Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres

A. Problem und Ziel

Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) kann ein Freiwilligendienst nur vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung geleistet werden (§ 2 Absatz 1 JFDG). Auch beim Bundesfreiwilligendienst können Freiwillige unter 27 Jahren (§ 2 Nummer 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG)) diesen Dienst nur vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten.

Davon abweichende Regelungen für Freiwilligendienstleistende unter 27 Jahren gibt es bislang weder im JFDG noch im BFDG (mit Ausnahme des zum 31. Dezember 2018 auslaufenden Sonderprogramms "Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug").

Somit sind junge Menschen unter 27 Jahren, die aus gewichtigen persönlichen Gründen einen Freiwilligendienst vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung nicht absolvieren können, praktisch von den Jugendfreiwilligendiensten und dem Bundesfreiwilligendienst ausgeschlossen. Das betrifft vor allem Personen mit familiären erzieherischen oder pflegerischen Verpflichtungen sowie Menschen mit einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder anderen schwer wiegenden gesundheitlichen Einschränkungen. Die Nichtberücksichtigung dieses Personenkreises steht weder im Einklang mit dem politischen Willen nach einer Vereinbarkeit von familiärer Sorgearbeit und persönlicher Weiterentwicklung in den Freiwilligendiensten noch im Einklang mit dem politischen Willen nach einem möglichst barrierefreien Zugang von Menschen mit Beeinträchtigungen zu den Freiwilligendiensten.

B. Lösung

Durch entsprechende Änderungen des BFDG und des JFDG werden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Menschen unter 27 Jahren den Jugendfreiwilligendienst oder den Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit absolvieren können. Voraussetzung ist, dass einerseits ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Dienstzeit vorliegt und andererseits im Bundesfreiwilligendienst das Einverständnis von Einsatzstelle und den Freiwilligen bzw. in Fristablauf: 15.02.19

einem Jugendfreiwilligendienst das Einverständnis von Einsatzstelle, Träger und den Freiwilligen besteht. Ein Rechtsanspruch auf eine Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Dienstzeit wird durch die Neuregelung nicht geschaffen. Die Voraussetzungen zur Ableistung eines Teilzeitfreiwilligendienstes orientieren sich an denjenigen einer Teilzeitberufsausbildung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes. Ein berechtigtes Interesse ist z.B. dann gegeben, wenn Freiwillige ein Kind oder eine nahestehende pflegebedürftige Person zu betreuen haben oder andere, vergleichbar schwerwiegende Gründe vorliegen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

Ergibt sich wider Erwarten ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln, so soll er finanziell und stellenmäßig im fachlich betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 4. Januar 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.19

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird das Wort "ganztägig" jeweils gestrichen.

3. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Gesamtdauer ist ein Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz anzurechnen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

7. In § 9 Nummer 12 werden die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 1b Satz 5" ersetzt.

8. § 14 wird aufgehoben.

9. § 15 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der Einführung einer Möglichkeit für Jugendfreiwilligendienstleistende sowie Bundesfreiwilligendienstleistende vor Vollendung des 27. Lebensjahres zur Ableistung eines Dienstes in Teilzeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich wird einer gesellschaftlich begründeten Notwendigkeit der besseren Vereinbarkeit eines Freiwilligendienstes mit familiären Verpflichtungen, mit gesundheitlichen, physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, mit bildungsbedingten Herausforderungen und mit den besonderen Umständen im Integrationsbereich Rechnung getragen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) kann ein Freiwilligendienst nur vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung geleistet werden (§ 2 Absatz 1 JFDG). Dies gilt entsprechend für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG)). Davon abweichende Regelungen für Freiwilligendienstleistende unter 27 Jahren gibt es bislang weder im JFDG noch im BFDG (mit Ausnahme des zum 31. Dezember 2018 auslaufenden Sonderprogramms "Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug").

Angesichts dieses Rechtsrahmens sind junge Menschen unter 27 Jahren, die aus gewichtigen persönlichen Gründen keinen Freiwilligendienst vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung ableisten können, praktisch von den Jugendfreiwilligendiensten und dem Bundesfreiwilligendienst ausgeschlossen. Das betrifft vor allem Personen mit familiären erzieherischen oder pflegerischen Verpflichtungen sowie Menschen mit einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder anderen schwer wiegenden gesundheitlichen Einschränkungen. Die Nichtberücksichtigung dieses Personenkreises steht nicht im Einklang mit dem politischen Willen nach einer Vereinbarkeit von familiärer Sorgearbeit und persönlicher Weiterentwicklung in den Freiwilligendiensten sowie nach einem möglichst barrierefreien Zugang von Menschen mit Beeinträchtigungen zu den Freiwilligendiensten. So hat bereits der Abschlussbericht der gemeinsamen Evaluation des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) und des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung hingewiesen. Auch die Erfahrungen im Sonderprogramm "Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug", innerhalb dessen auf drei Jahre befristet eine Teilzeitmöglichkeit für unter 27Jährige eröffnet worden war, sind positiv zu bilanzieren. Die neue Möglichkeit, einen Jugendfreiwilligendienst (JFD) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) in Teilzeit zu leisten, setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dabei soll sich das berechtigte Interesse an der Auslegung des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) orientieren. Nach § 8 Absatz 3 BBiG kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien über die Verkürzung der Ausbildungszeit erlassen. Danach liegt ein berechtigtes Interesse beispielsweise vor, wenn Auszubildende

In Anlehnung an diese Richtlinien soll auch in den Freiwilligendiensten über das Vorliegen eines berechtigten Interesses von Freiwilligen - vergleichbar mit Auszubildenden in entsprechenden Lebenssituationen - entschieden werden. Im Einzelfall sollen darüber hinaus insbesondere auch Fallkonstellationen wie zum Beispiel die zeitlich mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidierende Wahrnehmung von arbeitsmarktneutralen Bildungsoder Qualifizierungsangeboten oder die Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz parallel zu einem Freiwilligendienst Berücksichtigung finden. Dass ein Freiwilligendienst außerhalb einer Berufsausbildung zu leisten ist, ist im Zusammenhang mit den nun eröffneten Teilzeitmöglichkeiten so zu verstehen, dass ein Freiwilligendienst in Teilzeit bei einer Einrichtung, bei der bereits eine Teilzeitausbildung absolviert wird, ausscheidet.

Mit der Einführung der Teilzeitmöglichkeit in den Freiwilligendiensten wird kein Rechtsanspruch der Freiwilligendienstleistenden auf eine Stundenreduzierung geschaffen. Es muss vielmehr zur Inanspruchnahme der Teilzeitmöglichkeit im BFD das Einverständnis von Einsatzstelle und Freiwilligem und in einem JFD das Einverständnis von Einsatzstelle, Träger und Freiwilligem vorliegen. Das berechtigte Interesse ist durch die Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen und in der Einsatzstelle bzw. beim Träger als Anlage der Freiwilligendienstvereinbarung zu dokumentieren.

Als Teilzeit-Freiwilligendienst gelten alle Dienstzeiten, die unterhalb des zeitlichen Umfangs der in der Einsatzstelle geltenden tariflichen Arbeitszeit liegen. Ein Teilzeit-Freiwilligendienst muss gleichzeitig mehr als 20 Wochenstunden umfassen. Dies entspricht der schon jetzt geltenden Regelung für die über 27-Jährigen Freiwilligen im BFD und sollte beibehalten werden, auch um Freiwilligendienste von anderen Formaten im Bereich des Engagements abzugrenzen.

Um dem hohen Qualitätsanspruch der Freiwilligendienste als Lern- und Bildungsdienst gerecht zu werden, soll die Anzahl der Seminartage derjenigen im Vollzeitdienst entsprechen. Seminartage können auch teiltägig gestaltet werden, wobei dann mehr teiltägige Seminartage erforderlich sind, um dem Umfang der Seminartage im Vollzeitdienst zu entsprechen. Ganz- oder teiltägig durchgeführte Seminartage können auch bei Teilzeitfreiwilligendiensten nicht zu Überstunden führen.

Zudem wird in das JFDG ein klarstellender Hinweis auf die Anrechenbarkeit eines BFD bei der gesetzlich festgelegten Freiwilligendiensthöchstdauer eingefügt.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus redaktionelle Anpassungen vor, die der Harmonisierung und der Bereinigung der beiden Gesetze dienen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Zu Artikel 1:

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das BFDG ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG).

Zu Artikel 2:

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das JFDG ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

Mit dem Gesetzentwurf wird der Kreis der Personen, die einen Freiwilligendienst leisten können, erweitert. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind nicht ersichtlich.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Regelungen im BFDG und im JFDG, die gegenstandslos geworden sind, werden aufgehoben.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, indem er die Rahmenbedingungen des Bundesfreiwilligendienstes und der Jugendfreiwilligendienste für Freiwillige unter 27 Jahren an die vorhandenen gesellschaftspolitischen Bedürfnisse anpasst und weiterentwickelt.

Freiwilligendienst sind insbesondere auch Bildungsdienste, so dass das Gesetz auch unter diesem Aspekt der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung entspricht (Sustainable Development Goal 4. Inklusive, gerechte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle fördern).

Freiwilligendienste haben eine große Bedeutung für die persönliche Entwicklung der Freiwilligen und ihre individuellen Kompetenzen, weil sie in Lebens- und Erfahrungsräumen stattfinden und informelles, formales und nonformales Lernen ermöglichen. Freiwilligendienste sind Angebote zur biographischen und beruflichen Orientierung sowie der politischen Bildung und bedeutsam im Kontext lebensbegleitenden Lernens. Sie tragen bei zur Weiterentwicklung und zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen und sozialen Kompetenzen, die auch im Erwerbsleben wichtig sind.

Ein Freiwilligendienst ist ein Bildungsdienst im Sinne des lebensbegleitenden Lernens.

Die pädagogische Begleitung zeichnet die Freiwilligendienste als eine besondere Form des Zivilgesellschaftlichen Engagements aus.

Die spezifische Kombination der praktischen Tätigkeit in den Einsatzstellen mit den begleitenden Bildungsangeboten ermöglichen die Entwicklung und Stärkung eines nachhaltigen Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl.

Dadurch, dass durch die Teilzeitoption auch die Gruppe junger Menschen in die Lage versetzt wird, einen Freiwilligendienst zu leisten, die bislang davon ausgeschlossen waren, trägt der Entwurf zur Nachhaltigkeit bei.

3. Demographische Auswirkungen

Der Gesetzentwurf ist dazu geeignet, sich positiv auf den Zusammenhalt in der Gesellschaft auszuwirken und passt damit zu den Zielen der Demographie - Politik der Bundesregierung.

So hat das Gesetz z.B. positive Auswirkungen auf die Situation Pflegender, denn pflegende junge Menschen sind eine der Zielgruppen dieses Gesetzes. Ihnen soll ein Freiwilligendienst in Teilzeit ermöglicht werden. Das Gesetz hat positive Auswirkungen auf das zivilgesellschaftliche Engagement, denn Freiwilligendienste sind eine Sonderform des zivilgesellschaftlichen Engagements. Es kann Auswirkungen auf die Kinder- und Familienfreundlichkeit haben, denn junge Eltern sind von der Zielgruppe umfasst, denen eine Teilzeitmöglichkeit für einen Freiwilligendienst eingeräumt werden soll. Damit passt das Vorhaben zur Demographie - Strategie der Bundesregierung (Handlungsfelder und Maßnahmen zum Ziel "Förderung des sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhalts"; hier: Familie als Gemeinschaft stärken und gute Lebens- und Arbeitsbedingungen für alle Familien ermöglichen). Das Gesetz kann außerdem dazu beitragen, junge Menschen für soziale Berufe im Bereich Pflege und Erziehung zu gewinnen, in dem es die Freiwilligendienste für Zielgruppen, die keinen Vollzeitdienst leisten können, öffnet.

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben werden nicht erwartet. Die Neuregelung schafft lediglich die Voraussetzungen für die Erweiterung des Kreises derjenigen, die einen Freiwilligendienst leisten können. Die Mittel werden aber weiterhin nur innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets ausgegeben werden. Im Bereich der Jugendfreiwilligendienste dürfte sich an der Zahl der geförderten Freiwilligen angesichts der ja gleich bleibenden Anzahl von Seminartagen ohnehin nichts ändern. Im Bereich des Bundesfreiwilligendienstes dürfte sich möglicherweise lediglich der positive Effekt ergeben, dass durch ggf. niedrigere Erstattungsbeträge für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge - die bei Teilzeit anders berechnet werden - allenfalls kleinere Spielräume für zusätzliche BFD-Vereinbarungen in einer Größenordnung entstehen, die im Rahmen der ohnehin verfügbaren Seminarkontingente an den Bildungszentren abgedeckt sind.

Ein sich wider Erwarten ergebender etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmittel soll finanziell und stellenmäßig im fachlich betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.

5. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

6. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

7. Weitere Gesetzesfolgen

Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch sinnvoll, da sie weiblichen und männlichen Freiwilligen gleichermaßen offenstehen. Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung sind die Regelungen gleichstellungspolitisch ausgewogen.

Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat den Jugend-Check durchgeführt.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Gründe für die Inanspruchnahme der Teilzeitmöglichkeit, wie z.B. Familienpflichten, auch in Zukunft nicht entfallen werden. Eine Evaluation ist nicht geplant, es erfolgt ein ausreichender und regelmäßiger Erfahrungsaustausch mit den Akteuren der Zivilgesellschaft.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Mit dieser Vorschrift wird die Begriffsdefinition der Freiwilligen im Sinne des BFDG um die Freiwilligen erweitert, die bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Teilzeit-BFD leisten können. Wie im Allgemeinen Teil ausgeführt, soll sich das berechtigte Interesse an der Auslegung des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) orientieren. Im Einzelfall sollen darüber hinaus insbesondere auch Fallkonstellationen wie zum Beispiel die zeitlich mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidierende Wahrnehmung von arbeitsmarktneutralen Bildungs- oder Qualifizierungsangeboten oder die Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz parallel zu einem Freiwilligendienst Berücksichtigung finden.

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe aa

Streichung, da der Klammerzusatz nicht erforderlich ist. In allen anderen Bundesgesetzen außer dem BFDG und dem JFDG wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ohne eine Verweisung auf das SGB VI erwähnt.

Zu Buchstabe bb

Folgeänderung zur Aufhebung von § 2 Nummer 4 Buchstabe d BFDG.

Zu Buchstabe cc

Folgeänderung zur Aufhebung von § 2 Nummer 4 Buchstabe d BFDG

Auch wenn sicherzustellen ist, dass Teilzeitfreiwilligendienstleistende im Vergleich zu Vollzeitfreiwilligendienstleistenden hinsichtlich des Taschengeldes keine Besserstellung erfahren sollen, soll mit der Streichung des Wortes "anteilig" eine zu starke Parallele zu einer entgeltlichen Beschäftigung, die in einer streng am Beschäftigungsumfang orientierten Kürzung gesehen werden könnte, vermieden werden.

Zu Buchstabe dd

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BFDG am 28. April 2011 bestand für die Freiwilligen noch kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder Kindergeld, wie dies z.B. für Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten, der Fall war. Deshalb wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Freiwilligen ein erhöhtes Taschengeld zu zahlen. Zwischenzeitlich wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften- BeitrR-LUmsG-vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) das EStG in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d sowie das BKGG in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und in § 20 Absatz 5 geändert und entsprechende Ansprüche eingeführt. Damit ist die bisherige Regelung gegenstandslos und aufzuheben.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Hierbei handelt es sich um eine Folgeregelung zu § 2 Nummer 4 Buchstabe d. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b wird verwiesen.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung der Nummern an die Aufhebung des § 8 Absatz 1 Nummer 2.

Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Mit dieser Vorschrift wird die Begriffsdefinition der Freiwilligen im Sinne des JFDG um die Freiwilligen erweitert, die bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Teilzeit-JFD leisten können. Wie im Allgemeinen Teil ausgeführt, soll sich das berechtigte Interesse an der Auslegung des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) orientieren. Im Einzelfall sollen darüber hinaus insbesondere auch Fallkonstellationen wie zum Beispiel die zeitlich mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidierende Wahrnehmung von arbeitsmarktneutralen Bildungs- oder Qualifizierungsangeboten oder die Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz parallel zu einem Freiwilligendienst Berücksichtigung finden.

Die neue Nummerierung in § 2 Absatz 1 JFDG dient der Harmonisierung mit der Systematik des § 2 BFDG.

Der neu eingefügte Zusatz in § 2 Absatz 1 Nummer 4(neu) JFDG entspricht § 2 Nummer 4 c)(neu) BFDG. Durch ihn wird sichergestellt, dass Teilzeitfreiwilligendienstleistende im Vergleich zu Vollzeitfreiwilligendienstleistenden hinsichtlich des Taschengeldes keine Besserstellung erfahren.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die veränderte Nummerierung im Absatz 1.

Zu Nummer 2

Dass die Freiwilligendienste im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes "vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung" abzuleisten sind, ergibt sich bereits aus § 2 Absatz 1 Satz 1 JFDG. Das zu streichende Wort "ganztägig" wird synonym zu "Vollzeit" verwandt, wobei "Vollzeit" den zugrundeliegenden Sachverhalt präziser bezeichnet. Die Streichungen folgen zudem aus Gründen der redaktionellen Verschlankung.

Zu Nummer 3

Im JFDG/BFDG ist eine Freiwilligendienst-Höchstdauer von 18 Monaten (ausnahmsweise 24 Monaten bei begründetem pädagogischem Konzept) festgelegt. Während in § 3 Absatz 2 BFDG ausdrücklich geregelt wird, dass auf das Ableisten des Bundesfreiwilligendienstes ein zuvor abgeleisteter Jugendfreiwilligendienst nach dem JFDG anzurechnen ist, fehlt im JFDG eine entsprechende Norm, da es zum Zeitpunkt der Verabschiedung des JFDG noch kein BFDG gab.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Siehe Begründung zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung an die Aufhebung des § 14 JFDG.

Zu Nummer 5

Für die Höchstdauer der Entsendung, die Anzahl zusätzlicher Seminartage und die Verlängerungsmöglichkeiten auf 24 Monate gelten seit dem 01. Mai 2010 im Jugendfreiwilligendienst im Ausland die Regelungen des Inlandsdienstes.

Zu Nummer 6

Zu den Buchstaben a und b:

Seit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 883/04 (PDF) kann auch der Auslandsdienst bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet ist.

Zu Nummer 7

Folgeänderung zu Artikel 4 Nummer 3 und 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474), durch den die Jugendfreiwilligendienstleistende betreffenden Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB

VI) in den neugefassten § 6 Absatz 1b verschoben worden sind.

Zu Nummer 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 sah für Auslandsentsendungen eine Höchstfrist von zwölf Monaten vor. Dadurch bedingt war auch die Dauer eines Auslandsdienstes auf zwölf Monate beschränkt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 883/04 (PDF) abgelöst, die eine Höchstdauer von 24 Monaten vorsieht. Die Verordnung (EG) Nr. 883/04 (PDF) war zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bereits in Kraft, galt jedoch erst nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung, am 01. Mai 2010. Seit diesem Zeitpunkt ist es möglich, die Auslandsentsendung für einen längeren Zeitraum als zwölf Monate im Rahmen der Gesamtdauer von 24 Monaten durchzuführen.

Zu Nummer 9

Durch die Übergangsregelungen sollte sichergestellt werden, dass die auf der Basis des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres durchgeführten Dienste auch nach Inkrafttreten des Jugendfreiwilligendienstegesetzes weiter gefördert werden konnten. Daneben sollte ein Umstellen bereits laufender Verträge ermöglicht werden.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.