Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

Punkt 32 der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

"01. § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

Begründung

Der Anteil der Jugendlichen, die bei der Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss gestanden haben, hat sich seit 1996 mehr als verdreifacht. Die enthemmende und aggressionsfördernde Wirkung übermäßigen Alkoholkonsums wirkt sich zudem bei den Fallzahlen der Gewaltkriminalität aus. Gegen diese Missstände ist ebenso wie zum Schutz der Jugendlichen entschieden vorzugehen. Die Möglichkeit der Erziehungsbeauftragung durch den Personensorgeberechtigten hat sich in der Praxis nicht bewährt. Höchst problematisch ist insbesondere, dass der Begriff im Gesetz nicht ausreichend definiert ist. Es bestehen Unklarheiten bei der Auslegung und infolgedessen Schwierigkeiten im Vollzug, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit des Vorliegens eines Autoritätsverhältnisses zwischen minderjähriger und erziehungsbeauftragter Person. Damit können sich Minderjährige in Begleitung von volljährigen Freunden oder Partnern zu später Stunde, auch nach Mitternacht, in Gaststätten und Diskotheken aufhalten. In diesen Fällen kommt es zunehmend zu Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum, ohne dass dagegen effektiv eingeschritten werden kann. Um der Aushöhlung des Schutzzwecks des Jugendschutzgesetzes wirksam zu begegnen, ist die Möglichkeit der Erziehungsbeauftragung durch den Personensorgeberechtigten zu modifizieren.

Zumindest sollte eine Erziehungsbeauftragung nur bei Personen über 25 Jahren und durch schriftlichen Nachweis gestattet sein. Dadurch würde eine praktikable Regelung geschaffen, die in der Regel ein Autoritätsverhältnis gegenüber dem Minderjährigen gewährleistet. Um Missbrauch zu verhindern, sollten zeitlich unbefristete "Generalbeauftragungen" unzulässig sein. Eine Erziehungsbeauftragung ist jedoch in jedem Fall unbeachtlich, wenn die "erziehungsbeauftragte Person" nicht in der Lage ist, ihren Aufsichtspflichten nachzukommen (z.B. bei übermäßigem eigenem Alkoholkonsum).