Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
(Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)

841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

Der federführende Finanzausschuss, der Agrarausschuss, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 11 und 12 (§ 13a Abs. 01 - neu -, § 13b Abs. 1 Satz 1 ErbStG

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

2.

Begründung

4. Zu Buchstabe a:

Der Gesetzentwurf sieht für alle Betriebe eine vollständige Überwachung der Einhaltung der Verschonungskriterien über einen Zeitraum von 15 Jahren vor.

Dies ist für Kleinbetriebe nicht akzeptabel. Mit dem Ansatz eines Schwellenwertes von 150 000 Euro wird zusätzlicher Verwaltungsaufwand erspart und Planungssicherheit für die Unternehmen geschaffen.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Folgeänderung.

5. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 13a Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 4 ErbStRG)

In Artikel 1 Nr. 11 sind in § 13a in Absatz 1 die Sätze 2 bis 7 sowie Absatz 4 zu streichen.

Begründung

Die im Gesetzentwurf getroffene Regelung ist äußerst rechtsanfällig, komplex und führt im Ergebnis zu einem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand für die betroffenen Betriebe als auch für die Finanzverwaltung, da die Voraussetzungen der Lohnsummenklausel 10 Jahre lang laufend überprüfen müssten.

Des Weiteren erschwert diese Regelung den Strukturwandel, die im Einzelfall auf Grund einer notwendigen Umstrukturierung des betroffenen Betriebs, eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme aus betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig macht. Im Extremfall werden betriebswirtschaftlich notwendige Investitionen hinausgezögert.

6. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG)

In Artikel 1 Nr. 11 ist in § 13a Abs. 1 Satz 4 die Angabe "0 Euro" durch die Wörter "nicht mehr als 100 000 Euro" zu ersetzen.

Begründung

Die Gewährung des Verschonungsabschlags setzt die Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber und damit den Erhalt der Arbeitsplätze voraus. Die Kopplung des Verschonungsabschlags an die Lohnsummenregelung darf jedoch nicht zu einem in keinem Verhältnis zur gewährten Entlastung stehenden bürokratischen Aufwand für den Bürger und die Verwaltung führen. Dem trägt der Verzicht auf die Lohnsumme als Prüfungsmaßstab für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten Rechnung.

Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten sollte die Bindung des Verschonungsabschlags an die Lohnsummenregelung auch bei einer geringen Lohnsumme von bis zu 100.000 Euro unterbleiben. Auf dieses Weise können zudem Abgrenzungsprobleme und unbillige Ergebnisse vermieden werden.

7. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung in § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG-E hinsichtlich der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten verbessert werden kann.

Begründung

§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG-E enthält eine Ausnahme für kleinere Unternehmen, bei denen auf die Einhaltung der Lohnsummenregelung verzichtet wird. Voraussetzung soll in diesen Fällen sein, dass "die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat". In der Gesetzesbegründung wird für die Beschäftigtenzahl auf § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG verwiesen, der eine Regelung für Betriebe enthält in denen "in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer ... beschäftigt werden". Zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten sollte geprüft werden, ob eine gesetzliche Regelung für die Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten erfolgen kann. Eine solche Regelung könnte sich an § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG anlehnen der eine pauschalierte Umrechnung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vorsieht.

8. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 13a Abs. 1 Satz 7, Abs. 5 Satz 1 ErbStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung in § 13a Abs. 1 Satz 7 und § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG-E aufgenommen werden kann, die ein ratierliches Abschmelzen der Erbschaftsteuerschuld vorsieht die latent auf dem Verschonungsabschlag lastet.

Begründung

§ 13a Abs. 1 Satz 7 ErbStG-E sieht vor, dass sich der Verschonungsabschlag um 10 % vermindert für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Lohnsumme 70 % der indizierten Ausgangslohnsumme unterschreitet. Ein Abschmelzen der auf den Verschonungsabschlag latent lastenden Steuer für jedes Jahr der Einhaltung der Voraussetzungen der Fortführungsklausel ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Wenn z.B. ein Betrieb über neun Jahre mit den entsprechenden Lohnsummen fortgeführt wird, bliebe dies unbeachtet und nicht honoriert.

Unter Berücksichtigung der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG-E besteht die volle Steuerschuld trotz Erfüllung der Fortführungsklausel sogar über 15 Jahre. Es sind Fälle denkbar, in denen über mehrere Jahre hinweg die Lohnsummen über dem Niveau von 70 % der Ausgangslohnsummen gehalten werden der Betrieb sodann gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG-E veräußert wird, der Verschonungsabschlag vollständig entfällt und damit die volle Steuerschuld zu entrichten ist. Dies ist vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung, Sicherung und Erhalt von Betrieben und Arbeitsplätzen, weder erforderlich noch angemessen. Zudem wird in solchen Fällen der Gewinn zusätzlich der Ertragsbesteuerung unterworfen.

9. Zu Artikel 1 Nr. 11 ( § 13a Abs. 4 ErbStG)

In Artikel 1 Nr. 11 ist § 13a Abs. 4 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu a) Änderung von § 13a Abs. 4 S. 1

Die Neuformulierung der Lohnsummendefinition dient der Vereinfachung.

Detailfragen zur Auslegung des Lohnsummenbegriffs können unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung in Verwaltungsvorschriften geregelt werden.

Zu b) Änderung von § 13a Abs. 4 S. 2

Bei den Regelungen zur Lohnsumme (Ausgangslohnsumme, jährliche Lohnsumme und Zahl der Arbeitnehmer) sollten aus Gründen der Objektivierung sowohl der Erblasser/Schenker als auch der Erwerber ausgenommen werden.

Ansonsten könnte bei einem Kleinbetrieb in Form einer Personengesellschaft mit z.B. nur wenigen Beschäftigten, von denen einer der potentielle Erwerber war bereits dessen Vergütungen zu einem Verstoß gegen die 70%-Grenze der Ausgangslohnsumme führen. Ertragsteuerlich wird diesem künftig sein bisheriges Gehalt als Sondervergütung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hinzugerechnet. Umgekehrt könnte bei Kapitalgesellschaften ein kündigungsbedingtes Unterschreiten der Lohnsummengrenze beispielsweise dadurch vermieden werden, dass das Gehalt des als Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft beschäftigten Erwerbers entsprechend erhöht wird.

Zu c) Redaktionelle Folgeänderung zu a).

10. Zu Artikel 1 Nr. 11 und 18 (§ 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 ErbStG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu a)

aa) § 13a Abs. 5 Satz 1

Es ist unbestritten, dass eine weitgehende Entlastung unternehmerischen Betriebsvermögens von der längerfristigen Fortführung des Betriebs durch den Betriebsnachfolger abhängig gemacht werden muss. In einem schnelllebigen Wirtschaftsystem sind aber bereits zehn Jahre eine lange Zeit und gelten als die äußerste Grenze dessen, was man einem sich am Markt behauptenden Unternehmen als Restriktion für die Steuerverschonung aufbürden kann.

Die im Gesetzentwurf getroffene Regelung ist äußerst rechtsanfällig, komplex und führt im Ergebnis zu einem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand für die betroffenen Betriebe als auch für die Finanzverwaltung.

Da auch kein fiskalisches Interesse an der Fünfzehnjahresfrist erkennbar ist, wird die Regelung von vielen als ungerechtfertigt empfunden.

Die Behaltensfrist ist daher auf 10 Jahre zu verkürzen.

Ein Gleichklang der Fristen bei den Sanktionsmechanismen Betriebsfortführung und Lohnsumme trägt zudem zur Vereinfachung und zur Transparenz des Steuerrechts bei.

Zu a)

bb) § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung zu a) aa).

Zu b) § 19a Abs. 5

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung zu a) aa).

11. Zu Artikel 1 Nr. 11 ( § 13a Abs. 5 ErbStG)

In Artikel 1 Nr. 11 sind in § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 die Wörter "oder wenn Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person oder eine andere Körperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuergesetzes) übertragen wird" durch die Wörter "; Satz 1 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend" zu ersetzen.

Begründung

Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften führt bereits die Umwandlung der Gesellschaft in eine Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen oder eine andere Körperschaft zu einer schädlichen Verwendung. Werden hingegen ein Einzelunternehmen bzw. Anteile an einer Personengesellschaft in eine Personen- bzw. Kapitalgesellschaft eingebracht, so ist erst die Veräußerung der durch die Umwandlung erworbenen Anteile innerhalb der Behaltefrist schädlich (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).

Diese Ungleichbehandlung der Umwandlungsfälle bei Anteilen an Kapitalgesellschaften einerseits und Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften andererseits lässt sich nicht begründen. Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 10.05.2006 (BStBl. II Seite 602) die Schädlichkeit der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach derzeit geltendem Recht bestätigt. Das Gericht bezog sich in seiner Begründung jedoch nur auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut.

Auch bei Anteilen an Kapitalgesellschaften sollte nicht bereits die Umwandlung, sondern ebenfalls erst die Veräußerung des durch die Umwandlung entstandenen Vermögens zu einer schädlichen Verwendung führen. Die Gleichstellung aller Umwandlungsfälle trägt dem den Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes zugrunde liegenden Fortführungsgedanken Rechnung und verbessert zugleich die Rechtsformneutralität der Besteuerung.

12. Zu Artikel 1 Nr. 11 ( § 13a ErbStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Formulierung vorzulegen die einen "Fallbeileffekt" bei der zeitweisen Nichteinhaltung der für die Verschonungsregelung erforderlichen Voraussetzungen vermeidet und einen Gleichklang mit dem Sanktionsmechanismus bei der Lohnsummenkomponente herstellt.

Ohne eine solche Regelung würde etwa bei einem Erben, der den vom Erblasser übernommenen Betrieb nahezu bis zum Ende der Behaltensfrist (nach dem Gesetzentwurf 15 Jahre) fortgeführt hat, der Verschonungsabschlag vollständig entfallen wenn er den Betrieb im letzten Jahr der Behaltensfrist aufgeben muss, z.B. in Insolvenzfällen oder wenn kein geeigneter Nachfolger gefunden wird.

Erbschaftsteuerlich würde dieser Unternehmer damit einem Erben gleichgestellt, der den Betrieb bereits nach einem Jahr zum Verkehrswert veräußert.

Dieses Ergebnis ist wirtschaftlich nicht vertretbar und den Betroffenen nicht vermittelbar. Geboten ist die Beschränkung auf einen lediglich zeitanteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags, der die Fortführung des Unternehmens berücksichtigt.

Entsprechendes muss auch bei anderen Verstößen gegen die Fortführungsklausel gelten.

13. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Formulierung vorzulegen die einen "Fallbeileffekt" bei der zeitweisen Nichteinhaltung der für die Verschonungsregelung erforderlichen Voraussetzungen vermeidet.

Ohne eine solche Regelung würde etwa bei einem Erben, der den vom Erblasser übernommenen Betrieb über 14 Jahre fortgeführt hat, der Verschonungsabschlag vollständig entfallen, wenn er den Betrieb im Jahr 15 aufgeben muss, z.B. weil er keinen geeigneten Nachfolger findet.*

Erbschaftsteuerlich würde dieser Unternehmer damit einem Erben gleichgestellt, der den Betrieb bereits nach einem Jahr zum Verkehrswert veräußert.

Dieses Ergebnis ist wirtschaftlich nicht vertretbar und den Betroffenen nicht vermittelbar.

14. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStRG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 5 Satz 2 so zu ergänzen, dass von einer Nachversteuerung auf Grund einer Betriebsverlagerung oder durch betriebliche Strukturveränderungen abgesehen wird.

Begründung

Im Sinne des Gesetzentwurfes soll mit der Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit eine Nachversteuerung unterbunden werden. Der Gesetzentwurf enthält jedoch eine Regelungslücke in den Fällen, in denen ganze Betriebe auf Grund behördlicher Zwangsmaßnahmen oder aus Wirtschaftlichkeitsgründen veräußert werden um sie an einem anderen Standort weiter fortzuführen. Diese Fälle wären ebenfalls von der Nachbesteuerung auszuschließen.

15. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 13a Abs. 5a - neu - ErbStG)

In Artikel 1 Nr. 11 ist nach § 13a Abs. 5 folgender Absatz 5a einzufügen:

Begründung

Durch diese Regelung entsteht bei Kleinstfällen sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht ein Vereinfachungseffekt. Inhaltlich entfällt die Überwachung von Veräußerungen oder Entnahmen wesentlicher Betriebsgrundlagen (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG) und von Überentnahmen (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG). Die Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsaufgaben lösen regelmäßig ertragsteuerliche Folgen aus, so dass die erforderlichen Merkmale ohnehin erklärt werden und keinen unangemessenen Überwachungsaufwand auslösen.

Der vollständige Verzicht auf die Überwachung von Kleinstfällen stünde der Einräumung eines zweiten Freibetrages neben dem persönlichen Freibetrag gleich. Der Verzicht auf die Prüfung, ob überwiegend Verwaltungsvermögen vorliegt würde zu einer bedingungslosen Verschonung von Betriebsvermögen bis zu einem gemeinen Wert von 150 000 Euro führen. Die Verschonung bliebe selbst dann erhalten, wenn der Erwerber das Betriebsvermögen unverzüglich nach dem Erwerb veräußert. Insbesondere bei der Beteiligung an Publikumsgesellschaften, die einen kapitalähnlichen Charakter haben (Schiffsbeteiligungsfonds, geschlossene Immobilienfonds), wäre hiermit eine verfassungsrechtlich nicht begründbare Besserstellung gegenüber sonstigen Kapitalanlageformen verbunden.

Dass Bewertungsaufwand für Kleinstfälle entsteht, kann und soll nicht ausgeschlossen werden. Hinreichende Rechtsicherheit für die Verschonungsregelungen lässt sich lediglich durch eine vorherige Bewertung erreichen.

16. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 13a Abs. 6 und 7 ErbStG)

In Artikel 1 Nr. 11 ist § 13a wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Verpflichtung, den eventuell fälligen Steuerbetrag selbst zu berechnen, ist dem Erwerber aufgrund der Komplexität des Erbschaftsteuergesetzes nicht zuzumuten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Anzeigepflicht bei der Verwirklichung eines Veräußerungstatbestandes nach Absatz 5 nicht auch bei einem Verstoß gegen die Lohnsummengrenze ausreichen sollte, um den Steueranspruch durchzusetzen. Zur Vereinfachung wird die Frist für die Anzeige einheitlich auf sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres festgelegt. Die Sätze 3 und 4 entsprechen der Regelung in § 19 Abs. 3 und 5 Grunderwerbsteuergesetz und stellen sicher, dass eine Anzeige auch zu erfolgen hat, wenn durch den anzuzeigenden Vorgang keine Steuer ausgelöst wird.

17. Zu Artikel 1 Nr. 11 ( § 13a ErbStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung in das Gesetz aufgenommen werden kann, die die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern in den Fällen des § 16 EStG nach Erbanfall beseitigt oder verringert.

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht kein Abschmelzen der auf den Verschonungsabschlag des § 13a Abs. 1 i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG-E latent entfallenden Erbschaftsteuerschuld vor. Diese Steuerschuld besteht trotz Einhaltens der Fortführungs- und Überentnahmenklausel bis zum Ablauf der 15-jährigen Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG-E in voller Höhe. Liegen die Voraussetzungen des § 16 EStG vor, wird z.B. ein Betrieb oder Teilbetrieb innerhalb der 15-Jahres-Frist veräußert, so ist zunächst die volle Erbschaftsteuer zu entrichten. Zugleich ist der Gewinn nach § 16 EStG mit Ertragsteuern belegt. Dabei ist es sogar völlig unbeachtlich, ob die Veräußerung z.B. ein Jahr oder erst im 14. Jahr nach dem Erbanfall erfolgt. Die Summe von Erbschaft- und Ertragsteuern kann dabei auf deutlich über 50 % steigen.

18. Zu Artikel 1 Nr. 12 ( § 13b Abs. 1 ErbStG)

In Artikel 1 Nr. 12 ist § 13b Abs. 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Das Eckpunktepapier vom 6. November 2007 stellt klar, dass das ausländische Unternehmensvermögen - unabhängig davon, ob es unmittelbar oder mittelbar gehalten wird - im selben Umfang wie inländisches Unternehmensvermögen begünstigt wird. Der Formulierungsvorschlag präzisiert den Gesetzentwurf, der diese Vorgabe insoweit nicht vollumfänglich umsetzt.

Anteile an Kapitalgesellschaften in Drittstaaten, die aus außersteuerlichen Gründen nicht zusammen mit anderen Konzernunternehmen im Betriebsvermögen gehalten werden, sollten nicht diskriminiert werden, zumal diese Drittstaatenunternehmen auch für inländische Arbeitsplätze von Bedeutung sein können.

19. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ErbStG)

In Artikel 1 Nr. 12 ist § 13b wie folgt zu ändern:

Begründung

Das begünstigte Vermögen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe soll der Gesetzesbegründung zufolge weitgehend dem bisher nach § 13a ErbStG(alt) begünstigtem Vermögen entsprechen. Es bestand bei der Vorbereitung der Erbschaftsteuerreform Einigkeit darüber, dass es für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft keine Mehrbelastungen geben soll. Maßnahmen, die zu strukturellen Verwerfungen führen, widersprechen diesem Ziel. Herausragende Bedeutung kommt dabei in der Landwirtschaft den Verpachtungsfällen zu.

Zu Buchstabe a:

Die Beschränkung auf "selbst bewirtschaftete" Grundstücke i.S.d. § 159 BewG, die wegen dort genannter Voraussetzungen dem Grundvermögen zugerechnet werden und wie dieses zu bewerten sind, würde die Zuordnung verpachteter, noch im Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehaltener Grundstücke dieser Art zum begünstigten Vermögen ausschließen.

Die vorgeschlagene Änderung stellt die alte, von der Arbeitsgruppe gewollte Rechtslage wieder her.

Zu Buchstabe b:

Die nach geltendem Recht vorgenommene Abgrenzung des begünstigten Vermögens bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 13a Abs. 4 Nr. 2 und § 19a Abs. 2 Nr. 2 ErbStG) soll beibehalten werden. Anders als bei Gewerbebetrieben ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen weitgehend ausgeschlossen, so dass hier keine Gestaltungen möglich sind, die Vermögen am Gesetzeszweck vorbei steuerfrei behandeln. Einschränkungen führen zu einer nicht gewollten Schlechterstellung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.

Nach dem Gesetzentwurf ist die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe, auch wenn sie ertragsteuerlich Betriebsvermögen sind, nicht begünstigt. Eine Ungleichbehandlung verpachteter und aktiv bewirtschafteter Betriebe schafft soziale Spannungen auf den Dörfern und kann strukturelle Auswirkungen im Strukturwandel der Landwirtschaft haben (Zupachtmöglichkeiten wachstumswilliger Betriebe werden eingeengt).

Betroffen wäre auch die bewährte und vielfach praktizierte sogenannte gleitende Hofübergabe mit Verpachtung des Betriebs an den Hoferben vor der notariellen Übergabe. Eine Versagung der Vergünstigung für Unternehmensvermögen für diese Betriebe würde den Generationenwechsel in nicht vertretbarer Weise behindern bzw. schon in dieser Art verpachtete Betriebe in ihrer Existenz gefährden.

Die vorgeschlagene Änderung stellt die alte, von der Arbeitsgruppe gewollte Rechtslage wieder her.

20. Zu Artikel 1 Nr. 12 ( § 13b Abs. 1 ErbStG)

In Artikel 1 Nr. 12 ist dem § 13b Abs. 1 folgender Satz 2 anzufügen:

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass die Entlastung für Unternehmensvermögen nach § 13a ErbStG auch in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 sowie § 7 Abs. 7 ErbStG zur Anwendung kommt. Anderenfalls könnte es gerade in den Fällen, in denen zur Liquiditätssicherung des Betriebes eine Buchwertabfindung für ausscheidende Gesellschafter vereinbart wurde, zu einer unangemessenen Erbschaftsteuerbelastung für die fortführenden Gesellschafter kommen.

Aufgrund der Bewertung des Unternehmensvermögens mit dem Verkehrswert ist davon auszugehen, dass die steuerbaren Erwerbe nach diesen Vorschriften zunehmen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Buchwertabfindungen vereinbart wurden. Nach geltendem Recht werden die Vergünstigungen des § 13a ErbStG in den Fällen des Einzugs der Gesellschaftsanteile nicht gewährt, da auf die verbleibenden Gesellschafter keine Gesellschaftsanteile übergehen (R 7 Abs. 3 Sätze 7 bis 9 ErbStR). Da die übrigen Gesellschafter das Unternehmen fortführen, ist jedoch die Anwendung der künftigen Entlastungen nach § 13a ErbStG gerechtfertigt.

21. Zu Artikel 1 Nr. 12 ( § 13b Abs. 2 ErbStG)

In Artikel 1 Nr. 12 sind in § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 nach den Wörtern "übergegangen ist," die Wörter "oder die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, für den die Betriebsaufgabe nicht erklärt wurde," einzufügen.

Begründung

Die Betriebsverpachtung im Ganzen zwingt ertragsteuerlich nur dann zur Aufdeckung der stillen Reserven, wenn der Betriebsverpächter die Betriebsaufgabe ausdrücklich gegenüber seinem Finanzamt erklärt. Mit der ertragsteuerlichen Behandlung, also der Fortführung der Buchwerte, wird gewährleistet dass der Betrieb jederzeit vom Betriebsverpächter wieder aufgenommen werden kann. Ausgehend von dieser dem Fortführungsgedanken entsprechenden ertragsteuerlichen Behandlung sollen - wie im Gesetzentwurf bereits für die Fälle der Betriebsaufspaltung und das sog. Sonderbetriebsvermögen vorgesehen - auch die in den Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen überlassenen Betriebsgrundstücke nicht dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden.

22. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 ErbStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Formulierung aufzunehmen durch die im Familienbesitz stehende Versicherungen - ähnlich wie dies bereits durch die im Regierungsentwurf enthaltene Ausnahmeregelung für familiengeführte Banken geschehen - keinen existenzgefährdeten Risiken durch die Neuregelung des Reformgesetzes ausgesetzt werden.

Als Formulierung zur Klarstellung bietet sich die nachfolgende Ergänzung in § 13b Abs. 2 Nr. 2 ErbStG-E an:

"Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent oder weniger beträgt, und Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen gehören zum schädlichen Verwaltungsvermögen, wenn diese Vermögensarten (...) nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 1 und 1a des Gesetzes über das Kreditwesen (...) oder eines Versicherungsunternehmens i. S. d. §§ 1 Abs. 1, 2 Versicherungsaufsichtsgesetz Begründung Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf würde für in Familienbesitz stehende Versicherungen der steuerbegünstigte Unternehmensübergang in der Familie nicht zum Zuge kommen. Nach der Neuregelung zur Unternehmensnachfolge in §§ 13 a, 13b ErbStG bleiben zwar bei langfristiger Sicherung der Arbeitsplätze und Fortführung des Betriebes über 15 Jahre 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bei der Ermittlung der Erbschaft-/Schenkungsteuer außer Ansatz (so genannter "Verschonungsabschlag"), allerdings ist hiervon Betriebsvermögen, wenn es um mehr als 50 % aus so genanntem Verwaltungsvermögen besteht, ausgenommen.

Dies bedeutet für Versicherungen, dass der Verschonungsabschlag in der Regel nicht greift, weil ihr Vermögen im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe zu einem großen Anteil aus so genanntem Verwaltungsvermögen besteht.

Es besteht die realistische Gefahr, dass die nach dem derzeitigen Gesetzentwurf zu übernehmende Steuerlast im Erbfall Existenz bedrohend für familiengeführte Versicherungen ausfällt. Den betroffenen Familien wäre eine Weiterführung des Geschäfts nicht mehr oder kaum möglich. Sie müssten die Unternehmen möglicherweise an fremde Investoren verkaufen, um die Steuerforderungen zu begleichen. Der Verlust der Unabhängigkeit und die anschließende Integration von Unternehmen in einem fremden bzw. ausländischen Konzern werden dann zwangsläufig zu Arbeitsplatzverlusten führen und attraktive Versicherungsstandorte in der Bundesrepublik weiter entkernen.

23. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 13b Abs. 1 und 2 ErbStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie durch Änderung des § 13b Abs. 1 und 2 gewährleistet werden kann, dass bei Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes innerhalb der Familie das Vermögen auch dann begünstigt bleibt, wenn sich die Bewirtschaftungsverhältnisse aus Gründen ändern, die dem der Begünstigung zugrundeliegenden Fortführungsgedanken nicht widersprechen, wie z.B. - Verrechnung von verpachteten und angepachteten Flächen

24. Zu Artikel 1 Nr. 12 ( § 13b ErbStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Formulierung vorzulegen die bei der Verschonungsregelung für das Betriebsvermögen dem Gedanken einer rechtsformunabhängigen Begünstigung besser Rechnung trägt und betriebswirtschaftlich sinnvolle Konzernstrukturen erbschaftssteuerlich nicht benachteiligt. Der Bundesrat ist insbesondere der Auffassung, dass a) bei der Prüfung der 25 %-Klausel

25. Zu Artikel 1 Nr. 12 ( § 13b ErbStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und wie Gestaltungen vermieden werden können, mit denen durch Gründung von Tochtergesellschaften die in § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG gezogene Grenze für das Verwaltungsvermögen unterlaufen werden kann.

Begründung

§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG nimmt Betriebe und Anteile an Kapitalgesellschaften von der Verschonungsregelung aus, wenn das Betriebsvermögen dieser Gesellschaften jeweils zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen auch Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote über 25 %, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt.

Beträgt beispielsweise bei einer Gesellschaft das Verwaltungsvermögen 60 Mio. € und das andere Betriebsvermögen 40 Mio. €, so wären die Anteile an der Gesellschaft nicht begünstigt, da das Verwaltungsvermögen bei einem angenommenen Gesamtwert der Gesellschaft von 100 Mio. € überwiegt. Es könnte bei einer Unternehmensnachfolge keine Verschonung gewährt werden.

Dieses Ergebnis lässt sich durch eine relativ einfache Gestaltung vermeiden:

Gründet die Gesellschaft eine Tochtergesellschaft und überträgt sie auf diese 30 Mio. € des Verwaltungsvermögens und das andere Betriebsvermögen von 40 Mio. €, so würde bei der Tochtergesellschaft das Verwaltungsvermögen weniger als 50 % betragen. Folglich würde die Beteiligung an ihr mit einem Wert von 70 Mio. € nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen zählen. Auf Ebene der Muttergesellschaft würde das Verwaltungsvermögen (30 Mio. €) nicht mehr überwiegen. Die Unternehmensnachfolge wäre begünstigt.

Nach § 13b Abs. 2 Satz 3 wird solches Verwaltungsvermögen nicht begünstigt, wenn es dem Betrieb weniger als 2 Jahre zuzurechen war. Daran orientiert ist zur Vermeidung derartiger Gestaltungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungszeitpunkt etwa zu erwägen, ob die Beteiligung in Höhe des anteiligen Verwaltungsvermögens nicht zum begünstigten Vermögen gezählt werden soll, wenn die Beteiligung dem Betrieb weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.

26. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a - neu - ( § 15 Abs. 1 ErbStG)

In Artikel 1 ist Nummer 14 wie folgt zu fassen:

"14. § 15 wird wie folgt geändert:

Begründung

Inzwischen hat der Gesetzgeber die Lebenspartnerschaft zivilrechtlich völlig an die Ehe angeglichen. Auch im Erbrecht sind Lebenspartnerschaften der Ehe gleichgestellt. Lebenspartner haben dieselben Unterhaltsverpflichtungen wie Ehegatten. Das entlastet den Staat bei den Sozialleistungen. Wenn sich Lebenspartner hinsichtlich ihres Nachlasses in einer vergleichbaren Situation befinden ist ihre Benachteiligung bei der Erbschaftssteuer mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn die Ungleichbehandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist.

Auch im Steuerrecht sollte dieser Angleichung Rechnung getragen werden. Bei der Erbschaftsteuer werden Lebenspartner bisher gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG der Steuerklasse III zugeordnet und damit wie Fremde behandelt. Der Steuergesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Erbschaftssteuer berücksichtigen, dass sich Lebenspartner in derselben Lage befinden wie Ehegatten. Demzufolge sind Lebenspartnerschaften genauso wie Ehen umfassende Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaften mit denselben Rechten und Pflichten und unterscheiden sich hierin nicht.

Durch die Aufnahme von Lebenspartnern in die Steuerklasse I wird eine Gleichstellung mit Eheleuten erreicht und die derzeitige Ungleichbehandlung aufgehoben.

27. Zu Artikel 1 Nr. 15 und 17 (§§ 16 und 19 Abs. 1 ErbStG),

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren finanziell darstellbare Möglichkeiten für eine Differenzierung der steuerlichen Belastung zwischen den Erwerbern der Steuerklassen II und III aufzuzeigen.

Ohne eine solche Regelung würden nahe Verwandte (z.B. Geschwister) fremden Dritten gleichgestellt. Die Differenzierung der Freibeträge und Steuersätze zwischen den Steuerklassen II und III im geltenden Recht trägt dem familiären Näheverhältnis Rechnung und berücksichtigt auch die erbrechtliche Sonderstellung der nahen Verwandten gegenüber fremden Dritten. Gerade vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung sollte hieran festgehalten werden indem für Angehörige der Steuerklasse II niedrigere Steuersätze und/oder höhere Freibeträge als für die Personen in Steuerklasse III gewährt werden.

28. Zu Artikel 1 Nr. 27a - neu - ( § 28 ErbStG)

In Artikel 1 ist nach der Nummer 27 folgende Nummer 27a einzufügen:

Begründung

Aufgrund der künftig höheren Wertansätze für das Grundvermögen steigt gegenüber dem bisherigen Recht die Gefahr, dass die auf das erworbene Grundvermögen entfallende Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung des Grundvermögens aufgebracht werden kann, weil der Erwerber kein weiteres Vermögen erworben hat und nicht über ausreichendes eigenes Vermögen verfügt. Mit der vorgeschlagenen Ausweitung der zehnjährigen Stundungsregelung nach § 28 auch auf den Bereich des Grundvermögens soll besonderen Härtefällen entgegengekommen werden.

29. Zu Artikel 2 Nr. 2 (11 Abs. 2 Satz 4 BewG)

In Artikel 2 Nr. 2 sind in § 11 Abs. 2 Satz 4 die Wörter "den bei Ertragswertermittlungen anzuwendenden Kapitalisierungszinssatz und" zu streichen.

Begründung

Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 07.11.2006 zu einer verkehrswertorientierten Vermögensbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke. Dies erfordert die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Bewertungsobjektes.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Bewertung von Anteilen an nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen nach der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke gebräuchlichen Methode unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgen. Wesentlicher Bestandteil der bei der Unternehmensbewertung einschlägigen Ertragswertverfahren ist der Kapitalisierungszinssatz. Er repräsentiert die Rendite aus einer zur Investition in das zu bewertende Unternehmen adäquaten Alternativanlage.

Dabei trägt der Risikozuschlag der Übernahme des unternehmerischen Risikos Rechnung.

In der Praxis der Unternehmensbewertung kommen unternehmensspezifische Risikozuschläge zur Anwendung. Diese berücksichtigen die individuelle Risikoneigung des Unternehmens, die von externen Faktoren (z.B. Branche, Umwelteinflüsse) und internen Faktoren (z.B. Standort, Kapitalstruktur, Produktprogramm) abhängt.

Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Kapitalisierungszinssatzes für alle Ertragswertverfahren bei der Unternehmensbewertung für steuerliche Zwecke steht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und birgt mangels Öffnungsklausel, die Gefahr verfassungswidriger Überbewertungen.

Die individuellen Merkmale des Unternehmens sowie der jeweiligen Branche würden dadurch nur unzureichend in die Wertermittlung eingehen.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte in seiner Entscheidung die Anwendung eines einheitlichen Multiplikators bei der Bewertung von Grundvermögen nach dem geltenden Recht mit der Begründung ab, dass dadurch das Bewertungsziel "gemeiner Wert" von vornherein wegen der Nichtberücksichtigung der individuellen Grundstücksverhältnisse verfehlt wird. Bei einem einheitlichen Kapitalisierungszinssatz für die Unternehmensbewertung würde man ebenso das Bewertungsziel "gemeiner Wert" verfehlen. Auch der Typisierungsgedanke und die Vereinfachung der Wertermittlung für den Bürger und die Verwaltung können ein solches Vorgehen nicht rechtfertigen.

30. Zu Artikel 2 Nr. 2 und 8 (§ 11 Abs. 3 - neu - und § 109 Abs. 2 BewG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

31. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG)

In Artikel 2 Nr. 14 ist § 158 Abs. 4 Nr. 1 zu streichen.

Begründung

In § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG ist aufgeführt, das "Grund und Boden sowie Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind" nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.

Diese Regelung ist entbehrlich, da § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bereits regelt.

32. Zu Artikel 2 Nr. 14 ( § 162 Abs. 3 BewG)

In Artikel 2 Nr. 14 ist § 162 Abs. 3 zu streichen.

Begründung

§ 162 Abs. 3 BewG enthält eine Regelung zur Bewertung bei Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs innerhalb des Behaltezeitraums von 20 Jahren.

Satz 2 führt aus, dass als Veräußerung auch die Aufgabe des Betriebs gilt.

Die Veräußerung oder Entnahme "wesentlicher" Wirtschaftsgüter wird einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe mit der Folge einer höheren Liquidationsbewertung nach § 166 BewG gleichgesetzt.

Die beabsichtigte Regelung würde dazu führen, dass betriebliche Umstrukturierungen nicht mehr möglich wären. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, die Betriebsfortführung steuerlich zu entlasten, würde mit dem Gesetz selbst konterkariert.

Durch die Vorgaben im Gesetzentwurf ist der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach § 85 ff. Abgabenordnung nicht gewährleistet.

33. Hilfsempfehlung zu Ziffer 32

Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 162 Abs. 3 Satz 1 BewG)

In Artikel 2 Nr. 14 sind in § 162 Abs. 3 Satz 1 die Wörter "eines Zeitraums von 20 Jahren" durch die Wörter "des in § 13a Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes genannten Zeitraums" zu ersetzen.

Begründung

In einer Zeit der Anpassung und des Strukturwandels in der Landwirtschaft ist eine Behaltensfrist von 20 Jahren entschieden zu lang, insbesondere wenn diese wie hier in Verbindung mit der Ermittlung des Liquidationswertes ( § 166 BewG) steht, dem bei Grund und Boden die Bodenrichtwerte (Kaufwerte) und nicht mehr der Ertragswert zugrunde liegen. Auch die Bewertung der übrigen Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert und mit Wirkung für die Vergangenheit, also ggf. über 20 Jahre rückwirkend, überfordert hinsichtlich der Wertermittlung sowohl den Erwerber wie die Finanzverwaltung.

Diese spezielle Regelung für die Land- und Forstwirtschaft ist nicht vermittelbar.

Eine Frist von 20 Jahren bindet die Betriebe fast eine ganze Generation und führt zu erheblichen Hemmnissen im Grundstücksverkehr, zu einer Erschwernis notwendiger Anpassungsprozesse in der Landwirtschaft und nicht zuletzt zu einem jahrzehntelangen Überwachungssystem der Finanzverwaltung.

Eine Angleichung der Behaltensfrist an die Regelungen im Bereich der Verschonung im Erbschaftsteuerrecht ist aus fachlichen und verwaltungsökonomischen Gründen dringend erforderlich.

34. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 162 Abs. 3 Satz 1 und 3 BewG)

In Artikel 2 Nr. 14 ist § 162 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Das Bewertungsverfahren bei der Land- und Forstwirtschaft ist an eine 20jährige Betriebsfortführung geknüpft. Es wäre jedoch unbillig, bei der

Veräußerung, Entnahme oder betriebsfremden Nutzung einzelner Teilbetriebe oder einzelner wesentlicher Wirtschaftsgüter das Bewertungsverfahren für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfallen zu lassen.

Stattdessen wird - in Anlehnung an die vorgesehene Regelung im Bereich des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 5 ErbStG - lediglich das entnommene bzw. veräußerte Vermögen vom Bewertungsverfahren ausgenommen. Die ausgenommenen Wirtschaftsgüter werden dann nach dem allgemeinen Grundsatz mit dem gemeinen Wert angesetzt und fließen mit diesem in die erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ein.

35. Hilfsempfehlung zu Ziffer 32

Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 162 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 166 BewG)

Der Begriff "Aufgabe des Betriebes" in § 162 Abs. 3 Satz 2 BewG-E ist in Anlehnung an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes oder in analoger Weise zu regeln.

Begründung

Der Begriff "Aufgabe" ist weder im Gesetzentwurf noch in der Gesetzesbegründung hinreichend definiert und sollte sich im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung an das Einkommensteuergesetz anlehnen.

36. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 162 Abs. 3 Satz 4 - neu - BewG)

In Artikel 2 Nr. 14 ist in § 162 Abs. 3 nach Satz 3 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Das Bewertungsverfahren bei der Land- und Forstwirtschaft ist an eine 20-jährige Betriebsfortführung geknüpft. Um den Betrieben zur Betriebsfortführung über einen solch langen Zeitraum genügend Raum für betriebswirtschaftlich notwendige Entscheidungen zu belassen, wird - in Anlehnung an die vorgesehene Regelung im Bereich des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 5 ErbStG - eine Reinvestitionsklausel eingefügt.

Demnach bleibt die Anwendung des Bewertungsverfahrens erhalten, wenn die Veräußerung nicht auf eine Einschränkung des Betriebs abzielt und der Veräußerungserlös im Interesse des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet wird. So können insbesondere die vorhandenen - auch wesentliche - Wirtschaftsgüter ausgetauscht, erneuert oder durch andere dem fortlaufenden technischen Fortschritt entsprechende Verfahren ersetzt werden. So wird der Erhalt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gegen missbräuchliche Gestaltungen geschützt, ohne dass der Betrieb aufgrund von Veräußerungshindernissen Wettbewerbsnachteile erleidet.

37. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 163 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2, Abs. 8 BewG)

In Artikel 2 Nr. 14 ist in § 163 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 8 das Wort "Reingewinn" jeweils durch die Wörter "Reinertrag im Sinne des § 36" zu ersetzen.

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Betriebes auszugehen ist. Dabei wird die Ertragsfähigkeit in der Weise definiert, dass bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der nachhaltig erzielbare "Reingewinn" zu Grunde zu legen ist. Die Ermittlung des "Reingewinns" soll durch Rechtsverordnung geregelt werden.

In dem Gesetz wird nicht deutlich, was steuerrechtlich i.S.d. Gesetzentwurfes unter dem "Reingewinn" zu verstehen ist. Nach den bisherigen Bewertungsgrundsätzen (§ 36) ist der Ertragswert bei der Bewertung zu Grunde zu legen.

Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von der Ertragsfähigkeit des Betriebes auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsgemäßer und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften nachhaltig erzielbare Reinertrag.

Der Reinertrag entspricht nicht dem Reingewinn. Der Reingewinn (Bilanzgewinn) hingegen ist der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen nach Vornahme von Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen.

Die unbestimmte Begriffsdefinition des "Reingewinns" im Gesetzentwurf sollte durch den bisher methodisch bewährten Reinertrag als Bewertungsgrundlage des Ertragswertes ersetzt werden. Die zur Bestimmung des Reinertrags notwendige Begriffsdefinition sollte zur Verdeutlichung der methodischen Bewertungsansätze im Gesetz und nicht in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Auf der Grundlage dieser Gesetzesdefinition kann in einer Rechtsverordnung die im Einzelnen zu bestimmenden und einzubeziehenden Wertansätzen aufgenommen werden.

38. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 163 Abs. 2, § 164 Abs. 2 Satz 1 BewG)

In Artikel 2 Nr. 14 sind in § 163 Abs. 2 und § 164 Abs. 2 Satz 1 nach den Wörtern "eines Zinssatzes" die Wörter "von 5,5 Prozent" einzufügen.

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nr. 14 sind in § 163 Abs. 8 und § 164 Abs. 5 jeweils die Wörter ", den Zinssatz" zu streichen.

Begründung

Für die gesonderte Regelung fester, sich nicht verändernder Bewertungsfaktoren in Rechtsverordnungen besteht kein Grund. Diese, für die Wertermittlung oft entscheidenden Faktoren, wie Zinssatz und damit Kapitalisierungsfaktor (18,6 bei 5,5 % Zinssatz), sollten durch den Gesetzgeber bestimmt werden und damit fester Regelungsinhalt des Gesetzes und nicht auf Verwaltungswege veränderbar sein. Dies entspricht auch den Rechten und Selbstverständnis von Bundestag und Bundesrat. Eine Rechtsverordnung braucht und soll nur die sich jährlich verändernden Bewertungsfaktoren enthalten.

Der Kapitalisierungszinssatz von 5,5 Prozent ist eindeutig im Eckpunktepapier der vorbereitenden Arbeitsgruppe festgelegt und unbestritten.

39. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 160 Abs. 2 Satz 2, § 163 Abs. 8, § 164 Abs. 5, § 182 Abs. 5, § 183 Satz 3, § 184 BewG)

Der Bundesrat bittet zu prüfen, inwieweit bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren neben dem Zinssatz* weitere sich nicht verändernde Grundlagen der Bewertung in das Gesetz aufgenommen werden können. Dies gilt insbesondere für

Begründung

Trotz der derzeitig noch nicht geklärten Verfügbarkeit der erforderlichen Datengrundlage sollen im weiteren Gesetzgebungsverfahren so weit möglich auch weitere unveränderliche Bewertungsfaktoren und -verfahren in das Gesetz aufgenommen werden. Nur nutzungsbezogene Ansätze oder Faktoren, die einer stetigen Änderung oder einer Dynamisierung unterliegen (z.B. Reinerträge), sollen in Rechtsverordnungen eine gesonderte Regelung erfahren.

40. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 164 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 - neu - sowie Abs. 5 Satz 2 - neu - BewG)

In Artikel 2 Nr. 14 ist § 164 wie folgt zu ändern:

Begründung

Bei der Ermittlung des Mindestwertes nach § 164 Abs. 1 BewG ist ausschließlich die Ertragsfähigkeit der Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Der Ansatz eines "erzielbaren Bodenwertes" widerspricht grundsätzlich dieser Vorgabe, da der "Bodenwert" auch stark von nicht nutzungsabhängigen oder ertragswertorientierten Faktoren abhängig sein kann.

Da Pachtpreise für unterschiedliche Nutzungsarten erfahrungsgemäß in einer bestimmten Relation zueinander stehen, lassen sich Pachtwerte auch dann gewinnen, wenn für die regionale Ermittlung keine ausreichenden statistischen Daten vorliegen. Damit kann für solche Fälle weiterhin der Ertragswert gebildet werden ohne auf den systemfremden Bodenwert ausweichen zu müssen.

Bei Forstflächen soll mangels breit verfügbarer Boden- und Pachtwerte ein auf der Basis der Berechnung von modifizierten Ertragswerten und betriebswirtschaftlichen Erfahrungswerten festgelegter Mindestwert angesetzt werden, der auch in der außersteuerlichen Bewertungspraxis anerkannt ist. Lassen sich für die Bewertung relevante Änderungen der zu Grunde gelegten Erfahrungswerten feststellen können diese durch Änderung der Rechtsverordnung neu bestimmt werden.

41. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 167 Abs. 2 Satz 2 - neu - BewG)

In Artikel 2 Nr. 14 ist dem § 167 Abs. 2 folgender Satz anzufügen:

Begründung

In § 143 Abs. 3 BewG ist zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, ein Wertabschlag in Höhe von 15 % geregelt.

Diese Besonderheiten (z.B. Maschinenlärm, Geruchsbelästigungen) bestehen weiter fort. Es ist erklärter politischer Wille, die Landwirtschaft nicht zum Verlierer der Erbschaftsteuerreform zu machen. Der Abschlag ist daher in die Neufassung der Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils zu übernehmen.

42. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 160 Abs. 2 Satz 2, § 163 Abs. 8, § 164 Abs. 5, § 182 Abs. 5, § 183 Satz 3, § 184 Satz 3 BewG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die im Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung der Bewertung vorgesehenen Rechtsverordnungen schnellstmöglich, spätestens im Zuge der parlamentarischen Beratungen, vorzulegen.

Begründung

Steuergesetze müssen die Grundlagen der Besteuerung enthalten. Dies entspricht auch der Gesetzgebungskompetenz von Bundestag und Bundesrat. Die vorgesehenen Rechtsverordnungen sind auf der Bewertungsebene in Zweck und Ausmaß sehr weitgehend. Ohne die Kenntnis der Rechtsverordnungen können insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken (u.a. landwirtschaftliches Wohnhaus) Vermögensbewertungen nicht vorgenommen und die Erbschaftsteuer somit nicht berechnet werden.

Dementsprechend kann das neue Bewertungsrecht z. Zt. nicht überblickt und in seinen Auswirkungen z.T. nur ansatzweise beurteilt werden.

Daher ist die Vorlage und Kenntnis der Rechtsverordnungen von besonderer Dringlichkeit.

43. Zu Artikel 2 Nr. 14 ( § 179 BewG)

In Artikel 2 Nr. 14 ist § 179 wie folgt zu fassen:"

§ 179 Bewertung unbebauter Grundstücke

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den um 20 Prozent geminderten Bodenrichtwerten ( § 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen der vom Gutachterausschuss für den letzten der Steuerentstehung vorhergehenden Zeitpunkt zu ermitteln war. Lässt sich von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert nach § 196 des Baugesetzbuchs ermitteln, ist der Bodenwert aus den um 20 Prozent geminderten Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten."

Begründung

Um Überbewertungen in einer größeren Zahl von Fällen zu vermeiden, sah das bisherige Bewertungsgesetz in § 145 Abs. 3 BewG bei der Ermittlung des Bodenwerts einen Abschlag von 20 % auf den Bodenrichtwert vor. Dieser Abschlag bewegt sich innerhalb der Bandbreite, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.11.2006 als akzeptabel angesehen wurde. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll dieser Abschlag beibehalten werden. So werden aufwendige Wertgutachten beispielsweise in den Fällen entbehrlich, in denen das Grundstück nur mit einem abbruchreifen Gebäude bebaut ist und daher die Abbruchkosten den Grundstückswert vermindern müssten. Steuermindereinnahmen aufgrund dieses Änderungsvorschlags sind nicht zu erwarten.

44. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 182 Abs. 2 Satz 3 BewG)

Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB)

Begründung

Für die Ableitung von Vergleichsfaktoren (Gebäudefaktoren und Ertragsfaktoren) für sämtliche bebaute Grundstücke besteht - auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Bewertung - keine Notwendigkeit. Auch die Neuregelungen der §§ 182 ff. BewG erfordern die Ableitung dieser Daten nicht.

Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens dienen grundsätzlich die Kaufpreise von Vergleichsgrundstücken als Grundlage der Bewertung. Ob anstelle von Kaufpreisen auch Vergleichsfaktoren herangezogen werden, steht nach den Grundsätzen der Wertermittlungsverordnung im Ermessen des Gutachters (vgl. § 13 Abs. 3 WertV). Soll von diesen Faktoren kein Gebrauch gemacht werden so besteht auch keine Notwendigkeit für ihre Ableitung, zumal in der Praxis die Anwendung von Vergleichsfaktoren als eigenständiges Verfahren keine wesentliche Bedeutung erlangt hat. Der mit der umfassenden Ableitung von Vergleichsfaktoren einhergehende erhebliche Mehraufwand für die Gutachterausschüsse steht damit in keiner Relation zur tatsächlichen Wirksamkeit und Anwendung der Faktoren und lässt sich im Ergebnis nicht rechtfertigen. Die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis für bestimmte Fälle Vergleichsfaktoren zu erheben, bleibt hiervon unberührt.

45. Zu Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a (§ 193 Abs. 5 Satz 2a - neu - BauGB)

In Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a ist in § 193 Abs. 5 nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

Als Folge ist in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a in § 193 Abs. 5 Satz 3 die Angabe "im Sinne der Sätze 1 und 2" durch die Angabe "im Sinne der Sätze 1 bis 2a" zu ersetzen.

Begründung

Die steuerliche Bewertung des Grundvermögens soll nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die anerkannten Verfahren zur Verkehrswertermittlung auf der Grundlage der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) erfolgen. Nach § 7 Abs. 2 WertV ist die jeweilige Wertermittlungsmethode nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung und unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu wählen. Dies bedeutet, dass die Anwendung eines besonders geeigneten, marktangepassten Verfahrens ausreichend ist. Die Anwendung mehrerer Wertermittlungsverfahren bzw. die Option mehrerer Wertermittlungsverfahren für bestimmte Grundstücksarten sowie die Vorhaltung der dafür erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB-E wäre sachlich nicht begründbar und würde zu einem unvertretbaren erheblichen Mehraufwand bei den Gutachterausschüssen führen. Die Ableitung von Daten ist kein Selbstzweck, sondern soll der Vereinfachung der Wertermittlung dienen. Sie muss ihre Grenze dort finden wo ihre Heranziehung nach den Grundsätzen der Wertermittlung nicht sinnvoll erscheint.

46. Zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB)

In Artikel 4 Nr. 2 ist in § 196 Abs. 1 Satz 1 das Wort "flächendeckend" zu streichen.

Begründung

Auf die Einführung flächendeckender Bodenrichtwerte sollte verzichtet werden.

Die Forderung nach einer flächendeckenden Einteilung aller Grundstücke in Richtwertzonen entspringt dem Erfordernis des Besteuerungsverfahrens nach einer eindeutigen Zuordnung des Steuergegenstandes zu einem Bodenrichtwert ohne Ermessensspielraum für die Steuerbehörden.

Die Hauptaufgabe der Gutachterausschüsse, auf dem Grundstücksmarkt Transparenz zur schaffen, stellt jedoch die Anforderung, dass Bodenrichtwerte eine möglichst zielgenaue Grundlage für den im Einzelfall zu ermittelnden Bodenwert liefern. Zusammen mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit führt dies einerseits dazu, dass für Grundstücke, die am Grundstücksmarkt kaum oder fast nie gehandelt werden oder deren Bodenwert mit hinreichender Genauigkeit nur durch ein Gutachten ermittelt werden kann, keine Bodenrichtwerte ermittelt werden, und andererseits zu gewissen Ermessensspielräumen (lagetypische Bodenrichtwerte).

Flächendeckende Eindeutigkeit, Genauigkeit und Wirtschaftlichkeit sind gegenläufige Ziele, die sich gegenseitig praktisch ausschließen. Daher ist ein Weg zu finden, der allen Zielen in vertretbarer Weise gerecht wird.

Bei der wirtschaftlich gebotenen Beschränkung auf Bodenrichtwerte für üblicherweise auf dem Immobilienmarkt gehandelte Grundstücke wird man den Bodenwert in über 90 Prozent der Anwendungsfälle mit hinreichender Sicherheit und Genauigkeit ableiten können. Auch ein gewisser Ermessensspielraum bei der Anwendung lagetypischer Bodenrichtwerte ist vertretbar. Im Zweifel hat der Gutachterausschuss Auskunft zu geben. Für einen nicht zu vermeidenden Rest ist eine Einzelbewertung die sinnvolle Alternative und so auch in § 179 Satz 4 des Bewertungsgesetzes vorgesehen.

47. Zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 196 Abs. 1 Satz 1a - neu - BauGB)

In Artikel 4 Nr. 2 ist in § 196 Abs. 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Im Bereich des Bauerwartungs- und Rohbaulands ist es häufig kaum möglich, aussagekräftige Bodenrichtwerte zu ermitteln. Dies liegt zum einen daran, dass es in diesen Gebieten oftmals nur sehr wenige Verkaufsfälle gibt. Zum anderen ist es bei werdendem Bauland schwer kalkulierbar, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit das Land tatsächlich Baureife erlangen wird. Infolgedessen können die Preise in diesen Gebieten erheblich streuen und sich sprunghaft verändern. Auf Grund dieser Unwägbarkeiten ist es in der Praxis z. T. unmöglich gesicherte Bodenrichtwerte für diese Flächen zu erheben. Aus diesem Grund muss die Erhebung von Bodenrichtwerten für Bauerwartungsland und Rohbauland - analog der Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte - mit dem Vorbehalt versehen werden, dass geeignete Daten aus der Kaufpreissammlung vorliegen. Im Übrigen wird auf § 179 Satz 4 BewG [des Gesetzentwurfs] verwiesen.

48. Zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB)

In Artikel 4 Nr. 2 ist § 196 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Auf die Bildung von Richtwertzonen sollte verzichtet werden.

Der für eine flächendeckende grundstücksscharfe und zugleich zuverlässig richtige Bodenrichtwertzonierung und deren laufende Fortschreibung aufzubringende Aufwand steht in keinem Verhältnis zur Zahl der jährlich vererbten Immobilien.

Ein weiteres Problem ist die Ausweisung von Bauerwartungsland u. ä. In der Regel fehlen Vergleichskaufpreise aus dem konkreten Gebiet, aus denen ein Bodenrichtwert abgeleitet werden könnte. Die Wertermittlung muss daher deduktiv aus Bodenrichtwerten für Bauland unter Berücksichtigung von Entwicklungsrisiko und Wartezeit erfolgen. Dies ist regelmäßig nur im Rahmen eines Gutachtens oder mit vergleichbarem Aufwand leistbar. Damit verbunden ist ein hohes Maß an subjektiver sachverständiger Einschätzung und entsprechender Unsicherheit.

Soweit nicht bereits eine Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan oder eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan vorliegt, ist eine Abgrenzung des Bauerwartungslandes von anderen Grundstücksqualitäten hochgradig spekulativ.

Die öffentliche parzellenscharfe Ausweisung von Bauerwartungsland durch den Gutachterausschuss wäre außerdem dazu geeignet, der Grundstücksspekulation Vorschub zu leisten und die Planungen der Kommunen zu erschweren.

49. Zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB)

In Artikel 4 Nr. 2 ist § 196 Abs. 1 Satz 5 wie folgt zu fassen:

"Die Bodenrichtwerte sind jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln."

Begründung

Eine Bodenrichtwerterhebung in einem Turnus von zwei Jahren ist ausreichend und gewährleistet hinreichend aktuelle Bodenrichtwerte. Eine solche Verfahrensweise entspricht auch der bisherigen Praxis, da die weit überwiegende Zahl der Länder in ihren Verordnungen eine Erhebung in 2-jährigem Turnus vorschreibt. Die Verpflichtung zur jährlichen Ermittlung, die nach dem Gesetzentwurf ohne Abweichungsmöglichkeit der Länder vorgeschrieben werden soll (vgl. § 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB neu), würde zu einem nicht gerechtfertigten erheblichen Mehraufwand für die Gutachterausschüsse führen.

Auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an die Bewertung des anfallenden Vermögens verlangen keine jährliche Bodenrichtwertermittlung.

Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr in seinem Beschluss vom 07.11.2006 ausdrücklich festgestellt, dass mit dem Rückgriff auf die im Ein oder Zweijahresturnus ermittelten Bodenrichtwerte eine realitätsgerechte Bewertung sichergestellt werden kann (1 BvL 010/02 ; BVerfG 117,1). Soweit Gutachterausschüsse freiwillig im Interesse einer noch größeren Grundstücksmarkttransparenz jährliche Erhebungen vornehmen möchten, bleibt ihnen dies unbenommen.

50. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§§ 157 bis 187 BewG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung dahingehend getroffen werden sollte, dass ein innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag unter fremden Dritten erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück im Sinne der §§ 178 und 180 des Bewertungsgesetzes als gemeiner Wert anzusetzen ist, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Kaufvertrags und dem Bewertungsstichtag nicht geändert haben.

Begründung

Hatte der Erblasser/Schenker das zu bewertende Grundstück innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag von einem fremden Dritten erworben, stellt der hierbei gezahlte Kaufpreis den gemeinen Wert des Grundstücks dar, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Bebauungszustand) bis zum Besteuerungszeitpunkt nicht geändert haben. In diesen Fällen ist eine Bewertung des Grundstücks nach den §§ 179 und 182 ff. entbehrlich. Dies vereinfacht das Feststellungsverfahren.

Eine entsprechende Regelung findet sich in § 11 Abs. 2 Satz 2 (Umkehrschluss) für die Anteile an Kapitalgesellschaften und für das Betriebsvermögen (über § 109 Abs. 1 Satz 2). Der Grundgedanke, dass es keinen "besseren" gemeinen Wert gibt als ein zwischen fremden Dritten zustande gekommener Kaufpreis, wird auf den Bereich des Grundvermögens übertragen. Dies dient auch einer einheitlichen Grundsystematik bei der Bewertung von Grundvermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften.

51. Zu Artikel 3 Abs. 2

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob durch die Regelung in Artikel 3 Abs. 2 hinreichend sichergestellt ist, dass auch in Fällen der vorläufigen Steuerfestsetzung die Option zugunsten des neuen Rechts nur innerhalb der Frist von sechs Monaten ausgeübt werden kann.

Begründung

Derzeit ergehen Festsetzungen der Erbschaftsteuer ausnahmslos vorläufig (vgl. gleich lautende Ländererlasse vom 19.03.2007, BStBl I S. 228). Nach § 165 Abs. 2 AO kann die Steuerfestsetzung, solange sie vorläufig ist, jederzeit geändert werden. Dies schließt ein, dass auch ein entsprechender Änderungsantrag grundsätzlich solange zulässig ist. Ob die Fassung des Artikels 3 Abs. 2 nach dem Regierungsentwurf die Option zugunsten des neuen Rechts auch in den Fällen des § 165 AO zeitlich auf sechs Monate beschränkt, erscheint fraglich. Erforderlichenfalls wäre klarzustellen, dass § 165 Abs. 2 AO keine zeitlich weitergehende Antragsmöglichkeit eröffnet.

52. Zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 196 Abs. 1 Satz 6 BauGB)

In Artikel 4 Nr. 2 ist in § 196 Abs. 1 Satz 6 das Wort "Besteuerungszeitpunkt" durch das Wort "Bodenrichtwertstichtag" zu ersetzen.

Begründung

Bodenrichtwertermittlungen zu jedem Besteuerungszeitpunkt sind nicht praktikabel. Besteuerungszeitpunkt ist z.B. der Zeitpunkt des Erbfalls, also praktisch jeder Tag. Für die Zwecke der Besteuerung sind Bodenrichtwerte im festgelegten Turnus ausreichend.

53. Zu Artikel 4 Nr. 3 und 5 (§§ 198 und 246 Abs. 6 BauGB)

Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu a)

Es besteht kein Bedürfnis für eine bundesweite Regelung zur verpflichtenden Einrichtung eines Oberen Gutachterausschusses. Es kann vielmehr wie bisher den einzelnen Ländern überlassen werden, ob sie einen oder mehrere Obere Gutachterausschüsse einrichten möchten oder nicht. Der damit einhergehende Eingriff in die Organisationshoheit der Länder wird durch die Neuregelung der steuerlichen Bewertung nicht gerechtfertigt. Gesetzentwurf und Gesetzesbegründung treffen über die künftigen Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses widersprüchliche Aussagen. Nach dem Gesetzestext soll der Obere Gutachterausschuss insbesondere überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens erstellen. Hierzu ist festzustellen, dass diese Aufgabe weder als solche für die steuerliche Bewertung notwendig ist, noch durch einen Oberen Gutachterausschuss wahrgenommen werden muss.

Übersichten von Bodenrichtwerten o. ä. können auch von anderen - bereits bestehenden - Behörden oder Stellen erstellt werden. Die in der Gesetzesbegründung angeführte Aufgabe der Vereinheitlichung der Richtwertermittlung kann von einem Oberen Gutachterausschuss nicht geleistet werden, weil ihm keinerlei Kontroll- oder Weisungsbefugnisse gegenüber den örtlichen Gutachterausschüssen zustehen. Die örtlichen Gutachterausschüsse sind bei ihren Wertermittlungen nach dem Gesetz selbständig und unabhängig; § 192 BauGB. Auch die in der Gesetzesbegründung vorgesehene Datenableitung "aus regionalen und überregionalen Daten" bei örtlich unzureichender Datengrundlage läuft ins Leere, da die Oberen Gutachterausschüsse über keinerlei eigene Datengrundlagen wie Kaufpreissammlungen o. ä. verfügen und sich diese erst bei den örtlichen Gutachterausschüssen beschaffen müssten. In diesen Fällen kann sich aber der örtlich zuständige Gutachterausschuss das notwendige Vergleichsmaterial auch direkt bei den benachbarten Gutachterausschüssen beschaffen.

Zu b)

Mit dem Wegfall der Verpflichtung zur Einrichtung eines Oberen Gutachterausschusses entfällt auch die Notwendigkeit einer Sonderregelung für die Stadtstaaten.

54. Zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe b (§ 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)

Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe b ist zu streichen.

Begründung

Die Länder brauchen nach wie vor eine Ermächtigung, um Regelungen über die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung und die Ermittlung der Bodenrichtwerte treffen zu können. Auch wenn der Bund nach der Neuregelung des § 199 Abs.1 BauGB die Grundsätze für die Ermittlung der Bodenrichtwerte selbst vorgeben will, verbleibt es bei den Ländern, die notwendigen Verfahrensregelungen bzgl. Kaufpreissammlung und Bodenrichtwerterhebung sowie die Detailregelungen bzgl. der Kaufpreissammlung zu erlassen.

Eine weitergehende Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung erscheint nicht erforderlich.

55. Zu Artikel 5 Abs. 1 (Inkrafttreten)

Artikel 5 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Der bisher vorgesehene Inkrafttretenszeitpunkt am 1. Januar 2009 sieht praktisch keinen Übergangszeitraum für die Umsetzung der Anforderungen des Baugesetzbuchs vor.

Mit der Änderung des BauGB kommen jedoch in ganz erheblichem Umfang neue Aufgaben auf die Gutachterausschüsse zu. Für diese Aufgaben (insbesondere flächendeckende Erhebung von Bodenrichtwerten, Ableitung der Daten nach § 193 BauGB) müssen zunächst einmal die notwendigen Grundlagen geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für Gutachterausschüsse mit kleineren Zuständigkeitsbereichen - wie sie etwa in Baden-Württemberg existieren -, die über keine entsprechend breit angelegten Datengrundlagen verfügen.

Darüber hinaus bedarf es zur Umsetzung der Neuregelungen auch (bundes- und landes-)rechtlicher Regelungen sowie organisatorischer Änderungen.

Dies kann nicht in einem Zeitraum von nur wenigen Monaten (nach Inkrafttreten des Reformgesetzes im Übrigen) bewältigt werden. Bei Beibehaltung der vorgesehenen Inkrafttretensregelung ist davon auszugehen, dass zum 1. Januar 2009 weder die geforderten Datengrundlagen vorhanden noch die geforderten organisatorischen Änderungen umgesetzt sein werden. Ein Inkrafttreten der Neuregelungen des BauGB kann deshalb frühestens zum 1. Januar 2010 vorgesehen werden.

56. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Es besteht ein breiter Konsens, dass die Land- und Forstwirtschaft nicht Verliererin der Erbschaftsteuerreform sein darf und dass dies durch eine realitätsgerechte Bewertung sowie entsprechende Verschonungsregelungen gewährleistet werden muss. Darüber hinaus soll aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft kein höheres Erbschaftsteueraufkommen resultieren.

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt das Ziel der Steuerneutralität in der Land- und Forstwirtschaft nicht konsequent um. Es besteht daher dringender Nachbesserungsbedarf, insbesondere bei Verpachtungen sowie den Behaltensfristen und den Folgen einer Nichteinhaltung der Frist.

Der Ausschluss der gleitenden Hofübergabe und der Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und Betriebe von der Begünstigung ist nicht akzeptabel.

Die gleitende Hofübergabe als Verpachtung des Betriebs an den Hoferben vor dem Eigentumsübergang ist gängige Praxis und muss der Hofübergabe ohne vorausgehende Verpachtung erbschaftsteuerlich gleichgestellt werden.

Die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist Kernelement eines sozialverträglichen Strukturwandels und betrifft vielfach die Mehrzahl der Betriebe im ländlichen Raum. Die erbschaftsteuerliche Benachteiligung verpachteter Flächen verkompliziert die Betriebsübergabe, gefährdet den geordneten Strukturwandel und führt zu sozialen Spannungen in den ländlichen Räumen.

Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 (BR-Drs. 778/06(Beschluss) PDF ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge auf die Notwendigkeit der Begünstigung auch bei Verpachtungen hingewiesen.

Die für die Land- und Forstwirtschaft spezifische Regelung einer 20-jährigen Behaltensfrist ist unangemessen und entschieden zu lang. Sie bedeutet eine Bindung nach Übergabe für die Dauer nahezu einer ganzen Generation und führt zu erheblichen Hemmnissen und zur Erschwernis notwendiger Anpassungsprozesse in der Land- und Forstwirtschaft.