Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle Punkt 37 der 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 19 der BR-Drucksache 4/1/06 die folgende Ziffer beschließen:

Der Bundesrat hält zur widerspruchsfreien Abgrenzung der Verwertung von Abfällen (Artikel 5 i. V. m. Anhang II) und der Beseitigung von Abfällen (Artikel 6 i. V. m. Anhang I) die Klarstellung in Anhang II unter R1 für erforderlich, dass alle Müllverbrennungsanlagen, nicht nur diejenigen für Siedlungsabfälle, im Falle des Nachweises einer angemessenen Energieeffizienz als Abfallverwertungsanlagen gelten können. Diese Klarstellung kann erreicht werden, wenn die Wörter "fester

Siedlungsabfälle" durch die Wörter "von Abfällen" ersetzt werden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Ziffer 19 der BR-Drucksache 4/1/06 verfolgt das Ziel klarzustellen, dass nicht nur Siedlungsabfälle, sondern auch sonstige Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen einer energetischen Verwertung zugeführt werden können. Mit dem in der ursprünglichen Fassung enthaltenen Verweis auf Artikel 6 Abs. 2, der in Zusammenhang mit Anhang I Beseitigungsverfahren näher bestimmt, wird dieses Anliegen nicht hinreichend deutlich.

Die Abfallverbrennung in Müllverbrennungsanlagen kann dann als Verwertung anerkannt werden, wenn in einer solchen Anlage anspruchsvolle, aber angemessene Energieeffizienzkriterien eingehalten werden (die Überprüfung der von der Kommission dazu vorgeschlagenen Formel wird bereits an anderer Stelle verlangt). Für den Fall des Nachweises einer angemessenen Energieeffizienz kann es dann allerdings nicht mehr darauf ankommen, ob die Energieumwandlung unter Verbrennung von Siedlungsabfällen oder von sonstigen Abfällen erfolgt ist. Die von der Kommission vorgeschlagene Formulierung erweist sich deshalb als zu eng und sollte entsprechend angepasst werden.