Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

§ 55a Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl I S. 2803), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird durch folgende Sätze ersetzt:

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom ... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt gefasst:

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Einleitung

Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Patentanwälte und Patentanwältinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen sowie Rentenberater und Rentenberaterinnen und weitere Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen nach dem Rechtsberatungsgesetz gilt das Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Rechtsgrundlage dafür sind § 49b Abs. 2 BRAO, § 43a Abs. 1 PatAnwO, § 9 Abs. 1 StBerG, § 55a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), Artikel IX Abs. 1 Satz 2 KostÄndG (Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1503; künftig § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BR-Drs. 705/07 (PDF) ).

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Dezember 2006 für das Berufsrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen entschieden, dass das Verbot grundsätzlich verfassungsgemäß ist (1 BvR 2576/04, NJW 2007, 979). Es sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit, zum Schutz der Rechtsuchenden vor überhöhten Vergütungen sowie zur Förderung der prozessualen Waffengleichheit. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht aber festgestellt, dass das Verbot, das nach dem Gesetz ohne jede Einschränkung gilt, deshalb mit der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) nicht vereinbar ist, weil es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass besondere Umstände in der Person des Mandanten oder der Mandantin vorliegen, die diesen bzw. diese ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars davon abhalten, seine bzw. ihre Rechte zu verfolgen. Auch Rechtsuchende, die "vermögend" sind und deshalb keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe erhalten, könnten vor der Entscheidung stehen ob sie das finanzielle Risiko eingehen wollen, das ein Prozess mit unsicherem Ausgang birgt. Verständige Erwägungen könnten dazu führen, auf Grund des finanziellen Risikos von der Verfolgung der Rechte abzusehen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt für diesen Fall ein Bedürfnis an, durch Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Risiko zumindest teilweise - nämlich hinsichtlich der Vergütung des eigenen Anwalts oder der eigenen Anwältin - auf diesen oder diese verlagern zu können (Tz. 97 ff.).

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30. Juni 2008 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Hierfür hat das Gericht ausdrücklich verschiedene Optionen aufgezeigt. An dem Verbot könne grundsätzlich festgehalten werden. Dann müsse die genannte Ausnahme geregelt werden. Der Gesetzgeber habe aber auch die Möglichkeit, das Verbot ersatzlos aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass zum Schutz der Rechtsuchenden z.B. Informationspflichten des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin geschaffen werden könnten.

2. Grundlinien der vorgeschlagenen Neuregelung

Für das Berufsrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Patentanwälte und Patentanwältinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, Rentenberater und Rentenberaterinnen, sowie registrierte Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sollen gleichlaufende Regelungen getroffen werden. Parallele Vorschriften für alle Angehörigen der rechtsberatenden Berufe sind sachgerecht, weil sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben.

An dem Verbot von Erfolgshonoraren soll zum Schutz der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen und zum Schutz der Rechtsuchenden grundsätzlich festgehalten werden. Es soll den Berufsangehörigen aber gestattet werden, für den Einzelfall mit ihren Mandanten oder Mandantinnen eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren, wenn damit besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung getragen wird, insbesondere dann, wenn die auftraggebende Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Zum Schutz der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen müssen Vereinbarungen über ein Erfolgshonorar schriftlich abgeschlossen werden. Informationspflichten stellen sicher, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Bedeutung und die Risiken eines Erfolgshonorars erfassen kann: In der schriftlichen Vergütungsvereinbarung zum Erfolgshonorar müssen daher die kalkulatorischen Grundlagen des Erfolgshonorars (erfolgsunabhängige Vergütung, Erfolgszuschlag) und die wesentlichen Grundlagen angegeben werden, auf denen die Einschätzung der Erfolgsaussichten beruht. Außerdem ist die auftraggebende Person darauf hinzuweisen, dass sie im Falle des Unterliegens gegebenenfalls die Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die gegnerischen Kosten zu tragen hat. Um eine Umgehung der für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei gerichtlichen Tätigkeiten geltenden und weiterhin als erforderlich angesehenen Mindestgebührenregelung (§ 49b Abs. 1 BRAO) zu verhindern, soll zudem in diesem Bereich eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar, mit der im Misserfolgsfall die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterschritten wird, nur zulässig sein, wenn zum Ausgleich hierfür im Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung gezahlt wird. Eine entsprechende Regelung wird für das Steuerberatungsgesetz vorgeschlagen.

3. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ("Rechtsanwaltschaft"), für die Änderung der Patentanwaltsordnung, des Steuerberatungsgesetzes, und des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ("Rechtsberatung"). Das gilt auch für die Änderung der Wirtschaftsprüferordnung, die ausschließlich die steuerberatende Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen betrifft.

4. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Belastungen für die öffentlichen Haushalte entstehen nicht.

Die Zulassung von Erfolgshonoraren kann dazu führen, dass Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen und die übrigen von diesem Gesetz betroffenen Berufsangehörigen für einzelne Rechtsangelegenheiten je nach dem Ausgang der Sache geringere oder höhere Erlöse erzielen als es ohne die Zulassung erfolgsbasierter Vergütungen der Fall wäre. Soweit ein Erfolgshonorar vereinbart wird, weil die auftraggebende Person andernfalls von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, können die Berufsangehörigen im Einzelfall zusätzliche Einnahmen erzielen. Da Erfolgshonorare nur begrenzt zugelassen werden sollen, sind die Auswirkungen auf die Einnahmen der Angehörigen der rechtsberatenden Berufe insgesamt als gering einzuschätzen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind demnach nicht zu erwarten.

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

6. Bürokratiekosten

Es werden vier neue Informationspflichten für die Wirtschaft geschaffen.

Zum einen werden Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen verpflichtet, bei Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung in der vorgeschriebenen schriftlichen Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu geben, dass im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung erstattet werden muss (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG-E). Da die Hinweispflicht standardisiert erfolgen kann, verursacht sie nur geringen Aufwand.

Zum anderen werden jeweils Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Patentanwälte und Patentanwältinnen sowie Steuerberater und Steuerberaterinnen bei Vereinbarung von Erfolgshonoraren verpflichtet, in der vorgeschriebenen schriftlichen Vergütungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass die auftraggebende Person im Falle des Unterliegens gegebenenfalls die Gerichtskosten, Verwaltungskosten und Kosten anderer Beteiligter zu tragen hat. Die Informationspflichten für die drei Berufe sind in § 4a Abs. 3 Satz 2 RVG-E, § 43b Abs. 4 Satz 2 PatAnwO-E und § 9a Abs. 4 Satz 2 StBerG-E geregelt. Für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen sowie registrierte Personen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz wird keine eigenständige entsprechende Hinweispflicht geschaffen. Für diese Berufsangehörigen gelten vielmehr über Verweisungen die Informationspflichten im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bzw. im Steuerberatungsgesetz. Die Hinweispflicht kann ebenfalls standardisiert erfolgen.

Bei einer Standardzeit von einer Minute je Fall und einem Lohnsatz von 30,00 € pro Stunde ergeben sich Bürokratiekosten von 0,50 € je Anwendungsfall. In wie vielen Fällen pro Jahr die Informationspflichten tatsächlich zu erfüllen sein werden, ist derzeit nicht absehbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Mit der Neufassung des § 49b Abs. 2 wird das berufsrechtliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren grundsätzlich beibehalten. Die Voraussetzungen, unter denen eine Vereinbarung von Erfolgshonoraren künftig erlaubt sein soll, sollen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt werden. Dies entspricht der Regelungssystematik, die nach § 49b Abs. 1 für die Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung gilt.

Die gesetzliche Definition für das Erfolgshonorar in Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung. Sie verzichtet aber auf den Begriff "quota litis". Streitanteilsvereinbarungen sollen künftig unter denselben Voraussetzungen erlaubt sein wie sonstige erfolgsbasierte Vergütungen (vgl. BVerfG a. a. O., Tz. 108). Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Formen von Erfolgshonoraren ist daher entbehrlich.

Satz 2 schließt es aus, dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin im Rahmen der Vereinbarung eines anwaltlichen Erfolgshonorars auch die Verpflichtung übernimmt, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Solche Kosten können Gegenstand eines Prozessfinanzierungsvertrages sein, nicht jedoch Teil einer anwaltlichen Honorarvereinbarung.

Satz 3 entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen Satz 2 der Vorschrift. Durch die geänderte Formulierung soll klargestellt werden, dass die Vereinbarung erhöhter gesetzlicher Gebühren dann nicht als Erfolgshonorar zu bewerten ist, wenn es sich um Gebühren mit Erfolgskomponenten handelt: Hierbei handelt es sich insbesondere um die Gebühren 1000 bis 1007, 4141 und 5115 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Die Vereinbarung darf jedoch nicht von Bedingungen, insbesondere vom Ausgang der Sache, abhängig gemacht werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Nummern 2 bis 4.

Zu Nummer 2 (Einfügung von § 3a Vergütungsvereinbarung)

In dem neuen § 3a, der die Überschrift "Vergütungsvereinbarung" erhält, werden die allgemeinen Regelungen getroffen, die für alle Vergütungsvereinbarungen gelten sollen, also sowohl für Vereinbarungen über erfolgsunabhängige Honorare (geänderter § 4) als auch für Erfolgshonorare (neuer § 4a).

Zu Absatz 1

Für Vergütungsvereinbarungen, mit denen von gesetzlichen Vergütungen abgewichen werden soll, gelten bisher unterschiedliche Formvorschriften. Soll eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, muss dies schriftlich geschehen, wobei ausreichend ist, dass die Erklärung der auftraggebenden Person schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2). Die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung "soll" nach dem Gesetz schriftlich getroffen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 4).

Künftig soll nach § 3a Abs. 1 Satz 1 für alle Vergütungsvereinbarungen die Schriftform ( § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) gelten. Ausgenommen hiervon sind nach Satz 4 nur Gebührenvereinbarungen bei Beratung, Gutachtentätigkeit und Mediation, für die es gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 dabei bleiben soll, dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin gehalten ist, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Die Differenzierung des geltenden Rechts, nach der die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung lediglich schriftlich abgeschlossen werden "soll", erscheint unzweckmäßig weil bei Vertragsschluss häufig nicht absehbar ist, ob eine vereinbarte Vergütung, insbesondere bei Zeitvergütungen, über oder unter der gesetzlichen Vergütung liegen wird. Die generelle Geltung der Schriftform vermeidet Abgrenzungsprobleme und beugt Beweisschwierigkeiten des Auftraggebers oder der Auftraggeberin vor.

Satz 2 greift die bisher in § 4 Abs. 1 Satz 2 geregelten Anforderungen auf - Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung" und räumliche Trennung von sonstigen Vereinbarungen - und erstreckt diese Regelung zum Schutz des Auftraggebers oder der Auftraggeberin auf alle Vergütungsvereinbarungen, mit denen von der gesetzlichen Vergütung abgewichen werden soll. Statt "Vergütungsvereinbarung" kann - was klargestellt wird - eine andere vergleichbare Bezeichnung gewählt werden, etwa "Honorarvereinbarung". Zulässig ist es auch die Regelung über die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen.

Satz 3 begründet zum Schutz der Rechtsuchenden eine neue Hinweispflicht des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin. Wenn eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden soll, muss die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis zur Kostenerstattung enthalten, die regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung umfasst. Der rechtsuchenden Person wird damit verdeutlicht, dass sie die Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss.

Zu Absätzen 2 bis 4

Absatz 2 entspricht dem geltenden § 4 Abs. 4 RVG. Die Vorschriften zur Herabsetzung unangemessen hoher Vergütungen werden auch auf Erfolgshonorare erstreckt. Zu den bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung zu berücksichtigenden Umständen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehört in diesen Fällen auch das vom Rechtsanwalt übernommene Vergütungsrisiko.

Absatz 3 sieht anders als der geltende § 4 Abs. 5 RVG vor, dass eine Vereinbarung nichtig ist, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt oder eine beigeordnete Rechtsanwältin für seine bzw. ihre von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine Vergütung erhalten soll. Dies entspricht der Regelung in § 8 des Beratungshilfegesetzes. Nach dem geltenden § 4 Abs. 5 RVG wird zwar für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt oder für die Anwältin keine Verbindlichkeit begründet freiwillige und ohne Vorbehalt geleistete Zahlungen kann der Auftraggeber oder die Auftraggeberin jedoch nicht zurückfordern. Diese Regelung benachteiligt den Auftraggeber oder die Auftraggeberin in unangemessener Weise, weil entgegen den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts eine Rückforderung selbst dann ausgeschlossen ist wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin nicht wusste, dass keine Pflicht zur Zahlung besteht und es ihm oder ihr daher nicht möglich war, die Zahlung unter einen Vorbehalt zu stellen. Die Änderung ist auch deshalb sachgerecht, weil für den Fall des Erfolgshonorars in dem vorgeschlagenen § 4b ebenfalls das Rückforderungsrecht im Fall einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung nicht ausgeschlossen werden soll. Auf die Begründung zu § 4b RVG-E wird Bezug genommen.

Absatz 4 entspricht dem geltenden § 4 Abs. 6 RVG

Zu Nummer 3 (Änderung des § 4)

Der neue Absatz 1 übernimmt ohne inhaltliche Änderungen den geltenden Absatz 2 Satz 1, 3, 2. Alternative. Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen. Die geltenden Vorschriften der Absätze 1 und 2 Satz 4 gehen in § 3a Abs. 1, § 4b RVG-E auf, die Regelungsinhalte der geltenden Absätze 4 bis 6 sollen - zum Teil in veränderter Form - in § 3a Abs. 2 bis 4 RVG-E eingestellt werden.

Zu Nummer 4 (Einfügung von §§ 4a und 4b)

Zu § 4a (Erfolgshonorar)

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, wann von dem fortbestehenden Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO-E) abgewichen werden darf. Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und für einzelne Rechtsangelegenheiten mit einzelnen Mandanten vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass Mandant oder Mandantin und Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung "besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit" Rechnung tragen. Solche Umstände können sich aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten der Rechtsangelegenheit und, wie in Satz 2 verdeutlicht wird, aus besonderen persönlichen Umständen des Mandanten ergeben. Das Tatbestandsmerkmal "konkret" verdeutlicht, dass die Gründe, die die Vereinbarung des Erfolgshonorars rechtfertigen, aus Umständen der einzelnen Rechtsangelegenheit abgeleitet werden müssen, für die Rechtsschutz begehrt wird. Die Tatsache etwa, dass eine Rechtsangelegenheit auch Bedeutung für andere Verfahren haben kann, wie es etwa in Angelegenheiten des Steuerrechts der Fall sein kann, begründet für sich genommen keine besonderen Umstände der Rechtsangelegenheit. Die erforderliche Betrachtung der konkreten Angelegenheit steht einer schematischen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere einer gleichförmigen Anknüpfung an den Streitwert, entgegen. Der Tatbestand ist insgesamt als begrenzter Ausnahmetatbestand zu verstehen und belässt den beteiligten Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen und ihren Mandanten oder Mandantinnen im Einzelfall hinreichend Spielraum, um unterschiedliche Lebenssachverhalte bei ihrer Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren berücksichtigen zu können.

Satz 2 normiert den verfassungsrechtlich zur Sicherung des Zugangs zum Recht gebotenen Ausnahmetatbestand unter Rückgriff auf die Hinweise des Bundesverfassungsgerichts in Tz. 110 des Beschlusses 1 BvR 2576/04 vom 12. Dezember 2006 (BVerfG, a. a. O.). Maßgebend ist nicht, ob eine durchschnittliche rechtsuchende Person in einer bestimmten Rechtsangelegenheit davon abgehalten würde ihre Rechte zu verfolgen, wenn sie kein Erfolgshonorar vereinbaren könnte, sondern - begrenzt über den Maßstab einer verständigen Betrachtung - die einzelne rechtsuchende Person in ihrer individuellen Lebenssituation. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, "können auch Rechtsuchende, die ... keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beanspruchen können, vor der Entscheidung stehen ob es ihnen die eigene wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaubt, die finanziellen Risiken einzugehen, die angesichts des unsicheren Ausgangs der Angelegenheit mit der Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung verbunden sind. Nicht wenige Betroffene werden das Kostenrisiko auf Grund verständiger Erwägungen scheuen und daher von der Verfolgung ihrer Rechte absehen. Für diese Rechtsuchenden [sei] das Bedürfnis anzuerkennen", eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren (BVerfG, a. a. O., Tz. 100). Der verfassungsrechtlich erforderliche Ausnahmetatbestand muss daher an die "verständigen Erwägungen" einzelner Betroffener anknüpfen. Er kann zum Beispiel erfüllt sein in Fällen, in denen um Vermögensrechte gestritten wird, die den einzigen oder wesentlichen Vermögensbestandteil einer rechtsuchenden Person ausmachen, wie es etwa beim Streit um einen Erbanteil, einen Entschädigungsbetrag oder ein Schmerzensgeld der Fall sein kann.

Erfolgshonorare können nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 auch in der Form vereinbart werden dass im Misserfolgsfall keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist. Die Zulassung von Erfolgshonoraren gerät in diesem Fall in Konflikt mit § 49b Abs. 1 BRAO, nach dem der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin keine geringere Vergütung vereinbaren oder fordern darf, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz lässt eine Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung in gerichtlichen Verfahren nicht zu (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 4 Abs. 1 RVG-E). Um eine Umgehung dieser nach wie vor für erforderlich angesehenen Regelung zu vermeiden, schreibt Satz 3 für die Vereinbarung erfolgsbasierter Vergütungen für die anwaltliche Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren vor, dass die gesetzliche Vergütung im Falle des Misserfolgs nur dann unterschritten werden darf, wenn zum Ausgleich hierfür im Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung gezahlt wird.

Ob der Zuschlag angemessen ist, ist aus Sicht der Vertragspartner oder Vertragspartnerinnen für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Bei der Beurteilung werden insbesondere zwei Umstände zu berücksichtigen sein: Zum einen muss der Zuschlag umso größer sein, je weiter im Misserfolgsfall die gesetzliche Mindestvergütung unterschritten werden soll. Wird also vereinbart, dass im Fall des Misserfolges der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin keine Vergütung erhalten soll ("no win no fee"), muss der Zuschlag größer sein als in einem Fall, in dem der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin auch im Misserfolgsfall eine - unter der gesetzlichen Mindestvergütung liegende - Grundvergütung erhalten soll ("no win, less fee"). Zum anderen muss der Zuschlag umso größer sein, je geringer die Erfolgsaussichten sind.

Beträgt die Erfolgsaussicht 50 %, wird im Allgemeinen ein Zuschlag angemessen sein, dessen Wert der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestvergütung im Misserfolgsfall entspricht. Sind die Erfolgsaussichten größer, genügt ein niedrigerer Zuschlag, sind die Erfolgsaussichten geringer, muss der Zuschlag größer sein.

Zu Absatz 2

Um der rechtsuchenden Person die Bedeutung der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung klarzumachen, ihr insbesondere zu verdeutlichen, dass der Verzicht auf eine Vergütung oder deren Herabsetzung im Misserfolgsfall mit der Verpflichtung zur Zahlung eines - gegebenenfalls hohen - Zuschlags im Erfolgsfall verbunden ist, schreibt Absatz 2 Nr. 1 bis 3 vor, dass die kalkulatorischen Grundlagen des Erfolgshonorars und die Bedingungen in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung festgehalten werden, bei deren Eintritt die Vergütung verdient sein soll. In der Vereinbarung muss zum einen die Vergütung angegeben werden, für die der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin das konkrete Mandat übernehmen würde, wenn kein Erfolgshonorar vereinbart worden wäre (Nummer 1). Das ist entweder die gesetzliche Vergütung oder die Vergütung, die der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin in einem solchen Fall üblicherweise durch Vereinbarung fordert. Zum anderen ist im Einzelnen festzuhalten, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient sein soll (Nummer 2). Anwalts- und Mandantenseite sind danach gehalten, den Erfolg, an den die Zahlungsverpflichtung gebunden ist, genau zu bestimmen. Schließlich ist die Höhe des Erfolgszuschlags anzugeben, der zu zahlen ist wenn der erstrebte Erfolg in vollem Umfang erreicht wird (Nummer 3). Im Falle der Vereinbarung einer Streitanteilsvergütung bedeutet dies, dass die Differenz zwischen der prozentualen Vergütung, die zu zahlen ist, wenn der erstrebte Erfolg im vollen Umfang erreicht ist, und der nach Nummer 1 ohne Vereinbarung eines Erfolgshonorars geschuldeten gesetzlichen oder vertraglichen Vergütung anzugeben ist. Die gesonderte Angabe der Differenz zwischen der maximalen Vergütung im Erfolgsfall und der nach Nummer 1 festhaltenden Vergütung soll den Vertragsparteien verdeutlichen, wie hoch der "Risikozuschlag" ist, den der Mandant oder die Mandantin im Erfolgsfalle zu zahlen hat.

Zu Absatz 3

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen verfügen aufgrund ihrer Rechtskenntnisse regelmäßig über einen Informationsvorsprung gegenüber ihren Mandanten und Mandantinnen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant oder Mandantin und Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie hinsichtlich des zu ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwandes und der sich aus dieser Situation ergebenden Gefahren auch für die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsuchenden hingewiesen (BVerfG a. a. O., Tz. 68). Um diesem Gefährdungspotential und eventuellen Beweisschwierigkeiten bei einem Streit über die Unangemessenheit der Vereinbarung über das Erfolgshonorar (vgl. § 3a Abs. 2 RVG-E) oder über die Höhe des Zuschlags gemäß § 4a Abs. 2 RVG-E entgegenzuwirken, werden die Vertragsparteien nach Satz 1 verpflichtet, die Grundlagen in den schriftlichen Vertrag aufzunehmen auf denen die angenommene Einschätzung der Erfolgsaussichten beruht.

Darzustellen sind in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung sowohl tatsächliche Umstände als auch rechtliche Erwägungen, die die Erfolgsprognose stützen. Festgehalten werden muss nur das, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt ist. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden daher nicht mit besonderen Ermittlungspflichten oder Rechtsprüfungspflichten belastet. Ziel der Regelung ist es insbesondere bewusst falschen Angaben beider Vertragsparteien vorzubeugen. Um übermäßige Anforderungen zu vermeiden, wird ausdrücklich vorgegeben, dass eine kurze Darstellung der wesentlichen Grundlagen genügt. Ausreichend könnten etwa ein Hinweis auf Beweisschwierigkeiten in einer Bausache sein, die sich etwa aus erforderlichen Zeugenvernehmungen oder aus einem erforderlichen Sachverständigengutachten ergeben oder ein Hinweis auf rechtliche Unklarheiten, etwa auf eine ungeklärte Rechtsfrage zur Verjährung.

Zur Vermeidung des Irrtums, dass ein Erfolgshonorar im Misserfolgsfall von sämtlichen Rechtsverfolgungskosten freistellt, ist die auftraggebende Person gemäß Satz 2 zudem darauf hinzuweisen, dass im Falle des Unterliegens die Verpflichtung unberührt bleibt,

Gerichtskosten und gegnerische Kosten zu tragen.

Schuldhafte Verletzungen der Pflichten gemäß Absatz 3 können Schadensersatzverpflichtungen begründen (vgl. BGH, IX ZR 105/06 vom 11. Oktober 2007, zu § 49b Abs. 5 BRAO).

Zu § 4b (Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung)

Nach Satz 1 kann der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin aus einer Vergütungsvereinbarung, die den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVGE oder den Anforderungen für Erfolgshonorare nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG-E nicht entspricht keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht. Formfehler der Vergütungsvereinbarung führen nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages, sondern begrenzen den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin auf die gesetzliche Vergütung. Im Übrigen gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Bei einer gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG-E verstoßenden Vereinbarung, nach der im Misserfolgsfall keinerlei Vergütung geschuldet sein soll ("no win, no fee"), kann dies zum Beispiel dazu führen, dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin im Falle des Misserfolgs keine Vergütung verlangen kann, weil ein solches Verlangen eine unzulässige Rechtsausübung ( § 242 BGB) wäre (vgl. BGH, VI ZR 145/54 vom 26. Oktober 1955, BGHZ 18, 340, 347).

Anders als § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG soll der Rückforderungsanspruch auch für den Fall, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat, nicht mehr ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf, dass das Erfolgshonorar grundsätzlich verboten bleiben soll, erforderlich. Mit einem Ausschluss des Rückforderungsanspruchs wäre die Durchsetzung des Verbots nicht zu gewährleisten.

Würde der Auftraggeber oder die Auftraggeberin im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vereinbarung - eventuell als Vorschuss - ohne Vorbehalt zahlen, bliebe das Verbot für den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin ohne Folgen, d. h. es könnten Erfolgshonorare vereinbart werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 RVG-E nicht vorliegen wenn die Zahlung als Vorschuss geleistet würde.

Zu Artikel 3 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 43a)

Es handelt sich um Folgeänderungen. Der geltende Absatz 1 geht in dem neuen § 43b auf.

Zu Nummer 2 (Einfügung von § 43b Erfolgshonorar)

Die Regelungen entsprechen den Vorschlägen zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Da es kein besonderes Vergütungsrecht für Patentanwälte und Patentanwältinnen gibt, sollen die Regelungen in der Patentanwaltsordnung getroffen werden.

Absatz 1 entspricht § 49b Abs. 2 BRAO-E. Die Absätze 2 bis 5 entsprechen § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 4b RVG-E. Auf die dortigen Begründungen wird verwiesen. Da es für die Tätigkeit der Patentanwälte und Patentanwältinnen keine gesetzliche Vergütung gibt, wird in Absatz 5 Satz 1 die Regelung getroffen dass der Patentanwalt oder die Patentanwältin bei einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung eine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also die übliche Vergütung im Sinn des § 612 Abs. 2 BGB, erhält.

Zu Artikel 4 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 9)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2.

Zu Nummer 2 (Einfügung von § 9a)

Steuerberatern und Steuerberaterinnen ist nach dem geltenden § 9 Abs. 1 StBerG die Vereinbarung von Erfolgshonoraren untersagt. Künftig sollen Steuerberater und Steuerberaterinnen unter denselben Voraussetzungen wie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Erfolgshonorare vereinbaren dürfen. Einheitliche Regelungen sind, auch nach Maßgabe des Artikels 3 Abs. 1 GG, geboten.

§ 9a StBerG-E ersetzt den geltenden § 9 Abs. 1 StBerG. Nach § 9a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StBerG-E wird das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beibehalten Steuerberatern und Steuerberaterinnen wird es aber gestattet, für den Einzelfall ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn damit besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung getragen wird. Das entspricht § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO-E, § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG-E. Auch die übrigen vorgeschlagenen Regelungen entsprechen denjenigen, die künftig für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten sollen: § 9a Abs. 1 Satz 2 StBerG-E entspricht § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO-E, § 9a Abs. 2

Satz 2 und 3 StBerG-E entspricht § 4a Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG-E, § 9a Abs. 3 StBerG-E entspricht § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4a Abs. 2 RVG-E, § 9a Abs. 4 StBerG-E entspricht § 4a Abs. 3 RVG-E und § 9a Abs. 5 StBerG-E entspricht § 4b RVG-E. Auf die entsprechenden Begründungen zu Artikel 1 und 2 wird verwiesen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung)

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen sind gemäß § 2 Abs. 2 WPO befugt, in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. Sie sind nach § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Eine Harmonisierung der Berufsrechte in diesem von Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe gleichermaßen wahrnehmbaren Bereich ist, auch nach Maßgabe des Artikels 3 Abs. 1 GG, geboten. Durch den Verweis in § 55a Abs. 1 Satz 2 WPO-E auf § 9a StBerG-E wird die Zulässigkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gleichem Maße auch für diejenigen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen sichergestellt, die nicht zugleich als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder Steuerberater oder Steuerberaterin zugelassen sind und sich daher nicht direkt auf § 4a RVG-E, § 9a StBerG-E berufen können.

Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz)

Für Rentenberater und Rentenberaterinnen sowie für registrierte Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen mit Ausnahme der Frachtprüfer oder Frachtprüferinnen gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG entsprechend. Für diesen Personenkreis sollen daher auch die neuen, für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen geltenden Vorschriften für Erfolgshonorare entsprechend anzuwenden sein. Der neu gefasste Satz 2 behält daher das Verbot von Erfolgshonoraren bei, verweist für Ausnahmen von diesem Verbot auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und bestimmt dass im Rahmen der Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gerichtskosten,

Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter nicht übernommen werden dürfen. Die Regelungen folgen dem Vorbild des § 49b Abs. 2 BRAO-E.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 293:
Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden drei Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Dies führt zu Bürokratiekosten von ca. 0,50 Euro je Anwendungsfall. In wie vielen Fällen pro Jahr diese Informationspflicht tatsächlich zu erfüllen sein wird, ist derzeit nicht absehbar und sollte im Rahmen der Nachmessung durch das Statistische Bundesamt erhoben werden.

Informationspflichten der Verwaltung und für Bürgerinnen und Bürger werden durch den Entwurf nicht berührt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter