Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM (2016) 821 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 128/04 (PDF) = AE-Nr. 040536,
Drucksache 510/11 (PDF) = AE-Nr. 110669 und
Drucksache 509/15 (PDF) = AE-Nr. 150752

Europäische Kommission
Brüssel, den 10.1.2017
COM (2016) 821 final
2016/0398 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 434 final}
{SWD(2016) 435 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt ist eine der zehn Prioritäten der Europäischen Kommission. Die Nutzung der Stärken dieses Binnenmarkts und die Entfaltung seines ganzen Potenzials sind von zentraler Bedeutung für Beschäftigung und Wachstum in der Europäischen Union. Im Oktober 2015 verabschiedete die Kommission eine Binnenmarktstrategie mit einer Reihe von Maßnahmen zum Ausbau des Binnenmarkts, die mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen eröffnen soll. Dazu gehört auch ein Gesetzgebungsvorschlag für eine bessere Durchsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durch eine Reform des bestehenden Mitteilungsverfahrens.1 Der Europäische Rat forderte eine zielstrebige Vorgehensweise bei der Binnenmarktstrategie2 sowie bei den verschiedenen Strategien und Aktionsplänen für den Binnenmarkt, die bis 2018 abzuschließen und durchzuführen sind und wies auf Folgendes hin:

"Eine bessere Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften werden darüber hinaus dazu beitragen, dass die Vorteile der europäischen Binnenmarktambitionen zum Tragen kommen".3

Nach Maßgabe der Dienstleistungsrichtlinie4 dürfen bestimmte nationale Vorschriften, welche die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit einschränken, keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen, müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Damit sichergestellt ist, dass neue Maßnahmen der Mitgliedstaaten diese Bedingungen tatsächlich erfüllen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit und die Integration des Binnenmarkts für Dienstleistungen gefördert werden, sieht die Dienstleistungsrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission neue oder geänderte Genehmigungsregelungen oder bestimmte neue oder geänderte Anforderungen, die unter die Richtlinie fallen, mitteilen.

Bewertungen durch die Kommission ergaben jedoch, dass das gegenwärtige von der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Notifizierungsverfahren sein Ziel nicht immer erreicht, obgleich im Laufe der vergangenen Jahre Bemühungen unternommen wurden, die auf eine verbesserte Durchführung abzielten, unter anderem durch im Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie bereitgestellte Handlungshilfen, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen nationalen Behörden sowie die Veröffentlichung von Daten über die Anwendung des bestehenden Notifizierungsverfahrens durch die Mitgliedstaaten. Infolgedessen betrafen 40 % der strukturierten Dialoge, die die Kommission im Jahr 2015 einleiten musste, um die Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, neu eingeführte nationale Maßnahmen. Das bestehende Notifizierungsverfahren hat demzufolge keinen adäquaten Beitrag zu einer ordnungsgemäßen und vollständigen Durchführung der Dienstleistungsrichtlinie geleistet.5

Die Kommission legt deshalb einen eigenständigen Rechtsetzungsakt zur Modernisierung des gegenwärtigen Notifizierungsverfahrens der Dienstleistungsrichtlinie vor, um die Durchsetzung der bestehenden Bestimmungen der Richtlinie durch ein wirksameres und effizienteres Verfahren zu verbessern, welches verhindert, dass die Mitgliedstaaten Genehmigungsregelungen oder bestimmte Anforderungen erlassen, die der Dienstleistungsrichtlinie nicht entsprechen. Durch die Bestimmungen dieser Richtlinie wird die bestehende Dienstleistungsrichtlinie nicht in einem Ausmaß geändert, das über die vorgeschriebene Überarbeitung der spezifischen Bestimmungen über Notifizierungsverfahren hinausgeht.

Dieser Rechtsetzungsakt zielt insbesondere darauf ab, die Effizienz des Notifizierungsverfahrens zu steigern, Qualität und Inhalt der eingereichten Notifizierungen zu verbessern, die zusätzlichen Anforderungen, die sich im Rahmen der Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie als potenziell bedeutsame Hemmnisse im Binnenmarkt für Dienstleistungen herausgestellt haben, zu erfassen und die wirksame Einhaltung der Notifizierungspflicht zu fördern.

Ein wirksameres, effizienteres und kohärenteres Notifizierungsverfahren wird die Mitgliedstaaten unterstützen und die Einführung diskriminierender, ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Genehmigungsregelungen oder Anforderungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, verhindern. Derartige Genehmigungsregelungen oder Anforderungen führen dazu, dass die Volkswirtschaft, weniger offen und integriert ist, die Preise höher sind und die Verbraucher eine geringere Auswahl haben. Sie können sich auch negativ auf das Unternehmertum und die Investitionstätigkeit auswirken, da sich dadurch die Zahl der Firmengründungen und der Eintritte in den europäischen Markt verringern dürfte. Die vorgeschlagene Rechtsvorschrift wird somit voraussichtlich einen Beitrag dazu leisten, dass in stärkerem Maße wettbewerbsorientierte und integrierte europäische Dienstleistungsmärkte entstehen und Verbrauchern wie Unternehmern gleichermaßen zugutekommen.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorliegende Richtlinie ergänzt das bestehende, durch die Transparenzrichtlinie festgelegte Notifizierungsverfahren für Waren und Dienste der Informationsgesellschaft6. Das Verhältnis der beiden Richtlinien wird in beiden Rechtsetzungsakten geregelt.

Diese Richtlinie ergänzt ferner bestehende Berichtspflichten aus der Richtlinie über Berufsqualifikationen7. Sie beinhaltet einen Artikel, der das Verhältnis der beiden Rechtsetzungsakte und die sich aus ihnen ergebenden Pflichten eindeutig bestimmt.

Zur Durchführung dieser Richtlinie wird auf das bestehende, durch die IMI-Verordnung eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem8 zurückgegriffen.

Reformen haben schätzungsweise nur rund ein Drittel ihres Potenzials erbracht (Wachstum des EU-BIP um 0,9 %).

- Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik

Diese Richtlinie ergänzt zahlreiche andere, in der Binnenmarktstrategie angekündigte politische Initiativen zum Dienstleistungsbereich, insbesondere die Richtlinie über die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Darin werden die Kriterien festgelegt, die für die Mitgliedstaaten gelten, wenn diese Verhältnismäßigkeitsbewertungen der unter die Richtlinie über Berufsqualifikationen fallenden nationalen Rechtsvorschriften vornehmen. Einige Maßnahmen, für die die Richtlinie über Berufsqualifikationen gilt, fallen auch unter die Dienstleistungsrichtlinie und die darin vorgesehene Notifizierungspflicht. In derartigen Fällen müssten die im Rahmen dieses Notifizierungsverfahrens vorzulegenden Informationen über die Verhältnismäßigkeitsprüfung den Anforderungen der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechen. Die Kohärenz mit diesen Instrumenten ist gewährleistet.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114 AEUV.

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114 AEUV ist die EU befugt, im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt für Dienstleistungen tätig zu werden. EU-Vorschriften, die gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV erlassen werden, sollten der Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten dienen, um derartige Tätigkeiten zu erleichtern.

Artikel 114 AEUV ermächtigt die EU unter bestimmten Voraussetzungen, EU-Rechtsvorschriften für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu erlassen.

Das mit der vorliegenden Richtlinie festgelegte Notifizierungsverfahren zielt darauf ab, mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zwei Eckpfeiler der Union zu schützen. Insbesondere soll damit sichergestellt werden, dass bestimmte nationale Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Dienstleistungsrichtlinie entsprechen, und somit zu einer besseren Durchsetzung der Richtlinie beitragen.

Mithilfe des mit der vorliegenden Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens können Bewertungen nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen und wirksame Präventivmaßnahmen getroffen werden, falls die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie nicht eingehalten werden. Die Dienstleistungsrichtlinie sieht insbesondere vor, dass Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen in Zusammenhang mit Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten die Bedingungen der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllen. Sie legt ebenfalls Vorschriften für Genehmigungsregelungen (beispielsweise im Hinblick auf verfahrensrechtliche Garantien) und bestimmte Anforderungen (zum Beispiel Versicherungspflichten) fest.

Durch das Notifizierungsverfahren wird die Einführung von Beschränkungen im Binnenmarkt infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften verhindert und eine Angleichung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die von der Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1). Dienstleistungsrichtlinie erfassten Dienstleistungen gefördert. Dies wird zu einem besseren Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Dienstleistungen beitragen sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wachstum fördern.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das übergeordnete Ziel dieses Legislativvorschlags besteht darin, das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Dienstleistungen zu gewährleisten, welcher nicht auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist, sondern das gesamte Gebiet der EU abdeckt. Angesichts des länderübergreifenden Charakters des EU-Binnenmarkts sind eine effiziente und kohärente Überprüfung von Entwürfen nationaler Maßnahmen im Hinblick auf die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie sowie der Einsatz eines für diesen Zweck geeigneten IT-Instruments nur auf EU-Ebene zu erreichen. Diese Richtlinie sieht ein Notifizierungsverfahren vor, das an die Stelle eines bereits bestehenden, durch die Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens treten soll.

- Verhältnismäßigkeit

Die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen stehen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel eines wirksameren Notifizierungsverfahrens zum Zweck einer verbesserten Durchsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Im Vergleich zu dem bestehenden Verfahren wird mit dieser Richtlinie eine eindeutiger beschriebene Notifizierungspflicht festgelegt, die besser auf den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie abgestimmt ist, ein klar definiertes und effizientes Konsultationsverfahren über mitgeteilte Maßnahmenentwürfe vorsieht, Notifizierungen für Interessenträger transparenter macht, die bestehende Möglichkeit der Kommission, Beschlüsse zu mitgeteilten Maßnahmen zu fassen, präzisiert und kohärenter macht und die rechtlichen Folgen einer Nichtnotifizierung präzisiert.

Diese Maßnahmen gehen nicht über das für die Lösung der aufgezeigten Probleme und die Verwirklichung der benannten Ziele erforderliche Maß hinaus. Aus ihnen ergeben sich keine Pflichten für die Dienstleistungserbringer. Ebenso wenig sind sie mit unverhältnismäßigen Kosten für die Mitgliedstaaten verbunden: Die öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten sind bereits zur Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie und in diesem Rahmen zur Unterrichtung der Kommission über bestimmte Maßnahmen verpflichtet. Der geringe erwartete Anstieg der Verwaltungskosten für die Mitgliedstaaten könnte in der Praxis durch eine Senkung der durch Vertragsverletzungsverfahren entstehenden Kosten teilweise ausgeglichen werden. Die Zahl dieser Verfahren dürfte durch diese Initiative verringert werden, die darauf abzielt, bestimmte, nicht im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie stehende Beschränkungen in der Dienstleistungsbranche zu vermeiden.

- Wahl des Instruments

Ein kohärentes und transparentes Notifizierungsverfahren, mit dem Genehmigungsregelungen oder Anforderungen vor ihrem Erlass durch die Mitgliedstaaten auf Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie überprüft werden können, erfordert einen verbindlichen Rechtsakt.

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114 AEUV. Mit diesem Vorschlag empfiehlt die Kommission die Annahme einer Richtlinie.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Zur Vorbereitung dieser Richtlinie hat die Kommission eine Bewertung des bestehenden, in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens vorgenommen. Dabei wurden mehrere Schwachstellen des bestehenden Verfahrens aufgedeckt. So wurde insbesondere Folgendes festgestellt: Die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Interessenträger, vor dem Erlass einer nationalen Rechtsvorschrift proaktiv einzugreifen, sind begrenzt, die Instrumente, mit denen die unter dieses Verfahren fallenden notifizierten Anforderungen gehandhabt werden können, sind inkohärent, es fehlt an angemessenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen und es ist nicht klar, welche Rechtsfolgen eine Nichteinhaltung der Notifizierungspflicht hat. Insbesondere kommen nicht alle Mitgliedstaaten der Notifizierungspflicht nach. Dies geschieht zum Nachteil von Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern und kann zusätzliche Belastungen und Schwierigkeiten zu Lasten der nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden schaffen.

- Konsultation der Interessenträger

Zur Vorbereitung dieser Richtlinie hat die Kommission zwischen Januar und April 2016 eine öffentliche Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Sie hat ebenfalls ausführliche Gespräche mit institutionellen Akteuren (Mitgliedstaaten und andere EU-Institutionen), die unmittelbar von dem Notifizierungsverfahren und seiner geplanten Reformierung betroffen sind, geführt. Die Ergebnisse dieser Konsultation wurden veröffentlicht und in die Folgenabschätzung aufgenommen.

Eine große Mehrheit der Interessenträger (70 % der Behörden, 60 % der Unternehmen), die sich an der Konsultation beteiligt haben, befürwortete einen Legislativvorschlag zur Modernisierung des bestehenden Notifizierungsverfahrens gemäß der Dienstleistungsrichtlinie. Die Interessenträger führten verschiedene Gründe dafür an: Um zusätzliche Klarheit darüber zu schaffen, welche Maßnahmen wann notifizierungspflichtig sind, um die Überprüfung einer nationalen Maßnahme vor ihrem offiziellen Erlass zu ermöglichen, um eindeutige Vorschriften einzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten die Notifizierungspflicht einhalten, und um Notifizierungen für die Öffentlichkeit transparent zu machen.

Seitens der an der öffentlichen Konsultation teilnehmenden Interessenträger gab es breite Unterstützung für einen Legislativvorschlag zur Präzisierung und Anpassung der einzelnen Schritte des Notifizierungsverfahrens (80 % der Behörden und 80 % der Unternehmen), welcher transparente Notifizierungen gewährleistet (60 % der Behörden und 80 % der Unternehmen), eine Notifizierung der Maßnahmen im Entwurfsstadium vorsieht (50 % der Behörden und 70 % der Unternehmen), über die Verhältnismäßigkeitsprüfungen Aufschluss gibt (60 % der Behörden und 50 % der Unternehmen), die Notifizierungspflicht auf andere wesentliche, unter die Dienstleistungsrichtlinie fallende Anforderungen ausweitet (60 % der Behörden und 75 % der Unternehmen) und für eine bessere Einhaltung der Notifizierungspflicht seitens der Mitgliedstaaten sorgt (80 % der Behörden und 80 % der Unternehmen).

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Ergebnisse eines im Zeitraum 2010/2011 durchgeführten Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung9, der 2011/2012 vorgenommenen Leistungsprüfungen10 sowie der 2012/2013 unternommenen Peer Reviews11 sind in die Vorbereitung dieses Vorschlags für eine Richtlinie eingeflossen.

Der Rechnungshof hat die bestehende Notifizierungspflicht im Rahmen seiner Bewertung bezüglich der wirksamen Durchführung der Dienstleistungsrichtlinie untersucht.12 Im Zuge dessen ermittelte er eine Reihe von Schwachpunkten, darunter die mangelnde Klarheit des bestehenden Verfahrens, die fehlende Verpflichtung, eine Maßnahme im Entwurfsstadium zu notifizieren, und die mangelnde Transparenz der Notifizierungen.

- Folgenabschätzung

Im Zuge der Vorbereitung dieser Initiative wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Über den Status quo (Basisszenario) hinaus wurden im Bericht über die Folgenabschätzung vier Optionen in Betracht gezogen. Leitlinien ohne Gesetzgebungscharakter (Option 2) könnten dazu beitragen, das derzeitige Verfahren und die damit verbundenen Verpflichtungen zu präzisieren, allerdings keine Änderung der Konzeption des bestehenden Verfahrens bewirken und es dadurch auch nicht wirksamer und effizienter machen.

Eine Gesetzgebungsinitiative könnte mehrere Optionen umfassen. Sie könnte darauf abzielen, das Notifizierungsverfahren wirksamer zu gestalten und inhaltlich und qualitativ zu verbessern, indem die Notifizierung von Entwürfen von Rechtsvorschriften verpflichtend eingeführt und dadurch das System transparent wird, indem Verfahrensschritte und damit verbundene Aufgaben abgeklärt werden und die Qualität der im Rahmen der Notifizierung vorgelegten Informationen verbessert wird (Option 3). Im Interesse von Wirksamkeit und Relevanz könnte die Notifizierungspflicht auf wichtige regulatorische Anforderungen ausgeweitet werden, die unter die Dienstleistungsrichtlinie, nicht aber unter die bestehende Notifizierungspflicht fallen (Option 4). Zusätzlich könnten darin Instrumente für eine bessere Einhaltung der Notifizierungspflicht seitens der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; diesbezüglich gibt es zwei Unteroptionen (Optionen 5a und 5b).

Die Option, Dienstleistungen in die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt aufzunehmen, wurde verworfen, da Waren und Dienstleistungen im EU-Recht völlig unterschiedlich reguliert werden. Die Option, die im Rahmen der Richtlinie über Berufsqualifikationen bestehende Verpflichtung mit der in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Verpflichtung zusammenzuführen, wurde nicht in Betracht gezogen, da sich Gegenstand und Geltungsbereich der beiden Richtlinien unterscheiden.

Bevorzugt wird eine Kombination der Optionen 3, 4 und 5a. Dadurch könnten die ermittelten Unzulänglichkeiten am besten beseitigt werden, ferner würde damit ein wirksames und effizientes Notifizierungsverfahren bei nur geringfügig höheren Verwaltungskosten für die nationalen Behörden und die Kommission eingeführt werden.

Am 24. Juni 2016 hat der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme über die von der Kommission bezüglich dieser Initiative vorgenommene Folgenabschätzung abgegeben. Die Empfehlungen des Ausschusses, die in vollem Umfang berücksichtigt wurden, zielen darauf ab, die Unzulänglichkeiten des bestehenden Notifizierungsverfahrens ausführlich darzustellen, den angedachten Geltungsbereich des überarbeiteten Verfahrens besser zu rechtfertigen, ferner fundierter zu erläutern, wie Problemdefinitionen und Optionen miteinander zusammenhängen, sowie eingehender den Inhalt der bevorzugten Option und die damit angestrebte Lösung der ermittelten Probleme darzustellen.13

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die vorgeschlagene Richtlinie wird zur Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung beitragen, indem sie die einheitliche Durchsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Binnenmarkt verbessert und dazu beiträgt, die Einführung bestimmter diskriminierender, ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Beschränkungen im Dienstleistungsbereich zu verhindern. Sie wird das bestehende, durch die Dienstleistungsrichtlinie festgelegte Notifizierungsverfahren durch ein klareres, kohärenteres, wirksameres und effizienteres Verfahren ersetzen. Sie wird zu einem stabileren Regelungsumfeld beitragen, indem sie die Möglichkeit schafft, Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen im Entwurfsstadium und vor ihrem Erlass zu überprüfen und somit das Risiko minimieren, dass bestimmte nationale Maßnahmen nicht der Dienstleistungsrichtlinie entsprechen und zusätzliche rechtliche Anpassungen erforderlich machen.

- Grundrechte

Dieser Vorschlag stärkt die in der Charta der Grundrechte, insbesondere in Artikel 16 über die unternehmerische Freiheit, verankerten Rechte.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkung auf den Haushalt der Europäischen Union.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Richtlinie sieht vor, dass die Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung der Richtlinie vorlegt.

- Erläuternde Dokumente

Dieser Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung in nationales Recht, da er an einem bereits bestehenden, durch die Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Notifizierungsverfahren Änderungen in begrenztem Umfang einführt. Die Kommission kann jedoch, soweit erforderlich, Leitlinien zur Anwendung des geänderten Notifizierungsverfahrens vorlegen.

- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 werden Gegenstand und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie bestimmt. Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Einführung von Genehmigungsregelungen oder bestimmten Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen, im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie stehen. Die von dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungsbereiche entsprechen demnach jenen, die auch in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen.

Artikel 2 legt die einschlägigen, im Einklang mit den Begriffsbestimmungen gemäß dem Vertrag in dessen Auslegung durch den EuGH und der Dienstleistungsrichtlinie stehenden Begriffsbestimmungen fest.

Mit Artikel 3 wird die in der Dienstleistungsrichtlinie niedergelegte Notifizierungspflicht weiterentwickelt. Er sieht eine konkrete und uneingeschränkte Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor. In diesem Artikel wird ebenfalls festgelegt, welche Maßnahmen wann notifiziert werden müssen, welche Begleitinformationen als Bestandteil jeder Notifizierung eingereicht werden müssen und welche Folgen sich aus der Nichtbeachtung bestimmter, in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten ergeben. Um das Notifizierungsverfahren wirksam und effizient zu gestalten und im Interesse aller beteiligten Parteien werden die jeweils geltenden Fristen sowohl in Artikel 3 als auch in Artikel 5 festgesetzt. Um rechtliche Unklarheit zu vermeiden und das reibungslose Funktionieren des Verfahrens sicherzustellen, gelten derartige Fristen ab dem Zeitpunkt, an dem die Notifizierung für vollständig erklärt wurde.

Artikel 4 gibt an, welche in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallenden Anforderungen und Genehmigungsregelungen von der Notifizierungspflicht erfasst sind. Der Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Genehmigungsregelungen, bestimmte Niederlassungsanforderungen, bestimmte Anforderungen, die die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigen, sowie Anforderungen bezüglich Berufshaftpflichtversicherungen und multidisziplinärer Tätigkeiten notifizieren müssen.

Nach Artikel 5 ist eine Konsultationsfrist von drei Monaten nach Notifizierung eines Entwurfs einer Maßnahme vorgesehen. Die Kommission und andere Mitgliedstaaten können sich innerhalb von höchstens zwei Monaten zu einer notifizierten Maßnahme äußern, woraufhin der notifizierende Mitgliedstaat innerhalb von höchstens einem Monat auf diese Bemerkungen antworten kann. Das Gebot der Schnelligkeit und Effizienz muss gegen die Notwendigkeit abgewogen werden, dass die beteiligten Parteien die Möglichkeit haben, ausführliche und konstruktive Bemerkungen abzugeben, und der notifizierende Mitgliedstaat auf die geäußerten Bedenken eingehen kann. Alle Parteien müssen das Verfahren im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit und der Achtung der legitimen Bedürfnisse der anderen Parteien sowie im Sinne eines reibungslosen und wirksamen Funktionierens des Notifizierungsverfahrens anwenden.

Gemäß Artikel 6 kann die Kommission gegenüber dem notifizierenden Mitgliedstaat eine Vorwarnung formulieren, sofern sie nach einer Bewertung der notifizierten Maßnahme Bedenken hinsichtlich deren Konformität mit der Dienstleistungsrichtlinie hat. Wird eine Vorwarnung formuliert, darf der betreffende Mitgliedstaat während eines Zeitraums von drei Monaten die betreffende notifizierte Maßnahme nicht erlassen.

Nachdem eine Vorwarnung formuliert wurde, kann die Kommission nach Artikel 7 und wie in der bestehenden Bestimmung der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehen, einen rechtlich bindenden Beschluss fassen, mit dem die Unvereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit der Dienstleistungsrichtlinie festgestellt wird und der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, von ihrem Erlass Abstand zu nehmen.

Artikel 8 sieht die Offenlegung der notifizierten Maßnahmenentwürfe, der Begleitinformationen und der endgültig erlassenen Maßnahmen gegenüber Dritten vor. Angesichts ihrer Kenntnisse über die betreffenden Märkte und die Auswirkungen von Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften auf diese Märkte ist es wichtig, dass Dritte über die notifizierten Maßnahmenentwürfe in Kenntnis gesetzt werden können.

Artikel 9 sieht vor, dass in jedem Mitgliedstaat eine Behörde benannt wird, die auf nationaler Ebene für das Funktionieren des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens zuständig ist.

In Artikel 10 wird das Verhältnis zwischen der vorliegenden Richtlinie und Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 sowie Richtlinie 2005/36/EG geklärt.

In Artikel 11 wird eine regelmäßige Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie festgelegt.

Artikel 12 enthält Änderungen der Richtlinie 2006/123/EG.

Artikel 13 enthält eine Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 .

Artikel 14 gibt die Frist für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten an.

Artikel 15 hat das Inkrafttreten und die Anwendung der Richtlinie zum Gegenstand.

Artikel 16 benennt die Adressaten der Richtlinie. 2016/0398 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften im Hinblick auf Notifizierungen der Mitgliedstaaten über Entwürfe für Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einführung neuer oder zur Änderung bestehender Genehmigungsregelungen und bestimmter Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, festgelegt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 und 5 bis 9 der Richtlinie 2006/123/EG sowie gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 .

Darüber hinaus bezeichnet der Begriff

Artikel 3
Notifizierungspflicht

Artikel 4

Der Notifizierungspflicht unterliegende Genehmigungsregelungen und Anforderungen

Die Mitgliedstaaten notifizieren die folgenden Genehmigungsregelungen und Anforderungen:

Artikel 5
Konsultation

Artikel 6
Vorwarnung

Artikel 7
Beschluss

Hat die Kommission eine Vorwarnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt, kann sie innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 einen Beschluss erlassen, mit dem die Unvereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG festgestellt sowie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben wird, vom Erlass der Maßnahme Abstand zu nehmen oder die Maßnahme, sofern sie unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 bereits erlassen wurde, aufzuheben.

Artikel 8
Information der Öffentlichkeit

Die Kommission veröffentlicht auf einer zu diesem Zweck eingerichteten öffentlichen Website die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 übermittelten Notifizierungen sowie die entsprechenden erlassenen Maßnahmen.

Artikel 9
Benennung der zuständigen Behörde

Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die auf nationaler Ebene für die Durchführung des mit dieser Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens verantwortlich ist.

Artikel 10
Verknüpfung mit anderen Notifizierungs- oder Berichtsmechanismen

Artikel 11
Bericht und Überprüfung

Artikel 12
Änderungen der Richtlinie 2006/123/EG

Die Richtlinie 2006/123/EG wird wie folgt geändert:

Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist] gestrichen.

Artikel 13
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Umsetzung

Artikel 15
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident