Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
(Ankunftsnachweisverordnung - AKNV)

941. Sitzung des Bundesrates am 29. Januar 2016

A

B

Zu § 4 AKNV:

Der Bundesrat bittet vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Ausstellung des Ankunftsnachweises sowie zur Qualitätssicherung für die erhobenen Daten vorrangig durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übernommen wird. Zudem sollte eine Übergangsfrist für die Aufgabenwahrnehmung durch die Aufnahmeeinrichtungen vorgesehen werden, in welcher die entsprechenden Schnittstellen für die Länder geschaffen werden.

Begründung:

Die Verantwortung für das Ausstellen des Ankunftsnachweises wird nach dem durch das Datenaustauschverbesserungsgesetz zu ändernden § 63a Absatz 3 AsylG der Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und der dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordneten Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge übertragen.

Es zeichnet sich ab, dass bereits die vorzunehmende Registrierung sowie das anschließende Ausstellen des Ankunftsnachweises einen Mehraufwand für die Aufnahmeeinrichtungen von etwa 30 Minuten pro Asylbewerber mit sich bringen wird. Für die gleichzeitig vorzunehmende Qualitätssicherung des Lichtbilds sowie der Fingerabdruckdaten wird gegebenenfalls ein weiterer, derzeit noch nicht abschließend zu beurteilender Mehraufwand auf die Aufnahmeeinrichtungen zukommen. Dieser Mehraufwand wird von den Aufnahmeeinrichtungen voraussichtlich nicht bewältigt werden können. Dies kann zu Registrierungsrückständen sowie zu Verzögerungen beim Ausstellen des Ankunftsnachweises führen.

Zudem muss bedacht werden, dass für den Fall, dass die Grenzkontrollen aufgehoben werden, wiederum ein unkontrollierter Zugang in die Bundesrepublik Deutschland möglich ist, welcher vorrangig die Aufnahmeeinrichtungen belasten wird.

Es ist daher anzustreben, dass die Verpflichtung zur Ausstellung des Ankunftsnachweises sowie zur Qualitätssicherung für die erhobenen Daten vorrangig durch das Bundesamt übernommen wird. Die Aufnahmeeinrichtungen werden das Bundesamt entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung unterstützen.

Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Personalbestand des Bundesamts verdoppelt wird und die Daten vorrangig der Verwendung im Asylverfahren dienen. Überdies wird eine Nutzungsmöglichkeit der auf dem Ankunftsnachweis enthaltenen Daten den Aufnahmeeinrichtungen erst dann möglich sein, wenn die entsprechenden Schnittstellen für die Länder geschaffen wurden. Solche werden allerdings noch nicht bei Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und der Ankunftsnachweisverordnung vorliegen. Da die Länder, um die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewähren zu können, auf die entsprechenden Daten zugreifen können müssen, müssen sie, solange der Zugriff auf die oben genannten Daten über die zu errichtenden Schnittstellen noch nicht möglich ist, die neuen Daten noch in die jeweiligen Landessysteme einspeisen. Es ist daher eine Übergangsfrist für die Aufgabenwahrnehmung durch die Aufnahmeeinrichtungen vorzusehen, in welcher die entsprechenden Schnittstellen für die Länder geschaffen werden, um deren Doppelaufwand, was die Erfassung von Daten anbelangt, so gering wie möglich zu halten.