Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum

Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderungen anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 17. Dezember 2009 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Bürgerliches Recht, Gerichtliches Verfahren). Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Kosten und Preise

Eine Kostenbelastung entsteht durch das Gesetz weder für Bund, Länder und Kommunen noch für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen. Die Ausführung dieses Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auswirken.

IV. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Das Gesetz hat keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 1 (Artikel 3)

Artikel 3 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (BT-Drs. 016/9995) zeigt den Anwendungsbereich des im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche kodifizierten Internationalen Privatrechts im Verhältnis zu unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und des Völkerrechts auf. Die Erweiterung des Artikels 3 EGBGB, die nunmehr im Zusammenhang mit der Rom-I-Verordnung vorgeschlagen wird, stellt klar, dass zum vorrangigen Gemeinschaftsrecht auch die Rom-I-Verordnung zählt.

Dies dient der Rechtsklarheit und -einfachheit und vermeidet, dass die Anwendbarkeit eines EG-Rechtsakts übersehen wird.

Zu Nummer 2 (Artikel 11)

Artikel 11 Absatz 4 EGBGB regelt speziell die Formgültigkeit vertraglicher Schuldverhältnisse, die dingliche Rechte sowie die Miete und Pacht von Grundstücken betreffen. Diese Sachverhalte werden künftig von Artikel 11 Absatz 5 der Rom-I-Verordnung erfasst und sind somit hinsichtlich der Formgültigkeit bereits durch das vorrangige Gemeinschaftsrecht geregelt. Einer Beibehaltung des Artikels 11 Absatz 4 EGBGB bedarf es daher nicht.

Eine gänzliche Streichung des Artikels 11 EGBGB scheidet aus, da sich der übrige Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht nur auf die von der Rom-I-Verordnung erfassten Schuldverträge erstreckt, sondern ganz allgemein auf Rechtsgeschäfte.

Infolge der Streichung des Artikels 11 Absatz 4 wird der bisherige Absatz 5 dieser Vorschrift zum neuen Absatz 4.

Zu Nummer 3 (Fünfter Abschnitt)

Die Rom-I-Verordnung tritt an die Stelle des EVÜ, dessen Vorschriften insbesondere durch die Artikel 27 bis 29 und 30 bis 37 in das deutsche EGBGB integriert worden sind.

Da das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nunmehr unmittelbar durch die Rom-I-Verordnung geregelt ist, sind die Regelungen im EGBGB betreffend die vertraglichen Schuldverhältnisse aufzuheben.

Im Fünften Abschnitt des EGBGB verbleiben daher künftig ausschließlich die Kollisionsregeln betreffend außervertragliche Schuldverhältnisse. Die Überschrift des Fünften Abschnitts ist entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 4 (Erster Unterabschnitt, Artikel 27 bis 37)

Infolge der unmittelbaren Geltung der Rom-I-Verordnung sind die Artikel 27 bis 29 und 30 bis 37 EGBGB aufzuheben. Aus Artikel 28 Rom-I-Verordnung ergibt sich, dass die Verordnung erst auf Verträge anzuwenden ist, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden dies hat zur Folge, dass die Vorschriften des EGBGB für Verträge, die bis zu diesem Datum geschlossen worden sind, anwendbar bleiben.

Artikel 29a EGBGB wird in leicht geänderter Form in den Artikel 46b EGBGB überführt, da nach der Aufhebung der Artikel 27 bis 29 und 30 bis 37 ein isoliert an alter Stelle verbliebener Artikel 29a EGBGB für den Rechtsanwender nur schwer auffindbar wäre.

Insgesamt gesehen kann daher der gesamte Erste Unterabschnitt des Fünften Abschnitts aufgehoben werden.

Zu Nummer 5 (Überschrift vor Artikel 38)

Infolge des Wegfalls der Unterteilung des Fünften Abschnitts des EGBGB in Unterabschnitte ist die Überschrift des Zweiten Unterabschnittes vor Artikel 38 ebenfalls zu streichen.

Zu Nummer 6 (Erster Unterabschnitt)

Im Interesse der Übersichtlichkeit und der Gesetzessystematik soll der Siebte Abschnitt, in dem die Durchführungsbestimmungen für Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts aufgeführt werden, in Unterabschnitte untergliedert werden, die auf die einzelnen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Bezug nehmen. Artikel 46a EGBGB, der durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (BT-Drs. 016/9995) eingeführt wird, gehört dem Ersten Unterabschnitt an.

Zu Nummer 7 (Überschrift von Artikel 46a EGBGB)

Da nunmehr bereits durch die Einteilung in Unterabschnitte klargestellt wird, dass Artikel 46a EGBGB der Durchführung der Rom-II-Verordnung dient, kann die Überschrift des Artikels 46a EGBGB themenbezogen formuliert und damit in anwenderfreundlicher Weise präzisiert werden.

Zu Nummer 8 (Zweiter Unterabschnitt )

Der neue Zweite Unterabschnitt dient der Umsetzung der Rom-I-Verordnung und beinhaltet die Artikel 46b und 46c.

Der neue Artikel 46b entspricht inhaltlich - mit einer geringfügigen Veränderung - dem bisherigen Artikel 29a EGBGB. Im Gegensatz zu den Artikeln 27 bis 29 sowie den Artikeln 30 bis 37, die auf dem EVÜ beruhen, setzt Artikel 29a EGBGB kollisionsrechtliche Regelungen in sechs EU-Richtlinien auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes um. Die Vorschrift enthält Kollisionsregeln für den Fall, dass die Vertragsparteien die Geltung drittstaatlichen Rechts vereinbaren, der Vertragsgegenstand jedoch einen "engen Zusammenhang mit dem Gebiet" eines EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") aufweist. Da die Rom-I-Verordnung dieses Richtlinienrecht unberührt lässt (Artikel 23 Rom-I-Verordnung), muss die Vorschrift im Grundsatz aufrechterhalten werden. Weil Artikel 29a EGBGB nach der Aufhebung der Artikel 27 bis 29 sowie der Artikel 30 bis 37 EGBGB für den Rechtsanwender jedoch an der bisherigen Stelle schwer auffindbar wäre, soll er in den Zweiten Unterabschnitt des Siebten Abschnitts und damit in den Kontext gemeinschaftsrechtlicher Regelungen eingestellt werden.

Die Regelbeispiele im geltenden Artikel 29a Absatz 2 EGBGB beruhen auf der Konzeption des Artikels 5 Absatz 2 EVÜ. Da an dessen Stelle Artikel 6 Absatz 1 Rom-I-Verordnung tritt sollen die Beispiele im neuen Artikel 46b Absatz 2 anhand dieser Vorschrift aus der Rom-I-Verordnung gebildet werden. Dies sorgt für Kohärenz zwischen der Rom-I-Verordnung und dem autonomen deutschen Recht. Dass auch die Beispiele im neuen Artikel 46b EGBGB nicht abschließend sind, ergibt sich aus dem Wort "insbesondere".

Da die Vorschrift auf Richtlinienrecht beruht, handelt es sich zwar nicht um eine Umsetzungsvorschrift zur Rom-I-Verordnung im engen Sinne. Sie erfasst aber diejenigen Sachverhalte, für die auch die Rom-I-Verordnung gilt. Infolgedessen erscheint ihre Verortung im Zweiten Unterabschnitt vertretbar. Aus der Sicht der Praxis erscheint sie sogar geboten.

Artikel 46c EGBGB enthält eine Durchführungsbestimmung zur Regelung der Rom-I-Verordnung über das anwendbare Recht bei Pflichtversicherungsverträgen (Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Rom-I-Verordnung), die ebenfalls in den Zweiten Unterabschnitt des Siebten Abschnittes eingestellt werden soll. Die Regelung nutzt den Spielraum, den der Europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten einräumt, und beinhaltet eine spezielle Rechtsanwendungsregel im Bereich des Pflichtversicherungsrechts. Abgesehen von redaktionellen Verbesserungen entspricht die Regelung inhaltlich dem bisherigen Artikel 12 Absatz 1 und 2 EGVVG. Die Beibehaltung des Zusatzes "sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt" in Artikel 46c Absatz 1 EGBGB, wie er in Artikel 12 Absatz 1 EGVVG formuliert ist, bewirkt, dass die Ausnahmeregelung für Pflichtversicherungsverträge einschränkend gehandhabt werden kann. Eine uneingeschränkte Verweisung hätte den Nachteil, dass sie zur Anwendung eines Rechts führen könnte, das aus dessen Sicht gar nicht angewendet werden will. Dies würde dem Sinn der Ermächtigung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Rom-I-Verordnung widersprechen. Einer Regelung, die dem Artikel 12 Absatz 3 EGVVG entspricht, bedarf es im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 5 Rom-I-Verordnung nicht.

Der Anwendungsausschluss in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j Rom-I-Verordnung beruht auf einem schwedischen Vorschlag, der zwar von den anderen Mitgliedstaaten nicht aktiv unterstützt letzten Endes aber akzeptiert worden ist, um den Gesamtkompromiss zur Rom-I-Verordnung in erster Lesung nicht zu gefährden. Da sich für diese Sachverhalte aus deutscher Sicht kein Regelungsbedürfnis abzeichnet, wird von einer Sonderregelung abgesehen.

Zu Artikel 2 (Änderung anderer Rechtsvorschriften)

In § 310 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist der Verweis auf Artikel 29a EGBGB durch einen Verweis auf den neuen Artikel 46b EGBGB, der nunmehr die entsprechende Regelung enthält, zu ersetzen.

Da die Definition des Großrisikos aus Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 EGVVG in § 210 Absatz 2 VVG übernommen wird (Näheres siehe unten), sollen § 17 Satz 2 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermVO), §§ 10 Absatz 3 und 111 Absatz 2 VAG sowie §§ 6 Absatz 6, 7 Absatz 5 Satz 1, 8 Absatz 3 Nummer 4 und § 65 VVG nunmehr auf diesen neuen Standort der Definition verweisen.

Aufgrund des Vorrangs der Rom-I-Verordnung gegenüber dem kollisionsrechtlichen Richtlinienrecht (Artikel 23 Rom-I-Verordnung) bedarf es insoweit keiner nationalen Umsetzungsvorschriften zum versicherungsvertraglichen Richtlinienrecht mehr. Das Zweite Kapitel des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz mit den Artikeln 7 bis 15 EGVVG ist daher aufzuheben. Entsprechend entfällt auch die Überschrift zum Ersten Kapitel, da sich die Aufteilung in Kapitel erübrigt. Artikel 7 bis 15 EGVVG bleiben allerdings noch gültig für "Altfälle", d. h. für Versicherungsverträge, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind (Artikel 28 Rom-I-Verordnung).

Das vorrangige Recht der Verordnung tritt an die Stelle des nationalen Rechts. Dies gilt auch für Krankenversicherungsverträge: Da Artikel 7 Absatz 4 Rom-I-Verordnung für Pflichtversicherungsverträge eine Geltung des Rechts desjenigen Staates anordnet, das die Versicherungspflicht vorschreibt und die private Krankenversicherung im deutschen Recht seit dem 1. Januar 2009 Pflichtversicherung ist, findet die Rom-I-Verordnung künftig auch hier Anwendung. Einer Vorschrift, die dem Artikel 13 EGVVG entspricht, bedarf es auch deshalb nicht.

Die internationalverfahrensrechtlichen Regelungen zur Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit, die bislang in Artikel 14 EGVVG aufgeführt waren, werden nunmehr, da die Rom-I-Verordnung keine entsprechende Aussage zur Prozessstandschaft enthält, in einen neuen § 216 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) überführt.

Die Aufhebung der Artikel 7 bis 15 EGVVG umfasst auch die Definition des Großrisikos in Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 EGVVG. Da Artikel 7 Absatz 2 Rom-I-Verordnung hinsichtlich dieses Begriffs nicht auf umgesetztes Richtlinienrecht, sondern auf den Wortlaut der Richtlinien verweist, bedarf es insoweit zwar keiner Definitionsnorm im nationalen Recht mehr. Einer Begriffsbestimmung bedarf es jedoch noch zur Anwendung des § 17 Satz 2 VersVermVO, der §§ 10 Absatz 3 und 111 Absatz 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) und der §§ 6 Absatz 6, 7 Absatz 5 Satz 1, 8 Absatz 3 Nummer 4, §§ 65 und 210 VVG. Die Definition findet sich nunmehr in redaktionell leicht überarbeiteter Form in einem neuen § 210 Absatz 2 VVG. Berücksichtigt wurde hierbei zum einen, dass § 11 des Rechnungslegungsgesetzes mittlerweile durch § 11 des Publizitätsgesetzes ersetzt worden ist. Zum anderen kommt in der Neufassung zum Ausdruck, dass es sich im Hinblick auf § 11 des Publizitätsgesetzes und die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 um gleitende Verweisungen handelt. Die Aufnahme der Begriffsbestimmung in die Schlussvorschriften des VVG bietet sich an. § 17 Satz 2 VersVermVO, §§ 10 Absatz 3 und 111 Absatz 2 VAG und §§ 6 Absatz 6, 7 Absatz 5 Satz 1, 8 Absatz 3 Nummer 4, § 65 VVG verweisen auf den gesamten neuen § 210 Absatz 2 VVG. Diese Verweisungen präzisieren das geltende Recht, in dem nur auf Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 EGVVG und nicht auch auf Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 VVG verwiesen wird.

In § 21 Absatz 4 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes (FlRG) ist der Verweis auf Artikel 30 EGBGB durch Verweis auf den nunmehr unmittelbar geltenden Artikel 8 der Rom-I-Verordnung zu ersetzen. Darüber hinaus wird durch redaktionelle Anpassung klargestellt, dass neben dem Verordnungsrecht wie bisher andere Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften anwendbar bleiben.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zeitgleich mit der Verordnung (Artikel 29 Rom-I-Verordnung) in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 682:
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter