Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW-Gesetzes A. Problem und Ziel

Der Schutz der Bevölkerung vor besonderen Gefahren, vor denen sie sich aus eigener Kraft nicht schützen kann, ist eine der wichtigsten Aufgaben des modernen Staates. Deutschland hat ein vertikal gegliedertes, subsidiäres und maßgeblich auf Ehrenamtlichkeit und Freiwilligkeit beruhendes Bevölkerungsschutzsystem aufgebaut, das je nach Größe, Bedeutung und Entwicklung eines Schadensfalls von den unteren Ebenen zu den oberen Ebenen aufwächst und das sich im Alltag ebenso wie bei größeren Schadenslagen bewährt hat. Um die Aufgabe des Bevölkerungsschutzes erfüllen zu können, müssen Mittel des Zivilschutzes stets vorgehalten werden. Zudem unterstützt der Bund im Fall von Naturkatastrophen oder anderen schweren Unglücksfällen nach Artikel 35 des Grundgesetzes (GG) die zuständigen Landesbehörden.

Neue Gefahren, die sich z.B. aus dem internationalen Terrorismus, hybriden Bedrohungen, der Verletzlichkeit kritischer Infrastrukturen und dem Klimawandel ergeben, sowie die sich verändernde Rolle Deutschlands in der Welt führen auch zu veränderten Rahmenbedingungen für den Zivil- und Katastrophenschutz. Diesem Wandel muss sich das Technische Hilfswerk (THW) stellen und seine Fähigkeiten entsprechend anpassen. Die Konzeption Zivile Verteidigung (KZV) der Bundesregierung vom 24. August 2016 sowie das daraus entwickelte THW-Rahmenkonzept vom 20. September 2016 zeigen veränderte Herausforderungen für und Anforderungen an das THW auf.

Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, die im Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode vom 12. März 2018 betonte Stärkung des Ehrenamts auch im THW weiter voranzubringen. Mit Blick auf die rund 80 000 Helferinnen und Helfer im THW gilt es, die Attraktivität dieses besonderen Ehrenamts innerhalb der Zivilgesellschaft auch in Zukunft zu gewährleisten, mit klar erkennbarem unmittelbaren Nutzen für die Zivilgesellschaft. Die Bereitwilligkeit zu ehrenamtlichem Engagement ist eine persönliche Entscheidung, die von vielen Faktoren abhängt. Neben den geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich ehrenamtlicher Mitgestaltung ist die gesellschaftliche Anerkennung ein wichtiger Faktor.

Zu Letzterem gehören die positive Akzeptanz durch das unmittelbare Umfeld - Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Familie, Nachbarn, Freundeskreis -, aber auch die Anerkennung durch die Politik, die sich in erster Linie in der Bereitschaft äußert, die notwendigen gesetzlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

B. Lösung

Das geltende THWG wird an die aktuellen und künftigen Anforderungen an das THW angepasst und zur Stärkung des Ehrenamts im THW überarbeitet.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Änderung im jetzigen § 3 Absatz 1 Satz 2 (künftig Satz 3) THWG führt allenfalls zu geringen Haushaltsausgaben. Die Anzahl der aus der o.a. Änderung resultierenden zusätzlichen Freistellungsfälle bzw. -zeiträume, für die eine Erstattung weitergewährten Arbeitsentgelts zu erfolgen hat, lässt sich derzeit nicht bemessen, da sich die Auswirkungen der Änderung im jetzigen § 3 Absatz 1 Satz 2 (künftig Satz 3) auf die gegenwärtige Praxis bei Freistellungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Bestimmtheit voraussagen lassen.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ist allenfalls ein geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass entstehender Erfüllungsaufwand im Bagatellbereich unter 100 000 Euro pro Jahr liegt. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand ist nicht zu erwarten. Informationspflichten für die Wirtschaft sind nicht Inhalt des Änderungsgesetzes.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Insgesamt entsteht der Verwaltung ein geringer jährlicher Erfüllungsaufwand im Bagatellbereich von unter 100 000 Euro pro Jahr. Dabei handelt es sich um geringfügigen Aufwand für den Bund (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat). Auf der Ebene der Länder einschließlich der Kommunen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.

Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln auf Seiten des Bundes wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen.

F. Weitere Kosten

Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW-Gesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Januar 2020
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.02.20

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW-Gesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des THW-Gesetzes

Das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2 ersetzt:

" § 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal

(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es technische Unterstützung insbesondere

(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere:

(3) Das Technische Hilfswerk besteht aus Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferinnen und Helfern) und aus hauptamtlich Beschäftigten. Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis, das sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt; sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.

§ 1a Einsatzkräfte und Einrichtungen

(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbesondere in folgenden Fachbereichen vor:

Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte im Alarmfall.

(2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die erforderliche Aus- und Fortbildung

(3) Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen im Rahmen der dortigen Befugnisse. Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus.

§ 1b Forschung

Das Technische Hilfswerk beteiligt sich an internationalen, supranationalen und nationalen Forschungsprojekten zu Fragestellungen in den Bereichen Rettungswesen, Katastrophenschutz und Zivilschutz.

§ 2 Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung

(1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für Einsätze.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Mitwirkung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk erfolgt durch Orts- und Landesausschüsse sowie durch einen Bundesausschuss, die die Leitungen der auf der jeweiligen Ebene eingerichteten Dienststellen des Technischen Hilfswerks beraten. Die Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei. Ihre Interessen werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbesondere in den genannten Ausschüssen wahrgenommen.

(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates."

4. In § 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Innern" durch die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe; Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen

(1) Das Technische Hilfswerk kann für seine im Rahmen der Amtshilfe erbrachten technischen Unterstützungsleistungen bei den ersuchenden Behörden, einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, Auslagen erheben.

(2) Erbringt das Technische Hilfswerk zur Durchführung einer Amtshilfe eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung mit Außenwirkung, so kann das Technische Hilfswerk für seine insoweit geleistete technische Unterstützung Gebühren und Auslagen erheben

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, Abrechnung und Festsetzung der jeweiligen Höhe von Gebühren und Auslagen für technischen Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks sowie für die Erstattung von Kosten außerhalb der Amtshilfe näher zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen sowie auf die Erstattung von Kosten außerhalb der Amtshilfe aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses bestimmt oder zugelassen werden."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut des THW-Gesetzes in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Sich verändernde Bedrohungen, der Klimawandel sowie die sich ändernde Rolle Deutschlands in der Welt führen auch zu veränderten Rahmenbedingungen für den Zivil- und Katastrophenschutz. Die Konzeption Zivile Verteidigung (KZV) sowie das daraus entwickelte THW-Rahmenkonzept zeigen daraus resultierende Herausforderungen und Anforderungen für die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) auf. Die aus der notwendigen Aktualisierung des Fähigkeitsprofils des THW resultierenden Veränderungen sollen auch bei der Aktualisierung des THW-Gesetzes (THWG) Berücksichtigung finden, um den gesetzlichen Auftrag des THW mit Blick auf veränderte aktuelle und künftige Herausforderungen zu modernisieren und - soweit notwendig - hinreichend flexibel zu gestalten. Eine gesetzliche Regelung der technischen Unterstützung durch das THW soll auch gegenüber Dritten Transparenz herstellen.

Zudem soll mit der Überarbeitung des THWG die im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vom 12. März 2018 vereinbarte Stärkung des Ehrenamts auch im THW weiter vorangebracht werden. Mit Blick auf die rund 80 000 Helferinnen und Helfer im THW gilt es, die Attraktivität dieses besonderen Ehrenamts innerhalb der Zivilgesellschaft auch in Zukunft zu gewährleisten, mit klar erkennbarem unmittelbaren Nutzen für die Zivilgesellschaft. Die Mitarbeit ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer und deren Förderung ist wesentliches Kernelement des THW.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Zur Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit von Helferinnen und Helfern im THW gehört u.a. eine - mit Rücksicht auf die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber moderate - Ausdehnung von Freistellungsregelungen einschließlich Einbeziehung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft unmittelbar nach THW-Einsätzen.

Da die Einsatzhäufigkeit ein wichtiges Element sowohl zur Steigerung der Einsatzfähigkeit als auch der Attraktivität des THW darstellt (Helfergewinnung und -bindung) und Einsätze zur Verbesserung des Ausbildungsstands beitragen, gilt es, die technische Unterstützung durch das THW - insbesondere mit Blick auf die Länder (einschließlich Kommunen bzw. Feuerwehren) -weiter zu optimieren.

Zudem werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im THWG an die sich aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebenden Erfordernisse angepasst.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) (auswärtige Angelegenheiten, Schutz der Zivilbevölkerung) und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht) des Grundgesetzes sowie für die datenschutzrechtlichen Regelungen als Annex zu den jeweiligen Sachkompetenzen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Derzeit hat die Europäische Union keine ausdrückliche Kompetenz im Bevölkerungsschutz, die dem Entwurf entgegenstehen könnte. Bisherige europäische Regelungen wie das Gemeinschaftsverfahren für Katastrophenschutz basieren auf Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Übrigen auf der Generalklausel des Artikels 352 AEUV und bilden keinen Widerspruch zum Gesetzentwurf.

Im Übrigen dient der Gesetzentwurf der Anpassung an die durch die DSGVO geregelten Erfordernisse.

VI. Gesetzesfolgen

Die Regelungen tragen zum besseren Schutz der Zivilbevölkerung sowie zur Stärkung des Ehrenamts bei und verbessern die Rechte der durch die Datenverarbeitung im Bereich des THW

Betroffenen.

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken und Prinzipien der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Insbesondere stellt jede Stärkung des Ehrenamts - hier im THW - zugleich einen nachhaltigen Beitrag zur Stärkung von zivilgesellschaftlichem Engagement und Zusammenhalt dar und trägt hierdurch zur Verbesserung des sozialen Zusammenhalts bei, wie es das 5. Prinzip für nachhaltige Entwicklung der Nachhaltigkeitsstrategie formuliert.

2. Demografische Auswirkungen

Für die Engagementpolitik der Bundesregierung bergen die Auswirkungen des demografischen Wandels sowohl Herausforderungen als auch Chancen: Die Zahl älterer Menschen, die Unterstützung durch freiwilliges Engagement wertschätzen, nimmt zu. Gleichzeitig wissen wir, dass die Bereitschaft älterer Menschen wächst, sich nach dem Eintritt in den Ruhestand selbst zu engagieren. Die Alterung der Gesellschaft hat jedoch auch zur Folge, dass die Zahl der engagierten jüngeren Personen vermutlich langfristig sinken wird. Dies kann Auswirkungen besonders in Regionen haben, die schon jetzt mit einem Bevölkerungsschwund konfrontiert sind, der Auswirkungen auf die zahlreichen Angebote hat, die von Ehrenamtlichen getragen werden. Ein stärkeres bürgerschaftliches Engagement könnte helfen, entstehende Engpässe abzumildern. Das Gesetz zur Aktualisierung des Rechtsrahmens der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk stärkt Rahmenbedingungen für das THW, die ein entsprechendes Engagement ermöglichen und attraktiv machen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Ersetzung der Wörter "Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen" in § 3 Absatz 1 durch den umfassenderen Begriff "Dienste" deckt nun auch begrifflich die ohnehin gängige und auch weiterhin rechtlich gebotene Praxis ab, diese Freistellungsregelung grundsätzlich auf solche Tätigkeiten anzuwenden, deren zeitliche Lage das THW nicht selber steuern kann.

Soweit mit der Änderung Haushaltsausgaben verbunden sind, bemessen sich diese nach der Anzahl der aus der o.a. Änderung resultierenden zusätzlichen Freistellungsfälle bzw. -zeiträume, für die eine Erstattung weitergewährten Arbeitsentgelts zu erfolgen hat. Eine genaue Bemessung dieser Haushaltsausgaben ist derzeit nicht möglich, da sich die Auswirkungen auf die gegenwärtige Praxis bei Freistellungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Bestimmtheit voraussagen lassen.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.

Zwar enthält die Regelung die zusätzliche Forderung nach einer Einverständniserklärung der Eltern für die Aufnahme von Minderjährigen in den Status einer Junghelferin oder eines Junghelfers, doch ist dies bereits gängige Praxis. Insofern fällt kein originärer zusätzlicher Erfüllungsaufwand an. Es wird angenommen, dass sich der Zeitaufwand pro Fall auf 1 Minute beläuft.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Bereits nach dem geltenden THWG sind Helferinnen und Helfer für die Ausübung der dort genannten ehrenamtlichen Dienste im THW unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Die grundsätzliche Möglichkeit der Freistellung im THWG impliziert zugleich, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet werden dürfen.

Die Ersetzung der bisherigen Wörter "Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen" durch das Wort "Dienste" im derzeitigen § 3 Absatz 1 Satz 2 (künftig Satz 3) dient der Rechtssicherheit, da der jetzige Wortlaut "Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen" mit Blick auf die Erfordernisse in der Praxis zu eng gefasst ist.

Sogar bei THW-Einsätzen ist es schon seit jeher ständige Praxis im THW, die konkrete Heranziehung von Helferinnen und Helfern zu Diensten soweit möglich mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern abzustimmen. So kann die aus der gesetzlichen Freistellung - trotz Erstattung des weitergewährten Arbeitsentgelts - resultierende faktische Belastung von Arbeitsabläufen im jeweiligen Betrieb gleichmäßiger auf die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verteilt werden. In allen Fällen gilt, dass die Heranziehung zu Diensten im THW an den aktuellen Erfordernissen ausgerichtet und zugleich darauf geachtet wird, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in zumutbarer und verhältnismäßiger Weise belastet werden.

Die künftige gesetzliche Freistellungsregelung mit ihrer neuen Terminologie "Dienste" bezieht sich grundsätzlich auf solche Tätigkeiten, deren zeitliche Lage das THW nicht selber steuern kann, d.h. in erster Linie auf Einsätze im Rahmen von adhoc zu leistender Amtshilfe für die Katastrophenschutzbehörden. Für alle anderen Dienste (wie etwa Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit oder des Inneren Dienstes) gilt die zentrale Vorgabe des künftigen § 2 Absatz 1 Satz 1:

"Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden." Hiernach ist das THW gehalten, die Dienstplanung so zu gestalten, dass eine Freistellung der Helferinnen und Helfer nicht erforderlich ist und die Interessen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nicht tangiert werden. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Vor- und Nachbereitung von Einsätzen. Diese Tätigkeiten haben zwar einen unmittelbaren Einsatzbezug. Jedoch folgt aus dem künftigen § 2 Absatz 1 Satz 1, dass nur die unmittelbare Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zeitnah im unmittelbaren Anschluss an einen durchgeführten Einsatz und damit gegebenenfalls während der üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden. Aufräum-, Nachbereitungs- und Auswertungsarbeiten müssen hingegen - ebenso wie die Einsatzvorbereitung - auf Grund des künftigen § 2 Absatz 1 Satz 1 außerhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfinden.

Freistellungsrelevante Dienste, deren zeitliche Lage durch externe Faktoren vorgegeben sind, sind neben Einsätzen (diese sind im künftigen § 2 Absatz 1 Satz 2 explizit erwähnt) z.B. mehrtägige Lehrgänge (dies galt auch bereits in der Vergangenheit) oder Veranstaltungen zur Helferinnen- und Helferwerbung an Schulen, die in der Regel nur während der Unterrichtszeit stattfinden können. Andere Öffentlichkeitsveranstaltungen, insbesondere auch solche, die das THW selber durchführt, haben gemäß der genannten gesetzlichen Vorgabe außerhalb der üblichen Arbeitszeiten stattzufinden und führen daher nicht zu einer Belastung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Zudem stellt der künftige § 3 Absatz 1 Satz 4 sicher, dass sich die gesetzliche Freistellung nicht auf Veranstaltungen bezieht, bei denen Einsatzbelange nicht im Vordergrund stehen. Derartige Veranstaltungen, die für den inneren Zusammenhalt der Einheiten des THW und damit für deren optimales Funktionieren im Einsatzfall durchaus von Bedeutung sind, unterliegen daher nicht der gesetzlichen Freistellung und tangieren insoweit nicht die Belange der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Soweit Dienstveranstaltungen der gesetzlichen Freistellung des THWG unterliegen, gilt zudem die THW-interne Verpflichtung, die Belange der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Heranziehung der Helferinnen und Helfer zu Diensten stets weitestgehend zu berücksichtigen. Ein konstruktives und gutes Verhältnis zu den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist sowohl für das THW als auch für die Einsatzkräfte von großer Bedeutung. Das THW besteht zu 98 Prozent aus ehrenamtlichen Bürgerinnen und Bürgern und ist damit in der Mitte der Gesellschaft verankert. Es kann in dieser Rolle nur erfolgreich funktionieren, wenn es mit den wesentlichen Partnern - und somit auch und insbesondere mit den Arbeitgebern - weitestgehend im Konsens agiert. Weiterhin wird daher durch enge Abstimmung mit den betroffenen Arbeitgebern sichergestellt, dass insbesondere kleine und mittlere Betriebe nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Auch die nach wie vor als Einsatz geltenden Erkundungen - künftig statt in Absatz 9 Satz 2 in Absatz 1 Satz 5 geregelt - dienen nicht zuletzt dem Ziel, nur die unbedingt notwendigen THW-Einheiten zum Einsatz zu bringen und damit unnötige Freistellungen vermeiden zu helfen.

Gleichwohl kann die Änderung im derzeitigen § 3 Absatz 1 Satz 2 (künftig Satz 3) einen Erfüllungsaufwand zur Folge haben, soweit auf Arbeitgeberseite etwas häufiger Umdisponierungen im jeweiligen Betriebsablauf erforderlich werden. Nicht zuletzt auf Grund der üblichen gegenseitigen Abstimmung zwischen THW und Arbeitgeberseite dürfte dieser Erfüllungsaufwand jedoch insgesamt nur unwesentlich sein.

Laut Jahresbericht des THW wurden 2018 etwa 320 000 Übungsstunden durch Mitglieder des THW geleistet. Das THW ist sehr bemüht, dass Übungsstunden außerhalb der Arbeitszeit der Helferinnen und Helfer liegen. Deshalb wird angenommen, dass nur 15 Prozent der Übungsstunden, also 48 000 Stunden in die Arbeitszeit fallen. Es wird weiter angenommen, dass eine Übung durchschnittlich 3 Stunden dauert, also 16 000 Übungseinheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Jahr in Deutschland während der Arbeitszeit stattfinden. Angenommen, dass pro Übung für die Umdisponierungen im Betriebsablauf im Durchschnitt ein Zeitaufwand von 10 Minuten anfällt, entstünde zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von (16 000 Fälle × 0,17 Stunden/Fall × 34,50 €/Stunde =) 93 000 Euro. Dieser Betrag stellt ein "In" im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung dar.

Dabei werden die durchschnittlichen Lohnkosten der Gesamtwirtschaft angesetzt.

Fallzahl Zeitaufwand in Min. pro Fall Lohnsatz in Sachkosten in Euro pro Fall Personalkos

FallzahlZeitaufwand in Min. pro FallLohnsatz in
Euro/Std.
Sachkosten in Euro pro FallPersonalkos-
ten in Tsd.
Euro
Sachkosten in Tsd. Euro
16 0001034,50093 0000

Insgesamt wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Annahmen und Gegebenheiten davon ausgegangen, dass der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf Grund der in den Regelungen beschriebenen Rechtsänderungen - vor allem mit Blick auf die bereits etablierte gängige Praxis - innerhalb des sogenannten Bagatellbereichs bleibt (unter 100 000 Euro pro Jahr).

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Es entsteht dem Bund (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [BMI]) kein einmaliger Erfüllungsaufwand.

Der jährliche Erfüllungsaufwand liegt ab dem Haushaltsjahr bei unter 100 000 Euro. Hierin enthalten ist der Aufwand zur Rückmeldung der Teilnehmenden an Ausschusssitzungen des THW. Es ist davon auszugehen, dass die Kommunikation elektronisch erfolgt und daher kein Porto anfällt. Der zeitliche Aufwand dürfte sich im normaleffizienten Fall im unteren einstelligen Minutenbereich befinden, sodass der daraus resultierende Erfüllungsaufwand selbst mit Blick auf die Zahl an pro Jahr stattfindenden Orts-, Landes- und Bundesausschusssitzungen im unteren einstelligen Bagatellbereich zu erwarten ist.

Mehrbedarf auf Seiten des Bundes an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen.

Länder und Kommunen

Den Ländern und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden nach den §§ 1 und 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Soweit durch den Gesetzentwurf Personen mittelbar oder unmittelbar betroffen werden, besteht kein Unterschied zwischen Frauen und Männern. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus. Die Regelungen sind gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert worden.

VII. Befristung; Evaluierung

Das Gesetz ist nicht befristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des THW-Gesetzes)

Zu Nummer 1

Zu § 1

Die Überschrift wird an die neue Schwerpunktsetzung in § 1 angepasst.

Der bisherige § 1 wird aus rechtssysttematischen Gründen neu gegliedert und auch aus diesem Grund Teile in neue Absätze sowie in die neuen §§ 1a und 1b verlagert.

Zu Absatz 1

Absatz 1 benennt die technische Unterstützung als allgemeine Aufgabe des THW. Zugleich wird die erforderliche Zustimmung des BMI bei Unterstützungsersuchen fachlich zuständiger oberster Bundesbehörden hervorgehoben.

Anpassung an die neue Ressortbezeichnung.

Zu Absatz 2

Bei Absatz 2 handelt es sich um eine Auflistung prägnanter Beispiele für die Art und Weise einer technischen Unterstützung durch das THW, die sowohl gegenüber der Bevölkerung als auch gegenüber dem Bundestag als Haushaltsgesetzgeber Transparenz gewährleistet. Ohne im THWG ausdrücklich erwähnt werden zu müssen, gehören hierzu auch die technischen Fähigkeiten des THW zur Trinkwassernotversorgung nach dem Wassersicherstellungsgesetz.

Zu Nummer 1

Nummer 1 entspricht in seinem Regelungsgehalt der derzeitigen Nummer 1.

Zu Nummer 2

Nummer 2 verdeutlicht, dass die technischlogistische Unterstützung im Ausland einen wesentlichen Teil der Arbeit des THW darstellt. Das THW kann im Auftrag der Bundesregierung weltweit im Rahmen von Soforteinsätzen oder Projekten eingesetzt werden. Dazu gehören unter anderem Einsätze für die Vereinten Nationen oder die Europäische Union (z.B. im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens). Dabei unterstützt und ergänzt das THW mit seinen Fähigkeiten vielfach die humanitäre Arbeit internationaler Hilfsorganisationen vor Ort (z.B. durch Fachberatung oder Trinkwasseraufbereitung).

Zudem unterstützt das THW mit vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amts (Zentrale; AA) deutsche Auslandsvertretungen bei deren Aufgabe, Schutz und Hilfe für Deutsche im Ausland zu leisten, z.B. nach § 6 des Konsulargesetzes (Hilfe in Katastrophenfällen), und Maßnahmen zur Krisenvorsorge zu treffen, z.B. nach § 1 Absatz 2 und § 25 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst. So ist das THW auf Grund seiner technischen Expertise oftmals in sogenannten Krisenvorsorgeteams vertreten, die vom AA in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung zu deutschen Auslandsvertretungen in Regionen mit hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Naturkatastrophen entsandt werden, um dort Vorsorgemaßnahmen für Krisenfälle zu treffen bzw. um in Krisenfällen Hilfe zu leisten, z.B. Naturkatastrophen wie Erdbeben.

Hierzu gehören Beratungen durch das THW für im Auftrag der Bundesregierung ins Ausland Entsandte und lokal Beschäftigte, z.B. in Form geeigneter landes- und gefahrenspezifischer Beratungsmaßnahmen u.a. mit dem Ziel des Erhalts der Funktionsfähigkeit der Auslandsvertretungen im Ereignisfall.

Die Unterstützung von Drittstaaten durch das THW bei deren Aufbau von zivilgesellschaftlichen Strukturen und Kapazitäten im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes erfolgt im vorherigen Einvernehmen mit den zuständigen federführenden Ressorts, in der Regel mit dem AA oder dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Die Durchführung internationaler Schulungen und Übungen durch das THW sowohl in Deutschland als auch im Ausland trägt wesentlich zur Effizienz und Nachhaltigkeit der Auslandsarbeit des THW und zur Kohärenz beim Zusammenwirken der internationalen Akteure bei.

Zu Nummer 3

Nummer 3 wird redaktionell an die neue Eingangsformulierung des Absatzes 2 angepasst.

Zu Nummer 4

Mit der Änderung der Nummer 4 soll vorsorglich klargestellt werden, dass die darin genannten Vereinbarungen nicht die Übertragung zusätzlicher, über die technische Unterstützung hinausgehender, öffentlicher Aufgaben des THW zum Gegenstand haben können.

Zu Absatz 3 - neu -

Aus systematischen Gründen werden die ursprünglich in § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 abgefassten grundsätzlichen Ausführungen über Status und Organisation der THW-Helferinnen und Helfer im neuen Absatz 3 zusammengefasst. Die Einfügung des Wortes "grundsätzlich" stellt einerseits zwar klar, dass der jeweilige Ortsverband "Ankerpunkt" des ehrenamtlichen THW-Engagements bleibt. Andererseits wird mit Blick auf die organisatorischen Veränderungen infolge des THW-Rahmenkonzepts aber mehr Flexibilität für eine gegebenenfalls erforderliche Dislozierung benötigt. Neue Herausforderungen erfordern zunehmend die - zusätzliche - Nutzung weiterer Organisationsformen (z.B. neben dem Technischen Zug auch verbändeartig zusammengefasste operative Einheiten des THW und einen Personalpool im THW, in dem für unterstützende Planung und Organisation geeignete haupt- und ehrenamtliche THW-Kräfte namentlich erfasst sind, die erforderlichenfalls innerhalb kürzester Zeit z.B. in solchen kurzfristig zu bildenden verbändeartigen Einsatzeinheiten verwendet werden können.

Zu § 1a - neu -

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 1 Absatz 3 Satz 1 und regelt im Sinne der Transparenz bei Einsatzorganisationen nun zusätzlich die für das THW wesentlichen Fachbereiche einschließlich Gewährleistung der diesbezüglichen Alarmbereitschaft. Letzteres ist für Ehrenamtliche eine nicht selbstverständliche Besonderheit, die auch deshalb gesetzlich hervorgehoben werden soll.

Zu Absatz 2

Die bislang in § 2 Absatz 2 Satz 2 erwähnte Aus- und Fortbildung im THW wird nunmehr mit dem neuen § 1a Absatz 2 in ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung und Optimierung der hohen Qualität technischer Unterstützung gesondert hervorgehoben. Dabei wird aus Zuständigkeitsgründen zwischen Helferinnen und Helfern einerseits und hauptamtlich Beschäftigten anderseits differenziert.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 1 Absatz 4 und regelt Weisungsstruktur bei THW-Einsätzen auf Anforderung. Die THW-Einheiten werden für die Dauer einer auf Anforderung erfolgenden Unterstützung in die bestehende Weisungs- bzw. Befehlsstruktur der anfordernden Stellen integriert. Für die betroffenen THW-Kräfte soll gesetzlich klargestellt werden, welche Stelle ihnen für die Dauer der Unterstützung fachliche Weisungen erteilen darf. Auch für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist es wichtig, dass die besondere Funktion des THW im Zusammenspiel mit anderen Gefahrenabwehrbehörden ausdrücklich gesetzlich verankert ist. Dabei muss diese gesetzliche Verankerung sowohl mit aktuellen als auch mit künftigen Aufgabenzuschnitten des THW konformgehen, d.h. keine ausdrückliche Beschränkung mehr ausschließlich auf die Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes.

Zu § 1b - neu -

Das THW ist weltweit für sein technisches Knowhow bekannt und hochgeschätzt. Die zivile Sicherheitsforschung ist ein Instrument zur strategischen Gestaltung und Gewährleistung der Zukunftsfähigkeit auch des THW. Mit Hilfe der Forschung werden die Zukunftsszenarien des THW definiert und anhand dieser aufgezeigt, auf welche zukünftigen Bedrohungslagen sich das THW einstellen muss, aber auch, welche Chancen sich aus zukünftigen technischen oder gesellschaftlichen Entwicklungen für die Bewältigung von Schadenslagen im Hinblick auf eine effektivere und schonendere operative Behandlung der Betroffenen ergeben. Diese Erkenntnisse sollen Basis für den strategischen Planungsprozess zur Fortentwicklung des THW sein, um die Ressourcen optimal auf die Bewältigung zukünftiger Bedrohungslagen zuschneiden zu können. Besonders im wissenschaftlichen Fokus stehen die Optimierung der Ortung und Bergung sowie der Instandsetzung beschädigter oder zerstörter Infrastruktur. Ebenso wichtige Forschungsaspekte ergeben sich jedoch auch im Zusammenhang mit der Optimierung des Selbstschutzes der THW-Einsatzkräfte sowie der Resilienz des THW als Organisation.

Die nunmehr ausdrückliche Erwähnung des Aspekts Forschung im THWG knüpft an den im ZSKG erwähnten Aspekt Forschung an und stellt die besondere Bedeutung für das THW heraus. Dies beruht auf der Erkenntnis, dass sich das THW nicht allein auf die herkömmliche Sicherheitsforschung verlassen kann und darf. Vielmehr muss das THW für seine zukunftsorientierte Weiterentwicklung selbst Input für THW-spezifische Lösungen und Innovationen leisten und zudem kompetenter Ansprechpartner für nationale und internationale Forschungseinrichtungen und Forschungskooperationen sein. Das THW als Vollpartner u.a. in mehreren nationalen und europäischen Projekten der zivilen Sicherheitsforschung sowie in drei europäischen Projekten Konsortialführer ist eine logische Konsequenz des grenzüberschreitenden Aspekts dieser Forschung. Nicht zuletzt auch mit Blick auf den globalen KIimawandel wird das Knowhow des THW und dessen bewiesene Expertise in Zukunft stärker denn je im Rahmen der technischen Unterstützung von Behörden und Einrichtungen mit unterschiedlichster Ausrichtung gefragt sein.

Zu § 2

Zu Absatz 1 - neu -

Der Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 1 wird als neuer Satz 1 in den § 1 Absatz 3 verlagert, so dass der bisherige § 2 Absatz 2 zu Absatz 1 wird, jedoch unter Aufhebun von Satz 1 des bisherigen Absatzes 2 und Verlagerung des Satzes 2 des bisherigen Absatzes 2 in den neuen § 1a Absatz 2. Die Aufhebung von Satz 1 des bisherigen Absatzes 2 resultiert daraus, dass die Gehorsamspflicht in der auf Grund der Verordnungsermächtigung erlassenen THW-Mitwirkungsverordnung geregelt ist. Der neue Absatz 1 manifestiert einen notwendigen Kompromiss zwischen Erfordernissen des THW einerseits und der bei einer Freistellung außerhalb von THW-Einsätzen gebotenen Berücksichtigung schützenswerter Belange auf Seiten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber andererseits durch Anberaumung von dienstlichen Veranstaltungen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit, d.h. möglichst an einem Wochenende. Ein solcher Kompromissgedanke liegt auch den zwischen THW und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern üblichen Abstimmungen im Vorfeld von Freistellungen zugrunde, um eine gleichmäßige und verhältnismäßige Belastung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu gewährleisten. Soweit die konkret für Helferinnen und Helfer jeweils maßgebende regelmäßige Arbeitszeit von der üblichen Arbeitszeit abweicht (z.B. Wochenendarbeit) und es sich nicht um THW-Einsätze handelt, gilt es, erforderlichenfalls individuelle Lösungen für Dienstzeiten anzustreben, die keine unverhältnismäßige Belastung auf Arbeitgeberseite darstellen.

Zu Absatz 2 - neu -

Der neue Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Anders als Bundesbeamtinnen und -beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz sind ehrenamtliche Helferinnen und Helfer des THW nicht in § 26 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erwähnt und daher nicht vom Anwendungsbereich des § 26 BDSG erfasst. Damit für die Verarbeitung von Daten der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im THW für Zwecke des Helferverhältnisses dieselben gesetzlichen Regelungen gelten wie für die Verarbeitung personenbezogener Daten der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des THW für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses wird Absatz 2 in entsprechender Weise neu gefasst. Mit dem Zusatz "für Zwecke des Helferverhältnisses " soll erreicht werden, dass auch Datenverarbeitungen im Rahmen der Helferaus- und -fortbildung erfasst sind. Für in der Bundesanstalt THW tätige Bundesbeamtinnen und -beamte gilt zusätzlich das Personalaktenrecht des Bundes (§ 106 ff. des Bundesbeamtengesetzes).

Zu Absatz 3 - neu -

Der Entlassungstatbestand des derzeitigen Absatzes 4 Satz 1 ist in der auf Grund der Verordnungsermächtigung im bisherigen Absatz 4, nunmehr Absatz 3, erlassenen THW-Mitwirkungsverordnung geregelt, so dass Satz 1 entbehrlich geworden ist.

Im Übrigen erfolgt in dieser Verordnungsermächtigung eine Anpassung an die neue Ressortbezeichnung.

Zu Nummer 2

Zu § 3

Zu Buchstabe a

Die Überschrift zu § 3 umfasst nunmehr (neben der sozialen Sicherung) auch den Hinweis auf die in § 3 geregelten Ausgleichsansprüche.

Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Absicherung und Stärkung des Ehrenamts im THW. Die ehrenamtliche Mitarbeit von Helferinnen und Helfern und deren Förderung ist ein wesentliches Kernelement des THW.

Zu Satz 2 - neu -

Der neue Satz 2 trägt der in der langjährigen Praxis unvermeidlichen Notwendigkeit Rechnung, dass sowohl besondere Einsatzlagen als auch bestimmte Lehrgänge und Übungen nur deshalb effizient und wirtschaftlich durchgeführt werden können, weil die Einnahme der Verpflegung einheitlich organisiert ist und gemeinschaftlich erfolgt.

Zu den Sätzen 3 bis 5

Die neue Terminologie "Dienste" in der gesetzlichen Freistellungsregelung in Satz 3 bezieht sich grundsätzlich auf solche Tätigkeiten, deren zeitliche Lage das THW nicht selber steuern kann. Ob und inwieweit Dienste für eine gesetzliche Freistellung konkret relevant sind, bestimmt sich nach den Anforderungen in der Praxis und bedarf - wie schon bislang - stets einer sorgfältigen Abwägung zwischen THW-Interessen und den Interessen der Arbeitgeber. Die ausschließliche Verwendung des Wortes "Dienste" in der Freistellungsregelung dient der Schaffung von mehr Rechtssicherheit für die Betroffenen.

Insbesondere soll nunmehr auch die die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im unmittelbaren Anschluss an schon bislang freistellungsrelevante THW-Einsätze, die von weiten Teilen der Helferschaft als "Annex" zu den THW-Einsätzen empfunden und im Interesse ihres Dienstes an der Allgemeinheit als private Zusatzbelastung in Kauf genommen wird, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Belange der Arbeitgeberinnen und Arbeitgebermit dem Begriff "Dienste" mit umfasst werden. Die daraus resultierende erweiterte Freistellung bedeutet offizielle Anerkennung. Auch die nach wir vor als Dienste (Einsatzdienste) geltenden Erkundungen - künftig statt in Absatz 9 Satz 2 in Absatz 1 Satz 5 geregelt - dienen nicht zuletzt dem Ziel, nur die unbedingt notwendigen THW-Einheiten zum Einsatz zu bringen und damit unnötige Freistellungen vermeiden zu helfen. Hingegen können und müssen weitere Aufräum-, Nachbereitungs- und Auswertungsarbeiten sowie die Einsatzvorbereitung - auch weiterhin außerhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfinden. In der Praxis des THW sind solche zusätzlichen Dienste unverzichtbar.

Da die Ressourcen im Aus- und Fortbildungsbereich im THW noch nicht ausreichen, um den Aus- und Fortbildungsbedarf im Zuge der Umsetzung der KZV und des THW-Rahmenkonzepts vollständig abzudecken, werden diese unverzichtbaren Aspekte noch stärker Schwerpunkte des Dienstes im THW ausmachen. Veranstaltungen zur Helferinnen- und Helferwerbung an öffentlichen und privaten Schulen können in der Regel nur während der dortigen Unterrichtszeit stattfinden. Auch diese freistellungsrelevanten Dienste werden mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern abgestimmt, die im Übrigen auch mittels eines Merkblatts informiert werden.

Da Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch die Freistellungen nicht unverhältnismäßig belastet werden dürfen, sorgt die mit dem neuen Satz 4 eingefügte Klarstellung für einen sachgerechten Interessenausgleich: Dienstliche Veranstaltungen im THW bei denen die Förderung des Gemeinschaftsgefühls deutlich im Vordergrund steht, d.h. insbesondere das sogenannte gemütliche Beisammensein, sind nicht freistellungsrelevant. Gemütliches Beisammensein ist zwar für die Förderung des Gemeinschaftsgefühls und mit Blick auf künftige Einsätze für die Förderung der Kameradschaft wichtig, hat aber keinen genügend konkreten Bezug mehr zu THW-spezifischer Dienstausübung wie insbesondere THW-Einsätzen und Aus- und Fortbildung im THW. Im Interesse der rechtlichen Bestimmtheit wird in Satz 4 die Formulierung "in nicht unerheblichem Umfang" verwendet, da die Wortkombination "in nicht unerheblichem Umfang" bereits durch die Rechtsprechung ausgelegt und konkretisiert wurde (vgl. z.B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. September 2018 - 6 AZR 204/17 -). Etwaige Zweifelsfälle hinsichtlich der Freistellungsrelevanz dürften in der Praxis bereits im Rahmen der bewährten Abstimmung mit der Arbeitgeberseite einvernehmlich geklärt werden können.

Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Satz 1

In Satz 1 wird das Wort "Arbeitgebern" durch die Wörter "Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern" ersetzt.

Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3

Die Änderung erfolgt auf Grund des Erlöschens der Deutschen Postbank AG durch Verschmelzung. Die Deutsche Postbank AG ist zum 25. Mai 2018 durch Umwandlung (Verschmelzung) erloschen und damit auch als Postnachfolgeunternehmen untergegangen. Durch die Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen vom 18. Mai 2018 (BGBl. I S. 618) ist die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen bestimmt worden. Das Unternehmen ist am 25. Mai 2018 in DB Privat- und Firmenkundenbank AG umfirmiert worden. Als Postnachfolgeunternehmen ist die Gesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Dienstherrn Bund gegenüber den zuvor bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten ermächtigt und verpflichtet. Dies gilt auch bei Umfirmierung des Unternehmens.

Zu Buchstabe d
Zu Absatz 3
Zu Satz 3

Anpassung an die neue Ressortbezeichnung.

Zu Buchstabe e

Zu den Absätzen 6 und 7

Da der Begriff "Einsatz" nicht die mittel- bis langfristige Unterstützung von Drittstaaten durch das THW bei deren Aufbau von zivilgesellschaftlichen Strukturen und Kapazitäten im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes umfasst, wurde das Wort "Einsatz" jeweils durch die Wörter "Einsätzen und Maßnahmen" ersetzt.

Zu Buchstabe f
Zu Absatz 8

Da der Begriff "technische Hilfe" nicht die mittel- bis langfristige Unterstützung von Drittstaaten durch das THW bei deren Aufbau von zivilgesellschaftlichen Strukturen und Kapazitäten im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes umfasst, wurden die Wörter "technische Hilfe" durch die Wörter "Einsätze und Maßnahmen" ersetzt.

Zu Buchstabe g

Der bisherige Absatz 9 wird aufgehoben, da dessen Regelungsgehalt im bisherigen Satz 1 als neuer aktualisierter Satz 7 und dessen Regelungsgehalt im bisherigen Satz 2 als neuer aktualisierter Satz 5 in den Absatz 1 verlagert werden.

Zu Nummer 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Absatz 1 wird, teils durch Satzumstellungen, insgesamt verständlicher. Durch die Einfügung der Wörter "Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk erfolgt durch" in Satz 1 wird die Funktion der Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesausschusses hervorgehoben. Das neu eingefügte Wort "Dienststellenleitungen" trägt dabei der aktuellen Organisation des THW Rechnung.

Zu Absatz 2

Der derzeitige Satz 3 wird wegen seines eigenständigen Regelungscharakters zu Absatz 2 (dementsprechend werden die derzeitigen Sätze 1 und 2 zu Absatz 1).

Zu Nummer 4

Zu § 5

Jeweils Anpassung an die neue Ressortbezeichung.

Zu Nummer 5

Zu § 6

§ 6 wird hinsichtlich der Geltendmachung der Kosten einer technischen Unterstützungsleistung durch das THW an die Terminologie des Bundesgebührengesetzes angepasst.

Zu Absatz 1

Die Änderungen im bisherigen Satz 1 sind terminologische Anpassungen an das Bundesgebührengesetz. Der bisherige Satz 2 ist obsolet, da die Verordnungsermächtigung in Absatz 3 hinreichende Möglichkeiten für eine dem Regelungsinhalt des bisherigen Satzes 2 entsprechende Regelung auf Verordnungsebene bietet. Zudem suggeriert der bisherige Satz 2 unzutreffend, die dortige Verzichtsregelung sei abschließend.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermöglicht dem THW, Erstattungsansprüche infolge technischer Unterstützungsleistungen durch das THW bei der Durchführung einer Amtshilfe unmittelbar gegenüber Dritten in den in Absatz 2 geregelten Fällen geltend zu machen. Dies entlastet zugleich die das THW anfordernden Stellen von Verwaltungsaufwand. In den nun ausdrücklich in Nummer 3 geregelten Fällen ist grundsätzlich die Wahlmöglichkeit der oder des Begünstigten zwischen technischer Unterstützungsleistung durch das THW und Selbstabhilfe zu gewährleisten. Für den letzteren Fall ist aus Gründen der Rechtsklarheit ein ausdrücklicher Widerspruch der oder des Begünstigten zu fordern.

Zu Absatz 3

Das bereits in der geltenden Fassung des THWG enthaltene Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Erhebung von Auslagen gegenüber einer das THW im Wege der Amtshilfe um Unterstützung ersuchenden Behörde oder Geltendmachung von Kosten in Fällen außerhalb der Amtshilfe, d.h. grundsätzliche Erstattungspflicht einerseits und Möglichkeit eines Erstattungsverzichts andererseits, wird mit dem neuen Absatz 3 nunmehr eindeutig formuliert. Dies dient sowohl der Transparenz als auch der Rechtssicherheit.

Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)

Da das THW-Gesetz durch dieses Änderungsgesetz mehrfach und in größerem Umfang geändert werden soll, ist in den Schlussvorschriften vorgesehen, dass das BMI als fachlich zuständiges Bundesministerium das geänderte THW-Gesetz in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen kann.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.