Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 16.02.07

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Vom 2007

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Neubekanntmachung des Fahrpersonalgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz ändert das Fahrpersonalgesetz (FPersG). Die Änderung ist erforderlich, auf Grund der Ablösung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie der Richtlinie 88/599/EWG durch die Richtlinie 2006/22/EG. Beide Vorschriften treten an Stelle der bisher geltenden EG-Bestimmungen bezüglich Lenk- und Ruhezeiten bzw. Kontrolle derselben. Weiter werden Vorschriften im Hinblick auf erste Erfahrungen mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes geändert.

II. Wesentlicher Inhalt der neuen EU-Bestimmungen

Die neue Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist am 11.04.2006 bekannt gegeben worden. Sie tritt in wesentlichen Teilen am 11. April 2007 in Kraft. Danach wird unter anderem die Mindestruhezeit der Fahrer von derzeit 8 Stunden auf 9 Stunden erhöht sowie eine 14-tägige Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden vorgeschrieben. Die höchstzulässige Lenkzeit in der Kalenderwoche wird auf 56 Stunden begrenzt. Die höchstzulässige Lenkzeit in der Doppelwoche beträgt 90 Stunden.

Die neue so genannte EG-Kontrollrichtlinie bestimmt Mindeststandards für die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr. Diese Standards werden gegenüber der alten EG-Kontrollrichtlinie angehoben.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG.

Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für eine bundesgesetzliche Regelung sind erfüllt.

Die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Sinne erfordert, dass der betroffene Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr einheitlich geregelt wird. Eine Regelung durch die Länder würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen. Die Beteiligten im Straßenverkehr müssen darauf vertrauen können, dass die Anwendung der oben genannten EG-Regelungen in Deutschland gegenüber allen Beteiligten gleich geschieht. So müssen auch die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelten sogenannten nationalen Ausnahmen für alle Beteiligten gleichlautend im nationalen Recht (Fahrpersonalverordnung) verankert werden, da sonst unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für gleiche Gewerbezweige entstünden. Das Fahrpersonalgesetz ist Ermächtigungsgrundlage für diejenigen Regelungen, mit denen die EG-Verordnung ergänzt und die EG-Kontrollrichtlinie in das nationale Recht umgesetzt wird.

Unbeschadet dessen beschränkt sich das Gesetz auf die Änderung bzw. Ergänzung von Regelungen, die bereits durch Bundesgesetz getroffen wurden.

IV. Kosten

Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Fahrpersonalgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa und bb

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die geänderten Grundbestimmungen der EG.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die bisher anzuwendenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 werden durch die der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ersetzt.

Zu Buchstabe b

Artikel 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, der Regelungen zum Mindestalter des Fahrpersonals enthält, gilt nach Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/59/EG noch bis zum 10. September 2008 (Absatz 2 und 4) bzw. 10. September 2009 (Absatz 1). Die entsprechenden Ordnungswidrigkeiten finden sich in § 22a des Entwurfs der künftigen Fahrpersonalverordnung. Deshalb wäre eine Löschung des Verweises auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz verfrüht.

In § 2 Nr. 1 Fahrpersonalgesetz wird nicht mehr auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen, weil Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch die neue Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgehoben worden ist und es deshalb für die Verordnungsermächtigung an der in § 2 Nr. 1 letzter Halbsatz Fahrpersonalgesetz genannten Voraussetzung, soweit der Bundesrepublik eine Regelung anheimgestellt oder auferlegt wird, fehlt. Um gleichwohl den Erlass von Durchführungsvorschriften zu Artikel 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 im Verordnungswege zu ermöglichen, wird in § 2 Fahrpersonalgesetz eine neue Nummer 1a eingefügt.

Zu Buchstabe c

Die Änderungen sind redaktioneller Art.

Zu Nummer 2 (§ 4 Abs. 1 und 3)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Anpassung an die geänderten Grundbestimmungen der EG. Der Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bleibt aus den zu Nummer 1 Buchstabe c genannten Gründen bestehen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Änderung von Satz 2 wird klargestellt, dass der Fahrer dem Unternehmer auch die Schaublätter zur Aufbewahrung aushändigen muss.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich zum einen um redaktionelle Änderungen. Zum anderen wird die Aufbewahrungsfrist für die digitalen Daten auf die in Artikel 14 Abs. 5 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG vorgesehene Mindestzeit von einem Jahr beschränkt.

Zu Doppelbuchstabe cc

Mit dem neuen Satz 7 des § 4 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz wird der Unternehmer verpflichtet, die Tachographenscheiben (Schaublätter) des mechanischen Kontrollgerätes unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz genau so lange wie die gespeicherten Daten, nämlich ein Jahr, aufzubewahren. Dies entspricht der in Artikel 14 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG vorgesehenen Mindestaufbewahrungszeit.

Zu Doppelbuchstabe dd

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc.

Zu Doppelbuchstabe ee

Es handelt sich im Wesentlichen um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Tachographenscheiben (Schaublätter) zu vernichten. Ferner wird klargestellt, die Löschung der Daten und die Vernichtung der Tachographenscheiben nach Ablauf der Speicher- bzw. Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu erfolgen hat.

Zu Doppelbuchstabe ff

Es handelt sich um eine Anpassung an die geänderten Grundbestimmungen.

Zu Nummer 3 (§ 4c)

Mit der Vorschrift wird eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für Auskünfte aus dem Kontrollgerätkartenregister an die zuständigen Behörden und Stellen geschaffen (Absatz 1).

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass festgestellt werden kann, ob und wie viel Fahrerkarten einer Person bereits ausgestellt wurden.

Absatz 2 ermächtigt die zuständigen Kontrollbehörden und -stellen, die Daten zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und der Kontrolle der Fahrerkarten abzurufen und zu verwenden.

Sind die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich, sind sie zu löschen.

Durch Absatz 3 soll soweit wie möglich gewährleistet werden, dass die Daten tatsächlich nur zu diesen Zwecken abgerufen werden.

Zu Nummer 4 (§ 8 Abs. 1)

Durch die Änderungen werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände an die geänderten Grundbestimmungen angepasst.

Zu Nummer 5 (§ 8a)

Die Bußgeldvorschriften betreffend Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind in dem neuen § 8a Fahrpersonalgesetz zusammengefasst.

Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung)

Artikel 2 ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Fahrpersonalgesetz in der Fassung, die es mit den Änderungen durch Artikel 1 gefunden hat, bekannt zu machen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.