Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Nutzung Erneuerbarer Energien

§ 3 Nutzungspflicht

§ 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht

§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien

§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude

§ 7 Ersatzmaßnahmen

§ 8 Kombination

§ 9 Ausnahmen

§ 10 Nachweise

§ 11 Überprüfung

§ 12 Zuständigkeit

Teil 3
Finanzielle Förderung

§ 13 Fördermittel

§ 14 Geförderte Maßnahmen

§ 15 Verhältnis zur Nutzungspflicht

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 17 Bußgeldvorschriften

§ 18 Erfahrungsbericht

§ 19 Übergangsvorschrift

§ 20 Inkrafttreten

Anlage (zu §§ 3 und 7):
Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energieeinsparmaßnahmen

I. Solare Strahlungsenergie

Die Nutzung von Solarkollektoren gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Solarkollektoren nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sind.*

II. Biomasse

III. Geothermie und Umweltwärme

IV. Kraft-Wärme-Kopplung

Die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 und 3, wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 52 S. 50) ist. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter einem Megawatt sind hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG erbringen.

V. Maßnahmen zur Einsparung von Energie


Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den ...
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

Das vorliegende Gesetz ist erforderlich, um zentrale politische Ziele der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen und zu einer Verbesserung des Klimaschutzes sowie einer nachhaltigen und sicheren Energieversorgung beizutragen.

Angesichts knapper fossiler Ressourcen verlangt der weltweit kontinuierlich steigende Energiebedarf nach einer deutlichen Steigerung der Energieeffizienz und nach Alternativen zu den herkömmlichen Energieträgern. Nur Erneuerbare Energien sind nach menschlichen Maßstäben unerschöpflich; dies gilt auch für Biomasse, da es sich um einen nachwachsenden Rohstoff handelt, wenngleich gewisse Grenzen durch natürliche Gegebenheiten vorhanden sind. In der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen gilt es, vorhandene Ressourcen zu schonen und regenerative Energien zu nutzen.

Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Rat am 8./9. März 2007 beschlossen, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 20 Prozent zu steigern. Zuvor hat bereits das auf die Klimarahmenkonvention zurückgehende Kyoto-Protokoll das Ziel formuliert, den Anteil Erneuerbarer Energien zu erhöhen, um den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren. Schließlich haben die G8-Staaten wiederholt ihre Verpflichtung bestätigt im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung verstärkt Erneuerbare Energien zu nutzen.

Dementsprechend hat die Bundesregierung am 24. August 2007 in Meseberg ein Integriertes Energie- und Klimaprogramm mit dem Ziel verabschiedet, die Treibhausgas-Emissionen in Deutschland weiter zu reduzieren. Hierbei spielen die Erneuerbaren Energien eine entscheidende Rolle, indem sie fossile Energieträger ersetzen und damit zur Reduktion der Treibgasemissionen beitragen. Ihr Anteil am Primärenergieverbrauch soll in Deutschland bis zum Jahr 2020 deutlich wachsen. Für die Wärme- und Kälteversorgung erfordert das einen Anstieg von derzeit 6 Prozent auf 14 Prozent. Das vorliegende Gesetz enthält ein entsprechendes Ziel.

Obwohl im Wärmesektor große Potenziale liegen, fehlt hier bislang ein Instrument, das ähnlich erfolgreich wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Stromsektor ist und den dynamischen Ausbau Erneuerbarer Energien bewirkt. Angesichts stark gestiegener Preise für fossile Brennstoffe und mit Unterstützung von Förderprogrammen, insbesondere dem Marktanreizprogramm, ist der Anteil Erneuerbarer Energien zwar insgesamt deutlich gestiegen. Um die zeitlich ambitionierten Ziele zu erreichen, sind jedoch weitere Maßnahmen erforderlich.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz bildet einen zentralen Bestandteil dieses Maßnahmenpakets.

Es bezweckt Maßnahmen zum Ausbau Erneuerbarer Energien, berücksichtigt gleichzeitig ökologische Ziele und leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Deutschland. Gerade die Förderung eigener Energiequellen erhöht die Unabhängigkeit von Öl- und Gasimporten, die häufig aus geopolitisch unsicheren Regionen stammen.

Von Bedeutung ist auch die Wirkung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Die mit dem Ausbau Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt verbundene Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien führt zu Investitionen, die eine Wertschöpfung im Inland nach sich ziehen und damit auch Arbeitsplätze schaffen. In der gesamten Branche der Erneuerbaren Energien ist bis zum Jahr 2020 mit einem Anstieg der Beschäftigungszahlen von derzeit rund 235.000 auf über 300.000 zu rechnen.1 Gerade mittelständische Unternehmen im strukturschwachen ländlichen Raum können hier einen Beitrag zur regionalen Entwicklung leisten. Gleichzeitig kommt dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz auch eine industriepolitische Bedeutung zu. Es fördert gezielt technologische Innovationen, welche die Spitzenposition der deutschen Energiebranche im internationalen Wettbewerb stärken.

Erneuerbare Energien sind ein Wachstumsmarkt. Bis zum Jahr 2020 wird eine Versechsfachung des weltweiten Investitionsvolumens erwartet. Etwa 250 Mrd. Euro werden dann für Technologien zur Gewinnung und Nutzung Erneuerbarer Energien ausgegeben. In der Entwicklung innovativer Technologien zur Nutzung Erneuerbarer Energien hat der Wirtschaftsstandort Deutschland seine Führungsposition in den vergangenen Jahren ausgebaut. Auch aufgrund dieser Vorreiterrolle ist davon auszugehen, dass zukünftig ein nennenswerter Teil des Weltmarktes, insbesondere im Bereich von High-Tech-Produkten mit kurzen Innovationszyklen, von Deutschland aus bedient wird. Damit trägt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum bei.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, denn die Bestimmungen fallen in den Bereich der Luftreinhaltung. Maßstab für diese kompetenzrechtliche Qualifikation als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist der in den Regelungen objektiv zum Ausdruck kommende Hauptzweck des Gesetzes. Der Hauptzweck des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes als einem zentralen Bestandteil des am 24. August 2007 in Meseberg verabschiedeten integrierten Energien- und Klimaprogramms der Bundesregierung ist es, den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern und damit das Klima zu schützen. Die Pflicht der Gebäudeeigentümer, ihren Wärmeenergiebedarf anteilig aus Erneuerbaren Energien zu decken, ist Anknüpfungspunkt zur Erreichung des gewünschten Klimaschutzes.

Die anderen in § 1 genannten Ziele und Zweckbestimmungen zur Schonung fossiler Ressourcen, zur Reduzierung der Energieimportabhängigkeit und zur Weiterentwicklung der Technologien ergänzen das übergeordnete Ziel des Klimaschutzes.

Eine Maßnahme dient der Reinhaltung der Luft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, wenn die Schadstoffmenge begrenzt oder verringert und dadurch die natürliche Zusammensetzung der Luft erhalten wird. Der Ausstoß Klima schädlicher Treibhausgase beeinträchtigt die Atmosphäre, die Bestandteil des Umweltmediums Luft ist. Die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien trägt dazu bei, das Mengenziel nach § 1 Abs. 2 zu erreichen, denn dadurch werden fossile Energieträger substituiert, der CO₂-Ausstoß verringert und so die Reinhaltung der Luft gewährleistet.

Der Bund hat mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Satz 2 - von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht.

Regelungen der Länder sind somit nur hinsichtlich der Einbeziehung des Altbaus, also der vor dem 1. Januar 2009 fertiggestellten Gebäude, und der Festlegung höherer Mindestkollektorflächen bei der Nutzung solarer Strahlungsenergie im Neubau zulässig. Außerdem regeln die Länder die Behördenzuständigkeit (§ 12) und können abweichende Vorschriften zum Vollzug regeln da die in dem Gesetz enthaltenen Vollzugsbestimmungen, insbesondere § 11, nicht als abweichungsfest ausgestaltet worden sind (Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 und 5 GG).

III. Wesentlicher Inhalt

Das vorliegende Gesetz schafft einerseits den erforderlichen Wettbewerb, in dem sich die kostengünstigste Lösung durchsetzen kann, fördert andererseits aber innovative Technologien.

Damit lässt das Gesetz den Verpflichteten einen möglichst großen Entscheidungsspielraum, ist technologieoffen und sorgt für einen effektiven Ausbau der Erneuerbaren Energien. Das Gesetz nimmt weiterhin die notwendige Differenzierung zwischen Neu- und Altbauten vor.

Insgesamt verbindet das Gesetz drei Schwerpunkte:

Erstens verpflichtet es Gebäudeeigentümer, ihren Wärmebedarf anteilig aus Erneuerbaren Energien zu decken. Die Pflicht beschränkt sich auf neue Gebäude, weil Erneuerbare Energien hier technisch einfacher, kosteneffizienter und sozialverträglicher eingesetzt werden können als in bestehenden Gebäuden. Genutzt werden können feste Biomasse, Geothermie, Solarthermie und Umweltwärme sowie Biogas und nachhaltig erzeugtes Pflanzenöl. Aufgrund des gesetzlichen Ziels, den Einsatz fossiler Energien in der Wärmeversorgung und den hierdurch verursachten Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren und dadurch den Klimaschutz zu fördern, lässt das Gesetz auch andere Klima schonende Maßnahmen zu: So können Gebäudeeigentümer anstelle von Erneuerbaren Energien auch Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen nutzen oder verstärkte Maßnahmen zur Energieeinsparung durchführen; hierdurch können ebenfalls erhebliche Treibhausgas-Emissionen eingespart und dadurch Beiträge zum Klimaschutz geleistet werden.

Zweitens wird die Nutzungspflicht durch eine finanziell deutlich aufgestockte Förderung flankiert. Hierdurch werden zusätzliche Anreize insbesondere für den Einsatz innovativer Technologien gesetzt. Ein weiterer Förderschwerpunkt kann insbesondere bei dem Einsatz Vorhabens "Wirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien auf den deutschen Arbeitsmarkt - Follow up", September 2007, abrufbar im Internet unter: http://www.erneuerbare-energien.de

Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden gesetzt werden: Modernisierungsmaßnahmen des bestehenden Heizungssystems sind sehr kostenintensiv. Der hohe Sanierungsaufwand stellt einen Hauptgrund des derzeitigen Modernisierungsstaus im Gebäudebestand dar.

Um auch hier die finanziellen Belastungen sozialverträglich zu gestalten und wirkungsvolle Investitionsanreize zu setzen, wird das Fördermittelvolumen - vorbehaltlich der genauen Festlegungen in den jeweiligen Haushaltsplänen - in den Jahren 2009 bis 2012 auf bis zu 500 Mio. Euro pro Jahr festgelegt.

Drittens ermöglicht das Gesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden, aufgrund bestehender Ermächtigungsgrundlagen des Landesrechts auch aus klimapolitischen Gründen den Anschluss- und Benutzungszwang an ein Nah- oder Fernwärmenetz vorzusehen.

IV. Alternativen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat im Jahr 2006 alle Instrumente zum verstärkten Ausbau der Erneuerbaren Energien im Wärmemarkt untersucht und anschließend mit Verbänden und Unternehmen erörtert. Dieser mehrmonatige Konsultationsprozess hat ergeben, dass sich weder mit bestehenden Förderinstrumenten noch aufgrund anderer bundes- oder landesrechtlicher Regelungen die Ziele des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes annähernd so gut verwirklichen ließen wie mit der vorgelegten Kombination des Nutzungspflichtmodells für den Neubaubereich und mit der Aufstockung des Marktanreizprogramms für den Neu- und insbesondere für den Altbaubereich. Gerade dessen spezifischen Anforderungen und den dort vielfach anzutreffenden höheren Kosten und größeren technischen Herausforderungen soll das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz gerecht werden.

Neben dem vorgelegten Kombinationsmodell wurden insbesondere die Einführung eines sog. Bonusmodells mit bundesweitem Ausgleichsmechanismus oder eines Quotenmodells sowie ein Abstellen allein auf ein aufgestocktes Marktanreizprogramm (fiskalisches Modell) als Alternativen diskutiert.

Gegen das Bonusmodell sprechen die hohen Transaktionskosten, die mit dem Aufbau eines bundesweiten Ausgleichssystems verbunden sind, für das bisher kein Vorbild existiert. Gegen das Quotenmodell sprechen die Erfahrungen, die andere europäische Länder mit ähnlichen Modellen vor allem im Strombereich gesammelt haben. Es hat sich gezeigt, dass vorgeschriebene Produktionsmengen keinen dynamischen Marktausbau bewirken.

Das fiskalische Modell basiert auf einer finanziellen Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien durch Zuwendungen, also auf einer Fortsetzung des bisher beschrittenen Weges über das Marktanreizprogramm. Mit diesem Modell lassen sich zwar technologiespezifische Steuerungsabsichten verfolgen. Das Marktanreizprogramm ist dementsprechend auch sehr erfolgreich. Die letzten Förderjahre haben aber gezeigt, dass fiskalische Mittel alleine nicht den gewünschten Ausbau Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt erzielen. Ein weiterer Nachteil dieses Modells sind die enormen öffentlichen Kosten der finanziellen Förderung.

Vor diesem Hintergrund ist das fiskalische Modell allein nicht ausreichend, um die Ziele der Bundesregierung zu erreichen. Es entfaltet seine Lenkungswirkung am besten als flankierendes Modell zu einem anderen Modell, insbesondere zu dem hier vorgelegten Nutzungspflichtmodell.

Die Kombination dieser beiden Modelle erzielt die größte Lenkungswirkung und kann am besten reagieren auf die unterschiedlichen spezifischen Anforderungen bei Neu- und Bestandsbauten. Verhältnismäßig geringe Kosten und ein begrenzter Verwaltungsaufwand können die vorhandenen CO₂-Einsparpotenziale effektiv und langfristig mobilisieren.

Nachhaltigkeitskriterien garantieren minimale Belastungen der Umwelt.

Auch mit den bestehenden landesrechtlichen Förderinstrumenten oder mit sonstigen, gegebenenfalls künftig zu erwartenden Regelungen auf Landesebene lassen sich die Ziele der Bundesregierung nicht verwirklichen. Im Gegenteil muss befürchtet werden, dass die Länder bei fehlender bundesgesetzlicher Regelung keine oder nur eine punktuelle, jedenfalls aber uneinheitliche Förderung vorsehen. Das würde zu Lasten der Investitionssicherheit für die Wirtschaft gehen.

V. Folgen

1. Gewollte und ungewollte Auswirkungen

a) Überblick

Das Gesetz führt für Eigentümer von Neubauten eine Pflicht zur anteiligen Nutzung von Erneuerbaren Energien ein. Es wird geschätzt, dass in Deutschland jährlich ca. 175.000 neue Gebäude errichtet werden und deshalb der Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 unterfallen. Es wird davon ausgegangen, dass von diesen ca. 150.000 Wohn- und 25.000 Nichtwohngebäude sind.

Nach fachlicher Einschätzung wird davon ausgegangen, dass von den jährlich 175.000 Verpflichteten 140.000 private Eigentümer (80 Prozent) sowie 35.000 Unternehmen (20 Prozent) sind.

Der freiwillige Einsatz Erneuerbarer Energien wird nach Maßgabe des § 13 finanziell gefördert.

Dies betrifft den Einsatz Erneuerbarer Energien insbesondere im Altbau. Es wird davon ausgegangen dass die finanzielle Förderung etwa im Verhältnis von 80 Prozent (private Eigentümer) zu 20 Prozent (Unternehmen) in Anspruch genommen wird. Dieses Verhältnis entspricht auch der bisherigen Inanspruchnahme des Marktanreizprogramms.

Auf die Gebäudeeigentümer, die entweder aufgrund der Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 oder freiwillig - angereizt durch die finanzielle Förderung - Erneuerbare Energien einsetzen, kommen Investitionskosten zu. Diesem Aspekt stehen jedoch mittel- und langfristige Vorteile gegenüber. Erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung werden zunehmend wettbewerbsfähiger werden insbesondere wegen verbesserter Technologien, Skaleneffekten und weiter steigenden Preisen für konventionelle Energieträger. Je nachdem, wie sich die Kosten für Erneuerbare Energien und die Preise für Öl und Gas entwickeln, stellt sich die Wirtschaftlichkeit bei den verschiedenen Formen der Erneuerbaren Energien unterschiedlich dar. Die Eigentümer erleiden keinen wirtschaftlichen Nachteil, wenn sich die Investitionen innerhalb der üblichen Betriebsdauer einer Anlage amortisieren. Die erforderlichen Investitionskosten und die Wirtschaftlichkeit werden unten aufgeführt (siehe unten 3. und 4.). Positive Preiswirkungen bei der Anlagentechnik sind ebenfalls zu erwarten (siehe nachfolgend b).

Zusätzlich lösen die Investitionen einen positiven Beschäftigungsimpuls aus (siehe unten c).

Von diesem Impuls profitieren Anlagenproduktion und deren Zulieferindustrien. Trotz Minderausgaben in konventionellen Anlagen kann insgesamt mit einer deutlich positiven gesamtwirtschaftlichen Bilanz gerechnet werden. Insbesondere die schwerpunktmäßige Verlagerung der Energienutzung und -umwandlung ins Inland führt dazu, dass die volkswirtschaftliche Wertschöpfung per saldo steigt.

b) Preiswirkungen

Durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung verstärkt. Das erhöht die Nachfrage nach Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien und wird zum Aufbau neuer Produktionskapazitäten der Anlagenhersteller führen. Der technologische Forschritt wird zusammen mit Skaleneffekten durch steigende Produktionszahlen tendenziell zu einer Reduzierung der Einzelpreise für Erneuerbare-Energien-Anlagen führen.

Da das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz grundsätzlich technologieoffen ist, befinden sich alle Anlagentechnologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien im Wettbewerb. Gebäudeeigentümer werden die jeweils für sie günstigste Variante der Pflichterfüllung wählen. Dieser Wettbewerb zwischen den Erneuerbaren Energien wird ebenfalls zu sinkenden Anlagenpreisen führen.

Schließlich wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung die Abhängigkeit von Importen fossiler Energien, insbesondere Öl und Erdgas, verringern und die Nachfrage nach diesen Energien insgesamt reduzieren. Dies könnte sich eventuell in geringem Umfang dämpfend auf die weitere Steigerung der Preise für fossile Energien auswirken.

c) Beschäftigungsimpulse

Aktuell sind ca. 235.000 Menschen in Deutschland im gesamten Bereich der Erneuerbaren Energien, also in den Sektoren Strom, Wärme und Kraftstoffe, tätig (siehe oben A. I.). Die dynamisch wachsende Branche ist mittelständisch geprägt. Deutschland gilt heute schon als der attraktivste Unternehmensstandort für Erneuerbare Energien. Die Beschäftigungszahlen der Unternehmen können bis zum Jahr 2010 um bis zu 50 Prozent ausgebaut werden. Bleibt es in Zukunft bei einem Ausbau in der bisherigen Geschwindigkeit, ist mit einem Anstieg der Beschäftigungszahlen auf bis zu 300.000 Arbeitsplätze zu rechnen. Eine genaue Aufteilung nach den Sektoren Strom, Wärme und Kraftstoffe ist bisher nicht erfolgt.

Eine genaue Aussage zu Arbeitsmarkteffekten hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.

Auch politische Rahmenbedingungen spielen eine entscheidende Rolle. Dennoch kann festgestellt werden dass die mit einem verstärkten Ausbau Erneuerbarer Energien verbundenen Investitionen zunächst einen positiven Beschäftigungsimpuls auslösen. Dieser Impuls sorgt in den Anlagen herstellenden Wirtschaftsbereichen für mehr Beschäftigung. Die Nachfrage nach Vorlieferungen steigt und führt in den Zulieferindustrien ebenfalls zu einer deutlichen Beschäftigungszunahme.

Diesem Investitionseffekt stehen Minderausgaben in konventionelle Anlagen (Substitutionseffekt) gegenüber. Der Ausbau Erneuerbarer Energien sorgt für Wertschöpfung im Inland. Verminderte Energieimporte führen zu geringeren Belastungen des volkswirtschaftlichen Einkommens. Dafür müssen die Mehrausgaben zum Ausbau Erneuerbarer Energien gegenfinanziert werden, was zu einer Verminderung des Budgets beim Verbraucher oder bei einzelnen Nachfragegruppen führt (Budgeteffekt). Diese Effekte müssen nicht nur gegeneinander bilanziert, sondern in ihren jeweiligen Auswirkungen mit der Referenzentwicklung verglichen werden. Nur so zeigt sich, welche Beschäftigungseffekte der durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz bewirkte Ausbau Erneuerbarer Energien im Wärmebereich im Vergleich zu einer Entwicklung ohne diese Flankierung hätte. Letztlich wird somit die Bruttomehrbeschäftigung, die aus den im Vergleich zur Referenz verstärkten Investitionen in Herstellung, Betrieb und Export folgt, mit der Minderbeschäftigung aus den im Vergleich zur Referenz höheren Ausgaben für diese Anlagen und geringeren Ausgaben für konventionelle Anlagen, bilanziert. Das Ergebnis ist der Nettobeschäftigungseffekt. Es wird geschätzt, dass dieser Effekt im Wärmemarkt für die Erneuerbaren Energien im Jahr 2010 bei ca. 24.900 liegen wird.2

2. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Die auch an juristische Personen des öffentlichen Rechts gerichtete Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung belastet die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden nach Berechnungen von Forschungsnehmern auf der Grundlage der durchschnittlichen Neubaurate voraussichtlich mit insgesamt maximal 55 Mio. Euro pro Jahr;3 davon entfallen 4 Prozent auf den Bund, 10 Prozent auf die Länder, 76 Prozent auf die Kommunen und 10 Prozent auf mittelbare Einrichtungen.4 Die Belastungen werden insgesamt aber weitgehend durch eingesparte Investitionskosten und Einsparungen bei den Ausgaben für fossile Brennstoffe ausgeglichen. Es wird geschätzt, dass durch die genannten Investitionen die öffentliche Hand jeweils über die Laufzeit von 20 Jahren Kosten für fossile Brennstoffe in Höhe von 3,9 Mio. Euro pro Jahr einsparen wird.

Für den Vollzug der Nutzungspflicht entstehen weitere Kosten. Das Gesetz ist so konzipiert, dass den betroffenen Behörden so wenig Vollzugsaufwand wie möglich entsteht: Ergänzend zu den Nachweispflichten der betroffenen Gebäudeeigentümer (siehe unten 5.) sind die Behörden lediglich zu Stichprobenkontrollen verpflichtet (§ 11 Abs. 1). Nach ersten Schätzungen durch Forschungsnehmer lassen sich die Vollzugskosten für die Länder auf insgesamt rund 1,2 Mio. Euro beziffern, was knapp 17 Vollzeitstellen bundesweit entspricht.5 Dieser Kostenabschätzung wurden insbesondere Stichprobenkontrollen nach § 11 Abs. 1 in 2 Prozent zugrunde gelegt, außerdem die Kosten für die Bearbeitung der Befreiungsanträge nach § 9 Nr. 2 und die Kosten für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 17.

Durch die Erhöhung des Mittelvolumens für die finanzielle Förderung Erneuerbarer Energien können in den Jahren 2009 bis 2012 bedarfsgerecht jährlich bis zu 500 Mio. Euro geleistet werden. Das gegenüber den bisherigen Haushaltsansätzen deutlich höhere Fördermittelvolumen wird durch die erwarteten Einnahmen aus den Erlösen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten im Bundeshaushalt refinanziert.

Durch die Erhöhung des Mittelvolumens entsteht für die zuständigen Bundesbehörden ein höherer Vollzugsaufwand.

Die Kosten für den Bund (einschließlich Personalmehrkosten) werden mit Ausnahme der zusätzlichen Mittel für die finanzielle Förderung Erneuerbarer Energien von den zuständigen Ressorts im Rahmen der für ihre Einzelpläne geltenden Finanzplanansätze gedeckt.

3. Kosten für Private

a) Überblick

Gebäudeeigentümern entstehen durch die verpflichtende oder freiwillige Nutzung Erneuerbarer Energien Kosten. Abhängig von der erneuerbaren Energieform und -nutzung zählen dazu Investitionskosten, Kosten für die Unterhaltung und Wartung der Heizungsanlage sowie gegebenenfalls Mehrkosten für den Energieträger (siehe unten b - c). Diesen Kosten stehen Einsparungen gegenüber. Kosten für die Installation und Wartung einer Anlage zur Nutzung fossiler Energie werden ebenso vermieden wie Bezugskosten für herkömmliche Brennstoffe.

Steigende Preise für Öl und Gas lassen Erneuerbare Energien im Vergleich zu konventionellen Energieträgern in Zukunft immer günstiger werden. Auf mittelfristige Sicht können sich dann - je nach eingesetzter Erneuerbarer Energie - die anfänglichen Investitionskosten innerhalb der üblichen Betriebsdauer einer Anlage amortisieren, und die Nutzung Erneuerbarer Energien wird rentabel (siehe unten d). Zusätzlich entstehen u.U. Kosten für die Beauftragung von Sachkundigen (siehe unten e).

b) Investitionskosten 6

Für die Nutzung Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung fallen Anschaffungskosten für Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien an.

Diese Investitionskosten betragen bei einer Solarthermieanlage für ein neues Einfamilienhaus ca. 2.600 Euro. Bei einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen liegen die Kosten bei ca. 11.200 Euro; pro Wohneinheit entspricht dies Investitionskosten von ca. 1.400 Euro.

Nutzt der Gebäudeeigentümer feste Biomasse in Form von Holzpellets, so belaufen sich die erforderlichen Anschaffungskosten für einen Pelletkessel auf ca. 15.500 Euro im Einfamilienhaus.

Die Investitionskosten für eine Wärmepumpe gestalten sich je nach genutzter Energiequelle und Wärmepumpe unterschiedlich. Bei einer Wärmepumpe, die den Wärmebedarf eines Einfamilienhauses deckt beziffern sich die Investitionskosten ca. auf 17.000 Euro.

Die Nutzung von auf Erdgasqualität aufbereitetem Biogas erfordert in der Regel keine zusätzlichen Investitionen. Die Bezugskosten für auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas können mit ca. 10 Cent/kWh angenommen werden.

Um das Verfeuern von flüssiger Biomasse zu ermöglichen, sind spezielle Kessel einzusetzen.

Der investive Mehraufwand gegenüber einem herkömmlichen Kessel wird mit ca. 100 - 200 Euro eingeschätzt. Dazu kommen Bezugskosten für flüssige Biomasse in Höhe von derzeit ca. 9 Cent pro kWh.

c) Investitionsvolumen

Das Gesamtinvestitionsvolumen, das durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, also durch die Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 und die finanzielle Förderung nach § 13, ausgelöst wird lässt sich derzeit nicht quantifizieren. Für die Kostenberechnung ist die Beantwortung der Frage maßgeblich, für welche Erneuerbare Energien sich wie viele verpflichtete Eigentümer entscheiden oder in welchem Umfang sie von Ersatzmaßnahmen Gebrauch machen werden und wie viele Eigentümer freiwillig aufgrund der Förderung durch die finanzielle Förderung Erneuerbare Energien nutzen werden. Eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung ist hier zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich. Gerade die Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 ist grundsätzlich technologieoffen und es belässt den Eigentümern die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen unterschiedlich investitionskostenintensiven Erneuerbaren Energien. Da die durch das Gesetz eingeführte Pflicht neu ist, liegen keine Daten aus der Vergangenheit vor, die auf die Zukunft extrapoliert werden können.

Auf Grundlage der "Leitstudie 2007: Ausbaustrategie Erneuerbare Energien" von Nitsch7 hat das Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) in Kooperation mit dem Öko-Institut und dem Forschungszentrum Jülich, Programmgruppe STE, berechnet, dass für die Erreichung des in § 1 erwähnten Ziels eines Anteils von 14 Prozent Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung ein Gesamtdifferenzinvestitionsvolumen von 43,9 Mrd. Euro bis zum Jahr 2020 erforderlich sei, wobei im gleichen Zeitraum Wärme aus konventionellen Energien im Umfang von 1527,6 PJ eingespart werde. Das entspreche Kosten für fossile Brennstoffe in Höhe von 31,3 Mrd. Euro. Im Ergebnis führe das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz damit bis zum Jahr 2020 zu Differenzkosten in Höhe von insgesamt 12,6 Mrd. Euro.8 Die Differenz der Erzeugungskosten zwischen den erneuerbaren Erzeugungstechnologien und den konventionellen Referenztechniken betrage im Mittel über die Jahre 2008 bis 2020 etwa 970 Mio. Euro. Die abdiskontierte Summe dieser Differenzkosten betrage 7,1 Mrd. Euro für den Zeitraum 2008 bis 2020.

Unter Zugrundelegung der Annahme, dass 80 Prozent der Eigentümer, die von dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz erfasst werden, private Eigentümer sind (siehe oben 1.a), würde dies für den Zeitraum bis 2020 ein Gesamtdifferenzinvestitionsvolumen für Private von 35,12 Mrd. Euro und Differenzkosten von 10,08 Mrd. Euro bedeuten.

d) Amortisation

Den Investitions-, Kapital- und Wartungskosten stehen deutliche Einsparungen gegenüber, da durch die Nutzung Erneuerbarer Energien fossile Energieträger eingespart und damit die Brennstoffkosten vermindert werden. Investitions-, Wartungs- und Kapitalkosten für einen herkömmlichen Heizkessel werden ebenso eingespart. Die folgenden Gesamtkostenrechnungen basieren auf einem Zeitraum von 20 Jahren, einem Anstieg der Bezugspreise für fossile Brennstoffe auf 8,8 Ct/kWhHu im Jahr 2020 entsprechend der "Leitstudie 2007" von Nitsch9 sowie einer Diskontrate von 4 Prozent.

Die Berechnungen für Solarthermieanlagen basieren auf typisierten Kennwerten: Für Einfamilienhäuser wird eine durchschnittliche Wohnfläche von 120 m2, bei Mehrfamilienhäusern von 75 m2 pro Wohneinheit angenommen. Demnach ergeben sich für Einfamilienhäuser bei einer Kollektorfläche von 0,04 m2 Apertur/ m2 Wohnfläche jährliche Mehrbelastungen von ca. 49 Euro.

Das zu Grunde gelegte Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen wird mit jährlichen Kosten in Höhe von ca. 168 Euro belastet. Diese Zahlen können auch deutlich günstiger ausfallen, insbesondere wenn aufgrund der zu erwartenden Produktionsausweitungen die Anlagenpreise sinken.

Die Nutzung einer Wärmepumpe rechnet sich nach den zu Grunde gelegten Parametern. Trotz der hohen Investitionskosten besteht hier das größte Einsparpotenzial. Die jährliche Gesamtkostenrechnung ergibt ein Plus von bis zu 189 Euro.

Beim Einsatz von fester Biomasse in Form von Holzpellets betragen die jährlichen Brennstoffeinsparungen ca. 1.235 Euro. Damit verbleibt nach 20 Jahren eine jährliche Mehrbelastung von rund 193 Euro.

e) Nachweiskosten

Zusätzlich können den Eigentümern, die der Nutzungspflicht nach § 3 unterliegen, für die Erbringung des Nachweises Kosten entstehen, soweit der Nachweis nach § 10 durch die Beauftragung eines Sachkundigen erbracht werden muss. Es wird geschätzt, dass die Kosten für einen solchen Nachweis im Durchschnitt 26 Euro pro Auslösefall betragen.10 Unter Zugrundelegung der Zahl der jährlich betroffenen privaten Eigentümer (140.000) ergibt sich daraus eine Belastung Privater in Höhe von 3,6 Mio. Euro.

4. Kosten für die Wirtschaft

Die Kosten für die Wirtschaft berechnen sich in derselben Weise wie die Kosten für die privaten Eigentümer; es wird daher auf die Ausführungen unter 3.c) verwiesen. Danach gilt, dass in der Wirtschaft aufgrund ihrer prozentualen Betroffenheit von 20 Prozent an der Nutzungspflicht und an der finanziellen Förderung (siehe oben 1.a) in dem Zeitraum bis 2020 ein Gesamtdifferenzinvestitionsvolumen von 8,78 Mrd. Euro und Differenzkosten in Höhe von 2,52 Mrd. Euro geschätzt werden können. Hinzu treten die Kosten für die Beauftragung von Sachkundigen (siehe oben 3.e), die aufgrund des Durchschnittswertes von 26 Euro pro Auslösefall für die Nichtwohngebäude mit 910.000. Euro angesetzt werden können.

5. Bürokratiekosten

a) Überblick

Das Gesetz enthält in den §§ 9 und 10 zwei neue Informationspflichten für private wie gewerbliche Eigentümer von Gebäuden. Diese Informationspflichten sind jedoch so ausgestaltet, dass jeden Gebäudeeigentümer nur eine der beiden Informationspflichten treffen kann (siehe unten b - d). Zusätzlich wird eine Informationspflicht für die Verwaltung zur Vorlage eines Erfahrungsberichts eingeführt (siehe unten e).

Bereits heute besteht im Rahmen des Marktanreizprogramms eine Informationspflicht für Gebäudeeigentümer, die Fördermittel beantragen. Diese Informationspflicht wird mit dem Marktanreizprogramm in das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz inkorporiert (§§ 13 bis 15); dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die bestehende Informationspflicht.

In der Nachhaltigkeitsverordnung, auf die Nummer II.3 der Gesetzesanlage bezüglich der Nachhaltigkeitsanforderungen an die Erzeugung von Biomasse für den Einsatz als flüssige Biomasse nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz verweist, können besondere Nachweispflichten geregelt werden. Sofern die Nachhaltigkeitsverordnung erlassen wird und eine weitere neue Informationspflicht schafft, müssen deren Auswirkungen beim Erlass der Verordnung geprüft werden.

b) Informationspflicht nach §§ 9 und 10

Die neuen Informationspflichten betreffen die Eigentümer von Gebäuden, die unter die Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 fallen. Je nachdem, ob der Eigentümer die Nutzungspflicht erfüllt oder von ihr befreit wird, ist entweder § 9 oder § 10 als Informationspflicht einschlägig.

Eigentümer, die von der Nutzungspflicht befreit werden, unterliegen der Informationspflicht nach § 9 Nr. 2. Sie müssen im behördlichen Befreiungsverfahren nachweisen, dass die Erfüllung der Nutzungspflicht und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen im Einzelfall technisch unmöglich sind oder wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden. Die Behördenentscheidung ergeht nur auf Antrag des Gebäudeeigentümers. Die mit der Antragstellung verbundene Informationspflicht richtet sich an alle Gebäudeeigentümer, die der Ansicht sind, aus den im Gesetz genannten Gründen keiner Nutzungspflicht zu unterliegen. Sie zielt also mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf deren Begünstigung ab. Die Informationspflicht adressiert private Gebäudeeigentümer ebenso wie gewerbliche und industrielle. An die Befreiung von der Pflicht stellt das Gesetz hohe Anforderungen. Zum einen kommt diese nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zum anderen obliegt die Entscheidung dem Ermessen der zuständigen Behörde. Der Adressatenkreis bleibt überschaubar.

Das Antragserfordernis ist außerdem auf das für den Vollzug erforderliche Minimum reduziert worden. Soweit die Nutzungspflicht bereits kraft Gesetzes und damit ohne behördlichen Vollzugsakt entfallen kann, ist eine begrenzte Informationspflicht vorgesehen: Nach § 9 Nr. 1 entfällt die Nutzungspflicht bereits kraft Gesetzes, wenn sie öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht. Dies muss der Behörde nach § 10 Abs. 6 lediglich angezeigt werden, ohne dass weitere Nachweise vorgelegt werden müssen. Eine Ausdehnung dieser Vereinfachung auf die in § 9 Nr. 2 aufgeführten Fälle ist geprüft, aber abgelehnt worden. Die in § 9 Nr. 2 genannten Fälle machen eine Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich, in die nicht nur technische sondern auch wirtschaftliche und insbesondere soziale Belange einbezogen werden müssen.

Eigentümer, die hingegen die Nutzungspflicht erfüllen, müssen der zuständigen Behörde bestimmte Nachweise über die Erfüllung vorlegen. Diese Eigentümer unterliegen also der Informationspflicht des § 10. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass einzelne Anforderungen an den Einsatz der Erneuerbaren Energien, z.B. bestimmte Qualitätsstandards oder ökologische Kriterien, eingehalten werden. Die Nachweispflicht differenziert nach den verschiedenen Anforderungen und ist auf das erforderliche Minimum reduziert worden, um eine sachgerechte und kostengünstige Variante wählen zu können. Je nach Erneuerbarer Energie sind daher Bescheinigungen eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers, des Installateurs und des Brennstofflieferanten oder der Energiebedarfsausweis vorzulegen. Soweit vertretbar, wurden verschiedene Nachweise gleichrangig als zulässig anerkannt, um dem Verpflichteten eine Wahlfreiheit und damit die Möglichkeit einzuräumen, den kostengünstigsten Nachweis auszusuchen.

Eine weitere Erleichterung bei der Nachweispflicht ist für die quartiersbezogene Lösung vorgesehen worden, die einen Nachweis durch nur einen der zusammengeschlossenen Eigentümer ausreichen lässt (§ 10 Abs. 4).

c) Alternativenprüfung

Diese Informationspflichten sind intensiv erörtert und auf mögliche Alternativen geprüft worden.

Sie sind als unverzichtbar angesehen, jedoch als mildeste Maßnahme ausgestaltet und mit einer Stärkung des Vollzugs nach § 11 kombiniert worden: Nach § 11 müssen die zuständigen Behörden zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren kontrollieren, ob die Nutzungspflicht erfüllt und die vorgeschriebenen Nachweise erbracht wurden. Diese Kombination von Nachweispflicht und behördlicher Kontrolle ist am besten geeignet, den Erfolg des Gesetzes sicherzustellen. Die Ziele der Bundesregierung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung können nur dann erreicht werden, wenn auch sichergestellt ist, dass die Nutzungspflicht erfüllt wird. Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses am Erfolg dieses Gesetzes sind bundesrechtliche Vorgaben zum Vollzug ausnahmsweise geboten.

Auch die Anhörung der Länder und Verbände zu diesem Gesetzentwurf hat ergeben, dass klare bundesgesetzliche Vorgaben zum Vollzug erforderlich und gewünscht sind.

Vor diesem Hintergrund sieht das vorgelegte Gesetz eine Differenzierung zwischen Behörden und Privaten vor. Die mit der Sicherstellung des Vollzugs einhergehenden Kosten und Lasten werden weder allein den Behörden noch allein den Eigentümern auferlegt. Eine einseitige Belastung sollte vermieden werden. Vielmehr sind die Pflichten so verteilt worden, dass sie von denjenigen zu erfüllen sind, bei denen sie die volkswirtschaftlich geringsten Kosten verursachen.

Allerdings bleibt es dabei, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Nutzungspflicht (das "Ob") kontrollieren sollen. Da eine lückenlose Kontrolle kaum möglich ist, müssen die Behörden geeignete Stichprobenverfahren anwenden. Die Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten, z.B. im Steuerrecht, zeigen, dass gezielte Stichproben die Erreichung gesetzlicher Ziele sicherstellen. Zugleich kann der Vollzugsaufwand dadurch auf das erforderliche Minimum reduziert werden.

Bei der Frage, wie die Nutzungspflicht erfüllt wird, ist eine umfassende Kontrolle durch die Behörden weder erforderlich noch sachdienlich; sie würde volkswirtschaftlich zu höheren Kosten führen. Vielmehr greift hier die Nachweispflicht nach § 10 des vorgelegten Gesetzes:

Betroffene Gebäudeeigentümer müssen gegenüber der Behörde nachweisen, ob die Anforderungen an die Nutzung bestimmter Erneuerbarer Energien, z.B. die Einhaltung der Qualitätsstandards an Solarthermieanlagen oder die Anforderungen an die nachhaltige Erzeugung der eingesetzten Biomasse, eingehalten wurden. Die Einhaltung dieser Anforderungen kann durch einen Nachweis des Eigentümers in der Regel leichter, schneller und kostengünstiger erfolgen als durch ein behördliches Kontrollverfahren. Da insbesondere Bescheinigungen der Anlagenhersteller,

Installateure oder Brennstofflieferanten zugelassen werden, gehen diese erleichterten Nachweise für den Eigentümer mit sehr geringem Zeitaufwand einher. In vielen Fällen sieht § 10 eine Wahlfreiheit des Eigentümers zwischen verschiedenen gleichrangigen Nachweisen vor. Auf diese Weise wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zwischen mehreren gleich geeigneten Nachweisen für den günstigsten bzw. Zeit sparendsten zu entscheiden. Die Aufgabe der Behörde besteht lediglich darin, die Nachweise und deren Richtigkeit durch geeignete Stichprobenverfahren zu kontrollieren (§ 11 Abs. 1); zu diesem Zweck werden der Behörde Eingriffsbefugnisse nach § 11 Abs. 2 eingeräumt.

Dieses ausgewogene Zusammenspiel zwischen behördlichen Aufgaben und Nachweispflichten der Eigentümer ist eine Lösung, die die Erfüllung der Nutzungspflicht mit möglichst geringen Kosten sicherstellt. Maßnahmen, die zu geringeren Bürokratiekosten führen, sind zwar denkbar. So könnten entweder die Nachweispflichten der Gebäudeeigentümer oder die Vollzugspflichten der Behörden reduziert werden. Dies hätte jedoch zur Folge, dass das Gesetz ins Leere liefe und die Ziele der Bundesregierung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung verfehlt würden.

d) Kosten der Informationspflicht nach §§ 9 und 10

Eine Abschätzung der durch das Antragserfordernis nach § 9 Nr. 2 und durch die Nachweispflichten nach § 10 entstehenden Kosten ist nur bedingt möglich. Bisher liegen insbesondere für die einzelnen Nachweisarten keine belastbaren Zahlen vor. Die nachfolgenden Berechnungen beruhen daher auf Annahmen. Um das derzeitige Informationsdefizit künftig zu beheben, soll der Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz ausdrücklich die Vollzugserfahrungen untersuchen (§ 18 Satz 2 Nr. 4) und damit näheren Aufschluss über die anfallenden Bürokratiekosten geben.

Vor dem Hintergrund der Antragsvoraussetzungen in § 9 Nr. 2 wurde der Exante-Schätzung der Bürokratiekosten zugrunde gelegt, dass durchschnittlich 5 Prozent der 175.000 insgesamt jährlich nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz verpflichteten Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen (siehe oben 1.a) einen Befreiungsantrag stellen werden und daher Informationen nach § 9 Nr. 2 erbringen müssen. Damit ergeben sich durchschnittlich bis zu 8.750 Anträge pro Jahr. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls stark schwanken und insbesondere bei der Einschaltung von Experten zur Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit relativ groß ausfallen, dürfte im Durchschnitt aber insgesamt zwei Stunden nicht überschreiten.

Die Wirtschaft wird von diesen Bürokratiekosten unter Zugrundelegung der jährlich angenommenen 35.000 Verpflichteten belastet (siehe oben 1.a). Unter Zugrundelegung der Antragsrate von 5 Prozent sind mithin ca. 1.750 Unternehmen von der Informationspflicht des § 9 Nr. 2 betroffen. Bei einem Zeitaufwand von zwei Stunden und einem durchschnittlichen Tarif von 30,20 Euro pro Stunde (Durchschnittswert der Gesamtwirtschaft) errechnet sich daraus für die Antragspflicht nach § 9 Nr. 2 eine Gesamtbelastung der Wirtschaft von 105.700 Euro pro Jahr.

Die Kosten der Nachweispflicht nach § 10 für die Eigentümer, die keine Befreiung von der Nutzungspflicht beantragen, richten sich nach dem Umfang der vorzulegenden Nachweise.

Die Nachweispflicht variiert nach den unterschiedlichen Erneuerbaren Energien. Soweit nach § 10 eine Bescheinigung z.B. des Anlagenherstellers erforderlich ist, dürfte dies weder für den Gebäudeeigentümer noch für den Anlagenhersteller mit relevantem Zeitaufwand verbunden sein. An diese Bescheinigung werden keine qualifizierten Anforderungen gestellt; standardisierte Erklärungen des Anlagenherstellers reichen in der Regel aus und liegen daher vielfach bereits vor. Anders verhält es sich bei den Nachweisen nach § 10, die durch einen Sachkundigen erbracht werden müssen. Die Beauftragung des Sachkundigen nimmt für den Verpflichteten grundsätzlich Zeit für die Abwicklung (Beauftragung, Ermöglichung der Begutachtung, Rechnungstellung, Weiterleitung des Nachweises an die Behörde) in Anspruch. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Informationspflicht nur bei Neubauten eingreift, bei denen in der Regel bereits umfassende Planungsverfahren durchgeführt und Sachkundige eingeschaltet werden. Bei dieser Gelegenheit werden bereits heute ähnliche Bescheinigungen angefordert und erstellt. Nach fachlicher Einschätzung ist die durch § 10 geschaffene neue Informationspflicht daher kaum mit einem Zeitaufwand verbunden, der zusätzlich zu diesem ohnehin anfallenden Zeitaufwand anfällt, sondern bei Gelegenheit bereits erledigt wird. Der neu geschaffene zusätzliche Zeitaufwand kann daher auf insgesamt ca. 30 Minuten geschätzt werden.

Legt man den Durchschnittstarif von 30,20 Euro zugrunde, entfallen auf die 33.250 Verpflichteten der Wirtschaft, für die kein Befreiungsantrag nach § 9 Nr. 2 gestellt wird, Bürokratiekosten in Höhe von 502.000 Euro pro Jahr.

Insgesamt ergibt sich daraus eine Belastung der Wirtschaft mit Bürokratiekosten in Höhe von 607.700 Euro pro Jahr.

e) Weitere Kosten

Geringfügige zusätzliche Kosten zu Lasten des Bundeshaushalts entstehen außerdem durch den Erfahrungsbericht nach § 18. Diesen Kosten stehen jedoch volkswirtschaftliche Einsparungen in deutlich größerem Umfang gegenüber, da der Erfahrungsbericht eine sinnvolle Überprüfung und Weiterentwicklung des Gesetzes ermöglicht.

Im Übrigen entstehen keine Bürokratiekosten i. S. v. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrats.

f) Überprüfung

Der Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist Gegenstand des Erfahrungsberichts nach § 18, so dass bereits im Jahr 2011 die Bürokratiekosten evaluiert und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zum Vollzug vorgelegt werden können.

VI. Zeitliche Geltung

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht. Die unbefristete Geltung garantiert die erforderliche Investitionssicherheit und schafft die Voraussetzungen für die vorgesehene langfristige Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung. Eine periodische Evaluierung des Gesetzes ist vorgesehen (§ 18).

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Bestimmungen des Gesetzes stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union (EU). Insbesondere ist kein Eingriff in eine der Grundfreiheiten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ersichtlich.

Mittelbare Auswirkungen auf die Warenverkehrsfreiheit sind durch höherrangige Ziele gerechtfertigt.

Nach Artikel 2 EGV verpflichtet sich die Gemeinschaft zu einem hohen Maß an Umweltschutz und der Verbesserung der Umweltqualität.

Bei der Anwendung der Bestimmungen über die finanzielle Förderung wurden die beihilfenrechtlichen Regelungen, insbesondere die Artikel 87 bis 89 EGV und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen, beachtet.

VIII. Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht

Das Gesetz steht in Einklang mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben. Geldleistungspflichten gegenüber dem Staat oder Sonderabgaben werden nicht erhoben.

Die mit der anteiligen Nutzungspflicht Erneuerbarer Energien nach § 3 Abs. 1 verbundenen Eingriffe in Grundrechte sind durch höherrangige Ziele des Gemeinwohls gerechtfertigt: Soweit Gebäudeeigentümer verpflichtet sind, den Wärmebedarf anteilig mit Erneuerbaren Energien zu decken, stellt dies eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die abstrakt den Pflichtenkreis von Gebäudeeigentümern erweitert. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz verfolgt mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien im Wärmebereich im Interesse des Klimaschutzes einen legitimen Zweck. Es fördert den Klimaschutz, ohne dass relativ mildere, aber gleich wirksame Mittel ersichtlich sind (zur Prüfung der Alternativen siehe oben IV.). Die Abwägung der widerstreitenden Belange zwischen dem Grundrecht der Gebäudeeigentümer und dem mit dem Gesetz verfolgten Klimaschutz wird maßgeblich durch die Gemeinwohlverpflichtung des Eigentums nach Artikel 14 Abs. 2 GG und durch die Staatszielbestimmung des Artikel 20a GG beeinflusst:

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz dient dem Ausbau Erneuerbarer Energien; hierdurch können konventionelle Energieträger und Ressourcen eingespart und der Ausstoß von Klima schädlichen Gasen reduziert werden. Damit dient das Gesetz dem Schutz des Klimas und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Es ist daher zugleich - in Anbetracht der Langlebigkeit der Treibhausgase und der langfristigen Auswirkungen des Klimawandels - Ausfluss der Verantwortung für die nachfolgenden Generationen. Dem Klimaschutz kommt in diesem Zusammenhang überragende Bedeutung zu. Um die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungspflicht im Einzelfall auszuschließen, sieht das Gesetz eine Befreiungsmöglichkeit für Härtefälle (§ 9 Nr. 2) vor. Darüber hinaus nimmt § 4 Gebäude aus, bei denen der Einsatz Erneuerbarer Energien nach Auffassung der Bundesregierung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.

Die Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang (§ 16) stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 14 GG dar. Es handelt sich lediglich um eine Erweiterung bereits bestehender Ermächtigungsgrundlagen der Länder, die nicht geeignet ist, das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit unverhältnismäßig einzuschränken.

Schließlich erlaubt § 11 Abs. 2 berechtigten Personen, Wohnungen von Verpflichteten zu betreten, um die Einhaltung der Nutzungspflicht stichprobenartig zu überprüfen. Dies stellt einen Eingriff in Artikel 13 Abs. 1 GG dar, wonach die Wohnung unverletzlich ist. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt. Nach Artikel 13 Abs. 7 GG können Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung aufgrund eines förmlichen Gesetzes vorgenommen werden, sofern dieses ausreichend bestimmt ist und die eingeschränkte Grundrechtsnorm zitiert. Das Gesetz wahrt auch hier den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Möglichkeit, Wohnungen der Verpflichteten zu Kontrollzwecken zu betreten, ist durch höherrangige Ziele des Gemeinwohls gerechtfertigt, weil die Vorschrift zur Kontrolle der Nutzungspflicht erforderlich ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Nutzungspflicht - mangels Überwachungsmöglichkeit - nicht erfüllt und das mit dem Gesetz verfolgte Ziel verfehlt würde.

Die hier vorgelegte Regelung des § 11 Abs. 2 ist inhaltlich identisch mit den in vielen Landesbauordnungen enthaltenen und bewährten behördlichen Betretensrechten. Schließlich ist neben der Begrenzung auf Stichprobenkontrollen auch zu beachten, dass es sich bei den betroffenen Räumen meist um Außenanlagen oder Kellerräume handelt, so dass die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung geringer ausfallen.

IX. Änderungen zur geltenden Rechtslage

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die gegenwärtig allein haushaltsrechtlich im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung verankerte und in Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit konkretisierte Förderung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien auf eine breitere gesetzliche Grundlage gestellt.

X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Das Gesetz hat in der vorgeschlagenen Fassung keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Es wendet sich unmittelbar an Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.

Die Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein. Auswirkungen auf die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Teil 1. Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1 ("Zweck und Ziel des Gesetzes")

Die Vorschrift normiert den Zweck und das Ziel des Gesetzes. Sie bestimmt in Absatz 1 die übergreifenden Ziele des Gesetzes mit entsprechenden Zweckbestimmungen und benennt in Absatz 2 ein konkretes Ziel für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Heizung und Warmwasserbereitung sowie zur Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme bis zum Jahr 2020.

Zu Absatz 1

Absatz 1 nennt verschiedene, sich teilweise überschneidende Zweckbestimmungen. Die Aufzählung beginnt mit dem Klimaschutz, der angesichts zum Teil dramatischer Veränderungen des Klimas den wichtigsten und dringendsten Zweck des Gesetzes vorgibt. Durch internationale Abkommen, insbesondere den Beschluss des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, den Anteil Erneuerbarer Energien am Primärenergiebedarf bis zum Jahr 2020 auf 20 Prozent zu steigern. Dazu müssen alle Mitgliedstaaten einen angemessenen Beitrag leisten. Auch Deutschland muss seinen Erneuerbare-Energien-Anteil deutlich erhöhen.

Ferner bezweckt das Gesetz die Schonung fossiler Ressourcen, was insbesondere der Versorgungssicherheit dient. Die derzeitige Energieversorgung, insbesondere im Wärmebereich, ist in Deutschland zu wesentlichen Teilen auf den Import von Energieträgern angewiesen. Sie beruht auf begrenzt verfügbaren, fossilen Energieträgern. Der mit der Nutzung fossiler Energieträger verbundene Kohlendioxidausstoß entspricht nicht den Anforderungen an ein nachhaltiges Energiesystem. Im Gegensatz dazu stehen Erneuerbare Energien unbegrenzt zur Verfügung, haben vergleichsweise geringe Umweltauswirkungen und erfüllen daher die Anforderungen der Nachhaltigkeit. Zudem hängt der Weltmarktpreis für Erdöl und Erdgas von der geopolitischen Lage ab und unterliegt starken Schwankungen, die nicht vorhersehbar sind und private wie industrielle Verbraucher vor finanzielle Unwägbarkeiten stellen. Aus diesem Grund dient das Gesetz nach Absatz 1 auch ausdrücklich dem Zweck, die Abhängigkeit von Energieimporten zu vermindern.

Ein weiterer Zweck des Gesetzes besteht darin, die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Technische und wirtschaftliche Innovationen sollen im Interesse geringer volkswirtschaftlicher Kosten zu einer höheren Wirtschaftlichkeit beitragen. Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, müssen Technologien zur Erzeugung und Nutzung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien laufend fortentwickelt werden. Dazu gibt das Gesetz gezielte Impulse. Ziel ist es, den Technologien möglichst schnell zur vollständigen preislichen Konkurrenzfähigkeit gegenüber den konventionellen Energien zu verhelfen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 verankert ein Ziel für die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Heizung und Warmwasserbereitung sowie die Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme. Der Anteil Erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung soll bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent des Primärenergiebedarfes erhöht werden. Dieses Ziel kann technisch und wirtschaftlich erreicht werden. Die "Leitstudie 2007: Ausbaustrategie Erneuerbare Energien"11 hat gezeigt, dass in absoluten Werten der Beitrag der Erneuerbaren Energien zur Wärmeversorgung bis zum Jahr 2020 um 75 Prozent auf 540 PJ pro Jahr und der relative Anteil (bezogen auf den Wärmebedarf ohne Stromanteil) von 6,3 Prozent in 2005 auf 14 Prozent steigen können. Die Studie führt weiter aus dass bei einer Verstetigung dieses Wachstums die Erneuerbaren Energien im Jahr 2030 sogar mit 770 PJ pro Jahr ca. 23 Prozent des (verringerten) Wärmebedarfs und im Jahr 2050 mit 1.180 PJ pro Jahr nahezu die Hälfte des Wärmebedarfs in Deutschland decken können.

Diese Zahlen umfassen auch die Erzeugung von Prozesswärme, die ca. ein Drittel des gesamten Wärmebedarfs in Deutschland ausmacht. Bislang werden Erneuerbare Energien bei der Erzeugung von Prozesswärme kaum genutzt; deshalb bestehen auch hier große Potenziale, insbesondere im Bereich der Niedertemperatur-Prozesswärme. Diese Potenziale werden nach dem vorgelegten Gesetz über die finanzielle Förderung nach dem Marktanreizprogramm erschlossen.

Eine Einbeziehung der Prozesswärme in die Nutzungspflicht nach Teil 2 des Gesetzentwurfs ist hingegen nicht vorgesehen, auch weil der Prozesswärmebedarf nicht nach den abstrakten Eigenschaften eines Gebäudes berechnet werden kann und sich die Prozesswärme nicht in die gebäudespezifische Systematik des Gesetzes einfügt.

Absatz 2 bestimmt außerdem, dass die wirtschaftliche Vertretbarkeit gewahrt werden muss.

Vor diesem Hintergrund sind die ordnungsrechtliche Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 und die Ersatzmaßnahmen nach § 7 sowie der Maßnahmenkatalog des § 14 so ausgestaltet, dass einem Gebäudeeigentümer, der eine Maßnahme auf Grundlage dieses Gesetzes durchführt, ein Bündel verschiedener Optionen zur Seite gestellt wird. Hierdurch soll es ihm ermöglicht werden, eine Option zur Erfüllung der Nutzungspflicht zu finden, die generell geeignet ist, die für die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen zu erwirtschaften, und die zugleich zumutbar im Sinne des § 9 Nr. 2 ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede der dem Bauherrn zur Auswahl überlassenen Technologieoptionen in diesem Sinne wirtschaftlich vertretbar sein muss.

Zu § 2 ("Begriffsbestimmungen")

§ 2 enthält die Begriffsbestimmungen des Gesetzes und Maßgaben für die Berechnung des Wärmeenergiebedarfs.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält in den Nummern 1 bis 5 die Begriffsbestimmungen des Gesetzes.

Zu Nummer 1

Nummer 1 definiert den Begriff Geothermie als die dem Erdboden entnommene Wärme und umfasst sowohl die oberflächennahe Geothermie als auch die Tiefengeothermie. Soweit die oberflächennahe Erdwärme auch Umweltwärme darstellt, wird sie im Sinne dieses Gesetzes als Geothermie angesehen.

Zu Nummer 2

Nummer 2 definiert den Begriff "Nutzfläche". Dieser Begriff wird durchgängig im Gesetz als Oberbegriff für die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden und für die Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden verwendet. Die Berechnung der Nutzfläche erfolgt nach der Anlage zur Energieeinsparverordnung, um einen inhaltlichen Gleichlauf zwischen beiden Regelungsmaterien zu gewährleisten.

Zu Nummer 3

Das Gesetz definiert den Begriff des "Sachkundigen". Diese spielen im Hinblick auf die ebenfalls normierten Nachweispflichten eine wichtige Rolle. Sachkundiger im Sinne des Wärmegesetzes ist demnach jede Person, die nach § 21 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist. Dabei sollen die Differenzierungen der Energieeinsparverordnung bei der Ausstellungsberechtigung für Wohn- und Nichtwohngebäude hier entsprechend zur Anwendung kommen.

Zu Nummer 4

Umweltwärme ist Abwärme und die Wärme, die der Luft oder Gewässern entnommen wird.

Dazu gehört jede Form von erdoberflächennaher Wärme mit Ausnahme der dem Erdboden entnommenen Wärme, die das Gesetz einheitlich als Geothermie definiert (Nummer 1). Zur Umweltwärme zählen deshalb auch Abwärme, Abwasserwärme und in Fortluft enthaltene Wärme wie Wärme aus mechanischer Lüftung mit Wärmerückgewinnung und vergleichbare Wärme nicht natürlichen Ursprungs.

Zu Nummer 5

Mit dem Begriff "Wärmeenergiebedarf" in Nummer 5 ist der nach technischen Regeln berechnete, jährliche benötigte Endenergiebedarf (nicht der Primärenergiebedarf) zur Erzeugung von Wärme in Gebäuden gemeint. Bei der Definition des Wärmeenergiebedarfs unterscheidet das Gesetz zwischen dem Wärmeenergiebedarf für Wohngebäude (Buchstabe a) und dem Wärmeenergiebedarf für Nichtwohngebäude (Buchstabe b), der auch die Kühlung mit einschließt. Der Begriff Wohngebäude ist inhaltlich identisch mit der entsprechenden Legaldefinition in § 2 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 sind die Berechnungsvorgaben für die Berechnung des in Absatz 1 Nr. 5 legaldefinierten Wärmeenergiebedarfs aufgenommen worden. Grundsätzlich soll der Wärmeenergiebedarf nach den technischen Regeln berechnet werden, die bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach der Energieeinsparverordnung anzuwenden sind. Insoweit wird auf die hier sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Energieeinsparverordnung verwiesen, in denen die einschlägigen technischen Regeln für die Berechnung des Endenergiebedarfs differenziert nach Wohn- und Nichtwohngebäuden bezeichnet werden.

Teil 2. Nutzung Erneuerbarer Energien

Zu § 3 ("Nutzungspflicht")

§ 3 Abs. 1 verpflichtet Eigentümer von Neubauten zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien.

Absatz 2 ermächtigt die Länder, eine entsprechende Nutzungspflicht auch für Altbauten einzuführen.

Zu Absatz 1

§ 3 verpflichtet Gebäudeeigentümer zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien. Jeder Eigentümer eines Gebäudes muss den Wärmeenergiebedarf anteilig mit Erneuerbaren Energien decken. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kältegewinnung zwar nicht in jedem Einzelfall wirtschaftlich ist, Maßnahmen aber mitunter auch dann nicht realisiert werden, wenn diese rentabel und zumutbar wären.

Die Pflicht trifft unabhängig von der Rechtsform jeden Gebäudeeigentümer. Natürliche Personen sind genauso verpflichtet wie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Die verpflichtende Nutzung von Erneuerbaren Energien greift unabhängig vom Geschlecht und auch dann, wenn mehrere Personen Eigentümer eines Gebäudes sind oder eine Person nur Eigentümer eines Gebäudeteils, etwa einer Etagenwohnung, ist. Normadressat ist mithin der Gebäudeeigentümer. Dies gilt auch, wenn das Gebäude oder einzelne Wohn- oder Nutzeinheiten vermietet oder verpachtet werden. Hier hat der Gebäudeeigentümer als Vermieter die Erfüllung der Nutzungspflicht sicherzustellen.

Entscheidend ist die Erfüllung des Pflichtanteils bezogen auf den gesamten Wärmeenergiebedarf.

Der Wärmeenergiebedarf ist in § 2 Abs. 1 Nr. 5 legaldefiniert und umfasst den Endenergiebedarf für Heizung und Warmwasser sowie - bei Nichtwohngebäuden - auch für die Kühlung; nicht erfasst wird hingegen der Endenergiebedarf für Prozesswärme, die in dem Gebäude erzeugt wird. Der Gebäudeeigentümer hat die Möglichkeit, alle im Gesetz genannten Formen der regenerativen Energiegewinnung zu nutzen. Ihm wird also ein Wahlrecht eingeräumt.

Maßgeblich ist jedoch die Nutzung Erneuerbarer Energien ohne vorherige Umwandlung in elektrische Energie.

Die Nutzungspflicht bezieht sich auf alle Gebäude, die neu gebaut und ab 1. Januar 2009 fertig gestellt werden. Erneuerbare Energien müssen in diesen Gebäuden ab der Fertigstellung eingesetzt werden. Um den Eigentümern dieser Gebäude nicht unvermittelt zu verpflichten, sieht das Gesetz eine spezielle Übergangsvorschrift in § 20 vor. Diese Regelungen geben den Beteiligten die Möglichkeit, sich rechtzeitig auf die neuen Verpflichtungen einzustellen und diese bei der Planung von Neubauten hinreichend zu berücksichtigen. Auch Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe können sich auf die zu erwartende Nachfragesteigerung nach Erneuerbare-Energien-Anlagen einstellen.

Die Beschränkung der ordnungsrechtlichen Nutzungspflicht in Absatz 1 auf Neubauten erfolgt, weil es bei diesen Gebäuden für den Eigentümer wesentlich einfacher und investitionssicherer ist bereits von Anfang an seine Wärmeversorgung auf moderne Heizungssysteme mit Erneuerbaren Energien auszurichten. Im Neubau ist der Primärenergiebedarf des Gebäudes wesentlich geringer als im Bestandsbau. Deshalb sinken beim Einsatz von Solarkollektoren, Holz- und Pelletanlagen oder Wärmepumpen der Bedarf an fossilen Brennstoffen und damit die jährlichen Heizungskosten. Durch optimale Kombination, z.B. von Solarkollektoren mit Pelletheizungen kann sogar ganz auf Öl und Gas verzichtet werden. Der Gebäudeeigentümer spart damit vielfach von Anfang an die Investitionskosten in die fossile Heizungstechnik und ist weniger den steigenden Öl- und Gaspreisen ausgesetzt, sondern investiert in zukunftsfähige innovative Technologien auf Basis Erneuerbarer Energien.

Dagegen sind im Gebäudebestand der Primärenergiebedarf und damit der jährliche Heizkostenbedarf in der Regel immer höher als im Neubau. Deshalb ist es im Bestandsbau besonders wichtig die erheblichen CO₂-Minderungs- und Energieeinsparpotenziale zu erschließen, indem veraltete fossile Heizkessel durch hocheffiziente Heizungssysteme in sinnvoller Kombination mit Erneuerbaren Energien ersetzt werden. Derartige umfassende Modernisierungsmaßnahmen des bestehenden alten Heizungssystems sind aber kostenintensiv und betreffen sowohl den Gebäudeeigentümer als auch den Mieter. Dieser hohe Sanierungsaufwand stellt ein Haupthemmnis des derzeitigen Modernisierungsstaus im Gebäudebestand dar. Um hier die finanziellen Belastungen sozialverträglich zu gestalten und wirkungsvolle Investitionsanreize zu setzen, wird die Nutzungspflicht durch erweiterte Fördermaßnahmen insbesondere für eine sozialverträgliche Sanierung von Altbauten ergänzt. Der Bund wird seine Förderung in den Jahren 2009 bis 2012 bedarfsgerecht auf bis zu 500 Mio. Euro aufstocken. Hierdurch können insbesondere Gebäudeeigentümer ihre Heizungssysteme schneller modernisieren und auch auf Erneuerbare Energien umstellen. Mit dieser erheblich aufgestockten finanziellen Förderung werden die bestehenden Hemmnisse in der Heizungserneuerung im Gebäudebestand abgebaut. Aus den Erfahrungen der bisherigen Bundesförderung ist bekannt, dass mit einer Zuschussförderung eine erhebliche Hebelwirkung erzielt werden kann. Mit bis zu 500 Mio. Euro Bundesförderung können jährlich schätzungsweise 5 Mrd. Euro Investitionen angeschoben werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermächtigt die Länder, auch bestehende Gebäude in die Nutzungspflicht nach § 3 einzubeziehen. Der Bund hat insofern - wie in § 5 Abs. 1 Satz 2 - eine Ausnahme davon gemacht, dass er grundsätzlich mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Nutzen die Länder diese Ermächtigung, können sie Mindestanteile und Ersatzmaßnahmen selbst regeln, um den Erfordernissen des Altbaus in spezifischer Weise gerecht werden und auch hier wirtschaftlich vertretbare Lösungen festlegen zu können.

Zu § 4 ("Geltungsbereich der Nutzungspflicht")

Die Nutzungspflicht soll für alle Eigentümer von beheizten oder gekühlten Gebäuden mit Ausnahme von solchen Gebäuden gelten, die eine Nutzfläche von höchstens 50 Quadratmetern haben oder die in Nummer 1 bis 10 enumerativ aufgezählt sind. Der Geltungsbereich der Nutzungspflicht entspricht in den Nummern 1 bis 9 den Ausnahmen in § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung, so dass ein inhaltlicher Gleichlauf zwischen den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes mit dem Recht der Energieeinsparung sichergestellt ist. Außerdem findet das Gesetz nach Nummer 10 keine Anwendung auf Gebäude, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst ist. Diese Anlagen müssen für ihren gesamten Kohlendioxid-Ausstoß Emissionsberechtigungen abgeben. Allerdings reduziert sich die Abgabepflicht in dem Umfang, wie das Unternehmen an Stelle fossiler Brennstoffe Erneuerbare Energien einsetzt. Damit besteht bei diesen Anlagen durch das Instrument des Emissionshandels ein permanenter und quotenmäßig nicht begrenzter Anreiz zur Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Deckung des Wärmeenergiebedarfs.

Zu § 5 ("Anteil Erneuerbarer Energien")

In § 5 werden die Anteile für die Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien am Wärmeenergiebedarf festgelegt die erforderlich sind, um die Pflicht nach § 3 Abs. 1 zu erfüllen.

Grundsätzlich können Gebäudeeigentümer alle Formen Erneuerbarer Energie nutzen; es soll keine Energieform bevorzugt werden. Ein breiter Ansatz ist gewünscht. Zur Zielerreichung ist entscheidend dass sich Erneuerbare Energien insgesamt am Markt durchsetzen. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ist grundsätzlich technologieoffen. Allerdings können Investitions- und Brennstoffkosten bei den verschiedenen Erneuerbaren Energien je nach genutzter Energiequelle und je nach Energieverbrauch stark variieren (siehe oben A. V. 3.). Auch unterscheiden sich die Nutzungsformen in ihrer technischen Ausführung. Solarthermie kann ganz individuell je nach Beschaffenheit des Gebäudes und je nach Wärmebedarf konzipiert werden.

Die Nutzungen von fester Biomasse, Geothermie und Umweltwärme sind Lösungen, die den Wärmebedarf grundsätzlich vollständig decken; nur an besonders kalten Tagen muss ein unterstützender Kessel zugeschaltet werden.

Vor diesem Hintergrund sehen die Absätze 1 bis 3 unterschiedliche Anforderungen an den Einsatz von solarer Strahlungsenergie (Absatz 1), von fester Biomasse, Geothermie und Umweltwärme (Absatz 2) sowie von flüssiger und gasförmiger Biomasse (Absatz 3) vor, jeweils ergänzt durch spezielle Anforderungen in der Gesetzesanlage. Beim Einsatz solarer Strahlungsenergie müssen mindestens 0,04 Quadratmeter Kollektorfläche installiert werden, während alle anderen Erneuerbaren Energien - einzeln oder nach § 8 kombiniert - den Wärmeenergiebedarf "überwiegend" decken müssen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen für die Erfüllung der Nutzungspflicht durch den Einsatz von solarer Strahlungsenergie. Unter Solarthermie im Sinne des Wärmegesetzes ist nur solche solare Strahlungsenergie zu verstehen, die einer von einem Wärmeträgermedium durchströmten Solaranlage entnommen wird. Der solaren Strahlungsenergie kommt aufgrund ihrer Umweltverträglichkeit eine besondere Bedeutung für die Wärmeversorgung zu. Die Auswirkungen auf die natürliche Umgebung sind gering.

Nach Absatz 1 Satz 1 können Gebäudeeigentümer ihre anteilige Nutzungspflicht dadurch erfüllen, dass sie eine solarthermische Anlage installieren, die mindestens eine Fläche von 0,04 Quadratmeter je Quadratmeter Nutzfläche aufweist. Diese Kollektorfläche ist nach gegenwärtigen Erkenntnissen grundsätzlich geeignet, um ca. 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch Solarthermie zu decken.

Nach Satz 2 können die Länder bezüglich der Mindestkollektorfläche von den getroffenen Regelungen abweichen und größere Flächen für die zu nutzenden Kollektorflächen verbindlich vorschreiben sofern z.B. aufgrund der regionalen Gegebenheiten wie der Sonnenscheindauer auch größere Kollektorflächen wirtschaftlich vertretbar sind. Eine Abweichung von den übrigen Vorschriften des Gesetzes durch Landesrecht, z.B. die Zulassung von nicht zertifizierten Solaranlagen oder eine Ausdehnung des Katalogs der Ausnahmen, ist hingegen nicht zulässig insoweit hat der Bund - ebenso wie bei § 3 Abs. 2 - von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht.

Nach Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz gilt die Nutzung solarer Strahlungsenergie nur dann als Erfüllung der Nutzungspflicht, wenn die eingesetzten Solarkollektoren das europäische Prüfzeichen "Solar Keymark" tragen. Ein gesetzlich verbindlicher Einsatz von regenerativen Wärmetechnologien erfordert die Gewährleistung technischer Mindeststandards. Die Qualität von Komponenten solarthermischer Anlagen kann durch das europaweit eingeführte Label "Solar Keymark" sichergestellt werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für die Erfüllung der Nutzungspflicht durch den Einsatz von fester Biomasse, Geothermie und Umweltwärme. Diese Erneuerbaren Energien müssen so eingesetzt werden, dass der Wärmeenergiebedarf "überwiegend", also zu mehr als 50 Prozent, aus ihnen gedeckt wird. Das bedeutet, dass für die Erfüllung der Nutzungspflicht die jährlich benötigte Endenergiemenge für Heizung und Warmwasserbereitung sowie gegebenenfalls Kühlung nach den Rechenregeln der Energieeinsparverordnung insgesamt zu mehr als 50 Prozent aus Anlagen bereitgestellt werden muss, die feste Biomasse, Geothermie oder Umweltwärme nutzen.

Weitere Anforderungen an die Nutzung regeln die Nummern II und III der Anlage zu dem Gesetz.

So bestimmt die Anlage, dass die Nutzung fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) nur dann als Pflichterfüllung gilt, wenn

Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. In Betracht kommen Heizanlagen, die z.B. mit Holzpellets, Holzhackschnitzeln oder Scheitholz beschickt werden. Der geforderte Kesselwirkungsgrad soll sicherstellen, dass die Nutzungspflicht nur durch den Einsatz effizienter Feuerungsanlagen erfüllt werden kann. Heizungsanlagen, die mit fester Biomasse befeuert werden, können den Wärmeenergiebedarf grundsätzlich zu 100 Prozent decken.

Beispielsweise zur Warmwassererzeugung oder zu besonders energieintensiven Zeiten (z.B. besonders kalter Tag) können jedoch weitere Wärmeerzeuger erforderlich werden, so dass aus diesem Grund keine vollständige Nutzung fester Biomasse gefordert wird. Eine "überwiegende" Deckung des Wärmeenergiebedarfs durch feste Biomasse ist technisch und wirtschaftlich jedoch ohne weiteres erreichbar.

Deckt ein Gebäudeeigentümer seinen Wärmeenergiebedarf überwiegend aus Geothermie, erfüllt dies ebenfalls die Verpflichtung zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien. Geothermie umfasst dabei nicht nur die herkömmliche Nutzung von Erdwärme, sondern auch die Nutzung von Erdwärme durch Tiefengeothermie. Die Nutzung richtet sich nach den zusätzlichen Anforderungen in Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz. Die dort normierten Anforderungen gelten nur für den Einsatz von Wärmepumpen, nicht jedoch, wenn Tiefpumpen eingesetzt werden. Da eine Wärmepumpe mit Strom oder Wärme betrieben werden muss, kann diese Art der Wärmeerzeugung nur unter bestimmten Effizienzvoraussetzungen als nachhaltig eingestuft werden. Wärmepumpen werden deshalb nur als Pflicht erfüllend anerkannt, soweit die nutzbare Wärmemenge einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe im Falle von Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen das 4,0fache sowie im Falle von Luft/Wasser-Wärmepumpen das 3,3fache der zum Betrieb erforderlichen Strommenge oder bei einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Pumpe das 1,2fache der zum Betrieb erforderlichen Brennstoffmenge übersteigt und die Wärmepumpe zum Nachweis dieser Anforderungen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügt. Entscheidend ist also das Verhältnis von Antriebsenergie zu Nutzwärme. Die Jahresarbeitszahl bringt das Verhältnis zwischen erzeugter Energie in Form der Heizwärme und der eingesetzten elektrischen Energie zum Ausdruck.

Der Begriff Umweltwärme wird in § 2 Abs. 1 Nr. 4 legaldefiniert. Auch bei ihrer Nutzung müssen die Anforderungen nach Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz eingehalten werden.

Zu Absatz 3

Flüssige und gasförmige Biomasse können ebenfalls für die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 genutzt werden, wenn sie in bestimmten Anlagen eingesetzt werden.

Der Einsatz von flüssiger Biomasse gilt nach Nummer 1 als Pflicht erfüllend, wenn diese Biomasse in einem Heizkessel genutzt wird, der der besten verfügbaren Technik entspricht.

Dies ist zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Gesetzes die Brennwerttechnologie. Nach Nummer 2 darf gasförmige Biomasse nur in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verbrannt werden.

So wird sichergestellt, dass gasförmige Biomasse nur in effizienten Verbrennungsanlagen genutzt wird und einen entsprechend hohen Beitrag zur Erreichung des Gesamtziels zum Ausbau der Erneuerbaren Energien leisten kann. Die Anforderungen der Nummer IV der Anlage an KWK-Anlagen sind auch hier einzuhalten. Schließlich ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete unmittelbar selbst Biogas einsetzt; vielmehr reicht es aus, wenn er einen Liefervertrag mit einem Brennstofflieferanten abschließt, sofern dieser Lieferant nachweist, dass er einen entsprechenden Anteil Biogas in das Netz eingespeist hat; dementsprechend wird in Nummer II.4 der Gesetzesanlage bei der Nutzung von gasförmiger Biomasse auch (nur) auf die Gaseinspeisung abgestellt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, können Eigentümer von Gebäuden flüssige und gasförmige Biomasse - gleichrangig zu den anderen Erneuerbaren Energien - für die Erfüllung der Nutzungspflicht einsetzen. Auch hier müssen sie dann, wie bei fester Biomasse, Geothermie und Umweltwärme nach Absatz 2, den Wärmeenergiebedarf überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent, aus Bioöl und Biogas decken.

Weiterhin sind die Anforderungen der Gesetzesanlage zu beachten. Demnach gilt als Biomasse nur Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Die Anforderungen der Nachhaltigkeitsverordnung an die nachhaltige Erzeugung von Biomasse für flüssige Bioenergieträger, die die Bundesregierung aufgrund des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 BImSchG erlässt, müssen ebenfalls eingehalten werden, um sicherzustellen, dass Herstellung und Qualität von flüssiger Biomasse bestimmte Umwelt- und Klimastandards erfüllen. Die Nutzung von Palmöl und Sojaöl wird bis zum Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung für unzulässig erklärt.

Das gilt unabhängig davon, ob es sich um raffiniertes oder nichtraffiniertes Öl handelt. Gerade hier wurde oft eine nicht nachhaltige Erzeugung beobachtet.

Die Nutzung gasförmiger Biomasse gilt weiterhin nur dann als Erfüllung der Nutzungspflicht, wenn bei der Aufbereitung und Einspeisung des Gases in das Erdgasnetz die Methanemissionen in die Atmosphäre nach dem Stand der Technik minimiert und ein maximaler Stromverbrauch von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Biorohgas nachgewiesen werden.

Die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasförmigen Biomasse erforderliche Prozesswärme muss aus Erneuerbaren Energien gewonnen werden.

Zu § 6 ("Versorgung mehrerer Gebäude")

Zur Wahrung städtebaulicher Belange, insbesondere des Stadt- und Ortsbildes, sollen in § 6 so genannte quartiersbezogene Lösungen anerkannt werden. Unter einer quartiersbezogenen Lösung versteht das Gesetz entweder die Erfüllung der Pflicht durch einen Eigentümer, der mehrere Gebäude in räumlichem Zusammenhang baut, oder den Zusammenschluss mehrerer Eigentümer von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die in räumlichem Zusammenhang stehen zu dem Zweck, die Nutzungspflicht gemeinschaftlich zu erfüllen.

Die Regelung soll außerdem privat getragene Gemeinschaftslösungen zur Erfüllung der Nutzungspflicht unterstützen und damit den Normadressaten auch größere Flexibilität bei der Suche nach sinnvollen Lösungen ermöglichen. Hierfür kann z.B. bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten ein Bedürfnis bestehen.

Nach Satz 1 kann die Nutzungspflicht dadurch erfüllt werden, dass der Verpflichtete oder die Verpflichteten insgesamt über Gemeinschafts- oder quartiersbezogene Lösungen ihren Wärmebedarf in dem vom Gesetz vorgegebenen Umfang decken, auch wenn isoliert betrachtet nicht jedes in die Lösung einbezogene Gebäude die Anforderungen erfüllt. Entscheidend ist also dass der oder die Eigentümer zusammen so viel Wärme aus Erneuerbaren Energien nutzen, wie sie das ohne die Möglichkeit der quartiersbezogenen Lösung in der Summe der einzelnen Verpflichtungen hätten tun müssen. In solchen Fällen ist auch eine Kombination mehrerer Erneuerbarer Energien und KWK-Anlagen nach den Regeln des § 8 zulässig.

Gedacht ist vornehmlich an nachbarschaftliche Gemeinschaftslösungen, doch setzt die Bestimmung nicht voraus, dass die Grundstücke der zusammengeschlossenen Eigentümer unmittelbar aneinander grenzen. Diese Fallgestaltung kann auftreten, wenn zwischen den Grundstücken kooperationsbereiter Eigentümer ein Grundstück belegen ist, dessen Eigentümer sich an der Gemeinschaftslösung nicht beteiligt, sei es, weil er der Nutzungspflicht nicht unterliegt oder weil er eine individuelle Lösung anstrebt. In solchen Situationen kann es zur Durchführung einer quartiersbezogenen Lösung erforderlich sein, Leitungen über dessen Grundstück zu führen und das Grundstück zu betreten. Soweit hierzu erforderlich und dem belasteten Nachbarn nach Treu und Glauben auch zumutbar, soll der Nachbar zur Duldung des Betretens seines Grundstücks und - gegen angemessene Entschädigung durch die an der Gemeinschaftslösung Beteiligten - zur Duldung der Führung der Leitungen über sein Grundstück verpflichtet sein.

Zu § 7 ("Ersatzmaßnahmen")

§ 7 ermöglicht Gebäudeeigentümern, die Nutzungspflicht zu erfüllen, indem sie keine Erneuerbaren Energien einsetzen, sondern Ersatzmaßnahmen ergreifen. Die Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien gilt demnach als erfüllt, wenn der Gebäudeeigentümer Wärme nutzt die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird (Nummer 1), Maßnahmen zur Einsparung von Energie trifft (Nummer 2) oder den Wärmeenergiebedarf aus einem Netz der öffentlichen Nah- und Fernwärmeversorgung deckt, soweit dieses mit wesentlichen Anteilen Erneuerbarer Energien oder überwiegend auf KWK-Basis betrieben wird (Nummer 3).

Zu Nummer 1

Nach § 7 Nr. 1 gilt die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als Pflichterfüllung, soweit ihr Anteil am Wärmeenergiebedarf des Gebäudes überwiegt. Gemäß Nummer IV der Anlage zu dem Gesetz gilt die KWK-Nutzung nur dann als Pflichterfüllung, wenn sie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erfolgt; für den Begriff der "hocheffizienten KWK-Anlage" verweist die Anlage auf die europäische KWK-Richtlinie 2004/8/EG, deren Anforderungen insbesondere an die Primärenergieeinsparung erfüllt werden müssen. Die Norm trägt damit dem Gedanken der Energieeffizienz Rechnung. Die hocheffiziente Betriebsweise einer KWK-Anlage spart in erheblichem Umfang Primärenergie ein und vermindert den Ausstoß umweltschädlicher Treibhausgase. Dies gilt auch für KWK-Anlagen auf fossiler Betriebsbasis.

Deshalb ist es auch - ungeachtet der Anforderungen an die Hocheffizienz nach Nummer IV der Anlage - für § 7 Nr. 1 unbeachtlich, welcher Einsatzstoff in der KWK-Anlage eingesetzt wird dies können sowohl fossile als auch alle Erneuerbaren Energien sein.

Zu Nummer 2

Nummer 2 eröffnet die Möglichkeit, den Einsatz Erneuerbarer Energien durch Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Verbesserung der Energieeffizienz zu erfüllen. Maßnahmen zur Einsparung von Energie sollen aufgrund ihrer Bedeutung für die CO₂-Einsparung ersatzweise anerkannt werden. Gebäude müssen so gut gedämmt sein, dass im Ergebnis deutlich Energie eingespart wird. Als Anknüpfungspunkt dienen die Standards der Energieeinsparverordnung.

Aufgrund der baulichen Gegebenheiten werden an Wohn- und Nichtwohngebäude unterschiedliche Anforderungen gestellt.

Zu Nummer 3

Nach § 7 Nr. 3 gilt die Nutzungspflicht als erfüllt, wenn der Wärmeenergiebedarf aus einem Netz der öffentlichen Nah- und Fernwärme gedeckt wird. Dies gilt allerdings nur, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien oder überwiegend aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Maßgabe der Gesetzesanlage stammt (siehe oben zu Nummer 1). Wann ein Anteil Erneuerbarer Energien "wesentlich" ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Als Richtgröße können aber die Nutzungsanteile nach § 5 herangezogen werden.

Das bedeutet, dass z.B. auch solar unterstützte Nahwärmenetze unter § 7 Nr. 3 fallen können, wenn der Anteil der solar erzeugten Wärme in dem Netz eine Größenordnung einnimmt, die dem Nutzungsanteil nach § 5 Abs. 1 entspricht.

Zu § 8 ("Kombination")

Nach § 8 kann ein Gebäudeeigentümer mehrere Erneuerbare Energien und auch Ersatzmaßnahmen unter- und miteinander kombinieren, um die Nutzungspflicht zu erfüllen.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 können verschiedene Erneuerbare Energien untereinander kombiniert werden (z.B. ein Solarkollektor mit einer Kollektorfläche von 0,02 m2 pro Quadratmeter Nutzfläche in Verbindung mit einem unterstützenden Pelletofen). Im Interesse des Klimaschutzes bezieht sich die Kombinationsmöglichkeit auch auf Ersatzmaßnahmen nach § 7 Nr. 1 und 2. Es ist daher gleichermaßen eine Kombination von einer oder mehreren Erneuerbaren Energien mit einer oder mehreren Ersatzmaßnahmen nach § 7 Nr. 1 und 2 oder auch nur eine Kombination der beiden Ersatzmaßnahmen nach § 7 Nr. 1 und 2 untereinander möglich. Eine Kombination mit § 7 Nr. 3 ist hingegen nicht zulässig, weil der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz regelmäßig dazu führt, dass der gesamte Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes, sofern er nicht 55 Drucksache 009/08 (PDF) dezentral vor Ort in dem Gebäude gedeckt wird (z.B. durch eine ergänzende solarthermische Anlage), durch dieses Netz bereitgestellt wird.

Durch § 8 sollen flexible und kosteneffiziente Lösungen ermöglicht werden. Durch den kombinierten Einsatz darf jedoch kein darüber hinausgehender Vorteil gegenüber einem Gebäudeeigentümer entstehen der die Nutzungspflicht mit einer Erneuerbaren Energiequelle alleine erfüllt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt die Berechnungsmethode für die Kombination verschiedener Maßnahmen.

Die tatsächliche Nutzung der Erneuerbaren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen wird jeweils prozentual ins Verhältnis zu der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Nutzung gesetzt und die prozentualen Anteile müssen anschließend addiert werden und in der Summe 100 ergeben.

Das bedeutet, dass im Falle der Nutzung solarer Strahlungsenergie für die Berechnung der prozentualen Anteile die tatsächliche Nutzung ins Verhältnis zu der in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Kollektorfläche von 0,04 m2 pro Quadratmeter Nutzfläche gesetzt werden muss. Bei § 7 Nr. 2 muss die tatsächlich erzielte Energieeinsparung ins Verhältnis zu den in Nummer V der Gesetzesanlage vorgesehenen 15 Prozent gesetzt werden, um die die jeweiligen Anforderungen der Energieeinsparverordnung unterschritten werden müssen. Bei den Erneuerbaren Energien nach § 5 Abs. 2 und 3 sowie bei der Nutzung von KWK nach § 7 Nr. 1, für die jeweils eine "überwiegende" Nutzung vorgesehen ist, ist die tatsächliche Nutzung ins Verhältnis zu dieser "überwiegenden" Nutzung zu setzen; hierbei kann zur Vereinfachung der Berechnung die gesetzliche Nutzungspflicht mit 50 Prozent angesetzt werden.

Zwei Berechnungsbeispiele sollen dies verdeutlichen: Installiert ein Gebäudeeigentümer eine Solarthermieanlage mit 0,02 Quadratmeter Kollektorfläche je Quadratmeter Nutzfläche, erfüllt er seine Nutzungspflicht nach § 5 Abs. 1 nur zur Hälfte. In diesem Falle kann er die weitere Hälfte der Pflicht mit anderen Erneuerbaren Energien decken, z.B. mit einer Deckung seines Wärmeenergiebedarfs mit mehr als 25 Prozent Geothermie, da dies der Hälfte der Nutzungspflicht nach § 5 Abs. 2 entspricht.

Installiert der Eigentümer eines großen, aber auf wenige Bewohner ausgerichteten Gebäudes eine solarthermische Anlage mit nur 0,01 Quadratmeter Kollektorfläche je Quadratmeter Nutzfläche, weil er mit einem sehr geringen Warmwasserbedarf rechnet, erfüllt er seine Nutzungspflicht nach § 5 Abs. 1 nur zu 25 Prozent. Wenn er in diesem Falle die übrige Pflicht durch Energieeinsparmaßnahmen erfüllen möchte, muss er die Anforderungen nach Nummer V der Gesetzesanlage zu 75 Prozent erfüllen, also die Anforderungen der Energieeinsparverordnung um 11,25 Prozent unterschreiten.

Zu § 9 ("Ausnahmen")

Liegen die Voraussetzungen des § 9 vor, müssen Gebäudeeigentümer die Nutzungspflicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles nicht erfüllen. Die Nutzungspflicht kann dabei aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entfallen.

§ 9 differenziert zwischen zwei Fällen: Bei Nummer 1 entfällt die Pflicht bereits kraft Gesetzes; einer behördlichen Entscheidung bedarf es hier nicht, weil in den erfassten Fällen der entgegenstehenden öffentlichrechtlichen Pflichten eine Erfüllung der Nutzungspflicht offenkundig ausgeschlossen ist und keiner behördlichen Abwägungsentscheidung bedarf. Bei Nummer 2 hingegen entfällt die Pflicht nur, wenn die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt sind und die Behörde den Eigentümer auf Antrag von der Nutzungspflicht befreit. Die Voraussetzungen für die Befreiung gibt Nummer 2 vor. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde, wobei das Ermessen zumindest bei der technischen Unmöglichkeit auf Null reduziert wird.

Kann ein Gebäudeeigentümer die Pflicht nur teilweise erfüllen, so muss diese Möglichkeit ausgeschöpft werden.

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält den Fall der rechtlichen Unmöglichkeit. Danach entfällt die Nutzungspflicht, wenn öffentlichrechtliche Pflichten sowohl der Nutzungspflicht als auch den Ersatzmaßnahmen entgegenstehen. Das können zum Beispiel bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften sein. Städtebaulichen Belangen, wie sie z.B. in historischen Innenstädten bestehen können, wird damit in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die Pflicht entfällt nur in dem Umfang, in dem die Pflichten der Nutzung Erneuerbarer Energien entgegenstehen.

Soweit die Nutzungspflicht entfällt, bedarf es auch keiner behördlichen Befreiungsentscheidung; dies muss jedoch der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 6 angezeigt werden.

Zu Nummer 2

Nummer 2 Buchstabe a regelt den Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit. Danach entfällt die Nutzungspflicht, wenn die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen unmöglich sind. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn es die Lage oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes nicht zulassen, dass der Eigentümer die Pflicht erfüllt. Anders als bei Nummer 1 entfällt hier jedoch die Pflicht nicht bereits kraft Gesetzes, sondern nur dann wenn die Behörde den Gebäudeeigentümer von der Erfüllung der Nutzungspflicht befreit.

Das Ermessen der Behörde zur Erteilung der Befreiung ist hier in aller Regel auf Null reduziert.

Nummer 2 Buchstabe b stellt einen Gleichklang mit der Härtefallklausel des § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV her. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Nutzungspflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände einen unangemessenen Aufwand oder eine sonstige unbillige Härte darstellen kann. Die gesetzliche Nutzungspflicht beruht auf der Annahme, dass ihre Erfüllung in typischen Fällen wirtschaftlich vertretbar ist. Eine Befreiung wegen eines Härtefalles kommt nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht. Die Bewertung, ob eine unbillige Härte vorliegt, richtet sich nach den individuellen personellen und sachlichen Umständen, wobei auch Mehrbelastungen aufgrund besonders ungünstiger baulicher Gegebenheiten und die zu erwartende Nutzungsdauer des Gebäudes berücksichtigt werden können. Aufgrund der hierfür erforderlichen Ermessensentscheidung entfällt auch hier die Nutzungspflicht - genau wie bei Buchstabe a - nicht bereits kraft Gesetzes, sondern nur durch eine Befreiungsentscheidung der zuständigen Behörde.

Zu § 10 ("Nachweise")

Die §§ 10 bis 12 regeln den Vollzug des Gesetzes. Während § 10 unterschiedliche Nachweispflichten für die Adressaten des Gesetzes vorsieht, regelt § 11 die Überwachung der Nutzungspflicht und dieser Nachweise durch die zuständigen Behörden. Diese bestimmen sich gemäß § 12 nach Landesrecht.

Zu Absatz 1

Absatz 1 fasst die Nachweispflichten zusammen. Nach Satz 1 Nr. 1 müssen Nachweise über die Erfüllung der Nutzungspflicht der Behörde vorgelegt (Buchstabe a) und gegegebenfalls aufbewahrt werden (Buchstabe b). Die Pflicht richtet sich an die Gebäudeeigentümer, die der Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen. Diese müssen je nach genutzter Energiequelle unterschiedliche Nachweise erbringen, die im Einzelnen in Absatz 2 konkretisiert werden.

Dazu gewährt ihnen das Gesetz einen Zeitraum von drei Monaten. Damit müssen Eigentümer innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude fertig gestellt wurde, die erforderlichen Nachweise erbringen.

Nach Satz 1 Nr. 2 ist bei Nutzung von Biomasse, die der Eigentümer nicht selbst erzeugt, sondern sich durch einen Lieferanten anliefern lässt (z.B. nicht selbst geschlagenes Holz), die Abrechnung des Brennstofflieferanten auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Satz 2 enthält eine Ausnahme zu der Nachweispflicht des Satzes 1. Danach ist der Nachweis nicht zu erbringen, wenn der Behörde bereits die Tatsachen bekannt sind, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden sollen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die zuständige Behörde bereits vom Bauherrn in das Verfahren einbezogen worden ist und die Möglichkeit hatte die Einhaltung der Nutzungspflicht selbst oder durch Beauftragte zu prüfen, z.B. bei behördlichen Bauabnahmen nach Landesrecht. Ein separater Nachweis durch den Betroffenen ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 konkretisiert die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu erbringenden Nachweise.

Zu Nummer 1

Nutzt der Eigentümer eines Gebäudes solare Strahlungsenergie zur Erfüllung der Nutzungspflicht, muss er nach Nummer 1 die Zertifizierung der Solarkollektoren nach der Anlage zu diesem Gesetz nachweisen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung genügt nach Absatz 3 auch eine Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des einbauenden Fachbetriebs.

Zu Nummer 2

Bei Nutzung von fester Biomasse in Feuerungsanlagen im Sinne der 1. BImSchV ist die Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen, dass die Anforderungen nach Nummer II.5 der Anlage erfüllt sind.

Zu Nummer 3

Bei der Nutzung von Umweltwärme und Geothermie durch Wärmepumpen ist die Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen, dass die Wärmepumpe den Anforderungen nach Nummer III.1 der Anlage zu diesem Gesetz genügt. Der Nachweis kann nach Absatz 3 Nr. 2 auch durch eine Bescheinigung des einbauenden Fachbetriebs erbracht werden. Eine Bescheinigung des Anlagenherstellers ist hier nicht ausreichend, weil die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer III der Gesetzesanlage nicht allein von den Anlageneigenschaften, sondern auch von den konkreten Einstellungen vor Ort abhängt.

Zu Nummer 4

Nach Nummer 4 sind beim Einsatz von flüssiger und gasförmiger Biomasse Bescheinigungen vorzulegen die die Nutzung von flüssiger Biomasse in Heizkesseln mit der besten verfügbaren Technik bzw. die Nutzung von gasförmiger Biomasse in Kraft-Wärme-Kopplung nachweisen.

Darüber hinaus muss sich aus der vorzulegenden Bescheinigung des Sachkundigen ergeben dass die Anforderungen der Anlage zu diesem Gesetz erfüllt werden. Die Nachweise können gemäß Absatz 3 auch durch eine Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des einbauenden Fachbetriebs ersetzt werden.

Zu Nummer 5

Bei der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen unterscheidet das Gesetz zwischen solchen, die der Verpflichtete selbst betreibt, und solchen, die nicht vom Verpflichteten selbst betrieben werden. In beiden Fällen muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der Anlage zu diesem Gesetz erfüllt werden. Betreibt der Verpflichtete eine KWK-Anlage selbst, bedarf es der entsprechenden Bescheinigung eines Sachkundigen oder ersatzweise nach Absatz 3 einer Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des einbauenden Fachbetriebs. Betreibt der Verpflichtete die Anlage nicht selbst, reicht hierzu eine Bescheinigung des Anlagenbetreibers.

Zu Nummer 6

Wählt der Verpflichtete die Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 2, kann er durch den Energiebedarfsausweis nachweisen, dass die Anforderungen nach Nummer V der Anlage zu diesem Gesetz erfüllt sind.

Zu Nummer 7

Bezieht der Verpflichtete seine Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, bedarf es zum Nachweis, dass die Anforderungen der Anlage zu diesem Gesetz eingehalten sind einer Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 kann in einigen Fällen der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 erforderliche Nachweis auch durch eine Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebes erbracht werden der die Anlage eingebaut hat. Die Regelung soll den Vollzug erleichtern.

Nutzt der Verpflichtete Solarthermie (Absatz 2 Nr. 1) oder flüssige oder gasförmige Biomasse (Absatz 2 Nr. 4) oder betreibt er eine KWK-Anlage selbst (Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe a), so stellt die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des einbauenden Fachbetriebes ein ausreichendes Äquivalent zur Bescheinigung durch den Sachkundigen dar, das mit einem geringeren tatsächlichen und finanziellen Aufwand erbracht werden kann. Bei der Nutzung von Wärmepumpen (Absatz 2 Nr. 3) kann ebenfalls eine Fachunternehmerbescheinigung genutzt werden.

Zu Absatz 4

Erfüllen mehrere Verpflichtete ihre Nutzungspflicht nach § 6 gemeinsam (quartiersbezogene Lösung), erfüllen alle Verpflichtete ihre Nachweispflicht, wenn bereits einer der Verpflichteten die Erfüllung der Nutzungspflicht durch die Gemeinschaft nachweist. Dies gilt jedoch nur dann wenn er die gesamte Pflichterfüllung durch die Gemeinschaft und nicht lediglich seinen Anteil nachweisen kann. Er muss also darlegen, dass die Beteiligten ihren Wärmeenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen entspricht.

Die Regelung stellt insofern eine Erleichterung der Nachweisführung dar. Unberührt bleibt die Möglichkeit jedes Einzelnen, die Pflichterfüllung individuell, d.h. über die Höhe seines alleinigen Anteils, nachzuweisen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 modifiziert die Nachweispflicht für den Fall, dass ein Eigentümer von der Möglichkeit des § 8 Gebrauch macht, verschiedene Erneuerbare Energien oder Ersatzmaßnahmen mit oder untereinander zu kombinieren. In diesem Fall müssen die Pflichten nach Absatz 1 für alle Maßnahmen erfüllt werden, die der Eigentümer zur Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 nutzt. Nutzt der Eigentümer z.B. eine solarthermische Anlage und ergreift zugleich Energieeinsparmaßnahmen, müssen die nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 6 erforderlichen Nachweise für den jeweiligen Anteil vorgelegt werden.

Zu Absatz 6

Nach § 9 Nr. 1 entfällt die Nutzungspflicht, wenn ihrer Erfüllung öffentlichrechtliche Pflichten entgegenstehen. In diesem Falle haben die Verpflichteten der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung des Gebäudes anzuzeigen, dass die Erfüllung der Nutzungspflicht öffentlichrechtlichen Pflichten widerspricht. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Behörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Widerspruch zu öffentlichrechtliche Pflichten begründen (Satz 2).

Zu Absatz 7

Absatz 7 stellt klar, dass es verboten ist, in einem Nachweis nach Absatz 1 oder in einer Anzeige nach Absatz 5 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen.

Zu § 11 ("Überprüfung")

Die Norm regelt einen Mindeststandard, der den Vollzug durch die Länder garantieren soll.

Zu Absatz 1

Die zuständige Behörde muss nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 zum einen die Erfüllung von Nutzungspflicht bzw. Ersatzmaßnahme kontrollieren. Zum anderen kontrolliert sie, ob die Voraussetzungen und Anforderungen an die Nutzung der unterschiedlichen Erneuerbaren Energien eingehalten werden. Um einen effektiven Vollzug zu gewährleisten, muss die Behörde zumindest Stichprobenverfahren durchführen, die geeignet sind, die Einhaltung von Pflicht und Anforderungen an die Nutzung zu kontrollieren. Die genaue Ausgestaltung bleibt den Ländern überlassen.

Zu Absatz 2

Um die geeigneten Stichprobenverfahren durchführen zu können, muss die Behörde in die Lage versetzt werden, vor Ort z.B. auch den Einsatz der Erneuerbaren Energien zu überprüfen.

Deshalb ermöglicht es Absatz 2 Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind in Ausübung ihres Amtes Grundstücke, bauliche Anlagen und Wohnungen zu betreten.

Hierdurch wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) insoweit eingeschränkt (siehe oben A. VIII.).

Zu § 12 ("Zuständigkeit")

Die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht.

Teil 3. Finanzielle Förderung

Zu § 13 ("Fördermittel")

Nach § 13 wird die Nutzung Erneuerbarer Energien für Heizung und Warmwasserbereitung sowie Kühl- und Prozesswärme bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr aus dem Bundeshaushalt gefördert. Diese Förderung stellt - neben der Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 - die zweite wichtige Säule des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für den Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung dar.

Das gegenüber den bisherigen Haushaltsansätzen deutlich höhere Fördermittelvolumen wird durch die erwarteten Einnahmen aus den Erlösen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten im Bundeshaushalt refinanziert. Die Verausgabung der Mittel richtet sich nach den jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen und den Erläuterungen im Haushaltsplan.

Durch die Erhöhung des Mittelvolumens wird eine höhere Investitionssicherheit erreicht.

Die Erhöhung erlaubt einer größeren Anzahl von Antragstellern sicheres und planbares Investieren, insbesondere in innovative Technologien. Auch die Unternehmen der Energiebranche können in neue, kostengünstigere Produktionsanlagen investieren, die Produktion ausweiten und ihre Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen erhöhen. Das macht die Wärmeerzeugung für die Endkunden kostengünstiger.

Nach Satz 2 werden Einzelheiten durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geregelt. Dazu bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Zu § 14 ("Geförderte Maßnahmen")

§ 14 regelt die Fördertatbestände zum Ausbau der Erneuerbaren Energien im Wärmebereich.

Er enthält eine Aufzählung der grundsätzlich förderwürdigen Technologien. Die Aufzählung Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung fördern zu können.

Gefördert werden können Anlagen, Netze und Einrichtungen, die der Heizung, Warmwasserbereitung oder Kühlung von Gebäuden oder der Bereitstellung von Prozesswärme dienen.

§ 14 benennt insbesondere solarthermische Anlagen (Nummer 1) und Anlagen zur Nutzung von Biomasse, Geothermie und Umweltwärme (Nummern 2 und 3). Darüber hinaus können die dazu gehörigen Nahwärmenetze, Wärmespeicher und Übergabestationen für Wärmenutzer gefördert werden (Nummer 4). Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang diese Anlagen, Netze und Einrichtungen gefördert werden. Die Verwaltungsvorschriften können dabei auch Förderschwerpunkte setzen, z.B. bei Technologien, die sich durch besondere Effizienz auszeichnen oder besonders anspruchsvolle Umweltanforderungen z.B. hinsichtlich Emissionsreduzierung erfüllen. Ausdrücklich benennt § 14 Nr. 4 auch die Speicherung von Energie, da das Wärmeangebot z.B. durch Sonnenstrahlung gerade dann gering ist, wenn der Bedarf für Heizwärme groß ist (z.B. Winter), so dass für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien die Entwicklung von Technologien wichtig ist, die es erlauben, gewonnene Wärme über einen längeren Zeitraum ohne erhebliche Verluste zu speichern.

Es handelt sich bei der Entscheidung zur Gewährung von Fördermitteln um keine gebundene Entscheidung. Die Förderung steht vielmehr im Ermessen der jeweils zuständigen Stellen.

Die finanziellen Leistungen können in Form von Investitionszuschüssen, Darlehen, Darlehen mit Teilschulderlass und sonstigen Zuwendungen gewährt werden.

Zu § 15 ("Verhältnis zur Nutzungspflicht")

§ 15 regelt das Verhältnis zwischen Nutzungspflicht und Förderung. Nach Satz 1 können Maßnahmen nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder anderen gesetzlichen Pflichten dienen. Für solarthermische Anlagen kann dies z.B. bedeuten, dass größere, heizungsunterstützende Anlagen gefördert werden können.

Da die Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht für Altbauten gilt, können insbesondere Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien in Altbauten gefördert werden.

Satz 2 enthält Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot. Satz 2 Nr. 1 sieht vor, dass innovative Technologien grundsätzlich Gegenstand der Förderung sein sollen. Anforderungen an den Innovationsgehalt werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 14 Satz 2 geregelt.

Durch Satz 2 Nr. 2 wird sichergestellt, dass Anlagen zur Tiefengeothermie in jedem Falle, d.h. unabhängig von ihrem Beitrag zur Pflichterfüllung nach § 3 Abs. 1, förderwürdig sind.

Diese Ausnahme ist notwendig, um die noch sehr junge Technologie einer breiten Markteinführung zuzuführen. Die Tiefengeothermie gilt als die Erneuerbare Energie mit hohen Ausbaupotenzialen.

Sie zeichnet sich durch eine Reihe von Vorteilen, insbesondere ihre Fähigkeit zur Bereitstellung von grundlastfähigem Strom sowie zur KWK-Nutzung, aus.

Teil 4.
Schlussbestimmungen

Zu § 16 ("Anschluss- und Benutzungszwang")

§ 16 erlaubt es den Gemeinden und Gemeindeverbänden, einen nach Landesrecht bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der öffentlichen Nah- und Fernwärmeversorgung auch aus Gründen des Klimaschutzes anzuordnen. Aufgrund der in den Ländern bereits bestehenden allgemeinen Ermächtigungsgrundlagen zum Anschluss- und Benutzungszwang wird durch § 16 keine neue bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen, sondern es werden vielmehr die bestehenden Ermächtigungsgrundlagen auch für den Klima- und Ressourcenschutz geöffnet. Damit werden Hemmnisse für den Ausbau Erneuerbarer Energien im Wärmebereich abgebaut und fossile Energiesysteme besser mit Erneuerbaren Energien vernetzt hierzu bieten sich z.B. Holzhackschnitzelkessel, Strohheizwerke oder Biogas-Anlagen an.

In den Gemeindeordnungen aller Bundesländer bestehen bereits Ermächtigungsgrundlagen, um den Anschluss- und Benutzungszwang an ein Nah- oder Fernwärmenetz vorzuschreiben.

Unsicherheit besteht indes, ob der Zwang auch aus globalen Klimaschutzgründen angeordnet werden kann. Einige Kommunen können bereits jetzt auf ausdrückliche Regelungen zurückgreifen, welche sie zum Erlass eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Sinne des Klimaschutzes ermächtigen. In den meisten Bundesländern jedoch existieren derzeit nur Generalklauseln, wobei trotz höchstrichterlicher Entscheidungen noch offen ist, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang gerade aus Gründen des Klimaschutzes erlassen werden kann. Um letzte Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, soll es § 16 ausdrücklich ermöglichen, dass alle Gemeinden und Gemeindeverbände unter Berufung auf den Zweck und das Ziel des § 1 einen Anschluss- und Benutzungszwang erlassen können; dies gilt insbesondere zum Anschluss an und zur Benutzung von einem Netz, in dem die Endenergie anteilig aus Erneuerbaren Energien oder überwiegend aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Maßgabe der Gesetzesanlage stammt (vgl. auch § 7 Nr. 3). Das aus Artikel 28 Abs. 2 GG abzuleitende Örtlichkeitsprinzip hindert die Gemeinden nicht an einer entsprechend begründeten Festsetzung. Es ist nicht zwingend, dass sich die von der Kommune getroffene Maßnahme notwendiger Weise auf ihrem Gebiet auswirkt. Ausreichend ist vielmehr, dass sich die Maßnahme zumindest global auswirkt und der Erreichung der überörtlich gefassten Zwecke und Ziele nach § 1 dient.

Die Ermächtigung umfasst den Anschluss an alle Netze zur öffentlichen Wärmeversorgung, also Netze, die nicht von vornherein auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen; einer Trägerschaft der öffentlichen Hand bedarf es nicht.

Zu § 17 ("Bußgeldvorschriften")

§ 17 sieht einen Bußgeldtatbestand für die Fälle vor, in denen die Nutzungspflicht dieses Gesetzes nicht erfüllt wird. Ebenso ist das zu kurze Aufbewahren der Nachweise nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b bußgeldbewehrt. Schließlich wird demjenigen ein Bußgeld angedroht der entgegen § 10 Abs. 7 eine nicht richtige oder nicht vollständige Angabe macht.

Absatz 1 richtet sich also an die nach diesem Gesetz verpflichteten Gebäudeeigentümer, Sachkundigen, zur Ausstellung von Zertifizierungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Berechtigten, an Anlagenbetreiber, zur Ausstellung von Energiebedarfsausweisen Berechtige, Wärmenetzbetreiber, Anlagenhersteller oder Personen von Fachbetrieben, die eine Anlage zur Nutzung Erneuerbarer Energien eingebaut haben, und an Brennstoffhändler.

Zuständige Behörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde (§ 36 Abs. 1 Nr. 2a OWiG). Die Landesregierungen können die Zuständigkeit aber auch durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde übertragen (§ 36 Abs. 2 OWiG).

Zu Absatz 1

Absatz 1 erfasst Rechtsverstöße in Bezug auf die Nutzungspflicht. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 den Wärmeenergiebedarf nicht oder nicht richtig mit Erneuerbaren Energien deckt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gebäudeeigentümer zur Nutzung Erneuerbarer Energien verpflichtet ist, er also das Gebäude fertigstellt. Zudem darf keine Befreiung von der Nutzungspflicht nach § 9 vorliegen. Nutzt ein Gebäudeeigentümer trotz bestehender Pflicht keine Erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs und führt auch keine Ersatzmaßnahme nach § 7 durch, erfüllt er den Bußgeldtatbestand.

Gleiches gilt nach Nummer 2 für Eigentümer von Gebäuden, die entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b einen Nachweis weniger als fünf Jahre aufbewahren. Schließlich begehen die oben genannten Personen, die Nachweise nach § 10 Abs. 1 und 2 ausstellen können, dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 kann das Bußgeld bis zu 50.000 Euro betragen. Die konkrete Höhe des zu verhängenden Bußgeldes orientiert sich an der Bedeutung des Unrechts, also an der Schwere des Verstoßes gegen die jeweilige Pflicht bzw. Verbot. Insbesondere kann weiter danach differenziert werden ob der Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Auch soll das Bußgeld nicht nur den aus der Tat gezogenen Vorteil abschöpfen, sondern den wirtschaftlichen Vorteil der Tat übersteigen. Dies kann insbesondere auch eine Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden erforderlich machen.

Zu § 18 ("Erfahrungsbericht")

Aufgrund des derzeit noch nicht abschätzbaren Erkenntnis- und Entwicklungsfortschritts im Bereich des technischen Einsatzes regenerativer Energien hängt der Erfolg des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes maßgeblich von seiner Flexibilität ab. Deshalb verpflichtet § 18 die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag regelmäßig - erstmals zum 31. Dezember 2011 und dann alle vier Jahre - über folgende Punkte in Kenntnis zu setzen:

Der Erfahrungsbericht soll Ergebnis eines Beobachtungsprozesses und Grundlage für die Anpassung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes an sich ändernde Marktstrukturen sein und z.B. auch prüfen, inwieweit die Mindestkollektorfläche nach § 5 Abs. 1 Satz 1 dynamisch angepasst werden sollte.

Auch die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Prozesswärme kann im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels des § 1 im Erfahrungsbericht untersucht werden; eine detaillierte Abfrage des Einsatzes von Prozesswärme in Unternehmen ist hierfür jedoch nicht durchzuführen.

Zu § 19 ("Übergangsvorschrift")

§ 19 regelt die Übergangsbestimmungen, um sicherzustellen, dass Gebäudeeigentümer, die bereits einen Neubau geplant haben, nicht unnötig durch das Gesetz belastet und bereits gefertigte Planungen entwertet werden. Die Übergangsvorschrift lehnt sich an § 28 EnEV an. Als Stichtag für den Vertrauensschutz wird der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes festgesetzt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht inhaltlich § 28 Abs. 1 EnEV. Er gewährt Vertrauensschutz gegen Änderungen der Rechtslage nach Einreichung des Bauantrags oder Erstattung der Bauanzeige.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ist § 28 Abs. 2 EnEV nachempfunden. Er regelt den Übergang von materiell rechtmäßigen Vorhaben, die weder einer Baugenehmigung noch einer Bauanzeige bedürfen, und nimmt die gebotene Harmonisierung mit dem Bauordnungsrecht zum Schutz der Bauherren vor.

Satz 1 betrifft insbesondere die Fälle der sog. Genehmigungsfreistellung, die je nach dem anwendbaren Bauordnungsrecht auch für größere Bauvorhaben gilt. Nach dieser Regelung sollen - im Sinne der Terminologie der Musterbauordnung (§ 62 MBO 2002) - genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben, mit deren Ausführung der Bauherr nach Unterrichtung der zuständigen Behörde und dem Verstreichen einer landesrechtlich festgelegten Wartefrist ohne Untersagung des Vorhabens beginnen darf, nach dem bisherigen Recht verwirklicht werden.

Damit ist gewährleistet, dass der Bauherr nicht erneut in die Planungsphase zurückgehen muss wenn es ihm nicht gelungen ist, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes mit dem Bau zu beginnen. Vertrauensschutz soll in diesen Fällen also unabhängig davon gewährt werden, ob das Bauvorhaben bereits begonnen worden ist. Es soll dem Bauherrn nicht zum Nachteil gereichen, dass das Verfahrensrecht in diesen Fällen keinen Verfahrensschritt wie den Bauantrag vorsieht, der den gebotenen Vertrauensschutz nach Absatz 1 auslösen könnte.

Für sonstige anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, die typischerweise eher kleinere Maßnahmen sind soll Vertrauensschutz gemäß Satz 2 ab dem Beginn der Bauausführung gewährt werden.

Zu § 20 ("Inkrafttreten")

§ 21 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zur Anlage (zu §§ 3 und 7)

In der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz werden Anforderungen an die Nutzung von solarer Strahlungsenergie, Biomasse, Geothermie und Umweltwärme, Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energieeinsparmaßnahmen gestellt, deren Erfüllung Voraussetzung für die Anerkennung im Rahmen der Nutzungspflicht ist.

Zu Nummer I der Anlage (zu §§ 3 und 7)

Nummer I betrifft den Einsatz von solarer Strahlungsenergie.

Zu Nummer II der Anlage (zu §§ 3 und 7)

Nummer II betrifft den Einsatz von Biomasse.

In Nummer II.1 wird bestimmt, dass nur der Einsatz von Biomasse entsprechend der Biomasseverordnung zulässig ist.

Der ausschlaggebende Zeitpunkt zur Abgrenzung zwischen den Aggregatszuständen fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse ist die Einführung der Biomasse in den Konversionsapparat (Nummer II.2).

Nummer II.3 verweist hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen an die Erzeugung von Biomasse für flüssige Bioenergieträger auf die Nachhaltigkeitsverordnung, die die Bundesregierung aufgrund des § 37d BImSchG erlässt, unmittelbar in das Gesetz. Bis zum Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung kann Palmöl und Sojaöl nicht zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 eingesetzt werden.

Die Nutzung von gasförmiger und fester Biomasse wird nach den Nummern II.4 und II.5 als Pflicht erfüllend anerkannt, wenn die jeweils normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen neben Effizienzanforderungen auch Anforderungen an die Nachhaltigkeit und die Emission von Schadstoffen. Der Kesselwirkungsgrad ist so gewählt worden, dass grundsätzlich alle Biomasseheizkessel sowie Biomasseöfen mit Wassertasche zur Einbindung in ein Zentralheizsystem verwendet werden können. Biomasseheizöfen, die im Wesentlichen über Konvektion und Strahlung die Raumluft direkt erwärmen, können nicht zur Erfüllung der Nutzungspflicht eingesetzt werden.

Zu Nummer III der Anlage (zu §§ 3 und 7)

Die Nutzung von Geothermie und Umweltwärme wird ebenfalls an bestimmte Anforderungen geknüpft. Entscheidend ist dabei die Effizienz der eingesetzten Wärmepumpe. Messbares Kriterium hierfür ist die Jahresarbeitszahl. Sie wird in Anlehnung an VDI 4650 Blatt 1 : 2003-01 nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, oder DIN V 18599 : 2007-02 mit den nach DIN EN 14511 : 2007-06 oder DIN EN 255 Teil 3 : 1997-07 ermittelten Leistungszahlen berechnet. Der dafür benötigte COP-Wert sollte in Anlehnung an DIN EN 255 bzw. DIN EN 14511, bei Luft- /Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen A2/W35, bei Wasser-/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen W10/W35 und bei Sole-/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen B0/W35 ermittelt werden.

An eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe werden höhere Anforderungen gestellt als an eine Wärmepumpe, die mit Brennstoffen betrieben wird. Die weiteren Differenzierungen entsprechen dem Stand der jeweiligen Technologieentwicklung und der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Anlagen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Effizienz der Wärmepumpe muss diese über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen.

Soweit die Nutzung von Geothermie und Umweltwärme ohne Wärmepumpen erfolgt, müssen keine besonderen Anforderungen eingehalten werden; es verbleibt hier nur bei der allgemeinen Anforderung nach § 5 Abs. 2, dass diese Nutzung den überwiegenden Wärmeenergiebedarf bereitstellen muss. Eine solche Nutzung ohne Wärmepumpen erfolgt z.B. bei Nutzung von Tiefengeothermie mit Tiefpumpen oder bei bestimmten Formen der Wärmerückgewinnung in raumlufttechnischen Anlagen.

Zu Nummer IV der Anlage (zu §§ 3 und 7)

Die Anforderungen an KWK-Anlagen werden in Nummer IV der Gesetzesanlage mit den Anforderungen an hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne der europäischen KWK-Richtlinie 2004/8/EG harmonisiert.

Zu Nummer V der Anlage (zu §§ 3 und 7)

Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Pflichterfüllung, wenn die Anforderungen der §§ 3 und 4 Energieeinsparverordnung in Verbindung mit den jeweiligen Anlagen um mindestens 15 Prozent unterschritten werden. Für Wohngebäude und Nichtwohngebäude wird dabei der in der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung normierte Standard zugrunde gelegt.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Im Oktober 2007 hat das Ressort dem Nationalen Normenkontrollrat einen ersten Entwurf des EEWärmeG vorgelegt. Dieser enthielt nur je eine neue Informationspflicht, für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung. Die Informationspflicht der Wirtschaft hätte bei betroffenen Unternehmen zu einer Belastung in Höhe von rund 300.000 Euro geführt.

Mit dem nun vorliegenden Entwurf werden für Wirtschaft und Bürger zusätzlich zu der im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Informationspflichten je eine weitere Informationspflicht eingeführt. Nach § 11 soll flächendeckend allen nutzungspflichtigen Eigentümern auferlegt werden, innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung ihres Gebäudes oder nach Durchführung der grundlegenden Sanierung, Zertifizierungen und Bescheinigungen eines Sachkundigen über die Maßnahmen nach dem EEWärmeG vorzulegen. Durch die Nachweise soll die Einhaltung des EEWärmeG sichergestellt werden und eine Grundlage für die gesetzlich vorgeschriebenen Stichprobenprüfungen durch die Vollzugsbehörde vorbereitet werden.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit schätzt, dass hieraus allein für die betroffenen Unternehmen Kosten in Höhe von 1,4 Mio. Euro jährlich entstehen.

Der Rat hat Zweifel an der Notwendigkeit der Einführung der zweiten Informationspflicht nach § 11. Auch unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Länder stellt sich die Frage, warum nicht bereits bestehende Bescheinigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren, Feuerstättenprüfungs- und Genehmigungsverfahren etc.) genutzt werden können, um die Überprüfung der Einhaltung des EEWärmeG zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere, da das Ressort in der Begründung selbst ausführt, dass "die Informationspflicht nur bei Neubauten und grundlegenden Sanierungen eingreift und bei diesen baulichen Maßnahmen in der Regel bereits umfassende Planungsverfahren durchgeführt und Sachkundige eingeschaltet werden. Bei dieser Gelegenheit werden bereits heute ähnliche Bescheinigungen angefordert und erstellt."

Der Nationale Normenkontrollrat hält es für geboten, zu prüfen, ob die Eigentümer von der Nachweispflicht nach § 11 ausgenommen werden können, bei denen die Vollzugsbehörde auf anderem Wege von der Erneuerung der Heizungsanlage etc. Kenntnis erhält. Es ist dem betroffenen Eigentümer kaum vermittelbar, warum er etwa nach der Stilllegung seiner alten und der anschließenden Abnahme seiner neu eingebauten Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger noch einen gesonderten Nachweis über die Einhaltung des EEWärmeG an die Vollzugsbehörde übermitteln muss. Gleiches gilt, wenn z.B. die eingebaute Anlage mit zuvor beantragten staatlichen Fördergeldern nach dem EEWärmeG bezuschusst wird.

Um zusätzliche Bürokratiekosten für die Eigentümer - die z.T. bereits durch die inhaltlichen Pflichten erhebliche finanzielle Belastungen erfahren - zu vermeiden, sollten die Möglichkeiten einer effizienteren Gestaltung der staatlichen Informationswege geprüft werden. Nur wenn die Vorbereitung der Überprüfung der Einhaltung des EEWärmeG sonst zu aufwändig oder nicht anders möglich ist, erscheint eine Nachweispflicht gerechtfertigt.

Zumal die vom Ressort ausgewiesenen Bürokratiekosten in Höhe von 1,4 Mio. Euro jährlich lediglich die Belastung der Wirtschaft zur Erfüllung der Informationspflicht widerspiegeln. Die Belastungen der Bürger, die zur Zeit noch nicht auszuweisen sind, werden erheblich sein; die Zahl der betroffenen Bürger ist doppelt so hoch.

Der Rat hält unter Bürokratiekostengesichtspunkten die Erwägung für angreifbar, "dass den betroffenen Behörden so wenig Vollzugsaufwand wie möglich entsteht", wenn dies auf der anderen Seite zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung von Bürgern und Wirtschaft führt.

Aus Sicht des Rates sollte das Ressort prüfen, ob kostengünstigere Alternativen möglich sind um das gesetzliche Ziel zu erreichen.

Catenhusen Prof. Dr. Wittmann
stellv.Vorsitzender Berichterstatter