Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

Änderung der AWV.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand. Keine neuen Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Informationspflichten der Verwaltung werden durch die Verordnung nicht berührt.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 17. Januar 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Die Verordnung wurde am 20. Dezember 2013 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.02.14

Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort "Parteien" durch das Wort "Partien" ersetzt.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

3. § 34 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

4. In § 56 Absatz 3 werden die Wörter "Im Fall eines mittelbaren Erwerbs" durch die Wörter "Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung" ersetzt.

5. Dem § 57 wird folgender Satz angefügt:

"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einzelfall die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen."

6. In § 74 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 2)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 10)" ersetzt.

7. In § 78 werden die Wörter "Käufer- oder Bestimmungsland" durch die Wörter "das Bestimmungsland" ersetzt.

8. § 82 wird wie folgt geändert:

9. Die Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt geändert:

'"Unbemanntes Luftfahrzeug" ("UAV") (0010) (unmanned aerial vehicle (UAV)): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen."'

10. In der Anlage 19 Anlage LV "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" werden nach der Zeile

"Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur574"

die folgenden Zeilen eingefügt:

Bauleistungen
1. Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von Ausländern
Ausgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen580
Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen570
2. Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von Ausländern
Ausgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen579
Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen569
3. Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von Inländern
Einnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen580
Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen570
4. Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von Inländern
Einnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen579
Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen569
5. Sonstige Bauleistungen
Reparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen561
Transportdienstleistungen
1. Seeverkehr
Personenbeförderung auf See654
Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen669
Sonstige Seefrachten081
Transportnebenleistungen für den Seeverkehr310
2. Luftverkehr
Personenbeförderung in Flugzeugen014
Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen225
Sonstige Luftfrachten082
Transportnebenleistungen für den Luftverkehr360
3. Straßenverkehr
Personenbeförderung auf der Straße674
Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen240
Sonstige Straßenfrachten671
Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr670
4. Schienenverkehr
Personenbeförderung auf der Schiene013
Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen676
Sonstige Bahnfrachten681
Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr340
5. Binnenschiffsverkehr
Personenbeförderung auf Binnenschiffen664
Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen216
Sonstige Binnenschiffsfrachten661
Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr690
6. Transport durch Rohr- und Stromfernleitungen
Rohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen226
Sonstige Rohrfernleitungstransporte215
Übertragung von Stromfernleitungen217
7. Post- und Kurierdienste (KEP)
Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen696
Sonstige Post- und Kurierdienste691
8. Sonstige Transportdienstleistungen
Bedarf für Transportmittel361
Weltraumtransporte629
Allgemeine Transportnebenleistungen680
Versicherungsverkehr
1. Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung)
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer400
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern440
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern443
2. Lebensversicherungszweitmarkt
Lebensversicherungszweitmarkt401
3. Transportversicherungen
Transportversicherung inländischer Versicherungsnehmer410
Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Ausländern441
Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber- Versicherungsvertrag mit Inländern444
4. Sonstige Versicherungen
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer420
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Ausländern442
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Inländern445

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den ...

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Anpassung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Verbote der Verordnung (EU) Nr. 696/2013 vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 gegenüber der DVR Korea. Berücksichtigt werden die Verbote zur Aufnahme neuer Korrespondenzbankbeziehungen und der Eröffnung von Bankkonten in der DVR Korea.

Im Übrigen aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie auf die EU-Embargoverordnungen gegen Iran. Schließlich werden redaktionelle Änderungen in der AWV und den Anlagen AL und LV vorgenommen.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte: Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Erfüllungsaufwand: Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beschränkt sich auf einmalige geringe Umstellungskosten durch die Kenntnisnahme der Änderungen der AWV. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen Kostenbelastungen oder -entlastungen. Die Aktualisierungen der Verweise auf die EU-Sanktionsverordnungen haben keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten.

Messbare indirekte Kosten für die betroffenen Wirtschaftskreise sind nicht zu erwarten. Die Erfüllungskosten für die Verwaltung beschränken sich ebenfalls auf geringfügigen Umstellungsaufwand (Kenntnisnahme der neuen Vorschriften).

Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.

Mit der Verordnung kommt die Bundesregierung internationalen Verpflichtungen nach. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 10

Die Änderungen enthalten redaktionelle Korrekturen.

Nummer 2 Buchstabe b

Mit der Änderung des § 30 Absatz 2 AWV wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ermächtigt, die Vordrucke E6 und E7 (Antragsformulare für die Internationale Einfuhrbescheinigung und die Wareneingangsbescheinigung) durch Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Nummer 3

Der Warenkreis in § 34 Absatz 1 und 2 AWV wird an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angepasst.

Nummer 5

Bei der sektorübergreifenden Prüfung von Unternehmenserwerben wird § 57 AWV um eine Öffnungsklausel zur Vorlage weiterer Unterlagen ergänzt.

Nummer 6

Die Änderung in § 74 Absatz 2 Nummer 1 dient der Anpassung des personenbezogenen Waffenembargos gegen bestimmte Terroristen an die aktuelle EU-Rechtslage sowie deren Strafbewehrung. Berücksichtigt wird die Neufassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus durch die Verordnung (EU) Nr. 714/2013 vom 25. Juli 2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S.10).

Nummer 7 und Nummer 9 Buchstabe a

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) wurde die Definition des Käuferlandes gemäß § 4c Nummer 4 AWV in der Fassung vom 17. Januar 2012 aufgehoben, weil sie ihre exportkontrollpolitische Bedeutung verloren hatte, vergleiche dazu die Gesetzesbegründung, BT-DS 17/11127, S. 20, und es wurden die Vorschriften der AWV in der Fassung vom 2. August 2013 angepasst, die auf diese Definition Bezug nehmen (vergleiche zum Beispiel § 9 Absatz 1 Nummer 2 AWV). Diese Änderung wird nunmehr auch in den in Nummer 7 und 9 Buchstabe a genannten Vorschriften nachvollzogen.

Nummer 8

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen, soweit diese die von der Bußgeldbewehrung des § 82 AWV erfassten einzelnen Artikel der maßgeblichen EU-Verordnungen betreffen, und passen die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Verordnungen an. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen

Die Anpassung in Nummer 8 Buchstabe a Unterbuchstabe bb führt einen dynamischen Verweis nach dem Vorbild des § 82 Absatz 11 Satz 2 AWV ein.

Die Anpassung in Nummer 8 Buchstabe b Unterbuchstabe bb dient der Bußgeldbewehrung von Verstößen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 696/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 eingeführt wurden. Es handelt sich um Neufassungen der Verbote zur Aufnahme neuer Korrespondenzbankbeziehungen und Eröffnung von Bankkonten in der DVR Korea gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007. Entsprechend werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 82 Absatz 7 neu gefasst:

in Nummer 1 (Eröffnung von Bankkonten), in Nummer 2 (Aufnahme von Korrespondenzbankbeziehungen), in Nummer 3 (Eröffnung einer neuen Repräsentanz oder Gründung einer neuen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft), in Nummer 4 (Gründung eines neuen Gemeinschaftsunternehmens) und in Nummer 5 (Aufrechterhalten von Korrespondenzbankbeziehungen). Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 6 bis 8. Die in der Verordnung (EU) Nr. 696/2013 im Übrigen enthaltenen wesentlichen Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte der Verordnung (EU) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 sind nach § 18 Absatz 1 AWG strafbewehrt.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2710:
Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Erfüllungsaufwand
WirtschaftMarginale Auswirkungen
VerwaltungMarginale Auswirkungen
BürgerKeine Auswirkungen

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand dargestellt. Danach hat das Regelungsvorhaben marginale Auswirkungen für Wirtschaft und Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter