Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)

841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Agrarausschuss (A), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Rechtsausschuss (R), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu § 1 Abs. 2

In § 1 Abs. 2 sind nach den Wörtern "Erneuerbarer Energien" die Wörter "am Endenergieverbrauch für Wärme" einzufügen.

Begründung

Klarstellung, dass es sich die Prozentangabe auf Endenergie bezieht.

2. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b

In § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nach dem Wort "Endenergiemenge" ein Punkt einzufügen und sind die Buchstaben a und b zu streichen.

Begründung

Berechnungsregeln werden im § 2 Abs. 2 und unter Bezug auf die Systematik der EnEV geregelt.

3. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 - neu -

§ 2 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Auf den Begriff "Kühlbedarf" wird in den Berechnungsregeln in § 2 Abs. 2 und unter Bezug auf die Systematik der EnEV Bezug genommen, er ist der EnEV entnommen und seine Berechnung in der Anlage 2 geregelt.

Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung des Gewollten.

4. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 7 - neu -

§ 2 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

§ 5 Abs. 1 stellt auf die Nutzung "solarer Strahlungsenergie" ab, ohne dass dieser Begriff definiert wird. Lediglich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 Abs. 1 ergibt sich, dass aus dem von der Sonne abgestrahlten Frequenzspektrum nur der Teil berücksichtigt werden soll, der unmittelbar zur Erwärmung eines Wärmeträgermediums in einer Solaranlage genutzt werden soll. Eine gesetzliche Definition des Begriffs "solare Strahlungsenergie" schließt andere Typen von Solaranlagen, wie Fotovoltaikanlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, aus.

5. Zu § 2 Abs. 2

§ 2 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Durchgehende Nutzung gleicher Termini im Entwurf des EEWärmeG und in den Anlagen der EnEV und dadurch Klarstellung der gewollten Endenergieberechnung, da in den Anlagen der EnEV ein Berechnungsverfahren für die Bestimmung des Primärenergiebedarfs niedergelegt ist, die Berechnung des Endenergiebedarfs für Wärme und Kälte ist nur ein Teil davon. Durch die Nutzung der Termini wird auch klarer, welcher Teil des Berechnungsverfahrens anzuwenden ist.

6. Zu § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2

§ 2 Abs. 2 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Gesetzentwurf nimmt nur die jeweilige Nummer 2.1 der Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung entsprechend in Bezug. Für die Berechnung des Jahreswärmeenergiebedarfs sind jedoch auch die weiteren unter der jeweiligen Nummer 2 geführten Untergliederungen relevant. Eine Bezugnahme nur auf die jeweiligen Nummern 2.1 in den Anlagen 1 und 2 würde die Anwendbarkeit der jeweiligen Nummern 2.2 ff. ausschließen.

Zu § 3

§ 3 ist wie folgt zu fassen:

" § 3 Nutzungspflicht

Begründung

Zu Absatz 1:

Die bisherige Formulierung stellt bzgl. des Wirksamwerdens der Nutzungspflicht auf die Fertigstellung eines Gebäudes ab. Dieser Zeitpunkt ist zu unbestimmt, da der Zeitpunkt der Fertigstellung bei Baubeginn oder gar bei der Vorhabensplanung in der Regel nur grob eingeschätzt werden kann. Die Fertigstellung eines Gebäudes hängt von der Leistung vieler Handwerker ab, die ihrerseits Unwägbarkeiten bei der Terminplanung unterliegen. Darüber hinaus ist der Begriff der Fertigstellung seinerseits ein unbestimmter Begriff, der nicht hinreichend klar definiert ist. Im Übrigen ist unklar, wann ein Haus "fertig gestellt" ist. Hierzu gibt es keine klare Definition.

Zu Absatz 2:

Das vorliegende Gesetz regelt eine Nutzungspflicht, die in Baden-Württemberg für Wohngebäude bereits durch Landesrecht in Kraft gesetzt worden ist. Der Bundesgesetzgeber ist bei der Wahrnehmung seiner Kompetenz gehalten, auf die bereits gültige Rechtsordnung Rücksicht zu nehmen. Dies bedeutet, dass für die nach Landesrecht bereits Verpflichteten durch das spätere Bundesgesetz keine Regelungen geschaffen werden dürfen, die den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Normenbestimmtheit und der Rechtsklarheit widersprechen. Im Hinblick auf das Wirksamwerden der Verpflichtung können sich - auch unter Berücksichtigung der Übergangsregelung nach § 19 - Unklarheiten bzgl. der Anwendbarkeit von Bundes- oder Landesrecht ergeben. Dies liegt daran, dass die Übergangsregelung auf den Bauantrag vor Inkrafttreten abstellt, während die Öffnungsklausel nach § 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfs auf den Zeitpunkt der Fertigstellung vor dem 1. Januar 2009 abstellt. Damit kann Landesrecht fortgelten für Gebäude, für die nach dem Inkrafttreten der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wird und vor dem 1. Januar 2009 fertig gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist aber der Zeitpunkt der Fertigstellung noch unklar und damit auch die Frage, welche materiellen Standards bei der Planung und Realisierung zu berücksichtigen sind. Diese verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsunklarheit, die zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger geht, lässt sich gesetzestechnisch leicht beheben, indem durchgängig auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw. der Bauanzeige für die Anknüpfung der Verpflichtung abgestellt wird. Dies ist mithin ein klar bestimmter ...

Im Übrigen wurde mit der neuen Formulierung des Absatzes 2 klargestellt, dass die Länder eine völlig eigenständige Nutzungspflicht für den Gebäudebestand regeln und hierbei von den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes vollumfänglich abweichen können. Letzteres wird auf Grund der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 Abs. 2 nicht hinreichend deutlich, ist aber für die Klarstellung der Fortgeltung bereits vorhandenen Landesrechts wichtig.

9. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1

In § 5 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Nutzfläche" die Wörter "und bei Mehrfamilienhäusern pro Wohneinheit 1 m² Kollektorfläche" einzufügen.

Begründung

Die vorgesehene Fläche für Solarkollektoren ist für Mehrfamilienhäuser nicht praxisgerecht und unwirtschaftlich. Erfahrungsgemäß sind pro Wohneinheit ca. ein m² Solarkollektoren zur Erreichung eines hohen Wirkungsgrads vorzusehen.

10. Zu § 5 Abs. 1 Satz 2

In § 5 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort "festlegen" die Wörter ", wenn dies zur Erreichung des in § 1 dieses Gesetzes genannten Zwecks und Ziels erforderlich und verhältnismäßig ist" einzufügen.

Begründung

Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs reicht die in § 5 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Mindestfläche aus, um 15 Prozent des Wärmebedarfs zu decken. Die Ermächtigung des Satzes 2 muss sich inhaltlich an dem Ziel und Zweck des Gesetzes nach § 1 orientieren.

Die Ermächtigung lässt zum einen den Schluss zu, dass die Mindestflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zur Erreichung des Ziels und Zwecks des Gesetzes nicht ausreichen könnten, womit diese Regelung in Frage gestellt wäre. Zum anderen lässt die Ermächtigung den Schluss zu, dass die Länder zu überschießenden Regelungen ermächtigt werden, was wiederum dazu tendiert, über Ziel und Zweck nach § 1 des Gesetzes hinauszuschießen, womit der Rahmen der Ermächtigung verlassen würde.

Es ist daher erforderlich, diese Ermächtigung so zu fassen, dass sie sich im Rahmen des Ziels und Zwecks des Gesetzes nach § 1 hält. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

11. Zu § 5 Abs. 2 und 3 Satz 2

In § 5 Abs. 2 und 3 Satz 2 ist jeweils das Wort "überwiegend" durch die Wörter "zu mindestens 20 Prozent" zu ersetzen.

Begründung

Die Absenkung des Mindestanteils Erneuerbarer Energien beim Einsatz fester Biomasse, Geothermie und Umweltwärme zur Erfüllung der Nutzungspflicht eröffnet mehr Wahlfreiheit und Spielraum für die Bauherren. Im Sinne einer Gleichbehandlung der verschiedenen Erneuerbaren Energien bietet sich im Kontext des EEWärmeG ein einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent in § 5 Abs. 2 und 3 an. Er entspricht in etwa dem Wärmeenergiebeitrag von Solarkollektoren nach § 5 Abs. 1.

Der neue Mindestanteil erlaubt den Endkunden den Einsatz von Biomasse bei gut kalkulierbaren Verbrauchskosten und schafft somit einen höheren Anreiz zur Erfüllung der Nutzungspflicht insbesondere durch Öl- oder Gasmixe mit biogenem Anteil.

Insgesamt schafft die Regelung mehr und einfacher umsetzbare Einsatzmöglichkeiten für Biomasse zur Wärmegewinnung. Biomasse kann daher in erhöhtem Maße zum Erreichen des Gesetzesziels von 14 Prozent Erneuerbare Energien bis 2020 im Wärmebereich beitragen.

12. Zu § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

In § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind nach dem Wort "flüssiger" die Wörter "und gasförmiger" einzufügen.

Begründung

§ 5 Abs. 3 Satz 1 EEWärmeG engt in Nummer 2 die Nutzung von gasförmiger Biomasse auf Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein und schließt so den Einsatz von Erneuerbaren Energien in den weit verbreiteten Gaszentralheizungen aus. Dies wirkt dem Ziel des Gesetzes entgegen. Insbesondere zu Erdgasqualität aufbereitetes Biogas kann in modernen Gasheizanlagen dank Brennwerttechnik mit den höchstmöglichen Wirkungsgraden verbrannt werden und so einen optimalen Beitrag zum Wärmeziel von 14 Prozent bis zum Jahr 2020 leisten. Für Biogas aus dem Erdgasnetz besteht ein beachtliches Marktpotenzial bei ökologisch orientierten Verbrauchern. Besitzer von Niedrigenergiehäusern mit Gasheizung beispielsweise könnten ohne Investitionen in Anlagentechnik mit vergleichsweise geringen Mehrkosten gänzlich auf regenerative Energien umstellen.

13. Zu § 6 Satz 2

§ 6 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung

Die nach § 6 Satz 2 des Entwurfs vorgesehene Duldungspflicht verstößt gegen das Grundgesetz. Soweit mehrere zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 3 des Entwurfs Verpflichtete, deren Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam eine oder mehrere Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien nutzen, sollen sie nach § 6 Satz 2 des Entwurfs von ihren Nachbarn verlangen können, dass diese die Führung von Leitungen im dazu erforderlichen und zumutbaren Umfang über ihr Grundstück gegen angemessene Entschädigung dulden. Damit wird in das Grundrecht der Nachbarn auf Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 1 GG) eingegriffen.

Der Eingriff dient nicht dem Schutz des Klimas, sondern führt lediglich dazu, dass die nach § 3 Verpflichteten ihrer Verpflichtung leichter nachkommen können. Ein so begründeter Eingriff in das Recht auf Eigentum der Nachbarn verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die nach dem Entwurf vorgesehenen Kriterien der Zumutbarkeit des Eingriffsumfangs und der Angemessenheit der Entschädigung sind zu unbestimmt. Die Regelung der Nutzung eines Nachbargrundstücks zum Betrieb einer gemeinsamen Anlage sollte der privatrechtlichen Einigung zwischen Verpflichteten und Nachbarn vorbehalten bleiben.

14. Zu § 6 Satz 2

In § 6 Satz 2 sind nach dem Wort "Umfang" die Wörter "die Benutzung ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten," einzufügen.

Begründung

Mit § 6 EEWärmeG-E soll die Verpflichtung des an einer Gemeinschaftslösung mehrerer Grundstückseigentümer zur Nutzung Erneuerbarer Energien nicht beteiligten Nachbarn zur Duldung der Führung von Leitungen über sein Grundstück normiert werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass ein nicht kooperationsbereiter Nachbar eine Gemeinschaftslösung anderer Grundstückseigentümer verhindert. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu, dass der Nachbar "zur Duldung des Betretens seines Grundstücks und - gegen angemessene Entschädigung durch die an der Gemeinschaftslösung Beteiligten - zur Duldung der Führung der Leitungen über sein Grundstück" verpflichtet sein solle. In § 6 EEWärmeG-E wird indes nur die Führung von Leitungen über das Grundstück aufgegriffen; eine ausdrückliche Regelung des Betretens fehlt.

Um etwaigen Auslegungsstreitigkeiten zu der Frage, ob von der Führung von Leitungen über das Grundstück auch die Berechtigung der an der Gemeinschaftslösung Beteiligten zu dessen Betreten bzw. Benutzen zum Zwecke des Herstellens der Leitungsverbindung umfasst ist, von vornherein vorzubeugen, erscheint eine klarstellende Formulierung des Gesetzeswortlauts angezeigt. Es sind insoweit Fallgestaltungen denkbar, in denen ein nicht kooperationsbereiter Nachbar versucht, die an einer Gemeinschaftslösung Beteiligten unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut darauf zu verweisen, dass er zwar das Führen der Leitungen über sein Grundstück, nicht aber das Betreten bzw. Benutzen des Grundstückes für etwaige Ausschachtarbeiten etc. gestatte. Das Führen der Leitungen über das Nachbargrundstück wird in einer Vielzahl von Fällen auch tatsächlich technisch ohne das Betreten des Nachbargrundstücks möglich sein, allerdings nur gegen deutlich höheren Kostenaufwand, der dann - entgegen der aus der Begründung des Gesetzentwurfes erkennbaren Intention des Gesetzgebers (vgl. BR-Drs. 009/08 (PDF) , S. 52) - den an der Gemeinschaftslösung Beteiligten zur Last fiele.

Die vorgeschlagene Ergänzung des Gesetzeswortlauts orientiert sich aus Gründen der Einheitlichkeit der Gesetzessprache an der Terminologie bereits vorhandener Regelungen zu nachbarlichen Duldungspflichten. Vergleichbare Regelungen enthalten z.B. § 917 BGB (Notwegerecht) und § 1018 BGB (Grunddienstbarkeit), in denen jeweils der Begriff der "Benutzung" bzw. des "Benutzens" des Nachbargrundstücks gewählt worden ist.

15. Zu § 6 Satz 2

In § 6 Satz 2 sind vor dem Punkt am Satzende folgende Wörter anzufügen:

Begründung

Hierdurch kann der Eingriff in das private Eigentum beschränkt werden und die besondere Verantwortung der Öffentlichen Hand für den Klimaschutz wird betont.

16. Zu § 7 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b

§ 7 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Verweise auf die Anlage sollten durchgängig - sowie in § 10 Abs. 2 des Gesetzentwurfs bereits geschehen - die Untergliederung der Anlage mit römischen Ziffern nennen.*

17. Zu § 7 Nr. 3 Buchstabe c - neu -In § 7 Nr. 3 Buchstabe b ist nach dem Wort "Gesetz" das Wort "oder" einzufügen und nach Buchstabe b folgender Buchstabe c anzufügen:

Begründung

In dem derzeitigen Entwurf werden Nah- oder Fernwärmenetze, die u. a. durch industrielle Abwärme versorgt werden, nicht berücksichtigt. Gleichwohl kann hierdurch ein Beitrag zur CO₂-Reduktion bei der Wärmeversorgung geleistet werden, so dass die Nutzung der industriellen Abwärme den Zielsetzungen des Gesetzes entspricht. Insbesondere bei der Realisierung von Nichtwohngebäuden in Gewerbegebieten oder Industrieparks könnte diese Variante in Betracht kommen.

Darüber hinaus werden Nah- oder Fernwärmenetze häufig aus verschiedenen Quellen gespeist, von denen u. U. jede Einzelne (aus Erneuerbaren Energien oder aus KWK-Anlagen) für sich noch keinen überwiegenden Teil darstellt. Aus diesem Grunde sollte auch die Kombination zulässig sein, da mit Blick auf die zu erwartende CO₂-Reduktion ebenfalls der Zielsetzung des Gesetzes entsprochen wird.

18. Zu § 7 Nr. 4 - neu -

§ 7 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Auch die Nutzung betrieblicher Abwärme, die in Produktionsprozessen entsteht, sollte als Ersatzmaßnahme vorgesehen werden. Andernfalls wären Unternehmen zur Errichtung von Anlagen gezwungen, die ökologisch keinen Vorteil brächten. Die ohnehin vorhandene Wärme bliebe ungenutzt.

19. Zu § 9

§ 9 ist wie folgt zu fassen:

" § 9 Ausnahmen und Befreiungen

Begründung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung vermischt den Ausnahmetatbestand und den Befreiungstatbestand in einem Satz. Die Formulierung in zwei Absätzen dient der Rechtsklarheit. Absatz 1 regelt die gesetzlichen Ausnahmetatbestände, die keiner behördlichen Entscheidung bedürfen.

Absatz 2 regelt, in welchen Fällen eine Ermessensentscheidung über eine Befreiung durch die Behörde getroffen werden soll. Da eine technische Unmöglichkeit einer Ermessensentscheidung nicht zugänglich ist, sollte dieser Sachverhalt als Fall einer gesetzlichen Ausnahme in Absatz 1 geregelt werden.

20. Zu § 9 Nr. 1 und 2

§ 9 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

*§ 10 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu § 9:

Ziel dieser Änderung ist es, die Notwendigkeit einer Befreiung auf die so genannten Härtefälle zu beschränken und somit die Zahl der behördlichen Antragsverfahren zu reduzieren. Die technische Unmöglichkeit soll vielmehr durch die Bescheinigung eines Sachkundigen bestätigt werden. Die behördliche Kontrolle erfolgt über die Nachweisführung.

Zur Folgeänderung:

§ 10 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 geben dem Verpflichteten für den Fall einer Ausnahme gemäß § 9 Anzeigepflichten auf. Durch Änderung der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausnahme bedarf es der korrespondierenden Anpassungen in § 10.

21. Zu § 9 Nr. 2 Buchstabe b Satz 3 - neu -*

In § 9 Nr. 2 ist dem Buchstaben b folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Regelung ist nicht konkret genug, da die unbillige Härte nicht definiert wird. Da § 9 EEWärmeG inhaltlich der Formulierung des § 25 EnEV (Befreiungen) entspricht, sollte auch die Erläuterung aus § 25 EnEV mit in § 9 EEWärmeG-E aufgenommen werden.

22. Zu §§ 10 und 11

§§ 10 und 11 sind zu streichen.

Begründung

Die Länder werden für die Ausführung des Gesetzes als eigene Angelegenheit Sorge zu tragen haben. Dementsprechend sollte es auch der Entscheidung der einzelnen Länder überlassen bleiben, ob und auf welche Weise ein gesonderter Nachweis durch den Pflichtigen zu erbringen ist und welche sonstigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 3 des Entwurfs erforderlich sind. Die §§ 10 und 11 des Entwurfs sehen die Einführung zusätzlicher Verwaltungsverfahren und Verpflichtungen des Bürgers vor. Diese erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund der baurechtlichen Genehmigungspflicht für Neubauten überflüssig.

23. Zu § 10

§ 10 ist wie folgt zu fassen:

" § 10 Nachweise

Begründung

Bei der Errichtung von Gebäuden sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu beachten. Diese erfordert spezielle Berechnungen und Nachweise für Wohngebäude nach Anlage 1 zur EnEV und für Nichtwohngebäude nach Anlage 2 zur EnEV. In die Berechung des Jahres-Primärenergiebedarfs gehen die Parameter und Kennwerte der für die Wärmeerzeugung verwendeten Anlagentechnik ein.

Somit gehen auch die nach den §§ 5 bis 8 des Gesetzentwurfs durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 3 ergebenden Verpflichtung mit ihren technischen Parametern und Koeffizienten unmittelbar in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Abschnitt 2 der EnEV ein.

Die Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 haben damit unmittelbaren Einfluss auf den Inhalt des Energieausweises, der nach § 16 der EnEV dem Bauherrn auszustellen ist. Die Ausstellungsberechtigung richtet sich bei der Errichtung von Gebäuden nach Landesrecht. Desgleichen richtet sich die Überwachung der Maßnahmen nach der EnEV nach Landesrecht.

Ein zusätzliches, mit dem Nachweisverfahren nach der EnEV nicht identisches bundesrechtlich geregeltes Nachweisverfahren ist mit unnötigem bürokratischem Aufwand verbunden. Der Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 ist daher an den Energieausweis für neu errichtete Gebäude nach § 16 EnEV zu koppeln.

24. Zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2

§ 10 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Pflicht der Eigentümer zur Vorlage von Nachweisen an die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Fertigstellung des Gebäudes würde zu einer deutlichen Behördenbelastung durch die Ansammlung und Verwahrung von Unterlagen ungeachtet der Relevanz für den Vollzug führen. Das Erfordernis behördenpräsenter Unterlagen hängt jedoch von der Art und dem Verfahren zur Überwachung der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG-E und zur Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise ab, deren genaue Ausgestaltung den Ländern obliegt. Die Vorlagepflicht ist daher auf die Fälle zu begrenzen, in denen die zuständige Behörde eine Vorlage - etwa zur Nachprüfung der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG-E oder der inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise - verlangt. Durch die Pflicht der Gebäudeeigentümer zur Aufbewahrung der Nachweise für mindestens fünf Jahre ist die Möglichkeit zur Prüfung der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG-E und zur Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweis sichergestellt.

Die Pflicht der Eigentümer zur Verwahrung der Nachweise soll entgegen dem Gesetzentwurf nicht davon abhängen, ob die Nachweise bei der Behörde aufbewahrt werden. Durch die unbedingte Aufbewahrungspflicht wird vermieden, dass den Behörden zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die Nachweise bzw. Herausgabe der Nachweise an den Eigentümer - etwa anlässlich nachträglicher Änderungen am Gebäude oder den Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energie - entsteht.

Als Folgeänderung der Beschränkung der Nachweispflichten auf solche auf Verlangen der zuständigen Behörde ist der (ausweislich der Gesetzesbegründung auf die Nachweispflichten beschränkte) Satz 2 zu streichen, da diesem nur für die gestrichene Vorlagepflicht von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EEWärmeG-E Relevanz zukommt. Hinsichtlich der verbliebenen Vorlagepflichten auf Verlangen der zuständigen Behörde bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (ein Verlangen, Nachweise trotz Kenntnis der Behörde von den nachzuweisenden Tatsachen vorzulegen, wäre mangels Erforderlichkeit der Vorlage ersichtlich rechtswidrig).

25. Zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 6 Satz 1*

In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Absatz 6 Satz 1 sind jeweils die Wörter "ab der Fertigstellung des Gebäudes" durch die Wörter "nach Inbetriebnahme der Heizanlage" zu ersetzen.

Begründung

Der Zeitraum für die Nachweisführung muss für die Betroffenen klar berechenbar sein. Da es um die Wärmeversorgung geht, ist es für die Betroffenen hilfreich, an die Inbetriebnahme der Heizanlage anzuknüpfen. Die Sachkundigen sind in diesem Zusammenhang sowieso vor Ort und können in diesem Zusammenhang die Anforderungen nach dem EEWärmeG bescheinigen. Die Inbetriebnahme ist der praxisnähere Anknüpfungspunkt.

26. Zu § 11

§ 11 ist wie folgt zu fassen:

" § 11 Überwachung

Begründung

Die Überwachung sollte wie bei dem Vollzug der Energieeinsparverordnung der Regelung durch das Land überlassen bleiben. Die Länder sollten ermächtigt werden, zur Entlastung der Behörden die Überwachung auf Dritte zu übertragen.

27. Zu § 11 Überschrift, Absatz 1 und 1a - neu -

§ 11 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Vollzug des EEWärmeG obliegt den Ländern. Der neu gefasste § 11 ist an § 7 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) angelehnt und soll die Entwicklung eines in sich schlüssigen, abgestimmten Konzepts aus Energieeinsparverordnung (EnEV) und EEWärmeG auch auf Vollzugsebene sicherstellen einschließlich des unbürokratischen Vollzugs durch private Nachweispflichten. Absatz 1 beschränkt sich in Anlehnung an die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 EnEG auf eine allgemeine umfassende Zuweisung der Überwachung. Eine darüber hinaus gehende Regelung eines "Mindeststandards" ist nicht veranlasst.

Absatz 1a entspricht § 7 Abs. 2 und 4 EnEG und stellt klar, dass die Länder den Vollzug auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige übertragen können. Die Ermächtigung zu Regelungen zu Art und Verfahren der Überwachung umfasst auch die Möglichkeit einer Aufgabenprivatisierung einschließlich des Nachweises der Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 9 Nr. 2 und Ersetzung einer Behördenentscheidung durch eine private Sachverständigenbescheinigung.

28. Zu § 12

§ 12 ist zu streichen.

Begründung

Die Regelung ist entbehrlich. Für den Vollzug sind die Länder ohnehin zuständig.

29. Zu § 15 Satz 1

In § 15 Satz 1 sind die Wörter "oder anderweitiger gesetzlicher Verpflichtungen" zu streichen.

Begründung

Die Streichung ist zwingend, damit Hauseigentümer in solchen Ländern, die eine Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 festlegen, nicht einseitig und ungerechtfertigt von der Förderung ausgeschlossen werden. Andernfalls würde die Öffnungsklausel nach § 3 Abs. 2 zwangsläufig ins Leere laufen. Klimaschutzregelungen für den Gebäudebestand von Seiten der Länder würden verhindert.

Der Gesetzentwurf begründet die Nichteinbeziehung des Gebäudebestandes damit, dass in diesem Bereich der Primärenergiebedarf und damit der jährliche Heizkostenbedarf in der Regel immer höher als im Neubau seien. Derartige umfassende Modernisierungsmaßnahmen des bestehenden alten Heizungssystems seien aber kostenintensiv und beträfen sowohl den Gebäudeeigentümer als auch den Mieter. Um hier die finanziellen Belastungen sozialverträglich zu gestalten und wirkungsvolle Investitionsanreize zu setzen, werde die Nutzungspflicht durch erweiterte Fördermaßnahmen insbesondere für eine sozialverträgliche Sanierung von Altbauten ergänzt.

Zugleich lässt der Bundesgesetzgeber den Ländern nach § 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfs die Möglichkeit, auch für den Gebäudebestand eine Nutzungspflicht zu begründen, was nach dem derzeitigen Gesetzentwurf die Folge hätte, dass damit die Förderung für diese Gebäude entfallen würde, obwohl nach der Begründung gerade eine Förderung für den Gebäudebestand aus sozialverträglichen Gründen nötig ist.

Dies beinhaltet einen systematischen Widerspruch, der dadurch aufzulösen ist, dass eine landesrechtliche Nutzungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht zum Wegfall der Fördermöglichkeit führen darf.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung ist auch verfassungsrechtlich bedenklich, da eine Ungleichbehandlung bei der Förderung von Maßnahmen im Gebäudebestand erfolgt.

Darüber hinaus steht die Regelung zu den vom Bundesgesetzgeber selbst genannten sozialpolitischen Erwägungen in Widerspruch. Diese sozialpolitischen Erwägungen gelten bei Maßnahmen im Gebäudebestand unabhängig davon, ob sie auf gesetzlicher Verpflichtung oder auf freiwilliger Initiative des Hauseigentümers beruhen.

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf wäre es vielmehr konsequent, Maßnahmen im Gebäudebestand, die auf der Grundlage landesrechtlicher Nutzungspflichten getroffen werden müssen, mit entsprechenden Fördermitteln zu flankieren. Der Bundesgesetzgeber hat ein solches Vorgehen bereits selbst in Bezug auf die Tiefengeothermie gewählt.

Verbleibt es bei der Ermächtigung, so stellt die Beschränkung auch einen Eingriff in die Finanzhoheit der Länder dar. Es muss den Ländern überlassen bleiben, ob sie bestimmte Maßnahmen, die durch Landesrecht vorgeschrieben werden, mit Fördermitteln des Landes unterstützen.

30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29

Zu § 15 Satz 2 Nr. 3 - neu -

§ 15 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Ergänzung ist zwingend, damit Hauseigentümer solcher Länder, die eine Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 EEWärmeG-E festlegen, nicht einseitig und ungerechtfertigt von der Förderung ausgeschlossen werden. Andernfalls würde die Öffnungsklausel nach § 3 Abs. 2 EEWärmeG-E zwangsläufig leer laufen. Klimaschutzregelungen für den Gebäudebestand von Seiten der Länder würden verhindert.

Der Gesetzentwurf begründet die Nichteinbeziehung des Gebäudebestands damit, dass in diesem Bereich der Primärenergiebedarf und damit der jährliche Heizkostenbedarf in der Regel immer höher als im Neubau sei. Derartige umfassende Modernisierungsmaßnahmen des bestehenden alten Heizungssystems seien aber kostenintensiv und beträfen sowohl den Gebäudeeigentümer als auch den Mieter. Um hier die finanziellen Belastungen sozialverträglich zu gestalten und wirkungsvolle Investitionsanreize zu setzen, werde die Nutzungspflicht durch erweiterte Fördermaßnahmen insbesondere für eine sozialverträgliche Sanierung von Altbauten ergänzt.

Zugleich lässt der Bundesgesetzgeber den Ländern nach § 3 Abs. 2 EEWärmeG-E die Möglichkeit, auch für den Gebäudebestand eine Nutzungspflicht zu begründen, was nach dem derzeitigen Gesetzentwurf die Folge hätte, dass damit die Förderung für diese Gebäude entfallen würde, obwohl nach der Begründung gerade eine Förderung für den Gebäudebestand aus sozialverträglichen Gründen nötig ist.

Dies beinhaltet einen systematischen Widerspruch, der dadurch aufzulösen ist, dass eine landesrechtliche Nutzungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 2 EEWärmeG-E nicht zum Wegfall der Fördermöglichkeit führen darf.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung ist auch verfassungsrechtlich bedenklich, da eine Ungleichbehandlung bei der Förderung von Maßnahmen im Gebäudebestand erfolgt.

Darüber hinaus steht die Regelung zu den vom Bundesgesetzgeber selbst genannten sozialpolitischen Erwägungen in Widerspruch. Diese sozialpolitischen Erwägungen gelten bei Maßnahmen im Gebäudebestand unabhängig davon, ob sie auf gesetzlicher Verpflichtung oder auf freiwilliger Initiative des Hauseigentümers beruhen.

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf wäre es vielmehr konsequent, Maßnahmen im Gebäudebestand, die auf der Grundlage landesrechtlicher Nutzungspflichten getroffen werden müssen, mit entsprechenden Fördermitteln zu flankieren. Der Bundesgesetzgeber hat ein solches Vorgehen bereits selbst in Bezug auf die Tiefengeothermie gewählt.

31. Zu § 16

§ 16 ist zu streichen.

Begründung

§ 16 des Gesetzentwurfs enthält eine Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang der Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dazu ausgeführt, dass "durch § 16 keine neue bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen, sondern (...) vielmehr die bestehenden Ermächtigungsgrundlagen auch für den Klima- und Ressourcenschutz geöffnet" (werden) (S. 65 ähnlich, S. 38, zweiter Absatz mit Blick auf Artikel 14 GG).

Mit dem beabsichtigten Gesetz greift der Bundesgesetzgeber in die durch das Grundgesetz ausschließlich den Ländern belassene Kompetenz der Materie des Kommunalrechts ein (so BVerfGE 22, 180/209 f.; 77, 288/299; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04/2 BvR 2434/04 -: Unzulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II). Die Länder haben durchgängig die Voraussetzungen für einen "Anschluss- und Benutzungszwang" in den Gemeindeordnungen geregelt (Nordrhein-Westfalen in § 9 der Gemeindeordnung NRW). Die Gemeindeordnungen legen fest, aus welchen Anlässen und in welchem Umfang und mit welchen Ausnahmen und zu welchen "Zwecken" eine Gemeinde ermächtigt wird, einen Anschluss- und Benutzungszwang - gestützt auf die jeweilige Gemeindeordnung - zu beschließen. Zu Änderungen oder Erweiterungen von Regelungen der Gemeindeordnung ist ausschließlich der Landesgesetzgeber befugt, nicht jedoch der Bund.

Auch bedarf es keiner bundesgesetzlichen Regelung, um die Länder zu ermächtigen, in ihren Gemeindeordnungen zu bestimmen, dass von einem Anschluss- und Benutzungszwang auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch gemacht werden kann. Dies könnte der Landesgesetzgeber bereits jetzt. Bezeichnenderweise wird im Gesetzentwurf nicht dargelegt, dass die Länder dies zurzeit nicht könnten und daher den Ländern mit dem beabsichtigten Gesetz diese Kompetenz/Ermächtigung erst verliehen werden müsste.

Darüber hinaus ist der Bund nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 des Grundgesetzes gehindert, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz Aufgaben zu übertragen. Auch in einer Ermächtigung wie in § 16 liegt im weiteren Sinn eine Aufgabenübertragung, da den Kommunen zumindest aufgegeben wird, verantwortungsvoll über den Gebrauch dieser Ermächtigung zu entscheiden und ggf. tätig zu werden.

Da der Bund somit seine Kompetenz überschritten hat, ist § 16 EEWärmeG zu streichen.

32. Zu § 16

§ 16 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

Begründung

Der auf Landesrecht beruhende Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der öffentlichen Nah- und Fernwärmeversorgung sollte zweckmäßigerweise als Festsetzung in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können. Nach § 8 Abs. 4 BauGB ist dies grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Länder dies jeweils durch Rechtsvorschrift bestimmen. Die vorgeschlagene Ergänzung ist also geeignet, den gesetzgeberischen Aufwand der Länder zu begrenzen.

33. Zu § 17 Abs. 1 Nr. 1

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob § 17 Abs. 1 Nr. 1 EEWärmeG-E dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt.

Begründung

Gegen die Formulierung dieser Norm bestehen Bedenken im Hinblick auf die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips: Es ist nicht hinreichend klar, was damit gemeint ist, wenn formuliert wird, dass derjenige ordnungswidrig handele, der "nicht richtig" seinen Wärmeenergiebedarf "mit Erneuerbaren Energien deckt". Es bestehen erhebliche Bedenken, ob diese Formulierung den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen, die auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gelten (vgl. Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 3. Aufl., § 3 Rnr. 32f.), genügt. Jeder Verstoß gegen das EEWärmeG könnte hier in Zukunft bußgeldbewehrt sein.

Der Nutzungspflichtige dürfte nicht hinreichend erkennen können, welches konkrete Verhalten von ihm erwartet wird, verweist doch § 3 Abs. 1 EEWärmeG-E auf eine "Anlage"; diese wiederum auf eine Reihe technischer Spezifikationen, die in DIN-Normen und in EG-Richtlinien etc. enthalten sind. Wenn in der Anlage beispielsweise aufgeführt ist, dass nur derjenige die Pflicht erfülle, der einen nach dem Verfahren der DIN 4702 Teil 2 (1990-03) ermittelten Kesselwirkungsgrad für Biomassezentralheizungsanlagen nicht unterschreite, dürfen aus einem etwaigen Verstoß gegen diese Pflicht wegen der technischen Kompliziertheit der Materie keine wie auch immer gearteten pauschalen und generalisierend formulierten Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaffen werden, mag auch ein "leichtfertiger" Verstoß notwendig sein, um ein Bußgeld zu verwirken.

Das Bundesverfassungsgericht fordert in ständiger Rechtsprechung, dass der Sinngehalt einer Norm vom jeweiligen Normadressaten noch erfasst werden kann (vgl. BVerfGE 4, 352 <357 f.>); dies soll unter anderem auch davon abhängen, ob eine gefestigte Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für das Normverständnis bietet (vgl. BVerfGE 28, 175 <183>). Da es sich vorliegend um ein gänzlich neues Gesetz ohne ein vorangegangenes Regelungswerk handelt, existiert hierzu noch keine entsprechende Rechtsprechung, die Grundlage für ein entsprechendes Normverständnis sein könnte. Umso mehr Sorgfalt ist daher bei der Umschreibung des Bußgeldtatbestandes aufzuwenden. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob diese Norm den Bestimmtheitsanforderungen genügt.

34. Zu § 17 Abs. 1 Nr. 1a - neu -In § 17 Abs. 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

Begründung

Für die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a geregelte Nachweispflicht fehlt eine Sanktionsmöglichkeit für den Fall, dass kein Nachweis bzw. der Nachweis erst verspätet vorgelegt wird. Da die Überwachung auf den Nachweisen basiert, ist es unerlässlich, den Verstoß gegen diese Pflicht mit einem Bußgeld ahnden zu können.

35. Zu § 19 Abs. 1 und 2 Satz 1*

In § 19 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind jeweils die Wörter "[einfügen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes]" durch die Wörter "[einfügen: Datum des Tages, das 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes liegt]" zu ersetzen.

Begründung

Die sich aus den Regelungen des Gesetzes ergebenden Planungsanforderungen für Baumaßnahmen liegen erst mit der Verkündung des Gesetzes rechtsverbindlich vor.

Insbesondere bei größeren Baumaßnahmen mit längeren Planungsphasen, bei denen Entscheidungen zum Energiekonzept üblicherweise in den ersten Planungsphasen zu treffen sind, sind angemessen lange Übergangsfristen zu regeln, um unwirtschaftliche Umplanungen zu verhindern.

Ebenso sind entsprechende Übergangsfristen zu regeln, um die sich aus den Anforderungen des Gesetzes ergebenden zusätzlichen Finanzbedarfe auf der Seite der Bauherren sicherzustellen.

36. Zu § 19 Abs. 2 Satz 1*

§ 19 Abs. 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Soll beispielsweise ein Wohnhaus in einem Bebauungsplangebiet mit einer um 1 Grad von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichenden Dachneigung errichtet werden, ist nach den den §§ 62, 63 der Musterbauordnung entsprechenden Landesbauordnungen ein Baugenehmigungsverfahren mit der Folge erforderlich, dass nach Absatz 1 auf den Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags abgestellt wird.

Soll auf dem Nachbargrundstück ein im Wesentlichen gleiches Gebäude mit einer den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Dachneigung errichtet werden, ist das Genehmigungsfreistellungsverfahren mit der Folge durchzuführen, dass auf den erst einen Monat später liegenden Zeitpunkt des Ablaufs der "Wartefrist" abzustellen ist.

Zu § 19a - neu - (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)

Nach § 19 ist folgender § 19a einzufügen:

" § 19a Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

[37.] [1. In Absatz 1 werden die Wörter "zu dulden" und der abschließende Punkt gestrichen sowie die Wörter "oder zu denen der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist, zu dulden." angefügt.]

38. {2. In Absatz 2 werden vor dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Mieter" und nach dem Wort "Wasser" die Wörter ", zur Gewährleistung der Nutzung erneuerbarer Energien" eingefügt sowie die Wörter "hat der Mieter" gestrichen."}

Begründung

Zu Nummer 1:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist um die vorgeschlagene mietrechtliche Regelung zu ergänzen. Ohne diese wären Vermieter entgegen dem mit dem EEWärmeG verfolgten klimapolitischen Ziel der Schwierigkeit ausgesetzt, unter Umständen ihrer Pflicht bzw. ihrem freiwilligen Entschluss zur Nutzung Erneuerbarer Energien nicht nachkommen zu können. Die vorgeschlagene Regelung dient dem mit dem EEWärmeG verfolgten Ziel, eine nachhaltige Energieversorgung zu fördern und den Anteil erneuerbarer Energien für Heizung, Warmwasserbereitung und Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme zu erhöhen. Sie stellt zudem einen angemessenen Ausgleich zwischen Vermieter- und Mieterinteressen dar.

Der Gesetzentwurf selbst sieht zwar in § 3 Abs. 1 lediglich eine Verpflichtung zur Nutzung Erneuerbarer Energien für Neubauten und nicht zugleich für Bestandsbauten vor. Insoweit erscheint eine Änderung des § 554 BGB zunächst nicht erforderlich, weil die baulichen Maßnahmen in der Regel vor Beginn des Mietverhältnisses abgeschlossen sind, so dass sich die Frage nach der Pflicht des Mieters zur Duldung entsprechender Maßnahmen nicht stellt. Sind sie es zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch nicht, kann der Vermieter den Abschluss des Mietvertrages von der Duldung der vorzunehmenden Restarbeiten abhängig machen.

Mietrechtlicher Regelungsbedarf besteht aber vor dem Hintergrund der mit dem EEWärmeG verfolgten klimapolitischen Ziele jedenfalls im Hinblick

Nach § 19a Nr. 1 ( § 554 Abs. 1 BGB) werden die Maßnahmen, die der Mieter nach § 554 Abs. 1 BGB stets zu dulden hat, zur Klarstellung um diejenigen erweitert, zu deren Vornahme der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist. Soweit der Vermieter gesetzlich zu Maßnahmen - z.B. der Energieeinsparung - verpflichtet ist bzw. wird, ist der Mieter zwar nach allgemeiner Meinung bereits jetzt zur uneingeschränkten Duldung verpflichtet. Die Duldungspflicht ist allerdings nicht ausdrücklich normiert, sondern erfordert einen Rückgriff auf § 242 BGB (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht 9. Aufl., § 554 Rn 77; MüKo/Bieber, BGB 5. Aufl., § 554 Rn 6; Palandt/Weidenkaff, BGB 67. Aufl., § 554 Rn 2, 14; Sternel NZM 2001, 1058 (1060)). Auf diese Rechtslage abstellend war noch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Mietrechtsreformgesetz von einer Änderung des § 554 BGB abgesehen worden (vgl. BT-Drucksache 014/4553 S. 49). Eine klarstellende gesetzliche Regelung erscheint dennoch geboten. Denn bisher ist eine auf § 242 BGB gestützte Duldungspflicht vor allem in solchen Fällen angenommen worden, in denen die Pflicht zur Durchführung einer bestimmten Maßnahme bestand (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht 9. Aufl., § 554 Rn 77). Die Wahl der Mittel wird den Eigentümern von Bestandsbauten im Rahmen der Nutzung Erneuerbarer Energien aber auch in Zukunft weitgehend freistehen, so dass die Maßnahme letztlich, selbst wenn sie auf einer über die Öffnungsklausel des § 3 Abs. 2 EEWärmeG geschaffenen gesetzlichen Verpflichtung beruht, nicht mit Sicherheit als eine gesetzlich auferlegte i. S. d. § 242 BGB und daher vom Mieter uneingeschränkt zu duldende angesehen werden kann.

Zu Nummer 2:

Nach § 19a Nr. 2 werden die Maßnahmen, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 BGB im Regelfall zu dulden hat, denen er aber im Einzelfall den Einwand besonderer Härte entgegenhalten kann, zur Klarstellung um diejenigen erweitert, die der freiwilligen Nutzung erneuerbarer Energien dienen, d.h. nicht auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen (insoweit gilt § 554 Abs. 1 BGB-E). Ohne die vorgeschlagene Änderung bestünde die Rechtsunsicherheit für den Vermieter, ob der Mieter (freiwillige) Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien überhaupt dulden muss. Denn nach der bestehenden Gesetzeslage hat der Mieter vergleichbare Maßnahmen gemäß § 554 Abs. 2 BGB nur zu dulden, soweit sie der Einsparung von Energie oder Wasser dienen. Ob davon sämtliche Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien erfasst sind, ist zweifelhaft. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die konkrete Maßnahme, wie z.B. bei der Nutzung von Solar- oder Photovoltaikanlagen, nicht nachweislich zu einer Einsparung von Energie führt. Mit der Frage, ob es sich bei entsprechenden Maßnahmen um solche zur Einsparung von Energie i.S.d. Gesetzes handelt, haben sich insbesondere Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht 9. Aufl., § 559 Rnr. 77 und Eisenschmid in WuM 2006, 119 auseinandergesetzt und diese mit dem Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut ("Einsparung") und die in der Entwurfsbegründung aufgeführten Beispiele verneint. Entsprechend geäußert haben sich insbesondere Emmerich in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2003, § 559 Rnr. 32 sowie Sternel in NZM 2001, 1058, 1065. Eine klarstellende gesetzgeberische Entscheidung erscheint daher zur Verwirklichung der mit dem EEWärmeG-E bezweckten klimapolitischen Ziele dringend geboten.

Es ginge indes zu weit, sämtliche, das heißt insbesondere die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhenden Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien der uneingeschränkten Duldungspflicht des § 554 Abs. 1 BGB zu unterwerfen. Denn im Falle gesetzgeberischen Handelns ist ein ausgewogener Ausgleich zu finden zwischen dem gesetzgeberischen Ziel effektiven Klimaschutzes, den Interessen des Vermieters an der Modernisierung des Wohnungsbestandes und den Interessen des Mieters, vor Luxusmodernisierungen und einem "Hinausmodernisieren" geschützt zu werden (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht 9. Aufl., § 554 Rnr. 186). Eine Regelung dahingehend, die Duldungspflicht für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien generell dem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 1 BGB zu unterstellen, hätte insoweit zur Folge, dass der Mieter jede Maßnahme des Vermieters - unabhängig davon, ob sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer freiwilligen Entschließung beruht und unabhängig von Umfang und Dauer der durchzuführenden Arbeiten - uneingeschränkt zu dulden hätte. Eine Härtefallprüfung, wie sie der Maßnahmenkatalog des § 554 Abs. 2 BGB vorsieht, wäre ausgeschlossen. Dies kann im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs - jedenfalls für freiwillige Maßnahmen des Vermieters unbeschränkten Ausmaßes - nicht gewollt sein. Soweit Maßnahmen nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, sind sie daher dem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 2 BGB zu unterstellen.

Dem folgend werden mit der vorgeschlagenen Regelung Maßnahmen des Vermieters, für die eine - z.B. über die Öffnungsklausel des § 3 Abs. 2 EEWärmeG-E künftig geschaffene - gesetzliche Verpflichtung besteht, dem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 1 BGB und alle übrigen, insbesondere freiwilligen Maßnahmen des Vermieters zur Nutzung erneuerbarer Energien dem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 2 BGB unterstellt, um dem Mieter jedenfalls bei letzteren im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs im Einzelfall den Einwand besonderer Härte zu ermöglichen. Durch den Zusatz "Unbeschadet des Absatzes 1" in § 554 Abs. 2 BGB-E wird zugleich das Rangverhältnis der Absätze 1 und 2 dahingehend klargestellt, dass Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die auf eine gesetzliche Verpflichtung zurückzuführen sind, nicht dem Einwand der unzumutbaren Härte gemäß § 554 Abs. 2 BGB ausgesetzt sind, sondern dem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 1 BGB unterfallen.

39. Zu § 20 Satz 2 - neu -Dem § 20 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Das in § 5 der Energieeinsparverordnung geregelte Gebot zur Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme wird durch die konkrete gesetzliche Verpflichtung des EEWärmeG obsolet.

40. Zu Anlage Nr. II.2

In Anlage Nr. II.2 sind die Wörter "der Einführung in den Konversionsapparat" durch die Wörter "ihres Eintritts in den Apparat zur Wärme- oder Kälteerzeugung" zu ersetzen.

Begründung

Der Begriff "Konversionsapparat" ist unüblich und nicht zweckmäßig, da gemäß § 1 Abs. 2 Wärme- und Kältebedarfsdeckung aus Erneuerbaren Energien Zweck und Regelungsgegenstand des vorgelegten Gesetzentwurfs sind.

Zu Anlage Nr. III.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb In der Anlage ist in Nummer III.1. der Buchstabe a wie folgt zu ändern:

Begründung

Praxistests haben gezeigt, dass die Jahresarbeitsziffer 4,0 bei Systemen, die auch für die Warmwasserbereitung eingesetzt werden, kaum erreichbar ist. Eine Jahresarbeitszahl von 3,5 ist ausreichend, um die Qualifizierung als Erneuerbare Energie zu begründen. Eine zu hohe Jahresarbeitszahl würde den Einsatz dieser Technologie in ungerechtfertigter Weise benachteiligen.

Eine Differenzierung der Jahresarbeitszahl, wie sie im Gesetzentwurf in der Anlage Nr. III.1. Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (4,0) und Doppelbuchstabe bb (3,3) vorgesehen ist, ist nicht nachvollziehbar. Dies würde bedeuten, dass die technisch bessere, aber teuere Technologie der Erdwärmesonden mit höheren Anforderungen gegenüber Luft-Wasser-Wärmepumpen bestraft wird. Eine Unterscheidung der Jahresarbeitszahl ist aus ökologischer Sicht nicht erforderlich und entfällt deshalb.

43. Zu der Anlage Nr. III.1 Satz 2 - neu -Der Anlage Nr. III.1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Installation von Messeinrichtungen zur Erfassung der Wärmeerzeugung und des Stromverbrauches von Wärmepumpen ist mit einem höheren technischen und finanziellen Aufwand verbunden. Die technischen Lösungen einiger Wärmepumpensysteme, z.B. solche mit hocheffizienter Warmwasserbereitung, bedingen teilweise den Einbau von zwei Wärmemengenzählern für die hinreichend genaue Erfassung der Wärmemenge. Bei Wärmepumpen kleiner Leistung können die Kosten für diese Messeinrichtungen 7 bis 14 Prozent betragen. Dieser Aufwand zum Effizienznachweis der Systeme ist bei Wärmepumpen kleinerer Leistung unangemessen hoch. Die Vorgabe von Zähleinrichtungen in Abschnitt III. Nr. 1 Buchstabe b der Anlage (zu §§ 3 und 7) ist kontraproduktiv zu den Zielen des Gesetzes. Sie benachteiligt Wärmepumpen im Vergleich zu anderen Anlagen für Erneuerbare Energien. Für den Qualitätsnachweis z.B. bei Solarkollektoren ist ein europäisches Prüfzeichen ausreichend (vgl. Abschnitt I. der Anlage (zu §§ 3 und 7)) Das Prüfzeichen erlaubt jedoch keine Aussagen zur Effizienz und zum Wirkungsgrad der installierten solarthermischen Anlage.

44. Zu Anlage Nr. IV. Satz 3 - neu -In der Anlage ist der Nummer IV. folgender Satz anzufügen:

Begründung

Der Änderungsvorschlag zielt auf eine Gleichbehandlung von Müllverbrennungsanlagen. Die Anforderung an die Energieeffizienz erfolgt in Anlehnung an die Regelungen des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle vom 21. Dezember 2005 (Kriterium zur Anerkennung des Verwerterstatus bei Hausmüllverbrennungsanlagen).

45. Zur Anlage Nr. V.2

In der Anlage Nr. V.2 ist nach dem Wort "andere" das Wort "bundesrechtliche" einzufügen.

Begründung

Verpflichtete in Ländern mit ambitionierten eigenen Klimaschutzvorschriften werden durch die mit der Nummer 2 bezweckte Erhöhung des Anforderungsniveaus für Energieeinsparmaßnahmen benachteiligt.

Der Gesetzentwurf sieht in § 7 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer V.1 der Anlage regelmäßig vor, dass Energieeinsparmaßnahmen als Ersatzmaßnahme anerkannt werden, wenn damit das Anforderungsniveau der EnEV um mindestens 15 Prozent unterschritten wird. Durch die gegenüber den Vorentwürfen neu aufgenommene Ergänzungsklausel in Nummer 2 treten jedoch andere, auch landesrechtliche Rechtsvorschriften, die höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz stellen, an diese Stelle und müssen um mindestens 15 Prozent unterschritten werden. Es ist ökologisch und ökonomisch nicht nachvollziehbar, warum Gebäudeeigentümer, die in den entsprechenden Ländern ggf. schon vergleichsweise höhere bauliche Standards erfüllen müssen, durch zusätzliche Anforderungen belastet werden sollen. Das Anforderungsniveau für Ersatzmaßnahmen sollte sich daher auf bundesrechtliche Vorschriften stützen, um mögliche Standortnachteile auszuschließen.

46. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine schrittweise Einbeziehung des Gebäudebestandes in die Pflichtregelung unerlässlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Der Neubaubereich macht weniger als ein Prozent des Bestandes aus. Eine Beschränkung auf den Neubau nimmt dem Gesetz die erforderliche Wirkung, um das Ziel, bis 2020 den Anteil Erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung auf 14 Prozent zu erhöhen, zu erreichen. Eine reine Förderstrategie in Bezug auf den Gebäudebestand wird im Rahmen der verfügbaren Mittel nicht genügen.

Den spezifischen Gegebenheiten bei bestehenden Gebäuden könnte wie folgt Rechnung getragen werden:

Die Einbeziehung bestehender Gebäude erfolgt erst ab dem 1. Januar 2010, wenn deren Heizanlage ausgetauscht wird. Der Austausch der Heizanlage ist der geeignete Anknüpfungspunkt für eine technische Realisierung der Nutzungspflicht im Gebäudebestand. Für den Gebäudebestand soll der Umfang der Nutzungspflicht auf zehn Prozent des Wärmeenergiebedarfs festgelegt werden, da dieser bei bestehenden Gebäuden im Durchschnitt wesentlich höher liegt als bei Neubauten. Eine Absenkung des Pflichtanteils beim Gebäudebestand ist geboten, um die Beiträge zur CO₂-Einsparung zwischen Neubau und Gebäudebestand in einer vergleichbaren Größenordnung zu halten.

Für den Gebäudebestand sind die Anforderungen an die Ersatzmaßnahmen nach § 7 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer V der Anlage zu § 7 (Maßnahmen zur Einsparung von Energie) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgestuft nach Gebäudealter zu bestimmen. Dies ist dadurch begründet, dass für modernere Bestandsgebäude Wärmeschutzstandards in der Regel wesentlich leichter zu erfüllen sind als für ältere Bestandsgebäude, da sie bereits nach höheren Wärmeschutzanforderungen gebaut wurden. Auch hier gilt: Um die Beiträge zur CO₂-Einsparung zwischen Neubau und Gebäudebestand in einer vergleichbaren Größenordnung zu halten, ist eine altersbedingte Staffelung der Anforderungen geboten.

48. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat unterstützt nachdrücklich das übergeordnete Ziel des EEWärmeG, die CO₂-Emissionen auch im Wärmebereich zu reduzieren.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Klimaschutzmaßnahmen vor allem so gestaltet werden müssen, dass die größten Minderungen von CO₂-Emissionen zu den geringsten Kosten zu erzielen sind. Auch die Reduzierung der durch die Wärmeversorgung verursachten CO₂-Emissionen muss im Interesse der Verbraucher möglichst effizient erfolgen. Dies ist am besten durch einen technologieoffenen Ansatz erreichbar, der den unterschiedlichen Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung trägt und der es den Investoren erlaubt, die zur Erreichung klimapolitischer Ziele jeweils kosteneffizientesten Technologien einzusetzen. Damit lassen sich finanzielle Fehlallokationen und bürokratische Detailregelungen vermeiden.

Diesem Grundsatz wird der vorliegende Entwurf des EEWärmeG, anders als die EnEV, nur bedingt gerecht. Der Entwurf schreibt als Maßnahme zur CO₂-Minderung nicht nur zwingend den anteiligen Einsatz erneuerbarer Energien vor, sondern legt darüber hinaus für die einzelnen Erneuerbaren Energien trotz vergleichbarer CO₂-Minderungswirkung unterschiedlich hohe Anforderungen fest.

Der Bundesrat hält es deshalb für notwendig, das EEWärmeG technologie- und energieträgeroffener auszugestalten.

49. Zum Gesetzentwurf allgemein

Ziel und Zweck des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) werden begrüßt. Der Bundesrat bittet jedoch, im weiteren Gesetzgebungsvorhaben den vorliegenden Gesetzentwurf in den Einzelregelungen zum Ordnungsrecht und zur finanziellen Förderung grundlegend zu überarbeiten.

Die Regelungen in Teil 2 des Gesetzentwurfs sollten dahin gehend optimiert werden, dass

Die Regelungen in Teil 3 des Gesetzentwurfs sollten dahin gehend optimiert werden, dass

Begründung

Bei der Umsetzung des "Integrierten Energie- und Klimaprogramms" ist es angesichts der vielfältigen Gesetzesinitiativen der Bundesregierung erforderlich, zugunsten des Ziels einer Steigerung des Nutzungsanteils Erneuerbarer Energien im Gebäudebereich ein in sich schlüssiges und abgestimmtes Gesamtkonzept der ordnungsrechtlichen Regelungen vorzunehmen, das Anforderungen an Gebäude stellt, dabei städtebauliche Entwicklungsziele unterstützt und unterschiedlichen regionalen Wohnungsmärkten gerecht wird.

Für eine ausgewogene Rahmensetzung, die zugleich städtebaulichen Belangen, dem Fortbestand von Entscheidungsspielräumen der Gebäudeeigentümer, unterschiedlichen ökonomischen Grundlagen und Perspektiven und der Chancengleichheit der Standorte Rechnung trägt, bietet es sich an, diese Gesetzesinitiative stärker mit den bestehenden ordnungsrechtlichen Regelungen, wie der Energieeinsparverordnung, zu verzahnen.

Auch Art und Umfang von Vollzugsaufgaben bedürfen der Einbindung in bestehende Verfahren in der Länderzuständigkeit unter dem Gebot des Minimalaufwands. Angesichts des Gebots zu Bürokratieabbau und Deregulierung und der Befürchtung einer Überforderung der Bauaufsichtsbehören sind bestehende Nachweisverfahren zu nutzen bzw. auf Erweiterungsmöglichkeiten zu überprüfen.

Fördermaßnahmen sollten angesichts unterschiedlicher Länderregelungen nicht von der Fördermöglichkeit ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung schränkt nicht nur die Öffnungsklausel nach § 3 Abs. 2 in ihrer Wirkung ein, sondern stellt auch einen Eingriff in die Finanzhoheit der Länder dar. Ausreichende ökonomische Anreize und Anreize zum technologischen Fortschritt sollten durch eine Gesetzesregelung für ein differenziertes Fördermodell, das den o. g. Aspekten Rechnung trägt, gegeben werden.

50. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den vorliegenden Entwurf eines Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und die weiteren im Rahmen ihres "Integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP)" vorgesehenen Gesetzesvorhaben daraufhin zu überprüfen und die geplanten Einzelmaßnahmen so zu optimieren, dass die mit dem Maßnahmenpaket insgesamt verfolgten energie- und klimapolitischen Ziele mit einem Minimum ordnungsrechtlicher Regelungen und mit der geringstmöglichen Belastung für die Verbraucher und die Volkswirtschaft erreicht werden.

Unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit wird die Bundesregierung außerdem gebeten, die vorrangige Primärenergieeinsparung nachhaltig zu unterstützen und den sinnvollen Einsatz Erneuerbarer Energie im Wärmesektor so zu steuern, dass wesentliche Ansätze zur Bedarfsreduzierung vorangestellt bleiben. Dabei ist zu prüfen, ob anstelle des EEWärmeG eine Rahmensetzung zugunsten des Einsatzes Erneuerbarer Energie innerhalb der beabsichtigten Novellierung der Energieeinsparverordnung vorgenommen werden kann.

Begründung

Die vielfältigen Gesetzesvorhaben, die die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung ihres "Integrierten Energie- und Klimaprogramms" (IEKP) begonnen hat, sind nicht in allen Punkten so miteinander verzahnt bzw. so aufeinander abgestimmt, dass als Ergebnis ein schlüssiges, optimiertes Ganzes erwartet werden kann.

Die Zwangsanwendung Erneuerbarer Energie im Wärmebereich darf den vorrangigen Maßnahmen zur Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes und der damit einhergehenden Verringerung des Endenergiebedarfs für die Raumheizung nicht entgegenwirken. Für eine ausgewogene Rahmensetzung bietet sich die zur Überarbeitung anstehende Energieeinsparverordnung an. Der Verzicht auf ein eigenständiges EEWärmeG kommt dem Bürokratieabbau entgegen und reduziert den Vollzugsaufwand durch die Landesbehörden.

Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung

Der Entwurf des EEWärmeG nimmt eine Differenzierung zwischen Neu- und Altbauten vor. Diese Notwendigkeit wird damit begründet, dass Erneuerbare Energien in neuen Gebäuden technisch einfacher, kosteneffizienter und sozialverträglicher eingesetzt werden können als in bestehenden Gebäuden. Die Nutzungspflicht soll von einer finanziell deutlich aufgestockten Förderung flankiert werden. Ein Förderschwerpunkt sieht der Bund insbesondere bei dem Einsatz von Erneuerbaren Energien in bestehenden Gebäuden und begründet dies mit den sehr kostenintensiven Modernisierungsmaßnahmen des bestehenden Heizungssystems. Dieser hohe Sanierungsaufwand würde einen Hauptgrund des derzeitigen Modernisierungsstaus im Gebäudebestand darstellen.

Dieses Vorgehen erscheint nicht schlüssig. Wegen "unbilliger Härte" wird der Gebäudebestand einerseits von der Nutzungspflicht befreit und andererseits mit Fördermöglichkeiten bei Umstellung auf die Energieversorgung aus Erneuerbaren Energien unterstützt. Wenn es Ziel sein soll, Ressourcen zu schonen und Energie einzusparen, muss Wärmedämmung die erste Maßnahme im Gebäudebestand vor allen anderen sein.

Mit Wärmedämmung werden erhebliche Einsparpotenziale erschlossen. D.h., wenn veraltete fossile Heizkessel durch hocheffiziente Heizsysteme in sinnvoller Kombination mit Erneuerbaren Energien im Gebäudebestand eingesetzt werden sollen, muss das zwingend in Verbindung mit Maßnahmen zur Wärmedämmung geschehen. Der Einsatz von Erneuerbaren Energien insbesondere Bioenergie im Gebäudebestand ohne begleitende Wärmedämmmaßnahmen würde bedeuten, ein knappes/teures (bzw. knapper und teurer werdendes) Gut - fossilen Brennstoff - durch ein anderes knappes Gut - Biomasse - zu ersetzen. Biomasse ist wohl nachwachsend, jedoch in einem definierten Zeitraum nicht unendlich verfügbar. Deshalb sollten grundsätzlich Einsparung von CO₂ und fossilen Rohstoffen nicht nur durch Substitution mit Erneuerbaren Energien, sondern in Kombination mit Energieeinsparmaßnahmen realisiert werden.