Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis

Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 5 Anschluss

§ 6 Anschlussvoraussetzungen

§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses

§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung

Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement

§ 9 Erweiterung der Netzkapazität

§ 10 Schadensersatz

§ 11 Einspeisemanagement

§ 12 Härtefallregelung

Abschnitt 3
Kosten

§ 13 Netzanschluss

§ 14 Kapazitätserweiterung

§ 15 Vertragliche Vereinbarung

Teil 3
Vergütung

Abschnitt 1
Allgemeine Vergütungsvorschriften

§ 16 Vergütungsanspruch

§ 17 Eigenvermarktung

§ 18 Vergütungsberechnung

§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen

§ 20 Degression

§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer

§ 22 Aufrechnung

Abschnitt 2
Besondere Vergütungsvorschriften

§ 23 Wasserkraft

§ 24 Deponiegas

§ 25 Klärgas

§ 26 Grubengas

§ 27 Biomasse

§ 28 Geothermie

§ 29 Windenergie

§ 30 Windenergie Repowering

§ 31 Windenergie Offshore

§ 32 Solare Strahlungsenergie

§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden

Teil 4
Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich

§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber

§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern

§ 37 Weitergabe an die Lieferanten

§ 38 Nachträgliche Korrekturen

§ 39 Abschlagszahlungen

Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen

§ 40 Grundsatz

§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes

§ 42 Schienenbahnen

§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung

§ 44 Auskunftspflicht

Teil 5
Transparenz

Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

§ 45 Grundsatz

§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber

§ 47 Netzbetreiber

§ 48 Übertragungsnetzbetreiber

§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen

§ 50 Testierung

§ 51 Information der Bundesnetzagentur

§ 52 Information der Öffentlichkeit

Abschnitt 2
Differenzkosten

§ 53 Anzeige

§ 54 Abrechnung

Abschnitt 3
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot

§ 55 Herkunftsnachweis

§ 56 Doppelvermarktungsverbot

Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 57 Clearingstelle

§ 58 Verbraucherschutz

§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz

§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen

§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur

§ 62 Bußgeldvorschriften

§ 63 Fachaufsicht

Teil 7
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen

§ 64 Verordnungsermächtigung

§ 65 Erfahrungsbericht

§ 66 Übergangsbestimmungen

Anlagen

Anlage 1:
Technologie-Bonus

Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis zu 5 Megawatt erzeugt wird, soweit

Anlage 2
(zu § 27 Abs. 4 Nr. 2): Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen

I. Anspruchsvoraussetzungen

Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu führen.

II. Begriffsbestimmungen

Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind

III. Positivliste

Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):

IV. Negativliste

Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):

V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge

Rein pflanzliche Nebenprodukte Standard-Biogaserträge (Kilowattstunden pro Tonne Frischmasse)
Biertreber (frisch oder abgepresst) 231
Gemüseabputz 100
Getreide (Ausputz) 960
Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion 68
Getreidestaub 652
Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen 1346
Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) 251
Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion 43
Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion 11
Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion 229
Kartoffelschalen 251
Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion 63
Masserüben 113
Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung 629
Obsttrester (frisch, unbehandelt) 187
Rapsextraktionsschrot 1038
Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) 1160
Zuckerrüben 242
Zuckerrübenschnitzel 242

VI. Bonushöhe

VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs

Anlage 3
(zu § 27 Abs. 4 Nr. 3): KWK-Bonus

I. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt, soweit

II. Erforderliche Nachweise

III. Positivliste

Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:

IV. Negativliste

Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I.2. gelten:

Anlage 4
(zu § 28 Abs. 2): Wärmenutzungs-Bonus

I. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit

II. Erforderliche Nachweise

III. Positivliste

Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:

IV. Negativliste

Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:

Anlage 5
(zu § 29): Referenzertrag

Artikel 2
Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes

Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 5
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung