Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 841. Sitzung am 15. Februar 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 3 Nr. 13 - neu -, § 33a - neu -, § 64 Abs. 1 Nr. 9 - neu - EEG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Um die Versorgungssicherheit Erneuerbarer Energien durch bedarfsgerechte Einspeisung und höhere Volllaststunden zu verbessern, sind die Zusammenfassung verschiedener Anlagen zu virtuellen Kraftwerken, die Energieumwandlung und -speicherung effiziente Optionen. Zur Markteinführung entsprechender Lösungen sind zusätzliche finanzielle Anreize erforderlich. Damit können Netzausbaukosten, Regel- und Ausgleichsenergie eingespart werden.

2. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 - neu - EEG)

In Artikel 1 ist in § 11 Abs. 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Eine gleichrangige Behandlung von KWK- und EEG-Strom hätte bei Anwendung des Einspeisemanagements eine Einschränkung oder Unterbrechung der Wärme- und Prozessdampfversorgung aus KWK-Anlagen zur Folge mit negativen Auswirkungen auf die Produktionsprozesse.

Mit der Änderung wird die nachrangige Abregelung von KWK-Anlagen, sofern ansonsten die Deckung des eigenen Energiebedarfs gefährdet ist, sichergestellt.

3. Zu Artikel 1 (§ 16 Abs. 1 Satz 2 - neu - und 3 - neu - EEG)

In Artikel 1 sind dem § 16 Abs. 1 folgende Sätze anzufügen:

Begründung

Durch diese Ausnahme kann aus Biogas aufbereitetes "Bioerdgas" einfach und effizient in Erdgas-Blockheizkraftwerken mit gut ausgelasteten Wärmenetzen in Kombination mit Erdgas genutzt werden. Die für einen getrennten Gasbetrieb notwendigen zusätzlichen Investitionen entfallen. Zudem wird durch die Flexibilisierung des Gaseinsatzes die Versorgungssicherheit für Strom- und Wärmenetze erheblich gesteigert. Diese Teilaufhebung der Ausschließlichkeit lässt eine Erhöhung der Attraktivität des Einsatzes von "Bioerdgas" erwarten.

4. Zu Artikel 1 ( § 16 Abs. 3 EEG)

In Artikel 1 ist in § 16 Abs. 3 der Punkt nach dem Wort "nachkommen" durch ein Komma zu ersetzen und die Wörter "und für Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt zusätzlich nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt" sind anzufügen.

Begründung

Das Erfordernis einer registrierenden Leistungsmessung bei größeren Anlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des geltenden EEG hat sich für die Zwecke der Netzintegration bewährt und soll daher in das novellierte Gesetz übernommen werden.

5. Zu Artikel 1 (§§ 16 ff. EEG)

Der Bundessrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie Anreize zur bedarfsorientierten Einspeisung geschaffen werden können. Dabei ist insbesondere das Instrument einer tageszeitabhängigen Spreizung der Grundvergütungen mit Ausnahme bei Strom aus solarer Strahlungsenergie zu beleuchten.

Begründung

Prämien und Abschläge könnten EEG-Anlagenbetreibern Anreize für eine stärker an dem Bedarf ausgerichtete Erzeugung bzw. Einspeisung geben. Ähnlich etwa wie in Slowenien könnte in Zeiten hohen Bedarfs, also tagsüber zwischen 8.00 und 20.00 Uhr, eine Prämie auf die normale Vergütung nach EEG gewährt werden. Damit dies nicht zu höheren Belastungen für die Stromkunden gegenüber dem gegenwärtigen EEG führt, könnte in Schwachlastzeiten ein Abschlag erfolgen, so dass sich die Differenzkosten aus Vergütungszahlungen und vermiedenen Strombezugskosten, sofern sie ebenfalls tageszeitlich differenziert ermittelt werden, nur wenig ändern dürften. Durch das System von Prämie und Abschlag würde darüber hinaus die Spreizung der Vergütung vergrößert werden und somit ein stärkerer Anreiz gegeben, den Strom in Zeiten hoher Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

In der Praxis erhielte jeder EEG-Einspeiser zwei verschiedene Vergütungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Einspeisung. Die am Spotmarkt der Leipziger Strombörse beobachtete Spreizung erlaubt es, die derzeitigen Vergütungssätze in der Spitzenlastzeit um 1 Cent/kWh anzuheben und außerhalb dieser Zeit um 1 Cent/kWh abzusenken. Dabei müssen die Anlagenbetreiber wie bisher schon ihre Lieferung nicht im Voraus ankündigen. Die sich ergebende Spreizung von 2 Cent/kWh gibt Anlagenbetreibern ausreichende Anreize für eine stärker bedarfsgerechte Einspeisung. Die erforderliche automatische Leistungsmessung wird - unabhängig von diesem Vorschlag - als Anschlussvoraussetzung für Anlagen über 100 kW in § 6 verlangt.

Zur weiteren Erläuterung des Grundansatzes wird ergänzend auf die Ergebnisse einer im Auftrag des Landes Baden-Württemberg erstellten Studie zur "Fortentwicklung des Instrumentariums zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien" von Langniß, Diekmann, Lehr 2007 verwiesen (Internet: www.um.badenwuerttemberg.de - Stichwort: Klimaschutz).

6. Zu Artikel 1 (§ 18 Abs. 2 Satz 1 EEG)

In Artikel 1 sind in § 18 Abs. 2 Satz 1 nach der Angabe "§§ 23 bis 28" die Wörter "sowie für die Zuordnung zu § 23 Abs. 1 und 2 (Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt) oder § 23 Abs. 3 und 4 (Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt)" einzufügen.

Begründung

Die Stromerzeugung von Wasserkraftwerken, die im Tidenbereich der Flüsse errichtet werden, fällt bei gleicher installierter Anlagenleistung geringer aus als bei einem Laufwasserkraftwerk im Oberlauf des Flusses. Verantwortlich hierfür sind die täglich mit Ebbe und Flut schwankenden Wasserstände unterhalb der Wehranlage.

Die installierte technische Leistung nach § 3 Nr. 6 ist deshalb kein geeigneter Maßstab für die Zuordnung einer Wasserkraftanlage zu den unterschiedlichen Vergütungsklassen der kleinen (§ 23 Abs. 1 und 2) und großen (§ 23 Abs. 3 und 4) Wasserkraft. Sie führt dazu, dass Anlagen im Tidenbereich der Flüsse auf Grund der geringeren Erträge eine wirtschaftlich nicht ausreichende Vergütung erhalten.

Eine sachgerechte Einstufung muss von der tatsächlichen Stromerzeugung ausgehen. Die vorgeschlagene Änderung stellt dies sicher.

7. Zu Artikel 1 ( § 23 Abs. 2 EEG)

In Artikel 1 ist § 23 Abs. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Das Ausbaupotenzial bei der kleinen Wasserkraft besteht im Wesentlichen in der Reaktivierung und Modernisierung vorhandener Wasserkraftanlagen. Um entsprechende Anreize zu geben, sollten die für neue Wasserkraftanlagen bis 5 Megawatt erhöhten Vergütungssätze auch für die Fälle der Modernisierung gelten, zumal auch hier oft erhebliche ökologische Verbesserungsmaßnahmen erforderlich sind. Darüber hinaus sollte die in § 23 Abs. 1 eingeführte dreistufige Vergütungsregelung für kleine Wasserkraftanlagen bis 5 Megawatt (durch Einführung einer neuen Stufe zwischen 0,5 und 2 Megawatt) auch für Modernisierungsmaßnahmen gelten.

8. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 EEG)

In Artikel 1 ist § 23 Abs. 3 Nr. 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Bei der Vergütung von Strom aus Wasserkraft sieht das EEG zwei unterschiedliche Regelungen für Anlagen bis zu 5 MW und für Anlagen größer 5 MW vor. Mit der vorliegenden Novelle sollen die Vergütungssätze für die kleine Wasserkraft angehoben und für die große Wasserkraft abgesenkt werden. Im Ergebnis errechnet sich für eine Wasserkraftanlage von 5 MW nach § 23 Abs. 1 eine Vergütung von durchschnittlich 8,45 Cent je kWh. Wird die Schwelle von 5 MW geringfügig überschritten, ergeben sich nach § 23 Abs. 3 nur 5,96 Cent je KWh.

Wenn die Unterscheidung zwischen großer und kleiner Wasserkraft aufrechterhalten werden soll, so sind zumindest die Regelungen besser aufeinander abzustimmen. Dies wird erreicht durch die vorgeschlagene Ausweitung der Vergütungsstufe nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 von 500 kW auf 5 MW und eine Anhebung des Vergütungssatzes auf 7,65 Cent je kWh. Das entspricht dem Satz für kleine Wasserkraftanlagen im Leistungsbereich von 2 bis 5 MW nach § 23 Abs. 1 Nr. 3. Mit diesen Änderungsvorschlägen kann der Vergütungssprung bei 5 MW Leistung von 30 Prozent auf ca. 9 Prozent reduziert werden.

Der Änderungsvorschlag erhöht z.B. die Vergütung für eine 10-MW Wasserkraftanlage um 0,84 Cent je kWh. Bei einer 50 MW Anlage sind es bereits nur noch 0,17 Cent. Der Vorschlag vermeidet eine nennenswerte Besserstellung der großen Wasserkraft insgesamt. Die finanziellen Auswirkungen bleiben begrenzt.

Ein Sprung bei den Vergütungssätzen von ca. 30 Prozent (zum Vergleich: In der aktuell geltenden Fassung des EEG von 2004 sind es ca. 2,8 Prozent) führt dazu, dass Wasserkraftanlagen künstlich kleiner dimensioniert werden und so Potentiale zur CO₂-Minderung zwischen 5 MW und 10 MW Anlagenleistung teilweise nicht erschlossen werden. Die Novelle wird an dieser Stelle zudem den selbst formulierten Ansprüchen nicht gerecht. In der Begründung zu den Einzelvorschriften heißt es unter § 18 Abs. 1: "Nur eine stufenlose Regelung kann Ungerechtigkeiten bei der Vergütung des Stroms aus verschieden großen Anlagen vermeiden und trägt deshalb dazu bei, Über- und Unterförderung auszuschließen."

9. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EEG)

In Artikel 1 ist in § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 das Wort "Speicherkraftwerke" durch die Wörter "Pumpspeicherkraftwerke oder Energiespeicher" zu ersetzen.

Begründung

Pumpspeicherkraftwerke und Talsperren, die primär nach energetischen Gesichtspunkten betrieben werden (Energiespeicher), haben verstärkt die Möglichkeit der monetären "Veredelung" der Energiegewinnung und werden folgerichtig von der Förderung ausgenommen. Demgegenüber sollen Talsperren mit überwiegend natürlichem Zufluss, die zwar auch Wasserkraftanlagen besitzen, primär aber nach wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen (z.B. Wasserrückhalt zur Verminderung des Hochwasserabflusses und/oder Niedrigwasseraufhöhung) betrieben werden, wie Laufwasserkraftwerke gestellt werden.

10. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EEG)

In Artikel 1 ist § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie gibt es neben dem Begriff des "ökologischen Zustands" auch den Begriff des "ökologischen Potenzials" in Abschnitten, die als erheblich verändert eingestuft werden (heavily modified water bodies). Da viele Wasserkraftanlagen gerade auch in diesen Bereichen liegen, ist der Begriff des "ökologischen Potenzials" zu ergänzen.

Zudem soll mit dieser Änderung ausdrücklich klargestellt werden, dass es auch bei Anlagen, die in einem Wasserkörper liegen oder errichtet werden, der sich bereits insgesamt im guten Zustand bzw. guten Potenzial befindet (integrale Betrachtung), möglich ist, wesentliche Verbesserungen durch örtliche Maßnahmen zu erzielen (lokale Betrachtung). Auch sollen bei der Neuerrichtung von Wasserkraftanlagen auch flussmorphologische Wirkungen (z.B. Sohlstützung zur Stabilisierung der Wasserspiegellagen und somit der Biodiversität in der Aue) als wesentliche Verbesserung im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden können.

11. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 - neu - und 4 - neu - EEG)

In Artikel 1 ist § 23 Abs. 5 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Satz 2 Nr. 2:

Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 vorliegen, kann nicht allein einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter überlassen bleiben, sondern ist abschließend von der zuständigen Behörde zu treffen.

Zu den Sätzen 3 und 4:

In der Praxis haben sich Fälle gezeigt, in denen wasserrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Umgestaltung von Wasserkraftanlagen getroffen werden mussten, ohne dass eine wesentliche ökologische Verbesserung eingetreten ist. In solchen Fällen sollte es der zuständigen Behörde möglich sein, eine Negativbescheinigung im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 auszustellen. So können Mitnahmeeffekte im Hinblick auf die erhöhte Vergütung vermieden werden.

12. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG)

In Artikel 1 ist in § 27 Abs. 3 Nr. 1 die Angabe "5 Megawatt" durch die Angabe "2 Megawatt" zu ersetzen.

Begründung

Ein effizienter Einsatz der Biomasse setzt neben der Stromproduktion eine entsprechende Wärmenutzung voraus. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Anreize zur stärkeren Wärmenutzung reichen im Leistungsbereich zwischen 2 bis 5 Megawatt allerdings nicht aus. Daher soll der Vergütungsanspruch bereits ab einer Leistungsgrenze von 2 Megawatt an die Stromerzeugung im Wege der KWK gebunden werden.

Gleichzeitig sind auch bei Umsetzung dieser Änderung Einsparungen zu erwarten, die in etwa auf 30 bis 60 Mio. € pro Jahr zu veranschlagen sind. Diese Mittel können für weitere, unter Ökologie- und Effizienzgesichtspunkten sinnvolle Verbesserungen des EEG genutzt werden, etwa für die Förderung der Geothermie, die Erweiterung des "Güllebonus" sowie die Förderung der Klärschlammtrocknung.

13. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 - neu - EEG)

In Artikel 1 ist § 27 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Nach derzeitigem Gesetzestext sind Betreiber eines BHKW, die eingespeistes Biogas nutzen wollen, gezwungen, rechnerisch - auf ein Jahr bezogen - ausschließlich Biogas in dem BHKW einzusetzen. Auch ein zeitweiliger Betrieb mit Erdgas ist ausgeschlossen. Dies führt für die Betreiber zu erheblichen logistischen Problemen bis hin zu Abschaltung eines BHKW kurz vor Jahresschluss, wenn die eingekauften Mengen an Biogas vorzeitig verbraucht sind. Wäre ein zeitweiser Betrieb mit Erdgas erlaubt, könnte das BHKW bei Verzicht auf die EEG-Vergütung mit Erdgas weiterbetrieben werden. Ein Mischbetrieb mit Biogas und Erdgas ist bei Generatoren, die Gase aus dem Gasnetz entnehmen, deshalb unerlässlich.

Die Änderung verursacht keine Mehrkosten.

14. Zu Artikel 1 ( § 27 EEG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für Biogasanlagen ein Bonus/Malus-Vergütungssystem eröffnet werden kann, das Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung im Sinne von § 3 Nr. 6 bis einschließlich 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um 2,0 Cent je Kilowattstunde erhöht (Bonus), soweit der Strom im Zeitraum von sechs bis 22 Uhr in das Netz eingespeist wird, und um 4,0 Cent je Kilowattstunde in der übrigen Zeit reduziert. Die Festlegung der Zeiträume kann durch eine individuelle Regelung ersetzt werden. Dabei soll die erhöhte Vergütung über insgesamt 16 Stunden und die verringerte Vergütung über insgesamt acht Stunden jeweils innerhalb von 24 Stunden festgelegt werden. Die Regelung soll auch Altanlagen offenstehen.

Begründung

Biomasseanlagen sind grundsätzlich geeignet, bedarfsorientiert Strom zur Verfügung zu stellen. Insbesondere Biogasanlagen können durch Vergrößerung von Gasspeicher und Generator in ein Lastmanagement eingebunden werden und Regelenergie erzeugen. Der Einstieg in ein solches System soll durch eine zeitabhängige Bonus/Malus-Regelung erreicht werden.

Der Vorschlag sieht für zwei Drittel des Tages zu Zeiten hohen Strombedarfs einen Bonus, für das restliche Drittel einen Malus in doppelter Höhe des Bonus vor. Vorgabe ist ein Bonus zwischen 6 und 22 Uhr und ein Malus in der Nachtzeit. Es werden zudem individuelle Regelungen eröffnet, wonach die Zeiten flexibel gestaltet werden können und beispielsweise mit Hilfe von ferngesteuerten Zählern erfasst werden.

Die Begrenzung der Maluszeit auf ein Drittel des Tages bringt insbesondere für Biogasanlagen den Vorteil, da Gasspeicher und Generatoren kleiner gehalten werden können als dies bei einer halbtägigen Aufteilung der Fall wäre. Die Spreizung von 6 Cent zwischen Bonus und Malus ist als Anreiz für die nötigen Investitionen erforderlich.

Wegen des festgelegten Verhältnisses von 1 : 2 zwischen Bonus und Malus ergibt sich bei kontinuierlicher Lieferung durchschnittlich keine Erhöhung der Vergütung. Dennoch entsteht eine Win-Win-Situation, indem Anlagenbetreibern eine erlösorientierte Lieferung mit verhältnismäßig geringen Investitionen eine Optimierung des Stromertrags eröffnet und dem Verbraucher damit Strom weitgehend zu Zeiten hoher Nachfrage (Strompreise von 20 Cent je kWh) angeboten wird. Ein Malus zu Zeiten geringer Stromnachfrage (Strompreise unter 10 Cent je kWh) ist daher energiepolitisch wie marktwirtschaftlich sinnvoll und trägt dem Verbraucherschutz Rechnung.

Als Beitrag zur Netzstabilität soll die zeitabhängige Einspeisevergütung auf Anlagen einschließlich einer Leistung von 500 kW begrenzt werden.

15. Zu Artikel 1 (§ 27, § 64, § 66, Anlage 2, Anlage 3 EEG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu achten, dass die im Gesetz selbst enthaltenen Vorschriften, die Vorschriften in den Anlagen zum Gesetz sowie die Vorschriften in den dazugehörigen Verordnungen materiell widerspruchsfrei und formell möglichst transparent aufeinander abgestimmt werden.

Begründung

In Vorschriften des EEG-Entwurfs wird mehrfach auf Anlagen zum EEG Bezug genommen sowie auf Voraussetzungen verwiesen, die in untergesetzlichen Vorschriften, die auf der Grundlage von § 64 EEG n.F. zu erlassen sind, niedergelegt sind bzw. werden sollen. Hierdurch entsteht ein nur schwer durchschaubares und vollziehbares Regelwerk.

Besonders plakativ lässt sich dies an § 27 der Vorlage (Biomasse) und den weiteren Regelungen zu diesem Bereich darstellen:

Auch sollte ein inhaltlicher Abgleich der BiomasseV als Verordnung auf der Grundlage von § 64 Abs. 1 Nr. 2 mit der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Erzeugung von zu Biokraftstoffen verwendeter Biomasse (Biomasse-NachhaltigkeitsV - BioNachV, im Entwurf vorliegend) vorgenommen werden.

16. Zu Artikel 1 ( § 28 Abs. 1 EEG)

In Artikel 1 ist § 28 Abs. 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Unter den geologischen Rahmenbedingungen Deutschlands fehlen Erfahrungen mit dem Bau und langfristigen Betrieb von Anlagen zur Nutzung der geothermischen Energie zur Stromerzeugung. Deshalb ist es bislang kaum möglich, auf Kostensenkungsspielräume bei der Hochskalierung der Anlagenleistung zu schließen. Belege dafür existieren weder für den Umstand an sich noch dessen Ausmaß. Unter diesen Voraussetzungen macht es keinen Sinn, eine leistungsbezogene Staffelung der Vergütungsstufen einzuführen. Der große Unterschied der vorgeschlagenen Vergütungsstufen würde auch dazu führen, dass keine Anlagen größer 10 Megawatt geplant und gebaut werden.

Das betriebliche Risiko ist noch so hoch, dass es nur schwer möglich ist, überhaupt langfristig zu kalkulieren. Viele Anlagenkomponenten befinden sich immer noch im Entwicklungsstadium und sind nicht in der Lage, die Lebensdauer der Investitionsabschreibung auch nur annähernd zu erreichen.

Gegenwärtig muss es darum gehen, Investoren zu Gunsten von Anlagen zur Nutzung geothermischer Energie im großtechnischen Maßstab zu gewinnen. Dies gilt sowohl für hydrothermale als auch für petrothermale Anlagen. Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass weltweit noch keine einzige petrothermale Anlage im Betriebszustand existent ist und die Investitionen für beide Anlagetypologien ganz beträchtlich sind, ist eine Differenzierung nach Leistungsklassen nicht zielführend und macht keinen Sinn.

Da die Vergütung bis zum nächsten Erfahrungsbericht voraussichtlich nur bei einigen wenigen Fällen zum Tragen kommen kann, bleibt die Änderung weitgehend kostenneutral für das EEG. Mehrkosten werden gegebenenfalls durch Einspareffekte bei den Änderungen zu den §§ 27, 66 sowie den Anlagen 1 und 2 zum EEG-E ausgeglichen.

17. Zu Artikel 1 ( § 28 Abs. 2 EEG)

In Artikel 1 ist in § 28 Abs. 2 die Angabe "2,0 Cent" durch die Angabe "3,0 Cent" zu ersetzen.

Begründung

Der eigentliche Vorteil der Nutzung tiefer Geothermie liegt in der kontinuierlichen Bereitstellung von Wärmeenergie. Die Nutzung dieser geothermischen Wärmeenergie zur Stromerzeugung ist unter den in Deutschland vorliegenden geologischen Rahmenbedingungen dauerhaft lediglich mit relativ geringer Effizienz möglich. Um die Gesamteffizienz zu erhöhen, muss das neue EEG den Anreiz dazu vermitteln, auch die bei der Stromerzeugung anfallende Wärme zu nutzen. Dieser Anreiz wird mit einem fühlbaren Zuschlag für den effizienten KWK-Betrieb solcher Anlagen vermittelt. Der bislang vorgesehene Wärmenutzungs-Bonus von 2,0 Cent pro Kilowattstunde ist deshalb auf 3,0 Cent anzuheben.

18. Zu Artikel 1 ( § 33 Abs. 1 EEG)

In Artikel 1 sind in § 33 Abs. 1 nach dem Wort "Lärmschutzwand" die Wörter "oder zur Überdachung von Stellplätzen" einzufügen.

Begründung

Parkplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplätze) werden heute praktisch ausschließlich nur als Abstellflächen genutzt und sind in aller Regel versiegelt. Diese Nutzung ist ineffektiv, zumal durch eine entsprechende Überdachung mit Photovoltaik-Modulen problemlos ohne Inanspruchnahme neuer Freilandflächen zusätzlich elektrische Energie auf bereits genutzter Fläche gewonnen werden kann.

Insbesondere große Parkplätze - beispielsweise an Einkaufszentren, Industriebetrieben oder Behörden - eignen sich von der Lage und Größe oft sehr gut für eine energetische Nutzung. Um Anreize für entsprechende Investitionen zu schaffen, sollen Photovoltaik-Anlagen, die der Überdachung von Parkplätzen dienen, den Anlagen an oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden gleichgestellt werden. Dies entspricht im Übrigen den Intentionen des EEG.

19. Zu Artikel 1 (§ 37 Abs. 2a - neu - EEG)

In Artikel 1 ist in § 37 nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

Begründung

Strom, den Letztverbraucher für sich selbst erzeugen, ist nach dem Gesetzentwurf wie schon nach geltendem Recht nicht in den EEG-Belastungsausgleich einbezogen. Mit der Erzeugung durch den Letztverbraucher selbst sollten die Fälle gleichgestellt werden, in denen eine ausgegliederte Tochtergesellschaft, ein Contracting-Unternehmen, ein Industriepark-Infrastrukturbetreiber o. ä. die Erzeugung und Versorgung für einen oder mehrere feststehende oder bestimmbare Letztverbraucher übernimmt. Hierbei handelt es sich meist um Stromerzeugung in sehr effizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Eine Belastung dieses Stroms mit der EEG-Umlage würde die Attraktivität solcher Anlagen spürbar reduzieren und stünde daher in Widerspruch zur Zielsetzung des Integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung, zur Minderung der CO₂-Emissionen die Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auszubauen. Zur Abgrenzung dieser Fälle von den sonstigen Stromlieferungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher erscheint der Begriff der allgemeinen Versorgung i. S. v. § 3 Nr. 17 EnWG am besten geeignet.

20. Zu Artikel 1 (§ 52 Abs. 2 Satz 2 - neu - EEG)

In Artikel 1 ist dem § 52 Abs. 2 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, den Haushaltskunden eine Auswahl zwischen mehreren Stromlieferanten unter ökologischen Gesichtspunkten auf Grundlage der von den Netzbetreibern und Energieversorgungsunternehmen nach § 52 Abs. 1 bereitzustellenden Angaben zu ermöglichen. Maßstab für die Verständlichkeit der im Internet bereitzustellenden Angaben darf nicht nur die in Satz 1 genannte "sachkundige dritte Person" sein, sondern muss aus Gründen des Verbraucherschutzes auch der Haushaltskunde ohne besondere Sachkunde sein.

21. Zu Artikel 1 ( § 56 Abs. 3 EEG)

In Artikel 1 sind in § 56 Abs. 3 die Wörter "darf der Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den §§ 16 bis 33 vergütet werden" durch die Wörter "darf für den Strom aus der betreffenden Anlage keine Vergütung nach den §§ 16 bis 33 in Anspruch genommen werden" zu ersetzen.

Begründung

Die Kenntnisse über die Projektzugehörigkeit einer Anlage liegen beim Anlagenbetreiber und nicht beim Netzbetreiber. Es wird daher eine Klarstellung vorgeschlagen, dass der Anlagenbetreiber zur Mitteilung an den Netzbetreiber verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch aus dem EEG nicht mehr gegeben sind.

22. Zu Artikel 1 ( § 57 EEG)

In Artikel 1 ist § 57 nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

Begründung

Da mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Streitigkeiten über Anwendungsfragen (z.B. innovative Technologien/Technologiebonus) zu erwarten sind, ist es notwendig, die Clearingstelle zeitgleich mit Inkrafttreten des Gesetzes einzurichten.

23. Zu Artikel 1 ( § 58 EEG)

In Artikel 1 ist in § 58 nach der Angabe "§§ 16 bis 33" die Angabe "und §§ 52 bis 55" einzufügen.

Begründung

Die Informations- und Darlegungspflichten der §§ 52 bis 55 dienen in besonderem Maße auch dem Verbraucherschutz. Daher ist es notwendig, bei etwaigen Verstößen eine effektive Kontrolle durch die Verbraucherschutzverbände nach den §§ 8 bis 14 UWG zu ermöglichen.

24. Zu Artikel 1 (§ 64 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 1a - neu - EEG)

In Artikel 1 ist § 64 wie folgt zu ändern:

Begründung

Der EEG-Wälzungsmechanismus ist ein zentrales Element des EEG und sollte deshalb nur durch den Gesetzgeber selbst und nicht durch Verordnung geregelt werden (Wesentlichkeitsprinzip); zumindest sollte die Verordnung angesichts der besonderen Auswirkungen auf die Netzentgelte (und im Einklang mit den Vorgaben des EnWG zu den Netzentgeltverordnungen) an die Zustimmung des Bundesrates gebunden werden. Der in diesem Zusammenhang nachzuweisende Bedarf an Reserveleistungen auf Grund von Einspeisungen aus Erneuerbaren Energiequellen stellt eine der großen Kontroversen bei der Diskussion um die Integration Erneuerbarer Energien in das Stromnetz dar. Anlässlich der Kritik an der Intransparenz und den Kosten der bundesweiten EE-Strom-Verteilung (und Bereitstellung als so genannte Bandlieferungen) und auf Grund verschiedener Initiativen der Strombranche (MVV, VIK, E.ON Sales & Trading, bne), die eine Öffnung des EEG-Veredelungsmarkts zum Ziel haben, hat die BNetzA angekündigt, dass sie die Vorschläge in einem branchenweiten Konsultationsverfahren zur Diskussion stellen will. Auch vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, eine grundlegende Änderung in der EE-Strommengenwälzung an die Zustimmung des Bundesrates zu binden.

25. Zu Artikel 1 (§ 64 Abs. 1 Nr. 6 EEG)

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitgleich zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften eine Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 6 EEG-E zu erlassen.

Begründung

Der bundesweite EEG-Belastungsausgleich in der derzeit praktizierten Form ist unbefriedigend und belastet die Energieversorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern, mit erheblichen Prognoserisiken. Mit der Verordnung können verbesserte, unbürokratischere Wege des Belastungsausgleichs, beispielsweise die direkte Vermarktung des EEG-Stroms durch den Übertragungsnetzbetreiber, den Anlagenbetreiber oder geeignete Dritte ohne Weiterleitung der Energie an den Endkunden, eingeführt werden.

26. Zu Artikel 1 ( § 64 EEG)

Der Bundesrat bittet, im EEG ergänzend zur "kostendeckenden Vergütung" eine weitere Möglichkeit der Vergütung zu prüfen, die sich aus den Komponenten Marktpreis und einer über den EEG-Wälzungsmechanismus abzurechnenden Direktvermarktungsprämie zusammensetzt.

Begründung

Energiepolitisches Ziel muss es sein, die Erneuerbaren Energien zügig in die Direktvermarktung zu entwickeln. Vor allem Windstrom, Wasserkraft und Biomasse dürften für die Direktvermarktung zunehmend Potenziale bieten.

Ein durch eine Prämie unterstützter Wechsel zur Eigenvermarktung Erneuerbarer Energien wäre vor allem für Stromversorger bis hin zum Gemeinde- und Stadtwerk eine Möglichkeit, EE-Strom in seine eigene Vermarktung aufzunehmen und daraus eigenständige Stromprodukte zu entwickeln. Eine solche Option der Vergütung würde Eigeninvestitionen von Energieversorgern in Erneuerbare Energien einen zusätzlichen Schub geben.

Das Prämienmodell kann nur eine Option zusätzlich zur Festvergütung sein. Um das Risiko für denjenigen, der dieses Modell in Anspruch nehmen will, zu minimieren, sollte die Möglichkeit gegeben werden, in die Festvergütung zurückwechseln zu können.

27. Zu Artikel 1 ( § 66 Abs. 1 EEG)

In Artikel 1 ist in § 66 Abs. 1 im Eingangssatz nach der Angabe "§ 6" die Angabe ", § 19 Abs. 1" einzufügen.

Begründung

Der bisherige Anlagenbegriff für mehrere Anlagen, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, wurde in der Vergangenheit unterschiedlich interpretiert. Es existieren Anlagenparks, die trotz räumlicher Nähe der Einzelaggregate eine Vergütung nach der elektrischen Leistung jedes einzelnen Generators bekommen.

Der neue § 19 Abs. 1 schafft Klarheit für zukünftige Investitionen. Allerdings wurden im Vertrauen auf die bisherige Auslegung des Anlagenbegriffs im Biogasbereich z. T. erhebliche Investitionen getätigt, die nur unter Maßgabe der bisherigen Regelung (Einspeisevergütung für jede Einzelanlage) wirtschaftlich arbeiten können. Diese Anlagen sind in ihrer Existenz gefährdet, wenn ihnen in den Übergangsbestimmungen kein Bestandsschutz bzgl. der bisherigen Vergütungsregelung eingeräumt wird.

28. Zu Artikel 1 (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 - neu - EEG)

In Artikel 1 ist dem § 66 Abs. 1 Nr. 4 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Der Nachweis über die Heizwerte ist nur sinnvoll, wenn die Einsatzstoffe direkt einer Verbrennung zugeführt werden. Bei Vergärung sollte der Nachweis über die Gaserträge ermöglicht werden.

29. Zu Artikel 1 (§ 66 Abs. 4 - neu - EEG)

In Artikel 1 ist dem § 66 folgender Absatz 4 anzufügen:

Begründung

Die jetzt geltende Regelung für die EEG-Vergütung von großen Wasserkraftanlagen ab 5 MW bestimmt in § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG, dass große Wasserkraftanlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 erneuert oder an bestehenden Wehranlagen neu errichtet worden sind, nach den Vorschriften des EEG 2004 vergütet werden. Diese Frist wurde bereits im Hinblick darauf gesetzt, dass das EEG im Jahr 2008 einer Novellierung unterzogen werden sollte.

Im Vertrauen auf die Geltung der Vergütungsansprüche bis 2012 wurden Investitionsentscheidungen getroffen. Mit der Novelle will die Bundesregierung jetzt diesen Wasserkraftanlagen, die eine Inbetriebnahme bis zum 1. Januar 2009 nicht realisieren werden, nachträglich eine deutlich geringere Vergütung zugestehen.

Dieses Vorgehen widerspricht insbesondere dem Vertrauensschutz der Investoren und gefährdet konkret geplante Projekte zur Wasserkraftnutzung, da für Wirtschaftlichkeitsberechnungen selbstverständlich die geltenden Regelungen des EEG herangezogen wurden. Die in der Novelle vorgesehene parallele Verlängerung der Vergütungsdauer von 15 auf 20 Jahre ist für die Investoren wirtschaftlich nicht gleichwertig. In der Wirtschaftlichkeitskalkulation spielen Vergütungen am Ende des Betrachtungszeitraumes nur eine untergeordnete Rolle.

Es ist deshalb geboten, eine Übergangsregelung einzuführen, die nur für die Fälle eine Vergütung nach geltendem EEG-Recht sicherstellt, in denen einer bereits getroffenen Investitionsentscheidung nachträglich die Grundlage entzogen würde.

30. Zu Artikel 1 (Anlage 2 Nr. III. 4 und 10 bis 12 - neu -, Nr. IV. 1, Nr. V. Tabelle und Satz 1 - neu - EEG)

In Artikel 1 ist Anlage 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Durch die Einführung einer Positiv- und Negativliste zur Konkretisierung der Begriffsdefinition Nachwachsende Rohstoffe schafft der Gesetzgeber Rechtsklarheit in einem insbesondere für Biogasbetreiber bisher unklaren Bereich zur Verwendung von Einsatzstoffen in Biomasseanlagen. Zu einzelnen Einsatzstoffen bestanden unterschiedliche Auffassungen zur zulässigen Verwendung in Biogasanlagen, ohne den Bonus für Nachwachsende Rohstoffe zu gefährden. Diese Gefährdung ist bei der Höhe des Bonus mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gleich zu setzen.

Die Definition von Nachwachsenden Rohstoffen und die Ausgestaltung der Positiv- und Negativliste entscheiden damit maßgeblich über Stoffströme in landwirtschaftlichen Betrieben und im ländlichen Raum.

Es hat sich gezeigt, dass die bisherige sehr enge Definition der Nachwachsenden Rohstoffe auf Ebene der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe zu logistisch und energetisch unsinnigen Stoffströmen führt. Deshalb sind in Anlage 2 Korrekturen in den Positivlisten erforderlich.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Nr. 11 - neu -:

Der Einsatz der genannten Stoffe in nachwachsende Rohstoffe-Anlagen muss im Hinblick auf eine möglichst hohe Effizienz der Anlagen möglich sein, ohne den Bonus zu gefährden.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa:

Biertreber ist aus der Positivliste zu streichen, da dieser keinen biogenen Reststoff darstellt, sondern schon bisher vollständig als hochwertiges Futtermittel Verwendung findet. Hier sollte das EEG keine Konkurrenzsituation schaffen, die zu einer künstlichen Verteuerung von Futtermitteln führt.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb:

Getreideschlempe sollte wegen der Bedeutung von Roggen für die Bioethanolproduktion nicht auf Weizen beschränkt werden. Ein äquivalentes Produkt ist auch Vinasse aus der Bioethanolproduktion aus Zuckerrüben.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und eee:

Masserüben und Zuckerrüben sind "nachwachsende Rohstoffe" im Sinne der Definition der Nummer II.1 der Anlage 2: Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen und müssen deshalb nicht in die Positivliste aufgenommen werden.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg:

Es ist der Unterschied zu den im Rahmen der direkten Zuckerrübenverwertung anfallenden Schnitzel zu verdeutlichen.

31. Zu Artikel 1 (Anlage 2 Nr. VI.2 EEG)

In Artikel 1 ist Anlage 2 Nr. VI.2 wie folgt zu fassen:

2. Die Höhe des Bonus nach Nummer 1 erhöht sich bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Strom aus Biogas) für Anlagen bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt im Sinne von § 3 Nr. 6 um 3,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 mindestens 50 Masseprozent beträgt. Der Mindestanteil der Gülle ist durch Führung eines Betriebstagebuchs nachzuweisen.

Begründung

Die Anlagengröße, für die der Güllebonus gewährt werden kann, soll auf 500 Kilowatt angehoben werden. Gleichzeitig sollen die Anforderungen durch die Anhebung auf 50 Masseprozent verschärft werden. Die bisher vorgesehene Regelung (150 Kilowatt und 30 Masseprozent Anteil Gülle) wird nicht zu dem gewünschten Effekt führen, verstärkt Gülle in Biogasanlagen einzusetzen. Darüber hinaus ist der vorgesehene Anteil von 30 Masseprozent Gülle nahezu von allen Anlagen machbar, so dass mit der vorgesehenen Regelung lediglich Mitnahmeeffekte generiert werden. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Nachweis durch ein Gutachten ist durch den Nachweis im Betriebstagebuch zu ersetzen, um sachlich nicht begründeten Verwaltungs- und Kostenaufwand zu minimieren.

32. Zu Artikel 1 (Anlage 3 Nr. III.2, 4 bis 6 EEG)

In Artikel 1 ist Anlage 3 Nr. III. wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Festlegung einer Untergrenze bei den Anforderungen an das entsprechende Wärmenetz erscheint willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt zu sein, da dies insbesondere von der Struktur des Wärmeversorgungsgebietes und den Wärmekundinnen oder -kunden stark abhängt.

Zu Buchstabe b:

Die vorgesehenen Vorgabe von Obergrenzen (kW pro Tier) in der Tierhaltung sind nicht erforderlich. Es muss sowohl die Option "Heizen" als auch "Kühlen" in der Tierhaltung einschließlich in der Aquakultur berücksichtigt werden.

Sofern die anfallende Wärme zur Beheizung im Sinne der neuen Nummer 4 vorliegt, ist eine sinnvolle Wärmenutzung gegeben. Willkürliche Obergrenzen und Einschränkungen, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, führen lediglich zu einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand.

33. Zu Artikel 1 (Anlage 3 Nr. III.5* - neu -, Nr. IV.2 EEG)

In Artikel 1 ist Anlage 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Klärschlammtrocknung mittels Erneuerbarer Energien, insbesondere Biogasanlagen, ermöglicht eine weitere thermische Verwertung in Kohlekraftwerken, Zementwerken usw. unter Einsparung von fossilen Brennstoffen. Die Klärschlammtrocknung mit Niedertemperatur-Abwärme aus Biogas-BHKW hat inzwischen eine technische Weiterentwicklung erfahren und wird von verschiedenen Herstellerfirmen angeboten. Die bislang verwirklichten Projekte zur Klärschlammtrocknung in Biogasanlagen wurden wesentlich durch die Zahlung des KWK-Bonus auf der Grundlage des EEG 2004 unterstützt. Für die Annahme von Trockenschlamm verlangen etwa Kohlekraftwerke und Zementwerke Zuzahlungen. Derzeit wird für Trockenschlamm in Kohlekraftwerken, Zementwerken usw. noch kein positiver Marktpreis bezahlt. Deshalb ist zur Realisierung weiterer Verbundprojekte (Klärschlammtrocknung in Biogasanlagen) die Gewährung des KWK-Bonus erforderlich. Insofern ist eine entsprechende Ergänzung der Positivliste in Anlage 3 erforderlich.

Abschätzungen gehen davon aus, dass insgesamt rund 1 900 Biogasanlagen erforderlich wären, um sämtlichen Klärschlamm in Deutschland zu trocknen. Mit den daraus entstehenden 2,5 Mio. Tonnen Trockenschlamm könnte man in der Industrie die Verbrennung von 890 000 Tonnen Steinkohle vermeiden; das sind 0,17 Prozent des deutschen Primärenergieverbrauchs. Auch eine teilweise Realisierung dieses Potenzials erscheint sinnvoll. Werden 10 Prozent dieser Klärschlammmengen unter Nutzung des KWK-Bonus getrocknet, ergibt sich eine Erhöhung der EEG-Vergütung um ca. 10 Mio. € pro Jahr. Die Mehrkosten werden durch Einspareffekte bei den Änderungen zu den §§ 27, 66 sowie den Anlagen 1 und 2 zum EEG-E ausgeglichen.

34. Zu Artikel 1 Anlage 3 Nr. III.3a - neu -, Nr. IV.2 EEG)

In Artikel 1 ist Anlage 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die technische Trocknung von Holzscheiten und Hackschnitzeln gewinnt nicht zuletzt auf Grund der Feinstaubdiskussion weiter an Bedeutung. Daher soll auch diese Wärmenutzung mit dem KWK-Bonus honoriert werden. Zudem wird eine Ungleichbehandlung gegenüber Holzpellets aufgehoben.

Durch die Festlegung einer Obergrenze der Vergütung auf 1 Kilowattstunde je Kilogramm Trockenmasse des Holzes werden Trocknungskonzepte mit schlechter Energiebilanz ausgeschlossen. Die Festlegung entspricht etwa 20 Prozent der in der Biomasse enthaltenen Energie und in etwa dem Energiegewinn, der maximal durch die Trocknung erzielt werden kann.

Der Massennachweis kann über einfache Umrechnungszahlen aus den getrockneten Mengen geführt werden.

35. Zu Artikel 1 (Anlage 3 Nr. III.3, Nr. IV.2, Anlage 4 Nr. III.3, Nr. IV.2 EEG)

In Artikel 1 ist

jeweils das Wort "Holzpellets" durch das Wort "Biomassepresslingen" zu ersetzen.

Begründung

Angesichts der Vielzahl an auch künftig möglichen Biomassepresslingen ist eine Einschränkung auf Holzpellets nicht sinnvoll.

Angesichts des erforderlichen Ausbaus der Bioenergienutzung im Wärmebereich ist eine alleinige Beschränkung auf Holzpellets nicht gerechtfertigt. Daher muss der Begriff Holzpellets durch Biomassepresslinge ersetzt werden, da Holzpellets nicht das ganze Spektrum dieser speziell produzierten Brennstoffe abdecken.

36. Zu Artikel 1 (Anlage 3 Nr. III.3, Nr. IV.2, Anlage 4 Nr. III.3, Nr. IV.2 EEG)

In Artikel 1 sind

jeweils die Wörter "zur Nutzung als Brennstoff" zu streichen.

Begründung

Der Gewährung des KWK- oder Wärmenutzungs-Bonus soll nicht vom Verwendungszweck der getrockneten Holzpellets abhängen.

37. Zu Artikel 1 Anlage 4 Nr. III.4 - neu -, Nr. IV.2 EEG)

In Artikel 1 ist Anlage 4 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die technische Trocknung von Holzscheiten und Hackschnitzeln gewinnt nicht zuletzt auf Grund der Feinstaubdiskussion weiter an Bedeutung. Daher soll auch diese Wärmenutzung mit dem Wärmenutzungsbonus honoriert werden. Zudem wird eine Ungleichbehandlung gegenüber Holzpellets aufgehoben.

Durch die Festlegung einer Obergrenze der Vergütung auf 1 Kilowattstunde je Kilogramm Trockenmasse des Holzes werden Trocknungskonzepte mit schlechter Energiebilanz ausgeschlossen. Die Festlegung entspricht etwa 20 Prozent der in der Biomasse enthaltenen Energie und in etwa dem Energiegewinn, der maximal durch die Trocknung erzielt werden kann.

Der Massennachweis kann über einfache Umrechnungszahlen aus den getrockneten Mengen geführt werden.

38. Zu Artikel 1 allgemein (EEG)

Der Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien wurde insbesondere durch die Vergütungsregelungen im EEG in den vergangenen Jahren erheblich vorangetrieben. Wirtschaftsunternehmen haben diese Chance im Bereich der energetischen Nutzung von Biomasse ergriffen und erhebliche Investitionen auf Grundlage der rechtlichen Regelungen und gesetzlichen Definitionen getätigt.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung und die Mitglieder des Bundestages, im weiteren Verlauf der Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfes zur Neuregelung des EEG dafür Sorge zu tragen, dass die auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen des EEG errichteten Anlagen nicht in ihrem Bestand und in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden.

Der Bundesrat stellt fest, dass von Seiten der Wirtschaft als eine wichtige Voraussetzung für wirtschaftliche Entwicklung und Investitionstätigkeit verlässliche politische Rahmenbedingungen genannt werden. Durch das EEG werden für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien die entscheidenden Rahmenbedingungen gesetzt. Diese haben in den vergangenen Jahren zu erheblichen Investitionen und zum Ausbau dieses Wirtschaftsbereichs geführt. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften besteht durch die §§ 19 (Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen) und 66 (Übergangsvorschriften) die Gefahr, dass mit hohen Investitionskosten umgesetzte Anlagenkonzepte, die den bisherigen Regelungen des EEG entsprachen, durch eine Neudefinition des Anlagenbegriffs und der Vergütungsregelung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden. Eine derartige Entwicklung und ein erneuter Verlust politischer Glaubwürdigkeit muss verhindert werden.

Außerdem ist eine Regelung zu finden, die es Anlagen nach § 27, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, ermöglicht, bei entsprechenden Umrüstungen der Anlage, die Boni nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 zu erhalten.

Begründung

Die Stellungnahme zielt darauf ab, im Gesetzentwurf Regelungen zu finden, die den erforderlichen Bestandsschutz für Altanlagen gewähren, aber auch für diese Anlagen die Möglichkeit eröffnen, die Neuerungen des Gesetzes in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Insbesondere der KWK - Bonus und der Technologie - Bonus sollte auch für Anlagen gewährt werden, die vor dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind. Damit soll eine Anreizfunktion im Gesetz aufgenommen werden, auch bei Altanlagen, Umrüstungen und Modernisierungen vorzunehmen.

39. Zum Gesetzentwurf allgemein

Um das bioenergetische Potenzial der tierischen Nebenprodukte bei Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Entsorgung voll auszuschöpfen, wird die Bundesregierung aufgefordert:

zugelassen werden.

Als Folgeänderung ist die Einschränkung des Einsatzes tierischer Fette in der Biodieselproduktion zurückzunehmen. Betroffen sind davon:

Des Weiteren wird die Bundesregierung aufgefordert, den Ausschluss der Quotenanrechnung von Biokraftstoffen aus tierischen Fetten ab 1. Januar 2012 aufzuheben.

Begründung

Zu Buchstabe b:

Für die Umsetzung von Standorten der Erneuerbaren Energien kommt den Ländern, den Planungsgemeinschaften, Landkreisen und Kommunen eine zentrale Rolle zu. Damit diese den Ausbau entsprechend der politischen Zielsetzungen gestalten können, benötigen auch diese Ebenen zeitnah entsprechende Daten.

Nach dem EEG-Novellierungsentwurf gibt es seitens der Netzbetreiber umfassende Informationspflichten an die Bundesnetzagentur, die alle erforderlichen Daten für eine zeitnahe Statistik zu Stand und Entwicklung der Erneuerbaren Energien auf Gemeinde-, Landkreis- und Länderebene enthalten (vgl. z.B. § 55 Abs. 2). Details der Ausgestaltung könnten auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt werden.

Zu Buchstabe c:

Durch die europäische Neufassung des tierischen Nebenprodukterechts im Jahr 2002 (Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte) und die damit verbundenen Folgenormen wurde der Weg zur nachhaltigen Nutzung der im Landwirtschaftssektor im Rahmen der Schlachtung und Viehverwertung zwangsläufig anfallenden erheblichen Tonnagen an Tierfetten und -mehlen aller drei Risikokategorien geebnet. Die Entsorgungssicherheit in Hinblick auf tierseuchenhygienische Gesichtspunkte wurde dabei gewahrt. Seitdem hat schrittweise eine Anpassung des nationalen Rechts stattgefunden, u. a. sind die K-3-Materialien als Biomasse gemäß § 2 BiomasseV anerkannt worden.

Die Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 legt im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 29. März 2000 fest, welche Stoffe als Biomasse gelten. Sie ist zugleich Grundlage für die Definition von Biokraft- und Bioheizstoffen nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Tierische Nebenprodukte fallen zwar gemäß § 2 BiomasseV grundsätzlich unter den Biomassebegriff, aber § 3 Nr. 9 beschränkt dies auf Material der Kategorie 3 der Verordnung(EG) Nr. 1774/2002. Tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 sind dadurch bislang vom Biomassebegriff ausgeschlossen.

Für die Steuerbegünstigung von Biodiesel sowie die Anrechnung von beigemischtem Biodiesel auf die Quotenverpflichtung ist ebenfalls die BiomasseV ausschlaggebend. Tierische Fette der Kategorien 1 und 2 können somit nicht zur Biodieselproduktion eingesetzt werden.

Gemäß § 37b BImSchG werden Energieerzeugnisse, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt werden, ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 angerechnet. Der vollständige Ausschluss tierischer Fette von der Biokraftstoffbeimischung ab 2012 wäre damit die Folge.