Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 7 Absatz 3 Satz 1 InVeKoSV)

In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 7 Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort "einzuzeichnen" die Wörter "oder es sind die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung durch den Antragsteller zu bestätigen" einzufügen.

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass die Antragstellenden im geografischen Antragsformular die Flächen und Landschaftselemente nicht nur selber als aktive Handlung einzeichnen, sondern auch Vorschläge des Systems übernehmen können. Die Prüfungspflicht durch die Antragstellenden soll sicherstellen, dass die vorgeschlagenen Polygone auch dem Willen der Antragstellenden entsprechen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 7 Absatz 3 Satz 2 InVeKoSV)

In Artikel 1 Nummer 1 ist in § 7 Absatz 3 Satz 2 nach den Wörtern " § 19 Absatz 1 Nummer 1" die Angabe "und 2" zu streichen.

Begründung:

Eine gesonderte Erfassung der bis zu zwei Meter breiten Landschaftselemente nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 würde einen großen Aufwand verursachen und zusätzliche Fehlerquellen eröffnen. Daher soll auf eine Erfassung dieser nicht den Cross Compliance-Verpflichtungen unterliegenden Landschaftselemente verzichtet werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 7 Absatz 3 Satz 4 InVeKoSV)

In Artikel 1 Nummer 1 ist § 7 Absatz 3 Satz 4 zu streichen.

Begründung:

Eine möglicherweise notwendig werdende Hilfestellung bei der Einreichung des geografischen Beihilfeantragsformulars ist bereits im EU-Durchführungsrecht umfassend geregelt. Ein Betriebsinhaber kann sich bei der Einreichung seines Antrages unterschiedlicher Formen der Unterstützung bedienen. Zusätzlicher Regelungsbedarf besteht hier nicht.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 InVeKoSV)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 8 Absatz 1 Nummer 2 die Wörter "und Geburtsort" zu streichen.

Begründung:

Die durch die Antragstellenden anzugebenden Daten dienen zur Prüfung von doppelten Antragstellungen, die insbesondere bei mehreren Betriebssitzen in unterschiedlichen Ländern auftreten können. Neben dem Namen, dem Geburtsdatum und der Anschrift ist der Geburtsort darüber hinaus nicht zusätzlich erforderlich. Bei identischem Namen und identischer Anschrift liegt bereits ein hinreichender Anhaltspunkt für eine doppelte Antragstellung und deren Überprüfung vor. Die zusätzliche Angabe des Geburtsortes im Antragsformular erfordert eine gesonderte Überprüfung durch die Verwaltung. Diesem Mehraufwand steht kein adäquater Mehrwert im Hinblick auf die Vermeidung von Doppelbeantragungen gegenüber.

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 8 Absatz 1 Nummer 3 die Wörter "und Gründungsort" zu streichen.

Begründung:

Die durch die Antragstellenden anzugebenden Daten dienen zur Prüfung von doppelten Antragstellungen, die insbesondere bei mehreren Betriebssitzen in unterschiedlichen Ländern auftreten können. Neben dem Namen, dem Gründungsdatum und der Anschrift ist der Gründungsort der juristischen Person darüber hinaus nicht zusätzlich erforderlich. Bei identischem Namen und identischer Anschrift liegt bereits ein hinreichender Anhaltspunkt für eine doppelte Antragstellung und deren Überprüfung vor. Die zusätzliche Angabe im Antragsformular erfordert eine gesonderte Überprüfung durch die Verwaltung. Insbesondere die Angabe des Gründungsortes lässt sich bei nicht natürlichen Personen (juristischen Personen, Vereinigungen von natürlichen Personen) nur mit einem erheblichen Mehraufwand überprüfen, da diese oftmals nicht in Handelsregistern enthalten ist. Es müssten dazu Gründungsurkunden eingesehen werden, die oftmals nicht vorliegen, soweit die Angabe des Gründungsortes überhaupt vermerkt wurde. Die Korrektheit der Angabe des Gründungsortes einer nicht natürlichen Person ist daher nicht oder nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand überprüfbar, ohne dass hierfür ein adäquater Mehrwert im Hinblick auf die Vermeidung von Doppelbeantragungen vorliegt. Darüber hinaus sind für alle Antragstellenden die entsprechenden Nachweise für den Prüffall vorzuhalten.

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 9 Absatz 1, Absatz 1a - neu -, Absatz 6 Satz 2 - neu -, Absatz 7, Absatz 8 - neu -, Absatz 9 - neu - InVeKoSV)

Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

'3. § 9 wird wie folgt geändert:

Begründung:

In das Kontrollsystem zum Kriterium "Aktiver Betriebsinhaber" einzubeziehen sind sowohl Betriebsinhaber, die eine Tätigkeit auf der Negativliste ausüben als auch solche, die angeben, keine solche Tätigkeit auszuüben.

Die vorgesehenen Änderungen in § 9 dienen dazu, dass die zuständigen Behörden insoweit auf Grund von Beanstandungen in einzelnen Ländern die nunmehr erforderlichen Informationen erhalten. Dies schließt auch Informationen über möglicherweise bestehende verbundene Unternehmen ein.

Zu Absatz 7:

Sofern der Betriebsinhaber und alle mit ihm verbundenen Unternehmen nach seinen Angaben keine negative Tätigkeit ausüben, ist es ausreichend, im Sammelantrag lediglich anzugeben, über welche relevanten Unterlagen er verfügt.

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 11a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 InVeKoSV)

In Artikel 1 Nummer 6 sind in § 11a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nach den Wörtern "des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" die Wörter "mit Zwischenfruchtanbau" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten in Übereinstimmung mit der Begründung in der Verordnung.

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 11a Absatz 6 InVeKoSV)

In Artikel 1 Nummer 6 sind in § 11a Absatz 6 die Wörter "eines höheren Prozentsatzes als des sich aus dem ursprünglichen Sammelantrag ergebenden Prozentsatzes der Flächennutzung" durch die Wörter "einer größeren gewichteten Fläche als die sich aus dem ursprünglichen Sammelantrag ergebende gewichtete Fläche für eine Nutzung" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Begrenzung zur Anerkennung mit dem dynamischen Verweis auf einen zuvor anhand der Antragsdaten ermittelten Prozentwert an Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einen absoluten Wert einer gewichteten Flächengröße abgestellt werden. Der Absolutwert der gemeldeten gewichteten Flächengröße an Flächennutzung im Umweltinteresse ist dem Antragsteller bekannt. Die Verwaltung kann bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Änderung auch zielgerichtet agieren, weil keine wechselseitigen Zusammenhänge beachtet werden müssen. Die Größe des für den Prozentsatz zugrunde zu legenden Ackerlandes steht erst nach allen Kontrollen fest. Änderungen am Ackerland können zu anderen Prozentwerten führen.

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 35 Absatz 2 InVeKoSV)

In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b sind in § 35 Absatz 2 die Wörter "mit mindestens vier Dezimalstellen kaufmännisch gerundet" durch die Wörter "mit vier Dezimalstellen" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Angabe der ersten vier Dezimalstellen ist ausreichend präzise. Eine kaufmännische Aufrundung könnte zu Überschreitungen der Größe der Referenzparzelle führen und soll deshalb nicht erfolgen.