Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über das Unternehmensregister
(Unternehmensregisterverordnung - URV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über das Unternehmensregister (Unternehmensregisterverordnung - URV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 3. Januar 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Verordnung über das Unternehmensregister (Unternehmensregisterverordnung - URV)

Vom ...

Auf Grund des § 9a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 41-00-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. 1 S. 2553) neu gefasst worden ist, und des § 9 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1984 (BGBl. 1 S. 2866), der zuletzt durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. 1 S. 2553) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Sicherheit

§ 3 Registrierung der Nutzer

§ 4 Art der Datenübermittlung

§ 5 Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen

§ 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

§ 8 Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen

§ 9 Übermittlung von Unterlagen der Rechnungslegung

§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

§ 11.

Datenübermittlung durch Veröffentlichungspflichtige oder mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragte Dritte

§ 12 Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten

§ 13 Einsichtnahme in das Unternehmensregister

§ 14 Suche im Register

§ 15 Auskunftsdienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung

§ 16 Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 17 Erstmalige Übermittlung der Indexdaten

§ 18 Inkrafttreten


Berlin, den
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung macht Gebrauch von den durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. 1 S. 2553) EHUG - neu eingefügten bzw. geänderten Verordnungsermächtigungen in § 9a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie von der Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 2 S. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der durch das EHUG geänderten Fassung. Die Verordnung soll den für die Führung des Unternehmensregisters maßgeblichen Rahmen vorgeben, ohne allerdings zu detaillierte Vorgaben zu treffen, um dem technischen Fortschritt hinreichend Raum zu lassen.

Nach den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlagen werden geregelt:

Ein Schwerpunkt der Regelungen liegt dabei auf der Konkretisierung der Datenübermittlungspflichten der Landesjustizverwaltungen, des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers sowie der nach kapitalmarktrechtlichen Vorschriften Veröffentlichungspflichtigen im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB. Ergänzend werden allgemeine Vorgaben zur Datenspeicherung, zur Datensicherheit und zur Einsichtnahme geschaffen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die Vorschrift beschreibt den Aufbau des Unternehmensregisters, das eine zentrale Anlaufstelle im Internet für veröffentlichungspflichtige Unternehmensdaten bilden soll.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt allgemein, dass die dem Unternehmensregister nach § 8b Abs. 3 Satz 1 HGB "zur Einstellung übermittelten Daten unmittelbar zentral im Internet zugänglich gemacht werden. Nach Satz 2 sind die Daten grundsätzlich in einer Form des als Standard anerkannten XML-Formats zu speichern - hierdurch sollen eine effiziente Recherche, eine Langzeitarchivierung und eine Aktualisierungsmöglichkeit im Hinblick auf spätere Entwicklungen gesichert werden. Eine Speicherung in einem Binärformat, etwa als Grafikdatei, soll nur dann erfolgen, wenn eine Speicherung in durchsuchbarer Textform nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Satz 4 trägt den Vorgaben der Europäischen Union Rechnung. Im Hinblick auf das langfristige Ziel eines zentralen europäischen Registers für alle Unternehmensinformationen muss auch ausländischen Unternehmen eine Eintragung in ihrer Muttersprache zugestanden werden; nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere im HGB und in den Kapitalmarktgesetzen (z.B. im Wertpapierhandelsgesetz) ist aber regelmäßig zu fordern, dass die Informationen auch in deutscher Sprache übermittelt werden. Die Kennzeichnung der Sprachen, in denen die betreffenden Informationen im Unternehmensregister gespeichert sind, dient der Gewährleistung der Recherchemöglichkeit und der Vereinfachung des Zugriffs insbesondere für ausländische Nutzer. Das Unternehmens register enthält allerdings keine Informationen darüber, in welcher Sprache die Daten in den dargestellten Registern der Länder gespeichert sind, denn diese Informationen liegen im Unternehmensregister nicht vor; Satz 4 bezieht sich deswegen auch nur auf die Daten gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 HGB.

Die Daten im Sinn des Absatzes 1 sind abzugrenzen von den sog. "Indexdaten", die allein den Zugang zu den bei den Ländern verwalteten Originaldaten des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters sowie der Insolvenzbekanntmachungen im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB vermitteln sollen und als solche nicht zugänglich gemacht werden (Absatz 2). Diese Indexdaten haben im Wesentlichen drei Funktionen:

Absatz 3 legt fest, dass das Unternehmensregister jedenfalls über die Internetseite www.unternehmensregister.de zugänglich ist; es bleibt dem Betreiber aber unbenommen, zusätzlich andere Domains für den Zugang bereitzustellen. Das Unternehmensregister ist dabei grundsätzlich jederzeit verfügbar zu halten. Allerdings sollen Wartungs- und Verbesserungsarbeiten möglich bleiben, sodass kurzfristige Ausfälle hinzunehmen sind. Wenn die Ausfälle absehbar sind, ist auf sie "rechtzeitig", d. h. innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Vorfeld des Zugriffs, hinzuweisen. Wartungs- und Verbesserungsarbeiten sind zudem nach Möglichkeit zu Zeiten durchzuführen, während derer erfahrungsgemäß nur wenige Abrufe erfolgen.

Zu § 2

Absatz 1 betrifft ungewollte Störungen bei der Datenübermittlung. Stellt der Betreiber fest, dass es bei einer Datenübermittlung zu einer Störung oder Unterbrechung kommt, hat er dies der übermittelnden Stelle anzuzeigen. Im gegenseitigen Einvernehmen wird dann eine Fehlerbehebung herbeigeführt und die erneute Datenübertragung ausgeführt werden.

Absatz 2 regelt missbräuchliche Zugriffe Dritter. Der Betreiber hat soweit möglich sicherzustellen, dass der .Zugriff auf das Unternehmensregister nur "zu Informationszwecken" (§ 9 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 HGB) erfolgt, d. h. insbesondere keine Schattenregister angelegt werden oder versucht wird, das Register durch Überlastung ("Denial of Service Attack") zu stören. Ferner wird - im Hinblick auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 HGB zulässige Möglichkeit, dass einzelne Länder die Abrechnungsaufgaben für die gebührenpflichtige Einsichtnahme in ihre Register auf den Betreiber des Unternehmensregisters übertragen - eine Protokollierung von Abrufdaten zur Erstellung von Rechnungen ausdrücklich zugelassen. Da hierfür die Daten möglicherweise auch noch nach Ablauf der Löschungsfrist benötigt werden, dürfen sie entsprechend länger gespeichert bleiben.

Zu § 3

Der Betreiber des Unternehmensregisters muss aus organisatorischen und technischen Gründen die Möglichkeit haben, insbesondere im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Leistungen den Nutzer zu identifizieren und etwaige Kosten mit ihm abzurechnen. § 3 stellt eine allgemeine Grundlage für entsprechende Registrierungsvorgänge dar.

Absatz 1 stellt klar, dass für die Registrierung eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung (über HTTPS, ein VPN oder ähnliche Mechanismen) zur verwenden ist. Dies ist erforderlich, da es um personenbezogene Daten geht, die dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterfallen. Die in Satz 2 genannten Mindestangaben sind nicht auf die Abrechnung von Gebühren, sondern vor allem auf eine mögliche Kontaktaufnahme gerichtet. Dabei wurde beachtet, dass nur die unbedingt notwendigen Informationen erhoben werden um die Eingriffsintensität in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) angemessen zu beschränken.

Absatz 2 betrifft den technischen Vorgang der Authentifizierung. Es wurde insoweit primär ein Identifikationssystem durch Kennung und Passwort kodifiziert, wobei es dem Betreiber bei Fortentwicklung der Technik überlassen bleibt, alternativ oder kumulativ andere Mechanismen (etwa durch qualifizierte elektronische Signaturen) zu verwenden. Für die Übermittlung des Kennwortes sollten primär elektronische Medien, beispielsweise elektronische Post, Telefax oder Short Message Service (SMS), verwendet werden; hilfsweise steht es dem Betreiber aber auch offen, den Postweg zu verwenden. Bei allen Übertragungswegen ist etwaigen Sicherheitsbedenken angemessen Rechnung zu tragen.

Zu den §§ 4 bis 11

Die §§ 4 bis 11 regeln insbesondere die Einzelheiten der in § 8b Abs. 3 HGB vorgesehenen Datenübermittlung an das Unternehmensregister. Inhaltlich erfolgt dabei eine Differenzierung zwischen den von den Landesjustizverwaltungen zu übermittelnden Indexdaten (§ 8b Abs. 3 Satz 2 HGB), die zur Vermittlung eines Zugangs zu den Originaldaten aus den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern sowie den Insolvenzbekanntmachungen über eine Suchfunktion eingesetzt werden und nicht als solche in das Unternehmensregister eingestellt werden, sowie den durch den elektronischen Bundesanzeiger bzw. die veröffentlichungspflichtigen Unternehmen zur Einstellung in das Unternehmensregister selbst zu übermittelnden Daten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 HGB. Zudem wird in § 9 der Datenaustausch zwischen Registergericht und Betreiber des Unternehmensregisters im Fall der Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung in ein elektronisches Dokument nach § 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und nach Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) geregelt.

Zu § 4

§ 4 regelt allgemein den Übertragungsweg für Datenübermittlungen. Diese müssen im Wege der "Datenfernübertragung", also elektronisch erfolgen, eine persönliche Abgabe oder ein Postversand scheiden ebenso wie etwa die Übermittlung auf Diskette oder CD-ROM aus. Eine Übermittlung per Telefax ist in den Fällen des § 11 (also die Übermittlung kapitalmarktrechtlicher Daten) in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Betreiber möglich. Der Betreiber wird eine solche Ausnahme zulassen, wenn die Datenfernübertragung ansonsten für den Übermittlungspflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine unzumutbare Härte liegt aber beispielsweise jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Veröffentlichungspflichtigen oder den von diesem mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten die Übermittlung über Formulare im Internet ermöglicht wird. Eine Übermittlung per Telefax ist auf Ausnahmefälle beschränkt, da die elektronische Erfassung der Texte mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, der von der pauschalen Jahresgebühr von 30 Euro nicht mehr gedeckt wäre. Deshalb wird, sollte es zu zahlreichen Übermittlungen per Telefax kommen, die Einführung einer gesonderten Gebühr hierfür zu prüfen sein.

Die Landesjustizverwaltungen können mit dem Betreiber eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren. Das Bereitstellen von Daten wird vom Begriff der "Datenübermittlung" erfasst (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b BDSG).

Zu § 5

§ 5 enthält allgemeine Regelungen zu der Übermittlung der Indexdaten durch die Landesjustizverwaltungen. Dabei muss die Datenübermittlung nicht direkt von der jeweiligen Landesjustizverwaltung erfolgen; diese trägt die Verantwortung für die Übermittlung, kann aber für die praktische Durchführung der Übermittlung eine bestimmte Stelle festlegen.

Nach Absatz 1 sind die technischen Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung zwischen dem Betreiber und den Landesjustizverwaltungen zu vereinbaren. Eine Sicherung kann etwa durch ein VPN oder ähnliche Systeme erfolgen. Angesichts der Masse der Indexdaten und der hohen Synchronisationsfrequenz wird auf eine Dokumentation entsprechend § 10 Satz 3 verzichtet.

Absatz 2 betrifft in Satz 1 das Format der Übermittlung. Dieses ist vom Betreiber in Absprache mit den Landesjustizverwaltungen als den "Zulieferern" der Daten abzustimmen. Umgekehrt müssen die Landesjustizverwaltungen bei dem Volumen der Daten und der hohen Aktualisierungsfrequenz sicherstellen, dass die Übermittlungen in einer gleichbleibenden Qualität erfolgen. Daher verpflichtet Satz 2, nicht nur das vereinbarte Format einzuhalten, sondern auch dazu, nicht einseitig vom Unternehmensregister eine ergänzende Verarbeitung zu verlangen. Auch sind fehlerhafte Daten, soweit dies nach dem Stand der Technik automatisiert möglich ist und soweit ein Zugriff auf die Quelldaten für einen Abgleich erfolgen kann, vor der Übermittlung auszufiltern.

Absatz 3 bestimmt, wie oft die Indexdaten zu übermitteln sind. Ein Abgleich sollte dabei so oft wie möglich stattfinden, um den nach § 8b Abs. 2 HGB vorgesehenen Zugriff auf die bei den Ländern geführten Originaldaten jederzeit zu gewährleisten. Die Indexdaten zu Neueintragungen bzw. Änderungen von Eintragungen sind daher "ohne schuldhaftes Zögern" ( § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) zu übermitteln. Aufgrund des automatisierten Vorgangs entspricht dies (mit Ausnahme seltener und unvermeidbarer technischer Störungen) einem objektiven "sofort". Da Eintragungen und Bekanntmachungen bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern nach dem EHUG weitgehend parallel laufen, ist eine ähnliche Aktualisierungsfrequenz für die Bekanntmachungen nicht erforderlich. Insofern verlangt die Verordnung, dass täglich die Indexdaten zu den Bekanntmachungen abgeglichen werden. Dies gilt auch für den Index der Insolvenzbekanntmachungen. Die genannten Fristen sind Mindestfristen. Es bleibt dem Betreiber und den Ländern unbenommen, im gegenseitigen Einvernehmen eine häufigere Aktualisierung vorzunehmen. Zudem ist abweichend von einer "normalen" Synchronisation, bei welcher nur die geänderten Daten übertragen werden, auch eine vollständige Neuübertragung der Indexdaten möglich. Diese soll jedoch nur ausnahmsweise erfolgen, da das hohe Datenvolumen einen Zugriff auf das Unternehmensregister behindern kann. Sofern eine vollständige Neuübertragung vorgenommen werden soll, sollte sie vorzugsweise nachts erfolgen, um den laufenden Betrieb des Unternehmensregisters möglichst wenig zu behindern. Auch der Betrieb der Auskunftssysteme der Länder darf durch die Aktualisierung und Datenübermittlung nicht beeinträchtigt werden; dies wird dadurch sichergestellt, dass die Länder selbst über eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung entscheiden.

Zu § 6

§ 6 regelt, welche Indexdaten im Einzelnen von den Landesjustizverwaltungen an das Unternehmensregister zu übermitteln sind, damit der in § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB vorgesehene Zugang zu den Eintragungen und Dokumenten der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister über eine effektive Suchfunktion im Unternehmensregister eröffnet werden kann. In Nummer 1 werden möglichst eindeutige Merkmale bezüglich des jeweiligen Registerblatts verlangt, aufgrund derer das jeweilige Dokument abgerufen wird. Die Nummern 2 bis 4 sind für die Recherche erforderlich, die Daten werden in der Regel nach der Firma bzw. dem Namen des Unternehmens erfasst und gesucht. Die Nummern 5 und 6 sind notwendig, um darzustellen, welche Dokumente verfügbar sind und welchen Inhalt die jeweils übermittelten Daten haben.

Für den Fall, dass die Länder ein gemeinsames Registerportal im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB (ggf. i.V.m. § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes bzw. § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) errichten, sollten die im Unternehmensregister möglichen Suchfunktionen nicht hinter denen des Länderportals zurückbleiben. Satz 2 sieht daher vor, dass dem Unternehmensregister auch diejenigen dem Länderportal zur Verfügung zu stellenden Indexdaten zu übermitteln sind, die nicht in Satz 1 ausdrücklich aufgeführt werden.

Zu § 7

§ 7 betrifft die Übermittlung der Indexdaten zu den Bekanntmachungen aus den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern. Im Wesentlichen entsprechen die zu übermittelnden Indexdaten den" in § 6 genannten Informationen; nicht erforderlich ist dabei, dass die Informationen jeweils als gesondertes Feld in den Indexdaten erfasst werden. Zusätzlich ist insbesondere die Übermittlung einer direkten elektronischen Verweisung in Form eines Links zu der jeweiligen Bekanntmachung vorgesehen, damit für die Nutzer des Unternehmensregisters eine einfache Verknüpfung mit der Originalbekanntmachung vorgesehen werden kann. Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendung von § 6 Satz 2 an, da auch hinsichtlich der Bekanntmachungen ein länderübergreifendes Informations- und Kommunikationssystem eingerichtet werden kann (vgl. § 10 Satz 1 HGB).

Zu § 8

§ 8 betrifft die Übermittlung von Indexdaten zu den Insolvenzbekanntmachungen im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB. Der Umfang der zu übermittelnden Indexdaten ist an § 7 sowie die Regelung des § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) angelehnt, deren Vorgaben gemäß § 4a InsoBekV auch für den Datenabruf über das Unternehmensregister gelten.

Zu § 9

§ 9 regelt Einzelfragen zu der Datenübermittlung bei der Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die allein in Papierform beim Registergericht liegen, in ein elektronisches Dokument nach § 8b Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 HGB bzw. Artikel 61 Abs. 3 EGHGB. Diese Aufgabe wird dem Betreiber des Unternehmensregisters zugewiesen.

Zu § 10

Die zweite wichtige Informationsquelle des Unternehmensregisters ist der elektronische Bundesanzeiger, der dem Unternehmensregister die in § 8b Abs. 2 Nr. 4 bis 8 HGB bezeichneten Informationen zur Einstellung übermittelt (vgl. § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB). Auch hier ist zunächst der Zeitpunkt der Übermittlung ist zu bestimmen. In Anlehnung an § 5 Abs. 3 Satz 1 wird gefordert, dass die Übermittlung "unverzüglich" ( § 121 BGB) nach der Veröffentlichung der Information im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt. Dabei ist aber eine feste Höchstgrenze erforderlich, die einen Arbeitstag beträgt. Der Begriff "Arbeitstag" wurde in Abgrenzung zum Begriff "Werktag" verwendet, da die Arbeitszeiten des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers maßgeblich sein sollen, um eine unzumutbare Belastung zu vermeiden.

Satz 2 betrifft die Form der Übermittlungen. Danach kann der Betreiber eine entsprechende XML-Struktur vorgeben; binäre Daten sind soweit wie möglich zu vermeiden. Satz 3 regelt die Dokumentation durch den Betreiber. Aus Beweisgründen kann es erforderlich sein, den rechtzeitigen ("unverzüglichen") Eingang der Daten zu dokumentieren, wobei die "fortgeschrittene elektronische Signatur" (§ 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes - SigG) die Authentizität der Dokumente sicherstellen soll, ohne gleichzeitig den Aufwand und die Kosten einer "qualifizierten elektronischen Signatur" (§ 2 Nr. 3 SigG) mit sich zu bringen.

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers liefert dem Unternehmensregister insbesondere Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB. In diesem Zusammenhang wird von der in § 330 Abs. 1 Satz 4 und 5 i. V. m. § 328 Abs. 4 HGB enthaltenen Ermächtigung, bei Aufstellung und Wiedergabe der Bilanz Abweichungen von der Kontoform zuzulassen, kein Gebrauch gemacht. Klarstellend sei jedoch hervorgehoben: Bei der Wiedergabe der Bilanz im elektronischen Bundesanzeiger für Zwecke der Bekanntmachung gemäß § 325 Abs. 2 HGB darf der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in der Kontoform gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB übermittelte Bilanzen entsprechend bisheriger Praxis im elektronischen Bundesanzeiger in der Weise wiedergeben, dass die Aktivseite gemäß § 266 Abs. 2 HGB und die Passivseite nach § 266 Abs. 3 HGB nacheinander folgen.

Zu § 11

Dritte Informationsquelle des Unternehmensregister sind nach § 8b Abs. 3 Nr. 2 HGB hinsichtlich bestimmter kapitalmarktrechtlicher Veröffentlichungen unmittelbar die veröffentlichungspflichtigen Unternehmen selbst oder von ihnen mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragte Personen. Wie für den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers gilt auch hier eine Pflicht zur "unverzüglichen" Übermittlung, die entweder an die Veröffentlichung (§ 8b Abs. 2 Nr. 9 HGB) oder an die Mitteilung (§ 8b Abs. 2 Nr. 10 HGB) anknüpft. Aus technischen Gründen und zur Vermeidung von Missbräuchen ist eine Registrierung erforderlich; darüber hinaus ist eine Identifizierung der Herkunft der Daten in diesem Zusammenhang auch nach Artikel 21 Abs. 2 der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG geboten. Um die Erfüllung der Pflichten zu belegen, wird der jeweils übermittelnden Person eine Bestätigung im Internet angezeigt, welche der Betreiber etwa durch automatisierte E-Mail oder ggf. auch als Bestätigungsseite im Internet gestalten kann.

Über § 4 sowie den in § 11 Satz 2 enthaltenen Verweis auf § 10 Satz 2 und 3 gilt auch insofern das Erfordernis elektronischer Übermittlung auf gesicherten Wege unter Verwendung eines vom Betreiber bestimmten Datenformats, allerdings mit der Besonderheit der zusätzlichen Möglichkeit des Betreibers, Internetformulare anzubieten (Satz 3). Die Direktübermittlung an den Betreiber des Unternehmensregisters kann für kleinere börsennotierte Unternehmen, welche möglicherweise keine externen Intermediäre nutzen, einen unpraktischen Aufwand bedeuten. Daher soll der Betreiber nach seinem Ermessen auch die Eintragung über Formulare im Internet ermöglichen können. Weder der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers noch die Landesjustizverwaltungen sind im Rahmen der Datenübermittlung nach den §§ 5 bis 10 Adressaten derartiger Formulare.

Zu § 12

Absatz 1 sieht vor, dass die nach den §§ 10 und 11 zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelten Informationen ohne schuldhaftes Zögern ( § 121 BGB) unmittelbar nach ihrer Übermittlung zugänglich zu machen sind. Dies ist möglich, da eine inhaltliche Prüfung weder vom Gesetz vorgesehen noch zweckmäßig ist. Die Frist entsprechend § 121 BGB wird weiter begrenzt, indem die Zugänglichmachung "spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstags" erfolgen soll, d. h. um 24.00 Uhr. Damit soll eine zeitnahe Information sichergestellt werden. Unter Berücksichtigung der in § 10 Satz 1 vorgesehenen Regelung bedeutet dies, dass die Zugänglichkeit im Unternehmensregister bei Daten, die durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zugeliefert werden, maximal zwei Arbeitstage nach der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt (Übermittlung spätestens einen Tag nach erstmaliger Veröffentlichung, Zugänglichmachung spätestens einen Tag hiernach). Satz 2 enthält eine Sonderregelung für ausnahmsweise gemäß § 4 Satz 2 per Telefax übermittelte Daten nach § 11; da hier die Daten erst elektronisch erfasst werden müssen, kann eine Einstellung in das Unternehmensregister bereits am nächsten Arbeitstag nicht immer geleistet werden.

In Absatz 2 wird hinsichtlich der Löschung von Daten aus dem Unternehmensregister je nach Quelle der Daten wie folgt differenziert:

Die von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Indexdaten sind von der Löschungsregelung nicht erfasst, da diese ständig synchronisiert werden und zwar technisch im Register gespeichert sind, aber gerade nicht für die Nutzer zugänglich gemacht werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2). Insoweit besteht keine Veranlassung, eine "Löschung" gesondert zu regeln, da diese stets mit dem periodischen Abgleich verbunden ist.

Die vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers übermittelten Daten sind nach neuer Rechtslage an zwei Stellen zugänglich, nämlich im Unternehmensregister und im elektronischen Bundesanzeiger. Es erscheint unberechtigt, insoweit verschiedene Fristen für die Zugänglichmachung und Löschung vorzusehen und dadurch ein Auseinanderfallen der beiden Informationsquellen zu verursachen. Vielmehr bietet es sich an, die jeweiligen Löschungsregelungen der einschlägigen Spezialnormen (etwa § 6 Abs. 3 Satz 1 der Aktionärsforumsverordnung (AktFoV)) heranzuziehen und so einen dauernden Gleichlauf zu gewährleisten. Dies ist Gegenstand der Regelung in Satz 1.

Etwas anderes gilt für Daten, die von den nach kapitalmarktrechtlichen Vorschriften Veröffentlichungspflichtigen bzw. deren Hilfspersonen übermittelt wurden. Die Verordnung knüpft insofern an die gesetzliche Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB an. Diese endet bei Schadensersatzansprüchen nach § 199 Abs. 3 BGB "ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an"; der Fall des § 199 Abs. 2 BGB (Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen) ist ersichtlich im hier relevanten Kontext nicht einschlägig. Für einen Beweis in einem späteren Prozess kann bis zu diesem Zeitpunkt ein (evtl. beglaubigter) Auszug erstellt werden.

Durch diese Regelungen wird den datenschutzrechtlichen Interessen der Betroffenen einerseits und dem öffentlichen Interesse an den Bekanntmachungen andererseits angemessen Rechnung getragen.

Zu § 13

§ 13 enthält allgemeine Regelungen zur Einsichtnahme in bzw. über das Unternehmensregister und betrifft damit das Einsichtsrecht im Sinn von § 9 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 HGB.

Absatz 1 gewährleistet die öffentliche Zugänglichkeit des Registers. Satz 1 stellt klar, dass das Unternehmensregister, welches nicht in Papierform geführt wird, weder per Fax noch in gedruckter Form eingesehen werden kann, sondern nur über das Internet. Nach Satz 2 ist zudem für die "einfache" Einsichtnahme in die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Unternehmensregister-Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 keine Registrierung erforderlich; gleiches gilt für die über das Unternehmensregister erfolgende Einsichtnahme in die Bekanntmachungen im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB (Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisterbekanntmachungen) sowie die Insolvenzbekanntmachungen im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB. Die Regelung gilt nur für die Einsichtnahme, nicht für die Fälle eines kostenpflichtigen Abrufs von Originaldaten aus den bei den Ländern geführten Registern.

Absatz 2 verpflichtet die Stellen in den Ländern, die die Originaldaten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 HGB verwalten, dem Betreiber des Unternehmensregisters einen entsprechenden Zugang zu eröffnen. Die Verordnung erlaubt insofern (entsprechend der Ermächtigung) einen weiten Spielraum. Zweckmäßig erscheint es, wenn die Länder dem Betreiber einen unbegrenzten und unentgeltlichen Zugang ohne gesonderte, erneute Registrierung einräumen, während der Betreiber von den Nutzern soweit möglich die Gebühren einzieht und diese an die Länder weiterleitet. Eine doppelte Registrierung würde dem Leitbild des Unternehmensregisters als zentralem Informationsmedium nicht gerecht, da es den Aufwand für die Nutzer unnötig erhöhen würde. Dem Nutzer soll eine komplizierte Mehrfachanmeldung erspart bleiben. Zudem ist vorgesehen, dass der abfragende Nutzer des Unternehmensregisters stets eine weitgehend einheitliche Ergebnisdarstellung vorfindet. Eine Liste mit elektronischen Verknüpfungen zu den einzelnen Originaldaten der Register würde dem nicht genügen. Vielmehr ist die Darstellung der Daten aus den Handelsregistern etc. in das allgemeine Konzept einer einheitlichen Oberfläche zu integrieren.

Eine Regelung, dass umgekehrt den Registergerichten sowie sonstigen Behörden ein dauerhafter unentgeltlicher Zugang zu den Originaldaten des Unternehmensregisters zu eröffnen ist, ist nicht notwendig, da diese selbstverständlich wie jedermann unentgeltlichen Zugang zu den Originaldaten des Unternehmensregisters haben.

Absatz 3 erklärt, dass neben dem "fließenden" Abruf auch Kopien von im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten (nicht jedoch von den Indexdaten) erstellt werden können. Die Verordnung erlaubt neben dem Ausdruck in Papierform auch elektronische "Kopien". Satz 2 stellt klar, dass die Quelle in diesen Fällen kenntlich zu machen ist. Der Betreiber kann dies etwa dadurch erreichen, dass er auf jeder angezeigten Seite in seinem Onlineangebot einen entsprechenden Vermerk einfügt, der daher auch bei jedem Ausdruck enthalten ist. Die Regelung bezieht sich nur auf die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten, nicht auf die Originaldaten, zu denen das Unternehmensregister nach § 13 Abs. 3 lediglich den Zugang vermittelt.

Zu § 14

Während § 13 die Ausgabe der Ergebnisse betrifft, regelt § 14 den Weg zu den Daten, d. h. den eigentlichen Suchvorgang. Dabei wird klargestellt, dass die Suche sowohl über die im Unternehmensregister selbst gespeicherten Daten als auch über die den Zugang zu den bei den Ländern geführten Originaldaten vermittelnden Indexdaten erfolgt. Während also die Indexdaten als solche nicht ausgegeben werden, sind auch sie Gegenstand der Suche, so dass auch Unternehmen gefunden werden können, zu denen noch keine Daten im Unternehmensregister eingestellt sind (etwa Einzelkaufleute). Als Ergebnis werden dann die Originaldaten aus den jeweiligen Registern zugänglich gemacht.

Zu § 15

Während die §§ 13 und 14 die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinsichtsrechte regeln, betrifft § 15 Abs. 1 darüber hinausgehende Auskunftsdienstleistungen. Dabei ist insbesondere § 9a Abs. 3 Satz 3 HGB zu beachten, wonach dem schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am Ausschluss einer zweckändernden Verwendung der im Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu tragen ist.

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass weitergehende Auskunftsdienstleistungen unter Verwendung der im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 möglich sind. Explizit zugelassen wird eine "automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten" ("Push-Dienst", vgl. auch § 2 Abs. 4 Satz 2 der Aktionärsforumsverordnung); diese Regelung bezieht sich nur auf die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten, nicht auf die Originaldaten, zu denen das Unternehmensregister nach § 13 Abs. 3 lediglich den Zugang vermittelt, d. h. nicht auf neu zugängliche Handelsregisterdaten. Weitergehende Dienstleistungen sind stets am Maßstab des § 9a Abs. 3 Satz 3 HGB zu messen. Satz 2 betont, dass der Betreiber vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen (selbst wenn diese unentgeltlich sind - im Übrigen gilt Absatz 2) eine Registrierung verlangen kann.

Die Vorschriften der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors bleiben dabei unberührt (vgl. insofern auch den zur Umsetzung der Richtlinie vorgelegten Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes; BR-Drucks. 358/06 (PDF) ).

Absatz 2 regelt die Frage der Abrechnung einzelner Leistungen durch den Betreiber. Vertragliche Vereinbarungen z.B. zwischen dem Betreiber und den Ländern bleiben davon unberührt.

Satz 1 stellt klar, dass es grundsätzlich dem Betreiber überlassen bleibt, die zulässigen Zahlungswege zu bestimmen. Zwingend vorgeschrieben ist aber die Möglichkeit zur Zahlung per Kreditkarte oder per elektronischer Lastschrift.

Satz 2 verknüpft die Zahlung mit der Möglichkeit, eine vorherige Registrierung zu verlangen. Der Betreiber kann also sowohl "spontane" Zahlungen ohne Anmeldung (insbesondere bei Nutzung von Kreditkarten) als auch eine vorherige Anmeldung vorsehen.

Satz 3 ermöglicht es dem Betreiber, Rechnungen sowohl auf Papier als auch elektronisch zu erteilen. Insbesondere bei kleineren Beträgen wäre es unzweckmäßig, stets den Versand einer schriftlichen Rechnung per Brief zu verlangen. Vielmehr soll Schriftverkehr in ,Papierform soweit wie möglich vermieden werden.

Zu § 16

§ 16 trifft nähere Bestimmungen zu den in § 9a Abs. 3 Satz 1 HGB genannten Überwachungsrechten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Unternehmensregister und stattet die Bundesanstalt mit den hierfür erforderlichen Befugnissen aus.

Im Hinblick auf die Speicherung kapitalmarktrechtlicher Daten (sog. vorgeschriebene Informationen) dient das Unternehmensregister der Umsetzung von Artikel 21 der Transparenzrichtlinie. Nach Artikel 24 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie muss sichergestellt werden, dass die aufgrund der Richtlinie erlassenen Bestimmungen tatsächlich angewandt und eingehalten werden. Dazu muss in jedem Mitgliedstaat die Behörde zentral zuständig sein, die nach Artikel 21 Abs. 1 der Prospektrichtlinie die zentrale zuständige Behörde ist. Dies ist in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Nach Absatz 2 Satz 1 kann die Bundesanstalt vom Betreiber des Unternehmensregisters insbesondere regelmäßige Mitteilungen über Störungen bei der Datenübermittlung verlangen. Dies gilt sowohl für Störungen, die der Betreiber selbst festgestellt hat (vgl. § 2), als auch für solche, von denen er durch Dritte erfahren hat. Sollte der Betreiber berechtigten Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht nachkommen, kann diese nach Absatz 2 Satz 2 über das Bundesministerium der Justiz (von dem der Betreiber mit der Führung des Unternehmensregisters beliehen wurde) auf die Erfüllung der bestehenden Pflichten durch den Betreiber und die Beseitigung etwaiger Missstände hinwirken.

Zu § 17

§ 17 fixiert den Zeitpunkt der ersten vollständigen Übermittlung der Indexdaten.

Zu § 18

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Da das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 seinen Betrieb aufnimmt, soll die Verordnung im Wesentlichen auch zu diesem Zeitpunkt gelten. Eine Belastung für die Normadressaten durch diese Rückwirkung ist damit nicht verbunden, da sich die Pflicht zur Datenübermittlung bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Lediglich § 16 soll am Tag nach der Verkündung der Verordnung in Kraft treten, da Überwachungsbefugnisse naturgemäß nicht rückwirkend ausgeübt werden können.