Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sich die Übereinkünfte auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 2

Mit dieser Vorschrift soll die Bundesregierung ermächtigt werden, auf dem Wege der Rechtsverordnung alles Erforderliche zur Durchführung des Abkommens zu tun. Dabei kann es sich um die Inkraftsetzung von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten, um die Inkraftsetzung von Änderungen der Durchführungsvereinbarung vom 8. Oktober 2008 oder um andere innerstaatliche Regelungen handeln.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 2 sowie die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet.

Es ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Haushalte der Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien - in dem Wunsch, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, und entschlossen, die gegenseitige Zusammenarbeit im Bereich der Sozialen Sicherheit zu fördern sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat zu erleichtern und insbesondere zu vermeiden, dass für einen Arbeitnehmer gleichzeitig die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gelten

- haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 4
Anzuwendende Rechtsvorschriften für Erwerbstätige

Artikel 5
Anzuwendende Rechtsvorschriften bei Entsendung

Artikel 6
Anzuwendende Rechtsvorschriften für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen

Artikel 7
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 8
Amtshilfe

Artikel 9
Verkehrssprachen und Legalisation

Artikel 10
Datenschutz

Artikel 11
Durchführungsvereinbarungen

Artikel 12
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 13
Schlussprotokoll

Artikel 14
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 15
Geltungsdauer des Abkommens

Geschehen zu New Delhi am 8. Oktober 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des Hindi Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Bundesrepublik Deutschland
B. Mützelburg
F.-J. Lersch
Für die Republik Indien
K. Mohendas

Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien geschlossenen Abkommens über Sozialversicherung erklärten die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über Folgendes besteht:

1. Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens:

2. Zu Artikel 5 des Abkommens:

3. Zu Artikel 7 des Abkommens:

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien zur Durchführung des Abkommens vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Indien - auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung - haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Aufklärungspflichten

Artikel 3
Mitteilungspflichten

Artikel 4
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Abschnitt II
Schlussbestimmung

Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsdauer der Vereinbarung

Geschehen zu New Delhi am 8. Oktober 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des Hindi Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. Mützelburg
F.-J. Lersch
Für die Regierung der Republik Indien
K. Mohendas

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Abkommen enthält Regelungen über die Vermeidung der Doppelversicherung in beiden Staaten im Falle von vorübergehenden Beschäftigungen im anderen Staat. So bleiben die von den deutschen Unternehmen nach Indien entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Indien befreit und umgekehrt werden die von indischen Unternehmen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Deutschland befreit. Gleichzeitig finden die Rechtsvorschriften des Entsendestaates bezüglich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf die betroffenen Personen weiter Anwendung. Der Entsendezeitraum kann bis zu 48 Kalendermonaten gehen. Dieser Zeitraum kann auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers bei Fortbestehen der Voraussetzungen von der zuständigen Stelle des Staates, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde, um höchstens zwölf weitere Kalendermonate verlängert werden.

Darüber hinaus kann nach dem Abkommen mit einer sogenannten Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass z.B. ein Arbeitnehmer, der für einen vorübergehenden Zeitraum von seiner deutschen Muttergesellschaft zu einer Tochter nach Indien gesandt wird, weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt, obwohl während dieser Zeit der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale seines Beschäftigungsverhältnisses in Indien liegt.

Damit enthält das Entsendeabkommen Lösungen, um zu vermeiden dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Rentensystem des anderen Staates wechseln müssen.

Diese Personen werden künftig grundsätzlich in dem ihnen vertrauten Rentensystem bleiben können. Dies liegt vor dem Hintergrund der umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Indien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Indien eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Gerade für Deutschland mit seinen bedeutsamen außenwirtschaftlichen Verflechtungen zu Indien ist es wichtig, Vorkehrungen zu treffen, die im Interesse deutscher Unternehmen und Arbeitnehmer liegen. Hierzu zählt u. a. auch, dass es bei Entsendung deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Indien nicht zu zusätzlichen Kosten aufgrund einer doppelten Versicherungspflicht kommen kann.

Deutsche und indische Unternehmen beschäftigen Mitarbeiter zunehmend auch im anderen Land, insbesondere bei dort ansässigen Beteiligungsgesellschaften.

Die Durchführungsvereinbarung enthält die zur Anwendung des Abkommens erforderlichen Bestimmungen, die vor allem technischer Art sind. Sie betreffen insbesondere Mitteilungspflichten zwischen den Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten, das Ausstellen von Bescheinigungen und das Verfahren bei Zahlungen in den anderen Vertragsstaat.

II. Besonderer Teil

Artikel 1 erläutert die in den nachfolgenden Vorschriften wiederholt verwendeten Begriffe. Durch die Definition häufig verwendeter Begriffe soll die Anwendung des Abkommens erleichtert werden.

Artikel 2, der durch Nummer 1 des Schlussprotokolls ergänzt wird, legt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, indem er die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennt, auf die sich das Abkommen bezieht.

Artikel 3 legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest. Das Abkommen gilt für alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten oder dort gewöhnlich beschäftigt sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Die Artikel 4 bis 7 enthalten Regelungen darüber, welche Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht bei einer Kollision der deutschen und indischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dadurch wird eine Doppelversicherung vermieden.

Nach Artikel 4 richtet sich die Versicherungspflicht grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip).

Die Artikel 5 bis 7 regeln bestimmte Fallgruppen und Ausnahmen.

Artikel 5 sieht vor, dass für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in den anderen Vertragsstaat entsandt werden, während der ersten 48 Kalendermonate der Entsendung allein die Rechtsvorschriften des Entsendestaats gelten. Auf eine Definition des Begriffs "Entsendung" wurde in Artikel 1 des Abkommens verzichtet, allerdings werden in Nummer 2 des Schlussprotokolls Tatbestände aufgeführt, die einer Entsendung in den anderen Vertragsstaat entgegenstehen.

Der Zeitraum von 48 Kalendermonaten kann um zwölf weitere Kalendermonate auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers verlängert werden.

Nach Artikel 6 bleiben für die Beschäftigten bei Auslandsvertretungen das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen unberührt.

Artikel 7 enthält auch die in Abkommen mit anderen Staaten übliche Regelung, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und Arbeitgebers bzw. auf Antrag des Selbstständigen Ausnahmen von den Artikeln 4 bis 6 regeln können.

Dabei sind die besonderen Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen. Nummer 3 Buchstabe a des Schlussprotokolls enthält eine Beschäftigungsortfiktion hinsichtlich der Personen, für die die deutschen Rechtsvorschriften aufgrund einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 7 des Abkommens gelten.

Die Artikel 8 bis 1 2 enthalten allgemeine Regelungen zur Durchführung des Abkommens sowie über das Zusammenwirken der in beiden Vertragsstaaten mit der Durchführung des Abkommens betrauten Stellen.

Die Artikel 13 bis 15 enthalten Schlussbestimmungen.

Nach Artikel 1 der Durchführungsvereinbarung haben die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Nach Artikel 2 obliegt in erster Linie den zuständigen Verbindungsstellen die allgemeine Aufklärung der betroffenen Personen über das Abkommen.

Artikel 3 regelt die Mitteilungspflichten der Versicherungsträger und der Verbindungsstellen und schreibt die gegenseitige Unterrichtung über die rechtserheblichen Tatsachen sowie das Zurverfügungstellen von Beweismitteln vor. Ferner werden die Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen geregelt.

Nach Artikel 4 ist für eine vorübergehend in einem anderen Vertragsstaat beschäftigte Person, für die nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gelten, eine Bescheinigung auszustellen. Dort ist ferner geregelt, wer für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist und wie bei Zweifeln an der Anwendung der bescheinigten Rechtsvorschrift zu verfahren ist.

Artikel 5 enthält die üblichen Schlussbestimmungen.

Danach ist die Geltungsdauer der Durchführungsvereinbarung an die Gültigkeit des Abkommens geknüpft.