Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über das Unternehmensregister
(Unternehmensregisterverordnung - URV)

830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007

A.

B.

Begründung

:

In § 16 URV wird der BaFin auf Grund von § 9a Abs. 3 HGB die Aufgabe zugewiesen, beim Betreiber des elektronischen Unternehmensregisters die Einhaltung von Mindestqualitätsnormen im Hinblick auf kapitalmarktrechtliche Daten zu überwachen. Die Kosten der BaFin werden gemäß § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) zu 100 Prozent auf Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute sowie Emittenten umgelegt, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch gesonderte Erstattung gedeckt werden. Da keine besondere Kostenregelung, wie z.B. in § 17d FinDAG auf Grund des Bilanzkontrollgesetzes getroffen wird, werden die für die Überwachung des Betreibers des elektronischen Unternehmensregisters bei der BaFin anfallenden Kosten nach der allgemeinen Regel des § 16 FinDAG i.V.m. § 5 FinDAGKostV als Gemeinkosten umgelegt. Dies erscheint nicht sachgerecht.