Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

A. Probleme und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung1

Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz)

§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden vom 13. September 2007 (BGBl. I, S. 2248) wird wie folgt gefasst:

(1) Preisklauseln in Verträgen

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzes

Der vorgesehene Ausbau der Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz hat bislang nicht in dem erforderlichen Umfang stattgefunden. Der Anteil der Stromerzeugung aus KWK soll bis 2020 auf etwa 25 % verdoppelt werden.

Durch eine Novelle des geltenden Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sollen die Modernisierung und der Neubau von KWK-Anlagen und der Aus- und Neubau von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, gefördert sowie ein befristeter Schutz bestehender KWK-Anlagen und die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle bewirkt werden. Zu diesem Zweck soll der Anwendungsbereich des Fördermechanismus zielgerichtet angepasst werden.

Die Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist Teil eines Bündels von Maßnahmen, auf das sich die Bundesregierung am 24. August 2007 im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramms verständigt hat.

Mit der Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes werden die Förderung der Modernisierung von KWK-Anlagen wieder aufgenommen und neue Fördertatbestände eingeführt.

Zu den neuen Fördertatbeständen zählen der Ausbau der KWK-Anlagen ohne Größenbeschränkung sowie der Aus- und Neubau von Wärmenetzen. Darüber hinaus erfolgt die Anpassung der Förderung an die EU-KWK-Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten KWK im Energiebinnenmarkt und die Einführung eines Herkunftsnachweises für KWK-Strom.

Für die Förderung der KWK und der Wärmenetze ist ein Fördervolumen von insgesamt jährlich bis zu 750 Millionen Euro vorgesehen. Die Novelle sieht Mechanismen zur Einhaltung dieses Deckels vor.

Die Förderung soll, wie im geltenden Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, auf Basis eines durch die Netzbetreiber zu zahlenden Zuschlags erfolgen, der auf die Stromletztverbraucher umgelegt werden kann. Berücksichtigt wird dabei neben dem bereits nach geltendem Recht geförderten KWK-Strom, der in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, künftig auch solcher KWK-Strom, der im Rahmen einer Eigenversorgung an ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes geliefert wird. Auch die Förderung der Wärmenetze soll über einen vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschlag erfolgen, der gleichfalls auf die Stromletztverbraucher umgelegt werden kann.

Die mit der Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorgesehene Förderung umfasst neue bzw. modernisierte KWK-Anlagen, die bis Ende 2014 in Dauerbetrieb genommen werden und neue bzw. ausgebaute Wärmenetze, die bis Ende 2020 in Dauerbetrieb genommen werden.

Für die Förderung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 kW ist in der Novelle des Gesetzes eine Förderdauer festgelegt, die jeweils das Jahr der Inbetriebnahme und die fünf folgenden Kalenderjahre umfasst. Zusätzlich wird die Förderung auf maximal 30.000 Vollbenutzungsstunden (Doppelkriterium) begrenzt.

Der Zuschlag beträgt für kleine KWK-Anlagen bis 2 MWel 2,1 Cent/kWh und für KWK-Anlagen größer 2 MWel 1,5 Cent/kWh. Im Falle der Eigenversorgung des Produzierenden Gewerbes mit KWK-Strom, die jetzt in die Förderung aufgenommen wird, unterliegen diese Sätze im Zeitablauf einer Degression.

Abweichend von den sonstigen KWK-Anlagen erhalten kleine KWK-Anlagen bis 50 kW einen nach dem Jahr der Inbetriebnahme gestaffelten konstanten Zuschlag über 8 Jahre. Brennstoffzellenanlagen werden 10 Jahre mit einem gleich bleibenden Fördersatz von 5,11 Cent/kWh gefördert.

Die Förderung des Neu- bzw. Ausbaus von Wärmenetzen soll durch einen vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschlag erfolgen. Die Höhe ist in Abhängigkeit vom Nenndurchmesser der Wärmeleitung definiert, darf jedoch insgesamt höchstens fünf Millionen Euro und maximal 20 % der zuwendungsfähigen Investitionskosten betragen. Mit der Förderung des Wärmenetzausbaus sollen zusätzliche Wärmepotentiale (Wärmesenken) erschlossen werden, um die Grundlage für den angestrebten Ausbau hocheffizienter KWK-Anlagen zu schaffen.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der KWK durch Artikel 1 dieses Gesetzes und für die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 2 dieses Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes. Die Bestimmungen fallen in den Bereich des Energierechts (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).

Eine bundesgesetzliche Regelung für die KWK ist im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich und zwar sowohl zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet als auch zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Abs. 2 GG). Die Bedingungen für die Erzeugung von Strom in KWK-Anlagen sollen bundesweit einheitlich sein. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen könnten zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Standorten in verschiedenen Ländern führen. Die finanziellen Mittel für Maßnahmen zugunsten der KWK sollen zudem nach einem bundesweit einheitlichen Umlageverfahren aufgebracht werden. Das Gesetz wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in bundeseigener Verwaltung gemäß Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG vollzogen.

Artikel 2 betrifft die bereits geltenden Vorschriften des im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ) in Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung des Ordnungsrahmens für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sowie zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG erforderlich. Die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft ist eine Schlüsselbranche mit erheblicher Bedeutung für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und für alle öffentlichen und privaten Letztverbraucher und Letzverbraucherinnen von Strom und Gas. Eine Gesetzesvielfalt auf Landesebene birgt die Gefahr unterschiedlicher Entwicklungen bei den Versorgungsstrukturen und bei den Energiepreisen. Dies würde zu einer Rechtszersplitterung sowie zu einer erheblichen Auseinanderentwicklung des bundesstaatlichen Sozialgefüges führen. Hinzu kommt, dass zahlreiche Energieversorgungsunternehmen länderübergreifend tätig sind. Einheitliche Regelungen auf dem Gebiet der Energiewirtschaft dienen der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik Deutschland und liegen damit im gesamtstaatlichen Interesse.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 des Mantelgesetzes folgt aus Artikel 72 Abs. 2 GG i.V.m. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Aus stabilitäts-, preis- und verbraucherpolitischen Gründen untersagt das Preisangaben- und Preisklauselgesetz grundsätzlich die Preisindexierung, also die Bindung des Betrags von Geldschulden an den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen. Die Regelungen sollen bundesweit einheitliche Bedingungen für Wertsicherungsvereinbarungen sicherstellen. Dies liegt im gesamtstaatlichen Interesse.

III. Finanzielle Auswirkungen

Mit dem Gesetz sollen Anreize gegeben werden, in den Ausbau und die Modernisierung von KWK-Anlagen zu investieren sowie neue Wärmenetze zu schaffen, da die entsprechende Marktentwicklung hinter den Erwartungen zurück geblieben ist. Durch die Zuschlagszahlungen sollen Investitionsentscheidungen gezielt in Richtung derartiger Projekte gelenkt und die Wettbewerbsfähigkeit der Vorhaben erhöht werden. Im Falle der Brennstoffzellenanlagen wird die Markteinführung unterstützt.

Um Zuschüsse aus dem Gesetz zu erhalten, müssen sich diejenigen, die derartige Projekte realisieren einem Genehmigungsverfahren unterziehen. Die hierfür über das normale Planungsverfahren hinaus anfallenden Kosten dürften unter der Erwartung eines mehrjährigen Zuschusses auf der Grundlage des Gesetzes vergleichsweise gering ausfallen.

Die Zuschüsse nach dem Gesetz sollen ohne weitere Mitwirkung des Staates von den Netzbetreibern gezahlt und letztlich über ein Umlageverfahren von den Stromnetzkunden und Stromnetzkundinnen und damit den Stromverbrauchern und Stromverbraucherinnen finanziert werden.

a) Bürokratiekosten

Mit der Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes werden zusätzliche Fördertatbestände und Informationspflichten eingeführt. Daraus resultieren drei neue Informationspflichten für Betreiber der KWK-Anlagen und der neuen Wärmenetze sowie der Netzbetreiber. Damit erhöht sich die Anzahl der Informationspflichten auf 13. Neue Informationspflichten werden im Zusammenhang mit der Aufnahme der Förderung von Wärmenetzen und von Herkunftsnachweisen für KWK-Strom eingeführt. Darüber hinaus wird die jährliche Abrechnung eines Teils der KWK-Anlagenbetreiber um die Angabe der jährlichen Volllaststunden ergänzt.

Zur Ermittlung der Bürokratiekosten wird für die Förderung von Wärmenetzen von ca. 240 Anträgen pro Jahr (einschließlich Vorbescheid) ausgegangen. Die Bürokratiekosten belaufen sich dafür auf jährlich ca. 170.000 Euro. Für die jährlich 4 Meldungen zum Fördervolumen von den Netzbetreibern an die zuständige Stelle belaufen sich die Bürokratiekosten auf ca. 2.000 Euro. Außerdem werden pro Jahr ca. 500 Anträge zur Ausstellung eines Herkunftsnachweises für KWK-Strom mit Bürokratiekosten in Höhe von ca. 51.000 Euro erwartet.

Dadurch ergeben sich für die Wirtschaft jährlich zusätzliche Büroratiekosten in Höhe von insgesamt ca. 223.000 Euro.

Der bürokratische Aufwand für die Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von höchstens 10 Kilowatt wird durch die Möglichkeit der Einführung einer Typenzulassung sowie eines Verzichts des BAFA auf die Jahresmeldung im Vergleich zum bisherigen Verfahren reduziert.

Für die Verwaltung ergeben sich durch die genannten neuen Fördertatbestände und die Aufnahme der Herkunftsnachweise für KWK-Strom fünf neue Informationspflichten, die nach der Exante-Schätzung zu zusätzlichen Kosten in Höhe von jährlich 204.000 Euro für die Verwaltung führen werden. Der Kostenabschätzung liegen ca. 250 Anträge pro Jahr auf einen Vorbescheid (47.000 Euro) und für die Zulassung von Investitionen in Wärmenetze (47.000 Euro) sowie ca. 500 Anträge auf Erstellung eines Herkunftsnachweises (98.000 Euro) zugrunde, dazu kommen noch Kosten in Höhe von 12.000 Euro für die Ermittlung der Zuschläge für Wärmenetze.

Die Ausweitung des Gesetzes in den genannten Punkten wird eine Erhöhung der Personalund Sachkosten beim BAFA auf einen Betrag von insgesamt jährlich max. 400.000 Euro zur Folge haben. Dieser Betrag ist auch die Basis zur Neukalkulation der Gebühren für die auf § 10 des Gesetzes gestützten Amtshandlungen des Bundesamtes. Ziel der Gebührenanpassung ist es, die gesamten Personal- und Sachkosten des Bundesamtes für diese Fachaufgabe durch Gebühreneinnahmen abzudecken. Die Änderung der Gebührenordnung soll zeitgleich mit der Gesetzesänderung in Kraft treten.

b) Sonstige Kosten

Belastungen der öffentlichen Haushalte sind im Vergleich zu den Belastungen aus dem geltenden Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Durchschnitt der Jahre 2006 und 2007 nicht zu erwarten. Zusätzlich anfallende Verwaltungsaufgaben sollen weitestgehend durch zu erhebende Gebühren finanziert werden.

Die Finanzierung der KWK-Förderung soll weiterhin durch Umlage erfolgen. Aufgrund der vorgesehenen Förderungsbegrenzung auf insgesamt 750 Millionen Euro pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen und Wärmenetze wird die künftige Umlagehöhe in etwa auf dem Niveau der KWK-Umlagehöhe des Durchschnitts der Jahre 2006 und 2007 liegen. Es sind deshalb trotz der vorgesehenen Erweiterungen der Förderung keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Dem Gesetz wird eine Inhaltsübersicht vorangestellt.

Zu Nummer 2 (§ 1)

§ 1 beschreibt den Zweck des Gesetzes. Ein neuer Fördertatbestand wird in die bestehende Systematik des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes aufgenommen. Zukünftig soll auch durch die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen ein Beitrag zur verstärkten Nutzung der KWK geleistet werden.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Durch die Einführung des Begriffs Abwärme wird das Spektrum der Betriebsstoffe für KWK-Anlagen erweitert. Es ist nun auch KWK-Strom aus KWK-Anlagen förderfähig, die mit Abwärme betrieben werden. Dies kann insbesondere bei ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen der Fall sein. Die Erweiterung der Betriebsstoffe um Abwärme berührt jedoch nicht die grundsätzliche Anforderung von § 3 Absatz 1, wonach KWK die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und Nutzwärme ist.

Zudem wird der Anwendungsbereich des Gesetzes um die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen erweitert, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird. Wie bei KWK-Anlagen gilt dies nur, wenn die Wärmenetze im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes liegen. Konkrete Regelungen zur Ausgestaltung der Wärmenetzförderung finden sich in den neu eingeführten §§ 5a, 6a und 7a.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a) (§ 3 Abs. 3)

Durch die Einfügung wird klargestellt, dass bei Anlagen nach Satz 1, § 5 und § 7 mit einer elektrischen Leistung bis zu 2 MW die Leistungen mehrerer KWK-Anlagen an einem Standort zusammengezählt werden, wenn die KWK-Anlagen unmittelbar miteinander verbunden sind.

Zu Buchstabe b) (§ 3 Abs. 11 bis 15 - neu -)

Zu § 3 Abs. 11

Zur Definition des Begriffes "hocheffizient" verweist Absatz 11 auf die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 52 S. 50).

Zu § 3 Abs. 12

Absatz 12 dient der Definition des Begriffs "Vollbenutzungsstunde". Dieser Parameter wird in der Neufassung des Gesetzes benötigt, um für bestimmte Anlagenkategorien die Förderdauer zu bestimmen.

Zu § 3 Abs. 13

Absatz 13 definiert den Begriff "Wärmenetze". Mit dieser Definition wird bewusst auf eine Unterscheidung in Nah- und Fernwärmenetze verzichtet. Entscheidend für die Klassifizierung als förderfähiges Wärmenetz ist einerseits die räumliche Trennung von Erzeugung und Verbrauch und andererseits die zumindest theoretische Möglichkeit des Zugangs einer unbestimmten Anzahl von Abnehmern und Abnehmerinnen. Satz 2 soll sicherstellen, dass an ein zu förderndes Wärmenetz eine Mindestanzahl von Abnehmern und Abnehmerinnen angeschlossen ist.

Zu § 3 Abs. 14

Adressaten der Förderung von Wärmenetzen sind deren Betreiber. Durch Anknüpfung an die Betreibereigenschaft soll - unabhängig von der Eigentümerstellung - derjenige eine Förderung erhalten der das wirtschaftliche Risiko des Neu- oder Ausbaus des Wärmenetzes trägt.

Zu § 3 Abs. 15

Absatz 15 definiert den Begriff der "Trasse" und deren räumliche Abgrenzung.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a) (§ 4 Abs. 1)

Durch die Einführung des Wortes "vorrangig" sowie eines neuen Satzes erfolgt eine Gleichbehandlung zwischen KWK-Anlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus regenerativen Energieträgern im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Diese Gleichstellung ist notwendig, um auch KWK-Anlagenbetreibern die erforderliche Investitionssicherheit zu verschaffen.

Zu Buchstabe b) (§ 4 Abs. 3)

Die Änderung in Satz 2 mit dem Verweis auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften dient der Anpassung des geltenden Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes an die gesetzgeberische Entscheidung zur Regelung von Netznutzungsentgelten.

Durch die Änderung in Satz 6 wird der 1. April 2002 als Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19. März 2002 eingefügt und ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Zu Buchstabe c) (§ 4 Abs. 3a - neu -)

Mit der Einführung des Absatzes 3a sollen auch die Betreiber von KWK-Anlagen Zuschläge nach dem Gesetz erhalten, soweit der von ihnen erzeugte KWK-Strom nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung, sondern im Rahmen der im EnWG geregelten Eigenversorgung in ein anderes Netz eingespeist und an ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes geliefert wird.

Die Neuregelung ist erforderlich, um die Erhöhung des Anteils der KWK-Stromerzeugung auf etwa 25 % bis zum Jahr 2020 zu erreichen. Das entspricht in etwa einer Verdopplung der gegenwärtigen KWK-Stromerzeugung. Der notwendige Zubau soll sowohl von Anlagen der allgemeinen Versorgung als auch von Eigenversorgungsanlagen erbracht werden.

Den Netzbetreibern kommt für die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels eine besondere Verantwortung zu. Die Netze der Eigenversorger und die Netze für die öffentliche Versorgung sind im Regelfall miteinander verbunden; es findet dann ein lastabhängiger Austausch statt. Die Netzbetreiber unterliegen bereits nach geltender Gesetzeslage der Verpflichtung, auch für die Eigenversorgung konzipierte KWK-Anlagen im Sinne des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes an ihr Netz anzuschließen, den dann dort erzeugten KWK-Strom im Rahmen von § 4 abzunehmen und zu vergüten.

Nach der Neuregelung hat der Netzbetreiber für den KWK-Eigenversorgungsstrom, der an ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes geliefert wird, lediglich den Zuschlag zu zahlen. Das ist nur mit einem sehr geringen Verwaltungsaufwand verbunden und vor dem Hintergrund der Steigerung der Versorgungssicherheit sowie des Ressourcen- und Klimaschutzes als gewichtigen Gemeinwohlzielen gerechtfertigt. Der Ausbau der KWK wird durch diese Regelung insgesamt effektiver gefördert.

Durch die Zahlung des Zuschlags können bestehende KWK-Anlagen modernisiert und neue KWK-Anlagen errichtet werden. Das führt zur Steigerung des Anteils von umweltschonendem KWK-Strom an der Gesamtstromproduktion und reduziert in einer Gesamtbetrachtung die Bereitstellung von konventionell erzeugtem Strom in den Netzen der allgemeinen Versorgung.

Zur Zahlung des Zuschlags ist der Netzbetreiber verpflichtet, mit dessen Netz das vorgenannte Netz unmittelbar verbunden ist.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a) (§ 5 Abs. 1)

Mit den ersten drei Änderungen in § 5 Abs. 1 wird klargestellt, dass hier das Datum des Inkrafttretens des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 Anknüpfungspunkt sein soll.

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4

Durch Einführung einer neuen Kategorie in § 5 Abs. 1 Nr. 4 (hocheffiziente modernisierte Anlagen) wird die rechtliche Grundlage für die Förderung der Modernisierung oder des Ersatzes von Bestandsanlagen bis Ende 2014 geschaffen.

Ziel des Wiederauflebens und der Ausweitung der Förderung auch auf neue Bestandsanlagen ist es, einen Anreiz zur Nutzung des vorhandenen Modernisierungspotentials zu schaffen.

Es ist zu erwarten, dass die Modernisierung zu einer Erhöhung der Effizienz der KWK-Anlage führt.

Eine Zuschlagzahlung wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Bestandsanlage bis zum 31. Dezember 2014 modernisiert oder ersetzt und wieder in Dauerbetrieb genommen wird.

Zudem muss sie hocheffizient sein im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 52 S. 50).

Eine Modernisierung liegt dann vor, wenn die für die Steigerung der Effizienz maßgeblichen Teile einer KWK-Anlage für die Erzeugung von Strom und Wärme erneuert werden. An dem 50-Prozent-Kostenkriterium des geltenden Gesetzes wird festgehalten. Die Regelung gilt nur für Bestandsanlagen, mit deren Modernisierung erst ab Inkrafttreten der Novelle begonnen wurde. Dadurch werden Mitnahmeeffekte vermieden.

Um mehr Rechtssicherheit zu gewähren, kann von der zuständigen Stelle die Verwaltungsauffassung in Bezug auf wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagekomponenten konkretisiert werden.

Der Modernisierung ist der Ersatz einer Bestandsanlage durch eine neue Anlage gleichgestellt.

Im Fall des Ersatzes einer Bestandsanlage durch eine neue KWK-Anlage werden die hocheffizienten Ersatzanlagen nicht mehr als hocheffiziente modernisierte Anlage eingestuft, sondern neuen KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 5 Abs. 3 gleichgestellt.

Auf die Beschränkung des Wärmeanschlusswertes wird zukünftig verzichtet.

Zu Buchstabe b) (§ 5 Abs. 2)

Zu § 5 Abs. 2 Satz 1

Die Änderung ist eine Anpassung an das Datum des Inkrafttretens des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002.

Zu § 5 Abs. 2 Satz 2

Durch Satz 2 wird die Verpflichtung aus der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 52 S. 50) zur Einführung des Hocheffizienzkriteriums für den Zubau kleiner KWK-Anlagen umgesetzt. Die Beschränkung der Förderung auf hocheffiziente kleine KWK-Anlagen im Bereich des Zubaus erfolgt allerdings erst ab dem Inkrafttreten der Novelle, sodass Investitionsentscheidungen, die zu einer früheren Aufnahme des Dauerbetriebes führen, nicht berührt sind.

Durch den Wegfall des 11 bzw. 14 Terrawattstunden-Deckels soll ein potentielles Investitionshemmnis für den Zubau von kleinen KWK-Anlagen beseitigt werden.

Zu § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4

Mit dem Wegfall des 11 bzw. 14 Terrawattstunden-Deckels sollen auch die entsprechende zeitliche Ausdehnung und die Veröffentlichungspflicht der eingespeisten KWK-Strommengen aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 entfallen.

Die neu eingeführte Klarstellung bezüglich des Tatbestandsmerkmals "keine Verdrängung von Fernwärme" ist geboten, um eine zu starke Einschränkung identischer Betreiber zu vermeiden.

Zu Buchstabe c) (§ 5 Abs. 3 und 4 - neu -)

Zu § 5 Abs. 3 - neu -

Mit § 5 Abs. 3 wird eine neue Kategorie von KWK-Anlagen eingeführt. Da der marktgetriebene Ausbau von KWK-Anlagen hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist, wird die Förderung von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 MW, die bis Ende 2014 in Dauerbetrieb gehen, für notwendig gehalten. Allerdings soll die Förderung nur dann erfolgen, wenn es nicht zur Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen kommt. Die Klarstellung nach Absatz 2 Satz 3 soll hier entsprechend angewendet werden.

Zu § 5 Abs. 4 - neu -

Durch Abs. 4 wird klargestellt, dass es sich bei KWK-Anlagen nach Abs. 2 und Abs. 3 grundsätzlich um neue KWK-Anlagen mit neuen Hauptbestandteilen handeln muss. Wenn beispielsweise der Motor eines Blockheizkraftwerks bereits mehrere Jahre außerhalb einer KWK-Anlage genutzt wurde, soll die Zulassungsbehörde berechtigt sein, die Einstufung der KWK-Anlage nach dem Jahr der Inbetriebnahme des Motors vorzunehmen, hilfsweise nach dem Jahr, in dem der Motor hergestellt wurde. Um mehr Rechtssicherheit zu gewähren, kann von der zuständigen Stelle die Verwaltungsauffassung in Bezug auf die Hauptbestandteile einer KWK-Anlage konkretisiert werden.

Zu Nummer 7 (§ 5a - neu -)

Zu § 5a Abs. 1

Die Regelung dient der Bestimmung förderfähiger Vorhaben bei Investitionen in Wärmenetze im Sinne von § 3 Abs. 13. Die gezielte Erschließung von Wärmesenken ist erforderlich, um die Erhöhung des Anteils der KWK-Stromerzeugung auf etwa 25 % bis zum Jahr 2020 zu erreichen.

Die Förderung von Vorhaben zum Neu- und Ausbau von Wärmenetzen bis 2020 wird gewährt wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 erfüllt sind:

Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, werden gemäß Nr. 1 nur solche Vorhaben gefördert, die ab dem Inkrafttreten der Novelle begonnen werden und deren Inbetriebnahme spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt.

Zur genaueren technischen Umschreibung und zur Formulierung von Effizienzvoraussetzungen eines förderfähigen Neu- und Ausbaus werden in Nr. 2 und 3 Kriterien eingeführt.

Um sicherzustellen, dass der Ausbau der Wärmenetze zu einer verstärkten Nutzung von KWK führt, wird in Nr. 2 eine Einspeisung von Wärme aus KWK-Anlagen in Höhe von mindestens 60 Prozent vorausgesetzt. Die verbleibenden maximal 40 Prozent können damit aus anderen Quellen bereitgestellt werden.

Nach Nr. 3 muss das neu - oder ausgebaute Wärmenetz einen Mindestwärmedurchsatz aufweisen, der nach den Planungen nicht unter einer Megawattstunde pro Jahr und Meter Trassenlänge liegen darf.

Nach Nr. 4 erfolgt die Beschränkung der wärmeseitigen Förderung der KWK auf die Projekte, die nach § 6a von der zuständigen Stelle zugelassen werden.

Zu § 5a Abs. 2

Der Neubau eines Wärmenetzes umfasst alle zum Betrieb eines Wärmenetzes bzw. der Trasse notwendigen technischen Komponenten bis zum Verbraucherabgang. Die Verbraucheranschlussstation und die zwischen Verbraucherabgang und Verbraucheranschlussstation verlegten Leitungen sind nicht Teil des Wärmenetzes bzw. der Trasse.

Zu § 5a Abs. 3

Der Ausbau eines Wärmenetzes umfasst alle für den Betrieb eines Wärmenetzes notwendigen technischen Komponenten, die zur Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes erforderlich sind. Die Verbraucheranschlussstation selbst ist nicht Teil des Wärmenetzes bzw. der Trasse. Ziel der Förderung ist es, wie auch schon im Bereich des Neubaus, die Erschließung neuer Wärmeabsatzgebiete zu fördern. Dem Ausbau eines vorhandenen Wärmenetzes wird eine Erhöhung des transportierbaren Wärmevolumenstroms durch eine Verstärkungsmaßnahme in einem bestehenden Trassenabschnitt gleichgestellt, sofern sich dadurch der transportierbare Wärmevolumenstrom um mindestens 50 Prozent erhöht.

Zu § 5a Abs. 4

Um den Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen für den Fall eindeutig zu regeln, dass sich das Wärmenetz über mehrere Netzgebiete erstreckt wird auf die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung bzw. dem frühesten Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgestellt. Für den Fall, dass die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung, die in das Wärmenetz einspeist, an ein Netz angeschlossen ist das nicht der allgemeinen Versorgung dient, trifft die Zahlungsverpflichtung den Netzbetreiber, mit dessen Netz das Elektrizitätsnetz verbunden ist, an das die KWK-Anlage angeschlossen ist. Da die Zuschlagzahlungen für die Förderung der Wärmenetze in den Ausgleichsmechanismus nach § 9 einbezogen werden, es also zu einem Ausgleich der Zahlungen kommt entstehen durch diese Regelung keine ungleichmäßigen Belastungen für einzelne Netzbetreiber und die an ihr Netz angeschlossenen Stromkunden und -kundinnen.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a) (Überschrift des § 6)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b) (§ 6 Abs. 1)

Zu § 6 Abs. 1 Satz 1

In Satz 1 wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2

Der Regelungsgedanke der Norm bleibt erhalten und wird auf die neu geschaffenen Anlagenkategorien angewandt. So sind die Nachweise der entsprechenden Voraussetzungen nun auch für kleine KWK-Anlagen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2, hocheffiziente modernisierte Anlagen und hocheffiziente Neuanlagen zu erbringen.

Zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3

Die Ergänzung ist erforderlich durch die Aufnahme der KWK-Eigenstromversorgung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in die Förderung.

Zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

Als anerkannte Regeln gelten insbesondere die von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes - in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden. Der Verweis auf die EU-Richtlinie erstreckt die für hocheffiziente KWK-Anlagen geltenden Vorgaben auch auf das Sachverständigengutachten.

Zu Buchstabe c) (§ 6 Abs. 2)

Die Regelungen zur Rückwirkung der Zulassung werden aktualisiert. Insbesondere wird klargestellt dass die Rückwirkung sich maximal nur bis zum 1. Januar des Kalenderjahres erstrecken kann, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wurde.

Zu Buchstabe d) (§ 6 Abs. 6 - neu -)

Nach den Erfahrungen in den letzten Jahren kann der Aufwand für ein individuelles Zulassungsverfahren für KWK-Anlagen bis 10 kWel inzwischen als unverhältnismäßig bewertet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen handelt.

Deshalb ist es geboten, hier Bürokratie abzubauen und der in § 10 Abs. 1 genannten zuständigen Stelle die Befugnis zu geben, für diese KWK-Anlagen Zulassungen in Form der Allgemeinverfügung von Amts wegen zu erteilen.

Die Gefahr von Prüfungsdefiziten und von Missbrauch kann durch entsprechende Ausgestaltung der Allgemeinverfügung hinreichend begrenzt werden.

Zu Nummer 9 (§ 6a - neu -)

Zu § 6a Abs. 1

Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen ist die Zulassung nach § 5a. Erst mit der Erteilung des Zulassungsbescheides der zuständigen Stelle gegenüber dem Antragsteller (Wärmenetzbetreiber) entsteht dessen Anspruch gegenüber dem Netzbetreiber auf Zahlung des Zuschlags. Damit der Antrag wirksam beschieden werden kann, muss er die folgenden Angaben enthalten:

Zu § 6a Abs. 2

Um eine rechtssichere Ermittlung zu gewährleisten - dies betrifft insbesondere die Höhe des Anspruchs auf Zahlung des Zuschlags -, wird ein nachträgliches Verfahren für geeignet gehalten, das an die Verhältnisse nach der Fertigstellung des Neu- oder Ausbaus des Wärmenetzes anknüpft. Das Zulassungsverfahren, insbesondere die Bezifferung des Anspruchs, kann vor allem deshalb erst nachträglich abgeschlossen werden, weil erst dann das Inbetriebnahmedatum verifiziert werden kann.

Zu § 6a Abs. 3

Um auch im Bereich des durch Umlage finanzierten Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, finden die in § 6 Absatz 4 und 5 für KWK-Anlagen niedergelegten Rechte entsprechend Anwendung.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a) (§ 7 Abs. 4 - neu -)

Dieser Absatz regelt die Zuschlagzahlungen für hocheffiziente modernisierte KWK-Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4. Zuschläge werden für das Jahr der Aufnahme des Dauerbetriebs und für die fünf folgenden Kalenderjahre in Höhe von 1,5 Cent pro Kilowattstunde gewährt und sind auf insgesamt 30.000 Vollbenutzungsstunden begrenzt. Für KWK-Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 3a, die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes versorgen, erfolgt eine jährliche Absenkung der Zuschläge um 0,2 Cent pro Kilowattstunde, da diese KWK-Anlagen aufgrund höherer jährlicher Auslastungen deutliche wirtschaftliche Vorteile gegenüber den übrigen KWK-Anlagen aufweisen.

Zu Buchstabe b) (§ 7 Abs. 5 - neu -)

Absatz 5 regelt die Zuschlagzahlungen für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt. Es wird dabei unterschieden zwischen denjenigen Anlagen, die vor, und denjenigen Anlagen, die nach Inkrafttreten der Novelle in Dauerbetrieb genommen werden. Für erstgenannte Anlagen bleibt es bei der bislang geltenden Regelung.

Für letztgenannte Anlagen gilt: Zuschläge werden für das Jahr der Aufnahme des Dauerbetriebs und für die fünf folgenden Kalenderjahre in Höhe von 2,1 Cent pro Kilowattstunde gewährt und sind auf insgesamt 30.000 Vollbenutzungsstunden begrenzt. Für KWK-Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 3a, die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes versorgen, erfolgt eine jährliche Absenkung der Zuschläge um 0,2 Cent pro Kilowattstunde, da diese KWK-Anlagen aufgrund höherer jährlicher Auslastungen deutliche wirtschaftliche Vorteile gegenüber den übrigen KWK-Anlagen aufweisen.

Zu Buchstabe c) (§ 7 Abs. 6 - neu -)

Nach der bisherigen Regelung werden kleine KWK-Anlagen unterstützt, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen werden.

Durch die Änderung wird der für die Zuschlagzahlung maßgebliche Zeitpunkt der Dauerinbetriebnahme auf den 31. Dezember 2014 ausgeweitet.

Es wird zudem unterschieden zwischen denjenigen Anlagen, die vor, und denjenigen Anlagen, die nach Inkrafttreten der Novelle in Dauerbetrieb genommen werden. Für erstgenannte Anlagen bleibt es - abgesehen von der zeitlichen Ausweitung - bei der bislang geltenden Regelung. Für letztgenannte Anlagen beträgt die Dauer der Förderung acht Jahre; die Zuschläge sind nach dem Jahr der Aufnahme des Dauerbetriebs gestaffelt, im Verlauf des jeweiligen Förderzeitraumes bleiben sie konstant. Die Zuschlagzahlung endet für die 2014 in Dauerbetrieb gegangenen Anlagen Ende 2022. Entgegen der Regelung in den anderen Anlagenkategorien (§ 7 Abs. 4 und Abs. 5), wird hier auf eine Deckelung der Zuschlagzahlung durch eine bestimmte Obergrenze von Vollbenutzungsstunden verzichtet.

Zu Buchstabe d) (§ 7 Abs. 7 - neu -)

Die Förderung von Brennstoffzellen-Anlagen wird in unveränderter Form um vier Jahre verlängert.

Zu Buchstabe e) (§ 7 Abs. 8 und 9 - neu -)

Zu § 7 Abs. 8 Absatz 8 stellt die Anspruchsgrundlage für KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 3 dar. Ein Anspruch auf Förderung besteht für das Kalenderjahr, in dem der Dauerbetrieb aufgenommen

wurde und für die nächsten fünf folgenden Kalenderjahre. Die Zuschläge und die Dauer der Zuschlagzahlung entsprechen denen für hocheffiziente modernisierte Anlagen.

Zu § 7 Abs. 9

Durch Absatz 9 wird die Deckelung des jährlichen Fördervolumens auf 750 Millionen Euro eingeführt. Sollten die Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen für Wärmenetze ein Volumen von 150 Millionen Euro im abgeschlossenen Kalenderjahr nicht erreichen, kann der Differenzbetrag bei Bedarf für die Förderung von KWK-Strom genutzt werden. Bei Überschreitung der Obergrenze für die jährliche Summe der Zuschlagzahlungen muss die zuständige Stelle Kürzungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 MW für das entsprechende Jahr vornehmen. Die Betreiber der genannten KWK-Anlagen haben in den Folgejahren einen Anspruch auf Nachzahlung der innerhalb des Förderzeitraums vorgenommenen Kürzungen, sofern sie zuvor in einem besonderen Verfahren, das in einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt wird, notifiziert wurden. Kriterien für eine Rangfolgenbildung im Rahmen des Notifizierungsverfahrens sollen insbesondere der Eingang des Antrags auf Notifizierung (etwa zusammengefasst nach Halbjahr, Quartal oder Monat) und das geplante Datum der Inbetriebnahme (etwa zusammengefasst nach Quartal oder Monat) sein. Die Rechtsverordnung bedarf nicht nach Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates, weil keiner der dort genannten Fälle vorliegt; insbesondere wird das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ausschließlich in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vollzogen.

Zu Buchstabe f (§ 7 Abs. 10)

Folgeänderung.

Zu Nummer 11 (§ 7a - neu - )

Zu § 7a Abs. 1

Die Höhe der Zuschlagzahlung beträgt einen Euro je Millimeter Nenndurchmesser und neu errichtetem Meter Trassenlänge. Der Zuschlag darf insgesamt jedoch 20 Prozent der ansatzfähigen Gesamtinvestitionskosten für das jeweilige Vorhaben nicht überschreiten. Neben dieser relativen Grenze wird zudem ein Höchstbetrag von 5 Millionen Euro eingefügt, um eine Absorption der Fördermittel durch eine geringe Zahl von Großprojekten zu vermeiden.

Zu § 7a Abs. 2

In Absatz 2 werden die ansatzfähigen Investitionskosten definiert. Das Objekt, auf das sich die Investitionskosten beziehen, ist das neu - bzw. ausgebaute Wärmenetz, jedoch ohne die Kosten, die für Einrichtungen jenseits des Verbraucherabgangs angefallen sind.

Er werden nur solche Kosten für Investitionen in den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes anerkannt die für Leistungen Dritter angefallen und bei wirtschaftlicher Betrachtung erforderlich sind. Es wird damit auf den tatsächlich durch das Investitionsprojekt verursachten Verbrauch von wirtschaftlichen Ressourcen abgestellt. Um diese Zielsetzung zu erreichen werden in Satz 2 - nicht abschließend - Kosten aufgeführt, die keine ansatzfähigen Investitionskosten darstellen. Zudem sind Investitionskostenminderungen (z.B. Rabatte) und Zahlungen Dritter (z.B. Fördermittel, Baukostenzuschüsse) abzuziehen.

Zu § 7a Abs. 3

Auch im Bereich der Wärmenetze erfolgt eine Deckelung des jährlichen Fördervolumens.

Es beläuft sich auf einen Betrag von höchstens 150 Millionen Euro. Zur Erhöhung der Investitionssicherheit kann der Investor oder die Investorin das Projekt - ähnlich wie bei den KWK-Anlagen - von der zuständigen Stelle notifizieren lassen. Eine Notifizierung bewirkt eine Privilegierung des betreffenden Projektes im Falle einer drohenden Überschreitung des Förderdeckels. Das Notifizierungsverfahren wird in einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt. Kriterien für eine Rangfolgenbildung im Rahmen des Notifizierungsverfahrens sollen insbesondere der Eingang des Antrags auf Notifizierung (etwa zusammengefasst nach Halbjahr, Quartal oder Monat) und das geplante Datum der Inbetriebnahme (etwa zusammengefasst nach Quartal oder Monat) sein.

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a) (§ 8 Abs. 1)

Folgeänderung.

Zu Buchstabe b) (§ 8 Abs. 1)

Folgeänderung.

Zu Buchstabe c) (§ 8 Abs. 1)

Als anerkannte Regeln gelten insbesondere die von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes - in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden.

Zu Buchstabe d) (§ 8 Abs. 1)

Die Erweiterung der Berichtspflicht um die ab Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Vollbenutzungsstunden für Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 50 kW, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen werden entspricht der Notwendigkeit, das Erreichen der Obergrenze zu dokumentieren. In die Berichtspflicht werden auch die Betreiber der Anlagen nach § 4 Abs. 3a Satz 1 aufgenommen.

Die Adressaten der Meldung können so das Erreichen der Obergrenze überwachen.

Außerdem wird durch die Textergänzung klargestellt, dass der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin oder der vereidigte Buchprüfer oder die vereidigte Buchprüferin nicht nur die eingespeiste oder gelieferte KWK-Strommenge testieren soll, sondern auch die KWK-Nettostromerzeugung, die KWK-Nutzwärmeerzeugung sowie die Brennstoffart und -menge.

Zu Buchstabe e) (§ 8 Abs. 2)

Zu § 8 Abs. 2 Satz 2

Auch Anlagenbetreiber von kleinen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 50 Kilowatt bis 2 Megawatt haben der zuständigen Stelle die Anzahl der Vollbenutzungsstunden zu melden. Im Übrigen Folgeänderung.

Zu § 8 Abs. 2 Satz 4

Die Erfahrungen aus den letzten Meldejahren haben gezeigt, dass in dem Segment der kleinen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt Unterschiede in der KWK-Stromeinspeisung zwischen den Meldejahren und zwischen den einzelnen Anlagen nur sehr geringfügige Auswirkungen auf die gesamte eingespeiste KWK-Strommenge pro Jahr haben. Vor diesem Hintergrund kann der Aufwand für die Jahresmeldung in diesem Segment von KWK-Anlagen als unverhältnismäßig bewertet werden. Es ist deshalb geboten, hier Bürokratie abzubauen und der in § 10 Abs. 1 genannten zuständigen Stelle die Befugnis zu geben, auf Jahresmeldungen für diese KWK-Anlagen zu verzichten.

Zu Buchstabe f) (§ 8 Abs. 3)

Folgeänderung.

Zu Buchstabe g) (§ 8 Abs. 4)

Folgeänderung.

Zu Nummer 13 (§ 9 Abs. 2)

Durch dieser Vorschrift wird eine Änderung der Frist für die Ermittlung der von den Übertragungsnetzbetreibern im vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten Zuschlag- und Ausgleichzahlungen und die von ihnen oder anderen Netzbetreibern an Letztverbraucher und Letztverbraucherinnen im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher und Letztverbraucherinnen ausgespeiste Strommenge bewirkt.

Zu Nummer 14 (§ 9a - neu -)

Nach der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 52 S. 50) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Erzeugern von Strom, der aus hocheffizienter KWK stammt, auf Antrag einen Nachweis über dessen Herkunft auszustellen. Mit § 9a wird dies umgesetzt. Die zuständige Stelle, an die der Antrag zu richten ist, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Zu Nummer 15 (§ 12)

Zur Überprüfung der Wirkungen des Gesetzes wird eine Zwischenüberprüfung eingeführt, die Ende 2012 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft durchgeführt werden soll.

Zu Nummer 16 (§ 13)

Eine Regelung zum Außerkrafttreten ist aufgrund der im Gesetz festgelegten zeitlichen Beschränkung der Förderung nicht erforderlich.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1 ( § 2 Abs. 2 EnWG)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a) (§ 3 Nr. 10 EnWG)

Redaktionelle Anpassung an den Wortlaut der Nummern 3, 5 und 7 bis 9.

Zu Buchstabe b) (§ 3 Nr. 15 EnWG)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a) ( § 8 Abs. 3 EnWG)

Redaktionelle Anpassung an Absatz 2 Nr. 1.

Zu Buchstabe b) ( § 8 Abs. 4 EnWG)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummern 4, 6 und 7 (§ 11, § 22 Abs. 1 § 35 Abs. 1)

Redaktionelle Berichtigungen.

Zu Nummer 5 (§ 16 Abs. 5)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 8 (§ 49 Abs. 6)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 9 ( § 55 Abs. 2 EnWG)

Sprachliche Anpassung an Absatz 1 der Vorschrift.

Zu Nummer 10 ( § 56 EnWG)

Wie die in § 56 des Energiewirtschaftsgesetzes bereits in Bezug genommene VO (EG) Nr. 1228/2003 weist die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten Aufgaben zu. Diese EU-Verordnung ist erst nach Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes verabschiedet worden. § 56 des Energiewirtschaftsgesetzes wird entsprechend ergänzt.

Zu Nummer 11 ( § 58 EnWG)

Zu Buchstabe a)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Buchstabe b)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 12 ( § 63 Abs. 3 EnWG)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 13 ( § 66 Abs. 2 EnWG)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a) ( § 69 Abs. 6 EnWG)

Redaktionelle Berichtigung.

Absatz 6 Satz 1 entspricht nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 015/3917, S. 71) § 59 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Eine Einschränkung dieser Regelung im Sinne des Absatzes 6 Satz 3 ist auch dort nicht vorgesehen.

Der von § 127 Abs. 8 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes übernommene Fehlverweis wird berichtigt.

Zu Buchstabe b) ( § 69 Abs. 7 EnWG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Präzisierung. Da § 69 des Energiewirtschaftsgesetzes das Verfahren der Regulierungsbehörden nach § 54 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes betrifft handelt es sich bei der "nach Landesrecht zuständigen Behörde" um die "Landesregulierungsbehörde".

Zu Buchstabe c) ( § 69 Abs. 8 EnWG)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Buchstabe d) ( § 69 Abs. 10 EnWG)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 15 ( § 91 Abs. 6 EnWG)

Redaktionelle Berichtigung. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden keine Genehmigungen beantragt.

Zu Nummer 16 ( § 95 Abs. 1 EnWG)

Redaktionelle Ergänzungen.

Zu Nummer 17 ( § 110 Abs. 3 EnWG)

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 18 ( § 111 Abs. 2 EnWG)

Klarstellung des Gewollten.

Zu Nummer 19 ( § 118 EnWG)

Redaktionelle Anpassungen und Erledigung durch Zeitablauf.

Zu Artikel 3

Der Gesetzentwurf enthält eine redaktionelle Klarstellung.

§ 3 des Preisklauselgesetzes regelt verschiedene Zulässigkeitsvoraussetzungen von Preisklauseln. § 3 des Preisklauselgesetzes wurde durch Artikel 2 des Mittelstandsentlastungsgesetzes (BGBl. I 2007, Seite 2248) geschaffen. Darin sollte nach dem Willen des Gesetzgebers unverändert 1:1 die bisherige materiellrechtliche Regelung des § 3 der Preisklauselverordnung übernommen werden.

Durch einen Fehler beim Setzen wurde die Regelung in Buchstabe b nahtlos an die nachfolgende Zulässigkeitsbedingung einer 10-Jahresfrist angefügt, so dass fälschlicherweise wegen des fehlenden Absatzes der Eindruck entsteht, die Frist gelte nur für die Fallgestaltung unter Buchstabe b. Tatsächlich soll die 10-Jahresfrist aber für beide Fallgestaltungen unter den Buchstaben a und b gelten.

Um Rechtsklarheit zu schaffen, soll der bisherige und vom Gesetzgeber gewollte Zustand durch eine klarere Strukturierung und eine entsprechende Klarstellung im Text wiederhergestellt werden.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden für die Wirtschaft drei neue Informationspflichten eingeführt, eine bestehende Informationspflicht geändert und neun bestehende Informationspflichten unverändert aus dem geltenden Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz von 2002 übernommen.

Die damit einhergehende zusätzliche Belastung der Wirtschaft wird vom Ressort auf 223.000 Euro beziffert. Für die Verwaltung werden fünf neue Informationspflichten eingeführt. Die zusätzliche Belastung für die Verwaltung wird auf 204.000 Euro beziffert.

Der Rat begrüßt, dass der bürokratische Aufwand für Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kW durch die Möglichkeit der Einführung von Typenzulassungen und des Verzichts auf Jahresmeldungen für die Anlagen reduziert wird.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter