Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ) im Bereich öffentlichrechtlicher Körperschaften A. Problem und Ziel

Gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit von nationalen Anforderungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung der Europäischen Kommission vorzulegen. Das in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Verfahren hat jedoch einen Mangel an Klarheit hinsichtlich der Kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit anzuwenden sind, sowie eine uneinheitliche Kontrolle dieser Kriterien offenbart. Die Europäische Kommission hat es daher als notwendig angesehen, den Mitgliedstaaten ein Prüfungsschema ("Raster") für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung an die Hand zu geben, das sie bei der Überprüfung bestehender oder beim Erlass neuer Berufsreglementierungen anwenden können.

Hieraus entstand ein entsprechender Legislativvorschlag der Kommission, der zum Erlass der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) geführt hat. Diese Richtlinie ist am 30. Juli 2018 in Kraft getreten. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juli 2020 in nationales Recht umzusetzen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 , soweit öffentlichrechtliche Körperschaften (Kammern) oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund von Bundesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen. Die öffentlichrechtlichen Körperschaften sollen im jeweiligen Fachrecht verpflichtet werden, die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 zu beachten. Dazu werden Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, des Steuerberatungsgesetzes, des IHK-Gesetzes, der Wirtschaftsprüferordnung, der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung vorgesehen.

Da bereits jetzt Berufsreglementierungen nach geltendem Verfassungsrecht und Europarecht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen müssen, soll die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 so umgesetzt werden, dass den europarechtlichen Anforderungen an die Umsetzung der Richtlinie genüge getan, hierüber aber auch nicht hinausgegangen wird (1:1-Umsetzung).

Ergänzend zu diesem Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 durch eine Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien umgesetzt werden, durch die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung für Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehen werden soll. Zudem haben die Länder die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 umzusetzen - zum einen für Gesetze und Verordnungen auf Landesebene und zum anderen im jeweiligen Fachrecht, soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung im Hinblick auf Berufsreglementierungen verfügen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und die Kommunen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger. Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für die Wirtschaft. Der Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht durch dieses Gesetz kein wesentlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ) im Bereich öffentlichrechtlicher Körperschaften

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Januar 2020 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ) im Bereich öffentlichrechtlicher Körperschaften mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.02.20

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ) im Bereich öffentlichrechtlicher Körperschaften 1)

Vom ...

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25).

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 59b werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

(3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist."

2. In § 112h werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist," gestrichen.

3. § 191e wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 52b werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

(3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Patentanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist."

2. § 82a wird wie folgt geändert:

Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat."

3. In § 94g werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist," gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 86 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:

(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen werden durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. Die Vorschriften der Satzung müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABI. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

2. Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

(5) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen sind dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.

Zu diesem Zweck hat ihm die Bundessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen sind in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist.

(6) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Aufhebungen sind in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist."

Artikel 4
Änderung des IHK-Gesetzes

Nach § 11 Absatz 2b des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7011, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2c eingefügt:

(2c) Die Satzung nach § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 4 der Gewerbeordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde des Landes. Diese hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABI. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.

Zu diesem Zweck hat ihr die Industrie- und Handelskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat."

Artikel 5
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 57 wird wie folgt geändert:

Zu diesem Zweck hat ihm die Wirtschaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat."

2. § 57c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.

Zu diesem Zweck hat ihm die Wirtschaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat."

3. In § 131l Satz 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)" gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

§ 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten."

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist."

3. In Absatz 5 wird die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 bis 4a" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22c Absatz 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22)" gestrichen.

2. Dem § 106 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat."

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sind von wesentlicher Bedeutung für einen funktionierenden Binnenmarkt innerhalb der Europäischen Union. Beschränkungen dieser Freiheiten müssen daher grundsätzlich besonders gerechtfertigt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit von nationalen Anforderungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung der Europäischen Kommission vorzulegen. Das in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Verfahren hat jedoch einen Mangel an Klarheit hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit anzuwendenden Kriterien sowie eine uneinheitliche Kontrolle offenbart. Die Europäische Kommission hat es daher als notwendig angesehen, den Mitgliedstaaten ein Prüfungsschema ("Raster") für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung an die Hand zu geben, das sie bei der Überprüfung bestehender oder dem Erlass neuer Berufsreglementierungen anwenden können.

Hieraus entstand ein entsprechender Legislativvorschlag der Kommission, der zum Erlass der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) geführt hat. Diese Richtlinie legt Regeln für einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen durch die Mitgliedstaaten vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, fest. Damit soll sichergestellt werden, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet wird.

Die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 gilt für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.

Die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ist am 30. Juli 2018 in Kraft getreten. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juli 2020 in nationales Recht umzusetzen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 , soweit öffentlichrechtliche Körperschaften (Kammern) oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund von Bundesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung im Hinblick auf Berufsreglementierungen verfügen. Die öffentlichrechtlichen Körperschaften sollen im jeweiligen Fachrecht verpflichtet werden, die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 zu beachten, soweit sie Berufszugangs- oder -ausübungsregelungen erlassen oder ändern.

Dazu werden Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO), des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), des IHK-Gesetzes (IHKG), der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), der Gewerbeordnung (GewO) und der Handwerksordnung (HwO) vorgeschlagen.

Aus der Verpflichtung, die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 zu beachten, resultiert in erster Linie die Pflicht, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorzunehmen (Artikel 1 ff. der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Anhand der in den Artikeln 4 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 dargestellten Kriterien ist zu prüfen, ob die Regelungen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind, zugleich nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen und durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung) und dass keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes vorliegt. Der Umfang der Prüfung muss dabei im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.

Satzungsänderungen, die keine Regelungen betreffen, die den Berufszugang oder die Berufsausübung beschränken, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 . In diesen Fällen muss keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden. Gleiches gilt für einzelne Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung nicht beschränken.

Aus der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ergibt sich auch die Pflicht, einschlägige Interessenträger auf geeignete Weise zu informieren, bevor neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Alle betroffenen Parteien sind in geeigneter Weise einzubeziehen und es ist ihnen die Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen (Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ).

Nicht zuletzt resultiert aus der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 die Pflicht nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie. Danach sind die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 geprüft wurden und die der Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben (Artikel 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Damit die Aufsichtsbehörden die Pflicht aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 erfüllen können, sollen die öffentlichrechtlichen Körperschaften mit diesem Gesetzentwurf verpflichtet werden, die Gründe, aufgrund derer sie die Berufsreglementierungen als verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 beurteilen, der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

Schließlich wird durch den Gesetzentwurf klargestellt, dass die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu überprüfen hat, dass die öffentlichrechtlichen Körperschaften die Vorgaben aus der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten haben. Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen der Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat zu überprüfen, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen durchgeführt wurde, ob sie zu nachvollziehbaren Ergebnissen geführt hat und ob auch die übrigen Vorgaben, zum Beispiel zur Information und Beteiligung von Interessenträgern nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 , beachtet wurden. Damit die Aufsichtsbehörden überprüfen können, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten wurden, sollen die öffentlichrechtlichen Körperschaften verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie ergibt.

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 erfolgt für Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes durch eine Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Die GGO wird ergänzt durch vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herausgegebene Regelungen, die eine am Text der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 orientierte praktische Anweisung zur Erfüllung der Richtlinienvorgaben, insbesondere ein Prüfraster für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie Hinweise zur laufenden Überwachung der Verhältnismäßigkeit nach Erlass von Vorschriften und zur Öffentlichkeitsbeteiligung beinhalten. Diese auf Bundesebene herausgegebenen Regelungen sollen als praktische Anweisung auch von den öffentlichrechtlichen Körperschaften verwendet werden.

III. Alternativen

Keine. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 in deutsches Recht ist zwingend.

Für Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes soll die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 durch eine Änderung der GGO umgesetzt werden. Eine Änderung der GGO allein ist jedoch nicht ausreichend. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die über eine abgeleitete Befugnis zur Rechtsetzung verfügen, kann die Pflicht zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nur durch Rechtsvorschriften mit Außenwirkung geregelt werden.

Zudem soll die Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 auch durch die Länder erfolgen - zum einen für Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften auf Landesebene und zum anderen im jeweiligen Fachrecht, soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung im Hinblick auf Berufsreglementierungen verfügen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (Artikel 1), der Patentanwaltsordnung (Artikel 2) und des Steuerberatungsgesetzes (Artikel 3) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG). Danach ist der Bund für die Regelungen der Rechtsanwaltschaft und der Rechtsberatung zuständig.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des IHK-Gesetzes (Artikel 4), der Wirtschaftsprüferordnung (Artikel 5), der Gewerbeordnung (Artikel 6) und der Handwerksordnung (Artikel 7) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Danach ist der Bund für die Regelungen des Rechts der Wirtschaft (unter anderem Handwerk, Gewerbe und Handel) zuständig. Zur Wahrung der Rechtseinheit ist eine bundeseinheitliche Regelung für die getroffenen Regelungen zwingend erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Es liegt im gesamtstaatlichen Interesse und ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, dass die Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelungen für Gewerbetreibende und Wirtschaftsprüfer bundeseinheitlich geregelt werden. Denn uneinheitliche landesrechtliche Regelungen würden zu einer Rechtszersplitterung führen. Das mit dem Gesetz angestrebte Ziel eines hohen und bundeseinheitlichen Verbraucherschutzniveaus könnte nicht erreicht werden. Im Übrigen macht auch die Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich. Zudem sind die Berufszugangs- und -ausübungsregelungen für Gewerbetreibende und Wirtschaftsprüfer bereits nach bestehendem Recht bundeseinheitlich geregelt. Eine einheitliche Regelung dieser in sich geschlossenen Rechtsmaterie durch den Bund ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse auch weiterhin erforderlich.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von EU-Recht in deutsches Recht.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Regelungen zielen darauf ab, die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 umzusetzen. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist damit nicht verbunden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen sind insbesondere unter den Gesichtspunkten der menschenwürdigen Arbeit und des Wirtschaftswachstums (SDG 8) dauerhaft tragfähig. Betroffen ist insoweit der Indikator 8.5. a, b der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Erwerbstätigenquote). Es sollen unverhältnismäßige Beschränkungen des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung vermieden werden. Damit soll ein Beitrag zu einem funktionsfähigen europäischen Binnenmarkt, insbesondere mit Blick auf einen ungehinderten Dienstleistungsverkehr, geleistet und gleichzeitig sichergestellt werden, dass Transparenz und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet sind.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und die Kommunen.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger. Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für die Wirtschaft. Der Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht durch den Gesetzentwurf kein wesentlicher Erfüllungsaufwand. Bereits nach geltendem Recht sind die öffentlichrechtlichen Körperschaften (Kammern) oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund von Bundesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung im Hinblick auf Berufsreglementierungen verfügen, verpflichtet, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, bevor sie neue Berufsreglementierungen erlassen. Die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Grundlage des durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 vorgegebenen Prüfungsschemas sowie die Dokumentation der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung werden künftig aufwändiger. Da Satzungen und Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG und der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 unterfallen, aber nur selten von den betroffenen öffentlichrechtlichen Körperschaften neu erlassen bzw. geändert werden, ist von einer sehr geringen Fallzahl auszugehen, die hinsichtlich des entstehenden Erfüllungsaufwands nicht ins Gewicht fällt.

Auch für die jeweilige Rechtsaufsicht entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zwar müssen durch öffentlichrechtliche Körperschaften erlassene Satzungen und Vorschriften künftig im Rahmen der Aufsicht auch hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 überprüft werden. Dies umfasst insbesondere die Prüfung anhand der übermittelten Unterlagen, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand des Prüfungsschemas durchgeführt wurde, sowie die Einhaltung der Pflicht zur Veröffentlichung und Transparenz. Doch insbesondere die Prüfung, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, hatten die Aufsichtsbehörden bereits nach geltendem Recht durchzuführen.

5. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Es ergeben sich keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Es sind auch keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht sinnvoll, da das Gesetz durch die umzusetzende Richtlinie vorgegeben ist.

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Januar 2024 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung und Wirksamkeit der Richtlinie vor, der sich unter anderem auf ihren Geltungsbereich und ihre Effektivität erstreckt. Eine Evaluierung des durch europarechtliche Vorgaben geprägten Gesetzes sollte daher frühestens nach Vorlage des oben genannten Berichtes der Europäischen Kommission erfolgen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Zu Nummer 1

Die Ergänzung der neuen Absätze 3 und 4 in § 59b BRAO dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 in deutsches Recht für den Beruf des Rechtsanwalts.

Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 auf Berufszugangs- und - ausübungsregeln für Rechtsanwälte ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken. Dazu gehören die Vorschriften einer Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, die die Satzungsversammlung nach § 191a Absatz 2 in Verbindung mit § 59b BRAO als Satzung erlassen kann und die nach § 59b Absatz 2 Nummer 2 BRAO die Fachanwaltsordnung einschließen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer wird durch den neuen Absatz 3 in § 59b BRAO verpflichtet, beim Erlass einer Berufsordnung und bei deren Änderung die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 einzuhalten. Daraus resultiert in erster Linie die Pflicht für die Bundesrechtsanwaltskammer, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu dem Beruf des Rechtsanwalts oder dessen Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorzunehmen (Artikel 1 ff. der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist objektiv und unabhängig durchzuführen (Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ).

Die zentralen Inhalte der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegt. Satz 1 des neuen § 59b Absatz 4 BRAO regelt, dass die in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegten Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind. Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich gemäß Satz 2 des neuen § 59b Absatz 4 BRAO nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift. Damit wird Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/985 umgesetzt.

Satz 3 des neuen § 59b Absatz 4 BRAO setzt Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 um und legt fest, wie ausführlich die Erläuterungen sein müssen, die den zu prüfenden Vorschriften beizufügen sind. Das erforderliche Maß der Erläuterungen bestimmt sich nach dem, was notwendig ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung der der Vorschrift mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu erlauben. Darzulegen sind insbesondere die Gründe für die Betrachtung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dies ergibt sich sowohl aus Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 als auch aus Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 .

Satz 4 des neuen § 59b Absatz 4 BRAO dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 und legt fest, welche Nachweis- und Substantiierungspflichten zu erfüllen sind. So sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit einer Vorschrift durch qualitative und, soweit dies möglich und relevant ist, auch durch quantitative Nachweise zu substantiieren.

Zudem ergibt sich für die Bundesrechtsanwaltskammer auch die Pflicht, einschlägige Interessenträger auf geeignete Weise zu informieren, bevor neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Satz 5 des neuen § 59b Absatz 4 BRAO stellt insoweit klar, dass dies dadurch zu erfolgen hat, dass die Vorschriften, die erlassen oder geändert werden sollen, mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung im Internet veröffentlicht werden. Darüber hinaus sind alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einzubeziehen und es ist ihnen die Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen (Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Auch darauf nimmt Satz 5 des neuen § 59b Absatz 4 BRAO klarstellend Bezug.

Nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ist auch nach dem Erlass die Übereinstimmung von neuen oder geänderten Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen. Dem trägt Satz 6 des neuen § 59b Absatz 4 BRAO Rechnung.

Zu Nummer 2

Die Änderung in § 112h BRAO dient der redaktionellen Anpassung an das nunmehr bereits in § 59b BRAO eingeführte Vollzitat der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 3

Auch die Ergänzung des § 191e BRAO um einen neuen Absatz 2 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 in deutsches Recht für den Beruf des Rechtsanwalts.

Um der aus Artikel 4 Absatz 5 und Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 abgeleiteten Verpflichtung zur objektiven und unabhängigen Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung nachzukommen, soll mit dem neuen Satz 1 in § 191e Absatz 2 BRAO klargestellt werden, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung daraufhin zu überprüfen hat, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten wurden. Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen der Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat zu überprüfen, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen durchgeführt wurde, ob sie zu nachvollziehbaren Ergebnissen geführt hat und ob auch die übrigen Vorgaben, zum Beispiel zur Information und Beteiligung von Interessenträgern nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 , beachtet wurden.

Damit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüfen kann, ob die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten hat, soll der neue Satz 2 in § 191e Absatz 2 BRAO den Vorsitzenden der Satzungsversammlung verpflichten, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie ergibt.

Der neue Satz 3 in § 191e Absatz 2 BRAO verpflichtet den Vorsitzenden der Satzungsversammlung, die Gründe, aufgrund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 beurteilt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu übermitteln; die Übermittlung sollte in Textform erfolgen. Dadurch kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Pflicht aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 erfüllen. Danach sind die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 geprüft wurden und die der Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben (Artikel 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ).

Zu Artikel 2 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Zu Nummer 1

Die Ergänzung des neuen Absatzes 3 in § 52b PAO dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 in deutsches Recht für den Beruf des Patentanwalts.

Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 auf Berufszugangs- und - ausübungsregeln für Patentanwälte ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken. Dazu gehören die Vorschriften einer Berufsordnung für die Ausübung des Patentanwaltsberufs, die die Kammerversammlung nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 52b Absatz 1 PAO als Satzung erlassen kann.

Die Patentanwaltskammer wird durch den neuen Absatz 3 in § 52b PAO verpflichtet, beim Erlass einer Berufsordnung und bei deren Änderung die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 einzuhalten. Daraus resultiert in erster Linie die Pflicht für die Patentanwaltskammer, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu dem Beruf des Patentanwalts oder dessen Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorzunehmen (Artikel 1 ff. der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist objektiv und unabhängig durchzuführen (Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Die zentralen Inhalte der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegt. Satz 1 des neuen § 52b Absatz 4 PAO regelt, dass die in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegten Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind. Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich gemäß Satz 2 des neuen § 52b Absatz 4 PAO nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift. Damit wird Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/985 umgesetzt.

Satz 3 des neuen § 52b Absatz 4 PAO setzt Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 um und legt fest, wie ausführlich die Erläuterungen sein müssen, die den zu prüfenden Vorschriften beizufügen sind. Das erforderliche Maß der Erläuterungen bestimmt sich nach dem, was notwendig ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung der der Vorschrift mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu erlauben. Darzulegen sind insbesondere die Gründe für die Betrachtung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dies ergibt sich sowohl aus Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 als auch aus Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 .

Satz 4 des neuen § 52b Absatz 4 PAO dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 und legt fest, welche Nachweis- und Substantiierungspflichten zu erfüllen sind. So sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit einer Vorschrift durch qualitative und, soweit dies möglich und relevant ist, auch durch quantitative Nachweise zu substantiieren.

Zudem ergibt sich für die Patentanwaltskammer auch die Pflicht, einschlägige Interessenträger auf geeignete Weise zu informieren, bevor neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Satz 5 des neuen § 52b Absatz 4 PAO stellt insoweit klar, dass dies dadurch zu erfolgen hat, dass die Vorschriften, die erlassen oder geändert werden sollen, rechtzeitig im Internet veröffentlicht werden. Darüber hinaus sind alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einzubeziehen und es ist ihnen die Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen (Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Auch darauf nimmt Satz 5 des neuen § 52b Absatz 3 PAO klarstellend Bezug.

Nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ist auch nach dem Erlass die Übereinstimmung von neuen oder geänderten Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen. Dem trägt Satz 6 des neuen § 52b Absatz 4 PAO Rechnung.

Zu Nummer 2

Auch die Ergänzung in § 82a PAO dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 in deutsches Recht für den Beruf des Patentanwalts.

Um der aus Artikel 4 Absatz 5 und Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 abgeleiteten Verpflichtung zur objektiven und unabhängigen Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung nachzukommen, soll mit dem neuen Satz 1 in § 82a Absatz 2 PAO klargestellt werden, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die von der Kammerversammlung der Patentanwaltskammer als Satzung zu erlassende Berufsordnung und deren Änderung daraufhin zu überprüfen hat, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten wurden. Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen der Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat zu überprüfen, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen durchgeführt wurde, ob sie zu nachvollziehbaren Ergebnissen geführt hat und ob auch die übrigen Vorgaben, zum Beispiel zur Information und Beteiligung von Interessenträgern nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 , beachtet wurden.

Damit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüfen kann, ob die Kammerversammlung der Patentanwaltskammer die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten hat, soll der neue Satz 2 in § 82a Absatz 2 PAO die Patentanwaltskammer verpflichten, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie ergibt.

Der neue Satz 3 in § 82a Absatz 2 PAO verpflichtet die Patentanwaltskammer, die Gründe, aufgrund derer sie die Satzung und deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 beurteilt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Textform zu übermitteln. Dadurch kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Pflicht aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 erfüllen. Danach sind die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach der Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben (Artikel 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ).

Zu Nummer 3

Die Änderung in § 94g PAO dient der redaktionellen Anpassung an das nunmehr bereits in § 52b PAO eingeführte Vollzitat der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Artikel 3 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)

Die Änderungen des § 86 StBerG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 in deutsches Recht für den Beruf des Steuerberaters.

Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 auf Berufszugangs- und - ausübungsregeln für Steuerberater ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken. Dazu gehören die Vorschriften einer Berufsordnung für Steuerberater, die die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 StBerG als Satzung erlassen und ändern kann.

Zu Nummer 1

Satz 1 des neu gefassten § 86 Absatz 3 StBerG entspricht inhaltlich dem bisherigen § 86 Absatz 3 Satz 1 StBerG und enthält lediglich redaktionelle Anpassungen.

Durch die neu eingefügten Sätze 2 und 3 in § 86 Absatz 3 StBerG wird die Bundessteuerberaterkammer verpflichtet, beim Erlass der Satzung und bei deren Änderung die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 einzuhalten. Daraus resultiert in erster Linie die Pflicht für die Bundessteuerberaterkammer, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu dem Beruf des Steuerberaters oder dessen Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorzunehmen (Artikel 1 ff. der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist objektiv und unabhängig durchzuführen (Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ).

Die zentralen Inhalte der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegt. Der neue § 86 Absatz 3a Satz 1 StBerG regelt, dass die in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegten Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind. Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich gemäß dem neuen § 86 Absatz 3a Satz 2 StBerG nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift. Damit wird Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/985 umgesetzt.

Der neue § 86 Absatz 3a Satz 3 StBerG setzt Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 um und legt fest, wie ausführlich die Erläuterungen sein müssen, die den zu prüfenden Vorschriften beizufügen sind. Das erforderliche Maß der Erläuterungen bestimmt sich nach dem, was notwendig ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung der der Vorschrift mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu erlauben. Darzulegen sind insbesondere die Gründe für die Betrachtung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dies ergibt sich sowohl aus Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 als auch aus Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 .

Der neue § 86 Absatz 3a Satz 4 StBerG dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 und legt fest, welche Nachweis- und Substantiierungspflichten zu erfüllen sind. So sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit einer Vorschrift durch qualitative und, soweit dies möglich und relevant ist, auch durch quantitative Nachweise zu substantiieren.

Zudem ergibt sich für die Bundessteuerberaterkammer auch die Pflicht, einschlägige Interessenträger auf geeignete Weise zu informieren, bevor neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Der neue § 86 Absatz 3a Satz 5 StBerG stellt insoweit klar, dass dies dadurch zu erfolgen hat, dass die Vorschriften, die erlassen oder geändert werden sollen, rechtzeitig im Internet veröffentlicht werden. Darüber hinaus sind alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einzubeziehen und es ist ihnen die Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen (Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Auch darauf nimmt der neue § 86 Absatz 3a Satz 5 StBerG klarstellend Bezug.

Nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ist auch nach dem Erlass die Übereinstimmung von neuen oder geänderten Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen. Dem trägt der neue § 86 Absatz 3a Satz 6 StBerG Rechnung.

Zu Nummer 2

Mit dem neuen § 86 Absatz 5 Satz 1 StBerG soll geregelt werden, dass die Satzung und deren Änderungen dem Bundesministerium der Finanzen als Rechtsaufsicht zuzuleiten sind. Um der aus Artikel 4 Absatz 5 und Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 abgeleiteten Verpflichtung zur objektiven und unabhängigen Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung nachzukommen, soll mit dem neuen § 86 Absatz 5 Satz 2 StBerG klargestellt werden, dass das Bundesministerium der Finanzen die von der Satzungsverssammlung der Bundessteuerberaterkammer erlassenen und geänderten Satzungen zur Berufsordnung der Steuerberater daraufhin zu überprüfen hat, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten wurden. Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen der Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat zu überprüfen, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen durchgeführt wurde, ob sie zu nachvollziehbaren Ergebnissen geführt hat und ob auch die übrigen Vorgaben, zum Beispiel zur Information und Beteiligung von Interessenträgern nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 , beachtet wurden.

Damit das Bundesministerium der Finanzen überprüfen kann, ob die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten hat, soll der neue § 86 Absatz 5 Satz 3 StBerG die Bundessteuerberaterkammer verpflichten, dem Bundesministerium der Finanzen die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie ergibt.

Der neue § 86 Absatz 5 Satz 4 StBerG verpflichtet die Bundessteuerberaterkammer, die Gründe, aufgrund derer sie die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 beurteilt, dem Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln; die Übermittlung sollte in Textform erfolgen. Dadurch kann das Bundesministerium der Finanzen die Pflicht aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 erfüllen. Danach sind die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach der Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben (Artikel 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ).

Durch den neuen § 86 Absatz 5 Satz 5 StBerG wird die Bundessteuerberaterkammer verpflichtet, die Satzung und deren Änderungen in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für die Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist.

Die ursprünglichen Sätze 4 und 5 des § 86 Absatz 3 StBerG werden als Sätze 1 und 2 im neuen § 86 Absatz 6 StBerG eingefügt. Die neuen Sätze 3 und 4 im § 86 Absatz 6 StBerG sehen vor, dass die Bundessteuerberaterkammer vor Aufhebung der Satzung oder Teilen der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten soll und dass Aufhebungen in dem Presseorgan für Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen sind.

Zu Artikel 4 (Änderung des IHK-Gesetzes)

Die Einfügung des neuen Absatzes 2c in § 11 IHKG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 in deutsches Recht für den Bereich der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, für die die Industrie- und Handelskammern gemäß § 1 Absatz 4 IHKG in Verbindung mit § 36 Absatz 4 und 4a GewO durch Satzungen die Bestellung sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit regeln können.

Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 auf Berufszugangs- und - ausübungsregeln für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken. Dazu gehören die Vorschriften einer Satzung nach § 1 Absatz 4 IHKG in Verbindung mit § 36 Absatz 4 GewO. Mit dieser können die Industrie- und Handelskammern Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen.

Beim Erlass einer Satzung nach § 1 Absatz 4 IHKG in Verbindung mit § 36 Absatz 4 GewO und bei deren Änderung haben die Industrie- und Handelskammern die Vorgaben in § 36 Absatz 4 und 4a zu beachten.

Mit Satz 1 des neu eingefügten Absatzes 2c in § 11 IHKG soll geregelt werden, dass die Satzungen und deren Änderungen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedürfen. Um der aus Artikel 4 Absatz 5 und Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 abgeleiteten Verpflichtung zur objektiven und unabhängigen Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung nachzukommen, soll mit Satz 2 des neuen Absatzes 2c in § 11 IHKG klargestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde bei der Genehmigung zu überprüfen hat, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten wurden. Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen der Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat zu überprüfen, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen durchgeführt wurde, ob sie zu nachvollziehbaren Ergebnissen geführt hat und ob auch die übrigen Vorgaben, zum Beispiel zur Information und Beteiligung von Interessenträgern nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 , beachtet wurden.

Damit die Aufsichtsbehörde bei der Genehmigung der Satzungen oder Änderungen überprüfen kann, ob die jeweilige Industrie- und Handelskammer die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten hat, soll der Satz 3 des neuen Absatzes 2c in § 11 IHKG die jeweilige Industrie- und Handelskammer verpflichten, der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie ergibt.

Satz 4 des neuen Absatzes 2c in § 11 IHKG verpflichtet die Industrie- und Handelskammer, die Gründe, aufgrund derer sie die Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 beurteilt, der Aufsichtsbehörde zu übermitteln; die Übermittlung sollte in Textform erfolgen. Dadurch kann die Aufsichtsbehörde die Pflicht aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 erfüllen. Danach sind die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 geprüft wurden und die der Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben (Artikel 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ).

Zu Artikel 5 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung)

Zu den Nummern 1 und 2

Die Änderungen in den §§ 57 und 57c WPO dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 in deutsches Recht für den Bereich der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer.

Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 auf Berufszugangs- und - ausübungsregeln für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken. Dazu gehören sowohl die Vorschriften einer Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung), die die Wirtschaftsprüferkammer nach § 57 Absatz 3 Satz 1 WPO erlassen kann, als auch die Vorschriften einer Satzung für Qualitätskontrolle nach § 57c Absatz 1 Satz 1 WPO. Letztere können gemäß § 57c Absatz 2 WPO auch Vorschriften über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers enthalten (vergleiche zum Beispiel § 57c Absatz 2 Nummer 1, 2 und 8 WPO).

Die Wirtschaftsprüferkammer wird durch die jeweils neu eingefügten Sätze 2 und 3 sowohl in § 57 Absatz 3 als auch in § 57c Absatz 1 WPO verpflichtet, sowohl beim Erlass einer Berufssatzung als auch beim Erlass einer Satzung für Qualitätskontrolle sowie bei deren Änderungen die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 zu beachten. Daraus resultiert in erster Linie die Pflicht für die Wirtschaftsprüferkammer, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu den Berufen des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers oder deren Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorzunehmen (Artikel 1 ff. der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist objektiv und unabhängig durchzuführen (Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ).

Die zentralen Inhalte der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegt. Satz 1 des neuen § 57 Absatz 3a WPO regelt für die Berufssatzung (und über einen Verweis in Satz 4 des neuen § 57c Absatz 1 WPO auch entsprechend für die Satzung für Qualitätskontrolle), dass die in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegten Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind. Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich gemäß dem neuen § 57 Absatz 3a Satz 2 WPO (der nach § 57c Absatz 1 Satz 4 WPO auch entsprechend für die Satzung für Qualitätskontrolle gilt) nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift. Damit wird Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/985 umgesetzt.

Der neue § 57 Absatz 3a Satz 3 WPO (der nach § 57c Absatz 1 Satz 4 WPO auch entsprechend für die Satzung für Qualitätskontrolle gilt) setzt Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 um und legt fest, wie ausführlich die Erläuterungen sein müssen, die den zu prüfenden Vorschriften beizufügen sind. Das erforderliche Maß der Erläuterungen bestimmt sich nach dem, was notwendig ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung der der Vorschrift mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu erlauben. Darzulegen sind insbesondere die Gründe für die Betrachtung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dies ergibt sich sowohl aus Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 als auch aus Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 .

Der neue § 57 Absatz 3a Satz 4 WPO (der nach § 57c Absatz 1 Satz 4 WPO auch entsprechend für die Satzung für Qualitätskontrolle gilt) dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 und legt fest, welche Nachweis- und Substantiierungspflichten zu erfüllen sind. So sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit einer Vorschrift durch qualitative und, soweit dies möglich und relevant ist, auch durch quantitative Nachweise zu substantiieren.

Zudem ergibt sich für die Wirtschaftsprüferkammer auch die Pflicht, einschlägige Interessenträger auf geeignete Weise zu informieren, bevor neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Satz 5 des neuen § 57 Absatz 3a WPO (der nach § 57c Absatz 1 Satz 4 WPO auch entsprechend für die Satzung für Qualitätskontrolle gilt) stellt insoweit klar, dass dies dadurch zu erfolgen hat, dass die Vorschriften, die erlassen oder geändert werden sollen, rechtzeitig im Internet veröffentlicht werden. Darüber hinaus sind alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einzubeziehen und es ist ihnen die Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen (Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Auch darauf nimmt Satz 5 des neuen § 57 Absatz 3a WPO (der nach § 57c Absatz 1 Satz 4 WPO auch entsprechend für die Satzung für Qualitätskontrolle gilt) klarstellend Bezug.

Nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ist auch nach dem Erlass die Übereinstimmung von neuen oder geänderten Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen. Dem trägt Satz 6 des neuen § 57 Absatz 3a WPO (der nach § 57c Absatz 1 Satz 4 WPO auch entsprechend für die Satzung für Qualitätskontrolle gilt) Rechnung.

Um der aus Artikel 4 Absatz 5 und Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 abgeleiteten Verpflichtung zur objektiven und unabhängigen Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung nachzukommen, soll mit Satz 2 des neuen Absatzes 3b in § 57 WPO und mit dem neuen Satz 5 in § 57c Absatz 1 WPO klargestellt werden, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Genehmigung sowohl der Berufssatzung als auch der Satzung für Qualitätskontrolle sowie bei der Genehmigung von deren Änderungen zu überprüfen hat, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten wurden. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat zu überprüfen, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen durchgeführt wurde, ob sie zu nachvollziehbaren Ergebnissen geführt hat und ob auch die übrigen Vorgaben, zum Beispiel zur Information und Beteiligung von Interessenträgern nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 , beachtet wurden.

Damit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Genehmigung der Satzungen oder Änderungen überprüfen kann, ob der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten hat, soll Satz 3 des neuen 57 Absatz 3b WPO und der neu eingefügte Satz 6 in § 57c Absatz 1 WPO die Wirtschaftsprüferkammer verpflichten, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie ergibt.

Satz 4 des neuen 57 Absatz 3b WPO und der neue Satz 7 in § 57c Absatz 1 WPO verpflichten die Wirtschaftsprüferkammer, die Gründe, aufgrund derer er die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 beurteilt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln; die Übermittlung sollte in Textform erfolgen. Dadurch wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in die Lage versetzt, die Pflicht aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 zu erfüllen. Danach sind die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach der Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben (Artikel 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ).

Mit Satz 1 des neuen § 57 Absatz 3b WPO soll geregelt werden, dass die Berufssatzung und deren Änderung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Rechtsaufsicht bedürfen. Bislang traten die Satzung und deren Änderungen drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Kraft, soweit dieses nicht die Satzung oder Teile derselben aufhob. Diese Widerspruchslösung soll durch die Genehmigungslösung ersetzt werden. Damit wird innerhalb der Wirtschaftsprüferordnung Kohärenz geschaffen, so dass alle Satzungen, die auf der Grundlage der Wirtschaftsprüferordnung erlassen werden, einer Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen. Die Genehmigungsregelung gilt bereits für die Satzung für Qualitätskontrolle (vergleiche § 57c Absatz 1 Satz 2 WPO) und für die Satzung über Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer (vergleiche § 60 Absatz 1 Satz 2 WPO).

Zu Nummer 3

Die Änderung in § 131l WPO dient der redaktionellen Anpassung an das nunmehr bereits in § 57 Absatz 3 WPO eingeführte Vollzitat der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Artikel 6 (Änderung der Gewerbeordnung)

Die Änderungen in § 36 Absatz 4 und 4a GewO dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 in deutsches Recht für den Bereich der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 auf Berufszugangs- und - ausübungsregeln für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken. Dazu gehören die Vorschriften einer Satzung über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, die die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung nach § 36 Absatz 4 GewO erlassen können.

Zu Nummer 1

Die zuständigen Stellen werden durch die neu eingefügten Sätze 2 und 3 in § 36 Absatz 4 GewO verpflichtet, beim Erlass einer Satzung zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und bei deren Änderung die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 zu beachten. Daraus resultiert in erster Linie die Pflicht für die zuständigen Stellen, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu den Berufen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder deren Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorzunehmen (Artikel 1 ff. der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist objektiv und unabhängig durchzuführen (Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ).

Zu Nummer 2

Die zentralen Inhalte der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegt. Der neue § 36 Absatz 4a Satz 1 GewO regelt, dass die in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegten Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind. Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich gemäß dem neuen § 36 Absatz 4a Satz 2 GewO nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift. Damit wird Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/985 umgesetzt.

Der neue § 36 Absatz 4a Satz 3 GewO setzt Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 um und legt fest, wie ausführlich die Erläuterungen sein müssen, die den zu prüfenden Vorschriften beizufügen sind. Das erforderliche Maß der Erläuterungen bestimmt sich nach dem, was notwendig ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung der der Vorschrift mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu erlauben. Darzulegen sind insbesondere die Gründe für die Betrachtung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dies ergibt sich sowohl aus Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 als auch aus Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 .

Der neue § 36 Absatz 4a Satz 4 GewO dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 und legt fest, welche Nachweis- und Substantiierungspflichten zu erfüllen sind. So sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit einer Vorschrift durch qualitative und, soweit dies möglich und relevant ist, auch durch quantitative Nachweise zu substantiieren.

Zudem ergibt sich für die zuständigen Stellen auch die Pflicht, einschlägige Interessenträger auf geeignete Weise zu informieren, bevor neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Der neue § 36 Absatz 4a Satz 5 GewO stellt insoweit klar, dass dies dadurch zu erfolgen hat, dass die Vorschriften, die erlassen oder geändert werden sollen, rechtzeitig im Internet veröffentlicht werden. Darüber hinaus sind alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einzubeziehen und es ist ihnen die Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen (Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Auch darauf nimmt der neue § 36 Absatz 4a Satz 5 GewO klarstellend Bezug.

Nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ist auch nach dem Erlass die Übereinstimmung von neuen oder geänderten Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen. Dem trägt der neue § 36 Absatz 4a Satz 6 GewO Rechnung.

Ergänzend zu den Regelungen in § 36 Absatz 4 und 4a GewO ergeben sich weitere Vorgaben zur Wirksamkeit der Satzungen und deren Änderungen sowie zur Aufsicht über die zuständigen Stellen aus dem jeweiligen Fachrecht, das auf die zuständigen Stellen Anwendung findet (zum Beispiel aus dem IHK-Gesetz für die Industrie- und Handelskammern und aus der Handwerksordnung für die Handwerkskammern). Sofern weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel Ingenieur- oder Architektenkammern Satzungsrecht für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen erlassen, ist insoweit das jeweils einschlägige Fachrecht der Länder einschlägig.

Zu Nummer 3

Die Änderung in § 36 Absatz 5 GewO dient der redaktionellen Anpassung an die Einfügung des neuen Absatzes 4a in § 36 GewO.

Zu Artikel 7 (Änderung der Handwerksordnung)

Zu Nummer 1

Die Änderung in § 22c Absatz 1 HwO dient der redaktionellen Anpassung an das bereits in § 9 Absatz 1 HwO eingeführte Vollzitat der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nummer 2

Die Einfügung von § 106 Absatz 3 bis 5 HwO dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 in deutsches Recht für das Handwerk.

Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 auf Berufszugangs- und - ausübungsregeln, die die Handwerkskammern erlassen und ändern können, ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken. Dazu gehört der Erlass der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 106 Absatz 1 Nummer 12 HwO).

Die Handwerkskammern werden durch die Sätze 1 und 2 des neu eingefügten Absatzes 3 in § 106 HwO verpflichtet, beim Erlass der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen oder bei deren Änderung die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 zu beachten. Daraus resultiert in erster Linie die Pflicht für die Handwerkskammern, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu den Handwerksberufen bzw. zu dem Beruf des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder deren Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorzunehmen (Artikel 1 ff. der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist objektiv und unabhängig durchzuführen (Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ).

Die zentralen Inhalte der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegt. Satz 1 des neuen Absatzes 4 in § 106 HwO regelt, dass die in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 festgelegten Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind. Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich gemäß Satz 2 des neuen § 106 Absatz 4 HwO nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift. Damit wird Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/985 umgesetzt. Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitshandwerke) betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist dabei das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.

Satz 3 des neuen § 106 Absatz 4 HwO setzt Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 um und legt fest, wie ausführlich die Erläuterungen sein müssen, die den zu prüfenden Vorschriften beizufügen sind. Das erforderliche Maß der Erläuterungen bestimmt sich nach dem, was notwendig ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung der der Vorschrift mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu erlauben. Darzulegen sind insbesondere die Gründe für die Betrachtung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dies ergibt sich sowohl aus Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 als auch aus Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 .

Satz 4 des neuen § 106 Absatz 4 HwO dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 und legt fest, welche Nachweis- und Substantiierungspflichten zu erfüllen sind. So sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit einer Vorschrift durch qualitative und, soweit dies möglich und relevant ist, auch durch quantitative Nachweise zu substantiieren.

Zudem ergibt sich für die Handwerkskammern auch die Pflicht, einschlägige Interessenträger auf geeignete Weise zu informieren, bevor neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Satz 5 des neuen § 106 Absatz 4 HwO stellt insoweit klar, dass dies dadurch zu erfolgen hat, dass die Vorschriften, die erlassen oder geändert werden sollen, rechtzeitig im Internet veröffentlicht werden. Darüber hinaus sind alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einzubeziehen und es ist ihnen die Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen (Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ). Auch darauf nimmt Satz 5 des neuen § 106 Absatz 4 HwO klarstellend Bezug.

Nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ist auch nach dem Erlass die Übereinstimmung von neuen oder geänderten Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen. Dem trägt Satz 6 des neuen § 106 Absatz 4 HwO Rechnung.

Um der aus Artikel 4 Absatz 5 und Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 abgeleiteten Verpflichtung zur objektiven und unabhängigen Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung nachzukommen, soll mit Satz 1 des neuen Absatzes 5 in § 106 HwO klargestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde bei der Genehmigung der Vorschriften und Satzungen oder deren Änderung zu überprüfen hat, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten wurden. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat zu überprüfen, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen durchgeführt wurde, ob sie zu nachvollziehbaren Ergebnissen geführt hat und ob auch die übrigen Vorgaben, zum Beispiel zur Information und Beteiligung von Interessenträgern nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 , beachtet wurden.

Damit die Aufsichtsbehörde bei der Genehmigung der Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen überprüfen kann, ob die Vollversammlung der jeweiligen Handwerkskammer die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 eingehalten hat, soll der Satz 2 des neuen Absatzes 5 in § 106 HwO die Handwerkskammern verpflichten, der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie ergibt.

Satz 3 des neuen Absatzes 5 in § 106 HwO verpflichtet die Handwerkskammer, die Gründe, aufgrund derer sie die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 beurteilt, der Aufsichtsbehörde zu übermitteln; die Übermittlung sollte in Textform erfolgen. Dadurch kann die Aufsichtsbehörde die Pflicht aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 erfüllen. Danach sind die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach der Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben (Artikel 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ).

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 30. Juli 2020 in Kraft.