Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung

A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung Bundesrepublik Deutschland

Die Bundeskanzlerin Berlin, den 4. Januar 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen

Das Gesetz über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Eichgesetzes

Das Eichgesetz in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über die Zeitbestimmung

Artikel 4
Änderung der Sommerzeitverordnung

Die Sommerzeitverordnung in der Fassung vom 12. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1591) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Einheitenverordnung

Die Einheitenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März 2000 (BGBl. I S. 214, 447), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

Das Gesetz zielt auf die Konsolidierung und die Konzentration der Regeln über die gesetzlichen Einheiten und die diesbezüglichen Zuständigkeiten in einem Gesetz als Maßnahme der Deregulierung. Es sollen das Einheitengesetz (MeßEinhG) und das Zeitgesetz (ZeitG) im bisherigen Einheitengesetz (künftig: Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG) zusammengeführt werden. Dies ermöglicht zum einen die Konsolidierung zusammengehöriger Gesetze und den Wegfall des Zeitgesetzes als atypischer Sonderregel. Zum anderen führt dies zur pragmatischen Konzentration der Zuständigkeiten für die gesetzlichen Einheiten (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) und für die gesetzliche Zeit (bisher: Bundesministerium des Innern) bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das die Fachaufsicht über die in beiden Bereichen tätige Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) innehat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie soll in diesen Bereichen nunmehr auch als einheitlicher Ansprechpartner nach außen fungieren.

Gleichzeitig sollen wesentliche Vorschriften betreffend Rechtsnatur, Organisation und Aufgabenbereich der PTB so weit wie möglich vom Eichgesetz in das Einheitengesetz verlagert werden. Auf diese Weise sollen die bislang verstreut geregelten Zuständigkeiten der PTB auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt und im Einheitengesetz als dem allgemeineren Gesetz konzentriert werden. Änderungen der Aufgaben der PTB im Bereich des Eichwesens sind damit nicht verbunden.

Insgesamt stellt das Gesetz somit einen wichtigen Beitrag zur Deregulierung dar. Es soll darüber hinaus die Grundlagen des gesetzlichen Messwesens nach den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung von überflüssigen Vorschriften befreien und einer effizienteren Verwaltung dienen. Das Gesetz ist als eine weitere, notwendige und bereits angekündigte Stufe einer umfassenden Reform der Grundlagen des gesetzlichen Messwesens anzusehen, die mit der Änderung des Eichgesetzes durch Gesetz vom 2. Februar 2007 eingeleitet worden ist. Es verdeutlicht die Bedeutung der PTB als nationales Metrologie-Institut mit wissenschaftlichtechnischen Dienstleistungsaufgaben, das Grundlagenforschung und Entwicklung im Bereich der Metrologie als Voraussetzung für das richtige Messen schlechthin betreibt. Ihre Bedeutung für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft erhält die PTB gerade auch dadurch, dass sie die dargestellten Einheiten weitergibt, Verfahren weiterentwickelt, den Wissens- und Technologietransfer fördert und Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens schlechthin vornimmt, um ein richtiges und einheitliches Messen sowohl deutschlandweit als auch im internationalen Kontext zu ermöglichen.

Ferner sollen einzelne Regelungen des Einheitengesetzes im Hinblick auf den aktuellen Stand der EU- und EWR-weiten Harmonisierung aktualisiert werden. Kosten- und Preiswirkungen Da mit dem vorliegenden Gesetzentwurf lediglich bereits existierende Vorschriften konsolidiert bzw. präzisiert werden und da mit dem Übergang der Zuständigkeit für die gesetzliche Zeit (insbesondere Sommerzeit) vom Bundesministerium des Innern auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie lediglich nicht messbare Verwaltungslasten verbunden sind, die innerhalb der Bundesregierung verschoben werden, sind finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, dürfte die Bündelung der Zuständigkeiten nunmehr beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sogar zu einer geringen Kostenreduzierung führen da ihnen nunmehr ein einheitlicher Ansprechpartner zu Verfügung steht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, sodass auch keine Bürokratiekosten entstehen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Mit der Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen (Einheitengesetz) wird Folgendes angestrebt:

Zu Nummer 1

Mit der neuen Bezeichnung des bisherigen Einheitengesetzes wird die Zusammenführung dieses Gesetzes mit dem bisherigen Zeitgesetz deutlich.

Zu Nummer 2

Zu a), b) und d):

Der Anwendungsbereich des Einheitengesetzes wird konsolidiert und an die Aufnahme des Zeitgesetzes angepasst.

c)

Der Zweck der in § 1 Abs. 3 Satz 2 MeßEinhG enthaltenen Verordnungsermächtigung hat sich angesichts des fortgeschrittenen EU-und EWR-Harmonisierungsprozesses erledigt.

Inzwischen sind die auf den sogenannten SI-Basiseinheiten basierenden gesetzlichen Einheiten des metrischen Systems in allen Mitgliedstaaten zwingend zu verwenden. Aufgrund Art. 1 (b) der Richtlinie 81/181/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen in ihrer derzeitigen Fassung ist es lediglich in Irland und in Großbritannien gestattet, die in Kapitel II des Anhangs genannten althergebrachten Einheiten (z.B. Yard, Pint und Troy Ounce) anstelle der entsprechenden metrischen Größeneinheiten in bestimmten Konstellationen ausschließlich zu verwenden. Änderungen dieser Praxis sind nicht zu erwarten. Der geschilderte gemeinschaftliche Besitzstand wurde für den gesamten Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsraums übernommen.

Die gesetzlichen EU-Einheiten sollen daher künftig auch im amtlichen und geschäftlichen Verkehr von den und in die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie von dem und in den gesamten Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsraums verwendet werden. Gleiches gilt für den amtlichen und geschäftlichen Verkehr, der mit der Einfuhr oder Ausfuhr von diesen und in diese Staaten zusammenhängt. Eine Ausnahme wird diesbezüglich nur für die eben genannten, in Art. 1 (b) der Richtlinie 81/181/EWG in ihrer jeweils geltenden Fassung i.V.m. Kapitel II ihres Anhangs genannten Einheiten und Staaten gemacht.

Das Inverkehrbringen von Waren nach der Einfuhr hängt mit der Einfuhr nicht mehr unmittelbar zusammen und ist von der Ausnahmebestimmung des Absatz 3 daher nicht erfasst. Die in manchen Bereichen geübte Praxis der Duldung auch anderer Einheiten wird durch diese Neuformulierung nicht berührt.

Zu Nummer 3

Die Änderung der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 MeßEinhG soll dem Verordnungsgeber größere Flexibilität mit Blick auf die Umsetzung künftiger EU-Vorgaben geben.

Zu Nummer 4

Die Vorschriften entsprechen den §§ 1, 3 und 4 ZeitG mit Ausnahme des bisherigen § 1 Abs. 1 ZeitG, der in den konsolidierten Anwendungsbereich des neuen ZeitEinhG vorgezogen wurde.

Zudem entfällt der bisherige § 1 Abs. 3 ZeitG, da er den Charakter einer Erläuterung hatte, die bei der Formulierung des Zeitgesetzes in der Fassung von 1978 wegen der nur kurze Zeit zurückliegenden Einführung der koordinierten Weltzeit (Universal Coordinated Time, UTC) zum 1. Januar 1972 als erforderlich erachtet worden war, nun jedoch veraltet ist. Die koordinierte Weltzeit wird unter der Verantwortung der Organe der internationalen Meterkonvention vom Bureau International des Poids et Mesures (BIPM) durch statistisch gewichtetes Zusammenführen von Zeitsignalen aus den nationalen Metrologieinstituten gewonnen. Die PTB stellt die Grundlage der gesetzlichen Zeit dadurch sicher, dass sie sich maßgeblich an der Realisierung der koordinierten Weltzeit beteiligt.

Insbesondere die in § 1 Abs. 3 Satz 2 ZeitG formulierte Präzisierung "in Meereshöhe" ist zudem nicht mehr aktuell, da sie aufgrund der mittlerweile um den Faktor 1000 verbesserten Caesiumuhren nicht mehr ausreicht. So hat die Internationale Astronomische Union (IAU) den Zusammenhang zwischen der Zeitskala von Uhren auf der Oberfläche der rotierenden Erde unter Einschluss eines genauen Gravitationspotentials neu spezifiziert. Die in § 1 Abs. 3 Satz 3 ZeitG enthaltene Regelung zu Schaltsekunden birgt die Gefahr, in Widerspruch mit § 1 Abs. 2 zu geraten. Die International Telecommunications Union (ITU) bereitet in Abstimmung mit den Organen der Meterkonvention einen neuen Vorschlag für die koordinierte Weltzeit vor, der keine Einfügung von Schaltsekunden mehr vorsieht, da Anwendungen wie z.B. Satellitennavigation und Netzwerksynchronisation dies zunehmend erfordern.

Im neuen § 5 wird nunmehr das Bundesministerium für Wirtschaft als Verordnungsgeber eingesetzt um dem Umstand zu entsprechen, dass die Zuständigkeiten für die gesetzlichen Einheiten und für die gesetzliche Zeit nunmehr bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Rechnung gebündelt werden.

Zu Nummer 5

Der neue § 6 entspricht den bisherigen §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Eichgesetz, § 4

Einheitengesetz und § 2 Zeitgesetz, wobei die Weitergabe der Einheiten, die Weiterentwicklung der für die Darstellung und Weitergabe der Einheiten benötigten Verfahren und die Weitergabe der Temperaturskala in Absatz 2 sowie die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in Absatz 3 mit aufgenommen werden. Mit Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass die PTB bei den ihr hiernach übertragenen Aufgaben mit Dritten zusammenwirken kann, wobei sie für die Einheitlichkeit des Messwesens die abschließende Verantwortung trägt.

Zu Nummer 6

Mit der Erweiterung des Zuständigkeitskatalogs der PTB - insbesondere um die Weitergabe der gesetzlichen Einheiten - werden Tätigkeiten ausdrücklich in den Anwendungsbereich des bisherigen Einheitengesetzes eingeführt, für die die PTB bereits in der Vergangenheit Kosten erhoben hat und weiterhin erheben muss (Nutzleistungen). Der Begriff Nutzleistung wird seit mehr als dreißig Jahren für Leistungen an Dritte in diesem Bereich verwandt, zu deren Inanspruchnahme die betroffene Person gesetzlich nicht verpflichtet ist, sondern die sie aus sonstigen Gründen von der PTB erhalten möchte. Hierunter fallen z.B. freiwillige Kalibrierungen, von der Wirtschaft in Auftrag gegebene Forschung auf dem Gebiet des Messwesens, Begutachtungen. Bei der Gebührenbemessung wird daher auf den Aufwand für die einzelne Tätigkeit sowie auf den Wert für die Empfänger der Nutzungsleistung abgestellt.

Die Kostenerhebung für Leistungen der PTB richtet sich nach der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2006 (BGBl. I, Nr. 43 S. 2133). Deren bislang in § 15 Eichgesetz enthaltene Rechtsgrundlage, die keinen spezifisch eichrechtlichen Gehalt aufweist sondern Leistungen der PTB schlechthin betrifft, soll nunmehr parallel zu den in das neue Einheiten- und Zeitgesetz gezogenen Regeln über Rechtsnatur, Organisation und Aufgabenbereich der PTB in das neue Einheiten- und Zeitgesetz verschoben werden. § 7 des Entwurfs wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie folglich für alle künftigen Änderungen und Neufassungen der Kostenverordnung über Leistungen der PTB als Ermächtigungsgrundlage dienen.

Zu Nummer 7, 8 und 9

Folgeänderungen.

Zu Nummer 10

Die Vorschriften sind entbehrlich.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Folgeänderung zur Änderung des Einheitengesetzes.

Zu Nummer 2 und 3

Folgeänderung zur Änderung des Einheitengesetzes.

Zu Nummer 4

Berichtigung und Folgeänderung.

Zu Nummer 5

Folgeänderung.

Zu Nummer 6 Berichtigung.

Zu Artikel 3

Das Zeitgesetz kann mit der Zusammenführung der Regelungen im Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung aufgehoben werden.

Zu Artikel 4

Folgeänderung zur Änderung des Einheitengesetzes.

Zu Artikel 5

Folgeänderung zur Änderung des Einheitengesetzes.

Zu Artikel 6

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetzes sowie zur Aufhebung des Zeitgesetzes und zur Änderung der Einheitenverordnung und der Sommerzeitverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetzes sowie zur Aufhebung des Zeitgesetzes und zur Änderung der Einheitenverordnung und der Sommerzeitverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter