Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002 und (EG) Nr. 040/94 , mit der dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Wirkung verliehen wird KOM (2005) 689 endg.; Ratsdok. 5124/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt. und Drucksache 034/03 (PDF) = AE-Nr. 030149

Begründung

1. Einleitung

Am 12. Dezember 2001 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden "Geschmacksmusterverordnung") erlassen.1

Mit dieser Verordnung ist das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem geschaffen worden, das die Erlangung von Geschmacksmusterschutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Europäische Gemeinschaft ermöglicht. Die Geschmacksmusterverordnung sieht zwei Formen des Geschmacksmusterschutzes vor: das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Geschmacksmuster, die in der in der Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Geschmacksmuster, die in der in der Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen sind.

Die Geschmacksmusterverordnung überträgt dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden "HABM" bzw. "Amt" genannt)2 die Verwaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Am 1. Januar 2003 hat das Amt Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern ermöglicht; der erste zuerkannte Anmeldetag war der 1. April 2003.

Am 23. Dezember 2003 trat die am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossene Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden "Genfer Akte" genannt) in Kraft. Die Genfer Akte ermöglicht den Schöpfern von Mustern und Modellen, diese über eine einzige internationale Anmeldung in einer Reihe von Ländern schützen zu lassen. Unter der Genfer Akte ersetzt folglich eine einzige internationale Anmeldung, die beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht wird, eine ganze Reihe von Anmeldungen, die ansonsten einzeln bei den nationalen oder regionalen Ämtern hätten erfolgen müssen.

Eine der Hauptinnovationen der Genfer Akte ist die Beitrittsmöglichkeit für zwischenstaatliche Organisationen, die ein Amt unterhalten, bei dem Schutz gewerblicher Muster und Modelle mit Wirkung für das Gebiet erlangt werden kann, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet. Diese Neuerung wurde speziell in die Genfer Akte aufgenommen, um der Gemeinschaft nach Inkrafttreten des Gemeinschaftsgeschmacksmustersystems den Beitritt zum internationalen Eintragungssystem zu ermöglichen.

Zur Vorbereitung des Beitritts der Gemeinschaft zur Genfer Akte hat die Kommission zwei Vorschläge erarbeitet, die dem Rat gleichzeitig vorgelegt werden. Der erste Kommissionsvorschlag betrifft den Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte.3

Dieser zweite Vorschlag beinhaltet die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte wirksam werden zu lassen.

2. Der Aufbau des Kommissionsvorschlags

Es wird vorgeschlagen, die Maßnahmen, durch die der Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte wirksam wird, in die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung aufzunehmen, und zwar durch Änderung existierender Bestimmungen bzw. Hinzufügung eines neuen Titels XIa "Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle".4

Im Prinzip sind die materiellrechtlichen Bestimmungen über internationale Eintragungen, in denen die Gemeinschaft benannt ist, dieselben wie diejenigen, die für Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten.

Deshalb unterfallen internationale Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, und Gemeinschaftsgeschmacksmuster demselben materiellen Geschmacksmusterrecht (Titel II); ferner sind beide Vermögensgegenstände (Titel III) und können beide Gegenstand eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit sein (Titel VI); für Beschwerden ist in beiden Fällen die Nichtigkeitsabteilung (Title VII) zuständig und die Gerichtsbarkeit und die Verfahren für Klagen, die internationale Eintragungen betreffen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, sind dieselben wie diejenigen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Titel IX).

Der neue Titel XIa enthält daher zahlreiche Querverweise auf Verordnungsartikel.

Die Aufnahme dieses neuen Titels in die Verordnung erleichtert den Zugang zur Gesamtheit der Bestimmungen, die für auf dem gesamten Gebiet der Gemeinschaft geschützte Geschmacksmuster gelten, sei es durch die Eintragung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder durch eine internationale Eintragung nach der Genfer Akte, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist.

Die vorgeschlagene Struktur des Textes bewirkt, dass Durchführungsmaßnahmen, wie sie in den Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 2245/20025, Nr. 2246/20026 und Nr. 216/967 festgelegt sind, im Prinzip entsprechend auf diese Eintragungen anzuwenden sind. Wo erforderlich wird die Kommission die Verordnungen ändern, zum Beispiel in Bezug auf die Prüfung auf Eintragungshindernisse gemäß Artikel 106e dieses Vorschlags.

3. Die Genfer Akte

Die Genfer Akte ist Teil des Haager Systems, das sich auf das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle stützt. Das Abkommen besteht

Entstanden ist das System der internationalen Eintragung von Mustern und Modellen aus der Notwendigkeit eines einfachen und kostengünstigen Verfahrens. Es verhilft Inhabern von Mustern und Modellen aus den Vertragsstaaten mit einem Minimum an Formalitäten und Kosten zum Schutz ihrer Schöpfungen.

Die internationale Anmeldung muss nur in einer einzigen Sprache (Englisch oder Französisch) eingereicht werden und unterliegt nur einem Gebührensystem. Der Anmelder muss die Vertragsstaaten benennen, in denen Schutz begehrt wird. Normalerweise wird eine internationale Anmeldung direkt an das Internationale Büro geschickt. Dieses prüft beim Eingang, ob die internationale Anmeldung die Formerfordernisse erfüllt. Ist das der Fall, wird die Anmeldung, oder genauer gesagt die Eintragung, im International Designs Bulletin (auf der WIPO-Website) veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung müssen die Ämter der Vertragsstaaten feststellen, in welchen Anmeldungen sie benannt sind, damit gegebenenfalls die im innerstaatlichen Recht vorgeschriebene materiellrechtliche Prüfung erfolgen kann.

Die materiellrechtlichen Aspekte des Schutzes (namentlich die von den einzelnen Ämtern vorgenommene materiellrechtliche Prüfung, die Prüfung der Schutzvoraussetzungen und der Schutzumfang) unterliegen also ausschließlich dem Recht der jeweils benannten Vertragsparteien.

Das Amt kann aufgrund dieser Prüfung dem Internationalen Büro die Schutzverweigerung für sein Hoheitsgebiet mitteilen. Eine internationale Eintragung darf jedoch nicht wegen Nichtbeachtung von Formerfordernissen zurückgewiesen werden. Diese müssen bereits als erfüllt gelten, wenn das Internationale Büro seine Prüfung ohne Beanstandung abgeschlossen hat.

Ist die internationale Anmeldung akzeptiert worden, hat sie in allen benannten Ländern dieselbe Wirkung wie ein unmittelbar dort hinterlegtes Geschmacksmuster. Die internationale Eintragung entspricht mithin nach Schutzumfang und Rechtsdurchsetzung einem nationalen Geschmacksmusterrecht. Gleichzeitig erleichtert sie die Aufrechterhaltung des Schutzes: Es muss nur eine einzige Eintragung verlängert werden, und es ist auch nur ein Verfahren für Änderungen (z.B. des Inhabers oder der Anschrift) erforderlich.

Mit dem Abschluss der Genfer Akte 1999 wurden zwei Ziele verfolgt:

Das zweite Ziel ebnet den Weg für den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Haager System. Im Falle des Beitritts würde die EU für die Zwecke des Abkommens wie ein Land behandelt wobei die Vorschriften über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften betrachtet würden. Das HABM wäre das für die materiellrechtliche Prüfung internationaler Anmeldungen, in denen die Gemeinschaft benannt ist zuständige Amt.

Die Genfer Akte ist seit 1. April 2004 wirksam. An diesem Tag sind die Genfer Akte und die novellierte Gemeinsame Ausführungsordnung des Haager Abkommens, die das gesamte Verfahren vereinfacht, wirksam geworden.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem und das System der internationalen Eintragung unter dem Haager Abkommen ergänzen einander. Das Gemeinschaftssystem ist ein vollständiges einheitliches Regionalsystem für die Eintragung von Geschmacksmustern, das sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt. Das Haager Abkommen ist ein Vertrag, mit dem die Verfahren für den Schutz von Mustern und Modellen auf dem Hoheitsgebiet der benannten Vertragsparteien zentralisiert werden.

4. Rechtsgrundlage

Da die Vorschriften, durch die der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Haager Abkommen wirksam wird, in die Verordnung eingefügt werden, und zwar durch die Aufnahme eines neuen, getrennten Titels und die Änderung vorhandener Verordnungsbestimmungen, muss die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag dieselbe sein wie die Rechtsgrundlage für die Verordnung selbst, d.h. Artikel 308 des Vertrags.

5. Die Artikel

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 ändert Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d; es wird folgender Nichtigkeitsgrund eingefügt: "oder durch ein eingetragenes Muster oder Modell nach der am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossenen und vom Rat mit Beschluss genehmigten Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle , das in der Gemeinschaft Wirkung entfaltet, oder durch die Anmeldung eines solchen". Dieser Zusatz ist nötig, um klarzustellen, dass eine internationale Anmeldung oder Eintragung denselben Wert als älteres Geschmacksmuster hat wie ein Geschmacksmuster nach einzelstaatlichem oder gemeinschaftlichem Geschmacksmusterrecht.

Artikel 1 Absatz 2

Die Bestimmungen die dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte Wirkung verleihen, werden in die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufgenommen und zwar in einem neuen Titel XIa über die internationale Eintragung von Mustern und Modellen.

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 106a (Anwendung der Bestimmungen)

Artikel 106a dieses Vorschlags zur Änderung der Verordnung bestimmt, dass die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die entsprechenden Durchführungsverordnungen entsprechend auch für internationale Eintragungen unter der Genfer Akte gelten, in denen die Gemeinschaft benannt ist.

Außerdem wird klargestellt, dass das internationale Register bei internationalen Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, an die Stelle des vom Amt geführten Registers tritt. Alle Registrierungen im internationalen Register, die eine internationale Eintragung betreffen, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, haben dieselbe Wirkung, wie wenn sie im Register des Amtes vorgenommen worden wären.

Dieselbe Regel gilt für die Veröffentlichung: alle Veröffentlichungen, die internationale Anmeldungen betreffen, in denen die Gemeinschaft benannt ist, erfolgen durch das Internationale Büro und haben dieselbe Wirkung wie Veröffentlichungen durch das Amt.

Dieses Prinzip gilt darüber hinaus auch für die Sprachenregelung gemäß Artikel 98 der Verordnung.

Abschnitt 2 - Internationale Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Artikel 106b (Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Genfer Akte legt fest, dass die internationale Anmeldung nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro oder über das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht werden kann. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Genfer Akte ist indessen weiter festgelegt, dass jede Vertragspartei mitteilen kann, dass internationale Anmeldungen nicht durch ihr Amt eingereicht werden können.

Die Hauptstärke des Haager Systems sind einfache Verfahren; der Standort des Anmeldungsamtes erscheint für die Anmeldung von Geschmacksmustern weniger wichtig zu sein. Deshalb sollte die Europäische Gemeinschaft, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, das Einreichen von Anmeldungen über das Amt nicht zulassen. Die direkte Einreichung bei der WIPO ist außerdem vorzuziehen, weil so verhindert wird, dass Anmelder Anmeldungen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Anmeldungen für eine internationale Eintragung verwechseln. Eine solche Verwechslung wäre besonders problematisch im Hinblick auf die Zahlung der Grundgebühr für eine internationale Anmeldung, die in jeden Fall direkt an das Internationale Büro erfolgen muss, und zwar zum Zeitpunkt der Anmeldung. Würde ein Anmelder die Gebühr irrtümlich an das HABM zahlen, müsste dieses sie zurückerstatten.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die WIPO gegenwärtig keine Anmeldungen über nationale Ämter erhält, auch nicht aus den Vertragsparteien, die ein solches Verfahren prinzipiell zulassen.

Die Kommission schlägt deshalb vor, dass die Gemeinschaft in ihrer Beitrittsurkunde erklärt, dass internationale Anmeldungen nicht durch ihr Amt eingereicht werden können. Artikel 106b bestimmt dementsprechend, dass internationale Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Genfer Akte, in denen die Gemeinschaft benannt ist, direkt beim Internationalen Büro eingereicht werden.

Artikel 106c (Benennungsgebühren)

(1) Artikel 7 der Genfer Akte bestimmt zwar, dass die vorgeschriebenen Gebühren eine Standard-Benennungsgebühr für jede benannte Vertragspartei einschließen. Aber jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann erklären, dass im Zusammenhang mit jeder internationalen Anmeldung, in der sie benannt wird, und im Zusammenhang mit jeder Verlängerung einer solchen Eintragung anstelle der in Absatz 1 genannten vorgeschriebenen Benennungsgebühr eine individuelle Benennungsgebühr zu entrichten ist. Der entsprechende Betrag ist in der Erklärung anzugeben und kann in weiteren Erklärungen geändert werden. Dieser Betrag darf nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den die betreffende Vertragspartei für eine nationale Anmeldung und Verlängerung zu erhalten berechtigt wäre, wobei der Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben.

(2) Die Kommission schlägt vor, dass die Gemeinschaft in ihrer Beitrittsurkunde erklärt, dass die vorgeschriebenen Benennungsgebühren für die Anmeldung und die Verlängerung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte durch individuelle Benennungsgebühren ersetzt werden. Diese Gebühren sind an das Internationale Büro zu zahlen und werden von diesem an das HABM überwiesen.

(3) Die Kommission wird auch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 über die an das HABM zu entrichtenden Gebühren vorschlagen. Darin werden die individuellen Benennungsgebühren unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2 und Regel 28 der Gemeinsamen Ausführungsordnung festgelegt.

Artikel 106d (Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Gemeinschaft benannt ist)

Absatz 1

Gemäß Artikel 48 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, wenn die Erfordernisse erfüllt sind und die Anmeldung nicht gemäß Artikel 47 zurückgewiesen wurde, vom Amt im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen.

Nach Artikel 47 wird eine Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zurückgewiesen wenn das Amt Eintragungshindernisse feststellt, d.h. wenn das Geschmacksmuster nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Buchstabe a entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

Artikel 106d der vorgeschlagenen Änderungsverordnung stellt sicher, dass für den Schutzbeginn einer internationalen Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, dieselben Bedingungen gelten wie für einen eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, d.h. eine internationale Eintragung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, entfaltet die Wirkung einer Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erst, wenn das Amt Gelegenheit hatte, die internationale Anmeldung auf Eintragungshindernisse zu prüfen.

Absatz 2

Artikel 106d Absatz 2 dieses Vorschlags bestimmt, dass eine internationale Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, ab dem Eintragungsdatum gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Genfer Akte dieselbe Wirkung wie die Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters hat, wenn das Amt keine Schutzverweigerung nach Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte mitgeteilt hat oder eine Schutzverweigerung zurückgezogen wurde.

Absatz 3

Internationale Eintragungen, die im internationalen Register erfasst sind, müssen zwar nicht im Register des Amtes erneut veröffentlicht werden, aber Artikel 106d Absatz 3 des Änderungsvorschlages verpflichtet das Amt, Informationen vorzulegen über internationale Eintragungen nach der Genfer Akte, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist. Das könnte beispielsweise durch das Anbringen eines Links zum Haager System auf der Website des HABM geschehen. Die Einzelheiten sollten in der Durchführungsverordnung geregelt werden.

Artikel 106e (Eintragungshindernisse)

Absatz 1

Die in Artikel 106e dieses Änderungsvorschlags aufgeführten Eintragungshindernisse sind identisch mit den Eintragungshindernissen nach Artikel 47 Absatz 1. Damit ist sichergestellt, dass eine internationale Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, derselben Prüfung unterzogen wird wie eine Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Absatz 2

Die Bestimmungen des Artikels 106e garantieren den Inhabern einer internationalen Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, das Recht auf eine Stellungnahme oder den Verzicht auf die internationale Eintragung in Bezug auf die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Genfer Akte.

Die entsprechende Bestimmung in Artikel 47 Absatz 2 verleiht dem Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters außerdem das Recht, die Anmeldung zu ändern. Letztere Regelung kann jedoch nicht auf eine internationale Eintragung angewandt werden weil die Eintragungshindernisse nach Absatz 1 nur durch eine Änderung des betreffenden Geschmacksmusters beseitigt werden können, während die Genfer Akte keine Änderung des Musters oder Modells nach dessen Eintragung im internationalen Register vorsieht.

Normalerweise würde folgendermaßen verfahren: Das Amt prüft die Anmeldung von Amts wegen auf Eintragungshindernisse. Stellt es ein Eintragungshindernis fest, unterrichtet es das Internationale Büro unter Angabe der Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung. Diese Mitteilung muss binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der internationalen Eintragung (Regel 18 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung) erfolgen. Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich eine Kopie der Mitteilung der Schutzverweigerung an den Inhaber (Artikel 12 Absatz 3 der Genfer Akte). Innerhalb der vom Amt in der Mitteilung genannten Frist kann der Inhaber auf die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft verzichten oder Anmerkungen machen, um die Eintragungshindernisse auszuräumen. Bei der Prüfung auf Eintragungshindernisse kommunizieren der Inhaber und das Amt direkt miteinander. Beseitigt der Inhaber das/die Eintragungshindernis/se, so zieht das Amt die Schutzverweigerung zurück und setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis.

Absatz 3

Artikel 106e Absatz 3 bestimmt, dass die Einzelheiten der Prüfung der Eintragungshindernisse in der Durchführungsverordnung geregelt werden.

Artikel 106f (Erklärung der Nichtigkeit der Wirkungen einer internationalen Eintragung)

Absatz 1

Mit Artikel 106f dieses Vorschlags, der die Nichtigerklärung der Wirkungen einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erlaubt, wird Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte umgesetzt.

Die Bestimmung gewährleistet, dass eine Nichtigerklärung einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft denselben Bestimmungen unterliegt wie ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Dritte können eine Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung für die Gemeinschaft entweder mittels Antrag an das Amt gemäß Artikel 52 oder mittels Widerklage vor einem Geschmacksmustergericht der Gemeinschaft gemäß Artikel 81 Buchstabe d anstrengen.

Für den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit beim Amt gelten Titel VI und VII. So hat der Inhaber insbesondere nach Artikel 31 der Durchführungsverordnung Anspruch darauf, zum Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit Stellung zu nehmen. Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung kann angefochten werden (Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster).

Damit wird Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte in die Verordnung übernommen. Darin ist festgelegt dass die Wirkungen der internationalen Eintragung nicht für ungültig erklärt werden dürfen, ohne dass dem Inhaber rechtzeitig die Möglichkeit gegeben wird, seine Rechte zu verteidigen.

Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2 der Genfer Akte bestimmt, dass das Amt der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Wirkungen der internationalen Eintragung für ungültig erklärt worden sind, das Internationale Büro hiervon benachrichtigt, falls es Kenntnis von der Ungültigerklärung erlangt hat. Diese Verpflichtung ist in Artikel 106f Absatz 2 übernommen worden. Es versteht sich von selbst, dass das Amt Kenntnis von der Ungültigerklärung hat, wenn sie auf einen Nichtigkeitsverfahren vor dem Amt selbst zurückgeht oder wenn ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht das HABM von einer Erklärung der Nichtigkeit gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Kenntnis setzt.


1 ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.
2 Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wurde durch Verordnung (EG) Nr. 040/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke geschaffen, ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.
3 Siehe KOM (2005).
4 Einen ähnlichen Aufbau hat die Änderung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke, mit der dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Protokoll Wirkung verliehen wird (Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 040/94 , ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 1).
5 Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 28.
6 Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 54.
7 Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 11. aus drei Akten: der Londoner Akte von 1934, der Haager Akte von 1960 und der Genfer Akte von 1999. Bei diesen drei Akten handelt es sich um eigenständige Texte, deren materiellrechtliche Bestimmungen parallel gelten. Die Vertragsparteien können entweder nur einer oder zwei oder allen drei Akten beitreten. Sie werden automatisch Mitglied des Haager Verbandes, dem gegenwärtig 42 Vertragsstaaten, darunter 12 EU-Mitgliedstaaten angehören.8

Artikel 2

Nach Artikel 97 der Geschmacksmusterverordnung gilt für das Amt im Hinblick auf die ihm durch die Verordnung zugewiesenen Aufgaben Titel XII der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke, soweit in Titel XI der Geschmacksmusterverordnung nichts anderes bestimmt wird. Titel XII der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke beinhaltet Artikel 134

Absatz 3 über die Einnahmen des Amtes. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Madrider Protokoll, das eine neue Einnahmenquelle geschaffen hat ("das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund des Madrider Protokolls gemäß Artikel 140 dieser Verordnung für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, zu zahlen sind "), geändert worden.

Der Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte erfordert eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. Die Gebühren, die aufgrund der Genfer Akte zu zahlen sind, sollten als neue Einnahmenquelle für das Amt in die Regelung aufgenommen werden.

Artikel 3

Die Genfer Akte bindet die Gemeinschaft drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generaldirektor des Internationalen Büros.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Artikel 2 des Kommissionsvorschlags für einen Ratsbeschluss zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte, auf den oben verwiesen wurde, vorsieht, dass nach Annahme des Beschlusses durch den Rat dieser die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegen kann, sobald er (der Rat) die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte Wirkung zu verleihen.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002 und (EG) Nr. 040/94 , mit der dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Wirkung verliehen wird


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission9,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments10,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster12 wurde das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft eingeführt, das es Unternehmen ermöglicht, über ein einziges Verfahren Geschmacksmusterschutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft zu erlangen.

(2) Nach Vorbereitung durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter Beteiligung der Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Haager Verbandes sind, der Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des Haager Verbandes sind, und der Europäischen Gemeinschaft hat die Diplomatische Konferenz, die zu diesem Zwecke in Genf einberufen wurde, am 2. Juli 1999 die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle abgeschlossen (im Folgenden "Genfer Akte" genannt).

(3) Der Rat hat mit Beschluss den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle13 genehmigt und den Vorsitzenden des Rates ermächtigt, die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO zu hinterlegen, sobald der Rat die Maßnahmen verabschiedet hat, die notwendig sind, um dem Beitritt der Gemeinschaft zu Genfer Akte Wirkung zu verleihen. Diese Verordnung beinhaltet diese Maßnahmen.

(4) Die erforderlichen Maßnahmen sollten in die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgenommen werden durch Einfügung eines neuen Titels "Internationale Eintragung von Mustern und Modellen".

(5) Die Vorschriften und Verfahren für internationale Eintragungen, in denen die Gemeinschaft benannt ist, sollten prinzipiell dieselben sein wie diejenigen, die für die Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern gelten. Dementsprechend sollte eine internationale Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, auf Eintragungshindernisse geprüft werden, bevor sie dieselbe Wirkung entfaltet wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Analog sollte eine internationale Eintragung, die dieselbe Wirkung hat wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, denselben Vorschriften über die Erklärung der Nichtigkeit unterliegen wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2002/6 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Der Beitritt der Gemeinschaft zu Genfer Akte schafft eine neue Einnahmenquelle für das Amt für die Harmonisierung im Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 040/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke14 entsprechend geändert werden.


9 ABl. C vom , S. .
10 ABl. C vom , S. .
11 ABl. C vom , S. .
12 ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
13 ABl. L , , S. .

HAT folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

2. Nach Titel XI wird folgender Titel eingefügt:


"Titel XIa Internationale Eintragung von Mustern und Modellen
Abschnitt 1
allgemeine Bestimmungen

Artikel 106a
Anwendung der Bestimmungen


Abschnitt 2
Internationale Eintragungen, IN denen die Europäische Gemeinschaft benannt IST

Artikel 106b
Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Internationale Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Genfer Akte werden direkt beim Internationalen Büro eingereicht.

Artikel 106c
Benennungsgebühren

Die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte werden durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt.

Artikel 106 d
Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Artikel 106e
Eintragungshindernisse

Artikel 106f
Erklärung der Nichtigkeit der Wirkungen einer internationalen Eintragung

Artikel 2

Artikel 134 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 040/94 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Genfer Akte für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt.

Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident


14 ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).
15 ABl. L , , S. .