Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 16.02.07

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes

Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Absatzfondsgesetzes

Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Holzabsatzfondsgesetzes

Das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeines

Das Gebot einer aufgabenbezogenen Verteilung der Ausgabenlast gibt Veranlassung, das Absatzfondsgesetz sowie das Holzabsatzfondsgesetz zu ändern. Ziel ist es, dem Absatzfonds und dem Holzabsatzfonds eine Erstattung der Personal- und Sachkosten aufzuerlegen, die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfondsgesetzes und der Abgaben nach § 10 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes, derer sich beide Anstalten zur Erhebung der Sonderabgabe bedienen, entstehen.

Das vorliegende Gesetz sieht hierzu vor, das Absatzfondsgesetz und das Holzabsatzfondsgesetz um Regelungen zur Kostenerstattung zu ergänzen.

Des Weiteren wird die in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Absatzfondsgesetzes geregelte Entsendung von Mitgliedern des Absatzfonds in den Aufsichtsrat der CMA aufgehoben sowie in § 5 Abs. 1 des Absatzfondsgesetzes die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates des Absatzfonds erhöht und seine Zusammensetzung geändert.

Außerdem werden die in § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 des Absatzfondsgesetzes vorgesehenen Fristen zur Entlastung des Vorstandes des Absatzfonds und zur Vorlage des Jahresabschlusses des Absatzfonds verlängert.

Des Weiteren werden die in § 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 1 des Holzabsatzfondsgesetzes geregelten Amtszeiten des Vorstandes und des Verwaltungsrates verlängert. Die in § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 des Holzabsatzfondsgesetzes vorgesehenen Fristen zur Entlastung des Vorstandes des Holzabsatzfonds und zur Vorlage des Jahresabschlusses des Holzabsatzfonds werden ebenfalls verlängert.

Der Bund nimmt mit diesem Gesetz Zuständigkeiten der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung) in Verbindung mit Nr. 11 (Recht der Wirtschaft) Grundgesetz wahr.

Der Zweck des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes besteht darin, im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Aufgabenstellung die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft sowie die deutsche Forst- und Holzwirtschaft zu unterstützen und dadurch zu ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Viele Staaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, die eine bedeutende Rolle beim Export entsprechender Güter spielen, unterhalten staatlich gestützte und überregionale Absatzförderungseinrichtungen.

Um einen entsprechenden Gesamtauftritt der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft sowie der deutschen Forst- und Holzwirtschaft im In- und Ausland zu gewährleisten, sind zentrale Absatzförderungseinrichtungen auf Bundesebene erforderlich. Zu diesem Zweck bilden die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft sowie die deutsche Forst- und Holzwirtschaft jeweils homogene, zur gemeinsamen Finanzierung verpflichtete Gruppen, die durch das Absatzfondsgesetz sowie das Holzabsatzfondsgesetz zur Entrichtung entsprechender Sonderabgaben im Bundesgebiet herangezogen werden.

Würde man auf die zentrale Absatzförderung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft verzichten entfiele ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Marktstellung und damit der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft, dessen Bedeutung auch im Binnenmarkt im Zuge des als Folge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeleiteten Abbaues der Markt- und Preisstützung noch weiter zunehmen wird. Damit ginge im Zuge der weltweiten Globalisierung der Märkte ein gravierender gesamtwirtschaftlicher Nachteil einher, der von den Ländern, deren absatzfördernde Aktivitäten aus der Natur der Sache heraus auf landesspezifische Belange ausgerichtet sind und sich ohnehin im wesentlichen auf das Inland beschränken nicht ausgeglichen werden könnte.

Die Instrumente der zentralen Absatzförderung im Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft sind auf die Sicherung und die Steigerung des Absatzes von Erzeugnissen dieses Sektors ausgerichtet. Vor dem Hintergrund des im Vergleich geringeren Anteils des verfügbaren Einkommens, der in Deutschland auf den Kauf von Nahrungsmitteln entfällt, geht es auch darum die Wertigkeit heimischer Nahrungsmittel, die in einem zunehmenden Wettbewerb mit anderen Waren und Dienstleistungen stehen, stärker in den Fokus der Verbraucherinnen und Verbrauchern zu rücken. Die zentrale Absatzförderung trägt auf diese Weise zu einer höheren Wertschöpfung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft bei.

Auch der Bereich der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist vor dem Hintergrund seiner strukturellen Besonderheiten auf das Instrument der zentralen Absatzförderung zur Sicherung seiner Marktstellung und Wettbewerbsfähigkeit angewiesen. Besonderer Erwähnung bedarf der Beitrag der Absatzförderung zur Stärkung der Marktstellung des nachwachsenden und umweltfreundlichen Roh- und Werkstoffes Holz; denn das Einkommen der Forstbetriebe stammt nahezu ausschließlich aus dem Holzverkauf. Aus diesem Einkommen sind die zur Erfüllung der Anforderungen, die auf einzelbetrieblicher Ebene an den Wald in seiner Nutz-, Schutz- und Sozialfunktion gestellt werden, erforderlichen Aufwendungen zu bestreiten. Damit leistet die zentrale Absatzförderung im Bereich der Forst- und Holzwirtschaft auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz.

Die bundesgesetzlichen Regelungen zur zentralen Absatzförderung sind daher zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, da Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder aus den dargelegten Gründen erhebliche Nachteile für die betroffenen Wirtschaftssektoren zur Folge hätten. Die besonderen Voraussetzungen über den Erlass von Bundesgesetzen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 72 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz sind somit erfüllt.

Es ist davon auszugehen, dass die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 - 2013, deren Erlass durch die Europäische Kommission vorbereitet wird die Zulässigkeit staatlicher Werbebeihilfen auf Erzeugnisse, die im Anhang I des EG-Vertrages aufgeführt sind, beschränkt und Einschränkungen der Zulässigkeit entsprechender Beihilfen beinhaltet bei denen auf die Herkunft eines Erzeugnisses hingewiesen wird. Diese Ausrichtung des Gemeinschaftsrechts über staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor gibt jedoch keine Veranlassung, im vorliegenden Gesetz ergänzende Bestimmungen aufzunehmen.

Soweit es sich um das Absatzfondsgesetz handelt, lässt das Gemeinschaftsrecht über staatliche Beihilfen im Agrarsektor auch zukünftig ausreichenden Raum, um die gesetzliche Aufgabenstellung des Absatzfonds zu erfüllen.

Der Absatzfonds hat die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral zu fördern.

Moderne Mittel und Methoden der Absatzförderung - die Marktberichterstattung ist vorliegend ohnehin nicht tangiert - gehen weit über den Bereich von Maßnahmen hinaus, die nach den einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen als Werbung einzustufen sind. Betrachtet man das Tätigkeitsspektrum der CMA, so sind klassische werbliche Aktivitäten in den Kernbereichen ihrer Arbeit - Produktmarketing, Qualitätssicherung, Export - zwar jeweils Teil des betreffenden Maßnahmespektrums. Es ist jedoch auf eine Vielzahl von Maßnahmen zur Absatzförderung zu verweisen die von der beschriebenen Ausrichtung des Gemeinschaftsrechtes über staatliche Beihilfen im Agrarsektor überhaupt nicht oder nur geringfügig tangiert werden. Hierzu zählen u.a. die Durchführung von Messen und Ausstellungen, Informationskampagnen, Schulungen, Fortbildungen sowie wissenschaftsorientierte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Auch bei werblichen Aktivitäten verbleiben im Übrigen wichtige Bereiche, in denen auch zukünftig in zulässiger Weise auf die Herkunft des Erzeugnisses hingewiesen werden kann. Das betrifft zum einen gemeinschaftlich anerkannte Bezeichnungen, zu denen etwa geschützte geographische Ursprungsbezeichnungen und geschützte geographische Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20.03.2006 zählen. Gleiches gilt für Gütezeichen, soweit der Hinweis auf die Herkunft des Erzeugnisses von untergeordnetem Charakter ist. Schließlich können auch werbliche Aktivitäten generischer Natur, in denen nicht auf die Herkunft des Erzeugnisses hingewiesen wird, gruppennützigen Zwecken dienen, also der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu Gute kommen.

Soweit es sich um das Holzabsatzfondsgesetz handelt, wird die gesetzliche Aufgabenstellung des Holzabsatzfonds nicht von der Rahmenregelung der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 - 2013 tangiert.

Der Holzabsatzfonds hat die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forst- und Holzwirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland zu fördern.

Der Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes über staatliche Beihilfen im Forstsektor betrifft lediglich lebende Bäume, ihr natürliches Umfeld in Wäldern sowie andere bewaldete Flächen und schließt Maßnahmen zur Förderung der Freizeitfunktion und der sozialen und kulturellen Dimension von Wäldern ein. Das Tätigkeitsspektrum des Holzabsatzfonds liegt außerhalb dieses Anwendungsbereiches.

Die Erstattung der Erhebungskosten ist vom Absatzfonds und dem Holzabsatzfonds aus dem jeweiligen Abgabenaufkommen zu bestreiten. Sie führt zu einer entsprechenden Verringerung der aus dem Bundeshaushalt zu deckenden Verwaltungskosten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Im Übrigen ergeben sich keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Es ist nicht zu erwarten, dass die vorgesehenen Regelungen Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben werden. Für die Wirtschaftsbeteiligten fallen keine zusätzlichen Kosten an, da die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz und die Abgaben nach dem Holzabsatzfondsgesetz unverändert bleiben.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 geregelte Vertretung des Absatzfonds im Aufsichtsrat der CMA wurde in der Aufbauphase des Absatzfonds eingeführt. Eine Aufrechterhaltung dieser Regelung, bei der es wegen der gleichzeitigen Innehabung von Kontrollfunktionen auf Absatzfonds- und Durchführungsebene zu Interessenkollisionen kommen könnte, ist nicht länger angezeigt. Der Absatzfonds ist auch ohne diese personelle Verzahnung in der Lage, seine Kompetenzen gegenüber der vorgenannten Durchführungseinrichtung wahrzunehmen. Die Vorschrift wird daher aufgehoben.

Zu Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3

Durch Organisationserlass des Bundeskanzleramtes vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezeichnung "Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" erhalten.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

§ 5 Abs. 1, der die Berufung und Zusammensetzung des Verwaltungsrates regelt, wird neu gefasst.

Zum einen wird die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates von 23 auf 25 erhöht.

Zugleich entfällt aus den unter Nummer 1 aufgeführten Gründen das Vorschlagsrecht des Aufsichtsrates der CMA, 3 Vertreter aus seinem Mitgliederkreis zu benennen. Im Gegenzug wird das Vorschlagsrecht des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft erweitert und ihm die Befugnis eingeräumt, 12 Vertreter zu benennen, um die Stellung der Vertreter der Landwirtschaft in diesem Gremium zu stärken. Des Weiteren wird dem Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft und dem Deutschen Naturschutzring das Vorschlagsrecht für die in den Verwaltungsrat zu berufenden Vertreter aus den Bereichen des ökologischen Landbaues und des Umweltschutzes übertragen da sie in ihrem jeweiligen Sektor als repräsentative Dachverbände auf Bundesebene den in § 5 Abs. 1 aufgeführten vorschlagsberechtigten Institutionen gleichstehen.

Zu Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 4

Die Durchführungseinrichtungen des Absatzfonds sind gehalten, ihre Jahresabschlüsse innerhalb der handelsrechtlichen Fristen, also bis zum 30.06. eines Jahres aufzustellen, während der Absatzfonds nach geltender Rechtslage verpflichtet ist, bereits innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres einen Jahresabschluss vorzulegen. Es ist daher angezeigt, die Fristen zur Vorlage der Jahresabschlüsse aufeinander abzustimmen

Zu Nummer 5

Vor dem Hintergrund des Gebotes einer aufgabenbezogenen Verteilung der Ausgabenlast wird die Regelung zur Kostenerstattung in § 13a neu gefasst.

Nach der vorgenannten Vorschrift hat der Absatzfonds bereits bisher die im Zusammenhang mit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten Beträge dieser zu erstatten. Zukünftig erfasst die Kostenerstattung auch die Kosten, die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung selbst entstehen, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 für das Erheben der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 zuständig ist.

Die Neufassung von § 13a sieht zu diesem Zweck in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Einführung eines umfassenden Kostenerstattungsanspruches vor, der die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für jedes Kalenderjahr bei der Erhebung der Beiträge entstehenden Kosten beinhaltet.

Die erstattungsfähigen Kosten umfassen die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei der Beitragsermittlung, Erhebung, Festsetzung und Beitreibung entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten. Um den mit ihrer Erfassung und Berechnung verbundenen Erhebungs- und Berechnungsaufwand zu verringern, sieht § 13a Abs. 1 Satz 2 vor, dass die Berechnung dieser Kosten nach den in den Grundsätzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes ermittelten Durchschnittskosten zu erfolgen hat, wie sie vom Bundesministerium der Finanzen in Gestalt der Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen für Kostenberechnungen des Bundes ermittelt werden.

§ 13a Abs. 2 Satz 1 regelt die Modalitäten der Vorauszahlung, die der Absatzfonds der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu leisten hat. Diese Regelung wird in Satz 2 um eine Übergangsregelung für das Jahr 2007 ergänzt, in denen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ein Vorauszahlungsanspruch in Höhe von 1 747 000 Euro eingeräumt wird. Dieser Vorauszahlungsanspruch orientiert sich an den Personal- und Sachkosten, die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Jahre 2006 voraussichtlich bei der Erhebung der Beiträge entstehen werden.

Die nachfolgenden Absätze 3 und 4 in § 13a sehen vor, dass die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten sowie die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt werden, wobei bezüglich der Fälligkeit, eines Säumniszuschlages, einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses sowie einer Verjährung die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung finden.

Des Weiteren werden in § 13b Übergangsregelungen für die Vertretung des Absatzfonds im Aufsichtsrat der CMA nach § 2 Abs. 2 sowie für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5 Abs. 1 getroffen, um den Status der bereits berufenen Amtsinhaber unberührt zu lassen. § 13b enthält des Weiteren eine Übergangsregelung, die die in § 5 Abs. 6 geregelte Entlastung des Vorstandes und die in § 8 Abs. 3 niedergelegte Vorlage des Jahresabschlusses betrifft.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a

Die Amtszeiten des Vorstandes des Holzabsatzfonds und des Verwaltungsrates des Holzabsatzfonds werden an die entsprechenden Regelungen im Absatzfondsgesetz angeglichen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3

Durch Organisationserlass des Bundeskanzleramtes vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) erhielt das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezeichnung "Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie".

Zu Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 4

Erfahrungen in der Praxis lassen es angezeigt erscheinen, die bestehenden Fristen zur Entlastung des Vorstandes des Holzabsatzfonds und zur Vorlage des Jahresabschlusses des Holzabsatzfonds zu verlängern.

Zu Nummer 5

Vor dem Hintergrund des Gebotes einer aufgabenbezogenen Verteilung der Ausgabenlast wird dem Holzabsatzfonds in § 14 Abs. 1 die Erstattung der Kosten auferlegt, die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 bei der Erhebung der Abgaben entstehen.

Der Kostenerstattungsanspruch beinhaltet die Kosten, die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für jedes Kalenderjahr bei der Erhebung der Abgaben entstehen. Die erstattungsfähigen Kosten umfassen die der Anstalt bei der Beitragsermittlung, Erhebung, Festsetzung und Beitreibung entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten. Um den mit der Erfassung und Berechnung dieser Kosten verbundenen Erhebungs- und Verwaltungsaufwand zu verringern, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 vor, dass ihre Berechnung nach den in den Grundsätzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes ermittelten Durchschnittskosten zu erfolgen hat wie sie vom Bundesministerium der Finanzen in Gestalt der Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen für Kostenberechnungen des Bundes ermittelt werden.

§ 14 Abs. 2 Satz 1 regelt die Modalitäten der Vorauszahlung, die der Holzabsatzfonds der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu leisten hat. Die Regelung zur Vorauszahlung wird in Satz 2 um eine Übergangsregelung für das Jahr 2007 ergänzt, in denen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ein Vorauszahlungsanspruch in Höhe von 648 000 Euro eingeräumt wird. Dieser Vorauszahlungsanspruch orientiert sich an den Personal- und Sachkosten, die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Jahre 2006 voraussichtlich bei der Erhebung der Abgaben entstehen werden.

Die nachfolgenden Absätze 3 und 4 in § 14 sehen vor, dass die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten sowie die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt werden, wobei bezüglich der Fälligkeit, eines Säumniszuschlages, einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses sowie einer Verjährung die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung finden.

§ 14a enthält Übergangsregelungen, die die in § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 geregelten Amtszeiten des Vorstandes und der Mitglieder des Verwaltungsrates des Holzabsatzfonds sowie die in § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 geregelten Fristen zur Entlastung des Vorstandes des Holzabsatzfonds und zur Vorlage des Jahresabschlusses betreffen.

Zu Artikel 3

Artikel 3 ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Wortlaut des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes in der am Tage nach der Verkündung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.