Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes

931. Sitzung am 6. März 2015

A. Problem und Ziel

Die Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes (UStatG) soll eine Bestandsaufnahme der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen liefern.

Bei der Erarbeitung der künftigen Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), die die bestehenden Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ablösen soll, ist aufgefallen, dass umfassende und aktuelle statistische Bezugszahlen fehlen. Die derzeitige Anlagenstatistik liefert nur alle fünf Jahre Angaben zu diesen Anlagen, allerdings nur zu Anlagen, die wiederkehrend prüfpflichtig sind. Insofern können hier die erforderlichen Daten nicht entnommen werden. So wird zum Beispiel die Anzahl neu genehmigter Anlagen, für die z.B. nur eine Prüfung vor Inbetriebnahme angeordnet ist, in der Statistik momentan nicht nachgewiesen. Auch über die Zahl der stillgelegten Anlagen liefert diese Erhebung ebenso wenige Angaben wie über eventuelle Mängel der geprüften Anlagen, die über die Prüfberichte der Sachverständigen erfasst werden.

Es ist geplant, im Zuge der Verabschiedung der AwSV auch § 9 Absatz 4 UStatG zu novellieren und die Anforderungen an die Erhebungen dem dann bundeseinheitlichen Standard der AwSV anzupassen. So wird die gesetzliche Grundlage für eine Verbesserung der statistischen Daten geschaffen. Das erste Berichtsjahr für die neu konzipierte Erhebung soll das Jahr 2016 sein.

Aufgrund der unmittelbar anstehenden Änderung der rechtlichen Grundlage scheint es nicht sinnvoll, die Erhebung nochmals nach den derzeit gelten

Vorgaben durchzuführen, da im Vergleich zu der neukonzipierten Erhebung nicht annähernd so aussagefähige statistische Daten zu erwarten sind.

Zudem würden die Auskunftspflichtigen und die Statistischen Ämter der Länder mit der Vorbereitung, Durchführung, Verarbeitung und Auswertung der Erhebung belastet, obwohl die Ergebnisse bekannter Weise unzulänglich sind und lediglich bedingt verwendet werden könnten. Des Weiteren wären umfangreiche technische Veränderungen an den bisher genutzten elektronischen Verarbeitungsprozessen notwendig. Diese Belastungen sollten vermieden werden. Im Zuge der Verhältnismäßigkeit scheint es daher geboten, die Erhebung für 2014 gemäß § 17 Buchstabe a) UStatG auszusetzen.

B. Lösung

Die statistische Erhebung nach § 9 Absatz 4 UStatG wird für das Berichtsjahr 2014 ausgesetzt.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund entstehen keine zusätzlichen Vollzugskosten.

Für die bisherige Erhebung nach § 9 Absatz 4 UStatG wäre eine umfangreiche Neuprogrammierung der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme zur Durchführung der Statistik bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder notwendig. Damit fallen bei der Weiterführung der bestehenden, in einigen Bereichen als unzulänglich erkannten Erhebung, Umstellungskosten an. Diese werden mit der Aussetzung der Erhebung für das Berichtsjahr 2014 vermieden.

Bei den Statistischen Ämtern der Länder können die Kosten für die Durchführung der Erhebung vollständig eingespart werden ebenso wie die im Zuge der Neuprogrammierung für die bestehende Erhebung anfallenden Kosten, da die zukünftige Erhebung zentral durch das Statistische Bundesamt durchgeführt wird und somit der Arbeits- und Organisationsaufwand in den Ländern entfällt.

Bei den bisherigen Berichtspflichtigen, den für die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden, i.d.R. auf kommunaler Ebene (z.B. untere Wasserbehörden), führt die Verordnung zum Wegfall der Berichtspflicht. An dieser Stelle werden die Kosten insgesamt eingespart.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind von der Regelung nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft ist von der Regelung nicht betroffen.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Durch den Wegfall der Berichtspflicht der zuständigen Behörden entstehen bei den Ländern auf der Ebene der unteren Wasserbehörden Einsparungen in Höhe von etwa 200.000 Euro. Außerdem entfallen die Kosten für die Aufbereitung der Daten durch die statistischen Landesämter in Höhe von ca. 140.000 Euro sowie die der zusammenfassenden Auswertung durch das Statistische Bundesamt in Höhe von 66.000 Euro.

Die Gesamtentlastung bei Aussetzung der Statistik liegt damit in der Größenordnung von 400.000 Euro.

F. Weitere Kosten

Durch die Verordnung entstehen darüber hinaus für die Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 14. Januar 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes

Vom ...

Auf Grund des § 17 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes

Die Erhebung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes wird für das Berichtsjahr 2014 ausgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31.12.2014 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung

Das Ziel der Verordnung ist, die Erhebung nach § 9 Absatz 4 UStatG in der aktuell geltenden Fassung für das Berichtsjahr 2014 auszusetzen. Die Aussagekraft der bisherigen Erhebung ist derart eingeschränkt, dass eine erneute Durchführung mit Hinblick auf die anfallenden Kosten einer notwendigen Ertüchtigung des gesamten elektronischen Datenerhebungs-, Datenaufbereitungs- und Verarbeitungsprozesses und die anstehende rechtliche Neuregelung der Erhebung nicht vertretbar ist.

II. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

Keine

2. Einmaliger Erfüllungsaufwand

Für das Statistische Bundesamt wird angenommen, dass eine einmalige Entlastung des Erfüllungsaufwands äquivalent zu 002/12 (PDF) MAK im höheren Dienst, sowie jeweils 0,5 MAK im gehobenen und mittleren Dienst erfolgt.

Gemäß "Exante-Leitfaden" berechnet ergibt sich somit eine einmalige Entlastung von rund 66.000 Euro.

Auf Ebene der Länder fallen bei 500 unteren Wasserbehörden Meldungen von etwa 1,3 Mio. Datensätzen zu den vom UStatG betroffenen Anlagen weg. Das entspricht einer Entlastung von einmalig rund 200.000 Euro.

Für die Statistischen Ämter der Länder wird über alle Laufbahngruppen eine ebenfalls einmalige Reduzierung des Erfüllungsaufwands, äquivalent zu sechs bis acht Personenwochen pro Landesamt, angenommen. Daraus resultiert eine einmalige Entlastung von grob gerundet etwa 140.000 Euro. (Laufbahnübergreifend: 14 Landesämter x 7 Personenwochen x 40 Stunden x 35,80 Euro pro Stunde = 140.336 Euro)

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes)

Die Durchführung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 UStatG wird für das Berichtsjahr 2014 ausgesetzt. Da die Ergebnisse der Erhebung in der derzeitigen Fassung zum Teil als unzulänglich zu betrachten sind und damit nur bedingt verwendet werden können, soll - vor dem Hintergrund einer anstehenden Neuregelung der Erhebung - auf die nochmalige Durchführung der Statistik nach altem Muster verzichtet werden. Damit werden die Auskunftspflichtigen und die Statistischen Ämter der Länder von Aufwendungen für die Vorbereitung, Durchführung, Verarbeitung und Auswertung entlastet. Zudem werden umfangreiche Aufwände für notwendige Anpassungen des Verarbeitungsprozesses vermieden.

Zu § 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3136:
Entwurf einer Verordnung gemäß § 17 Buchstabe a) Umweltstatistikgesetz zur Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 Umweltstatistikgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Verwaltung Länder
Einmaliger Erfüllungsaufwand:-328.000 Euro
Davon aus Informationspflichten:-328.000 Euro
Verwaltung Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand:-66.000 Euro
Davon aus Informationspflichten:-66.000 Euro
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Das Umweltstatistikgesetz sieht in § 9 Abs. 4 alle fünf Jahre eine Erhebungspflicht für die Verwaltung der Länder für Anlagen vor, die Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Die für das Jahr 2014 vorzunehmende Erhebung soll mit dem Regelungsvorhaben ausgesetzt werden. Hintergrund ist, dass derzeit eine Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erarbeitet wird, bei der zeitgleich § 9 Abs. 4 UStatG novelliert und an die neuen bundesrechtlichen Anforderungen angepasst werden soll. Das Ressort erachtet daher eine Erhebung nach geltendem Recht nicht mehr für sinnvoll und erwartet eine bessere Datenlage nach Novellierung des UStatG.

Für das Aussetzen der Erhebungspflicht des § 9 Abs. 4 UStatG werden durch das Ressort für die Verwaltung der Länder Entlastungen von 328.000 Euro geschätzt. Dies resultiert zum einen aus den Erhebungspflichten der zuständigen Behörden, für die Kosten von rund 188.000 Euro geschätzt werden, und zum anderen aus Kosten für die Aufbereitung der Daten durch die Statistischen Landesämter von rund 140.000 Euro.

Des Weiteren fallen noch Kosten für eine zusammenfassende Auswertung durch das Statistische Bundesamt von rund 66.000 Euro an.

Mithin wird eine Gesamtentlastung für die Verwaltungen von Bund und Ländern in Höhe von 394.000 Euro prognostiziert.

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Länder und des Bundes nachvollziehbar dargestellt. Danach sind von der Erhebung 1,3 Millionen Anlagen betroffen. Die gemäß § 9 Abs. 4 UStatG zu erhebenden Daten sind bereits Bestandteil der Daten des Genehmigungsverfahrens und müssen daher nicht erneut bei den Anlagenbetreibern erfasst werden. Bei der Schätzung hat das Ressort berücksichtigt, dass ungefähr 95 Prozent der Daten elektronisch erfasst sind. Ungefähr 5 Prozent werden händisch erfasst werden müssen. Die Erhebung führen die ca. 500 unteren Wasserbehörden der Länder durch. Der Schätzung wurden Lohnkosten von 27,10 Euro (mittlerer Dienst der Länder) zugrunde gelegt.

Die erhobenen Daten werden sodann den 14 Statistischen Landesämtern übermittelt und von diesen aufbereitet. Das Ressort schätzt dabei pro Landesamt einen Aufwand von 280 Stunden (7 Personenwochen á 40 Stunden) bei durchschnittlichen Lohnkosten von 35,80 Euro.

Die aufbereiteten Daten der Statistischen Landesämtern werden abschließend dem Statistischen Bundesamt übermittelt, welches die Daten zusammenführt und aufbereitet. In diesem Fall schätzt das Ressort einen einmaligen Aufwand von rund 66.000 Euro.

Für die Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus § 9 Abs. 4 UStatG keine Kosten, mithin durch die Aussetzung der Verpflichtung auch keine Entlastung.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden nationalen Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin