Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09

Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, da der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird Regelungen des Verwaltungsverfahrens von Landesbehörden enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 2

Nach Artikel 6 des Vertrages gründet das Königreich Dänemark eine Gesellschaft, die unter anderem für den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zuständig ist. Für das Betreiben von Schienenwegen in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Genehmigung erforderlich (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes). Antragsteller können grundsätzlich nur Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sein (§ 6 Absatz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes). Artikel 2 regelt für die Gesellschaft eine Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Sofern eine Genehmigung nach dänischem Recht vorliegt, bedarf es keiner weiteren Genehmigung nach deutschem Recht.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach seinem Artikel 23 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Der Vertrag hat Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes, da die Bundesrepublik Deutschland Kosten für Ausbau und Erhaltung der auf ihrem Hoheitsgebiet liegenden Hinterlandanbindungen für die Straße und die Schiene übernimmt. Im Gegenzug übernimmt das Königreich Dänemark die Kosten für Ausbau und Erhaltung der auf seinem Hoheitsgebiet liegenden Hinterlandanbindungen sowie die Verantwortung für die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung als Ganzes.

Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Kosten für die Schienenhinterlandanbindung werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen mit den für Schienenwegeinvestitionen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und mit Mitteln der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes finanziert. Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Kosten für die Straßenhinterlandanbindung werden im Rahmen des Bundesfernstraßenhaushaltes getragen.

Der Vertrag hat Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen, falls es zu Kostenteilungen im Rahmen bestehender Gesetze (z.B. Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Bahnübergangsbeseitigungsmaßnahmen) kommt.

Das Land Schleswig-Holstein hat erklärt, vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien des Landes Schleswig-Holstein einen Beitrag von insgesamt bis zu 60 Millionen Euro über die Laufzeit bis zur Fertigstellung der Festen Fehmarnbeltquerung für infrastrukturelle Maßnahmen bereitzustellen.

Kosten entstehen durch das Gesetz bei den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, jedoch weder bei mittelständischen oder sonstigen Unternehmen noch bei sozialen Sicherungssystemen.

Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark - in der Erkenntnis, dass die Verkehrsinfrastruktur zwischen den beiden Staaten verbessert werden muss, um den Güter- und Personenverkehr auf regionaler und europäischer Ebene zu fördern und dass eine Feste Fehmarnbeltquerung erhebliche Verbesserungen für den Güter- und Personenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark sowie zwischen Kontinentaleuropa und Skandinavien mit sich bringen würde, in dem Wunsch, die Verkehrsverbindungen zwischen den beiden Staaten zu stärken und dadurch zu Gunsten der Europäischen Union, der beiden Staaten und der Regionen am Fehmarnbelt die erforderlichen Voraussetzungen für eine intensivere kulturelle und wirtschaftliche Zusammenarbeit zu schaffen, unter Berücksichtigung, dass eine Feste Fehmarnbeltquerung den Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark sowie zwischen Kontinentaleuropa und Skandinavien fördern, die Integration und die Dynamik der Regionen stärken, den Wettbewerb und die Entwicklung in den Regionen vorantreiben wird, in Genugtuung darüber, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Eisenbahnachse Fehmarnbelt im Anhang III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (Amtsblatt Nr. L 228 vom 9. September 1996, S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt Nr. L 167 vom 30. April 2004) sowie durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (Amtsblatt Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006), als ein vorrangiges Vorhaben beim Aufbau der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) identifiziert haben, in der Erwägung, dass für die Feste Fehmarnbeltquerung unterschiedliche technische Lösungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Auswirkungen bestehen, wobei nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen eine Schrägseilbrücke die Erreichung der gemeinsamen Ziele besonders fördern würde, unter Berücksichtigung, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen es ermöglichen soll, die Feste Fehmarnbeltquerung durch die Nutzer zu finanzieren, unter Berücksichtigung, dass das Königreich Dänemark jeden Gewinn erhalten und für jeden Verlust haften soll im Zusammenhang mit der Gesellschaft, die für Errichtung und Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zuständig ist, in Anerkennung dessen, dass ein gemeinsames Projekt dieser Größenordnung eine enge Zusammenarbeit und dauerhafte gegenseitige Unterstützung auf allen Gebieten erfordert, in Anerkennung des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der Interessen des Landes Schleswig-Holstein - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand des Vertrags

Artikel 2
Beschreibung der Festen Fehmarnbeltquerung

Artikel 3
Errichtung und Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung

Artikel 4
Straßenbaulast

Artikel 5
Beschreibung der Hinterlandanbindungen

Artikel 6
Die Gesellschaft, die für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zuständig ist

Artikel 7
Organisation der Gesellschaft

Artikel 8
Bereitstellung der notwendigen Flächen und Genehmigungen

Artikel 9
Festsetzung der Gebühren für die Straßennutzung

Artikel 10
Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und den Zugang zu den Schienenwegen

Artikel 11
Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur und Planung des Eisenbahnverkehrs

Artikel 12
Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-V)

Artikel 13
Genehmigungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Bauausführung

Artikel 14
Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Notfallmanagements

Artikel 15
Steuern

Artikel 16
Regelung bezüglich der Arbeitsbedingungen

Artikel 17
Einreiserecht und Arbeitserlaubnisse

Artikel 18
Datenschutz

Artikel 19
Gemeinsamer Ausschuss

Artikel 20
Konsultationsgremium

Artikel 21
Streitigkeiten

Artikel 22
Änderungen des Vertrags sowie übrige Verpflichtungen

Artikel 23
Ratifikation und Inkrafttreten

Geschehen zu Kopenhagen am 3. September 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Christoph Jessen
W. Tiefensee
Für das Königreich Dänemark
Carina Christensen

Denkschrift

I. Allgemeines

Nach Verhandlungen der beteiligten Regierungen wurde der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung im Rahmen eines Ministertreffens am 3. September 2008 in Kopenhagen unterzeichnet.

Der Vertrag regelt die Verantwortlichkeiten für die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung sowie deren Hinterlandanbindungen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark.

Jeder Vertragsstaat trägt die Verantwortung für seine Hinterlandanbindungen. Für die Feste Fehmarnbeltquerung, die jeweils zur Hälfte auf deutschem und dänischem Hoheitsgebiet bzw. deren Ausschließlichen Wirtschaftszonen liegt übernimmt das Königreich Dänemark die Verantwortung.

II. Besonderes

Ar t i k e l 1 definiert den Gegenstand des Vertrages.

Das Königreich Dänemark wird eine Feste Fehmarnbeltquerung errichten und betreiben und die Kosten tragen.

Zur Finanzierung der Kosten kann das Königreich Dänemark Mautgebühren für die Straßennutzung und Entgelte für die Nutzung der Schienenwege von den Nutzern der Festen Fehmarnbeltquerung erheben. Die dabei zugrunde zu legenden Kosten der Festen Fehmarnbeltquerung sind in Anlehnung an die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften definiert.

Artikel 2 beschreibt den Ausbauumfang der Festen Fehmarnbeltquerung und ihre Schnittstellen zu den Hinterlandanbindungen in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Dänemark.

Artikel 3 weist die Ausführung der für den Bau der Festen Fehmarnbeltquerung notwendigen Arbeiten dem Königreich Dänemark zu. Für die Abnahme des Querungsbauwerks gelten die Bestimmungen des für den Bau zuständigen Königreichs Dänemark. Die Abnahme selbst erfolgt durch das Königreich Dänemark. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Abnahme durch die zuständigen Stellen vertreten. Zudem ist festgelegt, dass das für die Errichtung und die Erhaltung und damit auch für die Verkehrssicherungspflicht zuständige Königreich Dänemark die Bundesrepublik Deutschland, die keinen Einfluss auf den Zustand des Querungsbauwerks hat von Ansprüchen Dritter freistellt.

Artikel 4 regelt die Straßenbaulast. Nach deutschem Recht ist die Bundesrepublik Deutschland Träger der

Straßenbaulast für den auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Straßenteil. Die damit verbundenen Aufgaben sind im Einzelnen benannt und dem Königreich Dänemark zur Ausführung übertragen.

Artikel 5 beschreibt die Verantwortlichkeiten und Ausbauumfänge für die Hinterlandanbindungen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark.

Die Bundesrepublik Deutschland ist für Ausbau und Finanzierung der Hinterlandanbindungen in der Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark für Ausbau und Finanzierung der Hinterlandanbindungen im Königreich Dänemark verantwortlich.

In Artikel 5 Absatz 4 ist - wie auch in Artikel 22 Absatz 2 - eine Verständigungsklausel aufgenommen worden, um auf Änderungen der Projektannahmen reagieren zu können.

Artikel 6 definiert die vom Königreich Dänemark für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zu gründende Gesellschaft mit ihren Aufgaben und Rechten. Die Gesellschaft soll nach dänischem Recht gegründet werden. Das Königreich Dänemark haftet für jeden Verlust, der aus der Tätigkeit der Gesellschaft entsteht. Es ist festgelegt, dass eine Änderung der Organisation, zu der das Königreich Dänemark berechtigt ist nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag berührt. Bei einer Übertragung von weniger als 50 Prozent der Aktien an nicht staatlich kontrollierte Einheiten ist die Bundesrepublik Deutschland anzuhören, eine Übertragung von über 50 Prozent bedarf ihrer Zustimmung zu den Hauptbedingungen.

Artikel 7 beschreibt die Organisation der vom Königreich Dänemark für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zu gründenden Gesellschaft.

Artikel 8 verpflichtet die jeweils zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, rechtzeitig den Grunderwerb auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates zu sichern. Der Erwerb der Grundstücke auf dem Festland erfolgt auf Kosten der vom Königreich Dänemark für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zu gründenden Gesellschaft. Die Wasserflächen und der Meeresboden werden entgeltfrei zur Verfügung gestellt.

Artikel 9 eröffnet dem Königreich Dänemark das Recht zur Erhebung von Mautgebühren für die Nutzung der Straßenverbindung auf der Festen Fehmarnbeltquerung mit Kraftfahrzeugen. Diese Gebühren stehen dem Königreich Dänemark zu. Da das Königreich Dänemark über die Gesellschaft, die für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zuständig ist, das wirtschaftliche Risiko für die Feste Fehmarnbeltquerung trägt wird ihr folglich auch das Recht zur Festlegung der Gebühren für die Straßennutzung und - siehe hierzu Artikel 10 - für die Entgelte für die Nutzung der Schienenwege, allerdings jeweils unter Einhaltung bestimmter Kriterien, zugestanden. Bei der Festsetzung der Gebühren für Lastkraftwagen gilt das bestehende Gemeinschaftsrecht. Insbesondere ist die Richtlinie 1999/62/EG (sogenannte Wegekostenrichtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 157 vom 9. 6. 2006, S. 8), zu beachten. Für die anderen, noch nicht gemeinschaftsrechtlich geregelten Kraftfahrzeuge sind bei der Gebührenfestsetzung die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Kriterien einzuhalten.

Der Begriff der Gebühr wird hier im gemeinschaftsrechtlichen Sinne verwandt und lässt offen, ob es sich dabei um hoheitliche Gebühren oder private Entgelte handeln soll.

Artikel 10 regelt die Festsetzung der Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und den Zugang zu den Schienenwegen. Beide Tatbestände sind gemeinschaftsrechtlich geregelt. Sowohl bei der Festsetzung der Entgelte als auch bei der Überwachung des Schienenzugangs durch die dänischen Stellen ist die deutsche Regulierungsbehörde vorher zu konsultieren. Für die Feste Fehmarnbeltquerung gelten die Vorschriften des dänischen Eisenbahnrechts über den Zugang von Eisenbahnunternehmen.

Artikel 11 weist die Aufgabe der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur auf der Festen Fehmarnbeltquerung der Gesellschaft zu, wobei auf deutschem Hoheitsgebiet die deutschen Rechtsvorschriften einzuhalten sind.

Artikel 12 enthält die Absicht beider Vertragsstaaten, darauf hinzuarbeiten, höchstmögliche Gemeinschaftszuschüsse aus der EU-Haushaltslinie für transeuropäische Verkehrsnetze zu erhalten.

Artikel 13 beschreibt die notwendigen Genehmigungsverfahren, Umweltanforderungen, technischen Normen und Vorschriften zum Bau der Festen Fehmarnbeltquerung.

In Absatz 3 ist geregelt, dass für den auf deutschem Hoheitsgebiet liegenden Teil der Festen Fehmarnbeltquerung die erforderlichen Genehmigungsverfahren nach deutschem Recht erfolgen.

Durch Aufnahme einer Erstreckungsklausel in Absatz 4 findet das jeweilige im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten geltende Recht auch im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszonen Anwendung. Dies gilt nicht, soweit gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen der Vertragsstaaten dem entgegenstehen. Dem praktischen Bedarf an einheitlichen technischen Normen und Vorschriften für das gesamte Querungsbauwerk wird Rechnung getragen, indem hierfür die Normen und Vorschriften des Königreichs Dänemark gelten. Für einzelne Bauteile können die Vertragsstaaten die Anwendung anderer europäischer Normen und Vorschriften vereinbaren. Die Fortführung dieser üblichen Praxis wird durch die Regelung in Absatz 7 ermöglicht.

Artikel 14 behandelt die Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Notfallmanagements.

Die Gesellschaft wird verpflichtet, vor Eröffnung der Festen Fehmarnbeltquerung ein Sicherheitskonzept zu erstellen und dieses mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Zudem sind nach Absatz 4 bestimmte Fahrzeuge, insbesondere die Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Rettungsdienste und der Polizei, von der Mautpflicht befreit. Dies entspricht der vergleichbaren Regelung in § 7 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49).

Artikel 15 stellt sicher, dass die Regelungen des jeweils geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutschdänisches Steuerabkommen, BGBl. 1996 II S. 2565) unberührt bleiben.

Artikel 16 verweist hinsichtlich der Regelung bezüglich der Arbeitsbedingungen auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Für auf deutschem Hoheitsgebiet ausgeführte Arbeiten ist dies insbesondere das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Artikel 17 betrifft das Einreiserecht und Arbeitserlaubnisse.

Falls erforderlich werden die Vertragsstaaten spätestens zum 1. Januar 2011, d. h. rechtzeitig zum geplanten Baubeginn der Festen Fehmarnbeltquerung, eine entsprechende Vereinbarung abschließen.

Artikel 18 regelt den Datenschutz durch Verweis auf die einschlägige Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

Artikel 19 definiert die Zuständigkeiten eines Gemeinsamen Ausschusses, der sich paritätisch aus den Vertretern der Verkehrsministerien beider Vertragsstaaten zusammensetzen soll. Er hat die Aufgabe, die Umsetzung des Vertrages zu fördern und zu begleiten. Sachverständige, Vertreter anderer Behörden der beiden Vertragsstaaten, insbesondere des Landes Schleswig-Holstein, können bei Bedarf dazu geladen werden.

Artikel 20 beinhaltet die Einsetzung eines Konsultationsgremiums, um regionale Fragen mit den betroffenen Regionen in Deutschland und Dänemark erörtern zu können.

Artikel 21 beschreibt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages sollen, soweit möglich, gütlich im Gemeinsamen Ausschuss oder über Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gelöst werden. Erst wenn auf diesem Weg eine Streitigkeit nicht beigelegt werden kann, soll in ein übliches Schiedsverfahren eingetreten werden.

Artikel 22 regelt Änderungen des Vertrages sowie übrige Verpflichtungen. Änderungen des Vertrages sollen grundsätzlich möglich sein, allerdings nur unter der Maßgabe, dass die in diesem Vertrag festgelegten finanziellen Verpflichtungen davon unberührt bleiben.

Artikel 23 behandelt das Inkrafttreten des Vertrages.

Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt 30 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen des Vertrages werden vom Tag seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.

Ziel dieser Regelung ist es, den frühestmöglichen Bau der Festen Fehmarnbeltquerung zu ermöglichen. Da der Vertrag auf dänischem Hoheitsgebiet unterzeichnet wurde wird das Königreich Dänemark den Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen unverzüglich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren lassen und die Bundesrepublik Deutschland über die erfolgte Registrierung unterrichten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 494:
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Vertragsgesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, abgeschafft oder verändert. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. LudewigProf. Dr. Wittmann
VorsitzenderBerichterstatter