Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts

A. Problem und Ziel

Das bisherige Reisekostenrecht ist veraltet und bedarf der Aktualisierung und Rechtsvereinfachung, um die Durchführung und verwaltungsmäßige Abwicklung von Dienstreisen zu erleichtern, zu beschleunigen und hinsichtlich des Bearbeitungsaufwandes zu verringern. Berücksichtigung finden Erfahrungen aus dem Abschlussbericht der in den Haushaltsgesetzen 1999 und 2000 beschlossenen Experimentierklausel und dem Erfordernis eines modernen Travel-Management-Systems (TMS). Zudem sollen Anreize zur Wahl umweltverträglicher Verkehrsmittel und zu umweltgerechtem Verhalten im Verkehr gegeben werden.

B. Lösung

Neufassung eines Bundesreisekostengesetzes in Artikel 1 mit dem Ergebnis eines umfassenden und zeitgemäßen Regelwerks. Die Schwerpunkte sind:

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten entstehen nicht.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005
Der Bundeskanzler



An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium des Innern.



Mit freundlichen Grüßen


Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Bundesreisekostengesetz
Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes
Artikel 3 Änderung der Bundeswahlordnung
Artikel 4 Änderung der Europawahlordnung
Artikel 5 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Richterwahlgesetzes
Artikel 7 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
Artikel 12 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Artikel 13 Änderung der Trennungsgeldverordnung
Artikel 14 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Artikel 16 Änderung der Wehrpflichtverordnung
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Bundesreisekostengesetz (BRKG)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Dienstreisen

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung

§ 5 Wegstreckenentschädigung

§ 6 Tagegeld

§ 7 Übernachtungsgeld

§ 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. 4 Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.

§ 9 Aufwands- und Pauschvergütung

§ 10 Erstattung sonstiger Kosten

§ 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise

- Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.

§ 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

§ 14 Auslandsdienstreisen

§ 15 Trennungsgeld

§ 16 Verwaltungsvorschriften

Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes

§ 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 5 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) wird wie folgt gefasst:
"Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reisebeihilfe eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt."

Artikel 3 Änderung der Bundeswahlordnung

In § 10 Abs. 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird die Angabe §§ 5 und 6 Abs. 1" durch die Angabe §§ 4 und 5 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 4 Änderung der Europawahlordnung

In § 10 Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2551) geändert worden ist, wird die Angabe §§ 5 und 6 Abs. 1" durch die Angabe §§ 4 und 5 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 5 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

In § 44 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe "die Reisekostenvergütungen sind nach den für Beamte der Besoldungsgruppen A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen" gestrichen.

Artikel 6 Änderung des Richterwahlgesetzes

In § 14 Satz 1 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 873) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe "die Reisekostenvergütung richtet sich nach der Reisekostenstufe E" gestrichen.

Artikel 7 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes

In § 45 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe "die Reisekosten sind nach den für Soldaten der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen" gestrichen.

Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

In § 46 Abs. 2 Satz 3 und § 67 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe § 6 Abs. 1" durch die Angabe § 5 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

In § 140f Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter "nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes oder des Landes nach der Reisekostenstufe C" durch die Wörter "nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung" ersetzt.

Artikel 10 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

In § 43 Abs. 2 Nr. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, wird die Angabe "Wegstrecken - und Mitnahmeentschädigung" durch das Wort "Wegstreckenentschädigung" ersetzt.

Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung

§ 13 Abs. 6 Satz 4 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 12 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung

Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), geändert durch Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468), wird wie folgt geändert:

Artikel 13 Änderung der Trennungsgeldverordnung

Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 14 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung

§ 4 der Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), wird wie folgt geändert:

Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

In § 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), die zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe "Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes" durch die Wörter "dem Bundesreisekostengesetz" ersetzt.

Artikel 16 Änderung der Wehrpflichtverordnung

Die Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001 (BGBl. I S. 3221) wird wie folgt geändert:

Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3 und 4 sowie 11 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

Allgemeines

Die Neufassung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) ist die erste umfassende Umgestaltung des Reisekostenrechts seit 1973. Änderungen in Teilbereichen erfolgten durch das Jahressteuergesetz 1997 zum Verpflegungsmehraufwand und zu den Unterkunftskosten mit Wegfall der Reisekostenstufen. Neben Ergänzungen zu den 1997 eingetretenen Änderungen wird nunmehr der gesamte Bereich der Abgeltung der Dienstreisekosten (Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung und Nebenkosten) sowie der Verfahrensbestimmungen aufgegriffen. Die neuen Regelungen folgen der Linie des Masterplans Bürokratieabbau (Kabinettbeschluss vom 26. Februar 2003). Der Wegfall des letzten noch verbliebenen besoldungsgruppenabhängigen Erstattungstatbestandes (Fahrt- und Flugkosten) und bisheriger Kostenvergleiche (Öffnung aller Zugarten, Benutzung von Kraftfahrzeugen ohne triftigen Grund) sowie weitgehende Pauschalierung erfüllen neben der Vereinfachung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens (Buchung und Nachweisführung) die Forderung nach einfachen Regelungen. Die Neufassung berücksichtigt sowohl die Auswertungen der Experimentierklausel (Haushaltsgesetz des Bundes 1999 und 2000) als auch Anforderungen eines modernen Travel-Management-Systems (TMS).

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu § 1

Die Vorschrift fasst den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich zusammen und regelt ihn abschließend.

Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5

Durch die neue Regelung wird die bereits in Reisekostengesetzen mehrerer Bundesländer abgeschaffte, da nicht mehr zeitgemäße Kategorisierung von Kraftfahrzeugen aufgegeben. Es entfällt der bisherige Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für Fußwegstrecken (bisher: § 6 Abs. 5 BRKG), da keine quantifizierbaren erstattungsfähigen Kosten anfallen.

Andere motorbetriebene Fahrzeuge sind selbstgesteuerte Flugzeuge und Boote. Die angesetzten Kilometerpauschalen entsprechen denen im Steuerrecht.

Die Einführung der "kleinen" Wegstreckenentschädigung (für Kraftwagen 20 Cent) und der "großen" Wegstreckenentschädigung (für Kraftwagen 30 Cent - Absatz 2 neu) ersetzt das bisherige System, dem der Gedanke zugrunde liegt, dass Bedienstete ein Kraftfahrzeug "im überwiegenden dienstlichen Interesse" anschaffen und unterhalten.

Zu § 6

Die für die einzelnen Mahlzeiten seit 1997 anzurechnenden vielen unterschiedlichen Beträge werden vereinheitlicht, indem wieder nur noch vom vollen Tagegeld (24 Euro) ausgegangen wird. Teiltagegelder können durch diese Anrechnung allerdings nicht unter null Euro sinken. Steuerrelevante Beträge können so nur noch in äußerst seltenen Fällen auftreten.

In Satz 4 tritt die jeweilige oberste Dienstbehörde an die Stelle des Bundesministeriums des Innern entsprechend § 12 Abs. 4 BRKG.

Zu § 7
Zu § 8

Die Regelungen ersetzen die des bisherigen § 11 BRKG (Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort).

Nach 14 Tagen wird wegen zu unterstellender niedrigerer Kosten eine prozentuale Tagegeldminderung (minus 50 Prozent) eingeführt. Die bisher jährlich anzugleichende Verweisung auf die Sachbezugswerte entfällt, zugleich auch kostenintensive Updates zur Abrechnungssoftware.

Die zeitliche Begrenzung wird ebenso aufgehoben wie das Zustimmungserfordernis des Bundesministeriums des Innern. Satz 3 begründet für Dienstreisende den Anspruch auf Reisebeihilfe für je 14 Tage, unabhängig vom Personenstand.

Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11

Die Regelung soll die besonderen Fallgestaltungen des bisherigen § 16 BRKG abschließend festlegen. Bisher in einer Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG enthaltene Regelungen werden vereinfacht in das Gesetz (§§ 12 und 13) übernommen.

Zu Absatz 1

Der bisherige § 16 Abs. 1 BRKG führt bei bis zu zweitägigen Abordnungen zu einer gegenüber Dienstreisenden unterschiedlichen Abfindung. Da die Kosten abgeordneter Bediensteter in den ersten 14 Tagen wie bei Dienstreisen zu vergüten sind (s. auch § 3 Abs. 1 TGV), ist die Änderung für diese kurzfristigen Abordnungen, für die kein Trennungsgeld zusteht (ein- bis zweitägige Maßnahmen!), erforderlich geworden. Der "Umweg", typische Abordnungen aus Abfindungsgründen als Dienstreisen anzuordnen, entfällt daher künftig.

Zu Absatz 2

Entspricht § 16 Abs. 2 BRKG.

Zu Absatz 3

Die Regelung ist auf Einstellungsreisen vor Ernennung ( § 23 Abs. 1 BRKG) anzuwenden.

Zu Absatz 4

Entspricht dem bisherigen § 23 Abs. 2 BRKG.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt den Tatbestand des bisherigen § 16 Abs. 4 BRKG neu. Durch die Pauschalierung entfällt die Entfernungsermittlung für Fahrten zur Wohnung. Der Ansatz der Übernachtungspauschale (§ 7 Abs. 1 Satz 1) wird als Fahrtauslage für angemessen gehalten. Übernachtungen in der eigenen Wohnung finden nur noch beim Tagegeld Berücksichtigung.

Zu § 12

Die bisherige Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG entfällt. Die Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG tritt außer Kraft. Die beiden Tatbestände werden in den §§ 12 (Erkrankung während einer Dienstreise) und 13 (Verbindung von Dienstreisen mit Urlaubs- oder anderen privaten Reisen) unmittelbar gesetzlich geregelt.

Der Inhalt des § 12 entspricht im Wesentlichen dem § 1 der bisherigen Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG. Krankheiten am Geschäftsort ohne stationären Aufenthalt werden nicht mehr gesondert geregelt, da diese Zeiten zur Dauer einer Dienstreise (§ 2 Abs. 2 neu) rechnen.

Zu § 13

Zu Absatz 1

Entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG.
Dauert ein Urlaub länger als fünf Arbeitstage, wird der Reise ein überwiegend in der Privatsphäre liegender Hintergrund unterstellt. Der Dienstherr soll daher nur die unmittelbar zusätzlichen Fahrtauslagen, die durch das Dienstgeschäft verursacht worden sind, übernehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zuerst die Dienstreise oder der Urlaub geplant war.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 2 Abs. 2 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG.

Zu Absatz 3 und 4

Entspricht der Regelung in § 2 Abs. 5 und 6 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG.

Zu § 14

Die Ermächtigung zum Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift entspricht der bisher im § 24 Abs. 2 enthaltenen Regelung. Die Ermächtigung zur Anpassung von festgesetzten Beträgen an veränderte wirtschaftliche und technische Verhältnisse durch Rechtsverordnung ist ersatzlos gestrichen worden. Änderungen sind danach künftig nur noch durch Gesetz möglich.

Zu Artikel 2

Die Änderung gewährleistet, wenn auch mit einer um zwei Cent niedrigeren Pauschale, eine systemgleiche Anpassung für Reisebeihilfen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz.

Zu Artikel 3

Die Anpassung der Verweisung in § 10 Abs. 1 der Bundeswahlordnung erfolgt aufgrund der geänderten Bezugsnorm.

Zu Artikel 4

Die Anpassung der Verweisung in § 10 Abs. 1 der Europawahlordnung erfolgt aufgrund der geänderten Bezugsnorm.

Zu Artikel 5

Das Bundesreisekostengesetz enthält keine besoldungsgruppenabhängigen Erstattungstatbestände mehr. Die bisher in § 44 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes enthaltene Regelung zur Festsetzung der Reisekostenvergütung nach der Besoldungsgruppe A 15 entfällt daher.

Zu Artikel 6

Die Unterteilung in Reisekostenstufen im Bundesreisekostengesetz wurde bereits 1997 aufgehoben. Der Zusatz in § 14 des Richterwahlgesetzes kann somit entfallen.

Zu Artikel 7

Das Bundesreisekostengesetz enthält keine besoldungsgruppenabhängigen Erstattungstatbestände mehr. Die bisher in § 45 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes enthaltene Regelung zur Festsetzung der Reisekostenvergütung nach der Besoldungsgruppe A 15 kann daher entfallen (vgl. auch Begründung zu Artikel 5).

Zu Artikel 8

Die Anpassung der Verweisungen in den entsprechenden Paragraphen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt aufgrund geänderter Bezugsnormen.

Zu Artikel 9

Die Änderung berücksichtigt den Wegfall der Reisekostenstufen.

Zu Artikel 10

Folgeänderung wegen Wegfalls der Mitnahmeentschädigung.

Zu Artikel 11

Die Aufhebung von § 13 Abs. 6 Satz 4 der Auslandstrennungsgeldverordnung erfolgt aufgrund des Wegfalls der Mitnahmeentschädigung.

Zu Artikel 12

Die Änderungen der Auslandsreisekostenverordnung werden durch das neue Bundesreisekostengesetz notwendig.

Zu Nummer 1

Durch die Streichung wird die im Bundesreisekostengesetz festgelegte Form der Anordnung einer Dienstreise für Auslandsdienstreisen übernommen.

Zu Nummer 2

Die Änderungen erfolgen wegen des Wegfalls der besoldungsgruppenabhängigen Fahrtkostenerstattung.

Zu Nummer 3

Die Änderungen berücksichtigen die im Bundesreisekostengesetz weggefallenen Bezugsnormen sowie die dort geänderte Systematik zur Berechnung des Übernachtungsgeldes.

Zu Nummer 4

Die Verweisungen in § 5 wären anzupassen gewesen, können aber insgesamt wegfallen, da die Auslandsreisekostenverordnung insgesamt nur Regelungen zu treffen hat, die abweichend zu dem Recht für Inlandsdienstreisen gelten sollen (siehe hierzu § 1 Abs. 1 der Verordnung). Der bisherige Zusatz in Absatz 3 ist aus demselben Grunde verzichtbar.

Zu Nummer 5

Die Verweisung in § 6 Satz 2 wäre ebenfalls anzupassen gewesen, kann aber wegfallen, da die Auslandsreisekostenverordnung insgesamt nur Regelungen zu treffen hat, die abweichend zu dem Recht für Inlandsdienstreisen gelten sollen (siehe hierzu § 1 Abs. 1 der Verordnung). Der Verweis auf das Inlandstagegeld wird auf die neue Bezugsnorm angepasst.

Zu Artikel 13

Die Änderungen der Trennungsgeldverordnung erfolgen aufgrund der neuen Regelungen im Bundesreisekostengesetz. So werden die Bezugsnormen aktualisiert und der Wegfall der Mitnahmeentschädigung berücksichtigt.

Zu Artikel 14

Die Änderungen der Auslandsumzugskostenverordnung erfolgen aufgrund der neuen Regelungen im Bundesreisekostengesetz.

Die Änderung in Nummer 1 berücksichtigt durch den Wegfall der "Deckelung", dass mit der Umzugsreise das eigene Kraftfahrzeug an den neuen Wohnort überführt wird.

Zu Artikel 15

Die Änderung berücksichtigt den Wegfall der Reisekostenstufen.

Zu Artikel 16 Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 2 und 3

Das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts hat die Vereinfachung des Rechts und die Erleichterung und Beschleunigung der verwaltungsmäßigen Abwicklung von Dienstreisen zum Ziel. Dem folgend ist es sinnvoll, in der Wehrpflichtverordnung grundsätzlich auf das Bundesreisekostengesetz zu verweisen und nur noch die bisher schon geltenden Einschränkungen gegenüber diesem zu regeln. Eine gänzliche Verweisung ohne Einschränkungen würde zu nicht begründbaren Mehrkosten führen.

Zu Nummer 4

Folgeänderung wegen Änderung der Bezugsnorm.

Zu Artikel 17

Die Vorschrift erneuert die ursprüngliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und bezieht die durch dieses Gesetz geänderten Teile der genannten Rechtsverordnungen in die ursprüngliche Ermächtigungsnorm ein.

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Mit Absatz 2 wird gewährleistet, dass der Erlass einer BRKGVwV gleichzeitig mit dem neuen BRKG in Kraft treten kann.