Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis Mai 2007 abschließen zu können.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 16.02.07

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften

Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch ........., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Personalausweise

Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch ........, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch ......., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch......(BGBl. I ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Artikel 6
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes / EU

Das Freizügigkeitsgesetz / EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 10
Neufassung des Passgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten

Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft

Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2007 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU (Nr. ) L 385 S. 1) sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet innerhalb vorgegebener Fristen biometrische Daten in ihre Pässe einzuführen.

Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 enthält neben Vorgaben zu den Arten der biometrischen Merkmale auch Regelungen zu ihrer Verwendung und zum Datenschutz. Die mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 vom nationalen Gesetzgeber bereits grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit der Einführung biometrischer Merkmale in Personaldokumente für deutsche Staatsangehörige ist damit hinsichtlich der Pässe durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht verwirklicht und von ihm überlagert worden.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 sind zwei biometrische Merkmale auf einem Speichermedium (Chip) im Pass zu speichern: 1. das Gesichtsbild und 2. die Fingerabdrücke.

Die EG-Verordnung sieht hierfür eine zeitlich gestaffelte Einführung vor.

Durch das Gemeinschaftsrecht wird auch unmittelbar die Sicherung der biometrischen Daten einschließlich des Schutzes vor unbefugtem Zugriff geregelt. Die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten werden dabei durch technische Spezifikationen sichergestellt.

Da die Wiedergabe von unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht aufgrund des unterschiedlichen Ranges der Rechtsvorschriften nicht in Betracht kommt, wird das Zusammenspiel von gemeinschaftsrechtlicher Regelung und dem nationalen Passrecht durch Verweisung deutlich gemacht.

Die bereits vorhandenen Bestimmungen des Passgesetzes zur Nutzung und Verwendung der Passdaten wurden - soweit sie den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entgegenstanden - im Hinblick auf die Verwendung der biometrischen Merkmale angepasst.

Auf Grundlage der EG-Verordnung konnte Deutschland am 1. November 2005 mit der Ausgabe biometrischer Pässe beginnen, in denen auf einem Chip das Lichtbild gespeichert ist. Zeitgleich wurden die Gebühren und die Anforderungen an das Lichtbild in den jeweils einschlägigen Verordnungen angepasst. Die Ausgabe von Pässen mit den zusätzlich im Chip gespeicherten Fingerabdrücken kann demgegenüber erst erfolgen, wenn die für die Abnahme der Fingerabdrücke durch die Passbehörden notwendige Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Entsprechendes gilt für den Abgleich der biometrischen Merkmale im Rahmen von Kontrollen.

Ziel ist, dabei eine möglichst sichere Überprüfung der Identität anhand der biometrischen Merkmale zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist eine hohe Qualität der im Speichermedium des Passes befindlichen Daten. Dies bedeutet, dass die Qualität der Daten bereits zum Zeitpunkt der Erfassung geprüft werden muss, was insbesondere beim Fingerabdruck nur auf elektronischem Wege sinnvoll möglich ist. Der Entwurf schreibt daher ein durchgängig elektronisches Verfahren der Passbeantragung zur Gewährleistung einer hinreichenden Datenqualität verbindlich vor. Einem etwaigen Anpassungsbedarf auf Seiten der Kommunen wird durch entsprechende Übergangsregelungen Rechnung getragen.

Die Neuregelung der technischen Rahmenbedingungen zum Antragsverfahren erfolgt dreistufig:

Die insoweit notwendigen grundlegenden Entscheidungen werden im Passgesetz getroffen. Demgegenüber sollen die Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens und zu den technischen Einzelheiten in einer Rechtsverordnung getroffen werden. Der Entwurf schafft die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen.

Die ausdrückliche Zulassung eines Online-Abrufs von Lichtbildern durch die Polizei- und Bußgeldbehörden im Ordnungswidrigkeitenverfahren beseitigt bisher bestehende Unsicherheiten bei der Frage zulässiger Übermittlungswege. Sie trägt zugleich dem Wunsch der Mehrheit der Länder Rechnung, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien zum Zwecke der Entlastung der Passbehörden verstärkt einzusetzen.

Im Übrigen greift der Entwurf die - ebenfalls aus dem Kreis der Länder, aber auch aus dem gesellschaftlichen Bereich - wiederholt vorgetragene Forderung auf, die Eintragung des Doktorgrades und des Ordens- und Künstlernamens in den Pass und den Personalausweis abzuschaffen. Problematisch ist vor allem der Umstand, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit ausländischer Doktorgrade für die Pass- und Ausweisbehörden erheblich erschwert wurde. Im Hinblick auf den Pass bedeutet die Änderung eine Anpassung an die internationalen Gepflogenheiten.

Darüber hinaus wird eine Anzeigepflicht bei der Passbehörde für diejenigen Passinhaber geschaffen die eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben oder auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, eingetreten sind. Auf diesem Wege wird die Passbehörde in die Lage versetzt, bei einem nach § 25 Abs. 1, § 27 oder § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein Einziehungsverfahren wegen Ungültigkeit des Passes einzuleiten.

Um die Bedeutung der neu geschaffenen Anzeigepflicht zu unterstreichen, kann eine Verletzung dieser Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Hierdurch soll eine Klärung der Staatsangehörigkeit des Passinhabers erleichtert, aber auch einer unberechtigten, insbesondere missbräuchlichen Benutzung des Passes entgegengewirkt werden.

Neben dem Passgesetz sind das Freizügigkeitsgesetz / EU, das Aufenthaltsgesetz sowie das Asylverfahrensgesetz hinsichtlich der Erhebung und Kontrolle biometrischer Daten von Inhabern von Ausweisdokumenten anzupassen, um auch für Unionsbürger und Ausländer die Rechtsgrundlagen für ausweisrechtliche Identitätsüberprüfungen zu schaffen.

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt hinsichtlich der Änderung der Bußgeldvorschrift des § 25 des Passgesetzes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht).

Hinsichtlich der Änderungen im Freizügigkeitsgesetz, im Aufenthaltsgesetz und im Asylverfahrensgesetz folgt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4 GG in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, um auch weiterhin die Einheitlichkeit des Ordnungswidrigkeitenrechts im Passwesen, des Freizügigkeits-, des Aufenthalts- und des Asylverfahrensrechts in allen Ländern und damit im gesamtstaatlichen Interesse die Rechtseinheit in den genannten Bereichen zu gewährleisten.

Im Übrigen enthält der Entwurf Regelungen im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz und notwendige Folgeänderungen.

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die öffentlichen Haushalte der Gebietskörperschaften werden durch den geringen Mehraufwand belastet. Den Passbehörden entstehen Kosten durch die passrechtlichen Änderungen, die sich aus der Aufnahme der Fingerabdrücke in den Pass ergeben. Diese Kosten sind im Wesentlichen durch die geltenden Passgebühren abgedeckt. Die Passbehörden werden vom Passhersteller mit der notwendigen Hard- und Software ausgestattet, die unmittelbar zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdrücke notwendig ist (Fingerabdruckscanner und die entsprechende Erfassungs- und Qualitätssicherungssoftware), da die Ausstattung ein Teil der Passproduktion des biometrischen Reisepasses ist. Dies wird über die Gebühren finanziert und die Passbehörden müssen nicht in Vorleistung treten.

Mehraufwendungen können durch die Anpassung der IT-Infrastruktur insbesondere im Hinblick auf die Einführung eines durchgängig elektronischen Passantragsverfahrens entstehen wie z.B. durch den ggf. notwendigen Erwerb eines Einwohnerverfahrens oder die Aufrüstung der Arbeitsplatz-PCs. Diese Aufwendungen können aufgrund der heterogenen IT-Strukturen in den Passbehörden derzeit nicht beziffert werden.

Mittelbar preisrelevante Effekte sind aufgrund des erforderlichen, aber vergleichsweise geringen (Gegen-)Finanzierungsaufwandes, der zudem teilweise durch Gebühreneinnahmen vermindert wird, nicht zu erwarten. Insbesondere werden private Haushalte durch die Einführung von ePässen mit Fingerabdrücken nicht mit höheren Gebühren belastet.

Geringe, im Rahmen der geltenden Finanzplanung aufzufangende, Mehrausgaben für den Bundeshaushalt entstehen bei den amtlichen Pässen durch erforderliche Anpassungen der IT-Infrastruktur.

Die Abnahme der Fingerabdrücke verursacht bei den Passbehörden lediglich einen geringen Mehraufwand. Darüber hinaus werden Kosten entstehen für die Ausstattung der Behörden, insbesondere der Polizeivollzugsbehörden, mit der erforderlichen Kontrolltechnik sowie für die Schulung des Personals. Diese sind jedoch derzeit nicht bezifferbar; sie werden nicht zuletzt von der Auswahl und Funktionalität der geeigneten Technik abhängen.

Die Einführung der Kontrolltechnik kann unter Berücksichtigung des Zeitraumes von 10 Jahren für die Umstellung auf Reisepässe mit zwei biometrischen Merkmalen erfolgen. Sie wird im Finanzplanungszeitraum nicht abgeschlossen sein. Bei dem geplanten Volumen von ca. 10 000 Fingerabdrucksabgleichen pro Jahr mit den Datenbeständen des Bundeskriminalamtes (BKA) bei ausländerrechtlichen Dokumenten entstehen dem BKA nur geringe Zusatzkosten, die vom Haushalt des BKA getragen werden können.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Passgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 PassG)

Die Vorschrift wurde neu strukturiert.

Absatz 1 Satz 1 entspricht - bis auf das Fehlen der nicht mehr zeitgemäßen Wörter "über eine Auslandsgrenze" - dem alten Absatz 1 Satz 1. Absatz 1 Satz 2 regelt, dass durch Vorlage sämtlicher in Absatz 2 genannten Dokumente der in Abs. 1 Satz 1 normierten Passpflicht Genüge getan wird.

In Absatz 2 werden die einzelnen Passarten genannt. Bislang ist im Passgesetz nicht - jedenfalls nicht durchgängig - ohne weiteres ersichtlich, warum die Verwendung der Begriffe "Pass" und "Reisepass", "vorläufiger Pass" und "vorläufiger Reisepass" nebeneinander erfolgt. Die modifizierte Übernahme der bislang nur in den Passverwaltungsvorschriften enthaltenen Aufzählung derjenigen Dokumente, die von den Regelungen des Passgesetzes erfasst werden, soll daher die einzelnen Passarten klarer terminologisch voneinander abgrenzen und die Anwendung der einzelnen Vorschriften erleichtern. Darüber hinaus wird an dieser Stelle erstmals der "Kinderreisepass", der zu einem vollwertigen Passdokument hochgestuft wird, im Passgesetz genannt.

Absatz 3 entspricht dem alten Absatz 2.

Der neugefasste Absatz 4 enthält in Satz 2 eine Öffnungsklausel für die Ausstellung von amtlichen Pässen auch an nichtdeutsche Staatsangehörige. Primärer Hintergrund ist der Umstand, dass an Auslandsvertretungen Entsandte nicht selten ausländische Familienangehörige haben. Diese unterstützen zum einen die Integration desjenigen, der den amtlichen Pass zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben innehat, zum anderen wirken sie nicht selten bei der Wahrnehmung amtlicher Aufgaben selbst mit. Hinzu kommt, dass z.T. auch ausländische Mitarbeiter von deutschen Organisationen im amtlichen Auftrag bzw. besonderen deutschen Interesse im Ausland tätig sind (z.B. Mittlerorganisationen im Kulturbereich).

Auch hier soll in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Passerteilung bestehen. Sicherheitsbedenken können im Wege einer Sicherheitsüberprüfung ausgeräumt werden. In solchen Ausnahmefällen soll daher von dem in Satz 1 geregelten Grundsatz, dass Pässe nur an Deutsche i.S.d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden können, abgewichen werden können. Das Nähere hierzu soll auf dem Verordnungswege geregelt werden. Abs. 5 wurde aus folgendem Grund angefügt: Früher nahm der Bund die Aufgabe der Passproduktion durch den bundeseigenen Hoheitsbetrieb "Bundesdruckerei" wahr. Die Ergänzung stellt klar, dass der Bund auch nach der Privatisierung der Bundesdruckerei für die Herstellung der Pässe verantwortlich bleibt. Er nimmt diese Aufgabe nunmehr dadurch wahr dass er im Einklang mit den Vorschriften des Vergaberechts den Passhersteller durch das Bundesministerium des Innern bestimmt. Durch namentliche Bekanntmachung des Passherstellers im Bundesanzeiger soll die notwendige Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern hergestellt werden.

Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 1 PassG)

Die Änderung erfolgt in Umsetzung eines Kabinettbeschlusses vom 20. Januar 1993, wonach gelegentlich anderweitiger Rechtsänderungen die Bezeichnung der Bundesressorts in die sächliche Form zu überführen ist.

Zu Nummer 3 (§ 4 PassG)

Zu Buchstabe a) aa) (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PassG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1.

Zu Buchstabe a) bb) (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PassG)

Durch die internationale Mobilität auch im Wissenschaftsbetrieb wird es zunehmend schwieriger die Gleichwertigkeit ausländischer akademischer Grade mit dem deutschen Doktorgrad festzustellen. Seit Jahren gibt es daher immer wieder Probleme mit der Eintragung ausländischer Doktorgrade in Pässe und Personalausweise. Zuletzt wurde durch Beschluss der Kultusministerkonferenz am 21. September 2001 von den Ländern eine Vereinbarung über begünstigende Regelungen zu den Grundsätzen für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche Bestimmungen getroffen. Durch diese Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens wird das bisherige grundsätzliche Prüfungsverfahren für im Ausland erworbene Doktorgrade durch die zuständige Landesbehörde abgeschafft, so dass die Pass- und Ausweisbehörden nicht mehr auf die Anerkennungsurkunden und die darin festgelegte Form der Führung des Doktorgrades ("Dr." mit oder ohne Zusatz) zurückgreifen können. Dadurch wird die Prüfung der Eintragungsfähigkeit für die Pass- und Ausweisbehörden erschwert da ihnen die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung im Ausland erworbener akademischer Titel fehlt. Es müsste daher in jedem Einzelfall eine Stellungnahme der zuständigen Kultusbehörde eingeholt werden, wodurch sich das Antragsverfahren für die Ausstellung eines Passes oder Personalausweises verzögert. Letztlich wird damit aber auch die von der Kultusministerkonferenz der Länder beabsichtigte Entlastung der Kultusbehörde konterkariert.

Demgegenüber ist festzustellen, dass heutzutage weder der Doktorgrad noch der Künstler- oder Ordensname für die Identifizierung einer Person anhand eines Ausweisdokumentes notwendig sind. Es ist daher angezeigt, auf die Aufnahme des Doktorgrades in Personaldokumente zu verzichten, um den Verwaltungsaufwand im Sinne eines weiteren Bürokratieabbaus zu vermindern. Die Probleme in der Verwaltungspraxis stehen in keinem Verhältnis zu dem Nutzen dieser Angaben für die Verwaltung und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger.

Die Eintragung des Doktorgrades in den Pass widerspricht schließlich den internationalen Gepflogenheiten; derartige Eintragungen sind daher weder vorgesehen im internationalen Standard für maschinenlesbare Reisedokumente (Doc 9303) der ICAO (International Civil Aviation Organization), der auch Deutschland angehört, noch in der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juni 1981 über die einheitliche Gestaltung des Passes. Dasselbe gilt auch für Ordens- und Künstlernamen. Deutschland wurde deshalb bereits mehrfach darauf hingewiesen dass die den Familiennamen vorangestellte Abkürzung des Doktorgrades mit den Buchstaben "DR" bei der Grenzkontrolle im Ausland zu Irritationen führt, da sie für die Anfangsbuchstaben des Familiennamens gehalten werden.

Zu Buchstabe a) cc (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 PassG)

Die bisherigen Vorschriften sind aufzuheben, da der vorläufige Reisepass in dem ab 1. Januar 2006 allein gültigen Muster über eine maschinenlesbare Zone verfügt, die nach den internationalen Vorgaben der ICAO zwingend die Angabe des Geschlechts enthält.

Der neue Satz 4 dient dazu, Transsexuellen, die eine Vornamensänderung nach § 1 Transsexuellengesetz vorgenommen haben, Grenzübertritte ohne Offenbarung ihrer Transsexualität zu erleichtern.

Reisepässe werden seit 1988 nur in maschinenlesbarer Form ausgestellt, die nach dem internationalen Standard der ICAO auch zwingend die Angabe des Geschlechts enthalten.

Die Angabe des Geschlechts richtet sich dabei nach den Eintragungen im Melderegister, diese wiederum nach den Personenstandsurkunden. Für Transsexuelle, die gemäß § 1 Transsexuellengesetz ihren Vornamen, jedoch (noch) nicht gemäß § 8 Transsexuellengesetz ihr Geschlecht in den Personenstandsurkunden geändert haben (sog. kleine Lösung), führt dies zu einer Offenbarung ihrer Transsexualität bei Passvorlage, da Vorname und Geschlecht in den Passangaben voneinander abweichen. Aus diesem Grund erhielten Transsexuelle auf Antrag bisher einen vorläufigen Reisepass, der nicht maschinenlesbar war und keine Geschlechtsangabe enthielt. Vom 1. Januar 2006 an werden jedoch auch vorläufige Reisepässe nur noch in maschinenlesbarer Form nach dem ICAO Standard, d. h. mit Geschlechtsangabe, ausgestellt.

Aufgrund der neuen Situation können sich Transsexuelle nur noch mit einem Reisedokument ausweisen dessen Geschlechtsvermerk im Widerspruch zu den Vornamen und dem äußeren Erscheinungsbild steht. Dies kann im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei Grenzübertritten führen wie z.B. Ablehnung der Einreise wegen angeblich falscher Papiere, Herabwürdigungen, übermäßige Leibesvisitationen etc., was soweit führen kann, dass Auslandsreisen wegen damit verbundener Unannehmlichkeiten gar nicht erst angetreten werden.

Die Neuregelung soll der Diskriminierungsgefahr begegnen und die geschilderten faktischen Beschränkungen der Reisefreiheit vermeiden helfen. Vorgesehen ist, dass dem Betroffenen auf Antrag ein Pass auszustellen ist, in dem abweichend von dem Geburtseintrag das Geschlecht eingetragen ist, dem sich der Betroffene als zugehörig empfindet.

Dabei ist die bloße Behauptung des Betroffenen nicht ausreichend; gefordert wird vielmehr die Vorlage des Gerichtsbeschlusses zur Vornamensänderung nach § 1 Transsexuellengesetz.

Die Eintragung des Geschlechts nach § 4 Abs. 1 Satz 4 führt zu einer Abweichung von dem Geschlechtseintrag in den Personenstandsurkunden. Eine rechtliche Anerkennung des eingetragenen Geschlechts abweichend von den Personenstandsurkunden, die insoweit allein maßgebend sind, ist damit nicht verbunden. Die Eintragung nach § 4 Abs. 1

Satz 4 dient einzig dazu, Grenzübertritte zu erleichtern. Eine über diesen Zweck hinausgehende Wirkung kommt der Eintragung nicht zu.

Es wird nicht verkannt, dass sich aus der Neuregelung aufgrund der daraus resultierenden Inkonsistenz der Eintragung in Pass und Personenstandsurkunden in Einzelfällen praktische Probleme ergeben können. Angesichts der kleinen Personengruppe der Betroffenen und der noch geringeren Anzahl der zu erwartenden Fälle, in denen solche Schwierigkeiten in der Praxis tatsächlich zu erwarten sind, einerseits und der erheblichen grundrechtlichen Betroffenheit der Transsexuellen andererseits, ist dies jedoch hinzunehmen.

Zu Buchstabe b (§ 4 Abs. 2 PassG)

Zu Buchstabe b) aa) (§ 4 Abs. 2 Satz 1 PassG)

Vor die Klammer gezogen wird der Begriff "Pass" als Oberbegriff, da alle Dokumente im Sinne des § 1 Abs. 4 PassG- neu nunmehr eine maschinenlesbare Zone enthalten.

Zu Buchstabe b) bb) (§ 4 Abs. 2 Satz 2 PassG)

Zu Buchstabe b) bb)

(1) (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PassG)

Es werden die in der maschinenlesbaren Zone zu nennenden Abkürzungen sämtlicher Passarten aufgeführt.

Zu Buchstabe b) bb)
Zu Buchstabe b) bb)
Zu Buchstabe g (§ 4 Abs. 6 PassG)

Die Vorschrift enthält redaktionelle Anpassungen. Da es sich um eine Regelung handelt, die alleine die Bundesverwaltung betrifft, ist die Zustimmung des Bundesrates zum Verordnungserlass nach wie vor entbehrlich.

Zu Nummer 4 (§ 5 PassG).

Die Vorschrift enthält eine Neuregelung der Gültigkeitsdauer von Pässen.

Absatz 1 sieht neben einer Folgeänderung zu Artikel 1 die Beschränkung des Personenkreises, der Pässe mit kürzerer Laufzeit erhält, auf Personen vor, die das 24. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Darüber hinaus wird die kurze Laufzeit von 5 Jahren um ein Jahr auf 6 Jahre verlängert. Hintergrund ist, dass sich einerseits die 5-jährige Laufzeit von Pässen, die an junge Menschen ausgestellt werden, in der Praxis bewährt hat und daher grundsätzlich beibehalten werden soll. Andererseits gilt es, die Laufzeit an die Höchstgrenze für die Ausstellung auch von Kinderreisepässen anzupassen. Dies war rechnerisch nicht durchgehend umzusetzen, weil Kinderreisepässe mit Aufwertung zum vollwertigen Passdokument gemäß § 4 Abs. 4a- neu nur bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr auszustellen sind. Für den Fall des zulässigen Mehrfachbesitzes von Pässen bezieht sich die 6-jährige Laufzeit auf den weiteren Pass.

Absatz 2 regelt die neuen Gültigkeitszeiträume für Kinderreisepässe, die sich an der vorgenannten Höchstgrenze für die Ausstellung eines Kinderreisepasses orientieren. Mit der Neuregelung werden die starren Altersgrenzen von 10 und 16 Jahren aufgegeben und durch eine generelle Gültigkeitsdauer von 6 Jahren abgelöst. Die damit verbundene Reduzierung des Gültigkeitszeitraumes für diejenigen Dokumente, die an ganz junge Kinder ausgegeben werden, trägt dem Umstand Rechnung, dass jeder Kinderreisepass mit einem Lichtbild zu versehen ist und sich das Aussehen von Kindern in den ersten Lebensjahren am stärksten verändert. Nach oben hin musste die Laufzeit begrenzt werden, um die Ausgabe von Pässen mit Chip für Personen ab Vollendung des zwölften Lebensjahres zu gewährleisten.

Reisedokumente ohne biometrische Daten können nach Gemeinschaftsrecht nur für eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger ausgestellt werden. Deshalb ist die Gültigkeitsdauer von vorläufigen Pässen entsprechend anzupassen (Absatz 3).

Bei Kinderreisepässen soll eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer zulässig sein, da aufgrund der besonderen Gestaltung des Kinderreisepasses sowohl die Einbringung eines aktuellen Lichtbildes als auch die Aktualisierung der maschinenlesbaren Zone möglich sind (Absatz 4). Absätze 5 und 6 bleiben unverändert.

Zu Nummer 5 (§ 6 PassG)

Zu Buchstabe a (§ 6 Abs. 1 PassG)

Die Vorschrift wurde im Hinblick auf die Änderung in Satz 5 und die Einfügung eines neuen Satzes 6 neu gefasst. Die Abgabe der biometrischen Daten sowie deren Prüfung auf Biometrietauglichkeit setzt grundsätzlich das persönliche Erscheinen jedes Passbewerbers in der Passbehörde voraus. Die Soll-Vorschrift ermöglicht indes in seltenen Ausnahmefällen auch die Datenerfassung durch eine andere, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Stelle, wie z.B. durch für Auslandsvertretungen tätige Honorarkonsuln. Durch die Neuformulierung soll dieses Erfordernis entsprechend unterstrichen werden. Das persönliche Erscheinen ist grundsätzlich auch für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses erforderlich. Durch die Zulassung der Bevollmächtigung im Fall der Handlungs oder Einwilligungsunfähigkeit des Passbewerbers auf Grund einer schweren Krankheit oder Behinderung soll vermieden werden, dass eigens für die Passbeantragung ein Betreuer bestellt werden müsste. Dabei ist auch eine nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht zur Antragstellung für einen Reisepass anzuerkennen, wenn die Vollmacht inhaltlich eine solche Bevollmächtigung umfasst.

Zu Buchstabe b (§ 6 Abs. 2 PassG)

Bei dem Einschub in Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung in § 1 Abs. 4, der eine Öffnungsklausel für die Vergabe von amtlichen Pässen an nichtdeutsche Staatsangehörige enthält. Die Ergänzung durch den neuen Satz 3 ist erforderlich, da die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Fingerabdrücken im Zusammenhang mit der Passbeantragung in der Verordnung (EG) 2252/2004 nicht enthalten ist,

Anders als beim Lichtbild, das schon vor dem 1. November 2005 von den Passbehörden entgegengenommen und auf Eignung überprüft werden musste, handelt es sich bei der Erfassung der Fingerabdrücke um einen technischen Vorgang, der für alle Beteiligten völlig neu ist. Darüber hinaus sieht die EG-Verordnung zwingend die Speicherung der biometrischen Merkmale "Fingerabdruck" und "Gesichtsbild" in elektronischer Form im Speichermedium des Passes vor. Diese ist nicht Selbstzweck, sondern dient dem späteren Abgleich der im Pass gespeicherten biometrischen Merkmale mit den Vergleichsmerkmalen, die im Rahmen von Kontrollen vor Ort erhoben werden. Der Abgleich wird umso genauer sein je besser die Qualität der jeweiligen Merkmale ist. Vor diesem Hintergrund kommt bereits der Qualitätsprüfung bei der Erfassung der biometrischen Daten besondere Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere für den Fingerabdruck, da von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Passbehörden daktyloskopische Fachkenntnisse nicht erwartet werden können. Eine Erfassung der Fingerabdrücke sowie die Überprüfung ihrer Qualität sind daher nur auf elektronischem Weg sinnvoll. Zur Vermeidung von Qualitätseinbußen im weiteren Verfahren ist auch die Übermittlung der Passantragsdaten auf elektronischem Wege vorgesehen.

Zu Buchstabe c (§ 6 Abs. 2a und 2b PassG)

Durch § 4 Abs. 1 Satz 4 wird die Möglichkeit eröffnet, ein von dem Geburtseintrag abweichendes Geschlecht in den Pass einzutragen. Grund hierfür ist die nach Einführung des maschinenlesbaren vorläufigen Reisepasses verschlechterte Reisesituation für Transsexuelle.

§ 6 Abs. 2a Satz 1, der die Vorlage eines Gerichtsbeschlusses über die Namensänderung vorsieht beugt der willkürlichen Anwendung der Ausnahmeregelung vor. Sie stellt sicher, dass eine abweichende Eintragung nur bei solchen Personen vorgenommen wird bei denen aufgrund der vollzogenen sog. kleinen Lösung (Vornamensänderung nach § 1 Transsexuellengesetz) davon auszugehen ist, dass sich das Geschlechtszugehörigkeitsempfinden und das diesem Geschlecht entsprechende äußere Auftreten nicht mehr ändern werden. Schließlich wird klargestellt, dass dem Geschlechtseintrag im Pass keine Rechtswirkung zukommt. Grund hierfür ist, dass die Eintragung des von dem in den Personenstandsurkunden eingetragenen Geschlechts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 keine rechtliche Anerkennung des im Pass eingetragenen Geschlechts begründet. Sie bezweckt allein einen diskriminierungsfreien Grenzübertritt.

Absatz 2b stellt eine Folgeänderung zur Neuregelung in § 1 Abs. 4 PassG dar, der eine Öffnungsklausel für die Vergabe von amtlichen Pässen an nichtdeutsche Staatsangehörige enthält. Die Anfrage beim Ausländerzentralregister und den in Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden dient einem größeren Erkenntnisgewinn und damit letztlich dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis bei der Ausstellung von deutschen Pässen. Die vorgesehene Prüfung "sonstiger" Sicherheitsbedenken trägt dem Umstand Rechnung, dass es Fälle geben kann, die sicherheitspolitisch relevant sein können, die von den Passversagungsgründen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aber u.U. nicht erfasst werden, wie z.B. strafrechtliche Verurteilungen oder persönliches Verhalten des Passbewerbers, das zu Schädigungen des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland führt, die nicht die Schwelle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 erreichen. Satz 4 schafft für die Sicherheitsbehörden die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Erkenntnisse an die anfragende Behörde; die Übermitt39 lung von Erkenntnissen aus dem Ausländerzentralregister richtet sich nach dem Gesetz über das Ausländerzentralregister (azrgesetz), das insoweit ebenfalls geändert wird (vgl. Artikel 5). Satz 3 sieht eine Ausnahme von der Abfragebefugnis bei Unionsbürgerinnen und -bürger vor.

Zu Buchstabe d (§ 6 Abs. 3 Satz 1 PassG)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 5a

Zu Nummer 6 (§ 6a PassG)

Die Vorschrift regelt die technische Umsetzung der Passdatenerfassung, -prüfung und - übermittlung durch die Passbehörden.

Absatz 1 knüpft an die Neuregelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 an, der die elektronische Erfassung der Fingerabdrücke vorsieht, um die hinreichende Qualität der Fingerabdrücke zu gewährleisten. Die Übermittlung der Fingerabdruckdaten an den Passhersteller auf dieselbe Weise dient der Aufrechterhaltung der Qualität im weiteren Verfahren und ist somit unabdingbar.

Folgerichtig wird das Erfordernis der elektronischen Übermittlung auf sämtliche Passantragsdaten ausgedehnt. Satz 2 enthält darüber hinaus eine bereichsspezifische Datenschutzregelung.

Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass das Ziel der hinreichenden Qualität der im Chip gespeicherten biometrischen Daten nur durch einheitliche technische Vorgaben zur Erfassung, Qualitätssicherung und Übermittlung der Daten erreicht werden kann. Zur Qualitätssicherung gehört eine kontinuierliche Qualitätskontrolle und -verbesserung. Diese wird auch über die Generierung und Auswertung statistischer Daten erfolgen. Zur Gewährleistung der Minimalstandards ist eine Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben erforderlich.

Zugleich wird klargestellt, dass diese Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt.

Wesentliche Eckpunkte des Verfahrens wie die elektronische Erfassung der Fingerabdrücke und die elektronische Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten werden im Gesetz verankert. Demgegenüber enthält Absatz 3 eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der technischen Ausgestaltung des Verfahrens sowie der notwendigen technischen Einzelheiten. Außerdem soll sie nähere Aussagen enthalten zur Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke. Schließlich werden in der Rechtsverordnung Einzelheiten des Verfahrens geregelt, in dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Konformität der eingesetzten Systeme und Komponenten mit den technischen Vorgaben gem. Absatz 2 feststellt. Die Feststellung soll in Form eines Konformitätsbescheides erfolgen, den die Hersteller und Lieferanten von Systemen und Komponenten im Sinne der Vorschrift beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik beantragen können.

Die Form der Rechtsverordnung wurde gewählt, um aus technischer Sicht notwendige Änderungen möglichst schnell umsetzen zu können.

Zu Nummer 7 (§ 7 PassG)

Zu Buchstabe a (§ 7 Nummer 6 PassG)

Durch Art. 1 Nr. 10 und Art. 16 Nr. 4 des Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG) vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) wurde im Wehrpflichtgesetz und im Zivildienstgesetz die Angabe "fremde Streitkräfte" durch die Angabe "außerhalb der Bundeswehr" ersetzt. Die entsprechende Änderung des Passgesetzes ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu den Buchstaben b und c (§ 7 Nummern 7 bis 9 PassG)

Durch Art. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1286) wurde im Wehrpflichtgesetz und im Zivildienstgesetz die Angabe "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Angabe "Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. Mit der entsprechenden Änderung des Passgesetzes wird die seinerzeit übersehene redaktionelle Folgeänderung nachgeholt.

Zu Nummer 8 (§ 15 Nummern 4 und 5 PassG)

Die Vorschriften stellen eine Konkretisierung der bereits in § 15 Nr. 1 PassG normierten Pflicht zur Anzeige unzutreffender Eintragungen in den Pass dar. Sie sind notwendig geworden, weil mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts die Regelungen für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit am 1. Januar 2000 erheblich ausgeweitet worden sind. Hierbei kommt § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), der für den Fall des antragsgemäßen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vorsieht, die größte Bedeutung zu. Diese Vorschrift betrifft zum einen und überwiegend Deutsche mit einem Migrationshintergrund (eingebürgerte Ausländer, Aussiedler und Spätaussiedler mit ihren Familienangehörigen), zum anderen aber auch etliche andere, z.B. im Ausland lebende oder mit ausländischen Ehepartnern verheiratete Deutsche, die ohne eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG auf Antrag die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsstaates wiedererwerben oder die eines anderen ausländischen Staates annehmen. Eine der Auswirkungen hat sich im Jahr 2005 anlässlich der Landtagswahlen und der Bundestagswahl gezeigt. Vor allem bei eingebürgerten Deutschen musste aufwändig geprüft werden, ob sie ihre bei der Einbürgerung aufgegebene frühere Staatsangehörigkeit wiedererworben und dadurch mit der deutschen Staatsangehörigkeit auch das Wahlrecht verloren haben.

Der Anzeigepflicht unterliegt künftig auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind, der gemäß § 27 StAG unter bestimmten Voraussetzungen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkt. Gleiches gilt für den Eintritt in ausländische Streitkräfte auf Grund freiwilliger Verpflichtung. § 28 StAG sieht bei den Deutschen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vor, die auch die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzen und ohne eine Zustimmung oder Berechtigung im Sinne dieser Vorschrift auf Grund freiwilliger Verpflichtung in dessen Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eintreten.

Bislang wird der nach § 25 Abs. 1 sowie den §§ 27 und 28 StAG automatisch eintretende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit den Passbehörden erst dann bekannt, wenn die Ausweisdokumente wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer erneuert werden müssen. Die Neuregelung dient dem Ziel, diesen Zeitpunkt und damit die Prüfung der Eintragung vorzuverlegen, da eine falsche Eintragung zur Ungültigkeit des Passes führt. Zwar ist der Passinhaber bereits nach § 15 Nr. 1 PassG verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung ungültig ist. Allerdings kann der Passinhaber nicht immer ohne weiteres beurteilen, wann dies der Fall ist. Die Neuregelung soll diesbezüglich Abhilfe schaffen.

Zu Nummer 9 a) aa (§ 16 Abs. 2 Satz 1 PassG)

Die schon vorhandenen datenschutzrechtlichen Vorschriften sind, soweit möglich, auch auf die biometrischen Merkmale, insbesondere Gesichtsbild und Fingerabdrücke, anzuwenden.

Daher sollen auch diese Daten nur bei den Passbehörden gespeichert werden.

Zu Nummer 9 a) bb (§ 16 Abs. 2 Satz 3 PassG)

Die Vorschrift regelt, dass die Speicherung des biometrischen Merkmals "Fingerabdruck" bei den Passbehörden auf die unbedingt notwendige Dauer beschränkt bleiben soll. Maßgebender Zeitpunkt ist daher die Aushändigung des Passes an den Passbewerber. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass im Falle eines Produktionsfehlers die Fingerabdrücke erneut abgenommen werden müssen.

Zu Nummer 9 b) (§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 PassG)

Auch nach der Privatisierung der Bundesdruckerei war und ist die Bundesdruckerei aufgrund einer im Jahr 2000 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung Produzent des deutschen Reisepasses. Da dieser Rahmenvertrag kündbar ist, besteht für die Zukunft die Option, nach einer Kündigung des Rahmenvertrages im Einklang mit den Vorschriften des Vergaberechts einen anderen Passhersteller zu bestimmen. Die Änderung trägt dieser

Option Rechnung, indem der Begriff "Bundesdruckerei GmbH" durch einen neutralen Begriff ersetzt wird.

Satz 2 enthält ferner eine Ergänzung der bestehenden Speicherungsregelung beim Passhersteller für die biometrischen Daten. Ebenso wie die übrigen personenbezogenen Angaben sind auch die biometrischen Daten nach der Passherstellung zu löschen.

Zu Nummer 9 c) (§ 16 Abs. 6 PassG)

Die mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz 2002 eingefügte Vorschrift sieht eine Verwendungsbeschränkung für im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale und Personalangaben vor. Diese Daten dürfen danach nur zur Überprüfung der Authentizität des Dokumentes und der Identität des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Erfasst werden hiervon auch und vor allem die biometrischen Merkmale (vgl. § 4 Abs. 3 PassG).

Die Integration biometrischer Merkmale durch einen Chip im Pass ist jedoch ein Vorgang, dem schon aufgrund der damit verbundenen Ängste in der Bevölkerung, seien sie noch so ungerechtfertigt große Aufmerksamkeit gebührt. Dies gilt vor allem für den Fingerabdruck als in datenschutzrechtlicher Hinsicht besonders sensibel zu behandelndes biometrisches Merkmal. Aus diesem Grund wurde mit dem neuen § 16a eine klare Rechtsgrundlage für die Verwendung der im Chip gespeicherten Daten geschaffen, die das erlaubte Handeln genauer umreißt und auch die Aufnahme des Lichtbildes sowie die Abnahme der Fingerabdrücke zulässt. Da verschlüsselte Merkmale oder Angaben im Übrigen im Pass nicht enthalten sind, verliert die Bestimmung in der bisherigen Form ihren Anwendungsbereich.

Die Regelung betreffend die Verwendungsbeschränkung wurde jedoch in abgewandelter Form dem neuen § 16a vorangestellt; aus dem bisher normierten Auskunftsrecht wird ein - weitergehendes - Einsichtsrecht.

Zu Nummer 10 (Einfügung § 16a PassG)

Die Regelung schafft eine Rechtsgrundlage für den Vergleich der im Chip gespeicherten Daten mit dem Bild und den Fingerabdrücken des Passinhabers. Die Rechtsgrundlage für die Identitätsüberprüfung ergibt sich jeweils aus spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. § 23 BPolG, § 6 Abs. 3 PassG, § 1 MRRG und in den Ausführungsgesetzen der Länder zum Gesetz über Personalausweis enthaltene Regelungen).

Die Daten werden in der Kontrollsituation auf zwei Arten gewonnen:

Satz 2 regelt darüber hinaus die Befugnis der kontrollierenden Stellen, die Identitätsprüfung durch einen 1 : 1 - Vergleich der biometrischen Daten durchzuführen. Mit diesem Vergleich kann die Übereinstimmung von Lichtbild und Fingerabdruck des Dokumenteninhabers anhand der vor Ort aufgenommenen biometrischen Daten und den im Speichermedium des Passes gespeicherten biometrischen Daten festgestellt werden. Satz 3 sieht die unverzügliche Löschung der nach Satz 2 gewonnenen, also auch die aus dem Speichermedium ausgelesenen Daten im Anschluss an die Echtheitsprüfung des Dokumentes und der Identitätsprüfung des Passinhabers vor.

Zu Nummer 11 (§ 18 Abs. 4 PassG)

Immer mehr Staaten gehen dazu über, von Beförderungsunternehmen die Vorabübermittlung von Passagierdaten an Grenzschutz- und Zollbehörden zu verlangen (advance passenger information API). Bei nur händischer Erfassung der Passdaten wären die Beförderungsunternehmen nicht in der Lage, den Anforderungen sachgerecht und ohne unzumutbare Wartezeiten bei der Passagierabfertigung nachzukommen. Aus diesem Grund gibt es bereits heute die Praxis des automatisierten Auslesens der Daten durch die Beförderungsunternehmen.

Die Neuregelung soll zweifelsfrei klarstellen, dass diese Praxis rechtlich zulässig ist. Zugleich trägt sie dem Umstand Rechnung, dass das automatisierte Auslesen der Passdaten eine wichtige Unterstützung für die zuverlässige Wahrnehmung der Mitwirkungspflichten der Beförderungsunternehmen im Reiseverkehr darstellt. Dabei kann alleine durch das Auslesen der maschinenlesbaren Zone weder auf das Lichtbild noch auf die Fingerabdrücke des Passinhabers zugegriffen werden. Eine Speicherung der Daten über den Zeitpunkt der dem Beförderungsunternehmen auferlegten Mitwirkungspflicht ist nicht erlaubt. Die Daten müssen spätestens nach Beendigung der Beförderung des Passagiers gelöscht werden. Eine Nutzung der automatisch erhobenen Passdaten durch die Beförderungsunternehmen zu anderen Zwecken wird nicht gestattet.

Zu Nummer 12 (§ 20 PassG)

Zu Buchstabe a

Die Änderung erfolgt in Umsetzung eines Kabinettbeschlusses vom 20. Januar 1993, wonach gelegentlich anderweitiger Rechtsänderungen die Bezeichnung der Bundesressorts in die sächliche Form zu überführen ist.

Zu Buchstabe b

Die Streichung von Satz 2 dient der Anpassung an die neue Verfassungsrechtslage, wonach die Länder von Regelungen des Verwaltungsverfahrens, zu denen auch die Gebührenbestimmung zählt abweichen können.

Zu Buchstabe c

Die Änderung erfolgt in Umsetzung eines Kabinettbeschlusses vom 20. Januar 1993, wonach gelegentlich anderweitiger Rechtsänderungen die Bezeichnung der Bundesressorts in die sächliche Form zu überführen ist.

Zu Nummer 13 (§ 21 Abs. 2 PassG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) bb) - Abschaffung der Eintragung von Doktorgraden, Ordens- und Künstlernamen in Pässe.

Zu Nummer 14 (§ 22a PassG)

Die Vorschrift lässt den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologie bei der Übertragung von Daten aus dem Passregister zu und enthält darüber hinaus eine bereichsspezifische Datenschutzregelung.

Absatz 1 lässt eine Datenübertragung von personenbezogenen Daten aus dem Passregister zu und enthält darüber hinaus einen Verweis auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 6a Abs. 1 Satz 3.

Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit des automatisierten Abrufs von Lichtbildern durch die Polizei- und Bußgeldbehörden zum Zwecke des Abgleichs mit Bildern, die im Verfahren zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vorliegen. Die Regelung greift den Wunsch der Mehrzahl der Länder auf, das Verfahren zur Ermittlung des Fahrers durch einen Online-Abruf der Lichtbilder erheblich zu verkürzen mit dem Effekt, dass die ohnehin kurze Verjährungsfrist von nur drei Monaten die Bearbeitungsmöglichkeiten für die Bußgeldbehörden nachhaltig verbessert wird. Bislang erfolgt der Lichtbildabgleich in der Praxis überwiegend durch Übermittlung eines Lichtbildes durch die Passbehörde auf dem Post oder Telefax-Wege auf Ersuchen der Bußgeldbehörden. In der Praxis waren Zweifel aufgetaucht, ob die Übermittlung auch elektronisch erfolgen darf. In dem neuen § 22a wird nunmehr klargestellt, dass die Nutzung automatisierter Prozesse auch in diesem Fall zulässig ist. Da der Online-Abruf eine Vernetzung der beteiligten Stellen erfordert und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die technischen Voraussetzungen überall vorliegen, sieht die Vorschrift keine Verpflichtung zur Einrichtung eines derartigen Verfahrens vor sie wurde vielmehr als Öffnungsklausel ausgestaltet. Schließlich sind Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit enthalten. Im Interesse der Anwenderfreundlichkeit, die die Einhaltung der Vorschriften in höherem Maße gewährleisten soll und damit zugleich dem Passinhaber dient, wurde auf einen Verweis auf das Bundesdatenschutzgesetz verzichtet und stattdessen eine bereichsspezifische, abschließende Vorschrift geschaffen.

Zu Nummer 15 a) (§ 25 Abs. 2 Nummer 3 PassG)

Die Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten in § 25 Abs. 2 Nr. 3 PassG wird um die Fälle einer Verletzung der neu geschaffenen Anzeigepflicht gemäß § 15 Nr. 4 und 5 PassG erweitert.

Kommt ein Passinhaber seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies gemäß § 25 Abs. 4 PassG mit einem Bußgeld geahndet werden.

Zu Nummer 15 b) (§ 25 Abs. 3 Nummer 1 PassG)

Die Vorschrift harmonisiert den Ordnungswidrigkeitentatbestand mit einer entsprechenden Regelung im Freizügigkeitsgesetz / EU durch sprachliche Klarstellung.

Zu Nummer 16 (§ 26 Nummer 1 PassG)

Die Änderung erfolgt in Umsetzung eines Kabinettbeschlusses vom 20. Januar 1993, wonach gelegentlich anderweitiger Rechtsänderungen die Bezeichnung der Bundesressorts in die sächliche Form zu überführen ist.

Zu Nummer 17 (§ 27 PassG)

Die Ergänzung des § 27 trägt dem Umstand Rechnung, dass das Bundesministerium des Innern unter Sicherheitsaspekten ein eigenes Interesse an den Besonderheiten zur Vergabe amtlicher Pässe hat, die in einer Verordnung zu regeln sind.

Zu Nummer 18 (§ 28 - Übergangsregelungen)

Der neu eingefügte § 28 enthält Übergangsregelungen. Absatz 1 Satz 1 stellt sicher, dass von der Aufwertung des bisher als Passersatzpapier ausgestellten Kinderreisepasses zum vollwertigen Passdokument auch solche Dokumente erfasst werden, die zwar vor Inkrafttreten der Neuregelung ausgegeben wurden, aber bereits den modernen Sicherheitsanforderungen in Form der Maschinenlesbarkeit und der Ausstattung mit einem digitalen Lichtbild entsprechen. Die Regelung in Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt, dass es durch die Übergangsregelung in Satz 1 in allen Fällen, in denen jemand neben einem Reisepass einen Kinderreisepass der neueren Generation inne hat, ohne eine entsprechende Regelung zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu einem Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot des Mehrfachbesitzes von Pässen käme.

Die Übergangsregelung in Absatz 2 hat die zurzeit noch sehr heterogene Infrastruktur der Länder und Kommunen im Blick. Sie wurde für diejenigen Passbehörden geschaffen, die aus technischen Gründen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht in der Lage sind, die Übermittlung der Passantragsdaten - sei es unmittelbar oder über Vermittlungsstellen - an die Bundesdruckerei im Wege elektronischer Datenübertragung vorzunehmen.

Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Infrastruktur in einem angemessenen Zeitraum den neuen technischen Anforderungen anzupassen. In dieser Zeit können die betroffenen Passbehörden, soweit sie sich der Hilfe von Vermittlungsstellen bedienen, diesen die Daten auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zukommen lassen. Von den Vermittlungsstellen gelangen die Daten dann per Datenübertragung an den Passhersteller.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Personalausweise)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PAuswG)

Die Vorschrift sieht die schon jetzt nach Landesrecht mögliche Ausstellung eines Personalausweises an Personen vor Beginn der Ausweispflicht vor.

Zu Buchstabe b (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nummern 3 und 4 PAuswG)

Die Vorschrift sieht eine Parallelregelung zum Passgesetz vor. Da der Personalausweis in weiten Teilen Europas als Reisedokument anerkannt ist und die Funktion eines Passes erfüllt sind die Personaldatenseiten des Passes und Personalausweises weitgehend gleichartig aufgebaut. Daher sollen auch im Personalausweis die Angaben "Doktorgrad" sowie "Ordens- und Künstlernamen" entfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) bb) Bezug genommen.

Zu Nummer 2 ( § 2 Abs. 1 PAuswG)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zum Passgesetz, die nicht zuletzt für die Passbehörden die notwendige Transparenz im Umgang mit den verschiedenen Dokumenten schafft.

Zu Nummer 3 ( § 2c PAuswG)

Parallelregelung zum Passgesetz

Zu Artikel 3 (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1 MRRG)

Angaben über den Doktorgrad und über Ordens- und Künstlernamen wurden aufgrund des Melderechtsrahmengesetzes und der Landesmeldegesetze von den Einwohnern erhobenen, im Melderegister gespeichert und waren anderen Behörden sowie auch privaten Stellen zu übermitteln. Diese Angaben sollten dem Nachweis der Identität des Einwohners dienen. Ihre Funktion erfüllen sie unter den Bedingungen der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien bereits seit längerem nicht mehr. Sie sind daher für diesen Zweck entbehrlich. Es soll deshalb - ebenso wie im Pass- und Personalausweisrecht - auf ihre Erhebung verzichtet werden.

Zu Nummern 2 bis 5 (§§ 11 Abs. 4 Satz 1, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 MRRG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 Nummer 1.

Zu Nummer 6 (§ 23 Abs. 2 Satz 2 MRRG)

Mit der Anordnung der unmittelbaren Geltung der Regelungen in § 23 Abs. 2 Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass nach Inkrafttreten der im Rahmen der Föderalismusreform erfolgten Änderungen des Grundgesetzes am 1. September 2006 vorgenommenen Änderungen im Melderechtsrahmengesetz unmittelbar als von den Meldebehörden zu vollziehendes Recht gelten. Eine Umsetzung in Landesrecht ist insoweit nicht erforderlich.

Zu Artikel 4 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung unter Nummer 2.

Zu Nummer 2 ( § 16 AsylVfG)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b (§ 16 Abs. 1a AsylVfG)

Der neue § 16 Abs. 1a stellt sicher, dass auch bei Asylbewerbern eine biometriegestützte Identitätsüberprüfung bei Vorlage von Dokumenten mit biometrischen Merkmalen grundsätzlich möglich ist. Zwar ist davon auszugehen, dass es in nächster Zeit kaum Fälle geben wird in denen Asylbewerber Dokumente vorlegen, die mit elektronischen Speichermedien versehen sind. Angesichts der internationalen Entwicklung ist jedoch auf lange Sicht auch für sie eine biometriegestützte Identitätsüberprüfung grundsätzlich denkbar.

Sofern solche Dokumente vorliegen, ist ihre Auswertung gerade im Asylverfahren auch erforderlich. In Anlehnung an die Neuregelung im Aufenthaltsgesetz soll daher schon jetzt eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Zu Buchstabe c ( § 16 Abs. 2 AsylVfG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe d (§ 16 Abs. 3 und 4 AsylVfG)

Absatz 3 Satz 1 wird hinsichtlich des Gegenstands (nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten) und des Zwecks der Amtshilfe (Feststellung der Identität) aus redaktionellen Gründen an den Wortlaut des Absatz 4a angepasst. Der Begriff "Daten" erfasst nicht nur elektronische, sondern auch papiergebundene Daten wie z.B. Fingerabdruckblätter. Er ersetzt den papierbezogenen Begriff "Unterlagen". Als redaktionelle Folgeänderung wird auch der Begriff "Aufbewahrung" durch den umfassenderen Begriff "Speicherung" ersetzt. Aus Gründen eines einheitlichen Sprachgebrauchs wird in § 16 der Begriff der Datengewinnung durchgehend durch den datenschutzrechtlich allgemein üblichen Begriff der Datenerhebung ersetzt.

Die Änderungen in Absatz 4 sind redaktionelle Folgeänderungen.

Zu den Buchstaben e und f (§ 16 Abs. 4a Satz 1, Abs. 5 AsylVfG)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Buchstabe g ( § 16 Abs. 6 AsylVfG)

Hinsichtlich der nach Absatz 1 erhobenen Daten handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Die nach Absatz 1a erhobenen, also auch die aus dem Speichermedium ausgelesenen Daten sind im Anschluss an die Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers unverzüglich zu löschen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister)

Die Ergänzung in § 15 Absatz 2 schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für die Übermittlung von sicherheitsrelevanten Erkenntnissen aus dem Ausländerzentralregister im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung amtlicher Pässe an nichtdeutsche Staatsangehörige.

Zu Artikel 6 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 3 und Nummer 5

Zu Nummer 2 ( § 48 Abs. 1 AufenthG)

Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a (Überschrift zu § 49 Abs. 1 AufenthG)

Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b

Zu Buchstabe b ( § 49 Abs. 1 AufenthG)

Die Regelung schafft für alle Behörden, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder anderen Gesetzen zur Identitätsprüfung oder zur Überprüfung der Echtheit eines biometriegestützten Reise- oder Ausweisdokuments befugt sind, eine Rechtsgrundlage für die Prüfung auch anhand - soweit vorhanden - der auf dem Chip gespeicherten biometrischen Daten.

Überprüft werden dürfen nur - soweit vorhanden - das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Iris. Die Daten werden in der Kontrollsituation durch Auslesen der Daten aus dem Speichermedium und durch Aufnahme entsprechender biometrischer Daten des Dokumenteninhabers gewonnen. Auf der Grundlage dieser Regelung kann die Identitätsprüfung anhand eines 1 : 1 - Vergleichs der biometrischen Daten durchgeführt werden. Dieser Vergleich ermöglicht die Feststellung der Übereinstimmung der biometrischen Daten des Dokumenteninhabers mit den im Speichermedium des Dokuments gespeicherten biometrischen Daten.

Die Identitätsüberprüfung anhand von biometrischen Daten muss von anderen Voraussetzungen als die weitergehende Maßnahme der Identitätsfeststellung, der eine erkennungsdienstliche Behandlung zugrunde liegt, abhängig gemacht werden. Das Auslesen und Abgleichen von in Reise- und Ausweisdokumenten gespeicherten biometrischen Daten zum Zwecke der Identitätsüberprüfung steht gewissermaßen einem - generell - zu überprüfendem Sicherheitsmerkmal dieses Dokumentes gleich. Die biometrische Überprüfung kann daher - wie das Überprüfen aller anderen Sicherheitsmerkmale des Dokuments, die ein Reise- und Ausweisdokument bietet - nicht vom Vorliegen der restriktiven Voraussetzungen zur Durchführung identitätsfeststellender Maßnahmen abhängig sein, sondern muss bereits dann statthaft sein, wenn eine Verpflichtung zur Vorlage des Dokuments nach dem Aufenthaltsgesetz oder nach anderen Gesetzen (insbesondere den Polizeigesetzen der Länder) besteht.

Zu Buchstaben c bis f (§ 49 Abs. 2 bis 10 AufenthG)

Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b

Zu Nummer 4 ( § 71 Abs. 4 AufenthG)

Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 3

Zu Nummer 5 ( § 89 AufenthG)

Die Vorschrift ist im Hinblick auf die festzulegenden Modalitäten bei der Amtshilfe zur Auswertung von im Rahmen von Identitätsüberprüfungen erhobenen biometrischen Daten neu gefasst worden. In § 89 Abs. 1 Satz 1 neu AufenthG wird nunmehr die Möglichkeit des Abgleichs auch der nach § 49 Abs. 1 neu AufenthG von den mit der Ausführung des AufenthG betrauten Behörden erhobenen Lichtbild- und Fingerabdruckdaten mit Daten ermöglicht, die bereits im Bundeskriminalamt aufgrund erkennungsdienstlicher Maßnahmen gewonnen worden sind, um auf diese Weise verdachtsunabhängig die Identität überprüfen zu können. Dieser Abgleich ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Identitätsüberprüfung nicht bereits im Rahmen der Visumerteilung vor der Einreise stattgefunden hat.

Denn Voraussetzung für die visumfreie Einreise ist stets, dass die Identität geklärt ist, weil anderenfalls nach § 15 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG eine Zurückweisung des Ausländers erfolgen kann.

Ferner wurde eine sprachliche Anpassung des § 89 AufenthG an das übliche Verfahren einer EDV-gestützten Übermittlung, Verarbeitung und Auswertung biometrischer Merkmale im Rahmen von Identitätsüberprüfungen, -feststellungen und -sicherungen vorgenommen.

Diese ist notwendig, weil der Wortlaut des § 89 AufenthG allein ein Verfahren auf der Grundlage papiergebundener Vorgänge suggeriert. Der insoweit ungenaue Begriff "Unterlagen" wurde daher einheitlich durch den Begriff "Daten" ersetzt.

Schließlich wird mit § 89 Abs. 3 Satz 1 neu AufenthG sichergestellt, dass die nach § 49 Abs. 1 neu AufenthG übermittelten Daten nur für den Zeitraum des Abgleichs bei den ausführenden Behörden gespeichert werden dürfen und anschließend unverzüglich zu löschen sind.

Die weiteren Änderungen sind notwendige Folgeänderungen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Freizügigkeitsgesetzes / EU)

Zu Nummer 1 (§ 8 FreizügG / EU)

Das Passgesetz regelt nur die Erhebung und den Abgleich biometrischer Daten bei Passinhabern mit deutscher Staatsangehörigkeit. Vor dem Hintergrund der europaweiten Einführung von Pässen mit biometrischen Merkmalen wird in § 8 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz / EU die ebenfalls erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Abgleich biometrischer Daten von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Anlehnung an die passrechtliche Regelung geschaffen. Diese lässt im Rahmen der Ausweispflicht nunmehr auch eine biometriegestützte Identitätsüberprüfung zu. Überprüft werden dürfen nur - soweit vorhanden - das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Iris.

Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 1 bis 3 FreizügG / EU)

Redaktionelle Folgeänderungen

Zu Artikel 8 (Änderung des Wehrpflichtgesetzes)

Folgeänderung zu Artikel 3 Nummer 1

Zu Artikel 9 (Änderung der Abgabenordnung)

Folgeänderung zu Artikel 3 Nummer 1

Zu Artikel 10 (Neufassung des Passgesetzes)

Die Vorschrift regelt die Bekanntmachung des Passgesetzes im Bundesgesetzblatt.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die dabei vorgenommene Abstufung hat folgenden Hintergrund:

Absatz 1 sieht für einige Regelungen den Tag nach der Verkündung als Datum des Inkrafttretens vor. Hiervon betroffen sind zum einen die Regelungen betreffend den vom Personenstandsregister abweichenden Geschlechtseintrag in den Pass bei Transsexuellen.

Insoweit gilt es, den bislang schon praktizierten, aber nur im Wege eines Durchführungshinweises geregelten Sachverhalt möglichst früh einer gesetzlichen Regelung zuzuführen.

Darüber hinaus bedarf es für die Einführung der Fingerabdrücke der Festlegung technischer Rahmenbedingungen. Die hierzu gemäß Artikel 1 Nummer 6 (§ 6a Abs. 3neu) vorgesehene Verordnung kann jedoch erst ausgefertigt und verkündet werden, wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Kraft ist. Letztere soll daher frühzeitig in Kraft treten. Die Regelung des Passgesetzes zum Auslesen der Chipdaten im Rahmen von Kontrollen soll schließlich ebenfalls am 1. April 2007 in Kraft treten. Hierdurch wird die rechtliche Grundlage geschaffen, die bereits seit November 2005 im Umlauf befindlichen, mit einem Chip ausgestatten Pässe, auszulesen, soweit dies technisch möglich ist. In Betracht kommen zunächst vor allem Pilotprojekte im Bereich der Grenzkontrollen.

Für die restlichen Vorschriften wurde ein Inkrafttretenszeitpunkt gewählt, der wesentlich später liegt (Absatz 2). So wird allen Beteiligten ausreichend Zeit gegeben, die mit den Gesetzesänderungen verbundenen technischen Anforderungen zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Schaffung der zur Erfassung und Übermittlung der Fingerabdrücke erforderlichen Infrastruktur in den Passbehörden. Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass Anpassungsbedarf auch aufgrund des Wegfalls des Eintrags von Ordens- und Künstlernamen besteht insoweit sind die Pass- und Ausweismuster zu ändern.