Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste KOM (2011) 895 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 579/90 = AE-Nr. 902012,
Drucksache 488/00 = AE-Nr. 002252,
Drucksache 489/00 = AE-Nr. 002253,
Drucksache 931/07 (PDF) = AE-Nr. 071037 und
Drucksache 037/11 (PDF) = AE-Nr. 110058

Europäische Kommission
Brüssel, den 20.12.2011
KOM (2011) 895 endgültig
2011/0439 (COD)

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energieund Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2011) 1585}
{SEC(2011) 1586}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Begründung und Ziele des Vorschlags

Die Strategie "Europa 2020" für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [KOM (2010) 2020] basiert auf drei miteinander verzahnten und einander verstärkenden Prioritäten: der Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, der Förderung einer emissionsarmen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft und der Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und ausgeprägtem sozialen und territorialen Zusammenhalt.

Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie "Europa 2020" eine zentrale Rolle, da sie - als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Verwirklichung dieser Ziele eingesetzt werden sollen - zur Verbesserung des Unternehmensumfelds und zur Schaffung günstiger Bedingungen für Innovationen der Unternehmen beitragen, eine umweltfreundliche öffentliche Auftragsvergabe auf breiterer Basis fördern und so den Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft mit geringem CO₂-Ausstoß unterstützen kann. Gleichzeitig wird in der Strategie "Europa 2020" betont, dass die Politik auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens die wirtschaftlichste Nutzung der Mittel gewährleisten muss und dass die Beschaffungsmärkte unionsweit zugänglich sein müssen.

Angesichts dieser Herausforderungen bedürfen die für das öffentliche Auftragswesen geltenden Rechtsvorschriften einer Überprüfung und Modernisierung, um dem sich verändernden politischen, sozialen und wirtschaftlichen Kontext Rechnung zu tragen. Dies betrifft nicht nur die Beschaffung durch Staat und öffentliche Stellen, sondern auch die Vergabe von Aufträgen durch Betreiber von Versorgungsunternehmen, die über ihr eigenes, besonderes Beschaffungssystem verfügen.

In ihrer Mitteilung vom 13. April 2011 "Binnenmarktakte: Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen" nannte die Europäische Kommission als eine von zwölf prioritären Maßnahmen, die bis Ende 2012 von den EU-Organen verabschiedet werden sollen, die Überarbeitung und Modernisierung des rechtlichen Rahmens für das öffentliche Auftragswesen mit dem Ziel, die Auftragsvergabe flexibler zu gestalten und es zu ermöglichen, öffentliche Aufträge besser zur Unterstützung anderer Politiken einzusetzen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden zwei einander ergänzende Ziele verfolgt:

- Allgemeiner Kontext

Das öffentliche Beschaffungswesen spielt eine zentrale Rolle für die Gesamtwirtschaftsleistung der Europäischen Union. Die öffentlichen Beschaffer in Europa wenden etwa 18 % des BIP für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge auf. Angesichts des Volumens der Beschaffungen kann die öffentliche Auftragsvergabe als wirkungsvoller Hebel für die Verwirklichung eines Binnenmarkts dienen, der intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördert.

Die derzeitige Generation von Richtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Richtlinien 2004/17/EG1 und 2004/18/EG2) ist die bisher letzte Stufe in einer langen Entwicklung, die 1971 mit dem Erlass der Richtlinie 71/305/EWG begonnen hat. Durch die Gewährleistung transparenter und nichtdiskriminierender Verfahren zielen diese Richtlinien vor allem darauf ab, die Wirtschaftsteilnehmer im gesamten Binnenmarkt bei der öffentlichen Auftragsvergabe in den vollen Genuss der Grundfreiheiten kommen zu lassen.

Eine umfassende wirtschaftliche Bewertung hat ergeben, dass die mit den Vergaberichtlinien angestrebten Ziele zum Großteil erreicht wurden. Die Richtlinien haben zu mehr Transparenz und zu einem stärkeren Wettbewerb geführt und gleichzeitig durch niedrigere Preise deutliche Einsparungen bewirkt.

Nichtsdestoweniger wurden aufseiten der Akteure Stimmen laut, die eine Überprüfung der Vergaberichtlinien fordern mit dem Ziel, die Vorschriften zu vereinfachen, ihre Effizienz und Effektivität zu erhöhen und sie in stärkerem Maße auf den sich wandelnden politischen, sozialen und wirtschaftlichen Kontext auszurichten. Gestraffte, effizientere Verfahren werden den öffentlichen Auftraggebern zu größerer Flexibilität verhelfen, allen Wirtschaftsteilnehmern zugutekommen und die Beteiligung von KMU und Bietern aus anderen Mitgliedstaaten erleichtern. Bessere Vorschriften für die Auftragsvergabe werden es darüber hinaus den Vergabebehörden erlauben, die Auftragsvergabe besser zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, wie Umweltschutz, Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz, Bekämpfung des Klimawandels, Förderung von Innovation und sozialer Eingliederung sowie Gewährleistung bestmöglicher Bedingungen für die Erbringung hochwertiger sozialer Dienstleistungen. Diese Orientierungen wurden durch die Ergebnisse einer Konsultation der interessierten Kreise untermauert, die die Europäische Kommission im Frühjahr 2011 durchgeführt hat. Im Rahmen dieser Konsultation unterstützte eine sehr deutliche Mehrheit der Interessenträger den Vorschlag, die Vergaberichtlinien zu überprüfen und besser an die neuen Herausforderungen anzupassen, denen sich Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer heute gegenübersehen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die hier vorgeschlagene Richtlinie und die vorgeschlagene neue Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe sollen die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG als Kernstücke des Rechtsrahmens der Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ersetzen.

Weitere Elemente dieses Rechtsrahmens sind

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Mit dieser Initiative werden die Strategie "Europa 2020" für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [KOM (2010) 2020] und die Leitinitiativen im Rahmen von Europa 2020 - "Eine digitale Agenda für Europa" [KOM (2010) 245], "Innovationsunion" [KOM (2010) 546], "Eine integrierte Industriepolitik für das Zeithalter der Globalisierung" [KOM (2010) 614], "Energie 2020" [KOM (2010) 639] und "Ressourcenschonendes Europa" [KOM (2011) 21] - umgesetzt. Ferner dient sie der Umsetzung der Binnenmarktakte [KOM (2011) 206], insbesondere der zwölften Leitaktion "Überarbeitung und Modernisierung des rechtlichen Rahmens für das öffentliche Auftragswesen". Im Übrigen handelt es sich um eine strategische Initiative im Rahmen des Arbeitsprogramms der Kommission für 2011.

2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

- Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten

Am 27. Januar 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission ein "Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens - Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge"5, mit dem eine umfassende öffentliche Konsultation zu den Optionen für Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften eingeleitet wurde mit dem Ziel, die Auftragsvergabe leichter und flexibler zu gestalten und es zu ermöglichen, die öffentliche Beschaffung besser zur Unterstützung anderer Politiken zu nutzen. Zweck des Grünbuchs war es, die Schlüsselbereiche zu ermitteln, in denen eine Reform ansetzen müsste, und die Standpunkte der Interessenträger zu konkreten Optionen für rechtliche Änderungen einzuholen. Abgedeckt wurden unter anderem folgende Aspekte: Vereinfachung und Flexibilisierung der Verfahren, strategische Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Unterstützung anderer politischer Ziele, Verbesserung des Zugangs von KMU zu öffentlichen Aufträgen und Bekämpfung von Günstlingswirtschaft, Korruption und Interessenkonflikten.

Die öffentliche Konsultation endete am 18. April 2011. Es war eine hohe Beteiligung zu verzeichnen: Insgesamt gingen 623 Antworten von verschiedensten Interessengruppen ein, darunter zentrale Behörden der Mitgliedstaaten, öffentliche Vergabestellen auf lokaler und regionaler Ebene und ihre Verbände, Unternehmen, Industrieverbände, Wissenschaftler, Organisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich Gewerkschaften) sowie einzelne Bürger. Die meisten Rückmeldungen kamen aus dem Vereinigten Königreich, aus Deutschland, Frankreich und - in geringerer Zahl - aus Belgien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Schweden, Spanien und Dänemark.

Die Ergebnisse der Konsultation wurden in einem Synthesepapier6 zusammengefasst und auf einer öffentlichen Konferenz am 30. Juni 20117 vorgestellt und diskutiert.

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge

Die Initiative der Europäischen Kommission, die derzeitige Vergabepolitik einer Überprüfung zu unterziehen, wurde von der überwiegenden Mehrheit der Interessenträger begrüßt. Unter den verschiedenen im Grünbuch behandelten Aspekten legten die befragten Akteure besonderes Gewicht auf die Notwendigkeit einer Vereinfachung und Flexibilisierung der Verfahren. Auch bestand zwischen allen Interessengruppen Einigkeit darüber, dass die Vorschriften für die Auftragsvergabe durch Versorgungsunternehmen nach wie vor relevant sind. Eine klare Mehrheit der Befragten stimmte darin überein, dass es weiterhin spezifischer Vorschriften für öffentliche Versorgungsunternehmen bedürfe und dass die verschiedenen für Betreiber von Versorgungsunternehmen geltenden Vorschriften den spezifischen Charakter der Beschaffungen in diesem Bereich angemessen widerspiegeln.

Ebenso war eine eindeutige Mehrheit der Befragten übereinstimmend der Auffassung, dass die Kriterien für die Bestimmung derjenigen Unternehmen, die den Vorschriften für Versorgungsunternehmen unterliegen, (von den betreffenden Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten, Rechtsstatus der Unternehmen und, sofern es sich um Privatunternehmen handelt, Bestehen besonderer oder ausschließlicher Rechte) nach wie vor angemessen seien und dass an ihnen festgehalten werden sollte. Die meisten Befragten stimmten ebenfalls darin überein, dass das gewinnorientierte bzw. kommerzielle Ethos privater Unternehmen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine objektive und faire Auftragsvergabe zu gewährleisten, sofern diese Unternehmen auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte operieren.

Was die strategische Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Verwirklichung gesellschaftlicher Ziele der Strategie "Europa 2020" anbelangt, waren die Betroffenen geteilter Meinung. Viele von ihnen, insbesondere Unternehmen, standen dem Konzept, die öffentliche Beschaffung zur Unterstützung anderer politischer Ziele zu nutzen, eher ablehnend gegenüber. Andere wiederum, insbesondere Organisationen der Zivilgesellschaft, sprachen sich deutlich für eine derartige strategische Beschaffung und für weitreichende Änderungen der Grundprinzipien der öffentlichen Vergabepolitik der Europäischen Union aus.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Konsultation auf der Grundlage des Grünbuchs wurde ergänzt durch eine in den Jahren 2010/2011 von der Europäischen Kommission durchgeführte umfassende Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU-Vergabevorschriften, die sich auf umfassende Erkenntnisse und neue unabhängige Forschungsarbeiten stützte. Im Rahmen der einschlägigen Studien wurden in erster Linie Kosten und Effektivität der Vergabeverfahren, Fragen der grenzüberschreitenden Auftragsvergabe, der Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zu den Beschaffungsmärkten und die strategische Nutzung der Auftragsvergabe in Europa bewertet. Im Hinblick auf die Beschaffung von Versorgungsunternehmen wurde im Rahmen der Bewertung geprüft, ob die Versorgungssektoren heutzutage in stärkerem Maße dem Wettbewerb ausgesetzt sind, als sie dies zum Zeitpunkt der Einführung der Vergaberegelung waren.

Die Ergebnisse der Bewertung haben gezeigt, dass sich die Rechtsetzungstätigkeiten zur Liberalisierung des Zugangs zu den Versorgungssektoren noch nicht in einem langfristigen effektiven Wettbewerbsdruck auf die einheimischen Betreiber niedergeschlagen haben. In vielen Versorgungssektoren sind nach wie vor ein hoher Grad an Marktkonzentration oder ein ausgesprochen schwacher Wettbewerb zu verzeichnen. Die Bewertungen gelangten zu dem Schluss, dass sich die Situation nicht in dem Umfang verbessert hat, dass der Wettbewerb sektorenübergreifend als ausreichend stark angesehen werden kann, um den Ausschluss von Sektoren aus dem Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie zuzulassen. Generell hat die Richtlinie nach wie vor ihre Existenzberechtigung. Spezifische Ausnahmen von der Anwendung der Vergabevorschriften können jedoch gerechtfertigt sein, was auf der Grundlage einer eingehenden Einzelfallanalyse zu entscheiden wäre.

- Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung und ihre Zusammenfassung geben einen Überblick über die verschiedenen Optionen zu jedem der fünf zentralen Fragenkomplexe (Verwaltungsorganisation, Anwendungsbereich, Verfahren, strategische Beschaffung und Zugang zu den Beschaffungsmärkten). Auf der Grundlage einer Analyse der Vor- und Nachteile der verschiedenen Optionen wurde aus den bevorzugten Optionen ein Maßnahmenpaket geschnürt, das für optimale Synergien zwischen den verschiedenen Lösungen sorgen soll und bei dem die mit einer Art von Maßnahmen verbundenen Kosten durch die mit anderen Arten von Maßnahmen erzielten Einsparungen neutralisiert werden dürften (z.B. könnten etwaige strengere Verfahrensanforderungen aufgrund von Maßnahmen der strategischen Beschaffung zum Teil durch Einsparungen kompensiert werden, die sich durch die bessere Konzipierung der Vergabeverfahren ergeben). Die bevorzugten Optionen bilden die Grundlage des vorliegenden Vorschlags.

Der Entwurf des Folgenabschätzungsberichts wurde vom Ausschuss für die Folgenabschätzung geprüft. Dieser verlangte einige Änderungen, die insbesondere die Bestimmung der zu behandelnden Elemente des Rechtsrahmens, die Beschreibung der erörterten Optionen, eine eingehendere Kosten/Nutzen-Analyse der ausgewählten Leitaktionen und die systematische Integration der Standpunkte der Interessenträger sowohl bei der Darstellung des Problems als auch bei der Analyse der Folgen betrafen. Diese Empfehlungen für Verbesserungen sind in den endgültigen Bericht eingeflossen. Die Stellungnahme des Ausschusses für die Folgenabschätzung zum Bericht wird zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag, dem endgültigen Bericht über die Folgenabschätzung und dessen Zusammenfassung veröffentlicht.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die Koordinierung der Vergabeverfahren bei Aufträgen oberhalb bestimmter Schwellenwerte hat sich als wichtiges Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Bereich der Beschaffung durch Versorgungsunternehmen erwiesen. Sie verschafft den Wirtschaftsteilnehmern im gesamten Binnenmarkt effektive und gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Aufträgen. Die Erfahrungen mit den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sowie den früheren Generationen von Vergaberichtlinien haben gezeigt, dass die europaweiten Vergabeverfahren für Transparenz und Objektivität bei der Auftragsvergabe sorgen und damit zu erheblichen Einsparungen und besseren Beschaffungsergebnissen beitragen - zum Nutzen der Betreiber von Versorgungsunternehmen, ihrer Kunden und letztlich des europäischen Steuerzahlers.

Dieses Ziel könnte durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da diese zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und möglicherweise zu konfligierenden Verfahrensregelungen führen und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten schaffen würden.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um durch Festlegung europaweit koordinierter Vergabeverfahren das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Im Übrigen basiert der Vorschlag auf einem "Toolbox"-Ansatz, der den Mitgliedstaaten ein Maximum an Flexibilität bei der Anpassung der Methoden und Instrumente an ihre spezifische Situation ermöglicht.

Im Vergleich zu den derzeit geltenden Vergaberichtlinien wird der Vorschlag eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der Durchführung der Verfahren bewirken, sowohl für die Vergabestellen als auch für die Wirtschaftsteilnehmer; soweit neue Anforderungen vorgesehen sind (z.B. im Kontext der strategischen Beschaffung), wird der dadurch bedingte höhere Aufwand durch den Wegfall von Anforderungen in anderen Bereichen kompensiert.

- Wahl des Rechtsinstruments

Da sich der Vorschlag auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV stützt, wäre der Erlass einer Verordnung zur Festlegung der Vorschriften für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen nach dem AEUV nicht zulässig. Daher wird eine Richtlinie vorgeschlagen.

Nichtlegislative Optionen wurden im Zuge der Folgenabschätzung verworfen. Die Gründe hierfür werden in der Folgenabschätzung im Einzelnen erläutert.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5. weitere Angaben

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften (Richtlinie 2004/17/EG) aufgehoben.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel, die die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schwellenwerte betrifft.

- Umsetzungsmaßnahmen und erläuternde Unterlagen

Der Vorschlag betrifft einen Bereich, in dem Rechtsvorschriften der Union zum Zwecke der Koordinierung erlassen werden und erhebliche Auswirkungen auf verschiedenste Bereiche des nationalen Rechts haben. In erster Linie wird zwar eine Koordinierung angestrebt, doch bringen viele Vorschriften bereits eine vollständige Harmonisierung, und der Vorschlag sieht zahlreiche rechtliche Verpflichtungen vor. Die Mitgliedstaaten ergänzen die EU-Vorschriften durch nationale Vorschriften, damit das Gesamtsystem funktionsfähig wird.

Vor diesem Hintergrund machen es die folgenden Faktoren nach Auffassung der Kommission erforderlich, dass die Mitgliedstaaten Erläuterungen zum besseren Verständnis der Umsetzungsmaßnahmen und des gesamten Regelwerks im Bereich des öffentlichen Auftragswesens auf nationaler Ebene liefern:

Nur die Mitgliedstaaten sind in der Lage zu erläutern, wie die EU-Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen durch die verschiedenen Maßnahmen umgesetzt werden und wie diese Maßnahmen ineinandergreifen.

Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen Unterlagen übermitteln, in denen die Beziehungen zwischen den verschiedenen Teilen dieser Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen erläutert werden. Als Arbeitsinstrument für die Analyse der nationalen Maßnahmen sollten insbesondere Entsprechungstabellen vorgelegt werden.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auch für den EWR gelten.

- Einzelerläuterungen zum Vorschlag

1) Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren

Die vorgeschlagene Richtlinie sieht eine Vereinfachung und Flexibilisierung der in den geltenden Vergaberichtlinien niedergelegten Verfahrensregelungen vor.

Zu diesem Zweck enthält sie folgende Maßnahmen:

Präzisierung des Anwendungsbereichs: Neu aufgenommen wird die Definition des grundlegenden Begriffs "Auftragsvergabe", der auch im Titel des Richtlinienvorschlags enthalten ist. Dies ermöglicht es, Anwendungsbereich und Zweck der Vergabevorschriften besser zu bestimmen, und erleichtert die Anwendung der Schwellenwerte. Die Definitionen bestimmter zentraler Begriffe zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie (wie "Einrichtungen des öffentlichen Rechts", "öffentliche Bauaufträge", "öffentliche Dienstleistungsaufträge", "gemischte Aufträge") wurden im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs überarbeitet. Gleichzeitig liegt dem Vorschlag das Bemühen zugrunde, bei der Verwendung von Begriffen und Konzepten, die im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt wurden und mit denen die beteiligten Akteure vertraut sind, die Kontinuität zu wahren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass geringfügige Abweichungen von Formulierungen oder Präsentation der bisherigen Richtlinien nicht unbedingt bedeuten, dass sich inhaltlich etwas geändert hat, sondern ihren Grund lediglich in einer Vereinfachung des Textes haben können.

Der Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte ist ein Kernelement der Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, da Vergabestellen, bei denen es sich weder um öffentliche Auftraggeber noch um öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie handelt, der Richtlinie nur insofern unterliegen, als sie eine der auf der Basis solcher Rechte abgedeckten Tätigkeiten ausüben. Daher ist es angezeigt klarzustellen, dass Rechte, die im Wege eines Verfahrens gewährt wurden, bei dem eine angemessene Publizität gewährleistet wird und bei dem die Gewährung dieser Rechte auf objektiven Kriterien beruht, die sich insbesondere aus Rechtsvorschriften der Union herleiten, keine besonderen oder ausschließlichen Rechte für die Zwecke dieser Richtlinie darstellen.

Die herkömmliche Unterscheidung zwischen sogenannten "prioritären" und "nichtprioritären" Dienstleistungen ("A"- und "B"-Dienstleistungen) entfällt. Die Ergebnisse der Bewertung machen deutlich, dass es nicht länger gerechtfertigt ist, die volle Anwendung der Vergabevorschriften auf eine bestimmte Gruppe von Dienstleistungen zu beschränken. Allerdings hat sich auch gezeigt, dass die übliche Vergaberegelung nicht für soziale Dienstleistungen geeignet ist, für die es folglich spezifischer Regeln bedarf (siehe weiter unten).

Angesichts der Bewertungsergebnisse bleibt der Anwendungsbereich hinsichtlich der abgedeckten Sektoren weitgehend unverändert. Beschaffungen zum Zwecke der Exploration von Erdöl- und Erdgasvorkommen wurden allerdings aus dem Anwendungsbereich herausgenommen, da man zu der Einschätzung gelangt ist, dass dieser Sektor einem so starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist, dass die durch die Richtlinie bewirkte Beschaffungsdisziplin nicht mehr erforderlich ist. Die Wettbewerbssituation in diesem Wirtschaftsbereich wurde im Zusammenhang mit vier verschiedenen Anträgen auf Gewährung einer Ausnahme nach dem derzeitigen Artikel 308 analysiert. In allen vier Fällen wurde festgestellt, dass es sich geografisch gesehen um einen weltweiten Markt handelt, was im Übrigen auch der etablierten Praxis in Fusionsfällen9 entspricht. Die Schlussfolgerung lautete in allen Fällen, dass die Konzentration auf dem Explorationsmarkt nicht hoch ist. Abgesehen von den staatlichen Unternehmen ist für den Markt die Beteiligung von internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen, den sogenannten "Super-Majors" (BP, ExxonMobil und Shell), sowie einer Anzahl so genannter "Majors" kennzeichnend, und der individuelle Marktanteil selbst der "Super-Majors" liegt deutlich unter einem Prozent. All dies führte regelmäßig zu der Schlussfolgerung, dass diese Faktoren ein Indiz dafür sind, dass die Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind; der Marktzugang wird zudem weiter liberalisiert durch die Bestimmungen der Kohlenwasserstoffrichtlinie10. Daher ist es angezeigt, die rechtliche Situation zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten (Vergabestellen, Mitgliedstaaten, Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Rat) zu reduzieren, indem vermieden wird, dass der Erlass von Einzelentscheidungen gemäß Artikel 30 in Bezug auf jeden einzelnen der übrigen 23 Mitgliedstaaten notwendig wird.

"Toolbox"-Konzept: Die mitgliedstaatlichen Systeme werden drei grundlegende Verfahrensformen vorsehen, die bereits in den geltenden Richtlinien verankert sind: das offene und das nichtoffene Verfahren sowie das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb. Darüber hinaus kann - entweder als Standardverfahren oder vorbehaltlich bestimmter Bedingungen - die Innovationspartnerschaft, eine neue Verfahrensform für innovative Beschaffungen (siehe weiter unten), zur Anwendung kommen.

Den Vergabestellen werden außerdem sechs spezifische Vergabemethoden und -instrumente für Sammelbeschaffungen und elektronische Beschaffung zur Verfügung stehen: Rahmenvereinbarungen, dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen, elektronische Kataloge, zentrale Beschaffungsstellen und gemeinsame Auftragsvergabe. Diese Instrumente wurden gegenüber der bestehenden Richtlinie optimiert und präzisiert. Ziel ist es, die elektronische Auftragsvergabe zu erleichtern.

Förderung der elektronischen Auftragsvergabe: Die Nutzung elektronischer Hilfsmittel bei der Kommunikation und Geschäftsabwicklung durch Beschaffer kann erhebliche Einsparungen und bessere Beschaffungsergebnisse bringen und gleichzeitig Verschwendung und Fehler vermeiden helfen. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung des Übergangs zur elektronischen Auftragsvergabe zu unterstützen und Anbietern im gesamten Binnenmarkt eine Teilnahme an Online-Vergabeverfahren zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck sieht der Richtlinienvorschlag eine Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen in elektronischer Form, zur elektronischen Verfügbarmachung der Auftragsunterlagen sowie zur Umstellung auf eine ausschließliche elektronische Kommunikation, insbesondere auf eine elektronische Einreichung ("e-Submission"), bei sämtlichen Vergabeverfahren innerhalb eines Übergangszeitraums von zwei Jahren vor. Dynamische Beschaffungssysteme und elektronische Kataloge sollen rationalisiert und verbessert werden. Dabei handelt es sich um vollelektronische Beschaffungsinstrumente, die in besonderer Weise für eine stark gebündelte Beschaffung durch zentrale Beschaffungsstellen geeignet sind. Das Instrument der elektronischen Auftragsvergabe würde zudem die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken bzw. zu korrigieren, die im Allgemeinen darauf zurückzuführen sind, dass die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe falsch verstanden oder falsch ausgelegt werden.

Modernisierung der Verfahren: Der Vorschlag sieht einen flexibleren und benutzerfreundlicheren Ansatz für bestimmte wesentliche Komponenten der Vergabeverfahren vor. Die Fristen für die Teilnahme und die Einreichung von Angeboten werden verkürzt, so dass eine raschere und rationellere Beschaffung möglich wird. Die Unterscheidung zwischen Auswahl der Bieter einerseits und Erteilung des Zuschlags andererseits, häufig Quelle von Fehlern und Missverständnissen, soll flexibler gestaltet werden: Die Vergabestellen sollen die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, welche Abfolge am sinnvollsten ist, indem sie die Prüfung anhand der Zuschlagskriterien gegebenenfalls vor der Prüfung anhand der Auswahlkriterien vornehmen; ferner sollen sie Organisation und Qualität der mit der Ausführung des Auftrags zu betrauenden Mitarbeiter als Zuschlagskriterium werten können.

Das Verfahren zur Freistellung von Aufträgen, die auf ausreichend wettbewerblichen Märkten vergeben werden, (die derzeitigen "Artikel-30-Entscheidungen") wurde vereinfacht und gestrafft. Auch wurden verschiedene Ausnahmen, die insbesondere innerhalb von Gruppen und für Gemeinschaftsunternehmen gelten und denen in der Praxis große Bedeutung zukommt, überprüft und präzisiert.

Immer häufiger kommt es zur Änderung von Aufträgen während deren Laufzeit, was die Beteiligten vor gewisse Probleme stellt. Eine spezifische Bestimmung über Auftragsänderungen greift die durch die Rechtsprechung entwickelten Lösungsansätze auf und sieht eine pragmatische Lösung für den Fall vor, dass unvorhergesehene Umstände während des Durchführungszeitraums eine Anpassung eines öffentlichen Auftrags erfordern.

2) Strategische Vergabe öffentlicher Aufträge als Antwort auf neue Herausforderungen

Die vorgeschlagene Richtlinie soll unterstützend wirken: Den Auftraggebern werden die Instrumente an die Hand gegeben, die sie benötigen, um auf die Verwirklichung der strategischen Ziele von "Europa 2020" hinzuarbeiten. So können sie ihre Kaufkraft nutzen, um umwelt- und klimafreundliche Waren und Dienstleistungen zu beschaffen, die Innovationen befördern, und gleichzeitig einen Beitrag zur Beschäftigung und zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Rahmenbedingungen leisten.

Lebenszykluskosten: Die vorgeschlagene Richtlinie bietet den Auftraggebern die Möglichkeit, ihre Vergabeentscheidungen aufgrund der Lebenszykluskosten der zu beschaffenden Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu treffen. Der Lebenszyklus umfasst alle Phasen der Existenz eines Produkts, der Ausführung von Bauleistungen oder der Erbringung von Dienstleistungen, angefangen bei der Beschaffung der Rohstoffe oder der Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten bzw. Beendigung.

Zu den zu berücksichtigenden Kosten zählen nicht nur die direkten monetären Aufwendungen, sondern auch externe Umweltkosten, soweit diese monetarisierbar und überprüfbar sind. Wurde eine gemeinsame EU-Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten entwickelt, sind die Vergabestellen verpflichtet, diese anzuwenden.

Produktionsprozess: Vergabestellen können in den technischen Spezifikationen und in den Zuschlagskriterien auf alle direkt mit dem Produktionsprozess zusammenhängenden Faktoren abstellen, sofern es sich um Aspekte des Produktionsprozesses handelt, die einen engen Bezug zur Herstellung der jeweiligen zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung aufweisen. Ausgeschlossen sind Anforderungen, die nicht den Prozess der Herstellung bzw. Ausführung der zu beschaffenden Produkte, Bauleistungen oder Dienstleistungen betreffen, wie etwa allgemeine Anforderungen an die soziale Verantwortung der Unternehmen, welche sich auf die gesamten Tätigkeiten des Auftragnehmers beziehen.

Gütezeichen: Vergabestellen können verlangen, dass Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit einem speziellen Gütezeichen angeboten werden, das bestimmte ökologische, soziale oder sonstige Eigenschaften bescheinigt, vorausgesetzt, dass auch andere, gleichwertige Gütezeichen anerkannt werden. Dies gilt beispielsweise für europäische oder (multi)nationale Umweltzeichen oder für Gütezeichen, die garantieren, dass ein Produkt ohne Kinderarbeit hergestellt wurde. Die entsprechenden Zertifizierungssysteme müssen Eigenschaften betreffen, die mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen, und auf wissenschaftlichen Daten basieren, die in einem offenen und transparenten Verfahren ermittelt wurden und für alle Beteiligten zugänglich sind.

Sanktionierung von Verstößen gegen verbindliche sozial-, arbeits- oder umweltrechtliche Vorschriften: Nach der vorgeschlagenen Richtlinie kann eine Vergabestelle Wirtschaftsteilnehmer vom Verfahren ausschließen, wenn sie Verstöße gegen Verpflichtungen des EU-Sozial-, Arbeits- oder Umweltrechts oder gegen internationale arbeitsrechtliche Bestimmungen feststellt. Darüber hinaus werden die Vergabestellen verpflichtet, Angebote abzulehnen, wenn sie feststellen, dass diese ungewöhnlich niedrig sind, weil gegen sozial-, arbeits- und umweltrechtliche Vorschriften des Unionsrechts verstoßen wird.

Soziale Dienstleistungen: Die Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe hat gezeigt, dass sich die üblichen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nicht für Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen eignen, da diese spezifische Merkmale aufweisen. Entsprechende Dienstleistungen werden nämlich üblicherweise in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich - bedingt durch unterschiedliche administrative, organisatorische und kulturelle Rahmenbedingungen - von einem Mitgliedstaat zum anderen höchst unterschiedlich darstellt. Die grenzüberschreitende Dimension solcher Dienstleistungen ist aufgrund ihres besonderen Charakters äußerst begrenzt. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Auswahl der Dienstleister über einen breiten Ermessensspielraum verfügen. Der Richtlinienvorschlag trägt diesem Aspekt Rechnung, indem er eine spezielle Regelung für derartige Dienstleistungsaufträge vorsieht, wobei ein höherer Schwellenwert, nämlich 1 000 000 EUR, gilt und lediglich die Einhaltung der Grundprinzipien der Transparenz und Gleichbehandlung verlangt wird. Eine quantitative Analyse des Werts der an ausländische Wirtschaftsteilnehmer vergebenen entsprechenden Dienstleistungsaufträge hat gezeigt, dass Aufträge unterhalb dieses Auftragswerts in der Regel nicht grenzüberschreitend von Interesse sind, was besonders für Beschaffungen im Versorgungssektor gilt.

Innovation: Forschung und Innovation spielen eine zentrale Rolle in der Strategie "Europa 2020" für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Beschaffer sollten über die Möglichkeit verfügen, innovative Produkte und Dienstleistungen einzukaufen, die künftiges Wachstum fördern und Effizienz und Qualität der öffentlichen Dienstleistungen verbessern. Deshalb sieht der Vorschlag eine Innovationspartnerschaft vor. Dabei handelt es sich um ein besonderes, neues Verfahren für die Entwicklung und den anschließenden Erwerb neuer, innovativer Produkte, Bauleistungen und Dienstleistungen unter der Voraussetzung, dass das vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird. Darüber hinaus wird mit der vorgeschlagenen Richtlinie bezweckt, das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs zu optimieren und zu vereinfachen und eine grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung, ein wichtiges Instrument innovativer Beschaffung, zu erleichtern.

3) Besserer Marktzugang für KMU und Startup- Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verfügen über ein beträchtliches Potenzial für Arbeitsplatzschaffung, Wachstum und Innovation. Ein leichter Zugang zu den Beschaffungsmärkten kann dazu beitragen, dieses Potenzial freizusetzen, und ermöglicht es gleichzeitig den Vergabestellen, ihre Lieferantenbasis zu verbreitern, was entsprechende positive Effekte im Sinne einer Erhöhung des Wettbewerbs im Bereich des öffentlichen Auftragswesens haben dürfte. Um den Zugang der KMU zu öffentlichen Aufträgen so einfach wie möglich zu gestalten, hat die Europäische Kommission im Jahr 2008 einen Europäischen Verhaltenskodex für einen leichteren Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen ("European code of best practices facilitating access by SMEs to public procurement contracts")11 veröffentlicht. Der vorliegende Vorschlag knüpft an diese Arbeiten an und sieht konkrete Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen vor, die den Marktzugang für KMU erschweren.

Reduzierung der Informationspflichten: Daher ist vorgesehen, dass Vergabestellen die in der vorgeschlagenen Richtlinie über die öffentlichen Auftragsvergabe vorgesehenen Auswahlkriterien anwenden können und dass sie, wenn sie dies tun, verpflichtet sind, insbesondere auch die Bestimmungen zur Beschränkung der Anforderungen an einen Mindestumsatz und die Bestimmungen zur Eigenbescheinigung anzuwenden.

Besserer Zugang zu Rahmenvereinbarungen: Nach den geltenden Richtlinien ist keine zeitliche Begrenzung der Laufzeit von Rahmenvereinbarungen in den Versorgungssektoren vorgesehen. Dies kann eine Marktabschottung zur Folge haben. Durch die vorgeschlagene Richtlinie würde die die Dauer (außer in entsprechend begründeten Fällen) auf vier Jahre begrenzt. Dadurch würde der Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten verbessert und der Wettbewerb gefördert, nicht zuletzt zum Nutzen der KMU.

Direkte Bezahlung von Unterauftragnehmern: Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass Unterauftragnehmer von der Vergabestelle eine direkte Zahlung der Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen verlangen können, die im Zuge der Auftragsausführung für den Hauptauftragnehmer erbracht wurden. Auf diese Weise würden die finanziellen Interessen von Unterauftragnehmern, bei denen es sich häufig um KMU handelt, wirksam geschützt.

4) Solide Verfahren

Die finanziellen Interessen, die auf dem Spiel stehen, und die Beziehungen zwischen öffentlichem und privatem Sektor machen das Beschaffungswesen anfällig für unseriöse Geschäftspraktiken, z.B. aufgrund von Interessenkonflikten, Günstlingswirtschaft und Korruption. Die vorgeschlagene Richtlinie verbessert die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen zur Abwendung derartiger Risiken und gewährleistet einen zusätzlichen Schutz.

Interessenkonflikte: Der Vorschlag enthält eine spezifische Bestimmung über Interessenkonflikte. Dabei geht es um tatsächliche, potenzielle oder empfundene Konfliktsituationen, in die verfahrensbeteiligte Mitarbeiter der Vergabebehörde und der Dienstleistungsanbieter oder auch Mitglieder des Managements der Vergabebehörde geraten können, welche - auch wenn sie formell nicht involviert sein mögen - das Ergebnis eines Vergabeverfahren beeinflussen können. Angesichts der zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen bestehenden Unterschiede bei den Entscheidungsverfahren ist es angezeigt, derartige Bestimmungen auf Beschaffungen zu begrenzen, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.

Rechtswidriges Verhalten: Der Vorschlag enthält eine spezifische Bestimmung zur Unterbindung rechtswidrigen Verhaltens von Bewerbern und Bietern - wie etwa Versuchen, den Entscheidungsprozess in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder Vereinbarungen mit anderen Teilnehmern zu treffen, um das Ergebnis des Verfahrens zu manipulieren - sowie zum Ausschluss solcher Bewerber bzw. Bieter. Ein derartiges Verhalten verstößt gegen Grundprinzipien des Rechts der Europäischen Union und kann zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen.

Unfaire Vorteile: Marktkonsultationen sind ein nützliches Instrument für die Vergabestellen, um Informationen über Struktur, Fähigkeit und Kapazität eines Marktes verfügbar zu machen und gleichzeitig die Marktakteure über Beschaffungsprojekte und -anforderungen der Beschaffer zu informieren. Vorabkontakte mit Marktteilnehmern dürfen jedoch nicht zu unfairen Vorteilen oder Wettbewerbsverzerrungen führen. Der Vorschlag enthält daher eine spezifische Bestimmung zu den Sicherheitsvorkehrungen, die zu treffen sind, um eine unzulässige Bevorzugung von Teilnehmern zu verhindern, die die Vergabebehörde beraten oder in die Vorbereitung des Verfahrens einbezogen sind.

5) Governance

Nationale Aufsichtsstellen: Wie die Bewertung gezeigt hat, überwachen nicht alle Mitgliedstaaten konsequent und systematisch die Umsetzung und das Funktionieren der Vergabevorschriften. Eine effiziente und einheitliche Anwendung des EU-Rechts wird dadurch in Frage gestellt. Daher wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten eine einzige nationale Behörde benennen, die für Überwachung, Umsetzung und Kontrolle des Vergaberechts zuständig ist. Nur eine zentrale Stelle mit übergeordneten Zuständigkeiten ist in der Lage, sich einen Überblick über die Hauptumsetzungsschwierigkeiten zu verschaffen und bei eher strukturell bedingten Problemen geeignete Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen. Eine solche Stelle kann unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Strategie und zu potenziellen Schwachstellen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken geben und so zur raschen Lösungsfindung sowie zur Verbesserung der Vergabeverfahren beitragen.

Wissenszentren: Vielfach verfügen die Vergabestellen intern nicht über das erforderliche Fachwissen für die Abwicklung komplexer Beschaffungsprojekte. Bei geeigneter unabhängiger und professioneller Unterstützung durch entsprechende Verwaltungsstrukturen ließen sich deutlich bessere Beschaffungsergebnisse erzielen - zum einen durch die Erweiterung der Wissensbasis und die Erhöhung der Professionalität der Vergabebehörden, zum anderen durch Unterstützung der Unternehmen, insbesondere der KMU. Daher verpflichtet die vorgeschlagene Richtlinie die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Unterstützungsstrukturen, die Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen, Schulung und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Zwar existieren bereits Unterstützungsstrukturen und -mechanismen auf nationaler Ebene, doch sind diese sehr unterschiedlich organisiert und decken unterschiedliche für öffentliche Auftraggeber und sonstige Vergabestellen relevante Bereiche ab. Für die Mitgliedstaaten wird somit die Möglichkeit bestehen, diese Mechanismen zu nutzen, auf ihre Sachkunde zurückzugreifen, ihre Dienste weiterzuentwickeln und sie zu einem angemessenen und modernen Instrument zu machen, das in der Lage ist, öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer in geeigneter Weise zu unterstützen. Zur wirkungsvolleren Bekämpfung von Korruption und Günstlingswirtschaft werden öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den Wortlaut der abgeschlossenen Verträge der Aufsichtsstelle vorzulegen, damit diese die Verträge auf verdächtige Muster hin prüfen kann, und interessierten Parteien Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu verschaffen, soweit dadurch nicht berechtigte öffentliche oder private Interessen beeinträchtigt werden. Angesichts der offenkundigen Probleme mit Blick auf den Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollte diese Pflicht nicht auf die in den betreffenden Sektoren tätigen (öffentlichen und privaten) Unternehmen ausgeweitet werden. Darüber hinaus gilt es, einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Daher sollte die Verpflichtung zur Übermittlung des vollständigen Wortlauts der geschlossenen Verträge auf relativ große Aufträge beschränkt bleiben. Die vorgeschlagenen Schwellenwerte würden ein ausgewogenes Verhältnis zwischen höherem Verwaltungsaufwand einerseits und mehr Transparenz andererseits gewährleisten: Bei Schwellenwerten von 1 000 000 EUR für Lieferungen und Dienstleistungen und 10 000 000 EUR für Bauleistungen würden 10 bis 20 % sämtlicher im Amtsblatt veröffentlichter Beschaffungen erfasst.

Die Anforderungen, die die Aufsichtsstellen und Wissenszentren betreffen, dürften insgesamt gesehen keine zusätzliche finanzielle Belastung für die Mitgliedstaaten darstellen. Zwar dürften gewisse Kosten im Zusammenhang mit der Reorganisation oder Feinabstimmung der Tätigkeiten der bestehenden Mechanismen und Strukturen anfallen, diese dürften jedoch neutralisiert werden durch eine Reduzierung der Kosten für Rechtsstreitigkeiten (sowohl für die Vergabestellen als auch für die Unternehmen), der aus einer verspäteten Auftragsvergabe, einer unkorrekten Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe oder einer unzureichenden Vorbereitung der Vergabeverfahren resultierenden Kosten sowie der Kosten, die durch eine fragmentierte und ineffiziente Beratung der Auftraggeber entstehen.

Verwaltungszusammenarbeit: Im Übrigen sieht der Vorschlag eine effektive Zusammenarbeit vor, bei der nationale Aufsichtsstellen Informationen und bewährte Praktiken austauschen und im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems (IMI) kooperieren.

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energieund Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente12, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

Kapitel I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3
Vergabe gemischter Aufträge und Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

Kapitel II
Persönlicher Anwendungsbereich: Abgedeckte Stellen und Tätigkeiten

Abschnitt 1
Stellen

Artikel 4
Vergabestellen

Abschnitt 2
Tätigkeiten

Artikel 5
Gas und Wärme

Artikel 6
Elektrizität

Artikel 7
Wasser

Artikel 8
Verkehrsleistungen

Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

Artikel 9
Häfen und Flughäfen

Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

Artikel 10
Postdienste

Artikel 11
Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke

Kapitel III
Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1
Schwellenwerte

Artikel 12
Schwellenwerte

Mit Ausnahme von Aufträgen, für die die Ausschlüsse der Artikel 15 bis 20 gelten oder die gemäß Artikel 27 ausgeschlossen sind, gilt diese Richtlinie in Bezug auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:

Artikel 13
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

Artikel 14
Neufestsetzung der Schwellenwerte

Abschnitt 2
Ausgeschlossene Aufträge Wettbewerbe

Unterabschnitt 1
Für alle Vergabestellen geltende Ausschlüsse und besondere Ausschlüsse für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 15
Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge

Artikel 16
Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 17
Verteidigung und Sicherheit

Artikel 18
Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, bei denen die Vergabestelle verpflichtet ist, die Vergabe oder Ausrichtung im Einklang mit anderen als den Beschaffungsverfahren dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind:

Alle Übereinkünfte im Sinne von Buchstabe a erster Unterabsatz werden der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 100 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen anhören kann.

Artikel 19
Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:

Ausstrahlung im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe f umfasst sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen über jegliche Art von elektronischen Netzen.

Artikel 20
Von bestimmten Vergabestellen vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

Unterabschnitt 2
Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 21
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen.

Artikel 22
Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 23
Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Unbeschadet Artikel 21 und sofern das Gemeinschaftsunternehmen gegründet wurde, um die betreffende Tätigkeit für eine Zeitdauer von mindestens drei Jahren ausüben, und das Gründungsinstrument des Gemeinschaftsunternehmens festlegt, dass die Vergabestellen, die das Gemeinschaftsunternehmen bilden, mindestens für dieselbe Zeitdauer an diesem beteiligt sein werden, findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die Auftragsvergabe

Artikel 24
Unterrichtung

Vergabestellen übermitteln der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anfrage die folgenden Informationen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 22 Absätze 2 und 3 und Artikel 23:

Unterabschnitt 3
Besondere Sachverhalte

Artikel 25
Forschung und Entwicklung

Artikel 26
Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

Unterabschnitt 4
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

Artikel 27
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

Artikel 28
Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 27

Kapitel IV
Allgemeine Grundsätze

Artikel 29
Grundsätze der Auftragsvergabe

Die Vergabestellen behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig.

Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Zielsetzung konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken.

Artikel 30
Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 31
Vorbehaltene Aufträge

Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration behinderter und benachteiligter Arbeitnehmer ist, vorbehalten oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.

Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.

Artikel 32
Vertraulichkeit

Artikel 33
Vorschriften über Mitteilungen

Artikel 34
Allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zeitpunkt sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieses Artikels durchgeführt werden.

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Nutzung elektronischer Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten im Sinne von Absatz 3 allgemein verfügbar sind. Es obliegt den Vergabestellen, die andere Kommunikationsmittel für die Einreichung von Angeboten verwenden, in den Auftragsunterlagen nachzuweisen, dass die Nutzung elektronischer Mittel aufgrund der speziellen Art der mit den Wirtschaftsteilnehmern auszutauschenden Informationen besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten allgemein verfügbar sind.

In den folgenden Fällen gelten legitime Gründe dafür als gegeben, dass die öffentlichen Auftraggeber keine elektronischen Kommunikationsmittel für das Einreichungsverfahren zu verlangen:

Artikel 35
Nomenklaturen

Artikel 36
Interessenkonflikte

Artikel 37
Rechtswidriges Verhalten

Die Bewerber müssen zu Beginn des Verfahrens eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass sie Folgendes unterlassen haben und unterlassen werden:

Titel II
Vorschriften über Aufträge

Kapitel I
Verfahren

Artikel 38
Bedingungen betreffend das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und andere internationale Übereinkommen

Artikel 39
Wahl der Verfahren

Artikel 40
Offenes Verfahren

Artikel 41
Nichtoffenes Verfahren

Artikel 42
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Artikel 43
Innovationspartnerschaft

Artikel 44
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Die Vergabestellen können ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigem Aufruf zum Wettbewerb in den folgenden Fällen anwenden:

Kapitel II
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 45
Rahmenvereinbarungen

Artikel 46
Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 47
Elektronische Auktionen

Artikel 48
Elektronische Kataloge

Artikel 49
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

Artikel 50
Nebenbeschaffungstätigkeiten

Die Erbringer von Nebenbeschaffungstätigkeiten werden in Übereinstimmung mit den in dieser Richtlinie beschriebenen Vergabeverfahren ausgewählt.

Artikel 51
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

Artikel 52
Gemeinsame Auftragsvergabe durch Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten

Kapitel III
Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1
Vorbereitung

Artikel 53
Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 54
Technische Spezifikationen

Artikel 55
Gütezeichen

Artikel 56
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

Artikel 57
Bekanntgabe technischer Spezifikationen

Artikel 58
Varianten

Artikel 59
Unterteilung von Aufträgen in Lose

In den Auftragsunterlagen erläutern die Vergabestellen, ob sie sich das Recht vorbehalten, eine derartige Wahl zu treffen, und wenn ja, ob die Lose in einem einzigen Auftrag zusammengefasst werden können.

Die Vergabestellen legen zunächst die Angebote fest, die die Auswahlkriterien nach Artikel 76 für jedes einzelne Los am besten erfüllen. Sie können den Zuschlag für mehr als ein Los an einen Bieter erteilen, der nicht an erster Stelle in Bezug auf alle Einzellose dieses Auftrags steht, sofern die Zuschlagskriterien nach Artikel 76 im Hinblick auf alle unter diesen Auftrag fallenden Lose besser erfüllt werden. Die Vergabestellen legen die Methoden in den Auftragsunterlagen fest, die sie für einen solchen Vergleich zu verwenden gedenken. Diese Methoden müssen transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.

Artikel 60
Fristsetzung

Abschnitt 2
Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 61
Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

Artikel 62
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Entscheiden sich die Vergabestellen für die Einrichtung eines Qualifizierungssystems gemäß Artikel 71, müssen sie dieses System gemäß Anhang X bekanntgeben und dabei darlegen, welchem Zweck das Qualifizierungssystem dient und wie die Regeln dieses Systems abgerufen weren können. Besteht das System länger als drei Jahre, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Besteht das System für einen kürzeren Zeitraum, ist eine Bekanntmachung zu Beginn ausreichend.

Artikel 63
Auftragsbekanntmachung

Auftragsbekanntmachungen können als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwendet werden. Sie müssen die Informationen nach Anhang XI enthalten und werden gemäß Artikel 65 veröffentlicht.

Artikel 64
Vergabebekanntmachung

Artikel 65
Abfassung und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Artikel 66
Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Artikel 67
Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 68
Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung

Artikel 69
Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

Abschnitt 3
Auswahl der Teilnehmer Auftragsvergabe

Artikel 70
Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1
Qualifizierung und Qualitative Auswahl

Artikel 71
Qualifizierungssysteme

Artikel 72
Qualitative Auswahlkriterien

Artikel 73
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

Artikel 74
In der Richtlinie [2004/18/EGJ festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

Artikel 75
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement

Unterabschnitt 2
Zuschlagserteilung

Artikel 76
Zuschlagskriterien

Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt die Vergabestelle die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Die relative Gewichtung bzw. die Reihenfolge der Bedeutung ist in der Bekanntmachung für den Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen oder in den Spezifikationen anzugeben.

Artikel 77
Lebenszykluskostenrechnung

Artikel 78
Hindernisse für die Zuschlagserteilung

Vergabestellen dürfen keinen Vertrag mit einem erfolgreichen Bieter schließen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Artikel 79
Ungewöhnlich niedrige Angebote

Kapitel IV
Auftragsausführung

Artikel 80
Bedingungen für die Auftragsausführung

Vergabestellen können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Spezifikationen angegeben werden. Diese Bedingungen können insbesondere Fragen des Sozial- und Umweltrechts betreffen. Sie können auch die Auflage enthalten, dass Wirtschaftsteilnehmer einen Ausgleich für das Risiko von Preiserhöhungen infolge von Preisschwankungen (Hedging) vorsehen, die die Auftragsausführung wesentlich beeinträchtigen können.

Artikel 81
Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 82
Auftragsänderungen während der Laufzeit

Artikel 83
Kündigung von Aufträgen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vergabestellen unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Vertragsrecht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Titel III
Besondere Beschaffungsregelungen

Kapitel I
Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 84
Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Aufträge, die soziale oder andere in Anhang XVII aufgeführte besondere Dienstleistungen betreffen, werden im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels vergeben, sofern ihr Wert dem in Artikel 12 Buchstabe c angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen übersteigt.

Artikel 85
Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 86
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Kapitel II
Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich

Artikel 87
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 89
Bekanntmachungen

Artikel 90
Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

Artikel 91
Entscheidungen des Preisgerichts

Titel IV
Governance

Artikel 92
Durchsetzung

Im Einklang mit der Richtlinie 92/13/EWG des Rates stellen die Mitgliedstaaten eine korrekte Anwendung dieser Richtlinie durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen sicher, die das bestehende System für die Nachprüfung von Entscheidungen von Vergabestellen ergänzen.

Artikel 93
Öffentliche Aufsicht

Artikel 94
Einzelberichte über Vergabeverfahren

Artikel 95
Nationale Berichterstattung

Artikel 96
Unterstützung der Vergabestellen und der Unternehmen

Artikel 97
Verwaltungszusammenarbeit

Titel V
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 98
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 99
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 100
Ausschussverfahren

Artikel 101
Umsetzung

Artikel 102
Aufhebung von Rechtsakten

Die Richtlinie 2004/17/EG wird mit Wirkung vom 30. Juni 2014 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XXI zu lesen.

Artikel 103
Überprüfung

Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Anwendung der in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2017 darüber Bericht.

Im Falle einer Änderung der laut dem Beschaffungsübereinkommen geltenden Schwellenwerte wird im Anschluss an den Bericht gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der in dieser Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte vorgelegt.

Artikel 104
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 105
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20.12.2011

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe A

Bei Unterschieden in der Auslegung zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.

NACE(1)CPVReferenznummer
Abschnitt F
Baugewerbe
AbteilungGruppeKlasseBezeichnungAnmerkungen
45BaugewerbeDiese Abteilung umfasst:
Neubau, Renovierung und gewöhnliche
Instandsetzung
45000000
45.1Vorbereitende
Baustellenarbeiten
45100000
45.11Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsgewerbe,
Erdbewegungsarbeiten Erdbewegungsarbeiten
Diese Klasse umfasst:
- Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken
- Aufräumen von Baustellen
- Erdbewegungen: Ausschachtung,
Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw.
- Erschließung von Lagerstätten:
- Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten
Diese Klasse umfasst ferner:
- Baustellenentwässerung
- Entwässerung von land- und
forstwirtschaftlichen Flächen
45110000
45.12Test- und
Suchbohrungen
Diese Klasse umfasst:
- Test-, Such- und Kernbohrung für
bauliche, geophysikalische, geologische
oder ähnliche Zwecke.
Diese Klasse umfasst nicht:
- Erdöl- und Erdgasbohrungen zu
45120000
Förderzwecken (s. 11.20) - Brunnenbau (s. 45.25)
- Schachtbau (s. 45.25)
- Exploration von Erdöl- und
Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20)
45.2Hoch- und
Tiefbau
450000
45.21Hochbau, Brücken- und
Tunnelbau u. Ä.
Diese Klasse umfasst:
- Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä.
- Brücken (einschließlich für
Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und
Unterführungen
- Rohrfernleitungen, Fernmelde- und
Energieübertragungsleitungen
- städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze - dazugehörige Arbeiten
- Herstellung von Fertigteilbauten aus
Beton auf der Baustelle
Diese Klasse umfasst nicht:
- Erbringung von Dienstleistungen bei der
Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20)
- Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28)
- Bau von Sportplätzen, Stadien,
Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23)
- Bauinstallation (s. 45.3)
- sonstiges Baugewerbe (s. 45.4)
- Tätigkeiten von Architektur- und
Ingenieurbüros (s. 74.20)
- Projektleitung (s. 74.20)
45210000 außer:
-45213316 45220000 45231000 45232000
45.22Dachdeckerei,
Abdichtung und
Zimmerei
Diese Klasse umfasst:
- Errichtung von Dächern
- Dachdeckung
- Abdichtung gegen Wasser und
45261000
Feuchtigkeit
45.23Straßenbau und
Eisenbahnob erbau
Diese Klasse umfasst:
- Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen
- Bau von Bahnverkehrsstrecken - Bau von Rollbahnen
- Bau von Sportplätzen, Stadien,
Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude)
- Markierung von Fahrbahnen und
Parkplätzen
Diese Klasse umfasst nicht:
- Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11)
45212212 und DA03 45230000
außer:
-45231000
-45232000
-45234115
45.24WasserbauDiese Klasse umfasst:
- Bau von:
- Wasserstraßen, Häfen (einschließlich
Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw.
- Talsperren und Deichen - Nassbaggerei
- Unterwasserarbeiten
45240000
45.25Spezialbau und
sonstiger Tiefbau
Diese Klasse umfasst:
- spezielle Tätigkeiten im Hoch- und
Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse
bzw. Ausrüstungen erfordern
- Herstellen von Fundamenten
einschließlich Pfahlgründung
- Brunnen- und Schachtbau
- Montage von fremdbezogenen
Stahlelementen
- Eisenbiegerei
- Mauer- und Pflasterarbeiten
- Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung
- Schornstein-, Feuerungs- und
Industrieofenbau
Diese Klasse umfasst nicht:
45250000
45262000
- Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32)
45.3Bauinstallati on45300000
45.31Elektroinstal lationDiese Klasse umfasst:
Installation oder Einbau von:
- elektrischen Leitungen und Armaturen - Kommunikationssystemen
- Elektroheizungen
- Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude)
- Feuermeldeanlagen
- Einbruchsicherungen
- Aufzügen und Rolltreppen
- Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken
45213316 45310000 außer:
-45316000
45.32Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und
Erschütterun g
Diese Klasse umfasst:
- Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken
Diese Klasse umfasst nicht:
- Abdichtung gegen Wasser und
Feuchtigkeit (s. 45.22)
45320000
45.33Klempnerei, Gas-,
Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation
Diese Klasse umfasst:
- Installation oder Einbau von:
- Sanitäranlagen sowie Ausführung von Klempnerarbeiten
- Gasarmaturen
- Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen
- Sprinkleranlagen
Diese Klasse umfasst nicht:
- Installation von Elektroheizungen
(s. 45.31 )
45330000
45.34Sonstige BauinstallatiDiese Klasse umfasst:
- Installation von Beleuchtungs- und
45234115
onSignalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen
- Installation von Ausrüstungen und
Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken
45316000
45340000
45.4Sonstiger Ausbau45400000
45.41Anbringen von
Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei
Diese Klasse umfasst:
- Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten
einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken
45410000
45.42Bautischlere i und - schlossereiDiese Klasse umfasst:
- Einbau von fremdbezogenen Türen,
Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material
- Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. ä. Innenausbauarbeiten
Diese Klasse umfasst nicht:
- Verlegen von Parkett- und anderen
Holzböden (s. 45.43)
45420000
45.43Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegere i,
Raumausstat tung
Diese Klasse umfasst: - Verlegen von: —
- Fußboden- und Wandfliesen oder -
platten aus Keramik, Beton oder Stein,
- Parkett- und anderen Holzböden,
Teppichen und Bodenbelägen aus
Linoleum,
- auch aus Kautschuk oder Kunststoff
- Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder
Schiefer-Boden- oder Wandbelägen,
- Tapeten
45430000
45.44Maler- und
Glasergewer be
Diese Klasse umfasst:
- Innen- und Außenanstrich von Gebäuden
- Anstrich von Hoch- und Tiefbauten,
- Ausführung von Glaserarbeiten
45440000
einschließlich Einbau von
Glasverkleidungen, Spiegeln usw.
Diese Klasse umfasst nicht:
- Fenstereinbau (s. 45.42)
45.45Sonstiger Ausbau
a.n.g.
Diese Klasse umfasst:
- Einbau von Swimmingpools - Fassadenreinigung
- Sonstige Baufertigstellung und
Ausbauarbeiten a.n.g.
Diese Klasse umfasst nicht:
- Innenreinigung von Gebäuden und
anderen Bauwerken (s. 74.70)
45212212 und DA04 45450000
45.5Vermietung von
Baumaschin en und -
geräten mit Bedienungsp ersonal
45500000
45.50Vermietung von
Baumaschin en und -
geräten mit Bedienungsp ersonal
Diese Klasse umfasst nicht:
- Vermietung von Baumaschinen und geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32)
45500000

Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).

Anhang II
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 4 Absatz 2

Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne dieser Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Europäischen Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung "besonderer oder ausschließlicher Rechte" im Sinne dieser Richtlinie führen:

Anhang III
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 27 Absatz 3

A. Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme

Richtlinie 2009/73/EG

B. Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität

Richtlinie 2009/72/EG

C. Gewinnung, Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser

Keine

D. Vergabestellen IM Bereich der Eisenbahndienste

Schienengüterverkehr

Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft54

Schienenpersonenverkehr Keine

E. Vergabestellen im Bereich der Städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

Keine

F. Vergabestellen im Bereich der Postdienste

Richtlinie 097/67/EG

G. GEWINNUNG von ÖL ODER GAS

Richtlinie 094/22/EG

H. Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

Keine

I. Vergabestellen im Bereich der Sehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen

Keine

J. Vergabestellen im Bereich der Flughafendienste

Keine

Anhang IV
Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

Die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten bzw. Teilnahme- und Qualifizierungsanträgen sowie von Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren mindestens gewährleisten, dass

Anhang V
Verzeichnis der Internationalen Übereinkommen nach Artikel 38

Übereinkommen mit folgenden Ländern oder Ländergruppen:

Anhang VI
Teil A

In regelmässigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen

Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 61)

I. Obligatorische Angaben

II. Zusätzlich Aufzuführende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient oder eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung der Angebote beinhaltet (Artikel 61 Absatz 2)

Teil B
In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmässiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Auruf zum Wettbewerb dienen, Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 61 Absatz 1)

Anhang VII
in Spezifikationen bei elektronischen Auktionen, Aufzuführende Angaben (Artikel 47 Absatz 4)

Haben Vergabestellen beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, müssen die Spezifikationen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Anhang VIII
Technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Anhang IX
Vorgaben für die Veröffentlichung

Anhang X
in der Bekanntmachung über das bestehen eines Qualifizierungssystems Aufzuführende Angaben

(siehe Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 62)

B. Sonstige einschlägige Auskünfte.

Anhang XI
In den Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 63)

A. Offene Verfahren

B. Nichtoffene Verfahren

C. Verhandlungsverfahren

Anhang XII
In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 64)

I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union55

II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben

Anhang XIII
Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interressensbestätigung gemäss Artikel 68

Anhang XIV
Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- Umweltrecht nach den Artikeln 70 79

Anhang XV
Verzeichnis der EU-Rechtsvorschriften nach Artikel 77 Absatz 3

Anhang XVI
In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 82 Absatz 6)

Anhang XVII
Dienstleistungen nach Artikel 84

CPV-ReferenznummerBeschreibung
79611000-0 und
von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2)
Dienstleistungen im Gesundheits- und
Sozialwesen
75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7 von 80100000-5 bis 80660000-8 (außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1); von 900000-1 bis 92700000-8 (außer 92230000-2, 92231000-9, 92232000-6)Administrative Dienstleistungen im
Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich
75300000-9Dienstleistungen der gesetzlichen
Sozialversicherung
75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1Beihilfen, Unterstützungsleistungen und
Zuwendungen
98000000-3Sonstige öffentliche und persönliche
Dienstleistungen
98120000-0Dienstleistungen von
Arbeitnehmervereinigungen
98131000-0Dienstleistungen von religiösen
Vereinigungen

Anhang XVIII
In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale andere besondere Dienstleistungen Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 85)

Teil A Auftragsbekanntmachung

Anhang XIX
In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

Anhang XX
In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

Anhang XXI
Entsprechungstabelle 56

Diese RichtlinieRichtlinie 2004/17/EG
Art. 1-Neu
Art. 2 erster SatzArt. 1 Abs. 1=
Art. 2 Abs. 1Art. 2 Abs. 1 Buchst. a
Unterabs. 1
=
Art. 2 Abs. 2 und 3-Neu
Art. 2 Abs. 4 Buchst. a,
Teil 1
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a
Unterabs. 2 erster
=
Gedankenstrich
Art. 2 Abs. 4 Buchst. a
Teil 2
Neu
Art. 2 Abs. 4 Buchst. bArt. 2 Abs. 1 Buchst. a
Unterabs. 2 zweiter
Gedankenstrich
=
Art. 2 Abs. 4 Buchst. cArt. 2 Abs. 1 Buchst. a
Unterabs. 2 dritter
Gedankenstrich
=
Art. 2 Abs. 5Art. 2 Abs. 1 Buchst. b
Unterabs. 1
=
Art. 2 Abs. 6Art. 2 Abs. 3Angepasst
Art. 2 Abs. 7Art. 1 Abs. 2 Buchst. aAngepasst
Art. 2 Abs. 8Art. 1 Abs. 2 Buchst. b
Unterabs. 1
Angepasst
Art. 2 Abs. 9Art. 1 Abs. 2 Buchst. b
Unterabs. 2
=
Art. 2 Abs. 10Art. 1 Abs. 2 Buchst. cAngepasst
Art. 2 Abs. 11Art. 1 Abs. 2 Buchst. d
Unterabs. 1
Geändert
Art. 2 Abs. 12Art. 1 Abs. 7
Unterabs. 1und 2
Angepasst
Art. 2 Abs. 13Art. 1 Abs. 7 Unterabs. 3=
Art. 2 Abs. 14Art. 1 Abs. 7 Unterabs. 3Geändert
Art. 2 Abs. 15Art. 34 Abs. 1Geändert
Art. 2 Abs. 16Art. 1 Abs. 8Geändert
Art. 2 Abs. 17Neu
Art. 2 Abs. 18Art. 1 Abs. 8Geändert
Art. 2 Abs. 19Neu
Art. 2 Abs. 20Art. 1 Abs. 11=
Art. 2 Abs. 21Art. 1 Abs. 12=
Art. 2 Abs. 22Neu
Art. 2 Abs. 23Art. 1 Abs. 10=
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1Neu
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2Art. 2 Abs. 2 Buchst. d
Unterabsätze 2 und 3
Geändert
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3Neu
Art. 3 Abs. 2Art. 9 Abs. 1=
Art. 3 Abs. 3Art. 9 Abs. 2=
Art. 3 Abs. 4Art. 9 Abs. 3Geändert
Art. 4 Abs. 1Art. 2 Abs. 1 Buchst. b
Unterabs. 2
=
Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1Art. 2 Abs. 3;
Erwägungsgrund 25
Angepasst
Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2Neu
Art. 4 Abs. 3Art. 2 Abs. 2=
Art. 4 Abs. 4Neu
Art. 5Art. 3 Abs. 1 und 2=
Art. 6 Abs. 1Art. 3 Abs. 3Angepasst
Art. 6 Abs. 2Art. 3 Abs. 4=
Art. 7Art. 4=
Art. 8Art. 5 Abs. 1=
Art. 5 Abs. 2Gestrichen
Art. 9Art. 7 Buchst. b=
Art. 10 Abs. 1Art. 6 Abs. 1Angepasst
Art. 10 Abs. 2 Buchst. aArt. 6 Abs. 2 Buchst. a=
Art. 10 Abs. 2 Buchst. bArt. 6 Abs. 2 Buchst. bGeändert
Art. 10 Abs. 2 Buchst. cArt. 6 Abs. 2 Buchst. cAngepasst
Art. 11 Buchst. aArt. 7 Buchst. aGeändert
Art. 11 Buchst. bArt. 7 Buchst. a=
Art. 8Gestrichen
Anhang I-XGestrichen
Art. 12Art. 16 und 61Geändert
Art. 13 Abs. 1Art. 17 Abs. 1; Art. 17 Abs. 8Geändert
Art. 13 Abs. 2Art. 17 Abs. 2; Art. 17 Abs. 8Geändert
Art. 13 Abs. 3Neu
Art. 13 Abs. 4Art. 17 Abs. 3=
Art. 13 Abs. 5Neu
Art. 13 Abs. 6Art. 17 Abs. 4 und 5Angepasst
Art. 13 Abs. 7Art. 17 Abs. 6 Buchst. a
Unterabs. 1 und 2
=
Art. 13 Abs. 8Art. 17 Abs. 6 Buchst. b
Unterabs. 1 und 2
=
Art. 13 Abs. 9Art. 17 Abs. 6 Buchst. a
Unterabs. 3 und Abs. 6
Buchst. b Unterabs. 3
Angepasst
Art. 13 Abs. 10Art. 17 Abs. 7=
Art. 13 Abs. 11Art. 17 Abs. 9=
Art. 13 Abs. 12Art. 17 Abs. 10=
Art. 13 Abs. 13Art. 17 Abs. 11=
Art. 14Art. 69Angepasst
Art. 15 Abs. 1Art. 19 Abs. 1=
Art. 15 Abs. 2Art. 19 Abs. 1Geändert
Art. 16 Abs. 1Art. 20 Abs. 1; Art. 62 Abs. 1Angepasst
Art. 16 Abs. 2Art. 20 Abs. 2Geändert
Art. 17 Abs. 1Art. 22aAngepasst
Art. 17 Abs. 2Art. 21; Art. 62 Abs. 1Geändert
Art. 18Art. 22; Art. 62 Abs. 1Geändert
Art. 19 Buchst. a und bArt. 24 Buchst. a und b=
Art. 19 Buchst. cArt. 24 Buchst. cGeändert
Art. 19 Buchst. dArt. 24 Buchst. d=
Art. 19 Buchst. eNeu
Art. 19 Buchst. f und
Unterabsatz 2
Neu
Art. 20Art. 26Angepasst
Art. 21Neu
Art. 22 Abs. 1Art. 23 Abs. 1Angepasst
Art. 22 Abs. 2Art. 23 Abs. 1Angepasst
Art. 22 Abs. 3Art. 23 Abs. 2Angepasst
Art. 22 Abs. 4Art. 23 Abs. 3 Buchst. a bis cAngepasst
Art. 22 Abs. 5Art. 23 Abs. 3 Unterabs. 2
und 3
Angepasst
Art. 23Art. 23 Abs. 4Angepasst
Art. 24Art. 23 Abs. 5Geändert
Art. 25 Abs. 1Art. 24 Buchst. eGeändert
Art. 25 Abs. 2Neu
Art. 26 Abs. 1 und 2Art. 27Geändert
Art. 26 Abs. 3Neu
Art. 27 Abs. 1 erster SatzArt. 30 Abs. 1; Art. 62 Abs. 2Angepasst
Art. 27 Abs. 1 zweiter SatzNeu
Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1Art. 30 Abs. 2=
Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2Neu
Art. 27 Abs. 3Art. 30 Abs. 3=
Art. 28 Abs. 1Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1
und Abs. 5 Unterabs. 1 und 2
Geändert
Art. 28 Abs. 2Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 2
und Abs. 5 Unterabs. 4;
Art. 62 Abs. 2
Angepasst
Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 3Gestrichen
Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 1Geändert
Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3Neu
Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 1
zweiter Satz
Geändert
Art. 28 Abs. 4Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 2=
Art. 28 Abs. 5Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 4Geändert
Art. 29Art. 10Geändert
Art. 30 Abs. 1Art. 11 Abs. 1Angepasst
Art. 30 Abs. 2Art. 11 Abs. 2Geändert
Art. 31Art. 28Geändert
Art. 32Art. 13Geändert
Art. 33 Abs. 1Art. 48 Abs. 1; Art. 64 Abs. 1Geändert
Art. 33 Abs. 2Art. 48 Abs. 2 und 3 Art. 64 Abs. 1 und 2Angepasst
Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 1Art. 48 Abs. 4; Art. 64 Abs. 1Geändert
Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2Art. 70 Abs. 2 Buchst. f=
Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 3Neu
Art. 33 Abs. 4Neu
Art. 33 Abs. 5Art. 48 Abs. 5; Art. 64 Abs. 3Geändert
Art. 33 Abs. 6Art. 48 Abs. 6Angepasst
Art. 33 Abs. 7Neu
Art. 34Neu
Art. 35 Abs. 1Art. 1 Abs. 13Geändert
Art. 35 Abs. 2Art. 70 Abs. 2 Buchst. c und dAngepasst
Art. 36Neu
Art. 37Neu
Art. 38 Abs. 1Art. 12Geändert
Art. 38 Abs. 2Neu
Art. 39 Abs. 1Art. 40 Abs. 1 und 2Geändert
Art. 39 Abs. 2Art. 42=
Art. 39 Abs. 3Neu
Art. 40 Abs. 1Art. 9 Abs. 2 Buchst. a;
Art. 45 Abs. 2
Geändert
Art. 40 Abs. 2Art. 45 Abs. 4Geändert
Art. 40 Abs. 3Neu
Art. 40 Abs. 4Neu
Art. 41Art. 1 Abs. 9 Buchst. b;
Art. 45 Abs. 3
Geändert
Art. 42Art. 1 Abs. 9 Buchst. c;Geändert
Art. 45 Abs. 3
Art. 43Neu
Art. 44 Buchst. aArt. 40 Abs. 3 Buchst. a=
Art. 44 Buchst. bArt. 40 Abs. 3 Buchst. b=
Art. 44 Buchst. cArt. 40 Abs. 3 Buchst. cGeändert
Art. 44 Buchst. dArt. 40 Abs. 3 Buchst. cGeändert
Art. 44 Buchst. eArt. 40 Abs. 3 Buchst. dGeändert
Art. 44 Buchst. fArt. 40 Abs. 3 Buchst. e=
Art. 44 Buchst. gArt. 40 Abs. 3 Buchst. gGeändert
Art. 44 Buchst. hArt. 40 Abs. 3 Buchst. hGeändert
Art. 44 Buchst. iArt. 40 Abs. 3 Buchst. j=
Art. 44 Buchst. jArt. 40 Abs. 3 Buchst. kAngepasst
Art. 44 Buchst. kArt. 3 Abs. 3 Buchst. lAngepasst
Art. 44 Unterabs. 2 und 3Neu
Art. 44 Unterabs. 4Art. 40 Abs. 3 Buchstabe g in fineAngepasst
Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2Art. 14 Abs. 1; Art. 1 Abs. 4Angepasst
Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 3Neu
Art. 45 Abs. 2 bis 5Art. 14 Abs. 2 - 4 Art. 40
Abs. 3 Buchst. i
Geändert
Art. 46 Abs. 1Art. 1 Abs. 5; Art. 15 Abs. 1Geändert
Art. 46 Abs. 2Art. 15 Abs. 2Geändert
Art. 46 Abs. 3Art. 15 Abs. 3Angepasst
Art. 46 Abs. 4Art. 15 Abs. 4Geändert
Art. 46 Abs. 5Art. 15 Abs. 6Geändert
Art. 46 Abs. 6Neu
Art. 46 Abs. 7Art. 15 Abs. 7 Unterabs. 3=
Art. 47 Abs. 1Art. 1 Abs. 6; Art. 56 Abs. 1Geändert
Art. 47 Abs. 2 Unterabs. 1Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1=
Art. 47 Abs. 2 Unterabs. 2Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 2Angepasst
Art. 47 Abs. 3Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 3Angepasst
Art. 47 Abs. 4Art. 56 Abs. 3Angepasst
Art. 47 Abs. 5Art. 56 Abs. 4Angepasst
Art. 47 Abs. 6Art. 56 Abs. 5Angepasst
Art. 47 Abs. 7Art. 56 Abs. 6=
Art. 47 Abs. 8Art. 56 Abs. 7Angepasst
Art. 47 Abs. 9Art. 56 Abs. 8 Unterabs. 1=
Art. 48Neu
Art. 49 Abs. 1Art. 29 Abs. 1Geändert
Art. 49 Abs. 2Neu
Art. 49 Abs. 3Art. 29 Abs. 2Geändert
Art. 49 Abs. 4Neu
Art. 49 Abs. 5Art. 29 Abs. 2Geändert
Art. 49 Abs. 6Neu
Art. 50Neu
Art. 51Neu
Art. 52Neu
Art. 53 Abs. 1Erwägungsgrund 15Geändert
Art. 53 Abs. 2Neu
Art. 54 Abs. 1Art. 34 Abs. 1Geändert
Art. 54 Abs. 2Art. 34 Abs. 2Angepasst
Art. 54 Abs. 3Art. 34 Abs. 3Angepasst
Art. 54 Abs. 4Art. 34 Abs. 8=
Art. 54 Abs. 5Art. 34 Abs. 4Angepasst
Art. 54 Abs. 6Art. 34 Abs. 5Geändert
Art. 55 Abs. 1Art. 34 Abs. 6Geändert
Art. 55 Abs. 2Art. 34 Abs. 6Angepasst
Art. 56 Abs. 1Art. 34 Abs. 4, 5, 6 und 7Geändert
Art. 56 Abs. 2Art. 34 Abs. 4, 5 und 6Geändert
Art. 56 Abs. 3Art. 34 Abs. 7Angepasst
Art. 56 Abs. 4Neu
Art. 57Art. 35Geändert
Art. 58 Abs. 1Art. 36 Abs. 1Geändert
Art. 58 Abs. 2Art. 36 Abs. 2Angepasst
Art. 59Neu
Art. 60 Abs. 1Art. 45 Abs. 1Angepasst
Art. 60 Abs. 2Art. 45 Abs. 9Geändert
Art. 45 Abs. 10Gestrichen
Art. 61 Abs. 1Art. 41 Abs. 1 und 2Angepasst
Art. 61 Abs. 2Art. 42 Abs. 3; Art. 44 Abs. 1Angepasst
Art. 62Art. 41 Abs. 3Angepasst
Art. 63Art. 42 Abs. 9 Buchst. c;
Art. 44 Abs. 1
Angepasst
Art. 64 Abs. 1Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 1;
Art. 44 Abs. 1
Angepasst
Art. 64 Abs. 2Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2
und 3
Geändert
Art. 64 Abs. 3Art. 43 Abs. 2 und 3Geändert
Art. 64 Abs. 4Art. 43 Abs. 5Angepasst
Art. 65 Abs. 1Art. 44 Abs. 1; Art. 70 Abs. 1 Buchst. bGeändert
Art. 65 Abs. 2Art. 44 Abs. 2, 3 und 4
Unterabs. 2
Geändert
Art. 65 Abs. 3Art. 44 Abs. 4 Unterabs. 1Angepasst
Art. 65 Abs. 4Neu
Art. 65 Abs. 5Art. 44 Abs. 6 und 7Geändert
Art. 65 Abs. 6Art. 44 Abs. 8Geändert
Art. 66 Abs. 1Art. 44 Abs. 5 Unterabs. 1Geändert
Art. 66 Abs. 2 und 3Art. 44 Abs. 5 Unterabs. 2
und 3
Angepasst
Art. 67 Abs. 1Art. 45 Abs. 6Geändert
Art. 67 Abs. 2Art. 46 Abs. 2Geändert
Art. 68 Abs. 1Art. 47 Abs. 1 erster SatzAngepasst
Art. 68 Abs. 2Art. 47 Abs. 1 zweiter SatzAngepasst
Art. 69 Abs. 1Art. 49 Abs. 1Angepasst
Art. 69 Abs. 2Art. 49 Abs. 2
Unterabs. 1und 2
Angepasst
Art. 69 Abs. 3Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 3=
Art. 69 Abs. 4, 5, und 6Art. 49 Abs. 3, 4 und 5=
Art. 70 Abs. 1Art. 51 Abs. 1Angepasst
Art. 70 Abs. 2Art. 51 Abs. 2=
Art. 70 Abs. 3Art. 52 Abs. 1=
Art. 70 Abs. 4Art. 51 Abs. 3Angepasst
Art. 70 Abs. 5Neu
Art. 70 Abs. 6Neu
Art. 70 Abs. 7Neu
Art. 71 Abs. 1Art. 53 Abs. 1=
Art. 71 Abs. 2Art. 53 Abs. 2Angepasst
Art. 71 Abs. 3Art. 53 Abs. 6=
Art. 71 Abs. 4Art. 53 Abs. 7=
Art. 71 Abs. 5Art. 53 Abs. 9Angepasst
Art. 71 Abs. 6Neu
Art. 72 Abs. 1Art. 54 Abs. 1 und 2Angepasst
Art. 72 Abs. 2Art. 54 Abs. 3Angepasst
Art. 73 Abs. 1Art. 53 Abs. 4 und 5Geändert
Art. 73 Abs. 2Art. 54 Abs. 5 und 6Geändert
Art. 73 Abs. 3Neu
Art. 74 Abs. 1Art. 53 Abs. 3; Art. 54 Abs. 4Angepasst
Art. 74 Abs. 2Neu
Art. 74 Abs. 3Art. 53 Abs. 3; Art. 54 Abs. 4Geändert
Art. 75 Abs. 1Art. 52 Abs. 2Geändert
Art. 75 Abs. 2Art. 52 Abs. 3Geändert
Art. 75 Abs. 3Neu
Art. 76 Abs. 1Art. 55 Abs. 1Geändert
Art. 76 Abs. 2Art. 55 Abs. 1 Buchst. aGeändert
Art. 76 Abs. 3Neu
Art. 76 Abs. 4Erwägungsgrund 1; Erwägungsgrund 55 Unterabsatz 3Geändert
Art. 76 Abs. 5Geändert
Art. 77Neu
Art. 78Neu
Art. 79 Abs. 1Art. 57 Abs. 1Geändert
Art. 79 Abs. 2Art. 57 Abs. 1Angepasst
Art. 79 Abs. 3 Buchst. aArt. 57 Abs. 1 Unterabs. 2
Buchst. a
=
Art. 79 Abs. 3 Buchst. bArt. 57 Abs. 1 Unterabs. 2=
Buchst. b
Art. 79 Abs. 3 Buchst. cArt. 57 Abs. 1 Unterabs. 2
Buchst. c
=
Art. 79 Abs. 3 Buchst. dArt. 57 Abs. 1 Unterabs. 2
Buchst. d
Geändert
Art. 79 Abs. 3 Buchst. eArt. 57 Abs. 1 Unterabs. 2
Buchst. e
=
Art. 79 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2Art. 57 Abs. 2Geändert
Art. 79 Abs. 4 Unterabs. 3Neu
Art. 79 Abs. 5Art. 57 Abs. 3Angepasst
Art. 79 Abs. 6Neu
Art. 58; Art. 59Gestrichen
Art. 80Art. 38Geändert
Art. 81 Abs. 1Art. 37 erster Satz=
Art. 81 Abs. 2Neu
Art. 81 Abs. 3Art. 37 zweiter SatzAngepasst
Art. 82 Abs. 1 - 5 und 7Neu
Art. 82 Abs. 6Art. 40 Abs. 3 Buchst. fGeändert
Art. 83Neu
Art. 84Neu
Art. 85Neu
Art. 86Neu
Art. 87Art. 60=
Art. 88Art. 61Angepasst
Art. 89 Abs. 1Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1Angepasst
Art. 89 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1;
Unterabs. 1 erster Satz
Angepasst
Art. 89 Abs. 2 Unterabs. 3Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2Geändert
zweiter Satz
Art. 89 Abs. 3Art. 63 Abs. 2Angepasst
Art. 90Art. 65=
Art. 91Art. 66=
Art. 92Art. 72 Unterabsatz 1Angepasst
Art. 93 Abs. 1Art. 72 Unterabsatz 2Geändert
Art. 93 Abs. 2 - 8Neu
Art. 94Art. 50Geändert
Art. 95 Abs. 1 - 3Art. 67Geändert
Art. 95 Abs. 4Neu
Art. 95 Abs. 5Art. 70 Abs. 1 Buchst. cAngepasst
Art. 95 Abs. 6Art. 67 Abs. 3Geändert
Art. 96Neu
Art. 97Neu
Art. 98Art. 68 Abs. 3 und 4Geändert
Art. 99Art. 68 Abs. 5Geändert
Art. 100 Abs. 1Art. 68 Abs. 1Angepasst
Art. 100 Abs. 2Art. 68 Abs. 3Angepasst
Art. 101 Abs. 1Art. 71 Abs. 1Angepasst
Art. 101 Abs. 2Art. 71 Abs. 2=
Art. 102Art. 73Angepasst
Art. 103Neu
Art. 104 und 105Art. 74; Art. 75=
Anhang I-XGestrichen
Anhang I (außer erster
Satz)
Anhang II (außer Fußnote 1)=
Anhang I erster SatzAnhang XII Fußnote 1Geändert
Anhang IINeu
Anhang III Abschn. A, B, C, E, F, G, H, I und JAnhang XIAngepasst
Anhang III Abschn. DNeu
Anhang IV Buchst. a - gAnhang XXIV Buchst. b - h=
Anhang IV Buchst. hNeu
Anhang VNeu
Anhang VIAnhang XVGeändert
Anhang VIIArt. 56 Abs. 3 Buchst. a bis f=
Anhang VIII außer Nr. 4Anhang XXIAngepasst
Anhang VIII Nr. 4Anhang XXIGeändert
Anhang IXAnhang XXGeändert
Anhang XAnhang XIVGeändert
Anhang XIAnhang XIIIGeändert
Anhang XIIAnhang XVIGeändert
Anhang XIII Nummer 1Art. 47 Abs. 4Angepasst
Anhang XIII Nummer 2Art. 47 Abs. 5Angepasst
Anhang XIVAnhang XXIIIGeändert
Anhang XVNeu
Anhang XVIAnhang XVIGeändert
Anhang XVIIAnhang XVIIGeändert
Anhang XVIIINeu
Anhang XIXAnhang XVIIIGeändert
Anhang XXAnhang XIXGeändert
Anhang XIAnhang XXVIGeändert
Anhang XXIIGestrichen
Anhang XXVGestrichen