Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
(Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz - HKStAufhG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Ergebnis der Bürokratiekostenmessung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz - HKStAufhG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 16.02.07

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz HKStAufhG)

Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung

Das Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094, 2101), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Häftlingshilfegesetzes

§ 16 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 16 Finanzierung

Artikel 3
Aufhebung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes

Das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104a Abs. 4 GG für

Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern vom 5. Juli 1990 (BGBl. I S. 1347) wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 2, Nr. 3 Buchstaben a bis d, Nr. 5, Nr. 6 sowie Nr. 7 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Das Gesetz im Übrigen tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

1. Heimkehrerstiftungsgesetz

Nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz (HKStG) kann die Heimkehrerstiftung ehemaligen Kriegsgefangenen und Geltungskriegsgefangenen auf Antrag Unterstützungsleistungen zur Linderung einer Notlage gewähren. Außerdem kann sie an ehemalige Kriegsgefangene Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung und an deren überlebende Ehegatten Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung (Rentenzusatzleistungen) gewähren. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht.

Der Bundesrechungshof ist in seiner Prüfmitteilung vom 12. August 1997 (II 2-3829/96) nach Prüfung der Heimkehrerstiftung zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Stiftungszweck, die wirtschaftliche und soziale Förderung ehemaliger Kriegsgefangener und Geltungskriegsgefangener sowie deren hinterbliebener Ehegatten "im wesentlichen erledigt" habe (Prüfmitteilung S. 48). Inzwischen sei grundsätzlich auszuschließen, dass ehemalige Kriegsgefangene wegen des erlittenen Gewahrsams heute noch wirtschaftlich und sozial spürbar benachteiligt seien. Vielmehr entsprächen heute feststellbare wirtschaftliche oder soziale Notlagen regelmäßig dem allgemeinen Lebensrisiko. Sozialpolitische Sonderleistungstatbestände dieser Art seien daher - auch unter Berücksichtigung des Beitritts - mit Blick auf die Opportunitätskosten "nicht weiter vertretbar" (Prüfmitteilung S. 50). Deshalb regte der Bundesrechnungshof die Aufhebung der Stiftung oder ihre Ausgliederung aus der Verantwortung des Bundes an (aaO).

Die Bundesregierung hält diese Auffassung - jedenfalls unter Berücksichtigung der seit der Prüfmitteilung verstrichenen Zeit - für überzeugend. Bereits in der Begründung zu ihrem Entwurf eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes hatte sie ausgeführt, das mit Wirkung vom 1. Januar 1993 außer Kraft getretene KgfEG gehöre zu den Kriegsfolgengesetzen, die ihren Zweck weitgehend erfüllt hätten (vgl. Drucksache. 012/3212, S. 21). Die (partielle) Fortsetzung des III. Abschnitts des aufgehobenen KgfEG (Vorschriften über die Heimkehrerstiftung sowie deren Leistungsgewährung) durch das zum 1. Januar 1993 in Kraft getretene HKStG erfolgte vor allem mit Blick auf sozial bedürftige Personen in den neuen Ländern, welche wegen Ablaufes der Antragsfristen des mit Maßgaben auf die neuen Länder übergeleiteten KgfEG keine Kriegsgefangenenentschädigung erhalten konnten. Dabei wurde von der Notwendigkeit einer Leistungsgewährung noch "etwa bis zum Jahre 2005" ausgegangen (a.a.O., S. 21 und S. 31).

Die Leistungen nach dem HKStG sollen nunmehr mit einer angemessenen Auslauffrist bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden. Für die Ende 2005 ausgelaufene gesetzliche Finanzierungsregelung wird eine Anschlussregelung bis zum Zeitpunkt der Leistungsbeendigung getroffen.

Die weitere Leistungsgewährung soll allerdings nur bis Ende 2007 durch die Heimkehrerstiftung erfolgen. Ab 2008 soll sie dem Bundesverwaltungsamt übertragen werden. Denn aus demographischen Gründen ist die Repräsentation der Betroffenen in den Stiftungsgremien praktisch kaum mehr zu verwirklichen. Außerdem belastet die Leistungsgewährung durch die Stiftung den Bundeshaushalt mit vermeidbaren sächlichen Verwaltungskosten (Ausgaben für Fachbeiräte und Ausschüsse).

Deshalb wird die Heimkehrerstiftung zum 31. Dezember 2007 aufgehoben und die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Gesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen. Das Stiftungspersonal soll vom Bund übernommen werden.

2. Häftlingshilfegesetz

Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge ist neben der ihr zusätzlich übertragenen Aufgabe der Gewährung von Unterstützungsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vorrangig zuständig für die Gewährung von Unterstützungsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG). Die Leistungen nach dem HHG und dem StrRehaG sollen fortgesetzt werden. Wie im HKStG ist auch die Finanzierungsregelung für die Unterstützungsleistungen nach dem HHG Ende 2005 ausgelaufen. Für die weitere Gewährung von Unterstützungsleistungen wird eine Anschlussregelung getroffen.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 des Grundgesetzes (die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen). Das Heimkehrerstiftungsgesetz regelt die Gewährung von Leistungen insbesondere an ehemalige Kriegsgefangene durch die Heimkehrerstiftung.

Das Häftlingshilfegesetz regelt die Gewährung von Unterstützungsleistungen insbesondere an Personen, die nach Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Da die Fürsorge für ehemalige Kriegsgefangene auch Zivilinternierte mitumfasst, unterfallen beide Gesetze und damit auch deren Abänderung diesem Kompetenztitel.

III. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Angesichts dessen, dass Heimkehrerstiftungsgesetz und Häftlingshilfegesetz die Mittelzuweisungen an die Stiftungen bisher nur bis Ende 2005 festschreiben, werden neue Finanzierungsregelungen getroffen die die für die Durchführung der Aufgaben nach diesen Gesetzen bereitzustellenden Mittel abschließend regeln.

a. Heimkehrerstiftungsgesetz

Die Unterstützungsleistungen nach § 3 des Heimkehrerstiftungsgesetzes sollen zum 31. Dezember 2009 eingestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind deshalb Zweckmittel für die Gewährung solcher Leistungen bereitzustellen - ungeachtet der Tatsache, dass ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen nicht besteht.

Für die Gewährung von Notfallunterstützungsleistungen standen nach der ausgelaufenen gesetzlichen Finanzierungsregelung seit 2001 bis 2005 jährlich 3 Millionen DM (knapp 1.534.000 €) zur Verfügung. Daneben wurden regelmäßig zusätzliche Mittel aus dem Bundeshaushalt bereitgestellt. Im Jahr 2001 wurde das Stiftungskapital um 2.556.459 € aufgestockt, im Jahr 2002 um weitere 1 Mio. €. In den Folgejahren wurden überplanmäßige Mittel zur Verfügung gestellt (2003: 202.000 €, 2004: 800.000 €, 2005: 729.000 €). Die Neuregelung soll nunmehr das bis zur Leistungsbeendigung zur Verfügung stehende Finanzvolumen unter Berücksichtigung des absehbaren Finanzbedarfes abschließend festlegen. Damit soll vermieden werden, dass auch künftig regelmäßig überplanmäßige Mittel bereitgestellt werden müssen. Eventueller, nicht vorhergesehener Mehrbedarf ist von der Heimkehrerstiftung auszugleichen, indem die zur Verfügung stehenden Mittel an die am stärksten Bedürftigen verteilt werden oder die Bewilligungshöhe reduziert wird.

Bei der Festlegung des Bedarfes ist zu berücksichtigen, wie viele Anträge bis zur Leistungsbeendigung noch zu bescheiden sind. Antragsstichtag wird das Datum des Kabinettsbeschlusses.

Mit diesem ist im Dezember 2006 zu rechnen. Aus dem Jahr 2005 wurden noch 14.260 offene Anträge in das Jahr 2006 übernommen. Für das Jahr 2006 rechnet die Heimkehrerstiftung mit einem Antragseingang von ca. 8.000, so dass aus 2006 voraussichtlich insgesamt 22.260 Anträge zu bearbeiten sind.

Der Stiftung selbst stehen hierfür nach Aufzehrung des Stiftungsvermögens (Stammkapital zum 31.12.2005: 85,32 €), aus dem somit auch keine nennenswerten Erträgnisse mehr erzielt werden können, nur noch geringfügige Mittel aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat, zur Verfügung. Dies waren noch 100.795,95 DM im Jahr 2001, 39.230,02 € im Jahr 2002, 7701,87 € im Jahr 2003. 4.423,17 € im Jahr 2004 und 2812,11 € im Jahr 2005. Im Jahr 2006 sind nicht mehr als 2000,- € und in den Folgejahren noch geringere Beträge zu erwarten. Hiervon können bei einer durchschnittlichen Bewilligungshöhe von 500,- € höchstens vier Anträge bewilligt werden. Auch Zuwendungen von dritter Seite können für die Gewährung von Unterstützungsleistungen verwendet werden. Die vermischten Einnahmen der Stiftung, die Spenden u.ä. umfassen, betrugen 1086,40 DM im Jahr 2001, 92,99 € im Jahr 2002, 138,68 € in 2003, 1.494 € im Jahr 2004 und 1.839,16 € in 2005. Hierbei handelt es sich folglich regelmäßig um geringfügige Beträge, mit deren Einnahme zudem nicht fest gerechnet werden kann. Der weitere Bedarf kann nur aus Bundesmitteln gedeckt werden.

Im Haushalt 2006 wurden 1,534 Mio. € für Unterstützungsleistungen bereitgestellt. Bei Bereitstellung des gleichen Betrages in den Jahren 2007 bis 2009 stünden insgesamt noch 6,136 Mio. € für die Leistungsabwicklung zur Verfügung. Bei einer durchschnittlichen Bewilligungshöhe von 500,- € könnten hiervon 12.272 Anträge positiv beschieden werden. Dies entspricht einer Bewilligungsquote von rund 55 %. Bisher lag diese bei 65 %. Vor dem Hintergrund, dass ein Rechtsanspruch auf Leistung nicht besteht, erscheint die erzielbare niedrigere Quote ausreichend. Im Übrigen kann diese durch eine Reduzierung der Bewilligungshöhe gesteigert werden. So kann die Leistungsabwicklung mit den in der Finanzplanung für die Jahre 2007 bis 2009 bereits vorgesehenen Beträgen durchgeführt werden.

Für die Gewährung von Rentenzusatzleistungen stehen der Stiftung die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgsetzes gewährt worden sind, zur Verfügung. Diese beliefen sich im Jahr 2001 auf 96.962,55 DM, im Jahr 2002 auf 22.615,23 €, im Jahr 2003 auf 34.334,47 €, im Jahr 2004 auf 31.045,16 € und 2005 auf 29.670,64 €. Im Jahr 2006 sind circa 23.000 € und in den Folgejahren weiter sinkende Beträge zu erwarten. Die darüber hinaus erforderlichen Mittel werden wie in der Vergangenheit vom Bund zur Verfügung gestellt. Voraussichtlich werden hierfür 4 Mio. € im Jahr 2007, 3,65 Mio. € im Jahr 2008 und 3,15 Mio. € im Jahr 2009 benötigt. In der Finanzplanung für diese Jahre sind entsprechende Beträge bereits vorgesehen.

Durch die Beendigung der Unterstützungs- und Rentenzusatzleistungen zum 31. Dezember 2009 wird der Bundeshaushalt ab 2010 um entsprechende Zweckmittel entlastet.

Neben der Bereitstellung von Zweckmitteln sind - angesichts des erschöpften Stiftungskapitals - auch die Verwaltungskosten der Heimkehrerstiftung bis zu deren Aufhebung Ende 2007 aus dem Bundeshaushalt zu tragen. Für das Jahr 2007 fallen Verwaltungskosten in Höhe von 1.088.000 € an, hiervon 929.000 € an Personalkosten und 159.000 € an sächlichen Verwaltungskosten.

Die Aufhebung der Heimkehrerstiftung wird nicht zu einer Entlastung des Bundeshaushaltes ab 2008 um deren Personal- und Sachkosten führen, sofern die Übernahme des Stiftungspersonals durch den Bund erfolgen sollte. Unmittelbar weg fallen allerdings von den sächlichen Verwaltungskosten die Kosten für Fachbeiräte und Ausschüsse, die sich im Jahr 2005 auf 32.620,33 € beliefen.

b. Häftlingshilfegesetz

Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge soll weiter Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG gewähren. Deshalb sind Mittel hierfür bereitzustellen - ungeachtet der Tatsache, dass ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen nicht besteht.

Nach der ausgelaufenen gesetzlichen Finanzierungsregelung wurden der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in den Jahren 2000 bis 2005 jährlich 1,5 Mio. DM (knapp 767.000 €) aus dem Bundeshaushalt für Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG zur Verfügung gestellt.

Diese Mittel haben seit Jahren nie ausgereicht. Im Jahr 2001 wurde das Stiftungskapital um 2.556.459 Mio. € und im Jahr 2002 um 1 Mio. € aufgestockt. Im Jahr 2002 und den Folgejahren wurden regelmäßig überplanmäßige Mittel zur Verfügung gestellt, die den gesetzlich garantierten Betrag erheblich überstiegen (2002: 0,6 Mio. €; 2003: 1 Mio. €; 2004: 2,7 Mio. €; 2005: 2 Mio. €).

Auch in Zukunft wird der Mittelbedarf der Stiftung für die Gewährung von Unterstützungsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz 767.000 € im Jahr erheblich übersteigen. Hierbei sind der Antragsbestand sowie die voraussichtliche Entwicklung der Antragseingänge zu berücksichtigen.

Aus den Jahren 2001 bis 2005 wurden 1562 Anträge in das Jahr 2006 übernommen.

Für das Jahr 2006 ist angesichts eines Antragseinganges von 2257 bis Ende Oktober mit insgesamt circa 2700 Anträgen zu rechnen. Dies liegt erheblich über den Antragszahlen der Vorjahre. Die letzte Antragsspitze brachte das Jahr 2002 mit 4581 Anträgen. Im Jahr 2003 waren es 1387, im Jahr 2004 nur 894 und im Jahr 2005 wieder 1874 Anträge. Der durchschnittliche Antragseingang dieser Jahre, in denen ein Spitzenjahr mitenthalten ist, lag bei rund 2200 Anträgen. Hiermit kann auch für die Jahre 2007 bis 2009 gerechnet werden. Ausgehend von einem Antragsüberhang von 1562 Anträgen zum 31. Dezember 2005, 2700 Antragseingängen im Jahr 2006 sowie durchschnittlich 2200 Antragseingängen in den Jahren 2007 bis 2009, hat die Stiftung für den Zeitraum 2006 bis Ende 2009 voraussichtlich über insgesamt 10.862 Unterstützungsanträge zu entscheiden.

Der Stiftung selbst stehen hierfür das restliche Stammkapital (zum 31. Dezember 2005: 876.512,99 €) sowie die jährlichen Erträgnisse hieraus (2005: 7003,24 €) zur Verfügung.

Auch Zuwendungen von dritter Seite können für Unterstützungsleistungen verwendet werden.

Die vermischten Einnahmen der Stiftung, die Spenden u.ä. umfassen, beliefen sich im Jahr 2001 auf 1097,32 DM, in 2002 auf 2811,24 €, 2003 auf 1019,02 €, 2004 auf 942,88 € und im Jahr 2005 auf 387,40 €. Es handelt sich folglich regelmäßig um geringfügige Beträge, die zudem nicht fest einkalkuliert werden können. Einen erheblichen Teil des verbliebenen Stammkapitals wird die Stiftung in 2006 zur Deckung ihrer Verwaltungskosten in Höhe von rund 736.000 € aufwenden müssen. Danach verbleiben aus dem Stammkapital noch rund 141.000 €, die zur Gewährung von Unterstützungsleistungen verwendet werden können.

Bei jährlicher Bereitstellung von 767.000 € aus Bundesmitteln stehen damit für die Jahre 2007 bis 2009 insgesamt 2,442 Mio. € zur Verfügung. Hiermit können unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Bewilligungshöhe von 928 € im ersten Halbjahr 2006 rund 2631 Anträge positiv beschieden werden. Dies entspricht bei 10.862 Anträgen einer Bewilligungsquote von rund 24 %. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2006 lag die Bewilligungsquote noch bei 72 %. Eine Erhöhung des gesetzlich garantierten Betrages ist jedoch nicht möglich, da die Finanzierung der Stiftung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen muss. In der Finanzplanung für die Jahre 2007 bis 2009 sind als jährliche Zuschüsse an die Stiftung jeweils 1,573 Mio. €, davon 767.000 € für Unterstützungsleistungen sowie 806.000 € für Verwaltungsausgaben, vorgesehen. Da ein Rechtsanspruch auf Leistung nicht besteht und die Leistungsgewährung unter dem Vorbehalt verfügbarer Finanzmittel steht, erscheint dies als Regelung der Mindestausstattung der Stiftung für die Gewährung von Unterstützungsleistungen nach dem Häfltingshilfegesetz hinnehmbar. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit unberührt im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen über den gesetzlich garantierten Bundeszuschuss hinauszugehen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass auch (zusätzliche) Einlagen in das Stiftungsvermögen zulässig sind.

Allerdings ist nach Angaben der Stiftung mit einem Anstieg der Verwaltungskosten zu rechnen.

Diese werden voraussichtlich noch 806.000 € im Jahr 2007, aber im Jahr 2008 bereits 822.000 und im Jahr 2009 sodann 838.000 € betragen, wobei darin auch die Verwaltungskosten für die Durchführung des § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes enthalten sind. Die Mehrbeträge gegenüber der Finanzplanung in Höhe von 16.000 € im Jahr 2008 sowie 22.000 € im Jahr 2009 können im Rahmen des Haushaltstitels für Eingliederungshilfen und Unterstützungsleistungen (Kapitel 0640, Titel 681 12) erwirtschaftet werden.

2. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die Ausführung dieses Gesetzes keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Bürokratiekostenmessung

Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung oder Bürger geschaffen. Die de lege lata für Bürger bestehende Möglichkeit der Antragstellung auf Notfallunterstützungs- und Rentenzusatzleistungen nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz wird im Gegenteil mit einem Antragsstichtag zum Abschluss gebracht.

4. Gender Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" überprüft. Von der durch den Gesetzentwurf bezweckten Abwicklung der Unterstützungsleistungen nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz sowie abschließenden Finanzierungsregelung für den Abwicklungszeitraum und die neue Finanzierungsregelung für Unterstützungsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz sind Männer und Frauen gleichermaßen betroffen. Tatsächlich wirkt sich die Beendigung der Rentenzusatzleistungen und die damit verbundene finanzielle Einbuße für Frauen schwerwiegender aus, da die hier betroffenen Witwen ehemaliger Kriegsgefangener regelmäßig ein geringeres Renteneinkommen haben als die männlichen ehemaligen Kriegsgefangenen.

Diese Schlechterstellung, die sich hier mittelbar auswirkt, resultiert jedoch unmittelbar aus dem allgemeinen Rentensystem.

5. Rechtsbereinigung

Durch das Gesetz wird parallel zum Außerkrafttreten des Heimkehrerstiftungsgesetzes das damit obsolet werdende Kriegsfolgenbereinigungsgesetz aufgehoben. Zusätzlich wird das vollständig abgewickelte Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern aufgehoben.

Damit wird das Bundesrecht um zwei Gesetze bereinigt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Bestimmung regelt die Aufhebung der Heimkehrerstiftung mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Im Hinblick darauf, dass die Leistungen nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz bis Ende 2009 erbracht werden sollen, geht die Zuständigkeit zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben mit Aufhebung der Stiftung auf das Bundesverwaltungsamt über.

Zu Nummer 2

Anpassung des geltenden Rechts unter Berücksichtigung des Zuständigkeitsübergangs auf das Bundesverwaltungsamt.

Zu Nummer 3

Zu Buchstaben a bis d

Redaktionelle Anpassung des geltenden Rechts unter Berücksichtigung des Zuständigkeitsübergangs auf das Bundesverwaltungsamt.

Zu Buchstabe e

Mit dem neuen Absatz 7 wird der Tag des Kabinettbeschlusses als Antragsstichtag für die Beantragung von Leistungen nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz festgesetzt. Ab diesem Tag kann nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage vertraut werden. Dementsprechend dürfen auch die in der Regel unbefristet bewilligten Rentenzusatzleistungen eingestellt werden. Um diese abzuschließen, bestimmt der neue Absatz 8, dass die erteilten Bewilligungsbescheide über Rentenzusatzleistungen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 unwirksam werden.

Zu Nummer 4

Die Finanzierung der Durchführung des Heimkehrerstiftungsgesetzes wird abschließend neu geregelt.

Für die Gewährung von Unterstützungsleistungen zur Linderung einer Notlage werden der Stiftung in den Jahren 2007 bis 2009 wie nach der 2005 ausgelaufenen Finanzierungsregelgung weiterhin jeweils 1,534 Mio. € zur Verfügung gestellt. Hierfür stehen ihr darüber hinaus weiterhin das restliche Stammkapital und jährliche Erträgnisse zur Verfügung sowie Rückflüsse von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat. Außerdem kann sie Zuwendungen von dritter Seite für die Gewährung von Unterstützungsleistungen zur Linderung einer Notlage zu verwenden. Weitere Mittel für Unterstützungsleistungen werden vom Bund nicht bereitgestellt.

Für die Gewährung von Rentenzusatzleistungen werden die neben den Rückflüssen aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, erforderlichen Mittel aus dem Bundeshaushalt bereitgestellt.

Die Verwaltungskosten der Stiftung werden bis zu ihrer Aufhebung vollständig vom Bund getragen.

Zu Nummer 5

Die nach Aufhebung der Stiftung überflüssigen Bestimmungen werden aufgehoben.

Zu Nummer 6

Das Bundesministerium des Innern wird verpflichtet, allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt zu erlassen. Dies soll - angesichts der beschlossenen Auflösung des Bundesverbandes - im Benehmen mit einem gemeinsamen Vertreter der auf Landesebene tätigen Verbände der Heimkehrer, Kriegsgefangenen und Vermisstenangehörigen sowie unter Berücksichtigung der vom Stiftungsrat zur Leistungsgewährung erlassenen Richtlinien und der Verwaltungspraxis der Stiftung erfolgen. Es sind insbesondere die Einkommensgruppen, nach denen sich die Höhe der Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 bestimmt, festzulegen.

Zu Nummer 7

Durch die Aufhebung der Stiftung wird sich der in der aufzuhebenden Bestimmung geregelte Übergang des Stiftungsvermögens auf den Bund mit Ablauf des 31. Dezember 2007 vollzogen haben. Damit wird die Vorschrift obsolet und kann am 1. Januar 2008 aufgehoben werden.

Zu Nummer 8

Die für Unterstützungsleistungen zur Linderung einer Notlage zur Verfügung stehenden Mittel sollen bis zum 31. Dezember 2009 ausgekehrt werden. Sobald mit Ablauf des 31. Dezember 2009 die Bewilligungsbescheide über die Gewährung von Rentenzusatzleistungen un13 wirksam werden, wird die Leistungsgewährung nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz beendet sein. Es wird dann nicht mehr benötigt und kann am 1. Januar 2010 außer Kraft treten.

Zu Artikel 2

Die Finanzierung der Durchführung des Häftlingshilfegesetzes wird neu geregelt.

Für die Gewährung von Unterstützungsleistungen zur Linderung einer Notlage werden in den Jahren 2007 bis 2009 wie nach der 2005 ausgelaufenen Finanzierungsregelung weiterhin jeweils 767.000 € bereitgestellt. Außerdem wird klargestellt, dass (zusätzliche) Einlagen in das Stiftungsvermögen zulässig sind. Im Übrigen stehen der Stiftung für die Leistungsgewährung weiterhin das restliche Stammkapital, jährliche Erträgnisse hieraus und Zuwendungen von dritter Seite zur Verfügung.

Die Verwaltungskosten der Stiftung werden vollständig vom Bund getragen.

Zu Artikel 3

Mit Außerkrafttreten des Heimkehrerstiftungsgesetzes wird das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz, das im Übrigen keinen eigenen Regelungsgehalt mehr aufweist, gegenstandslos und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 4

Das Gesetz über einmalige Finanzhilfen des Bundes an die Länder im Jahr 1990 ist vollständig abgewickelt und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 5

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die gesetzlichen Regelungen des Artikel 1 Nr. 2, Nr. 3 Buchstaben a bis d, Nr. 5, Nr. 6 sowie Nr. 7 können ihrem Inhalt zufolge erst zum 1. Januar 2008 in Kraft treten, wenn die Heimkehrerstiftung aufgehoben ist. Artikel 3 kann erst mit Außerkrafttreten des Heimkehrerstiftungsgesetzes in Kraft treten.