Verordnung der Bundesregierung
Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Informationspflichten für die Verwaltung:

Informationspflichten für Bürger:

G. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.

Verordnung der Bundesregierung
Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 11. Dezember 2009 im Bundesanzeiger Nr. 188 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.02.10

Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Oktober 2009 (BAnz. S. 3737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Berlin, den ... 2009
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeines

Mit der 88. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU (Nr. ) L 376 S. 36 - Dienstleistungsrichtlinie) in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umgesetzt. Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, die Abwicklung aller für die Aufnahme und die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten erforderlichen Verfahren und Formalitäten über einheitliche Ansprechpartner (sog. einheitliche Stellen im Sinne des VwVfG) zu ermöglichen, die bei den Ländern eingerichtet werden. Zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie ist bereits mit §§ 71a ff. VwVfG die Möglichkeit geschaffen worden, in Fachgesetzen die Abwicklung der Verwaltungsverfahren für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen über eine einheitliche Stelle vorzusehen. Mit § 1a AWV wird für das Außenwirtschaftsrecht die Abwicklung der Genehmigungsverfahren und Unterrichtungspflichten nach § 41 Absatz 1 und 2, § 41a Absatz 1 und 2, § 45c Absatz 1 und 2 sowie § 45d AWV über eine einheitliche Stelle ermöglicht.

Die Verordnung stellt klar, dass das Beschaffungsverbot für Rüstungsgüter aus der Demokratischen Volksrepublik Korea (im Folgenden: Nordkorea) und aus dem Iran gemäß den Gemeinsamen Standpunkten 2006/795/ GASP des Rates vom 20. November 2006 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU (Nr. ) L 322 S. 32) und 2007/140/GASP vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 61 S. 49) mit seiner Änderung durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 106 S. 67) die Einfuhr von Rüstungsgütern in die Bundesrepublik Deutschland sowie deren Erwerb und Beförderung umfasst. Verboten werden auch Einfuhren, Erwerbe und Beförderungen, die durch Deutsche im Ausland erfolgen oder veranlasst werden. Verstöße gegen diese Verbote werden strafbewehrt.

Mit der Verordnung wird ferner das Waffenembargo gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP des Rates vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 281 vom 28. Oktober 2009, S. 7) in deutsches Recht umgesetzt. Die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunkts sind für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich. Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten wird der Gemeinsame Standpunkt nicht durch eine EG-Verordnung, sondern durch die Mitgliedstaaten umgesetzt.

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP untersagt den Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern, die in die Republik Guinea geliefert werden sollen. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt wird daher in der AWV ein Verbot des Verkaufs und der Ausfuhr für alle Güter von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) vorgesehen. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt werden auch Taten Deutscher im Ausland erfasst; daher ist eine Umsetzung durch Rechtsverordnung notwendig.

Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus.

Die Anpassung der Straf- und Bußgeldbewehrung von Embargoverstößen hat für den Bundeshaushalt keine Auswirkungen. Die Einführung der Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle für die dienstleistungsrelevanten Genehmigungsverfahren und Unterrichtungspflichten der AWV kann Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen haben. Die einheitlichen Stellen werden zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durch die Länder eingerichtet. Die Kosten sind dabei von der konkreten Ausgestaltung der einheitlichen Stelle abhängig. Außerdem sind die Kosten davon abhängig, inwieweit die Möglichkeit, Verfahren über eine einheitliche Stelle abzuwickeln, tatsächlich genutzt wird. Aufgrund der geringen Fallzahlen von ca. 10 pro Jahr im Bereich der betroffenen Genehmigungsverfahren der AWV ist insofern lediglich mit einer geringfügigen Inanspruchnahme der einheitlichen Stellen zu rechnen. Mögliche Kosten sind allenfalls marginaler Art. Die Präzisierung des Beschaffungsverbots für Rüstungsgüter aus Nordkorea und dem Iran hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die Umsetzung des Waffenembargos gegen die Republik Guinea dürfte für den Bundeshaushalt nur geringfügige Auswirkungen haben. Die bisher bestehende Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in die Republik Guinea wird durch ein Ausfuhrverbot ersetzt. Die Genehmigungsvorbehalte für die Lieferung nichtletaler militärischer Ausrüstung für humanitäre oder Schutzzwecke sowie für die Lieferung von gepanzerten Fahrzeugen für Vertreter der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea wird allenfalls geringfügige Kosten verursachen, da diese Ausnahmetatbestände nur selten zur Anwendung kommen werden. Einer Bereitstellung zusätzlicher Personal- und Sachressourcen bedarf es deshalb nicht.

Die Einführung der Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle entlastet Dienstleistungserbringer insoweit, als die dienstleistungsrelevanten Genehmigungen und Unterrichtungspflichten der AWV nicht mehr unabhängig von anderen gegebenenfalls erforderlichen Verfahren für die Erbringung von Dienstleistungen unmittelbar gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt und vorgenommen werden müssen. Alle relevanten Verwaltungsverfahren können vielmehr gesammelt über die einheitliche Stelle abgewickelt werden. Diese Verfahrenserleichterung schafft Synergieeffekte, deren finanzielle Auswirkungen jedoch nicht abschließend quantifizierbar sind. Die konkrete Entlastung hängt davon ab, ob und in welchem Umfang der Dienstleistungserbringer neben den Genehmigungsverfahren und Unterrichtungspflichten der AWV weitere Verwaltungsverfahren zu durchlaufen hat, die über die einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Zudem ist die konkrete Ausgestaltung der einheitlichen Stelle durch die Länder entscheidend. Die Präzisierung des Beschaffungsverbots für Rüstungsgüter aus Nordkorea und dem Iran hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die Umsetzung des Waffenembargos gegen die Republik Guinea dürfte für die Wirtschaft nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen haben. Bereits bisher waren Ausfuhren von Rüstungsgütern in die Republik Guinea genehmigungspflichtig. In den letzten Jahren wurden von Deutschland allerdings keine Rüstungsgüter in die Republik Guinea exportiert. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind nicht abschließend quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Mit der Verordnung werden sieben bestehende Informationspflichten für die Wirtschaft geändert, um weitgehend erleichterte Erfüllungsformen zu ermöglichen, und zwei Informationspflichten neu eingeführt.

Durch die Möglichkeit, Genehmigungsverfahren und Unterrichtungspflichten nach § 41 Absatz 1 und 2, § 41a Absatz 1 und 2, § 45c Absatz 1 und 2 sowie § 45d AWV über eine einheitliche Stelle abzuwickeln, werden für sieben Informationspflichten Erleichterungen für Dienstleistungserbringer geschaffen. Sie können sich an die einheitliche Stelle wenden, über die sie auch alle sonstigen für die Aufnahme und Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit nötigen Verfahren und Formalitäten abwickeln können. Die aus der Befolgung der Informationspflicht resultierenden Belastungen bleiben unverändert. Zudem sind mögliche bürokratische Entlastungseffekte aufgrund der minimalen Fallzahlen gering. Die Höhe der Entlastung kann nicht abschließend quantifiziert werden.

Aufgrund der sehr geringen Fallzahlen, die für die neuen Informationspflichten in § 69p AWV zu erwarten sind, sind die bürokratischen Belastungseffekte vernachlässigbar gering.

Informationspflichten für die Verwaltung:

Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten für die Verwaltung.

Informationspflichten für Bürger:

Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger.

Die Änderungen von §§ 69n und 69o in Verbindung mit § 70a AWV im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegen Nordkorea und Iran haben keine Auswirkungen auf Informationspflichten. Durch die Änderungen wird klargestellt, dass das Beschaffungsverbot von Rüstungsgütern Einfuhren, Erwerbe und Beförderungen von Rüstungsgütern aus diesen Ländern verbietet.

Die Änderungen von §§ 69d und 70 Absatz 5i AWV haben keine Auswirkungen auf Informationspflichten, da dort Aktualisierungen von EG-Verordnungen nachvollzogen werden. § 69d AWV sieht ein umfassendes Ausfuhrverbot für Rüstungsgüter an Personen und Einrichtungen vor, die Finanzsanktionen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus unterliegen. Die Änderungen von § 70 Absatz 5i AWV dient der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen EG-Sanktionsverordnungen.

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1 und 8

Die Änderungen der Inhaltsübersicht sind Folgeänderungen der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP des Rates vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea. Das bisherige Kapitel VIIp mit der Gebührenregelung für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten nach dem Kimberley-Prozess wird Kapitel VIIq.

Nummer 2

Zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie wird in § 1a AWV die Abwicklung der dienstleistungsrelevanten Genehmigungsverfahren und Unterrichtungspflichten nach § 41 Absatz 1 und 2, § 41a Absatz 1 und 2, § 45c Absatz 1 und 2 sowie § 45d AWV über eine einheitliche Stelle bei den Ländern ermöglicht. Die Vorschriften wurden bei der Überprüfung der AWV als dienstleistungsrelevante Vorschriften im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie ermittelt. § 71a Absatz 1 Satz 1 VwVfG, der die Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie regelt, setzt voraus, dass in den jeweiligen Fachgesetzen die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung der dortigen Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle angeordnet wird. § 1a AWV führt diese Regelung für das Außenwirtschaftsrecht ein. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die einheitliche Stelle nicht in der jeweiligen Genehmigungs- oder Unterrichtungsvorschrift, sondern zentral in § 1a AWV geregelt. Die Abwicklung der Genehmigungsverfahren und Unterrichtungspflichten nach § 41 Absatz 1 und 2, § 41a Absatz 1 und 2, § 45c Absatz 1 und 2 sowie § 45d AWV kann künftig über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die einheitliche Stelle nach §§ 71a ff. VwVfG erfolgen. Die einheitlichen Stellen leiten die Anträge an die fachlich zuständigen Behörden weiter. Die Einführung des Verfahrens über eine einheitliche Stelle ist eine reine Verfahrensregelung und berührt die Zuständigkeiten nach § 28 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308) nicht. Die Regelung in § 1a AWV kann daher auf die Ermächtigung in § 26 Absatz 1 AWG gestützt werden.

Nummer 3

In § 7 AWV werden die Verweise auf die EG-Dual-Use-Verordnung auf deren Neufassung umgestellt, die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

Nummer 4 und 9

Die Änderungen aktualisieren die Verweise der AWV auf EG-Sanktionsverordnungen. Berücksichtigt wird die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4), in § 69d Absatz 1 und § 70 Absatz 5i AWV.

Nummer 5 und 10 Buchstabe c

Nach Artikel 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1a des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP des Rates vom 20. November 2006 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU (Nr. ) L 322 S. 32) ist die Beschaffung von Rüstungsgütern aus Nordkorea durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen und Luftfahrzeugen unabhängig davon untersagt, ob die Güter ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. Entsprechend stellt § 69n Absatz 4 AWV klar, dass die Einfuhr von Rüstungsgütern nach Deutschland und deren Erwerb und Beförderung verboten sind. Einfuhren, Erwerbe und Beförderungen, die durch Deutsche im Ausland erfolgen oder durch diese veranlasst werden, werden gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt, gestützt auf § 7 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz, ebenfalls verboten. § 69n Absatz 5 AWV wird entsprechend geändert. Verstöße gegen das Einfuhr-, das Erwerbs- und das Beförderungsverbot werden in § 70a Absatz 2 Nummer 11 AWV strafbewehrt.

Nummer 6 und 10 Buchstabe c

Nach Artikel 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1c des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 61 S. 49) mit seiner Änderung durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 106 S. 67) ist die Beschaffung von Rüstungsgütern aus dem Iran durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen und Luftfahrzeugen unabhängig davon untersagt, ob die Güter ihren Ursprung im Iran haben oder nicht. Entsprechend verbietet § 69o Absatz 4 AWV die Einfuhr von Rüstungsgütern nach Deutschland und deren Erwerb und Beförderung. Einfuhren, Erwerbe und Beförderungen, die durch Deutsche im Ausland erfolgen oder durch diese veranlasst werden, werden gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt, gestützt auf § 7 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz, ebenfalls verboten; § 69o Absatz 8 AWV wird an die Einfügung von § 69o Absatz 4 AWV angepasst. Verstöße gegen das Einfuhr-, das Erwerbs- und das Beförderungsverbot werden in § 70a Absatz 2 Nummer 11 AWV strafbewehrt.

Nummer 7 und Nummer 10 Buchstabe a und b

Das neu eingefügte Kapitel VIIp setzt das Waffenembargo gemäß Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP des Rates vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea um. Der Gemeinsame Standpunkt verbietet den Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern, die in die Republik Guinea geliefert werden sollen. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt werden auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland erfasst. Genehmigt werden können Lieferungen nichtletaler militärischer Ausrüstung für humanitäre oder Schutzzwecke, für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen sowie Lieferungen von Fahrzeugen, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind. In diesen Fällen bedürfen der Verkauf und die Ausfuhr der vorherigen Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Ausgenommen von dem Verkaufs- und Ausfuhrverbot sind Verkäufe und Ausfuhren von Schutzkleidung, die vorübergehend vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, Pressevertretern, humanitären und Entwicklungshelfern oder diese unterstützende Personen zur eigenen Verwendung in die Republik Guinea ausgeführt werden.

§ 70a AWV wird ergänzt um die Strafbewehrung der Verbote des Verkaufs und der Ausfuhr von Rüstungsgütern in die Republik Guinea gemäß § 69p Absätze 1, 2 und 4 AWV.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Änderungen zur Anpassung der AWV an die Dienstleistungsrichtlinie treten am 28. Dezember 2009 in Kraft. Die übrigen Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1094:
Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sieben Informationspflichten geändert und zwei Informationspflichten neu eingeführt. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.

Danach wird mit dem Regelungsvorhaben im Wesentlichen die Möglichkeit geschaffen, bestehende Genehmigungsverfahren und Unterrichtungspflichten nach §§ 41 Abs. 1 und 2, 41a Abs. 1 und 2, 45c Abs. 1 und 2 sowie 45d der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) über eine einheitliche Stelle abzuwickeln.

Die Einführung der Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle entlastet Dienstleistungserbringer insoweit, als dienstleistungsrelevante Genehmigungen und Unterrichtungspflichten der AWV nicht mehr unabhängig von anderen gegebenenfalls erforderlichen Verfahren gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt und vorgenommen werden müssen. Vielmehr können alle relevanten Verwaltungsverfahren über die einheitliche Stelle abgewickelt werden. Diese Verfahrenserleichterung schafft Synergieeffekte.

Die konkrete Entlastung hängt allerdings davon ab, ob und in welchem Umfang der Dienstleistungserbringer neben den Genehmigungsverfahren und Unterrichtungspflichten nach der AWV weitere Verwaltungsverfahren zu durchlaufen hat, die über die einheitliche Stelle abgewickelt werden können.

Insofern bleiben die aus der Befolgung der Informationspflichten resultierenden Bürokratiekosten unverändert.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter