Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
(Starke-Familien-Gesetz - StaFamG)

Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist § 5 Absatz 3 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Soweit das Jobcenter im Monat der Antragstellung oder für einen Folgemonat bereits Leistungen erbracht hat, wird Kinderzuschlag an den Antragsteller ohne Anrechnung auf die Grundsicherungsleistung insoweit erbracht als er die Grundsicherungsleistung übersteigt."

Begründung:

Die Einschränkung des § 28 SGB X kann entfallen. Der neue Satz 3 regelt den Fall, dass eine Familie Leistungen nach dem SGB II bereits erhalten hat, aber durch den Bezug des Kinderzuschlags besser gestellt wäre. In diesem Fall soll die Familie das Delta zwischen erhaltener Leistung und Kinderzuschlag anrechnungsfrei erhalten.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 6a Absatz 3 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert."

Begründung:

Alleinerziehende sind überdurchschnittlich oft von Armut betroffen, obwohl ein großer Teil von ihnen erwerbstätig ist oder sein möchte. Sie gehören deshalb zu der Gruppe von Familien, für die der Kinderzuschlag geschaffen wurde und die besonders von ihm profitieren würden.

Dennoch erreicht der Kinderzuschlag Alleinerziehende nach geltender Rechtslage in der Regel nicht, da Einkommen des Kindes zu 100 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Anders als die meisten Kinder aus Paarfamilien haben Kinder Alleinerziehender Einkommen in Form von Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, der den Kinderzuschlag in der Regel entfallen lässt.

Diese Problematik wird durch den Gesetzentwurf angegangen, aber nicht mit der notwendigen Konsequenz. Die Regelung greift zu kurz, da die Anrechnungsquote zwar von 100 auf 45 Prozent reduziert wird, der Betrag, der unberücksichtigt bleiben darf, aber auf 100 Euro begrenzt ist. Älteren Kindern, denen relativ hohe Unterhalts- bzw. Unterhaltsvorschussbeträge zustehen, wird deshalb auch nach der Neuregelung in erheblichem Umfang Einkommen angerechnet, so dass diese nicht besser gestellt sind als vorher.

Um auch die Alleinerziehenden mit älteren Kindern zu erreichen, muss die Begrenzung des unberücksichtigten Betrags auf 100 Euro entfallen. Die Streichung dieser Obergrenze hat zur Folge, dass die Höhe des Kinderzuschlags auch bei dieser Altersgruppe steigt und die Summe von Kindeseinkommen, Wohngeld und Kinderzuschlag künftig auch bei älteren Kindern höher liegt als nach der aktuellen Rechtslage. Gleichzeitig bewirkt sie, dass das Hinzutreten eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nicht mehr - wie es bisher in manchen Konstellationen der Fall ist - zu einer Reduzierung der Summe von Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und Kinderzuschlag führt und sich somit im Ergebnis nachteilig auf die finanzielle Situation des Haushalts auswirkt. Dieses Schnittstellenproblem, das seit Langem besteht und durch die Reform des Unterhaltsvorschusses im Jahr 2017 nochmals an Bedeutung gewonnen hat, wird damit ebenfalls beseitigt.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 9 Absatz 3 Satz 3 - neu -, 4 - neu - BKGG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

"4a. Dem § 9 Absatz 3 sind folgende Sätze anzufügen:

"Soweit im Antrag nicht ausdrücklich anders bestimmt, bezieht sich die Antragstellung auf alle Leistungen für Bildung und Teilhabe, die auf den Zeitraum entfallen, für den Wohngeld oder Kinderzuschlag gewährt wurde. Dies gilt nicht für Leistungen, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gesondert zu beantragen sind." "

Begründung:

Das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer Entbürokratisierung der Bildungs- und Teilhabeleistungen wird ausdrücklich begrüßt. Ein Element dieser Entbürokratisierung ist die Regelung des Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a, wonach durch eine Anpassung von § 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II zukünftig mit Ausnahme von Klassenfahrten gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Lernförderung gemäß § 28 Absatz 5 SGB II eine gesonderte Antragstellung entfällt.

Damit die Antragstellung auch für diejenigen Berechtigten, die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem BKGG erhalten, weiter erleichtert wird, sollte § 9 Absatz 3 BKGG angepasst werden. Dieser statuiert in Absatz 3 Satz 1 bislang das Erfordernis eines schriftlichen Antrags. Er steht damit - je nach Auslegung - im Widerspruch zu dem nach § 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II entfallenden Erfordernis gesonderter Antragstellung. Dies gilt insbesondere deswegen, weil § 6b Absatz 3 BKGG bezüglich der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe auf die §§ 29, 30 und 40 Absatz 6 SGB II, und gerade nicht auf § 37 SGB II verweist.

Dabei kann von dem Erfordernis, Bildungs- und Teilhabeleistungen gesondert von der Grundleistung zu beantragen, anders als im Bereich des SGB II nicht abgewichen werden, da für die Gewährung von Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Regel eine andere Stelle zuständig ist als für die Gewährung von Kinderzuschlag bzw. Wohngeld. Um auch hier eine Entbürokratisierung zu erreichen, wird in § 9 Absatz 3 BKGG jedoch klargestellt, dass eine einmalige, globale Antragstellung ausreicht, um alle Bildungs- und Teilhabeleistungen zu erhalten, für die während des Zeitraums, für den Wohngeld oder Kinderzuschlag bewilligt wurde, ein Anspruch besteht. Eine Ausnahme bilden diejenigen Leistungen, für die im Bereich des SGB II weiterhin ein gesonderter Antrag erforderlich ist.

Durch die Regelung wird eine weitgehend parallele Handhabung in den Bereichen BKGG und SGB II erreicht. Sollte § 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II dahingehend geändert werden, dass im Bereich der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB II generell kein gesonderter Antrag mehr notwendig ist, entfällt das Bedürfnis für die Ausnahmeregelung in Satz 3(neu).

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a (§ 28 Absatz 3 SGB II), Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a (§ 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - SGB XII)

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Streichung in § 28 Absatz 3 SGB II beseitigt - in Verbindung mit der Neuregelung des § 34 Absatz 3 SGB XII - eine Benachteiligung von Familien in den Ländern, in denen der Unterricht erst im September beginnt (zum Beispiel Bayern, Baden-Württemberg). Hier besteht faktisch im September ein Bedarf nach entsprechender Ausstattung, der jedoch bisher in bestimmten Konstellationen nicht zu Leistungen führt.

Grund dafür ist, dass bisher pauschal auf den 1. August abgestellt wird. Problematisch ist dies bisher zum einen für Familien, die erstmals im September zum Unterrichtsbeginn bedürftig werden bzw. einen Antrag stellen. Probleme ergeben sich bisher auch, wenn ein leistungsberechtigtes Kind zum 1. September zum Unterrichtsbeginn aus dem Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes bzw. des SGB XII (dortiger Stichtag: 1. September ) in den Rechtskreis des SGB II (dortiger Stichtag: 1. August ) wechselt. Hier besteht bisher nach dem Gesetz eine Leistungslücke.

Das kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein. Überdies ist die bisherige Regelung aus diesem Grund verfassungsrechtlich problematisch.

Auch bei einem Wechsel aus dem SGB II (dortiger Stichtag: 1. August ) in das SGB XII (dortiger Stichtag: 1. September ) ergeben sich bisher in den beiden genannten Ländern Probleme. An sich wäre der Schulbedarf hier nach dem Gesetz zweimal zu leisten. Auch das kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein.

Aus diesen Gründen sind die Regelungen des § 28 Absatz 3 SGB II und § 34 Absatz 3 SGB XII zu harmonisieren. Sachliche Gründe für unterschiedliche Regelungen in SGB II und SGB XII bestehen nicht.

Der Änderungsvorschlag hat zur Folge, dass in den meisten Ländern weiterhin auf den 1. August eines Jahres abzustellen ist. Lediglich in Ländern, in denen der Unterricht erst im September beginnt (zum Beispiel Bayern, Baden-Württemberg), wird zukünftig auf den 1. September abgestellt. Möglichen Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität wird dadurch entgegengewirkt, dass zukünftig auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers oder der Schülerin abgestellt wird. Auf die nachfolgende Begründung zur Änderung des § 34 Absatz 3 SGB XII wird verwiesen.

Zu Buchstabe b:

Durch die Ergänzung in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB XII wird ein Wertungswiderspruch beseitigt für den Fall, in dem die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres im Februar erfolgt. Bei einer Aufnahme bis einschließlich Januar werden 100 Euro geleistet (vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt). Bei einer Aufnahme im bzw. nach März werden 150 Euro geleistet (nach Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt). Im Fall, dass die Aufnahme gerade im Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt (also Februar) erfolgt, werden nach der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung nur 50 Euro geleistet. Das kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein. Vielmehr sind - vergleichbar zu einer Aufnahme im bzw. nach März - 150 Euro zu leisten. Daher ist zukünftig in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB XII darauf abzustellen, dass die Aufnahme in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

Die Ergänzung des § 34 Absatz 3 SGB XII durch einen Satz 3 greift mögliche Bedenken der Praxis auf. Es könnte als bürokratisch angesehen werden, in jedem Einzelfall auf den tatsächlichen Schulbeginn abzustellen. Dies könnte insbesondere dann problematisch sein, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in dem einen Land ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in einem anderen zur Schule geht. Aus Praktikabilitätsgründen wird daher auf das Land abgestellt, in dem die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Folglich dürfte hier regelmäßig auf den 1. August eines Jahres abzustellen sein. Lediglich in Ländern, in denen der Unterricht erst im September beginnt (zum Beispiel Bayern, Baden-Württemberg), wird auf den 1. September abgestellt. Dies erscheint auch sachgerecht, da in diesen Ländern regelmäßig im September ein Bedarf an einer entsprechenden Ausstattung besteht. Die Änderung ist auch erforderlich, um einen Gleichlauf mit der Regelung des § 28 Absatz 3 SGB II zu erreichen. Andernfalls könnten bei einem Rechtskreiswechsel mögliche Leistungslücken entstehen. Auf die Begründung zur Änderung des § 28 Absatz 3 SGB II wird verwiesen.

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b (§ 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II), Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c (§ 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB XII)

Begründung:

Ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Beförderung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/ 12, 1 BvL 12/ 12, 1 BvR 1691/13) durch verfassungskonforme Auslegung des § 28 Absatz 7 Satz 2 SGB II und des § 34 Absatz 7 Satz 2 SGB XII. Aufgrund der eng gefassten Anspruchsvoraussetzungen des § 28 Absatz 7 Satz 2 SGB II und § 34 Absatz 7 Satz 2 SGB XII kommt die Übernahme entsprechender Beförderungskosten zum einen nur in Höhe von 10,00 Euro monatlich infrage und zum anderen nur dann, wenn der leistungsberechtigten Person keine Aufwendungen nach Satz 1 entstehen. Sofern keine Aufwendungen nach Satz 1 entstehen, besteht bei Vorliegen eines Bedarfs auf Ausrüstungsgegenstände ein Konkurrenzverhältnis zwischen Ausrüstung und Fahrkosten.

Darüber hinaus besteht nach der derzeitigen Rechtslage keine Möglichkeit zur Übernahme weiterer Beförderungskosten.

Es bedarf einer klarstellenden und zusammenfassenden Regelung in Bezug auf die vom Bundesverfassungsgericht festgelegten notwendigen Beförderungskosten für leistungsberechtigte Personen im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss deutlich gemacht, dass die Bildungs- und Teilhabeangebote für die anspruchsberechtigen Kinder tatsächlich ohne weitere Kosten erreichbar sein müssen. Dies gilt umso mehr bei den Leistungen, die über Gutscheine erbracht werden (am angegebenen Ort, Randnummern 132 und 148). Die Lernförderung nach § 28 Absatz 5 SGB II und § 34 Absatz 5 SGB XII wird regelmäßig über Gutscheine erbracht. Sie richtet sich an Schülerinnen und Schüler in allgemein- und berufsbildenden Schulen, die für das Erreichen der wesentlichen Lernziele nach den schulrechtlichen Bestimmungen auf eine entsprechende Förderung angewiesen sind. Die Lernförderung ist ein wichtiges Instrument im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe, weil sie bedürftigen Schülerinnen und Schülern ermöglicht, die erforderlichen Klassenziele oder gegebenenfalls sogar bessere Schulabschlüsse zu erreichen. Insofern darf eine Teilnahme an Lernfördermaßnahmen nicht daran scheitern, dass die erforderlichen Aufwendungen für das Erreichen der Angebote von den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern nicht aufgebracht werden können.

§ 28 Absatz 4 SGB II und § 34 Absatz 4 SGB XII sind daher um einen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten auch für das Erreichen von Lernförder- und Teilhabeangeboten zu erweitern.

Mobilität ist die Grundvoraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe. Die Aufnahme einer klarstellenden Regelung, dass die Teilnahme an Lernförderung sowie kulturellen und sozialen Angeboten nicht mit weiteren Beförderungsaufwendungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verbunden ist, sind wichtige Schritte zur Bekämpfung von Kinderarmut und zur Verwirklichung der Bildungsteilhabe für alle Kinder.

§ 27a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB XII sieht eine Festsetzung des Regelsatzes abweichend von der maßgeblichen Regelbedarfsstufe vor, wenn ein durch den Regelbedarf abgedeckter Bedarf vollständig oder anteilig anderweitig gedeckt ist. Eine Kürzung des Regelsatzes bei gleichzeitigem Wegfall der Eigenbeteiligung widerspricht dem damit verfolgten Ziel einer verbesserten gesellschaftlichen Teilhabe durch Mobilität. Daher ist § 27a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 hier nicht anzuwenden.

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b (§ 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II), Nummer 3 Buchstabe d (§ 29 Absatz 6 SGB II), Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c (§ 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XII), Nummer 3 Buchstabe d (§ 34a Absatz 7 SGB XII)

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Der Wegfall eines Eigenanteils ist hinsichtlich der Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 SGB II und § 34 Absatz 4 SGB XII so wie auch im Übrigen zu begrüßen.

Bei Gelegenheit der vorliegenden Änderung sollte indes ebenso eine Klarstellung vorgenommen werden, wie dies im jeweiligen Absatz 5 derselben Paragrafen mit Blick auf das Bestehen einer Versetzungsgefährdung geschehen ist. In der Praxis ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Begriff des gewählten Bildungsgangs manchmal unbekannt oder wirft Fragen auf, der zufolge der gewählte Bildungsgang auch ein Profil der besuchten Schule umfasst, soweit hieraus eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt wie insbesondere eine naturwissenschaftliche, musische, sportliche oder sprachliche, bilinguale bzw. eine ganztägige Ausrichtung. Daher sollten § 28 Absatz 4 SGB II und § 34 Absatz 4 SGB XII jeweils um einen Satz 2 ergänzt werden, der diese Unklarheiten ausräumt.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

Die Absicht, die Erbringung von Leistungen für Schulausflüge zu vereinfachen, wird grundsätzlich begrüßt. Jedoch greift der neue Erbringungsweg "nur über Antrag der Schule" in die schulorganisatorische und dienstrechtliche Hoheit der Länder ein.

Die Länder werden verpflichtet, Schulgirokonten einzurichten und alle Schulen mit ausreichenden Budgetmitteln für die Verauslagung von Kosten für Schulfahrten und mehrtägige Klassenfahrten auszustatten. Momentan sind jedenfalls in den Ländern nur wenige Schulen dazu in der Lage, die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler zu verauslagen.

Im Zeitalter des akuten Lehrermangels werden Lehrkräfte zudem mit zusätzlichen Verwaltungsaufgaben belastet. Der Begründung des Gesetzentwurfs zufolge müssten die Lehrkräfte die Leistungsberechtigung "durch Vorlage des Bewilligungsbescheides für Arbeitslosengeld II/Sozialgeld seitens der Schülerinnen und Schüler" vorab prüfen. Es ist fraglich, ob aus datenschutzrechtlichen Gründen diese Bescheide von den Schulen eingefordert werden können. Jedenfalls ist es vollkommen systemwidrig und in pädagogischen Kontexten kontraproduktiv, dass sich Lehrkräfte bzw. Schulen mit dem Anspruch auf Leistungsbezug der jeweiligen Erziehungsberechtigten derart eingehend befassen sollen.

Eine Vereinfachung der Leistungserbringung ist insofern nicht zu erkennen. Das Prüfverfahren der Leistungsberechtigung wird lediglich auf die Schulen verlagert.

7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II), Nummer 8 - neu - (§ 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II),

Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb - neu - bis Doppelbuchstabe dd - neu - (§ 34 Absatz 6 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB XII), Artikel 9 Absatz 4 (Inkrafttreten)

Begründung:

Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II) und Artikel 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 34 Absatz 6 Satz 2 SGB XII):

Nach aktueller Rechtslage besteht kein Leistungsanspruch zur Übernahme der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler in nicht der schulischen Verantwortung unterliegenden Einrichtungen im Sinne von § 22 SGB VIII. Der Anspruch bleibt damit für diese Schülerinnen und Schüler verwehrt, während Kindern in Kindertageseinrichtungen ebenso wie Schülerinnen und Schülern bei einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung unter schulischer Verantwortung der Anspruch gesetzlich eingeräumt ist.

Diese Ungleichbehandlung in der Gewährung von Leistungen zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ist vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung existenzsichernder Bedarfe für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen sachlich nicht zu rechtfertigen. Bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09) wurde zum individuellen Hilfebedarf von Schülern klargestellt:

"Vor allem ist ein altersspezifischer Bedarf für Kinder einzustellen, welche die Schule besuchen. Wie bereits ausgeführt, macht die Zuständigkeit der Länder für das Schul- und Bildungswesen die fürsorgerechtliche Berücksichtigung dieses Bedarfs nicht entbehrlich. Die Zuständigkeit der Länder betrifft überdies den personellen und sachlichen Aufwand für die Institution Schule und nicht den individuellen Bedarf eines hilfebedürftigen Schülers."

Die teilweise Ausgrenzung von Schülerinnen und Schülern, die an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in nicht der schulischen Verantwortung unterliegenden Kindertageseinrichtungen teilnehmen, widerspricht der grundrechtlichen Garantie zur Gewährleistung des Existenzminimums im Rahmen der sozialen Sicherungssysteme und läuft dem gesetzlichen Zweck der Bildungs- und Teilhabeleistungen zuwider. Denn Ziel dieser Leistungen ist es, die soziale Teilhabe an gemeinschaftlichen Strukturen der Mittagsverpflegung sicherzustellen. Bedarfe von Schülerinnen und Schülern für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Einrichtungen im Sinne von § 22 SGB VIII sind daher - auch unabhängig von einer schulischen Verantwortung - im regulären Leistungskatalog der Bildungs- und Teilhabeleistungen zu berücksichtigen. Mit den Regelungen wird sichergestellt, dass die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des Existenzminimums und die damit verbundene Teilhabe an der gemeinschaftlich organisierten Mittagsverpflegung für alle leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen im Vorschul- und Schulalter gleichermaßen als Anspruch gesetzlich verankert wird. Die derzeit bestehende Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern, die zwar auch ein gemeinschaftlich organisiertes Mittagessen, dieses aber nicht unter schulischer Verantwortung, sondern in einer Kindertageseinrichtung einnehmen und daher keinen gesetzlichen Leistungsanspruch im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen haben, wird beseitigt. Die Regelungen stellen zudem klar, dass ein Mehrbedarf nur dann anerkannt wird, wenn die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung unter schulischer Verantwortung oder unter Verantwortung von Einrichtungen nach § 22 SGB VIII erfolgt. Nicht erfasst ist daher eine außerhalb dieser Strukturen von Schülerinnen und Schüler eigenverantwortlich organisierte Mittagsverpflegung (zum Beispiel durch individuellen Erwerb am Kiosk), die von mehreren Schülerinnen und Schülern lediglich gemeinschaftlich eingenommen wird.

Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 28 Absatz 6 Satz 3 SGB II) und Artikel 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 34 Absatz 6 Satz 3 SGB XII):

Die Teilnahme an der gemeinschaftlich angebotenen Mittagsverpflegung unter schulischer Verantwortung oder in Einrichtungen nach § 22 SGB VIII ist für leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler ein wichtiges Element der sozialen Teilhabe an Gemeinschaftsstrukturen. Mit der Möglichkeit, gleichberechtigt an diesen Gemeinschaftsangeboten teilzunehmen, werden Ausgrenzungsprozesse vermieden. Die Änderung dient daher der gesetzlichen Klarstellung, dass sich der Anspruch zur Teilhabe an den oben genannten Gemeinschaftsstrukturen der Mittagsverpflegung auch auf die im jeweiligen Land geltenden Ferienzeiten erstreckt, wenn in den Ferientagen eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung unter schulischer Verantwortung oder in Einrichtungen nach § 22 SGB VIII angeboten wird. Die Bedarfsbemessung der Höhe nach erfolgt demnach anhand der durchschnittlichen Anzahl der Tage, an denen Schülerinnen und Schüler unter schulischer Verantwortung oder in Einrichtungen nach § 22 SGB VIII die Leistung in Anspruch nehmen können. Individuelle Abweichungen zum Beispiel aufgrund von Erkrankung oder etwaigen Fahrten sind auch weiterhin nicht zu berücksichtigen.

Zu Artikel 3 Nummer 8 - neu - (§ 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II) :

Mit den Regelungen zur umfassenden Verankerung eines Leistungsanspruchs für Schülerinnen und Schüler zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung auch in Einrichtungen nach § 22 SGB VIII erlangt die bis 31. Dezember 2013 maßgebende Rechtslage im SGB II wieder Geltung. Mit Inkrafttreten der Änderung in § 28 Absatz 6 SGB II ist die Regelung in § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II damit entbehrlich. Die Änderung folgt daher der Änderung von § 28 Absatz 6 SGB II.

Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd - neu - (§ 34 Absatz 6 Satz 4 - neu - SGB XII):

Da durch die Teilnahme des in § 34 Absatz 6 SGB XII genannten Personenkreises an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung der Ernährungsbedarf teilweise gedeckt wird, kommt eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes wegen anderweitiger Bedarfsdeckung nach § 27a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB XII in Betracht. Um den mit der Abschaffung des Eigenanteils beabsichtigten Effekt einer Entlastung der betroffenen Familien nicht durch eine Herabsetzung des Regelsatzes zu unterlaufen, wird die Anwendbarkeit des § 27a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB XII im Fall der Bedarfsdeckung durch Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für nicht anwendbar erklärt.

Zu Artikel 9 Absatz 4 (Inkrafttreten):

Die in Artikel 3 Nummer 8 - neu - vorgeschlagene Änderung (Aufhebung von § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II) ist beim einheitlichen Inkrafttreten der Änderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket zum 1. August 2019 ebenfalls zu berücksichtigen.

Da die in Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzentwurfs in§ 41 Absatz 3 SGB II vorgesehene Ergänzung beim einheitlichen Inkrafttreten der Änderungen bei den Bildungs- und Teilhabeleistungen im Gesetzentwurf bislang nicht berücksichtigt war, wird mit der vorgeschlagenen Änderung zugleich auch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzentwurfs in das einheitliche Inkrafttreten zum 1. August 2019 einbezogen. Ein sachlicher Grund, der ein abweichendes Inkrafttreten für Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzentwurfs rechtfertigt, ist nicht erkennbar.

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e - neu - (§ 28 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB II), Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe f - neu - (§ 34 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB XII)

Begründung:

Zu den Doppelbuchstaben aa:

Zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft können derzeit im Rahmen von Bildung und Teilhabe maximal zehn Euro monatlich berücksichtigt werden. Diese Summe erweist sich in vielen Fällen als zu niedrig. Die monatlichen Gebühren liegen für viele soziokulturelle Aktivitäten - zum Beispiel Klavierunterricht, Musikschule, Ballett, Reiten - deutlich oberhalb von zehn Euro. So zahlen beispielsweise Klavierschüler im Schnitt 29,40 Euro für eine halbe Stunde. Für eine Stunde werden durchschnittlich 42,10 Euro verlangt (Quelle: askCharlie). Ferner sollte eine regelmäßige Erhöhung der Teilhabeleistungen erfolgen, weil auch die Preise und Beiträge der Leistungsanbieter steigen.

Ausgehend von dem Wert für die Regelbedarfsstufe 4 seit 1. Januar 2019 in Höhe von 322 Euro, errechnet sich ein maximaler Bedarf von derzeit 16,10 Euro. Durch eine Ableitung der Pauschale von der Regelbedarfsstufe 4 wird gleichzeitig die notwendige Anpassung an die Preisentwicklung sichergestellt.

Zu den Doppelbuchstaben bb:

Die Regelungen in § 28 Absatz 7 SGB II und § 34 Absatz 7 SGB XII bergen aufgrund der äußerst eng gefassten Leistungsvoraussetzungen hohen Prüfaufwand für die Verwaltung (im Widerspruch zum eigentlichen Anliegen der gesetzlichen Änderungen) und zugleich ein hohes Frustrationsrisiko für die aktiven Kinder und Jugendlichen. Nicht zuletzt deshalb verwundert es nicht, dass laut der Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nur jeder fünfte Berechtigte Leistungen für soziokulturelle Teilhabe in Anspruch nimmt.

Zwar sieht der Gesetzentwurf den Wegfall der gesonderten Antragstellung und die Möglichkeit einer Geldleistung vor. Allerdings ist dringend eine weitere darüber hinausgehende Vereinfachung erforderlich. Diese wird erreicht durch eine Öffnung des Verwendungszwecks (unter Streichung des begrenzenden Merkmals der Zumutbarkeit).

Aber auch aus Gründen einer Gleichbehandlung mit den Bedarfen nach § 28 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 SGB II bzw. den Bedarfen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 SGB XII sowie zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs ist es geboten, den Eigenanteil beim Teilhabebedarf zu streichen.

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c (§ 29 Absatz 5 Satz 1 SGB II), Nummer 4 (§ 30 Satz 1 Nummer 1 SGB II), Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c (§ 34a Absatz 6 Satz 1 SGB XII)

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b:

Wie Gutschein und Direktzahlung soll auch die Geldleistung die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung und die Leistungsbemessung nach tatsächlich entstandenem Aufwand wahren. Das Geld soll schließlich bei den Kindern ankommen. Daher wird durch die Neuregelung bei einer Erbringung in Form der Geldleistung der Kommune die Möglichkeit eröffnet, einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung zu verlangen. Derzeit ist ein Nachweis nur dann möglich, wenn zum Beispiel Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch vorliegen. Zukünftig kann die Kommune vor Ort differenziert darüber entscheiden, bei welchen Geldleistungen bzw. Konstellationen derartige Nachweise in welchem Umfang (zum Beispiel einzelfallbezogen, stichprobenhaft oder regelhaft) sinnvoll sind. So kann zum Beispiel beim Schulbedarf nach § 28 Absatz 3 SGB II weitgehend auf Nachweise verzichtet werden, während zum Beispiel bei der berechtigten Selbsthilfe nach § 30 SGB II generell ein Nachweis (zum Beispiel eine Quittung) verlangt wird.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Die geplanten Änderungen bei der berechtigten Selbsthilfe sind zu streichen. Die vorgesehene Einschränkung der bisher vorgesehenen Selbsthilfemöglichkeiten ist nachvollziehbar, soweit die Kommunen von der neu eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, Geldleistungen statt der bisherigen Sachleistungen zu gewähren. Allerdings ist durchaus möglich, dass ein Teil der Jobcenter am status quo (Sach- und Dienstleistungen) festhält. In diesem Fall ist nicht nachvollziehbar, wenn nur in begrenzterem Maße als bisher eine berechtigte Selbsthilfe möglich wäre.

Im Übrigen ist nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund das SGB II Einschränkungen bei der berechtigten Selbsthilfe vorsieht, das SGB XII jedoch berechtigterweise nicht.

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa (§ 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 SGB II), Nummer 7 (§ 41 Absatz 3 Satz 4 SGB II), Artikel 4 Nummer 5a - neu - (§ 44 Absatz 1 Satz 2 SGB XII)

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Regelung im Gesetzentwurf, nach der die gesonderte Antragstellung bei einzelnen Bildungs- und Teilhabeleistungen (Schulausflüge, Schülerbeförderung, Mittagsverpflegung, Teilhabeleistungen) wegfällt, ist zwar grundsätzlich zu begrüßen.

Damit greift der Gesetzentwurf allerdings nur zum Teil die Empfehlung 7 der Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf.

Danach wird die gesonderte Antragstellung bei allen Leistungen von nahezu allen befragten Akteuren der oben genannten Evaluation als ein besonders gravierendes Hemmnis für eine Inanspruchnahme und den Aufbau einfacher Verwaltungsverfahren wahrgenommen: Leistungsberechtigte versäumen die Antragstellung, verwirken ihre Rechte oder verzichten auf Leistungen, weil sie über die Verfahrensanforderungen nicht im Bilde sind, weil sie Fristen versäumen, weil sie Wege und Aufwände scheuen, weil sie sich von einem weiteren Antrag überfordert fühlen oder nicht immer wieder als Bittsteller vorsprechen wollen. Dies gilt nach der oben genannten Evaluation unterschiedslos bei allen Leistungen, unter anderem auch bei Klassenfahrten und der Lernförderung

Aus diesen Gründen sieht die Änderung einen generellen Wegfall der gesonderten Antragstellung bei Bildungs- und Teilhabeleistungen vor. Dies gilt auch bei Klassenfahrten und der Lernförderung. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, hier anders zu verfahren als bei den anderen Bildungs- und Teilhabeleistungen (Schulausflüge, Schülerbeförderung, Mittagsverpflegung, Teilhabeleistungen).

Zu Buchstabe b:

Durch die vorgeschlagene Änderung wird im Gleichlauf mit dem SGB II die gesonderte Antragstellung für Bildungs- und Teilhabeleistungen im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beseitigt. Es genügt damit auch hier bei Bildungs- und Teilhabeleistungen künftig die Stellung eines allgemeinen Antrags auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

11. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - (§ 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II)

In Artikel 3 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. In § 40 Absatz 6 Satz 3 wird Punkt am Ende durch die Wörter "; dies gilt nicht im Fall von § 29 Absatz 5 Satz 2." ersetzt."

Begründung:

Die kommunalen Träger haben gemäß § 29 Absatz 4 SGB II (§ 29 Absatz 5 SGB II-E) die Möglichkeit, vom Leistungsberechtigten einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zu fordern. Eine entsprechende Prüfung ist insbesondere bei der Erbringung von Geldleistungen erforderlich, die aufgrund der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen an Bedeutung gewinnen wird.

Zwar können Bewilligungsentscheidungen aufgrund dieser Norm widerrufen werden, es fehlt aber bislang - zumindest bei wörtlicher Auslegung der Vorschriften - an der Durchsetzbarkeit einer Erstattungsforderung.

Denn nach § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II erfolgt eine Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht, soweit eine Entscheidung zur Aufhebung der Bewilligung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre.

In § 29 Absatz 4 Satz 2 - zukünftig § 29 Absatz 5 Satz 2 - und § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II bestehen somit - zumindest bei wörtlicher Auslegung der Vorschriften - widersprüchliche Regelungen zur Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Diese unklare Rechtslage erschwert die Entscheidungen der Verwaltung. Daher soll klargestellt werden, dass der Verzicht auf die Aufhebung der Bewilligung nach § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II in den Fällen des fehlenden Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung zurücktritt und § 29 Absatz 5 Satz 2 SGB II-E vorgeht.

An sich wollte der Gesetzgeber mit § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II die Fallkonstellation regeln, wenn lediglich die Hilfebedürftigkeit in Bezug auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen wegfällt oder falsch beurteilt worden war, also die Einkommensverhältnisse jedenfalls zur Deckung der Regelbedarfe und der Kosten für Unterkunft und Heizung genügen, aber über die isolierte Gewährung von Bildungs- und Teilhabeleistungen zu entscheiden war. In diesem Fall sollen eine Rücknahme bzw. ein Widerruf sowie eine Erstattung unterbleiben.

Im Falle der zweckwidrigen Verwendung besteht jedoch kein Anlass, auf eine Erstattung durch den Empfänger zu verzichten. Es ist anzunehmen, dass das von der gegenwärtigen Regelung auch nicht gewollt ist. Eine eindeutige Regelung und Klarstellung dient der Rechtssicherheit.

12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - (§ 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII)

In Artikel 4 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. Dem § 27a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 1 ist nicht anwendbar für die Bedarfe, die durch eine Leistung nach § 34 Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2 gedeckt werden." "

Begründung:

Nach der gegenwärtigen Systematik des § 34 Absatz 4 Satz 1 (Schülerbeförderungskosten), Absatz 6 Satz 1 (Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen) werden über das Bildungs- und Teilhabepaket nur Mehraufwendungen berücksichtigt.

Dabei handelt es sich um die zum Beispiel mit einem Caterer vertraglich vereinbarten Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen abzüglich eines Eigenanteils von derzeit einem Euro pro Essen. Bei den Kosten der Schülerbeförderung ist ein Eigenanteil von fünf Euro monatlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Rechtlicher Hintergrund für die Erhebung des Eigenanteils ist auch der Umstand, dass Aufwendungen für die eigene Zubereitung des Mittagessens ebenso wie die Aufwendungen für Mobilitätskosten bereits in der Höhe des Regelbedarfs für Kinder und Jugendliche berücksichtigt werden. Insoweit werden die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege und die Schülerbeförderungskosten abzüglich einer Eigenleistung aus der Regelbedarfsleistung erbracht, um eine Doppelleistung (einmal durch die Berücksichtigung der Verbrauchsausgaben für Ernährung und Mobilität mit den Regelsätzen nach den Regelbedarfsstufen als Regelbedarf, einmal über das Bildungspaket) zu vermeiden.

Bei Wegfall des Eigenanteils und Gewährung eines regelmäßigen freien Mittagessens würde nach der Systematik des SGB XII grundsätzlich die Anwendung der Regelung des § 27a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB XII ausgelöst. Hiernach erfolgt im Einzelfall eine von der maßgebenden Regelbedarfsstufe abweichende Regelsatzfestsetzung, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern voraussichtlich für die Dauer von mehr als einem Monat nachweisbar teilweise oder vollständig bereits anderweitig gedeckt wird.

Dies würde eine Prüfung und gegebenenfalls Absenkung des Regelsatzes gegenüber der maßgebenden Regelbedarfsstufe im Einzelfall bedingen. Die mit dem Wegfall des Eigenanteils bedingte gesetzgeberische Intention der Vermeidung des Ausschlusses bedürftiger Schülerinnen und Schüler von der Mittagsverpflegung bzw. die vollständige Übernahme der zusätzlichen Schülerbeförderungskosten und Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs würde konterkariert. Es bedarf daher der klarstellenden Regelung, dass § 27a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB XII insoweit keine Anwendung findet.

Nach § 34 Absatz 7 Satz 2 SGB XII können im Rahmen der Höchstgrenze von zehn Euro monatlich für die Teilhabebedarfe nach § 34 Absatz 7 Satz 1 auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach § 34 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen.

Aus Gründen einer Gleichbehandlung mit den Bedarfen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs ist es geboten, auch hier von einer Minderung des einschlägigen Bedarfs nach § 34 Absatz 7 Satz 2 SGB XII um den im Regelbedarf gegebenenfalls enthaltenen Anteil abzusehen. Der Bedarf nach § 34 Absatz 7 Satz 2 ist innerhalb der Höchstgrenze nach § 34 Absatz 7 Satz 1 zu bewilligen. Hierdurch wird auch ein Gleichklang mit der Rechtslage im SGB II hergestellt, die eine solche Minderung ebenfalls nicht vorsieht.

13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - (§ 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII)

In Artikel 4 Nummer 3 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe 0a voranzustellen:

"0a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Leistungen zur Deckung des Bedarfs nach § 34 Absatz 5 werden auf Antrag erbracht." "

Begründung:

Die Regelung im Gesetzentwurf, nach der die gesonderte Antragstellung bei einzelnen Bildungs- und Teilhabeleistungen (Schulausflüge, Schülerbeförderung, Mittagsverpflegung, Teilhabeleistungen) wegfällt, ist grundsätzlich zu begrüßen.

Zum einen setzt der Gesetzentwurf diese Regelung des Verzichts auf die gesonderte Antragstellung für die vorstehenden Bildungs- und Teilhabeleistungen, aber nicht für das Dritte Kapitel SGB XII um. Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, im Dritten Kapitel SGB XII als Referenzsystem für die Existenzsicherungssysteme anders zu verfahren als bei den Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB II und nach dem Vierten Kapitel SGB XII.

Zum anderen greift der Gesetzentwurf die Empfehlung 7 der Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nur teilweise auf.

Danach wird die gesonderte Antragstellung bei allen Leistungen von nahezu allen befragten Akteuren der oben genannten Evaluation als ein besonders gravierendes Hemmnis für eine Inanspruchnahme und den Aufbau einfacher Verwaltungsverfahren wahrgenommen. Soweit fachlich vertretbar, sollte die Leistungserbringung bei Bildungs- und Teilhabeleistungen möglichst nicht von einer gesonderten Antragstellung abhängen. Dies gilt auch für Klassenfahrten im Sinne des § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII. Es ist in der Regel davon auszugehen, dass die Schulen nur solche Klassenfahrten durchführen, die den schulrechtlichen Bestimmungen und damit den Vorgaben in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII entsprechen.

Mit Ausnahme der außerschulischen Lernförderung nach § 34 Absatz 5 SGB XII ist der Verzicht auf eine gesonderte Antragstellung der Bildungs- und Teilhabeleistungen insoweit fachlich vertretbar und zur Entbürokratisierung des Leistungsbezugs auch geboten.

Bei der außerschulischen Lernförderung hingegen ist die Klärung der Leistungsvoraussetzungen als auch die Art und Weise der Leistungserbringung derart komplex, dass eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem kommunalen Träger der Bildungs- und Teilhabeleistungen erforderlich ist. Insbesondere die Prüfung der Tatbestandsmerkmale der Geeignetheit (ist es möglich und erfolgsversprechend, mit der ausgewählten Lernförderung die bestehenden Defizite zu kompensieren) und der Angemessenheit (im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur wird auf kostengünstige Angebotsstrukturen zurückgegriffen) lassen eine gesonderte Antragstragstellung geboten erscheinen. Diese Tatbestandsmerkmale setzen mit Blick auf die regional unterschiedlichen Angebotsstrukturen und divergierenden Gebühren und Preise eine Markterkundung des zuständigen Leistungsträgers voraus, die in der Regel auch die Geeignetheit der Angebote einschließt.

Aufgrund der Komplexität der Leistungsvoraussetzungen besteht andernfalls die Gefahr, dass eine nachträgliche Prüfung der Lernförderung im Rahmen der Leistungserbringung als nachträgliche Geldleistung (die durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzentwurfs eingeräumt würde) mit erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist und mangels nachträglicher Feststellbarkeit einzelner Tatbestandsmerkmale zur Ablehnung führt. Dies ist weder für die Leistungsträger noch die Leistungsberechtigten sinnvoll. Die Bildungsleistung außerschulische Lernförderung gebietet im besonderen Maße eine vorangegangene Beratung und Aufklärung der Leistungsberechtigten sowie gegebenenfalls die rechtzeitige Einbeziehung des Leistungsträgers. Der Leistungsträger kann und soll in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichenfalls steuernd tätig werden, um seriöse und unseriöse sowie für den vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend geeignete Angebote abzugrenzen und zugleich eine Oligopolbildung zu vermeiden. Daher soll (nur) für diese Leistungskomponente das gesonderte Antragserfordernis bestehen bleiben.

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 (§ 5a Nummer 2 Alg II-V)

Artikel 8 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. Nummer 2 wird aufgehoben."

Begründung:

Nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB II sind bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen als gesonderte Bedarfe gesetzlich verankert.

§ 5a Nummer 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung sieht dagegen vor, dass bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit für die mehrtägigen Klassenfahrten eine Aufteilung der tatsächlichen Aufwendungen auf einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend ab dem Folgemonat der Antragstellung, zugrunde zu legen ist. Dies wird dem Umstand nicht gerecht, dass die Aufwendungen für die Klassenfahrt im Monat des tatsächlichen Bedarfs bzw. der Fälligkeit zu begleichen sind.

Dem im SGB II geltenden Bedarfsdeckungs- und Gegenwärtigkeitsprinzip entspricht es, dass der Bedarf im Monat der Fälligkeit zugrunde zu legen ist.

Eine Aufteilung der Aufwendungen für die Klassenfahrt über einen in der Zukunft liegenden Zeitraum von sechs Monaten ist daher - auch unter Zugrundelegung des in § 28 Absatz 2 SGB II verankerten Anspruchs auf die Anerkennung tatsächlicher Aufwendungen - nicht sachgerecht. Dies gilt sowohl für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit als auch im Falle der Erbringung von Geldleistungen für die Klassenfahrt.

Eine Streichung von § 5a Nummer 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung bewirkt, dass die Aufwendungen für die Klassenfahrt bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit - im Einklang mit § 28 Absatz 2 SGB II - allein im Bedarfsmonat zu berücksichtigen sind. In diesem Falle ist - soweit Hilfebedürftigkeit besteht - auch unter Zugrundelegung von § 29 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB II-E hinreichend klar, dass eine Geldleistung für die Klassenfahrt im Monat des tatsächlichen Bedarfs ausgezahlt werden kann.

Zu vermeiden gilt es jedenfalls, dass sich die Auszahlung von Geldleistungen an die Leistungsberechtigten auf Grundlage von § 29 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB II-E in Verbindung mit § 5a Nummer 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung möglicherweise nur über einen längeren Zeitraum (sechs Monate) erstrecken darf. Dann würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Ermöglichung der Teilnahme an gemeinschaftlichen Klassenfahrten nicht mehr Rechnung getragen, weil die Leistungsberechtigten fällige Aufwendungen nicht rechtzeitig begleichen können. Zwar sieht § 29 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB II-E des Gesetzentwurfs für die Auszahlung an die Leistungsberechtigten auch noch die Variante der nachträglichen Erstattung verauslagter Beträge vor. Der Verweis darauf erscheint insbesondere bei Klassenfahrten im Hinblick auf die teilweise damit verbundene Kostenhöhe allerdings keine hinreichend geeignete Alternative, um die Teilnahme an den gemeinschaftlich organisierten Klassenfahrten im Existenzsicherungssystem des SGB II wirkungsvoll zu unterstützen.

§ 5a Nummer 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ist daher aufzuheben.

15. Zu Artikel 8a - neu - (§ 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - UhVorschG)

Nach Artikel 8 ist folgender Artikel 8a einzufügen:

"Artikel 8a
Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)

Dem § 1 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen sowie der Antrag nach § 9 Absatz 1 vorliegen, und dauert bis zum Entfallen einer Anspruchsvoraussetzung fort." "

Begründung:

In seinem Urteil vom 18. Dezember 2017 (BVerwG 5 C 36.16) hat das Bundesverwaltungsgericht sich nicht nur zum Unterhaltsvorschuss-Anspruch von Kindern mit Wohnsitz im EU-Ausland geäußert, sondern auch zu der Frage, ob Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz monatsweise oder als Dauerleistung erbracht werden (am angegebenen Ort Randziffer 12-21). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt eine monatsweise Gewährung an, während das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie die zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder stets von einer Dauerleistung ausgegangen sind. Dementsprechend hat diese Rechtsauffassung auch an mehreren Stellen Eingang in die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes gefunden.

Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung sind überwiegend in der Sozialhilfe gängig. Die zeitliche Begrenzung wird dort mit dem praktischen Erfordernis gerechtfertigt, dass die sich möglicherweise täglich ändernde Notlage der Bedürftigen in kurzen Abständen überprüft werden muss. Jedoch ist dies im UhVorschG gerade nicht der Fall. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden nicht bedarfsabhängig gezahlt und tragen deshalb - rechtlich gesehen - nicht einer bestehenden Notlage Rechnung. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn das Kind nicht den ihm zivilrechtlich zustehenden Unterhalt bekommt, und zwar auch dann, wenn es seine Existenz auch durch andere Mittel bestreiten kann. Es geht letztlich um die Prüfung, ob der Unterhaltsverpflichtete seiner Pflicht nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig nachkommt. Ob der Anspruch entstanden ist, entscheidet der Träger vor diesem Hintergrund nur einmal, nicht aber monatsweise neu. Es bedarf zwar einer Entscheidung über den Leistungsbeginn, nicht aber über monatlich entstehende und fällig werdende weitere Ansprüche. Die Entscheidung hat Bestand, solange die Grundvoraussetzungen vorliegen und die Erstentscheidung nicht aufgehoben wird.

Folgt man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, besteht zudem ein schwerwiegender Nachteil für die eigentlich anspruchsberechtigten Kinder in Zeiten eines Gerichtsverfahrens. Wenn die Behörde den Fall nur bis zum Zeitpunkt der Klage geregelt hat, kann die Klägerin bzw. der Kläger bei unveränderter Sach- und Rechtslage hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums nicht auf die begehrte Leistung klagen. Ein solches Verfahren kann sich aber durch verschiedene Instanzen über Jahre hinweg hinziehen, so dass den anspruchsberechtigten Kindern im Ergebnis dann notwendige Leistungen fehlen, die ihnen materiellrechtlich zugestanden hätten. Antragstellerinnen und Antragsteller können dieser Problematik lediglich entkommen, indem sie bereits bei der Antragstellung die Leistung ausdrücklich für einen Zeitraum beantragen, der ein potenzielles Gerichtsverfahren überdauern würde. Dies kann nicht von den Alleinerziehenden erwartet werden, zumal dieses Begehren nicht im Antragsvordruck vorgesehen ist.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG Sigmaringen vom 22. Februar 2018, Az. 2K3831/16) hat deshalb bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass es keines erneuten Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit ab Erlass des Widerspruchsbescheides bedarf, sondern der ursprüngliche Antrag unbeschränkt fortbestehe. Somit hatte das Jugendamt die ablehnenden Bescheide und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Die nunmehr durch anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung aufgeworfene Problematik soll durch die gesetzliche Fixierung behoben werden.

Die vorgeschlagene Formulierung hat den zusätzlichen Vorteil, dass sich damit direkt aus dem Gesetz ergibt, dass der Anspruch bereits ab Monatsanfang besteht und nicht erst ab der Antragstellung. Diese derzeitige, unsichere Rechtslage wird bisher lediglich durch die Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Nummer 9.1 unter Hinweis auf § 1613 Absatz 1 Satz 2 BGB gelöst und sollte auch einer gesetzlichen Klärung zugeführt werden.

Zum Gesetzentwurf allgemein

16. Der Bundesrat begrüßt die Zielrichtung des vorgelegten Gesetzentwurfs, der die Inanspruchnahme des Kinderzuschlags durch einen einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten und durch feste Bemessungszeiträume deutlich vereinfacht. Aus Sicht des Bundesrates kommt der Beseitigung von Zugangsbarrieren zum Kinderzuschlag hohe Bedeutung zu - besonders vor dem Hintergrund, dass bereits die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend initiierte Gesamtevaluation der familien- und ehebezogenen Leistungen den Kinderzuschlag als effizientes Mittel zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Familien im unteren Einkommenssegment und somit als wichtiges Instrument zur Bekämpfung der Kinderarmut identifiziert hatte.

Der Gesetzentwurf geht jedoch davon aus, dass auch nach Inkrafttreten der Änderungen nur etwa 35 Prozent der Berechtigten den Kinderzuschlag tatsächlich in Anspruch nehmen werden. Demnach werden zwei von drei Familien, denen der Kinderzuschlag zusteht, diese für sie sehr hilfreiche Leistung nicht beantragen - sei es aus Unkenntnis, sei es wegen des nach wie vor komplizierten Verfahrens. Das kann nicht hingenommen werden.

Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den berechtigten Familien die Inanspruchnahme des Kinderzuschlags zu erleichtern:

17.

18. Der Bundesrat bittet ferner, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere auch die Aufnahme eines Mehrbedarfszuschlags zum Kinderzuschlag zur Vermeidung einer Schlechterstellung von Einelternfamilien analog zum SGB II zu prüfen.

19. Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung des Kinderzuschlags und die Absicht, die Leistung für Familien endlich sicher planbar auszugestalten. Mit der vorgesehenen Neugestaltung des Kinderzuschlags werden wichtige und gute Weichen gestellt, um zukünftig Familien und ihre Kinder auch aus der verdeckten Armut besser zu erreichen als bisher. Nunmehr ist auch gewährleistet, dass Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr den Bezug von Kinderzuschlag verhindern. Der Umstand, dass durch die gleichzeitige Anrechnung beim Wohngeld, der vor allem bei Kindern in der dritten Altersstufe, dazu führt, dass im Ergebnis weniger Einkommen zur Verfügung steht als vor der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aus dem Jahr 2017, ist aber bislang noch nicht berücksichtigt worden.

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren deshalb um Prüfung,

Der Bundesrat hält es zudem für erforderlich, dass über die Verbesserung einzelner Familienleistungen hinaus eine einheitliche Existenzsicherung für Kinder verstärkt in den Blick genommen und Modelle hierfür diskutiert und geprüft werden müssen.

Begründung:

Seit der Reform des Unterhaltvorschussgesetzes wird Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt und die Grenze der Bezugsdauer von höchstens 72 Monaten wurde aufgehoben. Somit erhalten Alleinerziehende deutlich länger Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Kinder. Der Unterhaltsvorschuss wird als Einkommen beim Wohngeld berücksichtigt, sodass Alleinerziehende beim gleichzeitigen Bezug von Unterhaltsvorschuss und Wohngeld ein geringeres Wohngeld als zuvor oder gar kein Wohngeld mehr erhalten. Durch die Leistung von Unterhaltsvorschuss und das damit verbundene höhere Kindeseinkommen kommt es bislang in Einzelfällen zu einem Wegfall des Kinderzuschlags. Dies kann zur Folge haben, dass die Alleinerziehenden nach der Reform des Unterhaltsvorschusses für ihre Kinder weniger Einkommen tatsächlich zur Verfügung haben als noch vor der UhVorschG-Reform.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist nunmehr zwar gewährleistet, dass Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr den Bezug von Kinderzuschlag verhindern. Der Umstand, dass die gleichzeitige Anrechnung beim Wohngeld vor allem bei Kindern in der dritten Altersstufe dazu führt, dass im Ergebnis weniger Einkommen zur Verfügung steht als vor der UhVorschG-Reform, ist aber bislang noch nicht berücksichtigt worden.

Gemäß Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfs soll § 6a Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes so geändert werden, dass das Kindeseinkommen den Kinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent, statt wie bisher zu 100 Prozent, mindern soll, soweit dadurch nicht mehr als 100 Euro vom Kindeseinkommen unberücksichtigt wird. Darüber hinausgehendes Kindeseinkommen wird wie bisher zu 100 Prozent angerechnet.

Gemäß Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzentwurfs soll gemäß § 20 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags für jedes zu berücksichtigende Kind 185 Euro betragen.

Ab dem 1. Juli 2019 beträgt der Unterhaltsvorschuss jeweils monatlich

Somit ergeben sich ausgehend vom Höchstbetrag von 185 Euro unter Berücksichtigung des Kindeseinkommens in den unterschiedlichen Altersstufen beim Unterhaltsvorschuss folgende Beträge für den Kinderzuschlag:

1. Altersstufe: 150 Euro Kindeseinkommen

Zu berücksichtigendes Einkommen (45 Prozent)150 Euro x 0,45=67,50 Euro
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen (55 Prozent)150 Euro x 0,55=82,50 Euro < 100 Euro, sodass hier kein Einkommen zusätzlich berücksichtigt werden muss
Zusätzlich zu berücksichtigendes Einkommen
Insgesamt zu berücksichtigendes Einkommen=67,50 Euro
Höhe des Kinderzuschlags185 Euro - 67,50 Euro=117,50 Euro
Zur Verfügung stehendes Einkommen(Kinderzuschlag + Kindeseinkommen)117,50 Euro + 150 Euro=267,50 Euro

2. Altersstufe: 202 Euro Kindeseinkommen

Zu berücksichtigendes Einkommen (45 Prozent)202 Euro x 0,45=90,90 Euro
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen (55 Prozent)202 Euro x 0,55=111,10 Euro > 100 Euro, sodass hier Einkommen zusätzlich berücksichtigt werden muss
Zusätzlich zu berücksichtigendes Einkommen11,10 Euro
Insgesamt zu berücksichtigendes Einkommen90,90 Euro + =
11,10 Euro
102 Euro
Höhe des Kinderzuschlags185 Euro - 102 Euro=83 Euro
Zur Verfügung stehendes Einkommen(Kinderzuschlag + Kindeseinkommen)83 Euro +
202 Euro
=285 Euro

3. Altersstufe: 272 Euro Kindeseinkommen

Zu berücksichtigendes Einkommen (45 Prozent)272 Euro x 0,45=122,40 Euro
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen (55 Prozent)272 Euro x 0,55=149,60 Euro > 100 Euro, sodass hier Einkommen zusätzlich berücksichtigt werden muss
Zusätzlich zu berücksichtigendes Einkommen49,60 Euro
Insgesamt zu berücksichtigendes Einkommen122,40 Euro + 49,60 Euro=172 Euro
Höhe des Kinderzuschlags185 Euro - 172 Euro=13 Euro
Zur Verfügung stehendes Einkommen(Kinderzuschlag + Kindeseinkommen)13 Euro +
272 Euro
=285 Euro

Es ist festzustellen, dass sowohl in der zweiten Altersstufe bei einem Einkommen von 202 Euro als auch in der dritten Altersstufe bei einem Einkommen von 272 Euro mit dem Kinderzuschlag jeweils 285 Euro zur Verfügung stehen.

Ein Kind im Kontext des Kinderzuschlags hat daher mit steigendem Einkommen letztendlich nicht mehr Einkommen zur Verfügung. Diese fehlende Dynamisierung widerspricht dem Grundsatz, dass Kinder mit steigendem Alter einen immer höheren Barbedarf haben. So gilt gemäß § 1612a BGB, dass mit steigendem Alter ein höherer Anspruch auf Mindestunterhalt besteht. Dieser über § 2 Absatz 1 UhVorschG auch im Unterhaltsvorschussrecht geltende Grundsatz wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung negiert.

Durch die 100 Euro-Grenze und die entsprechende Berücksichtigung des Kindeseinkommens beim Kinderzuschlag stehen bei einem Einkommen von 182 bis 285 Euro konstant 285 Euro zur Verfügung, womit Kinder der zweiten und dritten Altersstufe, die unterschiedlich hohe Unterhaltsvorschussleistungen beziehen, durch die Anrechnung beim Kinderzuschlag nur noch das gleiche Einkommen zur Verfügung haben.

Die Vielzahl der in Deutschland für Kinder und Jugendliche und ihre Familien existierenden Maßnahmen und Unterstützungsleistungen ist kaum zu durchschauen. Vor allem Familien in besonderen Lebenslagen müssen Leistungen zur Sicherung ihrer Existenz an unterschiedlichen Stellen mit zum Teil sehr komplizierten Antragsverfahren beantragen und sind verstärkt von Schnittstellenproblemen der unterschiedlichen Leistungen und Unterstützungssysteme betroffen. Der vorliegende Gesetzentwurf baut die bürokratischen Hürden bei der Beantragung von Leistungen des Kinderzuschlags nicht ausreichend ab und löst nicht alle bestehenden Schnittstellenprobleme zu anderen Leistungssystemen.

Alle Familien benötigen für die ihnen zustehenden staatlichen Leistungen Beratung, Anträge und Informationen von verschiedenen Behörden oder Stellen. Die Intransparenz der unterschiedlichen Leistungen führt zu Ungleichheiten bei deren Inanspruchnahme.

Daher sollten verstärkt Anstrengungen unternommen werden, eine optimierte monetäre Leistung für Kinder zu entwickeln. Zugänge zu staatlichen, insbesondere kindbezogener Leistungen, müssen niedrigschwellig organisiert werden. Das kann nicht innerhalb des bestehenden Systems durch einzelne Verbesserungen der bestehenden Leistungen erfolgen.

20.

21. Der Bundesrat fordert, die 2013 ausgelaufene Förderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets in modifizierter Form wiederaufzunehmen. Hiermit soll eine dauerhafte Mitfinanzierung von bereits in den Ländern vorhandenen Strukturen der sozialpädagogischen Arbeit mit sozial benachteiligten jungen Menschen aus Bundesmitteln gewährleistet werden.

Begründung:

In seiner Entscheidung vom Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 -1 BvL 4/09 - legte das Bundesverfassungsgericht dar, dass der "unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht nur diejenigen Mittel umfasst, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen wie Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst". Zur Absicherung dieser Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, hat der Bund im Jahr 2011 das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket (§ 28 SGB II) eingeführt.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets stellte der Bund gleichzeitig für den Zeitraum von 2011 bis 2013 circa 400 Millionen Euro jährlich bereit, mit denen den kreisfreien Städten und Kreisen durch die finanzielle Entlastung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung finanzielle Spielräume geschaffen wurden. Diese wurden zum Beispiel für die Finanzierung pädagogischer Fachkräfte (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter) in Schulen genutzt. Ihre Tätigkeit ist ein ganz wesentlicher Garant für die erfolgreiche, breit angelegte soziale Teilhabe junger Menschen sowie der Realisierung von Förderangeboten unterschiedlichster Art und damit der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums der Kinder und Jugendlichen. Die bisherigen Erfahrungen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets verdeutlichen, dass über übliche Vorkehrungen im Sozialverfahren wie der Beratung oder dem Hinwendungsgebot hinaus Verfahren, Ansprechpartner und Ähnliches vorgehalten werden müssen, damit die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen. Die in den Ländern vorhandenen Strukturen der sozialpädagogischen Arbeit mit sozial benachteiligten jungen Menschen können hier einen wesentlichen Beitrag zur Verstärkung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen und damit zur Sicherstellung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Existenzminimums für Kinder und Jugendliche leisten. Der Bund sollte daher die 2013 ausgelaufene Förderung in modifizierter Form wieder aufnehmen, um eine dauerhafte Mitfinanzierung dieser Angebote zu gewährleisten.