Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 16. Mai 2006 über die Änderung des Abkommens vom 6. Juni 1955 über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und der Vereinbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 16. Mai 2006 über die Änderung des Abkommens vom 6. Juni 1955 über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und der Vereinbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 16. Mai 2006 über die Änderung des Abkommens vom 6. Juni 1955 über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und der Vereinbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Auswärtige Amt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu den Protokollen vom 16. Mai 2006 über die Änderung des Abkommens vom 6. Juni 1955 über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und der Vereinbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz

Vom 2006

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Protokolle findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, an dem die Protokolle nach ihrem jeweiligen Artikel IV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Es entstehen keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte.

Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.

Der Gesetzesentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.

Geltende Vorschriften werden nicht vereinfacht oder entbehrlich.

Protokoll über die Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Staates Israel, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und Nordirland der Vereinigten Staaten von Amerika - von dem Wunsche geleitet, das ursprünglich am 6. Juni 1955 in Bonn geschlossene und nachfolgend abgeänderte Abkommen über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst zu ändern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Artikel II

Artikel III

Artikel IV

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsregierungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

Dieses Protokoll wird in deutscher, englischer und französischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Es liegt in einer Urschrift vom 1. Juni bis 1. November 2006 im Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland zu Berlin zur Zeichnung durch alle im Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst vertretenen Regierungen auf.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt allen Unterzeichnerregierungen sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien Geleyn
Für die Regierung der Französischen Republik Martin
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Günter Gloser
Für die Regierung der Hellenischen Republik Tomai-Konstantopoulou
Für die Regierung des Staates Israel S. Stein
Für die Regierung der Italienischen Republik Antonio Puri-Purini
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg P. Mertz
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande van Wulfften Palthe
Für die Regierung der Republik Polen W. Pomianowski
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Hugh Mortimer
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika W. R. Timken

Protokoll zur Änderung der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz

Der Vorsitzende des Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst, der gehörig befugt ist, im Namen der Mitgliedregierungen dieses Ausschusses zu handeln, nämlich des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Staates Israel, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, einerseits und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz andererseits - von dem Wunsche geleitet, die ursprünglich am 6. Juni 1955 in Bonn geschlossene und nachfolgend geänderte Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zu ändern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Artikel II

Artikel III

Artikel IV

Die Mitgliedregierungen des Internationalen Ausschusses und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden dem Vorsitzenden des Internationalen Ausschusses mitteilen wenn die internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Notifikation eingeht.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz übermittelt allen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Kopie und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unmittelbar nach dem Inkrafttreten eine beglaubigte Kopie zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Dieses Protokoll wird in deutscher, französischer und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Denkschrift

Allgemeines

Besonderes