Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
(AFS-Gesetz)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Gesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Gesetz)

Vom

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Das Übereinkommen konnte vom 1. Februar bis 31. Dezember 2002 gezeichnet werden seitdem ist der Beitritt möglich.

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da das Übereinkommen sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich, da das Übereinkommen Regelungen enthält, deren Durchführung (Entsorgungs- und Schutzmaßnahmen nach Artikel 5) sowie Überwachung und Durchsetzung (Übermittlung von Informationen durch den Hersteller nach Artikel 9 Abs. 3) nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes den zuständigen Landesbehörden obliegt und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 2 bis 5

Zur Durchführung des Übereinkommens sind nur wenige ergänzende gesetzliche Bestimmungen erforderlich, weil viele Bereiche bereits geregelt sind oder durch Verordnung regelbar sind. Auf ein besonderes Ausführungsgesetz kann deshalb verzichtet werden. Die Vorschriften beschränken sich deshalb auf

Zu Artikel 6

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Im Hinblick auf den Regelungsgehalt, insbesondere Artikel 16 des Übereinkommens, kommt eine Befristung nicht in Betracht.

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens - in Kenntnis der Tatsache, dass wissenschaftliche Studien und Untersuchungen durch Regierungen und zuständige internationale Organisationen gezeigt haben, dass von bestimmten auf Schiffen eingesetzten Bewuchsschutzsystemen eine erhebliche Gefahr der Vergiftung oder sonstiger lange anhaltender Beeinträchtigung ökologisch und ökonomisch bedeutender Meeresorganismen ausgeht, sowie in Kenntnis der Tatsache, dass durch den Genuss betroffener Meeresfrüchte die menschliche Gesundheit geschädigt werden kann insbesondere in Kenntnis der ernsten Besorgnis über Bewuchsschutzsysteme, in denen zinnorganische Verbindungen als Biozide verwendet werden, und in der Überzeugung, dass die Einbringung dieser zinnorganischen Verbindungen in die Umwelt schrittweise unterbunden werden muss unter Hinweis darauf, dass in Kapitel 17 der von der Konferenz der Vereinten Nationen von 1992 über Umwelt und Entwicklung angenommenen Agenda 21 die Staaten dazu aufgerufen werden, Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung zu treffen die von in Bewuchsschutzsystemen für Schiffe verwendeten zinnorganischen Verbindungen verursacht wird; sowie unter Hinweis darauf, dass in der am 25. November 1999 von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen Entschließung A.895(21) der Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt aufgefordert wird, als vordringliche Angelegenheit auf die rasche Erarbeitung einer weltweit geltenden rechtsverbindlichen Übereinkunft hinzuarbeiten, die sich mit den schädlichen Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen befasst eingedenk des Vorsorgeprinzips, das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung niedergelegt ist und auf das die am 15. September 1995 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommene Entschließung MEPC.67(37) Bezug nimmt; in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen zu schützen sowie in der Erkenntnis, dass die Verwendung von Bewuchsschutzsystemen zur Verhütung der Anlagerung von Organismen auf Schiffsaußenflächen von entscheidender Bedeutung für einen effizienten Handel und eine effiziente Seeschifffahrt sowie für die Eindämmung der Ausbreitung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger ist ferner in Erkenntnis der Notwendigkeit, weiterhin wirksame und umweltverträgliche Bewuchsschutzsysteme zu entwickeln, sowie das Ersetzen schädlicher Systeme durch weniger schädliche oder vorzugsweise unschädliche Systeme zu fördern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen

Artikel 5
Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Abfälle im Sinne der Anlage 1

Artikel 6
Vorschlagsverfahren für die Änderung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen

Artikel 7
Facharbeitsgruppen

Artikel 8
Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung

Artikel 9
Übermittlung und Austausch von Informationen

Artikel 10
Besichtigungen und Zeugniserteilung

Artikel 11
Überprüfungen von Schiffen und Aufdecken von Verstößen

Artikel 12
Verstöße

Artikel 13
Unangemessenes Auf- oder Festhalten von Schiffen

Artikel 14
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 15
Verhältnis zum internationalen Seerecht

Artikel 16
Änderungen

Artikel 17
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Kündigung

Artikel 20
Verwahrer

Artikel 21
Sprachen

Geschehen zu London am 5. Oktober 2001.

Anlage 1
Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen

Bewuchsschutzsystem Beschränkungsmaßnahmen Anwendungsbereich Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme
Zinnorganische Verbindungen, die in Bewuchsschutzsystemen als Biozide wirken Solche Verbindungen dürfen auf Schiffen nicht aufgebracht oder wieder aufgebracht werden alle Schiffe 1. Januar 2003
Zinnorganische Verbindungen, die in Bewuchsschutzsystemen als Biozide wirken Schiffe
1. dürfen solche Verbindungen nicht auf dem Schiffskörper, auf Schiffsaußenteilen oder -flächen aufweisen oder
2. müssen eine Deckschicht tragen, die als Barriere ein Austreten dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden, nicht vorschriftsmäßigen Bewuchsschutzsystemen verhindert
alle Schiffe (mit Ausnahme von festen und schwimmenden Plattformen, schwimmenden Lagereinheiten sowie schwimmenden Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und am oder nach dem 1. Januar 2003 noch nicht im Trockendock waren) 1. Januar 2008

Anlage 2
Vorgeschriebene Bestandteile eines ersten Vorschlags

Anlage 3
Vorgeschriebene Bestandteile eines umfassenden Vorschlags

Anlage 4
Besichtigungen und Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen für Bewuchsschutzsysteme

Regel 1
Besichtigungen

Regel 2
Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem

Regel 3
Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem durch eine andere Vertragspartei

Regel 4
Gültigkeit eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem

Regel 5
Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem

Anhang 1 zu Anlage 4
Mustervordruck des internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem

Internationales Zeugnis
über ein Bewuchsschutzsystem
(Dieses Zeugnis ist durch eine Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme zu ergänzen.)

(amtliches Siegel) (Staat)

Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Mustervordruck
einer Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme

Bestätigung betreffend die Spezifikation5)

Anhang 2 zu Anlage 4
Mustervordruck der Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem

Denkschrift

I . Allgemeines

Die Internationale Konferenz über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme für Schiffe hat am 5. Oktober 2001 das "Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen" (AFS-Übereinkommen) angenommen. Es tritt nach Artikel 18 zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens 25 Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 25 Prozent des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderliche Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

Nach dem Stand vom Oktober 2007 haben 25 Staaten, die 38,09 Prozent der Welthandelsflotte repräsentieren, das Übereinkommen ratifiziert. Durch die Ratifikation Deutschlands wird der Anteil um 1,6 Prozent steigen.

Panama hat am 17. September 2007 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt. Damit wird auch ohne deutschen Beitritt das erforderliche Quorum erreicht, sodass das Übereinkommen am 17. September 2008 völkerrechtlich in Kraft treten wird. Damit zu diesem Deutschland Vertragspartei sein kann, muss das Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass die deutsche Urkunde spätestens am 17. Juni 2008 hinterlegt werden kann.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 14. April 2003 auf Vorschlag der Kommission die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. EU 2003 Nr. L 115 S. 1) erlassen (TBT-Verordnung). Sie ist am 10. Mai 2003 in Kraft getreten und soll sicherstellen, dass in der EU die Verwendungsverbote des Übereinkommens für tributylhaltige Schiffsanstriche unabhängig von seinem Inkrafttreten greifen. Diese Verordnung spiegelt aber nicht den Inhalt des gesamten Übereinkommens wider sodass sie als in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht nur als Teilumsetzung betrachtet werden kann.

II. Zu den einzelnen Vorschriften des Übereinkommens von 2001

Das AFS-Übereinkommen besteht neben einer Präambel aus 21 Artikeln und vier Anlagen, wobei Anlage 4 zwei Anhänge hat.

Zur Präambel

Die Präambel enthält die Erwägungsgründe, die zur Entwicklung des Übereinkommens geführt haben. Sie verweist insbesondere darauf, dass verschiedene Instrumente zum Schutz der Meeresumwelt auffordern.

Zu Artikel 1 (Allgemeine Verpflichtungen)

Die Vorschrift regelt die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Durchführung, Durchsetzung und Einhaltung des Übereinkommens sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien.

Zu Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)

Die Vorschrift enthält die für die Zwecke dieses Übereinkommens erforderlichen Begriffsbestimmungen.

Zu Artikel 3 (Anwendungsbereich)

Die Vorschrift regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens. Es gilt mit Ausnahme der hoheitlich betriebenen Schiffe für alle Schiffe der Vertragsparteien ungeachtet der Fahrzeuggröße, weil die schädliche Wirkung zinnorganhaltiger Verbindungen bereits durch geringste Mengen ausgelöst werden kann. Für hoheitlich betriebene Schiffe stellen die Vertragsparteien sicher, dass der Inhalt des Übereinkommens so weit wie möglich auf sie angewendet wird.

Absatz 3 bestimmt, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien nicht günstiger als Schiffe der Vertragsparteien behandelt werden dürfen. Das Verwendungsverbot zinnorganhaltiger Anstriche folgt aus Artikel 5 Abs. 2 der TBT-Verordnung.

Für den Nachweis, dass solche Schiffe mit einem übereinkommenskonformen Bewuchsschutzsystem versehen sind, werden in die genannte Verordnung entsprechende Vorschriften eingestellt. Als ergänzende Vorschrift genügt deshalb das bei Artikel 4 genannte Befahrensverbot.

Zu Artikel 4 (Maßnahmen zur Beschränkung des

Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen)

Absatz 1 bestimmt Verwendungsverbote für schädliche Bewuchsschutzsysteme. Anlage 1 enthält dazu die Vorgaben, dass ab

Dabei steht es den Eigentümern frei, ob sie vorhandene zinnorganhaltige Anstriche entfernen und durch zinnorganfreie ersetzen oder so versiegeln, dass der Austritt von TBT ausgeschlossen ist. Solche Verwendungsverbote gelten nach den Artikeln 4 und 5 der TBT-Verordnung für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der EU führen oder unter seiner Hoheitsgewalt betrieben werden, schon jetzt, für Schiffe anderer Flaggen, die einen europäischen Hafen anlaufen, ab 1. Januar 2008. Insoweit bedarf es keiner weiteren Umsetzungsmaßnahmen.

Absatz 1 verlangt von den Vertragsstaaten aber auch, wirksame Maßnahmen einzuführen, die die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen. Kontrollen und Überprüfungen sind besonders geregelt, sodass darunter ergänzende Maßnahmen zu verstehen sind.

Das Inverkehrbringen solcher schädlichen Stoffe ist bereits verboten nach § 1 i. V. m. Nr. 9 bis 11 des Anhangs der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist.

Dies gilt nach § 18 i. V. m. Anhang IV Nr. 3 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 7 Abs. 2 und Nr. 8 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, ebenso für die Verwendung schädlicher Stoffe. Davon sind jeweils Quecksilber-, Arsen- und zinnorganische Verbindungen in Antifouling-Farben betroffen. Soweit es um das Aufbringen solcher Stoffe auf Schiffen geht, sind ergänzende Vorschriften nicht erforderlich.

Bisher nicht geregelt ist aber, was geschieht, wenn ein Schiff verbotswidrig noch mit einem solchen Bewuchsschutzsystem versehen ist. Ein effektives Mittel stellt ein Befahrensverbot dar; es kann durch Verordnung auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes geregelt werden. Eine gesetzliche Regelung ist nicht erforderlich.

Absatz 2 enthält Übergangsvorschriften, wonach Schiffe ihr vorhandenes Bewuchsschutzsystem bis zur nächsten planmäßigen Erneuerung, längstens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens, beibehalten dürfen. Artikel 5 der TBT-Verordnung hat bereits abweichende schärfere Übergangsfristen bestimmt.

Danach dürfen Schiffe, die die Flagge eines EU-Mitgliedstaates zu führen berechtigt sind, seit 1. Januar 2003 und Schiffe anderer Flaggen, die einen EU-Hafen anlaufen, ab 1. Januar 2008 kein schädliches Bewuchsschutzsystem mehr aufweisen. Eine abweichende Regelung ist nicht möglich.

Zu Artikel 5 (Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Abfälle im Sinne der Anlage 1)

Die Vorschrift fordert geeignete innerstaatliche Maßnahmen zur Beseitigung der Abfälle aus der Aufbringung oder Entfernung eines Bewuchsschutzsystems.

Dazu bestehen in Deutschland bereits ausreichende Rechtsvorschriften. Sie folgen aus den §§ 5 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, über die umweltverträgliche Abfallbeseitigung.

Die Technischen Regeln über Gefahrstoffe (TRGS) 401 (BArbBl. 2006 S. 42), die die bisherigen TRGS 516/Antifouling-Farben (BArbBl. 1996 S. 67) ersetzen, enthalten Vorgaben bei Tätigkeiten mit schädlichen Stoffen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, die zugleich umweltschützend wirken.

Zu Artikel 6 (Vorschlagsverfahren für die Änderung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen) und 7 (Facharbeitsgruppen)

Die Vorschriften enthalten Verfahrensregelungen, dass und wie nach Maßgabe der Anlagen 2 und 3 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme (Anlage 1) geändert werden können.

Dafür sind ergänzende Vorschriften nicht erforderlich.

Zu Artikel 8 (Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung)

Die Vorschrift dient der Forschungsförderung für die Zwecke dieses Übereinkommens und seiner Weiterentwicklung.

Einer ausdrücklichen Umsetzungsbestimmung bedarf es nicht. Es genügt, Forschung über Bewuchsschutzsysteme in Forschungsprogramme aufzunehmen.

Zu Artikel 9 (Übermittlung und Austausch von Informationen)

Bei dem vorgesehenen Datenaustausch nach Absatz 1 geht es um

Die Entscheidung über solche Bewuchsschutzsysteme erfolgt auf der Grundlage chemikalienrechtlicher Verfahren.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als fachlicher Ansprechpartner der IMO wird die entsprechenden Informationen der nationalen Anmeldestelle der IMO übermitteln.

Nach Absatz 3 müssen anderen Vertragsparteien auf deren Anforderung Details über Bewuchsschutzsysteme mitgeteilt werden. Dazu kann auch der Hersteller verpflichtet werden. Dabei geht es um eine Maßnahme, die in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift und als die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen verstanden werden kann. Sie bedarf deshalb einer besonderen ergänzenden Umsetzungsvorschrift. Dabei kann allerdings auf die Regelung eines ähnlichen Sachverhalts im Chemikalienrecht zurückgegriffen werden.

Zu Artikel 10 (Besichtigungen und Zeugniserteilung)

Die Vorschrift enthält die flaggenstaatliche Verpflichtung für die Vertragsparteien, Schiffe nach Maßgabe der Anlage 4 zu besichtigen und ihnen die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.

Die Zuständigkeit der See-Berufsgenossenschaft folgt aus § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes, weil es sich um eine Aufgabe der Überwachung der zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt vorgeschriebenen Bauart und Einrichtung und Erteilung der entsprechenden Zeugnisse handelt. Für das Verfahren gilt § 9 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist. Dies setzt voraus, dass das Übereinkommen in die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (Abschnitt A) aufgenommen wird, damit es innerstaatlich zum Bestand der internationalen Schiffssicherheitsregelungen gehört. Darüber hinaus muss Anlage 2 Abschnitt Aund B der Schiffssicherheitsverordnung angepasst werden.

Zu Artikel 11 (Überprüfung von Schiffen und Aufdecken von Verstößen)

Die Vorschrift legt die Kriterien fest, nach denen die an Schiffen vorhandenen Bewuchsschutzsysteme überprüft werden und schreibt vor, wie zu verfahren ist, wenn Verstöße festgestellt werden.

Nach Absatz 1 ist die Überprüfung im Grundsatz auf eine Kontrolle der Zeugnisse oder die Entnahme einer kleinen Probe des vorhandenen Systems zu beschränken.

Absatz 2 lässt eine genaue Überprüfung nur in konkreten Verdachtsfällen zu. Eine solche Überprüfung ist nach Maßgabe von IMO-Richtlinien durchzuführen.

Soweit solche Richtlinien den Stand der Technik - z.B. wie Proben zu nehmen sind - widerspiegeln, sind sie nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 des Schiffssicherheitsgesetzes bekannt zu machen. Soweit sie Verwaltungsverfahren beschreiben werden sie als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

Absatz 3 Satz 1 erlaubt als Maßnahmen gegen Schiffe, die gegen das Übereinkommen verstoßen, die Verwarnung, das Festhalten, die Verweisung aus dem Hafen und ein Anlaufverbot für die Häfen.

Absatz 3 Satz 2 und Abs. 4 beschreiben das Verfahren der Zusammenarbeit bei Verstößen von Schiffen gegen das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten.

Artikel 7 der TBT-Verordnung schreibt Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle unter Berücksichtigung des Artikels 11 des Übereinkommens vor. Da das Übereinkommen bis zum 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten ist wird die Europäische Kommission im Komitologieverfahren eigenständige Kontrollvorschriften erlassen, die bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens unmittelbar gelten werden.

Für die Zeit ab Inkrafttreten des Übereinkommens können ergänzende innerstaatliche Vorschriften erforderlich werden die durch Verordnung geregelt werden können:

Als zuständige Stelle für die Hafenstaatkontrolle ist die See-Berufsgenossenschaft bestimmt (§ 12 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung).

Sofern bis dahin das Übereinkommen Gegenstand der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 2004 II S. 190; 2005 II S. 1205; 2007 II S. 748, 1058) geworden ist, gilt in Bezug auf das anzuwendende Verfahren § 12 Abs. 2 der Schiffssicherheitsverordnung.

Andernfalls wäre § 12 um eine Vorschrift zu ergänzen, die die Durchführung der Hafenstaatkontrolle unter Berücksichtigung der Entschließungen MEPC.105(49) (Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen, VkBl. 2007 S. 677) und MEPC.104(49) (Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen, VkBl. 2007 S. 661) vom 18. Juli 2003 regelt.

§ 12 Abs. 4 der Schiffssicherheitsverordnung regelt, mit wem die See-Berufsgenossenschaft in Angelegenheiten der Hafenstaatkontrolle zusammenarbeitet. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der genannten Pariser Vereinbarung sind hier insbesondere erwähnt, sodass eine Änderung der Vorschrift zur ausdrücklichen Ausdehnung auf die Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht erforderlich ist.

Zu Artikel 12 (Verstöße)

Die Vorschrift verbietet Verstöße gegen das Übereinkommen und verlangt von den Vertragsparteien, entsprechende Strafvorschriften zu erlassen. Sie enthält derzeit aber keine Vorschriften, die unmittelbar bewehrt werden könnten. Soweit sich Verstöße nicht bereits unter vorhandene umweltstrafrechtliche Vorschriften subsumieren lassen müssen für den Fall entsprechender künftiger Änderungen des Übereinkommens fehlende Ordnungswidrigkeitenvorschriften geschaffen werden. Dafür kann auf die §§ 9c und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes zurückgegriffen werden (siehe Begründung zu Artikel 5).

Zu Artikel 13 (Unangemessenes Auf- oder Festhalten von Schiffen)

Absatz 1 verlangt von den Vertragsparteien, bei festgestellten Verstößen und deren Ahndung zu vermeiden, dass das betroffene Schiff unangemessen fest- oder aufgehalten wird.

Andernfalls ist nach Absatz 2 der erlittene Schaden auszugleichen. Diese Vorschrift ist jedoch nicht als Anspruchsgrundlage gestaltet. Sie ist für solche Maßnahme in § 3e des Seeaufgabengesetzes in Bezug auf verschiedene Übereinkommen bereits enthalten und muss in Bezug auf dieses Übereinkommen ergänzt werden.

Dies setzt voraus, dass das Übereinkommen in die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (Abschnitt A) aufgenommen wird damit es innerstaatlich zum Bestand der internationalen Schiffssicherheitsregelungen gehört.

Zu Artikel 14 (Beilegung von Streitigkeiten)

Die Vorschrift bestimmt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über das Abkommen beizulegen sind.

Eine besondere gesetzliche Regelung, die die Bundesregierung in der Wahl der nach Artikel 14 in Betracht kommenden Mittel beschränkt, ist nicht erforderlich.

Zu Artikel 15 (Verhältnis zum internationalen Seerecht)

Die Vorschrift stellt klar, dass das Übereinkommen keinen Vorrang vor dem Völkergewohnheitsrecht beansprucht.

Zu Artikel 16 (Änderungen)

Die Vorschrift regelt die Verfahren für Änderungen des Übereinkommens und seiner Anhänge und die Bedingungen und Umstände für deren Inkrafttreten. Dabei ist berücksichtigt dass der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf andere Stoffe in Schiffsanstrichen ausgedehnt wird wenn sich deren Gefährlichkeit erweist.

Zu Artikel 17 (Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme,

Genehmigung und Beitritt)

Die Vorschrift enthält die Regeln dafür, dass, wie und unter welchen Bedingungen ein Staat Vertragspartei des Übereinkommens werden kann.

Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt, wann und unter welchen Umständen das Übereinkommen in Kraft tritt.

Zu Artikel 19 (Kündigung)

Die Vorschrift lässt die Kündigung des Übereinkommens frühestens zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu und bestimmt das dafür einzuhaltende Verfahren.

Zu Artikel 20 (Verwahrer)

Die Vorschrift bestimmt den Generalsekretär der IMO als Verwahrer und bestimmt seine ihm nach diesem Übereinkommen obliegenden Aufgaben.

Zu Artikel 21 (Sprachen)

Die Vorschrift enthält die übliche Regelung über die verbindlichen (sechs) Sprachen des Übereinkommens.

Zu Anlage 1 (Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen)

Die Anlage enthält den Zeitplan für die Anwendung des Übereinkommens. Er ist faktisch obsolet geworden, weil das Übereinkommen nicht vor dem 1. Januar 2008 in Kraft treten wird und deshalb bei Inkrafttreten kein Schiff mehr zinnorganische Verbindungen aufweisen darf.

Zu Anlage 2 und 3 (Vorgeschriebene Bestandteile eines ersten Vorschlags)
und 3 (Vorgeschriebene Bestandteile eines umfassenden Vorschlags)

Die Anlagen enthalten detaillierte Regelungen darüber, wie und mit welchen Angaben Änderungen der Anlage 1 und die Bewertung von Bewuchsschutzsystemen vorgeschlagen werden können.

(Datum) (Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)

Zu Anlage 4 (Besichtigungen und Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen für Bewuchsschutzsysteme)
Anhang 1 (Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem)
Anhang 2 (Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme)

Die Anlage bestimmt die Einzelheiten für die Besichtigung der Schiffe und die Ausstellung und Bestätigung von Zeugnissen über die Übereinstimmung des Bewuchsschutzsystems mit dem Übereinkommen. Dazu enthalten Anhang 1 das Muster des Internationalen Zeugnisses und Anhang 2 das Muster für die Spezifikation der jeweils aufgebrachten Bewuchsschutzsysteme.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zu dem internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Für die Wirtschaft wird eine neue Informationspflicht und für die Verwaltung zwei neue Informationspflichten eingeführt. Die daraus erwachsenden Belastungen schätzt das Bundesministerium gering ein. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, abgeschafft oder geändert.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter