Verordnung der Bundesregierung
Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Informationspflichten für die Verwaltung:

Informationspflichten für Bürger:

G. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.

Verordnung der Bundesregierung
Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 24. Dezember 2009 im Bundesanzeiger Nr. 195 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom . 2009 (BAnz. S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3


Berlin, den ... 2009
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Die Anlagen und Formulare befinden sich im PDF-Dokument.

Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung
Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz

A. Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen

Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen
Reiseverkehr 017
Personenbeförderung und Transportleistungen im Güterverkehr
Seetransporte
Ausgaben für die grenzüberschreitende Personenbeförderung sowie für die Beförderung zwischen dritten Ländern auf See 016
Ausgaben für Seefrachten im Zusammenhang mit der deutschen Einfuhr 210
Ausgaben für Seefrachten im Zusammenhang mit der deutschen Ausfuhr 220
Ausgaben für Seefrachten zwischen dritten Ländern 260
Einnahmen aus Seefrachten zwischen dritten Ländern 081
Ausgaben für Transportnebenleistungen der Seeschifffahrt 310
Einnahmen der Seehäfen und Seehafenbetriebe 300
Binnenschiffstransporte
Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung sowie aus der Beförderung zwischen dritten Ländern in der Binnenschifffahrt 015
Ausgaben für die grenzüberschreitende Personenbeförderung sowie für die Beförderung zwischen dritten Ländern in der Binnenschifffahrt 016
Einnahmen und Ausgaben für Frachttransportleistungen der Binnenschifffahrt einschl. Streckenschlepplöhnen und Kosten für Schubschiffsleistungen im Zusammenhang mit dem deutschen Außenhandel 216
Ausgaben für Binnenschiffsfrachten zwischen dritten Ländern 260
Einnahmen aus Binnenschiffsfrachten zwischen dritten Ländern 080
Einnahmen und Ausgaben für Binnenschiffsfrachten innerhalb des Wirtschaftsgebietes 271
Ausgaben für Transportnebenleistungen der Binnenschifffahrtsunternehmen (außer für Treibstoffe und sonstigen Schiffsbedarf) 320
Ausgaben der Binnenschifffahrtsunternehmen für Treibstoffe und den sonstigen Schiffsbedarf 362
Einnahmen aus Warenlieferungen für den Bedarf von ausländischen Binnenschiffen (z. B. Treibstoffe) 362
Lufttransporte
Einnahmen und Ausgaben gebietsansässiger Luftverkehrsunternehmen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Personenbeförderung zwischen dritten Ländern 014
Ausgaben an gebietsfremde Luftverkehrsunternehmen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung sowie die Personenbeförderung zwischen dritten Ländern 015
Ausgaben für die Personenbeförderung durch gebietsfremde Luftverkehrsunternehmen innerhalb des Wirtschaftsgebietes 020
Einnahmen und Ausgaben gebietsansässiger Luftverkehrsunternehmen für Luftfrachtleistungen im Zusammenhang mit dem deutschen Außenhandel 225
Ausgaben an gebietsfremde Verkehrsunternehmen für Luftfrachten im Zusammenhang mit dem deutschen Außenhandel 244
Ausgaben für Luftfrachten zwischen dritten Ländern 260
Einnahmen aus Luftfrachten zwischen dritten Ländern 082
Einnahmen und Ausgaben für Luftfrachten innerhalb des Wirtschaftsgebietes 270
Einnahmen aus Transportnebenleistungen im Luftverkehr 360
Ausgaben gebietsansässiger Luftverkehrsunternehmen für z. B. Start-, Lande- und Überfluggebühren sowie Flugsicherung 360
Ausgaben gebietsansässiger Luftverkehrsunternehmen für den Erwerb von Waren wie Treibstoffe, Bordverpflegung und Bordverkauf 361
Transport in Rohrleitungen und Elektrizitätsübertragung
Einnahmen und Ausgaben für Transporte durch Rohrleitungen im Zusammenhang mit dem deutschen Außenhandel 226
Einnahmen aus der Bereitstellung von Rohrleitungen/Durchleitung durch Rohrleitungen für den Transport durch das Wirtschaftsgebiet (ohne Entnahmen) 215
Einnahmen und Ausgaben für Elektrizitätsübertragung 217
Schienenverkehr
Einnahmen und Ausgaben gebietsansässiger Bahnunternehmen aus grenzüberschreitender Personenbeförderung und Personenbeförderung zwischen dritten Ländern 013
Ausgaben an gebietsfremde Bahnunternehmen für grenzüberschreitende Personenbeförderung und Personenbeförderung zwischen dritten Ländern 016
Einnahmen und Ausgaben für Schienenverkehrsfrachten im Wechselverkehr 233
Ausgaben für Schienenverkehrsfrachten zwischen dritten Ländern 260
Einnahmen aus Schienenverkehrsfrachten zwischen dritten Ländern 080
Einnahmen gebietsansässiger Bahnunternehmen aus der Durchfuhr 234
Einnahmen und Ausgaben für Schienenverkehrsfrachten innerhalb des Wirtschaftsgebietes 271
Einnahmen aus Transportnebenleistungen, die für gebietsfremde Schienenverkehrsbetriebe im Inland erbracht werden 340
Ausgaben gebietsansässiger Bahnunternehmen für Transportnebenleistungen, die von Gebietsfremden im Ausland erbracht werden 340
Straßenverkehr
Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung sowie aus der Beförderung zwischen dritten Ländern von gebietsansässigen Straßenverkehrsunternehmen (z. B. Busreisen) 015
Ausgaben für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Personenbeförderung zwischen dritten Ländern (z. B. Busreisen) 016
Ausgaben für Landfrachten im Zusammenhang mit dem deutschen Außenhandel 240
Einnahmen aus Landfrachten zwischen dritten Ländern 080
Ausgaben für Landfrachten zwischen dritten Ländern 260
Einnahmen und Ausgaben für Landfrachten innerhalb des Wirtschaftsgebietes 271
Ausgaben für Transportnebenleistungen der Straßengüterverkehrsunternehmen (außer für Treibstoffe und sonstigen Fahrzeugbedarf) 320
Ausgaben der Straßengüterverkehrsunternehmen für Treibstoffe und den sonstigen Fahrzeugbedarf 362
Einnahmen aus Warenlieferungen für den Bedarf von ausländischen Landfahrzeugen (z. B. Treibstoffe) 362
Sonstiges
Einnahmen aus Landfrachten und anderen Transportarten (soweit sie anderweitig nicht zuzuordnen oder nicht aufteilbar sind) sowie Einnahmen im Falle der Rückerstattung von Frachtvorlagen im Zusammenhang mit dem deutschen Außenhandel 370
Ausgaben für Transportnebenleistungen sonstiger gebietsansässiger Unternehmen 330
Einnahmen der Binnen- und Flughafenbetriebe und anderer Verkehrshilfsbetriebe 310
Fracht- und Nebenleistungen im Transithandel 250
Versicherungsverkehr
Gebietsansässige Versicherungsnehmer
Ausgaben für Prämien/Einnahmen aus Schäden
Lebensversicherung 400
Lebensversicherungszweitmarkt 401
Transportversicherungen für die deutsche Ein- und Ausfuhr 410
Sonstiger Versicherungsverkehr 420
Gebietsansässige Versicherungsunternehmen
Direktversicherungsverträge mit Gebietsfremden
Prämieneinnahmen/Ausgaben für Schäden
Lebensversicherung 440
Transportversicherung für die deutsche Ein- und Ausfuhr 441
Sonstiger Versicherungsverkehr 442
Direktversicherungsverträge mit Gebietsansässigen
Ausgaben für Schäden
Lebensversicherung 443
Transportversicherung (Ein- und Ausfuhr) 444
Sonstiger Versicherungsverkehr 445
Einnahmen und Ausgaben für Rückversicherungen
Abfließendes Geschäft 450
Einfließendes Geschäft 451
Sonstige Einnahmen aus Regressen u. Ä. 460
Verschiedene Dienstleistungen
Erwerb, Veräußerung und Nutzung von Urheberrechten, Erfindungen, Verfahren und sonstigen Rechten
Künstlerische Urheberrechte 501
Patente, Lizenzen, Erfindungen, Verfahren (technisches "Knowhow") 502
Sonstige Rechte (z. B. Warenzeichen, Franchise-Gebühren, Vertriebs- und Namensrechte) 503
Emissionsrechte (z. B. EU-Allowances, Assigned Amount Units) 507
Film und Fernsehen 510
Forschungs- und Entwicklungsleistungen 511
Ingenieur- und sonstige technische Dienstleistungen sowie Architektenhonorare 512
EDV-Dienstleistungen 513
Freiberufliche Tätigkeiten 514
Kaufmännische, organisatorische und administrative Dienstleistungen 516
Personalleasing 517
Kommunikationsleistungen 518
Entgelte für sonstige unternehmerische Tätigkeiten; die Tätigkeiten sind ausführlich zu erläutern 519
Entsorgungsleistungen 534
Entgelte für nicht selbständige Arbeit 521
Provisionen 523
Finanzdienstleistungen 533
Zuschüsse an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten 530
Regiekosten 531
Werbe- und Messekosten 540
Post- und Kurierdienste 591
Mieten/Operational-Leasing 594
Sonstige Dienstleistungen; die Dienstleistungen sind ausführlich zu erläutern 595
Reparaturen
Reparaturen an Transport- und Verkehrsmitteln 560
Reparaturen an Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen 561
Reparaturen an Waren, die zwecks Reparatur aus- und eingeführt werden 562
Bauleistungen
Baustellen im Inland - Ausgaben an gebietsfremde Firmen für Bauleistungen im Wirtschaftsgebiet (ohne Entgelt für Importe) 570
Baustellen im Inland - Einnahmen aus Zulieferungen von Gütern an gebietsfremde Firmen, die Bauleistungen im Wirtschaftsgebiet auftrags Gebietsansässiger ausführen 580
Baustellen im Ausland - Ausgaben gebietsansässiger Firmen für Bauleistungen im Ausland auftrags Gebietsfremder 580
Baustellen im Ausland - Einnahmen aus Bauleistungen im Ausland auftrags Gebietsfremder (ohne Exporterlöse) 570
Nebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr
Skonti, Gewährleistungen, Haftungszahlungen, Teuerungszuschläge u. Ä. im Warenverkehr (Ein- und Ausfuhr), wenn die Zahlung als Korrekturposten zum statistischen Wert der Waren in der Außenhandelsstatistik (einschl. Intrastatistik) zu erfassen ist.
Minderung des statistischen Wertes (z. B. Skonti, Gewährleistungen, Haftungszahlungen) 600
Erhöhung des statistischen Wertes (z. B. Teuerungszuschläge) 602
im Dienstleistungsverkehr 610
im Transithandel 250
Einfuhrumsatzsteuer 601
Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden
Ausgaben für Renten
Renten - Ansprüche aus der Sozialversicherung 526
Pensionen - Ansprüche aus früheren Dienstverhältnissen 527
Kriegsopferversorgung 528
Sonstige Renten (z. B. Unfallrenten, Rückerstattung gezahlter Beiträge) 529
Deutsche Steuereinnahmen und Erstattungen (Meldungen der Oberfinanzdirektionen und Finanzämter)
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 762
Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer 763
Mehrwertsteuer 764
Gewerbesteuer 765
Erstattung von Bundessteuern 790
Erstattung von Länder- und Gemeindesteuern 791
Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische Vertretungen
Zahlungen an deutsche diplomatische Vertretungen zur Bestreitung der laufenden Kosten 710
Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten 712
Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftige bei deutschen Botschaften und Konsulaten 525
Ausgaben für Wiedergutmachungsleistungen
Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen 720
Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen aufgrund von Abkommen mit anderen Ländern und Internationalen Organisationen 723
Beiträge an Internationale Organisationen sowie deren Erstattungen 740
Ausgaben im Rahmen der Entwicklungshilfe
Entwicklungshilfe des Bundes 750
Entwicklungshilfe der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen 753
Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden
Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr für Dienstleistungen 700
Einnahmen und Ausgaben des Bundes für unentgeltliche Leistungen 760
Einnahmen und Ausgaben der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen an Gebietsfremde 761
Schuldenerlass des Bundes 725
Lieferungen und Leistungen an die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte
Einnahmen aus Warenlieferungen; Fakturierung in Euro 770
Einnahmen aus Warenlieferungen; Fakturierung in Fremdwährung 780
Einnahmen aus Dienstleistungen; Fakturierung in Euro 775
Einnahmen aus Dienstleistungen; Fakturierung in Fremdwährung 785
Private Übertragungen
Einnahmen und Ausgaben im Verkehr mit gebietsfremden Behörden
Übertragungen an/von gebietsfremde(n) Behörden und Internationalen Organisationen, z. B. für ausländische Ertragssteuern 810
Eingehende Zahlungen für Subventionen von der Europäischen Union 812
Zahlungen infolge von Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution, Ein- und Auswanderung 850
Unterstützungs- und Unterhaltszahlungen, sonstige unentgeltliche Zuwendungen
Renten, Pensionen und ähnliche Leistungen (z. B. Betriebsrenten) 522
Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen, z. B. Unternehmen und Verbände 724
Privater Schuldenerlass 727
Unterstützungs- und Unterhaltszahlungen 851
Zahlungen im Rahmen der privaten Entwicklungshilfe durch kirchliche Stellen oder private Hilfsorganisationen sowie Einnahmen privater Hilfsorganisationen zur Weiterleitung in Entwicklungsländer (z. B. von der EU) 852
Straf- und Haftungszahlungen, Gehaltsabfindungen, Gewinne aus Glücksspielen, Spieleinsätze, Spielertransfer u. Ä. sowie Prämienrückerstattungen im Versicherungsverkehr 854
Zahlungen ausländischer Arbeitnehmer in ihre Heimatländer, die zur Unterstützung der Familienangehörigen dienen 861
Zahlungen ausländischer Arbeitnehmer in ihre Heimatländer, die für den Erwerb von Gebäuden oder zur sonstigen Kapitalanlage bestimmt sind 862
Sonstige Zahlungen, die nicht den Kapital- oder Warenverkehr betreffen
Sonstige Zahlungen, die keiner Position zuzuordnen sind, z. B. Stornierungen, Irrläufer, Rückzahlungen von Vorauszahlungen und Doppelzahlungen; die Angaben zum Zahlungszweck sind ausführlich zu erläutern. 900

B. Kapitalverkehr und Kapitalerträge

I. Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten

Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten
Vermögensanlage Sektor des inländischen Käufers bzw. Verkäufers / Investors / Kreditgebers
1. Ausländische Wertpapiere MFIs, Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte
DM-Auslandsanleihen gebietsfremder öffentlicher Emittenten 100
Euro-Anleihen gebietsfremder öffentlicher Emittenten 701
Fremdwährungs-Anleihen gebietsfremder öffentlicher Emittenten 101
DM-Auslandsanleihen gebietsfremder privater Emittenten 103
Euro-Anleihen gebietsfremder privater Emittenten 702
Fremdwährungs-Anleihen gebietsfremder privater Emittenten 102
Geldmarktpapiere gebietsfremder Emittenten (Ursprungslaufzeit bis einschließlich 12 Monate) 105
Aktien und sonstige Dividendenpapiere gebietsfremder Emittenten 104
Geldmarktfondszertifikate gebietsfremder Emittenten mit Ertragsausschüttung 606
Geldmarktfondszertifikate gebietsfremder Emittenten mit Ertragsthesaurierung 607
Sonstige Investmentfondszertifikate gebietsfremder Emittenten mit Ertragsausschüttung 106
Sonstige Investmentfondszertifikate gebietsfremder Emittenten mit Ertragsthesaurierung 129
2. Direktinvestitionen in fremden WirtschaftsgebietenMFIs Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte
2.1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen
Anteile an ausländischen, nicht börsennotierten Aktiengesellschaften 107 207
Anteile an ausländischen, börsennotierten Aktiengesellschaften 827 927
Kapitalrücklagen ausländischer Aktiengesellschaften 108 208
Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften 111 211
Kapitalrücklagen ausländischer Nicht-Aktiengesellschaften 112 212
Explorationsaufwendungen im Ausland 237
2.2 Direktinvestitionskredite
Gewährung (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an gebietsfremde Unternehmen, an denen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht 222
Aufnahme (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten von gebietsfremden Unternehmen, an denen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht 267
Aufnahme (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten von gebietsfremden Finanzierungstöchtern, an denen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht 269
Gewährung (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an gebietsfremde Schwestergesellschaften 228
Aufnahme (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten von gebietsfremden Schwestergesellschaften 268
3. Kredite an Gebietsfremde sowie Guthaben bei gebietsfremden Banken (jeweils mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten) MFIs Unternehmen und Privatpersonen Öffentliche Haushalte
Gewährung und Rückzahlung von Krediten und Guthaben mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten 221 321
Erwerb und Veräußerung von Schuldscheinen u. a. nicht börsenfähigen Wertpapieren mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten 123 223 323
4. Grundstücke und Rechte an Grundstücken in fremden Wirtschaftsgebieten
Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland 132 232 332
5. Sonstige Kapitalanlagen im Ausland
Erwerb und Veräußerung von Anteilen an ausländischen Unternehmen, soweit nicht unter 1. oder 2. zu melden 136 236 236
Übrige Kapitalanlagen 139 239 239

II. Vermögensanlagen Gebietsfremder in Deutschland

Vermögensanlagen Gebietsfremder in Deutschland
Vermögensanlage
1. Inländische Wertpapiere
Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten
Bundesschatzanweisungen 140
Festverzinsliche Anleihen 141
Variabel verzinsliche Anleihen 641
Kapital-Strips der stripbaren Bundesanleihen 133
Zins-Strips der stripbaren Bundesanleihen 134
Fremdwährungsanleihen und Fundierungsschuldverschreibungen 143
Anleihen inländischer privater Emittenten
Festverzinsliche Euro-Anleihen 142
Variabel verzinsliche Euro-Anleihen 642
Festverzinsliche Fremdwährungs-Anleihen 149
Variabel verzinsliche Fremdwährungs-Anleihen 649
Geldmarktpapiere inländischer MFIs (Ursprungslaufzeit bis einschließlich 12 Monate) 145
Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen (Ursprungslaufzeit bis einschließlich 12 Monate) 245
Geldmarktpapiere inländischer Öffentlicher Haushalte (Ursprungslaufzeit bis einschließlich 12 Monate) 345
Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills) 344
Bankaktien 144
Nichtbankaktien 258
Genussscheine 155
Geldmarktfondszertifikate inländischer Emittenten mit Ertragsausschüttung 646
Geldmarktfondszertifikate inländischer Emittenten mit Ertragsthesaurierung 647
Sonstige inländische Investmentfondszertifikate mit Ertragsausschüttung 146
Sonstige inländische Investmentfondszertifikate mit Ertragsthesaurierung 157
2. Direktinvestitionen in DeutschlandSektor des inländischen Direktinvestitionsunternehmens
2.1 Anteile am Kapital und an den Rücklagen MFIs Unternehmen
Anteile an inländischen, nicht börsennotierten Aktiengesellschaften 147 247
Anteile an inländischen, börsennotierten Aktiengesellschaften 847 947
Kapitalrücklagen inländischer Aktiengesellschaften 148 248
Anteile an inländischen Nicht-Aktiengesellschaften 151 251
Kapitalrücklagen inländischer Nicht-Aktiengesellschaften 152 252
2.2 Direktinvestitionskredite
Aufnahme (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten bei gebietsfremden unmittelbar oder mittelbar beteiligten Unternehmen 262
Gewährung (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an gebietsfremde unmittelbar oder mittelbar beteiligte Unternehmen 227
Gewährung (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch gebietsansässige Finanzierungstöchter an gebietsfremde Unternehmen und Privatpersonen, an denen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht 219
Gewährung (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an gebietsfremde Schwestergesellschaften 228
Aufnahme (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten von gebietsfremden Schwestergesellschaften 268
3. Kredite Gebietsansässiger von Gebietsfremden sowie Guthaben Gebietsfremder bei gebietsansässigen Banken (jeweils mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten) Sektor des inländischen Schuldners
MFIs Unternehmen und Privatpersonen Öffentliche Haushalte
Gewährung und Rückzahlung von Krediten und Guthaben mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten 261 351
Erstabsatz, Tilgung oder Rückerwerb von Schuldscheinen u. a. nicht börsenfähigen Wertpapieren 163 263 366
stille Abtretung von langfristigen Inlandsforderungen 176 276 352
stille Abtretung von kurzfristigen Inlandsforderungen (Laufzeit bis einschließlich 12 Monate) 175 275 373
4. Grundstücke und Rechte an Grundstücken in Deutschland
Verkauf oder Rückkauf von Immobilien und Grundstücken an Gebietsfremde nach dem Sektor des inländischen Verkäufers bzw. Käufers 172 272 372
5. Sonstige Kapitalanlagen im Inland MFIs Unternehmen und Privatpersonen Öffentliche Haushalte
Erwerb oder Veräußerung von Anteilen an inländischen Unternehmen, soweit nicht unter 1. oder 2. zu melden 178 278
Übrige Kapitalanlagen im Inland 179 279 379

III. Finanzderivate

Finanzderivate
Financial Futures, die an ausländischen Terminbörsen notiert werden 882
Financial Futures, die an inländischen Terminbörsen notiert werden 842
Optionen, die an ausländischen Terminbörsen notiert werden 821
Optionen, die an inländischen Terminbörsen notiert werden 831
Forward Rate Agreements 898
Swapzinsen und Ausgleichszahlungen aufgrund von Zins- und Währungsswaps 584
Equity Swaps 984
OTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern 820
OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern 830
Credit Default Swaps 840
Total Return Swaps 584
Optionsscheine ausländischer Emittenten 110
Optionsscheine inländischer Emittenten 150
Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte 883

IV. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben)

Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben)
1. Erträge aus Wertpapieren MFIs Unternehmen und Privatpersonen Öffentliche Haushalte
Zinsen auf Wertpapiere gebietsfremder öffentlicher Emittenten 182 282 782
Zinsen auf Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten 382
Zinsen auf Wertpapiere gebietsfremder privater Emittenten 583 283 783
Zinsen auf Wertpapiere inländischer privater Emittenten 183
Dividenden und andere Erträge aus ausländischen Dividendenpapieren 185 985 985
Dividenden und andere Erträge aus inländischen Dividendenpapieren 285
Erträge aus ausländischen Investmentzertifikaten 585 885 885
Erträge aus inländischen Investmentzertifikaten 685
2. Erträge aus Direktinvestitionen Sektor des inländischen Investors oder des inländischen Direktinvestitionsunternehmens
MFIs Unternehmen und Privatpersonen
Erträge aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften 188 288
Erträge aus Beteiligungen an sonstigen Kapitalgesellschaften 186 286
Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen 187 287
Zinsen auf Kredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen 289
Zinsen auf Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren 689
Zinsen auf Kredite zwischen Schwesterunternehmen 789
Zinsen auf Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren 889
Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen 190 290
3. Zinsen auf Kredite und Bankguthaben Sektor des inländischen Investors oder Schuldners
MFIs Unternehmen und Privatpersonen Öffentliche Haushalte
Zinseinnahmen und -ausgaben aus Bankguthaben, Krediten usw. 184 284 384
4. Pacht und Miete aus Grundbesitz
Pacht- und Mieterträge bzw. -aufwendungen (nach dem Sektor des Vermieters bzw. Mieters) 180 280 380
5. Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen 197 297 297

C. Warenverkehr

Warenverkehr
Warenausfuhr (einschl. Lohnveredelung) - nicht meldepflichtig -
Wareneinfuhr (einschl. Lohnveredelung) - nicht meldepflichtig -
- Transithandel
- Durchgehandelte Transithandelsgeschäfte 001
- Gebrochene Transithandelsgeschäfte 002
- Lagergeschäfte 003
- Frachten und sonstige Nebenleistungen im Transithandel 250
Sonstiger Warenverkehr 997
Entnahmen aus Lohnveredelungen 598

Begründung

A. Allgemeines

Durch die Änderungsverordnung werden die Meldepflichten der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an internationale Vorgaben für die Erfassung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten und an die Berechnung von Direktinvestitionsbeständen angepasst.

Überdies wird auf die Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten natürlicher Personen mit dem Ausland verzichtet. Schließlich wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Aufhebung des Waffenembargos gegen Usbekistan angepasst und die Verweise der AWV auf die EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und über restriktive Maßnahmen gegenüber Iran aktualisiert.

Die Verordnung dient der Umsetzung der Leitlinie EZB/2007/3 der Europäischen Zentralbank (Leitlinie der EZB vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der EZB im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2004/15), ABl. EU (Nr. ) L 354 S. 34, geändert durch die Leitlinie der EZB vom 31. Mai 2007 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/15 über die statistischen Berichtsanforderungen der EZB im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2007/3), ABl. EU (Nr. ) L 159 S. 48). Die Deutsche Bundesbank ist aufgrund dieser Leitlinie verpflichtet, der EZB bei den Angaben zum Auslandsvermögen Informationen über Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus Finanzderivaten zu übermitteln.

Die Deutsche Bundesbank ist auch zu entsprechenden Mitteilungen gegenüber dem IWF verpflichtet. Die Erhebung dieser Daten und deren Meldung gemäß § 62 Absatz 1 und 4 AWV erfolgt künftig auf dem Vordruck Anlage Z 5b.< /p>

Überdies wird die Benchmark Definition of Foreign Direct Investment der OECD (4. Auflage) umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Mitglied der OECD verpflichtet, Daten über Direktinvestitionsbestände einschließlich aller grenzüberschreitenden Kapitalbeziehungen im Direktinvestitionsverbund zu erheben. Hierzu ist es erforderlich, grenzüberschreitende Forderungen an Schwesterunternehmen separat zu erfassen. Bei den Meldungen zur Bestandserhebung von Direktinvestitionen nach §§ 56a und 58 a AWV (K 3- und K 4-Meldung) werden daher einzelne Bilanzpositionen auf den jeweiligen Blättern 2 der Meldung zusätzlich untergliedert. Bislang mussten natürliche Personen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit dem Ausland gemäß § 62 Abs. 1 AWV melden. Die Bedeutung dieser Meldungen ist im Verhältnis zum Gesamtvolumen aller erfassten Auslandsforderungen gering. Auf diese Meldungen wird künftig verzichtet.

Bei der Meldung über Sorten und Fremdwährungsreiseschecks im Reiseverkehr (Vordruck Z 13) entfällt die Angabe der Währung "Slowakische Krone", da die Slowakische Krone mit der Einführung des Euro zum 1. Januar 2009 abgelöst wurde.

Bei den Meldungen nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 AWV müssen Geldinstitute künftig keine Transaktionen im Zusammenhang mit Personenbeförderung berücksichtigen, da bereits ausreichende Daten nach § 59 AWV erhoben werden.

Da einzelne Kartenzahlungen zunehmend von mehreren Kreditinstituten abwickelt werden, ist es notwendig, deren Verpflichtungen bei Meldungen über Kartenumsätze im Reiseverkehr auf dem Vordruck Z 12 differenzierter zu erfassen. Meldepflichtig ist bei ausgehenden Zahlungen die kartenherausgebende Bank, bei eingehenden Zahlungen die Händlerbank, die den Betrag einem ihrer Kunden gutschreibt.

In der Anlage LV (Leistungsverzeichnis) werden einzelne Kennzahlen zwecks leichterer Zuordnung weiter untergliedert und zusätzliche Meldesachverhalte berücksichtigt.

Das Waffenembargo gemäß Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/843/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan wurde nach dem 13. November 2009 nicht verlängert. § 69l AWV und die Strafbewehrung nach § 70a Abs. 2 Nr. 1 - 4 sind daher aufzuheben. Nach Aufhebung des Waffenembargos sind sämtliche Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Usbekistan nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig. In §§ 69d, 70 Absatz 5i und 5u ist auf die aktuellen EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und über restriktive Maßnahmen gegenüber Iran zu verweisen.

Die Anpassung der AWV ist für die öffentlichen Haushalte weitgehend kostenneutral. Die Informationspflichten der Bundesbank gegenüber der Europäischen Zentralbank über Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten und die Anpassung der Datenerhebung an die Vorgaben der Benchmark Definition of Foreign Direct Investment der OECD (4. Aufl.) hat für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen. Die Aufhebung des Waffenembargos gegen Usbekistan ist für die öffentlichen Haushalte kostenneutral bzw. führt zu einer gewissen Entlastung von administrativen Kosten.

Der neue Meldetatbestand über Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten und die Meldepflichten zur Umsetzung der Benchmark Definition of Foreign Direct Investment der OECD (4. Aufl.) führen zu geringen Belastungen für die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen. Die Aufhebung des Waffenembargos gegen Usbekistan führt allenfalls zu geringfügigen Entlastungen für die Wirtschaft, da sämtliche Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Usbekistan nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig sind.

Der Wegfall der Meldepflichten für natürliche Personen über Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit dem Ausland und der Geldinstitute im Zusammenhang mit der Personenbeförderung führen zu einer geringfügigen Entlastung. Die Änderungen der Vordrucke Z 12, Z 13 und LV sind weitgehend kostenneutral. Über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus entstehen der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Durch die Verordnung werden eine neue Meldepflicht für die Wirtschaft eingeführt, zwei Meldepflichten geändert und zwei Meldepflichten aufgehoben.

Mit der Einführung des neuen Meldetatbestands für derivative Finanzinstrumente in § 62 Absatz 1 und 3a AWV sind nach der exante Schätzung die folgenden Belastungen verbunden: Pro Meldung ist mit einem Arbeitsaufwand von 46 Minuten bei Arbeitskosten von 28,50 €/Stunde für die Erhebung und Übermittlung der Daten und für das Ausfüllen des Formulars zu rechnen, d.h. mit einem Betrag von 21,85 €. Zusätzlich werden voraussichtlich zwei Minuten für das Kopieren, Archivieren und Verteilen der Meldung bei Arbeitskosten in Höhe von 19,30 €/Stunde benötigt, d.h. 0,64 €. Pro Meldung werden daher voraussichtlich Kosten in Höhe von 22,49 € anfallen. Bei einer Fallzahl von ca. 200 Z 5b-Meldungen pro Jahr resultiert daraus ein Zusatzaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 4.498 €.

Durch die Ausweitung der Meldepflichten zur Umsetzung der Vorgaben der OECD werden die Vordrucke K3 (Meldepflicht gemäß § 56a AWV) und K4 (Meldepflicht gemäß § 58a AWV) um vier Positionen erweitert. Die geschätzte durchschnittliche Bearbeitungsdauer für jede einzelne Position beträgt für beide Meldungen voraussichtlich 5, 27 Minuten, d.h. 21,08 Minuten für die vier neuen Positionen. Für K3-Meldungen ist mit Arbeitskosten von 42,47 €/Stunde, für K4-Meldungen von 30,20 €/Stunde zu rechnen. Es ist daher von zusätzlichen Kosten von 14, 92 € pro K3-Meldung und von 10,61 € pro K4-Meldung auszugehen. Bei einer Fallzahl von 30.000 K3-Meldungen und 12.000 K4-Meldungen ergeben sich für die Wirtschaft zusätzliche Bürokratiekosten in Höhe von 447.600 € pro Jahr für K3-Meldungen und von 127.320 € pro Jahr für K4-Meldungen.

Die möglichen Entlastungen, die aus dem Wegfall der Meldepflicht für ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie aus Umsätzen aus dem Verkauf bzw. aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks für slowakische Kronen gemäß § 69 Abs. 2 Nummer 4 b AWV und der hiermit verbundenen Anpassung des Vordrucks Z 13 resultieren, sind nicht quantifizierbar. Mit dem Wegfall der Währung "slowakische Krone" entfällt auch die hierauf bezogene Meldepflicht. Dies führt jedoch nicht notwendigerweise zu einer Anpassung der für die Zahlungsein- und -ausgänge verwendeten Abwicklungssysteme.

Der Verzicht auf die Meldungen im Zusammenhang mit der Personenbeförderung nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 AWV führt zu einer einmaligen Anpassung der Programme, mit denen Kartenumsätze elektronisch gemeldet werden. Derzeit entfallen ca. 15 % der für die Meldungen maßgeblichen Transaktionen auf den Bereich der Personenbeförderung, wobei dieser Satz aufgrund regionaler Unterschiede schwanken kann. Die Höhe der daraus resultierenden Entlastung kann nicht abschließend quantifiziert werden.

Die Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 69l Absatz 2 AWV entfällt. Dadurch werden etwa 40 Unternehmen im Handel sowie im verarbeitenden Gewerbe entlastet. Die Höhe der Entlastung lässt sich nicht quantifizieren, da die Ausnahme nur selten zur Anwendung kam. Nach Aufhebung des Waffenembargos sind sämtliche Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Usbekistan nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig. Ausfuhrgenehmigungen von Rüstungsgütern nach Usbekistan werden aber nur in wenigen Fällen beantragt werden.

Informationspflichten für die Verwaltung:

Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.

Informationspflichten für Bürger:

Der Verzicht auf die Meldepflicht von natürlichen Personen über Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten nach § 62 Absatz 1 AWV führt zu einem geringen Rückgang bestehender Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger. Der Zeitaufwand für eine Meldung beträgt 8,6 Minuten für das Ausfüllen, die Datenübermittlung und die Ablage der Meldung; jede Meldung verursacht Kosten in Höhe von einem Euro. Bei einer Fallzahl von 1.200 Meldungen pro Jahr ergeben sich Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger in Höhe von 172 Stunden und ein Rückgang der Kosten in Höhe von 1.200,00 €.

Durch die Anpassung des Vordrucks Z 12 wird die Meldepflicht nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 a AWV nicht geändert. Die neu eingefügte Fußnote dient lediglich der Verdeutlichung dieser Meldepflichten.

Die detailliertere Ausgestaltung des Leistungsverzeichnisses dient dazu, zeitaufwendige Rückfragen der Meldepflichten zu minimieren. Die mit beiden Anpassungen verbundene Entlastung ist nicht quantifizierbar.

Die Änderungen von §§ 69d und 70 Absatz 5i und 5u AWV haben keine Auswirkungen auf Informationspflichten, da dort Aktualisierungen von EG-Verordnungen nachvollzogen werden. Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1, 5 und 7

Gemäß Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/843/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan wurde die Geltung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan bis zum 13. November 2009 verlängert. Das im Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP festgelegte Waffenembargo wurde nach Ablauf dieses Termins nicht aufrechterhalten. § 69l AWV, der der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP dient, ist daher aufzuheben. § 70a Absatz 2 Nr. 1 bis 4 AWV werden entsprechend geändert. Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Usbekistan sind aber nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig.

Nummer 2

Buchstabe a

Durch die Änderung wird auf die Meldung der Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten natürlicher Personen gemäß § 62 Absatz 1 AVW verzichtet. Natürliche Personen sind bislang verpflichtet, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Geldinstituten (Vordruck Z 5), aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Nichtbanken (Vordruck Z 5a Blatt 1) und gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr (Vordruck Z 5a Blatt 2) zu melden, wenn die Bestände bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als fünf Millionen Euro betragen. Gemessen am Gesamtvolumen aller erfassten Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten entfällt auf natürliche Personen nur ein sehr geringer, für die Aussagekraft der Finanzbeziehungen zum Ausland zu vernachlässigender Prozentsatz.

Daher wird künftig auf die Meldung der Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten von natürlichen Personen verzichtet.

Buchstabe b

Mit der Einführung des neuen Meldetatbestands in § 62 Absatz 1 und 4 AWV und des neuen Meldevordrucks Z 5b werden entsprechend der Leitlinie der Europäischen Zentralbank (EZB/2007/3) Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten beim Auslandsvermögen statistisch erfasst. Inländische Unternehmen müssen ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom 31. Dezember zu melden, wenn ihre Auslandsforderungen oder -verbindlichkeiten 500 Millionen Euro übersteigen. Der Schwellenwert minimiert die Belastungen durch die neue Meldepflicht für die betroffenen Unternehmen. Eine Fehlanzeige ist entbehrlich, wenn Meldepflichtige am 31. Dezember eines Jahres keine Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus derivativen Finanzinstrumenten haben oder ihre Auslandsforderungen oder -verbindlichkeiten 500 Mio Euro unterschreiten. Die Meldung ist bis zum 20. Februar des Folgejahres einzureichen.

Nummer 3

Geldinstitute müssen bislang ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen, aus dem An- und Verkauf von Sorten und aus Umsätzen aus dem Verkauf oder der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks beim Reiseverkehr und bei der Personenbeförderung melden. Auf diese Meldungen wird künftig verzichtet, da bereits ausreichende Daten zur Personenbeförderung gemäß § 59 AWV erhoben werden.

Nummer 4 und Nummer 6

Die Änderungen aktualisieren die Verweise der AWV auf EG-Sanktionsverordnungen. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen der

Nummer 8

Die Vordrucke K3, K4, Z 12, Z13 und LV werden wie folgt geändert:

Auf Blatt 1 der Vordrucke K 3 und K 4 zur AWV werden die freiwilligen Angaben (Optionen D - F) unter der Sparte "Firma und Sitz nicht mehr gemeldeter gebietsfremder Unternehmen aus dem Vorjahr" um eine weitere Option G "Fusion/Liquidation" ergänzt. Auf Blatt 2 ist die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) börsennotierter Unternehmen anzugeben, um die Bearbeitung der Meldung zu erleichtern.

Des Weiteren sind auf Blatt 2 der Vordrucke K 3 und K 4 in den Aktiva der Bilanzschemata mögliche Beteiligungen der Investitionsobjekte an ihren Investoren anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben ermöglichen die Berechnung des Nettobeteiligungskapitals.

Die Angaben zu "Ausleihungen an Anteilseigner/verbundene Unternehmen/Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" sind ebenso wie die Angaben zu "Forderungen an Anteilseigner/ verbundene Unternehmen sowie an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" nach Gebietszugehörigkeit zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist zur Ermittlung der Nettodirektinvestitionskredite erforderlich. Diese erweiterten Meldepflichten resultieren aus der Umsetzung internationaler Anforderungen der OECD.

Auf Blatt 2 des Vordrucks K 3 wird der Jahresumsatz in "Millionen Währungseinheiten" und nicht mehr in "Millionen Euro" angegeben. In den Passiva des Bilanzschemas dieses Vordrucks wird als optionale Position "kumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen" eingefügt.

Sie soll nur bei Anwendung internationaler Rechnungslegungsvorschriften (insbesondere International Financial Reporting Standards) ausgefüllt werden. Bislang führten die erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderungen zu starken Schwankungen der Kapital- und/oder der Gewinnrücklagen. Die zusätzliche Information ermöglicht eine zügigere Bearbeitung und erspart den Meldepflichtigen zeitaufwendige Rückfragen.

Da es sich bei den börsennotierten Unternehmen auf Blatt 2 des Vordruckes K 4 um Unternehmen in Deutschland handelt, wird der Begriff "Währungseinheiten" für den Börsenwert durch den Begriff "Euro" ersetzt. Um natürliche Personen zu erfassen, wird der Begriff "Sitzland der Konzernobergesellschaft" in "Sitzland des Endeigentümers" geändert.

In dem Vordruck Z 5b sind die Forderungen und Verbindlichkeiten der Nichtbanken aus derivativen Finanzinstrumenten nach § 62 Absatz 4 AWV separat mit ihrem Zeitwert und untergliedert nach dem Sitzland des Kontrahenten anzugeben. Der Zeitwert entspricht im Allgemeinen dem Marktpreis (vgl. § 255 Absatz 4 HGB).

Geldinstitute haben nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 a AWV mit Vordruck Z 12 Karten-Umsätze zu melden. Auf Grund der unterschiedlichen Ausgestaltungen der Kredit- und Debitkartenabrechnungen kann mehr als ein Kreditinstitut an der Abwicklung beteiligt sein. Um Doppelmeldungen zu vermeiden und Meldeausfällen vorzubeugen, wird eine Fußnote beim Feld "Geldinstitut" eingefügt und das Wort "unmittelbar" in den Kopfspalten der Tabelle gestrichen. Damit wird klargestellt, dass bei ausgehenden Zahlungen die erste Stelle nach der kartenherausgebenden Organisation die meldepflichtige Stelle ist und bei eingehenden Zahlungen die Händlerbank die Meldungen abzugeben hat.

Im Vordruck Z 13 ist die Angabe "slowakischen Krone" aufgrund der Einführung des Euro in der Slowakei zum 1. Januar 2009 hinfällig geworden.

In der Anlage LV werden unterschiedliche außenwirtschaftliche Transaktionen mittels einer Kennzahl grob gegliedert, damit die Meldepflichtigen diese leichter zuordnen können. Die zunehmende Komplexität der Transaktionen erschwert in einigen Fällen jedoch eine eindeutige Zuordnung. Daher werden bestehende Meldesachverhalte nunmehr detaillierter untergliedert und um bisher unberücksichtigte Meldesachverhalte ergänzt. Für die Meldepflichtigen ergeben sich hierdurch geringfügige Änderungen. Dadurch werden andererseits zeitaufwendige Rückfragen bei den Meldepflichtigen vermieden und die Erstellung der Meldungen - besonders im Bereich der EDV-gestützten Meldeformen - durch die Vorgabe von Kurztexten erleichtert.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt den Bewertungszeitpunkt für die erstmalige Meldung gemäß § 62 Absatz 4 AWV. Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten sind erstmals für den Bestand am 31. Dezember 2010 zu melden, um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Meldevorschrift und die Vorbereitung der Meldung auf Vordruck Z 5b einzuräumen.

Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1095:
Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt, zwei Informationspflichten geändert und drei Informationspflichten aufgehoben.

Für Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht aufgehoben.

Das Ressort hat die Informationspflichten und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten für Wirtschaft und Bürger ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.

Danach führt das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft im Saldo zu Bürokratiekosten von rund 580.000 Euro pro Jahr. Die Aufhebung einer Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger führt zu einer Entlastung von rund 10 Minuten pro Fall und zum Wegfall von Portokosten.

Alternativen zu kostengünstigeren Regelungsalternativen sind nicht ersichtlich, da das Regelungsvorhaben ausschließlich Vorgaben der Europäischen Zentralbank umsetzt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter