Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen

Der Bundesrat hat in seiner 986. Sitzung am 13. März 2020 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen

Begründung:

Die Regelungen zum Einwegpfand bedürfen vor dem Hintergrund der Zunahme an Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen gerade auch im Bereich derjenigen Getränkearten, die von der Pfandpflicht ausgenommen sind, dringend einer grundlegenden Änderung.

Auch wenn durch das Verpackungsgesetz der Anwendungsbereich der Pfandpflicht erweitert wurde, bestehen noch immer Ausnahmen in Abhängigkeit von den abgefüllten Getränkearten. Dadurch bleiben die Regelungen weiterhin für die Verbraucher intransparent und verwirrend.

Deshalb sollte die Pfandpflicht unabhängig von der Getränkeart soweit möglich auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen ausgedehnt werden, soweit dem keine technischen oder hygienischen Gründe entgegenstehen. Technische Gründe wären etwa eine Verschlechterung des aus den Einweg-Kunstoffflaschen gewonnenen Rezyklats, das eine Wiederverwertung des Kunststoffs im Sinne der Kreislaufwirtschaft erschwert oder unmöglich macht. Hygienische Gründe wären etwa das Auftreten von Fäulnis- und Gärungsprozessen in den Rücknahmeautomaten durch Restflüssigkeiten in den Flaschen.

Zur Stärkung des Mehrwegsystems soll die Verwendung von Einheitsflaschen gefördert werden. Es soll vermieden werden, dass diese eine steuerbilanzielle Benachteiligung gegenüber Individualleergut erfahren. Die Finanzverwaltung hat Einheits- und Individualleergut bislang steuerlich gleichbehandelt. Infolge der an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepassten Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Februar 2019, BStBl. I 2019, 210) wird Individualleergut gegenüber dem Einheitsleergut steuerlich nun insoweit begünstigt, als Pfandgelder bei Individualleergut gewinn- und damit steuerneutral sind, da die Gewinnerhöhung durch Erfassung der vereinnahmten Pfandgelder durch eine Gewinnminderung durch den Ansatz einer Verbindlichkeit ausgeglichen wird. Die Pfandgelder des Einheitsleerguts sind für den Zeitraum zwischen Veräußerung des Vollguts und Rücknahme des Leerguts dagegen ertrags- und damit steuerwirksam, da mangels Passivierungsfähigkeit einer Verbindlichkeit der gewinnerhöhende Ansatz der vereinnahmten Pfandgelder nicht ausgeglichen wird.