Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

A. Zielsetzung und Problem

Die Europäische Gemeinschaft hat zur Ablösung der insbesondere zwischen den EG-Staaten und den USA umstrittenen Verordnung (EG) Nr. 925/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Registrierung und zum Betrieb innerhalb der Gemeinschaft von bestimmten Typen ziviler Unterschallstrahlflugzeuge, die zur Einhaltung der in Band 1 Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, dritte Ausgabe (Juli 1993), festgelegten Normen umgerüstet und neu bescheinigt worden sind (ABI. EG (Nr. ) L 115, S. 1), die als sog. Hush-Kit-Verordnung bekannt ist und den grundsätzlichen Ausschluss von aufgerüsteten Kapitel-II-Luftfahrzeugen aus der Europäischen Gemeinschaft vorsieht, eine Richtlinie erlassen, nämlich Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABI. EG (Nr. ) L 85 S. 40). Die Richtlinie soll die zuständigen Behörden verpflichten, bei Entscheidungen über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen in der Gemeinschaft möglichst einheitliche Abwägungsregeln und -verfahren anzuwenden. Die Richtlinie steht in Übereinstimmung mit der Entschließung A 33/7 der 33. Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation vom Oktober 2001, die für den Lärmschutz das Konzept eines "ausgewogenen Ansatzes" festgelegt hat.

Diese Richtlinie bedarf der Umsetzung in das innerstaatliche Recht, die bis zum 28. September 2003 hätte erfolgen müssen.

B. Lösung

Die Änderung der Luftverkehrs-Zulassungsordnung, in der die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über die Genehmigung des Flugbetriebs auf Flughäfen konkretisiert sind, dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft vom 26. März 2002. Beschränkungen des Betriebs von Fluggerät können auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 9a und 15 des Luftverkehrsgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt werden."

Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat weder eine unmittelbare noch mittelbare Relevanz im Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Die nach der umzusetzenden EG-Richtlinie im nationalen Recht zu begründende Möglichkeit von Betriebsbeschränkungen kann in der Bundesrepublik Deutschland bereits auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechts vorgenommen werden. Aus diesem Grunde erfordert die vorliegende Verordnung weder zusätzliches Personal, noch zusätzliche Sachmittel.

E. Sonstige Kosten

Der Ausschluss von technisch veraltetem Fluggerät vom Zugang zu einem Flughafen oder Landeplatz kann sich als Markteingriff auswirken. Es ist daher nicht auszuschließen, dass dies zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen kann. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

Verordnung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
und
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Bundeskanzleramt Berlin, den 6. Januar 2005 Staatsminister beim Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates

Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,



hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.



Mit freundlichen Grüßen


Rolf Schwanitz

Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Es verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund

Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. 1 S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. 1 S. 3093), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Dritten Abschnitt wie folgt geändert:

Anlage 5Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1".
2. Nummer 2. des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen

§ 48a Begriffsbestimmungen
Im Sinne der §§ 48a bis 48g ist:

§ 48b Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an einem Flughafen

§ 48c Prüfung für die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen

§ 48d Fristen zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen

Ergibt die nach §§ 48b und 48c durchgeführte Prüfung aller möglichen Maßnahmen, dass an einem Flughafen lärmbedingte Maßnahmen eingeführt werden müssen, um den Betrieb von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zu beschränken, gelten für den betreffenden Flughafen an Stelle des in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Luftverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABI. EG (Nr. ) L 240, S. 8) vorgesehenen Verfahrens folgende Vorschriften:

§ 48e Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen

§ 48f Ausnahmegenehmigungen

§ 48g Weitere Möglichkeiten zur Lärmminderung

Unbeschadet von § 48b kann die Luftfahrtbehörde als weitere Möglichkeit zur Lärmminderung die Einführung wirtschaftlicher Anreize für Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere durch Ausgestaltung der Benutzungsentgelte, in Erwägung ziehen. § 48e ist entsprechend anzuwenden."

3. Die bisherige Nummer 2. des Dritten Abschnitts wird die Nummer 3.

4. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die §§ 48a bis 48g finden Anwendung, soweit ein Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1 bestimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zulässt."

5. Die bisherige Nummer 3. des Dritten Abschnitts wird die Nummer 4.

6. Nach Anlage 4 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung Anlage 5 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den

Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Dr. Manfred Stolpe

Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


Jürgen Trittin

Anhang
"Anlage 5(zu § 48c Abs. 1)

Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1

Begründung

I. Allgemeines:

Die vorliegende Änderungsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft vom 26. März 2002 (ABI. EG (Nr. ) L 85 S. 40) in das deutsche Recht.
Die Änderungsverordnung eröffnet den Luftfahrtbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Einführung von Zulassungsbeschränkungen von übermäßig lautem Fluggerät zu bestimmten Flug- und Landeplätzen in der Bundesrepublik Deutschland. Dies dient zum einen der Reduzierung der Lärmbelästigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flug- und Landeplätzen, zum anderen aber auch der langfristig tragbaren Weiterentwicklung des Luftverkehrs und damit dem reibungslosen Funktionieren des nationalen Verkehrssystems insgesamt.

Auf europäischer Ebene dient die Richtlinie vor allem der Ablösung der insbesondere im Verhältnis zu den USA strittigen sog. "Hush-Kit" - Verordnung (EG) Nr. 925/1999 des Rates zur Registrierung und zum Betrieb innerhalb der Gemeinschaft von bestimmten Typen ziviler Unterschallstrahlflugzeuge, die zur Einhaltung der in Band 1, Teil II, Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, dritte Ausgabe (Juli 1993), festgelegten Standards umgerüstet und neu bescheinigt worden sind (ABI. EG (Nr. ) L 115 S. 1).

Die EG-Richtlinie beruht gegenüber der aufgehobenen EG-Verordnung auf einem neuen Konzept zur Minderung des Fluglärms, das auf der Grundlage der Resolution A 33-7 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vom Oktober 2001 erarbeitet worden ist. Damit kann nur nach international akzeptierten Standards der Zugang von Fluggerät zu besonders belasteten Flughäfen beschränkt werden, um Interessen des Lärmschutzes zu genügen. Dies bezieht sich vor allem auf knapp den akzeptierten Lärmschutzstandards entsprechendes Fluggerät. Die Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen hat aufgrund des geforderten "ausgewogenen Ansatzes" nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Voraussetzung, dass andere Möglichkeiten der Lärmminderung nicht ausreichend oder nicht geeignet sind.

Die Umsetzung der EG-Richtlinie wird durch eine Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgenommen, da in dieser Verordnung die Genehmigung für die Anlage und den Betrieb eines Flugplatzes geregelt ist und das dabei vorgesehene Instrumentarium des Fachrechts die beste Handhabung zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie bietet.

Der Ausschluss von technisch veraltetem Fluggerät vom Zugang zu einem Flughafen oder Landeplatz kann sich als Markteingriff auswirken Es ist daher nicht auszuschließen, dass dies zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen kann. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

1. Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Redaktionelle Änderung des Inhaltsverzeichnisses der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung durch Einfügung weiterer Paragrafen in einem neuen Unterabschnitt sowie Einfügung einer zusätzlichen Anlage 5.

Zu Nummer 2

Einfügung eines neuen Unterabschnittes 2 mit den §§ 48a bis 48e

Zu § 48a

Mittels dieser Vorschrift werden Begriffsbestimmungen insbesondere aus der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft vom 26. März 2002 eingeführt, die für die Anwendung der §§ 48b bis 48e relevant sind.

So werden z.B. in Nummer 4 als von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen aufgrund dieser Regelung möglicherweise betroffene Fluggeräte diejenigen festgelegt, welche gerade noch im Grenzbereich nach Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zertifiziert sind. Die entsprechenden technischen Spannen sind gemäß der EG-Richtlinie festgeschrieben.

Die besonders vom Lärm betroffenen Flughäfen werden anhand einer pauschalierten Mindestzahl von Flugbewegungen in Nummer 1 festgelegt.

Darüber hinaus wird in Nummer 7 der Begriff des Entwicklungslandes definiert.
Da die Richtlinie diesen Begriff selbst nicht definiert, wurde der Hinweis der Kommission auf die OECD-Liste der Entwicklungsstaaten in ihrem Vorschlag COM (2001) 695 final zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft vom 28.11. 2001 aufgegriffen.

Diese Liste wird alle drei Jahre aktualisiert und basiert auf den Erkenntnissen der Weltbank zur weltweiten Einkommensentwicklung. Da es im vorliegenden Sachverhalt erforderlich war, "Luftverkehrsentwicklungsländer" zu definieren, wurde als zusätzliche Bewertungskomponente der Mindestbeitragsatz der ICAO herangezogen. Diese Kombination gewährleistet, dass nicht solche Staaten als Entwicklungsländer im Sinne dieser Verordnung qualifiziert werden, die trotz eines sehr niedrigen allgemeinen Bruttosozialproduktes eine gut gehende Luftverkehrswirtschaft haben, wie z.B. Brasilien oder China. Darüber hinaus werden aber auch solche Staaten nicht als "Luftverkehrsentwicklungsländer" erfasst, die zwar eine geringe Bedeutung für den Weltluftverkehr haben, aber ein hohes Bruttosozialprodukt, wie z.B. Monaco.

Zu § 48b

In dieser Vorschrift sind diejenigen Grundsätze niedergelegt, nach denen lärmbedingte Betriebsbeschränkungen für knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge auf deutschen Flughäfen eingeführt werden können:

Das Ziel der Richtlinie und damit der Änderungsverordnung konkretisiert sich in Absatz 1 der Vorschrift. Hier wird eine Möglichkeit geschaffen, an bestimmten lärmsensitiven Flughäfen - unbeschadet anderweitig bereits bestehender oder möglicher Betriebsbeschränkungen -, besonders lauten Luftfahrzeugen den Zugang zu verwehren. Der Luftfahrtbehörde werden dafür zu beachtende, einheitliche Abwägungsgesichtspunkte vorgegeben.

Es wird der zuständigen Landesluftfahrtbehörde die Befugnis eingeräumt, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes die nach der EG-Richtlinie für knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge möglichen lärmbedingten Betriebsbeschränkungen einzuführen. Die Einordnung der Maßnahmen nach dem EG-Recht in das deutsche Fachrecht gewährleistet die Beachtung wesentlicher Gesichtspunkte der umzusetzenden Richtlinie, wie das Gebot der umfassenden Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in der Richtlinie als "ausgewogener Ansatz" formuliert ist.

Soweit mit der Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen in die Bestandskraft der Entscheidung über den Flugbetrieb eingegriffen wird, ist dies im Grundsatz unproblematisch, da mit dieser Entscheidung ein Anspruch vom Flugbetrieb betroffener Dritter im Sinne einer Ermessensentscheidung anerkannt worden ist, von der Luftfahrtbehörde nachträgliche Einschränkungen der luftfahrtrechtlichen Genehmigung des Flughafens durch Teilwiderruf oder nachträgliche Auflagen verlangen zu können (siehe Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1983, BayVGH ZLW 1984, S. 65). Gegenüber einer Versagung der Flugplatzgenehmigung zum Schutz vor Fluglärm, die nach dem Luftverkehrsgesetz möglich wäre, ist die nachträgliche Beschränkung der Flugplatzgenehmigung als Teilwiderruf das mildeste Mittel. Da es sich bei den hier einschlägigen Fallgestaltungen in Bezug auf den Fluglärm zudem um ein Dauerproblem handelt, braucht die Behörde zur Rechtfertigung nachträglicher Betriebsbeschränkungen nicht darzulegen, sie habe rechtzeitig im Sinne von §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf neue Tatsachen reagiert. § 11 LuftVG oder § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG (Ausschluss privatrechtlicher Einwendungen) könnten entsprechenden nachträglichen Betriebsbeschränkungen nicht entgegengehalten werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die luftrechtliche Flugplatzgenehmigung angepasst werden muss, da insoweit wegen der diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung der betroffene Flughafen keinen Vertrauensschutz auf Aufrechterhaltung der Genehmigung genießt.

Bei sog. Stadtflughäfen wird über Absatz 2 der Vorschrift die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen erleichtert. Derzeit qualifiziert sich in der Bundesrepublik Deutschland der Flughafen Berlin-Tempelhof als "Stadtflughafen" im Sinne der EG-Richtlinie.

Absatz 3 der Vorschrift stellt klar, dass einerseits ein ausgewogener Ansatz zur Lärmminderung anzuwenden ist, wobei den einschlägigen Rechtsvorschriften, bestehenden Übereinkünften, geltenden Gesetzen, ICAO-Leitlinien und bewährten Politiken bei der Behebung der Lärmproblematik an den internationalen Flughäfen Rechnung zu tragen ist und andererseits ein transparentes Verfahren durchzuführen ist. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend sollen lärmbedingte Beschränkungen des Betriebs eines Flughafens nur vorgenommen werden, wenn andere Maßnahmen der Lärmminderung bei den besonders betroffenen Flughäfen nicht ausreichend erscheinen.

Im Unterschied zur sog. Hush-Kit-Verordnung, die den generellen Ausschluss von bestimmtem lauten Fluggerät aus dem EG-Luftraum festgelegt hat, beruht die umzusetzende EG-Richtlinie auf der Konzeption, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend das behördliche Verfahren zugunsten besonders vom Lärm betroffener Flughäfen differenziert eingesetzt wird, um übermäßig Lärm verursachendes Fluggerät zu beschränken oder gar auszuschließen, ohne den liberalisierten Zugang unangemessen zu beschränken. Demgemäß wird in Absatz 4 klargestellt, dass die Betriebsbeschränkungen diskriminierungsfrei vorgenommen werden müssen und diese deshalb kein Instrument zu Maßnahmen darstellen, die den Wettbewerb beschränken. Allerdings ändert dies nichts am generellen Rahmen von Verkehrsrechten, der aufgrund eines geltenden bilateralen Luftverkehrsabkommens restriktiver Art sein kann und dabei nicht unter Berufung auf das Nichtdiskriminierungsgebot überwunden wird.

Zu § 48c

§ 48c behandelt Prüfungskriterien für die Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen für knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge. Die Luftfahrtbehörde hat die Voraussetzungen zu begründen, weshalb anderweitigen Möglichkeiten zur Lärmminderung nicht ausreichen oder unpassend erscheinen und daher zum Instrument lärmbedingter Betriebsbeschränkungen für knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge gegriffen werden muss. Die Anlage II der Richtlinie 2002/30 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABI. EG (Nr. ) L 85 S. 40) gibt hierfür den maßgeblichen Prüfkatalog vor. Diese wird als Anlage 5 zu § 48c Abs. 1 durch die Änderungsverordnung zum Bestandteil der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung gemacht. Die dort aufgeführten Informationen sind zu berücksichtigen, soweit dies angemessen und möglich ist. Wird auf einem Flughafen etwa ein Lärmpegel erreicht, der im Interesse der vom Fluglärm Betroffenen nicht mehr überschritten werden darf, stellt sich auch die Frage, ob für einen Flughafen generelle Betriebsbeschränkungen vorzunehmen sind oder ob die generellen Beschränkungen vermieden werden können, indem die Benutzung des Flughafens durch hier in besonderer Weise hervorgehobenes Fluggerät erschwert oder gar untersagt wird. Eventuell ermöglichen nämlich diese nach der EG-Richtlinie nahe gelegten Maßnahmen die Aufrechterhaltung oder gar Steigerung des Betriebsvolumens bei gleichzeitiger Lärmreduzierung, während demgegenüber generelle Beschränkungen ohne besondere Maßnahmen hinsichtlich dieses Fluggeräts zu einer für den Flughafen wirtschaftlich nachteiligen Gesamtreduzierung des Flugbetriebes zwingen.

Zu § 48d

§ 48d regelt die Fristen zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen.

Zu § 48e

Im Interesse des Verwaltungsvollzugs werden Befugnisse und Voraussetzungen von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen nochmals ausdrücklich wiedergegeben.

Das in dieser Vorschrift festgelegte Verfahren entspricht der im deutschen Fachrecht üblichen Vorgehensweise. Es gewährleistet Transparenz und die Einhaltung des ausgewogenen Ansatzes zur Lärmminderung. Zur Planungssicherheit der betroffenen Luftfahrtunternehmen werden die Wirksamkeitsbestimmungen der umzusetzenden EG-Richtlinie übernommen.

Die Klagebefugnis wird durch diese Regelung gegenüber der Rechtswegegarantie von Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht erweitert. Das Widerspruchsverfahren ist § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung angepasst. Für den Prozess der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahren ist es jedoch als sinnvoll anzusehen, etwa die Vertretungsorganisation der ausländischen Luftfahrtunternehmen einzuschalten, selbst wenn diesen keine Klagebefugnis zustehen sollte. Die Mitteilung der Entscheidung gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau - und Wohnungswesen durch die Landesbehörde dient zur Sicherstellung der Unterrichtung im internationalen Bereich.

Zu § 48f

Bei Beschränkungen hinsichtlich des in spezifischer Weise definierten Fluggeräts aus Entwicklungsländern besteht in Übereinstimmung mit den ICAO-Entschließungen für entsprechendes Fluggerät unter bestimmten Voraussetzungen ein zeitlich begrenzter Bestandschutz.

Bei der Einzelfallbetrachtung in Absatz 2 handelt es sich um eine im Wesentlichen aus Gründen der technischen Sicherheit und aus humanitären Gründen erforderliche Ausnahmevorschrift.

Zu Nummer 3:

Redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung eines neuen Unterabschnittes 2 im Dritten Abschnitt der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Zu Nummer 4:

Das deutsche Luftrecht teilt die Flugplätze begrifflich in Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände ein, während die EG-Richtlinie nur von einem "Flughafen" spricht. Schwerpunktmäßig werden die Vorschriften dieser Richtlinie nur in dem Bereich zur Anwendung kommen, in dem auch nach deutschem Recht ein Flughafen vorliegt. Da jedoch auch auf Landeplätzen im Sinne des deutschen Rechts die Anzahl von Flugbewegungen vorkommen kann, die Grundvoraussetzung für die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen ist, wird im Unterkapitel "Landeplätze" auf die entsprechenden neuen Vorschriften des Unterkapitels "Flughäfen" verwiesen.

Zu Nummer 5:

Redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung eines neuen Unterabschnittes 2 im Dritten Abschnitt der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Zu Nummer 6:

Redaktionelle Anpassung durch Einfügung der neuen Anlage 5 zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

2. Zu Artikel 2

Diese Vorschrift, die das Inkrafttreten regelt, entspricht den Vorgaben von Artikel 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.