Verordnung der Bundesregierung
Einhundertsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

A. Problem und Ziel

B. Lösung

Neufassung der Einfuhrliste

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine

E. Sonstige Kosten

Durch die Aufhebung des Doppelkontrollverfahrens für die Einfuhr von Textilwaren aus Usbekistan entfallen Kosten der Handelsunternehmen einschließlich mittelständischer Unternehmen für die Beantragung von Exportlizenzen und Einfuhrgenehmigungen. Die Fortführung und Erweiterung der vorherigen Überwachung für Eisen- und Stahlerzeugnisse sowie die Änderungen im landwirtschaftlichen Sektor führen demgegenüber zu zusätzlichen Kosten für die Ausfertigung von Überwachungsdokumenten bzw. die Einhaltung der Vermarktungsnormen. Die Höhe der Entlastungen und Belastungen ist nicht zu quantifizieren. Die Anpassung der Anmerkungen und Struktur der Einfuhrliste betrifft nur einen geringen Teil der darin enthaltenen Warenpositionen. Für Handelsunternehmen, welche die angepasste Einfuhrliste anwenden, können sich sowohl Be- als auch Entlastungen ergeben, die jedoch jeweils nur von geringem Umfang sein werden. Die Kosten können nicht abschließend quantifiziert werden.

Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Mit der Verordnung werden keine nationalen Informationspflichten geändert. Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:

Die vorliegende Verordnung tangiert keine nationalen Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.

G. Gleichstellungspolitische Belange

Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.

H. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Mit der Verordnung folgt die Bundesrepublik internationalen Verpflichtungen. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.

Verordnung der Bundesregierung
Einhundertsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. Januar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Einhundertsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste* - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - mit Begründung und Vorblatt.

Die Verordnung wurde am 31. Dezember 2010 im Bundesanzeiger Nr. 200 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.02.11
* Vom Umdruck der Einfuhrliste wird abgesehen, da diese am 31. Dezember 2010 bereits im Bundesanzeiger Nr. 200a verkündet worden ist.

Einhundertsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Vom ...

Auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 3, des § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 26 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 5 und 10 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BAnz. S. 4573) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung:

A. Allgemeines

Mit der 160. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste wird die Einfuhrliste neu gefasst.

Berücksichtigt werden Liberalisierungen des EU-Einfuhrregimes für Textilwaren. Das Doppelkontrollverfahren zu Überwachungszwecken für Textilwaren aus der Republik Usbekistan wird aufgehoben.

Im Rahmen des EU-Einfuhrregimes für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus bestimmten Drittländern werden darüber hinaus die Fortsetzung und Ausweitung der vorherigen Überwachung berücksichtigt.

Weitere Anpassungen betreffen den Anwendungsbereich von EU-Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Produkte.

Die Struktur der Einfuhrliste wird an die Kombinierte Nomenklatur der EG (Warenschema für Zoll- und Statistikzwecke) und das darauf beruhende deutsche Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik mit ihren Änderungen zum 1. Januar 2011 angepasst.

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Durch die Aufhebung des Doppelkontrollverfahrens für die Einfuhr von Textilwaren aus Usbekistan entfallen Kosten der Handelsunternehmen einschließlich mittelständischer Unternehmen für die Beantragung von Exportlizenzen und Einfuhrgenehmigungen. Die Fortführung und Erweiterung der vorherigen Überwachung für Eisen- und Stahlerzeugnisse sowie die Änderungen im landwirtschaftlichen Sektor führen demgegenüber zu zusätzlichen Kosten für die Ausfertigung von Überwachungsdokumenten bzw. die Einhaltung der Vermarktungsnormen. Die Höhe der Entlastungen und Belastungen ist nicht zu quantifizieren. Die Anpassung der Anmerkungen und Struktur der Einfuhrliste betrifft nur einen geringen Teil der darin enthaltenen Warenpositionen. Für Handelsunternehmen, welche die angepasste Einfuhrliste anwenden, können sich sowohl Be- als auch Entlastungen ergeben, die jedoch jeweils nur von geringem Umfang sein werden. Die Kosten können nicht abschließend quantifiziert werden.

Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

Bürokratiekosten:

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Durch die Verordnung werden keine nationalen Informationspflichten geändert: Die Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen für Textilwaren, die Fortführung und Ausweitung der vorherigen Überwachung bei Eisen- und Stahlerzeugnissen sowie die Änderungen im landwirtschaftlichen Sektor haben keine Auswirkungen auf Informationspflichten nach deutschem Recht, da sie im EU-Recht begründet sind; über die Anpassung der Einfuhrliste wird die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten sichergestellt.

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:

Die vorliegende Verordnung tangiert keine nationalen Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.

Mit der Verordnung folgt die Bundesrepublik internationalen Verpflichtungen. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.

B. Im Einzelnen

Die Einfuhrliste wird vor allem wie folgt geändert:

Artikel 1

1. Teil I Anwendung der Einfuhrliste

Die Änderungen berücksichtigen das Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon.

2. Teil II (Warenliste) Anmerkungen

3. Teil II (Warenliste) im Einzelnen

Daher sind diese Warennummern in Spalte 5 der Einfuhrliste mit dem Anmerkungshinweis ÜD31 zu kennzeichnen. Die Warennummern 7220 11 00 bis 7220 90 80, 7305 11 00 bis 7305 90 00 sind neu in die Einfuhrliste aufzunehmen.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1535:
Einhundertsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter