Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 841. Sitzung am 15. Februar 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 41b Nr. 3 GasNZV)

In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 41b Nr. 3 die Wörter "Anschlussnehmer oder Transportkunde" durch die Wörter "jede juristische oder natürliche Person, die am Einspeisepunkt im Sinne von § 3 Nr. 13b EnWG Biogas in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers einspeist" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung beinhaltet eine redaktionelle Klarstellung.

Entscheidend für die Definition ist, welche Rechtsposition die Aufgabe der Einspeisung wahrnimmt. Eine nähere begriffliche Eingrenzung ist deshalb nicht erforderlich und auch nicht sinnvoll, weil dies bei den auf der Definition aufbauenden Regelungen zu Widersprüchen führen könnte.

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 41c Abs. 3a - neu - GasNZV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 41c nach Absatz 3 folgender Absatz einzufügen:

Begründung

Bisher ist nicht explizit geregelt, wer die Kosten für die notwendigen Prüfungen zur Entscheidung über das Netzanschlussbegehren zu tragen hat. Aus dem ersten Satz des § 41c Abs. 4 GasNZV ist zwar zu schließen, dass die Kosten dem Anschlussnehmer auferlegt werden sollen. Jedoch erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, eine klare Regelung zur Kostentragungspflicht aufzunehmen. Dies entspricht der in der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) für den Strombereich getroffenen Regelung.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 41d Abs. 2 Satz 3 GasNZV)

In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 41d Abs. 2 Satz 3 die Wörter ", insbesondere während der Sommermonate," zu streichen.

Begründung

Die Änderung beinhaltet eine redaktionelle Klarstellung.

Gemäß § 41d Abs. 2 GasNZV muss der Netzbetreiber alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durchführen, um die ganzjährige Einspeisung zu gewährleisten. Die zusätzliche Betonung der Sommermonate ist bei der Verpflichtung zur ganzjährigen Einspeisung überflüssig.

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 41e Abs. 8 Satz 2 - neu - GasNZV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 41e dem Absatz 8 folgender Satz anzufügen:

Begründung

In der Begründung zu der Regelung in § 41e Abs. 8 GasNZV wird hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden pauschalierten Entgelts für den erweiterten Bilanzkreis ausgeführt, dass dieser Betrag deutlich "nach unten" von den tatsächlich dafür aufzuwendenden Kosten abweicht. Begründet wird dies mit einer Kostenreduzierung für die Biogaseinspeisung bei gleichzeitigem Beitrag zur Optimierung des Abnahmeportfolios. Die Netzbetreiber weisen zu Recht darauf hin, dass eine solche Regelung allenfalls als Übergangsregelung gelten könne, sie jedenfalls dem Monitoring unterliegen müsse.

5. Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 20a Satz 3 - neu - GasNEV)

In Artikel 2 Nr. 1 ist dem § 20a folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Höhe der durch dezentrale Biogaseinspeisung "vermiedenen Netzentgelte", die der pauschalierten Entgelt-Erstattung zu Grunde liegen, wird kontrovers diskutiert. Im Hinblick darauf, dass es Ziel der Verordnung ist, die in das Erdgasnetz eingespeiste Biogasmenge möglichst zeitnah deutlich zu steigern, kann für eine begrenzte Zeit gegebenenfalls ein geringfügig überhöhter Erstattungsbetrag für vermiedene Netznutzung als Anreiz oder als Übergangsregelung hingenommen werden. Eine solche Regelung muss jedoch dem ohnehin vorgesehenen Monitoring unterliegen.

6. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 20b 1. Tiret GasNEV)

In Artikel 2 Nr. 2 ist in § 20b 1. Tiret die Angabe "§ 41c Abs. 9" durch die Angabe "§ 41c Abs. 8" zu ersetzen.

Begründung

Korrektur eines offensichtlichen Fehlers; einen Absatz 9 gibt es im fraglichen § 41c der Gasnetzzugangsverordnung nicht.

7. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 20b 2. Tiret GasNEV)

In Artikel 2 Nr. 2 sind in § 20b 2. Tiret die Wörter "Einspeiser von Biogas" durch die Wörter "Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 41e Abs. 8 GasNZV" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung beinhaltet eine redaktionelle Klarstellung.

Gemäß § 41e Abs. 8 GasNZV hat der Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags an den Bilanzkreisnetzbetreiber ein pauschaliertes Entgelt zu zahlen. Dieses ist bei der Berechnung der Kosten in Ansatz zu bringen.

8. Zu Artikel 2 Nr. 2 ( § 20b GasNEV)

In Artikel 2 Nr. 2 sind in § 20b die Wörter "können auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets, in dem das Netz liegt, umgelegt werden." durch die Wörter "werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt." zu ersetzen.

Begründung

Die Formulierung in der Verordnung lässt zu, dass die im Einzelnen genannten Kosten nicht auf alle Netze im fraglichen Marktgebiet, sondern auf - nach welchen Kriterien auch immer ausgewählte - Netze, gegebenenfalls auch Teilnetze, innerhalb des Marktgebiets umgelegt werden. Die Änderung dient der Klarheit und der Gleichbehandlung.

9. Zu Artikel 3 Nr. 1 - neu - (§ 4 Abs. 3 Satz 3 - neu - ARegV)


Nr. 2 - neu - (§ 6 Abs. 1 Satz 5 - neu - ARegV)
Nr. 3 - neu - (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Nr. 8a ARegV)
Nr. 4 - neu - (§ 24 Abs. 3 ARegV)
Nr. 5 - neu - (§ 29 Abs. 1 Satz 1 ARegV)
Nr. 6 - neu - (§ 34 Abs. 1a - neu -, Abs. 2 ARegV)
Nr. 7 - neu - (Anlage 1 (zu § 7) Satz 1, Satz 1a - neu -, Satz 10, Satz 10a - neu -, Satz 12a - neu -, Satz 12b - neu - ARegV)

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 3
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Nummer 1

Die Änderung dient der Klarstellung. Die bisherige Formulierung lässt die Auslegung zu, dass Netzbetreiber bereits zum 1. Januar 2009 eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 ARegV vornehmen können.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ARegV erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nur während der Regulierungsperiode, also frühestens zum 1. Januar 2010.

Die Erlösobergrenze für das erste Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode ist bereits mit dem jeweiligen Festsetzungsbescheid, unabhängig von der Möglichkeit der Veränderung durch den Netzbetreiber nach § 4 Abs. 3 ARegV im Verlauf der Regulierungsperiode, festgelegt.

Zu Nummer 2

Die Anfügung stellt sicher, dass die Erlösformel auch in der ersten Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber auf ein und dasselbe Basisjahr aufsetzt.

Zu Nummer 3

Buchstabe a:

Folgeänderung zu Ziffer 7 Buchstaben a, b und d.

Buchstabe b:

Wie Vorlage einschließlich der Korrektur eines offensichtlichen Fehlers (einen Absatz 9 gibt es im fraglichen § 41c GasNZV nicht).

Zu Nummer 4

Buchstabe a:

Für die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV findet gemäß § 24 Abs. 3 ARegV bei einer Änderung von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen keine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV statt. Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV aus der erforderlichen Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen resultieren. Hiermit korrespondieren jedoch auch die Änderungen bei den Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach § 18 StromNEV gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV. Die vermiedenen Netzentgelte sollten deshalb im vereinfachten Verfahren den Kosten der erforderlichen Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4 ARegV gleichgestellt werden und ebenfalls bei einer Änderung zu einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV führen können.

Buchstabe b:

Die Änderung dient der Klarstellung und ist damit eine redaktionelle Änderung.

§ 25 Abs. 2 und 3 ARegV verweisen auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 ARegV. Ein Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV findet aber im vereinfachten Verfahren nicht statt. Gemäß § 24 Abs. 1 ARegV stellt das vereinfachte Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 bis 4 ARegV die Alternative zum Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV dar.

Insoweit erfolgt im vereinfachten Verfahren auch keine Vergleichbarkeitsrechnung gemäß § 14 Abs. 3 ARegV. Diese wäre aber die Grundlage zur Ermittlung des pauschalierten Investitionszuschlages gemäß § 25 Abs. 1 ARegV. Die Regelung des § 25 Abs. 1 ARegV läuft damit im vereinfachten Verfahren ins Leere.

Zu Nummer 5

Die Änderung dient der Klarstellung und ist damit eine redaktionelle Änderung.

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 ARegV haben Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Verordnung notwendigen Daten einander zu übermitteln.

Im Gegensatz zu § 58 Abs. 1 EnWG sind jedoch "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" in § 29 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht ausdrücklich erwähnt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 ARegV die ausdrückliche Aufnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur versehentlich unterblieben ist.

Zum Zweck der Klarstellung ist der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 ARegV deshalb an den Wortlaut des § 58 Abs. 4 Satz 1 EnWG anzugleichen

Zu Nummer 6

Buchstaben a und b:

Die Änderung dient der Klarstellung und ist damit eine redaktionelle Änderung.

Die periodenübergreifende Saldierung gemäß § 10 GasNEV und § 11 StromNEV dient dem Zweck, die Differenzen zwischen prognostizierten und tatsächlichen Absatzmengen nachträglich zu saldieren. Diese Differenzen treten regelmäßig auf, können positiv als auch negativ sein, sind aber grundsätzlich unvermeidbar. Insoweit ist die Anwendung der Saldierungsregelungen auch im vereinfachten Verfahren unabdingbar.

Aus § 34 Abs. 3 ARegV könnte gefolgert werden, dass in diesen Fällen § 34 Abs. 1 ARegV nicht anzuwenden ist. Insoweit erfolgt mit der Änderung eine Klarstellung.

Buchstabe c:

Die Änderung ist auf Grund der abweichenden Regulierungsperiode im Gasbereich erforderlich. Die Dauer der ersten Regulierungsperiode für Gas wurde geändert, diese notwendige Folgeänderung aber übersehen.

Außerdem wird redaktionell klargestellt, dass im letzten Jahr der Regulierungsperiode nur die Ermittlung des Saldos erfolgt. Der Ausgleich des Saldos erfolgt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 ARegV in der folgenden Regulierungsperiode.

Zu Nummer 7

Buchstaben a, b und d:

Auch im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 ARegV soll der nach § 5 Abs. 4 Satz 1 ARegV gebildete Saldo des Regulierungskontos in voller Höhe (und nicht nur zu 45 %) als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil angesetzt werden. Die Umformulierungen und Einfügungen stellen dies sicher.

Buchstabe c:

Die bisherige Formulierung legt nahe, dass PFt durch Addition zu bilden ist, d. h. beispielsweise im Jahr 2011 3,75 % (0,0125 + 0,0125 + 0,0125 = 0,0375) als Produktivitätsfaktor anzusetzen wäre. Da PFt aber in der Formel zur Berechnung der Erlösobergrenze in unmittelbarer Korrespondenz zu dem Term VPIt/VP10 steht, erscheint einzig die Multiplikation der PFt-Werte der einzelnen Jahre einer Regulierungsperiode sinnvoll, d. h. dass im Beispiel rund 3,8 % [(1,0125 % x 1,0125 % x 1,0125 %) - 1 = 0,03797] als Produktivitätsfaktor des Jahres 2011 zum Ansatz kommen muss.

10. Zu Artikel 3a - neu - (§ 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV)

Nach Artikel 3 ist folgender Artikel einzufügen:

"Artikel 3a
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

§ 18 Abs. 2 Satz 4 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In der Überschrift der Verordnung ist das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und die Wörter "und der Stromnetzentgeltverordnung" sind anzufügen.

Begründung

In der bisherigen Formulierung des § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV wird bei der Differenzbildung zur Ermittlung der tatsächlichen Vermeidungsleistung auf ein und denselben Zeitpunkt abgestellt. Da die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene im Regelfall aber zu einem anderen Zeitpunkt auftritt als die maximale Bezugslast aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene, führt dies i. d. R. nicht zu einem zutreffenden Ergebnis im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV. Aus Satz 2 folgt nämlich, dass maximal die Summe der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene bezogenen plus der dezentral eingespeisten Leistung für die Ermittlung der Vermeidungsleistung angesetzt werden kann. Dies stellt die bisherige Formulierung in § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV aber nicht sicher. Die Neuformulierung ist daher nötig, um einerseits den Widerspruch zwischen § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV und § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV aufzulösen und andererseits die tatsächlich physikalisch zutreffende Vermeidungsleistung zu ermitteln. Insofern dient die Änderung lediglich der Klarstellung.