Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz sollen folgende Rahmenbeschlüsse umgesetzt werden:

B. Lösung

Die Rahmenbeschlüsse sollen durch Änderungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: IRG) umgesetzt werden. Zudem sollen aus diesem Anlass weitere Änderungen im Recht der Vollstreckungshilfe vorgenommen werden. Insbesondere soll die Grundlage dafür geschaffen werden, damit die Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung bestimmter weiterer freiheitsentziehender

Sanktionen übernehmen kann. Dabei handelt es sich zum einen um freiheitsentziehende Sanktionen, deren Höhe das nach deutschem Recht angedrohte Höchstmaß übersteigt, und zum anderen um freiheitsentziehende Sanktionen, die in einem ausländischen Verfahren verhängt wurden, in dem bestimmte rechtsstaatliche Mindestgarantien verletzt worden sind. Die Vollstreckung solcher freiheitsentziehender Sanktionen soll allerdings nur übernommen werden, wenn sie nicht gegen die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstößt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verwaltung auf Landesebene wird mit insgesamt nicht näher bezifferbarem Erfüllungsaufwand belastet. Für den Bund dürfte sich der personelle Aufwand auf wenige Stunden im Jahr beschränken. Weiterer Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung entsteht nicht. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 23. Januar 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Fristablauf: 06.03.15

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen1)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 48 Satz 2 werden die Wörter "Ersuchen um" durch das Wort "die" und die Wörter "im ersuchenden Staat" durch die Wörter "eines ausländischen Staates" ersetzt.

3. § 49 wird wie folgt geändert:

4. § 51 wird wie folgt geändert:

5. § 52 wird wie folgt geändert:

6. § 53 wird wie folgt geändert:

7. In § 54 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat gegen den Verurteilten" durch die Wörter "einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person" ersetzt.

8. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

" § 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen

9. In § 55 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" und die Wörter "bei Ersuchen um" durch die Wörter "für den Fall der" ersetzt.

10. § 56 wird wie folgt geändert:

11. In § 56a Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "auf Ersuchen eines anderen Staates" gestrichen.

12. In § 56b Absatz 1 wird das Wort "ersuchenden" durch das Wort "ausländischen" ersetzt.

13. § 57 wird wie folgt geändert:

14. Dem § 57a werden die folgenden Sätze angefügt:

"Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Überstellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Einverständnis erfolgen kann. Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde."

15. § 58 wird wie folgt geändert:

16. Die §§ 71 und 71a werden wie folgt gefasst:

" § 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland

§ 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4, § 33, § 52 Absatz 3, § 53 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend."

17. In § 72 wird das Wort "ersuchte" durch das Wort "ausländische" ersetzt.

18. § 74 wird wie folgt geändert:

19. In § 75 wird das Wort "ersuchenden" durch das Wort "ausländischen" ersetzt.

20. In § 76 werden die Wörter "Ersuchen um Leistung von Rechtshilfe" durch das Wort "Rechtshilfeersuchen" ersetzt.

21. In § 77 Absatz 2 werden die Wörter "eingehenden Ersuchen" durch die Wörter "der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren" ersetzt.

22. § 80 Absatz 4 wird aufgehoben

23. § 83b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben

24. § 83f Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben

25. Der Neunte Teil Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84 Grundsatz

§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 84c Unterlagen

§ 84d Bewilligungshindernisse

Die Bewilligung einer nach den §§ 84a bis 84c zulässigen Vollstreckung kann nur abgelehnt werden, wenn

§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 84f Gerichtliches Verfahren

§ 30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 84g Gerichtliche Entscheidung

§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 84i Spezialität

§ 84j Sicherung der Vollstreckung

§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn

§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung

§ 84m Durchbeförderungsverfahren

§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg

(1) Die §§ 84l und 84m gelten auch für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.

Unterabschnitt 2
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 85a Gerichtliches Verfahren

§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es das Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die verurteilte Person

§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

§ 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung

26. Nach § 90 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

"Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen

Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 90a Grundsatz

§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 90d Unterlagen

§ 90e Bewilligungshindernisse

§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 90g Gerichtliches Verfahren

§ 90h Gerichtliche Entscheidung

§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 90k Überwachung der verurteilten Person

Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung

§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren

27. Nach § 98a wird folgender § 98b eingefügt:

" § 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Die §§ 84 bis 85f, 84l bis 84n sind im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland und zu Malta nicht anzuwenden, wenn das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem 5. Dezember 2011 ergangen ist."

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "58 Abs. 2 und § 71 Abs. 4" durch die Wörter "58 Absatz 2, § 84g Absatz 1, §§ 84j, 90h Absatz 1, § 90j Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2" ersetzt.

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 1 Nummer 3, 8 und 25 dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Gesetz dient der Umsetzung der folgenden drei Rahmenbeschlüsse:

Die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse soll zum Anlass genommen werden, aus humanitären Erwägungen und aufgrund der Fürsorgepflicht des Staates für deutsche Staatsangehörige in das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: IRG) eine Grundlage zur Übernahme der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen, die über das nach deutschem Recht angedrohte Höchstmaß hinausgehen, einzuführen. Eine solche Grundlage soll ebenfalls für freiheitsentziehende Sanktionen geschaffen werden, in deren zugrunde liegendem ausländischen Verfahren bestimmte rechtstaatliche Mindestgarantien verletzt worden sind. Allerdings darf die Vollstreckung solcher freiheitsentziehender Sanktionen nicht gegen die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen. Grundvoraussetzung für die Übernahme der Vollstreckung solcher freiheitsentziehender Sanktionen soll das Einverständnis der verurteilten Person sein. Das Gesetz führt zu folgenden Neuerungen:

1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen

I. Entstehungsgeschichte

Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union den Rb Freiheitsstrafen angenommen. Es handelt sich um ein weiteres Rechtsinstrument, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen beruht. Es basiert auf einem Vorschlag Österreichs, Finnlands und Schwedens für einen Rahmenbeschluss über die Europäische Vollstreckungsanordnung und die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der EU (bzgl. des im Januar 2005 eingebrachten Vorschlags vgl. Ratsdokument 5597/05 sowie das erläuternde Memorandum 5597/05 ADD 1). Deutschland hat während seiner Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 den Fortgang der Verhandlungen maßgebend unterstützt.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen geht auf die Sondertagung des Europäischen Rates vom 15. bis 16. Oktober 1999 im finnischen Tampere zurück. Dort wurde er zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union erklärt. Entsprechend den Schlussfolgerungen in Tampere wurde im Jahr 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes angenommen. Dieses Maßnahmeprogramm umfasst gerichtliche Entscheidungen in allen Phasen des Strafverfahrens sowie Entscheidungen, die für Strafverfahren anderweitig relevant sind (ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10). In dem 2004 angenommenen Haager Programm betonte der Europäische Rat, dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um den Zugang zur Justiz, die justizielle Zusammenarbeit sowie die umfassende gegenseitige Anerkennung als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit zu erleichtern. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist nun auch im Vertrag über die Arbeitsweise der EU (Vertrag von Lissabon) in Artikel 82 hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen festgeschrieben worden, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist. In dem im Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm unterstreicht der Europäische Rat, dass die Arbeit im Bereich der gegenseitigen Anerkennung fortgesetzt werden muss.

Auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fußen - neben den mit diesem Gesetz umgesetzten Rahmenbeschlüssen Freiheitsstrafen und Bewährungsüberwachung - die folgenden Rechtsinstrumente in Strafsachen:

Systematisch und rechtstechnisch orientiert sich der Rb Freiheitsstrafen an den anderen Rechtsinstrumenten zur Umsetzung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung.

II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen

Der Vollstreckungshilfeverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten erfolgte bisher auf der Grundlage der von den EU-Mitgliedstaaten ratifizierten multilateralen Übereinkommen betreffend die Überstellung verurteilter Personen und die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse. Dazu zählen insbesondere:

Ergänzend sind die §§ 48 ff. und § 71 IRG anwendbar (vgl. in der Begründung Allgemeiner Teil zu III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht). Keines der genannten Übereinkommen enthält eine Verpflichtung, die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion zu übernehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat verhängt worden ist. Die Überstellung einer verurteilten Person bzw. die Vollstreckungsübernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion beruht vielmehr auf einer Einigung zwischen den beiden betroffenen Staaten. Daneben bedarf es grundsätzlich auch des Einverständnisses der verurteilten Person. Nur in sogenannten Fluchtfällen (vgl. Artikel 2 Absatz 3 des ZP und Artikel 68 und 69 SDÜ) und in Fällen, in denen die verurteilte Person sich im Hoheitsgebiet des avisierten Vollstreckungsstaats befindet (Artikel 3 EG-VollstrÜbk) oder in denen sie aus dem Urteilsstaat in den avisierten Vollstreckungsstaat ausgewiesen wird (vgl. Artikel 3 Absatz 1 des ZP), wird ihr Einverständnis nach den jeweils anwendbaren Übereinkommen ausnahmsweise als entbehrlich angesehen. Das Verfahren richtet sich mangels besonderer Regelungen in den genannten Übereinkommen nach dem nationalen Recht der jeweiligen Vertragsstaaten, in der Bundesrepublik Deutschland nach den Regelungen des IRG. Dessen § 54 Absatz 1 Satz 1 und 2 sieht für die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland vor, dass das ausländische Erkenntnis durch das örtlich und sachlich zuständige Landgericht für vollstreckbar erklärt werden muss, soweit die Vollstreckung zulässig ist. Das Landgericht hat zugleich die Sanktion, die in dem ausländischen Erkenntnis verhängt worden ist, in die Sanktion umzuwandeln, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht (Exequaturentscheidung). Wird umgekehrt die Vollstreckung einer in der Bundesrepublik Deutschland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion an einen ausländischen Staat abgegeben, setzt § 71 Absatz 4 IRG ebenfalls eine zwingende gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat voraus. Die Entscheidung trifft das zuständige Oberlandesgericht. Nach § 2 des Überstellungsausführungsgesetzes vom 26. September 1991 (BGBl. I 1991 S. 154, im Folgenden ÜAG), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 3175) geändert worden ist, ist eine solche zwingende gerichtliche Entscheidung allerdings bei Vollstreckungsersuchen nach dem Überstellungsübereinkommen, Artikel 2 des ZP und Artikel 68 und 69 SDÜ nicht erforderlich (vgl. in der Begründung Allgemeiner Teil zu III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht).

Der Rb Freiheitsstrafen hat das Ziel, die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen in ihrem Heimatland oder in dem Land zu erleichtern, in dem sie sich regelmäßig aufhalten. Entscheidend für die Überlegung, die Vollstreckung an einen anderen EU-Mitgliedstaat abzugeben, soll die Frage sein, ob die verurteilte Person den fraglichen Vollstreckungsstaat als den Ort ansieht, mit dem sie in familiärer, sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Hinsicht eng verbunden ist.

Im Gegensatz zu den bisherigen Rechtsinstrumenten aus dem Bereich der Vollstreckungshilfe enthält der Rb Freiheitsstrafen erstmals eine Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, die Vollstreckung einer im EU-Ausland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zu übernehmen, wenn sie sich gegen ihre eigenen Staatsangehörigen richtet und diese in ihrem Hoheitsgebiet leben oder dorthin ausgewiesen werden. Die Übernahme der Vollstreckung kann in diesen beiden Fällen nur aus bestimmten, in Artikel 9 Rb Freiheitsstrafen festgelegten Gründen abgelehnt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung soll innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Befindet sich die verurteilte Person in dem Staat, in dem die zu vollstreckende Sanktion verhängt wurde, soll sie innerhalb weiterer 30 Tage überstellt werden (Artikel 15 Absatz 1).

Anders als bisher ist die Zustimmung der verurteilten Person zu einer Überstellung bzw. einer Vollstreckungsübernahme auch dann nicht mehr erforderlich, wenn die Vollstreckung durch den Mitgliedstaat übernommen wird, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und in dem sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Der verurteilten Person muss jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die in den bisher anwendbaren multilateralen Übereinkommen bereits enthaltenen Ausnahmen von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Zustimmung der verurteilten Person in sogenannten Fluchtfällen und in Fällen, in denen die verurteilte Person sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats befindet oder in denen sie aus dem Ausstellungsstaat ausgewiesen wird, enthält der Rb Freiheitsstrafen ebenfalls.

Eine Anpassung der Sanktion an das Recht des Vollstreckungsstaates ist nur möglich, wenn die Sanktion nach ihrer Dauer oder ihrer Art mit diesem Recht nicht vereinbar ist. Die Sanktion darf gegebenenfalls nur auf das im Vollstreckungsstaat für eine vergleichbare Tat angedrohte Höchstmaß ermäßigt bzw. in die für eine vergleichbare Tat im Vollstreckungsstaat vorgesehene, der ursprünglichen Sanktion am meisten entsprechende, freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme umgewandelt werden.

Im Einzelnen enthält der Rb Freiheitsstrafen folgende Bestimmungen:

Artikel 1 enthält verschiedene Begriffsbestimmungen. Die Definition des "Urteils" (Buchstabe a) als rechtskräftige Entscheidung des Gerichts umfasst das in Rechtskraft erwachsene Urteil im Sinne von § 260 der Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO) sowie den dem rechtskräftigen Urteil gleichstehenden Strafbefehl (§§ 407, 410 Absatz 3 StPO). In Abgrenzung zum Anwendungsbereich des Rb Bewährungsüberwachung muss die freiheitsentziehende Sanktion, die gegen die verurteilte Person verhängt worden ist, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme bzw. zum Zeitpunkt der Bewilligung der Vollstreckungsübernahme vollzogen werden können. Der Anwendungsbereich des Rb Freiheitsstrafen ist im Hinblick auf Strafbefehle, durch die gemäß § 407 Absatz 2 Satz 2 StPO nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden kann, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, somit erst dann eröffnet, wenn die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nach § 56f des Strafgesetzbuchs (im Folgenden: StGB) rechtskräftig widerrufen wurde.

§ 84a Absatz 1 IRG-E nimmt in seinem Einleitungssatz den weiten Begriff der Entscheidung auf, spricht in Anlehnung an die gebräuchliche Terminologie von § 49 IRG allerdings von dem "ausländischen Erkenntnis". Zusätzlich fordert § 84a Absatz 1 Nummer 1 IRG-E, dass das Erkenntnis rechtskräftig ist.

Die in Buchstabe b definierte Sanktion umfasst entsprechend Artikel 1 Buchstabe a ÜberstÜbk Freiheitsstrafen oder andere freiheitsentziehende Maßnahmen, die von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit verhängt worden sind. Neben der Freiheitsstrafe nach § 38 StGB fallen darunter auch mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 63, 64 und 66 StGB), der Jugendarrest ( § 16 Jugendgerichtsgesetz, im Folgenden: JGG) die Jugendstrafe ( § 17 JGG) und der Strafarrest (§ 9 Wehrstrafgesetz, im Folgenden: WStG).

§ 84a Absatz 1 Nummer 1 IRG-E erfasst all diese Maßnahmen. Nicht in den Anwendungsbereich des Rb Freiheitsstrafen und damit nicht unter § 84a Absatz 1 Nummer 1 IRG-E fällt dagegen die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB. Ihre Vollstreckung wird gemäß § 459e StPO nicht durch ein Gericht aufgrund eines Strafverfahrens verhängt, sondern sie wird durch die Vollstreckungsbehörde angeordnet, soweit die durch das Gericht wegen einer Straftat verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist. Auch wenn in einem anderen Mitgliedstaat Ersatzfreiheitsstrafen nicht wie in der Bundesrepublik Deutschland durch die Vollstreckungsbehörde, sondern durch ein Gericht angeordnet werden, ist der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses nicht eröffnet. Denn in diesem Fall hat das Gericht die entsprechende (Ersatz-)Freiheitsstrafe nicht, wie durch Artikel 1 vorausgesetzt, aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat verhängt, sondern deshalb angeordnet, weil es nicht möglich war, die wegen der Straftat verhängte nicht freiheitsentziehende Maßnahme entweder ganz oder in Teilen zu vollstrecken.

Die Anwendung des Rb Freiheitsstrafen auf Ersatzfreiheitsstrafen würde ferner auch nicht im Einklang mit der Regelung in Artikel 3 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses stehen. Danach richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung einer zusätzlich zu der freiheitsentziehenden Sanktion verhängten Geldbuße oder Geldstrafe nicht nach dem Rb Freiheitsstrafen, sondern nach den Rechtsakten, die zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind, insbesondere den Regelungen des Rb Geldsanktionen.

Artikel 10 Rb Geldsanktionen stellt es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen frei, eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine andere Ersatzstrafe anzuordnen, wenn es ihnen als Vollstreckungsstaat nicht möglich ist oder nur zum Teil möglich ist, eine Entscheidung zu vollstrecken.

Die Bundesrepublik Deutschland hat aus verfassungsrechtlichen Gründen die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Inland aufgrund eines eingehenden Ersuchens nicht vorgesehen. Für den Fall ausgehender Ersuchen hat sie durch innerstaatliche Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben, dass die nach Artikel 10 Rb Geldsanktionen erforderliche Zulassung der Anordnung durch den Entscheidungsstaat nicht erteilt werden kann. Wäre der Rb Freiheitsstrafen entgegen seinem Wortlaut in Artikel 1 auf Ersatzfreiheitsstrafen anwendbar, könnte ein Mitgliedstaat wegen der fehlenden Möglichkeit, die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße auf seinem eigenen Hoheitsgebiet vollständig zu vollstrecken, zunächst eine Ersatzfreiheitsstrafe anordnen und diese dann in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken lassen. Er würde damit die Regelungen des Rb Geldsanktionen umgehen. Dies soll jedoch gerade durch Artikel 3 Absatz 3 des Rb Freiheitsstrafen ausgeschlossen sein.

Der Ausstellungsstaat (Buchstabe c) ist der Mitgliedstaat, in dem das Erkenntnis ergangen ist, der Vollstreckungsstaat (Buchstabe d) der Mitgliedstaat, in dem das Erkenntnis vollstreckt werden soll. Von der Übernahme dieser Begrifflichkeiten in die §§ 84 ff. IRG-E wurde - wie bereits bei den vorangegangenen Umsetzungen der EU-Rahmenbeschlüsse, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen - abgesehen, da die Bezeichnung der am Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten in den Rahmenbeschlüssen uneinheitlich ist.2) Die Bezeichnung der beteiligten Mitgliedstaaten als "ersuchter" und "ersuchender" Staat wurde ebenfalls nicht gewählt, obwohl eine solche Bezeichnung der gebräuchlichen Terminologie des deutschen Rechtshilferechts entspricht. Dies ist dadurch begründet, dass der Rb Freiheitsstrafen ausdrücklich festlegt, dass ein Ersuchen sowohl vom Ausstellungsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat ausgehen kann (Artikel 4 Absatz 5). In den §§ 84 ff. IRG-E wird daher stets zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem "anderen Mitgliedstaat" unterschieden. In der Begründung wird allerdings in Anlehnung an die Terminologie des Rb Freiheitsstrafen immer dann von dem Ausstellungsstaat und dem Vollstreckungsstaat gesprochen, wenn allgemein auf den Mitgliedstaat Bezug genommen wird, in dem das Erkenntnis ergangen ist bzw. in dem das Erkenntnis vollstreckt werden soll.

Artikel 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Benennung ihrer zuständigen Behörden. In Absprache mit den Landesjustizverwaltungen werden sowohl im Fall der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Fall der Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten als zuständige Behörden benannt, da sie zum einen über die Bewilligung der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland entscheiden (§ 84d Absatz 1 IRG-E) und sie zum anderen als Vollstreckungsbehörden die Strafe vollstrecken ( § 451 StPO). Neben den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten sollen im Fall der Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat ebenfalls die Amtsgerichte als zuständige Behörden benannt werden, sofern der Jugendrichter gemäß den §§ 82, 110 JGG Vollstreckungsleiter ist.

Artikel 3 legt in Absatz 1 den Zweck des Rahmenbeschlusses fest, die Resozialisierung der verurteilten Person zu erleichtern. Entsprechend ist die Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 85c Nummer 1 IRG-E ohne Einverständnis der verurteilten Person nur dann zulässig, wenn die verurteilte Person entweder ihren Lebensmittelpunkt in dem anderen Mitgliedstaat hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Buchstabe a), oder wenn sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet und ihr die Einreise in den anderen Mitgliedstaat erlaubt ist (Buchstabe b). In beiden Fällen kann trotz mangelnden Einverständnisses der verurteilten Person regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person fördert. Um sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen der Resozialisierung im anderen Mitgliedstaat möglichst frühzeitig eingeleitet werden können, sieht § 85c Nummer 2 IRG-E darüber hinaus vor, dass die Prüfung der Überstellung ohne Einverständnis der Person vor oder gleich zu Beginn der Strafvollstreckung zu erfolgen hat.

Absatz 2 bestimmt, dass der Rahmenbeschluss nur anwendbar ist, wenn sich die verurteilte Person entweder im Ausstellungsstaat oder im Vollstreckungsstaat aufhält. Befindet sich die verurteilte Person in einem Drittstaat, eröffnet § 84 Absatz 2 IRG-E die Möglichkeit, weiterhin Vollstreckungshilfe auf der Grundlage der bestehenden völkerrechtlichen Übereinkommen und darüber hinaus auch nach den §§ 48 ff. IRG auf vertragloser Grundlage zu leisten.

Absatz 3 stellt klar, dass sich die Übernahme der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion auch dann nach diesem Rahmenbeschluss richtet, wenn gleichzeitig eine Geldbuße, Geldstrafe oder eine Einziehungsentscheidung verhängt wurde. Die Anerkennung und Vollstreckung der zusätzlich verhängten nichtfreiheitsentziehenden Sanktion richtet sich nicht nach den Regelungen des Rb Freiheitsstrafen, sondern nach den jeweils zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten einschlägigen Rechtsakten, insbesondere dem Rb Geldsanktionen und dem Rb Einziehung. Eine gesetzgeberische Klarstellung ist nicht erforderlich, da die zur Umsetzung jener Rahmenbeschlüsse sowie gegebenenfalls zur Umsetzung weiterer einschlägiger Rechtsakte eingeführten Vorschriften als Spezialgesetze den §§ 84 ff. IRG-E vorgehen. Ebenfalls bedarf es im Hinblick auf diese (Einzel-)Fälle nicht der Einführung einer Zuständigkeitskonzentration beim Landgericht. Im Fall einer zusätzlichen Einziehungsentscheidung liegt die Zuständigkeit für beide Vollstreckbarkeitsentscheidungen sowieso gemäß § 50 Satz 1 und § 88d Absatz 3 IRG sowie gemäß § 84f Absatz 1 IRG-E beim Landgericht. Örtlich zuständig ist nach § 51 IRG das Landgericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des letzten Wohnsitzes der verurteilten Person bzw. des Ortes, an dem sie ergriffen oder zuerst ermittelt wird.

§ 51 Absatz 2 Satz 2 IRG ist nicht anwendbar. Sofern neben der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion auch um Vollstreckung einer im selben Erkenntnis verhängten Geldsanktion nach Maßgabe des Rb Geldsanktionen ersucht wird, kann es zu einer zusätzlichen gerichtlichen Befassung durch das nach § 87g Absatz 1 und 2 IRG zuständige Amtsgericht kommen, und zwar dann, wenn die verurteilte Person Einspruch gegen die Vollstreckung der Geldstrafe erhebt oder die Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i IRG stellt. Aufgrund der unterschiedlichen Sanktionswirkung der beiden kumulativ verhängten Strafen und aufgrund der Sachkompetenz der Amtsgerichte im Bereich von Massenverfahren mit Geldsanktionen ist es sachgerecht, auch dann die zur Umsetzung des Rb Geldsanktionen in das IRG eingeführten Spezialregelungen anzuwenden, wenn die zu vollstreckende Geldsanktion zusätzlich zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verhängt wurde. Allein der Umstand, dass die beiden Sanktionen in ein und demselben Erkenntnis verhängt wurden, rechtfertigt es nicht, von dem der Praxis zur Verfügung gestellten, in sich geschlossenen System für die Vollstreckungshilfe bei Geldsanktionen abzuweichen und für diese Fälle ein weiteres (Sonder-)Verfahren einzuführen. Dies widerspräche auch dem mit der Umsetzung des Rb Geldsanktionen verfolgten Ziel, durch die Entwicklung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und durch einen einheitlichen effektiven Rechtschutz Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Nach Absatz 4 sind die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union zu achten. Absatz 4 findet im deutschen Recht seine Entsprechung in § 73 Satz 2 IRG. Vollstreckungshilfe, die gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und Grundrechte des Gemeinschaftsrechts verstößt, ist unzulässig und darf nicht bewilligt werden.

Artikel 4 legt die Voraussetzungen für die Stellung eines Ersuchens um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion an einen anderen Mitgliedstaat fest. Absatz 1 bestimmt (wie Artikel 3 Absatz 2), dass der Rahmenbeschluss nur anwendbar ist, wenn sich die verurteilte Person im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat aufhält. Die verurteilte Person muss grundsätzlich mit ihrer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat bzw. mit der Übernahme der Vollstreckung durch einen anderen Mitgliedstaat einverstanden sein. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind abschließend in Artikel 6 festgelegt.

Im Gegensatz zum Ausstellungsstaat, der weiterhin frei entscheiden kann, ob er ein Ersuchen auf Übernahme der Vollstreckung stellen möchte oder nicht, ist der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person hat, nach Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen zur Übernahme der Vollstreckung verpflichtet, wenn die verurteilte Person dort lebt (Buchstabe a) oder dorthin ausgewiesen bzw. abgeschoben werden wird (Buchstabe b) (umgesetzt in § 84d Nummer 2 und in § 85c Nummer 1 IRG-E). In allen anderen Fällen bedarf die Übernahme der Vollstreckung auch im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses der Zustimmung des Vollstreckungsstaates (Buchstabe c). Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, ihre Verpflichtung zur Übernahme der Vollstreckung auf einen größeren Personenkreis zu erweitern (vgl. Anmerkungen zu Absatz 7). Der Rechtsprechung des EuGH folgend wird für die deutschen Behörden in § 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG-E die Verpflichtung in Bezug auf Verurteilungen all jener Personen ausgeweitet, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (EuGH, C-66/08, Urteil vom 17. Juli 2008, Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Szymon Kozlowski, Ziffer 37; EuGH, C123/08, Urteil vom 6. Oktober 2009, Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Dominic Wolzenburg, Ziffer 67 bis 74; EuGH, C - 042/11 (PDF) , Urteil vom 5. September 2012, Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Joao Pedro Lopes Da Silva Jorge, Ziffer 40, 41 und 52).

Absatz 2 ruft den Ausstellungsstaat dazu auf, sich gegebenenfalls durch Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vergewissern, dass die Vollstreckung des Erkenntnisses in dem anderen Mitgliedstaat die Resozialisierung der verurteilten Person erleichtert. Diese Verpflichtung kann in den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (im Folgenden: RiVASt) umgesetzt werden.

Absatz 3 sieht ein unmittelbares Konsultationsverfahren unter den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vor. Dieses ist obligatorisch, wenn der Vollstreckungsstaat in der Bewilligung der Vollstreckungsübernahme frei ist. Auf die Pflichten, die sich aus diesem Verfahren für die deutschen Behörden sowohl ergeben, wenn in der Bundesrepublik Deutschland ein ausländisches Erkenntnis vollstreckt werden soll, als auch, wenn die Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses an einen anderen Mitgliedstaat abgegeben werden soll, soll ebenfalls in den RiVASt hingewiesen werden.

Absatz 4 sieht vor, dass die Behörde des Vollstreckungsstaates gegebenenfalls eine Stellungnahme über fehlende Aussichten der Resozialisierung abgeben kann. Diese ist von der Behörde des Ausstellungsstaates bei der ihr nach Absatz 2 obliegenden Prüfung zu berücksichtigen. Ist der Vollstreckungsstaat frei, über die Bewilligung der Vollstreckungsübernahme zu entscheiden, eröffnet die Stellungnahme dem Ausstellungsstaat eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabgabe. Einer gesetzgeberischen Umsetzung bedarf es nicht. Die genaue Ausgestaltung dieses Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland soll vielmehr in den RiVASt vorgenommen werden.

Absatz 5 sieht in Satz 1 vor, dass das Verfahren auch aufgrund eines Ersuchens des Vollstreckungsstaates in Gang gesetzt werden kann. Dies entspricht Artikel 2 Absatz 3 ÜberstÜbk als auch Artikel 2 Absatz 2 EG-VollstrÜbk.

§ 84a IRG-E verzichtet daher auf die Zulässigkeitsvoraussetzung eines Initiativmonopols des Ausstellungsstaates, wie es bisher im vertragslosen Vollstreckungshilfeverkehr in § 49 Absatz 1 Nummer 1 normiert ist.

Satz 2 bestimmt, dass auch die verurteilte Person ein Ersuchen stellen kann, das den Ausstellungsstaat jedoch nicht zur Stellung eines eigenen Ersuchens verpflichtet. Der verurteilten Person wird insofern ein Antragsrecht eingeräumt. Ihr erwächst aus der Regelung im Rahmenbeschluss aber kein subjektives Recht auf eine Überstellung bzw. Vollstreckung des gegen sie ergangenen Erkenntnisses in einem anderen Mitgliedstaat. Dies entspricht der bisherigen Praxis. In vielen Fällen kommt der Anstoß für ein Vollstreckungshilfeverfahren von der verurteilten Person selbst. Diese wendet sich mit ihrem Anliegen meist an die Justizbehörden des eigenen Landes oder die jeweilige Auslandsvertretung. Einer Kodifizierung dieses Antragsrechts bedarf es nicht. Über die Vorgaben des Rahmenbeschlusses hinaus räumt § 85 Absatz 5 Satz 3 IRG-E der verurteilten Person allerdings das Recht ein, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine ablehnende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf Übertragung der Vollstreckung an einen anderen EU-Mitgliedstaat zu stellen. Absatz 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, innerstaatlich Maßstäbe für die in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c zu treffende Ermessensausübung aufzustellen. Dies kann in den RiVASt erfolgen.

Nach Absatz 7 können die Mitgliedstaaten erklären, dass ihre Zustimmung zur Vollstreckungsübernahme auch in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a und b geregelten Fällen nicht erforderlich ist, nämlich immer dann, wenn die verurteilte Person bereits seit mindestens fünf Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat hat oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Die Bundesregierung beabsichtigt die Abgabe einer entsprechenden Erklärung im Hinblick auf verurteilte Personen, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern kein Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes durchgeführt wird. Durch diese Erklärung kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer europarechtlichen Verpflichtung nach, jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu unterlassen. Ausländische Staatsangehörige werden deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, sofern sie durch ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und der damit verbundenen Integration in die deutsche Gesellschaft eine ähnliche Bindung zur Bundesrepublik Deutschland aufweisen wie deutsche Staatsangehörige durch ihre Staatsangehörigkeit (§ 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG-E). Die Erklärung erleichtert den Vollstreckungshilfeverkehr und erhöht die Resozialisierungschancen der verurteilten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Sanktion. Im Hinblick auf deutsche Staatsangehörige beabsichtigt die Bundesrepublik Deutschland keine entsprechende Erklärung abzugeben. Die Vollstreckungsübernahme von freiheitsentziehenden Sanktionen, die gegen deutsche Staatsangehörige verhängt wurden, die weder ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland haben noch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aus dem anderen Mitgliedstaat verpflichtet sind, in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen, soll vielmehr in das Ermessen der Staatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde gestellt werden (§ 84d Nummer 2 IRG-E). Bei Ausübung ihres Ermessens hat die Staatsanwaltschaft den mit dem Rb Freiheitsstrafen verfolgten Zweck der Begünstigung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person zu beachten. Hat die verurteilte Person ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat, so bietet sich eine dortige Vollstreckung an. Ist andererseits kein Lebensmittelpunkt der verurteilten Person festzustellen, könnten einzig vorhandene familiäre Bindungen nach Deutschland eine Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland sinnvoll erscheinen lassen.

Artikel 5 Absatz 1 legt den unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den zuständigen Behörden fest. Mit dieser Regelung orientiert sich der Rahmenbeschluss an anderen Rechtsakten der Europäischen Union, z.B. an Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 651, im Folgenden: EU-RhÜbk), Artikel 9 Absatz 1 Rb EuHb, Artikel 4 Absatz 1 Rb Sicherstellung, Artikel 4 Absatz 3 Rb Geldsanktionen oder Artikel 4 Absatz 2 Rb Einziehung. Einer gesetzgeberischen Umsetzung bedarf es nicht. Die Bundesregierung hat die Ausübung ihrer Befugnis, über die Übernahme der Vollstreckung von in EU-Mitgliedstaaten ergangenen Erkenntnissen zu entscheiden und die Vollstreckung deutscher Erkenntnisse anderen EU-Mitgliedstaaten zu übertragen, gemäß § 74 Absatz 2 IRG den Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben die Zuständigkeit ihrerseits auf die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten bzw. auf die Amtsgerichte weiterdelegiert (vgl. Ausführungen zu Artikel 2). Hieraus folgt die Befugnis der zuständigen Behörden, unmittelbar mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten in Kontakt zu treten.

Artikel 5 Absatz 1 bestimmt ferner, dass das Urteil (oder eine Abschrift davon) mit einer Bescheinigung, die dem in Anhang I als Vordruck abgebildeten Standardformular entspricht, übersandt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass Buchstabe i Nummer 1 des im Anhang I abgedruckten Standardformulars durch Artikel 5 Nummer 2 Rb Abwesenheitsentscheidung geändert wurde. Die Bescheinigung muss in Bezug auf Buchstabe i Nummer 1 (Artikel 5 Nummer 2 Rb Abwesenheitsentscheidungen verweist in der deutschen Fassung irrtümlich auf Buchstabe k Nummer 1) daher die durch den Rb Abwesenheitsentscheidungen eingeführten Neuerungen enthalten. Nach Artikel 5 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung zu unterzeichnen. Diese formalen Anforderungen sind in § 84c Absatz 1 und 3 IRG-E umgesetzt. Nach § 84c Absatz 1 ist die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland nur bei Vorliegen bestimmter Unterlagen zulässig, wozu das Urteil (oder eine beglaubigte Abschrift) und die Bescheinigung zählen, für die das in Anhang I des Rb Freiheitsstrafen wiedergegebene Formblatt zu verwenden ist. Sollte das Formblatt erneut durch Rechtsakt der Europäischen Union geändert werden, so kann auch das geänderte Formblatt für die Bescheinigung verwendet werden (§ 84c Absatz 3).

Artikel 5 Absatz 3 ordnet an, dass der Ausstellungsstaat das Urteil zusammen mit der Bescheinigung lediglich an einen einzigen Mitgliedstaat übermitteln darf. Hierdurch soll die verurteilte Person vor einer mehrfachen Vollstreckung derselben Sanktion geschützt werden. Für den Fall der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland besteht kein Umsetzungsbedarf. Es ist insbesondere kein entsprechendes Bewilligungshindernis einzuführen, da § 84g Absatz 3 Satz 2 IRG-E in Verbindung mit § 54 Absatz 4 IRG ausreichend sicherstellt, dass der Teil der Sanktion, der im Ausland wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, angerechnet wird. Die für deutsche Behörden daraus im Hinblick auf die Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in anderen Mitgliedstaaten entstehende Beschränkung wird in § 85 Absatz 1 Satz 1 IRG-E umgesetzt, der festlegt, dass die Vollstreckungsbehörden die Vollstreckung einer im Geltungsbereich des IRG verhängten freiheitsentziehenden Sanktion (nur) einem anderen Mitgliedstaat übertragen können.

Absatz 4 appelliert an die Mitgliedstaaten, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates gegebenenfalls mit Hilfe des Europäischen Justiziellen Netzes in Erfahrung zu bringen. Absatz 5 sieht vor, dass eine unzuständige Behörde des Vollstreckungsstaates ein an sie gerichtetes Ersuchen an die zuständige Behörde im eigenen Land weiterleitet und die Behörde, die das Ersuchen übermittelt hat, hiervon unterrichtet. Diese Regelungen lösen keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf aus. Eine Weiterleitungs- und Unterrichtungspflicht der deutschen Behörden im Fall der Unzuständigkeit ist bereits in Nummer 17 Absatz 2 der RiVASt festgelegt.

Artikel 6 legt in seinem Absatz 1 den Grundsatz fest, dass eine Vollstreckungsübernahme durch einen anderen Mitgliedstaat nur mit Zustimmung der verurteilten Person erfolgen kann. Die verurteilte Person muss sich grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Ausstellungsstaates mit der Vollstreckung der in dem Erkenntnis verhängten Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat einverstanden erklärt haben. Das Einverständnis der verurteilten Person ist jedoch in den folgenden, in Absatz 2 abschließend aufgezählten Fällen entbehrlich:

Das dargestellte Regel-Ausnahmeverhältnis der Notwendigkeit einer Einverständniserklärung der verurteilten Person ist in § 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und Absatz 4 IRG-E im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse im Inland umgesetzt. Im Hinblick auf die Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in anderen Mitgliedstaaten ist die Entbehrlichkeit der Einverständniserklärung in § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 85c Nummer 1 IRG-E geregelt.

Absatz 3 verpflichtet den Ausstellungsstaat der verurteilten Person bzw. deren gesetzlichen Vertreter rechtliches Gehör zu gewähren, sofern sich die verurteilte Person noch im Ausstellungsstaat aufhält. Der Ausstellungsstaat wird ferner dazu verpflichtet, die gegebenenfalls vorliegenden Stellungnahmen der verurteilten Person und ihres gesetzlichen Vertreters bei seiner Entscheidung über die Abgabe der Vollstreckung zu berücksichtigen und die Stellungnahmen an den Vollstreckungsstaat weiterzuleiten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass mit der Abgabe der Vollstreckung an bzw. der Übernahme der Vollstreckung durch einen anderen Mitgliedstaat dem eigentlich Ziel des Rb Freiheitsstrafen entsprochen wird, die Resozialisierung der verurteilten Person zu begünstigen (vgl. die Erwägungsgründe 9 und 10). In Umsetzung dieses Resozialisierungsgedankens muss als zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung die nach Artikel 4 und 5 Rb Freiheitsstrafen durch den Ausstellungsstaat vorzulegende Bescheinigung Angaben dazu enthalten, ob der Ausstellungsstaat seinen Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 3 nachgekommen ist (§ 84c Absatz 4 IRG-E). Deutschen Ersuchen auf Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat sind die Stellungnahmen der verurteilten Person und ihres gesetzlichen Vertreters beizufügen (§ 85 Absatz 3 Satz 3 IRG-E).

Absatz 4 sieht vor, dass der Ausstellungsstaat die verurteilte Person unter Verwendung eines Standardformulars, das Anhang II des Rahmenbeschlusses entspricht, über seine Entscheidung informiert, die Vollstreckungsübernahme einem anderen Mitgliedstaat anzutragen. Ein gesetzlicher Regelungsbedarf ergibt sich lediglich für deutsche Ersuchen um Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat (§ 85 Absatz 3 Satz 1 und 2 IRG-E). Die ebenfalls in Absatz 4 für die zuständigen deutschen Behörden enthaltene Mitwirkungspflicht, der verurteilten Person ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgefülltes Standardformular weiterzuleiten, falls sich diese im Inland befindet, kann in den RiVASt umgesetzt werden.

Absatz 5 enthält für den Vollstreckungshilfeverkehr mit Polen eine Ausnahmebestimmung. Er legt fest, dass bei der Vollstreckung von Erkenntnissen, die vor dem 5. Dezember 2016 ergangen sind, das Einverständnis der verurteilten Person auch dann erforderlich ist, wenn sie im Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit lebt. Einer Umsetzung dieser Ausnahmebestimmung bedarf es nicht. Zwar ist nach dieser Regelung nicht nur Polen nicht verpflichtet, die Vollstreckung von ausländischen Erkenntnissen zu übernehmen, die gegen eigene Staatsangehörige ergangen sind, die in Polen leben, falls diese der Vollstreckung in Polen nicht zustimmen. Die anderen Mitgliedstaaten können ebenfalls die Vollstreckung polnischer Erkenntnisse ablehnen, wenn diese gegen ihre Staatsangehörigen, die in ihrem Hoheitsgebiet leben, ergangen sind, und die verurteilte Person nicht mit der Vollstreckungsübernahme einverstanden ist. In Anbetracht des Ziels des Rahmenbeschlusses, die Resozialisierung der verurteilten Person in einer ihr vertrauten Umgebung zu fördern, soll von dieser Möglichkeit jedoch von deutscher Seite kein Gebrauch gemacht werden. Um das Ziel der sozialen Wiedereingliederung von im Ausland verurteilten Bundesbürgern schnellstmöglich zu erreichen, soll vielmehr über die Vorgaben des Rahmenbeschlusses hinaus eine Verpflichtung zur Vollstreckungsübernahme auch gegenüber Polen von Anfang an eingeführt werden. Im Hinblick auf die Vollstreckung von deutschen Erkenntnissen in Polen steht es Polen bzw. den dort zuständigen Behörden frei, eine durch ein Oberlandesgericht nach § 85b Absatz 3 oder § 85c IRG-E für zulässig erklärte und entsprechend bewilligte Vollstreckungsabgabe abzulehnen, wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland verurteilte Person mit polnischer Staatsangehörigkeit sich mit der Abgabe nicht einverstanden erklärt, obwohl sie in Polen lebt. Die zuständige polnische Behörde kann, muss die Vollstreckungsübernahme aber nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Rb Freiheitsstrafen ablehnen. Eine Übergangsregelung, die die Zulässigkeit einer solchen Vollstreckungsabgabe nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen an Polen von vornherein ausschließt, würde Polen diese ihm nach dem Rahmenbeschluss eröffnete Möglichkeit nehmen. Darüber hinaus kann Polen dem Generalsekretariat des Rates jederzeit mitteilen, dass es die Ausnahmeregelung nicht länger in Anspruch nehmen will. Eine Übergangsregelung müsste, falls dieser Fall eintritt, aufgehoben werden. Eine dynamische Übergangsregelung, die auf Erkenntnisse abstellt, die vor dem 5. Dezember 2016 ergangen sind, gegebenenfalls aber frühzeitig durch eine entsprechende Erklärung Polens aufgehoben werden kann, kommt nicht in Betracht.

Artikel 7 stellt in seinem Absatz 1 einen Katalog von sogenannten Listendelikten auf, bei deren Vorliegen von der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit abgesehen werden kann. Dieser Katalog kann nach Absatz 2 um weitere Listendelikte erweitert werden. Im Hinblick auf andere Delikte, die nicht in der Liste enthalten sind, ist es den Mitgliedstaaten nach Absatz 3 erlaubt, die Vollstreckungsübernahme abzulehnen, wenn keine beiderseitige Strafbarkeit/Sanktionierbarkeit besteht. Im Gegensatz zu ähnlichen, in anderen Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Regelungen zur Überprüfungsmöglichkeit der beiderseitigen Strafbarkeit räumt Absatz 4 jedem Mitgliedstaat das Recht ein zu erklären, dass er die Übernahme der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses im Hinblick auf alle Arten von Delikten, auch auf die in Absatz 1 genannten Listendelikte, vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit/Sanktionierbarkeit abhängig machen wird. Die Bundesregierung beabsichtigt, eine derartige Erklärung abzugeben. Die Vollstreckung einer Sanktion in Deutschland soll gegen den Willen der verurteilten Person nur möglich sein, wenn die Freiheitsentziehung aufgrund einer auch in Deutschland als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu würdigenden Handlung oder Unterlassung veranlasst ist. Eine Ausnahme hiervon wird nur in den Fällen gemacht, in denen der Vollstreckungsübernahme eine Auslieferung nach Maßgabe von Artikel 5 Nummer 3 Rb EuHb vorausging oder zuvor eine Auslieferung nach Artikel 4 Nummer 6 Rb EuHb abgelehnt wurde. Entsprechendes gilt für die Durchlieferung mit Blick auf Artikel 25 Absatz 1 Rb EuHb. Die Umsetzung der Notifikation erfolgt in § 84a Absatz 1 Nummer 2 IRGE, dessen Absatz 3 sogleich die Ausnahmeregelungen enthält, die aufgrund des obligatorischen Verzichts der Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit im Anwendungsbereich des Rb EuHb notwendig sind.

§ 84b Absatz 2 enthält darüber hinaus eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit/Sanktionierbarkeit. Diese Ausnahme entspricht § 49 Absatz 3 IRG-E und überträgt das mit der Neuregelung in § 49 Absatz 3 verfolgte Ziel, die humanitäre Hilfe und Fürsorge für im Ausland inhaftierte Personen auszuweiten, auch auf den Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten.

Artikel 8 enthält in Absatz 1 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das ausländische Erkenntnis vorbehaltlich der in Artikel 9 angeführten Versagungsgründe anzuerkennen und unverzüglich zu vollstrecken. Daraus folgt, dass die Durchführung eines Anpassungsverfahrens, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis in eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaates eigene Entscheidung umgewandelt wird, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine solche Anpassung würde nicht dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung entsprechen (vgl. das erläuternde Memorandum 5597/05 ADD 1, S. 8).

§ 84g Absatz 3 IRGE sieht dementsprechend vor, dass das ausländische Erkenntnis als solches für vollstreckbar erklärt wird. Eine Umwandlung wie in § 54 findet grundsätzlich nicht statt. Dies schließt die Dauer der Sanktion mit ein. Die grundsätzliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung der Vollstreckung wird durch § 84d IRG-E festgeschrieben, der die Ablehnung einer zulässigen Vollstreckung nur unter abschließend aufgezählten Gründen ermöglicht.

Absatz 2 erlaubt ausnahmsweise eine Reduzierung der Sanktionsdauer auf das Höchstmaß, das für eine vergleichbare Tat im Vollstreckungsstaat angedroht ist. Die Umsetzung ist in § 84g Absatz 4 IRG-E vorgesehen.

Absatz 3 gestattet, dass eine Sanktion, die ihrer Art nach mit dem Recht des Vollstreckungsstaates unvereinbar ist, in die am meisten entsprechende Sanktion angepasst werden kann, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht (vgl. auch Artikel 10 Absatz 2 ÜberstÜbk). Die strafrechtliche Lage der verurteilten Person darf dabei weder im Hinblick auf die Dauer noch auf die Art der Sanktion erschwert werden. Die angepasste Sanktion darf insofern weder länger noch härter sein als die ursprünglich verhängte (Absatz 4).

§ 84g Absatz 5 IRG-E sieht daher die Möglichkeit der Umwandlung einer Sanktion vor, wenn es sich bei der Sanktion um eine dem deutschen Recht ihrer Art nach unbekannte Sanktion handelt oder der Sanktion eine rechtswidrige Tat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden zugrunde liegt. In Anlehnung an die Terminologie des IRG wird in § 84a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 2 und § 84g Absatz 5 IRG-E von "Umwandlung" statt wie im Rb Freiheitsstrafe von "Anpassung" gesprochen. Durch die Verwendung des Begriffs "Umwandlung" soll nicht angedeutet werden, dass die Bundesrepublik Deutschland ein "Umwandlungsverfahren" im Sinne des Artikels 11 ÜberstÜbk durchführen wird. Vollstreckt wird in der Bundesrepublik Deutschland immer das ausländische Erkenntnis. In den in § 84g Absatz 4 und 5 IRG-E genannten Ausnahmefällen wird es allerdings in der Form vollstreckt, die es durch die notwendige Umwandlungs- bzw. Anpassungsentscheidung erhalten hat.

Artikel 9 benennt die Gründe, aus denen die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses abgelehnt werden dürfen. Der Katalog enthält eine abschließende Aufzählung (vgl. Artikel 8 Absatz 1). In den §§ 84a bis 84d IRG-E werden die in Artikel 9 genannten Ablehnungs- bzw. Versagungsgründe teilweise als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzungen oder -hindernisse (§§ 84a bis 84c IRG-E), teilweise als im behördlichen Ermessen stehende Bewilligungshindernisse (§ 84d IRG-E) umgesetzt. Im Einzelnen erlaubt Artikel 9 des Rahmenbeschlusses die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in den folgenden Fällen:

Besteht nach Artikel 4 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses keine Verpflichtung zur Anerkennung und zur Vollstreckung, kann die zuständige deutsche Behörde grundsätzlich nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie auch in solchen Fällen die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses übernehmen möchte. Dies ergibt sich aus § 84d Nummer 2 IRG-E. Durch die beabsichtigte Erklärung nach Artikel 4 Absatz 7 des Rahmenbeschlusses (vgl. Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 7) schränkt die Bundesregierung das Ermessen der zuständigen deutschen Behörden jedoch für die Fälle ein, in denen die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und kein Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes durchgeführt wird. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat die zuständige deutsche Behörde die zulässige Vollstreckung zu bewilligen (§ 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 84d IRG-E).

§ 84b Absatz 1 Nummer 3 IRG-E sieht für diesen Fall die Unzulässigkeit der Vollstreckung vor.

§ 84a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E sieht daher vor, dass die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nur dann zulässig ist, wenn wegen der ihm zugrunde liegenden Tat auch nach deutschem Recht eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden können. Bei Straftaten aus dem Bereich der Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten sind Erkenntnisse entsprechend den Vorgaben des Rahmenbeschlusses auch dann anzuerkennen, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern, Zoll- und Währungsbestimmungen wie der andere Mitgliedstaat kennt (§ 84a Absatz 2 IRG-E).

§ 84b Absatz 1 Nummer 1 IRG-E setzt diesen Verweigerungsgrund in deutsches Recht um. Danach ist die Vollstreckung von ausländischen Erkenntnissen ausgeschlossen, wenn diese gegen Kinder unter 14 Jahren ergangen sind, die nach § 19 StGB unwiderleglich schuldunfähig sind. Für gegen Jugendliche ergangene Erkenntnisse gilt dies dann, wenn die Jugendlichen zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln ( § 3 JGG). Bei Heranwachsenden (18- bis 21-jährige Personen) wird dagegen nach § 105 Absatz 1 JGG eine strafrechtliche Verantwortlichkeit regelmäßig unterstellt. Die Schuldfähigkeit kann für Personen über 18 Jahren nur im Einzelfall nach Maßgabe des § 20 StGB ausgeschlossen sein. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit handelt es sich jedoch um eine Würdigung der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tatsachen, die allein dem Gericht des Ausstellungsstaates vorbehalten bleibt.

Artikel 2 Absatz 1 Rb EuHb sieht nämlich den Erlass eines Europäischen Haftbefehls bereits im Fall einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Sanktion von mindestens vier Monaten vor.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i Rb Freiheitsstrafen wurde durch Artikel 5 Rb Abwesenheitsentscheidungen geändert. Die Umsetzung in § 84b Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 4 IRG-E orientiert sich an den Neuerungen, die durch den Rb Abwesenheitsentscheidungen auch im Hinblick auf den Rb EuHb, den Rb Geldsanktionen, den Rb Einziehung und den Rb Bewährungsüberwachung eingeführt wurden. Es verbleibt bei dem bereits genannten Grundsatz, dass die Anerkennung und Vollstreckung abgelehnt werden kann, wenn die verurteilte Person nicht zu der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Verhandlung persönlich erschienen ist (§ 84b Absatz 1 Nummer 2 IRG-E). Bei Vorliegen der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i, ii und iii Rb Freiheitsstrafen ([neu]; Artikel 5 Nummer 1 Rb Abwesenheitsentscheidungen verweist in der deutschen Fassung irrtümlich auf Buchstabe f) aufgezählten Ausnahmetatbestände besteht jedoch eine Pflicht zur Bewilligung der Vollstreckungsübernahme. Der in Ziffer i genannte Ausnahmefall - rechtzeitige Unterrichtung über den Termin und Ort der Verhandlung durch persönliche Vorladung oder andere tatsächlich offizielle Benachrichtigung, die zweifelsfrei nachgewiesen wurde, sowie Unterrichtung über die Möglichkeit der Entscheidung in Abwesenheit - ist in § 84b Absatz 3 Nummer 1 IRG-E umgesetzt. Die Pflicht zur Anerkennung und Vollstreckung eines Erkenntnisses, das bei tatsächlicher Verteidigung durch einen durch die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung bevollmächtigten Rechtsbeistand ergangen ist (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii Rb Freiheitsstrafen [neu]), ist in § 84b Absatz 3 Nummer 3 IRG-E umgesetzt. Die Voraussetzung, dass die verurteilte Person einem Verteidiger ein Mandat erteilt hat, stellt sicher, dass es einen Kontakt zwischen ihr und dem Verteidiger gegeben haben muss. Damit wird ausgeschlossen, dass die verurteilte Person durch einen vom Staat bestellten Pflichtverteidiger vertreten wird, ohne dass sichergestellt ist, dass sie Kenntnis von dem Ort und Termin der Verhandlung hatte.

§ 84b Absatz 4 IRG-E setzt die Verpflichtung zur Anerkennung eines Erkenntnisses um, gegen das die verurteilte Person nach Zustellung und ausdrücklicher Unterrichtung über das Recht auf ein erneutes Verfahren, an dem sie teilnehmen kann, bewusst durch namentliche Erklärung oder Verstreichenlassen der geltenden Anfechtungsfrist keine Rechtsbehelfe geltend gemacht hat (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii Rb Freiheitsstrafen [neu]).

Keiner. dem deutschen Recht ihrer Art nach bekannten freiheitsentziehenden Strafe oder Maßregel der Besserung oder Sicherung entspricht. Damit ist gewährleistet, dass alle Sanktionen, deren Vollstreckung übernommen werden kann bzw. muss, im Einklang mit den Vorgaben des deutschen Rechts vollstreckt werden können.

Nicht vollstreckbar ist in der Bundesrepublik Deutschland z.B. ein elektronisch überwachter Hausarrest. Ein solcher angeordneter Arrest kann schwerlich in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, ohne dass dabei gegen das in Artikel 8 Absatz 4 festgeschriebene Verbot der Verschärfung der verhängten Sanktion verstoßen würde. In den Rechtsordnungen vieler anderer Mitgliedstaten ist dagegen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unbekannt. Sie werden insofern keine entsprechenden Überwachungs- und Vollzugseinrichtungen haben, so dass eine Übernahme der Vollstreckung eines auf Unterbringung in der Sicherungsverwahrung lautenden deutschen Erkenntnisses von den meisten Mitgliedstaaten abgelehnt werden wird.

Einen weiteren Ablehnungsgrund für den Fall, dass die Tat in einem Drittstaat begangen wurde und der Vollstreckungsstaat die Tat nach seinen innerstaatlichen Vorschriften nicht verfolgen kann, enthält der Rb Freiheitsstrafen im Gegensatz zum Rb EuHb, Rb Geldsanktionen und Rb Einziehung nicht. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn die Tat nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaates nicht strafbar ist oder wenn sie zwar strafbar wäre, aber das innerstaatliche Recht nicht auf den Auslandssachverhalt anwendbar ist. In Anbetracht dessen, dass der Rb Freiheitsstrafen es den Mitgliedstaaten freistellt, stets die beiderseitige Strafbarkeit/Sanktionierbarkeit zu prüfen, stellt das Fehlen dieses zusätzlichen Versagungsgrundes keine Erweiterung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse dar. Die Bundesregierung beabsichtigt, eine entsprechende Erklärung nach Artikel 7 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses abzugeben.

Artikel 9 Absatz 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einem Konsultationsverfahren, bevor sie die Anerkennung und Vollstreckung aus Gründen der fehlerhaften Bescheinigung (Buchstabe a), der fehlenden Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 (Buchstabe b), des Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" (Buchstabe c), der fehlenden persönlichen Anwesenheit der verurteilten Person bei der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Verhandlung (Buchstabe i), der mangelnden Vereinbarkeit der verhängten Maßnahme mit ihrem Rechts- oder Gesundheitssystem (Buchstabe k) oder aufgrund des Territorialitätsprinzips (Buchstabe l) ablehnen. Soweit die Vollstreckung wegen fehlender, fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen abgelehnt werden soll, ergibt sich eine Pflicht zur Konsultation aus § 84f Absatz 4 IRG-E in Verbindung mit § 84c Absatz 5 IRG-E. Im Übrigen kann auf das im Rahmenbeschluss vorgesehene Konsultationsverfahren in den RiVASt hingewiesen werden.

Artikel 10 regelt den Fall, dass es einem Mitgliedstaat nur möglich ist, einen Teil des ausländischen Erkenntnisses anzuerkennen und zu vollstrecken.

Artikel 10 eröffnet es diesem Mitgliedstaat dann neben den abschließend in Artikel 9 aufgezählten Versagungsgründen die Übernahme der Vollstreckung vollständig abzulehnen. Ihm steht es aber auch frei, sich mit dem Ausstellungsstaat auf eine teilweise Anerkennung und Vollstreckung zu einigen. Durch die teilweise Anerkennung und der daraus gegebenenfalls resultierenden Teilvollstreckung desselben Erkenntnisses in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten darf sich faktisch die Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion nicht verlängern.

Keiner näheren gesetzlichen Ausgestaltung bedarf der Umstand, dass mit dem anderen Mitgliedstaat eine Einigung darüber erzielt werden kann, im Inland nur einzelne Teile des Erkenntnisses zu vollstrecken.

§ 84g Absatz 3 IRG-E übernimmt insofern die Verwendung des Wortes "soweit" aus § 54 Absatz 1 IRG und stellt damit klar, dass auch einzelne im ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktionen für vollstreckbar erklärt werden können, wenn hinsichtlich der anderen wegen der Tat verhängten Sanktionen die Voraussetzungen der §§ 84a bis 84d IRG-E nicht vorliegen. Lautet das ausländische Erkenntnis auf eine Gesamtstrafe, ohne dass sich alle Einzelstrafen aus dem Erkenntnis ergeben, und ist es dem anderen Mitgliedstaat nicht möglich, nachträglich Einzelstrafen oder eine Gesamtstrafe für den vollstreckbaren Teil zu bilden, so ist die Vollstreckung des Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland vollständig abzulehnen. Entsprechendes gilt, wenn in einem derartigen Fall die Summe der vollstreckbaren Sanktionen die ursprüngliche ausländische Gesamtstrafe übersteigen würde. Da grundsätzlich eine gesetzliche Pflicht zur Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses eingeführt wird (§ 84d IRG-E), ist daher in § 84d Nummer 5 IRG-E ein Bewilligungshindernis für den Fall erforderlich, dass die Vollstreckung nicht wegen aller der Entscheidung zugrunde liegenden Taten zulässig ist und die Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat nicht zu einer Einigung geführt haben.

Eine Teilvollstreckung einer deutschen Gesamtfreiheitsstrafe in einem anderen Mitgliedstaat ist nicht möglich. Zwar hat der Tatrichter nach § 53 StGB für den Fall, dass jemand mehrere Straftaten begangen hat und diese gleichzeitig abgeurteilt werden, eine Einzelstrafe für jede dieser Straftaten festzusetzen, aus denen gemäß § 54 grundsätzlich eine Gesamtstrafe gebildet wird. Unterbleibt eine notwendige Gesamtstrafenbildung im Urteil, kann diese unter Umständen gemäß § 55 StGB noch nachträglich erfolgen. Dem Oberlandesgericht ist es jedoch nicht möglich, bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen Mitgliedstaat eine einmal gebildete Gesamtfreiheitsstrafe wieder aufzulösen und eine neue, den §§ 54 und 55 StGB zuwiderlaufende Entscheidung insoweit zu treffen, um eine Vollstreckbarkeit in einem anderen

Mitgliedstaat herzustellen. Ein nachträgliches Aufsplitten einer wegen mehrerer Straftaten einheitlich verhängten Jugendstrafe verbietet sich schon aus dem in § 31 JGG zur Anwendung kommenden Prinzip der einheitlichen Rechtsfolgenentscheidung.

Artikel 11 erlaubt den Aufschub der Anerkennung des Erkenntnisses für den Fall, dass die Bescheinigung, für die nach Artikel 4 das in Anhang I als Vordruck abgebildete Standardformular zu verwenden ist, fehlerhaft ist, d.h. unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem Urteil entspricht. Die Sollfrist von 90 Tagen zur Bewilligung eines Ersuchens eines anderen Mitgliedstaates auf Vollstreckungsübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland (§ 84h Absatz 3 IRG-E) beginnt erst ab Eingang der nach § 84b IRG-E als zwingend notwendig erachteten Unterlagen. Einer weiteren Umsetzung des durch Artikel 11 ermöglichten Aufschubs der Bewilligungsentscheidung bedarf es nicht. Wird die fehlerhafte Bescheinigung nicht innerhalb einer dem ersuchenden Mitgliedstaat zumutbaren Frist vervollständigt oder berichtigt (§ 84c Absatz 5 IRG-E), muss das Ersuchen nach § 84c IRG-E als unzulässig abgelehnt werden, wenn Angaben fehlen, die für die Bearbeitung des Ersuchens notwendig sind. Bei Fehlen anderweitiger Angaben besteht für die zuständige deutsche Behörde gemäß § 84d Nummer 1 IRG-E ein Ermessensspielraum (vgl. Anmerkungen zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Rb Freiheitsstrafen).

Artikel 12 enthält in Absatz 1 die Verpflichtung, die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung des Erkenntnisses so rasch wie möglich zu treffen und den Ausstellungsstaat hierüber und über eine etwaige Entscheidung, die verhängte Sanktion nach ihrer Art und/oder Dauer dem nationalen Recht anzupassen, in Kenntnis zu setzen. Absatz 2 sieht eine Frist von 90 Tagen ab Vorliegen der fehlerfreien Bescheinigung und des gegebenenfalls nach Artikel 23 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses zu übersetzenden oder übersetzten Urteils vor. Diese Frist ist in § 84h Absatz 3 IRG-E gesetzgeberisch umgesetzt, wonach über die Bewilligung innerhalb von 90 Tagen entschieden werden soll. Innerhalb dieser Frist ist gegebenenfalls das nach den §§ 84f und 84g IRG-E vorgesehene gerichtliche Verfahren durchzuführen (vgl. Erwägungsgrund 22).

Nach Absatz 3 soll die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates über die Gründe einer im Ausnahmefall möglichen Verzögerung informiert werden. Diese Mitteilungspflicht der Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsstaat kann in den RiVASt umgesetzt werden.

Artikel 13 erlaubt die Rücknahme eines Ersuchens durch den Ausstellungsstaat unter Angabe von Gründen bis zum Beginn der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat (§ 85 Absatz 4 IRG-E). Der Vollstreckungsstaat darf dann nicht mehr mit der Vollstreckung beginnen (Satz 2). Diese Vorgabe ist zusammen mit den Artikeln 19 und 20 in § 84k Absatz 2 IRG-E umgesetzt. Die grundsätzlich für den Ausstellungsstaat frei zu wählende Möglichkeit, ein Ersuchen nach Artikel 13 zurückzunehmen, ist allerdings für den Fall eingeschränkt, dass der Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 5 Nummer 3 Rb EuHb bei der Auslieferung der betreffenden Person zum Zwecke der Strafverfolgung im Ausstellungsstaat die Bedingung gestellt hat, die verurteilte Person zur Verbüßung der gegen sie verhängten Sanktion in den Geltungsbereich seines Gesetzes zurückzuüberstellen. Der Ausstellungsstaat ist in diesem Fall an die Zusicherung gebunden, die er im Rahmen des Auslieferungsverfahrens dem Vollstreckungsstaat gegenüber abgegeben hat (vgl. Artikel 25).

Artikel 14 regelt die vorläufige Inhaftierung der verurteilten Person im Vollstreckungsstaat. Er legt fest, dass eine Haft zur Sicherung der Vollstreckung nur auf Ersuchen des Ausstellungsstaates angeordnet werden darf, um sicherzustellen, dass die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat verbleibt.

§ 84j IRG-E erklärt § 58 Absatz 1, 2 und 4 IRG mit diesen Maßgaben für entsprechend anwendbar. Einer Umsetzung des letzten Satzes von Artikel 14, wonach die Dauer der Sanktion nicht aufgrund der Anordnung der vorläufigen Haft erhöht werden darf, bedarf es nicht. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem als Teil des Rechtsstaatsprinzips das gesamte staatliche Handeln verpflichtet ist, ist selbstverständlich bei der Anordnung der Haft zu berücksichtigen.

Artikel 15 sieht vor, dass die Überstellung einer im Ausstellungsstaat befindlichen Person zu einem zwischen dem Ausstellungsstaat und dem Vollstreckungsstaat vereinbarten Zeitpunkt, regelmäßig innerhalb einer Frist von 30 Tagen erfolgen soll. Diese Frist ist in § 85e Absatz 1 IRG-E umgesetzt.

Artikel 16 regelt die Durchbeförderung. Er sieht in Absatz 1 vor, dass jeder Mitgliedstaat als Drittmitgliedstaat den Transport der verurteilten Person vom Ausstellungsstaat in den Vollstreckungsstaat durch sein Hoheitsgebiet nach Maßgabe seines Rechts bewilligen muss, sofern der Ausstellungsstaat ihn hierzu unter Vorlage einer Kopie einer Bescheinigung ersucht, für die das in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist. Die Vorschrift findet insofern nur auf die Überstellung aus einem Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat Anwendung. Sie gilt nicht für die Überstellung aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat oder aus einem Mitgliedstaat an einen Drittstaat.

Die Durchbeförderung ist systematisch der sonstigen Rechtshilfe zuzuordnen. Die Umsetzung soll daher anlehnend an § 65 IRG in den §§ 84l bis 84n IRG-E erfolgen. Über die Vorgaben des Rahmenbeschlusses hinaus räumen die §§ 84l bis 84n IRG-E allerdings entsprechend der Regelung der Durchbeförderung zur Vollstreckung im vertraglosen Bereich auch dem Vollstreckungsstaat die Möglichkeit ein, ein Ersuchen um Durchbeförderung zu stellen.

§ 84m Absatz 1 Satz 2 und § 84n Absatz 3 Satz 3 IRG-E enthalten jeweils eine Pflicht zur Bewilligung eines gerichtlich für zulässig erklärten Ersuchens um Durchbeförderung.

Absatz 2 sieht Unterrichtungspflichten vor, wenn die verurteilte Person bei Einreise anlässlich einer anderen Straftat verhaftet oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden könnte. Auf diese Bestimmung kann in den RiVASt hingewiesen werden. Absatz 3 regelt, dass die Entscheidung über das Ersuchen auf Durchbeförderung in der Regel innerhalb einer Woche getroffen werden soll. Die Frist ist in § 84m Absatz 2 IRG-E umgesetzt.

Absatz 4 beschränkt die Erlaubnis des Drittstaates, die verurteilte Person in Haft zu halten, auf die Länge des Zeitraums, der für die Durchführung des Transportes durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist. Diesem Erfordernis entspricht § 84m Absatz 1 IRG-E in Verbindung mit § 45 Absatz 6 und § 24 IRG.

Absatz 5 nimmt eine Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines dritten Mitgliedstaates von dem Erfordernis eines Durchlieferungsersuchens aus. Eine gesetzgeberische Klarstellung ist ebenso wenig wie in § 47 IRG erforderlich. Kommt es zu einer außerplanmäßigen Landung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist dieser unter Vorlage einer Kopie einer Bescheinigung, für die das in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, nachträglich innerhalb von 72 Stunden um Durchbeförderung zu ersuchen.

§ 84n Absatz 1 und 2 IRG-E stellt die unvorhergesehene Zwischenlandung auf deutschem Hoheitsgebiet bei der Luftbeförderung der Durchbeförderung auf dem Landweg gleich und erklärt die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes für zur vorläufigen Festnahme befugt.

§ 47 Absatz 3, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7 IRG gelten entsprechend (§ 84n Absatz 3 IRG-E).

Auf die Pflichten, die sich aus diesem Verfahren für die deutschen Behörden ergeben, wenn die Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses an einen anderen Mitgliedstaat abgegeben werden soll und die verurteilte Person durch einen dritten Mitgliedstaat durchbefördert werden muss, soll in den RiVASt hingewiesen werden.

Artikel 17 schreibt in Absatz 1 vor, dass sich die Vollstreckung der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates richtet. Gemäß § 57 Absatz 4 IRG, der mangels besonderer Regelungen nach § 84 Absatz 2 IRG-E ergänzend anwendbar ist, richtet sich die Vollstreckung einer ausländischen Sanktion in Deutschland nach den einschlägigen inländischen Bestimmungen, also insbesondere nach dem Strafvollzugsgesetz bzw. den Vollzugsgesetzen der Länder. Auch die vorzeitige oder bedingte Entlassung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Dies ergibt sich im Inland aus § 57 Absatz 2 IRG in Verbindung mit den §§ 57 bis 58 StGB sowie § 67d Absatz 2 und § 67e StGB bzw. § 88 JGG (§ 84k Absatz 1 IRG-E).

Absatz 2 bestimmt, dass der Zeitraum, der bereits verbüßt wurde, auf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion angerechnet wird. Dem entspricht § 84g Absatz 3 Satz 2 IRG-E in Verbindung mit § 54 Absatz 4 IRG.

Absatz 3 gibt dem Ausstellungsstaat die Möglichkeit, sich vor der Übernahme der Vollstreckung durch den Vollstreckungsstaat über dessen Regelungen der vorzeitigen oder bedingten Entlassung zu informieren. Gegebenenfalls kann der Ausstellungsstaat sein Ersuchen zurückziehen, wenn er eine Vollstreckung unter diesen Bedingungen nicht wünscht. Hierauf soll in den RiVASt hingewiesen werden.

Nach Absatz 4 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass sie als Vollstreckungsstaat bei der zu treffenden Entscheidung über die vorzeitige oder bedingte Entlassung die Bestimmungen des nationalen Rechts des Ausstellungsstaates berücksichtigen werden. Absatz 4 erlaubt dem Vollstreckungsstaat somit, eine Prüfung über die vorzeitige oder bedingte Entlassung bereits zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die verurteilte Person einen Anspruch auf eine solche Prüfung im Ausstellungsstaat hätte. Von dieser Möglichkeit soll bei der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse im Inland Gebrauch gemacht werden. Gemäß § 84k Absatz 1 Satz 2 IRG-E soll daher die Prüfung, ob die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe bzw. die weitere Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, auf den (zwingenden) Prüfungszeitpunkt im Ausstellungsstaat vorgezogen werden, sofern dieser zeitlich vor den Verbüßungsgrenzen der §§ 57 und 57a StGB bzw. § 88 JGG oder vor den in § 67e Absatz 2 StGB genannten Überprüfungsfristen liegt. Durch diese Regelung wird ein Härteausgleich für den Fall eingeführt, dass eine bedingte Entlassung im Inland erst zu einem späteren Zeitpunkt als im Ausstellungsstaat möglich ist. Eine darüber hinausgehende Berechtigung oder Verpflichtung der deutschen Gerichte, bei der Entscheidung über die vorzeitige oder bedingte Entlassung ausländische günstigere Strafaussetzungsnormen direkt heranzuziehen, wird damit jedoch nicht eingeführt.

Artikel 18 Absatz 1 schützt eine überstellte Person vor der strafrechtlichen Verfolgung durch den Vollstreckungsstaat wegen einer Tat, die sie vor der Überstellung begangen hat. Dieser sogenannte Spezialitätsgrundsatz ist im internationalen Rechtshilfeverkehr üblich. Er wird in § 84i Absatz 1 IRG-E umgesetzt.

Artikel 18 Rb Freiheitsstrafen Absatz 2, der sich an Artikel 27 Absatz 3 Rb EuHb orientiert, macht von diesem Spezialitätsgrundsatz in folgenden Fällen Ausnahmen:

Diese Ausnahmen vom Spezialitätsschutz werden in § 84i Absatz 2 IRG-E umgesetzt, der der im Hinblick auf ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen EU-Mitgliedstaat im IRG bereits enthaltenen Regelung des § 83h Absatz 2 IRG nachgestaltet ist.

§ 84i Absatz 2 Satz 2 bis 4 regelt die von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f Rb Freiheitsstrafen vorgegebenen formellen Anforderungen an den von der überstellten Person erklärten Spezialitätsverzicht. Das der überstellten Person dabei ausdrücklich zuerkannte Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, bedarf keiner gesonderten Umsetzung, da sich die verurteilte Person gemäß § 53 Absatz 1 IRG in jeder Lage des Verfahrens und somit auch nach Bewilligung der Vollstreckungsübernahme bis zum völligen Ende der Strafvollstreckung eines Beistandes bedienen kann.

Im Hinblick auf die in Buchstabe g genannte Ausnahme vom Spezialitätsgrundsatz im Fall der Zustimmung des Ausstellungsstaates stellt Absatz 3 für das erforderliche Ersuchen des Vollstreckungsstaates um Zustimmung verschiedene Voraussetzungen auf. So hat der Vollstreckungsstaat dem Ersuchen die in Artikel 8 Absatz 1 des Rb EuHb genannten Informationen sowie gegebenenfalls eine gemäß Artikel 8 Absatz 2 Rb EuHb erforderliche Übersetzung dieser Informationen beizufügen. Die notwendigen Informationen sind identisch mit den in § 83a Absatz 1 IRG aufgezählten folgenden Angaben, die Auslieferungsunterlagen zwingend enthalten müssen:

Die der Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsstaat gegebenenfalls obliegende Verpflichtung zur Übermittlung der in Artikel 8 des Rb EuHb genannten Informationen soll in die RiVASt aufgenommen werden.

Gleichzeitig verpflichtet Absatz 3 den Ausstellungsstaat, auf den Spezialitätsschutz zu verzichten, wenn er gemäß dem Rb EuHb zur Übergabe der überstellten Person verpflichtet gewesen wäre. Für die zuständige deutsche Behörde bedeutet dies, dass sie auf Ersuchen des Mitgliedstaates, in den eine verurteilte Person zur Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses überstellt wurde oder werden soll, ihre Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion erteilt, wenn sie gemäß § 79 Absatz 1 IRG zur Billigung der Auslieferung wegen der weiteren Tat verpflichtet wäre (§ 85e Absatz 3 IRG-E). Gemäß § 85e Absatz 3 Satz 3 IRG-E gelten die § 78 Absatz 1, § 79 Absatz 2 bis § 83b entsprechend. Die Frist von 30 Tagen, in denen die Zustimmung erteilt werden soll, ist in § 85e Absatz 3 Satz 5 IRG-E umgesetzt.

Artikel 19 regelt, dass sowohl der Ausstellungsstaat als auch der Vollstreckungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewähren können (Absatz 1). Ein Umsetzungsbedarf dieser Befugnis für die deutschen Gnadenträger ergibt sich nicht. Als Grundlage ihres Gnadenerweises kommt eine Entscheidung in Betracht, mit der nach § 84g Absatz 3 IRG-E in Verbindung mit § 50 Satz 1 und § 55 IRG ein ausländisches Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird. Soweit ein anderer Mitgliedstaat als Ausstellungsstaat die der Vollstreckung zugrunde liegende Strafe nachträglich im Wege der Begnadigung erlassen hat oder nachträglich im Wege der Amnestie auch für die verurteilte Person die Straffreiheit angeordnet hat, ist gemäß § 84k Absatz 2 IRG-E von der weiteren Vollstreckung im Inland abzusehen.

Nach Absatz 2 kann lediglich der Ausstellungsstaat über eine Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden. Dies rechtfertigt sich daraus, dass ein Wiederaufnahmeverfahren nicht zur Vollstreckung gehört, so dass Artikel 17 Absatz 1 keine Anwendung findet. Zweck des Wiederaufnahmeverfahrens ist es, gegebenenfalls die erneute Prüfung des rechtskräftigen Erkenntnisses im Lichte neuer Tatsachen zu ermöglichen. Eine Prüfung der durch den Ausstellungsstaat im Erkenntnis getroffenen Tatsachenfeststellungen oder der in ihm vorgenommenen rechtlichen Würdigung ist dem Vollstreckungsstaat nach Artikel 8 Absatz 1 jedoch nicht gestattet. Dies würde einen erheblichen Eingriff in die Souveränitätsrechte des anderen Mitgliedstaates bedeuten. Die Entscheidung über die Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses wird allein an den in Artikel 9 genannten Kriterien vorgenommen. Führt das Wiederaufnahmeverfahren zur Aufhebung der Rechtskraft des der Vollstreckung zugrunde liegenden Erkenntnisses oder zu dessen Abänderung, so ist ebenfalls gemäß § 84k Absatz 2 IRG-E von der weiteren Vollstreckung im Inland abzusehen.

Artikel 20 verpflichtet den Ausstellungsstaat, den Vollstreckungsstaat unverzüglich über jede Entscheidungen zu informieren, aufgrund derer das der Vollstreckung zugrunde liegende Erkenntnis nicht mehr vollstreckbar ist (Absatz 1). Auf diese Pflicht soll in den RiVASt hingewiesen werden.

Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung umgehend zu beenden (Absatz 2). Die Umsetzung dieser Verpflichtung erfolgt in § 84k Absatz 2 IRG-E.

Artikel 21 sieht vor, dass der Vollstreckungsstaat den Ausstellungsstaat über die folgenden Ereignisse informiert:

Mit Ausnahme von Buchstabe d soll auf diese Unterrichtungsverpflichtungen in den RiVASt hingewiesen werden. Eine ablehnende Bewilligungsentscheidung ist gemäß § 84e Absatz 3 Satz 1 bzw. § 84h Absatz 4 Satz 2 IRG-E zu begründen.

Artikel 22 verbietet es dem Ausstellungstaat, die Vollstreckung fortzusetzen, sobald sie vom Vollstreckungsstaat begonnen wurde (Absatz 1). Von diesem Grundsatz wird nach Absatz 2 nur eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat aus der Haft geflohen ist. In diesem Fall ist der Ausstellungsstaat wieder zur Vollstreckung der Sanktion berechtigt, sobald er vom Vollstreckungsstaat über die Flucht und die dadurch teilweise nicht erfolgte Vollstreckung der Sanktion unterrichtet worden ist. Diese Bestimmung wird in § 84k Absatz 2 Satz 2 IRG-E für die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland und in § 85e Absatz 2 IRG-E für die Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat umgesetzt.

Artikel 23 bestimmt in Absatz 1 die Pflicht des Ausstellungsstaates, die Bescheinigung, für die das in Anhang I als Vordruck abgebildete Standardformular zu verwenden ist, in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaates zu übersetzen. Die Vorschrift sieht vor, dass die Mitgliedstaaten durch Erklärung angeben können, dass sie auch weitere Sprachen akzeptieren. Hiervon soll kein Gebrauch gemacht werden, da die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Vorbereitung der gerichtlichen Exequaturentscheidung wegen § 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (im Folgenden: GVG) erforderlich ist und - anders als beim Europäischen Haftbefehl - im Regelfall keine Dringlichkeit besteht, eine Bescheinigung in der Sprache des ausländischen Staates entgegenzunehmen. Wird die Bescheinigung vom Ausstellungsstaat nicht in deutscher Sprache vorgelegt, kann dessen Ersuchen abgelehnt werden.

Die Pflicht zur Übersetzung besteht nur im Hinblick auf die Bescheinigung, nicht jedoch im Hinblick auf das zu vollstreckende Erkenntnis (Absatz 2). Die Mitgliedstaaten können aber erklären, dass sie als Vollstreckungsstaat nach Konsultationen mit dem Ausstellungsstaat die Vorlage einer Übersetzung des Erkenntnisses (oder dessen wesentlicher Teile) verlangen können, wenn die Bescheinigung nicht als Grundlage für die Entscheidung über die Vollstreckungsübernahme ausreicht (Absatz 3). Die Bundesregierung beabsichtigt die Abgabe einer solchen Erklärung, da das ausländische Erkenntnis Gegenstand der Vollstreckbarkeitsentscheidung ist und deshalb in seinen wesentlichen Teilen in deutscher Sprache vorliegen muss. Das zwingend vorgesehene Konsultationsverfahren mit den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates dient dazu, die zu übersetzenden wesentlichen Teile des Urteils zu identifizieren.

Artikel 24 regelt die Frage der Kosten. Die Kosten werden grundsätzlich vom Vollstreckungsstaat getragen, insbesondere die Kosten der Vollstreckung. Die Kosten der Überstellung sowie die Kosten, die ausschließlich im Ausstellungsstaat entstanden sind, sind allerdings vom Ausstellungsstaat zu übernehmen. Die mit dieser Regelung im Vollstreckungshilfeverkehr neu eingeführte Pflicht des Ausstellungsstaates, die Kosten der Überstellung zu tragen, ist als Ausgleich dafür gedacht, dass der Vollstreckungsstaat erstmals verpflichtet ist, die Vollstreckung einer im EU-Ausland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion und die damit einhergehenden Vollstreckungskosten zu übernehmen (vgl. Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 1Rb Freiheitsstrafen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Vollstreckungsübernahme). Dem Vollstreckungsstaat sollten darüber hinaus nicht auch noch die Kosten für die Überstellung auferlegt werden.

§ 5 Absatz 4 Nummer 2 der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) stellt klar, dass keine Kosten erhoben werden, wenn wie hier ein gegenseitiger Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist.

Artikel 25 regelt das Verhältnis des Rb Freiheitsstrafen zum Rb EuHb, wobei sich die Regelungen der beiden Rahmenbeschlüsse in zwei Konstellationen berühren:

Artikel 5 Nummer 3 Rb EuHb ist hinsichtlich deutscher Staatsangehöriger in § 80 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 IRG umgesetzt. Die Auslieferung eines Deutschen ist nach diesen Regelungen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn gesichert ist, dass der Ausstellungs(-mitglied-)staat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, die verfolgte Person auf ihren Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuüberstellen.

Bezieht sich das Ersuchen um Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auf Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, steht die Bewilligung des Ersuchens gemäß § 83b Absatz 2 IRG im behördlichen Ermessen.

§ 83b Absatz 2 Buchstabe a bzw. b dient dabei der Umsetzung der durch Artikel 5 Absatz 3 Rb EuHb bzw. der durch Artikel 4 Absatz 6 Rb EuHb jeweils eröffneten Möglichkeit der Gleichstellung in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Ausländer.

Artikel 25 Rb Freiheitsstrafen stellt nunmehr klar, dass die Vollstreckung für diese beiden Fallkonstellationen des Artikels 4 Nummer 6 und des Artikels 5 Nummer 3 Rb EuHb sinngemäß auf der Grundlage des Rb Freiheitsstrafen zu erfolgen hat, sofern dessen Regelungen mit dem Rb EuHb vereinbar sind (vgl. auch Erwägungsgrund 12).

Um sicherzustellen, dass eine Strafvollstreckung im Inland in den Fällen der Vollstreckungsübernahme statt Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung (Artikel 4 Absatz 6 Rb EuHb) tatsächlich möglich ist, wird nach § 84a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IRGE in dieser Fallkonstellation auf das in § 84a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E normierte Erfordernis der beiderseitigen Straf- bzw. Sanktionierbarkeit verzichtet. Gleiches gilt für den Fall der Vollstreckungsübernahme statt Durchlieferung mangels Zustimmung der verurteilten Person nach § 83f Absatz 3 Satz 2 IRG (§ 84a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 IRG-E). Die andere Fallkonstellation der Rücküberstellung nach Auslieferung zur Strafverfolgung (Artikel 5 Absatz 3 Rb EuHb) bzw. nach vorangegangener Durchlieferung gemäß § 83f Absatz 3 Satz 1 IRG wird durch die in § 84b Absatz 2 IRG-E eingeführte Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit erfasst. Nach § 84b Absatz 2 IRG-E kann u.a. auch auf die Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit verzichtet werden, wenn die verurteilte Person hierzu ihr Einverständnis erklärt hat.

§ 84a Absatz 3 und § 84b Absatz 2 IRG-E ersetzen damit § 80 Absatz 4, § 83b Absatz 2 Satz 1 und § 83f Absatz 3 Satz 3 IRG, die in den genannten Fällen auf das in § 49 Absatz 1 Nummer 3 IRG normierte Erfordernis der beiderseitigen Sanktionierbarkeit verzichtet hatten.

§ 84a Absatz 3 und § 84b Absatz 2 IRG-E überführen somit die bisher dem Auslieferungsrecht zugeordneten Regelungen systematisch in das Vollstreckungshilferecht.

Andere möglicherweise in den genannten Fallkonstellationen auftretende Unstimmigkeiten, die durch die teilweise unterschiedlichen Regelungen in den Rb EuHb und Rb Freiheitsstrafen bzw. durch den Umstand hervorgerufen werden könnten, dass beide Rahmenbeschlüsse parallel zueinander anzuwenden sind, sind im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls durch eine Reduzierung des Ermessens auszuräumen (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 84d Nummer 2 und 4). So ist auch das dem Ausstellungsstaat grundsätzlich durch Artikel 13 Rb Freiheitsstrafen gewährte Ermessen, ein Ersuchen zurückzunehmen, für den Fall eingeschränkt, dass der Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 5 Nummer 3 Rb EuHb bei der Auslieferung der betreffenden Person zum Zwecke der Strafverfolgung im Ausstellungsstaat die Bedingung gestellt hat, die verurteilte Person zur Verbüßung der gegen sie verhängten Sanktion in den Geltungsbereich seines Gesetzes zurückzuüberstellen. Der Ausstellungsstaat ist in diesem Fall an die Zusicherung gebunden, die er im Rahmen des Auslieferungsverfahrens dem Vollstreckungsstaat gegenüber abgegeben hat (vgl. Artikel 13).

Artikel 26 regelt das Verhältnis zu anderen Übereinkommen betreffend die Überstellung verurteilter Personen und die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse. Er legt fest, dass diese bzw. Teile dieser für die vollstreckungshilferechtlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander ab dem 5. Dezember 2011 nicht mehr anwendbar sind. Dies ist insbesondere im Hinblick auf das bisher auch zwischen den Mitgliedstaaten angewandte ÜberstÜbk von erheblicher praktischer Relevanz. Der Vorrang des Rb Freiheitsstrafen ergibt sich aus § 84 Absatz 3 IRG-E.

Bis zum 5. Dezember 2011 galten die bisherigen Übereinkommen auch zwischen den Mitgliedstaaten fort. Sofern ein Mitgliedstaat den Rb Freiheitsstrafen noch nicht umgesetzt hat, gelten die Übereinkommen ferner auch in dem Verhältnis zu diesem Mitgliedstaat fort. Der Mitgliedstaat, der den Rb Freiheitsstrafen noch nicht umgesetzt hat, ist allerdings verpflichtet, die Regelungen der im Verhältnis zum jeweils anderen Mitgliedstaat anwendbaren Übereinkommen rahmenbeschlusskonform auszulegen (vgl. EuGH, C - 105/03 (PDF) , Urteil vom 16. Juni 2005, Strafverfahren gegen Maria Pupino, Ziffer 43, 44 und 47; EuGH, C - 042/11 (PDF) , Urteil vom 5. September 2012, Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Joao Pedro Lopes Da Silva Jorge, Ziffer 54 bis 56). Einer Übergangsbestimmung bedarf es nicht, da § 84 IRG-E die Möglichkeit eröffnet, auch dann Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn ein anderer Mitgliedstaat ein Ersuchen um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion nicht nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen stellt, z.B., weil dieser Mitgliedstaat den Rb Freiheitsstrafen noch nicht umgesetzt hat. Dadurch steht - insbesondere für die Übergangsphase bis zur Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen in allen Mitgliedstaaten - weiterhin eine Rechtsgrundlage für Vollstreckungshilfe im vertraglosen Bereich, über § 1 Absatz 3 IRG aber auch auf der Grundlage bestehender völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Verfügung, die wie z.B. das ÜberstÜbk unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind.

Artikel 26 Absatz 2 und 3 erlaubt den Mitgliedstaaten die weitere Anwendung bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen bzw. den Neuabschluss entsprechender Übereinkünfte oder Vereinbarungen, sofern diese zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Sanktionen beitragen. Deutschland hat keine entsprechenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte geschlossen. Nach Absatz 4 haben die Mitgliedstaaten den Rat und die Kommission über solche Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu unterrichten.

Artikel 27 stellt klar, dass der Rahmenbeschluss auch auf Gibraltar Anwendung findet.

Artikel 28 sieht in Absatz 1 vor, dass auf Ersuchen, die vor dem 5. Dezember 2011 gestellt werden, weiterhin das bisherige Vollstreckungshilferecht anzuwenden ist. Nach Absatz 2 konnten die Mitgliedstaaten bei Annahme des Rahmenbeschlusses erklären, dass sie diesen Stichtag nicht auf den Eingang des Ersuchens, sondern auf das Datum des Urteils beziehen wollen. Sie können auch einen anderen Stichtag im Hinblick auf das Datum des Urteils angeben, dieser darf jedoch nicht nach dem 5. Dezember 2011 liegen. Eine solche jederzeit widerrufbare Erklärung mit Stichtag 5. Dezember 2011 haben Lettland und Litauen bei Annahme des Rahmenbeschlusses abgegeben (ABl. L). Die Niederlande (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 41), Polen (ABl. L 146 vom 1.6.2011, S. 21), Irland (ABl. L 91 vom 29.3.2012, S.28) und Malta (ABl. L) haben nach Annahme des Rahmenbeschlusses entsprechende Erklärungen mit demselben Stichtag abgegeben, die trotz verspäteter Abgabe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Der Vollstreckungshilfeverkehr mit diesen sechs Mitgliedstaaten ist daher in einer Übergangszeit auf der Grundlage des ÜberstÜbk in Verbindung mit dessen ZP bzw. im Verhältnis zu Lettland, Litauen, Polen, Niederlande und Malta auch noch in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 69 SDÜ zu behandeln (§ 98b IRG-E). Im Verhältnis zu den Niederlanden und Lettland findet der Vollstreckungshilfeverkehr darüber hinaus auch noch nach dem EGVollstrÜbk statt.

Artikel 29 und 30 enthalten Bestimmungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses und zum Inkrafttreten. Die Umsetzungsfrist endete nach Artikel 29 Absatz 1 am 5. Dezember 2011. Die in Artikel 29 Absatz 4 festgeschriebene Informationspflicht der Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission über im Vollstreckungshilfeverkehr mit einem anderen Mitgliedstaat wiederholt auftretende Schwierigkeiten in Fällen der Rücküberstellung (Artikel 5 Absatz 3 Rb EuHb) oder in Fällen der Vollstreckungsübernahme statt Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung (Artikel 4 Absatz 6 Rb EuHb) zu informieren, soll in den RiVASt umgesetzt werden. Die Länder sollen die Bundesregierung über solche Schwierigkeiten mit einem bestimmten Mitgliedstaat informieren, falls bilateral keine Möglichkeit zur Abhilfe gefunden wurde. Sollte auch eine Klärung auf Bundesebene mit dem betreffenden Mitgliedstaat scheitern, wird die Bundesregierung den Rat und die Kommission von den Schwierigkeiten unterrichten, ohne jedoch personenbezogene Daten zu übermitteln.

2) Während die EU-Rahmenbeschlüsse den Mitgliedstaat, der die jeweilige Entscheidung anerkennen soll, einheitliche als "Vollstreckungsstaat" kennzeichnen, differiert die Bezeichnung des Mitgliedstaates, in dem die betreffende Entscheidung ergangen ist, erheblich. Dieser wird entweder als "Ausstellungsmitgliedstaat" (Rb EuHb), als "Entscheidungsstaat" (Rb Geldsanktionen, Rb Sicherstellung und Rb Einziehung), als "Ausstellungsstaat" (Rb Freiheitsstrafen und Rb Bewährungsüberwachung) oder als "Anordnungsstaat" (Rb Überwachungsanordnung) bezeichnet.

III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht

Der Vollstreckungshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten erfolgt vertraglos oder auf der Grundlage von völkerrechtlichen Vereinbarungen. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von ausländischen Erkenntnissen in Deutschland bzw. deutscher Erkenntnisse im Ausland sind die §§ 48 bis 58 bzw. § 71 IRG, sofern diesen nicht gemäß § 1 Absatz 3 IRG speziellere Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgehen.

1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

a) Formelle und materielle Voraussetzungen

Nach § 48 IRG kann Rechtshilfe grundsätzlich durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten freiheitsentziehenden Sanktion geleistet werden. Als freiheitsentziehende Sanktion kommt sowohl eine Freiheitsstrafe (§ 38 StGB) als auch jede Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) in Betracht. Weitere Mindestvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung sind in § 49 IRG geregelt, der bisher in seinem Absatz 1 vorsieht, dass aa) ein Ersuchen der zuständigen Stelle des ausländischen Staates vorliegen muss (Nummer 1), bb) dem Ersuchen das vollständige rechtskräftige und vollstreckbare Erkenntnis beigefügt ist (Nummer 1), cc) in dem Verfahren, das dem Erkenntnis zugrunde liegt, bestimmte verfahrensrechtliche Mindeststandards eingehalten wurden, nämlich die Gewährung rechtlichen Gehörs, die Möglichkeit einer angemessenen Verteidigung sowie die Verhängung der Sanktion durch ein unabhängiges Gericht (Nummer 2), dd) auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße verhängt werden könnte (Nummer 3), ee) wegen der Tat keine verfahrensbeendigende Entscheidung nach § 9 Nummer 1 IRG ergangen ist (Nummer 4) und ff) die Vollstreckung nach deutschem Recht nicht verjährt ist bzw. verjährt wäre (Nummer 5).

Ein Einverständnis der verurteilten Person mit der Vollstreckung in Deutschland ist nach § 49 Absatz 2 IRG nur erforderlich, wenn diese sich noch in dem anderen Staat aufhält, in dem gegen sie die freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden ist. Hält sie sich hingegen im Inland auf, so bedarf es ihres Einverständnisses nicht.

Die Vollstreckungshilfe ist jedoch nach § 49 Absatz 3 IRG (alt) ausgeschlossen, wenn eine Sanktion vollstreckt werden soll, die die deutsche Rechtsordnung ihrer Art nach nicht kennt.

b) Verfahren

Das Vollstreckungshilfeverfahren ist in den Fällen der Vollstreckungsübernahme einer ausländischen Sanktion grundsätzlich unterteilt in die Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung einschließlich der etwaigen Anordnung von Haft zur Sicherung der Vollstreckung, die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe und die Durchführung der bewilligten Vollstreckungshilfe.

Sobald ein Vollstreckungshilfeersuchen eines ausländischen Staates eingegangen ist, leitet es die Eingangsbehörde über die gemäß § 74 IRG zuständige Bewilligungsbehörde an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter, sofern eine Bewilligung nicht aufgrund außenpolitischer Erwägungen oder im Hinblick auf eine nicht ausräumbare Unzulässigkeit der Vollstreckung im Inland von vornherein ausgeschlossen ist. Die Bundesregierung hat gemäß § 74 Absatz 2 IRG die Ausübung der ihr gemäß Artikel 32 des Grundgesetzes (im Folgenden: GG) zustehenden Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden, durch eine Zuständigkeitsvereinbarung mit den Ländern (neugefasst am 28. April 2004, BAnz. S. 11494) den Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben die Ausübung der Befugnis des Bundes ihrerseits nach § 74 Absatz 2 Satz 2 weiterdelegiert, wobei in den meisten Ländern eine Weiterübertragung auf die Generalstaatsanwaltschaften, vereinzelt aber auch auf die Landesjustizverwaltung erfolgte.

Die Staatsanwaltschaft im Bezirk des nach § 50 Satz 1 und § 51 IRG sachlich und örtlich zuständigen Landgerichts bereitet die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses vor (§ 50 Satz 2 IRG). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts und damit auch der Staatsanwaltschaft richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitz der verurteilten Person oder subsidiär nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, ihrem letzten Wohnsitz, dem Ergreifungsort oder dem Ort der ersten Ermittlungen. Solange eine Zuständigkeit nach den genannten Kriterien nicht festgestellt werden kann, richtet sie sich nach dem Sitz der Bundesregierung (§ 51 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 IRG). Die Staatsanwaltschaft muss prüfen, ob Vollstreckungshindernisse vorliegen, und befindet darüber, ob zur Sicherung der Vollstreckung nach § 58 IRG ein Haftantrag gestellt werden soll. Die Haft zur Sicherung der Vollstreckung kann nach § 58 Absatz 1 IRG auch schon vor Eingang des Vollstreckungshilfeersuchens beantragt und angeordnet werden, wenn der ausländische Staat darum gesondert ersucht hat. Nach Prüfung der Vollstreckungshindernisse bzw. der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt die Staatsanwaltschaft bei der kleinen Strafvollstreckungskammer des örtlich zuständigen Landgerichts (§ 50 Satz 1 IRG, § 78a Absatz 1 Nummer 3 und § 78b Absatz 1 Nummer 2 GVG) den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses zu entscheiden (Nummer 68 RiVASt).

Vor der Vollstreckbarkeitsentscheidung ist der verurteilten Person noch rechtliches Gehör zu gewähren (§ 52 Absatz 3 IRG). Befindet sich die verurteilte Person im Inland, wird ihr durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gelegenheit gegeben, sich zu dem Ersuchen und dem ihm zugrunde liegenden Erkenntnis zu äußern (Nummer 66 Absatz 2 RiVASt). Die verurteilte Person kann sich eines Beistandes bedienen (§ 53 Absatz 1 IRG). Eine notwendige Beistandschaft besteht nur in bestimmten, in § 53 Absatz 2 IRG abschließend aufgezählten Fällen.

Das Landgericht entscheidet über das "Ob" und "Wie" der Vollstreckung durch Beschluss (§ 55 Absatz 1 IRG). Es erklärt das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar, soweit dessen Vollstreckung zulässig ist, und wandelt zugleich die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um (§ 54 Absatz 1 Satz 1 und 2 IRG). Für die nach deutschem Recht festzusetzende Sanktion ist die Höhe der ausländischen Sanktion grundsätzlich verbindlich. Das im deutschen Recht angedrohte Höchstmaß der Sanktion darf allerdings nicht überschritten werden (§ 54 Absatz 1 Satz 3 IRG). Eine darüber hinausgehende Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht ist nicht möglich. Das ausländische Erkenntnis wird weder im Hinblick auf seine tatsächlichen Feststellungen und die in ihm vorgenommene rechtliche Würdigung noch in Bezug auf seine Strafzumessung überprüft. Auf die festzusetzende Sanktion ist der im Ausland bereits vollstreckte Teil der dort wegen der Tat verhängten Sanktion sowie die im Inland verbüßte Haft zur Sicherung der Vollstreckung nach § 54 Absatz 4 anzurechnen. Eine Anrechnung der im ausländischen Verfahren verbüßten Untersuchungshaft erfolgt dagegen nicht. Über deren Anrechnung hat allein der Urteilsstaat zu entscheiden.

Gegen den Beschluss des Landgerichts kann sofortige Beschwerde eingelegt werden (§ 55 Absatz 2 IRG). Die Beschwerde kann sich gegen die Vollstreckbarkeitserklärung und/oder die Umwandlungsentscheidung richten. Eine erneute gerichtliche Entscheidung über ein neues, mit ergänzenden Unterlagen versehenes Ersuchen ist jederzeit, auch nach einem rechtskräftigen ablehnenden Beschluss des Landgerichts möglich.

Nach Rechtskraft des Beschlusses entscheidet die gemäß § 74 IRG zuständige Bewilligungsbehörde über die Bewilligung des Ersuchens. Eine Bindungswirkung an die gerichtliche Entscheidung besteht nur bei einer negativen Vollstreckbarkeitsentscheidung (§ 56 Absatz 1 IRG). An eine die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe bejahende Entscheidung des Gerichts ist die Bewilligungsbehörde nicht gebunden. Ihr steht insofern ein weites außenpolitisches Ermessen zu.

Nach Bewilligung der Vollstreckungshilfe wird die Vollstreckung, gegebenenfalls nach erfolgter Übernahme der verurteilten Person (Nummer 72 RiVASt), durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde bzw. durch den Vollstreckungsleiter nach dem JGG durchgeführt (§ 57 Absatz 1 IRG). Die Vollstreckung der umgewandelten Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die auf eine entsprechende im Inland verhängte Sanktion anwendbar wären (§ 57 Absatz 4 IRG). Auch bzgl. der Strafaussetzung des Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion wird die verurteilte Person einer im Inland verurteilten Person gleichgestellt. Nach § 57 Absatz 2 IRG werden die entsprechenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs bzgl. der Reststrafenaussetzung (§§ 57 ff. sowie 67 ff. StGB) für anwendbar erklärt. Auf Mitteilung des Urteilsstaats, dass die Voraussetzung für die Vollstreckung, z.B. wegen einer Strafaussetzung zur Bewährung, eines Gnadenerweis oder einer Amnestie, entfallen sind, hat die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung abzusehen (§ 57 Absatz 6 IRG, Nummer 74 Satz 2 RiVASt).

1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland

a) Formelle und materielle Voraussetzungen

§ 71 IRG regelt gegenüber den §§ 48 ff. IRG den umgekehrten Fall der Rechtshilfe durch Vollstreckung eines inländischen Erkenntnisses im Ausland. Die Strafvollstreckung wird nicht aus dem Ausland übernommen, sondern ans Ausland abgegeben.

§ 71 IRG unterscheidet dabei danach, ob die im Ausland zu vollstreckende Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängt wurde. Während im Hinblick auf eine gegen eine Person mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit verhängte freiheitsentziehende Sanktion nach § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRG um deren Vollstreckung im Ausland ersucht werden kann, wenn die verurteilte Person in dem anderen Staat ihren Lebensmittelpunkt hat und, sofern sie sich dort befindet, eine Auslieferung nicht erfolgt, müssen hinsichtlich einer gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Sanktion weitere, erheblich schärfere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss sich eine verurteilte Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die sich nicht in dem anderen Staat aufhält, mit der Vollstreckungshilfe einverstanden erklären. Ohne ihr Einverständnis kann nur um Vollstreckungshilfe ersucht werden, wenn sie sich schon in dem anderen Staat aufhält, in dem die im Inland verhängte freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden soll. Darüber hinaus dürfen der verurteilten Person mit deutscher Staatsangehörigkeit durch die Vollstreckung im Ausland keine erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen (§ 71 Absatz 2 IRG).

Alternativ kann im Hinblick auf eine gegen eine Person mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit verhängte freiheitsentziehende Sanktion ein Ersuchen um Vollstreckung auch dann gestellt werden, wenn die Vollstreckung in dem anderen Staat im Interesse der verurteilten Person oder im öffentlichen Interesse liegt (§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IRG). Eine solche Abgabe der Strafvollstreckung an einen anderen Staat ist im Hinblick auf Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht vorgesehen.

b) Verfahren

§ 71 Absatz 4 IRG sieht für die Vollstreckungsabgabe einer freiheitsentziehenden Sanktion an einen anderen Staat eine zwingende gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ersuchens vor. Im Gegensatz zur Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 54 IRG ist nicht (mehr) das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht sachlich für diese Zulässigkeitsentscheidung zuständig. Die Zuweisung der Entscheidungen nach § 71 Absatz 4 IRG zum Oberlandesgericht erfolgte zum einen vor dem Hintergrund, sich die besondere Sachkunde des Oberlandesgerichts im Hinblick auf die von der Interessenlage der Betroffenen vergleichbaren Auslieferungsfälle nutzbar zu machen, und zum anderen zur Straffung des Überstellungsverfahrens durch den damit verbundenen Wegfall eines Instanzenzuges (vgl. Bundestagsdrucksache 16/2452, S. 6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende freiheitsentziehende

Sanktion verhängt hat, oder, wenn gegen die verurteilte Person im Inland eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach dem öffentlichrechtlichen Sitz der Justizvollzugsanstalt, in die die verurteilte Person aufgenommen worden ist.

Die Initiative zur Vollstreckungsabgabe geht allerdings von der Vollstreckungsbehörde aus. Sie holt in eigener Zuständigkeit die erforderlichen Stellungnahmen ein, gibt der verurteilten Person Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit sie nicht selbst das Gesuch gestellt hat (Nummer 106 RiVASt), und stellt die notwendigen Unterlagen zusammen. Auf deren Grundlage prüft die Vollstreckungsbehörde die Zulässigkeit eines Ersuchens und berichtet über die Generalstaatsanwaltschaft des jeweiligen Bundeslandes der dortigen Landesjustizverwaltung, sofern ein Gesuch der verurteilten Person vorliegt oder ein Ersuchen nach § 71 IRG angeregt werden soll (Nummer 105 RiVASt). Die Landesjustizverwaltung entscheidet als spätere Bewilligungsbehörde, ob ein Vollstreckungshilfeersuchen an einen anderen Staat gestellt werden soll. Bei einer abschlägigen Entscheidung bescheidet die Vollstreckungsbehörde einen eventuellen Gesuchsteller entsprechend. Anderenfalls legt sie den Vorgang der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vor, die die Entscheidung des Gerichts vorbereitet (§ 71 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 IRG). Wurde die freiheitsentziehende Sanktion gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängt und hält sich diese nicht in dem anderen Staat auf, der um Vollstreckung ersucht werden soll, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde, dass die verurteilte Person ihr erforderliches Einverständnis vor dem zuständigen Gericht (§ 77 IRG, § 157 GVG) abgibt. Befindet sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland und bedarf es nicht ihres Einverständnisses zur Überstellung, ist ihr rechtliches Gehör durch richterliche Anhörung zu gewähren (Nummer 108 RiVASt).

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (Nummer 109 RiVASt) entscheidet das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem anderen Staat durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 71 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2). In entsprechender Anwendung von § 33 IRG hat das Oberlandesgericht bei neu eintretenden oder bekannt werdenden Umständen jedoch von Amts wegen erneut über die Zulässigkeit zu entscheiden. Erklärt das Oberlandesgericht die Vollstreckungshilfe für nicht zulässig, ist das Verfahren beendet. Ein Vollstreckungshilfeersuchen kann nicht gestellt werden. Anderenfalls (bei positiver Zulässigkeitsentscheidung) legt die Vollstreckungsbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht die für ein Ersuchen notwendigen Unterlagen der Bewilligungsbehörde vor und trägt ihr damit die Stellung eines Ersuchens an (Nummer 112 RiVASt).

Entscheidet sich die zuständige Bewilligungsbehörde dazu, ein Ersuchen zu stellen, muss der andere Staat seinerseits die Vollstreckungshilfe (in seinem Fall die Übernahme der Vollstreckung) bewilligen. Liegt die Bewilligung des anderen Staates vor, veranlasst die Vollstreckungsbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in den einschlägigen Fällen unverzüglich die Überstellung der verurteilten Person an den anderen Staat (Nummer 113 Absatz 1 RiVASt). Soweit der andere Staat die Vollstreckung übernommen und durchgeführt hat, sieht die deutsche Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung ab. Die Vollstreckung kann jedoch fortgesetzt werden, soweit der andere Staat sie nicht zu Ende geführt hat, z.B. weil die verurteilte Person aus der Haft geflohen ist (§ 71 Absatz 5 IRG).

2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe

Die Bundesrepublik Deutschland hat verschiedene bilaterale und multilaterale Übereinkommen im Bereich des Vollstreckungshilfeverkehrs ratifiziert, deren speziellere Regelungen gemäß § 1 Absatz 3 IRG den §§ 48 ff. und § 71 IRG im Verhältnis zu dem/n jeweiligen Vertragsstaat/en vorgehen.

Von den multilateralen Übereinkommen ist das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl. 1991 II S. 1006, BGBl. 1992 II S. 98, im Folgenden: ÜberstÜbk) besonders hervorzuheben. Mit diesem Übereinkommen wurden auf der Ebene des Europarats Regelungen zur internationalen Zusammenarbeit bei der Überstellung von im Ausland zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilten Personen in deren Heimatland geschaffen. Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind neben allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europarates auch gleichgesinnte demokratische Staaten außerhalb Europas. Die Überstellung der verurteilten Person kann sowohl durch den Urteils- als auch durch ihren Heimatstaat initiiert werden (Artikel 2 Absatz 3). Die verurteilte Person kann dementsprechend ihren auf Überstellung gerichteten Wunsch beiden Staaten gegenüber äußern (Artikel 2 Absatz 2). Eine Verpflichtung zur Überstellung oder Übernahme begründet das ÜberstÜbk jedoch nicht (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f). Neben dem Konsens beider Staaten sieht das ÜberstÜbk vor, dass die verurteilte Person ihrer Überstellung in ihren Heimatstaat zustimmen muss. Durch ein Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 (BGBl. II 2002 S. 2866, BGBl. 2008 II S. 45, im Folgenden: ZP) wurden von diesem generellen Zustimmungserfordernis Ausnahmen eingeführt. Die Zustimmung der verurteilten Person ist nach Artikel 2 und 3 des ZP nicht mehr erforderlich, wenn sie in den Heimatstaat geflohen ist oder wenn infolge der Sanktion eine bestandskräftige Ausweisungs- oder Abschiebungsverfügung gegen sie vorliegt. Das ZP erweitert insofern auch den Anwendungsbereich des ÜberstÜbk, das allein die Fälle regelt, in denen die verurteilte Person sich noch im Urteilsstaat aufhält und zum Zwecke der (weiteren) Strafvollstreckung in ihren Heimatstaat überstellt werden soll. In der Fallkonstellation nach Artikel 2 des ZP befindet sich die verurteilte Person aufgrund einer Flucht bereits in ihrem Heimatstaat, durch den die Übernahme der Strafvollstreckung erfolgen soll (reine Vollstreckungsübernahmefälle). Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland haben das ZP jedoch noch nicht alle Vertragsstaaten des ÜberstÜbk ratifiziert. Von den EU-Mitgliedstaaten haben weder Italien, noch Portugal, die Slowakei, Slowenien und Spanien das ZP ratifiziert, so dass es im Vollstreckungshilfeverkehr mit diesen Staaten nicht anwendbar ist.

Neben den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Überstellung regelt das ÜberstÜbk auch die Vollstreckung nach dem Transfer. Den Vertragsstaaten steht es als Vollstreckungsstaaten frei zu wählen, ob sie die Vollstreckung der Sanktion (möglicherweise nach "Anpassung") fortsetzen wollen (sogenanntes Fortsetzungsverfahren) oder die ursprüngliche Entscheidung in eine eigene Entscheidung umwandeln wollen, die Vollstreckung somit auf einem eigenen Vollstreckungstitel des Vollstreckungsstaates beruht (sogenanntes Umwandlungsverfahren; vgl. Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 und 11). Bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung, ein ausländisches Straferkenntnis gemäß dem ÜberstÜbk in Verbindung mit den §§ 48 ff. IRG für vollstreckbar zu erklären, ist das sogenannte Umwandungsverfahren anzuwenden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014, 4 Ars 9/13). Dies folgt zum einem aus der von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 3 ÜberstÜbK bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung. Danach wird die Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der Voraussetzung übernehmen, dass ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, legt das deutsche Gericht die im Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen zugrunde. Zum anderen wird die Anwendung des Umwandlungsverfahrens bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile durch den Willen des Gesetzgebers belegt, der in seiner Begründung zu der - damals noch beabsichtigten - Erklärung zu Artikel 3 Absatz 3 ÜberstÜbk ausdrücklich auf Artikel 104 GG verweist, wonach über die Zulässigkeit jeder Freiheitsentziehung im Geltungsbereich des GG ein deutscher Richter zu entscheiden hat (vgl. Bundestagsdrucksache 012/194, S. 20). Der Gesetzgeber hat darüber hinaus im Hinblick auf den Zweck des Übereinkommens und der - beabsichtigten - Erklärung der Bundesrepublik deutlich gemacht, dass nicht nur die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen gefördert und erleichtert werden soll, sondern die Überstellung vielmehr auch den Interessen der Rechtspflege dienen und in jedem Einzelfall auf der Grundlage aller dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegenden Strafzwecken getroffen werden soll (vgl. Bundestagsdrucksache 012/194, S. 17).

Unabhängig von der Wahl des Verfahrens richtet sich die Vollstreckung der Sanktion aber immer nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, der allein zuständig ist, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen (Artikel 9 Absatz 3). Dies bedeutet, dass mit Ausnahme von Amnestie, Gnaden- und Wiederaufnahmeentscheidungen (Artikel 12 und 13) der Urteilsstaat den Einfluss auf die meisten Entscheidungen verliert.

Das ÜberstÜbk ist ein Vorbild für andere multilaterale Vereinbarungen mit derselben Zielrichtung, die Resozialisierung von im Ausland Verurteilten durch die Vollstreckung der gegen sie verhängten freiheitsentziehenden Sanktion in ihrem Heimatstaat zu fördern. Im Vollstreckungshilfeverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten sind insofern das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ( BGBl. 1993 II S. 1010 und 1902, BGBl. 1994 II S. 631, BGBl. 1996 II S. 242 und 2542, BGBl. 1997 II S. 966, im Folgenden: SDÜ) und das Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen (BGBl. 1997 II S. 1351, im Folgenden: EG-VollstrÜbk) zu nennen.

Das SDÜ eröffnet in seinen Artikel 67 bis 69 als Ergänzung zum ÜberstÜbk und inhaltsgleich mit Artikel 2 von dessen ZP die Möglichkeit, in Fällen, in denen sich die verurteilte Person vor oder während einer Strafvollstreckung aus dem Urteilsstaat entfernt und sich freiwillig in ihren Heimatstaat begibt, um sich der (weiteren) Strafvollstreckung durch den Urteilsstaat zu entziehen, ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung an den Heimatstaat der verurteilten Person zu stellen. Entsprechend Artikel 2 des ZP begründet Artikel 69 SDÜ in diesen Fällen ebenfalls eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis durch die verurteilte Person.

Neben den nach Artikel 59 Absatz 2 GG erforderlichen Vertragsgesetzen, mit denen die Regelungen des ÜberstÜbk, dessen ZP und des SDÜ zu unmittelbar anwendbarem innerstaatlichen deutschem Recht geworden sind, trifft das ÜAG nationale Regelungen, die ergänzend zum IRG bei der Anwendung des ÜberstÜbk, dessen ZP sowie des SDÜ zu berücksichtigen sind. Kerngehalt des ÜAG ist die Nichtanwendung bestimmter Regelungen des IRG bei Vollstreckungsersuchen nach dem ÜberstÜbk, dessen ZP und dem SDÜ. Insbesondere ist die nach § 71 Absatz 4 IRG vorgesehene zwingende gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ersuchens bei Vollstreckungsersuchen nach dem ÜberstÜbk, Artikel 2 des ZP und Artikel 68 und 69 SDÜ nicht erforderlich (§ 2 ÜAG). Hintergrund der Ausnahmeregelung ist, dass es bei vorliegender Zustimmung der verurteilten Person und in Fluchtfällen, in denen sich die verurteilte Person freiwillig in eine fremde Rechtsordnung begeben hat, keiner gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung bedarf.

Welches bzw. welche dieser multilateralen Übereinkommen derzeit die jeweilige Rechtsgrundlage für den Vollstreckungshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat darstellt bzw. darstellen, richtet sich danach, ob der jeweilige EU-Mitgliedstaat wie die Bundesrepublik Deutschland all diese Übereinkommen ratifiziert hat. Dies wurde von den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt. Im Verhältnis zu Lettland und den Niederlanden ist als weitere Rechtsgrundlage auch noch das EG-VollstrÜbk zu beachten, da diese beiden Staaten das EG-VollstrÜbk ebenfalls wie die Bundesrepublik Deutschland für vorläufig anwendbar erklärt haben. Kernpunkt des EG-VollstrÜbk ist ebenfalls die Frage, inwieweit auf die Zustimmung der verurteilten Person verzichtet werden kann. Dies ist nach dessen Artikel 3 der Fall, wenn sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet des (angestrebten) Vollstreckungsstaates befindet.

Artikel 3 geht damit über die reinen Fluchtfälle hinaus. Eine Verpflichtung zur Überstellung oder Übernahme begründet aber auch das EG-VollstrÜbk nicht.

Da die Übereinkommen nur vereinzelt Verfahrensregelungen erhalten bzw. hinsichtlich des Verfahrensrechts auf das nationale Recht der Vertragsstaaten verweisen, sind die Regelungen des IRG immer ergänzend anwendbar. Der Bundesrepublik Deutschland bleibt es ferner möglich, über die sich aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen hinaus Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn dies nach dem IRG zulässig ist und soweit die jeweils anzuwendende völkerrechtliche Vereinbarung keine abschließenden Regelungen enthält.

Der Rb Freiheitsstrafen legt in Artikel 26 fest, dass die genannten Übereinkommen betreffend die Überstellung verurteilter Personen und die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse bzw. Teile dieser für die vollstreckungshilferechtlichen Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten untereinander ab dem 5. Dezember 2011 nicht mehr anwendbar sind. Er nennt neben dem ÜberstÜbk, dessen ZP, dem SDÜ und dem EG-VollstrÜbk noch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970. Dieses Übereinkommen wurde von der Bundesrepublik Deutschland jedoch bisher nicht ratifiziert und ist demgemäß für sie im Vollstreckungshilfeverkehr nicht von Bedeutung.

Bilaterale Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen nur mit Nicht-EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen. Der Bundesrepublik Deutschland steht daher die gemäß Artikel 26 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen eröffnete Möglichkeit nicht offen, mit anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossene bestehende bilaterale Übereinkommen weiterhin anzuwenden, sofern diese zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Sanktionen beitragen.

3. Notwendige Änderungen im IRG

Der Rb Freiheitsstrafen zieht einen größeren Bedarf an Änderungen im IRG nach sich, die verschiedenen Interessenslagen gerecht werden müssen. Zum einen sollen, europarechtlich gesehen, in anderen Mitgliedstaaten verhängte freiheitsentziehende Sanktionen grundsätzlich anerkannt werden und in einem möglichst praktikablen Verfahren vollstreckt werden. Zum anderen ist der Gesetzgeber aus innerstaatlicher Sicht gehalten, die Umsetzungsspielräume, die der Rb Freiheitsstrafen den Mitgliedstaaten belässt, in einer grundrechtsschonenden Weise auszufüllen. Die Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen soll daher durch eine Einbettung des neuen europäischen Rechtshilfeinstruments in das bewährte System der Vollstreckungshilfe erfolgen. Auf bestehende Regelungen des IRG kann allerdings nur vereinzelt zurückgegriffen werden. Diese müssen für die Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten an die Anforderungen des Rb Freiheitsstrafen angepasst werden und werden, der Konzeption für die Umsetzung anderer Rahmenbeschlüsse folgend, als Sondervorschriften für den Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten in den Neunten Teil des IRG aufgenommen. Der dortige Abschnitt 1 wird in ein in sich geschlossenes System für die Vollstreckungshilfe bei freiheitsentziehenden Sanktionen umgewandelt. In ihn werden unter Ausnutzung der durch den Rahmenbeschluss eröffneten Umsetzungsspielräume sowohl für den Fall der Übernahme der Strafvollstreckung als auch für den umgekehrten Fall der Abgabe der Strafvollstreckung Verfahren eingeführt, die dem Prinzip des IRG folgend weiterhin in Exequatur- und Bewilligungsverfahren unterteilt sind, sich in ihren Grundzügen jedoch wie folgt von den in den §§ 48 ff. und § 71 IRG normierten Vollstreckungshilfeverfahren im vertraglosen Bereich unterscheiden:

4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland

Anstoß zur Einleitung eines Verfahrens zur Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses in Deutschland kann neben dem Eingang eines Ersuchens eines anderen Mitgliedstaates auch ein Antrag der verurteilten Person bei den deutschen Justizbehörden oder der jeweiligen Auslandsvertretung sein (vgl. Artikel 4 Absatz 5 Rb Freiheitsstrafen). Das

Ersuchen des anderen Mitgliedstaates oder der Antrag der verurteilten Person wird von der Eingangsbehörde an die als Bewilligungsbehörde vorgesehene zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht weitergeleitet, falls das Ersuchen oder der Antrag nicht unmittelbar an sie gerichtet war (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen). Ein Vollstreckungshilfeverfahren kann darüber hinaus oder muss gegebenenfalls sogar von der zuständigen Staatsanwaltschaft von Amts wegen eingeleitet werden, wenn zuvor mangels Zustimmung der verurteilten Person eine Auslieferung nach § 80 Absatz 4 IRG als unzulässig abgelehnt oder nach § 83b Absatz 2 Buchstabe b IRG nicht bewilligt wurde. Die Bundesrepublik Deutschland ist dann nach Artikel 4 Nummer 6 Rb EuHb zur Vollstreckung der Sanktion verpflichtet. Gleiches gilt, wenn die verurteilte Person unter der Bedingung in einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung ausgeliefert wurde, dass sie nach einer möglichen Verurteilung zurücküberstellt wird (Artikel 5 Nummer 3 Rb EuHb). Stellt der andere Mitgliedstaat in diesen beiden Fallkonstellationen kein (weiteres) Ersuchen auf Vollstreckungsübernahme, hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob die Vollstreckung der gegen die verurteilte Person verhängten, auf Freiheitsentziehung lautenden Sanktion gleichwohl übernommen werden kann.

Geht ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates ein, prüft die zuständige Staatsanwaltschaft zunächst, ob die nach dem Umsetzungsgesetz erforderlichen Unterlagen vorliegen. Liegt kein Ersuchen vor, sondern erfolgt die Einleitung des Vollstreckungshilfeverfahrens auf Antrag der verurteilten Person oder von Amts wegen, wird die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates um Übersendung der erforderlichen Unterlagen gebeten, es sei denn, eine Bewilligung der Vollstreckung ist von vornherein offensichtlich ausgeschlossen. Werden der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage oder mit dem Ersuchen des anderen Mitgliedstaates nur unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen übermittelt, hat sie die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu konsultieren. Erfolgt auch nach der Konsultation keine Vorlage der erforderlichen Unterlagen, ist die Vollstreckung als unzulässig abzulehnen.

Liegen die erforderlichen Unterlagen vor, prüft die Staatsanwaltschaft anschließend, ob der Vollstreckung ein Verweigerungsgrund entgegensteht. Das Umsetzungsgesetz unterscheidet hierbei zwischen zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 84a und 84b IRG-E) und im behördlichen Ermessen stehenden Bewilligungshindernissen (§ 84d IRGE). Verneint die Staatsanwaltschaft die Zulässigkeit oder macht sie ein Bewilligungshindernis geltend, so lehnt sie die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion ab. Vor der Entscheidung ist allerdings in bestimmten Fällen die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu konsultieren und der verurteilten Person ist rechtliches Gehör zu gewähren, sofern den übermittelten Unterlagen keine Stellungnahme der verurteilten Person beigefügt ist. Die Entscheidung ist zu begründen. Hatte sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt oder hatte gerade sie einen Antrag gestellt, ist ihr die Entscheidung zuzustellen. Die verurteilte Person kann gegen die ablehnende Vollstreckungsentscheidung der Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das zuständige Landgericht stellen.

Hat die Staatsanwaltschaft keine Bedenken gegen die Vollstreckung der ausländischen Sanktion im Inland, bereitet sie die Exequaturentscheidung des Landgerichts vor. Zur Sicherung der Vollstreckung kann sie je nach Einzelfall einen Haftantrag stellen (§ 84j IRGE). Sie gewährt der verurteilten Person rechtliches Gehör. Hiervon kann abgesehen werden, falls eine Stellungnahme der verurteilten Person bereits in den Unterlagen vorliegt. Betrifft die Vollstreckung ein Erkenntnis, dem aus deutscher Sicht eine im Inland konkret verfolgbare Tat zugrunde liegen könnte, hat sich die zuständige Staatsanwaltschaft vor ihrer Entscheidung über die Bewilligung mit der für den möglichen Inlandstatort zuständigen Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde ins Benehmen zu setzen. Ihrem Antrag beim Landgericht auf Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses hat die Staatsanwaltschaft eine Begründung beizufügen, weshalb all die in ihrem Ermessen stehenden Bewilligungshindernisse nicht geltend gemacht worden sind.

Hat die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung, die Bewilligungshindernisse nicht geltend zu machen, der verurteilten Person nicht bereits bekanntgegeben, ist die verurteilte Person vom Gericht in Bezug auf diese behördliche Entscheidung erneut anzuhören. Das Landgericht erklärt das ausländische Erkenntnis auf Antrag der Staatsanwaltschaft für vollstreckbar, soweit dessen Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. Hat dagegen die verurteilte Person gegen die Ablehnung der Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, prüft das Landgericht den umgekehrten Fall, nämlich ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat. Ist dies der Fall und ist die Vollstreckung darüber hinaus zulässig, wird das ausländische Erkenntnis dann für vollstreckbar erklärt, wenn eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt. Anderenfalls verweist das Gericht die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück, damit diese unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Ermessensentscheidung treffen kann. Eine Umwandlung der Sanktion erfolgt in beiden Fallkonstellationen nur, wenn das ausländische Erkenntnis gegen einen bestimmten, im Gesetz aufgeführten Kreis von Betroffenen ergangen ist oder wenn der andere Mitgliedstaat eine Sanktion verhängt hat, die das deutsche Recht nicht kennt. Überschreitet die Sanktion das für die Tat in der Bundesrepublik Deutschland angedrohte Höchstmaß, wird die Sanktion entsprechend ermäßigt. Im Interesse der verurteilten Person kann mit ihrer Zustimmung aber auch eine höhere Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 84g Absatz 3 Satz 3 IRG-E in Verbindung mit § 55 Absatz 2 IRG). Das Exequaturverfahren endet mit der Rechtskraft der gerichtlichen Exequaturentscheidung. Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe dieser rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

Die Vollstreckung erfolgt ebenfalls durch die zuständige Staatsanwaltschaft beim Landgericht. Wurde bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der ausländischen Sanktion jedoch Jugendstrafrecht angewendet, leitet der Jugendrichter die Vollstreckung (§ 57 Absatz 1 IRG).

5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Anders als im vertraglosen Vollstreckungshilfeverkehr nach § 71 Absatz 4 IRG bedarf es bei der Abgabe der Vollstreckung an einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht stets einer gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung durch das Oberlandesgericht. Nach § 85 Absatz 2 IRGE ist eine solche nur für den Fall vorgesehen, dass sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und sich mit ihrer Überstellung in den anderen EU-Mitgliedstaat nicht einverstanden erklärt hat. In allen anderen Fällen, d.h. wenn die verurteilte Person ihrer Überstellung zustimmt oder sich bereits in dem EU-Mitgliedstaat befindet, der die Vollstreckung übernehmen soll, wird zwecks Beschleunigung des Verfahrens, die nicht zuletzt im Interesse der verurteilten Person liegt, auf eine zwingende gerichtliche Entscheidung verzichtet.

Die Initiative zur Vollstreckungsabgabe kann sowohl von der deutschen Vollstreckungsbehörde als auch von dem anderen EU-Mitgliedstaat ausgehen. Die verurteilte Person hat die Möglichkeit, bei der deutschen Vollstreckungsbehörde zu beantragen, einen anderen Mitgliedstaat um Übernahme der Vollstreckung zu ersuchen. Geht ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates oder der Antrag der verurteilten Person nicht bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, sondern bei einer anderen Behörde ein, so leitet diese Eingangsbehörde das Ersuchen oder den Antrag an die zuständige Vollstreckungsbehörde weiter. Unabhängig davon, von wem die Initiative ausgegangen ist, holt die Vollstreckungsbehörde, die zugleich als Bewilligungsbehörde vorgesehen ist (vgl. § 85d IRG-E), die erforderlichen Stellungnahmen ein und stellt die notwendigen Unterlagen zusammen, zu denen auch eine in deutscher Sprache ausgefüllte Bescheinigung, für die das in Anhang I des Rb Freiheitsstrafen abgedruckte Formblatt zu verwenden ist, gehört. Die Vollstreckungsbehörde prüft auf der Grundlage dieser Unterlagen, ob ein Ersuchen nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen an den anderen Mitgliedstaat gestellt werden soll oder ob dem Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates stattgegeben werden soll. Vor der Entscheidung gewährt sie der verurteilten Person und gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertreter rechtliches Gehör, sofern die verurteilte Person nicht selbst einen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung gestellt hat.

Lehnt die Vollstreckungsbehörde die Übertragung der Vollstreckung auf einen anderen Mitgliedstaat ab, begründet sie ihre Entscheidung, wenn ein anderer Mitgliedstaat ein Ersuchen oder die verurteilte Person einen Antrag gestellt hat. Hatte die verurteilte Person der Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat zugestimmt, indem sie sich mit ihr einverstanden erklärt oder persönlich einen Antrag gestellt hatte, ist ihr die Entscheidung zuzustellen. Die verurteilte Person kann gegen die abschlägige Entscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das zuständige Oberlandesgericht stellen. Ein solches Antragsrecht steht ihr ebenfalls zu, wenn die Vollstreckungsbehörde ein bereits an einen anderen Mitgliedstaat gestelltes Ersuchen zurücknimmt, nachdem der andere Mitgliedstaat ihr z.B. seine für eine etwaige vorzeitige oder bedingte Entlassung geltenden Bestimmungen mitgeteilt hat. Das Oberlandesgericht prüft in diesen beiden Fallkonstellationen, ob die Vollstreckungsbehörde das ihr zustehende Ermessen bei der Entscheidung, ob das öffentliche Interesse an einer Strafvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland das Interesse der verurteilten Person an einer Vollstreckung in ihrem Heimatstaat überwiegt, fehlerfrei ausgeübt hat. Ist dies der Fall, wird der Antrag der verurteilten Person durch das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Anderenfalls erklärt das Oberlandesgericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig, falls eine Ermessenreduzierung auf null vorliegt. Ist dies nicht der Fall, verweist das Oberlandesgericht die Sache an die Vollstreckungsbehörde mit der Maßgabe zurück, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Hat die Vollstreckungsbehörde dagegen keine Bedenken, die Vollstreckung auf den anderen Mitgliedstaat zu übertragen, so veranlasst sie, dass die verurteilte Person ihr Einverständnis vor dem zuständigen Gericht abgeben kann. Eines Einverständnisses der verurteilten Person zur Übertragung der Vollstreckung auf einen anderen Mitgliedstaat bedarf es immer dann, wenn sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn die verurteilte Person weder zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet ist noch in dem anderen Mitgliedstaat lebt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. In den anderen Fällen kann das Einverständnis erforderlichenfalls durch eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung ersetzt werden. Bedarf es mangels Einverständnisses der verurteilten Person einer solchen gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat, weil die verurteilte Person sich im Inland aufhält, bereitet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidung des Oberlandesgerichts vor. Das Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bzw. der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erklärt das Oberlandesgericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für nicht zulässig, ist das Verfahren beendet. Anderenfalls bewilligt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

Die verurteilte Person ist über die Bewilligungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde schriftlich unter Verwendung eines Formblattes, für das Anhang II des Rb Freiheitsstrafen zu verwenden ist, zu unterrichten. Hält sich die verurteilte Person bereits in dem anderen Mitgliedstaat auf, der die Vollstreckung des deutschen Erkenntnisses übernehmen soll, so kann die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates um Weiterleitung der Mitteilung gebeten werden. Hat der andere Mitgliedstaat nicht um Übernahme der Vollstreckung ersucht, so muss er seinerseits die Übernahme der Vollstreckung bewilligen. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt ihm hierzu das rechtskräftige deutsche Erkenntnis und eine von der Vollstreckungsbehörde anzufertigende Übersetzung der Bescheinigung in eine der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaates. Handelt es sich bei dem deutschen Erkenntnis um einen Strafbefehl oder wurde im Urteil die Vollstreckung der verhängten Sanktion zur Bewährung ausgesetzt, muss zusätzlich der gerichtliche Beschluss beigefügt werden, mit dem die ausgesprochene Aussetzung zur Bewährung nach § 56f oder § 67g StGB bzw. § 26 JGG rechtskräftig widerrufen wurde. In Absprache mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates hat die Vollstreckungsbehörde ebenfalls eine Übersetzung des Erkenntnisses oder seiner wesentlichen Teile zu übersenden. Hat die verurteilte Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter von der ihr/ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu der Überstellung Stellung zu nehmen, ist die Stellungnahme ebenfalls zusammen mit dem Ersuchen zu übermitteln.

Liegt die Bewilligung des anderen Mitgliedstaates vor, veranlasst die Vollstreckungsbehörde innerhalb von 30 Tagen die Überstellung der verurteilten Person, falls diese sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Sie sieht von der Vollstreckung ab, soweit der andere Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung nur fortsetzen, wenn der andere Mitgliedstaat ihr mitteilt, dass er sie nicht zu Ende geführt hat, weil die verurteilte Person aus der Haft geflohen ist.

2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung

I. Entstehungsgeschichte

Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union den Rb Bewährungsüberwachung angenommen. Auch bei diesem Rahmenbeschluss handelt es sich um ein weiteres Rechtsinstrument, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen beruht. Der Rb Bewährungsüberwachung basiert auf einem deutschfranzösischen Vorschlag, der im Januar 2007 während der deutschen Ratspräsidentschaft in den Rat eingebracht wurde (bzgl. des Vorschlags vgl. Ratsdokument 5325/07 sowie das erläuternde Memorandum 5325/07 ADD1). Ebenso wie der Rb Freiheitsstrafen orientiert sich der Rb Bewährungsüberwachung systematisch und rechtstechnisch an den im 1. Abschnitt unter I. zur Entstehungsgeschichte des Rb Freiheitsstrafen genannten anderen Rechtsinstrumenten zur Umsetzung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung.

II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses

Im europäischen Raum fehlte es bislang an einem einheitlichen Rechtsinstrument für eine grenzüberschreitende Bewährungsüberwachung. Das bislang einzige völkerrechtliche Instrument der grenzüberschreitenden Bewährungsüberwachung ist das 1975 in Kraft getretene Übereinkommen des Europarats über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen vom 30. November 1964. Dieses Übereinkommen wurde jedoch bisher nur von zwölf EU-Mitgliedstaaten, teilweise unter Anmeldung zahlreicher Vorbehalte ratifiziert. Durch den Rb Bewährungsüberwachung wurden nunmehr einheitliche Regelungen im Hinblick auf die grenzüberschreitende Bewährungsüberwachung geschaffen. Nach diesen soll es einer unter Bewährung stehenden oder zu alternativen Sanktionen bzw. bedingt verurteilten Person ermöglicht werden, sich in den Staat ihres rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts zu begeben, ohne dass dadurch die Wirkung der verhängten Bewährungsmaßnahmen beeinträchtigt wird.

Den Rahmenbeschluss prägt die grundsätzliche Verpflichtung, ein rechtskräftiges Erkenntnis sowie gegebenenfalls eine Bewährungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates anzuerkennen und die Überwachung der auf der Grundlage des Erkenntnisses verhängten Bewährungsmaßnahmen oder der in einen solchen Erkenntnis verhängten alternativen Sanktionen zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die verurteilte

Person in dem Mitgliedstaat, der die Überwachung übernehmen soll, ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in diesen Mitgliedstaat zurückgekehrt ist oder zurückzukehren beabsichtigt. Neben der Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, erfasst der Anwendungsbereich des Rb Bewährungsüberwachung auch alternative Sanktionen und bedingte Verurteilungen. Hinsichtlich der zu überwachenden Arten von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen enthält Artikel 4 Absatz 1 eine Liste von Maßnahmen, zu deren Anerkennung und Überwachung bzw. zu deren Vollstreckung alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind. Die Anerkennung des Erkenntnisses und die Übernahme der Überwachung der in Artikel 4 Absatz 1 aufgezählten Bewährungsmaßnahmen bzw. alternativen Sanktionen kann nur aus abschließend in dem Rahmenbeschluss genannten Gründen (vgl. Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 18 Nummer 2 des Rahmenbeschlusses) abgelehnt werden, die sämtlich fakultativ ausgestaltet sind. Eine Anpassung der einschlägigen Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen ist nur dann möglich, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer nicht mit dem Recht des Mitgliedstaates, der die Überwachung übernehmen soll, vereinbar sind. Aus demselben Grund kann auch die Dauer der Bewährungszeit angepasst werden.

Grundsätzlich soll der Mitgliedstaat, der die Überwachung übernimmt, auch die Zuständigkeit für alle nachfolgenden Entscheidungen übertragen bekommen. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, im Wege einer Erklärung in bestimmten, von ihnen zu spezifizierenden Fällen die Zuständigkeit für bestimmte Folgeentscheidungen abzulehnen. Bei diesen Folgeentscheidungen handelt es sich um den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion für den Fall, dass die verurteilte Person gegen die ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder gegen die gegen sie verhängten alternativen Sanktionen verstoßen hat. Ist der Mitgliedstaat, der die Überwachung nur unter diesen Bedingungen übernommen hat, der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall ein Widerruf oder die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion erforderlich ist, so überträgt er die Zuständigkeit zurück auf den Mitgliedstaat, in dem das Erkenntnis ergangen ist.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht Artikel 6 Rb Bewährungsüberwachung im Wesentlichen vor, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Erkenntnis ergangen ist, das Erkenntnis und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung sowie eine Bescheinigung, für die das im Anhang I zum Rb Bewährungsüberwachung beigefügte Formblatt zu verwenden ist, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln hat, der die Überwachung übernehmen soll.

Im Einzelnen

enthält der Rb Bewährungsüberwachung folgende Bestimmungen:

Artikel 1 legt die Ziele sowie den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fest. Ziele des Rahmenbeschlusses sind nach Absatz 1 die Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person, die Verbesserung des Opferschutzes und des Schutzes der Allgemeinheit sowie die Erleichterung der Anwendung angemessener Bewährungsmaßnahmen und alternativer Sanktionen auf Straftäter, die nicht in dem Mitgliedstaat leben, in dem sie verurteilt wurden.

Absatz 3 grenzt den Anwendungsbereich des Rb Bewährungsüberwachung von den Anwendungsbereichen der Rb Freiheitsstrafen, Rb Geldsanktionen und Rb Einziehung ab. Eine gesetzliche Klarstellung ist nicht erforderlich, da die zur Umsetzung jener Rahmenbeschlüsse eingefügten bzw. noch einzufügenden Vorschriften den §§ 90a ff. IRG-E als Spezialgesetze vorgehen.

Nach Absatz 4 sind die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten. Absatz 4 findet im deutschen Recht seine Entsprechung in § 73 Satz 2 IRG. Die Anerkennung von Erkenntnissen bzw. die damit einhergehende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, die gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder Grundrechte des Gemeinschaftsrechts verstößt, ist unzulässig und darf nicht bewilligt werden.

Artikel 2 enthält allgemeine Begriffsbestimmungen. Das "Urteil" bezeichnet eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung oder Anordnung gegen eine natürliche Person, durch die festgestellt wurde, dass die natürliche Person eine Straftat begangen hat. Da die Form der Entscheidung (Urteil, Beschluss, Anordnung) unerheblich ist, wird in § 90b Absatz 1 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 IRG-E in Anlehnung an die gebräuchliche Terminologie der Vollstreckungshilfe der Begriff des "ausländischen Erkenntnisses" aufgenommen. Entsprechend wird auch im Folgenden sowie auch in der Begründung stets von dem Erkenntnis gesprochen. Nach deutschem Recht fallen unter die Definition des Urteils sowohl das in Rechtskraft erwachsene Urteil im Sinne von § 260 StPO als auch der dem rechtskräftigen Urteil gleichstehende Strafbefehl (§§ 407, 410 Absatz 3 StPO).

Durch das Erkenntnis muss gegen die verurteilte Person entweder eine freiheitsentziehende Sanktion oder eine alternative Sanktion verhängt worden sein oder die betroffene Person muss mit dem Erkenntnis bedingt verurteilt worden sein. Der Anwendungsbereich des Rb Bewährungsüberwachung ist im Hinblick auf freiheitsentziehende Sanktionen in Abgrenzung zum Rb Freiheitsstrafen allerdings nur eröffnet, wenn die verurteilte Person vorzeitig gegen Auflagen und/oder Weisungen aus der Haft oder Unterbringung entlassen wurde (Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6) oder die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion bereits mit der Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummer 2 und 5 Buchstabe b). Die erstgenannte Fallkonstellation entspricht im deutschen Recht der nachträglichen Vollstreckungsaussetzung des Restes einer zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe (§§ 57 bis 57b StGB) bzw. einer Jugendstrafe (§ 88 JGG) oder eines Strafarrestes (§ 14a Absatz 2 WStG) sowie der nachträglichen Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 StGB) zur Bewährung. Sie ist in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b IRG-E umgesetzt. Die zweite Fallkonstellation stimmt im deutschen Recht mit der Strafaussetzung zur Bewährung überein, die zugleich mit der Anordnung der freiheitsentziehenden Sanktion erfolgt (§§ 56 bis 56g, 67b StGB, §§ 21 bis 26a und 57 ff. JGG und § 14a Absatz 1 des WStG). Die Umsetzung dieser Konstellation erfolgt in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a IRGE. Fälle, in denen Führungsaufsicht eintritt, weil eine Unterbringung erst nachträglich von Beginn an zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 67c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 StGB), oder die Unterbringung für erledigt erklärt wurde (§ 67d Absatz 3 bis 6), die Führungsaufsicht vom Gericht angeordnet wurde (§ 68 Absatz 1), oder sie wegen vollständiger Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eintritt (§ 68f Absatz 1 StGB) sind dagegen nicht vom Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses erfasst.

Als freiheitsentziehende Sanktionen werden demgemäß neben der Freiheitsstrafe nach § 38 StGB auch die Jugendstrafe nach § 17 JGG, der Strafarrest nach § 9 des WStG und alle Maßregeln der Besserung und Sicherung, mit denen eine Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 63, 64 und 66 ff. StGB), verstanden. Der Jugendarrest (§ 16 JGG) stellt dagegen keine freiheitsentziehende Sanktion im Sinne des Rb Bewährungsüberwachung dar, da seine Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Eine bedingte Verurteilung (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3) liegt vor, wenn im Erkenntnis keine Festsetzung des Strafmaßes erfolgt, sondern dieses erst im Fall des Verstoßes gegen die auferlegten Bewährungsmaßnahmen festgesetzt werden soll. Dieses Institut ist in dieser speziellen Form im deutschen Recht nicht bekannt. Im Erwachsenenstrafrecht gleicht es der Verwarnung mit Strafvorbehalt. Diese kommt nach § 59 StGB jedoch nur in Betracht, wenn jemand eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verwirkt hat.

Im JGG ähnelt die bedingte Verurteilung der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe. Nach § 27 JGG wird aber weder die Straffestsetzung dadurch bedingt zurückgestellt, dass eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen auferlegt werden, noch werden dem Jugendlichen oder Heranwachsenden (vgl. § 105 JGG) statt der Jugendstrafe eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen auferlegt, wie dies nach der Definition in Artikel 2 Absatz 3 gefordert wird. Vielmehr kann das Gericht im Fall des § 27 JGG trotz Erschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilen, ob in der Straftat des Jugendlichen oder Heranwachsenden schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist. Beabsichtigt das Gericht, eine Jugendstrafe nachträglich nach § 30 Absatz 1 JGG zu verhängen, ist zwar insbesondere die schlechte Führung des Jugendlichen oder Heranwachsenden während der Bewährungszeit zu berücksichtigen, das Gericht muss jedoch feststellen, dass die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist. Allein die Nichterfüllung der Auflagen und Weisungen, die dem Jugendlichen oder Heranwachsenden auferlegt wurden, reicht hierzu nicht aus. Ihr kommt nur eine Indizfunktion zu. Ebenso wenig hindert die Erfüllung der Bewährungsmaßnahmen das Gericht daran, nachträglich auf die Strafe zu erkennen, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen oder Heranwachsenden ausgesprochen hätte. Entscheidend ist, dass nach der Entscheidung gemäß § 27 JGG Tatsachen bekannt geworden sind, augrund derer die zunächst vorhandene Ungewissheit in einer den Jugendlichen oder Heranwachsenden belastenden Weise behoben ist. Dabei können auch Tatsachen berücksichtigt werden, die sich auf das Verhalten der verurteilten Person vor der Begehung der Straftat oder aber auf Umstände der Begehung der rechtskräftig festgestellten Tat beziehen. Der besondere Erziehungscharakter des JGG fordert darüber hinaus eine Entscheidung des mit dem JGG vertrauten deutschen Gerichts. Die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen, die durch eine bedingte Verurteilung auferlegt wurden, wird daher nur im Hinblick auf durch ein ausländisches Erkenntnis auferlegte Bewährungsmaßnahmen, die in der Bundesrepublik Deutschland überwacht werden sollen, in § 90b Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c IRG-E umgesetzt.

Alternative Sanktionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 4 Rb Bewährungsüberwachungen sind Sanktionen, die keine freiheitsentziehenden Maßnahmen oder Geldstrafen beinhalten und mit der Auflagen und Weisungen ergehen. Das deutsche Recht kennt diese Art von Sanktionen insbesondere im JGG. Nach § 10 JGG kann der Richter einem Jugendlichen oder Heranwachsenden als Erziehungsmaßregel Weisungen im Sinne von Geboten und Verboten auferlegen, die die Lebensführung des Jugendlichen oder Heranwachsenden regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Darüber hinaus kann der Richter nach § 13 eine Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit Zuchtmitteln ahnden.

Zu den vom JGG vorgesehenen Zuchtmitteln gehören auch Auflagen nach § 15 JGG. Kommt der Jugendliche oder Heranwachsende den ihm auferlegten Weisungen oder Auflagen schuldhaft nicht nach, so kann gegen ihn Jugendarrest verhängt werden (§ 11 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 Satz 2 JGG). Weisungen und Auflagen nach den §§ 13 und 15 JGG entsprechen demnach alternativen Sanktionen, bei denen das Erkenntnis noch keine freiheitsentziehende Maßnahme vorsieht, die im Fall der Nichteinhaltung zu vollstrecken wäre. Auch wenn das deutsche Recht somit alternative Sanktionen kennt, wird davon abgesehen, deren Überwachung einem anderen EU-Mitgliedstaat zu übertragen. Das Jugendstrafrecht ist innerhalb der EU-Mitgliedstaaten aufgrund der voneinander abweichenden geschichtlichen Entwicklung sowie verschiedener allgemein-, rechts- oder gesellschaftspolitischer Gegebenheiten sehr unterschiedlich ausgestaltet. Das Recht der EU-Mitgliedstaaten divergiert insbesondere im Hinblick auf die Reaktionen bei Verstößen von Jugendlichen und Heranwachsenden gegen ihnen auferlegte Ge- oder Verbote. Diese Reaktionen können je nach Mitgliedstaat erheblich schwächer, aber auch erheblich schärfer sein, als dies vom JGG vorgesehen ist. Der besondere Erziehungscharakter, der dem JGG beiwohnt, erfordert es daher, die Entscheidung, ob bei schuldhafter Nichterfüllung der Weisungen oder Auflagen Jugendarrest verhängt werden soll, immer dem deutschen Richter vorzubehalten. Eine Umsetzung der Überwachung von alternativen Sanktionen erfolgt somit nur für den Fall, dass diese durch ein ausländisches Erkenntnis verhängt wurden und in der Bundesrepublik Deutschland überwacht werden sollen. Je nachdem ob das ausländische Erkenntnis bereits eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt, die bei Verstoß gegen die alternative Sanktion zu vollstrecken ist, oder nicht, ist die Überwachung in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c oder § 90b Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a IRG-E geregelt.

Artikel 2 Nummer 7 Rb Bewährungsüberwachung definiert die Bewährungsmaßnahmen. Sie entsprechen Auflagen und Weisungen im Sinne der §§ 56b, 56c und 68b StGB bzw. der §§ 10, 15 und 23 JGG. Auch wenn es sich nach deutschem Recht bei Bewährungsmaßnahmen stets um Auflagen oder Weisungen handelt, ist davon abgesehen worden, diese Begriffe in die §§ 90a ff. IRG-E aufzunehmen. Um kein Gebot oder Verbot oder eine Verpflichtung auszuschließen, die nach deutschem Rechts zwar eine Auflage oder Weisung darstellen würde, nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaat jedoch anders bezeichnet wird, wurde der allgemeine Begriff der "Bewährungsmaßnahme" aus dem Rahmenbeschluss in das IRG übernommen.

Der Ausstellungsstaat (Nummer 8) ist der Mitgliedstaat, in dem das Erkenntnis ergangen ist, der Vollstreckungsstaat (Nummer 9) der Mitgliedstaat, der die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen bzw. alternativen Sanktionen übernehmen soll. Von der Übernahme dieser Begrifflichkeiten in die §§ 90a ff. IRG-E wurde aus den gleichen Gründen wie beim Rb Freiheitsstrafen verzichtet (vgl. in der Begründung Allgemeiner Teil zu Artikel 1 Rb Freiheitsstrafen). Ebenso wurde davon abgesehen, die Bezeichnung "ersuchter" und "ersuchender" Staat für die beteiligten Mitgliedstaaten zu wählen. Es soll wie bei der sonstigen Vollstreckungshilfe für beide beteiligten Mitgliedstaaten möglich sein, ein Ersuchen an den jeweils anderen Mitgliedstaat zu stellen. Eine Beschränkung, wonach die Bundesrepublik Deutschland selbst kein Ersuchen um Übernahme der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen stellen dürfte, die der verurteilten Person durch einen anderen Mitgliedstaat auferlegt wurden, würde der in § 49 Absatz 1 Nummer 1 IRG-E eingeführten Änderung (Abschaffung des Initiativmonopols des anderen Staates) diametral entgegenlaufen (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 1 Nummer 1 IRG-E). Eine solche Beschränkung wäre nur dann als notwendig zu erachten, wenn sie durch den Rb Bewährungsüberwachung vorgegeben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In den §§ 90a ff. IRG-E wird daher wie in den §§ 84 ff. IRG-E stets zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem "anderen Mitgliedstaat" unterschieden. In der Begründung wird jedoch in Anlehnung an die Terminologie des Rb Bewährungsüberwachung - genau wie in der Begründung im Hinblick auf die Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen - immer dann von dem Ausstellungsstaat und dem Vollstreckungsstaat gesprochen, wenn allgemein auf den Mitgliedstaat Bezug genommen wird, in dem das Erkenntnis ergangen ist bzw. von dem die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen übernommen werden soll.

Artikel 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Benennung der zuständigen Behörden. Bei diesen muss es sich gemäß Absatz 2 nicht zwingend um justizielle Stellen handeln, sofern nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates für vergleichbare Entscheidungen andere Behörden zuständig sind. Nach Absatz 3 muss jedoch der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung oder die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion zumindest von einem Gericht oder einer unabhängigen gerichtsähnlichen Instanz auf Antrag der betroffenen Person überprüft werden können. Da in der Bundesrepublik Deutschland die Entscheidung, die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu widerrufen, stets durch ein Gericht getroffen werden muss (vgl. § 90j Absatz 1 und 2 IRG-E in Verbindung mit §§ 453 und 462a StPO), bedarf es

Keiner. besonderen Umsetzung dieser Vorgabe, die in gewisser Weise eine Harmonisierung des Strafverfahrensrechts der EU-Mitgliedstaaten herbeiführt.

In Absprache mit den Landesjustizverwaltungen werden sowohl im Fall der Überwachung ausländischer Bewährungsmaßnahmen bzw. alternativer Sanktionen durch die Bundesrepublik Deutschland als auch im Fall der Überwachung deutscher Bewährungsmaßnahmen durch einen anderen Mitgliedstaat die Staatsanwaltschaften als zuständige Behörden benannt, da sie zum einen über die Bewilligung der Überwachung in der Bundesrepublik Deutschland entscheiden (§ 90f IRG-E) und sie zum anderen als Vollstreckungsbehörden die Sanktion vollstrecken (§ 451 StPO). Neben den Staatsanwaltschaften sollen im Fall der Überwachung deutscher Bewährungsmaßnahmen durch einen anderen Mitgliedstaat ebenfalls die Amtsgerichte als zuständige Behörden benannt werden, sofern der Jugendrichter gemäß den §§ 82, 110 JGG Vollstreckungsleiter ist.

Die Landgerichte sollen als die Behörden benannt werden, die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktionen sowie für die nach Artikel 14 Absatz 1 zu treffenden Folgeentscheidungen zuständig sind. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 453, 453b und 462a StPO ist für die Überwachung der Lebensführung der verurteilten Person bzw. für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, immer das Gericht zuständig, das über die Aussetzung zur Bewährung entschieden hat. Nach § 90g Absatz 1 IRG-E entscheiden die Landgerichte über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses und die Zulässigkeit der Überwachung ausländischer Bewährungsmaßnahmen oder alternativer Sanktionen. Sie sollen daher auch für deren Überwachung und gegebenenfalls den Erlass von Folgemaßnahmen zuständig sein.

Artikel 4 enthält in Absatz 1 einen Katalog mit Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen, zu deren Anerkennung, Überwachung und Vollstreckung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind. Nach Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat erklären, welche Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen er zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen zu überwachen bereit ist.

§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 IRG-E bildet in Buchstabe a bis m den Maßnahmenkatalog von Absatz 1 ab und führt in Buchstabe n bis q weitere Auflagen und Weisungen auf, die nach den §§ 56b, 56c und 68b StGB bzw. den §§ 10, 15 und 23 JGG angeordnet und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland überwacht werden können. Die Bundesregierung wird demgemäß dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass die Bundesrepublik Deutschland bereit ist, neben den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen auch bestimmte andere Auflagen zu überwachen, die geeignet sind, der Genugtuung für begangenes Unrecht zu dienen. Desgleichen wird die Bundesrepublik Deutschland auch jede Art von Weisungen überwachen, die darauf abzielen, die Lebensführung der verurteilten Person spezialpräventiv zu beeinflussen, damit sie keine Straftaten mehr begeht. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden muss es sich bei der Weisung um ein Ge- oder Verbot handeln, das die Lebensführung des Jugendlichen oder Heranwachsenden regelt und dadurch seine Erziehung fördert und sichert. Voraussetzung ist allerdings im Hinblick auf alle in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 IRG-E aufgezählten Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen, dass durch sie an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Sollte dies der Fall sein, kann das Gericht die jeweilige Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion anpassen (vgl. § 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 IRG-E). Erklärungen, die durch andere Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung abgegeben worden sind, sind der Praxis regelmäßig und in geeigneter Weise zugänglich zu machen, z.B. durch Aufnahme in den jeweiligen Länderteil der RiVASt.

Artikel 5 legt fest, unter welchen Umständen ein Erkenntnis an einen anderen Mitgliedstaat übersandt werden kann und bestimmt auf diese Weise zugleich den Umfang der damit korrespondierenden Pflicht des Vollstreckungsstaates, das Erkenntnis anzuerkennen und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktion zu übernehmen. Während der Ausstellungsstaat frei entscheiden kann, ob er ein Ersuchen auf Anerkennung des Erkenntnisses und Übernahme der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen stellen möchte oder nicht, ist der Mitgliedstaat, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Absatz 1 zur Anerkennung des Erkenntnisses und Übernahme der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen verpflichtet, wenn die verurteilte Person in diesen zurückgekehrt ist oder zurückzukehren beabsichtigt (umgesetzt in § 90e Absatz 1 Nummer 2 und in § 90l Absatz 2 IRG-E).

Gemäß Absatz 2 kann ein Ersuchen auf Antrag der verurteilten Person auch an einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, übersandt werden, sofern dieser Mitgliedstaat zustimmt. Die Mitgliedstaaten sollen Kriterien dafür entwickeln, wann einer solchen Verfahrensweise zugestimmt wird, und diese Kriterien dem Generalssekretariat des Rates notifizieren (Absätze 3 und 4). Bei diesen Kriterien kann es sich nach Erwägungsgrund 14 insbesondere im Hinblick auf die Resozialisierung der verurteilten Person um die Aufnahme eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Arbeitsverhältnisses in dem anderen Mitgliedstaat handeln oder aber auch um den Umstand, dass die verurteilte Person Angehörige einer Person ist, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat hat. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Generalsekretariat des Rates einzig mitteilen, dass die Staatsanwaltschaften für den Fall, dass die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Möglichkeit haben, die Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses und die Übernahme der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu bewilligen. Eine solche Bewilligung liegt aber im Gegensatz zu dem Fall, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und auch in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Es besteht keine Verpflichtung zur Anerkennung und Überwachung. Von der Aufnahme weiterer Kriterien, wie z.B. der unmittelbar bevorstehenden Begründung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wird abgesehen. Die Einführung eines solchen Kriteriums wäre zwar der Resozialisierung der verurteilten Person dienlich und würde sie dabei unterstützen, keine weiteren Straftaten zu begehen, es ist jedoch zu beachten, dass die Bundesrepublik Deutschland bei Nichterfüllung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen grundsätzlich auch die Vollstreckung der gegen die verurteilte Person zuvor verhängten freiheitsentziehenden Sanktion übernimmt (vgl. § 90h Absatz 3 und § 90j Absatz 1 und 2 IRG-E). Es erscheint daher sachgerecht, die Kriterien auf solche zu beschränken, die auch bei der Übernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung bzw. weitere Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, ausschlaggebend sind. Dies sind die deutsche Staatsangehörigkeit und der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt (vgl. § 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG-E).

Artikel 6 sieht in Absatz 1 vor, dass das Erkenntnis und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung (oder beglaubigte Abschriften davon) mit der in Anhang I des Rahmenbeschlusses wiedergebenden Bescheinigung übersandt werden müssen. Dabei ist wie beim Rb Freiheitsstrafen zu beachten, dass die Bescheinigung - hier Buchstabe h - durch Artikel 6 Nummer 2 Rb Abwesenheitsentscheidungen geändert wurde. Die Bescheinigung muss daher die durch den Rb Abwesenheitsentscheidungen in Bezug auf Buchstabe h eingeführten Neuerungen enthalten.

Absatz 2 schreibt den unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den zuständigen Behörden vor. Ein Umsetzungsbedarf entsteht nicht (vgl. in der Begründung Allgemeiner Teil zu Artikel 5 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen). Ergänzend bestimmt Absatz 3, dass die Bescheinigung zu unterzeichnen ist.

§ 90d Absatz 1 und 3 IRG-E setzt die formalen Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 und 3 um. Danach ist die Anerkennung des Erkenntnisses und die Übernahme der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland nur bei Vorliegen bestimmter Unterlagen zulässig.

Zu diesen Unterlagen gehören das Erkenntnis und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung (oder beglaubigte Abschriften davon) und die Bescheinigung, für die das in Anhang I des Rb Bewährungsüberwachung wiedergegebene Formblatt zu verwenden ist. Sollte das Formblatt erneut durch einen Rechtsakt der Europäischen Union geändert werden, kann auch das geänderte Formblatt für die Bescheinigung verwendet werden (§ 90d Absatz 3 IRG-E).

Artikel 6 Absatz 4 besagt, dass die Bescheinigung nur die in Artikel 4 Absatz 1 genannten bzw. die vom Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 4 Absatz 2 notifizierten Arten von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen enthalten darf. Um die Überwachung anderer Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen darf nicht ersucht werden. Absatz 5 ordnet an, dass das Erkenntnis zusammen mit der Bescheinigung lediglich an einen Mitgliedstaat übermittelt werden darf. Einer Umsetzung bedarf es nur für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland Ausstellungsstaat ist. Die in diesem Fall für die deutschen Behörden bestehende Beschränkung wird in § 90l Absatz 1 IRG-E umgesetzt, der festlegt, dass die Vollstreckungsbehörden die Überwachung von im Geltungsbereich des IRG auferlegten Bewährungsmaßnahmen (nur) einem anderen Mitgliedstaat übertragen können.

Absatz 6 appelliert an den Ausstellungsstaat, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates gegebenenfalls mit Hilfe des Europäischen Justiziellen Netzes in Erfahrung zu bringen. Absatz 7 sieht vor, dass eine unzuständige Behörde des Vollstreckungsstaates ein an sie gerichtetes Ersuchen an die zuständige Behörde im eigenen Land weiterleitet und die Behörde des Ausstellungsstaates, die das Ersuchen übermittelt hat, hiervon unterrichtet. Diese Regelungen lösen keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf aus. Eine Weiterleitungs- und Unterrichtungspflicht der deutschen Behörden im Fall der Unzuständigkeit ist bereits in Nummer 17 Absatz 2 der RiVASt festgeschrieben.

Artikel 7 Absatz 1 bestimmt, dass in Folge der Anerkennung des Erkenntnisses und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung durch den Vollstreckungsstaat der Ausstellungsstaat die Zuständigkeit für die Überwachung der auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder der verhängten alternativen Sanktionen sowie für die gemäß Artikel 14 Absatz 1 zu treffenden Folgeentscheidungen (Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung und Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion) verliert. Gemäß Absatz 2 geht die Zuständigkeit jedoch wieder auf den Ausstellungsstaat über, wenn er ein Ersuchen vor Beginn der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen im Vollstreckungsstatt zurücknimmt (vgl. Artikel 9 Absatz 4), der andere Mitgliedstaat es (generell) abgelehnt hat, bestimmte Folgeentscheidungen zu treffen (vgl. Artikel 14 Absatz 3), die verurteilte Person aus dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates geflüchtet ist oder ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt dort beendet hat (vgl. Artikel 20 Absatz 1) oder der Vollstreckungsstaat auf Ersuchen des Ausstellungsstaates diesem die Zuständigkeit zurück überträgt, weil im Ausstellungsstaat ein neues Strafverfahren gegen die verurteilte Person anhängig ist (Artikel 20 Absatz 2). Diese Regelung ist zusammen mit Artikel 19 in § 90j Absatz 4 IRG-E umgesetzt, der vorsieht wann in der Bundesrepublik Deutschland von der Vollstreckung des Erkenntnisses und der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen abzusehen ist bzw. wann davon abgesehen werden kann. Ein weitergehender Umsetzungsbedarf besteht nicht, weil in den Fällen des Artikels 14 Absatz 3 die Zuständigkeit des deutschen Gerichts für die Folgeentscheidungen gesetzlich nicht begründet wird (vgl. § 90h Absatz 6 in Verbindung mit § 90b Absatz 3 IRG-E). Hat ein anderer EU-Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Folgeentscheidungen nach Artikel 14 Absatz 3 im Hinblick auf ein deutsches Erkenntnis abgelehnt, setzt die deutsche Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung fort, sobald der andere Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass er von der weiteren Vollstreckung und Überwachung abgesehen hat (§ 90n Absatz 1 Satz 2 IRG-E).

Artikel 8 enthält die Verpflichtung zur unverzüglichen Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses und Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen (Absatz 1). Diese Verpflichtung ist in § 90e IRG-E umgesetzt, der einen Ablehnung der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nur aus abschließend genannten Gründen zulässt.

Artikel 8 Absatz 2 erlaubt den Aufschub des Verfahrens für den Fall, dass die Bescheinigung Mängel aufweist. Dies ist in § 90d Absatz 4 Satz 1 IRGE geregelt.

Artikel 9 erlaubt die Anpassung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen, wenn sie in Art und Dauer nicht mit dem Recht des Vollstreckungsstaates vereinbar sind. Ebenso kann die Dauer der Bewährungszeit dem Recht des Vollstreckungsstaates entsprechend angepasst werden. Absatz 1 schreibt dabei eine Umwandlung der ursprünglichen Bewährungsmaßnahme, alternativen Sanktion oder der Dauer der Bewährungszeit in die ihr im Vollstreckungsstaat meist entsprechende Bewährungsmaßnahme, alternative Sanktion oder Bewährungszeit vor. Eine Verschärfung der ursprünglichen Bewährungsmaßnahme, alternativen Sanktion oder Bewährungszeit wird durch Absatz 3 untersagt.

Maßgebendes Kriterium für die Zulässigkeit einer Auflage oder Weisung als Bewährungsmaßnahme ist nach deutschem Recht, dass an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (vgl. § 56b Absatz 1 Satz 2, § 56c Absatz 1 Satz 2 und § 68b Absatz 3 StGB sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 2 JGG). Ist dies nicht der Fall, d.h. sollten an die Lebensführung der verurteilten Person im Einzelfall unzumutbare Anforderungen gestellt worden sein, ist die Maßnahme nach § 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 IRG-E umzuwandeln.

§ 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 IRG-E eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, eine Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion auch dann umzuwandeln, wenn es sich bei der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion um eine dem deutschen Recht ihrer Art nach unbekannte Auflage oder Weisung handelt. Das deutsche Recht kennt zwar grundsätzlich alle in Artikel 4 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung aufgezählten Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen als Auflagen und Weisungen. Insbesondere wenn nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden wäre, sind jedoch gewisse Einschränkungen bei der Auferlegung von Auflagen und Weisungen zu beachten, wie z.B. bei der Anordnung der Zahlung eines Geldbetrages (vgl. § 15 Absatz 2 JGG). Wurden diese Einschränkungen nicht beachtet, ist die jeweilige Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion entsprechend anzupassen, vgl. auch § 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 2. Schließlich muss eine Umwandlung der der verurteilten Person auferlegte Bewährungsmaßnahme oder der gegen sie verhängten alternativen Sanktion ebenfalls erfolgen, wenn sie nicht hinreichend bestimmt ist, weil sie z.B. nur den Wortlaut eines der Buchstaben von Artikel 4 Absatz 1 wiedergibt (§ 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 IRG-E). Denn nur wenn aus der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zu erkennen ist, welches konkrete Verhalten von der verurteilten Person zu deren Erfüllung verlangt wird, können Verstöße gegen die Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion einwandfrei festgestellt werden. Nur dann weiß die verurteilte Person unmissverständlich, wann sie einen Widerruf der Strafaussetzung oder die Verhängung der zuvor bestimmten freiheitsentziehenden Sanktion zu erwarten hat.

Absatz 2 begrenzt die Möglichkeit der Anpassung einer Bewährungsmaßnahme, einer alternativen Sanktion oder der Bewährungszeit im Hinblick auf ihre Dauer auf die für entsprechende Straftaten nach dem Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Höchstdauer. Diese Einschränkung ist hinsichtlich der Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht in § 90h Absatz 7 Satz 2 und 3 IRG-E umgesetzt. Die Dauer einer Bewährungsmaßnahme oder einer alternativen Sanktion wird im deutschen Recht dagegen durch die Schranke der Zumutbarkeit der Anforderungen, die an die verurteilte Person gestellt werden dürfen, und nicht durch ein starres Höchstmaß geregelt. Die Umsetzung erfolgt demgemäß durch § 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 IRG-E.

Nach Absatz 4 wird der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates die Möglichkeit eröffnet, ein von ihr gestelltes Ersuchen zurückzunehmen, wenn sie vom Vollstreckungsstaat entweder über eine von diesem vorgenommene Anpassungsentscheidung (vgl. Artikel 18 Nummer 5 Rb Bewährungsüberwachung) oder über die Höchstdauer der freiheitsentziehenden Sanktion, die im Fall der Nichteinhaltung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen gegen die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat verhängt werden könnte (vgl. Artikel 16 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung), unterrichtet wurde. Die Rücknahme eines Ersuchens ist jedoch nur möglich, solange der Vollstreckungsstaat noch nicht mit der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen begonnen hat und spätestens innerhalb von zehn Tag nach Erhalt der jeweiligen Information (umgesetzt in § 90j Absatz 4, § 90k Absatz 2 und § 90l Absatz 4 IRG-E).

Artikel 10 stellt in seinem Absatz 1 einen Katalog von sogenannten Listendelikten auf, bei deren Vorliegen von der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit abgesehen werden kann. Nach Absatz 2 kann dieser Katalog um weitere Listendelikte erweitert werden. Bei anderen nicht vom Katalog erfassten Delikten erlaubt Absatz 3, die Anerkennung des Erkenntnisses und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen wegen Mangels der beiderseitigen Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit abzulehnen. Wie beim Rb Freiheitsstrafen räumt Absatz 4 jedem Mitgliedstaat darüber hinaus aber auch das Recht ein zu erklären, dass er die Anerkennung des Erkenntnisses und die Übernahme der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen im Hinblick auf alle Arten von Delikten, auch hinsichtlich der in Absatz 1 aufgezählten Listendelikte, vom Vorliegen der beiderseitigen Sanktionierbarkeit abhängig machen wird. Die Bundesregierung beabsichtigt, eine derartige Erklärung abzugeben. Die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und gegebenenfalls die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion im Fall des Widerrufs der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bzw. im Fall der Verhängung einer zuvor bestimmten freiheitsentziehenden Sanktion nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c Rb Bewährungsüberwachung soll gegen den Willen der verurteilten Person in der Bundesrepublik Deutschland nur möglich sein, wenn die Überwachung und mögliche Freiheitsentziehung aufgrund einer auch in der Bundesrepublik Deutschland als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu würdigen Handlung oder Unterlassen veranlasst ist. Die Umsetzung der Notifikation erfolgt in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 IRG-E, dessen Absatz 3 Nummer 3 sogleich eine Ausnahmeregelung enthält, wonach trotz mangelnder beiderseitiger Sanktionierbarkeit die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, nicht aber die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist.

§ 90b Absatz 3 Nummer 3 IRG-E setzt Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 3 und 5 Rb Bewährungsüberwachung um (vgl. in der Begründung zu Artikel 11 Absatz 4 und zu Artikel 14 Absatz 3 und 5). Liegt im Einzelfall die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen im Interesse der verurteilten Person, so kann die Vollstreckung und Überwachung darüber hinaus nach § 90c Absatz 2 IRG-E für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person sich damit einverstanden erklärt hat und die Vollstreckung und die Überwachung nicht den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würden.

§ 90c Absatz 2 IRG-E überträgt damit das mit der Neuregelung in § 49 Absatz 3 IRG-E ebenfalls verfolgte Ziel, die humanitäre Hilfe und Fürsorge auch für die Personen auszuweiten, denen (nur) eine Inhaftnahme im Ausland droht, auf den Vollstreckungshilfeverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung.

Artikel 11 benennt die Gründe, aus denen die Anerkennung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen abgelehnt bzw. versagt werden dürfen. Der Katalog hat abschließenden Charakter (vgl. Artikel 8 Absatz 1). Der Rb Bewährungsüberwachung erlaubt es allerdings auch noch nach Artikel 18 Nummer 2, die Anerkennung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu versagen, wenn die verurteilte Person nach der Übermittlung des Erkenntnisses, gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung und der in Anhang I des Rahmenbeschlusses wiedergegebenen Bescheinigung im Vollstreckungsstaat nicht auffindbar ist (vgl. in der Begründung zu Artikel 18 Nummer 2). In den §§ 90b bis 90e IRG-E werden die in Artikel 11 genannten Versagungsgründe teilweise als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzungen oder -hindernisse (§§ 90b bis 90d IRG-E), teilweise als im behördlichen Ermessen stehende Bewilligungshindernisse (§ 90e Absatz 1 IRG-E) umgesetzt. Im Einzelnen ermöglicht Artikel 11 des Rb Bewährungsüberwachung die Versagung der Anerkennung und Überwachung in den folgenden Fällen:

Artikel 11 Absatz 3 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zu einem Konsultationsverfahren, bevor sie die Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen aus Gründen der fehlerhaften Bescheinigung (Buchstabe a), der fehlenden Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 6 Absatz 4 (Buchstabe b), des Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" (Buchstabe c), der fehlenden persönlichen Anwesenheit der verurteilten Person bei der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Verhandlung (Buchstabe h), der mangelnden Vereinbarkeit der auferlegten oder verhängten Maßnahmen mit ihrem Rechts- und Gesundheitssystem (Buchstabe i), der kurzen Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion (Buchstabe j) oder aufgrund des Territorialitätsprinzips (Buchstabe k) ablehnen. Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen wegen fehlender, fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen abgelehnt werden soll, ergibt sich eine Pflicht zur Konsultation aus § 90g Absatz 4 in Verbindung mit § 90d Absatz 4 IRG-E. Im Übrigen kann auf das im Rahmenbeschluss vorgesehene Konsultationsverfahren in den RiVASt hingewiesen werden.

Liegen Verweigerungsgründe nach Artikel 11 vor, steht es dem Vollstreckungsstaat nach dessen Absatz 4 frei, anstatt die Anerkennung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen vollständig abzulehnen, im Einvernehmen mit dem Ausstellungsstaat allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu übernehmen. Die Zuständigkeit für die Folgeentscheidungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b und c (Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung und Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion) verbleibt in diesem Fall beim Ausstellungsstaat.

§ 90h Absatz 6 IRG-E eröffnet den deutschen Behörden diese Möglichkeit. Danach wird allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen vom Gericht für zulässig erklärt, wenn entweder nur deren Überwachung nach § 90b Absatz 3 IRG-E zulässig ist oder wenn die Staatsanwaltschaft nur Bewilligungshindernisse gegen die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses entweder nach § 90e Absatz 1 oder Absatz 2 IRG-E nicht aber gegen die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen geltend gemacht hat. Je nachdem aus welchem Grund die Vollstreckung des Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland nach § 90b Absatz 3 IRG-E unzulässig ist bzw. je nachdem ob die Staatsanwaltschaft ein Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 1 oder dessen Absatz 2 IRG-E geltend gemacht hat, überwacht das Gericht während der Bewährungszeit allein die Lebensführung der verurteilten Person und die Einhaltung der ihr erteilten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen (§ 90k Absatz 1 IRG-E) oder trifft darüber hinaus noch zusätzliche, in § 90k Absatz 2 IRG-E abschließend aufgezählte Folgeentscheidungen (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 90k Absatz 2.)

Artikel 12 verpflichtet den Vollstreckungsstaat nach Absatz 1, die Entscheidung über die Anerkennung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Tagen nach Eingang der fehlerfreien Bescheinigung, des Erkenntnisses und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zu treffen. In § 90i Absatz 2 Satz 2 IRG-E ist diese Frist gesetzgeberisch umgesetzt. Danach soll über die Bewilligung innerhalb von 60 Tagen entschieden werden. Innerhalb dieser 60 Tage ist gegebenenfalls das nach den §§ 90g und 90h IRG-E vorgesehene gerichtliche Verfahren durchzuführen. Die Pflicht, die Entscheidung über die Anerkennung mitzuteilen oder nach Absatz 2 bei Verzögerungen deren Gründe zu benennen, kann für die Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsstaat in den RiVASt umgesetzt werden.

Artikel 13 bestimmt in Absatz 1, dass sich die Überwachung und Anwendung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nach dem Recht des Vollstreckungsstaates richtet.

§ 90j Absatz 1 und 2 sowie § 90k Absatz 1 IRG-E bestimmen demgemäß übereinstimmend, dass nach Bewilligung der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen das Gericht, das die Überwachung für zulässig erklärt hat, während der Bewährungszeit die Lebensführung der verurteilten Person, namentlich die Erfüllung der ihr erteilten Auflagen und Weisungen bzw. der von ihr erbotenen Leistungen und gemachten Zusagen überwacht. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend. Wurde darüber hinaus das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt und dessen Vollstreckung bewilligt, trifft das Gericht in Umsetzung von Artikel 14 Absatz 1 (s. unten) auch alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung (§ 90j Absatz 1 IRG-E) bzw. auf die alternativen Sanktionen (§ 90j Absatz 2 IRG-E) beziehen. Das Gericht, das allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nach § 90h Absatz 6 IRG-E für zulässig, nicht aber das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat, trifft dagegen zusätzliche, in § 90k Absatz 2 IRG-E abschließend aufgezählten Folgeentscheidungen nur, wenn die Vollstreckung des Erkenntnisses unzulässig ist, weil für den Fall des Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen keine freiheitsentziehende Sanktion zuvor bestimmt wurde (§ 90b Absatz 3 Nummer 1 IRG-E) oder die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die das deutsche Recht kennt (§ 90b Absatz 3 Nummer 2 IRG-E).

§ 90k Absatz 2 IRG-E gilt darüber hinaus auch für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung des Erkenntnisses nicht bewilligt hat, weil das Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist und mit dem anderen Mitgliedstaat keine Einigung darüber erzielt werden konnte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden soll (§ 90e Absatz 2 IRG-E).

Artikel 13 Absatz 2 erlaubt der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates, die Auflage, den verursachten Schaden finanziell wieder gutzumachen (§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe h IRG-E), dadurch zu überwachen, dass sie der verurteilten Person auferlegt, einen Zahlungsnachweis zu erbringen. Diese Verpflichtung kann der Ausstellungsstaat der verurteilten Person auch bereits als weitere Bewährungsmaßnahme auferlegt haben (vgl. § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe i IRG-E). Eine darüber hinaus gehende gesonderte Regelung ist nicht erforderlich, da diese Form der Überwachung gängige Praxis ist.

Artikel 14 regelt die Zuständigkeit für die sogenannten Folgeentscheidungen. Nach Absatz 1 ist für alle Folgeentscheidungen, die sich auf eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung, eine bedingte Verurteilung oder eine alternative Sanktion beziehen, grundsätzlich der Vollstreckungsstaat zuständig. Als Folgeentscheidungen, die in Betracht kommen, zählt Absatz 1 insbesondere die Änderung der mit einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion verbundenen Auflagen oder Weisungen oder die Änderung der Dauer der Bewährungszeit (Buchstabe a), den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung (Buchstabe b) und die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion im Falle einer alternativen Sanktion oder einer bedingten Verurteilung (Buchstabe c) auf.

Gemäß Absatz 2 ist das Recht des Vollstreckungsstaates sowohl auf die nach Absatz 1 zu treffenden Entscheidungen, aber auch auf die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion sowie deren möglicherweise erforderliche Anpassung anwendbar. Absatz 3 gibt dem Vollstreckungsstaat allerdings die Möglichkeit, generell (gemäß Absatz 6 durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat des Rates) in von ihm näher zu spezifizierenden Fällen oder Kategorien von Fällen die Zuständigkeit für den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung (Absatz 1 Buchstabe b) und/oder die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion (Absatz 1 Buchstabe c) abzulehnen. Als Beispiele, in denen eine solche Ablehnung erfolgen könnte, zählt Absatz 3 insbesondere die folgenden Fälle auf:

Der Katalog der aufgezählten Fälle oder Kategorien von Fällen in Absatz 3 ist nicht abschließend.

Gibt ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Absatz 3 ab, so überträgt er als Vollstreckungsstaat nach Absatz 4 die Zuständigkeit zurück auf den Ausstellungstaat, wenn er feststellt, dass die verurteilte Person gegen die ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die gegen sie verhängten alternativen Sanktionen verstoßen hat, und er den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion für erforderlich hält. Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 3 stellt insofern nur eine begrenzte Ausnahmeregelung zu dem in Absatz 1 verankerten Grundsatz dar, dass der Vollstreckungsstaat für alle Folgeentscheidungen zuständig ist. Sie entbindet die Mitgliedstaaten jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Verpflichtung, nach Artikel 8 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung, das ausländische Erkenntnis anzuerkennen und die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu überwachen. Dies stellt Absatz 5 noch einmal ausdrücklich klar.

Die Bundesregierung beabsichtigt, eine Erklärung nach Absatz 3 abzugeben und zwar für die in Buchstabe a bis c aufgezählten Fällen sowie für den Fall, dass die gegen die verurteilte Person verhängte freiheitsentziehende Sanktion, deren Vollstreckung bzw. weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde oder die für den Fall der Nichteinhaltung von alternativen Sanktionen zuvor bestimmt wurde, nicht in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht (vgl. § 90b Absatz 3 IRGE). In die Erklärung soll ferner auch der Fall aufgenommen werden, dass das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist, weil z.B. nur einzelne dem Erkenntnis zugrunde liegende Taten in der Bundesrepublik Deutschland sanktionierbar sind, und mit dem anderen Mitgliedstaat keine Einigung über eine teilweise Vollstreckung erzielt werden kann (§ 90e Absatz 2 IRG-E). Liegt einer dieser Fälle vor, erklärt das Gericht allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktionen für zulässig und überwacht während der Bewährungszeit nur die Lebensführung der verurteilten Person und die Einhaltung der ihr erteilten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen (§ 90k Absatz 1 IRG-E). Darüber hinaus trifft es all die nachträglichen Entscheidungen, die die Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen bzw. die Änderung der Dauer der Bewährungszeit betreffen (§ 90k Absatz 2 IRG-E). Eine Ausnahme besteht allerdings für den Fall der mangelnden beiderseitigen Sanktionierbarkeit. Da es sich bei der mangelnden beiderseitigen Sanktionierbarkeit auch um einen Versagungsgrund nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d Rb Bewährungsüberwachung handelt, entfällt in diesem Fall in Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 ebenfalls die Zuständigkeit für die in § 90k Absatz 2 IRG-E aufgezählten nachträglichen Änderungsentscheidungen. Von der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen wird dann in den genannten Fällen u.a. nach § 90k Absatz 3 Nummer 3 IRGE abgesehen, sobald das deutsche Gericht eine Aussetzung der Bewährung widerrufen würde oder eine freiheitsentziehende Sanktion gegen die verurteilte Person verhängen würde. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen sowie für alle Folgeentscheidung geht damit zurück in den Herrschaftsbereich des Ausstellungsstaates. Liegt dagegen keiner der genannten Fälle vor und hat die Staatsanwaltschaft sowohl die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen als auch die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses fehlerfrei bewilligt, so trifft das Gericht nicht nur die in § 90k Absatz 2 IRG-E abschließend aufgezählten Entscheidungen, sondern alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung (§ 90j Absatz 1 IRG-E) bzw. auf die alternativen Sanktionen (§ 90j Absatz 2 IRG-E) beziehen.

Artikel 15 stellt klar, dass die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten jederzeit einander konsultieren können, um die reibungslose Anwendung des Rahmenbeschlusses zu gewährleisten. Einer gesetzlichen Regelung bedarf es nicht.

Artikel 16 regelt verschiedene Mitteilungspflichten für den Fall, dass mit der Anerkennung des Erkenntnisses und der Übernahme der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen auch die Zuständigkeit für alle Folgeentscheidungen, einschließlich der Zuständigkeit für die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion, auf den Vollstreckungsstaat übergegangen ist. Nach Absatz 1 hat der Vollstreckungsstaat den Ausstellungsstaat in diesem Fall über all seine Folgeentscheidungen (Buchstabe a und b) sowie gegebenenfalls die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion (Buchstabe c) oder den Straferlass (Buchstabe d) zu unterrichten. Auf diese Unterrichtungspflichten soll in den RiVASt hingewiesen werden.

Absatz 2 sieht darüber hinaus vor, dass der Vollstreckungsstaat den Ausstellungsstaat auf dessen Ersuchen über das Höchstmaß der Sanktion unterrichtet, das nach dem Recht des Vollstreckungsstaates für die dem Erkenntnis zugrunde liegende Tat angedroht ist, falls die verurteilte Person gegen die ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder gegen die gegen sie verhängten alternativen Sanktionen verstößt. Hintergrund ist die dem Ausstellungsstaat durch Artikel 9 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung eröffnete Möglichkeit, ein von ihm gestelltes Ersuchen zurückzunehmen, wenn er vom Vollstreckungsstaat über dieses Höchstmaß unterrichtet wurde. Die Rücknahme eines Ersuchens ist jedoch nach Artikel 9 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung nur möglich, solange der Vollstreckungsstaat noch nicht mit der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen begonnen hat. Auch auf diese Unterrichtungspflicht soll in den RiVASt hingewiesen werden.

Absatz 3 sieht demgegenüber eine Informationspflicht für den Ausstellungsstaat vor. Dieser muss den Vollstreckungsstaat unverzüglich unterrichten, sobald er Kenntnis über Umstände erlangt hat, die nach seiner Auffassung eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, eine Änderung der Dauer der Bewährungszeit, einen Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder eine Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfordern könnten. Für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland Ausstellungsstaat ist, wird auf die sich hieraus für sie ergebende Unterrichtungspflichten ebenfalls in den RiVASt hingewiesen.

Artikel 17 regelt dagegen den Fall, in dem die Zuständigkeit für bestimmte Folgeentscheidungen beim Ausstellungsstaat verblieben ist. Absatz 1 sieht vor, dass der Vollstreckungsstaat, der in bestimmten Fällen die Zuständigkeit für den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder für die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion nicht übernommen hat, in diesen Fällen den Ausstellungstaat über jede Erkenntnis unterrichtet, die voraussichtlich zum Widerruf der Vollstreckungsaussetzung oder zur Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion führt. Des Weiteren hat der Vollstreckungsstaat den Ausstellungsstaat über alle weiteren Erkenntnisse zu unterrichten, die der Ausstellungsstaat anfordert, um die genannten Folgeentscheidungen nach Maßgabe seines nationalen Rechts treffen zu können.

Absatz 2 erfasst den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich trotz Bestehens eines Versagungsgrundes nach Artikel 11 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung bereit erklärt hat, die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen gemäß dessen Absatz 4 zu überwachen, ohne jedoch die Zuständigkeit für irgendeine Folgeentscheidung nach Artikel 14 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung zu übernehmen. Der Vollstreckungsstaat ist in diesem Fall verpflichtet, dem Ausstellungsstaat jede Nichteinhaltung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion mitzuteilen.

Die Unterrichtung über jede Erkenntnis, die voraussichtlich zum Widerruf der Vollstreckungsaussetzung oder zur Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion führt (Absatz 1 Buchstabe a und b) sowie die Unterrichtung nach Absatz 2 soll gemäß Absatz 3 unter Verwendung des in Anhang II des Rahmenbeschlusses wiedergegebenen Formblattes erfolgen. Die Unterrichtungspflichten sowie die an sie gestellten formalen Anforderungen sind in § 90k Absatz 4 IRG-E umgesetzt.

Artikel 17 Absatz 4 stellt klar, dass eine Videovernehmung nach den einschlägigen völkerrechtlichen oder europarechtlichen Verfahren durchgeführt werden kann, wenn nach dem Recht des Ausstellungsstaates vor der Entscheidung über die Verhängung einer Strafe eine gerichtliche Vernehmung der verurteilten Person durchzuführen ist.

Artikel 10 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Artikel 9 des 2. Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen eröffnen die Möglichkeit der Vernehmung von Verfahrensbeteiligten per Videokonferenz. Die Übereinkommen unterscheiden dabei zwischen der Videovernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Vernehmung von Beschuldigten. Während einem Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen bei Vorliegen aller übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu entsprechen ist, liegt die Entscheidung über die Bewilligung einer Beschuldigtenvernehmung per Videokonferenz im Ermessen des ersuchten Mitgliedstaates. Zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person muss diese jedoch in jedem Fall der Videovernehmung zustimmen, wobei die Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann. Die Modalitäten hinsichtlich der Voraussetzung der Videoeinvernahme einer beschuldigten bzw. angeklagten Person unterliegen einer Einzelfallabsprache zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten. Da Artikel 17 Absatz 4 die Anhörung der ehemals beschuldigten und mittlerweile verurteilten Person betrifft und das betreffende Gericht über die Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu entscheiden hat, ist davon auszugehen, dass mutatis mutandis zum Schutz der verurteilten Person vor deren Anhörung in jedem Fall ebenfalls deren Zustimmung einzuholen ist. Ein Umsetzungsbedarf besteht für diesen Fall nicht. Soweit Mitgliedstaaten nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht strafprozessual die Möglichkeit haben, eine Anhörung einer per Videokonferenz zugeschalteten verurteilten Person im Hinblick auf den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder im Hinblick auf eine nachträglich zu verhängende Strafe durchzuführen, bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, einem entsprechenden Ersuchen eines Nicht-Vertragsstaates der oben genannten Übereinkommen gemäß den Regelungen der sonstigen Rechtshilfe (§ 59 IRG) nachzukommen, sofern die betroffene Person hierzu ihr Einverständnis erteilt hat.

Auch ein deutsches Ersuchen um Durchführung einer Videokonferenz ist mit Zustimmung der verurteilten Person - soweit eine Anhörung der verurteilten Person nach § 453 Absatz 1 Satz 2 und 4 bzw. § 462 in Verbindung mit § 463 StPO geboten ist - nach geltender Rechtslage grundsätzlich zulässig.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Videokonferenz dem Gericht nicht in gleicher Weise den für eine Prognose wichtigen, auch durch Erscheinungsbild, Verhalten, Auftreten, Mimik und Körpersprache während der Unterhaltung vermittelten unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit zu geben vermag wie eine Anhörung aus nächster Nähe. Im Fall des Widerrufs der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 67g StGB schreiben die §§ 462 und 463 Absatz 6 StPO eine mündliche Anhörung der verurteilten Person nicht vor. Sie ist aber nicht unzulässig (vgl. insbesondere die neue Regelung in § 462 Absatz 2 Satz 2 StPO) und dürfte mitunter empfehlenswert sein, wenn es auf den persönlichen Eindruck von der verurteilten Person ankommt. Gemäß § 453 StPO Absatz 1 Satz 4 StPO soll dagegen der verurteilten Person Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden hat. Die verurteilte Person soll dadurch insbesondere Gelegenheit erhalten, den Vorwurf zu entkräften, dass sie gegen Auflagen und Weisungen verstoßen hat. Die mündliche Anhörung ist allerdings entbehrlich, wenn die verurteilte Person auf sie verzichtet. Entsprechend muss auch der Verzicht auf die gleichzeitige persönliche Anwesenheit von Richter und verurteilter Person am selben Ort, der das Recht auf mündliche Anhörung lediglich einschränkt, durch eine ausdrückliche Erklärung der verurteilten Person möglich und wirksam sein. Eine Anhörung aus nächster Nähe könnte in einem solchen Fall verfahrensrechtlich nur noch vom Gebot der umfassenden Aufklärung der prognoserelevanten Gesichtspunkte im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit geboten sein. Im Jugendstrafrecht kommt der Anhörung einer jugendlichen Person aus nächster Nähe allerdings eine besondere erzieherische Bedeutung zu. Es ist daher äußerste Zurückhaltung geboten, anstatt einer solchen eine Videokonferenz durchzuführen. Sollte unabhängig davon im Einzelfall eine Videokonferenz für zweckmäßiger erachtet werden, bedarf es der Zustimmung des Jugendlichen oder Heranwachsenden sowie gegebenenfalls der Benachrichtigung des Erziehungsberechtigten. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht somit im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 17 Absatz 4 nicht.

Artikel 17 Absatz 5 sieht vor, dass der Ausstellungsstaat den Vollstreckungsstaat über all die von ihm getroffenen Folgeentscheidungen informiert. Dazu gehören der Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung, die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion wegen Verstoßes gegen die gegen sie verhängten alternativen Sanktionen oder gegen die ihr mit der bedingten Verurteilung auferlegten Bewährungsmaßnahmen und die Beendigung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen. Für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland Vollstreckungsstaat ist, ist diese Regelung zusammen mit Artikel 19 in § 90k Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 IRG-E umgesetzt. Nach § 90k Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 IRG-E ist von der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen abzusehen, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Überwachung entfallen sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der andere Mitgliedstaat als Ausstellungsstaat in dem vorliegenden Fall, in dem die Bundesrepublik Deutschland nur die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen gebilligt hat, die Herrschaft über die Vollstreckung des Erkenntnisses und über die diesbezüglich vorzunehmenden Folgeentscheidungen behalten hat. Entsprechend dieser Herrschaft steht es ihm frei, die Überwachungsvoraussetzungen durch den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung, die Verhängung und Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, einen Straferlass, aber auch durch einen Gnadenerweis oder durch eine Amnestie entfallen zu lassen. Auf die Unterrichtungspflichten, die der Bundesrepublik Deutschland als Ausstellungsstaat obliegen, soll in den RiVASt hingewiesen werden.

Artikel 18 sieht weitere Unterrichtungspflichten des Vollstreckungsstaates vor. Mitzuteilen sind danach:

Mit Ausnahme von Nummer 4 soll auf diese Unterrichtungspflichten in den RiVASt hingewiesen werden. Eine ablehnende Bewilligungsentscheidung ist gemäß § 90f Absatz 3 Satz 1 bzw. § 90i Absatz 2 Satz 3 IRG-E zu begründen.

Ist die verurteilte Person nach der Übermittlung des Erkenntnisses, gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung und der Bescheinigung, für die das in Anhang I als Vordruck wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, nicht im Vollstreckungsstaat auffindbar (Nummer 2), so besteht für den Vollstreckungsstaat keine Verpflichtung zur Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.

Artikel 18 Nummer 2 eröffnet dem Vollstreckungsstaat insofern einen weiteren Grund neben den in Artikel 11 abschließend aufgezählten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Überwachung. Die Umsetzung erfolgt in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b IRG-E, der den Aufenthalt der verurteilten Person in der Bundesrepublik Deutschland als Zulässigkeitsvoraussetzung festlegt. Flüchtet die verurteilte Person nach der Übernahme der Vollstreckung und/oder der Überwachung aus der Bundesrepublik Deutschland, wird von der weiteren Vollstreckung und/oder Überwachung nach § 90j Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bzw. § 90k Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IRG-E abgesehen.

Artikel 19 regelt, dass sowohl der Ausstellungsstaat als auch der Vollstreckungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewähren können (Absatz 1). Ein Umsetzungsbedarf dieser Befugnis für die deutschen Gnadenträger ergibt sich nicht. Für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland Vollstreckungsstaat ist, kommt als Grundlage ihres Gnadenerweises eine Entscheidung in Betracht, mit der nach § 90h Absatz 3 IRG-E in Verbindung mit § 50 Satz 1 und § 55 IRG ein ausländisches Erkenntnis unter dem Vorbehalt, dass die Strafaussetzung widerrufen oder gegen die verurteilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt wird, für vollstreckbar und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt wird. Soweit ein anderer Mitgliedstaat als Ausstellungsstaat die gegen die verurteilte Person verhängte Sanktion oder die gegen sie ergangene bedingte Verurteilung nachträglich im Wege der Begnadigung erlassen hat oder nachträglich im Wege der Amnestie auch für die verurteilte Person Straffreiheit angeordnet hat, ist gemäß § 90j Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bzw. § 90k Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 IRG-E von der weiteren Vollstreckung und/oder Überwachung abzusehen.

Nach Absatz 2 kann lediglich der Ausstellungsstaat über eine Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden, das Grundlage für die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Zweck des Wiederaufnahmeverfahrens darin liegt, gegebenenfalls die erneute Prüfung des rechtskräftigen Erkenntnisses im Lichte neuer Tatsachen zu ermöglichen. Eine Prüfung der durch den Ausstellungsstaat im Erkenntnis getroffenen Tatsachenfeststellungen oder der in ihm vorgenommenen rechtlichen Würdigungen ist dem Vollstreckungsstaat jedoch nach Artikel 8 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung nicht gestattet. Anderenfalls würde der Vollstreckungsstaat erheblich in die Souveränitätsrechte des Ausstellungsstaates eingreifen. Die Entscheidung über die Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses wird deshalb allein anhand der in Artikel 11 und 18 Nummer 2 genannten Kriterien vorgenommen. Führt das Wiederaufnahmeverfahren zur Aufhebung der Rechtskraft des ausländischen Erkenntnisses, das den zu überwachenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zugrunde liegt, oder zu dessen Abänderung, ist ebenfalls gemäß § 90j Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bzw. § 90k Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 IRG-E von der weiteren Vollstreckung und/oder Überwachung in der Bundesrepublik Deutschland abzusehen.

Artikel 20 Absatz 1 berechtigt den Vollstreckungsstaat, die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen sowie für alle weiteren mit dem Erkenntnis im Zusammenhang stehenden Entscheidungen an den Ausstellungsstaat zurück zu übertragen, wenn die verurteilte Person flüchtet oder im Vollstreckungsstaat keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hat. Absatz 2 enthält darüber hinaus die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rückübertragung aller Zuständigkeiten auf den Ausstellungsstaat, wenn dieser ein neues Strafverfahren in anderer Sache gegen die verurteilte Person führt und um Rückübertragung der Zuständigkeiten ersucht hat. Erfolgt eine Rückübertragung nach Absatz 1 oder 2 (die deutsche Fassung des Rahmenbeschlusses verweist irrtümlich nur auf Absatz 1, während in der englischen Fassung auf den gesamten Artikel verwiesen wird), so bestimmt Absatz 3, dass der Ausstellungsstaat bei der weiteren Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen die Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen erbracht hat, sowie die im Vollstreckungsstaat ergangenen Folgeentscheidungen zu berücksichtigen hat.

§ 90j Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bzw. § 90k Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 IRG-E setzen diese verschiedenen Möglichkeiten des Kompetenzwechsels in deutsches Recht um, sofern die Bundesrepublik Deutschland Vollstreckungsstaat ist. Ist die Bundesrepublik Deutschland Ausstellungsstaat, regelt § 90n Absatz 1 IRG-E, dass die deutsche Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des deutschen Erkenntnisses und die Überwachung der Lebensführung der verurteilten Person fortsetzen kann, sobald der andere Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass er von der weiteren Vollstreckung und Überwachung abgesehen hat. Sofern die der verurteilten Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit erteilten Auflagen oder Weisungen durch den anderen Mitgliedstaat umgewandelt oder nachträglich geändert wurden, können diese durch das deutsche Gericht in die ihnen im deutschen Recht am meisten entsprechenden Auflagen und Weisungen (zurück)umgewandelt werden, wenn diese ihrer Art nach Keiner. Auflage oder Weisung mehr entsprechen, die das deutsche Recht vorsieht, sie mittlerweile an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen stellen oder sie nicht mehr hinreichend bestimmt sind (§ 90n Absatz 2 Satz 1 IRG-E). Die Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen in dem anderen Mitgliedstaat erbracht hat, werden ihr angerechnet (§ 90n Absatz 2 Satz 2 IRG-E). Hat der andere Mitgliedstaat in eigener Zuständigkeit die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung widerrufen und begonnen, die gegen die verurteilte Person durch das deutsche Erkenntnis verhängte freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken, so steht es der deutsche Vollstreckungsbehörde frei, den verbleibenden Rest der freiheitsentziehenden Sanktion ohne besonderen Beschluss nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (weiter) zu vollstrecken.

Artikel 21 bestimmt die Pflicht des Ausstellungsstaates, die Bescheinigung, für die das in Anhang I als Vordruck abgebildete Standardformular zu verwenden ist (nicht jedoch das Erkenntnis oder gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung), in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaates zu übersetzen. Nach Satz 2 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten durch eine Erklärung angeben können, dass sie auch weitere Sprachen akzeptieren. Hiervon soll wie beim Rb Freiheitsstrafen kein Gebrauch gemacht werden, da die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Vorbereitung der gerichtlichen Exequaturentscheidung wegen § 184 Satz 1 GVG erforderlich ist. Anders als im Falle eines Europäischen Haftbefehls besteht vorliegend in der Regel keine Eilbedürftigkeit, eine Bescheinigung in einer anderen Sprache entgegenzunehmen. Wird die Bescheinigung vom Ausstellungsstaat nicht in deutscher Sprache vorgelegt, kann dessen Ersuchen abgelehnt werden.

Artikel 22 regelt die Frage der Kosten. Sie werden grundsätzlich vom Vollstreckungsstaat getragen, mit Ausnahme der Kosten, die ausschließlich im Ausstellungsstaat angefallen sind.

§ 5 Absatz 4 Nummer 2 JVKostO setzt den hiermit zum Ausdruck gebrachten gegenseitigen Kostenverzicht zwischen den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht um.

Artikel 23 regelt das Verhältnis des Rb Bewährungsüberwachung zu anderen Rechtsinstrumenten betreffend die grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen. Er legt in Absatz 1 fest, dass die dem Rahmenbeschluss entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens des Europarats über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen vom 30. November 1964 im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten untereinander ab dem 6. Dezember 2011 nicht mehr anwendbar sind. Bestehende bilaterale oder multilaterale Abkommen dürfen die Mitgliedstaaten nach Absatz 2 allerdings weiterhin anwenden bzw. nach Absatz 3 solche neu abschließen, sofern diese zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen beitragen. Nach Absatz 4 haben die EU-Mitgliedstaaten den Rat und die Kommission über solche Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu unterrichten.

Da die Bundesrepublik Deutschland für diesen speziellen Bereich keine bilateralen oder multilateralen Übereinkommen geschlossen hat und auch das Übereinkommen des Europarats über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen vom 30. November 1964 zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat, entsteht durch die Einführung der §§ 90a ff. IRG-E kein konkurrierendes Verhältnis zu vertraglich bedingten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 24 stellt klar, dass der Rahmenbeschluss auch auf Gibraltar Anwendung findet.

Artikel 25, 26 und 27 enthalten Bestimmungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses und zum Inkrafttreten. Die Umsetzungsfrist endete gemäß Artikel 25 Absatz 1 am 6. Dezember 2011.

III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen

Das bislang einzige völkerrechtliche Instrument der grenzüberschreitenden Bewährungsüberwachung ist das Übereinkommen des Europarats über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen vom 30. November 1964 (Sammlung Europäischer Verträge - SEV Nr. 51). Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen zwar unterzeichnet, nicht aber ratifiziert. Sie hat auch kein anderes bilaterales oder multilaterales Übereinkommen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen mit anderen Staaten geschlossen. Rechtshilfe im Sinne von grenzüberschreitender Zusammenarbeit bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten kann daher nicht auf einer hierfür speziell geschaffenen vertraglichen Grundlage erfolgen. Auch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen enthält keine spezifischen Regelungen über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen. Eine Überwachung von Bewährungsmaßnahmen ist daher nach der geltenden Rechtslage nicht in dem vom Rb Bewährungsüberwachung bezeichneten Umfang möglich. Eine Zusammenarbeit kann derzeit allenfalls im Wege der sonstigen Rechtshilfe erfolgen. In Betracht kommt z.B., dass deutsche Behörden einzelne der verurteilten Person durch einen anderen Staat erteilte Auflagen oder Weisungen überwachen und gegebenenfalls den anderen Staat über Verstöße unterrichten, die die verurteilte Person gegen die überwachte Auflage oder Weisung begangen hat. Rechtsgrundlage für eine solche Überwachung sind Artikel 3 Buchstabe b des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 im Folgenden: ZP-EuRhÜbk), Artikel 49 Buchstabe f SDÜ oder aber auch § 59 IRG je nachdem für welchen Vertragsstaat oder nicht Vertragsstaat die Rechtshilfe geleistet werden soll.

Es sind allerdings wenige Fälle bekannt, in denen Rechtshilfe in dieser Form geleistet wurde. Weit häufiger wird im Falle der Vollstreckungsaussetzung einer freiheitsentziehenden Sanktion oder ihres Restes zur Bewährung von der Auferlegung von Bewährungsmaßnahmen abgesehen, wenn die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Urteilsstaat hat. Eine verurteilte Person mit rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat als dem Urteilsstaat wird dadurch indirekt privilegiert. Es ist jedoch auch der umgekehrte Fall denkbar, dass eine verurteilte Person mangels rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Urteilsstaat gar nicht erst in den Genuss der Aussetzung der Vollstreckung bzw. der weiteren Vollstreckung der gegen sie verhängten freiheitsentziehenden Sanktion kommt und insofern benachteiligt wird. Sollten in einem Fall der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung unabhängig vom Aufenthaltsort der verurteilten Person dennoch Bewährungsmaßnahmen durch ein Gericht festgesetzt worden sein, ist deren Einhaltung und Durchführung zumeist keiner Kontrolle unterworfen. Dies kann z.B. bei Sexualstraftätern, deren verbesserte Überwachung durch Kontaktverbote oder Therapieauflagen immer wieder Gegenstand öffentlicher Diskussionen ist, fatale Folgen haben.

Soweit dagegen die Vollstreckung alternativer Sanktionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 Rb Bewährungsüberwachung Gegenstand eines Ersuchens eines anderen Staates ist, kann die Vollstreckung derzeit auf vertragloser Grundlage gemäß § 49 Absatz 3 IRG nur dann übernommen werden, wenn die durch den anderen Staat verhängten Sanktionen Sanktionen entsprechen, die das deutsche Recht vorsieht. Alternative Sanktionen, wie sie der Rb Bewährungsüberwachung in Artikel 4 Absatz 1 aufzählt, kennt das deutsche Recht ihrer Art nach nur im Jugendstrafrecht (vgl. in der Begründung zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung). Die Vollstreckung von im Ausland verhängten alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland ist daher äußerst selten. Die historisch unterschiedlich gewachsenen Rechtsverständnisse sowie die verschiedenen weltanschaulichen Ausprägungen der verschiedenen Staaten haben dazu beigetragen, dass gerade das Jugendstrafrecht weltweit sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Die Fallzahl dürfte insofern sehr gering sein, wenn nicht sogar bei null liegen. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall der Vollstreckungsabgabe nach § 71 IRG, in dem Weisungen und Auflagen, die durch ein deutsches Gericht einem Jugendlichen oder Heranwachsenden auferlegt wurden, durch einen ausländischen Staat vollstreckt werden sollen. Unabhängig davon wäre es aber selbst im Falle der Übernahme der Vollstreckung einer alternativen Sanktion nach den §§ 49 ff. IRG nicht möglich, auch die Zuständigkeit für die Folgeentscheidungen zu übernehmen, die gegebenenfalls im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Sanktion zu treffen wären, wie dies der Rb Bewährungsüberwachung grundsätzlich vorsieht.

Um den Opferschutz und den Schutz der Allgemeinheit vor diesem Hintergrund nicht ins Leere laufen zu lassen, wurden im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zueinander die Regelungen im Rb Bewährungsüberwachung geschaffen (vgl. das erläuternde Memorandum 5325/07 ADD1 zu dem ursprünglichen deutschfranzösischen Vorschlag eines Rb Bewährungsüberwachung). Mit diesen neuen Regelungen soll zugleich verhindert werden, dass Gerichte nur wegen der fehlenden Übertragbarkeit der Bewährungsüberwachung oder der Überwachung von alternativen Sanktionen auf andere Staaten davon absehen, die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion zur Bewährung auszusetzen bzw. alternative Sanktionen anstatt einer freiheitsentziehen Sanktion zu verhängen.

IV. Notwendige Änderungen im IRG

Die Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung erfordert mangels Bestehens spezieller Regelungen weitreichende Änderungen im IRG, sofern die in Artikel 1 des Rb Bewährungsüberwachung festlegten Ziele (vgl. Begründung zu Artikel 1 Rb Bewährungsüberwachung) alle wirkungsvoll erreicht werden sollen. Bei der Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung ist jedoch nicht nur die europarechtliche Interessenlage zu berücksichtigen, wonach möglichst alle in anderen Mitgliedstaaten auferlegte Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen anerkannt werden sollen, diese in einem möglichst praktikablen Verfahren überwacht werden sollen, grundsätzlich auch alle notwendigen Folgenentscheidungen getroffen werden sollen und gegebenenfalls sogar die gegen die verurteilte Person ursprünglich verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden soll. Der Gesetzgeber ist aus innerstaatlicher Sicht vielmehr ebenfalls dazu angehalten, die Umsetzungsspielräume, die der Rb Bewährungsüberwachung den Mitgliedstaaten belässt, in einer grundrechtsschonenden Weise auszufüllen. Um beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, soll die Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung durch Einbettung in das bewährte System der Vollstreckungshilfe erfolgen. Da ein Rückgriff auf bestehende Regelungen des IRG nicht möglich ist, werden wie zuvor bei der Umsetzung anderer Rahmenbeschlüsse neue Sondervorschriften in den Neunten Teil des IRG aufgenommen. Die Eingliederung in den Vollstreckungshilfeverkehr und nicht in den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine Sanktionsentscheidung wegen einer strafbaren Handlung vollstreckt werden soll, nämlich das im Ausstellungsstaat ergangene rechtskräftige Erkenntnis, durch das festgestellt wurde, dass eine natürliche Person eine Straftat begangen hat (vgl. Artikel 2 Nummer 1 Rb Bewährungsüberwachung). Darüber hinaus soll im Fall des Widerrufs einer Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder im Fall der Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion wegen Nichteinhaltung der alternativ verhängten Sanktionen die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion grundsätzlich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates vollstreckt werden, der die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen übernommen hat (vgl. Artikel 14 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung). Die nach den Vorschriften zur Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen notwendige Exequaturentscheidung über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses bzw. der verhängten freiheitsentziehenden Sanktion wird deshalb vorweggenommen und gleichzeitig mit der Exequaturentscheidung getroffen, die zur Übernahme der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen notwendig ist. Dies soll die deutschen Gerichte entlasten. Anderenfalls bedürfte es zwei unterschiedlicher Exequaturentscheidungen, zunächst der Exequaturentscheidung zur Anerkennung des Erkenntnisses und zur Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, und später nach Widerruf der Vollstreckungsaussetzung oder nach Verhängung der zuvor bestimmten freiheitsentziehenden Sanktion einer weiteren Exequaturentscheidung gemäß § 84g IRG-E.

Das in einen neuen Abschnitt 4 des Neunten Teils des IRG aufgenommene System der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen folgt in Anbetracht dieser zum Teil vorgezogenen doppelten Exequaturentscheidung grundsätzlich dem zur Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen in Abschnitt 1 des Neunten Teils eingeführten System für die Vollstreckungshilfe bei freiheitsentziehenden Sanktionen. Es führt dementsprechend für den Fall der Übernahme der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und für den umgekehrten Fall der Abgabe der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen zwei jeweils in sich geschlossene Verfahren ein, die die durch den Rahmenbeschluss eröffneten Umsetzungsspielräume ausnutzen und dem Prinzip des IRG folgend weiterhin in Exequatur- und Bewilligungsverfahren unterteilt sind. Die in Abschnitt 4 eingeführten Verfahren unterscheiden sich jedoch aufgrund des unterschiedlichen Vollstreckungsstadiums der dem Erkenntnis zugrunde liegenden freiheitsentziehenden Sanktion - beim Rb Freiheitsstrafen geht es um den unmittelbaren Vollzug der freiheitsentziehenden Sanktion, während die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion beim Rb Bewährungsüberwachung entweder zur Bewährung ausgesetzt ist oder statt ihrer alternative Sanktionen oder Bewährungsmaßnahmen verhängt wurden - wie folgt von den in den §§ 84 ff. und den §§ 85 ff. IRG-E normierten Vollstreckungshilfeverfahren:

1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

Ein Verfahren zur Übernahme der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, die einer Person durch einen anderen Mitgliedstaat auferlegt wurden, kann im Gegensatz zu einem Verfahren zur Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach den §§ 84 ff. IRG-E nur aufgrund eines Ersuchens eines anderen Mitgliedstaates oder aufgrund eines Antrags der verurteilten Person bei den deutschen Justizbehörden oder einer Auslandsvertretung eingeleitet werden. Eine Einleitung von Amts wegen kommt dagegen nicht in Betracht, da weder Artikel 4 Nummer 6 noch Artikel 5 Nummer 3 Rb EuHb einschlägig ist. Beide Artikel betreffen die Strafvollstreckung im Sinne des Vollzuges einer freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung gerade nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Sie sind vorliegend deshalb nicht zu beachten.

Ist das Ersuchen des anderen Mitgliedstaates oder der Antrag der verurteilten Person nicht unmittelbar an die zuständige Staatsanwaltschaft gerichtet, so leitet die jeweilige Eingangsbehörde das Ersuchen oder den Antrag an sie weiter. Die Staatsanwaltschaft ist auch hier wieder als Bewilligungsbehörde vorgesehen. Die zuständige Staatsanwaltschaft prüft zunächst, ob ihr die nach dem Umsetzungsgesetz notwendigen Unterlagen vorliegen. Entweder muss der andere Mitgliedstaat diese seinem Ersuchen beigefügt haben oder die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren auf Antrag der verurteilten Person eingeleitet hat, muss die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates um Übersendung der erforderlichen Unterlagen bitten. Von einer Nachfrage bei dem anderen Mitgliedstaat kann nur abgesehen werden, wenn eine Bewilligung der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist. Werden der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage oder mit dem Ersuchen des anderen Mitgliedstaates nur unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen übermittelt, hat sie die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu konsultieren. Erfolgt auch nach der Konsultation keine Vorlage der erforderlichen Unterlagen, ist die Vollstreckung als unzulässig abzulehnen.

Anderenfalls prüft die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen, ob der Übernahme der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen ein Verweigerungsgrund entgegensteht. Das Umsetzungsgesetz unterscheidet hierbei wie auch bei der Umsetzung der anderen Rahmenbeschlüsse in das deutsche Recht zwischen zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 90b und 90c IRG-E) und im behördlichen Ermessen stehenden Bewilligungshindernissen (§ 90e IRG-E). Zugleich prüft die Staatsanwaltschaft allerdings auch, ob der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion, die durch das ausländische Erkenntnis verhängt wurde, ein Versagungsgrund entgegenstünde, sofern diese nach Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder bei Nichteinhaltung der alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden müsste. Diese zeitlich vorgezogene Entscheidung erfolgt, weil die Vollstreckung bzw. der Vollzug der freiheitsentziehenden Sanktion nach Artikel 14 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung gegebenenfalls später nach deutschem Recht erfolgen soll. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Anwendungsbereich des Rb Bewährungsüberwachung sich auf verschiedene Arten von ausländischen Erkenntnissen und den darin ergangenen Verurteilungen erstreckt, zum einen auf Verurteilungen zu einer freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung bzw. weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und zum anderen auf bedingte Verurteilungen oder Verurteilungen zu alternativen Sanktionen. Letztere, Verurteilungen zu alternativen Sanktionen, unterscheiden sich untereinander noch dadurch, dass teilweise in dem ergangenen Erkenntnis bereits eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt wird, die im Falle der Nichteinhaltung der alternativen Sanktionen gegen die verurteilte Person vollstreckt werden soll, teilweise aber auch die Festlegung der freiheitsentziehenden Sanktion erst für den Fall der Nichteinhaltung der alternativen Sanktionen vorbehalten ist. Bei der bedingten Verurteilung nach Artikel 2 Nummer 3 Rb Bewährungsüberwachung ist die Straffestsetzung stets zurückgestellt. Denknotwendigerweise kann ein ausländisches Erkenntnis jedoch nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn darin bereits eine freiheitsentziehende Sanktion festgesetzt ist (vgl. § 90b Absatz 3 Nummer 1 IRG-E). Dies hat zur Folge, dass eine Übernahme der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zeitgleich mit der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nur in den Fällen zulässig ist, in denen entweder die Vollstreckung bzw. weitere Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion zur Bewährung ausgesetzt wurde oder in denen bei der Verurteilung zu alternativen Sanktionen bereits eine freiheitsentziehende Sanktion für den Fall der Nichteinhaltung festgesetzt wurde. In den Fällen der bedingten Verurteilung oder der Verurteilung zu alternativen Sanktionen ohne Festsetzung einer freiheitsentziehenden Sanktion für den Fall der Nichteinhaltung kommt eine Übernahme der Vollstreckung dagegen erst dann in Betracht, wenn ein Gericht des anderen Mitgliedstaates die freiheitsentziehende Sanktion nachträglich verhängt hat. Eine eigene Strafzumessung ist dem Exequaturrichter verwehrt. Er kann im Exequaturverfahren den fremden Schuldspruch nachträglich nicht mit einer Strafzumessungsentscheidung nach deutschem Recht verbinden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich die Sanktionssysteme der EU-Mitgliedstaaten nicht ohne weiteres vergleichen lassen. Eine Strafzumessungsentscheidung müsste gegebenenfalls eine Gesamtbetrachtung von Sanktions- und Vollstreckungspraxis unter Berücksichtigung möglicher Strafmaßreduktionen und Anrechnungsmechanismen in dem anderen Mitgliedstaat enthalten. Aber selbst eine Strafzumessungsentscheidung allein auf der Grundlage deutschen Rechts bedürfte schon einer Feststellung aller Zumessungsgründe des § 46 Absatz 2 StGB und damit eine umfassende Würdigung von Tat und Täter im Einzelfall. Das Exequaturgericht müsste dazu zum großen Teil das gegen die verurteilte Person in einem anderen Mitgliedstaat geführte Strafverfahren erneut führen. Allein dies ist in einem Exequaturverfahren nicht möglich, zumal dies auch einen erheblichen Eingriff in die Souveränitätsrechte des anderen Mitgliedstaates darstellen würde. Die Strafzumessung verbleibt deshalb auch in diesen Fällen wie auch sonst allein dem Urteils- bzw. Ausstellungstaat vorbehalten. Liegt ein Fall der bedingten Verurteilung oder der Verurteilung zu alternativen Sanktionen ohne vorherige Festsetzung einer freiheitsentziehenden Sanktion für den Fall der Nichteinhaltung vor, kann daher allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt und bewilligt werden. Über die Übernahme der Vollstreckung einer gegebenenfalls nachträglich verhängten freiheitsentziehenden Sanktion muss dann in einem gesonderten Exequaturverfahren entschieden werden.

Da die Staatsanwaltschaft zeitgleich sowohl über die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses als auch über die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen befindet, stehen ihr mehrere unterschiedliche Entscheidungsmöglichkeiten offen. Sie kann zum einen sowohl die Zulässigkeit der Vollstreckung als auch die Zulässigkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen verneinen oder gegen beides Bewilligungshindernisse geltend machen. In diesem Fall lehnt sie die Vollstreckung und die Überwachung ab, nachdem sie der verurteilten Person rechtliches Gehör gewährt hat, es sei denn es liegt bereits eine Stellungnahme der verurteilten Person vor. In bestimmten Fällen ist zuvor auch noch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu konsultieren. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Entscheidung zu begründen. Hatte sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen einverstanden erklärt oder hatte sie selbst einen Antrag an eine deutsche Behörde gestellt, ist ihr die Entscheidung zuzustellen. Der verurteilten Person ist dann die Möglichkeit eröffnet, gegen die ablehnende Vollstreckungs- und Überwachungsentscheidung der Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das zuständige Landgericht zu stellen.

Wenn die Staatsanwaltschaft dagegen keine Bedenken gegen die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland hat, bereitet sie die Exequaturentscheidung des Landgerichts vor. Da zu diesem Zeitpunkt keine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken oder besser gesagt zu vollziehen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob zur Sicherung der Vollstreckung ein Haftantrag zu stellen ist. Der verurteilten Person hat die Staatsanwaltschaft rechtliches Gehör zu gewähren. Hiervon kann wie im umgekehrten Fall abgesehen werden, wenn eine Stellungnahme der verurteilten Person vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat sich darüber hinaus vor ihrer Entscheidung mit der für den möglichen Inlandstatort zuständigen Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde ins Benehmen zu setzen, wenn dem ausländischen Erkenntnis aus deutscher Sicht eine in der Bundesrepublik Deutschland konkret verfolgbare Tat zugrunde liegen könnte. Dem Antrag beim Landgericht auf Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen hat die Staatsanwaltschaft eine Begründung beizufügen. Sie muss darin darlegen, weshalb sie all die in ihrem Ermessen stehenden Bewilligungshindernisse nicht geltend gemacht hat.

Das Gericht hat die verurteilte Person erneut anzuhören, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung, die Bewilligungshindernisse nicht geltend zu machen, der verurteilten Person nicht bereits bekanntgegeben hat. Ist die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zulässig und hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt, erklärt das Landgericht das ausländische Erkenntnis auf Antrag der Staatsanwaltschaft für vollstreckbar und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig. Die Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Erkenntnisses erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung widerrufen oder gegen die verurteilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt wird. Hat dagegen die verurteilte Person gegen die Ablehnung der Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, prüft das Landgericht den umgekehrten Fall, nämlich ob die Staatsanwaltschaft entweder zu Unrecht die Zulässigkeit verneint hat oder ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat. Ist dies der Fall und liegt zusätzlich eine Ermessensreduzierung auf null vor, wird das ausländische Erkenntnis ebenfalls für vollstreckbar und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt. Anderenfalls verweist das Gericht die Sache nach Aufhebung der Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück, mit der Maßgabe, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Ermessensentscheidung zu treffen. Das Landgericht kann in beiden Fällen aber auch nur die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen für zulässig erklären, nämlich dann wenn die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses unzulässig ist, weil z.B. keine freiheitsentziehende Sanktion durch das Gericht des anderen Mitgliedstaates festgesetzt wurde, oder die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nur in Bezug auf die Vollstreckung fehlerhaft bzw. fehlerfrei ausgeübt hat.

Als weitere Entscheidungsmöglichkeit steht es der Staatsanwaltschaft frei, bereits ihrerseits nur die Zulässigkeit der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zu verneinen oder nur gegen diese Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Sie bereitet in diesem Fall ebenfalls die Exequaturentscheidung des Landgerichts mit dem Ziel vor, allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklären zu lassen. Wie in den anderen beiden Fällen hat sie der verurteilten Person vor ihrer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren, wenn eine Stellungnahme der verurteilten Person bisher nicht vorliegt. Obwohl der Antrag der Staatsanwaltschaft zwar nur auf Feststellung der Zulässigkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen lautet, muss die Staatsanwaltschaft jedoch sowohl darlegen, warum sie all die in ihrem Ermessen stehenden Bewilligungshindernisse gegen die Überwachung nicht geltend gemacht hat, als auch, weshalb sie nur die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erachtet bzw. nur gegen die Vollstreckung des Erkenntnisses ein Bewilligungshindernis geltend gemacht hat. Das Landgericht erklärt nach gegebenenfalls erneuter Anhörung der verurteilten Person nur die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig, wenn die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses unzulässig, die Überwachung jedoch zulässig ist und die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse gegen die Überwachung nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, nur gegen die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses Bewilligungshindernisse geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. Ist jedoch auch die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig und hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, gegen die Vollstreckung Bewilligungshindernisse geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt, so erklärt das Gericht bei Ermessensreduzierung auf null ebenfalls das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar. Anderenfalls verweist sie die Sache zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück.

Für den Fall, dass neben der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen auch das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, erfolgt wie nach den Regelungen zur Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen eine Umwandlung der freiheitsentziehenden Sanktion nur, wenn das ausländische Erkenntnis gegen einen bestimmten, im Gesetz aufgeführten Kreis von Betroffenen ergangen ist oder wenn der andere Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt hat, die das deutsche Recht nicht kennt. Überschreitet die freiheitsentziehende Sanktion das für die Tat in der Bundesrepublik Deutschland angedrohte Höchstmaß, wird sie entsprechend ermäßigt. Im Interesse der verurteilten Person kann mit ihrer Zustimmung aber auch gegebenenfalls eine höhere Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden. Darüber hinaus wandelt das Gericht die der verurteilten Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die gegen sie verhängten alternativen Sanktionen in die ihnen am meisten entsprechende Auflagen und Weisungen um, wenn es sich um Bewährungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen handelt, die das deutsche Recht ihrer Art nach nicht vorsieht, oder sie im jeweiligen Einzelfall an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen stellen. Eine Umwandlung ist ebenfalls für den Fall vorgesehen, dass die durch den anderen Mitgliedstaat erteilten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nicht hinreichend bestimmt sind. Eine über den nach deutschem Recht vorgesehenen Rahmen hinausgehende Bewährungszeit oder Dauer der Führungsaufsicht ist auf fünf Jahre bzw. drei Jahre bei Anwendung von Jugendstrafrecht herabzusetzen, wenn im Rahmen der Führungsaufsicht kein Fall des § 68c Absatz 2 und 3 StGB vorliegt. Die Umwandlung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen erfolgt auch in den genannten Fällen, wenn nur ihre Überwachung für zulässig erklärt wurde. Eine Umwandlung der freiheitsentziehenden Sanktion erfolgt dagegen in einem solchen Fall nicht. Sie ist gegebenenfalls einem zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführenden weiteren Exequaturverfahren im Hinblick auf die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion vorbehalten.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 90h Absatz 3 IRG-E in Verbindung mit § 55 Absatz 2 IRG). Das Exequaturverfahren endet mit der Rechtskraft der gerichtlichen Exequaturentscheidung. Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Ihre (erneute) Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

Nach der Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen überwacht das Gericht, das für die Exequaturentscheidung zuständig war, während der Bewährungszeit die Lebensführung der verurteilten Person und die Erfüllung der ihr erteilten Auflagen und Weisungen. Wurde die gegen die verurteilte Person verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion allerdings in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt, richtet sich die Zuständigkeit für die Überwachung nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes. Das jeweils zuständige Gericht trifft ebenfalls alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung beziehen.

Zu diesen nachträglichen Entscheidungen zählt auch ein möglicher Widerruf der Strafaussetzung. Erfolgt ein Widerruf, wird die freiheitsentziehende Sanktion, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften, die auch auf eine von einem deutschen Gericht verhängte freiheitsentziehende Sanktion anwendbar wären, vollstreckt. Wurden gegen die verurteilte Person eine oder mehrere alternative Sanktionen verhängt, so überwacht das Gericht die Erfüllung dieser Sanktionen. Anstatt die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, verhängt das Gericht in diesem Fall die gegen die verurteilte Person zuvor durch das Gericht des anderen Mitgliedstaates bestimmte freiheitsentziehende Sanktion. Diese wird anschließend in der Bundesrepublik Deutschland so vollstreckt, als ob sie von einem deutschen Gericht von Anfang an verhängt worden wäre.

Wurde allerdings nur die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, nicht aber die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses bewilligt, so überwacht das Gericht grundsätzlich nur die Lebensführung der verurteilten Person und die Erfüllung der ihr erteilten Auflagen und Weisungen. Die Zuständigkeit für nachträglich zu treffende Entscheidungen verbleibt in diesem Fall mit einer Ausnahme beim anderen Mitgliedstaat. Bei dieser Ausnahme handelt es sich um nachträgliche Entscheidungen, durch die die Bewährungszeit verkürzt oder verlängert wird sowie Auflagen oder Weisungen nachträglich verändert, aufgehoben, ersetzt oder hinzugefügt werden. Diese nachträglichen Entscheidungen hat das Gericht aber nur in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen zu übernehmen (§ 90k Absatz 2 IRG-E). Verstößt die verurteilte Person so gröblich oder beharrlich gegen die ihr erteilten Auflagen oder Weisungen oder begeht sie eine weitere Straftat, so dass das Gericht eine Aussetzung zur Bewährung widerrufen oder im Fall alternativer Sanktionen die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängen würde, so sieht es von der weiteren Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen ab. Die Zuständigkeit für die Überwachung geht damit wieder zurück auf den anderen Mitgliedstaat. Sollte der andere Mitgliedstaat seinerseits die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung widerrufen oder gegen die verurteilte Person eine freiheitsentziehende Sanktion verhängen, so kann er, aber auch die verurteilte Person die Bundesrepublik Deutschland anschließend um Vollstreckungsübernahme nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen ersuchen. Die Entscheidung, ob die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion übernommen wird, richtet sich dann nach den §§ 84 ff. IRG-E.

2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Anders als im vertraglosen Vollstreckungshilfeverkehr nach § 71 Absatz 4 IRG aber auch anders als im Vollstreckungshilfeverkehr nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen bedarf es bei der Abgabe der Vollstreckung und der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen an einen anderen EU-Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung grundsätzlich

Keiner. gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung durch das Oberlandesgericht. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass der Anwendungsbereich des Rb Bewährungsüberwachung nur eröffnet ist, wenn die verurteilte Person entweder bereits in den anderen Mitgliedstaat, an den die Vollstreckung und Überwachung abgegeben werden soll, zurückgekehrt ist oder zurückzukehren beabsichtigt (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung). Den Fall, für den § 85 Absatz 2 IRG-E als einzigen eine gerichtliche Zulässigkeitsprüfung vorsieht, nämlich dass eine verurteilte Person gegen ihren Willen in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird, sieht der Rb Bewährungsüberwachung nicht vor. Eine Abgabe der Vollstreckung (nicht aber der Überwachung) kann in einem solchen Fall nur nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen und demnach nach den §§ 85 ff. IRG-E erfolgen. In den Fällen, die in den Anwendungsbereich des Rb Bewährungsüberwachung fallen, ist deshalb nicht zuletzt im Interesse der verurteilten Person zwecks Beschleunigung des Verfahrens auf eine gerichtliche Entscheidung verzichtet worden.

Obwohl der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses Rb Bewährungsüberwachung nicht auf freiheitsentziehende Sanktionen beschränkt ist, deren Vollstreckung bzw. weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sondern auch bedingte Verurteilungen und Verurteilungen zu alternativen Sanktionen umfasst (vgl. Artikel 2 Rb Bewährungsüberwachung), erfassen die §§ 90l ff. IRG-E nur die Abgabe der Vollstreckung von Freiheitsstrafen (§ 38 StGB), Jugendstrafen (§ 17 JGG), Strafarresten (§ 9 WStG) und Maßregeln der Besserung und Sicherung, mit denen eine Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 63, 64 und 66 StGB), deren Vollstreckung entweder zugleich mit ihrer Anordnung zur Bewährung ausgesetzt wurde (§§ 56 bis 56g, 67b StGB, §§ 21 bis 26a und 57 ff. JGG und § 14a Absatz 1 des WStG) oder in Bezug auf die Vollstreckung des jeweiligen Restes nachträglich zur Bewährung ausgesetzt wurde (§§ 57 bis 57b und 67d Absatz 2 StGB, § 14a Absatz 2 WStG und § 88 JGG). Dies beruht darauf, dass eine bedingte Verurteilung, wie sie in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Rb Bewährungsüberwachung vorgesehen ist, in dieser speziellen Form nicht im deutschen Recht vorgesehen ist. Alternative Sanktionen kennt das deutsche Recht dagegen zumindest der Art nach insbesondere im JGG. Im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Ausgestaltung des Jugendstrafrechts in den EU-Mitgliedstaaten und dem besonderen Erziehungscharakter, der dem JGG zugrunde liegt, soll jedoch die Entscheidung, ob bei schuldhafter Nichterfüllung von Weisungen oder Auflagen, die einem Jugendlichen oder einem Heranwachsenden auferlegt wurden, Jugendarrest verhängt werden soll, einem deutschen Jugendrichter vorbehalten bleiben (vgl. in der Begründung zu Artikel 2 Rb Bewährungsüberwachung).

Die Initiative zur Abgabe der Vollstreckung und der Überwachung kann sowohl von der deutschen Vollstreckungsbehörde als auch von dem anderen EU-Mitgliedstaat ausgehen. Die verurteilte Person hat die Möglichkeit, bei der deutschen Vollstreckungsbehörde zu beantragen, einen anderen Mitgliedstaat um Übernahme der Vollstreckung und der Überwachung zu ersuchen. Geht ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates oder der Antrag der verurteilten Person irrtümlich bei einer unzuständigen Vollstreckungsbehörde ein, so leitet diese Eingangsbehörde das Ersuchen oder den Antrag an die zuständige Vollstreckungsbehörde weiter. Die Vollstreckungsbehörde, die auch hier wieder zugleich als Bewilligungsbehörde vorgesehen ist (vgl. § 90l IRG-E), holt die erforderlichen Stellungnahmen ein und stellt die notwendigen Unterlagen zusammen.

Zu den Unterlagen gehören neben dem zu vollstreckenden Erkenntnis auch der Beschluss nach § 268a Absatz 1 und 2, § 453 Absatz 1, § 454 Absatz 1 oder § 463 Absatz 3 StGB bzw. § 57 Absatz 1, § 58 Absatz 1, § 65 Absatz 1 oder § 88 JGG sowie eine in deutscher Sprache ausgefüllte Bescheinigung, für die das in Anhang I des Rb Bewährungsüberwachung abgedruckte Formblatt zu verwenden ist. Unter Zugrundelegung dieser Unterlagen prüft die Vollstreckungsbehörde, ob ein Ersuchen nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung an den anderen Mitgliedstaat gestellt werden soll oder ob dem Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates stattgegeben werden soll. Vor der Entscheidung hat sie der verurteilten Person und gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertreter rechtliches Gehör zu gewähren, es sei denn, die verurteilte Person hat selbst einen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung und Überwachung gestellt.

Wie im umgekehrten Fall der Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland prüft die Vollstreckungsbehörde nicht nur die Abgabe der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen, sondern gleichzeitig auch die Abgabe der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion, falls diese aufgrund eines Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung durchzuführen wäre. Als sogenanntem Ausstellungsstaat steht es der Bundesrepublik Deutschland nicht frei, zu entscheiden, nur die Überwachung, nicht aber auch die Folgeentscheidungen, wie die nachträgliche Änderung der Bewährungsmaßnahmen und der Bewährungszeit oder den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung, auf einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen. Allein der Vollstreckungsstaat kann nach Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung entscheiden, ob er nur die Überwachung bzw. die Überwachung und nur bestimmte Folgeentscheidung übernehmen möchte oder ob er neben der Überwachung auch alle möglicherweise zu treffenden Folgeentscheidungen übernimmt. Dem Ausstellungsstaat steht es allerdings frei, überhaupt ein Ersuchen auf Übernahme der Überwachung zu stellen. Wenn er - hier also die Bundesrepublik Deutschland - sich allerdings dazu entscheidet, die Bewährungsüberwachung abzugeben, muss er stets damit rechnen, dass dann auch gegebenenfalls die Vollstreckung entsprechend den Vorgaben des Artikels 14 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates erfolgt. Die Entscheidung, ob die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung abgegeben werden kann und soll, ist daher in jede Entscheidung über die Abgabe der Überwachung miteinzubeziehen.

Lehnt die Vollstreckungsbehörde die Übertragung der Überwachung und der Vollstreckung auf einen anderen Mitgliedstaat ab, begründet sie ihre Entscheidung, sofern ein anderer Mitgliedstaat ein Ersuchen oder die verurteilte Person einen Antrag gestellt hat. Hatte die verurteilte Person der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen in dem anderen Mitgliedstaat zugestimmt, indem sie sich entweder damit einverstanden erklärt oder persönlich einen Antrag gestellt hatte, ist ihr die Entscheidung zuzustellen. Die verurteilte Person kann dann entscheiden, ob sie gegen die abschlägige Entscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das zuständige Oberlandesgericht stellen möchte. Ein solches Antragsrecht steht der verurteilten Person ebenfalls zu, wenn die Vollstreckungsbehörde ein bereits an einen anderen Mitgliedstaat gestelltes Ersuchen nach Artikel 9 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung zurücknimmt, nachdem der andere Mitgliedstaat sie über die von ihm vorgenommene Anpassung der Bewährungsmaßnahmen oder über das Höchstmaß der freiheitsentziehenden Sanktion unterrichtet hat, das nach seinem Recht für die dem Erkenntnis zugrunde liegende Tat angedroht ist. Das Oberlandesgericht prüft in diesen beiden Fallkonstellationen, ob die Vollstreckungsbehörde das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei bei der Entscheidung ausgeübt hat, ob das öffentliche Interesse an einer Überwachung der verurteilten Person und an einer möglicherweise notwendigen Strafvollstreckung der gegen sie verhängten bzw. angeordneten freiheitsentziehenden Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland das Interesse der verurteilten Person an einer Überwachung und gegebenenfalls notwendig werdenden Vollstreckung in ihrem Heimatstaat überwiegt. Ist dies der Fall, wird der Antrag der verurteilten Person durch das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Anderenfalls erklärt das Oberlandesgericht die Überwachung und Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig. Die Vollstreckungsbehörde hat dann die Überwachung und Vollstreckung nach Maßgabe dieser gerichtlichen Entscheidung zu bewilligen.

Hat die Vollstreckungsbehörde dagegen keine Bedenken, die Vollstreckung und Überwachung auf den anderen Mitgliedstaat zu übertragen, veranlasst sie, dass die verurteilte Person ihr Einverständnis vor dem zuständigen Gericht abgibt, sofern sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Eine Ersetzung des Einverständnisses durch eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung, wie dies nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 85c IRG-E in Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen vorgesehen ist, ist vorliegend aufgrund der insofern deutlich vom Rb Freiheitsstrafen abweichenden Vorgaben des Rb Bewährungsüberwachung nicht möglich. Nur wenn die verurteilte Person bereits in den anderen Mitgliedstaat, an den die Vollstreckung und Überwachung abgegeben werden soll, zurückgekehrt ist, wird ihr Einverständnis impliziert und muss daher nicht eingeholt werden.

Da die Bewilligungsentscheidung sowohl die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen als auch die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der mit dem deutschen Erkenntnis verhängten freiheitsentziehenden Sanktion betrifft, ist die verurteilte Person in Anlehnung an die Regelung zur Umsetzung des Rb Freiheitstrafen über die Bewilligungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde schriftlich zu unterrichten, auch wenn der Rb Bewährungsüberwachung dies nicht ausdrücklich fordert. Hält sich die verurteilte Person bereits in dem anderen Mitgliedstaat auf, der die Vollstreckung des deutschen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen übernehmen soll, so kann die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates ebenfalls entsprechend der Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen um Weiterleitung der Mitteilung gebeten werden. Hat der andere Mitgliedstaat nicht um Übernahme der Vollstreckung und Überwachung ersucht, so muss er seinerseits die Übernahme der Vollstreckung und Überwachung bewilligen. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt ihm hierzu das rechtskräftige deutsche Erkenntnis, den Bewährungsbeschluss (s. oben) und eine von der Vollstreckungsbehörde anzufertigende Übersetzung der Bescheinigung in eine der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaates. Eine Übersetzung des Erkenntnisses oder seiner wesentlichen Teile bzw. des Bewährungsbeschlusses ist nicht zu übersenden. Hat die verurteilte Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter von der ihr/ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu der Abgabe der Vollstreckung und Überwachung Stellung zu nehmen, ist die Stellungnahme ebenfalls zusammen mit dem Ersuchen zu übermitteln.

Dem anderen Mitgliedstaat steht es dann frei, die Übernahme der Vollstreckung und der Überwachung oder allein die Überwachung zu bewilligen. Die Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung und Überwachung ab, soweit der andere Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. Eine Überstellung der verurteilten Person ist nicht erforderlich, da die gegen sie verhängte freiheitsentziehende Sanktion zum Zeitpunkt der Übertragung nicht vollstreckt bzw. vollzogen wird. Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung und Überwachung nur fortsetzen, wenn der andere Mitgliedstaat ihr mitteilt, dass er von der weiteren Vollstreckung und Überwachung abgesehen hat, weil die verurteilte Person z.B. aus dem anderen Mitgliedstaat geflohen ist. Ob sie die Überwachung oder die Vollstreckung fortsetzt, hängt davon ab, welche Entscheidungen der andere Mitgliedstaat mittlerweile getroffen hat. Hat er in der Zwischenzeit die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung widerrufen, so kann nur die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt werden. Hat der andere Mitgliedstaat in der Zwischenzeit nur nachträglich die Bewährungsmaßnahmen oder die Bewährungszeit geändert, so kann zunächst grundsätzlich nur die Überwachung der verurteilten Person fortgeführt werden. Hierzu müssen gegebenenfalls die umgewandelten oder nachträglich geänderten Auflagen und Weisungen entsprechend § 90h Absatz 7 Satz 1 IRG-E zurückgewandelt und die Bewährungszeit auf das nach deutschem Recht vorgesehene Höchstmaß gesenkt werden. Die Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung der Auflagen, Anerbieten, Weisungen und Zusagen im anderen Mitgliedstaat erbracht hat, werden angerechnet. Das für die nach dem § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständige Gericht kann jedoch auch die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung widerrufen, falls die Voraussetzung nach § 56f oder § 67g StGB bzw. 26 JGG vorliegen.

3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen

Am 26. Februar 2009 hat der Rat der Europäischen Union den Rb Abwesenheitsentscheidungen angenommen, der auf einem Vorschlag von Slowenien, Frankreich, Tschechien, Schweden, der Slowakei, Deutschland und dem Vereinigten Königreich basiert (bzgl. des im Januar 2008 eingebrachten Vorschlags vgl. Ratsdokument 5213/08 sowie das erläuternde Memorandum 5213/08 ADD1). Der Rb Abwesenheitsentscheidungen hat zum Ziel, die Regelungen der gegenseitigen Anerkennung und/oder Vollstreckung von Abwesenheitsentscheidungen, die bereits in den Instrumenten zur gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen vorhanden sind, zu ergänzen und zu vereinheitlichen und damit die Rechte der betroffenen Person zu stärken. Der Rahmenbeschluss enthält weder verpflichtende Regelungen noch Mindeststandards für die Ausgestaltung der nationalen Strafverfahrensordnungen im Hinblick auf Abwesenheitsentscheidungen. Er regelt vielmehr entsprechend den zuvor angenommenen Rahmenbeschlüssen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidung beruhen, unter welchen Voraussetzungen ein ersuchter Mitgliedstaat die ersuchte Rechtshilfe verweigern darf, weil dem Ersuchen eine Abwesenheitsentscheidung zugrunde liegt.

Von den im 1. Abschnitt unter I. aufgezählten Rahmenbeschlüssen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fußen, enthalten der Rb Sicherstellung sowie der Rb Überwachungsanordnung keine Regelungen über die gegenseitige Anerkennung und/oder Vollstreckung von Abwesenheitsentscheidungen. Sie sind daher nicht von den Änderungen betroffen, die durch den Rb Abwesenheitsentscheidungen eingeführt wurden.

Die Regelungen des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen, die sich auf den Rb EuHB, den Rb Geldsanktionen und den Rb Einziehung beziehen, werden in dem Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe umgesetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3562). Im vorliegenden Gesetz werden daher nur noch die Regelungen des Rb Abwesenheitsentscheidungen umgesetzt, die die Rahmenbeschlüsse Freiheitsstrafen und Bewährungsüberwachung betreffen. Die Rahmenbeschlüsse Freiheitsstrafen und Bewährungsüberwachung betreffen Artikel 5 und 6 des Rb

Abwesenheitsentscheidungen. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Rb Abwesenheitsentscheidungen, den Inhalt der übrigen Regelungen des Rahmenbeschlusses, die aufgrund der übrigen Regelungen erforderlichen notwendigen Änderungen im IRG und im Hinblick auf Abwesenheitsentscheidungen im deutschen Recht wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (Bundestagsdrucksache 18/3562, S. 74 ff.).

Artikel 5 Rb Abwesenheitsentscheidungen enthält eine Neufassung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i des Rb Freiheitsstrafen. Diese entspricht fast wörtlich Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a bis c Rb EuHb(neu), der durch Artikel 2 Rb Abwesenheitsentscheidungen in den Rb EuHb eingefügt worden ist.

Zu den Einzelheiten wird auf die ausführliche Gesetzesbegründung zu Artikel 2 Rb Abwesenheitsentscheidungen in dem Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (s. Bundestagsdrucksache 18/3562, S. 52 f.). Unterschiede ergeben sich nur im Hinblick auf den unterschiedlichen Aufbau des jeweiligen Rahmenbeschlusses, die zu vollstreckende Entscheidung sowie die in dem jeweiligen Zusammenhang vorzulegenden Unterlagen. Buchstabe i Nummer 1 der im Anhang I des Rb Freiheitsstrafen abgedruckten Bescheinigung wurde entsprechend den Änderungen neu gefasst, die durch die Neufassung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i des Rb Freiheitsstrafen bedingt sind.

Artikel 5 Nummer 1 Rb Abwesenheitsentscheidungen verweist allerdings in der deutschen Fassung irrtümlich auf Buchstabe f von Artikel 9 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen und Artikel 5 Nummer 2 Rb Abwesenheitsentscheidungen versehentlich auf Buchstabe k Nummer 1 der nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen zu übermittelnden Bescheinigung. Hierbei handelt es sich offensichtlich um redaktionelle Fehler. In der englischen Fassung wird in Artikel 5 Nummer 1 Rb Abwesenheitsentscheidungen richtigerweise auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i Rb Freiheitsstrafen und in Artikel 5 Nummer 2 Rb Abwesenheitsentscheidungen auf Buchstabe i Nummer 1 der Bescheinigung Bezug genommen.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i Rb Freiheitsstrafen betrifft den Versagungsgrund bei Abwesenheitsentscheidungen, während Buchstabe f den Versagungsgrund der Immunität regelt. Ebenso enthält Buchstabe i Nummer 1 der im Anhang I des Rb Freiheitsstrafen abgedruckten Bescheinigung die Information, ob das Urteil in Abwesenheit ergangen ist. Buchstabe k Nummer 1 der Bescheinigung betrifft dagegen die in Artikel 6 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen obligatorisch vorgesehene Möglichkeit der betroffenen Person - sofern sie sich noch im Ausstellungsstaat befindet -, zur Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an einen anderen Mitgliedstaat Stellung zu nehmen.

Artikel 6 Rb Abwesenheitsentscheidungen überträgt die in Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a bis c Rb EuHb(neu) enthaltenen Regelungen auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h Rb Bewährungsüberwachung. Gemäß Artikel 6 Nummer 2 wurden die dadurch bedingten Änderungen in Buchstabe h der im Anhang zum Rb Bewährungsüberwachung abgedruckten Bescheinigung eingearbeitet.

Zu den Einzelheiten wird ebenfalls auf die ausführliche Gesetzesbegründung zu Artikel 2 Rb Abwesenheitsentscheidungen in dem Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe verwiesen (s. Bundestagsdrucksache 18/3562, S. 52 f.).

Die durch Artikel 5 und 6 Rb Abwesenheitsentscheidungen eingeführten Neuerungen erfordern keine Änderungen im IRG, da die Rb Freiheitsstrafen und Rb Bewährungsüberwachung bisher noch nicht umgesetzt worden sind. Die Neuerungen sind aber bei der Umsetzung der beiden Rahmenbeschlüsse zu beachten. In § 84b Absatz 1 Nummer 2 und § 90c Absatz 1 Nummer 2 IRG-E wird der allgemeine Grundsatz, dass die Vollstreckung einer Abwesenheitsentscheidung verweigert werden kann, entsprechend der bisherigen Konzeption für die Umsetzung der anderen Rahmenbeschlüsse als obligatorisches Zulässigkeitshindernis ausgestaltet. Die durch den Rb Abwesenheitsentscheidungen vorgesehenen Fälle, in denen eine Verpflichtung zu Vollstreckung einer Abwesenheitsentscheidung ausnahmsweise besteht, werden abschließend als von diesem Grundsatz abweichende Ausnahmeregelungen in den jeweiligen Absätzen 3 und 4 von § 84b und § 90c IRG-E aufgezählt. Diese Neuregelung entspricht den Änderungen, mit denen die übrigen Regelungen des Rb Abwesenheitsentscheidungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in die §§ 83, 87b und 88a IRG eingeführt werden sollen. Soweit in § 84 Absatz 1 und 2, § 84a Absatz 1 und 4, § 84c Absatz 1, § 84c Absatz 1 Nummer 1, § 84l Absatz 2, § 85 Absatz 1, § 85b Absatz 2 Nummer 1, § 85c, § 90a, § 90b Absatz 1, § 90d Absatz 1, § 90k Absatz 4, § 90l Absatz 1 und § 90m Absatz 3 IRG-E auf den Rb Freiheitsstrafen oder den Rb Bewährungsüberwachung bzw. auf die diesen als Anhang beigefügten Bescheinigungen hingewiesen wird, wird durch einen Hinweis bzw. durch Verweis auf das gesetzliche Zitat des Rb Freiheitsstrafen oder des Rb Bewährungsüberwachung klargestellt, dass die beiden Rahmenbeschlüsse sowie deren Anhänge in der durch den Rb Abwesenheitsentscheidungen abgeänderten Fassung maßgeblich sind.

4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation

V. Gesetzgebungskompetenz

Die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist Teil der Pflege der auswärtigen Beziehungen nach Artikel 32 GG. Die Änderungen des IRG (Artikel 1) fallen deshalb in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (Artikel 2) beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Gerichtsverfassung).

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Zum größten Teil dient er deren Umsetzung.

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf erweitert die Möglichkeiten, die Vollstreckung von Urteilen anderer Mitgliedstaaten zu übernehmen sowie die Vollstreckung von eigenen Urteilen auf andere Mitgliedstaaten zu übertragen. In Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen etwa wird erstmals eine Verpflichtung postuliert, die Vollstreckung einer im EU-Ausland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zu übernehmen, wenn sie sich gegen deutsche Staatsangehörige richtet und diese hierzulande leben oder in das Inland ausgewiesen werden. Die Ablehnungsmöglichkeiten sind auf bestimmte Fälle beschränkt. In festgelegten Fällen ist auch die Zustimmung der verurteilten Person zur Überstellung nicht mehr erforderlich. Die Einführung klar strukturierter Verfahren, insbesondere die Verwendung von Formularen erlauben eine reduzierten Prüfungsumfang und führen zu schnelleren und damit erheblich vereinfachten Verfahren.

Ebenso wird die Rechtsanwendung für die Übergabe von hier verurteilten EU-Ausländern an ihren Heimat- bzw. Wohnsitzstaat vereinfacht. Anders als im vertraglosen Vollstreckungshilfeverkehr nach § 71 Absatz 4 IRG bedarf es etwa bei der Abgabe der Vollstreckung an einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht mehr zwingend einer gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung durch das Oberlandesgericht. Die Ausnahmen regelt § 85 Absatz 2 des vorliegenden Entwurfes. Die daraus folgende Beschleunigung des Verfahrens geht auch mit einer erheblichen Vereinfachung desselben einher.

Durch die Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachungen werden einheitliche Regelungen im Hinblick auf die grenzüberschreitende Bewährungsüberwachung geschaffen. Dabei handelt es sich um ein neues Instrument, das in erster Linie dem Schutz der betroffenen Personen dient. Es ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass dessen Umsetzung zu einer Erschwerung der Rechtshilfepraxis führt, da in dem Umfang des Eingangs von Bewährungsüberwachungsfällen auch mit einer Abgabe derselben zu rechnen ist.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzesentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, indem die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen und die europaweite grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vollstreckungshilfe verbessert werden. Die Neuregelungen führen zu einem verstärkten Informationsaustausch zwischen den nationalen Vollstreckungsbehörden. Diese können dadurch in weit größerem Umfang als bisher prüfen, wo die freiheitsentziehende Sanktion am erfolgversprechendsten zu vollstrecken bzw. die zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung der Sanktion zu überwachen ist. Die Rechte der Betroffenen, aber auch der Opferschutz und der Schutz der Allgemeinheit werden dadurch gestärkt. Eine erfolgreiche Resozialisierung in einer den Betroffenen vertrauten Umgebung ist auch eine zusätzliche Versicherung für die Gesellschaft, in der die Betroffenen leben, dass das Risiko eines Rückfalls geringer ist. Die Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Strafvollstreckung durch gegenseitige Anerkennung justizieller Entscheidungen führt für alle Bürger zu einem höheren Maß an Sicherheit und ist gleichzeitig ein wichtiger Bestandteil auf dem Weg zu einem Europa der Bürger in einem Raum des Rechts und der Justiz, das mit dem sogenannten Stockholmer Programm des Rates der Europäischen Union bestätigt und fortgeschrieben wurde.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch den Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt oder geändert.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf das Bundesamt für Justiz dürfte aufgrund der Regelung in § 54a IRG-E erhöhter Konsultationsaufwand mit ausländischen Staaten zukommen, die Bedingungen hinsichtlich der Höhe der in Deutschland zu vollstreckenden Freiheitsstrafen stellen. Konsultationen der genannten Art werden bereits nach geltendem Recht durch das Bundesamt für Justiz abgewickelt. Der durch § 54a IRG-E entstehende personelle Aufwand dürfte sich nach derzeitigen Erfahrungen auf wenige Stunden im Jahr beschränken. Weiterer Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung entsteht nicht. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

Für die Länder fällt ein insgesamt nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand an.

Durch die Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen und die damit einhergehende Vereinfachung der Vollstreckungsübernahme kann es zu einer Erhöhung der eingehenden Übernahmeersuchen kommen. Den Übernahmen stehen jedoch die zahlreichen Fälle gegenüber, in welchen die in Deutschland inhaftierten EU-Ausländer an deren Heimat- oder Wohnsitzstaat überstellt werden können. Zwar lassen sich Fallzahlen hierzu nicht zuverlässig vorhersagen. Jedoch dürfte die Zahl der im Inland inhaftierten EU-Ausländer jene der im EU-ausländischen Vollzug befindlichen Deutschen übersteigen. Die Einrichtung neuer Organisationsstrukturen in den Ländern ist zur Erfüllung der Übergabe- bzw. Übernahmepflichten nicht erforderlich, da bereits nach geltendem Recht regelmäßig Vollstreckungsübergaben bzw. -übernahmen stattfinden.

Die neuen Regelungen durch Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung können bei den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten und Behörden zu einem zusätzlichen Vollzugsaufwand führen, dessen Höhe von der Anzahl der eingehenden Überwachungsersuchen abhängt. Die Fälle der Übernahme von Bewährungsüberwachungen dürfte sich jedoch mit den Fällen der Abgabe von Bewährungsüberwachungen an einen anderen Mitgliedstaat die Waage halten. Insofern ist trotz der von Artikel 22 Rb Bewährungsüberwachung vorgegebenen Kostentragungspflicht des Vollstreckungsstaates nicht von Mehrkosten für die hiesigen Strafverfolgungsorgane auszugehen.

Der Entwurf enthält Informationspflichten der Justizbehörden untereinander und zu zuständigen Behörden anderer Staaten.

Zu nennen ist die Information über den Verstoß gegen Auflagen und Weisungen (§ 55b Absatz 6, § 90k Absatz 4 IRG-E) und die Pflicht zur Weiterleitung der Stellungnahme der betroffenen Person (§ 85 Absatz 3 IRG-E). Ferner ist die verurteilte Person über die Bewilligung eines ausgehenden Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion zu informieren (§ 85b Absatz 1 IRG-E). Weitere Informationspflichten sind beispielsweise die Verpflichtung, aus bestimmten Gründen den Sachstand mitzuteilen (vgl. Artikel 12 Rb Freiheitsstrafen), Konsultationspflichten vor dem Erlass einer (teilweise) ablehnenden Entscheidung (vgl. Artikel 9 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen) und Informationspflichten über den Ausgang des Verfahrens (vgl. Artikel 11 Rb Freiheitsstrafen). Eine Umsetzung dieser Pflichten soll durch die Anpassung von Verwaltungsvorschriften erfolgen. Fallzahlen hierzu lassen sich nicht vorhersagen. Konkrete Schätzungen der aus den zusätzlichen Informationspflichten resultierenden Kosten können daher nicht gemacht werden.

5. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die geplante Regelung hat keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Entwurf hat auch keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

VIII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der Regelung ist nicht vorgesehen und kommt angesichts der Notwendigkeit der Herbeiführung einer rahmenbeschlusskonformen Rechtslage nicht in Betracht. Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Evaluation.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Zu Nummer 1 (Ergänzung der Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird durch Einfügung der neuen §§ 54a, 90a bis 90n und 98b in das IRG sowie der Ersetzung der §§ 84 und 85 durch die §§ 84 bis 85f im IRG ergänzt.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 48 - Grundsatz)

Bei den in § 48 Satz 2 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) bedingt sind. Sie beinhalten keine sachliche Änderung.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 49 - Voraussetzungen der Zulässigkeit)

§ 49 IRG setzt für die Vollstreckung einer ausländischen Sanktion die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen fest. Absatz 1 Nummer 1 enthält dabei die Grundvoraussetzung, dass ein Ersuchen durch einen ausländischen Staat unter Vorlage des vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses gestellt worden sein muss. Darüber hinaus muss das im Ausland durchgeführte Strafverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 bestimmten Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit entsprechen und nach Nummer 3, 4 und 5 sind bei der Zulässigkeitsentscheidung sowohl der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit als auch das Verbot der mehrfachen Strafverfolgung und die Regelungen der Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht zu beachten.

Ist eine Überstellung der verurteilten Person aus dem Ausland nach Deutschland erforderlich, verlangt § 49 Absatz 2, dass sich die verurteilte Person mit ihrer Überstellung einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis muss zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine verurteilte Person trotz ihres Einverständnisses nicht ins Bundesgebiet überstellt werden kann, weil z.B. das im Ausland geführte Verfahren einer oder mehrerer der in Absatz 1 Nummer 2 festgeschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen (rechtliches Gehör, angemessene Verteidigung, Unabhängigkeit der Gerichte) nicht genügt hat. Der historische Gesetzgeber hat erkannt, dass das Beharren auf diesen fundamentalen rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien zur Unmöglichkeit der Vollstreckungshilfe gerade in Fällen führt, in denen aus humanitären und Fürsorgeerwägungen ein besonders starkes Bedürfnis besteht, die verurteilte Person aus dem Vollzug einer ausländischen Sanktion zu übernehmen. Gleichwohl war er der Auffassung, dass im Kompromisswege auf die Einhaltung der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Mindestgarantien - in Konkretisierung und teilweiser Ergänzung der ordrepublic-Klausel des § 73 IRG-nicht verzichtet werden kann (Bundestagsdrucksache 9/1338, S. 69 und 70). Auch eine Regelung, die die Übernahme der Vollstreckung mit dem Willen der betroffenen Person zulässt, wurde damals unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten verworfen. Die verurteilte Person, deren Verurteilung eine Tat zugrunde liegt, die nach deutschem Recht überhaupt nicht geahndet werden könnte bzw. deren Verurteilung unter Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Mindestbedingungen der Menschenrechtskonvention zustande gekommen ist, könnte nach Auffassung des historischen Gesetzgebers sonst jederzeit mit Erfolg das Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel anrufen, dass die Verurteilung als rechtsstaatswidrig hier nicht weiter vollstreckt werden darf. Der Weg der Übernahme der Vollstreckung wäre gegenüber dem in diesem Fall ersuchenden Staat für die Zukunft verbaut (Bundestagsdrucksache 9/2137, S. 24).

Durch Konkretisierung von Absatz 1 Nummer 2 und Einfügung eines neuen Absatzes 3 wird nun dem Gericht, das für das Exequaturverfahren zuständig ist, ein Weg eröffnet, die humanitären Interessen der betroffenen Person im Einzelfall bei der Abwägung mit den rechtsstaatlichen Anforderungen, die an das ausländische Strafverfahren gestellt werden, stärker berücksichtigen zu können. Dies gilt sowohl in den Überstellungsfällen als auch in den Fällen der reinen Vollstreckungsübernahme, in denen sich die verurteilte Person im Inland aufhält. Hierdurch kann die Bundesrepublik Deutschland deutschen Staatsangehörigen helfen, die im Ausland inhaftiert sind. Ihnen kann eine Vollstreckung der gegen sie im Ausland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion im Inland, insbesondere auch unter Beachtung der deutschen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Vollzugslockerung, in Aussicht gestellt werden. Gleichzeitig werden dabei aber auch nicht die Interessen der nicht im Ausland inhaftierten, sondern im Inland lebenden deutschen Staatsangehörigen oder Ausländer außer Acht gelassen, gegen die eine ausländische freiheitsentziehende Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden soll.

Der Entwurf geht davon aus, dass eine im Ausland verhängte freiheitsentziehende Sanktion grundsätzlich nur dann in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden kann, wenn die in § 49 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und das Verfahren, das der Sanktion zugrunde liegt, mit der Europäischen Konvention von 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und ihrer Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Einklang steht (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 [neu]). Allerdings muss nicht bei jedwedem Verstoß gegen die EMRK oder ihrer Zusatzprotokolle sowie bei Fehlen einer der in § 49 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 aufgezählten weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen eine Vollstreckungshilfe aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend unzulässig sein. Vielmehr kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Interessen der verurteilten Person eine Überstellung auch unabhängig vom Vorliegen der in § 49 Absatz 1 Nummer 2(neu) bis 5 IRG genannten Voraussetzungen zulässig sein, wenn die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und einen Antrag auf Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland stellt. Die Person muss über die Rechtsfolgen eines solchen Antrags und die darauf folgende Überstellung belehrt worden sein. Auf einen nach der genannten Belehrung unter den in § 49 Absatz 3(neu) genannten Formerfordernissen gestellten Antrag muss sich die verurteilte Person festlegen; eine Rücknahme ist nicht möglich.

Zweck der Neuregelung ist es, die humanitäre Hilfe und Fürsorge für deutsche Staatsangehörige auszuweiten. Daher wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf deutsche Staatsangehörige eingeschränkt.

Die vorgenommenen Änderungen werden überdies zum Anlass genommen, das bisher im vertragslosen Vollstreckungshilfeverkehr in Absatz 1 Nummer 1 normierte Initiativmonopol des ersuchenden Staates aufzuheben.

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1 Nummer 1

Nach der bisherigen Regelung des § 49 Absatz 1 Nummer 1 ist Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse nur zulässig, wenn eine zuständige Stelle des ausländischen Staates darum ersucht hat. Der historische Gesetzgeber hat diese nach seiner Auffassung zwingende Grundvoraussetzung der Vollstreckungshilfe damit begründet, dass eine unerbetene Vollstreckung eine Einmischung in die ausländische Strafrechtshoheit bedeuten würde und den Vollstreckungsanspruch des ausländischen Staates gegenüber der verurteilten Person nicht berühren könnte. Das Ersuchen soll ferner Gewähr dafür bieten, dass der ausländische Staat keine Vollstreckung aus dem Erkenntnis mehr betreiben wird, soweit in der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung durchgeführt worden ist (Bundestagsdrucksache 9/1338, S. 69).

Diese Begründung erscheint indes nicht zwingend. Zum einen hat bereits der historische Gesetzgeber erkannt, dass deutsche Behörden unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich begründeten Fürsorgepflicht gegenüber deutschen Staatsangehörigen die Möglichkeit haben müssen, bei einem ausländischen Staat vorstellig zu werden, um dort verhängte freiheitsentziehende Sanktionen im Geltungsbereich des IRG weiter vollstrecken zu können (Bundestagsdrucksache 9/1338, S. 69). In bestimmten Fällen können deutsche Behörden sogar dazu verpflichtet sein, trotz des ihnen in diesem Bereich grundsätzlich eröffneten weiten Ermessens einzuschreiten, um dem gesetzgeberischen Verlangen nach Resozialisierung durch Verbüßung der Strafe im Heimatstaat nachzukommen und um unbillige Härten, die durch eine Verbüßung der Strafe im Ausland entstehen können, von deutschen Staatsangehörigen abzuwenden (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, zu § 49 Rn 2; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 3 Ws 202/01 , NStZ 2002, 665, 667 und BVerfGE 96, 100, 115 ff.). Die vom historischen Gesetzgeber allein eröffnete Möglichkeit, ein Ersuchen des ausländischen Staates anzuregen, dürfte in einem solchen Fall nicht ausreichen, dieser verfassungsrechtlich begründeten Verpflichtung nachzukommen.

Zum anderen ergibt sich aus der Regelung in Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (im Folgenden: ÜberstÜbk), dass die Stellung eines Ersuchens des zukünftigen Vollstreckungsstaates offensichtlich nicht als Einmischung in die fremde Strafvollstreckung angesehen wird.

Artikel 2 Absatz 3 ÜberstÜbk, der § 49 Absatz 1 Nummer 1 im Verhältnis zu den Vertragsparteien des ÜberstÜbk verdrängt, lässt sowohl ein Ersuchen des Urteilsstaates als auch des Heimat- und Vollstreckungsstaates zu. Eine entsprechende Regelung ist ebenfalls in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen (im Folgenden: EG-VollstrÜbk) und in Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 des Rb Freiheitsstrafen enthalten.

Artikel 4 Absatz 5 Rb Freiheitsstrafe enthält sogar ein formelles Antragsrecht der verurteilten Person, ohne ihr jedoch ein subjektives Recht auf Überstellung bzw. auf Vollstreckung der gegen sie verhängten Sanktion in ihrem Heimatstaat einzuräumen (vgl. in der Begründung Allgemeiner Teil 1. Abschnitt zu II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen). Es ist im Übrigen auch nicht zu erkennen, warum ein Ersuchen im Gegensatz zu einer Anregung durch den Heimat- und Vollstreckungsstaat eine solche Wirkung entfalten sollte. Eine Einmischung in die ausländische Strafrechtshoheit ist immer erst dann gegeben, wenn eine unerbetene Vollstreckung durchgeführt wird; nicht aber schon dann, wenn um Vollstreckung im Heimatland ersucht wird, die der Urteilsstaat bewilligen, aber auch ablehnen kann. Sofern der Urteilsstaat ein Ersuchen des Heimat- und Vollstreckungsstaates bewilligt, wäre trotz ausgehender Initiative durch den Heimat- und Vollstreckungsstaat Gewähr dafür geboten, dass der Urteilsstaat keine Vollstreckung aus dem Erkenntnis mehr betreiben wird. Für eine Beschränkung, die sich die Bundesrepublik Deutschland allein für den vertragslosen Vollstreckungshilfeverkehr selbst auferlegt hat, besteht unter diesen Gesichtspunkten keine Notwendigkeit. Die Beibehaltung des Initiativmonopols des Urteilsstaates im vertragslosen Vollstreckungshilfeverkehr würde sogar dazu führen, dass allein mangels vorliegenden Ersuchens des Urteilsstaates im Bereich der Vollstreckungshilfe auf vertraglicher Grundlage auf die §§ 48 ff. IRG nicht zurückgegriffen werden dürfte, auch wenn diese im Einzelfall die Vollstreckbarerklärung im weitergehenden Umfang zulassen würden als der jeweilige Vertrag (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 3 Ws 202/01 , NStZ 2002, 665, 667).

Von einer ausdrücklichen Erweiterung des Initiativrechts auf die Bundesrepublik Deutschland im Sinne einer alternativen Zulässigkeitsvoraussetzung, wie dies Artikel 2 Absatz 3 ÜberstÜbk, Artikel 2 Absatz 2 EG-VollstrÜbk und Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 Rb Freiheitsstrafen entsprechen würde, wird jedoch in § 49 Absatz 1 Nummer 1 wegen der zu berücksichtigenden Doppelnatur des Rechtsinstruments der Vollstreckungshilfe abgesehen. Während es international bei der Vollstreckungshilfe um die Unterstützung eines ausländischen Strafverfahrens durch Vollstreckung der ausländischen Entscheidung geht, ist innerstaatlich zu berücksichtigen, dass eine deutsche Exequaturentscheidung, d.h. eine freiheitsentziehende Entscheidung zu vollstrecken ist, für die ein deutsches Gericht nach Artikel 104 GG die Verantwortung übernehmen muss. Ein Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland kann deshalb erst dann gestellt werden, wenn zuvor die Zulässigkeit der Vollstreckung in Deutschland durch das nach § 50 Satz 1 und § 51 IRG zuständige Gericht bejaht wurde. Dies wäre nicht möglich, wenn das Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland gleichzeitig eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vollstreckung wäre. Die Bundesrepublik Deutschland wäre andernfalls gezwungen, Ersuchen unter dem Vorbehalt der innerstaatlich erforderlichen richterlichen Vollstreckbarerklärung zu stellen und diese gegebenenfalls bei negativer Entscheidung zurückzunehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 3 Ws 202/01 , NStZ 2002, 665, 667). Das Initiativmonopol des Urteilsstaats wird daher allein durch dessen Streichung als Zulässigkeitsvoraussetzung aufgehoben, ohne jedoch dadurch einer unerbetenen Vollstreckung gegen den Willen des Urteilsstaats Vorschub zu leisten. Die endgültige Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses kann nur dann erfolgen, wenn der Urteilsstaat sich mit der Übernahme der Vollstreckung durch die Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt hat. Um Gewähr zu bieten, dass der Vollstreckungsanspruch des ausländischen Staates nicht berührt wird und der ausländische Staat keine (weitere) Vollstreckung mehr aus dem Erkenntnis betreiben wird, sieht § 57 Absatz 1 IRG-E vor, dass die zuständige Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Sanktion durchführt, soweit der ausländische Staat mit der Vollstreckung einverstanden ist (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 57 Absatz 1).

Das weitere Erfordernis, dass ein vollständiges rechtskräftiges vollstreckbares Erkenntnis vorliegen muss, verbleibt dagegen denknotwendige Voraussetzung für die Vollstreckungshilfe.

Zu Absatz 1 Nummer 2

Die Doppelnatur der Vollstreckungshilfe (vgl. oben zu Absatz 1 Nummer 1 vorletzter Absatz) führt zu einem Zwiespalt zwischen den Bedürfnissen der zwischenstaatlichen Rechtshilfe und den Gesichtspunkten des zwingenden innerstaatlichen Verfassungsrechts. Der historische Gesetzgeber hat diesem Zwiespalt insbesondere dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass er die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze im ausländischen Verfahren im stärkeren Umfang als bei der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe eingefordert, die Konkretisierung und teilweise Erweiterung des § 73 IRG jedoch in § 49 Absatz 1 Nummer 2 auf drei zentrale Garantien des Grundgesetzes beschränkt hat.

§ 49 Absatz 1 Nummer 2 fordert dementsprechend, dass in dem im Ausland durchgeführten Strafverfahren die Rechtsstaatsgarantien der Gewährung rechtlichen Gehörs, der Möglichkeit einer angemessenen Verteidigung und der Verhängung einer Sanktion (bzw. deren Überprüfbarkeit) durch ein unabhängiges Gericht beachtet wurden. Der historische Gesetzgeber hat erhofft, dass durch diese eingeschränkte Erweiterung des § 73 IRG ein ausgewogener Kompromiss gefunden wurde, auch wenn dadurch teilweise gewichtigen und berechtigten Interessen der betroffenen Personen trotz aller humanitären und Fürsorgeerwägungen nicht genügend Rechnung getragen werden kann (Bundestagsdrucksache 9/1338, S. 30, 69 und 70).

Die seinerzeitige Erwartung hat sich jedoch in der Praxis nicht bestätigt. Es hat sich gezeigt, dass die Interessen Betroffener nicht bestmöglich berücksichtigt wurden. Insbesondere die Interessen der deutschen Staatsangehörigen oder der im Inland lebenden Ausländer, die nicht im Ausland inhaftiert sind (reine Vollstreckungsübernahmefälle), wurden vernachlässigt. Die Regelung erwies sich in der Praxis als kaum handhabbar und mit Blick auf ihr ursprüngliches Ziel, so vielen im Ausland unter zum Teil menschenunwürdigen Bedingungen inhaftierten deutschen Staatsangehörigen wie möglich, die Verbüßung in der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen, als unzureichend. In der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung hat sich darüber hinaus herauskristallisiert, dass der historische Gesetzgeber die Möglichkeit der Vollstreckungshilfe zum Teil weiter eingeschränkt hat, als dies verfassungsrechtlich geboten erscheint.

Die Begründung des historischen Gesetzgebers, die gleichzeitig von Konkretisierung und Erweiterung der ordrepublic-Klausel des § 73 IRG, aber auch von Beschränkung, eklatanten Verstößen und Mindeststandards spricht, hat zu Verwirrungen bei der Auslegung des § 49 Absatz 1 Nummer 2 IRG geführt, insbesondere im Hinblick auf dessen Verhältnis zu § 73 IRG (vgl. Grotz, IRG, § 49, Randnummer 8, in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage). Nicht zuletzt deshalb hat die deutsche Rechtsprechung den durch das Bundesverfassungsgericht jenseits vom IRG für den Bereich der Auslieferung entwickelten Maßstab einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle auch auf die Vollstreckungshilfe übertragen. Danach haben die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines ausländischen Strafurteils, zu dessen Vollstreckung die betroffene Person ausgeliefert werden soll, nicht nachzuprüfen. Sie sind indessen nicht gehindert zu prüfen, ob die Auslieferung und ihr zugrunde liegende Akte mit dem nach Artikel 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind (vgl. grundlegend BVerfGE 63, 332, 337f; wiederholt in den Kammerbeschlüssen vom 24. Januar 1991, 2 BvR 1704/90, Abs.-Nr. 3 ff und vom 4. Juli 2005, 2 BvR 283/05, Abs. -Nr. 22ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass dieser Grundsatz inzwischen in § 49 Absatz 1 Nummer 2 und § 73 IRG auch gesetzlich verankert worden ist (BVerfGE 75, 1, 19 und 20). Entsprechend wurde er später ausdrücklich von verschiedenen Oberlandesgerichten auf § 49 Absatz 1 Nummer 2 angewandt (OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2007, 2 Ws 156/07 (PDF) ; KG, Beschluss vom 16.07.2007, 2/5 Ws 053/06 (PDF) ). Dies führt jedoch dazu, dass nach der derzeitigen deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eklatante Verstöße gegen die drei genannten zentralen Mindestgarantien eine Unzulässigkeit nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 bedingen.

§ 49 Absatz 1 Nummer 2 verliert damit seine eigenständige Wirkung im Verhältnis zu § 73 IRG. Denn die drei genannten Garantien, beschränkt auf ihren unabdingbaren verfassungsrechtlich geschützten Gehalt, gehören zu den wesentlichen von § 73 IRG erfassten Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung. Die deutsche Rechtsprechung kommt somit zurzeit zu einem Ergebnis, das so von dem historischen Gesetzgeber nicht gewollt war. Dieser wollte § 73 durch § 49 Absatz 1 Nummer 2 zumindest auch teilweise erweitern, um den Gesichtspunkten des zwingenden innerstaatlichen Verfassungsrechts gerecht werden zu können (Bundestagsdrucksache 9/1338, S. 69).

Durch das Abstellen auf die EMRK als Prüfungsmaßstab wird die Ursprungsidee des historischen Gesetzgebers wieder aufgegriffen, wonach der Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze im ausländischen Verfahren bei der Vollstreckungshilfe im stärkeren Umfang Rechnung getragen werden muss als bei der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe. Die Neuformulierung von § 49 Absatz 1 Nummer 2 bestärkt insofern den eigentlichen Charakter der Vorschrift als teilweise Erweiterung der ordrepublic-Klausel des § 73 IRG. Einer von dieser Charakterisierung abweichenden Auslegung, die davon ausgeht, dass durch die Regelung in § 49 Absatz 1 Nummer 2 die ordrepublic-Klausel des § 73 bei der Vollstreckungshilfe auf die drei genannten Garantien eingeschränkt wird (vgl. Grotz, IRG, § 49, Randnummer 8, in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl.), wird mit Verweis auf die EMRK als erweiterten Prüfungsmaßstab nunmehr jegliche Grundlage entzogen. Die Gesetzesänderung stellt ferner klar, dass das ausländische Verfahren auch im Hinblick auf die bisher in § 49 Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsstaatsgarantien weder an dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates noch an den Regeln des deutschen Strafprozessrechts zu messen ist. Es wird verdeutlicht, dass der eigenen Vorstellung vom Rechtsstaat nicht dadurch unmittelbar Geltung verschafft werden soll, dass ein nationaler Prüfungsmaßstab an das dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegende Verfahren angelegt wird. Vielmehr wird mit der Gesetzesänderung ausdrücklich festgeschrieben, dass eine Vollstreckung im Sinne des historischen Gesetzgebers grundsätzlich (nur) dann zulässig ist, wenn die Entscheidung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der EMRK ergangen ist (vgl. Bundestagsdrucksache 012/3533, S. 19).

Damit wird auch der nicht mehr aufrechtzuerhaltende Zustand aufgehoben, dass ein Urteil eines Vertragsstaates des ÜberstÜbk eigentlich strenger geprüft werden müsste als ein Urteil im vertragslosen Vollstreckungshilfeverkehr mit Nichtvertragsstaaten des ÜberstÜbk. Denn laut der Erklärung, die die Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 Absatz 1 ÜberstÜbk abgegeben hat, wird die Vollstreckung von Sanktionen nach Maßgabe des Übereinkommens u.a. nur unter der Voraussetzung übernommen, dass die Sanktionen in einem Verfahren verhängt wurden, welches mit der EMRK nebst Ergänzungen - soweit für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft - im Einklang steht.

Die Erweiterung des Prüfungsmaßstabs des § 49 Absatz 1 Nummer 2 auf alle verfahrensrechtlichen Vorgaben der EMRK kommt nunmehr auch im vertragslosen Vollstreckungshilfeverkehr denjenigen deutschen Staatsangehörigen und im Inland lebenden Ausländern zugute, gegen die eine im Ausland verhängte freiheitsentziehende Sanktion in den Fällen der reinen Vollstreckungsübernahme in Deutschland vollstreckt werden soll. Ihre Rechte, die bisher mit Blick auf den Fürsorgegedanken für im Ausland inhaftierte deutsche Staatsangehörige auf ein verfassungsrechtlich vertretbares Minimum beschränkt waren, werden merklich gestärkt, ohne jedoch die humanitären Interessen außer Acht lassen zu müssen. Die Interessen der im Ausland inhaftierten deutschen Staatsangehörigen werden durch die Einführung eines neuen Absatzes 3 berücksichtigt (vgl. unten in der Begründung zu Absatz 3).

Das Abstellen auf die EMRK als Prüfungsmaßstab ist sachgerecht. So verweist die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung im Rechtshilfeverkehr zunehmend auf die EMRK (BGHSt 47, 120, 125; BVerfG NJW 1991, 1411; BVerfG NJW 1987, 830). Obwohl diese sowie ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind- zwar (nur) im Rang eines Bundesgesetzes und damit innerstaatlich im Rang unter dem GG stehen, wird die EMRK in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des GG herangezogen (BVerfGE 74, 358, 370; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1992, 2 BvR 1901/91, Rn 12; BVerfGE 128, 326, 366 ff.). Unter dem Gesichtspunkt der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG dient die Heranziehung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe dazu, den Garantien der Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen. Im Bereich der Rechtshilfe, insbesondere der Vollstreckungshilfe, wo keine Überprüfung des ausländischen Strafverfahrens anhand der innerstaatlichen Regeln der betroffenen Staaten stattfindet, bietet es sich an, den in der EMRK und ihren Zusatzprotokollen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich niedergelegten Mindeststandard als Prüfungsmaßstab ausdrücklich festzulegen, zumal das IRG sowieso im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik auszulegen und anzuwenden ist (BVerfGE 74, 358, 370). Dies wird im Bereich der Vollstreckungshilfe auf vertraglicher Grundlage bereits seit Jahren so gehandhabt.

Die Verweisung auf die EMRK und ihre für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle ist hinreichend bestimmt. Der EGMR hat die Verfahrensrechte einer angeklagten Person in den vergangenen Jahren detailliert ausgestaltet (vgl. Esser, 2002, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht). Bei der Verweisung handelt es sich insofern nicht um eine statische, sondern um eine dynamische Verweisung, bei der auch die zukünftige Entwicklung des Menschenrechtsschutzes auf europäischer Ebene miteinzubeziehen ist. Da Änderungen der EMRK bzw. neue Zusatzprotokolle zur EMRK nur nach Ratifikation für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist nicht zu befürchten, dass die Verweisung zu einer versteckten Verlagerung von Rechtsetzungsbefugnissen führt.

Zu Absatz 1 Nummer 3 und 4

Bei den in § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 4 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu Absatz 1 Nummer 1) bedingt sind. Sie beinhalten keine sachliche Änderung.

Zu Absatz 2

Bei der in § 49 Absatz 2 Satz 1 vorgenommenen Ersetzung des Wortes "ersuchenden" durch das Wort "ausländischen" handelt es sich ebenfalls um eine Folgeänderung, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu Absatz 1 Nummer 1) bedingt ist. Diese Änderung wird zum Anlass genommen, in Bezug auf die verurteilte Person eine geschlechtsneutrale Formulierung einzuführen. Die Änderungen bewirken keine sachliche Änderung.

Zu Absatz 3

Durch die Einführung eines neuen strengeren Prüfungsmaßstabes in Absatz 1 Nummer 2 erscheint der Zweck der Neuregelung des § 49, die humanitäre Hilfe und Fürsorge für deutsche Staatsangehörige auszuweiten, zunächst konterkariert. Wenn das im Ausland durchgeführte Verfahren, das der zu vollstreckenden Sanktion zugrunde liegt, im Einklang mit der EMRK und ihren Zusatzprotokollen - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen muss, bedeutet dies zunächst, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in mehr Fällen als bisher die Vollstreckungshilfe als unzulässig abgelehnt werden muss. Dies kommt nur den verurteilten Personen zugute, die sich im Inland aufhalten und deswegen nunmehr keine Übernahme der Vollstreckung durch die Bundesrepublik Deutschland befürchten müssen und gegen die - aus welchen Gründen auch immer - kein inländisches Strafverfahren geführt werden kann, wenn das Verfahren, in dem gegen sie eine freiheitsentziehende Sanktion im Ausland verhängt wurde, gegen eine verfahrensrechtliche Vorgabe der EMRK verstoßen hat. Die Überstellung deutscher Staatsangehörige aus dem ausländischen Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion wird durch die Anlegung eines strengeren Prüfungsmaßstabes zunächst erschwert. Absatz 3 eröffnet daher unter strengen verfahrensrechtlichen Vorgaben eine Ausnahmeregelung von Absatz 1, wonach die Vollstreckung nicht zwingend unzulässig sein muss, wenn eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben ist.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben deutlich gemacht, dass eine Beibehaltung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen in ihrer unvermeidlich normativen Starre die Würdigung aller Besonderheiten des Einzelfalls erschwert und zu unerwünschten Ergebnissen führen kann. Diese Schwierigkeiten lassen sich nur vermeiden, wenn durch Aufgreifen des Gedanken des Bundesrates und des Bundestages, dass ein Einverständnis der verurteilten Person den Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen erweitert (vgl. Bundestagsdrucksache 9/2137 S. 24), der Praxis der Gerichte und der Bewilligungsbehörde der Weg zu einer - an der umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung und Literatur orientierten - behutsamen Fortbildung des Rechts eröffnet wird. Eine Ausnahme von der Zulässigkeitsvoraussetzung von Absatz 1 Nummer 1 wird allerdings durch den Entwurf ausgeschlossen. Ein rechtskräftiges vollstreckbares Erkenntnis ist unter jeden Umständen denknotwendige Voraussetzung für die Vollstreckungshilfe.

Obwohl die Ausnahmeregelung hauptsächlich eingeführt wird, um mehr deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland inhaftiert sind, zu helfen, die dort gegen sie verhängte Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland unter besseren Bedingungen zu verbüßen, wird sie nicht auf im Ausland inhaftierte deutsche Staatsangehörige beschränkt. Auch deutschen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, soll die Möglichkeit eröffnet werden, von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, um die Bundesrepublik Deutschland nach Vollstreckung der übernommenen Strafe verlassen zu können, ohne befürchten zu müssen, in einem anderen Staat aufgrund eines internationalen Haftbefehls inhaftiert zu werden.

Voraussetzung dafür, dass die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion trotz Fehlens einer der in § 49 Absatz 1 Nummer 2(neu) bis 5 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht zwingend unzulässig ist, ist zunächst, dass die verurteilte Person einen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 49 Absatz 3 Satz 1 IRG-E). Miterklärter Gegenstand des Antrags ist zugleich das unwiderrufliche Einverständnis zur weiteren Vollstreckung in Deutschland. Der Antrag der verurteilten Person ist das grundlegende Element der Ausnahmeregelung. Es muss daher gewährleistet sein, dass dieser freiwillig, unzweideutig und im vollen Bewusstsein aller rechtlichen Folgen abgegeben wurde, die die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland für die verurteilte Person mit sich bringt. Die "unfreie" Situation der verurteilten Person, die sich gegebenenfalls unter widrigen Umständen in ausländischem Strafvollzug befindet, schließt eine freie Entscheidung nicht per se aus. "Freiwillig" ist nämlich als Gegenbegriff zu einer durch Zwang, Drohung oder Täuschung erreichten Einwilligung zu verstehen. Die Haftbedingungen können zwar, je nach ihrer Art, den Anreiz, eine Vollstreckungsübernahme zu beantragen, erhöhen. Sie werden allerdings von dem gegebenenfalls zur Entscheidung berufenen Exequaturgericht nicht geschaffen, sondern vorgefunden. Sie sind ihm daher nicht unter dem Gesichtspunkt des "Drucks" zuzurechnen. Die durch eine Vollstreckungsübernahme eröffnete Möglichkeit, den ausländischen Vollstreckungsbedingungen zu entgehen, bürdet der betroffenen Person keinen zusätzlichen Druck auf, sondern eröffnet ihr eine zusätzliche Perspektive.

Wegen seiner grundlegenden Bedeutung und der damit verbundenen weitreichenden Folgen ist der Antrag nach Satz 2 zu Protokoll eines Richters oder, wenn sich die verurteilte Person im Ausland aufhält, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten zu erklären. Diese qualifizierten Personen haben die verurteilte Person vor Abgabe des Einverständnisses sowohl über die Rechtsfolgen als auch über die Unwiderruflichkeit ihrer Erklärung umfassend zu belehren (Satz 3). Ein ohne oder nach ungenügender Belehrung abgegebener Antrag wäre unwirksam. Die Wirksamkeit des Antrags kann anhand des Protokolls überprüft werden, das einen Vermerk in Bezug auf die Belehrung enthalten muss. Ist die verurteilte Person der deutschen Sprache nicht mächtig, muss die Belehrung in eine ihr verständliche Sprache übersetzt werden (§ 77 IRG in Verbindung mit § 185 GVG). Die Antragstellung vor einem Richter des ausländischen Staates, in dem gegen die verurteilte Person die freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden ist, ist dagegen im Unterschied zur Regelung in § 49 Absatz 2 IRG nicht vorgesehen. Da sich die verurteilte Person, insbesondere wenn sie in dem ausländischen Staat inhaftiert ist, sehr oft in einer Ausnahmesituation befinden wird, kann der Antrag wirksam nur gegenüber einer erfahrenen Person gestellt werden, die mit dem deutschen Recht vertraut ist. Dies wird bei den meisten Richtern ausländischer Staaten nicht der Fall sein. Zudem kann von einem ausländischen Richter nicht erwartet werden, die verurteilte Person über mögliche Verfahrensfehler des Strafverfahrens im eigenen Staat und über deren Konsequenzen im Vollstreckungshilfeverkehr zu unterrichten. Die Formerfordernisse sollen der verurteilten Person die Tragweite ihrer Entscheidung bewusst machen, dienen aber gleichzeitig auch der Beweiskraft und der Rechtssicherheit.

Mit Rücksicht auf das für die Antragstellung vorgesehene Verfahren und den durch das Einverständnis ausgelösten Verwaltungsaufwand einerseits und die negativen Auswirkungen für künftige Überstellungen aus dem betroffenen Staat an die Bundesrepublik

Deutschland andererseits muss unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ferner sichergestellt sein, dass der Antrag durch die verurteilte Person zu einem späteren Zeitpunkt nicht einfach zurückgenommen werden kann (Satz 3). Nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung kann die verurteilte Person nicht mehr geltend machen, sie habe sich aus sachlichen Zwängen mit der Vollstreckungsübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt. Solche Einwände sind vor der Bewilligungsentscheidung im Exequaturverfahren, gegebenenfalls durch die geeigneten Rechtsbehelfe, geltend zu machen. Die besondere Stellung, die die verurteilte Person in dieser speziellen Situation innehat, rechtfertigt die Unwiderruflichkeit ihrer Zustimmung. Zwar wird sie damit belastet, eine Strafe im Inland zu verbüßen, die aus einem nicht akzeptablen Verfahren stammt. Weder hätte Deutschland die Person zum Zweck der Strafverfolgung für ein solches Verfahren oder zur Strafvollstreckung aus einem solchen Urteil ausliefern können, noch hätte ohne die Zustimmung der Person die Vollstreckung übernommen werden können. Gleichwohl ist die Bundesrepublik Deutschland an ihre Zusage der Weitervollstreckung im Außenverhältnis gebunden - eine Aufarbeitung nach Übergabe der verurteilten Person ist nicht möglich: Denn eine Abkehr von der Vollstreckungszusage an den Urteilsstaat würde wegen des Vertrauensbruchs zum Erliegen des Vollstreckungshilfeverkehrs auch in den übrigen Fällen führen. In dem fortgeführten Freiheitsentzug liegt nach Übergabe damit eine Art Sonderopfer, das die verurteilte Person im Interesse der Wirksamkeit des internationalen Vollstreckungshilfeverkehrs hinnehmen muss.

Die Staatsanwaltschaft kann in jedem Verfahrensstadium beantragen, dass die verurteilte Person über die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Erkenntnisses trotz mangelnder Zulässigkeitsvoraussetzungen belehrt wird. Stellt sie bereits während der Vorbereitung der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit fest, dass Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 49 Absatz 1 Nummer 2(neu) bis 5 bestehen, aber ein Ausnahmefall nach Absatz 3 vorliegen könnte, so gewährt sie der verurteilten Person, die sich im Inland befindet, rechtliches Gehör und weist sie dabei auf die Möglichkeit des Absatzes 3 hin. Befindet sich die verurteilte Person im Ausland, so veranlasst die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt, dass diese durch einen zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten aufgesucht wird, der gegebenenfalls den Antrag der verurteilten Person entgegennimmt. Sollte die Person bereits per Brief oder auf andere Weise einen formlosen Antrag auf Übernahme der Vollstreckung durch die Bundesrepublik Deutschland gestellt haben, wird dieser zum Anlass genommen, die Person durch einen Berufkonsularbeamten besuchen zu lassen, der sodann nach Belehrung den wirksamen Antrag nach Absatz 3 entgegennimmt. Stellt sich dagegen erst im gerichtlichen Verfahren heraus, dass es an einer oder mehreren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 49 Absatz 1 Nummer 2(neu) bis 5 mangelt, so hat das Landgericht der verurteilten Person erneut rechtliches Gehör zu gewähren, bevor es die Vollstreckung als unzulässig ablehnt. Je nachdem, ob sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland aufhält, ist sie durch das Landgericht oder auf Beschluss des Gerichts durch einen zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten über die nach Absatz 3 eröffnete Möglichkeit zu belehren. Die verurteilte Person ist nach § 53 Absatz 1 IRG berechtigt, einen Beistand beizuziehen. Hat die verurteilte Person selbst noch keinen Beistand gewählt, so wird ihr angesichts der für sie im Allgemeinen nicht zu durchschauenden Rechtslage in den beteiligten Staaten und etwaiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen regelmäßig wegen der Schwierigkeit der Rechtslage (§ 53 Absatz 2 Nummer 1 IRG) oder aber im Falle der Inhaftierung der verurteilten Person im Ausland wegen bestehender Zweifel, ob sie ihre Rechte in einer solchen Ausnahmesituation selbst hinreichend wahrnehmen kann (§ 53 Absatz 2 Nummer 3 IRG), ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen sein. Trotz Antrags der verurteilten Person kann die Vollstreckung der gegen sie in einem ausländischen Staat verhängten freiheitsentziehenden Sanktion nach § 73 Satz 1 IRG nur dann für zulässig erklärt werden, wenn sie bei Beachtung der Interessen der verurteilten Person nicht wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Im Exequaturverfahren müssen eine Reihe schwer miteinander vereinbarer, in ihrer Zielrichtung gegenläufige Prinzipien und Interessen auf einen Nenner gebracht werden. Das Gericht hat demnach auch bei Vorliegen eines nach Belehrung gestellten Antrags eine eigenständige Entscheidung im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 Satz 1 GG zu treffen.

Erforderlich ist mithin eine einzelfallbezogene Abwägung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs deutscher Staatsangehöriger auf Schutz und Fürsorge durch den Staat mit dem Interesse des Staates, keine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken, die unter Missachtung von grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien, die zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung gehören, zustande gekommen ist. Bei der jeweiligen Einzelfallentscheidung wird durch das Gericht einerseits zu berücksichtigen sein, wie groß das Resozialisierungsinteresse der verurteilten Person an einer Verbüßung in der Bundesrepublik Deutschland ist und wie sich die erforderlich aufzuklärende tatsächliche Vollstreckungspraxis darstellt. Während hinsichtlich des Resozialisierungsinteresses der verurteilten Person Aspekte wie deren familiären und sozialen Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland und ihre Sprachkenntnisse in die Abwägung einfließen, spielen insbesondere die Haftbedingungen im Ausland eine vorrangige Rolle bei der Beurteilung der tatsächlichen Vollstreckungspraxis.

Bei der dem Gericht durch § 49 Absatz 3 IRG-E eröffneten Einzelfallprüfung wird die Verantwortung des Staates für die Unversehrbarkeit seiner Rechtsordnung gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse der verurteilten Person zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein. Staatlicherseits besteht ein Interesse daran, die menschenrechtlichen Mindeststandards im Ausland nicht dadurch zu unterminieren, dass Deutschland in Einzelfällen rechtsstaatswidrig zustandegekommene Urteile akzeptiert. Das besondere Interesse der verurteilten Person ist auf eine Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, was sie mit ihrem Antrag kundgetan hat. Diesem Interesse muss bei der Abwägung zwangsläufig ein größeres Gewicht zukommen als dem Interesse des Staates an der Unversehrtheit seiner Rechtsordnung: Denn die Ermöglichung der Strafvollstreckung im Inland stellt eine Schutzmaßnahme für die eigenen Staatsangehörigen dar. Darin liegt auch der entscheidende Unterschied zur Auslieferung. Während bei der Auslieferung die verurteilte Person in corpore ausländischen Behörden überstellt wird, wird ihr im Fall der Vollstreckungsübernahme die in der Regel für sie günstigere Verbüßung im deutschen Vollzug ermöglicht. Es geht nicht um den Schutz eigener Staatsangehöriger vor der Unsicherheit einer Aburteilung unter einem ihnen fremden Rechtssystem und in für sie schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen, sondern um die Vollstreckung der ausländischen Sanktion im Inland, auf die die deutschen Behörden erheblichen Einfluss nehmen können, insbesondere Vollzugslockerungen gewähren, auf die die verurteilte Person im Ausland keinen Anspruch hat. Alternativ zu der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland kommt nicht etwa eine mögliche Straffreiheit in Betracht, sondern die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in einem Staat, dessen Sprache die verurteilte Person unter Umständen nicht spricht und in dem sie gegebenenfalls vollstreckungsrechtlich schlechtergestellt ist. Hierbei dürfte ferner zu berücksichtigen sein, dass es der Beziehung des Staatsangehörigen zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden soll (BVerfGE 113, 273, 294). Bei der einzelfallbezogenen Abwägung dürfen die für die Auslieferung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze demnach keinesfalls spiegelbildlich übernommen werden.

Ein Verstoß gegen eine der in § 49 Absatz 1 Nummer 2(neu) bis 5 aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt allerdings von sich aus noch keinen Verstoß gegen einen wesentlichen Grundsatz der deutschen Rechtsordnung dar. Zwar ist die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei an die EMRK und die von ihr ratifizierten Zusatzprotokolle gebunden und hat insofern bei der Durchführung des Strafverfahrens, zu dem auch das Vollstreckungsverfahren gehört, die Garantien der EMRK zu beachten. Das Vollstreckungsverfahren dient aber nicht der Überprüfung des Erkenntnisverfahrens auf etwaige Konventionsverstöße. Ebenso wenig wie die deutsche ordre public Klausel jedoch schlechthin alle im deutschen Verfassungs- und Strafverfahrensrecht enthaltenen Garantien erfasst, muss auch das ausländische Verfahren nicht allen dem deutschen Recht durch die EMRK und ihre Zusatzprotokolle vorgegebenen Rechten und Freiheiten in jeder Hinsicht voll entsprechen, damit eine Vollstreckung des in ihm ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist. Nur der wesentliche Kern der Menschenrechtsgarantien gehört zum völkerrechtlichen Mindeststandard wie auch zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung. Mängel des ausländischen Verfahrens, die (noch) nicht den Kernbereich der Menschenrechte berühren, wie z.B. die vorübergehende Untersagung des Kontakts eines Häftlings mit seinem Rechtsbeistand, die Nichtbeifügung einer Übersetzung, wenn keine Anhaltpunkte vorliegen, dass die angeklagte Person die Gerichtssprache beherrscht, oder die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei der Urteilsverkündung, sollen der verurteilten Person nicht ein zweites Mal bei der Frage der Vollstreckungsübernahme zum Nachteil gereichen.

Auch der in § 49 Absatz 1 Nummer 3 festgelegte Grundsatz der beiderseitigen Sanktionierbarkeit ist per se kein wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung, gegen den jeglicher Verstoß zu einer Unzulässigkeit der Vollstreckung führen muss. Der Rechtsprechung des BVerfG folgend kommt es bei der in diesem Zusammenhang zu stellenden Frage, ob die Vollstreckung einer ausländischen Sanktion, die wegen einer Tat verhängt wurde, die im Ausland, nicht jedoch nach deutschem Recht ein ahndungswürdiges Unrecht darstellt, gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt, vielmehr entscheidend darauf an, wo die Tat begangen wurde. Hat die Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug, weil die Tathandlung vollständig oder zu wesentlichen Teilen auf dem Territorium des ausländischen Staates begangen wurde, so muss diejenige Person, die in einer anderen Rechtsordnung handelt, damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Ein solcher Auslandsbezug ist auch und gerade dann anzunehmen, wenn die Tat von vorneherein eine typische grenzüberschreitende Dimension hat und eine entsprechende Schwere aufweist, wie beim internationalen Terrorismus oder beim organisierten Drogen- oder Menschenhandel (BVerfGE 113, 273, 303). Bei der Vielzahl der Fälle, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung einer in einem anderen Staat verhängten freiheitentziehenden Sanktion übernehmen soll, wird es sich um genau diese Art von Fällen mit wesentlichem Auslandsbezug handeln.

Straftatvorwürfe gegen tatverdächtige deutsche Staatsangehörige mit einem Inlandsbezug, bei denen die Tathandlung zu einem Großteil auf deutschem Staatsgebiet, auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen oder an Orten unter deutscher Hoheitsgewalt begangen wurde oder bei denen ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt wurde, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist, sind dagegen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären. Bei solchen Fallkonstellationen ist daher vermehrt darauf abzustellen, warum die Tat in der Bundesrepublik Deutschland nicht sanktionierbar ist. Nicht jede ausländische Bestrafung wegen einer Tat, die zwar von der fremden, nicht aber von der deutschen Rechtsordnung als strafwürdiges Unrecht bewertet wird, muss nämlich vom Standpunkt der deutschen Rechtsordnung aus als ungerecht angesehen werden. So hat auch schon der historische Gesetzgeber erkannt, dass die sozialen Verhältnisse in dem anderen Staat eine Handlung als ahndungswürdig erscheinen lassen können, die unter den in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Verhältnissen eine andere Bewertung erfährt. Die Straflosigkeit kann im Inland lediglich auf äußeren Umständen wie z.B. auf der Verschiedenheit der geographischen, klimatischen oder ethnischen Verhältnisse beruhen (vgl. Bundestagsdrucksache 9/1338 S. 37). Andere Rechtsordnungen haben darüber hinaus bestimmte Erfahrungen mit einem Unrechtssystem nicht gemacht und haben deshalb aufgrund einer anders verlaufenden geschichtlichen Entwicklung, anderer staatspolitischer Gegebenheiten und staatspolitischen Grundauffassungen andere Entscheidungen für sich getroffen (BVerfGE 18, 112, 118 und 121). Die Achtung vor fremden Rechtsordnungen und Rechtsanschauungen ist daher grundsätzlich bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit zu berücksichtigen. Hat der ausländische Staat allerdings ein Verhalten bestraft, das in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestraft werden könnte, weil es z.B. als Ausübung eines Grundrechts verfassungsrechtlichen Schutz genießt, ist der grundsätzlich völkerrechtsfreundlichen Grundhaltung eine Grenze gesetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1718 S. 17). In diesem Fall widerspricht allerdings nicht das Nichtbestehen der Straflosigkeit im Inland als solches, sondern die ausländische Strafvorschrift wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (vgl. Vogel, IRG, § 3, Randnummer 12, in Grützner/Pötz/Kreß Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage). Die von dem historischen Gesetzgeber herangezogene Begründung, Meinungsverschiedenheiten mit ausländischen Staaten vermeiden zu wollen (vgl. Bundestagsdrucksache 9/1338 S. 37), kann es in Anbetracht der in den letzten Jahren immer wieder auftretenden Fälle, in denen deutsche Staatsangehörige im Ausland gegen sie verhängte freiheitsentziehenden Sanktionen unter schwierigen Bedingungen verbüßen mussten, dagegen nicht rechtfertigen, die Vollstreckung trotz Antrags der verurteilten Person mangels beiderseitiger Sanktionierbarkeit immer ablehnen zu müssen und damit den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzanspruch der verurteilten Person einzuschränken.

Im Hinblick auf § 49 Absatz 1 Nummer 4 IRG, wonach die Vollstreckung unzulässig ist, wenn deutsche Gerichte oder Behörden eine abschließende Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art erlassen haben, hat bereits der historische Gesetzgeber festgestellt, dass eigentlich nur für den Fall des Freispruchs in einem deutschen Verfahren wegen derselben Tat nicht auf diese negative Zulässigkeitsvoraussetzung verzichtet werden kann. Allein wegen der Seltenheit der übrigen Fallgestaltungen wurde davon abgesehen, einen Teil der Fälle des § 9 Nummer 1 IRG im Vollstreckungshilfeverkehr für unanwendbar zu erklären (Bundestagsdrucksache 9/1338 S. 71). Dies kann jedoch nicht als gewichtiger Grund dafür herangezogen werden, einer verurteilten Person, die eine gegen sie im Ausland verhängte freiheitsentziehende Sanktion dort unter schwierigen Bedingungen verbüßt, die Möglichkeit zu nehmen, auf eigenen Wunsch die Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland zu verbüßen. Sowohl der in § 9 Nummer 1 als verfahrensabschließende Entscheidung aufgezählte Beschluss nach § 204 StPO (Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens) als auch der Beschluss nach § 174 StPO (Verwerfung eines Antrags auf Erhebung der öffentlichen Anklage) führen nur zu einem beschränkten Strafklageverbrauch. Da die öffentliche Klage in diesen beiden Fällen auch in der Bundesrepublik Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) erhoben werden kann (vgl. § 174 Absatz 2 und § 211 StPO), wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, kann eine Vollstreckung einer im Ausland gegen die verurteilte Person verhängten freiheitsentziehenden Sanktion schon per se nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen. Es kann ohne weiteres und wird meist der Fall sein, dass die Verurteilung wegen der Tatnähe auf überlegenen Aufklärungsmitteln beruht, die den deutschen Ermittlungsbehörden nicht vorlagen und daher zu einer Entscheidung nach § 174 bzw. § 204 StPO geführt haben. Sollte im Einzelfall doch ein Verstoß gegen ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip vorliegen, verbleibt dem Gericht die Möglichkeit, die Vollstreckung abzulehnen.

Im Fall des § 153a StPO verlangt die materielle Gerechtigkeit deshalb eine Gleichstellung mit den anderen verfahrensbeendenden Entscheidungen, weil die betroffene Person zu der Verfahrenseinstellung durch eigene Leistung beigetragen hat (Bundestagsdrucksache 9/1338 S. 43). Ist dies jedoch der Fall, kann in der Vollstreckung eines im Ausland wegen derselben Tat ergangenen Erkenntnisses kein eklatanter Verstoß gegen den unabdingbaren Wesensgehalt eines grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzips gesehen werden. Die verurteilte Person verzichtet mit ihrem Einverständnis vielmehr auf die Leistungen, die sie zur Erfüllung der ihr erteilten Auflagen und Weisungen erbracht hat. Gleiches gilt für das Absehen der Verfolgung oder der Verfahrenseinstellung nach den §§ 45 und 47 JGG.

Auch eine Verurteilung der betroffenen Person in der Bundesrepublik Deutschland führt nicht zwingend zu einem Verstoß gegen das durch § 49 Absatz 1 Nummer 4 normierte verfassungsrechtlich geschützte Verbot der mehrfachen Strafverfolgung. Das deutsche Verfassungsrecht gewährleistet über Artikel 103 Absatz 3 GG lediglich die Einmaligkeit der Strafverfolgung durch deutsche Stellen und hindert deshalb grundsätzlich nicht die Vollstreckung einer Sanktion, die durch ein Gericht eines anderen Staates verhängt wurde. Selbst wenn man den in der EU und im Schengen-Bereich nunmehr gelten Rechtsrahmen des Verbots der mehrfachen Strafverfolgung zugrunde legt, besteht im Fall der Verurteilung ein Verbot nur dann, wenn die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann (vgl. Artikel 54 SDÜ sowie in der Begründung Besonderer Teil zu § 84b Absatz 1). Es erscheint daher auch in diesem Fall sachgerecht, das Gericht im jeweiligen Einzelfall prüfen zu lassen, ob ein wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung in seinem Wesensgehalt angetastet ist, wenn mit Einverständnis der verurteilten Person ein ausländisches Erkenntnis trotz erfolgter Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht für deutsche Staatsangehörige vollstreckt wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn beide Sanktionen nebeneinander vollstreckt werden müssten, ohne dass die verbüßte Strafe angerechnet bzw. berücksichtigt würde.

Ähnlich ist auch im Fall eines in der Bundesrepublik wegen derselben Tat erfolgten Freispruchs zu verfahren, denn eine ausländische Justizbehörde kann durchaus aufgrund einer anderen und besseren Beweissituation zu einer anderen Entscheidung gekommen sein. Der verurteilten Person sollte auch in dieser Situation nicht jedwede Möglichkeit genommen werden, die gegen sie verhängte Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch unter Beachtung der deutschen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Vollzugslockerung, zu verbüßen. Vielmehr sollte in Betracht gezogen werden, warum es zu den unterschiedlichen Entscheidungen gekommen ist. Die verurteilte Person hat es dann selbst in den Hand die ihr durch § 49 Absatz 1 Nummer 4 gewährten Vertrauensschutz mit Blick auf andere gewichtige Rechtsgüter, wie den Schutz der körperlichen Unversehrtheit, aufzugeben. Ihre Entscheidung untersteht allerdings noch der verfassungsrechtlichen Kontrolle durch das Gericht.

Schließlich widerspricht auch eine Vollstreckung einer Sanktion trotz Vollstreckungsverjährung für sich selbst genommen keinen wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung. Ähnlich wie bei der Amnestie (vgl. Bundestagsdrucksache 9/1338, S. 71) wird die im Ausland verurteilte Person unter Umständen eher auf die Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht als auf die Vorteile einer Übernahme in die deutsche Vollstreckung verzichten. Da es sich bei einer Vollstreckungsübernahme nur der Form, nicht dem Wesen nach um eine deutsche Strafhaft handelt, ist es auch in diesem Fall angebracht, dem Gericht einen Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen dem Anspruch, Entscheidungen der eigenen Justiz von äußeren Einflüssen freizuhalten, und den betroffenen Schutzgütern der verurteilten Person einzuräumen, sofern die verurteilte Person mit ihrem Einverständnis kundgetan hat, auf die ihr durch das deutsche Recht mit der Vollstreckungsverjährung eingeräumte Rechtssicherheit verzichten zu wollen.

Zu Absatz 4, 5 und 6

Durch die Einführung eines neuen Absatzes 3 in § 49 IRG verschieben sich die vorhandenen Absätze 3, 4 und 5. Es handelt sich um eine rechtstechnische Folgeänderung.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 51 - Örtliche Zuständigkeit)

Bei den in § 51 Absatz 2 Satz 2 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) bedingt sind. Diese Änderungen wurden zum Anlass genommen, in Bezug auf die verurteilte Person nicht nur in Absatz 2 Satz 2, sondern auch in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 eine geschlechtsneutrale Formulierung einzuführen. Die Änderungen bewirken keine sachliche Änderung.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 52 - Vorbereitung der Entscheidung)

Bei den in § 52 Absatz 1 und Absatz 3 vorgenommenen Änderungen handelt es sich ebenfalls um Folgeänderungen, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) bedingt sind. Diese Änderungen wurden zum Anlass genommen, in Bezug auf die verurteilte Person in § 52 Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 eine geschlechtsneutrale Formulierung einzuführen. Die Änderungen beinhalten keine sachliche Änderung.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 53 - Beistand)

Die Ersetzung der Wörter "bei Ersuchen um" durch die Wörter "im Fall der" in § 53 Absatz 1 ist durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) bedingt. Es handelt sich auch um eine Folgeänderung, die gleichfalls zum Anlass genommen wird, in Bezug auf die verurteilte Person in § 53 Absatz 1 und Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 und 3 eine geschlechtsneutrale Formulierung zu wählen. Die Änderungen bewirken keine sachliche Änderung.

Zu Nummer 7 (Änderung des § 54 - Umwandlung der ausländischen Sanktion)

Bei der in § 54 Absatz 4 Satz 1 vorgenommenen Ersetzung der Wörter "dem ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat" durch die Wörter "einem ausländischen Staat" handelt es sich wiederum um eine Folgeänderung, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) erforderlich ist. Diese Änderung wird zum Anlass genommen, in Bezug auf die verurteilte Person eine geschlechtsneutrale Formulierung einzuführen. Die Änderungen beinhalten keine sachliche Änderung.

Zu Nummer 8 (Einfügung des § 54a - Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen)

§ 54 Absatz 1 IRG sieht vor, dass die ausländische Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln ist. Dabei darf die umgewandelte Sanktion das Höchstmaß der im Inland für die Tat angedrohte Sanktion nicht überschreiten (§ 54 Absatz 1 Satz 3 IRG). Wurde beispielsweise ein Räuber im Ausland zu 20 Jahren Haft verurteilt, ist die Sanktion in eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren (§ 249 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 StGB) umzuwandeln. Liegt der ausländischen Entscheidung zugrunde, dass der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht hat, kann die ausländische Sanktion von 20 Jahren Haft in eine ebenso lange Freiheitsstrafe umgewandelt werden, da das deutsche Recht für eine solche Tat sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe androht (§ 251 StGB).

Die Begrenzung der Umwandlung der Sanktion auf das Höchstmaß der nach dem innerstaatlichen Recht höchstens angedrohten Sanktion entspricht Artikel 10 Absatz 2 Satz 3 des Europäischen Überstellungsübereinkommens. Sie soll der Vollstreckung übermäßig harter Strafen vorbeugen. Die Begrenzung der Vollstreckungshilfe kann jedoch im Einzelfall dazu führen, dass eine Überstellung deutscher Staatsangehöriger scheitert, weil der Urteilsstaat bestimmte Vorstellungen von einer Mindestdauer der Vollstreckung hat, die in Deutschland wegen § 54 Absatz 1 Satz 3 IRG nicht verwirklicht werden können. Hinzu kommt die Problematik, zu welchem Zeitpunkt der Strafrest, sei es einer zeitigen oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§§ 57 bzw. 57 a StGB).

In der vollstreckungshilferechtlichen Praxis ist es vorgekommen, dass eine Vollstreckungsübernahme durch deutsche Behörden daran gescheitert ist, dass das nach deutschem Recht mögliche Höchstmaß einer Freiheitsstrafe erreicht oder bereits überschritten ist. Humanitäre Erwägungen und die Fürsorgepflicht des Staates für seine Bürger können es mithin erforderlich machen, einen Weg zu eröffnen, der die Überstellung deutscher Staatsangehöriger nach Deutschland und eine Perspektive günstigerer Haftbedingungen,

besserer Resozialisierung und - nach gegebener Zeit - möglicher Vollzugslockerungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ermöglicht.

Mit der Einführung des § 54a IRG-E soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, in besonders gelagerten Ausnahmefällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person die Freiheitsstrafe in eine über das nach deutschem Recht angedrohte Höchstmaß hinaus umzuwandeln bzw. eine Reststrafenaussetzung nach Zustimmung des Urteilsstaats über den bisher gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus zu verzögern. Dieses Einverständnis muss wegen seiner Tragweite sowohl formell als auch inhaltlich über ein schlichtes Einverständnis hinausgehen, weswegen die verurteilte Person einen Antrag auf entsprechende verlängerte Vollstreckung in Deutschland stellen muss, nachdem sie über die Folgen eines solchen Antrags belehrt worden ist. Miterklärter Gegenstand des Antrags ist zugleich das unwiderrufliche Einverständnis zur weiteren Vollstreckung in Deutschland.

Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Inland, deren Dauer über 15 Jahre hinausgeht, widerspricht auf den ersten Blick dem hiesigen strafrechtlichen System. Denn grundsätzlich dürfen deutsche Strafgerichte eine zeitige Freiheitsstrafe nur nach Maßgabe des § 38 Absatz 2 StGB verhängen. Das Höchstmaß beträgt danach 15 Jahre. Im Jugendstrafrecht beträgt gemäß den §§ 18 Absatz 1 Satz 2, 105 Absatz 3 Satz 1 JGG das Höchstmaß der zu verhängenden Jugendstrafe zehn Jahre. Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt 15 Jahre, wenn es sich bei der Tat um Mord handelt und das Höchstmaß von zehn Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreicht, § 105 Absatz 3 Satz 2 JGG.

Dieselbe Problematik ergibt sich für die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe weit über die in § 57a StGB vorgesehene Mindestverbüßungsdauer hinaus, insbesondere wenn sich in der verurteilten Person selbst keine Gründe für eine Verlängerung des Vollzugs finden. Denn bei der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 38 Absatz 1 StGB) ist gemäß § 57a Absatz 1 Nummer 1 StGB nach Verbüßung von 15 Jahren zu prüfen, ob die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Die Vollstreckung zeitiger Freiheitsstrafen, die den von § 38 StGB vorgesehenen Strafrahmen überschreiten, ist jedoch schon nach geltendem deutschen Recht nicht vollkommen ausgeschlossen. So kann die in § 38 Absatz 2 StGB vorgesehene Höchstgrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe beispielsweise bei der Bildung mehrerer zeitiger Gesamtfreiheitsstrafen, die untereinander ihrerseits nicht gesamtstrafenfähig sind, überschritten werden sowie bei mehreren gleichzeitig verhängten Einzelstrafen, wenn und soweit die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB nicht vorliegen (vgl. Radtke in Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, Band 2, 2. Auflage, 2012, § 38 Rn. 9). Eine höhere Vollzugsdauer als 15 Jahre kann sich auch ergeben, wenn im Rahmen des § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt ist, deren Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Weiterhin kann gemäß § 5 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes abweichend von § 38 Absatz 2 StGB eine zeitige Freiheitsstrafe von 30 Jahren vollstreckt werden. Ebenso sieht § 41 Absatz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationale Strafgerichtshof (im Folgenden: IStGHGesetz) vor, dass vom Internationalen Strafgerichtshof (im Folgenden IStGH) ausgeurteilte Freiheitsstrafen in der vom Gerichtshof mitgeteilten Höhe vollstreckt werden. Demnach können gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 IStGH-Gesetz auch solche zeitigen Freiheitsstrafen des IStGH vollstreckt werden, deren Dauer über die Obergrenze des § 38 Absatz 2 StGB hinausgeht. Bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 66 ff. StGB ist eine bestimmte Höchstdauer überhaupt nicht vorgesehen, wobei diese Maßregeln unter den in §§ 7, 105 Absatz 1 JGG genannten Bedingungen grundsätzlich auch gegen Jugendliche und Heranwachsende in Betracht kommen können.

Ebenso wenig ist eine Reststrafenaussetzung nach Verbüßung von 15 Jahren einer lebenslangen Freiheitsstrafe in der deutschen Rechtspraxis zwingend. Eine solche Aussetzung kommt gemäß § 57a StGB nur dann in Betracht, wenn mindestens 15 Jahre der Strafe verbüßt sind, nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt. Liegt nur eine der genannten Voraussetzungen nicht vor, kann eine Aussetzung zur Bewährung nicht angeordnet werden. Eine Höchstfrist für die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gibt das deutsche Strafrecht nicht vor. Ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter kann daher durch seine Willensbekundung (Nichteinwilligung in die Reststrafenaussetzung) die tatsächliche Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe herbeiführen, auch wenn es dieser weder unter Schuld- noch Gefährlichkeitsaspekten bedarf.

Im Ergebnis ist jedenfalls eine über 15 Jahre hinausgehende Freiheitsstrafe und die über 15 Jahre hinausgehende Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe dem deutschen Recht nicht wesensfremd.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vollstreckung von Freiheitsstrafen anderer Staaten, die das hier übliche Höchstmaß übersteigen bzw. über den hier üblichen Aussetzungszeitpunkt hinaus vollstreckt werden sollen, zum Regelfall werden kann.

§ 54a IRG-E stellt eine klare Ausnahmeregelung dar, die für einige wenige Fälle ausschließlich dann zur Anwendung kommen kann, wenn sämtliche Möglichkeiten der Vollstreckungsübernahme in das hiesige System ausgeschöpft sind. Eine Entscheidung gemäß § 54a IRG-E muss stets eine Ultima-Ratio-Entscheidung bleiben.

Nach der Konzeption als Ausnahmeregelung handelt es sich bei Fällen nach § 54a IRG-E um solche besonderer Bedeutung. Der Exequaturentscheidung des Gerichts haben regelmäßig Konsultationen des Bundesamtes für Justiz mit den zuständigen Stellen des ausländischen Staates voranzugehen. In diesen ist unbedingt zu versuchen, eine Überstellung der betroffenen Person unter den Voraussetzungen des § 54 Absatz 1 IRG zu erreichen. Das Bundesamt für Justiz unterrichtet über die Konsultationen mit dem ausländischen Staat die betroffene Landesjustizverwaltung.

Inhaltlich wird das Gericht anhand § 54a IRG-E in einer strengen Einzelfallprüfung die Verantwortung des Staates für die Unversehrtheit seiner Rechtsordnung mit dem grundrechtlich geschützten Interesse der verurteilten Person zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen haben. Dabei ist zu beachten, dass das Interesse der verurteilten Person an einer Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland liegt, was sie gegebenenfalls mit ihrem Einverständnis kundgetan hat. Die Strafvollstreckung im Inland stellt insoweit eine Schutzmaßnahme für die eigenen Staatsangehörigen dar und ermöglicht es den deutschen Behörden, auf die Vollstreckung Einfluss zu nehmen, etwa Vollzugslockerungen zu gewähren, auf welche die Person im Ausland keinen Anspruch hat. Hierbei dürfte ferner zu berücksichtigen sein, dass es der Beziehung des Staatsangehörigen zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden soll (BVerfGE 113, 273, 294). Da die Freiheitsstrafe der Resozialisierung der verurteilten Person dient, ist eine Vollstreckung im Inland geboten, auch wenn dabei in vereinzelten Ausnahmefällen die nach dem Gesetz vorgesehene Dauer überstiegen wird. Die Grenze wird jedoch spätestens erreicht sein, wenn der Urteilsstaat eine tatsächlich lebenslange Vollstreckung zur Bedingung der Überstellung macht. Denn mit der verfassungsrechtlich garantierten Menschenwürde ist es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nimmt, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können (BVerfGE 45, 187).

Darüber hinaus ist bei der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe, die über das hierzulande geltende Maß hinausgeht, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dazu gehört, dass die verhängte Strafe zu der Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters in einem gerechten Verhältnis stehen muss (BVerfGE 75, 1). Eine Verurteilung darf nach Art und Maß dem strafbaren Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfGE 75, 1).

Zu Absatz 1

Voraussetzung ist zunächst, dass der Urteilsstaat die Überstellung unter die Bedingung (§ 72 IRG) gestellt hat, dass ab der Übergabe die Freiheitsstrafe noch in einer bestimmten Dauer zu vollstrecken ist. Die noch zu vollstreckende Dauer muss dahingehend bestimmt genug sein, dass zum Zeitpunkt der Exequaturentscheidung Klarheit darüber besteht, wann die Vollstreckung der Sanktion frühestens beendet werden kann, um die Bedingung des ausländischen Staates zu erfüllen. Bestimmt in diesem Sinne wäre eine Bedingung von "mindestens zwei Jahren weitere Haft", da damit auch eine Entlassung aus der Haft nach der Vollstreckung des Mindestzeitraums vereinbar wäre. Die Vollstreckung in Deutschland darf allerdings nur über den Zeitraum der nach deutschem Recht vorgesehenen Höchststrafe hinausgehen, der notwendig ist, um die Bedingung des ersuchenden Staates zu erfüllen.

Maßgebend für die Berechnung der weiteren Haftzeit in Deutschland ist der Zeitpunkt der Überstellung, das heißt der Übergabe der Person an die deutschen Behörden.

§ 54a IRG geht insoweit den Anrechnungsregeln in § 54 Absatz 4 IRG vor. In der Entscheidungsformel muss daher zum Ausdruck kommen, dass die Freiheitsstrafe "ab der Überstellung noch für ... Jahre" zu vollstrecken ist.

Nach § 57 Absatz 2 Satz 1 IRG kann die Vollstreckung eines Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion zur Bewährung ausgesetzt werden. In der vorliegenden Fallkonstellation (§ 54a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E) soll diese Möglichkeit nur eröffnet werden, wenn der Urteilsstaat damit einverstanden ist. Der Rest der zeitigen Freiheitsstrafe im Sinne von § 57 Absatz 1 StGB bedeutet dann der in Deutschland auf der Grundlage der Exequaturentscheidung für vollstreckbar erklärte Teil. Im Anwendungsbereich des Europäischen Überstellungsübereinkommens ist in diesem Fall auch für den Urteilsstaat eine weitergehende Vollstreckung gemäß Artikel 8 ausgeschlossen.

Die Regelung ist im Hinblick auf die bereits erwähnten praktischen Fälle von großer Bedeutung. Denn in den Fällen, in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist dürfte eine Umwandlung in eine hier vollstreckbare Sanktion meist ebenso eine lebenslange Freiheitsstrafe ergeben. Der Unterschied liegt jedoch in der vollstreckungsrechtlichen Praxis, welche erst durch die vorliegende Regelung erfasst ist. Danach ist die hierzulande mögliche Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren nur dann möglich, wenn sich der überstellende Staat damit einverstanden erklärt.

Die Regelung gilt für alle denkbaren freiheitsentziehenden Sanktionen. Nähme man etwa Jugendstrafen aus, könnte dies in der Praxis zu einer gerade nicht gewollten Verhinderung der Vollstreckungsübernahme bei jugendlichen Verurteilten führen.

Der Anwendung von § 54a IRG-E steht nicht die Beschränkung des (ansonsten nach § 1 Absatz 3 IRG vorrangigen) Artikels 10 Absatz 2 Satz 3 des Überstellungsübereinkommens entgegen, da sich letztlich nach dem in Nummer 152 RiVASt vorgesehenen Stufenmodell zumindest subsidiär eine Anwendbarkeit des 4. Teils des IRG ergibt.

Zu Absatz 2

Die verurteilte Person muss überdies eine Überstellung unter der von dem Urteilsstaat gestellten Bedingung ausdrücklich beantragt haben (§ 54a Absatz 2 IRG-E). Bereits nach § 49 Absatz 2 IRG muss die Person mit der Überstellung einverstanden sein. Entsprechend der Wertung in § 57a Absatz 1 Nummer 3 i.V.m.

§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StGB ist das Einverständnis der verurteilten Person, das sich in deren Antrag besonders manifestiert, das grundlegende Element der Regelung. Es muss daher gewährleistet sein, dass der Antrag freiwillig und im vollen Bewusstsein aller rechtlichen Folgen abgegeben wurde, die die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland für die verurteilte Person mit sich bringt (siehe zur Freiwilligkeit eines solchermaßen gestellten Antrags die Begründung oben zu § 49 Absatz 3).

§ 54a Absatz 2 IRG-E erfordert, dass diese Erklärung auch die vom Urteilsstaat gestellte Bedingung ausdrücklich erfasst. Wegen seiner grundlegenden Bedeutung und der damit verbundenen weitreichenden Folgen ist der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 zu Protokoll eines Richters oder, wenn sich die verurteilte Person im Ausland aufhält, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten zu erklären. Diese qualifizierten Personen haben die verurteilte Person vor Stellung des Antrags sowohl über die Rechtsfolgen als auch über die Unwiderruflichkeit ihrer Erklärung umfassend zu belehren (Satz 4). Ein ohne Belehrung oder nach ungenügender Belehrung gestellter Antrag ist unwirksam. Die Wirksamkeit des Antrags kann anhand des Protokolls überprüft werden, das einen Vermerk in Bezug auf die Belehrung enthalten muss. Ist die verurteilte Person der deutschen Sprache nicht mächtig, muss die Belehrung in eine ihr verständliche Sprache übersetzt werden (§ 77 IRG in Verbindung mit § 185 GVG). Die Abgabe der Erklärung vor einem Richter des ausländischen Staates, in dem gegen die verurteilte Person die freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden ist, ist dagegen nicht vorgesehen. Die Formerfordernisse sollen der verurteilten Person die Tragweite ihrer Entscheidung bewusst machen, dienen aber gleichzeitig auch der Beweiskraft und der Rechtssicherheit. Mit Rücksicht auf das für die Antragstellung vorgesehene Verfahren und den durch das Einverständnis ausgelösten Verwaltungsaufwand einerseits und die negativen Auswirkungen für künftige Überstellungen aus dem betroffenen Staat an die Bundesrepublik Deutschland andererseits muss unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ferner sichergestellt sein, dass der Antrag durch die verurteilte Person zu einem späteren Zeitpunkt nicht einfach zurückgenommen werden kann (Satz 3). Nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung kann die verurteilte Person nicht mehr geltend machen, sie habe aus sachlichen Zwängen die Vollstreckungsübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Befindet sich die verurteilte Person im Ausland - wie es in den meisten Fällen der Fall sein wird - so veranlasst die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt, dass diese durch einen zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten aufgesucht wird, der gegebenenfalls den Antrag der verurteilten Person entgegennimmt. Auf diese Weise ist auch zu verfahren, wenn die Person bereits einen formlosen Antrag auf Vollstreckungsübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, indem sie etwa in einem Schreiben ihren dahingehenden Willen kundgetan hat. Die verurteilte Person ist nach § 53 Absatz 1 IRG berechtigt, einen Beistand beizuziehen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 49 Absatz 3 IRG-E verwiesen.

§ 73 Satz 1 IRG sieht vor, dass eine Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Auch die unter dem Gesichtspunkt der Humanität und der Fürsorgepflicht des Staates geschützten Belange der im Ausland inhaftierten Person sind Teil der deutschen Rechtsordnung. Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Belangen der verurteilten Person (z.B. im Hinblick auf die Resozialisierung in Deutschland oder die Haftbedingungen) auf der einen Seite und auf der anderen Seite dem Gebot, keine unverhältnismäßig harten Strafen zu vollstrecken. Je geringer die Vollstreckung in Deutschland über das hier für die Tat angedrohte Höchstmaß hinausgehen würde, desto eher kann die Voraussetzung des § 73 Satz 1 IRG als erfüllt angesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Ausland eine Lockerung des Vollzugs erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten wäre. Das Gericht ist hier gehalten, unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Verantwortung des Staates für die Unversehrtheit seiner Rechtsordnung mit dem grundrechtlich geschützten Interesse der verurteilten Person zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen.

Zwar wird auch dies im Ergebnis dazu führen, dass nicht alle Fälle zur Vollstreckung übernommen werden können, in denen deutsche Staatsangehörige eine für hiesige Verhältnisse übermäßige Freiheitsstrafe ableisten müssen. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Strafe, die der verurteilten Person aufgebürdet wurde, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. So wäre etwa die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe von 30 Jahren, welche aufgrund eines Diebstahls verhängt wurde, nicht verhältnismäßig und müsste aufgrund evidenten Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Grundprinzipien abgelehnt werden. Dasselbe muss gelten, wenn der ausländische Staat verlangt, eine lebenslange Freiheitsstrafe tatsächlich bis zum Ende zu vollstrecken. Denn auch durch § 54a IRG-E darf einem Verurteilten die verfassungsrechtlich garantierte Aussicht, irgendwann wieder der Freiheit teilhaftig zu werden, nicht genommen werden (vgl. EGMR, Nos. 66069/09, 130/10 (PDF) und 3896/10, Urteil vom 9. Juli 2013, Vinter u.a../. das Vereinigte Königreich, Ziffer 113).

Angesichts des ausdrücklich zu stellenden Antrags der betroffenen Person dürfen die Anforderungen an eine Übernahme der Vollstreckung indes auch nicht überspannt werden.

Zu Absatz 3

Den Fall, dass eine Exequaturentscheidung gemäß § 54 Absatz 1 IRG getroffen wurde und der ausländische Staat nach deren Rechtskraft eine Überstellung zur Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die verbleibende Vollstreckungsdauer in Deutschland reiche nicht aus, regelt § 54a Absatz 3 IRG-E. Die Regelung entspricht § 33 IRG, wonach die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung bei Eintreten neuer Umstände erneut getroffen werden kann. Es handelt sich nicht um ein Rechtsmittel, weil nicht die erste Exequaturentscheidung mit dem ihr zugrunde liegenden Sachstand überprüft werden soll. Es soll vielmehr eine selbständige neue Exequaturentscheidung auf der Basis des neuen Sachstandes ergehen. Voraussetzung ist, dass der ausländische Staat zeitlich nach einer rechtskräftigen Exequaturentscheidung des deutschen Gerichts die Bedingung stellt, die Freiheitsstrafe noch in einer bestimmten Dauer in der Bundesrepublik zu vollstrecken. Dem Gericht muss in diesem Fall die Möglichkeit bleiben, seine ursprüngliche Exequaturentscheidung aufgrund der veränderten Sachlage aufzuheben.

Denkbar ist darüber hinaus, dass der ausländische Staat eine Bedingung gemäß § 54a Absatz 1 IRG-E gestellt hat, eine Exequaturentscheidung daraufhin ergangen ist, und der ausländische Staat die Überstellung erneut von einer weiteren Vollstreckung der Sanktion abhängig macht. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 54a IRG-E muss das Gericht konsequenterweise in der Lage sein, eine neue Entscheidung zu treffen. Eine auf Entscheidungen nach § 54 Absatz 1 IRG beschränkte Aufhebungsmöglichkeit würde vor dem Hintergrund des humanitären Zwecks der Regelung zu unbilligen Entscheidungen führen.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 55 - Entscheidung über die Vollstreckbarkeit)

Bei der in § 55 Absatz 2 Satz 1 vorgenommenen Ersetzung der Wörter "bei Ersuchen um" durch die Wörter "für den Fall der" handelt es sich um eine Folgeänderung, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) bedingt ist. Diese Änderung wird zum Anlass genommen, in Bezug auf die verurteilte Person eine geschlechtsneutrale Formulierung einzuführen. Die Änderungen beinhalten keine sachliche Änderung.

Nummer 10 (Änderung des § 56 - Bewilligung der Rechtshilfe)

Bei den in § 56 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1vorgenommenen Änderungen handelt es sich ebenfalls um Folgeänderungen, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) bedingt sind. Die Änderungen bewirken keine sachliche Änderung.

Nummer 11 (Änderung des § 56a - Entschädigung der verletzten Person)

Die in § 56a Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Streichung stellt auch eine Folgeänderung dar, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) verursacht ist. Sie beinhaltet keine sachliche Änderung.

Nummer 12 (Änderung des § 56b - Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens)

Bei der in § 56b Absatz 1 vorgenommene Ersetzung des Wortes "ersuchenden" durch das Wort "ausländischen" handelt es sich wie in den § 55 Absatz 2 Satz 1, § 56 Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 56a Absatz 1 Satz 1 um eine durch die Änderung in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) bedingte Folgeänderung. Sie bewirkt keine sachliche Änderung.

Zu Nummer 13 (Änderung des § 57 - Vollstreckung)

Zu Absatz 1

Durch die Einführung des Zusatzes, dass der ausländische Staat mit der Vollstreckung einverstanden sein muss, wird sichergestellt, dass ein ausländisches Erkenntnis nur im Einvernehmen mit dem ausländischen Staat vollstreckt werden kann. Ein Eingriff in dessen justiziellen Hoheitsrechte wird damit außer Frage gestellt. Diese Ergänzung ist angezeigt, nachdem das Erfordernis des Ersuchens durch den ausländischen Staat als Zulässigkeitsvoraussetzung in § 49 Absatz 1 Nummer 1 gestrichen werden soll (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 1 Nummer 1).

Zu Absatz 2

Nach § 57 Absatz 2 IRG kann die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies führt dazu, dass eine zeitige Freiheitsstrafe nach zwei Dritteln (§ 57 Absatz 1 StGB) oder nach der Hälfte (§ 57 Absatz 2 StGB) unter den dort genannten Voraussetzungen auszusetzen ist. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgt die Prüfung der Strafaussetzung nach fünfzehn Jahren (§ 57a Absatz 1 Nummer 1 StGB).

§ 54 Absatz 1 Satz 2 IRG sieht vor, dass bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer ausländischen Freiheitsstrafe, diese Sanktion in die nach deutschem Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln ist, und dabei die Höhe der ausländischen Sanktion maßgebend ist; das Höchstmaß der in Deutschland angedrohten Sanktion darf dabei nicht überschritten werden. Wird beispielsweise ein Mörder im Ausland zu einer Strafe von 30 Jahren verurteilt, ist diese Strafe in eine 30-jährige Freiheitsstrafe umzuwandeln, da Mord nach deutschem Recht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Prüfung der Entlassung auf Bewährung würde dann aber nicht nach fünfzehn Jahren (§ 57a StGB), sondern erst nach 20 Jahren (§ 57 Absatz 1 StGB) erfolgen.

Die geltende Rechtslage kann somit dazu führen, dass der zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilte Täter gegenüber einem zu lebenslanger Haft verurteilten Täter schlechtergestellt ist. Die Neuregelung zielt darauf ab, bei sehr langen zeitigen Freiheitsstrafen diese Schlechterstellung zu vermeiden. Sie ist konkret für Freiheitsstrafen von über 22 Jahren und 6 Monaten relevant, da deren Zweidrittelzeitpunkt später als nach 15 Jahren eintreten würde. Die Möglichkeit, auch in diesen Fällen ausnahmsweise zu einer Aussetzung bereits zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 57 Absatz 2 StGB zu gelangen, bleibt davon unberührt.

§ 57a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB ist hingegen bei der zeitigen Freiheitsstrafe nicht zu prüfen. Die Frage, ob die besondere Schuldschwere die weitere Vollstreckung gebietet, ist nach den Vorschriften des StGB zu den Rechtsfolgen der Tat nur für die lebenslange, nicht aber für die zeitige Freiheitsstrafe von Bedeutung.

Zu Absatz 6

Bei der in Absatz 6 beabsichtigten Ersetzung des Wortes "ersuchenden" durch das Wort "ausländischen" handelt es sich um eine Folgeänderung, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) bedingt ist. Die Änderung bewirkt keine sachliche Änderung.

Zu Nummer 14 ( Änderung des § 57a - Kosten der Vollstreckung)

Die an § 57a IRG angefügten Sätze ergänzen die Pflicht der verurteilten Person, die Kosten der Vollstreckung zu tragen.

§ 57a IRG wurde durch das Gesetz, das den Rb Einziehung in deutsches Recht umgesetzt hat (BGBl. 2009 I S. 3214), ins IRG eingeführt. Die bisher geltende Fassung ermöglicht die Erhebung derjenigen Kosten, für die das nationale Recht bei der Vollstreckung inländischer Gerichtsentscheidungen Kostentatbestände vorsieht. Nicht erfasst sind jedoch solche Justizverwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Überstellung aus dem Ausland anfallen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12320, S. 28). Mit der Neuregelung soll eine Grundlage eingeführt werden, die auch die Erhebung der notwendigen Kosten der Überstellung ermöglicht.

Es können nur die "notwendigen Kosten" der Überstellung auferlegt werden. Welche Kosten notwendig sind, ist im Kostenfestsetzungsverfahren festzustellen. Regelmäßig sind dies die Reisekosten der betreffenden Person sowie der sie begleitenden Beamten sowie die entsprechenden Personalkosten.

Die Kosten können nur auferlegt werden, wenn die Überstellung nur mit dem Einverständnis der verurteilten Person erfolgen kann. Damit wird ausgeschlossen, dass eine Kostenpflicht auch in den Fällen entsteht, in denen die verurteilte Person ohne ihr Einverständnis in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wird. Ohne ihr Einverständnis kann die verurteilte Person nach Artikel 2 und 3 des ZP des ÜberstÜbk überstellt werden, wenn sie in die Bundesrepublik Deutschland geflohen ist oder in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben wird. Für den Bereich des Vollstreckungshilfeverkehrs zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestehen ebenfalls verschiedene Möglichkeiten, die verurteilte Person ohne ihr Einverständnis zu überstellen (vgl. § 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und Absatz 4 IRG-E). Nach Artikel 24 des Rb Freiheitsstrafen trägt jedoch der Ausstellungsstaat die Kosten der Überstellung, so dass sich die Frage der Kostenerhebung bei der verurteilten Person nicht stellt.

Die Auferlegung der Kosten steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung kann es etwa die Haftbedingungen im Ausland, die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person sowie ihr Interesse auf Resozialisierung in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigen.

§ 57a Satz 3 IRG-E begrenzt das Ermessen durch eine Härteregelung. Aus verfassungsrechtlichen Gründen können die Kosten der Überstellung jedenfalls dann nicht auferlegt werden, wenn die verurteilte Person unter schlechten Bedingungen inhaftiert ist und sich wegen fehlender Finanzmittel gehindert sieht, in ihre Überstellung nach Deutschland einzuwilligen. Hier gebietet die Fürsorgepflicht des Staates, von dem Anspruch auf Kostenersatz abzusehen.

Zu Nummer 15 (Änderung des § 58 - Sicherung der Vollstreckung)

Bei den in § 58 vorgenommenen Änderungen handelt es sich dem Grunde nach nur um Folgeänderungen, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) bedingt sind. Diese Änderungen wurden darüber hinaus zum Anlass genommen, in Bezug auf die verurteilte Person in § 58 eine geschlechtsneutrale Formulierung einzuführen. Zur besseren Verständlichkeit und zur Sicherstellung, dass der künftige Gesetzestext eindeutig ist, wurden Absatz 1(neu) und Absatz 3 Satz 1(neu) vollständig dargestellt. Die Änderungen beinhalten keine sachliche Änderung.

Zu Nummer 16 (Änderung der §§ 71, 71a)

§ 71 - Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland

§ 71 IRG regelt im Verhältnis zu den §§ 48 ff. IRG den umgekehrten Fall der Rechtshilfe durch Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses im Ausland. Die Strafvollstreckung wird nicht aus dem Ausland übernommen, sondern ans Ausland abgegeben. Spiegelbildlich zu § 49 Absatz 1 Nummer 1 IRG sieht § 71 IRG dabei vor, dass nur von deutscher Seite um Vollstreckungsübernahme durch einen anderen Staat ersucht werden kann. Eine Regelung für den Fall, dass ein ausländischer Staat um Übernahme der Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses ersucht, ist bisher nicht im IRG enthalten. Es ist davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber sich dabei wie im Hinblick auf § 49 Absatz 1 Nummer 1 IRG davon hat leiten lassen, dass eine unerbetene Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses im Ausland eine Einmischung in die deutsche Strafrechtshoheit bedeuten würde und den deutschen Vollstreckungsanspruch gegenüber der verurteilten Person nicht berühren könnte. Das notwendige deutsche Ersuchen soll nach dessen Auffassung dafür Gewähr bieten, dass der ausländische Staat keine Vollstreckung aus dem Erkenntnis betreiben wird, solange in der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung durchgeführt wird (vgl. im Hinblick auf § 49 Absatz 1 Nummer 1 IRG Bundestagsdrucksache 9/1338, S. 69). In der Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1 wurde bereits ausgeführt, dass die Erwägungen des historischen Gesetzgebers hinsichtlich der Notwendigkeit eines Ersuchens durch den sogenannten Urteilsstaat im Fall der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland nicht zwingend sind (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 1 Nummer 1). Ein Ersuchen des Urteilsstaates wurde daher als Zulässigkeitsvoraussetzung in § 49 Absatz 1 Nummer 1 IRG-E gestrichen. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall. Auch bei der Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses im Ausland ist ein deutsches Ersuchen nicht denknotwendig. Ausländische Behörden können genau wie deutsche Behörden aus Fürsorgeerwägungen, die sich aus ihrer Verfassung begründen, verpflichtet sein, im Ausland vorstellig zu werden, um von ihren Staatsangehörigen unbillige Härten durch eine Verbüßung der gegen sie verhängten Sanktion im Ausland abzuwenden und diesen eine bessere Resozialisierung durch Verbüßung im Heimatstaat zu ermöglichen. Darüber hinaus gelten die Regelungen in Artikel 2 Absatz 3 ÜberstÜbk, Artikel 2 Absatz 2 EG-VollstrÜbk und Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 Rb Freiheitsstrafen, wonach sowohl der Urteilsstaat als auch der Vollstreckungsstaat ein Ersuchen um Überstellung stellen kann, für die Bundesrepublik Deutschland unabhängig davon, ob Deutschland im Einzelfall Urteils- oder Vollstreckungsstaat ist. Eine Einmischung in die deutsche Strafrechtshoheit ist nicht schon dann gegeben, wenn ein anderer Staat um Vollstreckungsübertragung ersucht, sondern immer erst dann, wenn eine unerbetene Vollstreckung durch einen anderen Staat durchgeführt wird. Es steht der Bundesrepublik Deutschland frei, ein an sie gerichtetes Ersuchen zu bewilligen oder aber auch es abzulehnen. Sofern die Bundesrepublik Deutschland ein Ersuchen bewilligt, ist durch die Regelung § 71 Absatz 5 gewährleistet, dass eine Vollstreckung derselben Sanktion nicht sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in dem ausländischen Staat erfolgt.

Spiegelbildlich zu § 49 Absatz 1 Nummer 1 IRG-E wird davon abgesehen, das für den vertraglichen Vollstreckungshilfeverkehr bereits jetzt existierende Initiativrecht des Vollstreckungsstaates ausdrücklich als alternative Zulässigkeitsvoraussetzung aufzunehmen. Das Initiativmonopol der Bundesrepublik Deutschland wird allein durch seine Streichung aufgehoben. Es wird davon abgesehen, auf jede Änderung in § 71 einzeln einzugehen. Die darüber hinaus eingeführten Änderungen bestehen allein darin, dass die Streichung des Initiativmonopols der Bundesrepublik Deutschland zum Anlass genommen wurde, in Bezug auf die verurteilte Person in § 71 eine geschlechtsneutrale Formulierung einzuführen. Durch diese zusätzlichen Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 im Satzteil vor Nummer 1, Nummer 1, 2 und 3, Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 und 5 wird keine sachliche Änderung bewirkt.

§ 71a - Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Bei den in § 71a vorgenommenen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen, die durch die Streichung des Initiativmonopols der Bundesrepublik Deutschland in § 71 (vgl. oben in Begründung zu § 71) bedingt sind. Die Änderungen beinhalten keine sachliche Änderung.

Zu Nummer 17 (Änderung des § 72 - Bedingungen)

Die Ersetzung des Wortes "ersuchte" durch das Wort "ausländische" ist ebenfalls eine Folgeänderung, die auf die Streichung des Initiativmonopols der Bundesrepublik Deutschland in § 71 (vgl. oben in Begründung zu § 71) zurückzuführen ist. Die Änderung bewirkt keine sachliche Änderung.

Zu Nummer 18 (Änderung des § 74 - Zuständigkeit des Bundes)

Bei den in § 74 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 vorgenommenen Änderungen handelt es sich Folgeänderungen, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) bedingt sind. Durch die neue Formulierung soll klargestellt werden, dass es sich bei den deutschen Ersuchen an ausländische Staaten nicht ausschließlich um sogenannte ausgehende Ersuchen, also um Ersuchen handeln muss, bei denen die Bundesrepublik Deutschland einen anderen Staats um eine Rechtshilfehandlung bittet. Ebenfalls von § 74 sollen auch deutsche Ersuchen erfasst werden, bei denen die Bundesrepublik Deutschland den anderen Staat darum ersucht, für diesen eine Rechtshilfehandlung vorzunehmen, nämlich die Vollstreckung eines in dem anderen Staat ergangenen Erkenntnisses nach den §§ 48 ff.

Zu Nummer 19 (Änderung des § 75 - Kosten)

Die Ersetzung des Wortes "ersuchenden" durch das Wort "ausländischen" stellt eine Folgeänderung dar, die durch die jeweilige Streichung des Initiativmonopols des Urteilsstaates in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) und in § 71 (vgl. oben in Begründung zu § 71) veranlasst ist.

§ 75 verfolgt den Rechtsgedanken, dass der Bund (§ 74 IRG) völkerrechtlich auf die Kosten der Rechtshilfe verzichten kann, die ihm innerstaatlich durch die Rechtshilfe, die er einem anderen Staat geleistet hat, entstanden sind. Ein solcher Verzicht auf die Erstattung von Rechtshilfekosten hat sich im Hinblick auf gewisse Arten der Rechtshilfe als eine internationale Übung entwickelt. Wenn aber der ersuchende Staat nicht mehr zwingend immer nur der Staat ist, dem Rechtshilfe geleistet wird, sondern unter Umständen auch der Staat, der die Rechtshilfe leistet, bedarf es der Umformulierung, um den mit der Regelung verfolgten Rechtsgedanken weiterhin Geltung zu verschaffen. Leistet die Bundesrepublik Deutschland einem ausländischen Staat Rechthilfe, so kann sie auf die Erstattung der ihr entstandenen Rechthilfekosten gegenüber dem ausländischen Staat verzichten.

Zu Nummer 20 (Änderung des § 76 - Gegenseitigkeitszusicherung)

Bei der in § 76 Satz 1 vorgenommenen Ersetzung der Wörter "Ersuchen um Leistung von Rechtshilfe" durch das Wort "Rechtshilfeersuchen" handelt es sich wiederum um eine Folgeänderung, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) bedingt ist. Bei deutschen Ersuchen kann es sich nunmehr nicht nur um Ersuchen handeln, mit denen ein anderer Staat um die Leistung von Rechtshilfe gebeten wird, sondern auch um Ersuchen, mit denen die Bundesrepublik Deutschland einen anderen Staats ersucht, für diesen eine Rechtshilfehandlung vorzunehmen. Mit der Umformulierung wird klargestellt, dass bei allen von der Bundesrepublik Deutschland ausgehenden Ersuchen im Einzelfall ein Versprechen abgegeben werden darf, einem späteren Ersuchen in umgekehrter Richtung, das einen vergleichbaren Fall betrifft, stattzugeben. Um ein solches Versprechen bei Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines im Ausland ergangenen Erkenntnisses überhaupt abgeben zu können, bedurfte es der Streichung des Initiativmonopols der Bundesrepublik Deutschland in § 71 (vgl. oben in Begründung zu § 71). Die weitergehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 71 ziehen in einem solchen Fall allerdings die Schranken einer möglichen Zusicherung der Gegenseitigkeit.

Zu Nummer 21 (Änderung des § 77 - Anwendung anderer Verfahrensvorschriften)

Die Ersetzung der Wörter "eingehenden Ersuchen" durch die Wörter "der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren" in § 77 Absatz 2 stellt ebenfalls eine Folgeänderung dar, die durch die Streichung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Ersuchens durch den Urteilsstaat in § 49 Absatz 1 Nummer 1 (vgl. oben in Begründung zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) veranlasst ist.

§ 77 Absatz 2 beruht in seiner derzeitigen Fassung auf der Prämisse, dass Rechtshilfemaßnahmen durch deutsche Behörden nur auf Ersuchen ausländischer Stellen erledigt werden. Durch die Streichung des Initiativmonopols des Urteilsstaates im Vollstreckungshilfeverkehr kann nunmehr jedoch auch im vertraglosen Bereich wie zuvor bereits im vertraglichen Vollstreckungshilfeverkehr Rechtshilfe durch Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach den §§ 48 ff. auch dann geleistet werden, wenn nicht vom ausländischen Staat, in dem das Erkenntnis ergangen ist, sondern von der Bundesrepublik Deutschland selbst die Initiative zur Übernahme der Vollstreckung ausgegangen ist. Bliebe es bei der bisherigen Formulierung des § 77 Absatz 2 wären diese Fälle nicht von seinem Anwendungsbereich erfasst. Dies widerspräche jedoch dem Rechtsgedanken des § 77 Absatz 2. Danach soll der insbesondere für Mitglieder des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments geltende Immunitätsschutz bei innerstaatlicher Strafverfolgung in gleicher Weise auch Rechtshilfemaßnahmen erfassen, die deutsche Behörden erledigen und die ein ausländisches Verfahren gegen einen Abgeordneten zur Grundlage haben. Die verfassungsrechtliche Funktion der Immunität schließt dabei aus, Rechtshilfemaßnahmen z.B. nach dem Charakter der Maßnahme differenzierend zu behandeln (vgl. Bundestagsdrucksache 15/2677, S. 6). Die Umformulierung stellt entsprechend klar, dass die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments bei allen Rechtshilfemaßnahmen Anwendung finden, die deutsche Behörden für ein ausländisches Verfahren leisten.

Zu Nummer 22 (Änderung des § 80 - Auslieferung deutscher Staatsangehöriger)

§ 80 Absatz 4 IRG wird durch die Regelungen in § 84a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie § 84b Absatz 2 IRG-E ersetzt.

Zu Nummer 23 (Änderung des § 83b - Bewilligungshindernisse)

§ 83 Absatz 2 Satz 1 IRG wird durch die Regelungen in § 84a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 IRG-E ersetzt.

Zu Nummer 24 (Änderung des § 83f - Durchlieferung)

§ 83f Absatz 3 Satz 3 wird durch die Regelungen in § 84a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 84b Absatz 2 IRG-E ersetzt.

Zu Nummer 25 (Ersetzung der §§ 84 und 85 durch die §§ 84 bis 85f)

Zu § 84 - Grundsatz

Absatz 1 sieht einen Vorrang der §§ 84a bis 84k IRG-E für die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen und des Rb Abwesenheitsentscheidungen vor, soweit Letzterer den Rb Freiheitsstrafen geändert hat. Der Rb Abwesenheitsentscheidungen hat verschiedene Neuerungen in Bezug auf den Versagungsgrund von Abwesenheitsentscheidungen direkt in den Rb Freiheitsstrafen und das im Anhang des Rb Freiheitsstrafen abgedruckten Formblatt ("Bescheinigung") eingefügt. Durch die Klarstellung, dass der Rb Freiheitsstrafen durch den Rb Abwesenheitsentscheidungen abgeändert worden ist, wird sichergestellt, dass bei folgenden Verweisungen auf das gesetzliche Zitat stets die geänderte Fassung des Rb Freiheitsstrafen bzw. der in seinem Anhang abgedruckte Bescheinigung maßgeblich ist.

Der Anwendungsbereich der §§ 84a bis 84k IRG-E ist entsprechend dem Geltungsbereich des Rb Freiheitsstrafen nur eröffnet, wenn es sich bei der im Erkenntnis durch den anderen EU-Mitgliedstaat verhängten Sanktion um eine freiheitsentziehende Sanktion handelt (vgl. Artikel 3 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b Rb Freiheitsstrafen). Ob die freiheitsentziehende Sanktion eigenständig oder neben einer Geldstrafe, Geldbuße und/oder einer Einziehungsentscheidung verhängt worden ist, ist dabei unerheblich. Die Anerkennung und Vollstreckung der gegebenenfalls nebenbei angeordneten Geldstrafen oder Geldbußen richtet sich allerdings nach den §§ 87 ff. IRG und die Anerkennung und Vollstreckung einer zusätzlichen, ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nach den §§ 88 ff. IRG, die als Spezialgesetze den §§ 84 ff. IRG-E vorgehen.

Aus Absatz 2 ergibt sich, dass neben den §§ 84a bis 84k IRG-E ergänzend der Erste, Vierte und Siebente Teil des IRG gelten. Der Rb Freiheitsstrafen wird damit innerhalb des bereits bestehenden Systems der Vollstreckungshilfe in den §§ 48 ff. IRG umgesetzt. Auf die bestehenden IRG-Vorschriften wird immer dann zurückgegriffen, wenn die §§ 84a ff. keine besonderen Regelungen enthalten. So ist z.B. § 57 Absatz 4 IRG ergänzend anwendbar im Hinblick auf die Vollstreckung der ausländischen Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland oder es greifen über § 77 Absatz 2 IRG die speziellen Schutzvorschriften des deutschen Strafverfahrens, wenn die verurteilte Person Immunität besitzt. Als Ausfluss des Rechtes auf ein faires Verfahren steht es der verurteilten Person natürlich auch frei, sich gemäß § 53 IRG in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Hat die verurteilte Person sich noch keinen Beistand gewählt, erscheint dessen Mitwirkung jedoch wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, oder ist ersichtlich, dass die verurteilte Peron ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, so ist ihr nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 und 2 IRG ein Beistand - auch gegen ihren Willen - zu bestellen. Dasselbe gilt, wenn sich die verurteilte Person in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis ergangen ist, in Haft befindet und Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann (§ 53 Absatz 2 Nummer 3 IRG).

Die erleichterten Voraussetzungen der §§ 84a ff. IRG-E gelten ferner nur, wenn die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen erfolgen soll. Ist der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses nicht eröffnet, weil sich die verurteilte Person in einem Drittstaat aufhält (vgl. Artikel 3 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen), oder hat ein anderer Mitgliedstaat den Rahmenbeschluss noch nicht umgesetzt, eröffnet § 84 Absatz 2 und 3 die Möglichkeit, weiterhin Vollstreckungshilfe auf der Grundlage der bestehenden völkerrechtlichen Übereinkommen und darüber hinaus auch nach den §§ 48 ff. IRG auf vertragloser Grundlage zu leisten.

Ist der Anwendungsbereich des Rb Freiheitsstrafe allerdings eröffnet und erfolgt die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses nach dessen Maßgabe, stellt Absatz 3 klar, dass die §§ 84a bis 84k IRG-E Vorrang vor den in § 1 Absatz 3 IRG genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen haben. Damit wird Artikel 26 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen umgesetzt, der bestimmt, dass die entsprechenden Bestimmungen der folgenden multilateralen Übereinkommen im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander ab dem 5. Dezember 2011 nicht mehr anwendbar sein sollten:

Absatz 3 berücksichtigt dabei die nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 eröffnete Möglichkeit, multilaterale oder bilaterale Übereinkommen ergänzend weiterhin anzuwenden oder abzuschließen, wenn diese den Vollstreckungshilfeverkehr im Vergleich zum Rb Freiheitsstrafen weiter vereinfachen oder erleichtern. Im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zur Republik Irland, zur Republik Polen und zur Republik Malta gelten die von den jeweiligen Vertragsparteien geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen nach Maßgabe von Artikel 28 Absatz 2 des Rb Freiheitsstrafen über den 5. Dezember 2011 weiterhin fort, sofern das der Vollstreckung zugrunde liegende Erkenntnis vor diesem Stichtag ergangen ist. Die hierfür erforderliche Übergangsbestimmung ist in § 98b IRG-E enthalten.

Zu § 84a - Voraussetzungen der Zulässigkeit

Zu Absatz 1

Absatz 1 benennt die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses zulässig ist. Die Voraussetzungen treten modifizierend an die Stelle der Voraussetzungen des § 49 IRG.

Wie in § 49 Absatz 1 Nummer 1 IRG-E (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) wird ein Ersuchen des anderen Staates, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis ergangen ist, nicht (mehr) für notwendig erachtet.

Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 Rb Freiheitsstrafen sieht ausdrücklich vor, dass auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsstaat den anderen EU-Mitgliedstaat darum ersuchen kann, ihr die Vollstreckung zu übertragen. Dies entspricht dem Resozialisierungsgedanken des Rb Freiheitsstrafen. Auch der Heimatstaat der verurteilten Person hat ein gesteigertes Interesse daran, dass ein gegen eine Person mit seiner Staatsangehörigkeit ergangenes Erkenntnis auf seinem Staatsgebiet vollstreckt wird. Die Wiedereingliederung der verurteilten Person in das gesellschaftliche Leben des Heimatstaates lässt sich in der Regel schneller und wirkungsvoller erreichen, wenn sie die freiheitsentziehende Sanktion dort verbüßt und nicht erst nach deren Verbüßung in ihren Heimatstaat zurückkehrt. Gerade auch bei sogenannten Maßregelvollzugspatienten besteht ein gesteigertes Bedürfnis des Heimatstaates, sie in sein Hoheitsbereich zu überstellen, da er ihnen in der Regel schon aufgrund der sprachlichen Gegebenheiten bessere Therapiemöglichkeiten anbieten kann. Es ist daher sachdienlich, der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit zur Stellung eines Ersuchens nicht durch die Einführung eines Initiativmonopols des Mitgliedstaates, in dem das Erkenntnis ergangen ist, zu verwehren. Hinzu kommen praktische Erwägungen. In vielen Fällen kommt der Anstoß für ein Vollstreckungshilfeverfahren von der verurteilten Person selbst. Diese wendet sich mit ihrem Anliegen häufig entweder an die Justizbehörden des eigenen Landes oder die jeweilige Auslandsvertretung. Dementsprechend sieht Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 ein formelles Antragsrecht der verurteilten Person vor. Da die Übertragung der Strafvollstreckung eine Einigung beider beteiligten Staaten erfordert, macht es im Ergebnis keinen Unterschied, von wem der Anstoß letztlich ausgeht. Mitwirkungspflichten bestehen ohnehin auf beiden Seiten. Um das mit dem anderen Mitgliedstaat notwendige Einvernehmen noch einmal deutlich hervorzuheben, setzt § 57 Absatz 1 IRG-E, der mangels besonderer Regelung gemäß § 84 Absatz 2 IRG-E ergänzend anwendbar ist, voraus, dass die inländische Vollstreckung der Sanktion erst durchgeführt werden kann, wenn deren Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat ausgesetzt wurde.

Schließlich werden durch die Möglichkeit, dass auch Deutschland als Vollstreckungsstaat ein Ersuchen stellen kann, Probleme vermieden, die in der Vergangenheit vermehrt aufgetreten sind. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben von der Stellung eines (weiteren) Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung abgesehen, sofern die Bundesrepublik Deutschland ein eingangs gestelltes Ersuchen um Auslieferung zur Strafvollstreckung nicht bewilligt hat. Hintergrund ist, dass nach dem Recht der anderen EU-Mitgliedstaaten die Stellung eines neuen Ersuchens nicht notwendig ist, da nach ihrer Auffassung die Bundesrepublik Deutschland sich mit Ablehnung des Ersuchens um Auslieferung gemäß Artikel 4 Nummer 6 Rb EuHB automatisch zur Vollstreckung der dem Ersuchen zugrunde liegenden freiheitsentziehenden Sanktion verpflichtet hat. Den anderen EU-Mitgliedstaaten ist es nach ihrem Recht sogar teilweise verwehrt, in einem solchen Fall ein Ersuchen um Vollstreckung zu stellen. Dies ist z.B. nach polnischem Recht der Fall, wenn die verurteilte Person die polnische Staatsangehörigkeit besitzt. Sehen die anderen EU-Mitgliedstaaten demnach von einem Ersuchen ab, kann die Bundesrepublik Deutschland (nunmehr) ihrerseits auf der Grundlage des Rb Freiheitsstrafen ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung stellen, sofern die Vollstreckung der zugrunde liegenden freiheitsentziehenden Sanktion zulässig ist und keine Bewilligungshindernisse nach § 84d IRG-E geltend gemacht werden können oder sollen.

Im Einzelnen setzt die Zulässigkeit der Vollstreckung Folgendes voraus:

1. Nach § 84a Absatz 1 Nummer 1 muss ein Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt haben. In welcher Form die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteil, Beschluss oder Strafbefehl), ist nicht entscheidend. Die Entscheidung bzw. das Erkenntnis muss allerdings nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates rechtskräftig und vollstreckbar (Buchstabe a) sein. Die Vollstreckung ist daher nur dann zulässig, wenn das Erkenntnis nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates formell nicht mehr anfechtbar ist und soweit der Vollstreckung nicht Verbüßung, Gnadenentscheidung, Amnestie oder ein anderes nicht behebbares Vollstreckungshindernis entgegenstehen.

Der Begriff der freiheitsentziehenden Sanktion im Sinne des § 84a Absatz 1 Nummer 1 umfasst im Einklang mit Artikel 1 Buchstabe b des Rb Freiheitsstrafen eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist. Neben der Freiheitsstrafe im Sinne von § 38 StGB fallen darunter auch mit Freiheitsentzug verbundene Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 63, 64 und 66 StGB), der Jugendarrest (§ 16 JGG), die Jugendstrafe (§ 17 JGG) und der Strafarrest (§ 9 WStG). Neben den genannten Sanktionen werden aber auch ausländische freiheitsentziehende Sanktionen erfasst, die das deutsche Recht nicht (mehr) kennt, wie z.B. Zuchthausstrafen, Kerkerstrafen, Gefängnisstrafen, Einschließungsstrafen oder Haftstrafen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese in Sanktionen umgewandelt werden können, die dem deutschen Recht entsprechen (Buchstabe b). Der Rahmenbeschluss eröffnet die Möglichkeit zu dieser Prüfung, indem er in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k die Ablehnung der Vollstreckung von Maßnahmen der psychiatrischen Betreuung oder der Gesundheitsfürsorge oder anderer freiheitsentziehenden Maßnahmen zulässt, die nach dem Rechts- oder Gesundheitssystem des Vollstreckungsstaates nicht vollstreckt werden können. Auf die Begrifflichkeit kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die verhängte Maßnahme auch nach deutschem Recht für die konkrete Tat hätte verhängt werden können. Falls die verhängte Sanktion in keine ihr entsprechende deutsche Sanktion umgewandelt werden kann, ist ihre Vollstreckung unzulässig. In Betracht kommt z.B. ein elektronischer Hausarrest. Ein solcher kann nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, da dies zur Verschärfung der ursprünglich verhängten Strafe und damit zur Schlechterstellung der verurteilten Person führen würde.

Entgegen dem Wortlaut des Rb Freiheitsstrafen spricht § 84a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b IRG-E ebenso wie § 84g Absatz 5 IRG-E in Anlehnung an die gebräuchliche Terminologie von § 54 IRG von "Umwandlung" statt "Anpassung". Durch den klarstellenden Hinweis in § 84g Absatz 3 IRG-E, dass die Vollstreckbarerklärung in Abweichung von § 54 Absatz 1 IRG erfolgt, wird allerdings deutlich gemacht, dass die Sanktion im Gegensatz zu dem Verfahren im vertraglosen Bereich nicht stets umgewandelt wird, sondern nach § 84g Absatz 5 IRG-E nur dann, wenn sie ihrer Art nach mit dem deutschen Recht nicht vereinbar ist. Ist dies der Fall, wird sie nicht, wie es nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 ÜberstÜbk im sogenannten "Umwandlungsverfahren" den Vertragsstaaten freisteht, durch eine andere Sanktion ersetzt, sondern nur umgewandelt, d.h. einer ihr im deutschen Recht entsprechenden Sanktion angepasst. Die Umwandlung im Umwandlungsverfahren des ÜberstÜbk bezieht sich auf das Erkenntnis selbst und nicht auf die in dem Erkenntnis verhängte Sanktion. Eine Umwandlung des Erkenntnisses findet im Verfahren nach § 84g IRG-E jedoch nicht statt. Das ausländische Erkenntnis wird nach § 84g Absatz 3 IRG-E vielmehr für vollstreckbar erklärt, bleibt also als Grundlage der Vollstreckung gerade erhalten.

2. § 84a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E orientiert sich an § 49 Absatz 1 Nummer 3 IRG und hält an der beiderseitigen Sanktionierbarkeit als zwingend zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung fest. Zwar sieht Artikel 7 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen vor, dass die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft werden soll, wenn die Tat als eines der in einem Katalog aufgeführten sogenannten Listendelikte eingestuft wird, die Mitgliedstaaten können jedoch - anders als nach den im Rb EuHb, Rb Sicherstellung, Rb Geldsanktionen und Rb Einziehung enthaltenen Regelungen - gemäß Artikel 7 Absatz 4 Rb Freiheitsstrafen erklären, dass sie Artikel 7 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen nicht anwenden werden. Die Bundesregierung wird eine solche Erklärung abgeben, da eine grundsätzliche Möglichkeit der Inhaftierung ohne entsprechende Strafvorschrift unter dem nach Artikel 103 Absatz 2 GG geforderten Aspekt der Bestimmtheit der Strafandrohung (nulla poena sine lege) verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Insbesondere mit Blick auf die zum Teil sehr vage Umschreibung der im Katalog aufgeführten Deliktsgruppen soll in der Bundesrepublik Deutschland auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen den Willen der verurteilten Person nur möglich sein, wenn die Freiheitsentziehung aufgrund einer auch im Inland als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu würdigenden Handlung oder Unterlassung veranlasst ist.

Die Resozialisierung der verurteilten Person ist als eigene Angelegenheit des Vollstreckungsstaates zu verstehen, die er nicht, wie z.B. die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls oder einer ausländischen Einziehungsanordnung, als fremde Aufgabe für einen anderen Staat wahrnimmt. Kann wegen der Tat in dem Staat, in dem die verurteilte Person resozialisiert werden soll, keine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße gegen die verurteilte Person verhängt werden, scheidet eine Resozialisierung eigentlich schon begrifflich aus, da sich die verurteilte Person durch ihre Tat nicht außerhalb der Gesellschaft gestellt hat. Eine Resozialisierung würde zumindest in einem solchen Fall erhebliche Probleme bereiten, insbesondere wenn sie auch noch gegen den Willen der verurteilten Person erfolgt, die gegebenenfalls einer Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugestimmt hat. Mit der Abgabe der Erklärung durch die Bundesregierung können diese Probleme von vornherein vermieden werden.

In § 84a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E wird in Anlehnung an die Terminologie in § 1 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 3 IRG an den Tatbegriff angeknüpft, der sowohl Straftaten als auch bloßes Verwaltungsunrecht erfasst. Es dient der Rechtsklarheit, bei der innerstaatlichen Umsetzung der Versagungsgründe und in den folgenden, daran anknüpfenden Regelungen an dem Oberbegriff der "Tat" festzuhalten. Einer Differenzierung, ob die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates bei einer Parallelwertung nach deutschem Rechtsverständnis eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit betrifft, bedarf es nicht. Es würde zu unbilligen Härten führen, wenn die verurteilte Person nur deswegen nicht zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren könnte, weil das deutsche Recht die zugrunde liegende Tat nur als Ordnungswidrigkeit einstuft.

Zu prüfen ist, ob nach dem Maßstab des deutschen Rechts, gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, ein tatbestandsmäßiges rechtwidriges und schuldhaftes Verhalten vorliegt. Neben Rechtfertigungsgründen müssen ebenfalls Schuld- und persönliche Strafausschließungsgründe in die rechtliche Wertung einbezogen werden. Unterschiede in der rechtlichen Bezeichnung oder der tatbestandlichen Zuordnung des natürlichen Lebenssachverhalts sind dabei unschädlich. Als Grundlage der Wertung dienen die im ausländischen Erkenntnis enthaltenen Tatsachenfeststellungen, die ebenso wenig wie die in ihm vorgenommenen rechtlichen Schlussfolgerungen nachgeprüft werden. Die Frage des Schuldverdachts fällt - wie die Würdigung der Beweise im Allgemeinen - in die alleinige Zuständigkeit des Ausstellungsstaates. Er allein stellt die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuld, aber auch der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit der verurteilten Person fest und begründet damit deren Freiheitsentziehung. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegende Tat nach deutschen Recht nicht sanktionierbar wäre, ist die Vollstreckung als unzulässig abzulehnen, sofern nicht die Voraussetzungen von § 84a Absatz 2 oder 3 bzw. § 84b Absatz 2 IRG-E erfüllt sind.

3. Nach § 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG-E muss die verurteilte Person entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Vorschrift setzt in Verbindung mit der Regelung in § 84d IRG-E eine der wesentlichen Neuerungen des Rb Freiheitsstrafen in das geltende Recht um. Nach Artikel 4 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen ist der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt, verpflichtet, die Vollstreckung der gegen sie in einem anderen Mitgliedstaat verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zu übernehmen, wenn die verurteilte Person in dem Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit lebt (Buchstabe a) oder dorthin ausgewiesen bzw. abgeschoben wird (Buchstabe b). Die Erweiterung des Personenkreises auf Nichtstaatsangehörige dient der in Artikel 4 Absatz 7 Rb Freiheitsstrafen eröffneten Möglichkeit der Gleichstellung in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Ausländer. Die Bundesregierung beabsichtigt eine entsprechende Erklärung nach Artikel 4 Absatz 7 Rb Freiheitsstrafen abzugeben. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung nach, jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu unterlassen. Sofern Ausländer durch ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Integration in die deutsche Gesellschaft eine ähnliche Bindung zur Bundesrepublik Deutschland aufweisen wie deutsche Staatsangehörige durch ihre Staatsangehörigkeit, sollen sie diesen gleichgestellt werden.

Es dürfen allerdings keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die verurteilte Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ihren erforderlichen Aufenthaltstitel, z.B. wegen Ablaufs der Geltungsdauer, aufgrund einer Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund oder aufgrund einer zwingenden Ausweisung wegen der Begehung vorsätzlicher Straftaten, nicht mehr besitzt oder dieser nach § 51 Aufenthaltsgesetz erlöschen könnte. Die Umstände können auch in der dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegenden Tat oder aus anlässlich der Tat angestellten Prognosen begründet sein. Eine bestandskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde muss zur Beurteilung dieser Frage (noch) nicht ergangen sein. Wurde etwa ein Verwaltungsverfahren über den Widerruf des Aufenthaltstitels eingeleitet, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Person im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Rb Freiheitsstrafen "ihr Recht auf unbefristeten Aufenthalt in diesem Staat behalten wird". Erst wenn diese Frage zweifelsfrei bejaht werden kann, besteht auf der Grundlage der von der Bundesregierung beabsichtigten Erklärung eine Verpflichtung zur Vollstreckung. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die zuständige Ausländerbehörde von einem Widerruf absieht oder ein Verwaltungsgericht entsprechend entscheidet.

Zu dem erfassten Personenkreis zählen neben den Unionsbürgern auch alle Nicht-EUStaatsangehörige sowie Staatenlose, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Bundesregierung wird die nach Artikel 4 Absatz 7 Rb Freiheitsstrafen abzugebende Erklärung entsprechend erweitern.

§ 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b IRG-E beschränkt die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses auf die Fälle, in denen sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland oder im Hoheitsbereich des Mitgliedstaates aufhält, in dem das Erkenntnis ergangen ist. Hält sie sich in einem Drittstaat auf, ist die Vollstreckung unzulässig, da der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses entsprechend seinem Artikel 3 Absatz 2 nicht eröffnet ist. Die Bundesrepublik Deutschland kann in diesem Fall jedoch über § 84 Absatz 2 und 3 IRG-E weiterhin Vollstreckungshilfe auf der Grundlage der von ihr ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen und darüber hinaus auch nach den §§ 48 ff. IRG auf vertragloser Grundlage leisten.

§ 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c IRG-E sieht entsprechend der für den vertragslosen Vollstreckungshilfeverkehr in § 49 Absatz 2 IRG enthaltenen Regelung das Einverständnis der verurteilten Person mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland nur dann als erforderlich an, wenn die verurteilte Person zur Verbüßung der freiheitsentziehenden Sanktion aus dem anderen Mitgliedstaat in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wird. In Vollstreckungsübernahmefällen, in denen sich die verurteilte Person bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die Vollstreckung von ihrem Einverständnis abhängig zu machen. In der Regel wird die verurteilte Person ihr Einverständnis in diesen Fällen verweigern. Insbesondere im Vollstreckungshilfeverkehr mit den anderen EU-Mitgliedstaaten gebietet es die erhöhte Mobilität der Menschen und die Durchlässigkeit der Grenzen, eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Ahndung einer strafbaren Handlung ergangene freiheitsentziehende Sanktion im Wege einer wirksamen Zusammenarbeit zu vollstrecken. Um eine sachlich nicht zu rechtfertigende Erschwerung der Vollstreckungsübernahme von in EU-Mitgliedstaaten verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen zu verhindern, folgt die Umsetzung daher der rahmenbeschlusskonformen Konzeption des bisherigen Vollstreckungshilfeverkehrs in Deutschland, auch wenn sie nicht in dieser strikten Ausgestaltung durch die Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen bedingt ist.

Artikel 6 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen fordert nur dann eine Ausnahme vom grundsätzlichen Einverständniserfordernis für den Fall, dass sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit hat und hier lebt (Buchstabe a) oder wenn sie angesichts des Strafverfahrens oder nach der Verurteilung im anderen Mitgliedstaat nach Deutschland geflohen oder auf andere Weise zurückgekehrt ist (Buchstabe c). Durch die Einschränkung des Einverständniserfordernisses nur auf die Fälle, in denen sich die verurteilte Person (noch) im anderen Mitgliedstaat aufhält, werden diese beiden Ausnahmefälle des Artikels 6 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen bereits - für den Ausnahmefall des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a allerdings nur teilweise - umgesetzt. Weitere durch den Rb Freiheitsstrafen bedingte Ausnahmefälle, in denen kein Einverständnis der verurteilten Person erforderlich ist, regelt § 84a Absatz 4 IRG-E.

Sofern eine Einverständniserklärung der verurteilten Person (noch) erforderlich bleibt, muss diese in Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen gemäß dem Recht des Ausstellungsstaates abgegeben werden. Die Formerfordernisse aus § 49 Absatz 2 IRG sind daher nicht entsprechend anwendbar. Allerdings hat der Ausstellungsstaat im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2 und 6 Absatz 3 Buchstabe a der EMRK zu gewährleisten, dass die verurteilte Person ihr Einverständnis freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen erklärt.

Zu diesen rechtlichen Folgen gehört auch, dass nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e Rb Freiheitsstrafen der grundsätzlich nach dessen Absatz 1 gewährte Spezialitätsschutz entfällt, wenn die verurteilte Person ihrer Überstellung zustimmt.

Zu Absatz 2

In Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten bleibt bei der Prüfung nach § 84a Absatz 1 Nummer 2 (beiderseitige Sanktionierbarkeit) außer Betracht, ob das deutsche Recht gleichartige Steuern oder Abgaben vorsieht oder gleichartige Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates. Absatz 2 setzt Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 Rb Freiheitsstrafen um.

Zu Absatz 3

§ 80 Absatz 4 IRG sieht bislang vor, dass die beiderseitige Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit entweder auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung ausgeliefert wurde und nach ihrer Verurteilung in die Bundesrepublik Deutschland zur Vollstreckung zurücküberstellt werden soll oder wenn die Vollstreckung einer gegen eine Person deutscher Staatsangehörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Sanktion übernommen werden soll, weil eine Auslieferung zur Strafvollstreckung mangels Zustimmung der verurteilten Person nach § 80 Absatz 3 IRG abgelehnt wurde. Diese Regelung geht zum Teil auf einen Vorschlag des Bundesrates und zum Teil auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zurück, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2005 zum Ersten Europäischen Haftbefehlsgesetz vom 21. Juli 2004 den Gesetzgeber aufgefordert hatte, das Problem der Rücküberstellung bei fehlender beiderseitiger Strafbarkeit gesetzlich zu regeln (vgl. BVerfGE 113, 273, 309; Bundestagsdrucksache 16/1024 S. 23 und Bundestagsdrucksache 16/2015 S. 13).

Gemäß § 83b Absatz 2 Satz 2 IRG findet § 80 Absatz 4 IRG entsprechend auch bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen Anwendung, die gegen eine Person mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit verhängt wurden, sofern die Person in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 83f Absatz 3 Satz 3 IRG gewährleistet darüber hinaus, ebenfalls durch eine entsprechende Anwendung des § 80 Absatz 4 IRG, dass das Erfordernis der beiderseitigen Sanktionierbarkeit der Vollstreckungshilfe auch nicht entgegensteht, wenn eine Rücküberstellung zur Vollstreckung nach Durchlieferung zur Strafverfolgung oder eine Vollstreckung statt Durchlieferung zur Strafvollstreckung erfolgen soll.

Hintergrund der Regelungen ist, dass durch den Verzicht auf die Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit in den Fällen der Rücküberstellung die Rücküberstellung überhaupt erst sichergestellt wird und damit der durch die Auslieferung bzw. Durchlieferung erfolgende Grundrechtseingriff entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgemildert wird. In den Fällen der Vollstreckungsübernahme statt Auslieferung kann allein der Verzicht auf die Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit es ermöglichen, den zwingenden Vorgaben von Artikel 4 Nummer 6 Rb EuHb nachzukommen. Die in Artikel 4 Nummer 6 Rb EuHb vorgesehene Alternative, gegen ihren Willen ans Ausland ausgeliefert zu werden, entspricht nicht dem Interesse der verurteilten Person, so dass die Vollstreckung im Inland selbst bei mangelnder beiderseitiger Sanktionierbarkeit sachgerecht erscheint und den deutlich geringeren Eingriff darstellt.

Eine Neuregelung der Fallkonstellation der Vollstreckungsübernahme statt Auslieferung bzw. Durchlieferung zur Strafvollstreckung in § 84a Absatz 3 IRG-E ist aus systematischen Gründen erforderlich, da die Frage der Vollstreckungsübernahme nicht unter dem Blickwinkel der Auslieferung, sondern vielmehr der Vollstreckungshilfe zu beantworten ist. Als § 80 Absatz 4 IRG eingeführt wurde, gab es noch keinen Neunten Teil des IRG. Der Rb Freiheitsstrafen, der in seinem Artikel 25 das Verhältnis des Rb Freiheitsstrafen zum Rb EuHb regelt, wurde zu diesem Zeitpunkt noch zwischen den EU-Mitgliedstaaten beraten. Durch die neue Systematik wird klargestellt, dass die Vollstreckung in dieser Fallkonstellation auf der Grundlage des Rb Freiheitsstrafen zu erfolgen hat.

§ 84a Absatz 3 Satz 1 IRG-E differenziert zwischen der Vollstreckungsübernahme statt Auslieferung und der Vollstreckungsübernahme statt Durchlieferung. Um alle bisherigen Konstellationen zu erfassen, in denen auf die Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit bei der Vollstreckungsübernahme statt Auslieferung bzw. Durchlieferung zu verzichten ist, wird nicht danach unterschieden, ob eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit (§ 80 Absatz 3 IRG) oder eine Person mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit ihrer Auslieferung zur Strafvollstreckung nicht zugestimmt hat (§ 83b Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b).

Der in § 80 Absatz 4 IRG ebenfalls geregelte Wegfall der Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit für den Fall der Rücküberstellung nach Auslieferung bzw. Durchlieferung zur Strafverfolgung wird dagegen grundsätzlich durch § 84b Absatz 2 IRG-E erfasst. Danach kann u.a. auf die Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit verzichtet werden, wenn die verurteilte Person hierzu ihr Einverständnis erklärt hat und die Vollstreckung der gegen sie verhängten freiheitsentziehenden Sanktion nicht gegen die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstößt. Ist die verurteilte Person nicht mit ihrer Rücküberstellung in die Bundesrepublik Deutschland einverstanden, kann eine solche zwar trotzdem erfolgen, sofern es ihres Einverständnisses nach § 84a Absatz 4 IRGE nicht bedarf. Es besteht jedoch kein sachlich zu rechtfertigender Grund, in einem solchen Fall der Rücküberstellung gegen den Willen der verurteilten Person auf die grundsätzliche Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit zu verzichten.

Die von der Bundesregierung beabsichtigte Erklärung zu Artikel 7 Absatz 4 Rb Freiheitsstrafen, dass sie die Übernahme der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses auch im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Listendelikte vom Vorliegen der beiderseitigen Sanktionierbarkeit abhängig machen wird, wird einen entsprechenden Hinweis auf die durch die Fallkonstellationen der Artikel 4 Nummer 6, Artikel 5 Nummer 3 und Artikel 25 Absatz 1 Rb EuHb bedingten Ausnahmeregelungen enthalten. Damit wird im Außenverhältnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten klargestellt, in welchen Fällen eine Rücküberstellung bzw. eine Vollstreckungsübernahme statt Auslieferung oder Durchlieferung trotz mangelnder beiderseitigen Sanktionierbarkeit erfolgen kann bzw. erfolgt.

Da die deutsche Rechtsordnung mangels Sanktionierbarkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Tat in der Bundesrepublik Deutschland auch keinen Maßstab im Hinblick auf ein mögliches Höchstmaß einer Sanktion enthält, fingiert § 84a Absatz 3 Satz 2 ein gesetzliches Höchstmaß von 2 Jahren.

Zu Absatz 4

Über den in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c für den Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten beibehaltenen Grundsatz des § 49 Absatz 2 IRG hinaus (vgl. Begründung zu Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c) enthält § 84a Absatz 4 IRG-E weitere Ausnahmefälle, in denen selbst dann kein Einverständnis der verurteilten Person erforderlich ist, wenn sie in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden soll. Damit wird der für den vertraglosen Vollstreckungshilfeverkehr geltende Grundsatz, dass eine Überstellung zur Vollstreckung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn sich die verurteilte Person damit einverstanden erklärt hat, entsprechend den Vorgaben des Rb Freiheitsstrafen für den Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten modifiziert. Voraussetzung für alle weiteren Einschränkungen des grundsätzlichen Zustimmungserfordernisses ist allerdings, dass der andere Mitgliedstaat, in dem das Erkenntnis ergangen ist, um die Übernahme der Vollstreckung durch die Bundesrepublik Deutschland ersucht hat. Eine Überstellung gegen den Willen der verurteilten Person ist dagegen auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig. Dieser Beschränkung liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rb Freiheitsstrafen die Mitgliedstaaten nur dazu verpflichtet, in bestimmten Fällen auch ohne Zustimmung der verurteilten Person ihre Überstellung zu bewilligen. Eine Verpflichtung, als Vollstreckungsstaat selbst die Initiative in solchen Fällen zu ergreifen, enthält der Rb Freiheitsstrafen nicht. Die Überstellung der verurteilten Person soll daher im Interesse der verurteilten Person nur insoweit ohne ihren Willen möglich sein, als dies vom Rb Freiheitsstrafen gefordert wird.

Nach Absatz 4 Nummer 1 ist das Einverständnis der verurteilten Person entbehrlich, wenn die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in der Bundesrepublik Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hat. Mit dieser Regelung erfolgt die vollständige Umsetzung der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Rb Freiheitsstrafen enthaltenen Ausnahmeregelung, die nicht danach unterscheidet, ob sich die verurteilte Person im Inland oder noch im Ausstellungsstaat aufhält. Die Frage des Lebensmittelpunktes ist europarechtskonform nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Erwägungsgrund 17 Rb Freiheitsstrafen auszulegen. Als Staat, in dem die Person lebt, gilt der Staat, mit dem die Person aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts und aufgrund von Aspekten wie familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen verflochten ist. Nach der bisherigen Rechtslage war stets das Einverständnis der verurteilten Person zur Überstellung erforderlich, sofern sie sich noch im ausländischen Staat aufgehalten hat. Diese wesentliche Neuerung des Rb Freiheitsstrafen dient wie die anderen bereits international anerkannten Ausnahmeregelungen primär der Resozialisierung. Der Vollzug im Ausstellungsstaat kann, wenn die verurteilte Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Gesamt- oder Teilverbüßung in den Staat zurückkehren wird, dessen Staatsangehörigkeit sie hat und in dem sie ihren Lebensmittelpunkt hat, a priori keine resozialisierende Wirkung haben. Er läuft vielmehr hinsichtlich des Ziels der Wiedereingliederung der verurteilten Person von vornherein ins Leere und verhindert sogar die mögliche soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person in dem Staat, in dem sie sich nach ihrer Haftentlassung tatsächlich aufhalten wird. Um die verurteilte Person durch den Wegfall ihrer erforderlichen Zustimmung nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu degradieren, wird ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu ihrer Überstellung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zu begründen, warum sie sich wider Erwarten nach ihrer Haftentlassung nicht in ihren Heimatstaat zurückbegeben möchte. Der Ausstellungsstaat hat diese Stellungnahme bei seiner Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen zu berücksichtigen und an den Vollstreckungsstaat weiterzuleiten. Kommt der Ausstellungsstaat seiner Verpflichtung nicht nach, ist die Vollstreckung nach § 84c Absatz 4 Nummer 2 IRG-E unzulässig.

§ 84c Absatz 4 Nummer 2 IRG-E setzt bei eingehenden Ersuchen als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung die Mitteilung durch den anderen Mitgliedstaat voraus, dass er seiner Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen nachgekommen ist.

Das Einverständnis der verurteilten Person ist ferner nach Absatz 4 Nummer 2 im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Rb Freiheitsstrafen nicht erforderlich, wenn im anderen Mitgliedstaat in Folge der Verurteilung rechtskräftig über eine Ausweisung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland entschieden worden ist. Diese Ausnahmeregelung ist bereits in Artikel 3 des ZP zum ÜberstÜbk vorgesehen. Ihr liegt ebenfalls der Gedanke zugrunde, dass die Strafvollstreckung und die damit verbundene Resozialisierung der verurteilten Person nur in dem Staat sinnvoll durchgeführt werden kann, in dem sie sich nach der Haftentlassung auch tatsächlich aufhalten wird. Der Verzicht auf das Zustimmungserfordernis resultiert ferner aus der Erwägung, dass es sich in diesen Fällen nicht um eine Überstellung handelt, die der Disposition der verurteilten Person unterliegt. Sie hat als rechtskräftig ausgewiesene Person keine Wahlmöglichkeit über ihren weiteren Verbleib nach der Haftentlassung. Die Entscheidungsbefugnis liegt vielmehr beim Ausstellungsstaat. Für die verurteilte Person selbst besteht lediglich die Möglichkeit, die Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung anzufechten.

Maßgeblich ist daher, dass die Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung durch die zuständige Stelle im anderen Mitgliedstaat getroffen worden ist und rechtskräftig geworden ist, d.h. mit ordentlichen Rechtsbehelfen nach der Rechtsordnung des anderen Mitgliedstaates nicht mehr angreifbar ist. Ob es sich bei der zuständigen Stelle um eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht handelt, ist dagegen unerheblich. Entgegen dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Rb Freiheitsstrafen ist es ferner ebenso wenig notwendig, dass die Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung im zu vollstreckenden Erkenntnis selbst oder in einer infolge des Erkenntnisses getroffenen Entscheidung enthalten ist.

§ 84a Absatz 4 Nummer 2 IRG-E erfasst deshalb auch die Fälle, in denen z.B. aufgrund einer früheren Verurteilung bereits eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung gegen die verurteilte Person ergangen ist. Auch in diesen Fällen entscheidet allein die zuständige Stelle des Ausstellungsstaates über den Verbleib der verurteilten Person nach deren Haftentlassung. Um eine sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung nach Grund und Zeitpunkt der Abschiebung bzw. Ausweisung und eine damit gegebenenfalls verbundene Erschwerung der Resozialisierung durch die weitere Vollstreckung in dem Staat, in dem die verurteilte Person tatsächlich nicht verbleiben wird, zu verhindern, wird diese erweiterte Ausnahmeregelung vom Grundsatz des Zustimmungserfordernisses eingeführt, auch wenn sie nicht durch die Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen bedingt ist. Die verurteilte Person wird dadurch nicht schlechtergestellt, da ihr weiterer Verbleib in beiden Fällen gleichermaßen nicht zu ihrer Disposition steht.

Zu § 84b - Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

Zu Absatz 1

§ 84b Absatz 1 enthält vier in jedem Verfahrensstadium zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzungen. Darin werden die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, e, g und i Rb Freiheitsstrafen geregelten fakultativen Versagungsgründe als obligatorische Zulässigkeitshindernisse ausgestaltet. Ist einer der Tatbestände nach Nummer 1 bis Nummer 4 erfüllt, muss die Vollstreckung der ausländischen freiheitsentziehenden Sanktion in jedem Fall als unzulässig abgelehnt werden.

1. Nach Nummer 1 ist die Vollstreckung unzulässig, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat nach § 19 StGB schuldunfähig, das heißt noch nicht vierzehn Jahre alt war. Dasselbe gilt, wenn sie als Jugendlicher nach § 3 JGG strafrechtlich noch nicht verantwortlich war. War die verurteilte Person bei Begehung der Tat 14 bis einschließlich 17 Jahren alt, ist daher zu prüfen, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g Rb Freiheitsstrafen ermöglicht eine solche Prüfung und gegebenenfalls die Ablehnung der Vollstreckung. War die verurteilte Person zurzeit der Tat ein Heranwachsender im Sinne von § 1 Absatz 2 JGG (18 bis einschließlich 20 Jahre alt), so kann das Ersuchen nicht nach § 84b Absatz 1 Nummer 1 IRG-E abgelehnt werden, da ihr nach § 105 Absatz 1 JGG eine strafrechtliche Verantwortung regelmäßig unterstellt wird. Die ausländische Sanktion ist dann grundsätzlich auch ihrer Höhe nach anzuerkennen, wird wie bei strafrechtlich verantwortlichen Jugendlichen allerdings nach Maßgabe des § 84g Absatz 5 Nummer 2 IRG-E in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umgewandelt.

2. Nummer 2 setzt zusammen mit Absatz 3 und 4 das durch Artikel 5 Nummer 1 Rb Abwesenheitsentscheidungen in direkter Änderung des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe i eingeführte Regel-Ausnahme-Verhältnis im Hinblick auf die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse um, die in Abwesenheit der zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilten Person ergangen sind. Nummer 2 enthält den Grundsatz, dass die Vollstreckung eines solchen Erkenntnisses nicht zulässig ist. Die von diesem Grundsatz zugelassenen Ausnahmeregelungen werden in Absatz 3 und 4 abschließend aufgeführt.

3. Nummer 3 sieht vor, dass die Vollstreckung der Sanktion unzulässig ist, wenn sie gegen das Verbot der Doppelverfolgung verstieße. Die Vorschrift setzt Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Rb Freiheitsstrafen um. Der Wortlaut der Vorschrift orientiert sich an § 83 Nummer 1 IRG, § 88a Absatz 2 Nummer 3 IRG und § 94 Absatz 2 Nummer 2 IRG und weicht von § 49 Absatz 1 Nummer 4 IRG ab.

Anders als Artikel 3 Nummer 2 Rb EuHb verzichtet Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Rb Freiheitsstrafen auf eine Definition der Voraussetzungen des Verbots der mehrfachen Strafverfolgung. Er spricht allein vom Grundsatz ne bis in idem. Da dieser Grundsatz auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts noch nicht definiert ist, geht der Entwurf in Anlehnung an Artikel 54 SDÜ von der dortigen Definition und der hierzu entwickelten Rechtsprechung deutscher Gerichte sowie des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) aus. Dem steht nicht entgegen, dass Artikel 50 der EU-Grundrechtecharta im Gegensatz zu Artikel 54 SDÜ das Verbot der mehrfachen Strafverfolgung nicht ausdrücklich durch Vollstreckungsbedingungen modifiziert.

Artikel 50 der EU-Grundrechtecharta legt vielmehr fest, dass niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Nach Artikel 52 Absatz 1 EUGrundrechtecharta können jedoch die in der Charta anerkannten Rechte durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt werden, die den Wesensgehalt der Charta achten.

Artikel 54 SDÜ stellt eine solche einschränkende Regelung dar. Der Grundsatz ne bis in idem gilt daher auch im Blick auf Artikel 50 EU-Grundrechtecharta nur nach Maßgabe von Artikel 54 SDÜ (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - C-129/14 PPU -, Randnummer 51 ff. zitiert nach juris, ebenso BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, Randnummer 13 und 14).

Artikel 52 Absatz 2 EU-Grundrechtecharta, wonach die Ausübung der durch die Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, nur im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Grenzen erfolgt, ist dagegen nicht einschlägig. Das Verbot der mehrfachen Strafverfolgung ist nicht durch die Gemeinschaftsverträge oder durch den Vertrag über die Europäische Union begründet, sondern als ein über nationales Recht hinausgehender Grundsatz vom EuGH im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden (vgl. BGH a.a. O. Randnummer 15).

Die Beurteilung, ob der Zulässigkeit der Vollstreckung eine rechtskräftige "Aburteilung" im Sinne von § 84b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG-E entgegensteht, erfolgt dementsprechend allein im maßgebenden europarechtlichen Kontext. Die Sperrwirkung tritt ein, wenn die verurteilte Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsstaat freigesprochen oder verurteilt wurde. Im Fall ihrer Verurteilung zu einer Sanktion muss als zusätzliche Voraussetzung die gegen die verurteilte Person verhängte Sanktion bereits vollständig vollstreckt worden sein, gerade vollstreckt werden oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden können (§ 84b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b IRG-E). Urteilsstaat ist nicht der Ausstellungsstaat, dessen Erkenntnis in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden soll, sondern der andere Mitgliedstaat, in dem die verurteilte Person wegen derselben Tat ebenfalls rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Bei diesem anderen Mitgliedstaat kann es sich auch um die Bundesrepublik Deutschland handeln. Eines Verbots der mehrfachen Strafverfolgung durch den Ausstellungsstaat bedarf es dagegen mit Blick auf die Geltung des allgemeinen europäischen ordre public nach § 73 Satz 2 IRG nicht. Das Prinzip der Einmaligkeit der Strafverfolgung war und ist auch weiterhin von allen EU-Mitgliedstaaten in Umsetzung von Artikel 14 Absatz 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 für den eigenen nationalen Bereich als bindend anzuerkennen.

"Vollstreckt" im Sinne von § 84b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird eine Sanktion auch, wenn eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. EuGH, C-288/05, Urteil vom 18. Juli 2007, Strafverfahren gegen Jürgen Kretzinger, Ziffer 42 bis 44; BGHSt 46, 187, 189). Ein "zwischen der Staatsanwaltschaft und der betroffenen Person vereinbarter Vergleich" wirkt nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 54 SDÜ wie ein rechtskräftiges Urteil (EuGH, C-187/01 und C-385/01, Urteil vom 11. Februar 2003, Strafverfahren gegen Hüseyin Gözütok und Klaus Brügge, Ziffer 30 bis 48), so dass die Einstellung des Strafverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat nach der Erfüllung von Auflagen einer strafrechtlichen Verfolgung wegen derselben Tat entgegensteht. Als maßgebendes Kriterium für die Definition des Begriffs "derselben Tat" knüpft der EuGH an den materiellen Tatbegriff an, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse (EuGH, C-436/04, Urteil vom 9. März 2006, Strafverfahren gegen Leopold Henri Van Esbroeck, Ziffer 27 bis 36 und 42; EuGH, C-288/05, Urteil vom 18. Juli 2007, Strafverfahren gegen Jürgen Kretzinger, Ziffer 29 bis 37). Auch eine aus verfahrensrechtlichen Gründen nie vollstreckbare Sanktion kann die Strafverfolgung in einem anderen Staat hindern (EuGH, C-297/07, Urteil vom 11. Dezember 2008, Strafverfahren gegen Klaus Bourquain, Ziffer 47 bis 52).

4. Nach § 84b Absatz 1 Nummer 4 IRG-E ist die Vollstreckung unzulässig, wenn sie nach deutschem Recht verjährt ist. Gegebenenfalls ist der Sachverhalt sinngemäß umzustellen. Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e Rb Freiheitsstrafen um. Sie entspricht § 49 Absatz 1 Nummer 5 IRG.

Zu Absatz 2

§ 84b Absatz 2 IRG-E überträgt die in § 49 Absatz 3 IRG-E enthaltene Neuregelung auf den Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten. Aufgrund eines Antrags der verurteilten Person kann aus denselben Gründen, die zur Einführung des neuen Absatzes 3 in § 49 IRG geführt haben (vgl. in Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 3), die Sanktion daher auch dann vollstreckt werden, wenn nicht alle Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 84a Absatz 1 und des § 84b Absatz 1 IRG-E vorliegen. Insbesondere eine effektivere Resozialisierungsmöglichkeit sowie humanitäre Hilfe und Fürsorge können es gebieten, trotz mangelnder beiderseitigen Sanktionierbarkeit (§ 84a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E), der mangelnden strafrechtlichen Verantwortung der verurteilten Person zur Zeit der Tat (§ 84b Absatz 1 Nummer 1 IRG-E), einer ergangenen Abwesenheitsentscheidung (§ 84b Absatz 1 Nummer 2 IRG-E), des Verstoßes gegen das Verbot der mehrfachen Strafverfolgung (§ 84b Absatz 1 Nummer 3 IRG-E) oder der Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht (§ 84b Absatz 1 Nummern 4 IRG-E) die Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken.

§ 84b Absatz 2 IRG-E gilt (anders als § 49 Absatz 3 IRG-E) aufgrund des Diskriminierungsverbots innerhalb der EU für deutsche Staatsangehörige sowie für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Voraussetzung ist das Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags der verurteilten Person. Wegen seiner grundlegenden Bedeutung und seiner weitreichenden Folgen ist ein solcher Antrag nur dann wirksam, wenn er zu Protokoll eines Richters oder zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten gestellt wurde. Wie in § 49 Absatz 3 IRG-E ist zu gewährleisten, dass die verurteilte Person ihren Antrag freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen stellt.

Zu diesem Zweck ist sie vor Stellung ihres Antrags über dessen Folgen und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Denn mit Rücksicht auf den durch den Antrag ausgelösten Verwaltungsaufwand einerseits und die negativen Auswirkungen für künftige Überstellungen aus dem betroffenen Staat an die Bundesrepublik Deutschland andererseits kann der Antrag nicht zurückgenommen werden (Satz 3). Die verurteilte Person hat gegebenenfalls bestehende Einwände gegen die von ihr abgegebene Einverständniserklärung im Exequaturverfahren geltend zu machen (vgl. Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 3).

Wie bei § 49 Absatz 3 IRG kann die Staatsanwaltschaft auch hier in jedem Stadium des Verfahrens beantragen, dass die verurteilte Person über die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Erkenntnisses trotz mangelnder Zulässigkeitsvoraussetzungen belehrt wird (vgl. Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 3). Mit dem Antrag der verurteilten Person kann die Vollstreckung der gegen sie in dem anderen Mitgliedstaat verhängten freiheitsentziehenden Sanktion aber auch nur dann für zulässig erklärt werden, wenn die Vollstreckung nicht dem europäischen ordre public widerspricht (§ 73 Satz 2 IRG). Die Doppelnatur der Rechtshilfe (vgl. Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung des Anspruchs deutscher Staatsangehöriger auf Schutz und Fürsorge bzw. des Resozialisierungsinteresses dauerhaft hier lebender Ausländer mit dem Interesse des Staates, keine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken, die unter Missachtung von grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien zustande gekommen ist. Diese Abwägung ist durch das Gericht vorzunehmen.

Keine der in § 84a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E und § 84b Absatz 1 IRG-E festgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt von sich aus einen wesentlichen Grundsatz der deutschen Rechtsordnung dar, gegen den ein Verstoß zwingend zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führen muss. Hinsichtlich der beiderseitigen Sanktionierbarkeit (§ 84a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E), der mehrfachen Strafverfolgung (§ 84b Absatz 1 Nummer 3) und der Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht (§ 84b Absatz 1 Nummern 4 IRG-E) wird zur Begründung auf die jeweiligen Ausführungen zu § 49 Absatz 3 verwiesen.

Im Hinblick auf § 84b Absatz 1 Nummer 1 IRG-E, wonach die Vollstreckung unzulässig ist, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat nach § 19 StGB schuldunfähig, das heißt noch nicht vierzehn Jahre alt war oder sie als jugendliche Person nach § 3 JGG strafrechtlich noch nicht verantwortlich war, ist zu beachten, dass die einfachrechtlichen Strafmündigkeitsgrenzen nicht nur weltweit, sondern auch innerhalb der Europäischen Union aufgrund unterschiedlicher geschichtlicher Entwicklung oder verschiedener allgemein-,rechts- oder gesellschaftspolitischer Gegebenheiten erheblich divergieren. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist die Strafmündigkeitsgrenze nach § 19 StGB verfassungsrechtlich nicht zwingend. Sie ist rationalempirisch begründet und könnte je nach einem sich stets verändernden Resultat gesellschaftlicher Verständigung herab- aber auch heraufgesetzt werden. Es ist daher erklärlich, dass die Strafmündigkeitsgrenze in anderen Staaten aufgrund der dort herrschenden sozialen, kulturellen und geschichtlichen Lebensverhältnisse und der daraus resultierenden Vorstellung, was Kindheit bedeutet, niedriger angesetzt wird, ohne dass sie dadurch im offenbaren Widerspruch zu elementaren, verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Geboten des Grund- und Menschenrechtsschutzes steht. So hat auch der EGMR festgestellt, dass eine Strafmündigkeitsgrenze von 10 Jahren und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ein Kind von 11 Jahren nicht per se mit Artikel 3 und 6 Absatz 1 EMRK unvereinbar ist. Es gibt keine völkerrechtlichen Grundsätze, die eine absolute Strafmündigkeitsgrenze festlegen (EGMR, No. 24724/94, Urteil vom 16. Dezember 1999, T../. das Vereinigte Königreich, Ziffer 71 ff. und 84). Es ist daher sachgerecht, das Gericht im jeweiligen Einzelfall prüfen zu lassen, ob ein wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung in seinem Wesensgehalt angetastet ist, wenn mit Einverständnis der verurteilten Person bzw. des (gesetzlichen) Vertreters, der die elterliche Sorge ausübt (§ 1626 Absatz 1 BGB), ein ausländisches Erkenntnis trotz mangelnder strafrechtlichen Verantwortung der verurteilten Person zum Zeitpunkt der Tat vollstreckt wird. Im Interesse des Staates, keine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken, die unter Missachtung von grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien, zustande gekommen ist, dürfte bei der Abwägung insbesondere das Schuldprinzip nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 2 GG zu berücksichtigen sein. Umso jünger die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat war, umso mehr Gewicht dürfte diesem zukommen. Auf Seiten der verurteilten Person ist allerdings zu beachten, dass die Strafvollstreckung im Inland grundsätzlich eine Maßnahme zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen bzw. zur Förderung der Resozialisierung rechtmäßig dauerhaft hier lebender Ausländer darstellt, an der die verurteilte Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter ihr Interesse kundgetan hat. Insbesondere bei nach deutschem Recht schuldunfähigen Kindern dürfte die verfassungsrechtlich geschützte Fürsorgepflicht eine besondere Rolle spielen. Statt der Vollstreckung in einem Staat, dessen Sprache die verurteilte Person höchstwahrscheinlich nicht spricht und in dem sie von ihrem familiären, kulturellen und sozialen Umfeld getrennt ist, könnte die ausländische Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland nach den Regelungen des JGG, denen ein besonderer Erziehungsgedanke zugrunde liegt, vollstreckt werden und damit das Alter der verurteilten Person im besonderen Maße Berücksichtigung finden.

Bei der Einführung der Neuregelungen im Hinblick auf den Versagungsgrund bei Abwesenheitsentscheidungen durch den Rb Abwesenheitsentscheidungen wurde die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt und die bisherige höchstgerichtliche deutsche Rechtsprechung zu der Bewilligung von Auslieferungen bei Abwesenheitsurteilen weitgehend übernommen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3562, S. 55 ff.). Entsprechend enthält § 84b Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 4 IRG-E in Umsetzung von Artikel 5 Nummer 1 Rb Abwesenheitsentscheidungen Regelungen, die grundsätzlich mit den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung übereinstimmen. Ein Verstoß gegen § 84b Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 4 IRG-E dürfte daher fast immer auch zu einem Verstoß gegen diese Grundsätze führen. Es ist aufgrund der Unterschiedlichkeit der europäischen Strafrechtssysteme allerdings nicht auszuschließen, dass im Einzelfall zwar ein Verstoß gegen § 84b Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 IRG-E vorliegt, der unabdingbare Wesensgehalt grundlegender deutscher rechtsstaatlicher Prinzipien aber noch nicht angetastet ist. Ein ausländisches Strafverfahren, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion gegen eine Person verhängt wurde, obwohl diese nicht persönlich zu der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Verhandlung erschienen ist, und das die Voraussetzungen von § 84b Absatz 3 und 4 IRG-E nicht erfüllt, könnte unter Umständen aufgrund prozessualer Eigenarten des Strafverfahrensrechts des jeweiligen Mitgliedstaates gerade noch als rechtstaatlich angesehen werden. Um für einen solchen Eventualfall der verurteilten Person nicht von vorneherein die Möglichkeit zu nehmen, mit ihrem Einverständnis das gegen sie ergangene Erkenntnis in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen zu können, erscheint es angebracht, auch im Hinblick auf das Zulässigkeitshindernis der Abwesenheitsentscheidung dem Gericht die Abwägung zwischen den sich widerstreitenden Interessen des Staates und der verurteilten Person zu überantworten.

Zu Absatz 3 und 4

Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen von dem in Absatz 1 Nummer 2 normierten Grundsatz, dass freiheitsentziehende Sanktionen nicht vollstreckt werden, wenn sie in Abwesenheit der verurteilten Person verhängt worden sind, entsprechen § 83 Absatz 2 und 3 IRG. Zur Begründung der Regelungen in den Absätzen 3 und 4 wird daher auf die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 83 Absatz 2 und 3 IRG (Bundestagsdrucksache 18/3562, S. 75 ff. und 79 f.) verwiesen.

Zu § 84c - Unterlagen

Nach dem Vorbild der §§ 83a, 88b und 95 IRG legt § 84c IRG-E fest, welche Unterlagen als eine weitere Voraussetzung der Zulässigkeit vorliegen müssen. Neben dem Original oder einer beglaubigten Abschrift des ausländischen Erkenntnisses gehört hierzu auch die in Artikel 4 und 5 Rb Freiheitsstrafen vorgesehene Bescheinigung. Damit wird der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Rb Freiheitsstrafe enthaltene fakultativen Versagungsgrund ebenfalls als obligatorische Zulässigkeitsvoraussetzung umgesetzt.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Rb Freiheitsstrafen sieht vor, dass die Anerkennung und Vollstreckung einer Sanktion versagt werden kann, wenn die Bescheinigung nach Artikel 4 Rb Freiheitsstrafen nicht vollständig vorgelegt wird oder offensichtlich nicht dem zu vollstreckenden ausländischen Erkenntnis entspricht. Die Mitgliedstaaten haben sich zur äußerlichen Gestaltung der Bescheinigung auf ein Formblatt geeinigt, das im Anhang I des Rahmenbeschlusses abgebildet ist und das grundsätzlich zu verwenden ist. Im Rahmen der Verhandlungen des Rb Abwesenheitsentscheidungen wurde diese Bescheinigung bzw. der dortige Buchstabe i durch Artikel 5 Nummer 2 Rb Abwesenheitsentscheidungen geändert und den durch Artikel 5 Nummer 1 Rb Abwesenheitsentscheidungen im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i Rb Freiheitsstrafen eingeführten Änderungen angepasst. Die Zulässigkeit der Vollstreckung wird daher davon abhängig gemacht, dass als Bescheinigung das in Anhang I des Rb Freiheitsstrafen abgebildete Formblatt in seiner jeweils gültigen Fassung übersandt wird.

Ausreichend, aber für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung und ihrer Bewilligung auch erforderlich, ist, dass die Bescheinigung die folgenden Angaben enthält:

Die Beschreibung der Umstände in dem Umfang, wie dies auch § 95 Absatz 2 SDÜ vorsieht, kann sich auf die Schilderung des historischen Geschehens beschränken; eine Subsumtion unter die jeweiligen Straftatbestände ist nicht erforderlich.

Das Fehlen der in § 84c Absatz 1 IRG-E genannten Unterlagen führt zur Ablehnung der Vollstreckung als unzulässig, falls der andere Mitgliedstaat sie auch nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgereicht hat (vgl. Absatz 2).

Die Bundesregierung beabsichtigt, keine Erklärung nach Artikel 23 des Rb Freiheitsstrafen abzugeben, nach der die Vorlage der Bescheinigung in einer anderen als der deutschen Sprache akzeptiert wird. Daher ist, sofern diese nicht bereits in deutscher Sprache ausgestellt wurde, eine beglaubigte Übersetzung derselben durch den anderen Mitgliedstaat beizufügen.

Zu Absatz 2

Es ist zweckmäßig, dem Ausstellungsstaat die Möglichkeit zur Nachbesserung der Unterlagen einzuräumen. Dem Beispiel der §§ 88b Absatz 2 und 95 Absatz 2 IRG folgend wird vorgesehen, dass dem anderen Mitgliedstaat entsprechend Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Rb Freiheitsstrafen zur Beibringung der vervollständigten oder berichtigten Unterlagen bzw. Bescheinigung eine Frist gesetzt werden kann. Allerdings soll eine Regelung im Interesse einer Reduzierung der Vorschriften im IRG in den RiVASt erfolgen. Die sich aus Artikel 9 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen ergebende Verpflichtung zur Konsultation, bevor die Vollstreckung wegen fehlender, fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen abgelehnt werden soll, wird in § 84f Absatz 4 IRG-E umgesetzt. Dieser legt fest, dass § 52 Absatz 1 IRG mit der Maßgabe anwendbar ist, dass das Gericht erst entscheidet, wenn dem anderen Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung und/oder zur Beurteilung der fehlerfreien Ermessensausübung durch die Staatsanwaltschaft beizubringen. Legt der andere Mitgliedstaat in der ihm gesetzten Frist keine ergänzenden Unterlagen vor, ist die Vollstreckung nach Absatz 1 als unzulässig abzulehnen.

Auf die Nachforderung der vervollständigten oder berichtigten Bescheinigung kann nach § 84c Absatz 2 allerdings verzichtet werden, wenn sich die nach Absatz 1 notwendigen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder anderen beigefügten Unterlagen entnehmen lassen. Damit wird eine unnötige Verfahrensverzögerung, die allein dem Umstand geschuldet ist, dass die notwendigen Angaben nicht in der Bescheinigung enthalten sind, vermieden.

Zu § 84d - Bewilligungshindernisse

Artikel 8 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses und der Vollstreckung der in ihm verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen. Die Anerkennung kann nur abgelehnt werden, wenn dies gemäß Artikel 9 Rb Freiheitsstrafen vorgesehen ist. In verschiedenen Fällen muss vor einer endgültigen Ablehnung nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Rb Freiheitsstrafen allerdings erst der Ausstellungsstaat konsultiert werden.

§ 84d IRG-E setzt die europarechtliche Verpflichtung aus Artikel 8 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen in deutsches Recht um. Er zählt abschließend auf, wann eine zulässige Vollstreckung abgelehnt werden kann. Ist die Vollstreckung nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 84a bis 84c IRG-E sowie § 73 Satz 2 IRG bereits unzulässig, hat die Ablehnung zwingend zu erfolgen, da eine Pflicht zur Bewilligung nur besteht, wenn die Vollstreckung zulässig ist. Die Ablehnung der Bewilligung der Vollstreckung aus dem im Katalog des § 84d IRG-E genannten Gründen steht dagegen im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Sie kann, muss aber die Bewilligung aus diesen Gründen nicht zwingend ablehnen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet, nachdem sie alle Umstände des Einzelfalles pflichtgemäß berücksichtigt hat.

1. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Rb Freiheitsstrafen erlaubt es dem Vollstreckungsstaat, die Anerkennung und Vollstreckung der Sanktion abzulehnen, wenn die Bescheinigung gemäß Artikel 4 Rb Freiheitsstrafen unvollständig ist oder dem zu vollstreckenden Erkenntnis offensichtlich nicht entspricht. Dieser fakultative Versagungsgrund wird teilweise als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung in § 84c Absatz 1 IRG-E umgesetzt. Danach ist die Vollstreckung immer als unzulässig abzulehnen, wenn das als Bescheinigung zu verwendende Formblatt bestimmte Angaben nicht enthält, die für die Entscheidung wesentlich sind.

§ 84d Nummer 1 IRG-E ergänzt diese Regelung. Fehlen Angaben, die im Formblatt grundsätzlich anzugeben sind, liegt es nach § 84d Nummer 1 IRG-E im Ermessen der zuständigen Behörde, die Vollstreckung abzulehnen oder sie trotzdem zu bewilligen. Eine Ablehnung setzt wie in § 84c Absatz 2 IRG-E ausgeführt, allerdings voraus, dass vorab ein Konsultationsverfahren durchgeführt und dem anderen Mitgliedstaat eine Frist zur Vervollständigung bzw. Berichtigung der Angaben gesetzt worden ist. Nur dann kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 84f Absatz 4 IRG-E erfolgen. Hierdurch wird der Pflicht zur Konsultation nach Artikel 9 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen nachgekommen.

2. Artikel 4 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen verpflichtet die Mitgliedstaaten dem Grundsatz nach, die Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen zu übernehmen, wenn diese gegen ihre eigenen Staatsangehörigen verhängt worden sind. Diese Verpflichtung wird durch § 84d Nummer 2 IRG-E in nationales Recht umgesetzt. In § 84d Nummer 2 IRG-E wird geregelt, dass eine zulässige Vollstreckung einer gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Sanktion nur dann abgelehnt werden kann, wenn diese weder ihren Lebensmittelpunkt im Inland hat noch aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des anderen Mitgliedstaates nach der Haftentlassung verpflichtet ist, nach Deutschland auszureisen. Der Wortlaut des § 84d Nummer 2 IRG-E orientiert sich an § 84a Absatz 4 Nummer 1 und 2 IRG-E. Maßgeblich ist danach, dass eine zuständige Stelle im anderen Mitgliedstaat die gegen die verurteilte Person ergangene Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung getroffen hat und diese rechtskräftig geworden ist. Unerheblich ist dagegen, ob es sich bei der zuständigen Stelle um eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht gehandelt hat und wann die Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung ergangen ist. Über den Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen hinaus enthält § 84d Nummer 2 Buchstabe b IRG-E daher eine zwingende Verpflichtung zur Bewilligung der zulässigen Vollstreckung auch in den Fällen, in denen z.B. aufgrund einer früheren Verurteilung bereits eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung gegen die verurteilte Person ergangen ist. Eine Differenzierung nach Grund und Zeitpunkt der Abschiebung bzw. Ausweisung ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Bewilligungsbehörde soll vielmehr immer nur dann ein Ermessensspielraum nach § 84d Nummer 2 IRG-E eingeräumt werden, wenn die verurteilte Person nicht verpflichtet ist, nach ihrer Haftentlassung in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Die Verpflichtung, die Vollstreckung auch in einem solchen Fall allein wegen des Umstands zu übernehmen, dass die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, würde dem Zweck des Rb Freiheitsstrafen, die Resozialisierungsmöglichkeiten der verurteilten Person zu erhöhen, zuwiderlaufen. Die Entscheidung soll daher im Ermessen der Bewilligungsbehörde liegen, um den verschiedensten Fallkonstellationen gerecht werden zu können und damit die Resozialisierung der verurteilten Person je nach Einzelfall unterstützen zu können. Bei der Ermessensentscheidung wird die Bewilligungsbehörde insbesondere die Stellungnahme der verurteilten Person berücksichtigen. Im oben genannten Fall dürfte es dem Interesse der verurteilten Person entsprechen, dass sie im Ausstellungsstaat resozialisiert wird, dem sie durch familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen verbunden ist. Wünscht die verurteilte Person jedoch die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland, weil sie z.B. in keinem Staat einen wirklichen Lebensmittelpunkt begründet hat, wäre ihre Staatsangehörigkeit und der daraus folgende Schutzanspruch ihre einzige Bindung zu einem Mitgliedstaat. Der Vollzug im Ausstellungsstaat unter fremden Lebensbedingungen und in einem fremden Sprachraum wäre ihrer Resozialisierung eher abträglich und würde eine besondere Belastung für sie darstellen. Das Ermessen der Bewilligungsbehörde würde sich mit Blick auf die Fürsorgepflicht für deutsche Staatsangehörige entsprechend reduzieren.

Eine Ermessensreduzierung ergibt sich auch für den Fall, dass zuvor eine Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Artikel 4 Nummer 6 Rb EuHb mit der Begründung abgelehnt wurde, dass es sich bei der verurteilten Person um eine deutsche Staatsangehörige handelt. Die Bundesregierung wäre in einem solchen Fall nach Artikel 4 Nummer 6 Rb EuHb dazu verpflichtet, die Vollstreckung der Strafe zu übernehmen, und könnte dann nicht argumentieren, dass sie die Vollstreckung nicht übernimmt, weil die verurteilte Person mit deutscher Staatsangehörigkeit sich zwar in der Bundesrepublik Deutschland befindet, hier jedoch nicht ihren Lebensmittelpunkt hat und auch nicht von dem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen oder abgeschoben wurde.

3. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l Rb Freiheitsstrafen erlaubt die Ablehnung der Vollstreckung, wenn die der Verurteilung zugrunde liegende(n) Tat(en) ganz, zum großen oder zu einem wesentlichen Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates begangen wurde(n).

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l Rb Freiheitsstrafe unterscheidet sich insofern von Artikel 4 Nummer 7 Rb EuHb, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Rb Geldsanktionen und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f Rb Einziehung, die darüber hinaus die Ablehnung der Vollstreckung auch dann ermöglichen, wenn die Tat(en) außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaates begangen wurde(n) und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Taten gleicher Art nicht zulassen. Einer solchen Erweiterung dieses auf dem Territorialitätsprinzip fußenden Ablehnungsgrundes bedurfte es beim Rb Freiheitsstrafen nicht, da es den Mitgliedstaaten nach dessen Artikel 7 Absatz 4 grundsätzlich freisteht, die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion stets von der Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit abhängig zu machen. Die Bundesregierung beabsichtigt, eine entsprechende Erklärung nach Artikel 7 Absatz 4 Rb Freiheitsstrafen zur Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit abzugeben.

§ 84d Nummer 3 IRG-E setzt aus diesem Grund Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l Rb Freiheitsstrafen auch nur als ein im Ermessen der Bewilligungsbehörde stehendes Bewilligungshindernis um. Eines zusätzlichen zwingenden Zulässigkeitshindernisses wie in § 87b Absatz 3 Nummer 8 und § 88a Absatz 2 Nummer 1 IRG für den Fall, dass die zu einem großen oder zu einem wesentlichen Teil im deutschen Hoheitsgebiet begangene(n) Tat(en) in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit Strafe bedroht ist/sind, bedarf es nicht, da bei deren fehlender Sanktionierbarkeit nach deutschem Recht bereits § 84a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E vorsieht, dass eine Vollstreckung zwingend unzulässig ist.

§ 84d Nummer 3 IRG-E orientiert sich am Wortlaut von § 88c Nummer 2 IRG. Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Tat(en) in der Bundesrepublik Deutschland begangen wurde(n), ist § 9 StGB. Bei der Ermessensausübung hat die Bewilligungsbehörde in Absprache mit der für den Inlandstatort zuständigen Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob die konkrete Tat verfolgt werden kann und verfolgt werden soll. Neben den §§ 3 ff. StGB und § 5 Ordnungswidrigkeitengesetz sind bei der Prüfung insbesondere Artikel 54 und 55 SDÜ zu beachten. Nach Artikel 54 SDÜ darf eine durch eine andere Vertragspartei verurteilte Person wegen derselben Tat in Deutschland u.a. dann nicht mehr verfolgt werden, wenn die verhängte Sanktion gerade vollstreckt wird. Zwar hat die Bundesregierung bei der Ratifikation des SDÜ von der nach Artikel 55 Buchstabe a Halbsatz 1 SDÜ vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht zu erklären, dass sie dann nicht nach Artikel 54 SDÜ gebunden ist, wenn die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegende Tat zumindest teilweise in der Bundesrepublik Deutschland begangen wurde. Nach Artikel 55 Buchstabe a Halbsatz 2 SDÜ greift diese Beschränkung jedoch dann nicht, wenn die Tat, was der Regelfall sein wird, teilweise im Gebiet der aburteilenden Vertragspartei begangen wurde. Ergibt sich nach der dargelegten Prüfung, dass die Tat noch in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt werden könnte, weil sie noch nicht vollstreckt wird, schließt sich die Prüfung an, ob die Tat auch verfolgt werden soll, obwohl die verurteilte Person bereits rechtskräftig wegen derselben Tat in einem anderen Mitgliedstaat verurteilt wurde. Bei dieser Prüfung ist neben dem dem Rb Freiheitsstrafen zugrunde liegenden Leitgedanken der gegenseitigen Anerkennung Artikel 9 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen zu berücksichtigen, der eine restriktive Anwendung des Territorialitätsversagungsgrund fordert. Wurde die Tat zu einem großen oder einem wesentlichen Teil im Ausstellungsstaat und nur zu einem Teil im Vollstreckungsstaat begangen, soll der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung nur unter außergewöhnlicher Umständen, die im jeweiligen Einzelfall zu würdigen sind, ablehnen. Solche außergewöhnlichen Umstände können z.B. dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion nach hiesigem Rechtsverständnis völlig unangemessen ist, bei der Entscheidung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt wurden oder der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Letzteres wird vor allem dann zu berücksichtigen sein, wenn im Fall der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses ein Strafklageverbrauch für möglicherweise weitaus schwerwiegendere in der Bundesrepublik Deutschland begangene Taten droht. Die in Artikel 9 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen vorgesehene Einschränkung des Prüfungsermessens der Bewilligungsbehörde kommt in § 84d Nummer 3 IRG-E dadurch zum Ausdruck, dass die Tat zu einem "wesentlichen Teil" in der Bundesrepublik Deutschland begangen sein muss.

4. § 84d Nummer 4 IRG-E setzt Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h Rb Freiheitsstrafen um, wonach die Vollstreckung abgelehnt werden kann, wenn weniger als sechs Monate zu vollstrecken sind. Dies entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ÜberstÜbk. Die Festlegung der Mindestdauer der noch zu verbüßenden Sanktion geht auf die Überlegungen zurück, dass die Wiedereingliederung der verurteilten Person nur dann erfolgreich gefördert werden kann, wenn die noch zu verbüßende Sanktion von hinreichender Dauer ist. Darüber hinaus müssen die den beiden Mitgliedstaaten entstehenden Kosten im Interesse der Rechtspflege der beteiligten Staaten mit dem angestrebten Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Berücksichtigt man den Umstand, dass das Verfahren im Ausstellungsstaat, insbesondere aber das Verfahren im Vollstreckungsstaat eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist die Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen nach § 84c IRG-E, nach den bisherigen Erfahrungen im Hinblick darauf, dass nach Abschluss des Verfahrens noch eine Sanktion zu verbüßen sein muss, die im Interesse der verurteilten Person und beider Staaten den Aufwand lohnt, bereits knapp bemessen.

Besondere Umstände des Einzelfalls können die beteiligten Staaten allerdings dazu veranlassen, sich auf eine Vollstreckungsübernahme zu einigen, auch wenn die im Rahmenbeschluss genannte Mindestrestvollzugsdauer nicht eingehalten ist. So könnte z.B. berücksichtigt werden, dass im Einzelfall keine Überstellung erforderlich ist, wodurch die notwendige Dauer des Übernahmeverfahrens verkürzt wird. Ein anderer zu berücksichtigender Umstand wäre, dass gegen die verurteilte Person mehrere kurze Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind, die jede für sich genommen nicht die genannte Mindestrestvollzugsdauer erreichen, in der Summe jedoch deutlich über dieser liegen. Auch die Vorschriften betreffend die Möglichkeit einer bedingten oder vorzeitigen Entlassung sind bei der Einschätzung der notwendigen Mindestrestvollzugsdauer im Einzelfall heranzuziehen. Es ist daher sachgerecht, diesen Verweigerungsgrund nicht als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung auszugestalten, sondern dem Bewilligungsverfahren vorzubehalten. Im Einzelfall kann das der Bewilligungsbehörde zustehende Ermessen allerdings reduziert sein. Ein solcher Einzelfall ist gegeben, wenn zuvor eine Auslieferung zur Vollstreckung nach Artikel 4 Nummer 6 Rb EuHb abgelehnt wurde. Nach Artikel 2 Absatz 1 Rb EuHb, der in § 81 Nummer 2 IRG umgesetzt worden ist, kann ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Sanktion erlassen werden, deren Maß mindestens vier Monate beträgt. Im Hinblick auf den Grundgedanken des Artikels 25 Rb Freiheitsstrafen, wonach die Vollstreckung in der Fallkonstellation des Artikels 4 Nummer 6 Rb EuHb auf der Grundlage des Rb Freiheitsstrafen erfolgen soll, sollte in einem solchen Fall möglichst vermieden werden, dass eine Auslieferung zur Strafvollstreckung zunächst nach Artikel 4 Nummer 6 abgelehnt wird, weil die verurteilte Person z.B. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, und anschließend eine Vollstreckung verweigert wird, weil die Mindestrestvollzugsdauer nicht sechs Monate beträgt, auch wenn ein Europäischer Haftbefehl bereits bei einer Freiheitsstrafe von vier Monaten erlassen werden kann. Solche, durch die teilweise unterschiedlichen Regelungen im Rb EuHb und Rb Freiheitsstrafen bedingten Unstimmigkeiten sind im Wege der durch § 84d Nummer 4 IRG-E eröffneten Ermessensausübung auszuräumen.

5. § 84d Nummer 5 IRG-E kommt zur Anwendung, wenn nach § 84g Absatz 3 IRG-E das ausländische Erkenntnis nur teilweise für vollstreckbar erklärt werden kann, etwa weil der in ihm verhängten Sanktion mehrere Taten zugrunde liegen, die teilweise in der Bundesrepublik Deutschland nicht sanktionierbar sind, oder weil die Vollstreckung im Hinblick auf einzelne, im ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktionen nach deutschem Recht bereits verjährt ist. In diesem Fall sieht Artikel 10 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen vor, dass die zuständigen Behörden einander konsultieren können, um sich auf eine teilweise Anerkennung und Vollstreckung zu einigen. Da grundsätzlich durch § 84d IRG-E eine gesetzliche Pflicht zur Übernahme einer zulässigen Vollstreckung eingeführt wird, muss für den Fall, dass keine Einigung mit dem anderen Mitgliedstaat erzielt werden kann, die Möglichkeit eröffnet werden, die teilweise zulässige Vollstreckung im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen abzulehnen.

Die Aufspaltung eines ausländischen Erkenntnisses in einen nach deutschem Recht vollstreckbaren und einen nicht vollstreckbaren Teil kann insbesondere dann zu Schwierigkeiten führen, wenn das ausländische Erkenntnis auf eine Gesamtstrafe lautet, ohne die Höhe der zugrunde liegenden Einzelstrafen anzugeben. Falls dann der Ausstellungsstaat zur Mitteilung oder zur nachträglichen Bildung der Einzelstrafen nicht in der Lage ist, kann das Erkenntnis auch nicht teilweise für vollstreckbar erklärt werden. Die Vollstreckung ist dann vollständig abzulehnen. Entsprechendes gilt, wenn in einem derartigen Fall die Summe der vollstreckbaren Sanktionen die ursprünglich verhängte ausländische Gesamtstrafe übersteigen würde.

6. Mit § 84d Nummer 6 IRG-E wird Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j Rb Freiheitsstrafen umgesetzt. Er betrifft die Konstellation, dass die deutschen Behörden die verurteilte Person wegen einer vor ihrer Überstellung begangenen anderen als der dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegenden Tat strafrechtlich zur Verantwortung ziehen möchten, hieran aber wegen des gemäß § 84i Absatz 1 IRG-E bestehenden Spezialitätsschutzes der verurteilten Person gehindert sind. Verweigert der Ausstellungsstaat auf Ersuchen der zuständigen deutschen Behörde nach Artikel 18 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafe seine Zustimmung, dass die verurteilte Person wegen der anderen Tat verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden kann, steht es im Ermessen der Bewilligungsbehörde, ob gleichwohl die Vollstreckung der im ausländischen Erkenntnis verhängten Sanktion erfolgen soll.

Zu § 84e - Vorläufige Bewilligungsentscheidung

Zu Absatz 1

Im Unterschied zum Vollstreckungshilfeverkehr im vertraglosen Bereich bestimmt § 84e Absatz 1 IRG-E, dass die Entscheidung über die Bewilligung nicht durch eine gesonderte Bewilligungsbehörde getroffen wird, sondern durch die nach § 50 Satz 2 und § 51 IRG örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. Da die Staatsanwaltschaft nach § 50 Satz 2 IRG die gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses vorbereitet, ist es sachgerecht, dass sie auch die nach außen wirkende und gegebenenfalls in Rechte Dritter eingreifende Entscheidung trifft, die durch die gerichtliche Entscheidung überprüft werden soll. Zudem berühren die in § 84d IRG-E genannten Bewilligungshindernisse allesamt den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, so dass ihre Einbeziehung zweckmäßig ist. Eine Abwägung außen- und allgemeinpolitischer Aspekte, die der Bundesregierung bzw. nach § 74 Absatz 2 IRG den Landesregierungen als der ihnen obliegenden Pflege der auswärtigen Beziehungen vorbehalten bleiben müsste, findet im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten nicht mehr statt. Aufgrund des besonderen wechselseitigen Vertrauens in die jeweiligen anderen Rechtssysteme ist vielmehr ein ausländisches Erkenntnis anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn keiner der im Rb Freiheitsstrafen abschließend aufgezählten Versagungsgründe gegeben ist.

Vor der Entscheidung über die Bewilligung der Vollstreckung hat die Staatsanwaltschaft der verurteilten Person rechtliches Gehör zu gewähren. Eine Anhörung der verurteilten Person kann unterbleiben, wenn bereits eine Stellungnahme vorliegt. Nach Artikel 6 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen hat der Ausstellungsstaat der verurteilten Person, die sich noch in seinem Hoheitsgebiet aufhält, Gelegenheit zu geben, sich zu ihrer Überstellung zu äußern. Sie kann alle Gründe anführen, die der Zulässigkeit der Vollstreckung in Deutschland entgegenstehen, die Zulässigkeit aber auch begründen könnten oder für bzw. gegen die Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses sprechen. Hat die verurteilte Person von der ihr eröffneten Gelegenheit Gebrauch gemacht, ist ihre Stellungnahme den an den Vollstreckungsstaat zu übermittelnden Unterlagen beizufügen. Der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bedarf es unter Umständen, um zu klären, ob nach der bisherigen Stellungnahme in Betracht kommende Zulässigkeits- oder Bewilligungshindernisse tatsächlich vorliegen. Hält sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland auf, ist ihr dort rechtliches Gehör zu gewähren.

Unter Berücksichtigung der gegebenenfalls vorliegenden Stellungnahme der verurteilten Person prüft die Staatsanwaltschaft, ob die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist und ob ein Bewilligungshindernis vorliegt. Der Staatsanwaltschaft stehen bei der von ihr zu treffenden Entscheidung mehrere Entscheidungsvarianten zur Verfügung:

Zu Absatz 2

Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung nach den §§ 84a bis 84c IRG-E und § 73 Satz 2 IRG für zulässig und entscheidet sie, kein Bewilligungshindernis nach § 84d IRG-E geltend zu machen, muss sie gemäß § 84e Absatz 2 IRG-E eine gerichtliche Entscheidung nach § 84g IRG-E beantragen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung in der Bundesrepublik Deutschland steht nach Artikel 104 Absatz 2 GG unter absolutem Richtervorbehalt. Richter im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 GG ist nur der deutsche Richter. Um ein ausländisches, auf Freiheitsentziehung lautendes Erkenntnis in der Bundesrepublik Deutschland vollstrecken zu können, bedarf es daher einer vollstreckungsfähigen inländischen richterlichen Entscheidung.

§ 84e Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 84f und § 84g IRG-E trägt dem dadurch Rechnung, dass es weiterhin einer Exequaturentscheidung eines deutschen Gerichts bedarf, in der das in dem anderen Mitgliedstaat ergangene Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird.

Die Staatsanwaltschaft hat nach § 84e Absatz 2 zum einen zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der in § 84d aufgezählten Bewilligungshindernisse vorliegen, und zum anderen abzuwägen, ob sie im konkreten Einzelfall beabsichtigt, von einem oder mehreren der vorliegenden Bewilligungshindernisse Gebrauch zu machen. Ihre aus der Prüfung und Abwägung resultierende Entscheidung, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu begründen. Die Regelung, die § 79 Absatz 2 Satz 2, § 87i Absatz 2 Satz 2 und § 88d Absatz 1 Satz 2 IRG nachgebildet ist, ermöglicht die gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft und dient damit der Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Artikel 19 Absatz 4 GG) . Die Rechtsweggarantie greift immer dann, wenn der betroffenen Person eine Rechtsposition zusteht. Die Verletzung bloßer Interessen genügt nicht. Eine solche Rechtsposition kann sich aus einem Grundrecht oder einer grundrechtsgleichen Gewährleistung ergeben. Sie kann aber auch - wie vorliegend - durch ein Gesetz begründet sein, wobei der Gesetzgeber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesetz eine Maßnahme in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt. Gibt das Entscheidungsprogramm des Gesetzes der Behörde auf, bei der Ermessensausübung auch rechtlich geschützte Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen, so greift die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 GG. Schützt die Norm demgegenüber keine rechtlichen Interessen der betroffenen Person, muss die Ermessensentscheidung für sie nicht justitiabel sein; im Grenzbereich verdient die grundrechtsfreundliche Interpretation den Vorzug (BVerfGE 96, 100, 114 und 115; BVerfGE 113, 273, 310 und 311).

Durch § 84d IRG-E wird in Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen eine grundsätzliche Verpflichtung der Behörden eingeführt, die Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen, auf Freiheitsentziehung lautenden Erkenntnisses zu bewilligen. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (§§ 84a bis 84c IRG-E, § 73 Satz 2 IRG) oder ein von den in § 84d IRG-E im Ermessen der Staatsanwaltschaft stehenden Bewilligungshindernissen geltend gemacht werden soll. Damit wird der ursprünglich weite Ermessensspielraum der Exekutive, über die Bewilligung einer zulässigen Vollstreckung unter Berücksichtigung außen- und allgemeinpolitischer Aspekte des jeweiligen Falles zu entscheiden, prinzipiell beseitigt und das Verfahren über die schon zuvor bestehenden vertraglichen Bindungen hinaus verrechtlicht (vgl. BVerfGE 113, 273, 312).

Anstatt außen- und allgemeinpolitischer Belange, wie sie im klassischen Vollstreckungshilfeverkehr weiterhin bei der Bewilligung Berücksichtigung finden können, werden von der Staatsanwaltschaft im Bewilligungsverfahren nunmehr allein die in § 84d IRG-E abschließend aufgezählten Bewilligungshindernisse abgewogen, die in teilweiser Umsetzung der in Artikel 9 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen genannten Gründe, wann eine Vollstreckung abgelehnt werden kann, insbesondere den rechtlich geschützten Interessen der verurteilten Person dienen und deshalb der Rechtsschutzgarantie unterworfen sind.

So stellt die von der Staatsanwaltschaft nach § 84d Nummer 1 IRG-E vorzunehmende Prüfung, welcher Informationen sie im jeweiligen Einzelfall bedarf, keine Frage der außenpolitischen Beurteilungsfreiheit dar, sondern eine, die den Grundrechtsschutz der verurteilten Person betrifft. Nur wenn die vorliegenden Unterlagen eine den durch die Vollstreckung betroffenen Grundrechten angemessene Überprüfung erlauben, ist der nach Artikel 19 Absatz 4 GG gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes Genüge getan (vgl. BVerfGE 113, 273, 315).

Bei der Abwägung, ob nach § 84d Nummer 2 IRG-E die Vollstreckung auch übernommen werden soll, wenn die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit hat, aber in der Bundesrepublik Deutschland nicht ihren Lebensmittelpunkt hat und auch nicht verpflichtet ist, in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen, ist insbesondere die verfassungsrechtlich begründete Schutzpflicht gegenüber deutschen Staatsangehörigen zu berücksichtigen.

Nach § 84d Nummer 3 IRG-E muss die Staatsanwaltschaft wiederum in einen Abwägungsprozess eintreten, der insbesondere die Strafverfolgung im Heimatstaat zum Gegenstand hat und damit neben dem Strafverfolgungsinteresse der deutschen Behörden auch die Frage zu berücksichtigen hat, ob die verurteilte Person für nicht ohne weiteres erwartbare Fernwirkungen ihres Handels in Deutschland von einem anderen Mitgliedstaat zur Verantwortung gezogen oder sie mit sachlich und personell ausgedehnten Strafverfolgungsansprüchen einzelner Mitgliedstaaten konfrontiert werden soll. Das Vertrauen der verurteilten Person in die eigene Rechtsordnung ist in einem solchen Fall des maßgeblichen Inlandsbezugs ihrer Tat in besonderer Weise geschützt.

In die Ermessenausübung nach § 84d Nummer 4 IRG-E haben die Überlegungen einzufließen, ob eine Resozialisierung nur bei einer längeren Vollstreckungsdauer sinnvoll ist oder ob im Einzelfall die Resozialisierungschancen der verurteilten Person in der Bundesrepublik Deutschland trotz einer unter sechs Monaten liegenden Mindestvollstreckungsdauer erhöht werden.

§ 84d Nummer 5 IRG-E gibt der Staatsanwaltschaft auf, bei der Konsultation mit dem anderen Mitgliedstaat über eine Teilvollstreckung der Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, ob die Resozialisierung der verurteilten Person dadurch gegebenenfalls beeinträchtigt werden könnte. Insbesondere ist eine solche abzulehnen, falls sie zur Verschärfung der ursprünglich verhängten Sanktion und damit zu einer Schlechterstellung der verurteilten Person führen würde.

Schließlich sind in die Abwägung, ob eine zulässige Vollstreckung nur deshalb nach § 84d Nummer 6 IRG-E abgelehnt werden soll, weil der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung zur Aufhebung des Spezialitätsschutzes verweigert hat, nicht ausschließlich außenpolitische Erwägungen einzubeziehen.

Zu beachten ist auch das grundrechtlich geschützte Interesse der verurteilten Person an ihrer sozialen Wiedereingliederung in Deutschland.

Zu Absatz 3

Sieht die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung im Hinblick auf ein nicht ausräumbares Unzulässigkeitshindernis nach den §§ 84a bis § 84c IRG-E oder § 73 Satz 2 IRG als unzulässig an oder entschließt sie sich, ein in § 84d IRG-E genanntes Bewilligungshindernis geltend zu machen, ist ein Antrag an das Gericht, das ausländische Erkenntnis für nicht vollstreckbar zu erklären, nicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft kann die Vollstreckung ohne gerichtliche Entscheidung ablehnen. Sie hat ihre Entscheidung jedoch in Umsetzung der ihr nach Artikel 21 Buchstabe d Rb Freiheitsstrafen obliegenden Verpflichtung zu begründen (Satz 1), da die Ablehnung transparent und für den anderen Mitgliedstaat nachvollziehbar gestaltet werden soll.

Hat sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung im Inland einverstanden erklärt und damit ihr Interesse an einer sozialen Wiedereingliederung in der Bundesrepublik Deutschland kundgetan, dient die Begründungspflicht darüber hinaus wie in Absatz 2 der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung. Der verurteilten Person wird in diesem Fall nach Absatz 3 Satz 3 die Möglichkeit eingeräumt, gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Ihr wird insofern Rechtsschutz nach Artikel 19 Absatz 4 GG gewährt, da die verurteilte Person durch die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft in ihren nach den §§ 84a bis 84d IRG-E zu berücksichtigenden geschützten Interessen, insbesondere den grundrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Resozialisierung verletzt sein könnte. Insofern unterscheidet sich die ablehnende Entscheidung von einer Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, einer Geldsanktion, einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung oder aber auch einer Sicherstellungsentscheidung, die allesamt nicht in die Rechte der betroffenen Person eingreifen und daher auch keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müssen. War die verurteilte Person indessen mit der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland nicht einverstanden, bedarf es keiner Zustellung der ablehnenden Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung (Satz 2), da eine Verletzung ihrer Rechte durch die Entscheidung nicht zu besorgen ist. Die Rechtsweggarantie greift in diesem Fall nicht. Die entsprechende Geltung der §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 StPO über Rechtsmittel sowie der §§ 42 bis 47 StPO über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ergänzend zur Regelung in § 77 IRG, wonach diese Vorschriften ebenso wie die §§ 33 ff. StPO sinngemäß gelten, zur Klarstellung aufgenommen.

Zu § 84f - Gerichtliches Verfahren

Zu Absatz 1

§ 84f Absatz IRG-E nimmt den Regelungsgehalt von § 50 IRG auf und weist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses dem Landgericht unabhängig davon zu, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft oder die verurteilte Person gestellt wird. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergibt sich aus § 78a Absatz 1 Nummer 3 GVG in Verbindung mit § 50 IRG. Satz 2 dient der Verdeutlichung, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nicht nur die Entscheidung im Hinblick auf ihren eigenen Antrag, sondern auch bei einem Antrag der verurteilten Person nach § 84e Absatz 3 IRG vorbereitet. Eine Abhilfebefugnis wie in § 87g Absatz 1 Satz 2 IRG wird der Staatsanwaltschaft nicht eingeräumt, da eine Abhilfe vorliegend zu einer die Vollstreckung befürwortenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft führen würde, die als Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nach Artikel 104 Absatz 2 GG unter absoluten Richtervorbehalt steht. Eine mögliche Abhilfe hätte demnach keine verfahrensökonomischen Auswirkungen.

Zu Absatz 2

§ 84f Absatz 2 Satz 1 IRG-E schreibt für alle Varianten des gerichtlichen Verfahrens vor, dass der verurteilten Person eine Abschrift der nach § 84c IRG-E erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, wenn dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist. Dies wird regelmäßig der Fall sein. Alle Unterlagen müssen im Hinblick auf § 184 GVG in deutscher Sprache vorliegen. Nach Artikel 23 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen ist der Ausstellungsstaat jedoch nur verpflichtet, die nach Artikel 4 Rb Freiheitsstrafen zu übermittelnde Bescheinigung in die Amtssprache des Vollstreckungsstaates zu übersetzen. Im Hinblick auf das zu vollstreckende Erkenntnis besteht eine solche Verpflichtung nicht. Die Mitgliedstaaten können allerdings nach Artikel 23 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen eine Erklärung abgeben, dass sie als Vollstreckungsstaat nach Konsultationen mit dem Ausstellungsstaat die Vorlage einer Übersetzung des Erkenntnisses (oder dessen wesentlicher Teile) verlangen können, wenn ihnen die Bescheinigung nicht als Grundlage für die Entscheidung über die Vollstreckungsübernahme ausreicht. Die Bundesregierung beabsichtigt, eine solche Erklärung abzugeben. Hat die Staatsanwaltschaft im Einzelfall davon abgesehen, eine Übersetzung des Erkenntnisses vom Ausstellungsstaat anzufordern, weil die Bewilligung der Vollstreckung von vornherein offensichtlich ausgeschlossen erschien, müsste eine solche Übersetzung im Antragsverfahren nach § 84e Absatz 3 IRG-E durch das Gericht veranlasst werden. Ausnahmsweise könnte in diesem Fall allerdings von einer Übersetzung des Erkenntnisses abgesehen werden, wenn das Erkenntnis in einer Sprache abgefasst ist, derer die verurteilte Person kundig ist, oder es hierauf wegen geltend gemachter Fehler im Bewilligungsverfahren nicht ankommt. Die mit einer solchen nachträglichen Fertigung der Übersetzung verbundenen Auslagen sind Teil der Kosten des gerichtlichen Verfahrens und können nach Maßgabe der gerichtlichen Kostenentscheidung gemäß den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (im Folgenden: GKG) gegen die verurteilte Person geltend gemacht werden.

Zu Absatz 3

Stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, ist der verurteilten Person zudem nach § 84f Absatz 3 Satz 1 IRG-E die von der Staatsanwaltschaft gemäß § 84e Absatz 2 IRG-E getroffene Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zuzustellen. Im Antragsverfahren nach § 84e Absatz 3 IRG-E ist die Zustellung der Bewilligungsentscheidung bereits durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Mit der Zustellung der in Absatz 3 Satz 1 genannten Entscheidung soll die verurteilte Person gemäß Satz 2 durch eine Fristsetzung zugleich darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach Ablauf dieser Frist eine Entscheidung des Gerichts ergehen kann. Die Regelungen des Rb Freiheitsstrafen enthalten ein strenges Fristenregime, welches Entscheidungen in äußerst kurz bemessenen Zeiträumen erfordert. Dies dient nicht nur der Strafrechtspflege, sondern auch und im besonderen Umfang der verurteilten Person, weil die Dauer der gegebenenfalls zur Sicherung der Vollstreckung angeordneten Haft hierdurch wesentlich verkürzt werden kann und früher mit ihrer sozialen Wiedereingliederung begonnen werden kann.

Zu Absatz 4

§ 84f Absatz 4 IRG-E legt mit Verweis auf § 52 Absatz 1 IRG fest, dass das Gericht erst entscheidet, wenn dem anderen Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Damit wird die in Artikel 9 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen normierte Verpflichtung umgesetzt, dass der andere Mitgliedstaat zu konsultieren ist, bevor die Vollstreckung wegen fehlender, fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen abgelehnt werden kann. Im Unterschied zu § 52 IRG, der allein die Prüfung der Zulässigkeit der Vollstreckung regelt, können sich die zusätzlich erforderlichen Ermittlungen des Gerichts durch Anforderung ergänzender Unterlagen sowohl auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung als auch auf die Beurteilung der fehlerfreien Ermessensausübung durch die Staatsanwaltschaft beziehen. Es wird insofern berücksichtigt, dass im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten nicht nur wie im klassischen Vollstreckungshilfeverfahren die Zulässigkeit der Vollstreckung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sondern zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtschutzes auch die Bewilligungsentscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 84e IRG-E auf Ermessensfehler untersucht wird. Angesichts der gebotenen Verfahrensbeschleunigung sollte insbesondere in Haftsachen in der Regel eine Fristsetzung nach Satz 2 erfolgen, der § 30 Absatz 1 Satz 2 IRG entspricht.

Zu Absatz 5

§ 84f Absatz 5 IRG-E erklärt wie im klassischen Vollstreckungshilfeverfahren nach § 52 Absatz 2 IRG die übrigen für die Beweisaufnahme im Auslieferungsverfahren geltenden Vorschriften der §§ 30 und 31 mit der Maßgabe für entsprechend anwendbar, dass diejenigen Bestimmungen, die eine Anwesenheit der verurteilten Person voraussetzen, nur dann gelten, wenn die verurteilte Person sich im Geltungsbereich des Gesetzes befindet. Im Unterschied zum klassischen Vollstreckungshilferecht kann das Gericht aber wie in Absatz 4 auch hier sowohl Beweis über die Zulässigkeit der Vollstreckung als auch zur Beurteilung der Ermessensausübung seitens der Staatsanwaltschaft erheben.

Zu § 84g - Gerichtliche Entscheidung

Zu Absatz 1 und 2

Absatz 1 bestimmt in Anlehnung an § 55 Absatz 1 Satz 1 IRG für das gerichtliche Verfahren die Entscheidungsform(B), unabhängig davon, ob das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag der verurteilten Person entscheidet. Absatz 2 Satz 1 orientiert sich an § 87h Absatz 2 Satz 1 IRG. Gemeinsam mit dem in Satz 2 normierten Ausschluss einer Anfechtungsmöglichkeit dient er der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, das von einer grundsätzlichen Anerkennung und Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses ausgeht und einem strengen Fristenregime nach Artikel 12 Rb Freiheitsstrafen unterworfen ist.

Zu Absatz 3

Nach Artikel 8 Rb Freiheitsstrafen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das übermittelte Erkenntnis anzuerkennen und zu vollstrecken. Eine Abänderung des ausländischen Erkenntnisses soll damit grundsätzlich ausgeschlossen werden.

§ 84g Absatz 3 Satz 1 IRGE bestimmt daher, dass in Abweichung von § 54 Absatz 1 IRG das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, ohne dass die in ihm verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umgewandelt wird. Voraussetzung ist zunächst, dass die nach § 84c IRG-E erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Vollstreckung nach den §§ 84a und 84b IRG-E und § 73 Satz 2 IRG zulässig ist. Je nachdem, ob das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 84e Absatz 2 IRG-E oder auf Antrag der verurteilten Person nach § 84e Absatz 3 IRG-E entscheidet, überprüft es die Ermessensausübung der Staatsanwaltschaft auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass ein sehr weites behördliches Ermessen besteht. Hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, erklärt das Gericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar, wenn es bei der Überprüfung der Bewilligungsentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, nicht von den Bewilligungshindernissen nach § 84d IRG-E Gebrauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat (Absatz 3 Nummer 1). Erfolgt die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Ermessensentscheidung dagegen auf Antrag der verurteilten Person, kann das Gericht das ausländische Erkenntnis nur dann für vollstreckbar erklären, wenn die Staatsanwaltschaft ermessensfehlerhaft über die Anerkennung eines oder mehrerer der Bewilligungshindernisse entschieden hat und eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt oder die Zulässigkeit der Vollstreckung zu Unrecht verneint hat. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag der verurteilten Person als unbegründet zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat daher in einen umfassenden Abwägungsprozess einzutreten und alle Bewilligungshindernisse auf einmal geltend zu machen, die nach ihrer Auffassung einer Vollstreckungsübernahme entgegenstehen. Ihre zu begründende Entscheidung muss dem Gericht im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit die Prüfung ermöglichen, ob die Staatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84d IRG-E zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalls bewusst war. Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt worden sein, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in der Entscheidung aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt worden sein (KG, Beschuss vom 14. August 2006, Az. (4) Ausl. A. 378/06 (PDF) (19/06), NJW 2006, 3507, 3509; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007, Az. 1 AK 003/07 (PDF) , NJW 2007, 2567, 2568; Beschluss vom 16. Dezember 2008, Az. 1 AK 051/07 (PDF) , NStZ-RR 2009, 107; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2009, Az.(2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), NStZ-RR 2010, 209). Gerichtlich zu beanstandende Ermessensfehler können sich demnach nach allgemeinen Grundsätzen aus einer Ermessensüberschreitung, einem Ermessensnichtgebrauch oder einem Ermessensfehlgebrauch, sei es wegen Nichtberücksichtigung ermessensrelevanter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, sei es wegen Berücksichtigung ermessensirrelevanter, sachfremder Gesichtspunkte ergeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. März 2007, Az. 3 Ausl 052/06 (PDF) , StV 2007, 258, 259). Stellt das Gericht einen gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehler fest, so darf es die Vollstreckung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nur dann für unzulässig bzw. auf Antrag der verurteilten Person das ausländische Erkenntnis nur dann für vollstreckbar erklären, wenn eine ermessensfehlerfreie Bewilligung bzw. eine ermessensfehlerfreie Nichtbewilligung nach den Umständen des Einzelfalls schlechterdings ausgeschlossen ist, d.h. das Ermessen der Behörde aufgrund besonderer Umstände auf null reduziert ist. Insbesondere die Grundrechte der verurteilten Person können eine Ausübung des Ermessens dahingehend gebieten, dass die Bewilligung aus einem der in § 84d IRG-E genannten Gründe abgelehnt wird und somit die Vollstreckung für unzulässig zu erklären ist. Dies gilt entsprechend für den umgekehrten Fall, dass sich das Ermessen der Staatsanwaltschaft auf die Nichtgeltendmachung von Bewilligungshindernissen verdichtet. In diesem Fall wäre das ausländische Erkenntnis auf Antrag der verurteilten Person für vollstreckbar zu erklären. Ein ausländisches Erkenntnis kann ferner auch dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn nach den Feststellungen des Gerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung der Bewilligung nicht gegeben sind, die Behörde also gar nicht nach ihrem Ermessen über die Bewilligung entscheiden kann. Liegt nach Auffassung des Gerichts keine Ermessensreduzierung auf null vor, stellt es fest, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, hebt diese auf und verweist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Dieser obliegt es dann, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen, zu der die verurteilte Person erneut zu hören ist. Das Gericht führt anschließend das Verfahren nach § 84g IRG-E weiter.

Durch die Verwendung des Wortes "soweit" wird wie in § 54 Absatz 1 IRG klargestellt, dass auch einzelne im ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktionen für vollstreckbar erklärt werden können, wenn hinsichtlich der anderen verhängten Sanktionen entweder die Voraussetzungen der §§ 84a bis 84c IRG-E nicht erfüllt sind oder die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nach § 84d IRG-E fehlerhaft bzw. fehlerfrei ausgeübt hat.

Artikel 10 Rb Freiheitsstrafen sieht eine solche teilweise Anerkennung und Vollstreckung vor. Lautet das ausländische Erkenntnis auf eine Gesamtstrafe, kommt seine Aufspaltung in einen nach deutschem Recht vollstreckbaren und einen nicht vollstreckbaren Teil allerdings nur dann in Frage, wenn die Höhe der zugrunde liegenden Einzelstrafen entweder im Erkenntnis selbst angegeben ist oder der andere Mitgliedstaat zur Mitteilung oder zur nachträglichen Bildung der Einzelstrafen in der Lage ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Vollstreckung vollständig abzulehnen. Entsprechendes gilt, wenn in einem derartigen Fall die Summe der vollstreckbaren Sanktionen die ursprünglich verhängte ausländische Gesamtstrafe übersteigen würde.

Für das gerichtliche Verfahren verweist Satz 1 auf § 50 Satz 1 und § 55 IRG. Nach Satz 2 ist neben dem im Ausland bereits vollstreckten Teil der Sanktion die nach § 84j IRG-E erlittene Haft auf die noch zu verbüßende Sanktion anzurechnen. Durch diese im Hinblick auf § 54 Absatz 4 normierte Maßgabe findet Berücksichtigung, dass in Umsetzung von Artikel 14 Rb Freiheitsstrafen vorläufige Haft zur Sicherung der Vollstreckung nur auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates angeordnet werden kann und daher u.a. ein Rückgriff auf die bestehende Regelung in § 58 IRG nicht vollumfänglich möglich war. Nach § 84j IRG-E erlittene Haft ist im Vollstreckungshilfeverkehr mit EU-Mitgliedstaaten insofern im gleichen Umfang auf die noch zu verbüßende Sanktion anzurechnen wie nach § 58 IRG erlittene Haft im klassischen Vollstreckungshilfeverkehr. Dies folgt aus Artikel 17 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen. Eine Anrechnung der von der verurteilten Person gegebenenfalls erlittenen Untersuchungshaft erfolgt dagegen nicht, da diese, wie von Artikel 17 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafe gefordert, nicht im Zusammenhang mit der im Erkenntnis verhängten Sanktion verbüßt wurde. Insofern unterscheidet sich Artikel 17 Absatz 2 von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ÜberstÜbk, der die Gesamtzeit des bereits vollzogenen Freiheitsentzugs berücksichtigt. Über die Anrechnung der im ausländischen Verfahren verbüßten Untersuchungshaft befindet allein der andere Mitgliedstaat als Ausstellungsstaat. Ob dies ausdrücklich wie im deutschen Recht durch Anrechnung geschieht oder die gegebenenfalls erlittene Untersuchungshaft bei der Strafzumessung Berücksichtigung findet, ist dabei unerheblich. Dies entspricht auch dem mit Artikel 8 Rb Freiheitsstrafen verfolgten Leitgedanken, dass der Ausstellungsstaat allein für die Sanktion und der in sie eingeflossenen Strafzumessungserwägungen verantwortlich ist und die Sanktion von dem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich ohne Abänderung anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Satz 3 verweist auf § 55 Absatz 2 und 3 IRG. Danach ist zum einen gegen den Beschluss des Landgerichts die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich. Zum anderen sind die Entscheidungen des Gerichts nach den Vorgaben des § 55 Absatz 3 IRG dem Bundeszentralregister mitzuteilen.

Zu Absatz 4

Eine Ausnahme von diesem in Artikel 8 Rb Freiheitsstrafen niedergelegten Grundsatz der Anerkennung und Vollstreckung ohne Abänderung des ausländischen Erkenntnisses besteht für den Fall, dass die in ihm verhängte Sanktion ihrer Dauer nach nicht mit dem Recht des Vollstreckungsstaates vereinbar ist (Artikel 8 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen).

§ 84g Absatz 4 IRG-E sieht daher vor, dass die Sanktion auf das Maß zu reduzieren ist, das nach deutschem Recht als Höchststrafe für die Tat verhängt werden könnte. Darüber hinaus sind keine Strafmaßanpassungen der im anderen Mitgliedstaat festgesetzten Höhe nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen. Die Höhe der verhängten Sanktion ist vielmehr maßgebend und zu übernehmen. Dies entspricht dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen. Derjenige, der in einer anderen Rechtsordnung eines EU-Mitgliedstaates handelt, muss damit rechnen, auch dort zur Verantwortung gezogen zu werden. Begeht etwa eine in Deutschland lebende Person in einem anderen Mitgliedstaat eine Straftat, so muss sie sich von diesem Mitgliedstaat behandeln lassen wie jeder andere einheimische Straftäter auch. Hier liegt eine notwendige Kehrseite der Mobilität und Freizügigkeit, wie sie im EU-Raum in Anspruch genommen werden. Ist in einem Einzelfall eine unerträglich harte Strafe gegen die verurteilte Person verhängt worden, die zwar das in der Bundesrepublik Deutschland für die Tat angedrohte Höchstmaß nicht überschreitet, die aber unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint, kann bei Würdigung sämtlicher Umstände allerdings die Vollstreckungshilfe insgesamt wegen Verstoßes gegen den europäischen ordre public unzulässig sein (BVerfGE 108, 129, 136; OLG Stuttgart, StV 2010, 262). Der Praxis steht in einem solchen Einzelfall mit § 73 Satz 2 IRG-E ein geeignetes Korrektiv zur Verfügung.

Eine sofortige Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung ist nach § 84g Absatz 4 IRG-E nicht möglich. Zwar richtet sich die Vollstreckung nach Artikel 17 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Die primäre Strafaussetzung stellt jedoch weniger einen Akt der Strafvollstreckung als eine Maßnahme der Strafzumessung dar, die allein dem Ausstellungsstaat vorbehalten ist. Jedenfalls steht die Regelung der primären Strafaussetzung in einem engen Zusammenhang mit dem Akt der Strafzumessung: in zeitlicher Hinsicht durch die gemeinsame Entscheidung über die Frage der Strafzumessung und der primären Strafaussetzung, in kompetenzieller Hinsicht durch die Zuordnung beider Entscheidungen zum Tatgericht und in materieller Hinsicht durch die Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die mit den Strafzumessungsfaktoren teilweise identisch sind, wie z.B. der Tat, der Täterpersönlichkeit oder dem Nachtatverhalten (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2009, 2 BvR 1492/08, EuGRZ 2009, 46, 49). Es wird deshalb, wie in dem im Vierten Teil geregelten klassischen Vollstreckungshilferecht, davon abgesehen, § 56 StGB für anwendbar zu erklären. Die nachträgliche Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe bzw. über die Aussetzung der Unterbringung liegt dagegen als Akt der Strafvollstreckung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen allein in der Kompetenz des Vollstreckungsstaates. Gemäß § 57 Absatz 2 IRG, der mangels besonderer Regelung gemäß § 84 Absatz 2 IRG-E ergänzend anwendbar ist, gelten die §§ 57 bis 58, § 67d Absatz 2 und § 67e StGB entsprechend.

§ 88 JGG findet gemäß § 84 Absatz 2 IRG-E in Verbindung mit § 77 Absatz 1 IRG auf den Fall der Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe Anwendung (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 84k IRG-E).

Eine Vollstreckung über das nach deutschem Recht für die Tat angedrohte Höchstmaß hinaus ist ausnahmsweise analog § 54a IRG-E mit dem Einverständnis der verurteilten Person möglich. Neben § 54a IRG-E ist nach Satz 2 ebenfalls § 54 Absatz 1 Satz 4 IRG entsprechend anwendbar. Dieser bestimmt, dass in Fällen, in denen die Tat in der Bundesrepublik Deutschland nur mit Geldbuße bedroht ist oder in denen nur eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß bis zu zwei Jahren verhängt werden könnte, das Höchstmaß zwei Jahre beträgt. Die entsprechende Anwendung dieser Regelung ist auch im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten erforderlich, da nach § 84a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E wie im klassischen Vollstreckungshilfeverkehr gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 3 IRG die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion unabhängig davon zulässig ist, ob die zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht als Straftat mit Freiheitsentziehung bedroht ist oder nur als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden könnte. Entscheidend ist allein, dass die Tat auch nach deutschem Recht hätte sanktioniert werden können.

Zu Absatz 5

Neben einer möglichen Reduzierung des Strafmaßes auf das nach deutschem Recht für die Tat angedrohte Höchstmaß sieht § 84g Absatz 5 IRG-E als weitere Ausnahme zu dem in Absatz 3 verankerten Grundsatz der Nichtumwandlung der im ausländischen Erkenntnis verhängten Sanktion eine Anpassung der Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion vor, wenn es sich um eine dem deutschen Recht ihrer Art nach unbekannte Sanktion handelt oder wenn die Sanktion gegen einen zur Tatzeit Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt wurde. In Anlehnung an die gebräuchliche Terminologie von § 54 IRG wird in § 84g Absatz 5 IRG-E wie in § 84a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 Satz 2 IRG-E von "Umwandlung" statt "Anpassung" gesprochen. Durch den klarstellenden Hinweis in § 84g Absatz 3 IRG-E, dass die Vollstreckbarerklärung in Abweichung von § 54 Absatz 1 IRG erfolgt, wird allerdings deutlich gemacht, dass die Sanktion im Gegensatz zu dem Verfahren im vertraglosen Bereich nicht stets umgewandelt wird, sondern entsprechend Artikel 8 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen nach § 84g Absatz 5 IRG-E nur dann, wenn sie ihrer Art nach mit dem deutschen Recht nicht vereinbar ist.

Nach Nummer 1 werden freiheitsentziehende Sanktionen, die dem deutschen Recht fremd sind, wie z.B. Zuchthaus- und Kerkerstrafen, in die ihr im Einzelfall im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umgewandelt. Insoweit wird auf die Regelung des § 54 Absatz 1 Satz 2 IRG zurückgegriffen. In Betracht kommt eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe im Sinne von § 38 StGB, aber auch in eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 63, 64 und 66 ff. StGB) oder in einen Strafarrest (§ 9 WStG). Entscheidend ist allein, welche dem deutschen Recht bekannte freiheitsentziehende Sanktion der ursprünglich verhängten Sanktion am meisten entspricht. Schwierigkeiten könnten sich anfänglich im Hinblick auf die Umwandlung bzw. Anpassung von in einem anderen Mitgliedstaat verhängten freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ergeben, die in den Strafrechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten erheblich unterschiedlich ausgestaltet sind. Kommt eine Umwandlung der verhängten Sanktion in einem solchen Fall in eine der in § 61 Nummer 1 bis 3 StGB genannten Maßregeln auch nach Konsultation mit dem anderen Mitgliedstaat nicht in Betracht und steht in Deutschland daher keine entsprechende Überwachungs- oder Vollzugseinrichtung zur Verfügung, ist ihre Vollstreckung gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b IRG-E in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k Rb Freiheitsstrafen als unzulässig abzulehnen. Ob die verhängte Maßregel auch nach deutschem Recht für die konkrete Tat hätte verhängt werden können, ist dagegen unerheblich. In bestimmten häufiger auftretenden Fallkonstellationen wird sich im Laufe der Zeit insbesondere im Vollstreckungshilfeverkehr mit Nachbarstaaten eine Praxis herausbilden.

Sofern die verurteilte Person zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist die im ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion nach Nummer 2 aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des betroffenen Personenkreises stets in die ihr am meisten entsprechende Sanktion nach dem deutschen Jugendstrafrecht umzuwandeln. Eine Umwandlung hat wegen des besonderen Erziehungsgedankens des deutschen Jugendstrafrechts selbst dann zu erfolgen, wenn im ausländischen Erkenntnis auf eine Jugendstrafe oder einen Jugendarrest erkannt wurde. § 54 Absatz 3 IRG gilt entsprechend. Ist im ausländischen Erkenntnis gegen einen Heranwachsenden (§ 1 JGG) eine Erwachsenenstrafe verhängt worden, bedarf es daher gegebenenfalls einer ergänzenden Beweisaufnahme, ob nach deutschem Recht Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre (§ 105 JGG). Kann nicht festgestellt werden, ob der Heranwachsende zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist im Zweifelsfall Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116, 119).

§ 84g Absatz 5 Satz 2 IRG-E stellt klar, dass mit der Umwandlung einer Sanktion in eine ihrer Art nach dem deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion gleichzeitig keine Strafmaßanpassungen der im anderen Mitgliedstaat festgesetzten Höhe der Sanktion nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts stattfindet. Insofern wird die Regelung aus § 54 Absatz 1 Satz 3 1. Halbsatz IRG aufgegriffen. Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist auch hier das ausländische Erkenntnis maßgebend. Ist aber die Höhe der im ausländischen Erkenntnis verhängten Sanktion nicht mit dem im deutschen Recht für die umgewandelte Sanktion vorgesehenen Höchstmaß vereinbar, erfolgt ebenfalls nach Absatz 4 eine Reduzierung auf dieses Höchstmaß. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Geltung der materiellrechtlichen Vorschriften des Jugendstrafrechts von Bedeutung. Ist ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender, der zum Zeitpunkt der Tat einem Jugendlichen gleichzustellen war, z.B. im anderen Mitgliedstaat zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, so wäre die Freiheitsstrafe nicht nur in eine Jugendstrafe umzuwandeln, sondern deren Höhe auch auf 5, 10 bzw. 15 Jahre herabzusetzen. Eine Verschärfung der ursprünglichen Sanktion darf durch die Umwandlung schon mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Teil des Rechtsstaatsprinzips, dem das gesamte staatliche Handeln verpflichtet ist, nicht erfolgen.

Zu § 84h - Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

Nach § 84h Absatz 2 IRG-E bestimmt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zwingend den Umfang der Bewilligung der Vollstreckung. Im Unterschied zu dem im vierten Teil geregelten System des klassischen Vollstreckungshilfeverkehrs besteht daher für die Bewilligungsbehörde (hier die Staatsanwaltschaft) nicht nur eine Bindungswirkung bei einer negativen Vollstreckbarkeitsentscheidung des Gerichts nach § 56 Absatz 1 IRG bzw. § 84h Absatz 1, sondern auch kein Spielraum für eine Abweichung von einer positiven gerichtlichen Entscheidung für eine Vollstreckung. Diese ist zu bewilligen; eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nicht (Absatz 3). Dies verstößt nicht gegen die grundrechtlich gewährleistete Rechtschutzgarantie, da die endgültige Bewilligungsentscheidung bzw. deren Ablehnung auf einer verbindlichen gerichtlichen Entscheidung beruht, in der die rechtlich geschützten Interessen der verurteilten Person einer wirksamen Kontrolle durch das Gericht unterzogen waren. Die Ablehnung der Anfechtungsmöglichkeit dient vielmehr der Verfahrensbeschleunigung, um dem in den Regelungen des Rb Freiheitsstrafen enthaltenen strengen Fristenregime gerecht zu werden.

Bei den Verhandlungen über den Rb Freiheitsstrafen nahm nämlich die Frage von verbindlichen Fristen wie bei den Verhandlungen über den Rb EuHb breiten Raum ein. Das bisherige System des Vollstreckungshilfeverkehrs wurde als zu schwerfällig und langwierig angesehen, insbesondere auch im Hinblick auf lange, für die verurteilte Person kaum hinnehmbare Haftzeiten zur Sicherung der Vollstreckung. Es bestand daher Einvernehmen, das gesamte Verfahren kurzen Fristen zu unterwerfen. Es wurde allerdings darauf verzichtet, an Fristüberschreitungen Sanktionen wie z.B. die Haftentlassung der verurteilten Person anzuknüpfen, da die Zeitdauer eines Vollstreckungshilfeverfahrens stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

§ 84h Absatz 4 IRG-E setzt das Fristenregime um, auf das sich die EU-Mitgliedstaaten in Artikel 12 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen endgültig geeinigt haben, indem er festschreibt, dass die endgültige ablehnende oder bejahende Bewilligungsentscheidung spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in § 84c IRG-E genannten Unterlagen erfolgen soll. Wie in § 84e Absatz 3 Satz 1 IRG-E hat die Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 2 in Umsetzung von Artikel 21 Buchstabe d Rb Freiheitsstrafen die endgültige ablehnende Entscheidung zu begründen, um die Ablehnung transparent und für den anderen Mitgliedstaat nachvollziehbar zu gestalten. Bei einer späteren Evaluierung noch bestehender Schwierigkeiten im EUVollstreckungshilfeverkehr könnten die Begründungen als rechtstatsächliches Material genutzt werden.

Zu § 84i - Spezialität

Die Vorschrift regelt die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes bei der Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland.

Sie geht von dem in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Grundsatz der Spezialität aus. Dieser basiert auf der Erwägung, dass ein Staat, der durch die Gewährung von Rechtshilfe die hoheitliche Betätigung eines anderen Staates ermöglicht, das Recht haben muss, sich vor der Missachtung seiner eigenen Souveränität zu schützen, indem er selbst den Umfang der gegen die überstellte Person gerichteten Verfolgungsoder Vollstreckungshilfeverfahren bestimmt. Bisher wurde die Beachtung dieses Grundsatzes durch die völkerrechtliche Pflicht zur Beachtung von Bedingungen sichergestellt, die der Staat, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis ergangen ist, an die Vollstreckungsübernahme geknüpft hat. Im vertraglosen Bereich ist daher der in § 11 IRG für die Auslieferung geregelte Grundsatz der Spezialität gemäß § 71 Absatz 1 Satz 2 IRG entsprechend zu beachten, wenn ein deutsches Erkenntnis im Ausland vollstreckt werden soll. Zudem hat die Bundesregierung zu Artikel 3 Absatz 1 ÜberstÜbk eine Erklärung abgegeben, dass die Übertragung von Urteilen nach Maßgabe des Übereinkommens auf andere Mitgliedstaaten von der Beachtung des Spezialitätsschutzes abhängt, um deutlich zu machen, dass die Bundesrepublik Deutschland auch im Geltungsbereich des ÜberstÜbk dieser Grundsatzentscheidung folgen wird.

Da der Grundsatz der Spezialität zwar völkerrechtlich in seinem Kernbereich anerkannt ist, sich bisher jedoch geringe Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen der Staaten hinsichtlich seines genauen Inhalts und seiner Reichweite ergeben haben, wird durch Artikel 18 Rb Freiheitsstrafen eine völlig inhaltsgleiche Spezialitätsregelung für den Vollstreckungshilfeverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten geschaffen. Die EU-Mitgliedstaaten werden durch Artikel 18 verpflichtet, die Beachtung der dort definierten Spezialität für die Übernahme der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses in ihrem nationalen Recht zu regeln.

Artikel 18 Rb Freiheitsstrafe orientiert sich dabei an Artikel 27 Rb EuHb, der eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthält, die Beachtung der Spezialität inhaltsgleich für ausgehende Auslieferungsersuchen im innerstaatlichen Recht zu regeln. Wie Artikel 27 Rb EuHb soll daher Artikel 18 Rb Freiheitsstrafen inhaltlich in das IRG übernommen werden, um die bezweckte einheitliche Handhabung innerhalb der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Eine wie im Rb EuHb vorgesehene Möglichkeit, auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität generell auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu verzichten, enthält Artikel 18 Rb Freiheitsstrafen allerdings nicht. Über die Regelung im Rb EuHb hinaus eröffnet Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j Rb Freiheitsstrafen allerdings dem Vollstreckungsstaat die Möglichkeit, die Vollstreckung abzulehnen, falls der Ausstellungsstaat auf Ersuchen des Vollstreckungsstaates keine Zustimmung zur Aufhebung des Spezialitätsschutzes erteilt hat. Dieser Versagungsgrund ist als im behördlichen Ermessen stehendes Bewilligungshindernis in § 84d Nummer 6 IRG-E umgesetzt worden.

Zu Absatz 1

Absatz 1, der Artikel 18 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen umsetzt, bestätigt den allgemeinen Grundsatz, dass überstellte Personen wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden dürfen. Hiermit nimmt der Vollstreckungsstaat, in diesem Fall die Bundesrepublik Deutschland, eine Beschränkung ihrer Hoheitsrechte in Kauf. Diese Beschränkung erfolgt einerseits im Interesse des Ausstellungsstaats, der keine Verantwortung für Maßnahmen übernehmen will, die sich seiner Kontrolle entziehen, andererseits aber auch im Interesse der verurteilten Person, die auf diese Weise vor Beeinträchtigungen im Vollstreckungsstaat geschützt wird, die einer gerichtlichen Überprüfung durch den Ausstellungsstaat nicht standgehalten hätten. Aus diesen Erwägungen ergeben sich zugleich die Grenzen des Spezialitätsschutzes in Absatz 2.

Der Spezialitätsschutz gilt allerdings nur für überstellte Personen, die mit ihrer Überstellung nicht einverstanden sind. In Vollstreckungsübernahmefällen, in denen sich die verurteilte Person nicht mehr auf dem Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates aufhält, sondern bereits im Hoheitsgebiet des Staates ist, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, kann der Vollstreckungsstaat seine hoheitlichen Befugnisse ohne Hilfe des Ausstellungsstaates ausüben. Ein Bedürfnis für die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes besteht daher in diesen Fällen nicht. Befindet sich die verurteilte Person noch im Ausstellungsstaat und ist sie mit ihrer Überstellung einverstanden, verzichtet sie durch ihr eigenes Verhalten auf den Schutz der Spezialität. Sie begibt sich freiwillig zurück in den Vollstreckungsstaat, den Staat, in dem sie nach ihrer Haftentlassung leben möchte, weil es sich um ihren Heimatstaat oder den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts handelt (vgl. § 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG-E). Ihr Einverständnis ist daher einer bereits erfolgten Rückkehr in den Fällen der reinen Vollstreckungsübernahme gleichzusetzen. Ein Interesse des Ausstellungsstaates an der Beachtung der Spezialität kann in solchen Fällen ebenfalls nicht festgestellt werden. Die verurteilte Person ist allerdings vor Abgabe ihrer Einverständniserklärung auf deren weitreichenden rechtlichen Folgen hinzuweisen. Nur wenn gewährleistet ist, dass das Einverständnis freiwillig und im vollen Bewusstsein aller rechtlichen Folgen abgegeben wurde, kann es als wirksamer Verzicht gewertet werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 regelt, in welchen Fällen der nach Absatz 1 gewährte Spezialitätsschutz entfällt. Er setzt Artikel 18 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen allerdings mit der Ausnahme um, dass der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b geregelte Sonderfall nicht in das deutsche Recht übernommen wird.

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Rb Freiheitsstrafen betrifft den Fall, dass die zugrunde liegende Straftat, derentwegen eine weitere Strafverfolgung im Vollstreckungsstaat stattfinden soll, nicht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist. Bei der Beurteilung ist die abstrakte Sanktionsandrohung entscheidend, nicht die verhängte oder zu erwartende Sanktion. Die Aufnahme einer solchen Ausnahmeregelung würde ins Leere laufen, da das deutsche Strafrecht im Hinblick auf die Androhung von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung grundsätzlich nicht nach Straftaten unterscheidet. Eine Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB oder eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann vielmehr grundsätzlich bei jeder rechtswidrigen Tat angeordnet werden, wenn die anderen Voraussetzungen der §§ 63 und 64 StGB erfüllt sind. Allein bei der Sicherungsverwahrung sieht das StGB einen konkreten Straftatenkatalog vor (vgl. u.a. § 66 Absatz 1 Satz 1 StGB).

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 betrifft die Fälle, in denen die überstellte Person den räumlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie die Möglichkeit hierzu hatte, oder nach seinem Verlassen wieder in ihn zurückgekehrt ist. Das Interesse des Ausstellungsstaates an der Beachtung der Spezialität entfällt in diesen beiden Fällen. Insbesondere kann die Vollstreckungsübertragung nicht mehr als ursächlich für mögliche Maßnahmen angesehen werden, die nunmehr gegen die verurteilte Person durch den Vollstreckungsstaat getroffen werden. Ihr Aufenthalt im Vollstreckungsstaat ist nach einem längeren Zeitablauf trotz Ausreisemöglichkeit bzw. bei einer Rückkehr in den Vollstreckungsstaat nicht mehr auf die Überstellung zurückzuführen.

Nach den Nummern 2 und 3 entfällt die Bindung an den Spezialitätsschutz in Fällen, in denen der überstellten Person zusätzlich strafbare Handlungen geringeren Gewichts zur Last gelegt werden, die als ausschließlich mit Geldstrafe oder nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen geahndete Taten ohnehin zu

Keiner. Überstellung führen würden (vgl. § 71 Absatz 1 Satz 2 IRG) und auch nicht selbständig auslieferungsfähig wären. Dem Wegfall der Spezialität liegt dabei die Wertung zugrunde, dass es auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der überstellten Person zumutbar ist, wenn die gegen sie anhängigen Verfahren geringeren Gewichts ohne vorherige Zustimmung des anderen Staates in einem Zug mit den Taten erledigt werden können, derentwegen sie zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion überstellt wird.

Nummer 2 stellt auf die konkrete Straferwartung ab. Ausgenommen vom Spezialitätsschutz werden die Fälle, in denen die Strafverfolgung nicht zu einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme führt. Ob die Straftat abstrakt mit Freiheitsentzug bedroht ist, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob im Ergebnis die Anordnung von Untersuchungshaft oder eine freiheitsentziehende Sanktion zu erwarten ist. Ist dies der Fall, ist Nummer 2 nicht anwendbar. Der Spezialitätsschutz ist insofern auch bei der Bildung von Gesamtstrafen zu beachten. Ist die wegen der Tat verwirkte nicht freiheitsentziehende Sanktion gegebenenfalls gemäß § 53 Absatz 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtstrafe einzubeziehen, ist dann entweder gemäß § 53 Absatz 2 Satz 2 StGB gesondert auf Geldstrafe zu erkennen oder vor der Bildung der Gesamtstrafe die Zustimmung des Ausstellungsstaates zur Aufhebung des Spezialitätsschutzes einzuholen.

Nach Nummer 3 entfällt der Spezialitätsschutz, wenn die überstellte Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Strafe oder Maßregel die persönliche Freiheit einschränken kann, z.B. weil wegen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43 StGB vollstreckt werden soll.

Nummer 4 regelt schließlich die Fälle, in denen der Ausstellungsstaat oder die überstellte Person auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat. Dieser Verzicht kann vor der Überstellung oder danach erfolgen. Stimmt die verurteilte Person ihrer Überstellung zu, ist bereits der Spezialitätsschutz nach Absatz 1 ausgeschlossen. Der Ausstellungsstaat ist gemäß Artikel 18 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen immer dann zum Verzicht auf den Spezialitätsschutz verpflichtet, wenn er gemäß den Regelungen des Rb EuHb die verurteilte Person gegebenenfalls wegen der anderen Tat(en), wegen derer der Vollstreckungsstaat die verurteilte Person strafrechtlich zur Verantwortung ziehen möchte, übergeben müsste.

Absatz 2 Satz 2 überträgt die formellen Anforderungen ins innerstaatliche Recht, die Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f Rb Freiheitsstrafen in Bezug auf den von der überstellten Person zu erklärenden Spezialitätsverzicht aufstellt, sofern die verurteilte Person bereits in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wurde. Wegen der weitreichenden Bedeutung der Verzichtserklärung ist diese entsprechend § 83h Absatz 3 IRG zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären und die überstellte Person ist über die rechtlichen Folgen ihrer Erklärung und deren Unwiderruflichkeit zu belehren. Die überstellte Person ist nach § 53 Absatz 1 IRG berechtigt, einen Beistand beizuziehen.

Zu § 84j - Sicherung der Vollstreckung

§ 58 IRG enthält die Ermächtigung, gegen verurteilte Personen einen Haftbefehl zur Sicherung der Vollstreckung zu erlassen. Dies ist unter anderem dann zulässig, wenn ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 IRG vorliegt. Um eine Haftanordnung gemäß Artikel 14 Rb Freiheitsstrafen auch zu ermöglichen, wenn ein ausländisches Erkenntnis nach § 84a Absatz 1 Nummer 1 IRG-E ergangen ist, ist die ergänzende Bestimmung in § 84j IRG-E erforderlich. Ob das Erkenntnis bereits im Inland vorliegt oder erst später mit der ebenfalls nach § 84c IRG-E vorzulegenden Bescheinigung übermittelt wird, ist dabei unerheblich. Entscheidend für die Haftanordnung nach § 84j IRG-E ist, dass sich die verurteilte Person im Geltungsbereich des IRG aufhält (Nummer 1), dass das im anderen Mitgliedstaat ergangene Erkenntnis rechtskräftig ist (Nummer 2) und dass der andere Mitgliedstaat um die Anordnung der Haft ersucht hat (Nummer 3). Durch die in Nummer 4 normierte Maßgabe findet darüber hinaus Berücksichtigung, dass Haft zur Sicherung der Vollstreckung im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten nur angeordnet werden darf, um sicherzustellen, dass die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland verbleibt. Nach § 58 Absatz 1 Nummer 2 IRG ist dagegen eine Anordnung auch möglich, wenn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegeben ist.

Diese Besonderheiten der Haftanordnung nach § 84j IRG-E sind insbesondere dann zu beachten, wenn zunächst ein Ersuchen um Auslieferung der verurteilten Person zur Strafvollstreckung durch den anderen Mitgliedstaat gestellt wurde, das nach Artikel 4 Nummer 6 Rb EuHb abgelehnt werden soll, um anschließend eine Prüfung der Vollstreckungsübernahme vorzunehmen. Da nach Ablehnung der Auslieferung ein zuvor erlassener Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und die verurteilte Person aus der Auslieferungshaft zu entlassen ist (vgl. § 24 IRG), ist zu befürchten, dass sie die Freilassung nutzt, um sich einer drohenden Vollstreckung im Inland zu entziehen. Der andere Mitgliedstaat sollte daher vor Ablehnung der Auslieferung darauf hingewiesen werden, dass ein Haftbefehl zur Sicherung der Vollstreckung nach § 84j IRG-E nur dann erlassen werden kann, wenn er zuvor um Inhaftnahme der verurteilten Person ersucht hat. Liegt ein solches Ersuchen des anderen Mitgliedstaates vor, könnte noch vor Ablehnung der Auslieferung ein Haftbefehl zur Sicherung der Vollstreckung erlassen werden, sofern Fluchtgefahr besteht. Eine Freilassung der verurteilten Person nach Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls könnte damit vermieden werden. Liegt bereits ein Ersuchen des anderen Mitgliedstaates um Inhaftnahme nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 IRG vor, kann dieses auch als Ersuchen nach § 84j IRG-E gewertet werden. Ein gesondertes Ersuchen um Inhaftnahme zur Sicherstellung der Vollstreckung bedarf es in diesem Fall nicht.

Zu § 84k - Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

Für die Vollstreckung gilt gemäß § 84 Absatz 2 IRG-E die allgemeine Regelung in § 57 IRG. Dies hat insbesondere zur Folge, dass nach § 57 Absatz 4 IRG auf die Vollstreckung diejenigen Vorschriften anwendbar sind, nach denen sich auch eine entsprechende in Deutschland verhängte Sanktion richten würde. Das ausländische Erkenntnis wird entweder in seiner ursprünglichen Form oder in der Form, die es gegebenenfalls durch die Exequaturentscheidung erhalten hat (§ 84g Absatz 3, 4 und 5 IRG-E), wie ein entsprechendes deutsches Erkenntnis vollstreckt. Es ist allerdings insofern nicht einem entsprechenden deutschen Erkenntnis gleichgestellt, als dass es nicht zur Gesamtstrafenbildung mit einem anderen deutschen oder ausländischen Erkenntnis herangezogen werden kann. Die bei einer Gesamtstrafenbildung nach § 54 Absatz 1 Satz 2 StGB vorzunehmende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten ist dem Exequaturrichter, der keine Strafzumessung betreiben darf, allgemein verwehrt. Sie kann auch im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB nicht erfolgen. Zuständige Vollstreckungsbehörde ist regelmäßig die Staatsanwaltschaft oder, wenn im Falle des § 84g Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 IRG-E die ausländische Sanktion in eine nach dem JGG zulässige Sanktion umgewandelt worden ist, der Jugendrichter (§ 57 Absatz 1 IRG).

Von den weiteren in § 57 IRG vorgesehenen Regelungen trifft § 84k IRG-E ergänzende Bestimmungen, um den Anforderungen des Rahmenbeschlusses gerecht zu werden:

Zu Absatz 1

§ 57 Absatz 2 IRG sieht vor, dass die Vollstreckung des Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Neben den §§ 57 bis 58 StGB sind § 67d Absatz 2 und § 67e StGB entsprechend anwendbar.

§ 84k Absatz 1 Satz 1 und 2 übernimmt diese Regelung für den Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten.

§ 88 JGG gilt gemäß § 84 Absatz 2 IRG-E in Verbindung mit § 77 Absatz 1 IRG für den Fall der Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe. Dies entspricht den Vorgaben des Rahmenbeschlusses, der in Artikel 17 Absatz 1 dem Vollstreckungsstaat ausdrücklich allein die Befugnis einräumt, über die Maßnahme der vorzeitigen oder bedingten Entlassung zu entscheiden. Das persönliche Verhalten der verurteilten Person während der Haft und die Entwicklung, die sie unter den Einwirkungen des Strafvollzugs genommen hat, die Aussicht einer Wiedereingliederung nach Beendigung der Haft sowie eine mögliche Gefährdung, die von der verurteilten Person für die Allgemeinheit weiterhin ausgeht, kann nur durch die Behörden des Vollstreckungsstaates zuverlässig beurteilt werden.

Nach Artikel 17 Absatz 4 Rb Freiheitsstrafen können die Mitgliedstaaten allerdings vorsehen, dass sie als Vollstreckungsstaat bei der zu treffenden Entscheidung über die vorzeitige oder bedingte Entlassung die Bestimmungen des nationalen Rechts des Ausstellungsstaates berücksichtigen werden. Durch § 84k Absatz 1 Satz 3 IRG-E soll von dieser Möglichkeit bei der Vollstreckung eines in anderen EU-Mitgliedstaaten ergangenen Erkenntnisses Gebrauch gemacht werden, indem verbindlich vorgeschrieben wird, dass eine Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung bereits zu dem Zeitpunkt zu treffen ist, zu dem die verurteilte Person bei einer fortwährenden Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat einen Anspruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung hätte. Dies bedeutet, dass die Prüfung, ob die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe bzw. die weitere Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, auf den nach dem Recht des Ausstellungsstaates zwingenden Prüfungszeitpunkt vorzuziehen ist, sofern dieser zeitlich vor den Verbüßungsgrenzen der §§ 57 und 57a StGB bzw. § 88 JGG oder vor den in § 67e Absatz 2 StGB genannten Überprüfungsfristen liegt. Die Prüfung selbst erfolgt allerdings nach den Vorgaben des deutschen Rechts und nicht nach den ausländischen Strafrechtsnormen. Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe ist somit weiterhin zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 StGB vorliegen.

§ 57 Absatz 2 StGB ist dagegen selbst dann nicht heranzuziehen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsstaates, eine Strafaussetzung nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe zu erfolgen hätte. Die Voraussetzungen der Halbstrafenaussetzung nach § 57 Absatz 2 StGB stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Vorliegend ist aber eine zwingende Reststrafenaussetzung zu prüfen, die gegebenenfalls nur zu einem früheren als dem nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmenden Aussetzungstermin zu erfolgen hat. Fällt die Prüfung nach den Vorgaben des deutschen Rechts positiv aus, ist die verurteilte Person bereits zu diesem früheren Zeitpunkt bedingt zu entlassen. Lehnt das Gericht eine vorzeitige Entlassung ab, kann die verurteilte Person im Rahmen der gegebenenfalls durch das Gericht nach § 57 Absatz 7, § 57a Absatz 4 oder § 67e Absatz 3 StGB bzw. § 88 Absatz 5 JGG festgesetzten Fristen einen neuen Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung stellen. Die Ermittlung des Zeitpunkts, zu dem die verurteilte Person nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates einen Anspruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung hätte, hat von Amts wegen zu erfolgen. Grundlage für diese Ermittlung sind die Angaben, die der anderen Mitgliedstaat, in der nach § 84c IRG-E zu übermittelnden Bescheinigung macht (vgl. Feld j der Bescheinigung).

Zwar ist Sinn und Zweck der Vollstreckungshilfe, weder in einem anderen Staat Verurteilten sämtliche aus der Vollstreckung im Inland erwachsende Nachteile zu ersparen, noch über das Wiedereingliederungsinteresse hinausgehende Vorteile gegenüber der inländischen Vollstreckungspraxis zu berücksichtigen. Dennoch soll durch die Umsetzung der durch den Rahmenbeschluss gewährten Möglichkeit die erhebliche Unterschiedlichkeit der Sanktions- und Vollstreckungssysteme und die darauf beruhende Praxis der einzelnen EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, um damit verbundene Nachteile für die verurteilte Person möglichst zu vermeiden. So gibt es Staaten, in denen im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland deutlich höhere Strafen wegen derselben Taten verhängt werden, in denen aber uneingeschränkt eine Prüfung der bedingten Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt zu erfolgen hat. Die verurteilte Person könnte in einem solchen Fall allein dadurch Nachteile erleiden, dass sie in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wird und hier eine zwingende Prüfung der vorzeitigen Entlassung erst zu einem späteren Zeitpunkt (zwei Drittel) erfolgt. Während im vertragslosen Vollstreckungshilfeverkehr mit Nicht-EU-Staaten die verurteilte Person gemäß § 49 Absatz 2 IRG stets mit ihrer Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland einverstanden sein muss und sie insofern die Möglichkeit hat, die unterschiedliche Rechtslage in ihre Entscheidung einzubeziehen, kann eine verurteilte Person aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch gegen ihren Willen nach Deutschland überstellt werden.

Gerade die angesprochene Unterschiedlichkeit der Vollstreckungssysteme der EU-Mitgliedstaaten und deren Praxis setzt aber der Möglichkeit, bei der Entscheidung über die vorzeitige oder bedingte Entlassung die nationalen Bestimmungen des anderen Mitgliedstaates zu beachten, auch Grenzen. Die teilweise historisch unterschiedlich gewachsenen Rechtsverständnisse oder weltanschaulichen Ausprägungen, die die nationalen Vollstreckungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten prägen, machen es unmöglich, diese miteinander zu vergleichen und sie insbesondere so miteinander in Einklang zu bringen, dass der verurteilten Person daraus nur Vorteile erwachsen können. Von der Einführung einer über die Vorverlegung des Aussetzungstermins hinausgehenden Berechtigung oder Verpflichtung der deutschen Gerichte, bei der Entscheidung über die vorzeitige oder bedingte Entlassung ausländische Strafaussetzungsnormen direkt heranzuziehen, wird daher abgesehen. Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, das gesamte ausländische Strafaussetzungsrecht zu vergleichen und gegebenenfalls entsprechend der Praxis im Ausstellungsstaat anzuwenden, wenn dies im Einzelfall für die verurteilte Person günstiger erscheint, zumal die dortige Vollstreckungspraxis im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland auf anderen sozialen, geographischen, ethnischen oder gesellschaftspolitischen Verhältnissen fußen kann. Dies fordert auch nicht das sogenannte Meistbegünstigungsprinzip im Vollstreckungshilfeverkehr. Es beinhaltet kein Recht der verurteilten Person bzw. eine Verpflichtung des Vollstreckungsstaates, diese Person nur deshalb, weil sie aus einem anderen Staat überstellt worden ist, gegenüber allen anderen Strafgefangenen in der Bundesrepublik Deutschland aber auch im Verhältnis zu denen im Ausstellungsstaat besserzustellen, je nachdem ob das innerstaatliche Recht für sie günstiger ist oder das Recht des Ausstellungsstaates. Die Gerichte haben vielmehr grundsätzlich nach einheitlichen rechtlichen Bestimmungen vorzugehen, unabhängig davon, ob der Vollstreckung eine in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangene strafrechtliche Entscheidung zugrunde liegt. Sollte im Einzelfall einer verurteilten Person, die mit der Vollstreckung ihrer Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat nicht einverstanden war, ein erheblicher Nachteil durch die Vollstreckung in dem anderen Staat entstehen, steht es sowohl dem Vollstreckungs- als auch dem Ausstellungsstaat frei, z.B. im Wege der Begnadigung ausgleichend einzugreifen. Geringfügigere Nachteile sind dagegen durch die verurteilte Person hinzunehmen, solange die Verbüßungsdauer im Vollstreckungsstaat nicht offenkundig unverhältnismäßig im Hinblick auf die Verbüßungsdauer im Ausstellungsstaat ist bzw. die zu verbüßende Sanktion die ursprünglich verhängte Sanktion nicht überschreitet. Hierbei ist zu beachten, dass die Sanktion durch den Vollstreckungsstaat gegebenenfalls auf das nach seinem nationalen Recht für die Tat angedrohte Höchstmaß ermäßigt wird und dadurch eine theoretisch längere Verbüßungsdauer de facto zu gar keiner längeren Verbüßung der Sanktion führt (vgl. EGMR, No. 38704/03, Urteil vom 15. März 2005, Veermäe ./. Finnland, S. 14; EGMR, No. 498/10 (PDF) , Urteil vom 23. Oktober 2012, Ciok ./. Polen, Ziffer 25; EGMR, No. 1997/11, Urteil vom 23. Oktober 2012, Giza ./. Polen, Ziffer 23; EGMR, No. 22318/02, Urteil vom 27. Juni 2006, Csoszánszki ./. Schweden, S. 9; EGMR, No. 28578/03, Urteil vom 27. Juni 2006, Stabó ./. Schweden, S. 9 und 10). Durch die in § 84k Absatz 1 Satz 3 IRG-E verbindlich vorgeschriebene Vorverlagerung des Prüfungstermins auf den zeitlich vor den innerstaatlichen Verbüßungsgrenzen oder Überprüfungsfristen liegenden, nach dem Recht des Ausstellungsstaates zwingenden Aussetzungstermin wird die Wahrscheinlichkeit, dass es durch die einheitliche Anwendung des deutschen innerstaatlichen Rechts zu einer unverhältnismäßigen Verbüßungsdauer in Deutschland kommen könnte, bereits fast vollständig ausgeräumt.

Zu Absatz 2

§ 57 Absatz 6 IRG sieht vor, dass von der Vollstreckung abzusehen ist, wenn eine zuständige Stelle des Staates, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis ergangen ist, mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind. In seinem Wortlaut kommt damit deutlich zum Ausdruck, dass der Staat, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis ergangen ist, fortwährend die Herrschaft über die Vollstreckung behält.

Demgegenüber sieht Artikel 22 Rb Freiheitsstrafen vor, dass der Ausstellungsstaat die Vollstreckung der Sanktion nicht fortsetzen darf, sobald sie durch den Vollstreckungsstaat begonnen wurde. Zuständigkeit, Verfahren und inhaltliche Gestaltung der Strafvollstreckung richten sich gemäß Artikel 17 Rb Freiheitsstrafen allein nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaates. Der Ausstellungsstaat verliert somit im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich seine Herrschaft über die Vollstreckung. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur, soweit der Ausstellungsstaat die Sanktion nachträglich im Wege der Begnadigung erlassen hat bzw. nachträglich im Wege der Amnestie Straffreiheit für die verurteilte Person angeordnet hat (Artikel 19 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen), sofern ein im Ausstellungsstaat durchgeführtes Wiederaufnahmeverfahren zur Aufhebung der Rechtskraft des der Vollstreckung zugrunde liegenden Erkenntnisses oder zu dessen Abänderung geführt hat (Artikel 19 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen), oder für den Fall, dass die verurteilte Person aus der Haft im Vollstreckungsstaat geflohen ist (Artikel 22 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen). Die dem Ausstellungsstaat im vertraglosen Vollstreckungshilfeverkehr zustehende Möglichkeit, die weitere Vollstreckung durch Strafaussetzung zur Bewährung zu unterbinden, steht ihm nach Artikel 17 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen ausdrücklich nicht zu. Ein Ersuchen um Vollstreckung darf der Ausstellungsstaat schließlich nach Artikel 13 Rb Freiheitsstrafen auch nur bis zum Beginn der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat zurückziehen.

In Abweichung von § 57 Absatz 6 IRG ist daher nach Beginn der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland von der Vollstreckung nach § 84k Absatz 2 nur in den nach Artikel 19 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmefällen abzusehen. Der Fall der Flucht und die damit einhergehende teilweise Nichtvollstreckung des Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland sind dem anderen Mitgliedstaat mitzuteilen. Einer förmlichen Aufhebung der Vollstreckbarkeitsentscheidung bedarf es nicht, da mit der Aufhebung der Vollstreckbarkeit nach ausländischem Recht der deutschen Exequaturentscheidung die Grundlage entzogen wird.

Zu § 84l - Durchbeförderung zur Vollstreckung

§ 84l IRG-E setzt Artikel 16 Absatz 1 bis 4 Rb Freiheitsstrafen um und verdrängt als Spezialvorschrift die allgemeine Regelung in § 65 IRG.

§ 84l IRG-E orientiert sich dabei an § 83f IRG, begrenzt aber die Prüfung des Durchbeförderungsersuchens wie § 83f IRG weitgehend auf formale Kriterien. Die Durchbeförderung ist zulässig, wenn die in Absatz 2 näher bezeichnete Bescheinigung vorgelegt wird. Insofern wird in § 84l IRG-E der den Mitgliedstaaten durch den Rb Freiheitsstrafen eröffnete Umsetzungsspielraum genutzt, wonach die Mitgliedstaaten die Durchbeförderung nur nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bewilligen müssen (vgl. Artikel 16 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen). Bei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit wird die Durchbeförderung ferner von der Zustimmung der verurteilten Person abhängig gemacht.

§ 73 Satz 2 IRG gilt daneben als allgemeine, die Rechtshilfe beschränkende Regelung. In Umsetzung der Vorgaben des Rahmenbeschlusses findet § 84l IRG-E nur auf die Überstellung einer verurteilten Person aus einem Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat Anwendung. Die Durchbeförderung an einen Mitgliedstaat aus einem Drittstaat oder an einen Drittstaat aus einem Mitgliedstaat richtet sich hingegen weiterhin nach § 65 IRG.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt die Vorgaben von Artikel 16 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen um. Er legt nach Nummer 1 fest, dass als Voraussetzung der Zulässigkeitsentscheidung ein Durchbeförderungsersuchen gestellt worden sein muss. Über die Vorgaben des Rahmenbeschlusses hinaus eröffnet § 84l Absatz 1 allerdings sowohl dem Ausstellungsstaat als auch dem Vollstreckungsstaat die Möglichkeit, ein solches Durchbeförderungsersuchen zu stellen. Die Ausstellung der nach Absatz 2 vorzulegenden Bescheinigung erfolgt zwar grundsätzlich durch den Ausstellungsstaat. Dem Vollstreckungsstaat liegt eine solche Bescheinigung jedoch auch vor, nachdem der Ausstellungsstaat ihm die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen übertragen hat. Warum im Gegensatz zur Durchbeförderung im vertraglosen Bereich nach § 65 IRG die Zulässigkeit einer Durchbeförderung nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen dann jedoch allein von einem Ersuchen des Ausstellungsstaates abhängig gemacht werden soll, lässt sich nicht begründen, zumal die Erweiterung des Initiativrechts auf den Vollstreckungsstaat rahmenbeschlusskonform ist.

Auf die Notwendigkeit der über § 65 nach § 43 Absatz 3 IRG zu prüfenden beiderseitigen Sanktionierbarkeit wurde verzichtet, um Wertungswidersprüche zur Regelung in § 83f IRG zu vermeiden. Ebenso wurde auf die Übernahme der weiteren über § 65 nach § 43 Absatz 4 IRG entsprechend anwendbaren Zulässigkeitshindernisse der §§ 6 bis 8 IRG mit Blick auf die Geltung des allgemeinen europäischen ordre public nach § 73 Satz 2 IRG verzichtet. Insbesondere ist daher auch keine Durchbeförderung bei einer Verurteilung zur Todesstrafe zu besorgen, zumal diese in keinem EU-Mitgliedstaat mehr verhängt oder vollstreckt wird.

Zu Absatz 2

Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung muss nach Absatz 2 dem Durchbeförderungsersuchen eine Kopie der nach Artikel 4 Rb Freiheitsstrafen zu übermittelnden Bescheinigung beigefügt werden, für die das in Anhang I des Rb Freiheitsstrafen abgebildete Formblatt in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden ist. Dies ermöglicht, dass auch ein abgeändertes Formblatt verwendet werden kann, wenn es durch einen Rechtsakt der Europäischen Union geändert wird, wie dies durch den Rb Abwesenheitsentscheidung in der Vergangenheit bereits geschehen ist. Sollte das Formblatt erneut abgeändert werden, um es gegebenenfalls Neuerungen anzupassen, die sich im Verhältnis zu den im Rb Freiheitsstrafen enthaltenen Regelungenergeben haben, so könnte das abgeänderte Formblatt unmittelbar, ohne notwendige Gesetzesänderung, verwendet werden. Das Fehlen der in § 84l Absatz 2 IRG-E genannten Unterlagen führt zur Ablehnung der Durchbeförderung als unzulässig.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 wird das nach Absatz 1 und 2 bestehende formelle Erfordernis der Vorlage bestimmter Unterlagen eingeschränkt. Damit hängt zusammen, dass es bei der Durchbeförderung nicht erforderlich erscheint, dass der Staat, der nur Rechtshilfe zu einer zwischen zwei anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Vollstreckungsübernahme leistet, den Vollstreckungsstaat zur Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verpflichtet, d.h. zur Beschränkung der Vollstreckung auf die Taten, für welche er die Durchbeförderung bewilligt hat.

Zu Absatz 4

Nach § 84l Absatz 4 IRG-E ist die Durchbeförderung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit nur zulässig, wenn sie sich mit der Durchbeförderung einverstanden erklärt hat. Die Regelung entspricht § 83f Absatz 3 Satz 2 IRG und trägt dem Vertrauen der Bürger in den gesicherten Aufenthalt auf dem Gebiet des Staates Rechnung, zu dem sie eine verfassungsrechtlich gewährleistete Verbindung in Form der Staatsangehörigkeit haben.

Dem Rechtsgedanken des Artikels 6 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen folgend, muss die erforderliche Zustimmung gemäß dem Recht des Ausstellungsstaates abgegeben werden, zumal sich die verurteilte Person auch in dessen Hoheitsgebiet aufhält. Im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2 und 6 Absatz 3 Buchstabe a EMRK hat der Ausstellungsstaat allerdings zu gewährleisten, dass die verurteilte Person ihr Einverständnis freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen erklärt. Die Zustimmung ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht widerruflich. Da der Ausstellungsstaat und der Vollstreckungsstaat jederzeit die Möglichkeit der Luftüberstellung nutzen können, bedarf es einer weiteren Erleichterung der Durchbeförderung deutscher Staatsangehöriger nicht.

Zu § 84m - Durchbeförderungsverfahren

Zu Absatz 1

Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die Regelungen der §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 IRG entsprechend. Im Unterschied zu § 45 Absatz 3 IRG besteht nach Satz 2 für die Bewilligungsbehörde jedoch nicht nur eine Bindung an die gerichtliche Entscheidung bei einer negativer Entscheidung über den Erlass eines Durchbeförderungshaftbefehls, sondern auch bei Erlass eines Durchbeförderungshaftbefehls. Die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung des OLG bestimmt zwingend den Umfang der Bewilligung. Für außenpolitische Ermessenserwägungen ist mit Blick auf das dem Rb Freiheitsstrafen zugrunde liegende besondere wechselseitige Vertrauen in die Rechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten kein Raum.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 soll in Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen über ein Durchbeförderungsersuchen innerhalb einer Wochenfrist ab Eingang des Ersuchens entschieden werden. Auch wenn an eine mögliche Fristüberschreitung keine Sanktionen geknüpft sind, gebietet es insbesondere das Interesse der verurteilten Person, mit ihrer sozialen Wiedereingliederung im Vollstreckungsstaat so früh wie möglich beginnen zu können, von dem vorgeschriebenen Fristenregime nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände abzuweichen.

Zu § 84n - Durchbeförderung auf dem Luftweg

Zu Absatz 1

§ 84n IRG-E, der Artikel 16 Absatz 5 Rb Freiheitsstrafen umsetzt, regelt den Fall der unvorhergesehenen Zwischenlandung bei einer Beförderung auf dem Luftweg. Diese wird wie eine geplante Zwischenlandung nach den Regeln über Durchbeförderungsersuchen behandelt. Sofern die in § 84l IRG-E genannten Informationen nachgereicht werden, richtet sich die Zulässigkeit nach dieser Vorschrift. Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die in § 84m enthaltenen Regelungen.

Zu Absatz 2

Im Hinblick auf die Durchbeförderung auf den Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung legt Artikel 16 Absatz 5 Rb Freiheitsstrafen nur fest, dass kein Durchbeförderungsersuchen erforderlich ist. Eine Ankündigungspflicht, wie sie in § 47 Absatz 1 IRG für den vertraglosen Bereich sowie in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a Satz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (Im Folgenden: EuAlÜbk) gefordert wird, ist dagegen nicht vorgesehen. Eine solche kann auch nicht dem ÜberstÜbk entnommen werden, da dessen Artikel 16 Absatz 7 jedem Vertragsstaat die Entscheidung überlassen hat, ob er eine Mitteilung über die Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne vorhergesehene Landung verlangen will oder nicht. Die Bundesrepublik Deutschland hat auf eine Mitteilung verzichtet. Es ist daher erforderlich, für den Fall des nicht geplanten Zwischenstopps in Absatz 2 die Befugnis zur vorläufigen Festnahme zu regeln, da ein Durchbeförderungshaftbefehl nicht vorher erwirkt wurde und ein Rückgriff auf § 47 Absatz 2 IRG mangels Ankündigung ausscheidet. Wie in § 47 Absatz 2 IRG wird die Befugnis allen Beamten der Staatsanwaltschaft und des Polizeidienstes erteilt.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 Satz 1 gilt für das nach der vorläufigen Festnahme zu beobachtende Verfahren § 47 Absatz 3, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7 IRG entsprechend. Durch die in Satz 2 im Hinblick auf § 47 Absatz 5 IRG normierte Maßgabe findet Berücksichtigung, dass es sich bei den im weiteren Verfahren vorzulegenden Unterlagen um die in § 84l Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 IRG-E genannten Unterlagen bzw. um die in ihnen als zwingend erforderlich enthaltenden Angaben handeln muss. Das OLG kann jedoch wie nach § 65 in Verbindung mit § 47 Absatz 5 IRG den Durchbeförderungshaftbefehl in vorläufiger Form schon vor Eintreffen der Unterlagen erlassen, wodurch sich die Festhalteanordnung des Amtsgerichts nach § 47 Absatz 4 Satz 2 IRG erledigt.

Satz 3 bestimmt in Entsprechung zu § 84m Absatz 1 Satz 2 IRG-E, dass die Durchbeförderung zu bewilligen ist, wenn das OLG den Durchbeförderungshaftbefehl - nach Prüfung der Durchbeförderungsunterlagen - aufrechterhalten hat. Ein außenpolitisches Ermessen besteht für die Bewilligungsbehörde nicht. Sie ist an die gerichtliche Entscheidung des OLG gebunden.

Zu § 85 - Bewilligung der Vollstreckung

Zu Absatz 1

§ 85 Absatz 1 Satz 1 IRG-E stellt zunächst klar, dass § 71 nicht anwendbar ist, sondern sich die Vollstreckungsabgabe an einen anderen EU-Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der §§ 85 ff. IRG-E richtet. Die zuständige Vollstreckungsbehörde, das heißt entweder die Staatsanwaltschaft (§ 451 StPO) oder der Jugendrichter (§§ 82, 110 JGG), kann nach dem in § 85 Absatz 1 Satz 1 IRG-E festgelegten Grundsatz Ersuchen nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen an andere Mitgliedstaaten richten, aber auch Ersuchen anderer Mitgliedstaaten bewilligen. Trifft die Vollstreckungsbehörde die Entscheidung, einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen zu ersuchen, so hat sie eine Bescheinigung entsprechend dem im Anhang I zum Rb Freiheitsstrafen abgedruckten Formblatt zu verwenden. Gegebenenfalls kann die Vollstreckungsbehörde aber auch durch einen anderen Mitgliedstaat ersucht werden, ihm eine solche Bescheinigung ausgefüllt zu übersenden, falls der andere Mitgliedstaat einer solchen nach seinem nationalen Recht bedarf, um über die Stellung eines Ersuchens an die Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Hierzu soll eine Regelung in den RiVASt getroffen werden.

Eine Verpflichtung zur Übertragung der Vollstreckung einer im Geltungsbereich des IRG verhängten freiheitsentziehenden Sanktion auf einen anderen Mitgliedstaat besteht für die Vollstreckungsbehörde nicht. Die Stellung eines Ersuchens nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen kann sich jedoch im Einzelfall aufdrängen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat zuvor erfolglos um Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Maßgabe des Rb EuHb ersucht wurde. Durch die Stellung des Ersuchens nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen wird vermieden, dass der andere Mitgliedstaat nach Ablehnung der Auslieferung das deutsche Erkenntnis, wie in der Vergangenheit verschiedentlich geschehen, automatisch auf eine Art und Weise vollstreckt, die die zuständige Vollstreckungsbehörde nicht gutheißt. Er ist durch das Ersuchen dann vielmehr verpflichtet, sich an die Vorgaben des Rb Freiheitsstrafen zu halten.

§ 85 Absatz 1 Satz 1 IRG-E legt ferner in Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen fest, dass die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion nur auf einen einzigen anderen Mitgliedstaat übertragen kann und demgemäß ein Ersuchen auch nur an einen Mitgliedstaat richten darf. Die verurteilte Person soll dadurch vor einer mehrfachen Vollstreckung derselben gegen sie verhängten Sanktion geschützt werden. Der in § 85 Absatz 1 Satz 1 IRG-E enthaltene Verweis auf das gesetzliche Zitat des Rb Freiheitsstrafen stellt gleichzeitig klar, dass eine Übertragung der Vollstreckung nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen sowie des Rb Abwesenheitsentscheidungen erfolgen muss, sofern Letzterer den Rb Freiheitsstrafen geändert hat.

Bei der zu vollstreckenden Sanktion muss es sich entsprechend dem Geltungsbereich des Rb Freiheitsstrafen um eine freiheitsentziehende Sanktion handeln. Nach deutscher Terminologie sind dies neben einer Freiheitsstrafe nach § 38 StGB eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 63, 64 und 66 StGB, ein Jugendarrest nach § 16 JGG, eine Jugendstrafe nach § 17 JGG oder ein Strafarrest nach § 9 des WStG. Eine Ersatzfreiheitsstrafe fällt dagegen nicht in den Geltungsbereich des Rb Freiheitsstrafen (vgl. in der Begründung Allgemeiner Teil zu Artikel 1 Buchstabe b). Soll neben der freiheitsentziehenden Sanktion auch eine nach § 41 StGB verhängte Geldstrafe oder eine Geldbuße oder eine zusätzlich getroffene Anordnung des Verfalls oder der Einziehung in dem anderen Mitliedstaat nach Maßgabe des Rb Geldsanktionen bzw. des Rb Einziehung (mit)vollstreckt werden, so ist ein darauf gerichtetes Ersuchen nach den §§ 87o und 87p IRG bzw. nach § 90 IRG zu stellen, die als Spezialvorschriften § 85 IRG-E vorgehen.

Vor der Entscheidung, die Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat abzugeben, hat die Vollstreckungsbehörde der verurteilten Person gemäß § 85 Absatz 1 Satz 2 IRG-E rechtliches Gehör zu gewähren. Wie in den Fällen des § 87c Absatz 1 Satz 2 IRG haben neben der verurteilten Person auch der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter ein Anhörungsrecht. Das folgt bereits aus § 77 Absatz 1 IRG i.V.m. § 67 JGG. Einer darüber hinausgehenden Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen bedarf es für die Gruppe der Jugendlichen nicht.

Die vorgeschriebene Anhörung kann für den Fall unterbleiben, dass die verurteilte Person selbst einen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung auf einen anderen Mitgliedstaat gestellt hat (Satz 3). Sofern der Antrag der verurteilten Person keine oder nur unzureichende Angaben über die Gründe der gewünschten Vollstreckungsübertragung enthält, ist von ihr und gegebenenfalls ihrem gesetzlichen Vertreter eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Hält sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland auf, ist ihr nach Artikel 6 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen stets die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Sofern die verurteilte Person und gegebenenfalls ihr gesetzlicher Vertreter von der Gelegenheit, Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht haben, sind ihre Stellungnahmen nach § 85 Absatz 3 Satz 3 IRG-E dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.

Die Stellungnahmen der verurteilten Person und ihres gesetzlichen Vertreters sind nach Artikel 6 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen von der Vollstreckungsbehörde bei der von ihr vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Die Vollstreckungsbehörde hat abzuwägen, ob eine Resozialisierung der verurteilten Person aufgrund ihres Aufenthaltsstatus, ihrer familiären und sozialen Bindungen und ihrer Sprachkenntnisse eher im Inland oder im Heimatstaat zu erwarten ist. Insbesondere Kommunikationsschwierigkeiten wegen der Sprachbarrieren, die Entfremdung von der heimatlichen Kultur und deren Bräuchen sowie fehlende Kontakte zu Familienangehörigen können sich schädlich auf die Wiedereingliederung ausländischer Verurteilter auswirken. Ihre Rückführung in ihr Heimatland kann daher sowohl im Interesse der Verurteilten als auch der betroffenen Staaten liegen. Über Artikel 6 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen hinaus bringt der Rahmenbeschluss daher auch an verschiedener anderer Stelle deutlich zum Ausdruck, dass er primär den Zweck verfolgt, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern (vgl. Erwägungsgründe 5, 8, 9 und 10 sowie Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 4 und Absatz 6 Rb Freiheitsstrafen). Dem Resozialisierungsinteresse der verurteilten Person ist dementsprechend bei der Entscheidung, die Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat abzugeben, großes Gewicht beizumessen. Ist anhand der vorgenommenen Prüfung ein solches Interesse der verurteilten Person festzustellen, ist dieses mit den Belangen der Rechtspflege an einer wirksamen inländischen Strafvollstreckung vollstreckungsrechtlich abzuwägen. Insofern ändert der Rb Freiheitsstrafen an der bestehenden Rechtslage nach § 71 IRG und dem ÜberstÜbk nichts. Wie nach dem IRG und dem ÜberstÜbk veranlasst auch der Rahmenbeschluss ein Verfahren, mit dem die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterentwickelt werden soll, um die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern und den Interessen der Rechtspflege zu dienen (vgl. Erwägungsgrund 5 und Artikel 5 Absatz 5 Rb Freiheitsstrafen, der ausdrücklich festlegt, dass keine Verpflichtung des Ausstellungsstaates zur Übertragung der Vollstreckung eingeführt wird). Die Entscheidung ist weiterhin in jedem Einzelfall auf der Grundlage aller Strafzwecke, auch generalpräventiver Strafzwecke wie der Abschreckung ausländischer Straftäter, zu treffen, die dem deutschen Strafrecht zugrunde liegen. Neben den Strafzwecken gehören zu den zu berücksichtigenden Interessen der Rechtspflege darüber hinaus die rechtlichen und tatsächlichen Vollstreckungsbedingungen in dem anderen Mitgliedstaat, dessen erforderlichenfalls aufzuklärende tatsächliche Vollstreckungspraxis sowie die Schwere der Schuld der verurteilten Person. Da auch die Resozialisierung ein Strafzweck ist bzw. ein überragendes Gemeinschaftsgut darstellt (Vgl. BVerfGE 55, 28, 31), kann es auch im öffentliche Interesse der Rechtspflege liegen, dass eine während der Strafvollstreckung im Inland begonnene Therapie oder Ausbildung nicht unterbrochen wird, es sei denn, die verurteilte Person könnte die Therapie oder Ausbildung in dem anderen Mitgliedstaat fortsetzen bzw. zu Ende führen. Ebenso wäre zu berücksichtigen, wenn die verurteilte Person bereits in dem anderen Mitgliedstaat eine andere freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat oder dort zu verbüßen hat, an deren Vollstreckung sich die Vollstreckung des inländischen Erkenntnisses anschließen könnte. Außen- und allgemeinpolitische Aspekte fließen dagegen in die im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten vorzunehmenden Erwägungen aufgrund des wechselseitigen Vertrauens in die jeweiligen Rechtssysteme nicht ein. Es erscheint insofern auch sachgerecht, die Entscheidung über die Bewilligung unmittelbar von der Vollstreckungsbehörde treffen zu lassen, und nicht der Bundesregierung bzw. nach § 74 Absatz 2 IRG den Landesregierungen wegen der ihnen obliegenden Pflege der auswärtigen Beziehungen vorzubehalten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 regelt besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Fall, dass sich die verurteilte Person (noch) in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und daher zur Übertragung der Vollstreckung der gegen sie in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Sanktion ihre Überstellung in den anderen Mitgliedstaat erforderlich ist. Die Überstellung der verurteilten Person ist nach Absatz 2 Satz 1 nur zulässig, wenn die verurteilte Person sich entweder mit der Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat (Nummer 1) oder das zuständige Oberlandesgericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat nach § 85c IRG-E für zulässig erklärt hat (Nummer 2). Erklärt sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat einverstanden, ist für die Beibehaltung einer gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung, wie sie für den vertragslosen Vollstreckungshilfeverkehr in § 71 Absatz 4 IRG stets vorgesehen ist, im Hinblick auf den überschaubaren Kreis der EU-Mitgliedstaaten als potentielle Vollstreckungsstaaten kein durchgreifender Grund ersichtlich. Ihr Wegfall führt vielmehr zu einer im Interesse der verurteilten Person liegenden, erheblich schnelleren Durchführung der Überstellung und damit zu einem früheren Beginn ihrer sozialen Wiedereingliederung im Vollstreckungsstaat. Zudem wird die Justiz durch die Verschlankung des Verfahrens entlastet. Es wird geprüft, ob die Pflicht, die Belehrung über den mit dem Einverständnis verbundenen Spezialitätsverzicht in das richterliche Protokoll aufzunehmen, in den RiVASt geregelt werden soll.

In Satz 2, 3 und 4 werden zur Wirksamkeit der Einverständniserklärung der verurteilten Person verschiedene formale Anforderungen aufgestellt. Das Einverständnis ist danach nur dann als wirksam anzusehen, wenn die verurteilte Person durch das zuständige Gericht (§ 77 IRG in Verbindung mit § 157 GVG) sowohl über die Rechtsfolgen als auch über die Unwiderruflichkeit der Erklärung umfassend belehrt wurde. Ist die verurteilte Person der deutschen Sprache nicht mächtig, muss die Belehrung in eine ihr verständliche Sprache übersetzt werden (§ 77 IRG in Verbindung mit § 185 GVG).

Zu den Rechtsfolgen, über die die verurteilte Person durch den Richter am Amtsgericht belehrt werden muss, gehören sowohl der Rechtsschutzverzicht als auch der Spezialitätsverlust (vgl. Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e Rb Freiheitsstrafen). Darüber hinaus ist die verurteilte Person darauf hinzuweisen, dass sich die Vollstreckung einschließlich der Entscheidungen über die bedingte und vorzeitige Entlassung nach dem Recht des zukünftigen Vollstreckungsstaates richtet. Die Belehrung und die Einverständniserklärung sind durch den Richter zu protokollieren. Diese Formerfordernisse sollen einerseits der verurteilten Person die Tragweite ihrer Entscheidung bewusst machen, dienen andererseits aber gleichzeitig der Beweiskraft und der Rechtssicherheit.

Erklärt sich die verurteilte Person nicht mit ihrer Überstellung einverstanden, gelten die Erwägungen zur fehlenden Notwendigkeit einer gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung nicht. Zwecks Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Artikel 19 Absatz 4 GG) hat das Oberlandesgericht in diesen Fällen vielmehr die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde gerichtlich zu überprüfen (§ 85c IRG-E).

Hält sich die verurteilte Person bereits in dem anderen Mitgliedstaat auf, weil sie dorthin geflüchtet oder auf andere Weise zurückgekehrt ist, bedarf es der für die Überstellung einer verurteilten Person aufgestellten besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen hingegen nicht. Die verurteilte Person muss weder einverstanden sein (vgl. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c Rb Freiheitsstrafen), noch bedarf es einer gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung. Das Rechtsschutzbedürfnis der verurteilten Person ist in diesem Fall von geringerer Ausprägung, da sie sich bewusst in eine fremde Rechtsordnung begeben hat und der andere Mitgliedstaat dadurch die volle Souveränität über sie besitzt. Ihm steht es u.a. auch frei, die verurteilte Person wegen jeglicher anderweitigen Straftat zu verfolgen (vgl. Artikel 18 Rb Freiheitsstrafen, der den Spezialitätsschutz nur im Hinblick auf überstellte Personen vorsieht).

Zu Absatz 3

Absatz 3 legt der Vollstreckungsbehörde im Einklang mit den Vorgaben des Rb Freiheitsstrafen verschiedene Verpflichtungen auf, wenn sie sich entscheidet, ein Ersuchen um Vollstreckungsübernahme an einen anderen EU-Mitgliedstaat zu stellen. So hat sie gemäß § 85 Absatz 3 Satz 1 und 2 IRG-E die verurteilte Person entsprechend Artikel 6 Absatz 4 Rb Freiheitsstrafen über ihre Entscheidung schriftlich zu unterrichten. Dafür soll ein dem Anhang II zum Rb Freiheitsstrafen entsprechendes Formular verwendet werden. Hierzu wird eine Regelung in den RiVASt getroffen. Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich, da ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht entsprechend dem Rahmenbeschluss nicht zur Unzulässigkeit des Ersuchens führt. Hält sich die Person in dem Mitgliedstaat auf, der um Übernahme der Vollstreckung ersucht werden soll, kann die für die Entscheidung über das Ersuchen zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates gemäß Satz 2 um Weiterleitung der Unterrichtung gebeten werden. Satz 3 verpflichtet die Vollstreckungsbehörde ferner, ihrem Ersuchen die Stellungnahmen der verurteilten Person und ihres gesetzlichen Vertreters beizufügen, falls diese von der ihnen nach § 85 Absatz 1 Satz 2 IRG-E eingeräumten Gelegenheit, sich zur Vollstreckungsübertragung zu äußern, Gebrauch gemacht haben. Sofern weder die verurteilte Person noch ihr gesetzlicher Vertreter eine Stellungnahme abgegeben haben, ist dies in der Bescheinigung, für die Anhang I zum Rb Freiheitsstrafen zu verwenden ist, und die dem Ersuchen beizufügen ist, in Feld k unter Nummer 2 Buchstabe b zu vermerken.

Zu Absatz 4

Nach Artikel 13 Rb Freiheitsstrafen steht es dem Ausstellungsstaat frei, ein Ersuchen zurückzunehmen, solange der Vollstreckungsstaat noch nicht mit der Vollstreckung der Sanktion begonnen hat. Von dieser Möglichkeit werden die EU-Mitgliedstaat insbesondere dann Gebrauch machen, wenn der Ausstellungsstaat mit einer durch den avisierten Vollstreckungsstaat nach Artikel 8 Rb Freiheitsstrafen vorgenommenen Anpassung der Sanktion entsprechend seinem nationalen Recht nicht einverstanden ist oder aber die dem Ausstellungsstaat auf sein Ersuchen hin durch den Vollstreckungsstaat nach Artikel 17 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen mitgeteilten Regelungen zur vorzeitigen oder bedingten Entlassung nicht mit den Belangen der Rechtspflege des Ausstellungsstaates im Hinblick auf eine wirksame Strafvollstreckung übereinstimmen.

§ 85 Absatz 4 IRG-E führt diese Rücknahmemöglichkeit für die deutsche Vollstreckungsbehörde ins nationale Recht ein. Durch ihre zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum vor dem Vollstreckungsbeginn im Vollstreckungsstaat unterscheidet sie sich von der für den vertraglosen Bereich in § 71 Absatz 3 IRG vorgesehenen Rücknahme oder Beschränkung eines Ersuchens, die jederzeit möglich ist. Die Unterscheidung ist dadurch begründet, dass die Bundesrepublik Deutschland als Ausstellungsstaat nach Artikel 17 Rb Freiheitsstrafen ihre Herrschaft über die Vollstreckung im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten verliert, sobald ein anderer Mitgliedstaat die Vollstreckung übernommen und begonnen hat, während die deutsche Vollstreckungsbehörde im vertraglosen Bereich auch während der Vollstreckung der deutschen Sanktion in einem anderen Staat Herr der Vollstreckung bleibt.

War dem Ersuchen um Vollstreckungsübernahme ein Ersuchen um Auslieferung der betreffenden Person zur Strafverfolgung nach dem Rb EuHb vorausgegangen und hatte der andere Mitgliedstaat nach Artikel 5 Nummer 3 Rb EuHb an die Auslieferung die Bedingung geknüpft, dass die verurteilte Person zur Verbüßung der gegen sie verhängten Sanktion in sein Hoheitsgebiet zurücküberstellt wird, ist das der deutschen Vollstreckungsbehörde zustehende Ermessen zur Rücknahme allerdings erheblich eingeschränkt. Sie ist grundsätzlich an ihre im Auslieferungsverfahren dem anderen Mitgliedstaat gegenüber abgegebene Zusicherung gebunden. Eine Ausnahme könnte allenfalls für den Fall gelten, dass der andere Mitgliedstaat sich z.B. bei der nach Artikel 8 Absatz 2 und 3 Rb Freiheitsstrafen nur eingeschränkt möglichen Anpassung der Sanktion nicht an die Vorgaben des Rb Freiheitsstrafen hält.

Zu Absatz 5

Lehnt die zuständige Vollstreckungsbehörde die Bewilligung der Vollstreckung auf Antrag der verurteilten Person oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates ab, so hat sie ihre Entscheidung gemäß § 85 Absatz 5 Satz 1 IRG-E gegenüber dem jeweiligen Antrags- bzw. Gesuchsteller zu begründen, um sie transparent und für den anderen Mitgliedstaat bzw. die verurteilte Person nachvollziehbar zu gestalten. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass die Vollstreckungsbehörde nach Absatz 4 ein von ihr bereits an einen anderen Mitgliedstaat gerichtetes Ersuchen zurücknimmt.

Die Begründungspflicht dient ferner der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung der von der Vollstreckungsbehörde getroffenen Entscheidung, falls die verurteilte Person der Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat zugestimmt hat, indem sie entweder persönlich einen Antrag an die Vollstreckungsbehörde gestellt hat oder aber sich mit der Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden erklärt hat. Der verurteilten Person wird in diesem Fall entsprechend der Regelung in § 84e Absatz 3 IRG-E das Recht eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Bewilligungsentscheidung bzw. der Rücknahmeentscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (Satz 3). Der der verurteilten Person nach Artikel 19 Absatz 4 GG eingeräumte Rechtsschutz statuiert die derzeitige, höchstrichterlich festgestellte Rechtslage. Danach hat die verurteilte Person, wenn sie den Wunsch äußert, dass die gegen sie verhängte Sanktion in ihrem Heimatstaat vollstreckt wird, einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Vollstreckungsbehörde zustehenden Ermessens bei der von ihr vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse der verurteilten Person und den Belangen der Rechtspflege im Hinblick auf einer Strafvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland (BVerfGE 96, 100, 115, 117 und 118). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar im Hinblick auf eine Überstellung gemäß dem ÜberstÜbk entwickelt worden, sie ist jedoch auch auf den auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung beruhenden Vollstreckungshilfeverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen übertragbar, und zwar sowohl bei der primären Entscheidung, die Vollstreckung zu übertragen, als auch bei einer nach Absatz 4 möglichen Rücknahme des ursprünglichen Ersuchens. In beiden Fällen hat die Vollstreckungsbehörde jeweils das Interesse der verurteilten Person mit dem öffentlichen Interesse vollstreckungsrechtlich abzuwägen.

Das Bundesverfassungsgericht begründet diesen gerichtlich überprüfbaren Anspruch der verurteilten Person mit dem der verurteilten Person nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Resozialisierung. Diese Grundrechtsposition der verurteilten Person muss in dem durch das IRG und das ÜberstÜbk veranlassten Verfahren neben dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde Berücksichtigung finden, während die Bewilligungsbehörde sich allein an allgemein-, insbesondere außenpolitischen Belangen orientiert (BVerfGE 96, 100, 115, 117 und 118). Der Rb Freiheitsstrafen ändert an dieser Rechtslage im Hinblick auf die durch die Vollstreckungsbehörde vorzunehmenden vollstreckungsrechtlichen Erwägungen nichts. Er hebt vielmehr deutlich hervor, dass dem Resozialisierungsinteresse der verurteilten Person ein erhebliches Gewicht im Hinblick auf die Entscheidung, die Vollstreckung an einen anderen EU-Mitgliedstaat zu übertragen,

beizumessen ist (vgl. die Ausführungen zu Absatz 1). Als Besonderheit führt er nur ein, dass aufgrund des innerhalb der Europäischen Union bestehenden wechselseitigen Vertrauens, das Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung ist, unter außen- und allgemeinpolitischen Aspekten nichts mehr zu erinnern ist, wenn die Vollstreckungsbehörde vollstreckungsrechtlich keine Bedenken gegen eine Vollstreckungsübertragung hat. Dies hat jedoch keine Auswirkungen darauf, dass nach wie vor in die vollstreckungsrechtlich notwendigen Abwägungsentscheidungen die grundrechtlich geschützten Interessen der verurteilten Person einzubeziehen sind.

Hat die verurteilte Person der Vollstreckungsübertragung auf einen anderen Mitgliedstaat hingegen nicht zugestimmt, ist eine Verletzung ihres Rechts auf Resozialisierung nicht zu besorgen. Die Rechtsweggarantie greift hier nicht. Wie in § 84e Absatz 3 IRG-E wird die Regelung in Satz 4, dass die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 StPO über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 StPO über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend gelten, nur zur Klarstellung ergänzend zur Regelung in § 77 IRG aufgenommen, wonach diese Vorschriften ebenso wie die §§ 33 ff. StPO sinngemäß gelten.

Zu § 85a - Gerichtliches Verfahren

Zu Absatz 1

§ 85a Absatz 1 IRG-E nimmt den Regelungsgehalt von § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 IRG auf und weist sowohl die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Überstellung gegen den Willen der verurteilten Person als auch die Entscheidung über einen Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung nach § 85 Absatz 5 dem Oberlandesgericht zu. Das Oberlandesgericht entscheidet in beiden Fallkonstellationen durch Beschluss.

In Satz 2 wird von der Regelung in § 71 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 IRG abgewichen, wonach die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung vorbereitet. Es ist sachgerecht, im Bereich des Vollstreckungshilfeverkehrs mit den EU-Mitgliedstaaten diese Aufgabe der Vollstreckungsbehörde zu überantworten, die mit dem Vorgang bereits befasst ist und die zugleich auch Bewilligungsbehörde ist. Ist die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, so legt sie die Akten über die Generalstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht vor. Der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 82 oder § 110 JGG legt die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Zu Absatz 2

Neben § 13 Absatz 1 Satz 2, § 33, § 42 und § 53 IRG erklärt Absatz 2 wie im klassischen Vollstreckungshilfeverfahren nach § 71 Absatz 4 Satz 4 IRG die für die Beweisaufnahme im Auslieferungsverfahren geltenden Vorschriften der §§ 30 und 31 IRG mit der Maßgabe für entsprechend anwendbar, dass diejenigen Bestimmungen, die eine Anwesenheit der verurteilten Person voraussetzen, nur dann gelten, wenn die verurteilte Person sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. Zwar bedarf es einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung im Unterschied zu § 71 Absatz 4 Satz 1 IRG nach § 85 Absatz 2 IRG-E immer nur dann, wenn die verurteilte Person gegen ihren Willen überstellt werden soll und sich somit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Das der verurteilten Person nach § 85 Absatz 5 IRG-E eingeräumte Recht, gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon, ob die verurteilte Person sich zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland oder in dem anderen Mitgliedstaat befindet. Es ist daher sachgerecht, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Absatz 2 und 3 IRG nur dann entsprechend anzuwenden, wenn sich die verurteilte Person (noch) in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts neue Umstände ein oder werden sie erst im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung bekannt, so hat das Oberlandesgericht wegen der entsprechenden Geltung von § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit der Vollstreckungsübertragung zu entscheiden. Die verurteilte Person kann sich entsprechend § 53 Absatz 1 IRG auch noch in dieser Lage des Verfahrens wie in allen anderen Stadien des Verfahrens eines Rechtsbeistandes bedienen. Dies gebietet das Recht auf ein faires Verfahren. Hat die verurteilte Person sich noch keinen Beistand gewählt, erscheint dessen Mitwirkung jedoch wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, oder ist ersichtlich, dass die verurteilte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, so ist ihr entsprechend § 53 Absatz 2 Nummer 1 und 2 IRG ein Beistand - auch gegen ihren Willen - zu bestellen. Befindet sich die verurteilte Person in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Erkenntnis vollstreckt werden soll, in Haft, so ist ein Fall notwendiger Beistandschaft bereits dann anzunehmen, wenn Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann (§ 53 Absatz 2 Nummer 3 IRG).

Zu § 85b - Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

Zu Absatz 1

§ 85b Absatz 1 IRG-E, der sich wie § 84g Absatz 2 Satz 1 IRG-E an § 87h IRG orientiert, dient gemeinsam mit der in § 85a Absatz 2 IRG-E enthaltenen Verweisung auf § 13 Absatz 1 Satz 2 IRG (Unanfechtbarkeit der Entscheidungen des Oberlandesgerichts) der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.

Zu Absatz 2 und 3

Das Gericht prüft nach Absatz 2, ob die Vollstreckungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vollstreckungsübertragung nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen zutreffend beurteilt hat und ihr Ermessen nach § 85 Absatz 1 oder 4 fehlerfrei ausgeübt hat. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Vollstreckungsbehörde bei den nach § 85 Absatz 1 und Absatz 4 zu treffenden Abwägungsentscheidungen zwischen dem Interesse der verurteilten Person an einer Resozialisierung in dem anderen Mitgliedstaat und den Belangen der Rechtspflege in Bezug auf eine wirksame inländische Strafverfolgung ein weites behördliches Ermessen eingeräumt ist. Die von der Bewilligungsbehörde, hier der Vollstreckungsbehörde, nach § 85 Absatz 5 Satz 1 IRG-E zu begründende Entscheidung wird daher nur auf gerichtlich zu beanstandende Ermessensfehler, wie eine Ermessensüberschreitung, einen Ermessensnichtgebrauch bzw. eine Ermessensunterschreitung und einen Ermessensfehlgebrauch überprüft. Die Vollstreckungsbehörde muss sich bei ihrer Entscheidung des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender ermessensrelevanter tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte bewusst gewesen sein und darf keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden, unzulässigen, sachfremden Erwägungen bei der Ermessensabwägung berücksichtigt haben. Stellt das Gericht einen gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehler fest, so stellt es fest, dass die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerhaft ist, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls überhaupt nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Bewilligung der Vollstreckungsübertragung, ermessensfehlerfrei sein könnte. Wie die Entscheidungsformel in einem solchen Fall lautet, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig und aufgrund einer wegen besonderer Umstände gegebenen Ermessensreduzierung auf null begründet ist, folgt aus Absatz 3. Liegt nach Auffassung des Gerichts jedoch keine Ermessensreduzierung auf null vor, hebt sie die Entscheidung auf und verweist die Sache an die Vollstreckungsbehörde zurück, damit diese unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen kann, zu der die verurteilte Person erneut zu hören ist. Das Gericht führt gegebenenfalls anschließend das Verfahren nach § 85b IRG-E weiter.

Die in der Vergangenheit wegen der Unterschiedlichkeit der Sanktions- und Vollstreckungssysteme und der darauf beruhenden Praxis der einzelnen Staaten aufgetretene Problematik, dass die Resozialisierungsinteressen der verurteilten Person in der Regel hinter dem Erfordernis wirksamer inländischer Strafvollstreckung zurücktreten, wenn eine längerfristigere Vollstreckung geboten ist, als sie in dem Heimatstaat zu erwarten steht, dürfte sich durch die im Rb Freiheitsstrafen enthaltenen Regelungen in Bezug auf eine mögliche Anpassung der Sanktion abgeschwächt haben. Den EU-Mitgliedstaaten ist es nach Artikel 8 Rb Freiheitsstrafen nicht mehr erlaubt, die ausländische Entscheidung in eine inländische Entscheidung umzuwandeln und dabei eine auf eigenen Strafzumessungserwägungen beruhende neue Rechtsfolgenentscheidung zu treffen. Nach Artikel 8 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen ist die Höhe der ursprünglich verhängten Sanktion vielmehr maßgebend und ohne Strafmaßanpassung zu übernehmen, es sei denn, dass die verhängte Sanktion ihrer Dauer nach nicht mit dem Recht des Vollstreckungsstaates vereinbar ist. Dann und nur dann darf die Dauer der Sanktion auf das Maß reduziert werden, das nach dem Recht des Vollstreckungsstaates als Höchststrafe verhängt werden könnte.

Zu § 85c - Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

§ 85c IRG-E regelt die gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung, die nur dann erforderlich ist, wenn sich die verurteilte Person im Inland aufhält und mit ihrer im Falle der Vollstreckungsübertragung erforderlichen Überstellung in den anderen Mitgliedstaat nicht einverstanden ist. Eine Überstellung gegen den Willen der verurteilten Person kann nur gegen eine Person erwirkt werden, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, d.h. gegen Personen mit anderer Staatsangehörigkeit, aber auch gegen Staatenlose. Bei den Personen mit anderer Staatsangehörigkeit muss es sich nicht zwingend um Unionsbürger handeln. Deutsche Staatsangehörige können hingegen nicht an einen anderen Mitgliedstaat zur Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses überstellt werden, wenn sie damit nicht einverstanden sind. Damit wird dem Schutz des Artikels 16 Absatz 2 GG, der gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für deutsche Staatsangehörige wahrt, Rechnung getragen. Verurteilten Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit wird allerdings im eigenen Interesse nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 IRG-E die Möglichkeit eröffnet, sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Vollstreckung zu unterwerfen und sich im Rahmen des dortigen Strafvollzugs auf das Leben in Freiheit vorzubereiten, wenn sie z.B. ihren Lebensmittelpunkt in dem anderen Mitgliedstaat haben. Auch diese Regelung folgt letztlich aus dem Gesichtspunkt der Resozialisierung. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Übertragung der Vollstreckung bloß erfolgt, weil die verurteilte Person sich bereits in dem anderen Mitgliedstaat aufhält. In diesem Fall bedarf es unabhängig von der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person nicht ihres Einverständnisses. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage in § 71 Absatz 2 IRG. Einer gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung bedarf es in einem solchen Fall ebenfalls nicht (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 85 Absatz 2).

Bei der nach § 85c IRG-E vorzunehmenden gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung wird durch das Oberlandesgericht neben den tatbestandlichen Voraussetzungen des Rb Freiheitsstrafen geprüft, ob bei Abwägung aller persönlichen Umstände im Einzelfall eine Überstellung gegen den Willen der verurteilten Person in Betracht kommt und ob angesichts der Vollzugs- und Vollstreckungspraxis im Vollstreckungsstaat eine Überstellung überhaupt zulässig ist. Daneben sind die übergeordneten Wertungen des in § 73 Satz 2 IRG niedergelegten allgemeinen europäischen ordre public zu achten. Große Bedeutung bei der Entscheidung, ob eine Überstellung zulässig ist, kommt zum einen der konkreten Lebenssituation der verurteilten Person zu, deren nach Artikel 9 der EU-Grundrechtecharta gewährtes Recht auf Ehe und Familie durch eine Überstellung verletzt werden könnte, und zum anderen den Haftbedingungen im avisierten Vollstreckungsstaat. Beurteilungsmaßstab, ob die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat einen Verstoß gegen den europäischen ordre public darstellen könnte, ist das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und des Vollzugs einer Strafe unter menschenunwürdigen Bedingungen (Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 und 19 der EU-Grundrechtecharta). Entspricht der Strafvollzug in dem anderen Mitgliedstaat nicht dieser Fundamentalgarantie der EMRK, darf eine Vollstreckungsübertragung an diesen Mitgliedstaat nicht erfolgen (vgl. EGMR, No. 30696/09, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S. S../. Belgien und Griechenland, Ziffer 365 mit weiteren Nachweisen; das Urteil betrifft zwar eine Ausweisung und keine Vollstreckungsübertragung; die dort aufgestellten Grundsätze sind jedoch auf die Vollstreckung einer in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat ohne Weiteres anzuwenden).

Menschenunwürdige Haftbedingungen wurden durch den EGMR insbesondere im Hinblick auf die Größe und die Überbelegung der Zellen sowie die hygienischen Verhältnisse angenommen, wobei auch das Alter und der Gesundheitszustand der verurteilten Person zu berücksichtigen sind. Nach Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 Grundrechtecharta müssen sich die staatlichen Behörden demnach vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit seiner Menschenwürde vereinbar sind. Die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme darf Gefangene keiner Bedrängnis oder Notlage unterwerfen, deren Intensität das unvermeidliche Maß an Leiden übersteigt, das mit einer Inhaftierung einhergeht. Die Gesundheit und das Wohlbefinden von Gefangenen müssen unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft unter anderem dadurch angemessen sichergestellt werden, dass eine notwendige ärztliche Behandlung gewährleistet wird (EGMR, No. 30696/09, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S. S../. Belgien und Griechenland, Ziffer 219 ff., EGMR, No. 30210/96, Urteil vom 26. Oktober 2000, Kudla ./. Polen, Ziffer 90 ff.; EGMR, No. 43517/09, Urteil vom 8. Januar 2013, Torreggiani und andere ./. Italien, Ziffer 65 bis 69). Zwar sind für die Rechtsordnungen und Strafverfahren aller EU-Mitgliedstaaten die Normen der EMRK maßgebend und sie müssen bei der Anwendung von Unionsrecht die EU-Grundrechtecharta beachten, trotzdem weichen die Verhältnisse in den verschiedenen Vollstreckungseinrichtungen erheblich voneinander ab und es ist nicht immer klar, wie in den einzelnen Mitgliedstaaten den Normen der EMRK und der EU-Grundrechtecharta genüge getan wird (vgl. Grünbuch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum - Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs St11658/11, S. 3 und 4). Allein das Vorhandensein innerstaatlicher Gesetze und der Beitritt zu internationalen Verträgen, welche den Respekt für fundamentale Menschenrechte garantieren, sind für sich genommen daher grundsätzlich nicht ausreichend, adäquaten Schutz gegen das Risiko von Misshandlungen sicherzustellen (vgl. EGMR, No. 30696/09, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S. S../. Belgien und Griechenland, Ziffer 353).

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht den Vollstreckungshilfeverkehr immer dann einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, wenn in dem anderen EU-Mitgliedstaat ein völlig anderes Vollstreckungssystem herrscht und sich daraus völlig andere Strafvollstreckungspraktiken ergeben. Dies gilt insbesondere bei einer Überstellung einer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Person in einen Mitgliedstaat, der die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrests bei lebenslanger Freiheitsstrafe - wie in § 57a StGB vorgesehen - nicht kennt. Nach dem Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates muss zumindest eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit bestehen (vgl. auch Artikel 5 Nummer 2 Rb EuHb, in dem sich dieser Rechtsgedanke demgemäß manifestiert hat, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden kann, dass die betroffene Person nach der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaates einen rechtlichen Anspruch auf eine Überprüfung einer lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren oder auf Gnadenakte hat).

Der Umstand, dass aufgrund von Eigenarten des ausländischen Vollstreckungsrechts, die vom innerstaatlichen deutschen Recht abweichen, die Mindestverbüßungszeit im Vollstreckungsstaat über die in §§ 57 und 57a StGB vorgesehenen Verbüßungsgrenzen hinausgehen würde, führt für sich genommen allerdings nicht zu einer zwingenden Unzulässigkeit der Vollstreckungsübertragung. Eine mit der Erhöhung der gesetzlichen Mindestverbüßungszeit verbundene Benachteiligung der verurteilten Person hat vielmehr grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Das Erschwerungsverbot aus Artikel 8 Absatz 4 Rb Freiheitsstrafen greift nicht, weil das Strafmaß nicht verändert wird und lediglich das sich nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates richtende Vollstreckungsverfahren betroffen ist. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass die Verbüßungsdauer im Vollstreckungsstaat offenkundig unverhältnismäßig im Hinblick auf die Verbüßungsdauer im Ausstellungsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, ist bzw. die zu verbüßende Sanktion die ursprünglich verhängte Sanktion überschreitet. In einem solchen Fall würde sich die Unzulässigkeit der Vollstreckungsübertragung aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a EMRK als einer der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätze ergeben. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Sanktion durch den anderen Mitgliedstaat gegebenenfalls auf das nach seinem nationalen Recht für die Tat angedrohte Höchstmaß ermäßigt wird und dadurch eine theoretisch längere Verbüßungsdauer de facto zu gar keiner längeren Verbüßung der Sanktion führt (vgl. EGMR, No. 38704/03, Urteil vom 15. März 2005, Veermäe ./. Finnland, S. 14; EGMR, No. 498/10 (PDF) , Urteil vom 23. Oktober 2012, Ciok ./. Polen, Ziffer 25; EGMR, No. 1997/11, Urteil vom 23. Oktober 2012, Giza ./. Polen, Ziffer 23; EGMR, No. 22318/02, Urteil vom 27. Juni 2006, Csoszánszki ./. Schweden, S. 9; EGMR, No. 28578/03, Urteil vom 27. Juni 2006, Stabó ./. Schweden, S. 9 und 10).

§ 85c Nummer 1 IRG-E begrenzt den Kreis der verurteilten Personen, die in Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und b Rb Freiheitsstrafen ohne ihr Einverständnis in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden können, auf verurteilte Personen, die entweder die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates haben, an den die Vollstreckung übertragen werden soll, und in diesem Mitgliedstaat leben (Buchstabe a) oder die gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sind (Buchstabe b). In beiden Fällen liegen trotz mangelndem Einverständnis der verurteilten Person andere gewichtige Gründe vor, die die weitere Vollstreckung einer im Inland verhängten Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat zur Erleichterung der Resozialisierung und der erfolgreichen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft des anderen Mitgliedstaat rechtfertigen können. Die Frage nach dem Lebensmittelpunkt ist wie in § 84a Absatz 4 Nummer 1 IRG-E europarechtskonform nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Erwägungsgrund 17 Rb Freiheitsstrafen zu beantworten (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 84a Absatz 4 Nummer 1).

Hinsichtlich des Personenkreises, der gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, wird wie in § 84a Absatz 4 Nummer 2 und § 84d Nummer 2 Buchstabe 21RG-E maßgeblich darauf abgestellt, dass die verurteilte Person rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet ist.

§ 85c Nummer 1 Buchstabe b IRG-E geht insofern ebenfalls über den Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Rb Freiheitsstrafen hinaus und unterscheidet nicht danach, warum die verurteilte Person zur Ausreise verpflichtet ist. Unerheblich ist insbesondere, ob eine Ausweisung der verurteilten Person infolge des inländischen Erkenntnisses ergangen ist, das in dem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden soll, oder aber die verurteilte Person bereits wegen einer früheren Verurteilung ausgewiesen wurde. Eine Differenzierung nach Grund und Zeitpunkt der Ausreiseverpflichtung ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Sofern die verurteilte Person aus welchem Grund auch immer zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach ihrer Haftentlassung verpflichtet ist, ist eine Resozialisierung im Inland nicht möglich. Sollte der andere Mitgliedstaat, auf den die Vollstreckung übertragen werden soll, die Übernahme der Vollstreckung unter Hinweis auf den Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Rb Freiheitsstrafen ablehnen, weil eine Verpflichtung zur Vollstreckung danach nur besteht, wenn eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung infolge des zu vollstreckenden Erkenntnisses ergangen ist, wäre bei einer aufgrund einer früheren Verurteilung ergangenen Ausweisung zu erwägen, bei der zuständigen Ausländerbehörde den Erlass einer zusätzlichen Ausweisungsverfügung gegenüber der verurteilten Peron zu beantragen. Die zusätzliche Ausweisungsverfügung ließe sich dadurch rechtfertigen, dass die mit dem zu vollstreckenden Erkenntnis ergangene Verurteilung in die Begründung der Ausweisungsverfügung aufgenommen werden kann und somit eine spätere Überstellung nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen und damit eine weitere Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat sichergestellt werden soll. Während im Hinblick auf verurteilte Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in dem anderen Mitgliedstaat haben, nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Rb Freiheitsstrafen gefordert wird, dass ihre Zustimmung nur dann nicht erforderlich ist, wenn sie die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates haben, sieht Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Rb Freiheitsstrafen ein solches zusätzliches Kriterium für die verurteilten Person, die in den anderen Mitgliedstaat ausgewiesen oder abgeschoben werden, nicht vor. Entsprechend ist auch der Personenkreis der gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland Verpflichteten in § 85c Nummer 1 Buchstabe b IRG-E nicht auf die Staatsangehörigen des anderen Mitgliedstaates begrenzt.

Von der Aufnahme weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie sie in § 71 Absatz 1 und Absatz 2 IRG im vertraglosen Bereich für den Fall der Überstellung der verurteilten Person vorgesehen sind, wurde mit Blick auf die Regelungen des Rb Freiheitsstrafen und auf die Geltung des allgemeinen europäischen ordre public nach § 73 Satz 2 IRG abgesehen. Insbesondere ist die Einhaltung der in § 71 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich erwähnten Zulässigkeitshindernisse des § 6 Absatz 2 IRG (politische Verfolgung) und des § 11 IRG (Spezialität) durch die Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen in die nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten sichergestellt. So ist jeder EU-Mitgliedstaat nach Artikel 18 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen verpflichtet, eine Verfolgung aufgrund anderer, vor der Überstellung der verurteilten Person begangener Straftaten nach seinem nationalen Recht auszuschließen, wenn er die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten freiheitsentziehenden Sanktion übernimmt, es sei denn, Artikel 18 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen lässt dies ausnahmsweise zu. Zur Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes bei der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse im Inland wird auf § 84i IRG-E verwiesen. Nach Artikel 3 Absatz 4 Rb Freiheitsstrafen sind alle EU-Mitgliedstaaten ferner dazu verpflichtet, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union zu achten.

Zu diesen Grundsätzen gehört auch das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (vgl. Artikel 21 der EU-Grundrechtecharta). Die Gefahr einer politischen Verfolgung ist daher aufgrund der gemeinsamen Wertegemeinschaft der Europäischen Union und eines die Mitgliedstaaten verbindenden, einheitlichen hohen rechtsstaatlichen Schutzniveaus nicht zu befürchten. Sollten in einem Einzelfall trotzdem ernstliche Gründe für die Annahme der Gefahr einer politischen Verfolgung bestehen, so stünde der Zulässigkeit eines Ersuchens der deutschen Vollstreckungsbehörde bzw. der Bewilligung eines Ersuchens eines anderen Mitgliedstaates der in § 73 Satz 2 IRG niedergelegte allgemeine europäische ordre public entgegen.

Die Geltung des in § 73 Satz 2 IRG enthaltenen allgemeinen europäischen ordre public erübrigt es auch, ein § 71 Absatz 2 Nummer 3 IRG nachempfundenes zusätzliches Korrektiv aufzunehmen, dass die Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht zulässig ist, wenn sie für die verurteilte Person eine unzumutbare Härte darstellt.

§ 71 Absatz 2 Nummer 3 IRG soll einen verstärkten Schutz deutscher Staatsangehöriger gewährleisten. Insbesondere soll vermieden werden, dass die Vollstreckung im Ausland wegen der Unterschiedlichkeit der Strafrechts- und Strafvollzugssysteme anderer Staaten im Einzelfall zu unbilligen Härten für den deutschen Verurteilten führt (vgl. Bundestagsdrucksache 9/1338 S. 91).

§ 85c IRG-E ist jedoch nicht auf deutsche Staatsangehörige anwendbar. Diese können nur mit ihrem Einverständnis in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden. Sind sie mit ihrer Überstellung einverstanden, bedarf es nach § 85 IRG-E keiner gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung (vgl. Begründung Besonderer Teil zu § 85 Absatz 2). Eine entsprechende gegenüber den eigenen Staatsangehörigen verfassungsrechtlich begründete Fürsorgepflicht des Staates gegenüber Nichtstaatsangehörigen besteht nicht. Ihnen gegenüber sind Nachteile, die nicht einen solchen Mindestgrad an Schwere erreichen, dass sie einen Verstoß gegen den allgemeinen europäischen ordre public darstellen, nicht grundsätzlich abzuwenden. Das Oberlandesgericht hat diese Nachteile nur in die von ihm nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen der verurteilten Person und den Belangen der Rechtspflege einzubeziehen.

Zu § 85d - Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

Nach § 85d IRG-E bestimmt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung sowohl im Verfahren nach § 85b als auch im Verfahren nach § 85c IRG-E zwingend den Umfang der Bewilligung der Vollstreckung. Dies bedeutet, dass die Bewilligungsbehörde, hier die Vollstreckungsbehörde, die Abgabe der Vollstreckung einer in der Bundesrepublik Deutschland gegen die verurteilte Person verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zu bewilligen hat, wenn das Oberlandesgericht deren Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat nach § 85b Absatz 3 oder § 85c IRG-E für zulässig erklärt hat. Die über die im klassischen Vollstreckungshilfeverkehr bestehende Bindungswirkung bei negativen Zulässigkeitsentscheidungen des Oberlandesgerichts (vgl. § 71 Absatz 4 IRG) hinausgehende Bindung der Bewilligungsentscheidung an die gerichtliche Entscheidung ist dadurch gerechtfertigt, dass aus außen- und allgemeinpolitischen Aspekten im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten aufgrund des gegenseitigen Vertrauens in die jeweiligen Rechtssysteme nichts mehr zu erinnern ist, wenn vollstreckungsrechtlich keine Bedenken gegen die Vollstreckungsübertragung auf einen anderen Mitgliedstaat bestehen. Die Bewilligungsbehörde bedarf insofern keines Ermessensspielraums, der über die nach § 85 Absatz 1 oder 4 IRG-E von ihr vorzunehmende Abwägung im Verfahren nach § 85b IRG-E bzw. über den dem Oberlandesgericht nach § 85c IRG-E zuerkannten Ermessensspielraum hinausgeht. Eine endgültige Bewilligungsablehnung kann aus keinen anderen Gründen gerechtfertigt sein als solchen, die die subjektiven Rechte der verurteilten Person berühren und damit dem nach § 85b bzw. § 85c IRG-E gewährten gerichtlichen Rechtsschutz unterliegen.

Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht gegen die Bewilligungsentscheidung nicht (Satz 2). Dies verstößt nicht gegen die grundrechtlich gewährleistete Rechtschutzgarantie, da die Bewilligungsentscheidung auf einer verbindlichen gerichtlichen Entscheidung beruht, in der die rechtlich geschützten Interessen der verurteilten Person einer wirksamen Kontrolle durch das Gericht unterzogen waren. Erklärt das Oberlandesgericht die Vollstreckung nach § 85b Absatz 3 oder § 85c IRG-E für zulässig, hat die Vollstreckungsbehörde entweder ein vorliegendes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates auf Vollstreckungsübernahme durch diesen Mitgliedstaat zu bewilligen oder, falls ein solches Ersuchen nicht vorliegt, selbst ein Ersuchen an den anderen Mitgliedstaat zu stellen, in dem das Oberlandesgericht die Vollstreckung für zulässig erklärt hat. Im letzteren Fall ist es dann Sache des anderen Mitgliedstaates, seinerseits die Vollstreckungshilfe nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen zu bewilligen.

Zu § 85e - Inländisches Vollstreckungsverfahren

Zu Absatz 1

Um das bisherige Vollstreckungshilfesystem weiter zu beschleunigen, einigte man sich wie im Hinblick auf die endgültige ablehnende oder bejahende Bewilligungsentscheidung (vgl. diesbezüglich § 84h IRG-E) auch hinsichtlich der Überstellung auf eine verbindliche Frist, ohne jedoch an eine mögliche Fristüberschreitung Sanktionen zu knüpfen (vgl. Artikel 15 Rb Freiheitsstrafen).

§ 85e Absatz 1 IRG-E setzt die Fristvorgabe in Bezug auf die Überstellung ins deutsche Recht um. Er legt fest, dass die verurteilte Person innerhalb von 30 Tagen nach der endgültigen Entscheidung des anderen Mitgliedstaates, die Vollstreckung zu übernehmen, überstellt werden soll. Durch die Formulierung des § 85e Absatz 1 IRG-E als Soll-Vorschrift wird deutlich gemacht, dass sich die Vollstreckungsbehörde in der Regel an die vorgebende Frist halten muss, im Einzelfall eine Fristüberschreitung jedoch wegen unvorhersehbarer Umstände, die die Zeitdauer eines Vollstreckungsverfahrens verlängern können, gerechtfertigt sein kann. Subjektive Rechte der verurteilten Person werden dadurch nicht begründet.

Zu Absatz 2

Nach Artikel 22 Rb Freiheitsstrafen darf der Ausstellungsstaat die Vollstreckung der Sanktion nicht fortsetzen, sobald sie durch den Vollstreckungsstaat begonnen wurde. Zuständigkeit, Verfahren und inhaltliche Gestaltung der Strafvollstreckung richten sich gemäß Artikel 17 Rb Freiheitsstrafen allein nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaates. Der Ausstellungsstaat verliert somit im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich seine Herrschaft über die Vollstreckung.

§ 85e Absatz 2 Satz 1 IRG-E sieht dementsprechend vor, dass von der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland abgesehen wird, soweit ein anderer Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. Es besteht insoweit Vollstreckungsverbrauch. Die durch den anderen Mitgliedstaat angeordnete bedingte Entlassung ist hierbei als fortdauernder Vollzug der Sanktion anzusehen. Nach Artikel 21 Buchstabe i Rb Freiheitsstrafen hat der andere Mitgliedstaat die deutsche Vollstreckungsbehörde über die Beendigung bzw. den Abschluss der Vollstreckung zu informieren. Eine Unterrichtungspflicht besteht ebenfalls, sofern der andere Mitgliedstaat sich entscheidet die Sanktion nicht zu vollstrecken, weil er sie im Wege der Begnadigung erlassen hat oder im Wege der Amnestie Straffreiheit für die verurteilte Person angeordnet hat (vgl. Artikel 22 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen).

Satz 2 regelt die einzige nach Artikel 22 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafe zugelassene Ausnahme von dem Verbot der Vollstreckungsfortführung im Ausstellungsstaat. Danach kann die Vollstreckung im Inland abweichend von § 71 Absatz 5 Satz 2 IRG nur wieder aufgenommen und fortgesetzt werden, wenn der andere Mitgliedstaat der deutschen Vollstreckungsbehörde entsprechend seiner Verpflichtung aus Artikel 21 Buchstabe h Rb Freiheitsstrafen mitgeteilt hat, dass die verurteilte Person aus der Haft geflohen ist und die Vollstreckung deshalb teilweise nicht erfolgt ist. Mit der Mitteilung lebt die Vollstreckungsbefugnis des Ausstellungsstaates, hier die deutsche Vollstreckungsbefugnis wieder auf. Der deutschen Vollstreckungsbehörde steht es dann frei, den verbleibenden Rest der freiheitsentziehenden Sanktion ohne besonderen Beschluss nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu vollstrecken. Sie kann von der Möglichkeit nach § 457 StPO Gebrauch machen und gegebenenfalls die verurteilte Person national oder international zum Zwecke der Festnahme ausschreiben.

Zu Absatz 3

§ 85e Absatz 3 IRG-E setzt die in Artikel 18 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen statuierte Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland um, im Fall der Übertragung der Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses auf einen anderen Mitgliedstaat auf die Beachtung des Spezialitätsschutzes durch den anderen Mitgliedstaat zu verzichten, wenn dieser die Bundesrepublik Deutschland darum ersucht hat und eine Verpflichtung gemäß dem Rb EuHb zur Übergabe der überstellten Person an den anderen Mitgliedstaat bestehen würde. Satz 1 legt fest, durch wen die Zustimmung erteilt wird. Es erscheint geboten, die Entscheidung über die Zustimmung derjenigen Behörde zuzuweisen, die auch zur Bewilligung einer Auslieferung in diesem Fall berufen wäre. Hierdurch wird ein Gleichklang mit den von der Interessenlage der Betroffenen vergleichbaren Auslieferungsfällen geschaffen und die insoweit bestehende besondere Sachkunde der zur Bewilligung einer Auslieferung berufenen Behörden nutzbar gemacht. Bei den zur Bewilligung einer Auslieferung berufenen Behörden handelt es sich gemäß § 74 Absatz 2 IRG in Verbindung mit Nummer 1 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 und den Delegationserlassen der Länder regelmäßig um die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten. Die Vollstreckungsbehörden verfügen dagegen über keine besondere Erfahrung bei der Entscheidung von Fällen, in denen Personen gegen ihren Willen an ausländische Justizbehörden zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten überantwortet werden sollen, aufgrund deren noch kein inländisches Urteil ergangen ist bzw. eine inländische Strafverfolgung gar nicht eröffnet wird.

Nach Satz 2 ist dem anderen Mitgliedstaat die Zustimmung zu erteilen, eine weitere Tat, die die verurteilte Person vor ihrer Überstellung begangen hat, verfolgen zu dürfen bzw. eine Sanktion wegen einer solchen weiteren Tat gegen die verurteilte Person vollstrecken zu dürfen, wenn wegen dieser weiteren Tat eine Auslieferung der verurteilten Person gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 IRG zu bewilligen wäre. Für das Zustimmungsverfahren gelten § 78 Absatz 1, § 79 Absatz 2 bis § 83b IRG entsprechend (Satz 3). Dies bedeutet, dass wie in einem Auslieferungsverfahren auf der Grundlage des Rb EuHb zunächst eine Entscheidung der Bewilligungsbehörde ergeht, ob sie Bewilligungshindernisse nach § 83 IRG geltend zu machen beabsichtigt. Beabsichtigt sie dies zu tun, würde sie ihre Zustimmung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen dazu versagen, dass die verurteilte Person wegen weiterer Taten strafrechtlich verfolgt wird. Beabsichtigt sie dagegen keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen und sieht die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Auslieferung in diesem Fall für zulässig an, so wird die vorläufige Bewilligungsentscheidung gemeinsam mit dem Antrag auf Zulässigkeitsentscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dieses überprüft im Zulässigkeitsverfahren, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ergibt die Prüfung des Gerichts, dass die Vorabentscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist und eine Auslieferung wegen der anderen Tat(en), die der andere Mitgliedstaat nach der Überstellung der verurteilten Person strafrechtlich verfolgen möchte, auch zulässig wäre, stimmt die Bewilligungsbehörde der Aufhebung des Spezialitätsschutzes zu, es sei denn, sie macht in der endgültigen Bewilligungsentscheidung nach der Zulässigkeitsentscheidung gleichwohl Bewilligungshindernisse geltend. Bei der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung ist nach Satz 4 zu beachten, dass nicht die nach § 83a Absatz 1 IRG zu übermittelten Unterlagen vorliegen müssen, sondern es in Umsetzung von Artikel 18 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen ausreicht, wenn eine Urkunde einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates vorliegt, aus der sich die in § 83a Absatz 1 IRG genannten Angaben zwingend ergeben.

Sofern die zur Bewilligung einer Auslieferung berufene Behörde ihre Zustimmung aus den genannten Gründen versagt, steht es dem anderen Mitgliedstaat frei, die Übernahme der Vollstreckung der in dem inländischen Erkenntnis ergangenen freiheitsentziehenden Sanktion nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j Rb Freiheitsstrafen abzulehnen (vgl. § 84d Nummer 6 IRG-E im Hinblick auf die Umsetzung dieses Ablehnungsgrundes als Bewilligungshindernis bei der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland).

Einer Zustimmung Deutschlands bzw. eines Ersuchens des anderen Mitgliedstaates auf Zustimmung durch die Bundesrepublik Deutschland bedarf es allerdings nur für den Fall, dass die verurteilte Person mit ihrer Überstellung nicht einverstanden ist. In reinen Vollstreckungsübernahmefällen, in denen sich die verurteilte Person bereits im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates aufhält, und in Fällen, in denen die verurteilte Person mit ihrer Überstellung einverstanden ist, greift der in Artikel 18 Rb Freiheitsstrafen für den Vollstreckungshilfeverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten inhaltsgleich geregelte Spezialitätsschutz nicht (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 84g Absatz 1). Darüber hinaus bedarf es eines Ersuchens des anderen Mitgliedstaates ebenfalls nicht, wenn eine der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis d und f Rb Freiheitsstrafen genannten Ausnahmen vom Spezialitätsgrundsatz vorliegt. In all diesen Fällen kann der andere Mitgliedstaat die verurteilte Person wegen anderer vor der Vollstreckungsübernahme begangener Taten als der dem deutschen Erkenntnis zugrunde liegenden Tat strafrechtlich verfolgen. Die Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse bedarf in diesen Fällen nicht der Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland.

Satz 5 setzt die nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 3 Rb Freiheitsstrafen vorgeschriebene Frist von 30 Tagen um, innerhalb der über die Zustimmung nach Eingang der in § 83a Absatz 1 IRG bezeichneten Angaben bei der Vollstreckungsbehörde entschieden werden soll. Ebenfalls wie die Fristen im Hinblick auf die endgültige Bewilligungsentscheidung und die Überstellung soll auch diese Frist der Beschleunigung des Vollstreckungshilfeverfahrens dienen, ohne Sanktionen für eine Fristüberschreitung vorzusehen. Als Fristbeginn wird der Eingang der erforderlichen Angaben bei der Vollstreckungsbehörde festgesetzt, obwohl nicht sie, sondern die zur Bewilligung einer Auslieferung berufene Behörde über die Zustimmung entscheidet. Dies ist jedoch sachgerecht, da davon auszugehen ist, dass sich der andere Mitgliedstaat mit seinem Ersuchen um Zustimmung an die Behörde in der Bundesrepublik Deutschland wenden wird, die ihm die Übernahme der Vollstreckung des inländischen Erkenntnisses angetragen hat. Sobald die Angaben bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, leitet sie diese umgehend an die im Inland für die Bewilligung der Zustimmung zuständige Behörde weiter.

Zu § 85f - Sicherung der weiteren Vollstreckung

Zu Absatz 1

Auch im Bereich des Vollstreckungshilfeverkehrs mit den EU-Mitgliedstaaten ist es nicht auszuschließen, dass die verurteilte Person kurze Zeit nachdem die Vollstreckung der gegen sie verhängten freiheitsentziehenden Sanktion auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen wurde, in der Bundesrepublik Deutschland angetroffen wird, obwohl sie nach deutscher Vollstreckungspraxis noch eine längere, freiheitsentziehende Sanktion zu verbüßen gehabt hätte und den deutschen Behörden keine Mitteilung des anderen Mitgliedstaates vorliegt, dass sich die verurteilte Person entweder zu Recht auf freiem Fuß befindet (etwa aufgrund einer bedingten Entlassung oder einer Unterbrechung der Vollstreckung aus sonstigen Gründen) oder aber sie sich der Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat entzogen hat (vgl. Artikel 21 Buchstabe h Rb Freiheitsstrafen). Für diesen Fall fehlt es an einer Rechtsgrundlage, um die verurteilte Person bis zur Klärung des Sachverhalts festzuhalten. Denn eine Fortsetzung der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Vorschriften der Strafprozessordnung kommt nach § 85e Absatz 2 Satz 2 IRG-E erst in Betracht, wenn die Mitteilung des anderen Mitgliedstaates vorliegt, dass die verurteilte Person aus der Haft geflohen ist und die Vollstreckung deshalb teilweise nicht erfolgt ist.

§ 85f Absatz 1 IRG-E, der § 5 ÜAG nachgebildet ist, sieht daher vor, dass ein Festhalten der verurteilten Person angeordnet werden kann, um feststellen zu können, ob ein deutscher Vollstreckungsanspruch (wieder) besteht. Voraussetzung ist hierfür zum einen, dass weniger als die Hälfte der nach der verhängten bzw. durch den anderen Mitgliedstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit abgelaufen ist. Zum anderen ist es der verurteilten Person ferner zum Zeitpunkt ihres Antreffens nicht möglich, einen Entlassungsschein oder ein Dokument gleichen Inhalts vorzuweisen (Nummer 1), und es muss darüber hinaus an einer Mitteilung des anderen Mitgliedstaates nach Artikel 21 Buchstabe i Rb Freiheitsstrafen mangeln, aus der sich ergibt, dass er die Vollstreckung für abgeschlossen erachtet (Nummer 2). Der Zeitpunkt, zu dem ein Festhalten möglich sein soll, wurde entsprechend § 5 ÜAG in Anlehnung an § 57 Absatz 2 StGB gewählt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt fest, dass bereits vor der Übertragung der Vollstreckung auf den anderen Mitgliedstaat die Festhalteanordnung erlassen und die Ausschreibung zur Festnahme sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen angeordnet werden können. Durch die frühzeitige Anordnung soll für den Fall, dass die verurteilte Person aus der Haft im anderen Mitgliedstaat flieht, der wieder auflebende deutsche Vollstreckungsanspruch von vornherein gesichert werden. Die verurteilte Person, die sich (noch) im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, ist zu Protokoll eines Richters in einer ihr verständlichen Sprache zu belehren, dass sie nach ihrer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat im Bundesgebiet festgehalten werden kann, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen. Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Festhalteanordnung erlassen wird.

Befindet sich die verurteilte Person (bereits) im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates, so ist ihr vor Erlass der Festhalteanordnung eine Belehrung in einer ihr verständlichen Sprache zuzustellen. Statt auf den Zeitpunkt nach ihrer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat ist in dieser Belehrung mangels Überstellung der verurteilten Person auf den Zeitraum nach der Übertragung der Vollstreckung auf den anderen Mitgliedstaat hinzuweisen.

Zu Absatz 3

Der Erlass der Festhalteanordnung steht als Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nach Artikel 104 Absatz 2 GG unter absolutem Richtervorbehalt. Das in der Bundesrepublik Deutschland ergangene auf Freiheitsentziehung lautende Erkenntnis kann nicht als die nach Artikel 104 Absatz 2 GG notwendige richterliche Entscheidung angesehen werden, weil zum Zeitpunkt des Festhaltens gerade nicht feststeht, ob das Vollstreckungshindernis, das durch die Übernahme und Durchführung der Vollstreckung durch den anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, noch besteht oder nicht. Insofern unterscheidet sich der Erlass der Festhalteanordnung von dem Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 StPO, den die Vollstreckungsbehörde ohne Verstoß gegen Artikel 104 Absatz 2 GG erlassen kann, weil dort feststeht, dass es sich nur um die Durchführung der vom Gericht angeordneten Freiheitsentziehung handelt. Die zur Ermöglichung des Vollzugs der Festhalteanordnung notwendige Ausschreibung zur Festnahme sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen werden nach Absatz 3 wegen des unmittelbaren Sachzusammenhangs und dem Umstand, dass ihre Anordnung in der Vielzahl der Fälle zeitlich mit dem Erlass der Festhalteanordnung zusammentrifft, ebenfalls in die Anordnungskompetenz des Richters gelegt.

Nach Satz 1, der sich an § 6 Absatz 2 Satz 3 ÜAG orientiert, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, die Festhalteanordnung zu erlassen und die zu ihrer Durchführung notwendige Ausschreibung zur Festnahme sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen anzuordnen. Dies erscheint sachgerecht, wenn sich die verurteilte Person auf freiem Fuß oder in Untersuchungshaft befindet. Wird gegen die verurteilte Person hingegen eine andere freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt, wird nach Satz 2 an der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer festgehalten. Die in Satz 2 enthaltene Verweisung auf § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 6 StPO wird nur zur Klarstellung ergänzend zur Regelung in § 77 IRG aufgenommen, wonach diese Vorschrift sinngemäß gilt. Sie soll sicherstellen, dass auch für die dort angesprochenen Konstellationen die Zuständigkeitsfrage zweifelsfrei geklärt ist.

Satz 4 verweist für das Verfahren auf die Vorschriften über die Festhalteanordnung nach dem ÜAG. Für die in der Ausschreibung als notwendig erachteten Angaben gilt § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 ÜAG und für das Verfahren nach der Ergreifung gelten die §§ 8, 9 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 sowie § 10 ÜAG entsprechend. Ebenfalls entsprechend anwendbar sind die Regeln über die Aufhebung der Festhalteanordnung (§ 7 ÜAG), über die Aussetzung des Vollzugs (§ 11 ÜAG) bzw. über den Vollzug (§ 12 ÜAG) sowie die Regelung der Verpflichtung der ehemaligen Vollstreckungsbehörde, festzustellen, ob die Vollstreckung von dem anderen Mitgliedstaat als abgeschlossen erachtet wird (§ 13 ÜAG). In Bezug auf die Aufhebung der Festhalteanordnung nach § 7 ÜAG entspricht der in § 7 Absatz 1 Buchstabe a ÜAG genannten Mitteilung des Vollstreckungsstaates nach Artikel 15 Buchstabe a ÜberstÜbk die Mitteilung des anderen Mitgliedstaates nach Artikel 21 Buchstabe i Rb Freiheitsstrafe (Abschluss der Vollstreckung) und der in § 7 Absatz 1 Buchstabe c ÜAG genannten Mitteilung des Vollstreckungsstaates nach Artikel 15 Buchstabe b ÜberstÜbk die Mitteilung des anderen Mitgliedstaates nach Artikel 21 Buchstabe h Rb Freiheitsstrafen (Flucht aus der Haft). Durch die Verweisung auf § 14 Absatz 2 ÜAG wird ferner die Rechtsgrundlage für die Anrechnung der aufgrund der Festhalteanordnung erlittenen Haft sowie der im Vollstreckungsstaat erlittenen Freiheitsentziehung übernommen und die Anwendung des § 450a StPO ermöglicht.

Zu Nummer 26 (Einfügung der §§ 90a bis 90n)

Zu § 90a - Grundsatz

Absatz 1 sieht einen Vorrang der §§ 90b bis 90k IRG-E für die Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung und des Rb Abwesenheitsentscheidungen vor, soweit Letzterer den Rb Bewährungsüberwachung abgeändert hat. Der Rb Abwesenheitsentscheidungen hat den Rb Bewährungsüberwachung und das im Anhang I des Rahmenbeschlusses abgedruckte Formblatt ("Bescheinigung") geändert, indem er verschiedene Neuerungen in Bezug auf den Versagungsgrund von Abwesenheitsentscheidungen eingeführt hat. Durch Klarstellung, dass der Rb Bewährungsüberwachung durch den Rb Abwesenheitsentscheidungen abgeändert worden ist, wird sichergestellt, dass bei folgenden Verweisungen auf das gesetzliche Zitat stets die geänderte Fassung des Rb Bewährungsüberwachung bzw. der in seinem Anhang abgedruckte Bescheinigung maßgeblich ist.

Absatz 2 legt fest, dass neben den §§ 90b bis 90k IRG-E ergänzend die Vorschriften des Ersten, Vierten und Siebenten Teils des IRG gelten. Der Rb Bewährungsüberwachung wird somit wie der Rb Freiheitsstrafen innerhalb des bereits bestehenden Systems der Vollstreckungshilfe umgesetzt. Die Eingliederung in das System der Vollstreckungshilfe erfolgt, weil alle Folgeentscheidungen, zu denen auch der Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung gehört, grundsätzlich durch den Mitgliedstaat erfolgen sollen, der die Überwachung übernommen hat. Widerruft der Mitgliedstaat, der die Überwachung übernommen hat, die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder verhängt er als eine mögliche weitere Folgeentscheidung nach dem Rb Bewährungsüberwachung gegen die verurteilte Person eine freiheitsentziehende Sanktion, so hat er diese nach seinem nationalen Recht zu vollstrecken (vgl. Artikel 14 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung). Für diesen Fall soll für die Bundesrepublik Deutschland als sogenannter Vollstreckungsstaat auch ein Rückgriff auf die bestehenden Vorschriften des Vierten Teils des IRG möglich sein. Auf diese sowie auf die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils soll immer dann zurückgegriffen werden können, wenn die §§ 90 ff. keine besonderen Regelungen enthalten. So ist z.B. wie bei der Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen § 57 Absatz 4 IRG ergänzend anwendbar, wenn die ausländische Sanktion aufgrund eines Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken wäre. Die verurteilte Person kann sich in Anwendung des § 53 IRG, der Ausfluss des Rechtes auf ein faires Verfahren ist, auch in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistandes bedienen. Hat die verurteilte Person sich noch keinen Beistand gewählt, so ist ihr - auch gegen ihren Willen - gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 1 und 2 IRG ein Beistand zu bestellen, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint, oder ersichtlich ist, dass die verurteilte Peron ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann.

Ein Rückgriff auf die IRG-Vorschriften des Fünften Teils (Sonstige Rechtshilfe) erfolgt dagegen nicht, da die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen im Rechtshilfeverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten dem System der Vollstreckungshilfe zugeordnet wird. Hat ein Mitgliedstaat den Rb Bewährungsüberwachung noch nicht umgesetzt, kann ihm gegebenenfalls noch auf der Grundlage von Artikel 3 Buchstabe b des ZP-EuRhÜbk oder Artikel 49 Buchstabe f SDÜ sonstige Rechtshilfe bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen geleistet werden oder können für ihn alternative Sanktionen noch gemäß den §§ 49 ff. IRG vollstreckt werden. Diese Möglichkeit eröffnen die Absätze 2 und 3, auch wenn von dieser Möglichkeit so gut wie nie Gebrauch gemacht werden dürfte (vgl. in der Begründung Allgemeiner Teil zu Abschnitt 2 III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen). Absatz 3 stellt jedoch klar, dass die §§ 90b bis 90k IRG-E Vorrang vor den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen haben, wenn der Anwendungsbereich des Rb Bewährungsüberwachung eröffnet ist und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nach dessen Maßgabe erfolgt. Absatz 3 berücksichtigt dabei die nach Artikel 23 Absatz 2 und 3 eröffnete Möglichkeit, multilaterale oder bilaterale Übereinkommen ergänzend weiterhin anzuwenden oder abzuschließen, wenn diese über den Rb Bewährungsüberwachung hinaus zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen beitragen. Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings bisher für diesen speziellen Bereich keine bilateralen oder multilateralen Übereinkommen mit anderen Staaten geschlossen.

Zu § 90b - Voraussetzungen der Zulässigkeit

Zu Absatz 1

Absatz 1 benennt die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zulässig sind. Die Voraussetzungen treten wie bei § 84a Absatz 1 IRG-E modifizierend an die Stelle der Voraussetzungen des § 49 IRG.

Ein Ersuchen des anderen EU-Mitgliedstaates wird entsprechend der Neuregelung in § 49 Absatz 1 Nummer 1 IRG-E (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 1 Nummer 1) nicht (mehr) für notwendig erachtet. Zwar sieht der Rb Bewährungsüberwachung im Gegensatz zu Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 Rb Freiheitsstrafen nicht ausdrücklich vor, dass auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsstaat den anderen EU-Mitgliedstaat darum ersuchen kann, ihr die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativer Sanktionen zu übertragen. Er enthält jedoch auch keine Vorschrift, die es dem Vollstreckungsstaat untersagt, seinerseits ein Ersuchen zu stellen. Ein solches Verbot würde auch dem Resozialisierungsgedanken des Rb Bewährungsüberwachung zuwiderlaufen. In Anbetracht des Umstandes, dass grundsätzlich die freiheitsentziehende Sanktion, die entweder im ausländischen Erkenntnis bereits bestimmt war oder die nachträglich aufgrund des Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen festgesetzt wird, gegebenenfalls nach dem Recht des Vollstreckungsstaates vollstreckt werden soll (vgl. Artikel 14 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung), hat auch der Vollstreckungsstaat als Heimatstaat der verurteilten Person ein gesteigertes Interesse daran, dass die verurteilte Person zuvor in seinen Hoheitsbereich zurückkehren kann, um dort den ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in ihrem gewohnten sozialen Umfeld nachzukommen. Gerade der Wohnsitz und die Möglichkeit der Fortführung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses sind Schlüsselelemente der Resozialisierung und tragen dazu bei, dass die verurteilte Person keine weiteren Straftaten mehr begeht. Nach der Rückkehr in ihren Heimatstaat dürfte es der verurteilten Person allein schon aufgrund der sprachlichen Gegebenheiten weitaus leichter fallen, den ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nachzukommen. Die Gefahr des Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen oder eines Rückfalls wird durch die Wiederaufnahme des alltäglichen Lebens in einem vertrauten Umfeld erheblich reduziert. Dadurch ist natürlich auch die Wahrscheinlichkeit, dass es später zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion kommt, wesentlich geringer. Es ist insofern sachdienlich, der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls die Möglichkeit zur Stellung eines Ersuchens einzuräumen und kein Initiativmonopol des Mitgliedstaates, in dem das Erkenntnis ergangen ist, einzuführen.

Praktische Erwägungen unterstützen diesen Ansatz. Der Anstoß für eine Übernahme der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen dürfte oft von der verurteilten Person ausgehen, die entweder schnellstmöglich zu ihrer Familie und ihrem Arbeitsumfeld zurückkehren möchte oder eine Vollstreckungsaussetzung der vollzogenen freiheitsentziehenden Sanktion erreichen möchte, die jedoch davon abhängig gemacht wird, dass eine Bewährungsüberwachung in ihrem Heimatstaat möglich ist. Die verurteilte Person wendet sich in solchen Fällen mit ihrem Anliegen häufig an die jeweilige Auslandsvertretung ihres eigenen Landes oder an dessen Justizbehörden. Da die Übertragung der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen eine Einigung beider beteiligten Staaten erfordert, macht es im Ergebnis keinen Unterschied, von wem der Anstoß letztlich ausgeht. Mitwirkungspflichten bestehen ohnehin auf beiden Seiten. Das notwendige Einvernehmen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die inländische Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen erst durchgeführt werden kann, wenn die Überwachung zuvor durch den anderen Mitgliedstaat ausgesetzt wurde (vgl. § 90j Absatz 1 Satz 1 und § 90k Absatz 1 Satz 1 IRG-E).

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen in Absatz 1 erstrecken sich sowohl auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, die der verurteilten Person in einem anderen Mitgliedstaat auferlegt oder dort gegen sie verhängt wurden, als auch auf die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses. Die gleichzeitige Prüfung der Zulässigkeit der Überwachung und der Vollstreckung ist durch den Umstand bedingt, dass die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion entsprechend den Vorgaben des Rb Bewährungsüberwachung (vgl. Artikel 14 Absatz 2) grundsätzlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates - hier der Bundesrepublik Deutschland -erfolgen soll. Widerruft der Vollstreckungsstaat die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung, weil die verurteilte Person z.B. eine weitere Straftat begangen hat, oder verhängt er eine freiheitsentziehende Sanktion, weil die verurteilte Person gröblich oder beharrlich gegen die gegen sie verhängten alternativen Sanktionen verstoßen hat, so hat er grundsätzlich auch die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zu übernehmen. Um die Gerichte nicht unnötigerweise mit mehreren Exequaturverfahren zu belasten, soll deshalb die eigentlich nach den Vorschriften zur Umsetzung des Rb Freiheitstrafen (§§ 84 ff. IRG-E) zu treffende Exequaturentscheidung über die Vollstreckungsübernahme vorgezogen werden und gleichzeitig mit der Exequaturentscheidung im Hinblick auf die Übernahme der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen getroffen werden, sofern dies nach deutschem Recht möglich ist. Die durch den Rb Bewährungsüberwachung eröffneten Versagungsgründe stimmen in ihrer Mehrzahl mit den im Rb Freiheitsstrafen aufgezählten Verweigerungsgründen überein. Die vorweggenommene Zulässigkeitsprüfung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses erfordert dadurch nur ein paar wenige zusätzliche Regelungen, auf die im Einzelnen im Folgenden eingegangen wird:

1. Nach § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist denknotwendige Voraussetzung für die Vollstreckungshilfe, dass ein rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt. Dieses muss durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates erlassen worden sein. Beruhen die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen allein auf einer verfahrensabschließenden Entscheidung einer anderen (Justiz-)Behörde, so ist deren Überwachung und demnach auch einen gegebenenfalls notwendige Vollstreckung nach § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRG-E entsprechend den Vorgaben des Rb Bewährungsüberwachung nicht zulässig (vgl. Artikel 2 Nummer 1 Rb Bewährungsüberwachung). In welcher Form die gerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist dagegen nicht von Bedeutung. Das Erkenntnis darf nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates formell allerdings nicht mehr anfechtbar sein und seiner Vollstreckung darf keine Verbüßung, Gnadenentscheidung, Amnestie oder ein anderes nicht behebbares Vollstreckungshindernis entgegenstehen.

2. Das Gericht muss nach § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IRG-E in dem Erkenntnis eine der folgenden Entscheidung getroffen haben:

Die Entscheidung, die Vollstreckung des Restes einer in dem ausländischen Erkenntnis verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zur Bewährung auszusetzen (Buchstabe b) kann allerdings in Umsetzung von Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a Rb Bewährungsüberwachung auch durch eine andere Behörde als ein Gericht getroffen werden, sofern diese Behörde, die nicht einmal eine Justizbehörde sein muss, nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates zuständig ist, eine solche Entscheidung zu treffen (vgl. § 90b Absatz 1 Satz 2 IRG-E).

Die Beschränkung des § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IRG-E auf die genannten Entscheidungen erfolgt vor dem Hintergrund der zeitgleichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und über die Zulässigkeit der gegebenenfalls durchzuführenden Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses. Obwohl der Anwendungsbereich des Rb Bewährungsüberwachung neben den genannten Arten von Entscheidungen auch bedingte Verurteilungen und Verurteilungen zu alternativen Sanktionen erfasst, in denen eine Straffestsetzung bis für den Fall des Verstoßes zurückgestellt ist, kann folgerichtig über die Zulässigkeit der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nur dann entschieden werden, wenn feststeht, welche freiheitsentziehende Sanktion im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen vollstreckt werden soll. Eine Übernahme der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses soll zeitgleich mit der Übernahme der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen deshalb nur dann erfolgen, wenn die freiheitsentziehende Sanktion bereits durch das ausländische Erkenntnis bestimmt ist. Anderenfalls müsste das deutsche Exequaturgericht gegebenenfalls im Fall des Verstoßes oder des Nichteinhaltung den fremden Schuldspruch mit einer eigenen Strafzumessungsentscheidung nach deutschem Recht verbinden. Dies würde jedoch der rechtshilferechtlichen Natur der Vollstreckungsübernahme widersprechen und wäre dem Exequaturgericht selbst nach ergänzenden Beweisaufnahme entsprechend § 52 IRG gar nicht möglich. Eine eigene Strafzumessung würde nämlich die Feststellung aller Strafzumessungsumstände des § 46 Absatz 2 StGB und damit eine umfassende Würdigung von Tat und Täter voraussetzen. Das Exequaturgericht müsste dann das gegen die verurteilte Person in dem anderen Mitgliedstaat geführte Verfahren zum großen Teil erneut führen. Der Zweck und die Vorteile des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, auf dem auch der Rb Bewährungsentscheidung beruht, wären bei einer solchen Vorgehensweise preisgegeben. Daraus folgt, dass bei bedingten Verurteilungen und Verurteilungen zu alternativen Sanktionen, bei denen die Festlegung der freiheitsentziehenden Sanktion erst für den Fall von deren Nichteinhaltung vorbehalten ist, zunächst allein die Überwachung der der verurteilten Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen nach § 90b Absatz 3 Nummer 1 IRG-E zulässig ist. Über die Übernahme der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses kann gegebenenfalls erst später entschieden werden, falls es zu einem Verstoß gegen die Bewährungsmaßnahmen oder einer Nichteihaltung der alternativen Sanktionen kommt und der andere Mitgliedstaat daraufhin eine freiheitsentziehende Sanktion nachträglich verhängt. Die Übernahme der Vollstreckung erfolgt dann in einem gesonderten Exequaturverfahren gemäß den §§ 84a ff. IRG-E.

3. § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IRG-E beruht ebenfalls auf dem grundsätzlichen Entschluss, wenn möglich die Entscheidung über die Übernahme der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses gleichzeitig mit der Entscheidung über die Übernahme der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu treffen. Wenn zu diesem Zeitpunkt über die Zulässigkeit der Vollstreckung der zuvor bestimmten freiheitsentziehenden Sanktion entschieden werden soll, muss sichergestellt sein, dass die gegebenenfalls zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die dem deutschen Recht entspricht. Neben den dem deutschen

Recht bekannten freiheitsentziehenden Sanktionen wie die Freiheitsstrafe (§ 38 StGB), die mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 63, 64 und 66 ff. StGB), der Jugendarrest (§ 16 JGG), die Jugendstrafe (§ 17 JGG) und der Strafarrest (§ 9 WStG) kommen nämlich wie beim Rb Freiheitstrafen auch ausländische freiheitsentziehende Sanktionen in Betracht, die das deutsche Recht nicht (mehr) kennt, wie z.B. Zuchthaus- und Kerkerstrafen. Auch wenn der Rb Bewährungsüberwachung eine Anpassung der mit dem Erkenntnis verhängten freiheitsentziehenden Sanktion nicht ausdrücklich vorsieht, so bestimmt er doch in Artikel 14 Absatz 2, dass die Vollstreckung und erforderlichenfalls die Anpassung der freiheitsentziehenden Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates erfolgen soll. Es bietet sich daher an, die zur Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen in § 84a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b IRG-E eingeführte Regelung ebenfalls für die hier zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung zu übernehmen. In § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IRG-E kommt es dabei ebenso wenig wie in § 84a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b IRG-E auf die Bezeichnung der jeweiligen freiheitsentziehenden Sanktion noch auf die Frage an, ob die verhängte Maßnahme auch nach deutschem Recht für die konkrete Tat hätte verhängt werden können. Falls die verhängte freiheitsentziehende Sanktion in keine ihr entsprechende deutsche Sanktion umgewandelt werden kann, ist ihre Vollstreckung unzulässig. In Betracht käme dann nur noch, nach § 90b Absatz 3 Nummer 2 IRG-E allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktionen zu übernehmen.

§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IRG-E spricht in Anlehnung an die gebräuchliche Terminologie von § 54 IRG zwar von "Umwandlung" und nicht von "Anpassung". Durch den klarstellenden Hinweis in § 90h Absatz 3 IRG-E, dass die Vollstreckbarerklärung in Abweichung von § 54 Absatz 1 IRG erfolgt, wird jedoch deutlich gemacht, dass die Sanktion im Gegensatz zu dem Verfahren im vertraglosen Bereich nicht stets umgewandelt wird, sondern nach § 90h Absatz 5 IRG-E nur dann, wenn sie ihrer Art nach mit dem deutschen Recht nicht vereinbar ist. Ist dies der Fall, wird sie nicht, wie es nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 ÜberstÜbk im sogenannten "Umwandlungsverfahren" den Vertragsstaaten freisteht, durch eine andere Sanktion ersetzt, sondern wie bei § 84g Absatz 5 IRG-E nur umgewandelt, d.h. einer ihr im deutschen Recht entsprechenden Sanktion angepasst. Während sich die Umwandlung im Umwandlungsverfahren des ÜberstÜbk auf das Erkenntnis selbst und nicht auf die in dem Erkenntnis verhängte Sanktion bezieht, findet eine Umwandlung des Erkenntnisses im Verfahren nach § 90h IRG-E gerade nicht statt. Vielmehr wird das ausländische Erkenntnis nach § 90h Absatz 3 IRG-E für vollstreckbar erklärt und bleibt damit als Grundlage der Vollstreckung erhalten.

4. § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 IRG-E hält an der beiderseitigen Sanktionierbarkeit als zwingend zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung fest. Er orientiert sich insofern wie § 84a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E an § 49 Absatz 1 Nummer 3 IRG.

Artikel 10 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung sieht zwar vor, dass die beiderseitige Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit nicht geprüft werden soll, wenn die Tat als eines der in einem Katalog aufgeführten sogenannten Listendelikte eingestuft wird. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, gemäß Artikel 10 Absatz 4 eine Erklärung abzugeben, wonach sie Artikel 10 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung nicht anwenden werden. Insofern unterscheidet sich der Rb Bewährungsüberwachung von den Regelungen des Rb EuHb, Rb Sicherstellung, Rb Geldsanktionen und Rb Einziehung, die die Abgabe einer solchen Erklärung nicht vorsehen. Die Bundesregierung wird eine solche Erklärung unter dem Gesichtspunkt abgeben, dass sie gegebenenfalls eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken hat, wenn die der verurteilten Person gewährte Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung widerrufen würde oder eine zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion wegen der Nichteinhaltung von alternativen Sanktionen verhängt würde. Die Erklärung soll insofern die Bedenken ausräumen, die verfassungsrechtlich im Hinblick auf die Möglichkeit einer Inhaftierung ohne entsprechende Strafvorschrift unter dem nach Artikel 103 Absatz 2 GG geforderten Aspekt der Bestimmtheit der Strafandrohung (nulla poena sine lege) bestehen. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit soll mit Blick auf die zum Teil sehr vage Umschreibung der im Katalog aufgeführten Deliktsgruppen in der Bundesrepublik

Deutschland eine Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen den Willen der verurteilten Person immer nur dann möglich sein, wenn die Freiheitsentziehung aufgrund einer auch im Inland als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu würdigenden Handlung oder Unterlassung veranlasst ist.

Die alleinige Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen ohne gleichzeitige Übernahme der gegebenenfalls durchzuführenden Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses soll dagegen unabhängig von der möglichen Sanktionierbarkeit nach deutschem Recht möglich sein (vgl. § 90b Absatz 3 Nummer 3 IRG-E). In diesem Fall nimmt die Bundesrepublik Deutschland ausnahmsweise die Resozialisierung der verurteilten Person nicht als eigene Aufgabe war, sondern als fremde Aufgabe für den anderen Mitgliedstaat, der alle nachträglichen Entscheidungen in eigener Zuständigkeit treffen muss. Der verurteilten Person wird dadurch ermöglicht, in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren und ihr alltägliches Leben in ihrem gewohnten sozialen Umfeld fortzuführen.

§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 IRG-E knüpft in Anlehnung an die Terminologie in § 1 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 3 IRG an den Tatbegriff an, der sowohl Straftaten als auch bloßes Verwaltungsunrecht erfasst. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird bei der innerstaatlichen Umsetzung der Versagungsgründe und in den folgenden, daran anzuknüpfenden Regelungen an dem Oberbegriff der "Tat" festgehalten. Einer Differenzierung, ob die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates bei einer Parallelwertung nach deutschem Rechtsverständnis eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit betrifft, bedarf es nicht. Es würde zu unbilligen Härten führen, wenn die verurteilte Person nur deswegen nicht zur Überwachung und gegebenenfalls zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren könnte, weil das deutsche Recht die zugrunde liegende Tat nur als Ordnungswidrigkeit einstuft.

Zu prüfen ist daher, ob nach dem Maßstab des deutschen Rechts, gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, ein tatbestandsmäßiges rechtwidriges und schuldhaftes Verhalten vorliegt. Neben Rechtfertigungsgründen müssen ebenfalls Schuld- und persönliche Strafausschließungsgründe in die rechtliche Wertung einbezogen werden. Unterschiede in der rechtlichen Bezeichnung oder der tatbestandlichen Zuordnung des natürlichen Lebenssachverhalts sind dabei unschädlich. Die im ausländischen Erkenntnis enthaltenen Tatsachenfeststellungen dienen als Grundlage der Wertung. Sie werden ebenso wenig wie die im ausländischen Erkenntnis vorgenommenen rechtlichen Schlussfolgerungen nachgeprüft. Die Frage des Schuldverdachts fällt - wie die Würdigung der Beweise im Allgemeinen - in die alleinige Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates. Er allein stellt die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuld, aber auch der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit der verurteilten Person fest und begründet damit deren Verurteilung. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die dem ausländischen Erkenntnis zugrundeliegende Tat nach deutschen Recht nicht sanktionierbar wäre, ist die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses - nicht aber die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen (s.oben) - als unzulässig abzulehnen, es sei denn es sind die Voraussetzungen von § 90b Absatz 2 oder § 90c Absatz 2 IRG-E erfüllt.

5. Nach § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IRG-E muss die verurteilte Person entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sich darüber hinaus in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Die Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung um. Danach ist der Mitgliedstaat, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verpflichtet, ein Erkenntnis eines anderen Mitgliedstaates anzuerkennen und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu übernehmen, wenn die verurteilte Person in den Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückgekehrt ist oder zurückzukehren beabsichtigt.

Die Erweiterung des Personenkreises auf alle deutschen Staatsangehörigen, unabhängig davon wo sie ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt haben, dient der in Artikel 5 Absatz 2 eröffneten Möglichkeit, auch als Nichtaufenthaltsstaat einer Übertragung der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen generell zustimmen zu können. Die Bundesregierung beabsichtigt, eine entsprechende Erklärung nach Artikel 6 Absatz 4 Rb Freiheitsstrafen abzugeben. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer verfassungsrechtlich begründete Fürsorgepflicht gegenüber allen deutschen Staatsangehörigen nach. Die Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen gebietet es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Kehrt eine verurteilte Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in die Bundesrepublik Deutschland zurück oder beabsichtigt sie dies zu tun, so hat die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich die Überwachung der der verurteilten Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen sowie die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion zu übernehmen, um dem gesetzgeberischen Verlangen nach Resozialisierung im Heimatstaat nachzukommen. Dies entspricht dem Schutzanspruch der Grundrechtsträger, der aus dem Statusrecht als deutsche Staatsangehörige folgt. Die Entscheidung, ob die Überwachung und gegebenenfalls die Vollstreckung auch bei deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, übernommen wird, wird allerdings ins Ermessen der Staatsanwaltschaft als zuständige Bewilligungsbehörde gestellt. Der Staatsanwaltschaft wird es damit ermöglicht, auch Kriterien zu berücksichtigen, die unter Umständen darauf hinweisen, dass im Einzelfall die Resozialisierung der verurteilten Person in einem anderen Mitgliedstaat besser zu erreichen wäre.

Im Hinblick auf den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt von verurteilten Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen nach § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IRG-E keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die verurteilte Person ihren erforderlichen Aufenthaltstitel, z.B. wegen Ablaufs der Geltungsdauer, aufgrund einer Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund oder aufgrund einer zwingenden Ausweisung wegen der Begehung vorsätzlicher Straftaten, nicht mehr besitzt oder dieser nach § 51 Aufenthaltsgesetz erlöschen könnte. Mögliche Anhaltspunkte können sich dabei auch aus der dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegenden Tat oder aus anlässlich der Tat angestellten Prognosen ergeben. Eine bestandskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde muss zur Beurteilung dieser Frage (noch) nicht vorliegen. Sobald ein Verwaltungsverfahren über den Widerruf des Aufenthaltstitels eingeleitet wurde, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Nur wenn dies zweifelsfrei bejaht werden kann, besteht eine Verpflichtung zur Anerkennung des Erkenntnisses und zur Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.

Zu dem erfassten Personenkreis zählen neben den Unionsbürgern auch alle Nicht-EUStaatsangehörige sowie Staatenlose, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Neben dem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt oder der deutschen Staatsangehörigkeit legt § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IRG-E in Buchstabe b als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung fest, dass sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Artikel 5 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung fordert zwar nur, dass die verurteilte Person in den Vollstreckungsstaat zurückgekehrt ist oder dies beabsichtigt zu tun, nach Artikel 18 Nummer 2 Rb Bewährungsüberwachung besteht für den Vollstreckungsstaat jedoch keine Verpflichtung zur Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, wenn die verurteilte Person nach Übermittlung der nach § 90d IRG-E erforderlichen Unterlagen im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates nicht auffindbar ist. Die verurteilte Person muss sich daher spätestens zum Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung bzw. der Zulässigkeitserklärung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Einer ausdrücklichen Einverständniserklärung der verurteilten Person bedarf es dagegen nicht. Wie in reinen Vollstreckungshilfefällen, in denen sich die verurteilte Person wie vorliegend bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der in dem Erkenntnis zuvor bestimmten freiheitsentziehenden Sanktion von dem Einverständnis der verurteilten Person abhängig zu machen. In der Regel wird die verurteilte Person ihr Einverständnis in einem solchen Fall auch verweigern. Die erhöhte Mobilität der Menschen und die Durchlässigkeit der Grenzen innerhalb der EU gebietet es jedoch, insbesondere im Vollstreckungshilfeverkehr mit den anderen EU-Mitgliedstaaten Bewährungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen, die einer Person durch einen anderen EU-Mitgliedstaat zur Ahndung einer strafbaren Handlung auferlegt wurden, im Wege einer wirksamen Zusammenarbeit zu überwachen, auch ohne dass die verurteilte Person ausdrücklich zugestimmt hat. Gleiches gilt für die gegebenenfalls durchzuführende Vollstreckung der gegen die verurteilte Person wegen der strafbaren Handlung festgesetzten freiheitsentziehenden Sanktion.

6. § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 IRG-E zählt die Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen auf, die in der Bundesrepublik Deutschland überwacht werden können. Die Buchstaben a bis m bilden dabei den Katalog von Maßnahmen ab, zu deren Anerkennung, Überwachung und Vollstreckung alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung verpflichtet sind. Die Verwendung des in Artikel 4 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung enthaltenen Katalogs lässt entsprechende Kenntnisse des erkennenden Gerichts über die im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten der Bewährungsüberwachung in einem anderen Mitgliedstaat entbehrlich erscheinen. Steht bereits vor der Verurteilung fest, dass die betroffene Person an ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückkehren wird, dürfte es dem erkennenden Gericht ohne Weiteres möglich sein, die in Artikel 4 Absatz 1 aufgezählten Optionen an Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in seiner Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Hat sich der jeweilige anvisierte Vollstreckungsstaat gemäß einer Erklärung nach Artikel 4 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung darüber hinaus bereit erklärt, weitere Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen zu überwachen, kann das erkennende Gericht auch diese in seine Überlegungen mit aufnehmen. Gerade in den grenznahen Gebieten wird man angesichts der größeren Häufigkeit entsprechender Fälle auf eine sich einspielende Praxis hoffen können.

Die Bundesregierung beabsichtigt, eine Erklärung nach Artikel 4 Absatz 2 abzugeben. Sie beabsichtigt, sich dazu bereit zu erklären, neben den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen noch weitere Auflagen und Weisungen zu überwachen, die entweder dazu geeignet sind, der Genugtuung für begangenes Unrecht zu dienen, oder darauf abzielen, die Lebensführung der verurteilten Person zu beeinflussen. Bei den in Buchstabe n bis q des § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 IRG-E aufgezählten zusätzlichen Auflagen und Weisungen handelt es sich wie bei den im Maßnahmenkatalog des Artikels 4 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung aufgezählten Verpflichtungen ausnahmslos um Auflagen und Weisungen, die auch durch ein deutsches Gericht nach den §§ 56b, 56c und 68b StGB bzw. den §§ 10, 15 und 23 JGG angeordnet werden könnten. Ob diese Auflagen oder Weisungen der verurteilten Person durch das erkennende Gericht des anderen Mitgliedstaates als Bewährungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen auferlegt wurden, ist dabei nicht von Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass das deutsche Recht solche Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen grundsätzlich als Auflagen oder Weisungen kennt. Die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen dürfen darüber hinaus an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen stellen und müssen hinreichend bestimmt sein. Sollte dies im Einzelfall einmal nicht der Fall sein, kann das Exequaturgericht sie nach § 90h Absatz 7 Satz 1 IRG-E in die ihnen im deutschen Recht am meisten entsprechenden Auflagen und Weisungen umwandeln.

Bei der Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen (vgl. § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe m IRG-E), ist zu beachten, dass diese an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die verurteilte Person und gegebenenfalls ihr Erziehungsberechtigter und ihr gesetzlicher Vertreter hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Dies entspricht den Vorgaben des deutschen Rechts (vgl. § 56c Absatz 3 und 68b Absatz 2 Satz 4 StGB sowie § 10 Absatz 2 JGG).

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k Rb Bewährungsüberwachung enthält eine solche Zusatzvoraussetzung nicht.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i ermöglicht es den Mitgliedstaaten jedoch, die Zuständigkeit für die Überwachung von einer medizinischtherapeutischen Maßnahme abzulehnen, wenn diese von ihnen gemäß ihres Rechts- oder Gesundheitssystems nicht überwacht werden kann.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i Rb Bewährungsüberwachung gestattet es somit, medizinischtherapeutische Maßnahmen generell an das deutsche Recht anzupassen, um sie in der Bundesrepublik Deutschland überwachen zu können. Bei der Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, und der Entziehungskur erfolgt dies durch die Einführung des Erfordernisses einer Einverständniserklärung. Liegt keine Einverständniserklärung vor, ist die Überwachung einer solchen Maßnahme als unzulässig abzulehnen. Andere Heilbehandlungen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, können dagegen nach § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe q IRG-E überwacht werden, ohne das es der Zustimmung der verurteilten Person bedarf.

§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe q IRG-E stellt sich insofern als eine Auffangvorschrift für all solche Weisungen dar, die nicht in einem der vorangegangenen Buchstabe einzeln aufgezählt wurden. Darunter fallen z.B. auch solche Weisungen, die nach § 68b Absatz 1 Satz 1 StGB vorgesehen sind, wie z.B. die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind (§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 StGB), oder die Weisung, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen (§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 StGB). Die durch die Auffangvorschrift erfassten Weisungen sind nur zulässig, wenn sie dem deutschen Recht entsprechen, insbesondere wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt gerade für die elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, Sätze 2 bis 4 StGB. Diese Begrenzung steht auch im Einklang mit dem Rb Bewährungsüberwachung, der im Erwägungsgrund 11 gerade die elektronische Aufenthaltsüberwachung an die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren knüpft und diese Weisungen nach § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe q IRG-E keine verpflichtend anzuerkennenden Bewährungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung darstellen.

Zu Absatz 2

Gemäß § 90b Absatz 2 IRG-E bleibt in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (beiderseitige Sanktionierbarkeit) außer Betracht, ob das deutsche Recht gleichartige Steuern oder Abgaben vorsieht oder gleichartige Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates. Absatz 2 setzt Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 Rb Bewährungsüberwachung um.

Zu Absatz 3

§ 90b Absatz 3 IRG-E enthält Ausnahmeregelungen zu § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 IRG-E. Danach ist in bestimmten Fällen entsprechend den Vorgaben des Rb Bewährungsüberwachung allein die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zulässig, die der verurteilten Person in einem anderen Mitgliedstaat auferlegt oder dort gegen sie verhängt wurde. Die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion, die entweder bereits im Erkenntnis verhängt oder festgesetzt wurde oder erst noch nachträglich zu bestimmen ist, scheidet in diesen Fällen dagegen nach § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 IRG-E aus.

So ist nach Absatz 3 Nummer 1 die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen auch dann zulässig, wenn das Gericht statt der in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IRG-E genannten Entscheidungen, entweder gegen die verurteilte Person alternative Sanktionen verhängt hat, ohne jedoch für den Fall der Nichteinhaltung eine freiheitsentziehende Sanktion zu bestimmen (Buchstabe a), oder die verurteilte Person bedingt verurteilt hat (Buchstabe b und c). Eine bedingte Verurteilung liegt nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Rb Bewährungsüberwachung vor, wenn die Straffestsetzung entweder dadurch bedingt zurückgestellt wurde, dass der verurteilten Person eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen auferlegt wurden (Buchstabe b) oder wenn der verurteilten Person eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen statt einer freiheitsentziehenden Sanktion auferlegt wurden (Buchstabe c).

Absatz 3 Nummer 1 ergänzt insofern Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung enthaltende Verpflichtung, die Überwachung von Bewährungsaufnahmen und alternativen Sanktionen zu übernehmen, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates diese einer Person aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 2 Rb Bewährungsüberwachung wegen der Begehung einer Straftat auferlegt hat oder gegen sie verhängt hat. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Vollstreckung, die gegebenenfalls bei Verstoß gegen die Bewährungsmaßnahmen oder bei Nichteinhaltung der alternativen Sanktionen notwendig wäre, nachdem eine freiheitsentziehenden Sanktion nachträglich festgesetzt wurde, sieht der Rb Bewährungsentscheidung dagegen in diesen Fällen nicht vor. In Artikel 14 Absatz 3 eröffnet er den Mitgliedstaaten vielmehr die Möglichkeit, sogar bereits die Zuständigkeit für die noch vor der Vollstreckung zu treffende Entscheidung, gegen die verurteilte Person eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen, abzulehnen. Statt eine freiheitsentziehende Sanktion selbst festzusetzen, kann der Vollstreckungsstaat nach Artikel 14 Absatz 4 die Zuständigkeit zurück auf den Ausstellungsstaat übertragen, wenn er feststellt, dass die verurteilte Person gegen die Bewährungsmaßnahmen oder die alternativen Sanktionen verstoßen hat und er die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion für erforderlich hält. Der Ausstellungsstaat ist dann sowohl für die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion als auch für deren Vollstreckung zuständig.

Die Bundesregierung beabsichtigt, eine solche Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung abzugeben, da es dem deutschen Exequaturgericht nicht möglich ist, ohne umfassende Würdigung der Tat und des Täters den fremden Schuldspruch mit einer eigenen Strafzumessungsentscheidung nach deutschem Recht zu verbinden. Eine eigene Strafzumessung würde jedoch erfordern, dass das deutsche Exequaturgericht dem Grunde nach das in dem anderen Mitgliedstaat geführte Verfahren zum großen Teil erneut führen müsste. Dies widerspricht der rechtshilferechtlichen Natur der Vollstreckungsübernahme. Darüber hinaus müsste das deutsche Gericht eine Gesamtbetrachtung der Sanktions- und Vollstreckungspraxis des anderen Mitgliedstaates vornehmen und darin enthaltende mögliche Strafmaßreduktionen und Anrechnungsmechanismen berücksichtigen. Dies ist dem Exequaturgericht selbst nach ergänzender Beweisaufnahme entsprechend § 52 IRG nicht möglich. Die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung entbindet die Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht von ihrer Verpflichtung, nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 2 Rb Bewährungsüberwachung, in einem solchen Fall der notwendigen nachträglichen Festsetzung der freiheitsentziehenden Sanktion, die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen zu übernehmen. Dies stellt Artikel 14 Absatz 5 Rb Bewährungsüberwachung ausdrücklich klar. Mit § 90b Absatz 3 Nummer 1 kommt die Bundesrepublik Deutschland dieser Verpflichtung nach.

Absatz 3 Nummer 2 sieht demgemäß auch vor, dass eine Übernahme der Überwachung nicht aber der Vollstreckung auch möglich ist, wenn eine in einem ausländischen Erkenntnis bereits bestimmte freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht. Auch auf diesen Fall soll die von der Bundesregierung nach Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung abzugebende Erklärung ausgeweitet werden. Wie nach den Vorschriften zur Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen stellt § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IRG-E klar, dass die gegebenenfalls durchzuführende Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig ist, wenn die durch das ausländische Erkenntnis bestimmte freiheitsentziehende Sanktion in eine dem deutschen Recht bekannte Sanktion umgewandelt werden kann (vgl. in der Begründung zu § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IRG-E). Ist dies nicht der Fall, übernimmt die Bundesrepublik Deutschland nach § 90b Absatz 3 Nummer 2 IRG-E entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 14 Absatz 5 IRG-E allein die Überwachung der durch das ausländische Erkenntnis auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.

Die Ausnahmeregelung in § 90b Absatz 3 Nummer 3 betrifft schließlich den Fall der mangelnden beiderseitigen Sanktionierbarkeit. Auch in diesem Fall soll zwar die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion, nicht aber schon die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen unzulässig sein.

§ 90b Absatz 3 Nummer 3 IRG-E weist allerdings die Besonderheit auf, dass er neben Artikel 14 Absatz 3 und 5 auch noch Artikel 11 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung umsetzt. Dies hat Auswirkungen im Hinblick auf die trotz der nach Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung abgegebenen Erklärung noch vorzunehmenden Folgeentscheidungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Rb Bewährungsüberwachung (vgl. in der Begründung zu § 90k Absatz 2 IRG-E). Nach Artikel 11 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung steht es den Mitgliedstaaten nämlich frei, bei Vorliegen eines Versagungsgrundes, zu dem auch die beiderseitige Sanktionierbarkeit gehört, anstatt die Anerkennung des Urteils und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen vollständig abzulehnen, im Einvernehmen mit dem Ausstellungsstaat allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu übernehmen, ohne jedoch irgendeine Zuständigkeit für mögliche Folgenentscheidungen nach Artikel 14 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung zu begründen.

Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung erlaubt den Mitgliedstaaten dagegen nur, die Zuständigkeit für bestimmte Folgeentscheidungen abzulehnen.

Die durch Artikel 11 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung eröffnete Möglichkeit, allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen trotz mangelnder beiderseitiger Sanktionierbarkeit zu übernehmen, wird in § 90b Absatz 3 Nummer 3 IRG-E in deutsches Recht umgesetzt, um der verurteilten Person die Rückkehr in ihr gewohntes soziales Umfeld zu ermöglichen. Stimmt der andere Mitgliedstaat zu, für alle gegebenenfalls notwendigen Folgeentscheidungen zuständig zu bleiben, so könnte die verurteilte Person durch ihre Rückkehr nach Deutschland ihre familiären, sprachlichen und kulturellen Beziehungen aufrechterhalten und dadurch den ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder den gegen sie verhängten alternativen Sanktionen leichter nachkommen. Die Gefahr eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahmen oder einer Nichteinhaltung der alternativen Sanktionen, verbunden mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, wäre durch die Fortführung ihres alltäglichen Lebens wesentlich geringer zu veranschlagen, und käme insofern auch dem Opferschutz und dem Schutz der Allgemeinheit zugute.

Zu § 90c - Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

Zu Absatz 1

§ 90c Absatz 1 IRG-E setzt die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, e, g und h Rb Bewährungsüberwachung geregelten fakultativen Versagungsgründe als obligatorischen Zulässigkeitshindernisse um. Diese Zulässigkeitshindernisse sind in jedem Verfahrensstadium zu prüfen. Liegt eines dieser Hindernisse vor, ist sowohl die gegebenenfalls vorzunehmende Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses als auch die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in jedem Fall als unzulässig abzulehnen.

1. Nach Nummer 1 ist die Vollstreckung und Überwachung unzulässig, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt war und damit nach § 19 StGB schuldunfähig war. Dasselbe gilt, wenn sie als Jugendlicher (14 bis einschließlich 17 Jahre alt) nach § 3 JGG strafrechtlich noch nicht verantwortlich war, weil sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch nicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g Rb Bewährungsüberwachung ermöglicht eine solche Prüfung und gegebenenfalls die Ablehnung der Vollstreckung und Überwachung. War die verurteilte Person zurzeit der Tat dagegen ein Heranwachsender im Sinne von § 1 Absatz 2 JGG (18 bis einschließlich 20 Jahre alt), so steht § 90c Absatz 1 Nummer 1 weder der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen noch der gegebenenfalls notwendigen Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses entgegen, da einem Heranwachsenden nach § 105 Absatz 1 JGG regelmäßig eine strafrechtliche Verantwortung unterstellt wird. Die in dem ausländischen Erkenntnis bereits verhängte oder bestimmte Sanktion ist dann grundsätzlich auch ihrer Höhe nach anzuerkennen, wird wie bei strafrechtlich verantwortlichen Jugendlichen allerdings nach Maßgabe des § 90h Absatz 5 Nummer 2 IRG-E in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umgewandelt.

2. Nummer 2 setzt zusammen mit Absatz 3 und 4 das durch Artikel 6 Nummer 1 Rb Abwesenheitsentscheidungen in direkter Änderung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe h Rb Bewährungsüberwachung eingeführte Regel-Ausnahme-Verhältnis im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen um, die auf ausländischen Erkenntnissen beruhen, die in Abwesenheit der verurteilten Person ergangen sind. Nummer 2 enthält den Grundsatz, dass die Vollstreckung eines solchen ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nicht zulässig ist. Die von diesem Grundsatz zugelassenen Ausnahmeregelungen werden in Absatz 3 und 4 abschließend aufgeführt.

3. Nummer 3 sieht vor, dass die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen ebenfalls unzulässig sind, wenn sie gegen das Verbot der Doppelverfolgung verstießen. Die Vorschrift setzt Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

Rb Bewährungsüberwachung um. Der Wortlaut der Vorschrift orientiert sich wie § 84b Absatz 1 Nummer 3 IRG-E an § 83 Nummer 1, § 88a Absatz 2 Nummer 3 und § 94 Absatz 2 Nummer 2 IRG und weicht dementsprechend von § 49 Absatz 1 Nummer 4 IRG ab.

Wie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Rb Freiheitsstrafen verzichtet auch Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c Rb Bewährungsüberwachung auf eine Definition der Voraussetzungen des Verbots der mehrfachen Strafverfolgung. Er spricht allein vom Grundsatz ne bis in idem, obwohl es an einer Definition dieses Grundsatzes auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts noch mangelt. Um Kongruenz bei der Umsetzung der verschiedenen Rahmenbeschlüsse herzustellen, geht der Entwurf wie bei der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Rb Freiheitsstrafen in § 84b Absatz 1 Nummer 3 IRG-E von der Definition in Artikel 54 SDÜ und der hierzu entwickelten Rechtsprechung deutscher Gerichte sowie des EuGH aus. Ein Widerspruch zu Artikel 50 der EU-Grundrechtecharta wird damit nicht begründet (vgl. hierzu die näheren Ausführungen in der Begründung zu § 84b Absatz 1 Nummer 3 IRG-E).

Ob eine rechtskräftige "Aburteilung" im Sinne von § 90c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG-E der Zulässigkeit der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und der Zulässigkeit der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen entgegensteht, wird allein im maßgebenden europarechtlichen Kontext beurteilt. Eine Sperrwirkung tritt ein, wenn die betroffene Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsstaat freigesprochen oder verurteilt wurde. Wurde die betroffene Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat verurteilt, muss die gegen sie verhängte Sanktion darüber hinaus entweder bereits vollständig vollstreckt worden sein,

gerade vollstreckt werden oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden können (§ 90c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b IRG-E). Urteilsstaat im Sinne von § 90c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b IRG-E ist nicht der im Rb Bewährungsüberwachung als Ausstellungsstaat bezeichnete Mitgliedstaat, sondern der andere Mitgliedstaat, in dem die verurteilte Person wegen derselben Tat ebenfalls rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Bei diesem anderen Mitgliedstaat kann es sich auch um die Bundesrepublik Deutschland handeln. Der ausdrücklichen Einführung eines Verbots der mehrfachen Strafverfolgung durch den Ausstellungsstaat bedarf es dagegen nicht. Das Prinzip der Einmaligkeit der Strafverfolgung war und ist auch weiterhin von allen EU-Mitgliedstaaten in Umsetzung von Artikel 14 Absatz 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 für den eigenen nationalen Bereich als bindend anzuerkennen. Sollte es ausnahmsweise doch einmal zu einer doppelten Strafverfolgung durch den Ausstellungsstaat gekommen sein, könnte die Vollstreckung und Überwachung in diesem Fall wegen Verstoßes gegen den europäischen ordre public nach § 73 Satz 2 IRG als unzulässig abgelehnt werden.

"Vollstreckt" im Sinne von § 90c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b IRG-E wird eine Sanktion auch, wenn eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. EuGH, C-288/05, Urteil vom 18. Juli 2007, Strafverfahren gegen Jürgen Kretzinger, Ziffer 42 bis 44; BGHSt 46, 187, 189). Hat die Staatsanwaltschaft mit der betroffenen Person einen Vergleich vereinbart, so wirkt dieser nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 54 SDÜ wie ein rechtskräftiges Urteil (EuGH, C-187/01 und C-385/01, Urteil vom 11. Februar 2003, Strafverfahren gegen Hüseyin Gözütok und Klaus Brügge, Ziffer 30 bis 48). Eine Einstellung eines Strafverfahrens durch einen anderen Mitgliedstaat nach der Erfüllung von Auflagen hindert demgemäß eine strafrechtliche Verfolgung wegen derselben Tat. Zur Definition des Begriffs "derselben Tat" knüpft der EuGH an den materiellen Tatbegriff an. Dieser wird verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen. Die rechtliche Qualifizierung der Tatsachen oder das geschützte rechtliche Interesse sind dabei nicht von Bedeutung (EuGH, C-436/04, Urteil vom 9. März 2006, Strafverfahren gegen Leopold Henri Van Esbroeck, Ziffer 27 bis 36 und 42; EuGH, C288/05, Urteil vom 18. Juli 2007, Strafverfahren gegen Jürgen Kretzinger, Ziffer 29 bis 37). Der Strafverfolgung in einem anderen Staat kann schließlich auch eine Sanktion entgegenstehen, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nie vollstreckbar ist (EuGH, C297/07, Urteil vom 11. Dezember 2008, Strafverfahren gegen Klaus Bourquain, Ziffer 47 bis 52).

4. Nach § 90c Absatz 1 Nummer 4 IRG-E ist die Vollstreckung unzulässig, wenn sie nach deutschem Recht verjährt ist. Gegebenenfalls ist der Sachverhalt sinngemäß umzustellen. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass für die Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist. Die Regelung, die Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e des Rb Bewährungsüberwachung umsetzt, unterscheidet sich insofern von § 84b Absatz 1 Nummer 4 IRG-E, der § 49 Absatz 1 Nummer 5 IRG entspricht. Sie stimmt jedoch mit § 87b Absatz 3 Nummer 6 IRG-E überein, der ebenfalls die Einschränkung beinhaltet, dass die dem Erkenntnis zugrunde liegende Tat nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 und 9 StGB, des § 5 OWiG oder landesrechtlicher Vorschriften auch der deutschen Sanktionierungsbefugnis unterliegen muss.

Zu Absatz 2

§ 90c Absatz 2 IRG-E ergänzt § 84b Absatz 2 IRG-E, der die in § 49 Absatz 3 IRG-E eingeführte Neuregelung auf den Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten übertragen hat. Aus denselben Gründen, die zur Einführung des neuen Absatzes 3 in § 49 IRG geführt haben (vgl. Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 3 IRG-E), kann mit dem Antrag der verurteilten Person die Überwachung der ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder der gegen sie verhängten alternativen Sanktionen sowie die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der mit dem ausländischen Erkenntnis bereits verhängten bzw. in ihm festgesetzten freiheitsentziehenden Sanktion übernommen werden, obwohl nicht alle Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 90b Absatz 1 Satz 1 und des § 90c Absatz 1 IRG-E erfüllt sind. Trotz mangelnder beiderseitiger Sanktionierbarkeit (§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 IRG-E), der mangelnden strafrechtlichen Verantwortung der verurteilten Person zur Zeit der Tat (§ 90c Absatz 1 Nummer 1 IRG-E), einer ergangenen Abwesenheitsentscheidung (§ 90c Absatz 1 Nummer 2 IRG-E), des Verstoßes gegen das Verbot der mehrfachen Strafverfolgung (§ 90c Absatz 1 Nummer 3 IRG-E) oder der Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht (§ 84b Absatz 1 Nummern 4 IRG-E) kann es insbesondere aufgrund von Fürsorgeerwägungen oder aber auch aus Gründen einer effektiveren Resozialisierungsmöglichkeit im Heimatstaat geboten sein, die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland zu überwachen und dann gegebenenfalls auch die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion im Fall des Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahmen oder der Nichteinhaltung der alternativen Sanktionen zu vollstrecken. Entsprechend der Regelung in § 84b Absatz 2 IRG-E erstreckt sich der Anwendungsbereich von § 90c Absatz 2 IRG-E auch auf rechtmäßig dauerhaft hier lebende Ausländer.

Notwendige Voraussetzung für die Ausnahmeregelung nach § 90c Absatz 2 IRG-E ist ein Antrag der verurteilten Person. Wegen seiner grundlegenden Bedeutung und seiner weitreichenden Folgen ist ein solcher Antrag nur dann wirksam, wenn er zu Protokoll eines Richters erklärt wurde (vgl. Satz 2). Insofern unterscheidet sich § 90c Absatz 2 IRG-E von § 49 Absatz 3 und § 84b Absatz 2 IRG-E, nach denen die Erklärung auch zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten erklärt werden kann, wenn sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat aufhält. Dies hängt damit zusammen, dass sich die verurteilte Person vorliegend im Gegensatz zu den von den §§ 49 ff. IRG und den §§ 84 ff. IRG-E erfassten Fällen nicht in Haft im Ausstellungsstaat befinden kann. Die gegen die verurteilte Person gegebenenfalls mit dem ausländischen Erkenntnis verhängte freiheitsentziehende Sanktion wird nämlich im Anwendungsbereich des Rb Bewährungsüberwachung gegenwärtig nicht vollstreckt. Entweder ist ihre Vollstreckung bereits im ausländischen Erkenntnis selbst zur Bewährung ausgesetzt worden oder die Vollstreckung ihres Restes wurde durch nachträgliche Entscheidung ausgesetzt. Wie in den Fällen der bedingten Verurteilung oder der Verurteilung zu alternativen Sanktionen befindet sich die verurteilte Person daher immer auf freiem Fuß und muss sich zusätzlich, den Vorgaben des Rb Bewährungsüberwachung entsprechend, gemäß § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b IRG-E spätestens zum Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung bzw. der Zulässigkeitserklärung der Überwachung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (vgl. in der Begründung zu § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b IRG-E). Der Möglichkeit, die Einverständniserklärung zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten abzugeben, bedarf es deshalb nicht.

Der deutsche Richter hat die verurteilte Person vor Antragstellung sowohl über die Rechtsfolgen als auch darüber, dass der Antrag nicht zurückgenommen werden kann, umfassend zu belehren (Satz 4). Gegebenenfalls bestehende Einwände gegen den von ihr gestellten Antrag hat die verurteilte Person im Exequaturverfahren geltend zu machen (vgl. Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 3). Nach Abschluss des Exequaturverfahrens kann der Antrag mit Rücksicht auf das für die Abgabe der Erklärung vorgesehene Verfahren und den ausgelösten Verwaltungsaufwand einerseits und mögliche negative Auswirkungen einer späteren Rücknahme für die künftige rechthilferechtliche Zusammenarbeit mit dem anderen Mitgliedstaat andererseits nicht mehr zurückgenommen werden (Satz 3).

Wie bei § 49 Absatz 3 IRG-E kann die Staatsanwaltschaft auch hier in jedem Stadium des Verfahrens beantragen, dass die verurteilte Person über die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Erkenntnisses und die Zulässigkeitserklärung einer Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen trotz bestimmter mangelnder Zulässigkeitsvoraussetzungen belehrt wird (vgl. Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 3 IRG-E). Das Gericht hat aufgrund der Geltung des europäischen ordre public gemäß § 73 Satz 2 IRG eine einzelfallbezogenen Abwägung vorzunehmen zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch deutscher Staatsangehöriger auf Schutz und Fürsorge bzw. dem Resozialisierungsinteresse rechtmäßig auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland lebender Ausländer und dem Interesse des Staates, keine Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu überwachen und gegebenenfalls keine freiheitsentziehenden Sanktionen vollstrecken zu müssen, die unter Missachtung von grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien zustande gekommen sind (vgl. Begründung Besonderer Teil zu § 49 Absatz 1 Nummer 1 IRG-E). Keine der in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 90c Absatz 1 festgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt allerdings für sich einen wesentlichen Grundsatz der deutschen Rechtsordnung dar, gegen den ein Verstoß zwingend zur Unzulässigkeit der Überwachung und gegebenenfalls Vollstreckung führen muss. Hinsichtlich der beiderseitigen Sanktionierbarkeit (§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 IRG-E), der mehrfachen Strafverfolgung (§ 90c Absatz 1 Nummer 3) und der Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht (§ 90c Absatz 1 Nummern 4 IRG-E) wird zur Begründung auf die jeweiligen Ausführungen zu § 49 Absatz 3 IRG-E und im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortung der verurteilten Person (§ 90c Absatz 1 Nummer 1) und ihr grundsätzliches Anwesenheitsrecht in der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Verhandlung (§ 90c Absatz 1 Nummer 2) auf die jeweiligen Ausführungen zu § 84b Absatz 2 IRG-E verwiesen.

Zu Absatz 3 und 4

Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen von dem in Absatz 1 Nummer 2 normierten Grundsatz, dass Bewährungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen nicht überwacht und die in dem ausländischen Erkenntnis verhängten oder bereits bestimmten freiheitsentziehenden Sanktionen nicht vollstreckt werden, wenn sie in Abwesenheit der verurteilten Person auferlegt oder gegen sie verhängt worden sind, entsprechen § 83 Absatz 2 und 3 IRG. Zur Begründung der Regelungen in den Absätzen 3 und 4 wird daher auf die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 83 Absatz 2 und 3 IRG (Bundestagsdrucksache 18/3562, S. 75 ff. und 79 f.) verwiesen.

Zu § 90d - Unterlagen

Zu Absatz 1

Entsprechend den §§ 83a, 88b und 95 IRG und § 84c IRG-E bestimmt § 90d IRG-E, welche Unterlagen vorliegen müssen, damit über die Zulässigkeit der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und über die Zulässigkeit der gegebenenfalls durchzuführenden Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses entschieden werden kann. Neben dem ausländischen Erkenntnis und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung (beides im Original oder als beglaubigte Abschrift) zählt dazu auch die nach Artikel 6 Rb Bewährungsüberwachung durch den Ausstellungsstaat zu übermittelnde Bescheinigung.

§ 90d IRG-E setzt dadurch den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Rb Bewährungsüberwachung enthaltenen fakultativen Versagungsgrund der fehlerhaften Bescheinigung als weitere obligatorische Zulässigkeitsvoraussetzung um.

Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Rb Bewährungsüberwachung kann die Anerkennung eines ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen versagt werden, wenn die Bescheinigung nach Artikel 6 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung unvollständig vorgelegt wird oder offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis oder gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung entspricht. Zur äußerlichen Gestaltung der Bescheinigung haben die EU-Mitgliedstaaten ein Formblatt entworfen, das im Anhang I des Rahmenbeschlusses abgebildet ist und das grundsätzlich zu verwenden ist. Das Formblatt bzw. dessen Buchstabe h wurde allerdings im Rahmen der Verhandlungen des Rb Abwesenheitsentscheidungen durch Artikel 6 Nummer 2 Rb Abwesenheitsentscheidungen geändert. Buchstabe h des Formblattes bzw. der Bescheinigung wurde den neuen Regelungen angepasst, die durch Artikel 6 Nummer 1 Rb Abwesenheitsentscheidungen im Hinblick auf den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h Rb Bewährungsüberwachung enthaltenden Versagungsgrund bei Abwesenheitsentscheidungen eingeführt wurden. Die Zulässigkeit der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen sowie die Zulässigkeit der gegebenenfalls vorzunehmenden Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses wird daher davon abhängig gemacht, dass als Bescheinigung das in Anhang I des Rb Bewährungsüberwachung abgebildete, der Fassung des Rb Abwesenheitsentscheidungen angepasste Formblatt übersandt wird.

Ausreichend, aber für die Beurteilung der Zulässigkeit der Überwachung und der Vollstreckung sowie ihrer jeweiligen Bewilligung auch erforderlich, sind die folgenden Angaben:

Die Beschreibung der Umstände kann sich in dem Umfang, wie dies auch § 95 Absatz 2 SDÜ vorsieht, auf die Schilderung des historischen Geschehens beschränken. Eine Subsumtion unter die jeweiligen Straftatbestände ist nicht erforderlich.

Fehlen die in § 90d Absatz 1 IRG-E aufgeführten Unterlagen oder die in ihnen zu enthaltenen Angaben, muss die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und die gegebenenfalls vorzunehmende Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses als unzulässig abgelehnt werden. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass der andere Mitgliedstaat sie innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgereicht hat (vgl. Begründung zu Absatz 2).

Die Bundesregierung beabsichtigt, keine Erklärung nach Artikel 21 Rb Bewährungsüberwachung abzugeben, nach der die Vorlage der Bescheinigung in einer anderen als der deutschen Sprache akzeptiert wird. Sofern die Bescheinigung nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurde, ist ihr daher eine beglaubigte Übersetzung durch den anderen Mitgliedstaat beizufügen.

Sollte das in Anhang I des Rb Bewährungsüberwachung wiedergegebene Formblatt erneut durch einen Rechtsakt der Europäischen Union geändert werden, wie dies in der Vergangenheit durch Artikel 6 Nummer 2 Rb Abwesenheitsentscheidungen bereits geschehen ist, so ermöglicht die Formulierung der "jeweils gültigen Fassung", dass für die nach Absatz 1 vorzulegende Bescheinigung auch das abgeänderte Formblatt verwendet werden darf.

Zu Absatz 2

Entsprechend den Regelungen in § 88b Absatz 2 und § 95 Absatz 2 IRG sowie § 84c Absatz 5 Satz 1 IRG-E soll auch bezüglich der Überwachung von Bewährungsstrafen und alternativen Sanktionen vorgesehen werden, dass dem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Rb Bewährungsüberwachung eine Frist gesetzt werden kann, um eine vervollständigte oder berichtigte Bescheinigung beizubringen. Im Interesse einer Reduzierung der Vorschriften im IRG soll jedoch eine Regelung in den RiVASt erfolgen. Eine solche Möglichkeit zur Nachbesserung der Bescheinigung erscheint zweckmäßig. Die damit in Zusammenhang stehende Verpflichtung zur Konsultation, bevor die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der mit dem ausländischen Erkenntnis verhängten oder bestimmten freiheitsentziehenden Sanktion wegen fehlender, fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen abgelehnt werden soll (vgl. Artikel 11 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung), ist in § 90g Absatz 4 IRG-E umgesetzt. Danach ist § 52 Absatz 1 IRG mit der Maßgabe anwendbar, dass das Gericht erst entscheidet, wenn dem anderen Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Überwachung und Vollstreckung und/oder zur Beurteilung der fehlerfreien Ermessensausübung durch die Staatsanwaltschaft beizubringen. Die Überwachung und Vollstreckung ist allerdings endgültig nach Absatz 1 als unzulässig abzulehnen, wenn der andere Mitgliedstaat in der ihm gesetzten Frist keine ergänzenden Unterlagen beibringt. Nach Absatz 2 kann auf die Nachforderung der vervollständigten oder berichtigten Bescheinigung allerdings verzichtet werden, wenn sich die notwendigen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder anderen beigefügten Unterlagen, wie z.B. gegebenenfalls ebenfalls vorzulegenden Bewährungsentscheidung, entnehmen lassen. Durch diese Regelung wird eine unnötige Verfahrensverzögerung vermieden, die allein dem Umstand geschuldet wäre, dass die Bescheinigung nicht die notwendigen Angaben enthält.

Zu § 90e - Bewilligungshindernisse

Artikel 8 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung enthält die Verpflichtung, dass das ausländische Erkenntnis anzuerkennen und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen unverzüglich zu übernehmen ist, falls kein Versagungsgrund geltend gemacht werden soll, den der Rb Bewährungsüberwachung den EU-Mitgliedstaaten eröffnet.

§ 90e IRG-E setzt diese europarechtliche Verpflichtung in deutsches Recht um. Er erlaubt eine zulässige Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und eine zulässige Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses, die gegebenenfalls im Fall des Verstoßes gegen Bewährungsmaßnahmen oder im Fall der Nichteinhaltung alternativer Sanktionen notwendig wird, nur aus abschließend aufgezählten Gründen abzulehnen. Ist die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen oder die gegebenenfalls durchzuführende Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses bereits nach den §§ 90a bis 90d IRG-E oder § 73 Satz 2 IRG unzulässig, hat die Ablehnung zwingend zu erfolgen. Denn eine Pflicht zur Bewilligung nach § 90e IRG-E besteht nur, wenn die Überwachung und Vollstreckung zulässig ist. Die Ablehnung der Bewilligung nach den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Gründen steht dagegen im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Sie kann, muss die Bewilligung aber aus den genannten Gründen nicht zwingend ablehnen. Sie hat bei ihrer Entscheidung jedoch pflichtgemäß alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält Gründe, aus denen die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses gemeinsam mit der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, die der verurteilten Person durch das ausländische Erkenntnis auferlegt wurden, abgelehnt werden kann.

1. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Rb Bewährungsüberwachung steht es den Mitgliedstaaten frei, die Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen abzulehnen, wenn die nach Artikel 6 Artikel 1 Rb Bewährungsüberwachung vorzulegende Bescheinigung unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis oder gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung entspricht. Dieser fakultative Versagungsgrund wird bereits teilweise als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung in § 90d Absatz 1 bis 3 IRG-E umgesetzt. Danach ist die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung des ausländischen Erkenntnis immer dann zwingend als unzulässig abzulehnen, wenn die nach Artikel 6 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung beizufügende Bescheinigung, für die das in Anhang I des Rahmenbeschlusses wiedergegebene Formblatt zu verwenden ist, bestimmte Angaben nicht enthält, die für die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung und Vollstreckung unabhängig vom Einzelfall wesentlich sind.

§ 90e Absatz 1 Nummer 1 IRG-E stellt eine Ergänzung zu dieser Regelung dar und führt damit zur vollständigen Umsetzung des in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Rb Bewährungsüberwachung enthaltenden Versagungsgrund, der keine Unterscheidung hinsichtlich der Bedeutsamkeit der Angaben für den jeweiligen Einzelfall vornimmt. Fehlen Angaben, die zwar nicht nach § 90d Absatz 2 IRG-E als immer zwingend notwendig erachtet werden, die aber im Formblatt grundsätzlich anzugeben sind, liegt es nach § 90e Absatz 1 Nummer 1 IRG-E im Ermessen der zuständigen Bewilligungsbehörde zu entscheiden, ob sie dieser Angaben im Einzelfall bedarf und deshalb im Falle ihres Nichtvorliegens die Vollstreckung und Überwachung nicht bewilligen kann. Eine Ablehnung setzt, wie in § 90d Absatz 4 IRG-E ausgeführt, auch hier allerdings voraus, dass vorab ein Konsultationsverfahren durchgeführt wird und dem anderen Mitgliedstaat eine Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung der Angaben gesetzt worden ist (Buchstabe b). Nur dann ist es dem Gericht möglich, eine Entscheidung nach § 90g Absatz 4 IRG-E zu treffen. Hierdurch wird der Pflicht zur Konsultation nach Artikel 11 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung nachgekommen.

2. Nach Artikel 5 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung werden die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein in einem anderen Mitgliedstaat ergangenes Erkenntnis anzuerkennen und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu übernehmen, wenn die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat und dorthin zurückgekehrt ist oder dies beabsichtigt. Die Staatsangehörigkeit der verurteilten Person spielt dabei keine Rolle.

§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IRG-E setzt diese Verpflichtung in deutsches Recht um. Er legt fest, dass eine gegebenenfalls durchzuführende Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist, wenn die verurteilte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und sich dort aufhält. Erfüllt die verurteilte Person diese Voraussetzungen, steht die Entscheidung über die Vollstreckung und Überwachung nicht im Ermessen der zuständigen Bewilligungsbehörde.

Nach § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IRG-E ist die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und gegebenenfalls die notwendige Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses jedoch auch immer dann zulässig, wenn die verurteilten Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der verurteilten Person kommt es in diesem Fall nicht an. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt durch diese Erweiterung des Personenkreises die Möglichkeit wahr, die ihr Artikel 5 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung eröffnet. Sie kommt damit ihrer verfassungsrechtlich begründete Fürsorgepflicht gegenüber allen deutschen Staatsangehörigen nach (vgl. in der Begründung zu § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IRG-E). Eine Verpflichtung, auch bei deutschen Staatsangehörigen unabhängig von ihrem Wohnort stets die Überwachung und gegebenenfalls die Vollstreckung zu übernehmen, wird jedoch nicht eingeführt. Eine solche Verpflichtung würde dem Zweck des Rahmenbeschlusses, der Resozialisierung der verurteilten Person im jeweiligen Einzelfall immer bestmöglich nachkommen zu können, zuwiderlaufen. Sie wird dementsprechend auch nicht durch den Rahmenbeschluss gefordert.

§ 90e Absatz 1 Nummer 2 IRG-E räumt deshalb der Bewilligungsbehörde bei ihrer Entscheidung, ob Bewährungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen, die einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit aber ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland durch einen anderen Mitgliedstaat auferlegt wurden, in der Bundesrepublik Deutschland überwacht werden sollen und gegebenenfalls auch die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses übernommen werden soll, ein Ermessen ein. Dieses Ermessens ermöglicht es der Bewilligungsbehörde, den verschiedensten Fallkonstellationen gerecht werden zu können. Sie kann insbesondere, wie durch Artikel 5 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung gefordert, bei der von ihr vorzunehmenden Ermessensentscheidung die Stellungnahme der verurteilten Person berücksichtigen. Ist es der Wunsch der verurteilten Person, dass die ihr von einem anderen Mitgliedstaat auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland überwacht werden sollen, weil sie z.B. in keinem Staat einen wirklichen Lebensmittelpunkt begründet hat oder in ihren früheren Aufenthaltsstaat nicht mehr zurückkehren möchte, so könnte ihre Staatsangehörigkeit als einziges bestehendes Bindeglied zu einem Mitgliedstaat vordergründig berücksichtigt werden. Der Schutzanspruch, den die verurteilte Person gegenüber dem deutschen Staat aus ihrem Statusrecht als deutsche Staatsangehörige gelten machen kann, würde in einem solchen Fall sogar zu einer Ermessensreduzierung führen. Ist die verurteilte Person dagegen mit einem anderen (Mitglied-)Staat noch immer durch familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen eng verbunden, bietet sich eine Überwachung und gegebenenfalls notwendige Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland unter Lebensbedingungen, die der verurteilten Person mittlerweile fremd geworden sind, eher nicht an. Die Bewilligungsbehörde könnte sie wegen ihrer belastenden Auswirkungen auf die Resozialisierung der verurteilten Person nach § 90d Absatz 1 Nummer 2 IRG-E ablehnen.

3. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe k Rb Bewährungsüberwachung gestattet es den Mitgliedstaaten, die Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der auf diesem beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen abzulehnen, wenn die der Verurteilung zugrunde liegende(n) Tat(en) ganz, zum großen oder zu einem wesentlichen Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates begangen wurde(n). Eine Ablehnung für den Fall, dass die Tat(en) außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaates begangen wurde(n) und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Taten gleicher Art nicht zulassen, sieht Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe k Rb Bewährungsüberwachung dagegen nicht vor. Er unterscheidet sich insofern von Artikel 4 Nummer 7 Rb EuHb, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Rb Geldsanktionen und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f Rb Einziehung, die diese zusätzliche Möglichkeit der Ablehnung alle vorsehen. Nach Artikel 10 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung steht es den Mitgliedstaates allerdings frei, durch eine Erklärung festzulegen, dass sie die Anerkennung eines ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der auf ihm beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen stets von der Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit abhängig machen werden. Geben die Mitgliedstaaten eine solche Erklärung ab, besteht für sie kein Bedarf daran, die Anerkennung und Überwachung auch ablehnen zu können, weil die Tat in einem Drittstaat begangen wurde und sie nach ihrem innerstaatlichen Recht eine solche Tat aus diesem Grund nicht verfolgen können. Eine solche zusätzliche, auf dem Territorialitätsprinzip fußende Ablehnungsmöglichkeit hätte keinerlei Mehrwert für sie.

Die Bundesregierung beabsichtigt, eine entsprechende Erklärung nach Artikel 10 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung abzugeben. Die beiderseitige Sanktionierbarkeit ist entsprechend als zwingend zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IRG-E aufgenommen worden. Eines zusätzlichen Zulässigkeitshindernisses im Sinne von § 87b Absatz 3 Nummer 8 oder § 88a Absatz 2 Nummer 1 IRG, dass dies auch gilt, wenn die Tat(en) zu einem großen oder zu einem wesentlichen Teil im deutschen Hoheitsgebiet begangen wurden, bedarf es nicht.

§ 90e Absatz 1 Nummer 3 IRG-E setzt deshalb Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe k Rb Bewährungsüberwachung auch nur noch als ein im Ermessen der Bewilligungsbehörde stehendes Bewilligungshindernis um.

§ 90e Absatz 1 Nummer 3 IRG-E orientiert sich dabei wie § 84d Nummer 3 IRG-E, der dieselbe Regelung für den Vollstreckungshilfeverkehr nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen in deutsches Recht umsetzt, am Wortlaut von § 88c Nummer 2 IRG. Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Tat(en) in der Bundesrepublik Deutschland begangen wurde(n), ist § 9 StGB. Die Bewilligungsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen, ob die konkrete Tat verfolgt werden kann und verfolgt werden soll. Die Prüfung hat in Absprache mit der für den Inlandstatort zuständigen Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Bei der Prüfung ist neben den §§ 3 ff. StGB und § 5 Ordnungswidrigkeitengesetz insbesondere Artikel 54 SDÜ zu beachten. Zwar hat die Bundesregierung bei der Ratifikation des SDÜ nach Artikel 55 Buchstabe a Halbsatz 1 SDÜ erklärt, nicht an Artikel 54 SDÜ gebunden zu sein, wenn die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegende Tat zumindest teilweise in der Bundesrepublik Deutschland begangen wurde, Artikel 54 SDÜ bleibt jedoch anwendbar, wenn die Tat - was der Regelfall sein wird - teilweise im Gebiet der aburteilenden Vertragspartei begangen wurde (vgl. Artikel 55 Buchstabe a Halbsatz 2 SDÜ). Sollte dies der Fall sein, darf eine durch eine andere Vertragspartei verurteilte Person wegen derselben Tat in Deutschland gemäß Artikel 54 SDÜ u.a. dann nicht mehr verfolgt werden, wenn die verhängte Sanktion gerade vollstreckt wird.

Ergibt sich anhand der Prüfung, dass die Tat noch in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt werden könnte, stellt sich die Frage, ob die Tat auch verfolgt werden soll, obwohl die verurteilte Person bereits rechtskräftig wegen derselben Tat in einem anderen Mitgliedstaat verurteilt wurde. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Artikel 11 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen zu berücksichtigen, der von den Mitgliedstaaten eine restriktive Anwendung des Territorialitätsversagungsgrund fordert. Wurde die Tat zu einem großen oder einem wesentlichen Teil im Ausstellungsstaat und nur zu einem Teil im Vollstreckungsstaat begangen, soll der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung nur unter außergewöhnlicher Umständen, die im jeweiligen Einzelfall zu würdigen sind, ablehnen. Von solchen außergewöhnlichen Umständen kann z.B. dann ausgegangen werden, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion nach hiesigem Rechtsverständnis völlig unangemessen ist oder bei der Entscheidung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt wurden bzw. der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Gerade der Umstand einer mangelhaften Sachverhaltsaufklärung ist zu berücksichtigen, wenn im Fall der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses ein Strafklageverbrauch im Hinblick auf möglicherweise weitaus schwerwiegendere in der Bundesrepublik Deutschland begangene Taten droht.

§ 90e Absatz 1 Nummer 3 IRG-E kommt dieser Einschränkung des Prüfungsermessens der Mitgliedstaaten demgemäß nach, dass er eine Ablehnung nur für den Fall vorsieht, dass die Tat zu einem "wesentlichen Teil" in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 StGB genannten Verkehrsmittel begangen wurde.

4. § 90e Absatz 1 Nummer 4 IRG-E setzt Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe j Rb Bewährungsüberwachung um. Danach kann die Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der auf diesem beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen abgelehnt werden, wenn die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion weniger als sechs Monate beträgt. Die Regelung ist in Anlehnung an Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ÜberstÜbk und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h Rb Freiheitsstrafen, die beide einen Versagungsgrund für den Fall vorsehen, dass die noch zu verbüßenden Sanktion weniger als sechs Monate beträgt, demgemäß auszulegen, dass die Bewährungsmaßnahme oder die alternative Sanktion noch weniger als sechs Monate zu überwachen oder zu vollstrecken ist.

Zu denken ist dabei an solche Fälle, in denen z.B. die Bewährungszeit vor Ablauf der sechs Monate abläuft oder in denen eine alternative Sanktion wie etwa gemeinnützige Leistung in weniger als sechs Monaten zu erbringen ist. Auch hier spielt der Gedanke eine gewisse Rolle, dass die den beiden Mitgliedstaaten entstehenden Kosten im Interesse der Rechtspflege der beteiligten Staaten mit dem angestrebten Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. In Anbetracht des Umstandes, dass das Verfahren im Ausstellungsstaat, insbesondere aber das Verfahren im Vollstreckungsstaat eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, dürfte die Frist von sechs Monaten nach den bisherigen Erfahrungen bereits knapp bemessen sein, berücksichtigt man, dass nach Abschluss des Verfahrens noch eine Bewährungsmaßnahme zu überwachen oder eine alternative Sanktion zu vollstrecken sein muss, die im Interesse der verurteilten Person aber auch beider Staaten den Aufwand lohnt. Hierbei ist natürlich zu beachten, dass es im Rahmen des Vollstreckungshilfeverkehrs nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung keiner Überstellung der verurteilten Person bedarf. Die notwendige Dauer des Übernahmeverfahrens wird dadurch beachtlich verkürzt.

Allerdings legt Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe j Rb Bewährungsüberwachung im Gegensatz zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ÜberstÜbk und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h Rb Freiheitsstrafen nicht fest, ab welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt, ob mit Eingang der Unterlagen nach § 90d IRG-E oder vielleicht erst, nachdem die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion übernommen wurde. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass in den meisten Fällen, in denen der Rb Bewährungsüberwachung zur Anwendung kommt, die verurteilte Person umgehend nach ihrer Verurteilung oder nach der Aussetzung der Vollstreckung der gegen sie verhängten freiheitentziehenden Sanktion in den Vollstreckungsstaat zurückkehren wird oder dies zumindest beabsichtigt zu tun.

Zu einer teilweisen Vollstreckung der ihr auferlegten alternativen Sanktion im Ausstellungsstaat wird es so gut wie nie kommen und auch die Dauer der zu bestimmenden Bewährungszeit dürfte nur in wenigen Fällen auf sechs Monate begrenzt sein. Da die gegen die verurteilte Person gegebenenfalls verhängte freiheitsentziehende Sanktion zum Zeitpunkt der Übertragung der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktion nicht vollstreckt wird, spielen Überlegungen, dass eine Wiedereingliederung der verurteilten Person nur dann erfolgreich gefördert werden kann, wenn die noch zu verbüßende Sanktion von hinreichender Dauer ist, vorliegend ebenfalls keine entscheidende Rolle. Es erscheint daher sachgerecht, den Versagungsgrund der Mindestdauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion nicht als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung auszugestalten, sondern dem Bewilligungsverfahren vorzubehalten.

Zu Absatz 2

Die zusätzliche Einführung eines Bewilligungshindernisses in Absatz 2, das nur im Hinblick auf die gegebenenfalls notwendig werdende Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses, nicht jedoch hinsichtlich der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativer Sanktionen geltend gemacht werden kann, beruht auf dem grundsätzlichen Entschluss, wenn möglich die Entscheidung über die Übernahme der Vollstreckung gleichzeitig mit der Entscheidung über die Übernahme der Überwachung zu treffen. Wenn zu diesem Zeitpunkt über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses entschieden werden soll, muss eine Regelung für den Fall getroffen werden, dass das Erkenntnis nach § 90h Absatz 3 IRG-E nur teilweise für vollstreckbar erklärt werden kann. Eine nur teilweise Vollstreckbarerklärung kommt z.B. in Betracht, wenn der Sanktion, die in dem ausländischen Erkenntnis verhängt wurde, mehrere Taten zugrunde liegen, die teilweise in der Bundesrepublik Deutschland nicht sanktionierbar sind, oder wenn die Vollstreckung im Hinblick auf einzelne, im ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktionen nach deutschem Recht bereits verjährt ist. In einem solchen Fall muss versucht werden, mit dem anderen Mitgliedstaat, eine Einigung darüber zu erzielen, dass das ausländische Erkenntnis nur teilweise anerkannt und dann gegebenenfalls auch nur teilweise vollstreckt werden kann. Da nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall eine solche Einigung auch einmal nicht erzielt werden kann, muss mit Blick auf die in § 90e IRG-E statuierte gesetzliche Pflicht zur Übernahme einer zulässigen Vollstreckung die Möglichkeit geschaffen werden, die nur teilweise zulässige Vollstreckung auch ablehnen zu können. Diese Möglichkeit eröffnet § 90e Absatz 2 IRG-E. In die Erklärung, die die Bundesregierung nach Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung abzugeben beabsichtigt, ist dieser Fall der nicht zustande gekommenen Einigung über eine möglichweise vorzunehmende Teilvollstreckung aufzunehmen. Eine Notwendigkeit gleichzeitig auch die Überwachung der auf dem ausländischen Erkenntnis beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen abzulehnen, besteht dagegen nicht. Der Rb Bewährungsüberwachung sieht eine solche Möglichkeit auch nicht vor. Vielmehr stellt Artikel 14 Absatz 5 Rb Bewährungsüberwachung ausdrücklich klar, dass der Vollstreckungsstaat - hier die Bundesrepublik Deutschland - trotz Abgabe einer Erklärung nach Absatz 3 verpflichtet bleibt, die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu übernehmen.

Schwierigkeiten, ein ausländisches Erkenntnis in einen nach deutschem Recht vollstreckbaren und einen nicht vollstreckbaren Teil aufzuspalten, können insbesondere dann auftreten, wenn das ausländische Erkenntnis auf eine Gesamtstrafe lautet und die Höhe der Einzelstrafen nicht angegeben ist. Sollte es in einem solchen Fall dem Ausstellungsstaat nicht möglich sein, die Einzelstrafen mitzuteilen oder gegebenenfalls sogar nachträglich zu bilden, kann das Erkenntnis auch nicht teilweise für vollstreckbar erklärt werden. Die Vollstreckung ist dann vollständig abzulehnen. Entsprechendes gilt, wenn in einem derartigen Fall die Summe der vollstreckbaren Sanktionen die ursprünglich verhängte ausländische Gesamtstrafe übersteigen würde.

Zu § 90f - Bewilligung vor der gerichtlichen Entscheidung

Zu Absatz 1

§ 90f Absatz 1 IRG-E legt in Anlehnung an die für den Vollstreckungshilfeverkehr nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen geschaffene Regelung in § 84e Absatz 1 IRG-E fest, dass die Entscheidung über die Bewilligung durch die nach § 50 Satz 2 und § 51 IRG örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft und nicht durch eine gesonderte Bewilligungsbehörde getroffen wird. Da vorliegend wie in § 84e IRG-E auch über die Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zu entscheiden ist, wäre eine unterschiedliche Regelung sachlich nicht zu rechtfertigen, zumal die Staatsanwaltschaft auch hier die gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses nach § 50 Satz 2 IRG vorbereitet. Es ist deshalb angemessen, dass sie dann ebenfalls die nach außen wirkende und gegebenenfalls in Rechte Dritter eingreifende Entscheidung trifft, die durch die gerichtliche Entscheidung überprüft werden soll. Alle in § 90e IRG-E abschließend aufgezählten Bewilligungshindernisse betreffen zudem den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft. Ihre Einbeziehung ist insofern nicht nur sachgerecht, sondern auch zweckmäßig. Außen- und allgemeinpolitische Aspekte, deren Abwägung der Bundesregierung bzw. nach § 74 Absatz 2 IRG den Landesregierungen vorbehalten bleiben müsste, da ihnen die Pflege der auswärtigen Beziehungen obliegt, dürfen die Mitgliedstaaten dagegen im Vollstreckungshilfeverkehr untereinander nicht mehr als Ablehnungsgründe geltend machen. Durch die Annahme des Rb Bewährungsüberwachung haben sich die Mitgliedstaaten vielmehr vor dem Hintergrund eines wechselseitigen Vertrauens in die jeweilige andere Rechtsordnung dazu verpflichtet, ein ausländisches Erkenntnis anzuerkennen und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu übernehmen, falls keiner der abschließend in dem Rahmenbeschluss aufgezählten Versagungsgründe vorliegt.

Vor der Entscheidung über die Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen hat die Staatsanwaltschaft der verurteilten Person rechtliches Gehör zu gewähren. Eine Anhörung der verurteilten Person kann allerdings unterbleiben, wenn bereits eine Stellungnahme von ihr vorliegt. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn die verurteilte Person selbst den Anstoß für eine Übernahme der Überwachung der ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen gegeben hat, in dem sie sich an die deutsche Auslandsvertretung oder an die zuständigen Justizbehörden in der Bundesrepublik Deutschland gewandt hat. Möglicherweise wird eine Stellungnahme der verurteilten Person auch durch den Ausstellungsstaat übermittelt, der sich, falls die verurteilte Person noch nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, nach Artikel 5 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung zumindest versichern muss, dass die verurteilte Person beabsichtigt, dies zu tun. Eine ergänzende Stellungnahme ist unter Umständen einzuholen, um zu klären, ob nach der bisherigen Stellungnahme in Betracht kommende Zulässigkeits- oder Bewilligungshindernisse tatsächlich vorliegen. Hält sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland auf, was spätestens zum Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung bzw. der Zulässigkeitserklärung der Überwachung der Fall sein muss (vgl. § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b IRG-E), ist ihr dort rechtliches Gehör zu gewähren.

Unter Berücksichtigung der gegebenenfalls vorliegenden Stellungnahme der verurteilten Person prüft die Staatsanwaltschaft, ob die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und/oder die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zulässig ist und ob Bewilligungshindernisse vorliegen. Aufgrund der zeitgleichen Entscheidung über die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen stehen der Staatsanwaltschaft bei der von ihr zu treffenden Entscheidung mehrere unterschiedliche Entscheidungsvarianten zur Verfügung:

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 muss die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 90h IRG-E beantragen, wenn sie die Vollstreckung und die Überwachung nach den§§ 90b bis 90d IRG-E und § 73 Satz 2 IRG für zulässig erachtet und kein Bewilligungshindernis nach § 90e IRG-E geltend machen will. Da neben der Entscheidung über die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zugleich auch über die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses bzw. der durch das ausländische Erkenntnis bereits bestimmten freiheitsentziehenden Sanktion entschieden werden soll, falls diese wegen des Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahmen oder die alternativen Sanktionen vollzogen werden muss, steht die Entscheidung als Entscheidung über die Zulässigkeit einer möglichen Freiheitsentziehung in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 104 Absatz 2 GG unter absolutem Richtervorbehalt. Richter im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 GG ist nur der deutsche Richter. Ohne eine vollstreckungsfähige inländische richterliche Entscheidung könnte das auf Freiheitsentziehung lautende Erkenntnis des anderen Mitgliedstaates andernfalls nicht in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden.

§ 90e Absatz 2 IRG-E trägt dem dadurch Rechnung, dass er der Staatsanwaltschaft aufgibt, eine Exequaturentscheidung eines deutschen Gerichts nach § 90h IRG-E herbeizuführen, in der u.a. das in dem anderen Mitgliedstaat ergangene Erkenntnis unter dem Vorbehalt, dass die Strafaussetzung widerrufen oder die gegen die verurteilte Person zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt wird, für vollstreckbar erklärt wird (vgl. § 90h Absatz 3 IRG-E).

Im Hinblick auf die Bewilligungshindernisse nach § 90e IRG-E hat die Staatsanwaltschaft nach § 90f Absatz 2 zunächst zu prüfen, ob deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Ist dies bei einem oder mehreren Bewilligungshindernissen der Fall, muss sie abwägen, ob sie im konkreten Einzelfall von diesem oder diesen Gebrauch zu machen beabsichtigt. Ihre abschließende Entscheidung, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu begründen. Die Regelung, die § 79 Absatz 2 Satz 2, § 87i Absatz 2 Satz 2 und § 88d Absatz 1 Satz 2 IRG nachgebildet ist, ermöglicht die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft und dient damit der Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Artikel 19 Absatz 4 GG) . Eine solche Rechtsweggarantie ist immer dann zu gewährleisten, wenn der durch den Akt der öffentlichen Gewalt betroffenen Person eine Rechtsposition zusteht. Die Verletzung bloßer Interessen genügt nicht. Die Rechtsposition der betroffenen Person kann sich aus einem Grundrecht oder einer grundrechtsgleichen Gewährleistung ergeben. Sie kann aber auch - wie vorliegend - durch ein Gesetz begründet sein, wobei der Gesetzgeber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesetz eine Maßnahme in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt. Gibt das Entscheidungsprogramm des Gesetzes der Behörde auf, bei der Ermessensausübung auch rechtlich geschützte Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen, so greift die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 GG. Schützt die Norm demgegenüber keine rechtlichen Interessen der betroffenen Person, muss die Ermessensentscheidung für sie nicht justitiabel sein; im Grenzbereich verdient die grundrechtsfreundliche Interpretation den Vorzug (BVerfGE 96, 100, 114 und 115; BVerfGE 113, 273, 310 und 311).

Durch § 90e IRG-E wird in Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung eine grundsätzliche Verpflichtung der zuständigen Behörden eingeführt, die Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen, auf Freiheitsentziehung lautenden Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu bewilligen. Eine Ablehnung kann nur erfolgen, wenn die Überwachung und/oder die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung unzulässig ist (§§ 90b bis 90d IRG-E, § 73 Satz 2 IRG) oder ein von den in § 90e IRG-E im Ermessen der Staatsanwaltschaft stehenden Bewilligungshindernissen geltend gemacht werden soll. Der ursprünglich im Vollstreckungshilfeverkehr bestehende weite Ermessensspielraum der Exekutive, über die Bewilligung einer zulässigen Vollstreckung unter Berücksichtigung von außen- und allgemeinpolitischen Aspekte des jeweiligen Falles zu entscheiden, wird damit prinzipiell beseitigt und das Verfahren wird über die schon zuvor bestehenden vertraglichen Bindungen hinaus verrechtlicht (vgl. BVerfGE 113, 273, 312). Anstatt außen- und allgemeinpolitischer Belange werden von der Staatsanwaltschaft als zuständige Bewilligungsbehörde im Bewilligungsverfahren nunmehr nur noch die in § 90e IRG-E abschließend aufgezählten Bewilligungshindernisse abgewogen, die insbesondere den rechtlich geschützten Interessen der verurteilten Person dienen und deshalb der Rechtsschutzgarantie unterworfen sind. Die in § 90e IRG-E aufgezählten Bewilligungshindernisse entsprechen dem Grunde nach den in § 84d Nummer 1 bis 5 IRG-E genannten Bewilligungshindernissen. Zur Begründung des jeweils durch die einzelnen Bewilligungshindernisse geschützten Interesses der verurteilten Person wird daher auf die Gesetzesbegründung zu § 84e Absatz 2 IRG-E verwiesen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 betrifft genau den umgekehrten Fall von Absatz 2. Während die Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 sowohl die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses als auch die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen bewilligen möchte, lehnt sie nach Absatz 3 beides, die Vollstreckung als auch die Überwachung ab, weil sie die Vollstreckung und/oder die Überwachung nach den §§ 90b bis 90d IRG-E oder § 73 Satz 2 IRG als unzulässig erachtet oder sie sich entschließt, gegen die Vollstreckung und/oder die Überwachung ein Bewilligungshindernis nach § 90e IRG-E geltend zu machen. Denkbar sind drei verschiedene Fallkonstellationen. Die Staatsanwaltschaft kann die Vollstreckung und die Überwachung als unzulässig ansehen, sie kann die Vollstreckung und die Überwachung zwar als zulässig erachten, gegen die Vollstreckung und die Überwachung aber ein oder mehrere Bewilligungshindernisse nach § 90e Absatz 1 IRG-E geltend machen, oder die Vollstreckung als unzulässig ansehen und gegen die als zulässig erachtete Überwachung ein oder mehrere Bewilligungshindernisse geltend machen. In all diesen Fallkonstellationen ist ein Antrag an das Gericht, das ausländische Erkenntnis nicht für vollstreckbar zu erklären und die Überwachung nicht für zulässig zu erklären, nicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft kann die Vollstreckung und die Überwachung ohne gerichtliche Entscheidung ablehnen. Sie hat ihre Entscheidung jedoch entsprechend der ihr nach Artikel 18 Nummer 4 Rb Bewährungsüberwachung obliegenden Verpflichtung zu begründen (Satz 1), da die Ablehnung transparent und für den anderen Mitgliedstaat nachvollziehbar gestaltet werden soll.

Hat sich die verurteilte Person mit der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktionen und der gegebenenfalls notwendigen Vollstreckung einverstanden erklärt und damit ihr Interesse an einer Resozialisierung in der Bundesrepublik Deutschland kundgetan, dient die Begründungspflicht wie in Absatz 2 darüber hinaus dazu, eine gerichtliche Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung herbeiführen zu können. Der verurteilten Person wird in diesem Fall nach Absatz 3 Satz 3 die Möglichkeit eingeräumt, gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft unterscheidet sich insofern von einer Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, einer Geldsanktion, einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung oder aber auch von einer ablehnenden Sicherstellungsentscheidung. Während all jene Ablehnungsentscheidungen nicht in die Rechte der betroffenen Person eingreifen und daher auch keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müssen, könnte die verurteilte Person durch die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 3 in ihren nach den §§ 90b bis 90e IRG-E zu berücksichtigenden geschützten Interessen, insbesondere den grundrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Resozialisierung im Heimatstaat verletzt sein. Der verurteilten Person ist deshalb Rechtsschutz nach Artikel 19 Absatz 4 GG zu gewähren. War die verurteilte Person indessen mit der möglichen Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion und der Überwachung der ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland nicht einverstanden, bedarf es keiner Zustellung der ablehnenden Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung (Satz 2). Eine Verletzung ihrer Rechte ist in diesem Fall durch die Entscheidung nicht zu besorgen. Die Rechtsweggarantie greift daher nicht. Die entsprechende Geltung der §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 StPO über Rechtsmittel sowie der §§ 42 bis 47 StPO über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ergänzend zur Regelung in § 77 IRG, wonach diese Vorschriften ebenso wie die §§ 33 ff. StPO sinngemäß gelten, zur Klarstellung aufgenommen.

Zu Absatz 4

Da die Staatsanwaltschaft zeitgleich über die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu befinden hat, kann sie aber auch als drittmögliche Entscheidung allein die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses ablehnen, weil sie nur diese für unzulässig erachtet (vgl. § 90b Absatz 3 IRG-E) oder nur gegen diese das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 IRG-E beabsichtigt, geltend zu machen. Allein die Ablehnung der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktionen ist dagegen nicht möglich. Wird die Überwachung nach den §§ 90b bis 90d IRG-E als unzulässig erachtet, ist gleichzeitig auch die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses unzulässig. Die Bewilligungshindernisse nach § 90e Absatz 1 IRG-E können darüber hinaus nur gegen die Überwachung und die Vollstreckung geltend gemacht werden und nicht nur im Hinblick auf eine der beiden Vollstreckungshilfehandlungen.

Lehnt die Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 allein die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses ab, so hat sie wie nach Absatz 2 eine gerichtliche Entscheidung nach § 90h IRG-E zu beantragen. Zwar trifft die Staatsanwaltschaft keine Entscheidung, durch die unmittelbar über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung zu befinden ist. Die Entscheidung steht deshalb nicht nach Artikel 104 Absatz 2 GG unter absolutem Richtervorbehalt. Dem Prinzip des IRG folgend soll es jedoch auch in diesem Fall bei einer Exequaturentscheidung eines deutschen Gerichts bleiben. Der verurteilten Person wird dadurch (präventiv) Rechtschutz gewährt, da sie durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft insbesondere dann in ihren durch die §§ 90b bis 90e IRG-E geschützten Rechtspositionen verletzt sein könnte, wenn sie sich mit der Überwachungsübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland nicht einverstanden erklärt hat. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb auch in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht nur zu begründen, warum sie die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erachtet und beabsichtigt, gegen diese keine Bewilligungshindernisse nach § 90e Absatz 1 IRG-E geltend zu machen, sondern sie muss ebenfalls darlegen, warum sie die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses für unzulässig ansieht bzw. vorhat, das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 IRG-E geltend zu machen. Anderenfalls müsste man der verurteilten Person für den Fall, dass sie sowohl der Überwachung als auch der Vollstreckung zugestimmt hat, wiederum ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft einräumen, weil sie durch diese insbesondere in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Resozialisierung im Heimatstaat verletzt sein könnte. Eine solche Regelung würde jedoch das ohnehin komplizierte Verfahren, das zur Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung ins IRG einzuführen ist, nur unnötigerweise noch weiter erschweren. Es ist deshalb vorzuziehen, dem Landgericht in diesem Fall trotz des Antrags der Staatsanwaltschaft, der nur darauf lautet, die Überwachung der Bewährungsauflagen oder alternativen Sanktionen für zulässig zu erklären, ebenfalls die Zuständigkeit einzuräumen, gleichzeitig über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses zu entscheiden. Der verurteilten Person wird damit umfassender Rechtschutz gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeräumt, auch wenn dieser nicht in jedem Einzelfall nach Artikel 19 Absatz 4 GG geboten ist, z.B. wenn die verurteilte Person mit der Überwachung nicht aber mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland einverstanden ist.

Zu § 90g - Gerichtliches Verfahren

Zu Absatz 1

§ 90g Absatz 1 IRG-E nimmt den Regelungsgehalt von § 50 IRG auf und weist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses und über die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen dem Landgericht zu. Ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft oder die verurteilte Person gestellt wird, ist dabei ohne Bedeutung. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergibt sich aus § 78a Absatz 1 Nummer 3 GVG in Verbindung mit § 50 IRG. Nach Satz 2 hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die Entscheidung im Hinblick auf ihren eigenen Antrag, sondern auch bei einem Antrag der verurteilten Person nach § 90f Absatz 3 IRG vorzubereiten. Eine Abhilfebefugnis, wie sie § 87g Absatz 1 Satz 2 IRG vorsieht, wird der Staatsanwaltschaft vorliegend nicht eingeräumt, da sie keine verfahrensökonomischen Auswirkungen hätte. Würde die Staatsanwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person nach § 90f Absatz 3 Satz 3 IRG-E ihre Entscheidung revidieren und nunmehr die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und/oder die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen bewilligen, müsste sie ihrerseits nach § 90f Absatz 2 oder 4 IRG-E einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Eine gerichtliche Entscheidung würde somit in jedem Fall herbeizuführen sein.

Zu Absatz 2

Nach § 90g Absatz 2 IRG-E sind der verurteilten Person Abschriften der nach § 90d IRGE zwingend erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist. Dies wird regelmäßig der Fall sein. Die Unterlagen müssen im Hinblick auf § 184 GVG in deutscher Sprache vorliegen.

Artikel 21 Rb Bewährungsüberwachung verpflichtet den Ausstellungsstaat jedoch nur, die nach Artikel 6 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung zu übermittelnde Bescheinigung in die Amtssprache des Vollstreckungsstaates zu übersetzen. Eine Verpflichtung, auch das ausländische Erkenntnis und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung zu übersetzen, enthält der Rb Bewährungsüberwachung nicht. Hat die Staatsanwaltschaft im Einzelfall davon abgesehen, eine Übersetzung des Erkenntnisses und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung in Auftrag zu geben, weil die Bewilligung der Vollstreckung und der Überwachung von vornherein offensichtlich ausgeschlossen erscheint, müsste das Gericht im Antragsverfahren nach § 90f Absatz 3 IRG-E eine solche Übersetzung veranlassen. Ausnahmsweise kann allerdings von einer Übersetzung des Erkenntnisses und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung abgesehen werden, wenn das Erkenntnis und die Bewährungsentscheidung in einer Sprache abgefasst sind, derer die verurteilte Person kundig ist, oder es hierauf wegen geltend gemachter Fehler im Bewilligungsverfahren nicht ankommt. In diesen Fällen bedarf die verurteilte Person

Keiner. Übersetzung des Erkenntnisses und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung, um ihre Rechte ausüben zu können. Die mit der Fertigung der Übersetzung verbundenen Auslagen sind Teil der Kosten des gerichtlichen Verfahrens und können nach Maßgabe der gerichtlichen Kostenentscheidung gemäß den Vorschriften des GKG gegen die verurteilte Person geltend gemacht werden.

Zu Absatz 3

Stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 90f Absatz 2 oder 4 IRG-E, ist der verurteilten Person zudem nach § 90g Absatz 3 Satz 1 IRG-E die von der Staatsanwaltschaft jeweils getroffene Entscheidung zuzustellen. Bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 90f Absatz 2 IRG-E handelt es sich dabei um die Entscheidung, sowohl gegen die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses als auch gegen die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen keine Bewilligungshindernisse nach § 90e IRG-E geltend zu machen. Stellt die Staatsanwaltschaft dagegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 90f Absatz 4 IRG-E, ist der verurteilten Person die Entscheidung zuzustellen, wonach die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses nicht aber die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen ablehnt. Im Antragsverfahren nach § 90 Absatz 3 IRG-E ist die Zustellung der Entscheidung, weder die Vollstreckung noch die Überwachung zu bewilligen, bereits durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.

Gemäß Satz 2 soll die verurteilte Person mit der Zustellung der in Absatz 3 Satz 1 genannten Entscheidung durch eine Fristsetzung zugleich darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach Ablauf dieser Frist eine Entscheidung des Gerichts ergehen kann. Die Fristsetzung dient dazu, dem strengen Fristenregime des Rb Bewährungsüberwachung nachkommen zu können, welches Entscheidungen in äußerst kurz bemessenen Zeiträumen erfordert. Neben der Strafrechtspflege dient eine Verfahrensbeschleunigung aber auch und im besonderen Umfang der verurteilten Person, die durch eine schnell herbeigeführte gerichtliche Entscheidung frühzeitig Klarheit darüber erlangt, durch welchen Staat die ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen überwacht werden.

Zu Absatz 4

§ 90g Absatz 4 IRG-E setzt die in Artikel 11 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung normierte Verpflichtung um, dass der andere Mitgliedstaat zu konsultieren ist, bevor die Vollstreckung wegen fehlender, fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen abgelehnt werden kann. Er legt unter Verweis auf § 52 Absatz 1 IRG fest, dass das Gericht erst entscheidet, wenn dem anderen Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Während § 52 IRG allein auf die Prüfung der Zulässigkeit der Vollstreckung abstellt, können sich die zusätzlich erforderlichen Ermittlungen des Gerichts nach § 90g Absatz 4 IRG-E, die dadurch zum Ausdruck kommen, dass ergänzende Unterlagen angefordert werden, sowohl auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung und der Überwachung als auch auf die Beurteilung der fehlerfreien Ermessensausübung seitens der Staatsanwaltschaft beziehen. Dadurch wird berücksichtigt, dass im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten auch nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung nicht nur - wie im klassischen Vollstreckungshilfeverfahren - die Zulässigkeitsentscheidung der Staatsanwaltschaft der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sondern auch ihre Bewilligungsentscheidung nach § 90f IRG-E. Letztere wird zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtschutzes durch das Gericht auf Ermessensfehler untersucht. Angesichts der gebotenen Verfahrensbeschleunigung, die u.a. durch das strenge Fristenregime des Rb Bewährungsüberwachung bedingt ist, sollte in der Regel eine Fristsetzung nach Satz 2 erfolgen, der § 30 Absatz 1 Satz 2 IRG entspricht.

Zu Absatz 5

§ 90g Absatz 5 IRG-E entspricht § 52 Absatz 2 IRG. Er erklärt wie im klassischen Vollstreckungshilfeverfahren die übrigen für die Beweisaufnahme im Auslieferungsverfahren geltenden Vorschriften der §§ 30 und 31 mit der Maßgabe für entsprechend anwendbar, dass diejenigen Bestimmungen, die eine Anwesenheit der verurteilten Person voraussetzen, nur dann gelten, wenn die verurteilte Person sich im Geltungsbereich des Gesetzes befindet. Im Unterschied zum klassischen Vollstreckungshilferecht kann das Gericht aber auch hier, wie nach Absatz 4, sowohl Beweis über die Zulässigkeit der Vollstreckung und der Überwachung als auch zur Beurteilung der Ermessensausübung durch die Staatsanwaltschaft erheben.

Zu § 90h - Gerichtliche Entscheidung

Zu Absatz 1 und 2

Unabhängig davon, ob das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 90f Absatz 2 und 4 IRG-E oder auf Antrag der verurteilten Person nach § 90f Absatz 3 Satz 3 IRG-E entscheidet, bestimmt Absatz 1 in Anlehnung an § 55 Absatz 1 Satz 1 IRG für das gerichtliche Verfahren die Entscheidungsform des Beschlusses. Absatz 2 Satz 1 entspricht § 84g Absatz 2 Satz 1 IRG-E und orientiert sich an § 87h Absatz 2 Satz 1 IRG. Gemeinsam mit dem in Satz 2 normierten Ausschluss einer Anfechtungsmöglichkeit dient er der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, das von einer grundsätzlichen Anerkennung und Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses sowie der grundsätzlichen Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen ausgeht und einem strengen Fristenregime nach Artikel 12 Rb Bewährungsüberwachung unterworfen ist.

Zu Absatz 3

Nach Artikel 8 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das übermittelte Erkenntnis anzuerkennen und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu übernehmen. Darüber hinaus soll im Fall des Widerrufs einer Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder im Fall der Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion wegen des Verstoßes gegen oder der Nichteinhaltung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen die Vollstreckung der entweder bereits im ausländischen Erkenntnis oder später verhängten freiheitsentziehenden Sanktion gemäß § 14 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates erfolgen. Den Mitgliedstaaten steht es allerdings frei, durch Abgabe einer Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 klarzustellen, dass sie es als Vollstreckungsstaat in bestimmten Fällen generell ablehnen, eine Vollstreckungsaussetzung zu widerrufen oder eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen. Gibt ein Mitgliedstaat eine solche Erklärung ab, so überträgt er die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nach Absatz 4 zurück auf den Ausstellungsstaat, wenn er einen Widerruf oder die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion für erforderlich hält. Der Ausstellungsstaat hat dann in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, welche Folgemaßnahme er für angebracht erachtet. Widerruft er die Vollstreckungsaussetzung oder verhängt er gegen die verurteilte Person eine freiheitsentziehende Sanktion, so richtet sich die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nach seinem nationalen Recht. Eine Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion im ursprünglichen Vollstreckungsstaat kommt nur in Betracht, wenn dieser die Vollstreckung anschließend nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen übernimmt.

Da es dem deutschen Exequaturgericht aufgrund der rechtshilferechtlichen Natur der Vollstreckungsübernahme nicht möglich ist, den fremden Schuldspruch eines Gerichts eines anderen Staates, der unter Umständen auf ein vom deutschen Recht abweichendes Rechtssystem wie das Common Law gestützt ist, nachträglich mit einer eigenen Strafzumessungsentscheidung nach deutschem Recht zu verbinden (vgl. in der Begründung zu § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 IRG-E), beabsichtigt die Bundesregierung eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung abzugeben. Mit dieser Erklärung soll die Zuständigkeit für den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung und die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion und damit auch die automatische Zuständigkeit für die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion immer dann abgelehnt werden, wenn die Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht sanktionierbar ist, das ausländische Erkenntnis noch keine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt hat, das ausländische Erkenntnis zwar eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt hat, diese aber in keine Sanktion umgewandelt werden kann, die das deutsche Recht vorsieht oder das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist und über die teilweise Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland mit dem anderen Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden kann. In allen anderen Fällen wird von der Bundesrepublik Deutschland die Zuständigkeit für alle Folgeentscheidungen übernommen und eine in diesen Fällen gegebenenfalls notwendige Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion richtet sich dann nach deutschem Recht.

§ 90h Absatz 3 IRG-E sieht deshalb für all die Fälle, auf die sich die Erklärung des Bundesregierung nach Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung nicht bezieht, vor, dass das Gericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt, wenn sowohl die Vollstreckung als auch die Überwachung nach den §§ 90b bis 90d IRG-E und § 73 Satz 2 IRG zulässig ist.

Die Vollstreckbarerklärung erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung durch das deutsche Gericht, das die Lebensführung der verurteilten Person während der Bewährungszeit überwacht, widerrufen wird oder die zuvor im ausländischen Erkenntnis bereits bestimmte freiheitsentziehende Sanktion bei Nichteinhaltung der alternativen Sanktionen gegen die verurteilte Person verhängt wird. Diese Abweichung vom klassischen Vollstreckungshilferecht und auch von der Vollstreckungsübernahme nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen ist notwendig, da vorliegend das ausländische Erkenntnis bzw. die in ihm verhängte freiheitsentziehende Sanktion zum Zeitpunkt der Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung und die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung nicht vollstreckt wird bzw. nicht zu vollziehen ist. Durch die Vorwegnahme der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses sollen die deutschen Gerichte zum einen entlastet werden und zum anderen soll das Verfahren beschleunigt werden. Würde die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit zurückgestellt, bedürfte es für den Fall, dass ein Widerruf der Vollstreckungsaussetzung erfolgt oder eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt wird, einer zweiten Exequaturentscheidung, da in der ersten Exequaturentscheidung bisher nur über die Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen entschieden worden wäre. Die notwendig gewordene weitere Exequaturentscheidung müsste dann nach den Regelungen zur Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen getroffen werden (§§ 84 ff. IRG-E). Dies könnte zu Schwierigkeiten führen, wenn sich erst zu diesem späten Zeitpunkt herausstellen sollte, dass die mit dem ausländischen Erkenntnis verhängte freiheitsentziehende Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland gar nicht vollstreckt werden kann, weil sie keiner Sanktion entspricht, die das deutsche Recht vorsieht, oder mit dem anderen Mitgliedstaat keine Einigung über eine nur teilweise Vollstreckung erzielt werden kann. Durch die gleichzeitige Prüfung der Vollstreckbarkeit und der Zulässigkeit der Überwachung werden solche Schwierigkeiten von vornherein ausgeräumt. Ist das ausländische Erkenntnis aus welchem Grund auch immer in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckbar, so würde dies sofort festgestellt werden und könnte dem anderen Mitgliedstaat umgehend dadurch kund getan werden, dass von Anfang an ausschließlich die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nach Absatz 6 übernommen wird.

Zu einer Beschleunigung des Verfahrens führt darüber hinaus der Umstand, dass das deutsche Gericht, das die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung widerrufen oder gegen die verurteilte Person die im ausländischen Erkenntnis bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt hat, die freiheitsentziehende Sanktion umgehend nach deutschem Recht vollstrecken kann (vgl. § 90j Absatz 1 und 2 IRG-E).

Im Hinblick auf die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, die nach deutschem Recht und damit grundsätzlich nach den Regelungen zu erfolgen hat, die zur Umsetzung des Rb Freiheitstrafen ins IRG eingeführt werden sollen, sieht § 90h Absatz 3 IRG-E in Anlehnung an § 84g Absatz 3 Satz 1 IRG-E vor, dass das ausländische Erkenntnis in Abweichung von § 54 Absatz 1 IRG für vollstreckbar erklärt wird, ohne dass die in ihm verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umgewandelt wird.

§ 90h Absatz 3 IRG-E richtet sich insofern nach Artikel 8 Rb Freiheitsstrafen, der eine grundsätzliche Abänderung des ausländischen Erkenntnisses durch den jeweiligen Vollstreckungsstaat ausschließt. Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen ist nach § 90h Absatz 3 IRG-E, dass die Vollstreckung und die Überwachung nach den §§ 90b bis 90d IRG-E und § 73 Satz 2 IRG zulässig sind. Darüber hinaus überprüft das Gericht die seitens der Staatsanwaltschaft nach § 90f IRG-E vorgenommene Ermessensausübung. Das Gericht hat dabei zu berücksichtigen, dass ein sehr weites behördliches Ermessen besteht. Hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 90f Absatz 2 IRG-E gestellt, erklärt das Gericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar und die Überwachung für zulässig, wenn es bei der Überprüfung der Bewilligungsentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, nicht von den Bewilligungshindernissen nach § 90e IRG-E Gebrauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat (Absatz 3 Nummer 1). Erfolgt die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Ermessensentscheidung dagegen auf Antrag der verurteilten Person nach § 90f Absatz 3 Satz 3 IRG-E, kann das Gericht nur dann das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar und die Überwachung für zulässig erklären, wenn die Staatsanwaltschaft ermessensfehlerhaft über die Anerkennung eines oder mehrerer der Bewilligungshindernisse entschieden hat oder die Zulässigkeit der Vollstreckung und der Überwachung zu Unrecht verneint hat (Absatz 3 Nummer 2). Ist dies nicht der Fall und erklärt das Gericht auch nicht allein die Überwachung für zulässig (vgl. unten zu Absatz 6), ist der Antrag der verurteilten Person als unbegründet zurückzuweisen. Nach § 90h Absatz 3 Nummer 2 IRG-E hat das Gericht aber auch sowohl das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar als auch die Überwachung für zulässig zu erklären, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag nach § 90f Absatz 4 IRG-E entweder die Zulässigkeit der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnis zu Unrecht verneint hat oder das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 IRG-E ermessensfehlerhaft geltend gemacht hat (vgl. in der Begründung zu § 90f Absatz 4 IRG-E).

Die Staatsanwaltschaft hat daher zum einen alle ihrer Ansicht nach mangelnden Zulässigkeitsvoraussetzungen oder bestehenden Zulässigkeitshindernisse darzulegen und zum anderen in einen umfassenden Abwägungsprozess einzutreten, um alle Bewilligungshindernisse auf einmal geltend zu machen, die nach ihrer Auffassung einer Vollstreckungsund Überwachungsübernahme entgegenstehen. Ihre zu begründende Entscheidung muss es dem Gericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ermöglichen festzustellen, ob die Staatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 90e IRG-E zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalls bewusst war. In die Ermessensabwägung dürfen keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt worden sein, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in der Entscheidung aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt worden sein (KG, Beschuss vom 14. August 2006, Az. (4) Ausl. A. 378/06 (PDF) (19/06), NJW 2006, 3507, 3509; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007, Az. 1 AK 003/07 (PDF) , NJW 2007, 2567, 2568; Beschluss vom 16. Dezember 2008, Az. 1 AK 051/07 (PDF) , NStZ-RR 2009, 107; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2009, Az.(2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), NStZ-RR 2010, 209). Gerichtlich zu beanstandende Ermessensfehler können sich demnach aus einer Ermessensüberschreitung, einem Ermessensnichtgebrauch oder einem Ermessensfehlgebrauch, sei es wegen Nichtberücksichtigung ermessensrelevanter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, sei es wegen Berücksichtigung ermessensirrelevanter, sachfremder Gesichtspunkte ergeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. März 2007, Az. 3 Ausl 052/06 (PDF) , StV 2007, 258, 259).

Stellt das Gericht einen gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehler fest, so darf es die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nur dann abändern und durch eine eigene Entscheidung ersetzen, wenn nach den Feststellungen des Gerichts entweder die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung der Bewilligung nicht gegeben sind, die Behörde also gar nicht nach ihrem Ermessen über die Bewilligung entscheiden kann, oder eine ermessensfehlerfreie Bewilligung bzw. eine ermessensfehlerfreie Nichtbewilligung nach den Umständen des Einzelfalls schlechterdings ausgeschlossen ist, d.h. das Ermessens der Behörde aufgrund besonderer Umstände auf null reduziert ist. Insbesondere die Grundrechte der verurteilten Person können den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft erheblich beschränken. Liegt nach Auffassung des Gerichts keine Ermessensreduzierung auf null vor und sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls geltend gemachten Bewilligungshindernisse gegeben, so stellt das Gericht fest, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist und reicht die Akten der Staatsanwaltschaft zurück. Dieser obliegt es dann, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen, zu der die verurteilte Person erneut zu hören ist. Das Gericht führt anschließend das Verfahren nach § 90h IRG-E weiter.

Wie in § 54 Absatz 1 IRG wird auch in § 90h Absatz 3 IRG-E durch die Verwendung des Wortes "soweit" klargestellt, dass auch einzelne im ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktionen für vollstreckbar erklärt werden können, wenn hinsichtlich der anderen verhängten Sanktionen entweder die Voraussetzungen der §§ 90b bis 90d IRG-E nicht erfüllt sind oder die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nach § 90e IRG-E fehlerhaft bzw. fehlerfrei ausgeübt hat. Hier ist insbesondere das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 IRGE zu beachten, wonach die Vollstreckung des gesamten ausländischen Erkenntnisses abgelehnt werden kann, wenn mit dem anderen Mitgliedstaat keine Einigung über eine teilweise Vollstreckung erzielt werden kann. Lautet ein ausländische Erkenntnis auf eine Gesamtstrafe, kommt seine Aufspaltung in einen nach deutschem Recht vollstreckbaren und einen nicht vollstreckbaren Teil nur dann in Frage, wenn die Höhe der zugrunde liegenden Einzelstrafen entweder im Erkenntnis selbst angegeben ist oder der andere Mitgliedstaat die Einzelstrafen mitteilen oder nachträglich bilden kann. Ist dies nicht der Fall, muss die Vollstreckung vollständig abgelehnt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Summe der vollstreckbaren Sanktionen die ursprünglich verhängte ausländische Gesamtstrafe übersteigen würde.

Für das gerichtliche Verfahren verweist § 90h Absatz 3 IRG-E auf § 50 Satz 1 und § 55 IRG. Einer spezialgesetzlichen Anrechnungsvorschrift wie in § 84g Absatz 1 Satz 2 IRG-E bedarf es nicht.

§ 54 Absatz 4 IRG findet gemäß § 90a IRG-E ergänzend Anwendung, so dass der im anderen Mitgliedstaat gegebenenfalls bereits vollstreckte Teil der Sanktion auf die festzusetzende Sanktion anzurechnen ist. Da die im ausländischen Erkenntnis verhängte oder bestimmte Sanktion zum Zeitpunkt der Überwachungs- und Vollstreckungsübertragung nicht zu vollstrecken ist, kommt eine Inhaftnahme zur Sicherung der Vollstreckung nicht in Frage. Es ist daher auch keine Regelung darüber zu treffen, ob nun die nach § 58 IRG oder die nach § 84j IRG-E erlittene Haft anzurechnen wäre. Sollte das deutsche Gericht später die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung widerrufen oder die im ausländischen Erkenntnis bereits bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängen, weil die verurteilte Person eine weitere Straftat begangen hat oder gegen die ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen gröblich oder beharrlich verstoßen hat, so erfolgt die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion auf der Grundlage der Vorschriften der Strafprozessordnung (vgl. § 90j Absatz 1 Satz 2 IRG-E) und nicht des IRG.

Zu Absatz 4 und 5

Die Absätze 4 und 5 entsprechen § 84g Absatz 4 und 5 IRG-E. Zwar sieht der Rb Bewährungsüberwachung keine ausdrücklich Regelung im Hinblick auf die mögliche Anpassung der durch den anderen Mitgliedstaat verhängten oder bestimmten freiheitsentziehenden Sanktion vor, in Artikel 14 Absatz 2 stellt er jedoch klar, dass auf die Vollstreckung und erforderlichenfalls die Anpassung der freiheitsentziehenden Sanktion das Recht des Vollstreckungsstaates anwendbar ist. Es bietet sich daher an, die zur Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen eingeführten Regelungen zur Anpassung der freiheitsentziehenden Sanktion ebenfalls für die hier zu treffende Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses heranzuziehen, auch wenn die Vollstreckbarkeit noch unter dem Vorbehalt des Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung oder der Verhängung der zuvor bestimmten freiheitsentziehenden Sanktion steht. Dadurch wird ein System geschaffen, in denen die Regelungen der verschiedenen Rahmenbeschlüsse, die die Frage des Freiheitsentzuges von Unionsbürgern betreffen, sich nicht nur ergänzen, sondern fließend ineinander übergreifen. Zur Begründung der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 wird auf die Ausführungen zu § 84g Absatz 4 und 5 IRG-E verwiesen. Im Unterschied zu den Ausführungen zu § 84g Absatz 4 IRG-E ist hier eine sofortige Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung allerdings möglich, da eine solche ja gegebenenfalls bereits in dem ausländischen Erkenntnis oder der Bewährungsentscheidung durch den anderen Mitgliedstaat ausgesprochen wurde. Die Regelungen in § 84a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 84a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E, auf die in den Ausführungen zu § 84g Absatz 4 und 5 IRG-E Bezug genommen wird, sind ebenfalls ihrem Inhalt nach in den Vorschriften enthalten, mit denen der Rb Bewährungsüberwachung in deutsches Recht umgesetzt wird.

§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 31RG-E entspricht dabei § 84a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b IRG-E und § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 IRG-E enthält dieselbe Regelung wie § 84a Absatz 1 Nummer 2 IRG-E.

Zu Absatz 6

§ 90h Absatz 6 IRG-E betrifft dem Grunde nach die Fälle, in denen es die Bundesrepublik Deutschland durch eine nach Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung abzugebende Erklärung ablehnt, bestimmte Folgeentscheidungen und damit auch eine gegebenenfalls notwendig werdende Vollstreckung ohne Durchführung eines Verfahrens nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen zu übernehmen (vgl. in der Begründung zu Absatz 3). Die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung entbindet die Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht von ihrer Verpflichtung, nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 2 Rb Bewährungsüberwachung die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen zu übernehmen. Dies stellt Artikel 14 Absatz 5 Rb Bewährungsüberwachung ausdrücklich klar.

§ 90h Absatz 6 IRG-E kommt dieser Verpflichtung nach, indem er es dem Gericht ermöglicht, in diesen Fällen nur die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig zu erklären.

Zu dieser Entscheidung kann das Gericht unabhängig davon kommen, ob die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 90f Absatz 2 oder 4 IRG-E gestellt hat, oder ob die gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Ermessensausübung der Staatsanwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person nach § 90f Absatz 3 Satz 3 IRG-E erfolgt. Hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 90f Absatz 2 IRG-E gestellt, so erklärt das Gericht allein die Überwachung für zulässig, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass die Staatsanwaltschaft zwar ihr Ermessen, nicht von den Bewilligungshindernissen nach § 90e IRG-E Gebrauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, jedoch zu Unrecht die Zulässigkeit der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses nach den §§ 90b bis 90d IRG-E bejaht hat (Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a). Erfolgt die gerichtliche Überprüfung dagegen auf Antrag der verurteilten Person nach § 90f Absatz 3 Satz 3 IRG-E, kann das Gericht allein die Überwachung für zulässig erklären, wenn nur diese nach § 90b Absatz 3 IRG-E zulässig ist und die Staatsanwaltschaft entweder zu Unrecht auch die Zulässigkeit der Überwachung verneint hat (Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a) oder aber ermessensfehlerhaft über die Anerkennung eines oder mehrerer der Bewilligungshindernisse nach § 90e Absatz 1 IRGE entschieden hat (Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b). Liegt schließlich ein Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 90f Absatz 4 IRG-E vor, so hat das Gericht allein die Überwachung für zulässig zu erklären, wenn die Staatsanwaltschaft entweder zu Recht die Zulässigkeit der Vollstreckung verneint hat und ihr Ermessen, nicht von Bewilligungshindernissen nach § 90e Absatz 1 Gebrauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat (Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a) oder aber sowohl die Überwachung als auch die Vollstreckung zulässig wären, die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 IRG-E geltend zu machen jedoch fehlerfrei ausgeübt hat (Absatz 6 Nummer 2). Diese umfassende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz, die dem Gericht unabhängig vom inhaltlichen Umfang des Antrags der Staatsanwaltschaft oder der verurteilten Person eingeräumt wird, beruht darauf, dass sich Absatz 3 und Absatz 6 gegenseitig ergänzen. Eine andere Regelung, die die Überprüfungskompetenz der Gerichts durch den jeweiligen Antrag begrenzen würde, so dass das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 90f Absatz 2 IRG-E oder auf Antrag der verurteilten Person nach § 90f Absatz 3 Satz 3 IRG-E entweder nur die Vollstreckung und die Überwachung für zulässig erklären könnte oder den jeweiligen Antrag vollständig ablehnen müsste bzw. auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 90f Absatz 4 nur die Überwachung für zulässig erklären könnte, auch wenn es feststellt, dass auch das ausländische Erkenntnis vollstreckbar wäre, würde das Verfahren, das zur Umsetzung der Verpflichtungen, die der Rb Bewährungsüberwachung der Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsstaat auferlegt, um ein Vielfaches komplizieren und die Gerichte unnötigerweise belasten. Es müsste dann auch der verurteilten Person ein Antragsrecht eingeräumt werden, nur gegen die Ablehnung der Überwachung oder nur gegen die Ablehnung der gegebenenfalls notwendigen Vollstreckung vorzugehen und die Staatsanwaltschaft müsste gegebenenfalls erneut bei dem Gericht vorstellig werden, wenn sie zunächst den "falschen" Antrag nach § 90f Absatz 2 oder 4 IRG-E gestellt hätte. All dies wird vermieden, wenn das Gericht je nach dem Ergebnis, zu dem es nach der Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Ermessensausübung seitens der Staatsanwaltschaft kommt, entweder eine Entscheidung nach Absatz 3 oder nach Absatz 6 trifft oder aber auch den Antrag vollumfänglich ablehnt, wenn weder die Vollstreckung noch die Überwachung zulässig ist. Die Ausführungen über die gerichtliche Überprüfungskompetenz der staatsanwaltschaftlichen Ermessensausübung gelten demgemäß sowohl für die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach Absatz 3 als auch für die nach Absatz 6 zu treffende Entscheidung. Auch bei einer Entscheidung nach Absatz 6 kann das Gericht nur dann die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Bewilligungshindernisse nach § 90e IRG-E abändern und durch eine eigene Entscheidung ersetzen, wenn entweder die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung der Bewilligung nicht gegeben sind oder das Ermessen der Behörde aufgrund besonderer Umstände auf null reduziert ist. Anderenfalls stellt das Gericht, wie bereits zu Absatz 3 ausgeführt, nur durch Zwischenbescheid fest, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist. Die Staatsanwaltschaft hat dann unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen, zu der die verurteilte Person erneut zu hören ist. Das Verfahren nach § 90h IRG-E wird anschließend durch das Gericht weitergeführt.

Zu Absatz 7

Nach Artikel 9 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung darf eine Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion, die aufgrund ihrer Art oder Dauer nicht mit dem Recht des Vollstreckungsstaates vereinbar ist, in die ihr am meisten entsprechende Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion angepasst werden, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht. Absatz 7 setzt diese den Mitgliedstaaten eröffnete Anpassungsmöglichkeit ins deutsche Recht um. In Anlehnung an die gebräuchliche Terminologie des IRG wird in Absatz 7 Satz 1 wie auch in Bezug auf die Anpassung der freiheitsentziehenden Sanktion von "Umwandlung" statt "Anpassung" gesprochen, ohne dadurch jedoch zum Ausdruck bringen zu wollen, dass die durch den anderen Mitgliedstaat auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktion stets umgewandelt werden sollen. Die abschließend in den Nummern 1 bis 4 aufgezählten Fälle, in denen eine Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Auflage oder Weisung umgewandelt bzw. der ihr im deutschen Recht am meisten entsprechenden Auflage oder Weisung angepasst werden kann, machen vielmehr deutlich, dass eine Anpassung bzw. Umwandlung nur erfolgt, wenn die ursprünglich auferlegte Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion ihrer Art (oder Dauer) nach nicht mit deutschem Recht vereinbar ist.

Nach Nummer 1 kann eine Bewährungsmaßnahme oder eine alternative Sanktion dann umgewandelt werden, wenn sie ihrer Art nach Keiner. Auflage oder Weisung entspricht, die das deutsche Recht vorsieht. Hier ist insbesondere zu beachten, dass das deutsche Recht grundsätzlich alle in Artikel 4 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung aufgezählten Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen als Auflagen und Weisungen kennt. Neben den in Artikel 4 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung, zu deren Anerkennung, Überwachung und Vollstreckung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, wurden darüber hinaus in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 IRG-E nur solche Auflagen und Weisungen aufgenommen, die auch durch deutsche Gerichte nach den §§ 56b, 56c und 68b StGB bzw. den §§ 10, 15 und 23 JGG angeordnet werden könnten. Der Fall, dass eine Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion keiner Auflage oder Weisung entspricht, die das deutsche Recht vorsieht, dürfte demnach nicht allzu häufig vorkommen. Der Regelung bedarf es jedoch trotzdem, da, insbesondere wenn nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden wäre, gewisse Einschränkungen bei der Auferlegung von Auflagen und Weisungen zu beachten sind. So kann z.B. nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 4 JGG dem Jugendlichen entsprechend § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe h auferlegt werden, den durch die Tat verursachten Schaden finanziell wieder gutzumachen. Nach § 15 Absatz 2 JGG soll der Richter die Zahlung eines Geldbetrages jedoch nur anordnen, wenn der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, dass er den Geldbetrag aus eigenen Mitteln bezahlt, oder dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt hat, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. Solchen durch das deutsche Recht vorgesehenen Einschränkungen kann das Gericht durch die Anpassungsmöglichkeit nach Nummer 1 gerecht werden. Hinzu kommt, dass die der verurteilten Person erteilten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktion nicht gegen uneinschränkbare Grundrechte verstoßen dürfen oder nicht in unvertretbarer Weise in solche Grundrechte eingreifen dürfen, die unter einem Gesetzesvorbehalt stehen. Genauso wenig dürfen die Bewährungsmaßnahmen gesetzlich besonders geregelte Maßnahmen ersetzen, wie z.B. ein Fahrverbot oder ein Berufsverbot. Sollte dies der Fall sein, so ist die entsprechende Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion, die der verurteilten Person von dem anderen Mitgliedstaat auferlegt wurde, anzupassen.

Eine weitere Notwendigkeit zur Anpassung besteht, wenn nach deutschem Recht Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach den §§ 67b, 67c und 67d Absatz 2 StGB eintreten würde. Die der verurteilten Person in dem anderen Mitgliedstaat auferlegten Bewährungsmaßnahmen sind in einem solchen Fall in Weisungen nach § 68b StGB umzuwandeln und die verurteilte Person wird zwingend einer Aufsichtsstelle nach § 68a Absatz 1 StGB unterstellt. Darüber hinaus ist ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer zu bestellen (§ 68a Absatz 1 StGB). Wird eine Bewährungsmaßnahme in eine Weisung nach § 68b Absatz 2 Satz 2 und 3 StGB umgewandelt, steht der verurteilten Person gemäß § 68a Absatz 7 StGB auch die forensische Ambulanz im Einvernehmen mit der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin bzw. dem Bewährungshelfer helfend und betreuend zur Seite.

Nach Nummer 2 ist die Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion anzupassen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass dieser Auflagen und Weisungen nach deutschem Recht nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Urteilsstaat eine elektronische Aufenthaltsüberwachung der verurteilten Person angeordnet hat. Die im deutschen Recht in § 68b Absatz 1 Nummer 12, Sätze 2 bis 4 StGB nur für die Führungsaufsicht explizit geregelte elektronische Aufenthaltsüberwachung kann nur bei Vorliegen der dort genannten engen Voraussetzungen ohne Zustimmung der verurteilten Person angeordnet werden. Ein weiterer Beispielsfall kann die Verpflichtung gegenüber einem Heranwachsenden sein, sich persönlich bei der verletzten Person zu entschuldigen (vgl. § 90b Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o IRG-E), wenn auf diesen im konkreten Fall nach § 105 JGG Jugendstrafrecht nicht mehr anwendbar wäre.

Nummer 3 sieht eine Anpassung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion für den Fall vor, dass diese an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen stellt. Die Schranke der Zumutbarkeit stellt das maßgebliche Kriterium für die Zulässigkeit einer Auflage oder Weisung als Bewährungsmaßnahme nach deutschem Recht dar (vgl. § 56b Absatz 1 Satz 2, § 56c Absatz 1 Satz 2 und § 68b Absatz 3 StGB sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 2 JGG). Sie ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. So kann sich z.B. eine für einen Erwachsenden angemessene Bewährungsmaßnahme im Hinblick auf eine jugendliche oder heranwachsende Person als unzumutbar erweisen, wenn sie deren psychischen und/oder physischen Möglichkeiten überfordert. Unzumutbar sind ebenfalls grundsätzlich Bewährungsauflagen oder alternative Sanktionen, die nach deutschem Recht einwilligungsbedürftig sind, die verurteilte Person ihre Einwilligung jedoch nicht erteilt hat. Gefährliche Behandlungsmethoden wie z.B. Medikamente mit Risiko gravierender Nebenfolgen sind regelmäßig sogar trotz Einwilligung unzumutbar.

Schließlich muss eine Anpassung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, die der verurteilten Person durch den anderen Mitgliedstaat auferlegt wurden, nach Nummer 4 vorgenommen werden, wenn sie nicht hinreichend bestimmt sind. Eine Bewährungsauflage oder alternative Sanktion, die allein den Wortlaut eines der Buchstaben von Artikel 4 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung wiedergibt, genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht. Die erforderliche Klarstellung vermeidet nachfolgende Schwierigkeiten, erleichtert die Überwachung und ist auch maßgebend für den etwaigen Widerruf der Vollstreckungsaussetzung oder die Verhängung einer zuvor bestimmten freiheitsentziehenden Sanktion. Nur wenn die Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion zu erkennen gibt, welches konkrete Verhalten von der verurteilten Person zu deren Erfüllung verlangt wird, können Verstöße gegen die Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion einwandfrei festgestellt werden. Nur dann weiß die verurteilte Person unmissverständlich, wann sie einen Widerruf der Strafaussetzung oder die Verhängung der zuvor bestimmten freiheitsentziehenden Sanktion zu erwarten hat. Im Hinblick auf Weisungen, die der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht erteilt werden, ist eine nähere Ausgestaltung der Weisung zusätzlich wegen der Straftatbestimmung des § 145a StGB erforderlich.

Neben einer möglichen Anpassung bzw. Umwandlung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion sieht Satz 2 als weitere Ausnahme zu der in Artikel 8 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung verankerten Pflicht, die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen grundsätzlich in ihrer ursprünglichen Form zu überwachen, vor, dass die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht auf das Maß zu reduzieren ist, dass nach deutschen Recht als Höchstdauer bestimmt werden kann. Sowohl die Höchstdauer der Bewährungszeit nach § 56a Absatz 1 Satz 2 StGB als auch die Höchstdauer der Führungsaufsicht nach § 68c Absatz 1 Satz 1 StGB beträgt grundsätzlich fünf Jahre, mit Ausnahme der Fälle des § 68c Absatz 2 und 3 StGB, bei denen auch ausnahmsweise eine längere oder sogar unbefristete Führungsaufsicht möglich ist, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anpassung bzw. Umwandlung der Bewährungsmaßnahmen deren Voraussetzungen vorliegen. Eine darüber hinausgehende Herabsetzung der Dauer der Bewährungszeit bzw. der Dauer der Führungsaufsicht, die der andere Mitgliedstaat festgesetzt hat, findet nicht statt. Dies entspricht dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit auch der Regelung in Artikel 9 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung nach, der die Möglichkeit der Anpassung einer Bewährungsmaßnahme, einer alternativen Sanktion oder der Bewährungszeit im Hinblick auf ihre Dauer auf die für entsprechende Straftaten nach dem Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Höchstdauer begrenzt. Die ebenfalls nach Artikel 9 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung vorgesehene Möglichkeit, die Dauer einer Bewährungsmaßnahme oder einer alternativen Sanktion herabzusetzen, wird nicht in Satz 2, sondern bereits durch Satz 1 Nummer 2 umgesetzt, da die Dauer einer Bewährungsmaßnahme oder einer alternativen Sanktion im deutschen Recht nicht durch ein starres Höchstmaß, sondern durch die Schranke der Zumutbarkeit der Anforderungen, die an die verurteilte Person gestellt werden dürfen, geregelt wird. Wäre nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, so bestimmt Satz 3, dass die Dauer der Bewährungszeit entsprechend den Vorgaben des § 22 Absatz 1 Satz 2 JGG auf drei Jahre herabzusenken ist.

Satz 4 regelt den Tenor der gerichtlichen Entscheidung. Mit der im Hinblick auf § 55 Absatz 1 Satz 2 IRG normierten Maßgabe wird festgelegt, dass sich neben der Bezeichnung der verurteilten Person, der zu vollstreckenden Entscheidung und gegebenenfalls der Art und Höhe der freiheitsentziehenden Sanktion auch die zu überwachenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und die Dauer der Bewährungszeit, falls die verurteilte Person unter Bewährung steht, aus der Beschlussformel ergeben müssen. Auch wenn die Bewährungsmaßnahmen, alternativen Sanktionen oder die Bewährungszeit nicht abgeändert wurde, sollte durch das Gericht klargestellt welchen, welche Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für welche Dauer zu überwachen sind.

Zu § 90i - Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

Nach § 90i Absatz 2 Satz 1 IRG-E bestimmt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zwingend den Umfang der Bewilligung.

§ 90i Absatz 2 Satz 1 IRG-E entspricht insofern der Regelung in § 84h Absatz 2 IRG-E. Die Bewilligungsbehörde (hier die Staatsanwaltschaft) ist danach nicht nur wie im klassischen Vollstreckungshilfeverkehr nach § 56 Absatz 1 IRG, dessen Regelungsgehalt durch § 90i Absatz 1 Satz 1 IRG-E aufgegriffen wird, an eine negative Vollstreckbarkeits- und/oder Zulässigkeitsentscheidung des Gerichts gebunden, sondern es besteht auch eine Bindungswirkung ohne Spielraum für Abweichungen an eine positive gerichtliche Entscheidung. Diese ist zu bewilligen; eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nach Satz 3 nicht. Der Ausschluss einer Anfechtungsmöglichkeit stellt keinen Verstoß gegen die grundrechtlich gewährleistete Rechtschutzgarantie dar, da die endgültige Bewilligungsentscheidung bzw. die Ablehnung der Bewilligung auf einer verbindlichen gerichtlichen Entscheidung beruht, in der das Gericht die rechtlich geschützten Interessen der verurteilten Person einer wirksamen Kontrolle unterzogen hat. Die durch die Ablehnung der Anfechtungsmöglichkeit erhoffte Verfahrensbeschleunigung soll dem in den Regelungen des Rb Bewährungsüberwachung enthaltenen strengen Fristenregime gerecht werden.

Wie bei den Verhandlungen über den Rb Freiheitsstrafen nahm auch bei den Verhandlungen über den Rb Bewährungsüberwachung die Frage von verbindlichen Fristen einen breiten Raum ein. Das bisherige System der grenzüberschreitenden Bewährungsüberwachung wurde u.a. auch als zu schwerfällig und langwierig angesehen. Die verurteilte Person verbleibt dadurch in einem Zustand der Ungewissheit, wann und wo sie den Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nachzukommen hat. Die Mitgliedstaaten haben sich deshalb darauf geeinigt, das gesamte Verfahren so wie beim Rb Freiheitsstrafen kurzen Fristen zu unterwerfen. Da keine wirklichen Erfahrungswerte hinsichtlich der durchschnittlichen Zeitdauer einer Bewährungsüberwachungsübertragung bestanden, aber diese ähnlich wie die Zeitdauer eines klassischen Vollstreckungshilfeverfahrens stark von den Umständen des Einzelfalls abhängen dürfte, wurde es unterlassen, Sanktionen für Fristüberschreitungen vorzusehen. Nach Artikel 12 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates demgemäß so bald wie möglich, jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der zu übermittelnden Unterlagen, über die Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses und die Übernahme der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu entscheiden. Nach Absatz 2 kann sie den Ausstellungsstaat in Ausnahmefällen allerdings darüber unterrichten, dass es ihr nicht möglich ist, die grundsätzlich vorgegebene Frist einzuhalten.

§ 90i Absatz 2 Satz 2 IRG-E setzt Artikel 12 Rb Bewährungsüberwachung in deutsches Recht um. Er schreibt fest, dass die endgültige ablehnende oder bejahende Bewilligungsentscheidung spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der nach § 90d IRG-E als zwingend erforderlich angesehenen Unterlagen erfolgen soll. Um eine Ablehnung transparent und für den anderen Mitgliedstaat nachvollziehbar zu gestalten, hat die Staatsanwaltschaft in Umsetzung von Artikel 18 Nummer 4 Rb Bewährungsüberwachung die endgültige ablehnende Entscheidung nach Satz 5 wie in § 90f Absatz 3 Satz 1 IRG-E zu begründen. Bei einer späteren Evaluierung noch bestehender Schwierigkeiten im EUVollstreckungshilfeverkehr könnten die Begründungen als rechtstatsächliches Material genutzt werden.

Zu § 90j - Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

Da es sich vorliegend nicht um klassische Fälle der Vollstreckungsübernahme handelt, sondern die eigentliche Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses bzw. der in ihm verhängten freiheitsentziehenden Sanktion nur für den Fall vorgesehen ist, dass die verurteilte Person der ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nicht nachkommt oder weitere Straftaten begeht, bedarf es ergänzender Regelungen zu § 57 IRG. Die allgemeinen Regelungen in § 57 bleiben allerdings, sofern § 90j keine besonderen Regelungen enthält, nach § 90a Absatz 2 IRG-E anwendbar. Dies hat insbesondere zur Folge, dass, falls es zu einem Widerruf kommt oder das Gericht die im ausländischen Erkenntnis bereits bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt, nach § 57 Absatz 4 IRG auf die Vollstreckung diejenigen Vorschriften anwendbar sind, nach denen sich auch eine entsprechende in der Bundesrepublik Deutschland verhängte freiheitsentziehende Sanktion richten würde. Das ausländische Erkenntnis wird wie ein entsprechendes deutsches Erkenntnis entweder in seiner ursprünglichen Form vollstreckt oder in der Form, die es gegebenenfalls durch die Exequaturentscheidung erhalten hat (§ 90h Absatz 3, 4 und 5 IRG-E). Allerdings unterscheidet sich das ausländische Erkenntnis demgemäß von einem entsprechenden deutschen Erkenntnis, als dass es nicht zur Gesamtstrafenbildung mit einem anderen deutschen oder ausländischen Erkenntnis herangezogen werden kann. Bei einer Gesamtstrafenbildung nach § 54 Absatz 1 StGB hat der Richter die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zu würdigen. Die Vornahme einer solchen Würdigung ist dem Exequaturrichter, der keine Strafzumessung betreiben darf, allgemein verwehrt. Sie kann auch im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB nicht erfolgen. Zuständige Vollstreckungsbehörde ist regelmäßig die Staatsanwaltschaft oder, wenn im Falle des § 90h Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 IRG-E die ausländische Sanktion in eine nach dem JGG zulässige Sanktion umgewandelt worden ist, der Jugendrichter (§ 57 Absatz 1 IRG).

§ 57 Absatz 2 und 3 IRG bleibt ebenfalls anwendbar, so dass die Vollstreckung des Restes der freiheitsentziehenden Sanktion, zu der es nach dem Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zu Bewährung oder nach der Verhängung der im ausländischen Erkenntnis bereits bestimmten freiheitsentziehende Sanktion gekommen ist, erneut, diesmal nach den Vorschriften der Strafgesetzbuchs (§§ 57 bis 58, 67d Absatz 2 und § 67e StGB) oder des Jugendgerichtsgesetzes (§ 88 JGG) zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Einer Spezialregelung wie in § 84k Absatz 1 Satz 3 IRG-E, wonach verbindlich vorgeschrieben wird, dass eine Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung bereits zu dem Zeitpunkt zu treffen ist, zu dem die verurteilte Person bei einer fortwährenden Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat einen Anspruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung hätte, bedarf es dagegen nicht. Zwar kann es auch hier nachteilig für die verurteilte Person sein, dass die gegen sie verhängte freiheitsentziehende Sanktion nicht nach den Vollstreckungsregelungen des Staates vollstreckt wird, in dem sie gegen sie verhängt wurde. Im Gegensatz zu den Fällen der Vollstreckungsübertragung nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen, in denen eine verurteilte Person gegebenenfalls auch gegen ihren Willen aus einem anderen Mitgliedstaat in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden kann, ist die verurteilte Person im Rahmen des Anwendungsbereichs des Rb Bewährungsüberwachung freiwillig in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt und hat sich damit bewusst der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. Hinzukommt, dass die verurteilte Person gegebenenfalls bereits in den Genuss des für sie vorteilhafteren Vollstreckungssystem gekommen ist, wenn nämlich die Vollstreckungsaussetzung nicht zugleich mit der Verurteilung zu der freiheitsentziehenden Sanktion, sondern erst später nach teilweiser Vollstreckung im anderen Mitgliedstaat erfolgte. Aber auch in den anderen Fällen, in denen die Vollstreckungsaussetzung zugleich mit der Verurteilung zu oder der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgte oder gegen die verurteilte Person alternative Sanktionen verhängt wurden, unterscheiden sich die Fälle erheblich von den Fällen, die in den Anwendungsbereich des Rb Freiheitsstrafen fallen. Während in dortigen Fällen die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion aufgrund des strafbaren Handelns der verurteilten Person im anderen Mitgliedstaat erfolgt, ist die Vollstreckung bzw. der Vollzug der freiheitsentziehenden Sanktion im Rahmen des Anwendungsbereichs des Rb Bewährungsüberwachung nur mittelbar auf die in dem anderen Mitgliedstaat begangene Straftat zurückzuführen. Sie erfolgt vielmehr aufgrund eines Fehlverhaltens der verurteilten Person in der Bundesrepublik Deutschland, das entweder in der Begehung weiterer Straftaten oder des beharrlichen oder gröblichen Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen besteht, die der verurteilten Person auferlegt wurden. Sind die der verurteilten Person gegebenenfalls entstehenden Nachteile somit auf eine eigene Handlung der verurteilten Person in der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, besteht kein Anlass dafür, die verurteilte

Person besser zu behandeln als andere einheimische Straftäter und im Fall der verurteilten Person Vorteile zu berücksichtigen, die sich aus der ausländischen Vollstreckungspraxis ergeben könnten.

Von den weiteren in § 57 IRG vorgesehenen Regelungen trifft § 90j IRG-E abweichende Bestimmungen, um den Anforderungen des Rb Bewährungsüberwachung nachzukommen:

Zu Absatz 1

§ 90j Absatz 1 Satz 1 IRG-E orientiert sich an § 453b StPO. Er überträgt dem Gericht, das die Exequaturentscheidung nach § 90h getroffen hat, die Überwachungszuständigkeit sowie die Zuständigkeit für alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung beziehen.

§ 90j Satz 1 IRG-E folgt insofern dem Rechtsgedanken der §§ 453, 453b und 462a StPO, wonach für die Überwachung der Lebensführung der verurteilten Person bzw. für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, grundsätzlich immer das Gericht zuständig ist, das über die Aussetzung zur Bewährung entschieden hat. Zwar hat nicht das Exequaturgericht, sondern ein Gericht des anderen Mitgliedstaates über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entschieden, das Exequaturgericht hat jedoch das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen für zulässig erklärt. Es hat demgemäß die Entscheidung über die Bewährungsüberwachung in der Bundesrepublik Deutschland getroffen. Die Überwachungspflicht besteht während der gesamten Bewährungszeit. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Exequaturentscheidung und endet mit dem Ablauf der Bewährungszeit. Überwacht wird die Lebensführung der verurteilten Person, das heißt ihr gesamtes Verhalten, soweit es geeignet ist, den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung oder nachträgliche andere Maßnahmen zu rechtfertigen. Durch den Zusatz, "soweit der andere Mitgliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat", wird klargestellt, dass die Überwachung im Einvernehmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu erfolgen hat und damit erst durchgeführt werden kann, wenn die Überwachung zuvor von diesem ausgesetzt wurde. Satz 2 weist die Zuständigkeit für die Überwachung sowie für alle nachträglichen Entscheidungen dem Jugendrichter zu (§ 82 Absatz 1 Satz 2 und § 104 Absatz 5 Satz 1 JGG), wenn die gegen die verurteilte Person verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion gemäß § 90h Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt wurde. Der Jugendrichter ist auch zuständig, wenn es sich bei der durch die Umwandlungsentscheidung betroffenen Person um einen Heranwachsenden handelt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich ebenfalls aus dem JGG. Die Zuständigkeitsbestimmung in Satz 2 stellt insofern eine Spezialregelung gegenüber Satz 1 dar.

Dass § 90j Absatz 1 Satz 1 keine Rechtsgrundlage für Eingriffe darstellt, ist insoweit unproblematisch, als gemäß § 77 Absatz 1 IRG die Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend anwendbar sind. Einschlägig sind insbesondere die §§ 56e bis 56g bzw. § 57 Absatz 3 und 5 und die §§ 67g, 68d und 68e StGB sowie § 23 Absatz 1 Satz 3 und die §§ 26 und 26a bzw. § 88 Absatz 6 JGG. Insbesondere die §§ 453 ff. StPO sind hier ergänzend heranzuziehen, sofern § 90j keine besonderen Regelungen enthält.

Zu Absatz 2

Während Absatz 1 Regelungen im Hinblick auf die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung enthält, betrifft Absatz 2 den Fall, dass gegen die verurteilte Person durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates alternative Sanktionen verhängt worden sind und das Gericht des anderen Mitgliedstaates bereits in seinem Erkenntnis für den Fall des Verstoßes gegen die alternativen Sanktionen eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt hat. Für diesen Fall, in dem nach § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c IRG-E sowohl die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses als auch die Überwachung der darauf beruhenden alternativen Sanktion für zulässig erklärt werden kann, bestimmt Absatz 2 Absatz 1 mit der Maßgabe für entsprechend anwendbar, dass das Gericht die Einhaltung der alternativen Sanktionen überwacht und gegebenenfalls gegen die verurteilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt, wenn es entsprechend den §§ 56f und 67g StGB oder § 26 JGG die Vollstreckungsaussetzung widerrufen würde. Durch die normierte Maßgabe findet Berücksichtigung, dass das deutsche Recht alternative Sanktionen nur im Jugendstrafrecht kennt (vgl. in der Begründung Allgemeiner Teil zu Artikel 2 Rb Bewährungsüberwachung). Nach Artikel 4 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, die dort genannten Auflagen und Weisungen anzuerkennen, unabhängig davon, ob sie durch das erkennende Gericht des anderen Mitgliedstaates der verurteilten Person als Bewährungsmaßnahmen auferlegt oder gegen die verurteilte Person als alternative Sanktionen verhängt wurden. Hintergrund der Regelung ist der Umstand, dass im Hinblick auf bedingt verurteilte oder bedingt entlassene Personen die verfahrensrechtlichen Vorschriften und die darauf beruhende Praxis der EU-Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen. Um den Zielen des Rahmenbeschlusses trotzdem gerecht werden zu können (vgl. Artikel 1 Rb Bewährungsüberwachung) haben sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, dass sie verpflichtet sind, eine gerichtliche Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates anzuerkennen, unabhängig davon, ob ihr eigenes Recht solche oder ähnliche verfahrensrechtliche Vorschriften kennt. Die Bundesrepublik Deutschland ist insofern dazu verpflichtet, auch alternative Sanktionen zu überwachen, die gegen eine erwachsene Person verhängt wurden. Nach Artikel 14 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung hat sie auch alle nachträglichen Entscheidungen zu treffen, wenn die verurteilte Person eine solche alternative Sanktion nicht einhält oder eine neue Straftat begeht. Sie hat daher, falls eine Änderung der alternativen Sanktionen nicht ausreicht, gegen die verurteilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen. Die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung, mit der die Zuständigkeit für die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion generell bei alternativen Sanktionen abgelehnt würde, würde dem dargestellten Grundgedanken des Rb Bewährungsüberwachung zuwiderlaufen. Die Erklärung, die die Bundesregierung beabsichtigt, nach Artikel 14 Absatz 3 abzugeben, bezieht sich deshalb auch nur auf solche Verurteilungen zu alternativen Sanktionen, in denen im ausländischen Erkenntnis noch keine freiheitsentziehende Sanktion für den Fall des Verstoßes vorgesehen ist. Da das deutsche Recht keine speziellen Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die Verhängung einer bereits festgesetzten freiheitsentziehenden Sanktion bei einem Verstoß gegen alternative Sanktionen kennt, soll auf die Vorschriften zurückgegriffen werden, die im Fall der Strafaussetzung zur Bewährung anwendbar sind. Anstatt des Widerrufs der Strafaussetzung verhängt das deutsche Gericht, ähnlich wie bei § 59b StGB, allerdings vorliegend die zuvor durch das ausländische Erkenntnis vorbehaltene Strafe.

Zu Absatz 3

Nach § 90j Absatz 3 IRG-E hat das deutsche Gericht die verurteilte Person so zu belehren, wie es gegebenenfalls eine in der Bundesrepublik Deutschland verurteilte Person nach § 268a Absatz 3 StGB zu belehren hätte. Die Belehrung muss klar, unmissverständlich und vollständig sein, damit die verurteilte Person unmissverständlich weiß, welches konkrete Verhalten von ihr erwartet wird und wann sie mit welchen Rechtsfolgen zu rechnen hat, falls sie den an sie gestellten Erwartungen nicht nachkommt. Die Belehrung soll grundsätzlich durch den Vorsitzenden erteilt werden (Satz 3). Der Vorsitzende kann damit aber auch einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. Die zusätzliche Aushändigung eines Merkblattes erscheint zweckmäßig. Es wird geprüft, ob in die RiVASt eine Regelung zur Gestaltung der Belehrung bzw. Muster derselben aufgenommen werden soll.

Zu Absatz 4

§ 57 Absatz 6 IRG sieht vor, dass von der Vollstreckung abzusehen ist, wenn eine zuständige Stelle des Staates, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis ergangen ist, mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind. Sein Wortlaut stellt damit klar, dass die Herrschaft über die Vollstreckung bei dem Staat verbleibt, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis ergangen ist.

Demgegenüber sieht der Rb Bewährungsüberwachung vor, dass mit der Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen sowie die Zuständigkeit für die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion auf den Vollstreckungsstaat übergeht. Sowohl die Überwachung und Anwendung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (vgl. Artikel 13 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung) als auch die zu treffenden Folgeentscheidungen sowie die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion (vgl. Artikel 14 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung) richten sich allein nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaates. Der Ausstellungsstaat verliert somit auch im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung grundsätzlich seine Herrschaft über die Vollstreckung. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen in den folgenden Fällen:

Darüber hinaus kann der Vollstreckungsstaat nach Artikel 20 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen sowie für alle weiteren mit dem ausländischen Erkenntnis im Zusammenhang stehenden Entscheidungen an den Ausstellungsstaat zurückübertragen, wenn die verurteilte Person aus dem Vollstreckungsstaat geflohen ist oder im Vollstreckungsstaat keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hat.

Artikel 20 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung eröffnet des Weiteren die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rückübertragung aller Zuständigkeiten auf den Ausstellungsstaat, wenn dieser ein neues Strafverfahren gegen die verurteilte Person in anderer Sache führt und um Rückübertragung der Zuständigkeiten ersucht hat. Ein Ersuchen um Übernahme der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen darf der Ausstellungsstaat schließlich nach Artikel 9 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung nur bis zum Beginn der Überwachung im Vollstreckungsstaat zurückziehen.

In Umsetzung dieser Regelungen des Rb Bewährungsüberwachung ist daher gemäß § 90j Absatz 4 Satz 1 IRG-E nach Beginn der Überwachung in der Bundesrepublik Deutschland von der Vollstreckung und der Überwachung in Abweichung von § 57 Absatz 6 IRG nur in den nach Artikel 19 Absatz 1 und 2 bestimmten Ausnahmefällen sowie in dem in Artikel 20 Absatz 1 enthaltenden Fluchtfall abzusehen. In dem weiteren in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehen Fall des Nichtmehrvorhandenseins eines rechtmäßigen Aufenthaltes und dem Fall der einvernehmlichen Rückübertragung soll das Absehen von der Vollstreckung und der Überwachung dagegen nach § 90j Absatz 4 Satz 2 IRG-E in das Ermessen der Vollstreckungsbehörde gestellt werden. Die Entscheidung, die von Amts wegen oder auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates ergeht, muss die Interessen der verurteilten Person gegen die Gründe abwägen, die gegen ein Absehen von der Vollstreckung und der Überwachung sprechen. Im Hinblick auf den Fall des Nichtmehrvorhandenseins eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sind die gleichen Umstände, insbesondere die familiäre und soziale Lage der verurteilten Person, zu berücksichtigen, die die Staatsanwaltschaft dazu bewegen können, nicht das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 1 Nummer 2 IRG-E geltend zu machen, obwohl die verurteilte Person zwar die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber keinen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. in der Begründung zu § 90e Absatz 1 Nummer 2 IRG-E).

Zu § 90k - Überwachung der verurteilten Person

§ 90k IRG-E setzt die Verpflichtungen ins deutsche Recht um, die der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Vorgaben des Rb Bewährungsüberwachung obliegen, wenn das Gericht nach § 90h Absatz 6 IRG-E nur die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt hat und dementsprechend nach § 90i IRG-E auch nur diese durch die Staatsanwaltschaft bewilligt wurde.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 hat das Gericht, das die Entscheidung nach § 90h Absatz 6 IRG-E getroffen hat (vgl. im Hinblick auf die Zuständigkeit des Exequaturgerichts die Ausführungen in der Begründung zu § 90j Absatz 1 IRG-E), grundsätzlich nur die Lebensführung der verurteilten Person und die Einhaltung der ihr erteilten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu überwachen. Die Überwachungspflicht beginnt auch hier ab Rechtskraft der Exequaturentscheidung und endet mit Ablauf der Bewährungszeit. Wie in § 90j Absatz 1 IRG-E wird durch den Zusatz, "soweit der andere Mitgliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat", klargestellt, dass die Überwachung nur im Einvernehmen mit dem anderen Mitgliedstaat erfolgen kann und somit erst dann durchgeführt werden kann, wenn der andere Mitgliedstaat die Überwachung von seiner Seite aus beendet hat. Die verurteilte Person wird dadurch vor einer gleichzeitig in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführten Überwachung derselben ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder derselben gegen sie verhängten alternativen Sanktionen geschützt. Wie im Fall einer deutschen Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung wird das gesamte Verhalten der verurteilten Person überwacht, soweit es geeignet sein kann, den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung, die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion oder nachträgliche Änderungen der Bewährungsmaßnahmen, der alternativen Sanktionen oder der Bewährungszeit zu rechtfertigen.

Satz 2 erklärt § 90j Absatz 1 Satz 3 IRG-E für entsprechend anwendbar, da § 90k Absatz 1 und 2 (vgl. dort ebenfalls Satz 2) IRG-E so wie § 90j Absatz 1 Satz 1 IRG-E keine Rechtsgrundlagen für Eingriffe darstellen. Aufgrund der im Verhältnis zu § 90j Absatz 1 Satz 1 IRG-E eingeschränkten Zuständigkeit des Gerichts, die aus der gerichtlichen Entscheidung folgt, nur die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig zu erklären, sind vorliegend allerdings nur die Vorschriften des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes anwendbar, die die Überwachung der verurteilten Person während der Bewährungszeit und die nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen berühren, wie z.B. § 56e, § 57 Absatz 3, § 68d StGB oder § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 88 Absatz 6 Satz 1 JGG.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 hat das Gericht neben der Überwachung der Lebensführung der verurteilten Person noch weitere, abschließend aufgezählte Entscheidungen zu treffen. Bei diesen Entscheidungen handelt es sich um die nachträgliche Verkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder Führungsaufsicht auf ihr Mindest- bzw. Höchstmaß und die nachträgliche Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Auflagen und Weisungen, die der verurteilten Person entweder als Bewährungsmaßnahmen auferlegt oder als alternative Sanktionen gegen sie verhängt wurden.

Zu den Weisungen, die das Gericht nachträglich treffen, aufheben oder ändern kann, gehört auch die Weisung, der verurteilten Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit einen Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin zur Seite zu stellen.

Das Gericht hat diese Entscheidungen allerdings nicht in allen Fällen zu treffen, in denen es allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion für zulässig erklärt hat. Die Zuständigkeit für die Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen bzw. der Bewährungszeit obliegt ihm nur, wenn die Vollstreckung der in dem ausländischen Erkenntnis verhängten Sanktion entweder nach § 90b Absatz 3 Nummer 1 oder 2 IRG-E nicht zulässig ist oder die Staatsanwaltschaft das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 IRG-E fehlerfrei geltend gemacht hat. Bei den genannten Fällen handelt es sich um fast all die Fälle, in denen es die Bundesrepublik Deutschland durch eine nach Artikel 14 Absatz 3 und 6 Rb Bewährungsüberwachung abzugebende Erklärung ablehnt, bestimmte Folgeentscheidungen und damit auch eine gegebenenfalls notwendig werdende Vollstreckung zu übernehmen, ohne das ein Verfahren nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen durchgeführt wird. Die beabsichtigte Erklärung soll für den Fall abgegeben werden, dass das ausländische Erkenntnis keine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt hat (§ 90b Absatz 3 Nummer 1 IRG-E), das ausländische Erkenntnis zwar eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt hat, diese aber in keine Sanktion umgewandelt werden kann, die das deutsche Recht vorsieht (§ 90b Absatz 3 Nummer 2 IRG-E) oder das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist, über die teilweise Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland mit dem anderen Mitgliedstaat aber keine Einigung erzielt werden konnte (§ 90e Absatz 2 IRG-E). In all diesen Fällen kann die Bundesrepublik Deutschland durch diese Erklärung die Zuständigkeit für die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c Rb Bewährungsüberwachung aufgeführten Folgeentscheidungen ablehnen, d.h. für den Widerruf einer Vollstreckungsaussetzung und die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion. Die Zuständigkeit für die Folgeentscheidungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Rb Bewährungsüberwachung, namentlich die Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen bzw. die Änderung der Bewährungszeit, kann dagegen nicht mit einer Erklärung nach Absatz 3 abgegolten werden. Sie verbleibt beim Vollstreckungsstaat und somit vorliegend bei der Bundesrepublik Deutschland, die ihrer Verpflichtung durch die Umsetzung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a in § 90k Absatz 2 IRG-E nachkommt. Es besteht allerdings eine Ausnahme von dieser Regelung. Diese Ausnahme betrifft den Fall der mangelnden beiderseitigen Sanktionierbarkeit. Ist die Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht strafbar, soll ebenfalls durch die von der Bundesregierung beabsichtigte Erklärung die Zuständigkeit für den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung und die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion und damit auch die Zuständigkeit für eine gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion abgelehnt werden (§ 90b Absatz 3 Nummer 3 IRG-E). Bei der mangelnden beiderseitigen Sanktionierbarkeit handelt es sich jedoch im Gegensatz zu den anderen aufgeführten Fällen auch um einen Versagungsgrund nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d Rb Bewährungsüberwachung. Und dies führt dazu, dass nach Artikel 11 Absatz 4 ebenfalls die Zuständigkeit für die Folgeentscheidungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Rb Bewährungsüberwachung entfällt. Für den Fall, dass mangels beiderseitiger Sanktionierbarkeit nach § 90b Absatz 3 Nummer 3 IRG-E allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zulässig ist, hat das Gericht deshalb nur die Lebensführung der verurteilten Person nach § 90k Absatz 1 IRGE zu überwachen und nicht die in § 90k Absatz 2 IRg-E aufgeführten nachträglichen Änderungsentscheidungen zu treffen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 zählt wie § 90j Absatz 4 IRG-E die Fälle auf, in denen von der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland abzusehen ist. Wie nach § 90j Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 IRG-E ist nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Umsetzung von Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 20 Rb Bewährungsüberwachung nach Beginn der Überwachung immer dann von der Überwachung abzusehen, wenn die verurteilte Person aus der Bundesrepublik Deutschland geflohen ist. Nach Satz 2 steht es durch entsprechende Anwendung von § 90j Absatz 4 Satz 2 IRG-E der Vollstreckungsbehörde ebenfalls frei, von der Überwachung abzusehen, wenn die verurteilte Person keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sich die Bundesrepublik Deutschland mit dem anderen Mitgliedstaat auf eine Rückübertragung aller Zuständigkeiten auf diesen einigt, weil der andere Mitgliedstaat ein neues Strafverfahren gegen die verurteilte Person in anderer Sache führt (vgl. in der Begründung zu § 90j Absatz 4).

Darüber hinaus sieht Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ein Absehen von der weiteren Überwachung immer dann vor, wenn der andere Mitgliedstaat mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Überwachung entfallen sind. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 unterscheidet sich insofern von § 90j Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 IRG-E, der ein Absehen von der Vollstreckung in einem solchen Fall nur vorsieht, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung und Überwachung aufgrund eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ähnelt insofern der für den vertraglosen Vollstreckungshilfeverehr in § 57 Absatz 6 IRG vorgesehenen Regelung. Dies hat zum Hintergrund, dass vorliegend durch den Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland nur die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen übernommen hat, die Zuständigkeit für eine gegebenenfalls notwendige Vollstreckung und damit auch die Vollstreckungsherrschaft bei dem anderen Mitgliedstaat verblieben ist. Widerruft der andere Mitgliedstaat im Rahmen der bei ihm verbliebenen Zuständigkeit eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder verhängt er eine freiheitsentziehende Sanktion gegen die verurteilte Person, ist daher von der Überwachung in der Bundesrepublik Deutschland genauso abzusehen, als wenn der andere Mitgliedstaat die freiheitsentziehende Sanktion im Wege der Begnadigung erlassen hätte bzw. nachträglich im Wege der Amnestie Straffreiheit für die verurteilte Person angeordnet hätte oder als wenn ein in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Wiederaufnahmeverfahren zur Abänderung des der Überwachung zugrunde liegenden Erkenntnisses oder zur Aufhebung von dessen Rechtskraft geführt hätte. Gleiches gilt wenn der andere Mitgliedstaat die freiheitsentziehende Sanktion nach Ablauf der Bewährungszeit erlässt.

In dem oben zu Absatz 2 dargestellten Sonderfall der mangelnden beiderseitigen Sanktionierbarkeit, der nicht nur in die durch die von der Bundesregierung beabsichtigte Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 und 6 Rb Bewährungsüberwachung aufgenommen werden soll, sondern bei dem es sich auch um einen Versagungsgrund nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d Rb Bewährungsüberwachung handelt, kommt darüber hinaus noch ein Absehen von der Überwachung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Betracht, wenn der andere Mitgliedstaat mitteilt, dass er die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen aufgrund eines Verstoßes, über den ihn die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet hat, abgeändert oder aufgehoben hat. Die Überwachung der durch den anderen Mitgliedstaat in eigener Zuständigkeit (vgl. Artikel 11 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung) abgeänderten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen kann die Bundesrepublik Deutschland nur in Anschluss an ein erneut durchzuführendes Verfahren nach den §§ 90 ff. IRG-E übernehmen.

Der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ebenfalls vorgesehene Fall eines Absehens von der Überwachung geht auf Artikel 14 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung zurück. Danach hat ein Mitgliedstaat, der es - wie durch die Bundesregierung beabsichtigt - mit einer Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung ablehnt, die Zuständigkeit für die Folgeentscheidungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b (Widerruf der Vollstreckungsaussetzung) und Buchstabe c (Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion) zu übernehmen, die Zuständigkeit zurück auf den Ausstellungsstaat zu übertragen, wenn er den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion aufgrund des Verhaltens der verurteilten Person für erforderlich hält, mangels Zuständigkeit diese Folgeentscheidungen aber nicht selbst treffen kann. Im Idealfall wird anschließend durch den anderen Mitgliedstaat die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung widerrufen oder gegen die verurteilte Person eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt. Die verhängte oder nach dem Widerruf (wieder) zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion kann anschließend gegebenenfalls nach den §§ 84 ff. IRG-E in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden.

§ 90k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 IRG-E setzt diese Regelung in deutsches Recht um, in dem er klarstellt, dass in einem solchen Fall von der Überwachung endgültig abgesehen wird. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch für den Fall, dass sich der andere Mitgliedstaat nicht dafür entscheidet, der Auffassung des deutschen Gerichts zu folgen, und keinen Widerruf oder keine Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion vornimmt, eine weitere Überwachung und gegebenenfalls damit verbundene Änderungen von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktion bzw. Änderungen der Bewährungszeit nach Absatz 2 nicht mehr in die Zuständigkeit des deutschen Gerichts fallen, sondern nunmehr durch den Mitgliedstaat, in dem die Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen der verurteilten Person ursprünglich auferlegt wurden, vorzunehmen sind.

Zu Absatz 4

Das deutsche Gericht hat dementsprechend nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 den anderen Mitgliedstaat zu unterrichten, wenn es von der Überwachung nach Absatz 3 absieht, damit dieser weiß, dass er gegebenenfalls wieder für die Überwachung und alle Folgeentscheidungen zuständig ist. Eine Unterrichtungspflicht besteht im Hinblick auf alle in Absatz 3 aufgezählten Fälle, in denen von der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland abzusehen ist. Auch wenn das Absehen der Überwachung im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 auf eine Mitteilung des anderen Mitgliedstaates zurückzuführen ist, wird durch die Unterrichtung klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Überwachung in der Bundesrepublik Deutschland für beendet angesehen wird und die Zuständigkeit insgesamt als auf den anderen Mitgliedstaat zurückübertragen erachtet wird. Damit werden Missverständnisse im Hinblick auf eine gegebenenfalls notwendig werdende Vollstreckung der in dem ausländischen Erkenntnis verhängten oder bestimmten bzw. später verhängten freiheitsentziehenden Sanktion vermieden. Diese kann nur nach Durchführung eines Vollstreckungshilfeverfahrens nach den §§ 84 ff. IRG-E übernommen werden. Mit der Regelung werden auch gleichzeitig die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung statuierten Unterrichtungspflichten in deutsches Recht übernommen.

Dies gilt ebenfalls für die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 aufgenommenen Unterrichtungspflichten. Nach Artikel 17 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung hat der Vollstreckungsstaat für den Fall, dass er trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Artikel 11 Rb Bewährungsüberwachung sich nach dessen Absatz 4 bereits erklärt hat, allein die Überwachung der der verurteilten Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu übernehmen, den Ausstellungsstaat zu unterrichten, wenn die verurteilte Person eine Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion nicht einhält. Dieser Verpflichtung kommt die Bundesrepublik Deutschland durch Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nach. Ohne eine solche Unterrichtung wäre es dem anderen Mitgliedstaat, der für alle Folgeentscheidungen zuständig bleibt, nicht möglich, adäquat auf das Verhalten der verurteilten Person zu reagieren. Übernimmt die Bundesrepublik Deutschland allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen muss sie demnach umso enger mit dem anderen Mitgliedstaat zusammenarbeiten, um diesen zu ermöglichen, zeitnah die potentiell erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B. eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung zu widerrufen oder aber auch nur die Bewährungsmaßnahmen abzuändern. Eine ausdrückliche Verpflichtung, die Änderungen von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen mitzuteilen, wenn diese als Folgeentscheidungen durch den Vollstreckungsstaat vorgenommen wurden, enthält Artikel 17 Rb Bewährungsüberwachung zwar nicht. Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und b ist allerdings jede Erkenntnis mitzuteilen, die voraussichtlich einen Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder eine Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion zur Folge haben wird. Hierzu dürfte auch der Umstand zählen, dass aufgrund eines Fehlverhaltens der verurteilten Person bereits im Vollstreckungsstaat bestimmte Maßnahmen, wie z.B. die Verlängerung der Bewährungszeit, vorgenommen wurden, diese aber offensichtlich nicht ausgereicht haben, um die verurteilte Person in ihrem Verhalten zu beeinflussen. Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sieht deshalb auch die Unterrichtung des anderen Mitgliedstaates für den Fall vor, dass nach Absatz 2 nachträgliche Entscheidungen getroffen wurden.

Satz 2 sieht in Umsetzung von Artikel 17 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung die Verwendung des in Anhang II des Rb Bewährungsüberwachung wiedergebenden Formblattes vor, wenn der andere Mitgliedstaat entweder über jeglichen Verstoß gegen eine Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion nach Satz 1 Nummer 1 oder über Erkenntnisse unterrichtet wird, die zu einer nachträglichen Entscheidung nach Absatz 2 bzw. zu einem Absehen von der weiteren Überwachung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 (Erachten eines Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder einer Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion als notwendig) geführt haben.

Zu Absatz 5

Die verurteilte Person ist in entsprechender Anwendung von § 90j Absatz 3 IRG-E durch das deutsche Gericht so zu belehren, als ob es eine in der Bundesrepublik Deutschland verurteilte Person nach § 268a Absatz 3 StGB zu belehren hätte (vgl. in der Begründung zu § 90j Absatz 3 IRG-E). Mit der im Hinblick auf § 90j Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 IRG-E normierte Maßgabe findet allerdings Berücksichtigung, dass das deutsche Gericht vorliegend nicht für einen gegebenenfalls notwendigen Widerruf der Vollstreckungsaussetzung oder eine Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion zuständig ist. Die verurteilte Person muss demgemäß nicht über diese Rechtsfolgen belehrt werden, sondern über den Umstand, dass, falls sie den an sie gestellten Erwartungen nicht nachkommt, das deutsche Gericht von der weiteren Überwachung abzusehen hat, wenn es eine Vollstreckungsaussetzung widerrufen würde oder eine freiheitsentziehende Sanktion verhängen würde. Aus der Belehrung muss klar und unmissverständlich für die verurteilte Person hervorgehen, dass in einem solchen Fall die Vollstreckungsaussetzung durch den anderen Mitgliedstaat, in dem sie verurteilt wurde, widerrufen bzw. durch diesen eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt werden kann und gegebenenfalls grundsätzlich die freiheitsentziehende Sanktion durch den anderen Mitgliedstaat vollstreckt wird.

Zu § 90l - Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung

Zu Absatz 1

Wie § 85 Absatz 1 Satz 1 IRG-E stellt auch § 90l Absatz 1 Satz 1 IRG-E zunächst klar, dass § 71 nicht anwendbar ist, sondern sich die Abgabe der Vollstreckung einer im Geltungsbereich des IRG verhängten freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Abgabe der Überwachung der Auflagen und Weisungen, die der verurteilten Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit erteilt wurden, an einen anderen EU-Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der §§ 90l bis 90n IRG-E richtet. Die zuständige Vollstreckungsbehörde, das heißt entweder die Staatsanwaltschaft (§ 451 StPO) oder der Jugendrichter (§§ 82, 110 JGG), kann nach dem in § 90l Absatz 1 Satz 1 IRG-E festgelegten Grundsatz entweder Ersuchen nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung an andere Mitgliedstaaten richten oder aber Ersuchen anderer Mitgliedstaaten bewilligen. Entscheidet sich die Vollstreckungsbehörde, einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung zu ersuchen, so hat sie eine Bescheinigung entsprechend dem im Anhang I zum Rb Bewährungsüberwachung wiedergegebenen Formblatt zu verwenden. Die Vollstreckungsbehörde kann aber auch gegebenenfalls durch einen anderen Mitgliedstaat ersucht werden, ihm eine solche Bescheinigung ausgefüllt zu übersenden, falls der andere Mitgliedstaat einer solchen nach seinem nationalen Recht bedarf, um über die Stellung eines Ersuchens an die Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Hierzu soll eine Regelung in den RiVASt getroffen werden. Im Gegensatz zu Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 Rb Freiheitsstrafen sieht der Rb Bewährungsüberwachung zwar nicht ausdrücklich vor, dass neben dem Ausstellungssstaat auch der Vollstreckungsstaat einen anderen Staat darum ersuchen kann, ihm die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativer Sanktionen zu übertragen. Vor dem Hintergrund des Resozialisierungsgedankens, der dem Rb Bewährungsüberwachung zugrunde liegt, soll den anderen Mitgliedstaaten jedoch eröffnet werden, als jeweiliger Vollstreckungsstaat an die Bundesrepublik Deutschland heranzutreten, zumal der Rb Bewährungsüberwachung keine Vorschrift enthält, die einer solchen Umsetzung entgegensteht.

Eine Verpflichtung zur Übertragung der Überwachung von Weisungen oder Auflagen, die einer verurteilten Person von einem deutschen Gericht erteilt wurden, auf einen anderen Mitgliedstaat besteht für die Vollstreckungsbehörde nicht. Entscheidet sie sich dafür, muss sie allerdings in ihre Entscheidung zugleich die gleichzeitige Abgabe der gegebenenfalls notwendigen Vollstreckung der im Geltungsbereich des IRG verhängten freiheitsentziehenden Sanktion miteinbeziehen. Dies beruht auf dem Umstand, dass es der Bundesrepublik Deutschland als sogenanntem Ausstellungsstaat zwar frei steht, ob sie überhaupt ein Ersuchen um Übernahme der Überwachung stellen möchte, sie aber nicht darüber befinden darf, nur die Überwachung, nicht aber auch die Folgeentscheidungen, wie die nachträgliche Änderung der Bewährungsmaßnahmen und der Bewährungszeit oder den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung, auf einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen. Allein der Vollstreckungsstaat kann nach Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung entscheiden, ob er nur die Überwachung bzw. die Überwachung und nur bestimmte Folgeentscheidung übernehmen möchte oder ob er neben der Überwachung auch alle möglicherweise zu treffenden Folgeentscheidungen übernimmt. Wenn die Vollstreckungsbehörde sich deshalb dazu entscheidet, die Überwachung der Auflagen und Weisungen abzugeben, muss sie stets damit rechnen, dass dann auch die Vollstreckung entsprechend den Vorgaben des Artikels 14 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates erfolgt. Wie im umgekehrten Fall der Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland prüft die Vollstreckungsbehörde daher nicht nur die Abgabe der Überwachung der Auflagen und Weisungen (Nummer 2), sondern gleichzeitig auch die Abgabe der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion (Nummer 1), falls diese aufgrund eines Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung durchzuführen wäre.

In Umsetzung von Artikel 6 Absatz 5 Rb Bewährungsüberwachung legt § 90l Absatz 1 Satz 1 IRG-E ferner fest, dass die Vollstreckungsbehörde die Überwachung und gegebenenfalls notwendig werdende Vollstreckung nur auf einen einzigen anderen Mitgliedstaat übertragen kann und demgemäß ein Ersuchen auch nur an einen Mitgliedstaat richten darf. Die verurteilte Person soll dadurch vor einer mehrfachen Überwachung und gegebenenfalls durchzuführenden Vollstreckung derselben gegen sie verhängten freiheitsentziehenden Sanktion geschützt werden. Der in § 90l Absatz 1 Satz 1 IRG-E enthaltene Verweis auf das gesetzliche Zitat des Rb Bewährungsüberwachung stellt zugleich klar, dass eine Übertragung der Überwachung und Vollstreckung nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung sowie des Rb Abwesenheitsentscheidungen erfolgen muss, sofern Letzterer den Rb Bewährungsüberwachung geändert hat.

Bei der gegebenenfalls zu vollstreckenden Sanktion muss es sich gemäß § 90l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRG-E um eine freiheitsentziehende Sanktion, d.h. eine Freiheitsstrafe nach § 38 StGB, eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 63, 64 und 66 StGB, eine Jugendstrafe nach § 17 JGG oder einen Strafarrest nach § 9 des WStG, handeln, deren Vollstreckung bzw. weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Jugendarrest nach § 16 JGG kommt dagegen nicht als freiheitsentziehende Sanktion im Anwendungsbereich des Rb Bewährungsüberwachung in Frage, da seine Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Die Abgabe der Vollstreckung einer bedingten Verurteilung oder von alternativen Sanktionen, wie sie der Rb Bewährungsüberwachung ebenfalls zulässt, soll dagegen nicht durch die §§ 90l ff. erfasst werden. Hintergrund dieser Beschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 90l ff. IRG-E ist, dass im deutschen Recht eine bedingte Verurteilung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Rb Bewährungsüberwachung nicht vorgesehen ist. Alternative Sanktionen kennt das deutsche Recht zwar, zumindest der Art nach, im JGG, im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Ausgestaltung des Jugendstrafrechts in den EU-Mitgliedstaaten soll jedoch die Entscheidung, ob Jugendarrest verhängt werden soll, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender die ihm auferlegten Weisungen oder Auflagen schuldhaft nicht erfüllt, einem deutschen Jugendrichter vorbehalten bleiben (vgl. in der Begründung zu Artikel 2 Rb Bewährungsüberwachung). Sollte sich die Übertragung der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen als adäquates Mittel der Resozialisierung erweisen und sich das Jugendstrafrecht innerhalb der Europäischen Union in den nächsten Jahren stärker vereinheitlichen (vgl. dazu den in diese Richtung abzielenden Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder, Ratsdok. 17633/13 und 10065/14), könnte darüber nachgedacht werden, auch die Abgabe der Vollstreckung von alternativen Sanktionen in den Anwendungsbereich der §§ 90l ff. IRG-E aufzunehmen. Bis dahin ist allerdings, insbesondere mit Blick auf den besonderen Erziehungscharakter, der dem JGG zugrunde liegt, Zurückhaltung geboten.

Steht bereits bei der Entscheidung über die Vollstreckungsaussetzung der freiheitsentziehenden Sanktion bzw. ihres Restes fest, dass die verurteilte Person an ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückkehren wird, bietet es sich an, dass das erkennende Gericht sich hinsichtlich der Auflagen und Weisungen, die der verurteilten Person auferlegt werden sollen, an den in Artikel 4 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung aufgezählten Optionen an Bewährungsmaßnahmen orientiert, zu deren Anerkennung, Überwachung und Vollstreckung alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind. Hat sich der jeweils anvisierte Vollstreckungsstaat gemäß einer Erklärung nach Artikel 4 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung darüber hinaus bereit erklärt, weitere Bewährungsmaßnahmen zu überwachen, könnte das erkennende Gericht auch diese in seine Überlegungen mit einbeziehen. In grenznahen Gebieten wird man angesichts der größeren Häufigkeit entsprechender Fälle auf eine sich einspielende Praxis hoffen dürfen.

Vor der Entscheidung, die Überwachung und Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat abzugeben, hat die Vollstreckungsbehörde wie bei der Vollstreckungsabgabe nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen der verurteilten Person gemäß § 90l Absatz 1 Satz 3 IRG-E rechtliches Gehör zu gewähren. Wie in den Fällen des § 87c Absatz 1 Satz 2 IRG haben neben der verurteilten Person auch der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter ein Anhörungsrecht. Das folgt bereits aus § 77 Absatz 1 IRG i.V.m. § 67 JGG. Einer darüber hinausgehenden Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 Rb Freiheitsstrafen bedarf es für die Gruppe der Jugendlichen nicht. Die vorgeschriebene Anhörung kann nach § 90l Absatz 1 Satz 4 IRG-E unterbleiben, wenn die verurteilte Person selbst einen Antrag auf Abgabe der Überwachung und Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat gestellt hat. Sofern der Antrag der verurteilten Person keine oder nur unzureichende Angaben über die Gründe der gewünschten Übertragung der Überwachung und Vollstreckung enthält, ist von ihr und gegebenenfalls ihrem gesetzlichen Vertreter eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Sofern die verurteilte Person und gegebenenfalls ihr gesetzlicher Vertreter von der Gelegenheit, Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht haben, sind ihre Stellungnahmen nach § 90l Absatz 3 Satz 3 IRG-E dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.

Die Stellungnahmen der verurteilten Person und ihres gesetzlichen Vertreters sind von der Vollstreckungsbehörde bei der von ihr vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Zwar sieht der Rb Bewährungsüberwachung im Gegensatz zum Rb Freiheitsstrafe (vgl. dort Artikel 6 Absatz 3) hierzu keine ausdrückliche Verpflichtung vor, der Rb Bewährungsüberwachung verfolgt jedoch wie der Rb Freiheitsstrafen als vordringliches

Ziel die Resozialisierung der verurteilten Person. Die Vollstreckungsbehörde hat daher stets abzuwägen, ob eine Resozialisierung der verurteilten Person aufgrund ihres Aufenthaltsstatus, ihrer familiären und sozialen Bindungen und ihrer Sprachkenntnisse eher in der Bundesrepublik Deutschland oder im Heimatstaat zu erwarten ist. Insbesondere der Wohnsitz und die Möglichkeit der Fortführung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses sind dabei als Schlüsselelemente der Resozialisierung zu berücksichtigen. Sie tragen dazu bei, dass die verurteilte Person keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Der verurteilten Person dürfte es nach Rückkehr in ihren Heimatstaat allein schon wegen des Wegfalls sprachlicher Barrieren weitaus leichter fallen, den ihr erteilten Bewährungsmaßnahmen nachzukommen. Die Wiederaufnahme ihres alltäglichen Lebens in einem vertrauten Umfeld dürfte die Gefahr des Verstoßes gegen die ihr erteilten Auflagen und Weisungen erheblich reduzieren. Dadurch ist natürlich auch die Wahrscheinlichkeit, dass es später zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion kommt, wesentlich geringer. Die Einräumung der Möglichkeit, dass die verurteilte Person schnellstmöglich den Auflagen und Weisungen in ihrem gewohnten sozialen Umfeld nachkommt, kann daher sowohl im Interesse der Verurteilten als auch der betroffenen Staaten liegen. Ist ein Interesse der verurteilten Person an einer Resozialisierung in ihrem Heimatstaat im Einzelfall festzustellen, ist dieses mit den Belangen der Rechtspflege an einer wirksamen inländischen Strafvollstreckung vollstreckungsrechtlich abzuwägen. Da mit der Überwachung grundsätzlich zugleich auch die später gegebenenfalls notwendige Vollstreckung abgegeben wird, ist die Entscheidung wie bei der Vollstreckungsabgabe nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen auf der Grundlage aller Strafzwecke, auch generalpräventiver Strafzwecke wie der Abschreckung ausländischer Straftäter, zu treffen, die dem deutschen Strafrecht zugrunde liegen.

Zu den im jeden Einzelfall zu berücksichtigen Interessen der Rechtspflege gehören insofern auch die rechtlichen und tatsächlichen Vollstreckungsbedingungen in dem anderen Mitgliedstaat sowie dessen erforderlichenfalls aufzuklärende tatsächliche Vollstreckungspraxis. In Anbetracht des Umstandes, dass auch die Resozialisierung ein Strafzweck ist, kann es auch im öffentliche Interesse der Rechtspflege liegen, dass eine als Weisung erteilte und bereits begonnene Therapie oder Ausbildung nicht unterbrochen wird, es sei denn, die verurteilte Person könnte die Therapie oder Ausbildung in dem anderen Mitgliedstaat fortsetzen bzw. zu Ende führen. Außen- und allgemeinpolitische Aspekte dürfen dagegen in die im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten vorzunehmenden Erwägungen aufgrund des wechselseitigen Vertrauens in die jeweiligen Rechtssysteme nicht einfließen. Es erscheint daher auch sachgerecht, die Entscheidung über die Bewilligung unmittelbar von der Vollstreckungsbehörde treffen zu lassen, und nicht der Bundesregierung bzw. nach § 74 Absatz 2 IRG den Landesregierungen wegen der ihnen obliegenden Pflege der auswärtigen Beziehungen vorzubehalten. Das Gericht, das für die Entscheidungen nach § 453 StPO zuständig ist, ist allerdings durch die Vollstreckungsbehörde zu hören. Eine entsprechende Regelung soll in die RiVASt aufgenommen werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass es zur Übertragung der Überwachung und Vollstreckung stets des Einverständnisses der verurteilten Person bedarf, wenn sie sich (noch) in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Während der Rb Freiheitsstrafen auch eine Überstellung der verurteilten Person entgegen ihrem Willen zulässt, legt Artikel 5 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung fest, dass eine Übertragung der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nur möglich ist, wenn die verurteilte Person entweder in den avisierten Vollstreckungsstaat zurückgekehrt ist oder zurückzukehren beabsichtigt. Die Einholung eines Einverständnisses der verurteilten Person schreibt der Rb Bewährungsüberwachung zwar nicht ausdrücklich vor, sie trägt jedoch zur Rechtssicherheit bei. Erklärt sich die verurteilte Person mit der Überwachung der ihr erteilten Auflagen und Weisungen und der gegebenenfalls notwendigen Vollstreckung der gegen sie verhängten freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat einverstanden, besteht im Hinblick auf den überschaubaren Kreis der EU-Mitgliedstaaten als potentielle Vollstreckungsstaaten auch kein Bedarf mehr an einer gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung. Der Wegfall der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung trägt zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens bei, die insbesondere auch im Interesse der verurteilten Person liegt. Die Justiz wird zudem durch die Verschlankung des Verfahrens entlastet.

Satz 2, 3 und 4 stellen verschiedene formale Anforderungen im Hinblick auf die Wirksamkeit der Einverständniserklärung der verurteilten Person auf. Das Einverständnis ist danach nur dann wirksam, wenn die verurteilte Person durch das zuständige Gericht (§ 77 IRG in Verbindung mit § 157 GVG) sowohl über die Rechtsfolgen als auch über die Unwiderruflichkeit der Erklärung umfassend belehrt wurde. Die Belehrung muss, sofern die verurteilte Person der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in eine ihr verständliche Sprache übersetzt werden (§ 77 IRG in Verbindung mit § 185 GVG).

Zu den Rechtsfolgen, über die die verurteilte Person durch den Richter am Amtsgericht zu belehren ist, gehören sowohl der Rechtsschutzverzicht als auch der Umstand, dass eine gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der gegen sie verhängten freiheitsentziehenden Sanktion nach dem Recht des zukünftigen Vollstreckungsstaates erfolgt. Die Belehrung und die Einverständniserklärung sind durch den Richter zu protokollieren. Durch die Formerfordernisse wird der verurteilten Person einerseits die Tragweite ihrer Entscheidung bewusst gemacht, sie dienen andererseits aber gleichzeitig der Beweiskraft und der Rechtssicherheit.

Ist die verurteilte Person bereits in den anderen Mitgliedstaat zurückgekehrt, wird ihr Einverständnis durch ihre Rückkehr als gegeben angenommen. Eine gerichtliche Zulässigkeitsprüfung ist deshalb ebenfalls nicht notwendig, weil das Rechtsschutzbedürfnis der verurteilten Person in einem solchen Fall von geringerer Ausprägung ist. Dadurch dass sich die verurteilte Person bewusst in eine fremde Rechtsordnung begeben hat, besitzt der andere Mitgliedstaat bereits die volle Souveränität über sie. Ihm steht es deshalb u.a. auch frei, die verurteilte Person wegen jeglicher anderweitigen Straftat zu verfolgen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 legt der Vollstreckungsbehörde verschiedene Verpflichtungen auf, wenn sie sich entscheidet, ein Ersuchen um Übernahme der Überwachung und Vollstreckung an einen anderen EU-Mitgliedstaat zu stellen. Der Rb Bewährungsüberwachung enthält keine so detaillierte ausdrückliche Ausgestaltung des Verfahrens wie der Rb Freiheitsstrafen (vgl. dort Artikel 6 Absatz 4). Vor dem Hintergrund, dass mit der Übertragung der Überwachung der Auflagen und Weisungen, die der verurteilten Person erteilt wurden, in den meisten Fällen aber auch zugleich die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der gegen die verurteilte Person verhängten freiheitsentziehenden Sanktion abgegeben wird, soll das Verfahrens der Übertragung insofern dem Verfahren der Übertragung der Vollstreckung nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen nachempfunden werden. Die Vollstreckungsbehörde hat deshalb entsprechend § 85 Absatz 3 Satz 1 und 2 IRG-E gemäß § 90l Absatz 3 Satz 1 und 2 IRG-E die verurteilte Person über ihre Entscheidung schriftlich zu unterrichten. Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Ist die verurteilte Person bereits in den anderen Mitgliedstaat zurückgekehrt, der um Übernahme der Überwachung und Vollstreckung ersucht werden soll, kann die für die Entscheidung über das Ersuchen zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates gemäß Satz 2 um Weiterleitung der Unterrichtung gebeten werden. Sofern die verurteilte Person und gegebenenfalls ihr gesetzlicher Vertreter von der ihnen nach § 90l Absatz 1 Satz 3 IRG-E eingeräumten Gelegenheit, sich zur Übertragung der Überwachung und Vollstreckung zu äußern, Gebrauch gemacht haben, ist die Vollstreckungsbehörde ferner nach Satz 3 verpflichtet, ihrem Ersuchen diese Stellungnahmen beizufügen.

Zu Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung eröffnet es der Bundesrepublik Deutschland als Ausstellungsstaat, ein von ihr gestelltes Ersuchen zurückzunehmen, wenn sie mit einer vom Vollstreckungsstaat vorgenommene Anpassung der Auflagen und Weisungen oder mit der Höchstdauer der freiheitsentziehenden Sanktion, die im Fall des Verstoßes gegen die Auflagen und Weisungen im Vollstreckungsstaat gegen die verurteilte Person verhängt werden könnte, nicht einverstanden ist. Die Vollstreckungsstaat hat die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 18 Absatz 5 Rb Bewährungsüberwachung über die Anpassung der Auflagen und Weisungen bzw. nach Artikel 16 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung über Höchstdauer der freiheitsentziehenden Sanktion zu unterrichten. Eine Rücknahme des Ersuchens ist allerdings nur möglich, solange der Vollstreckungsstaat noch nicht mit der Überwachung der Auflagen und Weisungen begonnen hat und spätestens innerhalb von zehn Tag nach Erhalt der jeweiligen Information.

§ 90l Absatz 4 IRG-E führt diese Rücknahmemöglichkeit für die deutsche Vollstreckungsbehörde ins nationale Recht ein. Die zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum vor dem Überwachungsbeginn dient der Rechtssicherheit.

Zu Absatz 5

Bewilligt die zuständige Vollstreckungsbehörde die Überwachung und Vollstreckung auf Antrag der verurteilten Person oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates nicht, so hat sie gemäß § 90l Absatz 5 Satz 1 IRG-E diese Entscheidung gegenüber dem jeweiligen Antrags- bzw. Gesuchsteller zu begründen. Die Entscheidung wird dadurch transparent und für den anderen Mitgliedstaat bzw. die verurteilte Person nachvollziehbar gestaltet. Die Regelung gilt ebenfalls für den Fall, dass die Vollstreckungsbehörde nach Absatz 4 ein von ihr bereits an einen anderen Mitgliedstaat gerichtetes Ersuchen zurücknimmt.

Neben der Unterrichtung des Antrags- bzw. Gesuchstellers dient die Begründungspflicht der Entscheidung allerdings auch der Ermöglichung ihrer gerichtlichen Überprüfung, falls die verurteilte Person der Überwachung und Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat zugestimmt hat, indem sie entweder persönlich einen Antrag an die Vollstreckungsbehörde gestellt hat oder aber sich mit der Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat nach Absatz 2 einverstanden erklärt hat. Der verurteilten Person wird in diesem Fall entsprechend der Regelung in § 90f Absatz 3 IRG-E das Recht eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Bewilligungsentscheidung bzw. der Rücknahmeentscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (Satz 3). Mangels bisheriger Möglichkeit, die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen in dem vom Rb Bewährungsüberwachung bezeichneten Umfang im Wege der Rechtshilfe auf einen anderen Staat zu übertragen (vgl. in der Begründung im Allgemeinen Teil 2. Abschnitt zu III.), fehlt es im Gegensatz zum klassischen Vollstreckungshilfeverkehr an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Bereich. Die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf die Übertragung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion an den Heimatstaat der verurteilten Person (vgl. BVerfGE 96, 100, 115, 117 und 118) gelten jedoch entsprechend auch für die Übertragung der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen, zumal neben der Überwachung gleichzeitig auch die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der gegen die verurteilte Person verhängten freiheitsentziehenden Sanktion auf den anderen Staat übertragen wird. Äußert die verurteilte Person insofern den Wunsch, dass die ihr erteilten Auflagen und Weisungen in ihrem Heimatstaat überwacht werden sollen, so hat sie einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Vollstreckungsbehörde zustehenden Ermessens bei der von ihr vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse der verurteilten Person und den Belangen der Rechtspflege im Hinblick auf eine Strafvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt sowohl bei der primären Entscheidung, die Überwachung und Vollstreckung zu übertragen, als auch bei einer nach Absatz 4 möglichen Rücknahme des ursprünglichen Ersuchens. In beiden Fällen hat die Vollstreckungsbehörde das Interesse der verurteilten Person mit dem öffentlichen Interesse abzuwägen.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen gerichtlich überprüfbaren Anspruch der verurteilten Person mit dem der verurteilten Person nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Resozialisierung begründet. Diese

Grundrechtsposition der verurteilten Person muss in dem veranlassten Verfahren neben dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde Berücksichtigung finden (BVerfGE 96, 100, 115, 117 und 118). Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung das Verfahren des IRG und des ÜberstÜbk als Maßstab zugrunde legt, ist seine Rechtsprechung auch auf das Übertragungsverfahren nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung anwendbar. Die Vollstreckungsbehörde hat auch hier eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer wirksamen Strafverfolgung mit dem Resozialisierungsinteresse der verurteilten Person vorzunehmen. Dies betont der Rb Bewährungsüberwachung insbesondere durch die von ihm nach seinem Artikel 1 verfolgten Ziele. Als eins der Hauptziele wird dem Resozialisierungsinteresse der verurteilten Person ein erhebliches Gewicht im Hinblick auf die Entscheidung, die Überwachung und Vollstreckung an einen anderen EU-Mitgliedstaat zu übertragen, zuerkannt. Von dem Verfahren nach dem IRG und dem ÜberstÜbk unterscheidet sich das Verfahren nach dem Rb Bewährungsüberwachung in diesem Zusammenhang insbesondere dadurch, dass aufgrund des innerhalb der Europäischen Union bestehenden wechselseitigen Vertrauens, unter außen- und allgemeinpolitischen Aspekten nichts mehr zu erinnern ist, wenn die Vollstreckungsbehörde vollstreckungsrechtlich keine Bedenken gegen eine Übertragung der Überwachung und Vollstreckung auf einen anderen EU-Mitgliedstaat hat. Dies hat jedoch keine Auswirkungen darauf, dass nach wie vor in die vollstreckungsrechtlich notwendigen Abwägungsentscheidungen die grundrechtlich geschützten Interessen der verurteilten Person einzubeziehen sind. Demgemäß ist es nur konsequent, den der verurteilten Person nach Artikel 19 Absatz 4 GG zustehenden Rechtschutz hier ausdrücklich zu statuieren.

Hat die verurteilte Person der Übertragung der Überwachung und der Vollstreckung auf einen anderen Mitgliedstaat hingegen nicht zugestimmt, ist eine Verletzung ihres Rechts auf Resozialisierung nicht zu besorgen. Die Rechtsweggarantie greift hier nicht. Wie in § 90f Absatz 3 IRG-E wird die Regelung in Satz 4, dass die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 StPO über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 StPO über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend gelten, nur zur Klarstellung ergänzend zur Regelung in § 77 IRG aufgenommen, wonach diese Vorschriften ebenso wie die §§ 33 ff. StPO sinngemäß gelten.

Zu § 90m - Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

Zu Absatz 1

§ 90m Absatz 1 Satz 1 IRG-E nimmt den Regelungsgehalt von § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 IRG auf und weist die Entscheidung über einen Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung nach § 90l Absatz 5 Satz 3 IRG-E dem Oberlandesgericht zu. Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluss. Einer § 85a Absatz 1 Satz 1 und § 85c IRG-E entsprechenden Regelung, nach der das Oberlandesgericht auch über die Zulässigkeit einer Übertragung der Überwachung und gegebenenfalls notwendigen Vollstreckung entscheidet, wenn die verurteilte Person mit der Übertragung nicht einverstanden ist, bedarf es nicht, da eine Übertragung der Überwachung und Vollstreckung gegen den Willen der verurteilten Person nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung nicht möglich ist. Hält sich die verurteilte Person (noch) in der Bundesrepublik Deutschland auf, so muss sie mit der Übertragung stets einverstanden sein (vgl. § 90l Absatz 2 IRG-E). Ist sie bereits in den Mitgliedstaat zurückgekehrt, in dem sie ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird ihr Einverständnis aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr unterstellt. In beiden Fallkonstellationen bedarf es deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnis der verurteilten Person keiner gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung (vgl. in der Begründung zu § 90l Absatz 2 IRG-E).

Satz 2 weicht von der Regelung in § 71 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 IRG ab, wonach die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung vorbereitet. Im Bereich des Vollstreckungshilfeverkehrs mit den EU-Mitgliedstaaten erscheint es sachgerechter, diese Aufgabe der Vollstreckungsbehörde zu überantworten, die mit dem Vorgang bereits befasst ist und die zugleich auch Bewilligungsbehörde ist. Ist die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, so legt sie die Akten über die Generalstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht vor. Der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 82 oder § 110 JGG legt die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Satz 3 und 4 erklären wie im klassischen Vollstreckungshilfeverfahren nach § 71 Absatz 4 Satz 4 und 5 IRG neben § 13 Absatz 1 Satz 2, § 33, § 42 und § 53 IRG auch die für die Beweisaufnahme im Auslieferungsverfahren geltenden Vorschriften der §§ 30 und 31 IRG mit der Maßgabe für entsprechend anwendbar, dass diejenigen Bestimmungen, die eine Anwesenheit der verurteilten Person voraussetzen, nur dann gelten, wenn die verurteilte Person sich im Geltungsbereich des IRG befindet. Da das der verurteilten Person nach § 90l Absatz 5 Satz 3 IRG-E eingeräumte Recht, gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, unabhängig davon besteht, ob die verurteilte Person sich zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland oder in dem anderen Mitgliedstaat aufhält, erscheint es angemessen, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Absatz 2 und 3 IRG nur dann für entsprechend anwendbar zu erklären, wenn sich die verurteilte Person (noch) in Deutschland aufhält.

Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts neue Umstände ein oder werden sie erst im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung bekannt, so hat das Oberlandesgericht wegen der entsprechenden Geltung von § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit der Vollstreckungsübertragung zu entscheiden. Die verurteilte Person kann sich auch noch in dieser Lage des Verfahrens wie in allen anderen Verfahrensstadien entsprechend § 53 Absatz 1 IRG eines Rechtsbeistandes bedienen. Hat die verurteilte Person sich noch keinen Beistand gewählt, erscheint dessen Mitwirkung jedoch wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, oder ist ersichtlich, dass die verurteilte Peron ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, so ist ihr entsprechend § 53 Absatz 2 Nummer 1 und 2 IRG ein Beistand - auch gegen ihren Willen - zu bestellen. Dies gebietet das Recht auf ein faires Verfahren.

Zu Absatz 2

§ 90m Absatz 2 IRG-E dient gemeinsam mit der in Absatz 1 Satz 3 enthaltenen Verweisung auf § 13 Absatz 1 Satz 2 IRG, wonach die Entscheidung des Oberlandesgerichts unanfechtbar ist, der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.

§ 90m Absatz 2 orientiert sich wie § 90h Absatz 2 IRG-E an § 87h IRG. Er entspricht § 85b Absatz 1 IRGE.

Zu Absatz 3 und 4

Das Gericht prüft nach Absatz 3 Nummer 1, ob die Vollstreckungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vollstreckungsabgabe einer im Geltungsbereich des IRG verhängten freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstreckung allerdings zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie einer Überwachungsabgabe der der verurteilten Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit erteilten Auflagen und Weisungen nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung zutreffend beurteilt hat. Durch den Verweis auf § 90l Absatz 1 IRG-E wird dabei sichergestellt, dass allein die Vollstreckung von Bewährungsstrafen oder Reststrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, übertragen werden kann. Es wird damit klargestellt, dass die Übertragung der Vollstreckung einer bedingten Verurteilung oder von alternativen Sanktionen nicht von den §§ 90l ff. IRG-E erfasst wird, auch wenn eine solche Übertragung nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung grundsätzlich zulässig wäre. Die Normierung einer solchen Einschränkung ist notwendig, weil das deutsche Recht zwar keine bedingten Verurteilungen im Sinne des Rb Bewährungsüberwachungen kennt, jedoch alternative Sanktionen zumindest ihrer Art nach im JGG vorsieht. Der besondere

Erziehungscharakter des JGG erfordert es jedoch, dass die Entscheidung über die Verhängung von Jugendarrest einem deutschen Richter vorbehalten bleibt, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender den ihm auferlegten Weisungen oder Auflagen nicht nachkommt (vgl. in der Begründung zu § 90l Absatz 1 IRG-E). Die Übertragung von Weisungen oder Auflagen, die einem Jugendlichen oder Heranwachsenden als Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel auferlegt wurden, soll daher auch nicht durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durchgesetzt werden können.

Das Gericht prüft des Weiteren, ob die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach § 90l Absatz 1 oder 4 fehlerfrei ausgeübt hat (Nummer 2). Dabei berücksichtigt es, dass der Vollstreckungsbehörde bei den nach § 90l Absatz 1 und Absatz 4 zu treffenden Abwägungsentscheidungen zwischen dem Interesse der verurteilten Person an einer Resozialisierung in dem Mitgliedstaat ihres rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts und den Belangen der Rechtspflege in Bezug auf eine wirksame inländische Strafverfolgung ein weites behördliches Ermessen zusteht. Die von der Vollstreckungsbehörde nach § 90l Absatz 5 Satz 1 IRG-E zu begründende Entscheidung wird daher nur auf gerichtlich zu beanstandende Ermessensfehler überprüft. Dabei kann es sich um eine Ermessensüberoder -unterschreitung, einen Ermessensnichtgebrauch oder aber auch einen Ermessensfehlgebrauch handeln. Die Vollstreckungsbehörde muss sich insofern bei ihrer Entscheidung des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender ermessensrelevanter tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte bewusst gewesen sein und darf keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden, unzulässigen, sachfremden Erwägungen bei der Ermessensabwägung berücksichtigt haben. Stellt das Gericht einen gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehler fest, so stellt es fest, dass die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerhaft ist. Es hebt die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf und reicht ihr die Akten zurück. Es obliegt dann der Vollstreckungsbehörde, unter Beachtung der im Beschluss dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen, zu der die verurteilte Person erneut zu hören ist. Das Gericht führt gegebenenfalls anschließend das Verfahren nach § 90m IRG-E weiter. Ausnahmsweise kann das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nach 90l Absatz 1 Satz Nummer 1 und die Überwachung der Auflagen und Weisungen nach § 90l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in dem anderen Mitgliedstaat aber auch für zulässig erklären (Absatz 4). Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, dass aufgrund einer den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldeten Ermessensreduzierung auf null überhaupt nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Bewilligung der Übertragung der Vollstreckung und Überwachung, ermessensfehlerfrei getroffen werden kann.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 bestimmt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zwingend den Umfang der Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung. Dies bedeutet, dass die Bewilligungsbehörde, hier die Vollstreckungsbehörde, die Übertragung der Überwachung der Auflagen und Weisungen sowie die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der gegen die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zu bewilligen hat, wenn das Oberlandesgericht die Vollstreckung und Überwachung nach Absatz 4 für zulässig erklärt hat. Diese über die im klassischen Vollstreckungshilfeverkehr (vgl. § 71 Absatz 4 IRG) hinausgehende Bindung der Bewilligungsentscheidung an negative sowie positive Zulässigkeitsentscheidungen des Oberlandesgericht ist wie in § 85d IRG-E dadurch gerechtfertigt, dass aus außen- und allgemeinpolitischen Aspekten im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten nichts mehr zu erinnern ist, wenn vollstreckungsrechtlich keine Bedenken gegen die Übertragung der Überwachung und gegebenenfalls notwendigen Vollstreckung auf einen anderen Mitgliedstaat bestehen. Die Bewilligungsbehörde bedarf aufgrund des bestehenden gegenseitigen Vertrauens der EU-Mitgliedstaaten in die jeweiligen anderen Rechtssysteme keines Ermessensspielraums, der über die nach § 90l Absatz 1 oder 4 IRG-E von ihr vorzunehmende Abwägung hinausgeht. Eine endgültige Bewilligungsablehnung kann aus keinen anderen Gründen gerechtfertigt sein als solchen, die die subjektive Rechte der verurteilten Person berühren und damit dem nach Absatz 1 bis 4 gewährten gerichtlichen Rechtsschutz unterliegen.

Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht gegen die Bewilligungsentscheidung nicht (Satz 2). Dies verstößt nicht gegen die grundrechtlich gewährleistete Rechtschutzgarantie, da die Bewilligungsentscheidung auf einer verbindlichen gerichtlichen Entscheidung beruht, in der die rechtlich geschützten Interessen der verurteilten Person einer wirksamen Kontrolle durch das Gericht unterzogen waren. Erklärt das Oberlandesgericht die Vollstreckung und Überwachung nach Absatz 4 für zulässig, hat die Vollstreckungsbehörde entweder ein vorliegendes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates auf Übernahme der Vollstreckung und Überwachung durch diesen Mitgliedstaat zu bewilligen oder, falls ein solches Ersuchen nicht vorliegt, selbst ein Ersuchen an den anderen Mitgliedstaat zu stellen, in dem das Oberlandesgericht die Vollstreckung für zulässig erklärt hat. Im letzteren Fall ist es dann Sache des anderen Mitgliedstaates, seinerseits die Übernahme der Vollstreckung und Überwachung nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung zu bewilligen.

Zu § 90n - Inländisches Vollstreckungsverfahren

Zu Absatz 1

Nach Artikel 7 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung verliert der Ausstellungstaat die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen, die der verurteilten Person auferlegt wurden, sowie für alle weiteren zu treffenden Folgeentscheidungen, sobald der Vollstreckungsstaat das gegen die verurteilte Person ergangene Erkenntnis anerkannt hat und dies dem Ausstellungsstaat nach Artikel 18 Nummer 3 Rb Bewährungsüberwachung mitgeteilt hat. Die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen richtet sich dann gemäß Artikel 13 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaates, der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung grundsätzlich auch für alle Folgeentscheidungen zuständig ist, die sich auf eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung beziehen.

Zu diesen Folgenentscheidungen gehören insbesondere die Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder die Änderung der Dauer der Bewährungszeit sowie der Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung. Nach Artikel 14 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung ist demgemäß sowohl auf die zu treffenden Entscheidungen als auch auf die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion sowie deren möglicherweise erforderliche Anpassung das Recht des Vollstreckungsstaates anwendbar. Der Ausstellungsstaat verliert somit grundsätzlich auch im Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Rb Bewährungsüberwachung nicht nur seine Herrschaft über die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen, sondern auch seine Herrschaft über eine gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion.

§ 90n Absatz 1 Satz 1 IRG-E sieht dementsprechend vor, dass von der Überwachung und Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland abgesehen wird, soweit ein anderer Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. Es besteht insoweit Vollstreckungsverbrauch. Nach Artikel 16 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung hat der andere Mitgliedstaat die deutsche Vollstreckungsbehörde über all seine Folgeentscheidungen (Buchstabe a und b) sowie gegebenenfalls die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion (Buchstabe c) oder den Straferlass (Buchstabe d) zu unterrichten. Eine Unterrichtungspflicht besteht ebenfalls, wenn der andere Mitgliedstaat sich entscheidet, die Bewährungsmaßnahmen nicht mehr zu überwachen und dementsprechend auch keine Folgeentscheidungen mehr zu treffen, weil er die verurteilte Person begnadigt hat oder im Wege der Amnestie Straffreiheit für die verurteilte Person angeordnet hat (vgl. Artikel 18 Nummer 6 Rb Bewährungsüberwachung).

Nach Satz 2 kann die Vollstreckungsbehörde die Überwachung und gegebenenfalls auch die Vollstreckung allerdings fortsetzen, sobald der andere Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass er von der weiteren Überwachung und gegebenenfalls notwendigen Vollstreckung abgesehen hat.

§ 90n Absatz 1 Satz 2 IRG-E unterscheidet sich insofern sowohl von § 71 Absatz 5 Satz 2 IRG als auch von § 85e Absatz 2 Satz 2 IRG-E. Der Unterschied zu § 71 Absatz 5 Satz 2 IRG liegt darin begründet, dass im klassischen Vollstreckungshilfeverkehr die Herrschaft über die Vollstreckung beim Urteilsstaat bzw. im Sprachgebrauch des Rb Bewährungsüberwachung beim Ausstellungsstaat verbleibt. Der Urteils- oder Ausstellungsstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland, kann unabhängig davon, warum der andere Staat, an dem die Vollstreckung einer im Geltungsbereich des IRG verhängte Sanktion übertragen wurde, von der weiteren Vollstreckung abgesehen hat, die Vollstreckung fortführen, es sei denn der andere Staat hat die Übernahme der Vollstreckung davon abhängig gemacht, dass seine vollstreckungsbeendenden Maßnahmen auch in der Bundesrepublik Deutschland Beachtung finden. Eine solche Bedingung im Sinne des § 72 IRG hat die Bundesrepublik Deutschland in jedem Fall zu beachten. Hat der andere Staat eine solche Bedingung jedoch nicht gestellt, so hat die deutsche Vollstreckungsbehörde nur dessen Beweggründe, die Vollstreckung nur teilweise durchzuführen bzw. nur teilweise zu beenden, in die von ihr vorzunehmende Ermessensentscheidung, die Vollstreckung fortzusetzen, einzubeziehen. Nach den Regelungen des Rb Bewährungsüberwachung verliert der Ausstellungsstaat dagegen grundsätzlich die Herrschaft über die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen als auch über die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion (vgl. in der Begründung zu Satz 1). Im Gegenteil zu den Regelungen des Rb Freiheitsstrafen enthält der Rb Bewährungsüberwachung jedoch nicht nur eine Ausnahme von dem Verbot der Vollstreckungsfortführung im Ausstellungsstaat (vgl. in der Begründung zu § 85e Absatz 2 Satz 2 IRG-E), sondern sieht verschiedene Fallkonstellationen vor, in denen die Überwachungs- und Vollstreckungsbefugnis des Ausstellungsstaates wieder auflebt. Gemeinsam ist all diesen Fallkonstellationen, dass die Überwachungs- und Vollstreckungsbefugnis des Ausstellungsstaates, hier die deutsche Überwachungs- und Vollstreckungsbefugnis, erst wieder auflebt, wenn der andere Mitgliedstaat mitteilt, dass er von der weiteren Vollstreckung und Überwachung abgesehen hat. Diese Mitteilung kann entsprechend der jeweiligen Fallkonstellation unterschiedlichen Inhalts sein. Sie muss allerdings deutlich zum Ausdruck bringen, dass der andere Mitgliedstaat davon ausgeht, nicht (mehr) für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und die im Einzelfall vorzunehmenden Folgeentscheidungen sowie die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung zuständig zu sein. Ob dies durch eine Mitteilung erfolgt, dass eine Zuständigkeit nie begründet war oder die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland zurückübertragen wird, ist dagegen nicht von Bedeutung. In Anlehnung an die Terminologie des IRG wird deshalb allgemein davon gesprochen, dass der andere Mitgliedstaat von der weiteren Vollstreckung und Überwachung abgesehen hat. Nur durch eine solche Formulierung dürfte sichergestellt sein, dass alle Fallkonstellationen erfasst werden, die der Rb Bewährungsüberwachung dem Vollstreckungsstaat eröffnet.

Eine dieser Fallkonstellationen, in denen der Vollstreckungsstaat, vorliegend der andere Mitgliedstaat, die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen sowie für alle weiteren mit der Vollstreckungsaussetzung im Zusammenhang stehenden Entscheidungen und damit auch die Zuständigkeit für einen gegebenenfalls notwendige Vollstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland zurückübertragen kann, stellt der Fall dar, dass die verurteilte Person aus dem anderen Mitgliedstaat geflohen ist. Dem Fluchtfall gleichgestellt ist die Konstellation, dass die verurteilte Person in dem anderen Mitgliedstaat keinen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt mehr hat (vgl. Artikel 20 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung).

Artikel 20 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rückübertragung aller Zuständigkeiten auf den Ausstellungsstaat, hier also die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland muss in diesem Fall den anderen Mitgliedstaat um Rückübertragung ersucht haben, weil sie gegen die verurteilte Person ein neues Strafverfahren in anderer Sache führt. Eine entsprechende Regelung, ein solches Ersuchen stellen zu können, soll in die RiVASt aufgenommen werden.

Eine weitere Möglichkeit der Zuständigkeitsrückübertragung sieht der Rb Bewährungsüberwachung in Artikel 14 Absatz 4 vor. Danach überträgt der Vollstreckungsstaat die Zuständigkeit zurück auf den Ausstellungsstaat, wenn er feststellt, dass die verurteilte Person gegen die ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen verstoßen hat, und er deshalb einen Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung oder die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion für erforderlich hält, er eine solche Entscheidung jedoch nicht treffen kann, weil er zuvor eine allgemeine Erklärung abgegeben hat, wonach er es ablehnt, in einem solchen Fall die Zuständigkeit für eine derartige Entscheidung zu übernehmen (vgl. Artikel 14 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung). Eine ähnliche Konstellation enthält schließlich Artikel 11 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung. Hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates beschlossen, einen Versagungsgrund nach Artikel 11 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung geltend zu machen, kann sie dennoch im Einvernehmen mit dem Ausstellungsstaat beschließen, allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zu übernehmen, anstatt die Anerkennung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen vollständig abzulehnen. Die Zuständigkeit für notwendige Folgeentscheidungen verbleibt in diesem Fall beim Ausstellungsstaat (vgl. in der Begründung zu Artikel 11 Absatz 4 Rb Bewährungsüberwachung). Sobald der andere Mitgliedstaat den Ausstellungsstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland, entsprechend seiner Verpflichtung nach Artikel 17 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung in einem solchen Fall mitteilt, dass die verurteilte Person gegen die ihr erteilten Auflagen und Weisungen verstoßen hat, geht die Zuständigkeit für die Überwachung wieder auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die zuständige deutsche Vollstreckungsbehörde muss in diesem Fall entscheiden, welche Folgeentscheidung im Einzelfall aufgrund des Verstoßes gegen die Auflagen und/oder Weisungen zu treffen sind und gegebenenfalls bei dem für die nach dem § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen wieder zuständigen Gericht beantragen, der verurteilten Person weitere Auflagen und Weisungen zu erteilen, die Bewährungszeit oder Führungsaufsicht zu verlängern oder sogar die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Ist der Jugendrichter Vollstreckungsleiter nach § 82 JGG so trifft er die infolge der Aussetzung erforderlichen Entscheidungen selbst.

Hatte der andere Mitgliedstaat neben der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen auch die Zuständigkeit für alle zu treffenden Folgeentscheidungen übernommen, wie es der Rb Bewährungsüberwachung grundsätzlich vorsieht, und entscheidet sich dann, die Zuständigkeit aus einem der in Artikel 20 Absatz 1 und 2 Rb Bewährungsüberwachung genannten Gründe wieder auf die Bundesrepublik Deutschland zurück zu übertragen, so kann es auch sein, dass die Vollstreckungsbehörde bzw. das nach § 453b StPO zuständige Gericht nicht die Überwachung der Auflagen und Weisungen fortsetzt, die der verurteilten Person erteilt worden waren, sondern stattdessen den verbleibenden Rest der freiheitsentziehenden Sanktion zu vollstrecken hat. Dies ist der Fall, wenn der andere Mitgliedstaat in eigener Zuständigkeit zuvor die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung widerrufen hat. Eine solche Entscheidung ist gemäß Artikel 20 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung durch die Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Der Rest der freiheitsentziehenden Sanktion ist in einem solchem Fall deshalb ohne besonderen Beschluss nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken. Erfolgt die Rückübertragung der Zuständigkeit aus dem Grund, dass die verurteilte Person aus der Haft in dem anderen Mitgliedstaat geflohen ist, so kann die Vollstreckungsbehörde von der Möglichkeit nach § 457 StPO Gebrauch machen und gegebenenfalls die verurteilte Person national oder international zum Zwecke der Festnahme ausschreiben. Alternativ kann die Vollstreckungsbehörde aber auch bei dem nach § 462a StPO zuständigem Gericht beantragen bzw. der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 82 Absatz 1 JGG selbst entscheiden, die Vollstreckung des Restes der freiheitsentziehenden Sanktion erneut zur Bewährung auszusetzen. Da mit der Mitteilung des anderen Mitgliedstaates die deutsche Vollstreckungsbefugnis wieder aufgelebt ist, richtet sich die im jeweiligen Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu treffende Entscheidung wieder nach deutschem Recht.

Zu Absatz 2

Für den Fall, dass der andere Mitgliedstaat zwar nicht die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung widerrufen, jedoch die der verurteilten Person durch das deutsche Gericht ursprünglich erteilten Auflagen und Weisungen nach Artikel 9 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung umgewandelt hat, weil sie aufgrund ihrer Art oder Dauer nicht mit seinem Recht vereinbar waren, oder dies Auflagen und Weisungen in eigener Zuständigkeit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a nachträglich abgeändert hat, so sieht Absatz 2 in entsprechender Anwendung von § 90h Absatz 7 Satz 1 IRG-E vor, dass das für die nach § 453 StPO oder nach § 58 JGG zu treffenden Entscheidungen zuständige deutsche Gericht die umgewandelten und abgeänderten Auflagen und Weisungen wieder in die ihnen im deutschen Recht am meisten entsprechenden Auflagen und Weisungen umwandeln kann. Die entsprechende Anwendung des § 90h Absatz 7 Satz 1 IRG-E ist notwendig, um sicherzustellen, dass das jeweils (wieder) zuständige deutsche Gericht nur die Einhaltung solcher Auflagen und Weisungen überwacht, die es selbst der verurteilten Person auch hätte auferlegen können, wenn es durchgehend für deren Überwachung zuständig gewesen wäre. Durch die entsprechende Anwendung des § 90h Absatz 7 Satz 1 IRG-E ist eine Umwandlung der Auflagen und Weisungen nur in den in § 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 abschließend aufgezählten Fällen möglich. Eine Umwandlung oder Anpassung kann daher nur erfolgen, wenn die Auflagen und Weisungen ihrer Art nach keinen Auflagen und Weisungen mehr entsprechen die das deutsche Recht vorsieht (§ 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 IRG-E), die Auflagen und Weisungen den im deutschen Recht vorhandenen zwar entsprechen, jedoch deren nach deutschem Recht erforderliche Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 IRG-E), die umgewandelten oder abgeänderten Auflagen oder Weisungen an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen stellen (§ 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 IRG-E), oder die Auflagen und Weisungen nicht mehr hinreichend bestimmt sind (§ 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 IRG-E). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Hinblick auf den jeweiligen Anwendungsbereich der in § 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 IRG-E aufgezählten Fälle auf die Ausführungen in der Begründung zu § 90h Absatz 7 Satz 1 IRG-E verwiesen.

Neben einer möglichen Anpassung bzw. Umwandlung der Auflagen und Weisungen in die ihnen im deutschen Recht am meisten entsprechenden Auflagen und Weisungen sieht Satz 2 vor, dass die Dauer der Bewährungszeit auf das Maß zu senken ist, auf das eine Bewährungszeit nach deutschem Recht höchstens hätte verlängert werden können, sollte der andere Mitgliedstaat die Bewährungszeit in der Zwischenzeit verlängert haben. Nach § 56f Absatz 2 Satz 2 StGB darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden. Die Regelung schließt allerdings eine - unter Umständen mehrfache - Verlängerungsmöglichkeit bis zur Höchstgrenze des § 56a Absatz 2 Satz 2 StGB nicht aus und wirkt sich daher eingrenzend nur bei der Überschreitung der dortigen Höchstgrenze von fünf Jahren aus (zu den zum Teil strittigen Einzelheiten vgl. Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 56f Rn. 17 ff.; Hubrach in LK, StGB, Band 3, 12. Auflage 2008, § 56f Rn. 38 f). Eine darüber hinausgehende Herabsetzung der Dauer der Bewährungszeit findet nicht statt. Dies entspricht dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen, der in Artikel 9 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung zum Ausdruck gekommen ist.

Artikel 9 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung begrenzt die Möglichkeit der Anpassung einer Bewährungsmaßnahme, einer alternativen Sanktion oder der Bewährungszeit im Hinblick auf ihre Dauer auf die für entsprechende Straftaten nach dem Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Höchstdauer. Auch wenn für den hier vorliegenden Fall der Rückübertragung der Zuständigkeit für die Überwachung keine entsprechende Regelung ausdrücklich im Rb Bewährungsüberwachung enthalten ist, entspricht es dem Grundgedanken der gegenseitigen Anerkennung Artikel 9 Absatz 2 Rb Bewährungsüberwachung analog auch auf diesen Fall anzuwenden. Im Hinblick auf die Führungsaufsicht sieht das deutsche Recht dagegen kein Höchstmaß für eine Verlängerung wie bei der Bewährungszeit vor, so dass eine entsprechende Herabsetzungsregelung mit Blick auf die Führungsaufsicht entfällt. Wäre nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, so bestimmt Satz 3, dass die Dauer der Bewährungszeit entsprechend den Vorgaben des § 22 Absatz 2 Nummer 2 JGG auf vier Jahre herabzusenken ist.

Satz 4 legt in Umsetzung von Artikel 20 Absatz 3 Rb Bewährungsüberwachung fest, dass Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen im anderen Mitgliedstaat erbracht hat, angerechnet werden. Hat die verurteilte Person z.B. bereits einen Teil der ihr auferlegten gemeinnützigen Leistungen erbracht, so muss sie nur noch den Rest erbringen. Eine automatische Anrechnung der von der verurteilten Person erbrachten Leistungen auf die Sanktion, sollte deren Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung wiederrufen werden, geht damit nicht einher. Ob Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, auf die Strafe angerechnet werden, richtet sich vielmehr, sobald die deutsche Vollstreckungsbefugnis wieder auflebt, nach dem im jeweiligen Einzelfall anzuwendenden deutschen Recht (vgl. § 56f Absatz 3 Satz 2 StPO oder § 26 Absatz 3 Satz 2 und 3 JGG).

Zu Nummer 27 (Einfügung des § 98b - Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen)

Artikel 28 Absatz 2 Rb Freiheitsstrafen hat es den Mitgliedstaaten freigestellt, bei Annahme des Rahmenbeschlusses zu erklären, dass sie das bisherige Vollstreckungshilferecht nicht nur, wie in Artikel 28 Absatz 1 Rb Freiheitsstrafen vorgeschrieben, auf Ersuchen anwenden werden, die vor dem 5. Dezember 2011 gestellt worden sind, sondern auch, wenn das zu vollstreckende Erkenntnis vor einem bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht nach dem 5. Dezember 2011 liegen darf, ergangen ist. Die Niederlande, Polen, Irland und Malta haben eine solche Erklärung abgegeben und den Stichtag auf den 5. Dezember 2011 festgelegt. Nach § 98b IRG-E sind daher im Verhältnis zu diesen sechs EU-Mitgliedstaaten die §§ 84 bis 85f sowie die §§ 84l bis 84n IRG-E, mit denen der Rb Freiheitsstrafen ins deutsche Recht umgesetzt wird, nicht anzuwenden, wenn das zu vollstreckende Erkenntnis vor dem 5. Dezember 2011 ergangen ist. Der Vollstreckungshilfeverkehr mit diesen sechs Mitgliedstaaten hat in einem solchen Fall auf der Grundlage des ÜberstÜbk in Verbindung mit dessen ZP bzw. im Verhältnis zu Lettland, Litauen, Polen, Niederlande und Malta auch noch in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 69 SDÜ zu erfolgen. Im Verhältnis zu den Niederlanden und Lettland findet der Vollstreckungshilfeverkehr darüber hinaus auch noch nach dem EG-VollstrÜbk statt.

Zu Artikel 2 - Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)

Bei den nach § 84g Absatz 1, § 84j, § 90h Absatz 1, § 90j Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2 IRG-E dem Landgericht zugewiesenen Geschäften handelt es sich im weiten Sinne um Aufgaben im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens. Deswegen ist hierfür wie bei den §§ 50 und 58 Absatz 2 IRG die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer vorgesehen, deren Zuständigkeiten bisher in § 78a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) abschließend geregelt sind. Es liegt daher nahe, die neue Zuständigkeit durch eine Erweiterung dieser Gesetzesbestimmung festzulegen.

Das Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175) hat die Zulässigkeitsentscheidung, ob ein ausländischer Staat um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ersucht werden darf, nach § 71 Absatz 4 IRG den Oberlandesgerichten zugewiesen. Irrtümlich wurde es dabei unterlassen, den hierdurch unrichtig gewordenen Verweis auf § 71 Absatz 4 IRG in § 78a Absatz 1 Nummer 3 GVG zu streichen. Um die Stimmigkeit der neuen Regelung in § 71 Absatz 4 mit § 78a Absatz 1 Nummer 3 GVG zu wahren, wird die notwendige Folgeänderung durch den Entwurf vorgenommen.

Zu Artikel 3 - Einschränkung eines Grundrechts

Die durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten bzw. neu eingefügten §§ 49 Absatz 3, 54a, 84b Absatz 2 und 90c Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen stellen einen Eingriff in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG dar. Für derartige Eingriffe gilt das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG, dem mit der Vorschrift entsprochen wird.

Zu Artikel 4 - Inkrafttreten

Nach Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG soll jedes Gesetz den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Die Vorschrift sieht vor, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030:
Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

1. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger Keine nennenswerten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Wirtschaft Keine Auswirkungen.

Verwaltung bzw. Gerichte Es ist im Ergebnis mit einer geringfügigen Entlastung zu rechnen.

Umsetzung von EU-Recht Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Umsetzung über den von der EU vorgegebenen Rahmen hinausgegangen wurde.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden

Regelungsvorhaben geltend.

2. Im Einzelnen

a.) Regelungsinhalt

Mit dem Gesetz sollen zwei EU-Rahmenbeschlüsse in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu soll das Gesetz über die internationale Hilfe in Strafsachen (IRG) entsprechend geändert und ergänzt werden. Bisher erfolgte der Vollstreckungshilfeverkehr zwischen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von den EU-Mitgliedstaaten ratifizierten multilateralen Abkommen.

Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen:

Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, verfolgt das Ziel, die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen in ihrem Heimatland oder in dem Land zu erleichtern, in dem sie sich regelmäßig aufhalten. Der Rahmenbeschluss enthält deshalb die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, die Vollstreckung einer im EU-Ausland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zu übernehmen, wenn sie sich gegen ihre eigenen Staatsangehörigen richtet und diese in ihrem Hoheitsgebiet ihren Lebensmittelpunkt haben oder dorthin ausgewiesen werden. Die Übernahme der Vollstreckung kann künftig nur noch in Ausnahmefällen abgelehnt werden, bislang erfolgte sie nur nach einer Einigung der betreffenden Staaten. Zudem ist die Übernahme der Vollstreckung künftig auch ohne die bisher erforderliche Zustimmung des Betroffenen möglich.

Rahmenbeschluss Bewährungsstrafen:

Der Rahmenbeschluss 2008/299/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen enthält die grundsätzliche Verpflichtung, ein rechtskräftiges Erkenntnis sowie gegebenenfalls eine Bewährungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates anzuerkennen und die Überwachung der entsprechenden Sanktionen zu übernehmen.

b.) Erfüllungsaufwand

Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen

Sofern eine im Inland verhängte Freiheitsstrafe bislang in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vollstreckt werden sollte, stellten die Einigung der betroffenen Staaten sowie die Zustimmung des Betroffenen eine zwingende Voraussetzung dar.

Mit den Vereinfachungen durch die Verpflichtung zur Übernahme der Vollstreckung und der Entbehrlichkeit der Zustimmung des Betroffenen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mehr Vollstreckungen an andere EU-Mitgliedstaaten in der EU abgegeben werden.

Eine tragfähige Datengrundlage zur Gesamtzahl der Betroffenen in Deutschland ist nicht verfügbar, sodass mit Schätzungen lediglich Näherungswerte erreicht werden: Zum Stichtag 31. März 2013 waren in Deutschland 56.641 Personen in Haft (Strafgefangene und Sicherungsverwahrte). Davon haben 77 Prozent die deutsche Staatsangehörigkeit, 8 Prozent die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates.1 Erkenntnisse insbesondere zum tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Inhaftierten mit einer EU-Staatsangehörigkeit liegen jedoch nicht vor. Zahlen über im EU-Ausland Inhaftierte mit deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, sind weder beim Statistischen Bundesamt, noch beim Bundesamt für Justiz oder den Ländern verfügbar.

Durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen und die damit einhergehende Vereinfachung der Vollstreckungsübernahme kommt es insgesamt voraussichtlich sowohl zu einer Erhöhung der eingehenden Übernahmeersuchen in Deutschland als auch zu einem Anstieg der Übernahmeersuchen Deutschlands an andere EU-Mitgliedstaaten. Gleichwohl erscheint die Annahme des Ressorts plausibel, dass die Zahl der in Deutschland inhaftierten EU-Ausländer die Zahl der im EU-Ausland inhaftierten

'Quelle: Statistisches Bundesamt, letzte Veröffentlichung

Deutschen übersteigt, so dass die Umsetzung insgesamt zu einer geringfügigen Entlastung für die Justizverwaltungen und die Gerichte führen dürfte. Wenn auch die Übernahme- bzw. Abgabeverfahren weiter komplex bleiben, dürfte mit dem Fortfall der OLG-Befassung im Ergebnis eine Beschleunigung und Entlastung verbunden sein. Der NKR vermisst jedoch insoweit konkrete Aussagen zum Erfüllungsaufwand von Seiten der Länder, was umso erstaunlicher ist, als die Klagen über die Überlastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften notorisch s i.d.R. hmenbeschluss Bewährungsüberwachung

Bislang kommt in Deutschland kein Instrument für eine grenzüberschreitende Bewährungsüberwachung zur Anwendung.

Eine Datengrundlage, die Aufschluss über die Staatsangehörigkeiten und den tatsächlichen Lebensmittelpunkt von Personen liefert, die zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurden, liegt nicht vor. Zuverlässige Annahmen zur Gesamtzahl der potentiell betroffenen Personen können deshalb nicht getroffen werden.

Die notwendigen Änderungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung können bei den für den Strafvollzug zuständigen Gerichten und Behörden grundsätzlich zu einem zusätzlichen Aufwand führen. Der zusätzliche Aufwand wird jedoch aller Voraussicht nach jedoch - ebenso wie bei den Freiheitsstrafen - durch eine anderweitige Entlastung aufgewogen: Denn die Zahl der Übernahmen von neuen Bewährungsüberwachungen in Deutschland wird voraussichtlich geringer als die Fallzahl von Übergaben von Bewährungsüberwachungen aus dem Inland an einen anderen EU-Mitgliedsstaat sein. Auch hier merkt der NKR an, dass konkrete Aussagen zum Erfüllungsaufwand seitens der Länder wünschenswert wären.

Informationspflichten

Der Gesetzentwurf führt neue Informationspflichten der Justizbehörden untereinander und zu zuständigen Behörden anderer Staaten ein. Diese betreffen beispielsweise den Informationsaustausch im Hinblick auf die Einhaltung von Auflagen und Weisungen durch den Verurteilten und zum anderen die Stellungnahme der betroffenen Häftlinge zur Überstellung an einen anderen EU- (Heimat-)Staat. Der zusätzliche Aufwand kann jedoch aufgrund der nicht vorhersehbaren Zahl sowohl der "Abgänge" als auch der "Eingänge" derzeit nicht zuverlässig quantifiziert werden.

Dr. Ludewig Hahlen
Vorsitzender Berichterstatter