Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption

931. Sitzung am 6. März 2015

A. Problem und Ziel

Korruption macht heute nicht mehr vor den Grenzen von Staaten halt. Deshalb wurden von mehreren internationalen Organisationen Rechtsinstrumente erarbeitet, die insbesondere der Bekämpfung der grenzüberschreitenden und internationalen Korruption dienen und zu Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht führen. Dazu gehören das Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption (ETS Nummer 173), das Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (ETS Nummer 191), der Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.07.2003 S. 54) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption.

Die Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.08.2013 S. 8) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Angriffe auf Informationssysteme unter Strafe zu stellen, und führt ebenfalls zu Umsetzungsbedarf.

Umsetzungsbedarf besteht schließlich auch hinsichtlich der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 06.12.2008 S. 28).

B. Lösung

Der Umsetzung der Rechtsinstrumente des Europarats und des EU-Rahmenbeschlusses in nationales Recht sowie der Überführung mehrerer Korruptionstatbestände aus dem Nebenstrafrecht in das Strafgesetzbuch (StGB) dienen verschiedene Gesetzesänderungen im deutschen Recht (Änderungen und Ergänzungen der §§ 5, 11, 78b, 261, 263f, 299, 301 f., 331 ff., 336, 338 StGB, § 370 der Abgabenordnung (AO) sowie die Einfügung von § 335a StGB mit Folgeänderungen und redaktionellen Anpassungen im StGB und in Nebengesetzen). Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme erfolgt eine Anhebung des Strafrahmens in § 202c StGB. Der weiteren Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt dient die Aktualisierung der Verweisung in § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund entstehen allenfalls in geringem Umfang Mehrausgaben. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln kann innerhalb der vorhandenen Kapazitäten und der verfügbaren Mittel aufgefangen werden und soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

Die zur Umsetzung der Rechtsinstrumente erforderliche Erweiterung des deutschen Strafrechts kann bei den Ländern in einem begrenzten Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte führen, ohne dass die Kosten hierfür quantifizierbar sind.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 23. Januar 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.15

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption1

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 5 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Europäischer Amtsträger:

wer

4. Dem § 78b wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat."

5. In § 202c Absatz 1 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt.

6. § 261 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

7. In § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.

8. § 264 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

9. In § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.

10. In § 298 Absatz 1 werden die Wörter "gewerbliche Leistungen" durch das Wort "Dienstleistungen" ersetzt.

11. § 299 wird wie folgt gefasst:

" § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

12. § 301 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern."

13. § 302 wird wie folgt gefasst:

" § 302 Erweiterter Verfall

In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."

14. In § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368)" durch die Angabe "2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193)" ersetzt.

15. § 331 wird wie folgt geändert:

16. § 332 wird wie folgt geändert:

17. § 333 wird wie folgt geändert:

18. § 334 wird wie folgt geändert:

19. Nach § 335 wird folgender § 335a eingefügt:

" § 335a Ausländische und internationale Bedienstete

20. In § 336 wird die Angabe "335" durch die Angabe "335a" ersetzt.

21. § 338 wird wie folgt gefasst:

" § 338 Erweiterter Verfall

In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."

Artikel 2
Änderung des EU-Bestechungsgesetzes

Die Artikel 2 und 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes

Das Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162) wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes

§ 1 Absatz 2 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung

Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Auslandstaten

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird."

3. § 4 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung

§ 370 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Sektorenverordnung

§ 21 Absatz 1 Nummer 2 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit 335a des Strafgesetzbuchs,".

Artikel 8
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

§ 23 Absatz 1 Nummer 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs."

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Verhinderung und Bekämpfung der Korruption in allen Ausprägungen gehört zu den zentralen staatlichen Aufgaben. In der Bundesrepublik Deutschland wurde zur Erreichung dieses Zieles bereits eine Reihe von Vorschriften erlassen. Zur Bekämpfung der Korruption im nationalen Bereich sind insbesondere zu nennen:

Allerdings macht Korruption vor staatlichen Grenzen heute nicht mehr Halt. Die enge Zusammenarbeit vieler Staaten im Weltmarkt, die Öffnung der Grenzen und der wachsende Einfluss internationaler Organisationen führen dazu, dass Korruptionstaten auch über Staatengrenzen hinweg und im internationalen Bereich begangen werden. Die effektive Bekämpfung grenzüberschreitender Korruption ist im Interesse der Sicherung des Vertrauens in die staatlichen und internationalen Institutionen, aber auch zur Erhaltung und zum Schutz des freien und fairen internationalen Wettbewerbs erforderlich. Daher unterstützt die Bundesrepublik Deutschland die Schaffung internationaler Rechtsinstrumente zur Bekämpfung der Korruption nachdrücklich. Um möglichst gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen im Weltmarkt zu schaffen, ist ein koordiniertes Vorgehen der Staatengemeinschaft gegen Korruption erforderlich.

Mittlerweile liegen folgende von der Bundesrepublik Deutschland bereits umgesetzte internationale Rechtsinstrumente zur Korruptionsbekämpfung vor:

Eine Reihe weiterer internationaler Rechtsinstrumente bedarf zu ihrer vollständigen Umsetzung noch gesetzgeberischer Maßnahmen.

Außerhalb der Vorgaben aus dem Bereich der Korruptionsbekämpfung verpflichtet die Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.08.2013 S. 8 - EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme) die Mitgliedstaaten, Angriffe auf Informationssysteme wie den rechtswidrigen Zugang zu Informationssystemen, den rechtswidrigen Systemeingriff, den rechtswidrigen Dateneingriff, das rechtswidrige Abfangen von Daten und den Umgang mit bestimmten Tatwerkzeugen zur Begehung von Angriffen auf Informationssysteme unter Strafe zu stellen.

Die bereits vollständig durch das am 14. Dezember 2011 in Kraft getretene 45. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 2557) umgesetzte Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 06.12.2008 S. 28 - EU-Richtlinie Umweltstrafrecht) verpflichtet die Mitgliedstaaten, jedes vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Verhalten unter Strafe zu stellen, das eine erhebliche Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets verursacht. Durch die Änderung einer in dieser Richtlinie in Bezug genommenen anderen Richtlinie entsprechen die Verweisungen in § 329 Absatz 4 Nummern 1 und 2 StGB nicht mehr dem neuesten Stand. Daher müssen die Verweisungen angepasst werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit diesem Gesetzentwurf werden Änderungen im deutschen Strafrecht zur Umsetzung von Vorgaben aus dem Europarat-Übereinkommen, dem Europarat-Protokoll, dem EU-Rahmenbeschluss und der EU-Richtlinie Angriffe auf Informationssysteme sowie der EU-Richtlinie Umweltstrafrecht vorgeschlagen. Das deutsche Strafrecht entspricht bereits weitgehend den Vorgaben dieser Rechtsinstrumente. Änderungen sind nur in Teilbereichen erforderlich:

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Den sonstigen Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses, der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme, der EU-Richtlinie Umweltstrafrecht, des Europarat-Übereinkommens und des Europarat-Protokolls genügt das geltende Recht bereits heute.

1. EU-Rahmenbeschluss

Die sich aus Artikel 3 des EU-Rahmenbeschlusses (Strafbarkeit der Anstiftung und Beihilfe) ergebenden Strafbarkeitsverpflichtungen werden durch die §§ 26, 27 StGB erfüllt.

Nach der Vorschrift des § 299 StGB ist die Strafe für Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des EU-Rahmenbeschlusses (wirksame, angemessene und abschreckende Strafen sowie Mindesthöchststrafen zwischen einem Jahr und drei Jahren Freiheitsstrafe) sind daher erfüllt. Die Regelung des Artikels 4 Absatz 3 des EU-Rahmenbeschlusses (Verbot der Geschäftstätigkeit bei Verurteilung wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr) ist durch das Berufsverbot nach § 70 StGB abgedeckt.

Mit den §§ 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) besteht im deutschen Recht ein Instrumentarium, das den Anforderungen der Artikel 5 und 6 des EU-Rahmenbeschlusses (Verantwortlichkeit juristischer Personen, Sanktionen für juristische Personen) genügt.

Die Verpflichtungen aus Artikel 7 des EU-Rahmenbeschlusses ("Gerichtsbarkeit", insbesondere bei Auslandstaten) werden weitgehend durch die §§ 3 ff. StGB abgedeckt.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des EU-Rahmenbeschlusses wird durch § 3 in Verbindung mit § 9 StGB erfüllt (Territorialitätsprinzip). In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des EU-Rahmenbeschlusses ist das aktive Personalitätsprinzip geregelt. Jeder Mitgliedstaat hat seine Zuständigkeit für die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 2 und 3 in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurde. Dieses Erfordernis wird durch § 7 Absatz 2 Nummer 1 StGB erfüllt, wonach deutsches Strafrecht grundsätzlich auf alle Auslandstaten Deutscher anwendbar ist. Dass diese Anwendbarkeit davon abhängig gemacht wird, dass die Tat zur Tatzeit am Tatort mit Strafe bedroht ist oder dort

Keiner. Strafgewalt unterliegt, ist dabei unschädlich, da der Rahmenbeschuss keinen diesbezüglichen Verzicht erfordert (vgl. im Einzelnen Bundestagsdrucksache 17/3124, S. 9, zur gleichlautenden Vorgabe in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI; ergänzend zur dortigen Auflistung von internationalen Rechtsinstrumenten, die ausdrückliche Vorgaben zur Frage der Tatortstrafbarkeit enthalten, kann Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Richtlinie 2013/40/EU genannt werden; siehe dazu nochmals im Folgenden). Zudem ist die Vorschrift des § 299 StGB ausdrücklich auch auf Straftaten anwendbar, die sich auf den ausländischen Wettbewerb beziehen. Auch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses, der eine Begründung der Zuständigkeit für Fälle vorsieht, in denen die Straftat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begangen wurde, begründet keinen Umsetzungsbedarf. Auch insoweit kann auf die Ausführungen in Bundestagsdrucksache 17/3124, S. 9, verwiesen werden, wonach bei einer im Ausland zugunsten einer juristischen Person mit Hauptsitz im Inland begangen Tat deutsches Strafrecht nach § 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1, 3. Fall StGB dann Anwendung findet, wenn gleichzeitig der tatbestandliche Erfolg auch im Inland eintritt; soweit dies nicht der Fall ist, wird von der Möglichkeit des Artikels 7 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses Gebrauch gemacht, nach der ein Mitgliedstaat beschließen kann, diese Zuständigkeitsregelung nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anzuwenden.

2. EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme

Auch den Vorgaben der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme genügt das deutsche Rechts bereits heute nahezu vollständig. Die sich aus Artikel 3 ergebende Pflicht zur Pönalisierung des rechtswidrigen Zugangs zu Informationssystemen wird durch § 202c StGB (Ausspähen von Daten) erfüllt.

Artikel 4, der eine Strafbarkeit des rechtswidrigen Systemeingriffs vorgibt, ist durch § 303a StGB (Datenveränderung) umgesetzt. Die in Artikel 5 vorgesehene Strafbarkeit des rechtswidrigen Eingriffs in Daten wird durch § 303b StGB (Computersabotage) gewährleistet. Nach Artikel 6 ist das rechtswidrige Abfangen von Daten unter Strafe zu stellen, was aufgrund von § 202b StGB (Abfangen von Daten) bereits der Fall ist. Die sich aus Artikel 8 Absatz 1 (Strafbarkeit der Anstiftung und Beihilfe) ergebenden Strafbarkeitsverpflichtungen werden durch die §§ 26, 27 StGB erfüllt. Die nach Artikel 8 Absatz 2 erforderliche Versuchsstrafbarkeit für den rechtswidrigen Systemeingriff und den rechtswidrigen Dateneingriff ist mit den §§ 303a Absatz 2, 303b Absatz 3 StGB ebenfalls gegeben.

Artikel 9 Absatz 2 der EU-Richtlinie sieht eine Mindesthöchststrafe von zwei Jahren vor, die in den genannten Vorschriften (mit Ausnahme des § 202c StGB) bereits gegeben ist. Dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Strafrahmen von im Höchstmaß mindestens drei Jahren wird durch § 303b StGB Rechnung getragen.

Artikel 9 Absatz 3 sieht darüber hinaus für bestimmte schwere Fälle des rechtswidrigen Systemeingriffs und des rechtswidrigen Dateneingriffs eine Mindesthöchststrafe von fünf Jahren vor. Diese Vorgabe ist durch § 303b Absatz 2 und 4 StGB sowie durch § 129 StGB umgesetzt. Der Missbrauch personenbezogener Daten einer anderen Person mit dem Ziel, das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird, kann nach § 46 Absatz 2 StGB straferschwerend berücksichtigt werden, wie dies von Artikel 9 Absatz 5 verlangt wird.

Mit den §§ 30 und 130 OWiG besteht im deutschen Recht ein Instrumentarium, das den Anforderungen der Artikel 10 und 11 der EU-Richtlinie (Verantwortlichkeit juristischer Personen, Sanktionen gegen juristische Personen) genügt.

Die Verpflichtungen aus Artikel 12 der EU-Richtlinie (Gerichtliche Zuständigkeit) werden durch die §§ 3 ff. StGB abgedeckt.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a wird durch § 3 in Verbindung mit § 9 StGB erfüllt (Territorialitätsprinzip). In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b ist das aktive Personalitätsprinzip geregelt. Das deutsche Recht findet auf Auslandstaten Deutscher, die am Tatort mit Strafe bedroht sind oder dort

Keiner. Strafgewalt unterliegen, Anwendung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 StGB). Der Vorgabe des Artikels 12 Absatz 2 wird durch § 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 StGB Rechnung getragen.

Die nach Artikel 13 der EU-Richtlinie einzurichtende operative nationale Kontaktstelle besteht beim Bundeskriminalamt. Den in Artikel 14 vorgesehenen Statistikpflichten kann auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik sowie der Strafverfolgungsstatistik nachgekommen werden.

3. EU-Richtlinie Umweltstrafrecht

Die Umsetzung ist im Übrigen bereits vollständig durch das am 14. Dezember 2011 in Kraft getretene 45. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 2557) erfolgt.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Es werden im Bereich des Korruptionsstrafrechts Vorschriften aus dem Neben- in das Kernstrafrecht (§ 335a StGB) überführt, um eine bessere Übersichtlichkeit und Vereinheitlichung der Regelungen sicherzustellen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er dient der weiteren Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und trägt somit zur Verwirklichung des Ziels bei, in Deutschland gute Investitionsbedingungen zu schaffen (Nachhaltigkeitsindikatoren 7 und 15 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie). Dies stärkt das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort Deutschland und leistet somit einen positiven Beitrag für eine nachhaltige Entwicklung.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

a) Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch dieses Gesetz bei normgemäßem Verhalten keine Kosten. Der Gesetzentwurf zielt auf eine effektivere Bekämpfung von Korruptionstaten ab und kann daher dazu beitragen, dass Schäden und damit auch Kosten für die Wirtschaft vermieden werden. Da Korruptionstaten zu hohen Schäden in der Wirtschaft führen, kann insbesondere die Erweiterung des Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) dazu beitragen, dass Schäden und damit auch Kosten für die Wirtschaft vermieden werden.

c) Verwaltung

Für den Bund entstehen allenfalls in geringem Umfang Mehrausgaben. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln kann innerhalb der vorhandenen Kapazitäten und der verfügbaren Mittel aufgefangen werden und soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

Die zur Umsetzung der Rechtsinstrumente erforderliche Erweiterung des deutschen Strafrechts kann bei den Ländern in einem begrenzten Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte führen, ohne dass die Kosten hierfür quantifizierbar sind.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind weibliche und männliche Personen von den Vorschriften des Gesetzentwurfs in gleicher Weise betroffen.

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht; eine Evaluierung ist derzeit nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung von § 335a StGB sowie zur Änderung der §§ 302 und 338 StGB.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Der Gesetzentwurf schlägt eine Ergänzung des § 5 StGB um korruptionsbezogene Auslandstaten vor. In § 5 StGB wird eine neue Nummer 15 eingefügt, wodurch im Wesentlichen bestimmte, bislang in Nebengesetzen befindliche Gerichtsstandsklauseln in das StGB überführt und die Vorgaben aus Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 8 des Europarat-Protokolls, zu Vorteilsgewährungen an Amtsträger und zu Korruptionstaten von und gegenüber Schiedsrichtern umgesetzt werden. Durch eine Ausweitung des bisherigen § 5 Nummer 14a StGB im Rahmen einer neuen Nummer 16 wird zudem die Vorgabe in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens zu Korruptionstaten von und gegenüber Mitgliedern einer innerstaatlichen öffentlichrechtlichen Vertretungskörperschaft umgesetzt.

Zu Nummer 3 (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a)

Der Gesetzentwurf schlägt die Einfügung einer Definition für den "Europäischen Amtsträger" vor. Erfasst werden alle Personen, die bisher nach Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und Absatz 2 EUBestG den (deutschen) Amtsträgern für die Anwendung der dort genannten Straftatbestände gleichgestellt sind. In die Definition werden außerdem die Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union aufgenommen, die bisher nach Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b EUBestG den (deutschen) Richtern gleichgestellt sind. Dies ist erforderlich, da der Personenbegriff "Richter" nicht nur in § 11 Absatz 1 Nummer 3 StGB für Tatbestände definiert wird, die diesen Begriff enthalten, sondern Richter nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB auch zu den Amtsträgern gehören.

Die Definition der "Europäischen Amtsträger" erfolgt in § 11 Absatz 1 StGB und nicht in der Gleichstellungsvorschrift des § 335a StGB, da der Personenbegriff nicht nur in den §§ 332 bis 334 StGB, sondern auch in den §§ 263 und 264 StGB sowie § 370 der Abgabenordnung (AO) verwendet wird.

Zu Nummer 4 (§ 78b Absatz 6)

Der neue Absatz 6 in § 78b StGB übernimmt die Regelung aus § 1 IStGH-GleichstellungsG. Zusammen mit der Übernahme der Regelung aus dem bisherigen § 2 IStGHGleichstellungsG in § 335a (Artikel 1 Nummer 19) ermöglicht die Überführung der Vorschrift in das StGB die Aufhebung des IStGH-GleichstellungsG. Die Änderung dient daher auch der Rechtsbereinigung.

Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Bezeichnung des Internationalen Strafgerichtshofes keine Verwechslungsgefahr besteht und der Begriff auch in § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof verwendet wird, soll auf die in § 1 IStGH-GleichstellungsG noch enthaltene Verweisung auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichts verzichtet werden.

Zu Nummer 5 (§ 202c Absatz 1)

Die Anhebung des Strafrahmens auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (Abl. L 218 vom 14.08.2013 S. 8). Nach den Artikeln 7 und 9 Absatz 2 der Richtlinie ist das vorsätzliche und unbefugte Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen von bestimmten Computerprogrammen sowie von Computerpasswörtern und Zugangscodes mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren unter Strafe zu stellen, wenn die Tat mit der Absicht erfolgt, Straftaten nach Artikel 3 (Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen), Artikel 4 (Rechtswidriger Systemeingriff), Artikel 5 (Rechtswidriger Eingriff in Daten) oder Artikel 6 (Rechtswidriges Abfangen von Daten) zu begehen. Die Vorgabe des Artikels 7 ist im deutschen Strafrecht durch § 202c StGB umgesetzt, der bislang jedoch eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie ist daher eine Erhöhung auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erforderlich.

Zu Nummer 6 (§ 261 Absatz 1 Satz 2)

Der Gesetzentwurf schlägt eine Ergänzung des Vortatenkataloges für den Straftatbestand der Geldwäsche vor. Damit sollen verschiedene Vorschriften des Nebenstrafrechts in das StGB integriert sowie die Vorgabe des Artikels 13 des Europarat-Übereinkommens und die (nicht zwingende) Vorgabe des Artikels 23 des VN-Übereinkommens umgesetzt werden.

Zu Nummer 7 (§ 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4)

Die Änderung dient der Überleitung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nummer 1 EUBestG in das StGB. Die Regelung beruht auf der Vorgabe in Artikel 4 Absatz 1 des EU-Protokolls.

Zu Nummer 8 (§ 264 Absatz 2 Satz 2)

Die Änderungen dienen - wie die Änderung des § 263 StGB (Artikel 1 Nummer 7) - der Überleitung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nummer 1 EUBestG in das StGB. Die Regelungen beruhen ebenfalls auf der Vorgabe in Artikel 4 Absatz 1 des EU-Protokolls.

Zu Nummer 9 (§ 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4)

Urkundendelikte sind regelmäßig Begleittaten von Betrug, Subventionsbetrug und Korruptionsstraftaten. Daher soll in Ergänzung zu den Änderungen bei §§ 263 und 264 StGB (Artikel 1 Nummern 7 und 8) auch das Regelbeispiel in § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 StGB auf Fälle des Missbrauchs der Befugnisse oder der Stellung als Europäischer Amtsträger erweitert werden. Die Ergänzung dient der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

Zu Nummer 10 (§ 298 Absatz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Ersetzung des Begriffes der "gewerblichen Leistungen" durch den Begriff der "Dienstleistungen" im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254).

Zu Nummer 11 (§ 299)

§ 299 StGB stellt in der bisherigen Fassung darauf ab, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt oder angenommen wird. Die Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens sowie Artikel 2 des EU-Rahmenbeschlusses enthalten dagegen die Vorgabe, eine Strafbarkeit auch dann vorzusehen, wenn der Vorteilsnehmer als Gegenleistung eine Handlung unter Verletzung seiner Pflichten vornehmen oder unterlassen soll. Eine entsprechende unverbindliche Vorgabe besteht auch nach Artikel 21 des VN-Übereinkommens.

Der Gesetzentwurf schlägt eine Anpassung des deutschen Rechts an diese Rechtsinstrumente vor. Zwar gibt das VN-Übereinkommen den Mitgliedstaaten nur vor, einen entsprechenden Straftatbestand in Erwägung zu ziehen. Das Europarat-Übereinkommen sieht zudem in Artikel 37 die Möglichkeit vor, einen Vorbehalt gegen die Verpflichtung aus den Artikeln 7 und 8 einzulegen. Von der Vorbehaltsmöglichkeit soll jedoch mit Blick auf die nunmehr bindende Regelung im EU-Rahmenbeschluss kein Gebrauch gemacht werden. Nach Artikel 2 Absatz 3 des EU-Rahmenbeschlusses konnte ein Mitgliedstaat zwar dem Rat gegenüber erklären, dass er den Anwendungsbereich des EU-Rahmenbeschlusses auf solche Verhaltensweisen beschränkt, die eine Wettbewerbsverzerrung herbeiführen können. Derartige Erklärungen haben ihre Gültigkeit jedoch mit Ablauf der in Artikel 2 Absatz 4 des EU-Rahmenbeschlusses vorgesehenen fünfjährigen Frist verloren, nachdem ein Ratsbeschluss zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärungen nach Artikel 2 Absatz 5 des EU-Rahmenbeschlusses nicht erfolgt ist. Insoweit fällt auch die Erwägung zur Schaffung eines Straftatbestandes auf der Grundlage von Artikel 21 des VN-Übereinkommens dahingehend aus, einen entsprechenden Straftatbestand zu schaffen, wobei allerdings Einschränkungen im Tatbestand (siehe unten 4.) und bei der Aufnahme in den Vortatenkatalog des § 261 StGB (siehe Ziffer 2 der Begründung zu Artikel 1 Nummer 6) vorzusehen sind.

Die Erweiterung des § 299 StGB ist im Übrigen auch sachgerecht, da die derzeit geltende Fassung durch die Beschränkung auf Bevorzugungen im Wettbewerb die strafbedürftigen Fälle der mit Schmiergeldzahlungen erkauften Verletzung von Pflichten durch Angestellte und Beauftragte von Unternehmen außerhalb von Wettbewerbslagen nicht erfasst.

§ 299 StGB diente bereits bisher nicht nur dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, sondern auch dem Schutz der Interessen des Geschäftsherrn. Durch die Änderung wird der Schutz der Interessen des Geschäftsherrn an der loyalen und unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch seine Angestellten und Beauftragten im Bereich des Austausches von Waren und Dienstleistungen erweitert.

Zu Nummer 12 (§ 301 Absatz 2)

§ 301 Absatz 2 StGB verweist bisher auch auf § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Seit der Neufassung des UWG ist damit zusätzlich über diese Verweisung auch der Mitbewerber antragsberechtigt. Dieser Personenkreis ist jedoch in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 StGB mit dem des Verletzten identisch, da der Mitbewerberbegriff ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraussetzt (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 UWG). Diese überflüssige Doppelung soll durch die Streichung des Verweises auf § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG beseitigt werden. Sind ausschließlich Belange des Unternehmens verletzt (§ 299 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB), besteht ebenfalls keine Notwendigkeit, dem Mitbewerber ein Antragsrecht einzuräumen.

Darüber hinaus sind nach § 301 Absatz 2 StGB in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 UWG bestimmte Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und Kammern Antragsberechtigte. In Beibehaltung der bisherigen Rechtslage soll dieses Antragsrecht nur für die Fälle einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb (§ 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 StGB) bestehen. Liegt ausschließlich eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen vor (durch den Gesetzentwurf vorgeschlagene Erweiterung in § 299 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB), ist kein Grund ersichtlich, den Verbänden und Kammern ein Strafantragsrecht einzuräumen, wenn weder ein Interesse des Unternehmens noch ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das Strafantragsrecht des Verletzten nach § 77 StGB in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB wird durch diese Änderung nicht berührt.

Zu Nummer 13 (§ 302)

Der Gesetzentwurf schlägt vor, in § 302 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, da diese Vorschrift nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 verfassungswidrig und nichtig ist (BGBl. I S. 1340). Mit der Streichung von § 43a StGB ist eine Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht mehr erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen in einem Absatz zusammengefasst werden können.

Zu Nummer 14 (§ 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2)

Der durch das am 14. Dezember 2011 in Kraft getretene 45. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 2557) eingeführte § 329 Absatz 4 StGB dient der Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 06.12.2008 S. 28). Hiernach ist jedes vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Verhalten unter Strafe zu stellen, das eine erhebliche Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets verursacht. Die entsprechenden Lebensräume und Lebensraumtypen werden unter anderem in der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7; sogenannte FaunaFlora-Habitat-Richtlinie) im Einzelnen genannt. Diese Richtlinie wurde zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Teil B der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193) geändert.

§ 329 Absatz 4 StGB verweist statisch auf die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und nimmt insoweit Bezug auf die Änderung dieser Richtlinie durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006. Zur korrekten Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG ist es nunmehr erforderlich, in § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB die zuletzt erfolgte Änderung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie aufzunehmen, da die Verweise ansonsten nicht mehr auf die aktuelle Fassung der Richtlinie gerichtet sind.

Zu Nummer 15 (§ 331)

Durch die Neuregelung werden Europäische Amtsträger in den Straftatbestand des Absatzes 1 einbezogen. In den Straftatbestand des Absatzes 2, der Richter und Schiedsrichter betrifft, werden die Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union einbezogen. Wer Europäischer Amtsträger ist, ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Nummer 2a StGB-E.

Zu dem Begriff "Gericht der Europäischen Union" wird auf Ziffer 1 der Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 verwiesen.

Der Vorschlag geht über die Regelungen im EUBestG und die Vorgaben des EU-Protokolls und EU-Übereinkommens hinaus, da mit der Einbeziehung der Europäischen Amtsträger in § 331 StGB künftig auch das Fordern, das Sichversprechenlassen und die Annahme eines Vorteils für die Dienstausübung unter Strafe gestellt werden. Die geltende Gleichstellungsregelung in Artikel 1 § 1 Absatz 1 EUBestG bezieht sich demgegenüber nur auf Taten nach § 332 StGB, die eine pflichtwidrige Diensthandlung bzw. eine pflichtwidrige richterliche Handlung voraussetzen, und ist zudem auf künftige Diensthandlungen bzw. künftige richterliche Handlungen beschränkt. Die Erweiterung beruht auf der inzwischen noch weiter fortgeschrittenen Integration Deutschlands in die Europäische Union und dient auch der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Sie berücksichtigt zudem, dass Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern nur in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und nicht von der Europäischen Union selbst unter Strafe gestellt werden können. Dies rechtfertigt es, Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern in einem etwas weiteren Umfang unter Strafe zu stellen als die Bestechlichkeit und Bestechung von Bediensteten anderer EU-Mitgliedstaaten.

Zu Nummer 16 (§ 332)

Die Ergänzung dient der Überleitung der Gleichstellungsregelungen in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b und c EUBestG in das StGB. Auch dieser Vorschlag geht über die Regelungen im EUBestG und die Vorgaben des EU-Protokolls und EU-Übereinkommens hinaus, da mit der Einbeziehung der Europäischen Amtsträger und der Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union in § 332 StGB künftig auch das Fordern, das Sichversprechenlassen und die Annahme eines Vorteils für eine bereits vorgenommene Diensthandlung oder richterliche Handlung dieser Personen unter Strafe gestellt wird, während die Gleichstellungsregelung in Artikel 1 § 1 Absatz 1 EUBestG und der vorgeschlagene § 335a StGB nur auf Taten nach § 332 StGB Anwendung finden, die sich auf künftige Handlungen beziehen. Für die weitergehende Einbeziehung dieser Personen in den Anwendungsbereich des § 332 StGB gelten die gleichen Gründe wie für die Erweiterung des § 331 StGB. Zur Begründung wird daher auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 15 verwiesen.

Zu Nummer 17 (§ 333)

Die Einbeziehung der Europäischen Amtsträger und Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union erfolgt auch für den Tatbestand der Vorteilsgewährung. Für die Einbeziehung dieser Personen in den Anwendungsbereich des § 333 StGB gelten die gleichen Gründe wie für die Erweiterung des § 331 StGB. Zur Begründung wird daher auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 15 verwiesen.

Zu Nummer 18 (§ 334)

Die Einbeziehung der Europäischen Amtsträger und der Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union erfolgt auch für den Tatbestand der Bestechung. Für die Einbeziehung dieser Personen in den Anwendungsbereich des § 334 StGB gelten die gleichen Gründe wie für die Erweiterung des § 332 StGB. Zur Begründung wird daher auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 16 verwiesen.

Zu Nummer 19 (§ 335a)

Nach den Regelungen im Strafgesetzbuch beziehen sich die Tatbestände der §§ 331 ff. StGB auf Beamte, Richter, in einem sonstigen öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis Stehende und zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Bestellte "nach deutschem Recht" (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 StGB) sowie auf für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 11 Absatz 1 Nummer 4 StGB). Künftig sollen die §§ 331 ff. StGB außerdem auf Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern sowie von und gegenüber Mitgliedern von Gerichten der Europäischen Union Anwendung finden (Artikel 1 Nummer 15 bis 18). Die vorgeschlagene neue Vorschrift in § 335a StGB ("Ausländische und internationale Bedienstete") dient dem Zweck, darüber hinaus bestimmte Bedienstete und Richter ausländischer und internationaler Behörden und Gerichte in den Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB einzubeziehen. Für die Beamten und sonstigen Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden wird, anders als im IntBestG, EUBestG und IStGH-GleichstellungsG, nicht mehr der Begriff "Amtsträger" verwendet, da es sich bei diesem Begriff um einen rechtstechnischen Begriff handelt, der in § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB gesetzlich definiert ist. Wie in § 2 SAEG-Übermittlungsschutzgesetz und in Artikel 2 § 8 Europolgesetz soll künftig der Begriff "Bedienstete" verwendet werden. Eine gesonderte Hervorhebung der (ausländischen und internationalen) Beamten, die von dem Begriff "Bedienstete" miterfasst werden, ist nicht erforderlich.

Zu Nummer 20 (§ 336)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer 19 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.

Zu Nummer 21 (§ 338)

Der Änderungsvorschlag, in § 338 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, beruht wie der Änderungsvorschlag zu der parallelen Vorschrift in § 302 StGB auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 zur Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Vermögensstrafe (BGBl. I S. 1340). Mit der Streichung von § 43a StGB ist ebenfalls wie bei § 302 StGB eine Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung nicht mehr erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen in einem Absatz zusammengefasst werden können.

Zu Artikel 2 (Änderung des EU-Bestechungsgesetzes)

Die Aufhebung der Artikel 2 und 3 EUBestG ist eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nummer 2 vorgenommenen Erweiterung von § 5 StGB, der in Artikel 1 Nummer 7, 8, 16 Buchstabe a, 18 Buchstabe a sowie Artikel 6 Nummer 1 und 2 vorgesehenen Einbeziehung der Europäischen Amtsträger in § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, § 264 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3, § 332 Absatz 1 Satz 1, § 334 Absatz 1 Satz 1 StGB und § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 AO, der in Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und 18 Buchstabe b vorgesehenen Einbeziehung der Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union in § 332 Absatz 2, und § 334 Absatz 2 Satz 1 StGB, der in Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a vorgesehenen Erweiterung des § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB sowie der in Artikel 1 Nummer 19 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.

Zu Artikel 3 (Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes)

Da die Regelungen aus den bisherigen §§ 1 und 2 IStGH-GleichstellungsG nach Artikel 1 Nummer 4 und 19 in § 78b Absatz 6 und § 335a Absatz 1 und 2 StGB integriert werden, kann das IStGH-GleichstellungsG insgesamt aufgehoben werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der in Artikel 1 Nummer 19 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nummer 2 vorgenommenen Erweiterung von § 5 StGB, der in Artikel 1 Nummer 6 vorgenommenen Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB und der in Artikel 1 Nummer 19 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.

Zu Artikel 6 (Änderung der Abgabenordnung)

Die Änderungen dienen der Überleitung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nummer 2 EUBestG in die Abgabenordnung. Sie beruhen - ebenso wie die Änderungen der §§ 263 und 264 StGB (Artikel 1 Nummer 7 und 8) - auf der Vorgabe in Artikel 4 Absatz 1 des EU-Protokolls. Da die Abgabenordnung keine Sonderregelung zum Begriff des "Europäischen Amtsträgers" enthält (zum Begriff des "Amtsträgers" vgl. § 7 AO), gilt die in § 11 Absatz 1 Nummer 2a StGB vorgesehene Definition über § 369 Absatz 2 AO auch für die Ergänzung des § 370 AO.

Zu Artikel 7 (Änderung der Sektorenverordnung)

Infolge der Aufhebung von Artikel 2 und 3 EUBestG, des IStGH-GleichstellungsG, des § 1 Absatz 2 Nummer 10 Nato-Truppenschutzgesetz sowie von Artikel 2 § 1 IntBestG und der Überführung dieser Vorschriften in das Strafgesetzbuch ist eine redaktionelle Anpassung von § 21 Absatz 1 Nummer 2 der Sektorenverordnung, der auf die aufzuhebenden Vorschriften Bezug nimmt, erforderlich.

Zu Artikel 8 (Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit)

Infolge der Aufhebung von Artikel 2 und 3 EUBestG, des IStGH-GleichstellungsG, des § 1 Absatz 2 Nummer 10 Nato-Truppenschutzgesetz sowie von Artikel 2 § 1 IntBestG und der Überführung dieser Vorschriften in das Strafgesetzbuch ist eine redaktionelle Anpassung von § 23 Absatz 1 Nummer 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, der auf die aufzuhebenden Vorschriften Bezug nimmt, erforderlich.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Einer Frist, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen, bedarf es nicht. Deshalb soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2936:
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

1. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKein Erfüllungsaufwand
WirtschaftKein Erfüllungsaufwand
VerwaltungGeringfügige Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten insbesondere der Länder.
Sonstige KostenKeine Auswirkungen
1:1- UmsetzungEs wird lediglich bei der Strafbarkeit der Bestechlichkeit ausländischer und internationaler Amtsträger über europarechtliche Vorgaben hinausgegangen.
Die Erweiterungen bestehender Strafvorschriften zur Bekämpfung der Korruption wird einen gewissen, derzeit nicht bezifferbaren, letztlich aber kaum erheblichen Mehraufwand bei den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach sich ziehen. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Der NKR begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verbundene Überführung von Bestechungsvorschriften des Nebenstrafrechts in das StGB als Beitrag zur Rechtsvereinfachung und Rechtsklarheit. Zur Rechtsklarheit würde es aus der Sicht des NKR beitragen, wenn die Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/40 über Angriffe auf Informationssysteme in der Überschrift des Gesetzentwurfs erwähnt würde.

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

Mit dem Gesetzentwurf sollen im Wesentlichen verschiedene internationale Rechtsinstrumente im Bereich der Korruption im deutschen Strafrecht umgesetzt werden. Dies betrifft beispielsweise die Ausdehnung der Strafbarkeit der Bestehung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträgern.

Darüber hinaus werden Korruptionstatbestände aus dem Nebenstrafrecht, die ebenfalls auf Vorgaben internationaler Rechtsinstrumente beruhen, in das StGB überführt.

Außerdem wird zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/40 über Angriffe auf Informationssysteme der einschlägige Strafrahmen in § 202c StGB von ein auf zwei Jahre erhöht.

2.2 Erfüllungsaufwand

Durch die Erweiterung des deutschen Strafrechts werden insbesondere den Ländern zusätzliche Verfahrenskosten entstehen, deren Höhe sich derzeit nicht näher beziffern lässt. Das BMJV geht nachvollziehbar davon aus, dass in einem begrenzten Ausmaß die Arbeitsbelastung der Gerichte ansteigen wird.

2.3 Sonstige Kosten

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die sonstigen Kosten.

2.4 1:1- Umsetzung

Soweit das Regelungsvorhaben der Umsetzung der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme1 sowie der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt2 dient, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass über europarechtliche Vorgaben hinausgegangen wird. Lediglich bei der Bestechlichkeit von ausländischen und internationalen Amtsträgern wird über zwingende internationale Vorgaben hinausgegangen, um die Bestechlichkeit in gleichem Umfang unter Strafe zu stellen wie die aktive Bestechung dieser Personen.

3. Bewertung durch den NKR

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend, sondern begrüßt die mit der Eingliederung von Nebenstrafrecht ins StGB verbundene Rechtsvereinfachung und Verbesserung der Rechtsklarheit.

Dr. Ludewig Hahlen
Vorsitzender Berichterstatter