Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

920. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2014

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ), der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - ( § 302 Absatz 7 SGB VI) Nummer 16 - neu - ( § 313 Absatz 8 SGB VI)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 hat der Bundesgesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen befristete Regelungen geschaffen, um die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu werten, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (§§ 302 Absatz 7, 313 Absatz 8 SGB VI) . Die Vertrauensschutzregelung gilt sowohl für Bestandsrenten wie auch für neue Rentenfälle. Ziel ist es, die Umsetzung eines durch die BSG-Rechtsprechung motivierten Beschlusses der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Berücksichtigung der Einkünfte von ehrenamtlich Tätigen als Hinzuverdienst bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich befristet abzufedern, um Härten für die Betroffenen zu vermeiden. Die Umsetzung des Beschlusses der Deutschen Rentenversicherung Bund hätte eine Berücksichtigung des steuerpflichtigen Teils der Aufwandsentschädigungen aus den genannten ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Folge gehabt. Zuvor waren diese Aufwandsentschädigungen von den Rentenversicherungsträgern nur in der Höhe als Hinzuverdienst berücksichtigt worden, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzten. Weil das Betriebsrentenrecht den Beginn eines Anspruchs auf eine Betriebsrente an den Beginn einer Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung koppelt, hätte die Berücksichtigung der Aufwandsentschädigungen als Hinzuverdienst dazu führen können, dass neben einer gegebenenfalls empfindlichen Zurückstufung der vorgezogenen Altersvollrente auf eine Teilrente oder eines Wegfalls der Altersrente auch der Beginn einer Betriebsrente verschoben werden muss.

In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 auf die Entschließung des Bundesrates zur Nichtberücksichtigung von Aufwandentschädigungen aus einem Ehrenamt als Hinzuverdienst im Rentenrecht (BR-Drucksache 287/12 (PDF) vom 14. Mai 2012) lehnte es die damalige Bundesregierung ab, einer Forderung des Bundesrates nachzukommen und eine dauerhafte Regelung zum Schutz des Ehrenamtes zu schaffen. Zur Begründung führte die damalige Bundesregierung unter anderem aus, eventuell negative Auswirkungen der Hinzuverdienstregelungen könnten durch Anwendung des geplanten Kombirentenmodells gemindert werden. Derzeit erhielten Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hätten und die entsprechende Hinzuverdienstgrenze überschritten hätten, im Rahmen von starren monatlichen Grenzen nur eine Teilrente. Schon ein geringes Überschreiten dieser Grenzen führe zu einer unverhältnismäßigen Rentenkürzung. Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Anerkennung der Lebensleistung in der Rentenversicherung würden Teilzeitarbeit und vorgezogene Rente künftig besser kombinierbar.

Zu einer gesetzlichen Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand ist es in der 17. Legislaturperiode allerdings nicht mehr gekommen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode haben die regierungstragenden Parteien vereinbart, lebenslaufbezogenes Arbeiten zu unterstützen und den rechtlichen Rahmen für flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu verbessern.

Eine solche gesetzliche Flexibilisierung ist im vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung noch nicht enthalten. Damit besteht die Gefahr, dass eine Regelung erst nach dem 30. September 2015 getroffen wird, wenn die bestehenden Übergangsregelungen bereits ausgelaufen sein werden. Insofern ist bei den betroffenen Personen erneut große Rechtsunsicherheit entstanden, die eine Verlängerung der Übergangsfrist erforderlich macht. Eine dauerhafte Lösung kann dann im Zusammenhang mit der Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand getroffen werden.

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 117a ALG)

5. Zu Artikel 2 insgesamt (Änderung des ALG)

Der Bundesrat bittet zudem die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit Beitragszeiten in der Alterssicherung der Landwirte bei der Ermittlung der Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können.

6. Zur Geschiedenenversorgung in den neuen Ländern:

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren erneut zu prüfen, ob eine befriedigende Lösung für die im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geschiedenen Ehegatten herbeigeführt werden kann.

Begründung:

In den alten Ländern werden an geschiedene Ehegatten Geschiedenenhinterbliebenenrenten geleistet, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Ehe mit dem Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und der geschiedene Ehegatte unterhaltsberechtigt war. Wurde die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, findet grundsätzlich ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich der während der Ehezeit erworbenen Renten- und anderen Anwartschaften statt.

Für die bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geschiedenen Ehegatten sehen die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen weder eine Hinterbliebenenrente noch Leistungen aus einem Versorgungsausgleich, der im Beitrittsgebiet erst zum 1. Januar 1992 eingeführt wurde, vor. Dies folgt aus dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rentenrecht der DDR.

Daraus ergeben sich erhebliche soziale Härten insbesondere bei älteren geschiedenen Frauen, die in der DDR ihr Leben - wie viele Frauen in den alten Ländern auch - vorrangig der Familie und der Erziehung der Kinder gewidmet haben. Die betreffenden Personen verfügen regelmäßig über eine nur sehr geringe eigene Altersrente oder haben gar keinen Anspruch auf eine Altersrente.

Ein Verweis dieser Personengruppe auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII ist keine hinnehmbare Lösung.

Der Bundesrat hatte am 24. September 2010 einen entsprechenden Beschluss gefasst (vgl. BR-Drucksache 392/10(B) HTML PDF ) und die Länder hatten ihre Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe angeboten, um eine Lösung zu erarbeiten. Dieses Angebot hatte die Bundesregierung nicht aufgegriffen und in ihrer Stellungnahme zu dem Beschluss (vgl. BR-zu Drucksache 392/10(B) HTML PDF ) auf die Beratungen der interministeriellen Arbeitsgruppe der Bundesregierung von 2001 bis 2003 hingewiesen. Auf die verfassungsrechtlichen Probleme bezüglich der Anwendung der Geschiedenenversorgung auf die neuen Länder wurde verwiesen.

Ziel des Bundesrates ist es, eine verfassungskonforme Lösung zu finden, wofür die Länder erneut ihre Mitarbeit in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe anbieten.

B