Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 217. Sitzung am 17. Januar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/12086 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme - Drucksache 17/11513 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 08.02.13 Initiativgesetz des Bundestages

Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 312 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 321 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein."

3. § 323 wird wie folgt geändert:

4. § 329 wird wie folgt geändert:

5. § 331 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Nummer 1 und 3 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein,".

6. § 333 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

In § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 1 und 4" durch die Wörter "Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes

Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

2. In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 1906 Abs. 4" durch die Wörter " § 1906 Absatz 3 oder 4" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

In § 33 Absatz 3 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter "Genehmigung einer Freiheitsentziehung" durch das Wort "Genehmigungen" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.