Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

A. Problem und Ziel

Die Altenpflege in Deutschland ist eine wichtige Säule des Gesundheitswesens. Sie braucht gut ausgebildete Fachkräfte. Der Fachkräftebedarf in der Altenpflege wächst infolge des demographischen Wandels kontinuierlich. Es sind verstärkte Anstrengungen in der Aus- und Weiterbildung erforderlich, um einem Mangel an Pflegefachkräften entgegenzuwirken. Mit der "Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege" haben sich Bund, Länder und Verbände am 13. Dezember 2012 erstmals auf eine gemeinsame, bundesweite Initiative zur Fachkräftesicherung im Bereich der Altenpflege in insgesamt zehn Handlungsfeldern verständigt. Sie zielt insbesondere darauf, die Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege zu stärken. Neben Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen auch lebens- und berufserfahrene Menschen mehr noch als bisher für eine Ausbildung zur Altenpflegefachkraft nach dem Altenpflegegesetz gewonnen werden. Der Gesetzentwurf verfolgt daher das Ziel, die Umsetzung der Qualifizierungsoffensive durch die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterstützen und damit einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege zu leisten.

B. Lösung

Um die berufliche Aus- und Weiterbildung zu stärken, sollen die bestehenden Möglichkeiten zur Ausbildungsverkürzung ausgebaut und befristet auf drei Jahre erneut eine Vollfinanzierung von nicht verkürzbaren Weiterbildungen zur Altenpflegefachkraft ermöglicht werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Förderung des dritten Jahres von beruflichen Weiterbildungen in der Altenpflege führt im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit zu Mehrkosten von etwa 17 Millionen Euro im Jahr 2015, rund 36 Millionen Euro in den Jahren 2016 und 2017, 28 Millionen Euro im Jahr 2018 sowie 2 Millionen Euro im Jahr 2019. Im Bundeshaushalt führt die Förderung des dritten Jahres zu Mehrausgaben von rund 10 Millionen Euro im Jahre 2015, rund 22 Millionen Euro in den Jahren 2016 und 2017, rund 16 Millionen Euro im Jahr 2018 und rund 1 Million Euro im Jahr 2019. In den Haushalten der kommunalen Träger sind bundesweit Mehrausgaben von rund 1 Million Euro im Jahr 2015, rund 2 Millionen Euro in den Jahren 2016 bis 2018 sowie weitere rund 0,1 Millionen Euro 2019 zu erwarten.

Die Mehrkosten in der Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit im Rechtskreis des Dritten Buch Sozialgesetzbuch werden durch Änderung des Maßnahmemixes in der Weiterbildungsförderung kompensiert. Die Mehrausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in den Haushaltsansätzen aufgefangen.

E. Erfüllungsaufwand

Für die Verwaltung der Länder und die Bürgerinnen und Bürger entsteht ein geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu erwarten ist für Bürgerinnen und Bürger ein jährlicher Erfüllungsaufwand von bis zu 700 Stunden und für die Länder ein jährlicher Erfüllungsaufwand von bis zu 60.000 Euro. Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an; Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 17. Januar 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 28.02.13

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Altenpflegegesetzes

§ 7 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe "3" wird durch die Angabe "5" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 131a" die Angabe "und § 131 b" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 131a folgende Angabe zu § 131b eingefügt:

" § 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege".

2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe " § 131a" die Angabe "und § 131 b" eingefügt.

3. Nach § 131a wird folgender § 131b eingefügt:

" § 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege

Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2016 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Für die Altenpflege ist bereits heute ein Fachkräftemangel festzustellen. Aufgrund der demographischen Entwicklung wird dieser weiter zunehmen, wenn nicht gegengesteuert wird.

Mit der "Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege" haben sich Bund, Länder und Verbände am 13. Dezember 2012 in insgesamt zehn Handlungsfeldern auf ein umfangreiches Maßnahmepaket zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege verständigt. Die Anstrengungen sind insbesondere darauf gerichtet, durch verstärkte Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege mehr Menschen für eine qualifizierte Beschäftigung in der Altenpflege zu gewinnen. Die Partner der Offensive beabsichtigen während der dreijährigen Laufzeit der Offensive, insbesondere die Zahl der Auszubildenden zur Altenpflegerin beziehungsweise zum Altenpfleger stufenweise um jährlich 10 Prozent zu steigern und bis zu 4.000 Pflegehelferinnen und Pflegehelfer für eine Nachqualifizierung zur Altenpflegefachkraft zu gewinnen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Um diese Ziele zu erreichen, ist es unter anderem notwendig, die Weiterbildungsförderung in der Altenpflege auf hohem Niveau fortzuführen und das Nachqualifizierungspotenzial in der Altenpflege stärker zu erschließen.

Mit diesem Gesetzentwurf sollen zum einen im Rahmen von beruflichen Weiterbildungen die bestehenden Möglichkeiten zur Ausbildungsverkürzung bei entsprechenden Vorkenntnissen unter Beachtung der hohen Qualitätsanforderungen an die Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf ausgebaut werden. Zum anderen soll, befristet auf drei Jahre, erneut eine Vollfinanzierung (Weiterbildungskosten und Arbeitslosengeld bei Weiterbildung im Bereich der Arbeitsförderung bzw. Weiterbildungskosten und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende) von nicht verkürzbaren Weiterbildungen mit dem Abschluss Altenpflegerin beziehungsweise Altenpfleger durch die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise die Jobcenter ermöglicht werden.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (Zulassung zu anderen Heilberufen).

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (die öffentliche Fürsorge). Die Regelung zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie zielen auf bundeseinheitliche Bedingungen zur Förderung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, in dem einheitliche Fördermöglichkeiten der Grundsicherung für Umschülerinnen und Umschüler geschaffen werden, deren Ausbildung nicht auf zwei Jahre verkürzt werden kann. Eine Rechtszersplitterung liegt weder im Interesse des Bundes noch der Länder. Es besteht daher ein gesamtstaatliches Erfordernis, das Recht einheitlich auszugestalten.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Förderung des dritten Jahres von beruflichen Weiterbildungen in der Altenpflege führt im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit zu Weiterbildungskosten von etwa 6 Millionen Euro im Jahr 2015, rund 13 Millionen Euro in den Jahren 2016 und 2017, rund 10 Millionen Euro im Jahr 2018 und rund 1 Million Euro im Jahr 2019.

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist für die Förderung des dritten Jahres mit Weiterbildungskosten in gleicher Höhe zu rechnen.

Bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Dritten Buch Sozialgesetzbuch handelt es sich um eine Ermessensleistung, die aus den jeweiligen dezentral beplanten Eingliederungstiteln der Agenturen für Arbeit beziehungsweise der Jobcenter finanziert wird.

Während der Maßnahme erhalten die Schülerinnen und Schüler im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Die Kosten in Höhe von rund 10 Millionen Euro im Jahr 2015, rund 22 Millionen Euro in den Jahren 2016 und 2017, rund 17 Million im Jahr 2018 sowie rund 1 Million Euro im Jahr 2019 trägt die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Ansatzes Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

Im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) führt die Weiterbildungsförderung im dritten Ausbildungsjahr zu Mehrausgaben von insgesamt rund 5 Millionen Euro im Jahr 2015, rund 11 Millionen Euro in den Jahren 2016 und 2017, rund 8 Millionen Euro im Jahr 2018 sowie weiteren 0,6 Millionen Euro im Jahr 2019. Auf den Bund entfallen davon 4 Millionen Euro im Jahr 2015, rund 9 Millionen Euro in den Jahren 2016 und 2017, rund 6 Millionen Euro im Jahr 2018 sowie weitere 0,5 Millionen Euro im Jahr 2019. Auf die kommunalen Träger entfallen rund 1 Million Euro im Jahr 2015, rund 2 Million Euro in den Jahren 2016, 2017 und 2018 sowie weitere 0,1 Millionen Euro im Jahr 2019.

Die Mehrkosten in der Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit im Rechtskreis des Dritten Buch Sozialgesetzbuch werden durch Änderung des Maßnahmemixes in der Weiterbildungsförderung kompensiert. Die Mehrausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in den Haushaltsansätzen aufgefangen.

2. Erfüllungsaufwand

Für die Verwaltung der Länder und die Bürgerinnen und Bürger entsteht ein geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Bereits nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 7 Absatz 1 und 2 Altenpflegegesetz können die zuständigen Stellen der Länder bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auf Antrag die Ausbildungsdauer verkürzen. Durch die Neuregelung wird bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung für die in § 7 Absatz 1 und 2 Altenpflegegesetz genannten Personengruppen die Möglichkeit einer positiven Verkürzungsentscheidung gestärkt. Personen, die in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufgaben im Bereich der Pflege oder Betreuung wahrgenommen haben, erhalten durch die Neuregelung in § 7 Absatz 4 Nummer 3 Altenpflegegesetz erstmalig die Möglichkeit, einen Antrag auf Verkürzung der Altenpflegeausbildung zu stellen. Die zuständigen Stellen der Länder entscheiden auch hier im Rahmen des bereits bestehenden Verfahrens zur Ausbildungsverkürzung und zusätzlich auf der Grundlage einer Kompetenzfeststellung über eine Ausbildungsverkürzung. Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zur Altenpflegeausbildung bleiben durch die Neuregelung unberührt. Die Größe der Personengruppe, die trotz eines mittleren Schulabschlusses weder über eine Pflegehelferausbildung noch eine andere berufliche Ausbildung verfügt, ist nicht bekannt. Es wird geschätzt, dass maximal 1.200 Antragstellungen pro Jahr von dieser Personengruppe erfolgen werden. Für Bürgerinnen und Bürger wird daher aufgrund des Antragserfordernisses von einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von bis zu 700 Stunden und für die Länder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über die Ausbildungsverkürzung von einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von bis zu 60.000 Euro ausgegangen.

3. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an; Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Weitere Gesetzesfolgen und Nachhaltigkeit

Durch die Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung erhalten insbesondere auch Frauen nach Erwerbsunterbrechungen mit Interesse an einer Altenpflegeausbildung verbesserte Perspektiven zum Berufseinstieg als Fachkraft in einem wachsenden Beschäftigungsfeld.

Mit dem Gesetzentwurf soll ein wichtiger Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege geleistet werden. Die verstärkte Verkürzungsmöglichkeit von Altenpflegeumschulungen und die Gewinnung von mehr lebens- und berufserfahrenen Menschen für eine Altenpflegeumschulung wird zu mehr qualifizierten Berufsabschlüssen, zu einer erhöhten Beschäftigungsquote sowie zu einer verbesserten Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen beitragen und so einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und Fachkräftesicherung in einem wachsenden Beschäftigungsfeld in Deutschland leisten.

VII. Befristung; Evaluation

Der Bund hat sich im Rahmen der "Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege" verpflichtet, die Änderungen des § 7 Altenpflegegesetz nach fünf Jahren zu evaluieren. Zur Vorbereitung der Evaluierung wird die Bundesagentur für Arbeit zusammen mit den Jobcentern der Bundesregierung jährlich getrennt nach Rechtskreisen des Zweiten und Dritten Buchs Sozialgesetzbuch Daten über die Entwicklung der beruflichen Weiterbildung

Altenpflege (Anzahl der Ein- und Austritte, Bestand an Teilnehmerinnen und Teilnehmern im jeweiligen Förderjahr), deren Förderdauer und die durchschnittliche Förderhöhe pro Leistungsempfängerin und Leistungsempfänger zur Verfügung stellen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Altenpflegegesetzes)

Um die Möglichkeiten zur Ausbildungsverkürzung im Rahmen von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung auszubauen, werden in § 7 Altenpflegegesetz nach Absatz 2 die Absätze 3 und 4 neu eingefügt. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6; Absatz 6 wird entsprechend angepasst.

Zu Nummer 1

Die neu eingefügten Absätze regeln in Abgrenzung zu den Absätzen 1 und 2 die Verkürzung der Altenpflegeausbildung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

Absatz 3 sieht vor, dass eine Altenpflegeausbildung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung für den in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Personenkreis um ein Drittel der Ausbildungszeit zu verkürzen ist. Die Verkürzung der Ausbildungszeit auf zwei Jahre setzt voraus, dass die Tätigkeit der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Ausbildung einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht. Zur Ausbildung gehören neben der praktischen Ausbildung in den genannten Einrichtungen auch der theoretische und praktische Unterricht einschließlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Ausbildung gehörenden Zeiträume. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum der erforderlichen Beschäftigungszeit entsprechend.

Das Erfordernis einer zweijährigen Beschäftigungszeit für den in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Personenkreis gewährleistet eine hinreichende Praxiserfahrung und trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass nach § 6 Nummer 2 die Ausbildung in der Altenpflegehilfe beziehungsweise Krankenpflegehilfe im Falle eines Hauptschulabschlusses bereits Zugangsvoraussetzung zur Altenpflegeausbildung ist und damit nicht zugleich auch eine Verkürzung der Altenpflegeausbildung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung begründen kann. Umgekehrt entspricht es dem Gedanken einer durchlässigen und gestuften Altenpflegequalifizierung, wenn Ausbildungszeiten zur Pflegehelferin beziehungsweise zum Pflegehelfer für die Ausbildung zur Altenpflegefachkraft zu berücksichtigen sind.

Absatz 4 regelt als "Soll"-Bestimmung, dass eine Altenpflegeausbildung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung für die in Nummer 1 bis 3 beschriebenen Personengruppen in der Regel zu verkürzen ist. Nur in atypischen Fällen darf von einer Verkürzung abgesehen werden. In Nummer 1 bis 3 werden hierbei drei Personengruppen unterschieden. Für Personen im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 ist die Altenpflegeausbildung im Regelfall um bis zu zwei Drittel der Ausbildungszeit zu verkürzen. Dies gilt auch für die Fälle des Absatz 2 im Rahmen der fachlichen Gleichwertigkeit einer vorhandenen Ausbildung. Für Personen ohne fachlich einschlägige Vorqualifikationen ist auf der Grundlage einer Kompetenzfeststellung eine Verkürzung um ein Drittel vorgesehen, wenn diese bereits Aufgaben im Bereich der Pflege oder Betreuung in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen haben, die im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entsprechen.

Bei einer Teilzeittätigkeit verlängert sich der insgesamt erforderliche Erfahrungszeitraum entsprechend. Durch die Kompetenzfeststellung wird die notwendige Qualitätssicherung bei Berücksichtigung informell oder nonformal erworbener Kompetenzen gewährleistet.

Die Entscheidung über die Verkürzung erfolgt auf der Grundlage einer Kompetenzfeststellung. Grundlage für die Kompetenzfeststellung ist ein durch den berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten. Die Kompetenzfeststellung selbst erfolgt durch die gemäß § 26 Absatz 2 Altenpflegegesetz zuständige Behörde des Landes. Hierzu schließen die jeweiligen Länder mit den Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit die notwendigen Prozessvereinbarungen.

Zu Nummer 2

Da der bisherige Absatz 3 als Absatz 5 inhaltlich unverändert bleibt, wird sichergestellt, dass eine Verkürzung auch in den Fällen der neu eingefügten Absätze 3 und 4 nur erfolgt, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.

Zu Nummer 3

Bei Absatz 6 handelt es sich um notwendige Folgeänderungen zu Nummer 1 und 2.

Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Mit der Ergänzung kommt die befristete Sonderregelung zu Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung auch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Anwendung. Die Regelung verfolgt das Ziel, eine Vollfinanzierung von nicht verkürzbaren Weiterbildungen mit dem Abschluss Altenpflegerin beziehungsweise Altenpfleger durch die Jobcenter zu ermöglichen und damit einen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege zu leisten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Folgeänderung zur Aufnahme der befristeten Sonderregelung zu Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 131b).

Zu Nummer 2

Folgeänderung zur Aufnahme des § 131b. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die befristete Sonderregelung in Bezug auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Leistungsverantwortung der Jobcenter erbracht wird.

Zu Nummer 3 (§ 131b)

Die Regelung des § 131b (neu) verfolgt das Ziel, eine Vollfinanzierung von nicht verkürzbaren Weiterbildungen mit dem Abschluss Altenpflegerin beziehungsweise Altenpfleger durch die Bundesagentur für Arbeit zu ermöglichen und damit einen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege zu leisten.

Bund, Länder und Verbände haben sich mit der Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege in insgesamt zehn Handlungsfeldern auf ein umfangreiches Maßnahmepaket zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege verständigt. Die Anstrengungen sind insbesondere darauf gerichtet, durch verstärkte Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege mehr

Menschen für eine qualifizierte Beschäftigung in der Altenpflege zu gewinnen. Die Partner der Offensive sind übereingekommen, die Zahl der Auszubildenden zur Altenpflegerin beziehungsweise zum Altenpfleger während der dreijährigen Laufzeit der Offensive stufenweise um jährlich 10 Prozent zu steigern. Um dies zu erreichen ist es notwendig, die Weiterbildungsförderung in der Altenpflege nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf hohem Niveau fortzuführen und das Nachqualifizierungspotenzial in der Altenpflege stärker zu erschließen.

Es besteht Einvernehmen, dass es zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege unerlässlich ist, verstärkt lebens- und berufserfahrene Menschen für eine Altenpflegeumschulung zu gewinnen. Hierzu soll die befristete Regelung zur Vollfinanzierung von Altenpflegeumschulungen durch die Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und der Jobcenter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch einen Beitrag leisten. Abweichend vom geltenden Recht (§ 180 Absatz 4) soll die Bundesagentur für Arbeit daher für die Dauer der Offensive bei Eintritten im Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2016 in Altenpflegeumschulungen nicht nur eine Förderung während zwei Dritteln der Maßnahme, sondern während des ganzen Umschulungszeitraums Förderleistungen zur beruflichen Weiterbildung erbringen können. Dies gilt auch für die Jobcenter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Die befristete Sonderregelung soll in den Fällen eine dreijährige Förderung von beruflichen Weiterbildungen in der Altenpflege durch die Bundesagentur für Arbeit ermöglichen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verkürzung der Altenpflegeausbildung nach dem Altenpflegegesetz nicht vorliegen. Mit der Änderung von § 7 Altenpflegegesetz ist die Erwartung verbunden, dass Pflegehelferinnen beziehungsweise Pflegehelfer und Personen ohne fachlich einschlägige Vorqualifikationen aber mit einschlägiger Berufserfahrung verstärkt die Möglichkeit zu einer auf zwei Jahre verkürzten Umschulung erhalten.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Regelungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2447:
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgerbis zu 700 Stunden jährlich (pro Antrag 32 Minuten Aufwand)
Wirtschaftkein Erfüllungsaufwand
Verwaltungca. 60.000 Euro jährlich
Das Ressort hat den sich voraussichtlich ergebenden Erfüllungsaufwand für Bürger und Verwaltung nachvollziehbar erläutert. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Der NKR begrüßt, dass sich die Bundesregierung im Rahmen der "Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege" verpflichtet hat, die Änderungen des § 7 Altenpflegegesetz nach fünf Jahren zu evaluieren.

II. Im Einzelnen

Mit der "Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege" hatten sich Bund, Länder und Verbände am 13. Dezember 2012 auf eine gemeinsame, bundesweite Initiative zur Fachkräftesicherung im Bereich der Altenpflege verständigt. Unter anderem sollen Aus- und Weiterbildung gestärkt werden, da der Bedarf an Fachkräften aufgrund des demografischen Wandels stetig steigt. Neben Jugendlichen sollen auch lebens- und berufserfahrene Menschen für eine Ausbildung zur Altenpflegefachkraft nach dem Altenpflegegesetz gewonnen werden. Hierzu sollen die bestehenden Möglichkeiten zur Ausbildungsverkürzung ausgebaut werden. Ferner sieht der Entwurf befristet auf drei Jahre erneut eine Vollfinanzierung von nicht verkürzbaren Weiterbildungen zur Altenpflegefachkraft vor.

Das Vorhaben hat laut Ressort keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Für die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung der Länder entsteht geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich auf Seiten der Bürger aus der Beantragung der Verkürzung der Dauer einer Aus- bzw. Weiterbildung (pro Antrag ca. 32 Minuten Aufwand) und auf Seiten der Verwaltung (Länder ca. 60.000 Euro jährlich) durch die Bearbeitung etwaiger Anträge um Verkürzung der Ausbildungsdauer.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter