Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde KOM (2011) 8 endg.

Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 18.03.11
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 476/01 = AE-Nr. 011883 und Drucksache 510/07 (PDF) = AE-Nr. 070617

Brüssel, den 21.1.2011
SG-Greffe(2011) D/ 1117

Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin

Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Betreff: COM (2011) 8 final, 19.1.2011

Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.

Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.

Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten

Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

Für die Generalsekretärin
Jordi AYET Puigarnau
Direktor

Brüssel, den 19.1.2011
KOM (2011) 8 endgültig
2011/0006 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde KOM (2011) 8 endg.

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht offengelegt. Aus diesem Grund beauftragte Präsident Barroso eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière, Vorschläge für strengere europäische Aufsichtsregelungen auszuarbeiten. Die Gruppe legte am 25. Februar 2009 ihren Bericht vor. Gestützt auf die darin enthaltenen Empfehlungen unterbreitete die Kommission in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 Vorschläge für eine neue europäische Finanzaufsichtsarchitektur. In ihrer Mitteilung vom Mai 2009 legte sie ihre Vorstellungen genauer dar und schlug dabei Folgendes vor:

Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken ausgeben.

In dieser Mitteilung gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass für ein reibungslos funktionierendes ESFS die Rechtsvorschriften im Bereich Finanzdienstleistungen geändert werden und insbesondere die in den einzelnen Verordnungen zur Einrichtung der neuen Aufsichtsbehörden festgelegten, eher allgemeinen Befugnisse dieser Behörden näher ausgeführt werden müssten. Diese Behörden sollen Entwürfe technischer Standards ausarbeiten und erforderlichenfalls Informationen über die Beaufsichtigung von Einzelunternehmen austauschen können und dadurch eine größere Harmonisierung der Finanzvorschriften sicherstellen.

Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).

2. Anhörung der interessierten Kreise

Im Zuge der Ausarbeitung der Vorschläge fanden zwei offene Konsultationen statt. Die erste führte die Kommission zwischen dem 10. März und dem 10. April 2009 im Anschluss an die Vorlage des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière und die Kommissionsmitteilung vom 4. März 2009 durch. Die Ergebnisse dieser Konsultation flossen in die am 27. Mai 2009 veröffentlichte Mitteilung zur europäischen Finanzaufsicht ein. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist im Internet abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal market/consultations/docs/2009/finsupervision/summaryen.pdf

Die zweite Konsultation, bei der alle interessierten Kreise aufgerufen waren, zu den detaillierteren Reformvorschlägen der Kommission in der Mitteilung zur europäischen Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 Stellung zu nehmen, fand vom 27. Mai bis zum 15. Juli 2009 statt. Die Reformvorschläge wurden von den Teilnehmern größtenteils befürwortet, wobei einzelne Aspekte der Vorschläge zum ESRB und zum ESFS auch kommentiert wurden. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist im Internet abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal market/consultations/docs/2009/fin supervision may/repliessummaryen.pdf

Zusätzlich wurde am 23. September 2009 eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, in der ein Überblick über die Bereiche gegeben wurde, in denen sich eine Änderung der sektoralen Rechtsvorschriften als notwendig erweisen könnte. Die Arbeitsunterlage ist im Internet abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal market/finances/docs/committees/supervision/090923/sec2009 1233 en.pdf

3. Folgenabschätzung

Der Kommissionsmitteilung zur europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die Einrichtung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Diese wurden in einer zweiten Folgenabschätzung, die den entsprechenden Legislativvorschlägen beigefügt war, einer eingehenderen Prüfung unterzogen. Untersucht wurde dabei, welche Optionen hinsichtlich der Befugnisse der Behörden zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass diese ein gemeinsames, harmonisiertes Regelwerk erreichen können. Die Folgenabschätzung führte zu dem Schluss, dass diese Befugnisse auf Bereiche beschränkt werden sollten, die in künftigen sektoralen Rechtsvorschriften festzulegen sind, und gab Beispiele für solche potenziellen Bereiche. Zusätzlich sollten die Behörden bei der Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards die damit möglicherweise verbundenen Kosten und Vorteile angemessen prüfen und vor Übermittlung an die Kommission die beteiligten Akteure konsultieren.

Die zweite Folgenabschätzung ist im Internet abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal market/finances/committees/index de.htm#package

4. Rechtliche Aspekte

Da zur Schaffung eines gemeinsamen Regelwerks bestehende Richtlinien geändert werden müssen, ist eine Änderungsrichtlinie als Rechtsinstrument am besten geeignet. Die Änderungsrichtlinie sollte dieselbe Rechtsgrundlage haben wie die zu ändernden Richtlinien.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

6. Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Einrichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen.2 Diesbezüglich möchte die Kommission an ihre bei Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden abgegebenen Erklärungen betreffend die Artikel 290 und 291 AEUV erinnern:

"Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."

Die genannten Verordnungen sowie die Notwendigkeit, ein reibungslos funktionierendes ESFS zu gewährleisten, machen Änderungen an den sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich. Die vorgeschlagenen Änderungen lassen sich grob in folgende Kategorien unterteilen:

6.1 Weitere Änderungen an der Solvabiliät-II-Richtlinie

Anpassung der bestehenden Stufe-2-Ermächtigungen an den Vertrag von Lissabon

Nachdem vor kurzem der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten ist, wird eine Anpassung der Solvabilität-II-Richtlinie erforderlich, um dem neuen Vertrag Rechnung zu tragen. Daher sollten Stufe-2-Ermächtigungen, die als delegierte Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV anzusehen sind, in Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt werden. Ferner sollten geeignete Kontrollverfahren vorgesehen werden.

Übergangsbestimmungen

Aus verschiedenen Gründen ist es erforderlich, die Festlegung von Übergangsbestimmungen vorzusehen. Es sollte ein reibungsloser Übergang zur neuen Regelung gewährleistet sein, Marktstörungen sollten vermieden werden und es sollte die Möglichkeit bestehen, den Auswirkungen auf das Angebot an wichtigen Versicherungsprodukten Rechnung zu tragen. Ferner sollte es möglich sein, bedeutsame und nützliche Brancheninformationen, die die quantitative Auswirkungsstudie (QIS5) liefern wird, gebührend zu berücksichtigen. Entsprechend sollten in folgenden Bereichen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden können: Bewertung, Governance, aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegungspflichten, Bestimmung und Einstufung der Eigenmittel, Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und Wahl der Methoden und Annahmen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Darüber hinaus muss die Möglichkeit bestehen, im Wege von Stufe-2-Maßnahmen Übergangsbestimmungen für die Behandlung von Drittlandsregelungen festzulegen, damit dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass einige Drittländer eventuell mehr Zeit benötigen, um die Anpassung zu vollziehen und ein Solvabilitätssystem einzuführen, das in vollem Umfang den Kriterien für eine Anerkennung als gleichwertig genügt. Es sollte möglich sein, die nicht wesentlichen Vorschriften der in der Richtlinie 2009/138/EG - in der hier vorgeschlagenen geänderten Fassung - vorgesehenen Übergangsregelungen in delegierten Rechtsakten zu spezifizieren. Zwar ist in der Richtlinie 2009/138/EG die maximale Geltungsdauer der Übergangsregelungen anzugeben, doch kann in einem delegierten Rechtsakt eine kürzere tatsächliche Dauer festgesetzt werden, die den jeweiligen Gegebenheiten, mit denen die Notwendigkeit der Übergangsbestimmungen begründet wurde, angemessen Rechnung tragen und auf diese Weise die Anwendung der neuen Regelung erleichtern sollte. Die Übergangsbestimmungen sollten in ihrer Wirkung dem durch die Richtlinien über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorgegebenen bestehenden Rahmen zumindest gleichwertig sein und im Vergleich zur derzeit geltenden Regelung nicht eine günstigere Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder einen geringeren Schutz der Versicherungsnehmer zur Folge haben. Die Übergangsbestimmungen sollten für die Unternehmen ein Ansporn sein, den spezifischen Anforderungen der neuen Regelung so bald wie möglich nachzukommen.

Änderungen in Bezug auf Stufe-2-Ermächtigungen

Im Interesse einer stärkeren Konvergenz der bereits im Rahmen von Solvabilität II vorgesehenen Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern, von Leitlinien für Modelländerungen und von Zweckgesellschaften sowie zur Festsetzung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen sollte die Kommission ermächtigt werden, Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte zur Spezifizierung der einschlägigen Verfahren zu erlassen.

Zur Gewährleistung der sektorübergreifenden Kohärenz ist ferner die Möglichkeit vorzusehen, im Zusammenhang mit Anlagen in neu gebündelte, verbriefte Kredite nicht nur die Anforderungen, sondern auch die Folgen eines Verstoßes gegen diese Anforderungen im Wege von Stufe-2-Maßnahmen festzulegen.

Aufnahme der Europäischen Genossenschaft (SCE) in die Liste der zulässigen Formen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Um Europäischen Genossenschaften die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Liste der zulässigen Rechtsformen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen um die Europäische Genossenschaft (SCE) im Sinne der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/20033 enthaltenen Definition zu erweitern.

Absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung in Euro

Es ist eine Änderung notwendig, um der Anpassung der Untergrenze der Mindestkapitalanforderung, ausgedrückt in Euro, für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen Rechnung zu tragen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der regelmäßigen Anpassung der für entsprechende Unternehmen geltenden Untergrenzen der Mindestkapitalanforderung an die Inflation4.

Verlängerung der Umsetzungsfrist um zwei Monate

Um den Zeitpunkt, ab dem die verschiedenen neuen Berichts-, Berechnungs- und sonstigen Pflichten im Rahmen der Solvabilität-II-Regelung gelten, besser auf das Datum abzustimmen, das in den meisten Versicherungsunternehmen das Ende des Geschäftsjahres markiert (31. Dezember), sind Änderungen zur Verlängerung der Umsetzungs-, Aufhebungs- und Anwendungsfristen um jeweils zwei Monate erforderlich.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde KOM (2011) 8 endg.

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50, 53, 62 und 114, auf Vorschlag der Kommission5, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank7, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zugänglich zu machen und bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen sowie vom Emittenten, Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats (der Aufnahmemitgliedstaaten) und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) mitzuteilen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung bzw. Hinterlegung praktisch durchführbar ist, und dies, sofern möglich, vor Beginn des öffentlichen Angebots bzw. vor der Zulassung zum Handel. Die endgültigen Bedingungen enthalten ausschließlich Informationen, die sich auf die Wertpapierbeschreibung beziehen, und dürfen nicht als Nachtrag zum Basisprospekt dienen. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a."

(2) Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Angaben in Form eines Verweises aufzunehmen sind.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung .../... [ESMA] angenommen.

Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vorzulegen sind."

(3) Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen Verfahren zur Billigung von Prospekten sowie die Bedingungen, unter denen die Fristen angepasst werden können, festgelegt werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung .../... [ESMA] angenommen.

Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vorzulegen sind."

(4) Artikel 14 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zur Veröffentlichung des Prospekts spezifiziert werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung .../... [ESMA] angenommen.

Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vorzulegen sind."

(5) Artikel 15 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Bestimmungen zur Verbreitung von Werbeanzeigen zu spezifizieren, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, insbesondere bevor der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt oder bevor die Zeichnung eröffnet wird, sowie die Befugnis, die Bestimmungen des Absatzes 4 zu präzisieren.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung .../... [ESMA] angenommen.

Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vorzulegen sind."

Artikel 2

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(2) Artikel 31 wird wie folgt geändert:

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2011 vorzulegen sind."

(3) In Artikel 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Prüfungen vor Ort, wie sie in diesem Artikel vorgesehen ist, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung .../2010 [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden."

(4) Artikel 35 wird wie folgt geändert:

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2011 vorzulegen sind."

(5) Artikel 37 wird wie folgt geändert:

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind."

(6) In Artikel 38 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Prüfungen vor Ort, wie sie in diesem Absatz vorgesehen ist, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung .../2010 [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden."

(7) Artikel 50 erhält folgende Fassung:

"Artikel 50
Delegierte Rechtsakte

(8) In Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird das Datum "31. Oktober 2017" durch das Datum "31. Dezember 2017" ersetzt.

(9) Artikel 52 erhält folgende Fassung:

"Artikel 52
Informationen für die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und von ihr vorzulegende Berichte

(10) Artikel 56 erhält folgende Fassung:

"Artikel 56
Bericht über Solvabilität und Finanzlage: delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, um die zu veröffentlichenden Informationen und die Art und Weise, wie diese Veröffentlichung zu erfolgen hat, näher zu bestimmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Artikel 53, 54 und 55, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß diesem Artikel, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte, insbesondere in Bezug auf die Vorlagen für die Veröffentlichung der Informationen, festgelegt werden.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2011 vorzulegen sind."

(11) Artikel 58 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(12) Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der Versicherungsaufsicht erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 1 oder im Wege der in Artikel 33 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Aufsichtsbehörde, die die Informationen erteilt hat, oder der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen."

(13) Artikel 71 wird wie folgt geändert:

(14) Artikel 75 wird wie folgt geändert:

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind."

(15) Folgender Artikel 77a wird eingefügt:

"Artikel 77a
Von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche

Altersversorgung vorzulegende technische Informationen

Die EIOPA veröffentlicht technische Informationen, einschließlich der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Stellt die EIOPA in Phasen hohen Liquiditätsdrucks fest, dass auf den Finanzmärkten Illiquiditätsprämien erhoben werden, sind auch Informationen zu diesen Prämien, einschließlich ihrer Höhe, zu veröffentlichen. Die EIOPA wird die Entwicklung bei den Illiquiditätsprämien beobachten und die einschlägigen Informationen auf transparente, objektive und zuverlässige Weise herleiten. Sämtliche für diese Zwecke bereitzustellenden Informationen sind anhand von Methoden und Annahmen zu gewinnen, die Formeln oder Festlegungen der EIOPA umfassen können.

Die im ersten Absatz genannten Informationen werden für jede relevante Währung mindestens vierteljährlich in einer Art und Weise veröffentlicht, die mit den in Artikel 86 genannten Methoden vereinbar ist."

(16) Artikel 86 erhält folgende Fassung:

"Artikel 86
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 77 Absatz 2, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß den Buchstaben a bis h von Absatz 1 dieses Artikels, in Bezug auf die von den betreffenden Rechtsakten abgedeckten Aspekte festgelegt werden.

Technische Durchführungsstandards nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind."

(17) Artikel 92 wird wie folgt geändert:

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind."

(38) Artikel 216 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 getroffen werden kann."

(39) Artikel 217 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 getroffen werden kann."

(40) Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, konsultiert sie hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die EIOPA."

(41) Artikel 227 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig ist."

(42) In Artikel 227 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

Diese Beschlüsse werden nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und nach dem Regelungsverfahren des Artikels 301 Absatz 2 erlassen. Sie werden in regelmäßigen Abständen überprüft."

(43) In Artikel 231 erhalten die Absätze 3 bis 6 folgende Fassung:

(3) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist können die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und jede der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die EIOPA konsultieren. Die EIOPA wird auch auf Antrag des beteiligten Unternehmens konsultiert.

Wird die EIOPA konsultiert, werden alle betroffenen Aufsichtsbehörden hiervon unterrichtet und die in Absatz 2 genannte Frist verlängert sich um zwei Monate.

(4) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller ein Dokument, in dem die in Absatz 2 genannte gemeinsame Entscheidung ausführlich begründet wird.

Wurde die EIOPA gemäß Absatz 3 konsultiert, prüfen die zuständigen Aufsichtsbehörden deren Empfehlungen vor ihrer gemeinsamen Entscheidung gebührend. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller ein Dokument, das die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Empfehlungen der EIOPA enthält.

(5) Wird innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 genannten Fristen keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Bei ihrer Entscheidung trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung:

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein Dokument, das die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Empfehlungen der EIOPA enthält.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(6) Hat bei Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung .../... [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, vertagt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.

Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen sind als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.

Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen bereits verstrichen sind oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde."

(44) Artikel 234 erhält folgende Fassung:

"Artikel 234
Delegierte Rechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur näheren Bestimmung der in den Artikeln 220 bis 229 dargelegten technischen Grundsätze und Methoden sowie zur Anwendung der Artikel 230 bis 233, damit unionsweit eine einheitliche Anwendung gewährleistet ist."

(45) Artikel 237 wird wie folgt geändert:

Bei ihrer Entscheidung trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung:

Die Entscheidung ist mit einer ausführlichen Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Vorbehalten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und von den Empfehlungen der EIOPA enthält. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Kopie der Entscheidung."(b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

(6) Hat bei Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fristen eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung ... /... [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, vertagt die betreffende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.

Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen sind als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen. Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen bereits verstrichen sind oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde."

(46) Artikel 238 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auseinander, kann jede der beiden Stellen innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung .../... [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Befassung. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Einmonatsfrist bereits verstrichen ist oder wenn innerhalb des Kollegiums eine Einigung gemäß Absatz 4 dieses Artikels erzielt wurde.

Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.

In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.

Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt."

(47) In Artikel 239 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Bestehen zwischen der Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Billigung des Sanierungsplans nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Viermonatsfrist oder hinsichtlich der Billigung der vorgeschlagenen Maßnahmen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Einmonatsfrist, kann jede der beiden Behörden nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Artikel 19 der Verordnung .../... [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Frist bereits verstrichen ist oder wenn innerhalb des Kollegiums eine Einigung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels erzielt wurde.

Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und trifft ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.

In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.

Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt."

(48) Artikel 241 erhält folgende Fassung:

"Artikel 241
Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: delegierte Rechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

(49) In Artikel 242 Absatz 1 wird das Datum "31. Oktober 2014" durch das Datum "31. Dezember 2014" ersetzt.

(50) In Artikel 242 Absatz 2 wird das Datum "31. Oktober 2015" durch das Datum "31. Dezember 2015" ersetzt.

(51) Artikel 244 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen in Bezug auf die Definition und Feststellung einer bedeutenden Risikokonzentration und die Meldung einer solchen für die Zwecke der Absätze 2 und 3."

(52) Artikel 245 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen in Bezug auf die Definition und Feststellung einer bedeutenden gruppeninternen Transaktion und die Meldung einer solchen für die Zwecke der Absätze 2 und 3."

(53) In Artikel 247 erhalten die Absätze 4 bis 7 folgende Fassung:

Treten bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Kriterien größere Schwierigkeiten auf, erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien."

(54) Artikel 248 wird wie folgt geändert:

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden gebührend etwaige Empfehlungen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft. Die Entscheidung ist mit einer ausführlichen Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Empfehlungen der EIOPA enthält. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit."(c) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zur operativen Funktionsweise der Aufsichtskollegien zu erlassen.

Entsprechende technische Durchführungsstandards werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen. Die EIOPA erstellt bis 31. Dezember 2011 Entwürfe technischer Durchführungsstandards und in der Folge mindestens alle drei Jahre überarbeitete Entwürfe entsprechender Standards, die der Kommission vorzulegen sind.

(7) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Koordinierung der Gruppenaufsicht für die Zwecke der Absätze 1 bis 6, einschließlich der Definition des Begriffs "bedeutende Zweigniederlassung"."

(55) In Artikel 249 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Wenn eine Aufsichtsbehörde es versäumt hat, relevante Informationen zu übermitteln, oder wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt ist, können die Aufsichtsbehörden die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten.

Wird die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, kann sie unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 258 AEUV im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] übertragenen Befugnisse tätig werden."

(56) Artikel 249 wird wie folgt geändert:

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind."

(57) Artikel 254 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen haben, gleich welcher Art das betreffende Unternehmen ist. Artikel 35 und Artikel 308a Absatz 1 gelten mutatis mutandis."

(58) In Artikel 255 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

"Wenn ein gemäß diesem Absatz an eine andere Aufsichtsbehörde gerichtetes Ersuchen um Durchführung einer Überprüfung abgelehnt wurde oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt ist oder wenn ein Ersuchen der Aufsichtsbehörde um Teilnahme an einer Überprüfung gemäß Unterabsatz 3 abgelehnt wurde oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt ist, kann die ersuchende Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung .../2010 [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden."

(59) Artikel 256 wird wie folgt geändert:

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind."

(60) Artikel 258 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Koordinierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwangsmaßnahmen erlassen."

(61) Artikel 259 erhält folgende Fassung:

"Artikel 259
Berichterstattung der EIOPA

(62) Artikel 260 wird wie folgt geändert:

Diese Beschlüsse werden nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und nach dem Regelungsverfahren des Artikels 301 Absatz 2 erlassen. Sie werden in regelmäßigen Abständen überprüft."

(63) Artikel 262 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

(64) a) entweder Artikel 218 bis 235, Artikel 244 bis 258 und Artikel 308a Absatz 9 mutatis mutandis

(65) b) oder eine der in Absatz 2 genannten Methoden anwenden."

(66) In Artikel 300 Absatz 1 wird das Datum "31. Oktober 2012" durch das Datum "31. Dezember 2012" ersetzt.

(67) Artikel 301 Absatz 3 wird gestrichen.

(68) Folgende Artikel 301a, 301b und 301c werden eingefügt:

"Artikel 301a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 301b
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 301c
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(69) In Artikel 304 Absatz 2 wird das Datum "31. Oktober 2015" durch das Datum "31. Dezember 2015" ersetzt.

(70) Folgender Artikel 308a wird eingefügt:

"ABSCHNITT 3
In delegierten Rechtsakten festgelegte Übergangsmaßnahmen

Artikel 308a
Übergangsbestimmungen

(71) Folgender Artikel 308b wird eingefügt:

"Artikel 308b
Delegierte Rechtsakte

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, die Folgendes festlegen:

(72) Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Artikeln 4, 10, 13, 18, 23, 26 bis 32, 34 bis 49, 51 bis 55, 67, 68, 71, 72, 74 bis 85, 87 bis 91, 93 bis 96, 98, 100 bis 110, 112, 113, 115 bis 126, 128, 129, 131 bis 134, 136 bis 142, 144, 146, 148, 162 bis 167, 172, 173, 178, 185, 190, 192, 210 bis 233, 235 bis 240, 243 bis 258, 260 bis 263, 265, 266, 303 und 304 sowie den Anhängen III und IV bis zum 31. Dezember 2012 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2013 an."

(73) In Artikel 310 Absatz 1 wird das Datum "1. November 2012" durch das Datum "1. Januar 2013" ersetzt.

(74) Artikel 311 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Artikel 1, 2, 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 bis 17, 19 bis 22, 24, 25, 33, 57 bis 66, 69, 70, 73, 143, 145, 147, 149 bis 161, 168 bis 171, 174 bis 177, 179 bis 184, 186 bis 189, 191, 193 bis 209, 267 bis 300, 302, 305 bis 308 und die Anhänge I, II, V, VI und VII gelten ab dem 1. Januar 2013."

(75) In Anhang III Teil A erhält Nummer 28 folgende Fassung:

"28. alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Nichtlebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates(1);".

(76) In Anhang III Teil A wird folgende Nummer 29 angefügt:

"29. alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Nichtlebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates(*)."

(77) In Anhang III Teil B erhält Nummer 28 folgende Fassung:

"28. alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Lebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001;".

(78) In Anhang III Teil B wird folgende Nummer 29 angefügt:

"29. alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Lebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003."

(79) Anhang III Teil C erhält Nummer 28 folgende Fassung:

"28. alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Rückversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001;".

(80) In Anhang III Teil C wird folgende Nummer 29 angefügt:

"29. alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Rückversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates."

(81) Die Entsprechungstabelle in Anhang VII wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 6, Artikel 2 Absatz 8, Artikel 2 Absatz 9; Artikel 2 Absatz 12, Artikel 2 Absatz 13, Artikel 2 Absatz 24, Artikel 2 Absatz 25, Artikel 2 Absatz 28, Artikel 2 Absatz 30, Artikel 2 Absatz 32, Artikel 2 Absatz 33, Artikel 2 Absatz 39, Artikel 2 Absätze 41 bis 42, Artikel 2 Absätze 44 bis 46, Artikel 2 Absätze 52 bis 54, Artikel 2 Absatz 56, Artikel 2 Absatz 58, Artikel 2 Absätze 61 bis 62, Artikel 2 Absatz 67, Artikel 2 Absatz 69 und Artikel 2 Absatz 70 und Artikel 2 Absätze 71 bis 80 dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2012 nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2013 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 15 und Artikel 2 Absatz 20 gelten ab 1. Januar 2013.

Artikel 5
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]