Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

A. Problem und Ziel

Nach dem Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften anzupassen. Mit dem Gesetzentwurf wird diese Verpflichtung erfüllt.

B. Lösung

Regelungen, die die Republik Kroatien betreffen, aber mit deren Beitritt zur Europäischen Union gegenstandslos geworden sind, werden aufgehoben. Soweit sich dies notwendig aus dem Beitritt ergibt, werden Rechtsvorschriften ergänzt. Erforderliche Übergangsmaßnahmen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Beschränkung von Entsendungen in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration werden mit dem Ziel eingeführt, den kroatischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen dieselben Rechte und Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, die für die Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien bis zum Ablauf der Übergangsregelungen für die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit Ende 2013 gelten.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht neu eingeführt, zwei Informationspflichten werden abgeschafft.

Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich eine zeitliche Belastung von 375 Stunden.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht geändert. Dadurch kommt es zu einer jährlichen Gesamtentlastung von rund 18.000 Euro.

Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Unternehmen eingeführt oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Bundesagentur für Arbeit werden zwei Vorgaben abgeschafft und eine Vorgabe neu eingeführt. Der Erfüllungsaufwand verringert sich für die Bundesagentur für Arbeit dadurch um 25.075 Euro jährlich.

F. Weitere Kosten

Bei den Rechtsanwaltskammern entsteht durch die Zulassung von Rechtsanwälten aus dem Beitrittsstaat Verwaltungsaufwand, der sich auf sehr wenige Einzelfälle beschränken wird. Für die Durchführung der Zulassung erhalten die Kammern Zulassungsgebühren. Aufwand bei den Rechtsanwaltskammern entsteht darüber hinaus durch die Durchführung der Berufsaufsicht über

Rechtsanwälte aus der Republik Kroatien, die ihren Beruf vorübergehend in Deutschland ausüben. Der Aufwand ist sehr gering, da es sich, wenn überhaupt, um Einzelfälle handelt. Bei den Ländern entsteht in sehr wenigen Einzelfällen Aufwand für die Durchführung von Eignungsprüfungen.

Durch die Befreiung kroatischer Staatsangehöriger von der Arbeitsgenehmigung zur Ausübung von Saisonbeschäftigungen während der Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit entfällt die bisherige Gebühr für die Vermittlung der Saisonkräfte. Dadurch werden die Arbeitgeber um 300.000 Euro jährlich entlastet.

Im Übrigen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 18. Januar 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Auswärtige Amt.
Fristablauf: 01.03.13
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, werden nach der Angabe "(BGBl. 2006 II S. 1146)" die Wörter "oder nach dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl.... II S.... [einsetzen Fundstelle Ratifikationsgesetz])" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden nach der Angabe "(BGBl. 2006 II S. 1146)" die Wörter "oder des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. ... II S. ... [einzusetzen Fundstelle Ratifikationsgesetz])" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer angefügt:

"18. Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen."

2. In der Anlage zu § 1 wird nach der Zeile "- in Italien: Avvocato" die Zeile "- in Kroatien: Odvjetnik" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung

In der Anlage 1 zu der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 189) geändert worden ist, wird die Zeile"- in Kroatien: Odvjetnik" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt für kroatische Staatsangehörige entsprechend, soweit für sie nach Maßgabe des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. ... II S. ... [einsetzen Fundstelle Ratifikationsgesetz]) abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind."

2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:

(8) Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. ... II S. ... [einsetzen Fundstelle Ratifikationsgesetz]) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort."

Artikel 6
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "(BGBl. 2006 II S. 1146)" die Wörter "oder dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. ... II S. ... [einsetzen Fundstelle Ratifikationsgesetz])" eingefügt.

2. § 12e wird wie folgt gefasst:

" § 12e Saisonbeschäftigungen

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Personen für eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus."

Artikel 7
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes

In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) oder" gestrichen.

Artikel 8
Weitere Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) oder" gestrichen.

Artikel 9
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Kroatische Staatsangehörige und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. ... II S. ... [einsetzen Fundstelle Ratifikationsgesetz]) abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind."

2. Absatz 7 wird aufgehoben.

3. Absatz 8 wird Absatz 7.

Artikel 10
Weitere Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

§ 12a Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Den Staatsangehörigen der Republik Kroatien wird eine Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren."

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

Es ist vorgesehen, dass die Republik Kroatien der Europäischen Union zum 1. Juli 2013 beitritt. Nach dem Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften anzupassen. Mit dem Gesetzentwurf wird diese Verpflichtung erfüllt.

II. Sachverhalt/ Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Kroatische Staatsangehörige werden mit Beitritt Unionsbürger und grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt. Der Beitrittsvertrag vom 9. Dezember 2011 sieht jedoch hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs abgestufte Übergangsbestimmungen für die Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und für die Arbeitnehmerentsendung in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration vor, entsprechend der Verträge über die Beitritte der EU-8-Staaten im Jahr 2004 und von Bulgarien und Rumänien im Jahr 2007. Danach kann auch gegenüber den Staatsangehörigen von Kroatien die Zulassung zur Beschäftigung in Deutschland während einer dreiphasigen Übergangszeit von längstens sieben Jahren ("2+3+2 Modell") weiterhin durch die Mitgliedstaaten gesteuert werden. Für die erste zweijährige Phase der Übergangszeit geht der Beitrittsvertrag davon aus, dass die alten Mitgliedstaaten weiterhin nationale Regelungen anwenden, um den Zugang der kroatischen Staatsangehörigen zu regeln.

Der vorliegende Entwurf dient im Schwerpunkt der Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Staatsbürger ab EU-Beitritt. Nach dem bisher geltenden Recht benötigen kroatische Staatsangehörige als Drittstaatsangehörige für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland einen Aufenthaltstitel, der ihnen die Ausübung der Beschäftigung erlaubt. Da die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ab dem Beitritt keine Anwendung mehr finden, werden die kroatischen Staatsangehörigen zur weiteren Steuerung ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt in das Arbeitsgenehmigungsrecht-EU einbezogen. Daneben enthält der Gesetzentwurf deklaratorische Rechtsanpassungen zum Auslaufen der Übergangsbestimmungen zum Arbeitsmarktzugang für Bulgarien und Rumänien zum 1. Januar 2014.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelungen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 Grundgesetz. Daneben besteht für Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland) die Gesetzgebungskompetenz auf Grund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz, da es sich um eine Regelung für die Rechtsanwaltschaft handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 4 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung) basiert allein auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz.

Die Gesetzgebungskompetenz für die Artikel 5 und 9 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Artikel 6 und 10 (Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung) beruht zusätzlich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse gemäß Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz erforderlich. Der Aufenthalt in Deutschland zum Zweck der Beschäftigung ist im Rahmen der Übergangsregelungen zum Beitrittsvertrag untrennbar mit der Zulassung zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene würde zu einer Rechtszersplitterung führen. Es ist erforderlich, bundesweit die gleichen Anforderungen bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt zu stellen. Einheitliche Regelungen für den Arbeitsmarktzugang sind auch im gesamtstaatlichen Interesse geboten. Eine bundeseinheitliche Anpassung an die Rechtsstellung der Staatsangehörigen der Staaten, die mit dem Vertrag vom 25. April 2005 der Europäischen Union beigetreten sind, liegt damit zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzesentwurf dient der Anpassung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften infolge der Umsetzung des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union.

VI. Gesetzesfolgen

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

Bürgerinnen und Bürger:

Für die kroatischen Staatsangehörigen wird die Pflicht neu eingeführt, vor Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung-EU zu beantragen. Diese Pflicht betrifft kroatische Staatsangehörige, die Beschäftigungen in bestimmten Ausbildungsberufen (z.B. Metzger, Mechaniker) aufnehmen und dafür eine Arbeitserlaubnis-EU nach § 12b Absatz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung benötigen. Für diese Berufe konnten kroatische Staatsangehörige nach den für sie als Drittstaatsangehörige geltenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen bisher nicht zugelassen werden. Bei einer geschätzten Fallzahl von 1.500 Personen und einem Zeitaufwand für die Beantragung der Arbeitserlaubnis-EU von zehn Minuten je Fall ergibt sich eine zeitliche Belastung der Bürgerinnen und Bürger von 250 Stunden.

Für die spätere Beantragung der Arbeitsberechtigung-EU nach einjähriger Beschäftigung in Deutschland nach § 12a Absatz 1 Arbeitsgenehmigungsverordnung wird ein Zeitaufwand von fünf Minuten erwartet. Bei der geschätzten Fallzahl der betroffenen Personen ergibt sich daraus eine weitere zeitliche Belastung von 125 Stunden.

Somit ergibt sich für rund 1.500 Bürgerinnen und Bürger mit kroatischer Staatsbürgerschaft ein zeitlicher Aufwand in Höhe von rund 375 Stunden.

Wirtschaft:

Für die Wirtschaft entfallen zwei Informationspflichten und es wird eine Informationspflicht geändert. Dadurch kommt es zu einer jährlichen Entlastung von 18.000 Euro.

Die Arbeitgeber, die einen Ausländer beschäftigen wollen, der dafür als Drittstaatsangehöriger einen Aufenthaltstitel mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder als Unionsbürger eine Arbeitserlaubnis-EU benötigt, sind in beiden Fällen verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit Angaben über die Arbeitsbedingungen zu machen.

Mit der Befreiung der kroatischen Staatsangehörigen von der Arbeitsgenehmigungspflicht-EU für die betriebliche Berufsausbildung und für die Ausübung von Saisonbeschäftigungen, für die nach geltendem Recht der Aufenthaltstitel nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird, entfällt für die Arbeitgeber künftig bei der Einstellung dieser Personenkreise die Auskunftspflicht über die Arbeitsbedingungen.

Bei der erwarteten Zahl von künftig 100 Auszubildenden aus Kroatien und wie bisher jährlich 5.000 Saisonkräften und Kosten für die Angabe der Arbeitsbedingungen von 5 Euro je Fall verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Arbeitgeber um 25.500 Euro pro Jahr.

Die Arbeitsgenehmigungsfreiheit für die kroatischen Akademikerinnen und Akademiker führt demgegenüber zu keinen relevanten Änderungen des Erfüllungsaufwands, da sie nach dem geltenden Recht die Blaue Karte EU oder die Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Neu erforderlich wird die Angabe der Arbeitsbedingungen für die Einstellung kroatischer Staatsangehöriger für Beschäftigungen in bestimmten Ausbildungsberufen. Bei der geschätzten Fallzahl von 1.500 Personen und Kosten für die Angabe der Arbeitsbedingungen von 5 Euro je Fall entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Arbeitgeber von 7.500 Euro.

Verwaltung:

Für die Bundesagentur für Arbeit werden zwei Vorgaben abgeschafft und eine Vorgabe neu eingeführt. Insgesamt ergibt sich dadurch eine Entlastung in Höhe von rund 25.000 Euro pro Jahr.

Durch die Befreiung der kroatischen Staatsangehörigen bei Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung und bei Saisonbeschäftigungen, bei denen die Bundesagentur für Arbeit bisher der Erteilung des Aufenthaltstitels zustimmen muss, entfällt künftig eine Antragsbearbeitung. Durch den Wegfall der Zustimmung ergibt sich bei der geschätzten Fallzahl von 100 Auszubildenden und 5.000 Saisonkräften und einem Zeitaufwand für die Bearbeitung von 15 Minuten je Fall durch einen Mitarbeiter im mittleren Dienst für die Bundesagentur für Arbeit eine jährliche Entlastung von rund 31.200 Euro.

Für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU für die Beschäftigung in den Ausbildungsberufen, für die kroatische Staatsangehörige bisher grundsätzlich nicht zugelassen werden, entsteht für die Bundesagentur für Arbeit bei der erwarteten Fallzahl von 1.500 Personen und einem Zeitaufwand für die Antragsbearbeitung von zehn Minuten je Fall eine Belastung von 6.125 Euro.

2. Weitere Kosten

Bei den Rechtsanwaltskammern entsteht durch die Zulassung von Rechtsanwälten aus dem Beitrittsstaat Verwaltungsaufwand, der sich auf sehr wenige Einzelfälle beschränken wird. Für die Durchführung der Zulassung erhalten die Kammern Zulassungsgebühren. Aufwand bei den Rechtsanwaltskammern entsteht darüber hinaus durch die Durchführung der Berufsaufsicht über Rechtsanwälte aus der Republik Kroatien, die ihren Beruf vorübergehend in Deutschland ausüben. Der Aufwand ist sehr gering, da es sich, wenn überhaupt, um Einzelfälle handelt. Bei den Ländern entsteht Aufwand für die Durchführung von Eignungsprüfungen in sehr wenigen Einzelfällen.

Durch die Befreiung kroatischer Staatsangehöriger von der Arbeitsgenehmigungspflicht für die Ausübung von Saisonbeschäftigungen während der Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit entfällt die bisherige Gebühr für die Vermittlung der Saisonkräfte in Höhe von 60 Euro. Bei einer geschätzten Zahl von 5.000 Saisonkräften werden die Arbeitgeber um 300.000 Euro jährlich entlastet. Im Übrigen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

3. Auswirkung von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Den Staatsangehörigen der Republik Kroatien wird nach dem Beitritt zur Europäischen Union der gleiche Arbeitsmarktzugang zu Beschäftigungen eröffnet wie den Staatsangehörigen Bulgarien und Rumäniens, die mit dem Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 beigetreten sind.

Zu Artikel 2

Mit dem für den 1. Juli 2013 vorgesehenen Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union werden kroatische Staatsangehörige Unionsbürger und sind damit grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt. Aufenthaltsrechtlich werden sie nicht anders behandelt als Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Der Beitrittsvertrag vom 9. Dezember 2011 sieht hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs abgestufte Übergangsbestimmungen für die Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Kroatien vor. Während der Anwendung der Übergangsregelungen werden kroatische Staatsangehörige mit der vorgesehenen Änderung der Vorschrift des § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in das Arbeitsgenehmigungsrecht-EU einbezogen (Artikel 8 Nummer 1). Auf kroatische Staatsangehörige findet in diesen Fällen das Freizügigkeitsgesetz/EU dann Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde. § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 32 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland)

§ 32 Absatz 4 EURAG benennt die Rechtsanwaltskammern, die die Aufsicht über dienstleistende europäische Rechtsanwälte führen, die ihren Beruf in Deutschland vorübergehend ausüben (§ 25 Absatz 1 EURAG). Mit dem Beitritt von Kroatien zur Europäischen Union muss die Rechtsanwaltskammer benannt werden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages die Aufsicht über dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus dem Beitrittsland führt. Die Aufgabe soll von der Rechtsanwaltskammer Tübingen wahrgenommen werden. Die vorgeschlagene Übertragung der Aufsichtsaufgaben folgt der bisherigen Systematik.

Zu Nummer 2 (Änderung der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland)

Die Anlage zu § 1 nennt die europäischen Rechtsanwaltsberufe, für die das Gesetz gilt. Ab Inkrafttreten des Beitrittsvertrages muss das Gesetz auch für den Rechtsanwaltsberuf aus Kroatien gelten. In die Anlage soll daher der kroatische Anwaltsberuf "Odvjetnik" eingefügt werden.

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Die Anlage 1 zu der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nennt die Anwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, die sich in Deutschland gemäß § 206 Absatz 1 Satz 1 BRAO niederlassen dürfen, um ihren Beruf in Deutschland auszuüben. Da allen Rechtsanwälten aus Kroatien ("Odvjetnik") künftig die weitergehenden Befugnisse und Rechte nach dem EuRAG zustehen werden (siehe Änderung der Anlage 1 zu § 1 EuRAG, Artikel 3 Nummer 2 des Entwurfs), können die kroatischen Anwälte aus dem Anwendungsbereich von § 206 Absatz 1 BRAO ausgenommen werden. Kroatien kann daher in der Anlage 1 gestrichen werden.

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Mit der vorgesehenen Änderung der Vorschrift des § 284 Absatz 1 SGB III werden die kroatischen Staatsangehörigen in das Arbeitsgenehmigungsrecht-EU einbezogen. Für die Aufnahme einer Beschäftigung während der Anwendung der Übergangsregelungen benötigen sie damit grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung-EU, die vor der Aufnahme der Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit einzuholen ist.

Die Anfang 2012 in der Arbeitsgenehmigungsverordnung zur leichteren Gewinnung von Fachkräften aus den Beitrittsstaaten während der Übergangsregelungen für die bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen eingeführten Befreiungen von der Arbeitsgenehmigungspflicht-EU für die Beschäftigung als Akademikerin oder Akademiker und für die Aufnahme betrieblicher Berufsausbildungen gelten für die kroatischen Staatsangehörigen mit der Einbeziehung in das Arbeitsgenehmigungsrecht-EU entsprechend. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Vorrangprüfung vor der Erteilung von Arbeitserlaubnissen-EU für die Aufnahme von Beschäftigungen in den Ausbildungsberufen.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung wird geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnisse, die kroatischen Staatsangehörigen noch vor dem Beitritt von Kroatien zur Europäischen Union für die Ausübung von Beschäftigungen erteilt worden sind, als Arbeitsgenehmigungen-EU fortgelten. Satz 1 dieser Vorschrift sieht vor, dass Aufenthaltstitel, die kroatischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Aufnahme einer bestimmten Beschäftigung erteilt worden sind, unter Fortgeltung der bestehenden Beschränkungen für die Ausübung dieser Beschäftigung als Arbeitserlaubnisse-EU weiter gelten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass in Fällen, in denen der Aufenthaltstitel zur Ausübung jeder Beschäftigung im Bundesgebiet berechtigt, dieser Titel als Arbeitsberechtigung-EU weiter gilt.

Zu Artikel 6 (Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung)

Zu Nummer 1

Mit der Änderung werden die zur Umsetzung der sich aus dem Beitrittsvertrag für die kroatischen Arbeitnehmer nach einjähriger Beschäftigung in Deutschland ergebenden Ansprüche auf uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt umgesetzt.

Zu Nummer 2

Mit der Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften sind die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien für die Ausübung von Saisonbeschäftigungen Anfang 2012 unter Weitergeltung der nach dem geltenden Recht für die Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer bestehenden Beschränkungen von der Arbeitsgenehmigungspflicht-EU befreit worden, um insbesondere den landwirtschaftlichen Betrieben zu erleichtern, den Bedarf an Saisonkräften auch weiterhin ausreichend mit Bewerbern vom Arbeitsmarkt der EU decken zu können.

Mit der Neufassung der Vorschrift des § 12e werden die Staatsangehörigen von Kroatien in die Arbeitsgenehmigungsfreiheit einbezogen und die Beschränkungen für die Beschäftigung ausdrücklich in die Regelung übernommen.

Zu Artikel 7

Folgeänderung zum Auslaufen des Arbeitsgenehmigungsrechts-EU für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien: Da die Übergangsregelungen zur Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 31. Dezember 2013 auslaufen, kann die entsprechende Regelung im Aufenthaltsgesetz zum 1. Januar 2014 entfallen. § 39 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz ist entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 8

Folgeänderung zum Auslaufen des Arbeitsgenehmigungsrechts-EU für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien: Da die Übergangsregelungen zur Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 31. Dezember 2013 auslaufen, kann die entsprechende Regelung im Freizügigkeitsgesetz/EU zum 1. Januar 2014 entfallen. § 13 Freizügigkeitsgesetz/EU ist entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 9

Mit den Änderungen werden die Vorschriften des Arbeitsgenehmigungsrechts-EU für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgehoben.

Nach den Beitrittsverträgen mit diesen Staaten laufen die Übergangsregelungen Ende 2013 aus. Ab dem 1. Januar 2014 gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit für bulgarische und rumänische Staatsangehörige uneingeschränkt. Das Arbeitsgenehmigungsrecht-EU findet dann nur noch auf die Staatsangehörigen der Republik Kroatien Anwendung.

Zu Artikel 10

Mit der Änderung wird die Regelung in Anpassung an die Aufhebung der Vorschriften des Arbeitsgenehmigungsrechts-EU für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien auf kroatische Staatsangehörige beschränkt.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Regelungen treten am 1. Januar 2014 zeitgleich mit dem Eintritt der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien in Kraft.

Zu Absatz 2

Die Änderungen der Artikel 1 bis 6 sollen mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union in Kraft treten. Das Beitrittsdatum hängt von der vollständigen

Ratifikation des Beitrittsvertrages durch alle EU-Mitgliedstaaten ab. Das Datum des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages wird nach dem Gesetz zur Ratifikation des Vertrages im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Schlussbemerkungen

Für die öffentlichen Haushalte in Deutschland entstehen folgende Kosten:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Der Aufwand der Bundesagentur für Arbeit wird sich durch die Einbeziehung der Staatsangehörigen des Beitrittslandes in das Arbeitsgenehmigungsverfahren gegenüber dem bisherigen Zustimmungsverfahren zur Beschäftigung im Rahmen von Aufenthaltstiteln im geringen Umfang erhöhen. Dem steht allerdings eine Verringerung des Aufwands wegen der Erteilung von Arbeitsberechtigungen-EU an die Staatsangehörigen aus den Beitrittsstaaten gegenüber.

2. Vollzugsaufwand

Bei den Rechtsanwaltskammern entsteht durch die Zulassung von Rechtsanwälten aus dem Beitrittsstaat Verwaltungsaufwand, der sich auf sehr wenige Einzelfälle beschränken wird. Für die Durchführung der Zulassung erhalten die Kammern Zulassungsgebühren. Aufwand bei den Rechtsanwaltskammern entsteht darüber hinaus durch die Durchführung der Berufsaufsicht über Rechtsanwälte aus der Republik Kroatien, die ihren Beruf vorübergehend in Deutschland ausüben. Der Aufwand ist sehr gering, da es sich, wenn überhaupt, um Einzelfälle handelt. Bei den Ländern entsteht Aufwand für die Durchführung von Eignungsprüfungen in sehr wenigen Einzelfällen.

Im Übrigen entstehen keine zusätzlichen Kosten

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2460:
Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatiens zur Europäischen Union (AA)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Jährliche Belastung375 Stunden
Pro Fall15 Minuten
Wirtschaft
Jährliche Belastung:7.500 Euro
Jährliche Entlastung:25.500 Euro
Im SaldoEntlastung in Höhe von 18.000 Euro
Verwaltung (Bundesagentur für Arbeit)
Jährliche Belastung:6.125 Euro
Jährliche Entlastung:31.200 Euro
Im Saldo:Entlastung in Höhe von 25.075 Euro
Weitere Kosten (Wirtschaft)
Jährliche Entlastung:300.000 Euro
Aufgrund des Wegfalls von Vermittlungsge-
bühren
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen

Ziel ist es, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen dieselben Rechte und Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, die für die Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien bis zum Ablauf der Übergangsregelungen für die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit Ende 2013 gelten. Grundsätzlich sind die Bürger Kroatiens mit dem Beitritt in die EU freizügigkeitsberechtigt. Der Beitrittsvertrag vom 9. Dezember 2011 (entsprechend den Beitrittsverträgen Bulgariens und Rumäniens von 2007) sieht bezüglich des Arbeitsmarktzugangs abgestufte Übergangsbestimmungen für die Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Arbeitnehmerentsendung vor.

Erfüllungsaufwand:

Bürgerinnen und Bürger:

Für Bürgerinnen und Bürger mit kroatischer Staatsbürgerschaft entsteht in einem Übergangszeitraum jährlicher Aufwand in Höhe von insgesamt 375 Stunden für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis-EU nach § 12b Absatz 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung sowie für die spätere Beantragung der Arbeitsberechtigung-EU nach einjähriger Beschäftigung in Deutschland nach § 12a Abs. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung. Dies entspricht einem Aufwand in Höhe von rd. 15 Minuten pro Person.

Wirtschaft:

Mit der Befreiung der kroatischen Staatsangehörigen von der Arbeitsgenehmigungspflicht-EU für die betriebliche Berufsausbildung und für die Ausübung von Saisonbeschäftigungen, für die nach geltendem Recht der Aufenthaltstitel nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird, entfällt für die Arbeitgeber künftig bei der Einstellung dieser Personenkreise die Auskunftspflicht über die Arbeitsbedingungen. Somit verringert sich hier der Erfüllungsaufwand für die Arbeitgeber um insgesamt 25.500 Euro pro Jahr. Durch die neue Pflicht, Angaben über die Arbeitsbedingungen für die Einstellung kroatischer Staatsangehöriger für Beschäftigungen in bestimmten Ausbildungsberufen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu machen, entsteht für die Arbeitgeber Aufwand in Höhe von insgesamt 7.500 Euro. Im Saldo ergibt dies eine Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von rd. 18.000 Euro.

Verwaltung:

Die Bundesagentur für Arbeit wird entsprechend durch den Wegfall der Antragsbearbeitung und Erteilung der Zustimmung jährlich um insgesamt rd. 31.200 Euro entlastet. Für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU für die Beschäftigung in bestimmten Ausbildungsberufen, für die kroatische Staatsangehörige bisher grundsätzlich nicht zugelassen werden, entsteht für die Bundesagentur für Arbeit jährlicher Aufwand in Höhe von 6.125 Euro. Im Saldo ergibt dies eine Entlastung in Höhe von 25.075 Euro pro Jahr.

Weitere Kosten:

Durch die Befreiung kroatischer Staatsangehöriger von der Arbeitsgenehmigung zur Ausübung von Saisonbeschäftigungen während der Übergangsregelung für die Arbeitnehmerfreizügigkeit entfällt die bisherige Gebühr für die Vermittlung der Saisonkräfte. Dadurch werden die Arbeitgeber um 300.000 Euro jährlich entlastet.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter