Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten KOM (2005) 649 endg.; Ratsdok. 5199/06

Der Bundesrat hat in seiner 822. Sitzung am 19. Mai 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

A. Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften:

11. Zu Artikel 1:

12. Zu Artikel 2:

13. Zu Artikel 3:

14. Zu Artikel 4:

15. Zu Artikel 8:

Der Bundesrat spricht sich für eine Klarstellung dieser Vorschrift aus: Um das Missverständnis zu vermeiden, dass auch Verfahren verschiedener Personen miteinander in Zusammenhang stehen können (z.B. Verfahren über den Kindes- und Ehegattenunterhalt), sollte Artikel 8 Abs. 1 dahin gehend formuliert werden dass "Verfahren zwischen denselben Personen" vom Regelungsbereich erfasst werden.

16. Zu Artikel 13:

17. Zu Artikel 14:

Nach Auffassung des Bundesrates können Rechtswahlvereinbarungen wegen der häufigen Dominanz eines Partners im Unterhaltsrecht im Einzelfall problematisch sein. Lässt man eine an sachlichen Anknüpfungspunkten orientierte Rechtswahl zu, so dürfte es nicht ausreichend sein, dass die Ausübung des Wahlrechts durch bloße schriftliche Vereinbarung oder durch übereinstimmende Erklärung der Parteien gegenüber dem Gericht erfolgen kann. Es sollte gewährleistet sein, dass die Parteien vor dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bzw. der Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Gericht eine entsprechende unabhängige Beratung in Anspruch nehmen müssen.

Insbesondere sollte auch der Abschluss einer Vereinbarung, die nicht im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung erfolgt, von der vorangehenden notariellen Beurkundung abhängig gemacht werden. Dadurch könnte auf effektive Weise der Schutz eines schwächeren Vertragspartners gewährleistet und zugleich den Partnern die Möglichkeit eingeräumt werden, etwaige künftige unterhaltsrechtliche Probleme vorausschauend zu regeln.

18. Zu Artikel 15:

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass Artikel 15 Abs. 2 gestrichen wird.

Die Anknüpfung an das Recht des Landes, zu dem die Eheschließung den engsten Bezug aufweist, erscheint als Fremdkörper unter den übrigen gewählten Anknüpfungspunkten. Es bleibt unklar, wie das Recht bestimmt werden soll, zu dem die Eheschließung den engsten Bezug aufweist. Angesichts der Vielzahl von Eheverträgen könnte man darunter sowohl den Ort der Eheschließung als auch die Rechtsordnung des Staates verstehen, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Subsidiarität sollte daher auf diese Regelung verzichtet werden. Der Bundesrat weist ergänzend darauf hin dass diese Bestimmung keine Entsprechung in dem gegenwärtigen Arbeitsentwurf der Haager Konferenz hat.

19. Zu den Artikeln 16 und 17:

Der Bundesrat begrüßt, dass durch den vorliegenden Verordnungsvorschlag nach Artikel 16 die Unterhaltsvorschussstellen als öffentliche Stellen nunmehr befugt sind, auf das Land übergegangene Unterhaltsansprüche nach dem Übereinkommen geltend zu machen. Zudem wird es nach Artikel 17 zukünftig auch bei der Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen im Ausland unerheblich sein, ob ein Anspruchsübergang vor oder nach einer Titulierung eingetreten ist.

20. Zu Artikel 22:

21. Zu Artikel 24:

22. Zu Artikel 25:

Der Bundesrat weist darauf hin, dass Probleme bei solchen Titeln auftreten könnten die keinen numerisch bestimmten Unterhaltsbetrag aufweisen, sondern den zu zahlenden Unterhaltsbetrag nur nach abstrakten Merkmalen bestimmen.

Ein solcher Unterhaltstitel dürfte für die Vollstreckungsorgane des Vollstreckungsmitgliedstaats möglicherweise nicht ohne Weiteres verständlich sein.

Gegebenenfalls müsste daher der deutsche Gesetzgeber klarstellen, in welchen Fällen und wie die Bezifferung des zu vollstreckenden Betrags bei einem dynamischen Titel erfolgen soll.

23. Zu Artikel 26:

Der Bundesrat spricht sich für die Streichung dieser Vorschrift aus. Es ist zu beachten dass in den Fällen, in denen sich der Titelgläubiger im EU-Ausland befindet die Durchsetzung der Rückzahlung im Fall der Aufhebung mit gegenüber Inlandsfällen größeren Schwierigkeiten verbunden sein wird. Dies gilt insbesondere im Fall einer vorläufigen Vollstreckung von Rückständen, da das Geld für den Unterhalt regelmäßig verbraucht sein wird und die Rückzahlung im Fall der Aufhebung der Entscheidung unwahrscheinlich sein wird.

24. Zu Artikel 29:

25. Zu Artikel 34:

26. Zu Artikel 35:

27. Zu Artikel 36:

Der Bundesrat merkt an, dass Artikel 36 den ausländischen Gläubiger deutlich besser stellt als § 850d ZPO den Inhaber eines deutschen Unterhaltstitels. Auch hier stellt sich insoweit das Problem der Inländerdiskriminierung. Auf die Stellungnahme zu Artikel 34 wird verwiesen.

28. Zu Artikel 40:

Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, dass zur Erfüllung der in Satz 1 beschriebenen Aufgaben der Zentralen Behörden nach Satz 2 das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) genutzt werden soll. Das mit der Entscheidung 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 eingerichtete Netz dient vornehmlich der Unterhaltung eines aktuellen Informationssystems für die Mitglieder des Netzes, das der Öffentlichkeit zum Teil schrittweise zugänglich gemacht werden soll. Das EJN eignet sich jedoch im Hinblick auf die Vertraulichkeit der auszutauschenden Daten nicht als Plattform für den Austausch konkreter Einzelfälle.

29. Zu den Artikeln 41 bis 45: