Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) KOM (2007) 844 endg.; Ratsdok. 5088/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. Januar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 21. Dezember 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 21. Dezember 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 170/92 = AE-Nr. 920509,
Drucksache 803/93 = AE-Nr. 933116,
Drucksache 209/97 = AE-Nr. 970484,
Drucksache 985/97 = AE-Nr. 973820,
Drucksache 923/98 = AE-Nr. 983798 und
Drucksache 792/98 = AE-Nr. 982879

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Von der Lissabon-Agenda, dem sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft und der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung gingen starke Impulse für die Überprüfung der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) und der verwandten Rechtsvorschriften für Industrieemissionen aus. Einer der wesentlichen Aspekte ist die Verwirklichung von Umweltverbesserungen, während gleichzeitig die Kosteneffizienz sichergestellt und technische Innovationen gefördert werden sollen. Die Überarbeitung, die sich im Rahmen der besseren Rechtssetzung als erforderlich erwiesen hat, wurde in das fortlaufende Vereinfachungsprogramm der EU für den Zeitraum 2006-2009 einbezogen.

Allgemeiner Kontext

Industrietätigkeiten sind ein wichtiger Teil unserer Wirtschaft. Sie tragen allerdings auch zur Umweltverschmutzung, zur Abfallentstehung und zum Energieverbrauch bei. Obwohl die Emissionen in den letzten Jahrzehnten verringert wurden, bleiben die Industrietätigkeiten eine der Hauptquellen für Luftschadstoffe.

Die IVU-Richtlinie betrifft ungefähr 52 000 Anlagen. Die Emissionen aus diesen Anlagen in die Luft stellen einen beträchtlichen Anteil der Gesamtemissionen der wichtigsten Luftschadstoffe dar und überschreiten deutlich die in der thematischen Strategie zur Luftreinhaltung genannten Ziele. Ohne eine zusätzliche Verringerung der Emissionen aus IVU-Anlagen werden die positiven Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt ausbleiben die mit diesen Zielen erreicht werden sollten.

Industrietätigkeiten wirken sich auch in anderer Form wesentlich auf die Umwelt auf, beispielsweise auf Gewässer und Böden oder in Form von Abfall. Deswegen ist ein integriertes Konzept notwendig, das bei der Erteilung von Genehmigungen medienübergreifenden Auswirkungen Rechnung trägt.

Im Mittelpunkt eines solchen Konzepts steht die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT). Unter BVT versteht man den Einsatz bewährter Techniken, mit denen sich insgesamt am Wirksamsten ein hohes Maß an Umweltschutz erzielen lässt und die sich unter Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile in dem betreffenden Sektor unter wirtschaftlich und technisch tragbaren Bedingungen anwenden lassen.

Die Kommission führt mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessengruppen einen Informationsaustausch über BVT durch, um die BVT-Merkblätter (BREF) zu erstellen, aus denen hervorgeht, was auf EU-Ebene für jeden Industriesektor als BVT gilt.

Industrieanlagen fallen auch unter sektorbezogene Richtlinien, mit denen die Betriebsauflagen und andere technische Anforderungen geregelt werden. In Bezug auf die IVU-Richtlinie sind diese Vorschriften als Mindestanforderungen zu verstehen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Ziel dieses Vorschlags ist es, die folgenden Einzelvorschriften zu ändern und in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zielt darauf ab, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Überprüfung begann Ende 2005 und stützt sich auf ein extensives Studienprogramm und die ständige Konsultation von Interessenvertretern. Dies schließt auch die Einsetzung einer Beratungsgruppe, eine Anhörung der Interessenvertreter und eine Internet-Konsultation ein.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Vom 17. April bis zum 18. Juni 2007 lief eine Internet-Konsultation. Dabei gingen etwa 450 Beiträge ein, die ausgewertet wurden.

Die große Mehrheit der Teilnehmer war der Ansicht, dass

Alle Hintergrundinformationen können auf der öffentlich zugänglichen CIRCA-Website1 zu dieser Initiative abgerufen werden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Bei der Aufstellung dieses Vorschlags wurden die folgenden fachlichen Bereiche herangezogen:

Methodik

Die wichtigsten Methoden, die angewendet wurden, waren Sachverständigentreffen und die Vergabe von Aufträgen über ein umfangreiches Studienprogramm, einschließlich Modellierung und Zusammenstellung ausführlicher Durchführungsdaten im Wege von Fallstudien sowie eine sektorale und geografische Bewertung.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Konsultiert wurden ein breites Spektrum von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Sachverständige, die Industrie, im Umweltbereich tätige NRO und spezialisierte Berater.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Die der Kommission gegenüber gemachten Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Alle Berichte von Sachverständigen und Ansprechpartnern sowie alle Bemerkungen und Beiträge der Interessenvertreter wurden (als Entwurf und in der endgültigen Form) routinemäßig für die Öffentlichkeit ins Internet gestellt.

Folgenabschätzung

Die in der Folgenabschätzung ermittelten Hauptprobleme betreffen

Diese Probleme erschweren es nicht nur, die in der Strategie für eine nachhaltige Entwicklung der EU und besonders in den thematischen Strategien niedergelegten Ziele zu verwirklichen, sie können wegen der großen Unterschiede bei Umweltnormen und des unnötigen bürokratischen Aufwands sogar Wettbewerbsverzerrungen bewirken.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde in der Folgenabschätzung eine Reihe von Optionen mit dem Ziel geprüft, ein kosteneffizientes Maßnahmenpaket zu ermitteln, mit dem sich die vorgenannten Probleme beseitigen lassen. Aufgrund dieser Prüfung schlägt die Kommission Folgendes vor:

Was die Unstimmigkeiten und die Komplexität der geltenden Vorschriften anbelangt, so sollen im Wege einer Neufassung die IVU-Richtlinie und sechs sektoralspezifische Richtlinien in einer einzigen Richtlinie kombiniert werden.

Außerdem müssen einige Bestimmungen des geltenden Rechts überarbeitet werden, um die Mängel der derzeitigen Anwendung der BVT zu beheben, das Problem zu beseitigen, das durch unklare Vorschriften entsteht (z.B. Genehmigung oder Überprüfung einer Genehmigung aufgrund von BVT), den Mangel an Durchsetzungsvorschriften zu beseitigen und die Schwächen der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele der thematischen Strategien zu beheben. Empfohlen wird, das geltende Rechts im Wesentlichen wie folgt zu ändern:

Der Folgenabschätzungsbericht ist unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/environment/ippc/index.htm .

3) Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, sieben separate Richtlinien, die für Industrieemissionen gelten zu überarbeiten und in einer einzigen Richtlinie zusammenzufassen.

Durch eine Neufassung lassen sich die vorgeschlagenen, umfangreichen Änderungen der Richtlinie und die ursprünglichen Vorschriften, die unverändert geblieben sind, zu einem einzigen Rechtstext verbinden.

Außerdem stärkt der Vorschlag einige Bestimmungen oder enthält zusätzliche Bestimmungen, um die Anwendung und Durchsetzung des Rechts durch die einzelstaatlichen Behörden zu verbessern, damit ein hohes Umweltschutzniveau erreicht und gleichzeitig die Rechtvorschriften vereinfacht und unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut wird. Klarere Rechtsvorschriften ermöglichen eine bessere Rechtsüberwachung und Rechtsdurchsetzung durch Gemeinschaftsmaßnahmen.

Rechtsgrundlage

Hauptziel der Richtlinie ist der Umweltschutz. Dieser Vorschlag gründet sich daher auf Artikel 175 EG-Vertrag.

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die geltenden Rechtsvorschriften sehen Mindestnormen zur Vermeidung und Verminderung von Industrieemissionen in der gesamten Gemeinschaft vor. Dieser Grundsatz wird in dem vorliegenden Vorschlag beibehalten. Darüber hinaus verbreiten sich die meisten Industrieemissionen (z.B. in der Luft und im Wasser) grenzüberschreitend, so dass alle Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, damit die Risiken für die Bevölkerung und die Umwelt in allen Mitgliedstaaten verringert werden können.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Dieser Vorschlag zielt vor allem darauf ab, die geltenden Rechtsvorschriften, die Mindestnormen zur Vermeidung und Verminderung von Industrieemissionen in der gesamten Gemeinschaft vorsehen, zu ändern und zu vereinfachen. Industrieemissionen tragen erheblich zu den Gesamtemissionen in Luft, Wasser und Boden bei, außerdem entsteht Abfall und es wird Energie verbraucht. Weiter haben Industrieemissionen in der Regel eine erhebliche grenzüberschreitende Wirkung, das heißt, die in die Luft oder in Gewässer emittierten Schadstoffe tragen zu der in anderen Mitgliedstaaten gemessenen Umweltverschmutzung bei.

Daher erfordert der Umfang des Problems ein gemeinschaftsweites Handeln. Einzelne Mitgliedstaaten können die Probleme nicht allein lösen, vielmehr ist ein konzertiertes Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich.

Im Mittelpunkt des Vorschlags stehen Vereinfachungen geltender Rechtsvorschriften oder die Stärkung einiger Bestimmungen, um die Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu verbessern und das Recht durch Gemeinschaftsmaßnahmen durchzusetzen. Der Vorschlag überlässt die Entscheidung über die Mittel der Anwendung, Durchsetzung und Einhaltung den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats und sorgt so für Mindestnormen beim Schutz der Umwelt und aller Bürger der EU.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Das hierfür gewählte Rechtsinstrument ist eine Richtlinie, da

Mit dem Vorschlag werden einige Neuerungen eingeführt, die die unnötige finanzielle Belastung und den Verwaltungsaufwand mindern sollen. So ist insbesondere auf Ebene der Mitgliedstaaten ein kombiniertes Genehmigungssystem für Anlagen vorgesehen, die unter verschiedene EU-Rechtsakte fallen, die Vorschriften für Überwachung und Berichterstattung werden vereinfacht und es werden ein gemeinsames Informationssystem und die elektronische Berichterstattung über Industrieemissionen eingeführt. Außerdem werden bestimmte Berichterstattungspflichten aufgehoben.

Zwar enthält der Vorschlag eingehendere Vorschriften über die Durchsetzung, Beachtung und Prüfung von Genehmigungen, er räumt den Behörden der Mitgliedstaaten jedoch hinreichend Flexibilität bei der Aufstellung der kostenwirksamsten Durchführungsregeln zur Verwirklichung der Ziele der Rechtsvorschriften ein. Außerdem wird in dem Vorschlag der derzeitige Geltungsbereich der Rechtsvorschriften geklärt, so dass künftig vermieden wird, dass die Mitgliedstaaten diese wie bisher unkohärent und uneinheitlich interpretieren. Einige wenige Sektoren sollen zusätzlich in die Vorschriften einbezogen werden, nachdem eine eingehende diesbezügliche Untersuchung der Auswirkungen gezeigt hat, dass diese Einbeziehung notwendig und verhältnismäßig ist und eine Wertschöpfung erzielt.

Der Vorschlag steht daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Ziel dieses Vorschlags ist es, sieben bestehende Richtlinien zu vereinfachen und in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenzufassen. Da außerdem in den geltenden Rechtsvorschriften Gemeinschaftsziele festgelegt werden, die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele jedoch den Mitgliedstaaten überlassen wird, ist eine Richtlinie das geeignetste Instrument.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Weitere Angaben

Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und der Verwaltungsverfahren der öffentlichen Behörden (auf EU- oder einzelstaatlicher Ebene) vor.

Mit der Neufassung werden geltende Vorschriften vereinfacht und gestrafft. Redundante Bestimmungen und unnötige Verpflichtungen werden aufgehoben, während die Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften durch den Übergang zur elektronischen Berichterstattung vereinfacht werden. Dies sollte den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Abbau unnötiger Bürokratie zugute kommen, da die größten Verbesserungen durch die Änderung der Durchführungsverfahren in den Mitgliedstaaten entstehen. Dies spiegelt die Form des Rechtsaktes wider, der einen Rahmen bildet und Grundsätze statt Einzelheiten zur Durchführung enthält. 515

Der Vorschlag ist Teil des laufenden Programms der Kommission zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands und ihres Arbeits- und Legislativprogramms (CLWP 2007/ENV/002).

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden sieben bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Die Kommission prüft die Rechtsanwendung und berichtet alle drei Jahre dem Rat und dem Europäischen Parlament.

Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Der Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien wurde nicht geändert. Der Vorschlag gilt für die in Anhang I (entspricht dem Anwendungsbereich der derzeitigen IVU-Richtlinie) und Teil 1 von Anhang VII (entspricht dem Anwendungsbereich der derzeitigen VOC-Richtlinie) aufgeführten Tätigkeiten, für Feuerungsanlagen, für Abfallverbrennungsanlagen und für Abfallmitverbrennungsanlagen sowie für Anlagen, in denen Titandioxid produziert wird. Allerdings wurde der derzeitige Anwendungsbereich von Anhang I leicht abgeändert, um zusätzliche Tätigkeiten aufzunehmen wie Feuerungsanlagen zwischen 20 und 50 MW, Holzschutzmittel und Holzerzeugnisse und die Herstellung von Holzplatten.

Der Vorschlag ist in sieben Kapitel gegliedert: Kapitel I ist der allgemeine übergeordnete Teil mit gemeinsamen Bestimmungen, die für alle unter diese Richtlinie fallenden Industrietätigkeiten gelten. Kapitel II umfasst die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und enthält besondere Bestimmungen für diese Tätigkeiten, mit denen die derzeitigen Vorschriften der IVU-Richtlinie geändert werden. Kapitel III bis VI enthalten die technischen Mindestvorschriften jeweils für Großfeueranlagen, Abfallverbrennungsanlagen, Anlagen in denen Lösungsmittel erzeugt oder verwendet werden, und Anlagen zur Titandioxidproduktion. Kapitel VII enthält die Vorschriften über die zuständigen Behörden, die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten, den Ausschuss und Sanktionen sowie die üblichen Schlussbestimmungen.

Erläuterung der Artikel

Die Erläuterungen zu den Artikeln beziehen sich lediglich auf die Artikel, die neu sind oder an denen beträchtliche Änderungen vorgenommen wurden.

- Festlegung der Genehmigungsauflagen für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten (Artikel 14 bis 17)

Um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt als Ganzes zu erreichen, sollte die Genehmigung alle notwendigen Maßnahmen und darüber hinaus Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, angemessene Anforderungen an den Boden- und Grundwasserschutz sowie Überwachungsvorschriften enthalten. Den Genehmigungsauflagen sollten die besten verfügbaren Techniken zugrunde liegen.

Um zu bestimmen, was als beste verfügbare Technik gilt, und um die Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beim Umfang der Emissionen aus Industrietätigkeiten zu beschränken, erstellt die Kommission als Ergebnis des Informationsaustauschs mit Interessengruppen Referenzpapiere für die besten verfügbaren Techniken (im Folgenden "BVT-Merkblätter" genannt).

Eine ausführliche Untersuchung ergab, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken mit beträchtlichen Mängeln behaftet ist, was den vagen Bestimmungen zu den BVT in den geltenden Rechtsvorschriften, der weiten Flexibilitätsspanne der zuständigen Behörden, innerhalb deren sie während des Genehmigungsprozesses von den Rechtsvorschriften abweichen dürfen, und der unklaren Rolle der BVT-Merkblätter zuzuschreiben ist. Infolgedessen enthalten im Rahmen der IVU-Richtlinie ausgestellte Genehmigungen häufig Auflagen, die nicht auf den in den BVT-Merkblättern beschriebenen BVT beruhen, ohne dass diese Abweichung hinreichend oder überhaupt begründet wäre.

Als Folge dieser Mängel wurden die angestrebten Umweltvorteile nicht verwirklicht, und auf dem Binnenmarkt herrschen weiterhin beträchtliche Verzerrungen.

Der Vorschlag enthält klarere Vorschriften zur besseren Anwendung der BVT, wodurch diese Mängel beseitigt werden sollen. Der Vorschlag sieht vor, dass die BVT-Merkblätter als Referenz für die Genehmigungsauflagen dienen und dass die Emissionsgrenzwerte die mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den BVT-Merkblättern assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten dürfen.

Um besonderen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, dürfen die zuständigen Behörden dem Vorschlag zufolge zulassen, dass die Emissionsgrenzwerte über den mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den BVT-Merkblättern assoziierten Emissionswerten liegen.

Solchen Ausnahmen sollten allerdings klar definierte Kriterien zugrunde liegt, und die Emissionsgrenzwerte in den Kapiteln III bis VI dieser Richtlinie dürfen nicht überschritten werden. Darüber hinaus sollten solche Ausnahmen mit ihrer Begründung der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

Damit die Betreiber Zukunftstechniken, die ein höheres Umweltschutzniveau gewährleisten könnten erproben können, gesteht der Vorschlag ferner den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu, befristete Ausnahmen von den mit den BVT-Merkblättern assoziierten Emissionswerten zu genehmigen.

Der Vorschlag enthält die neue Vorschrift, dass der Boden und das Grundwasser am Standort der Anlagen regelmäßig überwacht werden müssen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Angaben vorliegen, die es gestatten, diese Medien vor der Verseuchung durch gefährliche Stoffe zu schützen.

- Bestimmungen für die Einhaltung der Vorschriften und für mehr Umweltverbesserungen in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten (Artikel 22, 24 und 25)

Die derzeitigen EU-Vorschriften über die Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften, Inspektionen und die Überprüfung von Genehmigungen sind vage, was dazu geführt hat, dass die Mitgliedstaaten diese Vorschriften sehr unterschiedlich anwenden, was zu einem zu geringen Umweltschutzniveau geführt und Verzerrungen auf dem Binnenmarkt bewirkt hat.

Deswegen enthält der Vorschlag nun eindeutigere Bestimmungen, um eine wirksame Durchführung und Durchsetzung der Richtlinie zu gewährleisten. Es wird daher eine neue Vorschrift eingeführt, nach der die Betreiber regelmäßig der zuständigen Behörde über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen berichten müssen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Betreiber und die zuständige Behörde im Falle der Nichtbeachtung dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen.

Neu ist auch die Vorschrift, nach der die Genehmigungsauflagen geprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn ein neues oder aktualisiertes BVT-Merkblatt genehmigt wurde, um Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken oder anderen Änderungen des Anlagebetriebs Rechnung zu tragen.

Ferner müssen die Mitgliedstaaten laut dem Vorschlag eine Umweltinspektionsregelung einführen. Diese neuen Vorschriften bauen überwiegend auf die Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten auf.

Diese Änderungen tragen dazu bei, die Anwendung der BVT zu gewährleisten und in einigen Fällen zu beschleunigen, wodurch die Verwirklichung der Ziele der thematischen Strategien näher rückt und Wettbewerbsverzerrungen verringert werden.

- Stilllegung und Sanierung in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten (Artikel 23)

Industrietätigkeiten können die Qualität von Böden und Grundwasser durch die Nutzung,

Herstellung oder Freisetzung gefährlicher Stoffe beeinträchtigen. Die geltenden Rechtsvorschriften sind vage, was die Auflagen für die Stilllegung und Sanierung nach der Einstellung der Tätigkeiten anbelangt.

Zur Klärung dieser Auflagen und als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der thematischen Strategie für den Bodenschutz schreibt der Vorschlag vor, dass der Betreiber einen Bericht über den Ausgangszustand mit quantifizierten Informationen erstellt, anhand deren ermittelt werden kann, inwieweit der Boden und das Grundwasser verseucht sind. Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit muss der Betreiber das Gelände sanieren und es in den Ausgangszustand zurückführen.

- Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen (Artikel 33 und 35, Teile 1 und 2 des Anhangs V)

Emissionen aus Großfeuerungsanlagen in die Luft stellen einen beträchtlichen Anteil der Gesamtemissionen der wichtigsten Luftschadstoffe dar und überschreiten deutlich die in der thematischen Strategie zur Luftreinhaltung genannten Ziele. Ohne eine zusätzliche Verringerung der Emissionen aus solchen Anlagen werden die positiven Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt ausbleiben, die mit den Zielen der Richtlinie erreicht werden sollten. Deswegen müssen für bestimmte Kategorien von Feuerungsanlagen und Schadstoffen strengere von den besten verfügbaren Techniken abgeleitete Emissionsgrenzwerte festgelegt werden.

- Vorschriften für die Überwachung von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen (Artikel 43 und 35, Teil 6 des Anhangs VI)

Zwecks Rechtsvereinfachung und um unnötige Verwaltungskosten zu senken, ohne das Umweltschutzniveau zu mindern, sieht der Vorschlag weitere Ausnahmen von den geltenden Mindestvorschriften für die Überwachung bestimmter Emissionen aus Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen vor. Diese Ausnahmen darf die zuständige Behörde nur unter den im Vorschlag genannten besonderen Auflagen genehmigen.

- Emissionsgrenzwerte und Vorschriften für die Berichterstattung für Titandioxid produzierende Anlagen (Artikel 63 und 64, Teile 1, 3 und 4 des Anhangs VIII)

Titandioxid produzierende Anlagen können die Luft und das Wasser in beträchtlichem Maße verschmutzen.

Um die Auswirkungen dieser Umweltverschmutzung zu verringern, sieht der Vorschlag für bestimmte Schadstoffe stringentere, von den besten verfügbaren Techniken abgeleitete Grenzwerte vor.

- Durchführungsmaßnahmen

Mit der Richtlinie wird die Durchführungsbefugnis der Kommission übertragen. Die Fälle, in denen Durchführungsbefugnisse übertragen wurden, sind in dem einschlägigen Artikel jeweils besonders genannt. Die von der Kommission zu treffenden Maßnahmen fallen werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß den Artikeln 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen.

Die Durchführungsmaßnahmen werden insbesondere herangezogen, um Kriterien für die Genehmigung von Ausnahmen von den mit den BVT-Merkblättern assoziierten Emissionswerten aufzustellen und die Anpassung der in den Anhängen V bis VIII enthaltenen nicht wesentlichen Mindestvorschriften an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Vorschlag

Der Vorschlag befindet sich im PDF-Dokument.