Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Der Gesetzentwurf führt nur zu geringfügigen finanziellen Auswirkungen.

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1) Kassenjahr
2010 2011 2012 2013 2014
Insgesamt . . . . . .
Bund . . . . . .
Länder . . . . . .
Gemeinden . . . . . .

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis zur parlamentarischen Sommerpause abzuschließen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 05.03.10
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Kraftfahrzeugsteuer war bis zum 30. Juni 2009 eine bundesgesetzlich geregelte Steuer, deren Aufkommen den Ländern zustand und die von den Ländern verwaltet wurde. Seit dem 1. Juli 2009 ist die Kraftfahrzeugsteuer eine Bundessteuer, die vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet wird, das sich bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bedient. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108) vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) wurde dem Bund die Ertragshoheit und die Verwaltungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer übertragen.

Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 3 GG.

Gleichstellungspolitische Relevanz

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Nachhaltigkeit

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung. Insbesondere soll die positive Entwicklung bei der Reduzierung von Kraftfahrzeugsteuerausfällen ( § 13 KraftStG) auch nach Übergang der Verwaltungskompetenz auf den Bund aufrecht erhalten und effektiviert werden. Die Realisierung von Steuerforderungen führt zu Einnahmen, die einen Beitrag bei der Haushaltskonsolidierung darstellen und somit die Staatsverschuldung positiv beeinflussen.

Finanzielle Auswirkungen

Der Gesetzentwurf führt nur zu geringfügigen finanziellen Auswirkungen.

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1) Kassenjahr
2010 2011 2012 2013 2014
Insgesamt . . . . . .
Bund . . . . . .
Länder . . . . . .
Gemeinden . . . . . .

Sonstige Kosten

Der Gesetzentwurf führt insgesamt nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten
lfd.Nr. VorschriftInformationspflichtBürokratiebe-/-entlastung fürFallzahlPeriodizitätHerkunft in %
Bürger in min je Fall (einschl. Periodizität)Bürger (sonst. Kosten in EUR)je Fall (einschl. Periodizität)Unternehmen in EUR(insgesamt)Verwaltungin EUR(insgesamt)ABC
1 § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KraftStGSchriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch den Fahrzeughalter oder Vorlage einer Bescheinigung, nach der die für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde ausnahmsweise auf eine Einzugsermächtigung verzichtet 1.823.654 2.834.6961,0000100
2 § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KraftStGSchriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch den Fahrzeughalter oder Vorlage einer Bescheinigung, nach der die für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde ausnahmsweise auf eine Einzugsermächtigung verzichtet2. 8.234.8231,0000100
3 § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KraftStGSchriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch den Fahrzeughalter oder Vorlage einer Bescheinigung, nach der die für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde ausnahmsweise auf eine Einzugsermächtigung verzichtet ..1,0000100
4 § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KraftStGNachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (außer in Fällen der §§ 3b bis 3d KraftStG) 4.110 6.3881,0000100
5 § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KraftStGNachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (außer in Fällen der §§ 3b bis 3d KraftStG)5. 122.6001,0000100
6 § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KraftStGNachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (außer in Fällen der §§ 3b bis 3d KraftStG) ..1,0000100
7 § 13 Absatz 1a Satz 4 KraftStGEinverständniserklärung des Steuerpflichtigen zur Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse an einen mit der Zulassung des Fahrzeugs beauftragten Dritten 273.548 850.4091,0000100
8 § 13 Absatz 1a Satz 4 KraftStGEinverständniserklärung des Steuerpflichtigen zur Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse an einen mit der Zulassung des Fahrzeugs beauftragten Dritten1. 2.470.4471,0000100
9 § 13 Absatz 1a Satz 4 KraftStGEinverständniserklärung des Steuerpflichtigen zur Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse an einen mit der Zulassung des Fahrzeugs beauftragten Dritten ..1,0000100
10 § 13 Absatz 1a Satz 3 KraftStGMöglichkeit der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände an die das Fahrzeug zulassende Person ..1,0000100
Summe ohne Einmalkosten in EUR2.101.3120
Summe Einmalkosten in EUR00

Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.

Die vorgenannten Informationspflichten waren bislang durch Landesrecht geregelt. Damit ergibt sich faktisch keine Veränderung der Belastung mit Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

§ 3 Nummer 2 KraftStG

Die bisher geltende Einschränkung der Steuerbefreiung für Fahrzeuge des Zollgrenzdienstes trägt der geänderten Struktur der Zollverwaltung und der durch Dienstfahrzeuge unterstützten umfänglich mobilen Aufgabenwahrnehmung nicht mehr Rechnung. Die Aufgaben der Zollverwaltung haben sich in den vergangenen Jahren erheblich gewandelt und zudem von der Außengrenze in das Landesinnere verlagert. Diese Entwicklung wird durch die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nachvollzogen.

Zu Buchstabe b:

§ 3 Nummer 7 Satz 4 KraftStG

Nach der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461) unterliegen ab 1. Januar 2011 alle Rinder einer entsprechenden Untersuchung. Als Untersuchungsmethode kommt insbesondere eine Gewebeuntersuchung bei Kälbern in Betracht. Für den Transport der Gewebeproben bietet es sich an, eine bereits bestehende Transport-Logistik-Kette zu nutzen, nämlich die Beförderung mit Milchsammelwagen von Molkereien bzw. entsprechenden Fahrzeugen von beauftragten Speditionsunternehmen. Diese Mitbeförderung von Untersuchungsproben, die im Verhältnis zum Milchtransport von untergeordneter Bedeutung ist, hätte jedoch bei den Milchtankfahrzeugen den Wegfall der Steuerbefreiungen nach § 3 Nummer 7 Buchstabe d KraftStG zur Folge. Diese Rechtsfolge würde bei den betroffenen Unternehmen zu unverhältnismäßigen Erschwernissen führen und stünde zudem im Widerspruch zu den Erfordernissen einer effizienten Tierseuchenbekämpfung. Daher wird die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf die Mitbeförderung von entsprechenden Untersuchungsproben ausgedehnt.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

§ 3b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 - aufgehoben - KraftStG

Durch das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) wurde im Wege der befristeten Steuerbefreiung eine einmalige fahrzeuggebundene Steuerersparnis bis zu einem Betrag von 150 Euro für neue Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren der Abgasstufe Euro 6, die ab dem 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden, in § 3b KraftStG geregelt. Die Regelung trat am 1. Juli 2009 in Kraft. Der bisherige § 3b Absatz 2 Satz 2 KraftStG bestimmte für Erstzulassungen vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 den 1. Januar 2011 als Beginn der rückwirkenden Steuerbefreiung, da nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU (Nr. ) L 171, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 199, S. 1), finanzielle Anreize für die Abgasstufe Euro 6 erst ab dem 1. Januar 2011 gewährt werden können.

Die rückwirkende Steuerbefreiung für im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 erstmals zugelassene Fahrzeuge soll nunmehr noch vor Beginn der Steuerbefreiung am 1. Januar 2011 wieder wegfallen. Schutzwürdiges Vertrauen bei der Anschaffung von Euro 6-Personenkraftwagen wird in der Übergangsregelung berücksichtigt. Die Steuerbefreiung für im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 erstmals zugelassene Fahrzeuge bleibt bestehen.

Die Rücknahme der steuerlichen Begünstigung für im zuvor genannten Zeitraum erstmals zugelassene Euro 6-Personenkraftwagen ist erforderlich, um ein von der Europäischen Kommission angekündigtes Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Die Generaldirektion Unternehmen der Kommission ist der Auffassung, dass die befristete Steuerbefreiung für die Euro 6-Personenkraftwagen mit einer Erstzulassung in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 ein unzulässiger finanzieller Anreiz im Sinne von Artikel 12 der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sei. Artikel 12 der Verordnung erlaube finanzielle Anreize allein für Euro 6-Personenkraftwagen erst ab 1. Januar 2011.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

§ 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 - neu - KraftStG

Die Dauer der Steuerpflicht für Saisonkennzeichen wird klargestellt.

Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

§ 8 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1b - neu - KraftStG

Die Bemessungsgrundlagen der Kraftfahrzeugsteuer für Elektro-Personenkraftwagen im Sinne des § 9 Absatz 2 KraftStG werden klargestellt. Diese Fahrzeuge gehören hinsichtlich der Steuerbemessung zur Gruppe der "anderen Fahrzeuge", deren Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen wird (§ 8 Satz 1 Nummer 2 KraftStG). Sie werden hierdurch in Verbindung mit den Steuersätzen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a KraftStG und durch die hälftige Ermäßigung der Steuer nach § 9 Absatz 2 KraftStG begünstigt. Im Übrigen gilt seit längerem eine fünfjährige Steuerbefreiung ab Erstzulassung.

Zulassungspflichtige drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (so genannte Trikes und Quads der europäischen Fahrzeugklassen L5e und L7e) werden kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen behandelt. Die Umstellung auf eine Steuerbemessung nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum ist für diese Fahrzeuge wegen fehlender CO₂-Werte, die in gesicherten obligatorischen Verfahren ermittelt wurden, nicht möglich. Die Vorschrift regelt, dass die Steuer auch weiterhin nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen (Einhaltung von EU-Abgasvorschriften) bemessen wird.

Zu Nummer 5:

Zu Buchstabe a:

§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KraftStG

Die zitierte Rechtsgrundlage (Richtlinie 093/116/EG) war alternativ um die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu ergänzen. Es handelt sich um eine Klarstellung bei den zitierten Rechtsgrundlagen.

Zu Buchstabe b:

§ 9 Absatz 1 Nummer 2b - neu - KraftStG

Die hubraumbezogenen Steuersätze für drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (so genannte Trikes und Quads der europäischen Fahrzeugklassen L5e und L7e) werden auf der Basis der für diese Fahrzeuge geltenden EU-Vorschriften zur Limitierung von Abgasschadstoffen gestaffelt. Der bislang in der Rechtspraxis erforderliche komplizierte Vergleich mit Emissionsvorschriften für Personenkraftwagen entfällt. Die Höhe der Steuerbelastung entspricht im Ergebnis unverändert der bisherigen für Personenkraftwagen.

Zu Nummer 6:

Zu Buchstabe a:

Zu Doppelbuchstabe aa:

§ 13 Absatz 1 Satz 2 KraftStG

Da in einzelnen Bundesländern die Rechtsverordnungen, welche auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Absatz 1 KraftStG beruhen, befristet sind, sind zur Vermeidung von Steuerausfällen bei der Kraftfahrzeugsteuer die bisher in Rechtsverordnungen bestimmten Zulassungshindernisse nunmehr unmittelbar durch Bundesgesetz festzuschreiben. Danach darf die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht erfolgen, solange die Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum nicht gezahlt ist (Erstversteuerung) und solange keine Ermächtigung zur Einziehung der künftig fällig werdenden Kraftfahrzeugsteuer erteilt ist. Die Zulassung ist jedoch nur dort von der Erstversteuerung abhängig, wo dies nach § 12 Absatz 5 KraftStG bestimmt ist.

Zu Doppelbuchstabe bb:

§ 13 Absatz 1 Satz 3 KraftStG

Die Ermächtigungsgrundlage ermöglicht dem Bundesministerium der Finanzen von den gesetzlich festgelegten steuerrechtlichen Zulassungshindernissen regional abzuweichen, wenn dies geboten ist.

Zu Buchstabe b:

§ 13 Absatz 1a KraftStG

Da in einzelnen Bundesländern die Rechtsverordnungen, welche auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Absatz 1a KraftStG beruhen, befristet sind, ist zur Vermeidung von Steuerausfällen bei der Kraftfahrzeugsteuer das bisher in den Rechtsverordnungen bestimmte steuerrechtliche Zulassungshindernis Kraftfahrzeugsteuerrückstand nunmehr unmittelbar durch Bundesgesetz festzuschreiben. Die Zulassung ist danach so lange zu verweigern, wie rückständige Kraftfahrzeugsteuer und diesbezügliche steuerliche Nebenleistungen nicht getilgt sind, die die Zulassung begehrende Person schuldet.

Zu Buchstabe c: § 13 Absatz 4 - neu - KraftStG

Bisher erfolgte die Prüfung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen des künftigen Halters bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges anhand der elektronisch von der Landesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellten landesbezogenen Daten. Nach dem Übergang der Ertragshoheit und der Verwaltungskompetenz bei der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ist es angestrebtes Ziel, im Bundesgebiet eine einheitliche Behandlung der Steuerpflichtigen zu erreichen. Aus diesem Grunde sollen bei der Prüfung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen eines künftigen Halters durch die Zulassungsbehörde möglichst bundesweit die entsprechenden Daten der Landesfinanzverwaltungen einbezogen werden können. Zu diesem Zweck wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, die Einrichtung einer zentralen Datenbank und die mit der Einrichtung verbundenen Verfahrens-, Zuständigkeits- und Datenschutzbestimmungen in einer Rechtsverordnung zu regeln.

Zu Nummer 7:

Zu Buchstabe a:

§ 14 Absatz 2 - aufgehoben - KraftStG

Die Befugnis der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zur Abmeldung von Amts wegen wird gestrichen. Diese Befugnis galt nur, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht selbst eingeleitet hatte. Der Regelfall ist die Abmeldung von Amts wegen durch die Zulassungsbehörde nach § 14 Absatz 1 KraftStG. Künftig soll aus Gründen der Deregulierung und der besseren Überschaubarkeit für die Bürgerinnen und Bürger der Regelfall ausnahmslos gelten und nur die Zulassungsbehörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

Zu Buchstabe b:

§ 14 Absatz 2 - neu - KraftStG

Wegen der Aufhebung des Absatzes 2 wird der bisherige Absatz 3 der neue Absatz 2.

Zu Nummer 8:

Zu Buchstabe a:

§ 18 Absatz 7a - neu - KraftStG

Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass auch nach dem Übergang der Verwaltungskompetenz auf den Bund die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 226 der Abgabenordnung erhalten bleibt.

Zu Buchstabe b:

§ 18 Absatz 8 KraftStG

Die Ermächtigungsgrundlagen des § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 KraftStG gelten fort. Die darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden weiter angewandt, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Die Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 und Absatz 1a KraftStG werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt. Absatz 8 war dementsprechend anzupassen.

Zu Buchstabe c:

Zu Absatz 9:

§ 18 Absatz 9 - neu - KraftStG

Die Neuregelung in § 18 Absatz 9 KraftStG stellt eine Übergangsregelung bei der Prüfung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen durch die Zulassungsbehörde dar. Bis zur Verfügungstellung einer bundesweiten Datenbank erfolgt die Prüfung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen wie bisher.

Zu Absatz 10:

§ 18 Absatz 10 - neu - KraftStG

In § 18 Absatz 10 KraftStG wird die erforderliche Übergangsregelung für die bereits von den Finanzämtern vorgenommenen Abmeldungen von Amts wegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c (Änderung des § 14 KraftStG) noch nicht bestandskräftig sind, getroffen.

Zu Absatz 11:

§ 18 Absatz 11 - neu - KraftStG

In § 18 Absatz 11 KraftStG wird für Dispositionen im Vertrauen auf die künftige Steuerbefreiung bei Erstzulassungen vom 1. Juli 2009 bis zum Datum des Inkrafttretens eine Steuerbefreiung im Wege des Vertrauensschutzes geregelt. Der Vertrauenstatbestand trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten):

Zu Absatz 1:

Nach Artikel 2 Absatz 1 tritt das vorliegende Änderungsgesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu Absatz 2:

Artikel 2 Absatz 2 bestimmt, dass die Änderungen in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 (§ 3 Nummer 2 und § 3b KraftStG) mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft treten.

Die Ausweitung der Steuerbefreiung auf alle Zollfahrzeuge tritt als begünstigende Regelung aus verwaltungsökonomischen Gründen rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft.

Die rückwirkende Steuerbefreiung für Euro 6-Diesel-Personenkraftwagen nach § 3b KraftStG für im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 erstmals zugelassene Fahrzeuge soll vor Beginn der Steuerbefreiung am 1. Januar 2011 wieder wegfallen. Die Streichung erfolgt deswegen rückwirkend zum 1. Juli 2009. Schutzwürdiges Vertrauen bei der Anschaffung von Euro 6-Personenkraftwagen wird in der Vertrauensschutzregelung berücksichtigt.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1118:
Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden die Modalitäten des Besteuerungsverfahrens bei der Kraftfahrzeugsteuer nach deren Übergang von den Ländern auf den Bund geregelt. Dabei werden drei Informationspflichten für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger und vier Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Für die Wirtschaft verursachen diese Informationspflichten eine jährliche Belastung in Höhe von ca. 2,1 Mio. Euro. Für Bürgerinnen und Bürger ist mit den Informationspflichten ein zeitlicher (Mehr-) Aufwand bei An- und Ummeldungen von Kraftfahrzeugen von ca. 7 Minuten je Fall verbunden.

Diese Informationspflichten sind für die Steuerpflichtigen vom Gegenstand her nicht neu. Sie waren bislang landesrechtlich geregelt und werden nun im Bundesrecht normiert. Insofern entstehen durch die vorliegende Gesetzesänderung bei den Adressaten faktisch keine zusätzlichen Belastungen; es hat sich lediglich die Ebene des Bürokratiekostenverursachers geändert.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin