Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

A. Probleme und Ziele

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist an mehreren Stellen redaktionell anzupassen bzw. es sind Klarstellungen vorzunehmen.

Die Möglichkeit, Kabotagebeförderungen für Unternehmer aus Bulgarien und Rumänien in Deutschland zu untersagen ist weggefallen. Im Vorgriff auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union ist eine Kabotagebeschränkung vorzusehen.

Für die Erfüllung der Aufgaben der zivilen Notfallvorsorge benötigt das Bundesamt für Güterverkehr Daten aus der Werksverkehrsdatei.

Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonal (AETR) sieht vor, dass Verstöße gegen die Vorschriften des AETR auch dann geahndet werden sollen, wenn sie im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begangen wurden. Für Deutschland besteht insoweit die völkerrechtliche Verpflichtung zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Ahndung von Auslandstaten.

Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz enthält in § 9 eine gesetzliche Grundlage für die Führung einer Binnenschiffsbestandsdatei sowie für die Nutzung der darin enthaltenen Daten. Die Möglichkeit einer Datenübermittlung an das Bundesamt für Güterverkehr ist nicht vorgesehen. Das Bundesamt für Güterverkehr benötigt Adressdaten für seine Aufgabe der Marktbeobachtung.

Im Fahrlehrergesetz ist eine Folgeänderung zur Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlich. Die Lehrberechtigung bei den Klassen BE und CE soll erweitert werden.

Im Straßenverkehrsgesetz sind die Löschfristen für Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern anzupassen, um ausreichend Zeit für eine Prüfung zu gewinnen, welche Daten erhalten bleiben dürfen. Des Weiteren wird die verkehrsrechtliche Einordnung von Elektrofahrrädern klargestellt.

Im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz wird die Voraussetzung geschaffen, dass beim Erwerb der Grundqualifikation keine Fahrerlaubnis mehr vorliegen muss.

B. Lösung

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für den Bund:

Zu Artikel 1 Nr. 5 ( § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e, § 11 Absatz 3)

Durch den Wegfall der Aufgabenzuweisung nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e werden jährlich Verwaltungskosten in Höhe von 29 000 Euro eingespart. Der Wegfall der Übermittlungspflicht nach § 11 Absatz 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Buchstabe e führt nicht zu nennenswerten Einsparungen.

Zu Artikel 3

Bei der Bereitstellung von Adressdaten durch die Zentrale Schiffsuntersuchungskommission an das Bundesamt für Güterverkehr entsteht jährlich ein Erfüllungsaufwand von ca. 200 Euro.

Im Gegenzug werden beim Bundesamt für Güterverkehr Einsparungen in Höhe von ca. 600 Euro erreicht.

Für die Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 18. Januar 2011
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.03.13

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. I S. 13 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der 4. Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Kroatien."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde

Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist.

Berechtigungen sind die

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

5. § 11 wird wie folgt geändert:

6. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen" die Wörter ", Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten" eingefügt.

7. § 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

8. In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe " § 3 Absatz 5b" die Wörter "oder § 25a des Personenbeförderungsgesetzes" eingefügt.

9. § 19 wird wie folgt geändert:

10. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter " § 19 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e"" durch die Wörter " § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6c, 6d, 6e" ersetzt.

11. § 21a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der Aufsichtsbehörden gegenüber Eigentümern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten folgende Maßnahmen ergreifen:

Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten."

Artikel 2
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Dem § 8 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b kann eine Ordnungswidrigkeit wegen einer Zuwiderhandlung gegen das AETR auch dann geahndet werden, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde."

Artikel 3
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

§ 9 Absatz 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 125 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Fahrlehrergesetzes

§ 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden."

2. In § 65 Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2012" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2014" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

In § 4 Absatz 4 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Erwerbs der" die Wörter "Grundqualifikation oder der" eingefügt.

Artikel 7

Artikel 1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Mit der Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GÜKG) erfolgen einige redaktionelle Anpassungen sowie Klarstellungen. So wird das Inhaltsverzeichnis um eine mit der letzten Änderung hinzu gekommene Vorschrift ergänzt und redaktionell berichtigt. Klarstellend werden auch die §§ 6 und 7 neu gefasst. In § 7 wird außerdem klarstellend aufgenommen, dass der Nachweis des Marktzugangs nur durch Mitführen der beglaubigten Kopie einer Gemeinschaftslizenz oder Schweizerischen Lizenz erfolgen kann.

Durch den Wegfall der Kabotagebeschränkungen für Bulgarien und Rumänien ist eine weitere Anpassung notwendig. Im Vorgriff auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union, der am 1. Juli 2013 wirksam werden wird, wird in § 5 GüKG bereits die notwendige Kabotagebeschränkung verankert.

In § 11 Absatz 2 GüKG entfällt künftig die dem Bundesamt für Güterverkehr zugewiesene Aufgabe der Kontrolle umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften. Die Kontrolle ist nicht mehr erforderlich, es kommt damit zu Einsparungen im Verwaltungsbereich.

In § 15a Absatz 4 GüKG wird zur Erfüllung der Aufgaben der zivilen Notfallvorsorge die Möglichkeit geschaffen, Daten aus der Werkverkehrsdatei zu nutzen.

Im Fahrpersonalgesetz wird zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen aus dem AETR eine Abkehr vom Grundsatz der Territorialität verankert.

Die Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes schafft für das Bundesamt für Güterverkehr die Möglichkeit, Adressdaten von Unternehmen der deutschen Partikulierschifffahrt für die Marktbeobachtung zu nutzen.

Im Straßenverkehrsgesetz wird geregelt, dass bestimmte Elektrofahrräder keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind. Des Weiteren werden die Löschfristen für Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern angepasst.

Durch eine Änderung des Fahrlehrergesetzes wird der Umfang der Lehrberechtigung bei den Klassen BE und CE geändert.

Im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass bei Erwerb der Grundqualifikation keine Fahrerlaubnis mehr vorliegen muss.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes und des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Artikel 1, 2, 4, 5 und 6) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz. Die Regelungen sind zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich.

Unterschiedliche Regelungen zu den Rechtsfolgen auf Grund des Wegfalls der Kabotagebeschränkungen für Bulgarien und Rumänien sowie zu einer Kabotagesperre für Kroatien bergen die konkrete Gefahr einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung:

Eine Vielzahl von Regelungen auf Länderebene bei den Vorschriften im Hinblick auf den Beitritt von Kroatien zur Europäischen Union (Artikel 1 Nummer 3) würde dazu führen, dass bei dem selben Transport durch mehrere Länder dieser Transport in einem Teil der Länder gegen das Kabotageverbot verstoßen würde, während dies in anderen Ländern nicht der Fall wäre.

Darüber hinaus sind bundeseinheitliche Regelungen auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich.

Das Güterkraftverkehrsgewerbe ist länderübergreifend mobil. Unterschiedliche Regelungen durch die einzelnen Länder würden deshalb zu Wettbewerbsverzerrungen und zu Problemen bei Kontrollen führen (z.B. wenn die Länder unterschiedliche Regelungen über die mitzuführenden Dokumente treffen könnten). Im Interesse der Verkehrssicherheit und der gleichmäßigen Überwachung sind bundeseinheitliche Regelungen unverzichtbar. Andernfalls besteht die Gefahr ungleicher Wettbewerbsbedingungen je nachdem, in welchen Ländern die einzelnen Gewerbetreibenden tätig sind.

Auch das Fahrlehrerwesen, die Berufskraftfahrerqualifikation sowie die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wirken länderübergreifend und bedürfen daher der bundesrechtlichen Regelung.

Die Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf Artikel 3 (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 des Grundgesetzes.

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

IV. Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1 Nr. 5 ( § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e, § 11 Absatz 3):

Durch den Wegfall der Aufgabenzuweisung nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e werden jährlich Verwaltungskosten in Höhe von ca. 29 000 euro eingespart. Dies begründet sich wie folgt:

Die Aufgabe zur Überwachung der Vorschriften über die Umsatzsteuer wird im Bundesamt für Güterverkehr durch Mitarbeiter des Innendienstes sowie des Straßenkontrolldienstes, jeweils mittlerer Dienst, erledigt. Jährlich werden ca. 800 Kontrollmitteilungen zur umsatzsteuerlichen Erfassung erstellt und an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.

Für die Tätigkeit des Innendienstes werden zur Aufgabenerledigung ca. 808 Arbeitsstunden pro Jahr benötigt. Im Außendienst fallen ca. 240 Arbeitsstunden pro Jahr an. Multipliziert mit einem Lohnkostensatz von 27,40 Euro für Mitarbeiter des mittleren Dienstes (mD) ergibt sich hieraus eine Gesamtersparnis von ca. 29 000 Euro.

Die eingesparten Sachkosten (Porto, Büromaterial) befinden sich im Bagatellbereich und wurden daher nicht ermittelt.

Nennenswerte Einsparungen werden durch die Streichung der Pflicht zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit § 11 Absatz 3 GüKG nicht erzielt.

Zu Artikel 1 Nummer 7:

Durch die Nutzung der Daten aus der Werkverkehrsdatei für die Aufgaben der zivilen Notfallvorsorge entsteht beim Bundesamt für Güterverkehr kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Die Datei wird im eigenen Hause geführt, die Daten können elektronisch bereitgestellt werden.

Zu Artikel 3:

Bei der Bereitstellung von Adressdaten durch die Zentrale Schiffsuntersuchungskommission an das Bundesamt für Güterverkehr entsteht jährlich Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 200 Euro.

Es wird davon ausgegangen, dass seitens des Bundesamtes dreimal jährlich Adressdaten benötigt werden. Für die Extrahierung der Daten aus der Datei sowie die Bereitstellung der Listen an das Bundesamt für Güterverkehr wird von einem zeitlichen Aufwand pro Fall von zwei Stunden ausgegangen, erledigt durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes. Bei veranschlagten sechs Arbeitsstunden pro Jahr und einem Lohnkostensatz von 35,70 Euro ergibt sich insgesamt ein Erfüllungsaufwand von ca. 200 Euro.

Durch die Möglichkeit, Daten aus der Binnenschifffahrtsaufgabendatei zu erhalten, entfallen beim Bundesamt für Güterverkehr im Gegenzug Rechercheaufwände. Für diese Recherchen werden zwei Personentage/Jahr durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes veranschlagt. Es ergibt sich eine Einsparung von ca. 600 Euro.

Den Berechnungen zugrunde liegt jeweils der Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Stand September 2012).

V. Weitere Kosten

Keine.

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder Verfestigung tradierter Rollen.

VII. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes)

Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird ergänzt und redaktionell berichtigt.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5 Satz 2)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 besteht europarechtlich keine Möglichkeit mehr, Unternehmer aus Bulgarien und Rumänien von Kabotageverkehren innerhalb Deutschlands auszuschließen. Die bisherige Regelung des § 5 Satz 2 ist daher entbehrlich. Im Vorgriff auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union, der am 1. Juli 2013 wirksam werden wird, wird im neuen Satz 2 des § 5 GüKG bereits die notwendige Kabotagebeschränkung verankert.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 6)

Die Vorschrift wird neu gefasst, um dem Inkrafttreten der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr, welche die rechtlichen Grundlagen sowohl für die Drittstaatengenehmigung als auch für die CEMT-Umzugsgenehmigung enthält, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wird § 6 Satz 2 Nummer 2 redaktionell angepasst.

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 7)

Die Mitführungspflichten für Unternehmer und Fahrpersonal werden neu strukturiert und insgesamt übersichtlicher gestaltet. In Absatz 1 Nummer 1 wird außerdem klargestellt, dass der Nachweis nicht durch Mitführen einer Gemeinschaftslizenz oder einer Schweizerischen Lizenz im Original erbracht werden kann. Mitzuführen ist vielmehr eine beglaubigte Kopie der jeweiligen Lizenz. Jeder Unternehmer, der grenzüberschreitenden, gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU bzw. mit der Schweiz betreiben will, benötigt eine Originallizenz sowie zumindest eine beglaubigte Kopie. Letztere ist im Fahrzeug bei der Beförderung mitzuführen. Die Originallizenz hat hingegen im Betrieb zu verbleiben. Dies sowie die Verpflichtung, dass nur Unternehmer, die über gültige Lizenzen verfügen zum gewerblichen Güterkraftverkehr berechtigt sind, ergeben sich bereits aus europäischem Recht. Neue Verpflichtungen werden mithin nicht eingeführt.

Klarstellend wird außerdem geregelt, dass das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis außer durch Aushändigen des Dokuments auch in anderer Weise bei der Kontrolle zugänglich gemacht werden können. Dies ist beispielsweise möglich indem dem Kontrolleur Einsicht auf einen Bildschirm gewährt wird, auf dem das Dokument lesbar ist. Nicht erfüllt ist die Anforderung des § 7 Absatz 2 Satz 2 hingegen, wenn zur Herstellung der Lesbarkeit technische Ausrüstung auf seitens des Kontrollbeamten erforderlich wäre.

Zu Artikel 1 Nr. 5a (§ 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e)

Das Bundesamt für Güterverkehr wird die Aufgabe zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Umsatzsteuer, die für die Beförderung von Gütern im Binnenverkehr durch ausländische Unternehmer oder mit nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugen anfällt, nicht mehr wahrnehmen. In Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die gesetzliche Aufgabenzuweisung mithin entfallen.

Zu Artikel 1 Nr. 5b (§ 11 Absatz 3)

Mit der Aufhebung der Wörter "und e" in § 11 Absatz 3 entfällt eine Verpflichtung des Bundesamtes für Güterverkehr, Daten an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Dies ist notwendige Folge einer Streichung der Aufgabenzuweisung nach § Absatz 2 Buchstabe e. Für den Bereich der LKW-Maut besteht nach §§ 4 und 7 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein gesetzliches Verbot der Datenübermittlung.

Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 12 Absatz 1 Satz 3)

Bei Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr ist der Zutritt des Kontrolleurs zum Fahrzeug sowie zur Fahrerkabine notwendig, um den Kontrollauftrag erfüllen zu können. So erfordert z.B. eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Ladungssicherung oder des Gefahrgutrechts ein Betreten der Ladefläche des Fahrzeugs. Die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten und auch der Vorschriften des Bundesfernstraßenmautgesetzes kann ein Betreten des Führerhauses des LKW notwendig machen. Eine rechtliche Befugnis zum Betreten des Fahrzeugs besteht im Zusammenhang mit der Durchführung des gesetzlichen Kontrollauftrags, soweit ein Betreten diesbezüglich erforderlich ist. Jedoch werden derartige Befugnisse des Kontrollpersonals von den Fahrern häufig bestritten, der Zutritt wird verweigert. Um die Kontrollsituation zu entlasten und mögliche Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, wird § 12 Absatz 1 Satz 3 klarstellend um das Recht des Kontrolleurs ergänzt, Fahrzeug sowie Fahrerkabine zu betreten.

Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 15a Absatz 4)

Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für die Erledigung von Aufgaben nach dem Verkehrsleistungs- und dem Verkehrssicherstellungsgesetz. Der Kreis der im Anwendungsfall Leistungspflichtigen ist nach beiden Rechtsgrundlagen nicht auf Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs beschränkt. Vielmehr können auch die sonstigen Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln zu Leistungen verpflichtet werden. Zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen sind Vorsorgeplanungen durchzuführen. Um Engpässe an Transportkapazitäten im Ereignisfall zu vermeiden, kann künftig auch auf die Daten aus der Werkverkehrsdatei zugegriffen werden. Die Regelung entspricht § 15 Absatz 4 Nr. 3.

Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 17 Absatz 5)

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat das Bundesamt für Güterverkehr als nationale Kontaktstelle den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten auf Anfrage Auskunft zu erteilen über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit bestandskräftig untersagt hat. Diese Verpflichtung bezieht sich sowohl auf den Güterkraftverkehr als auch auf den Personenverkehr. In die Vorschrift des § 17 Absatz 5 GüKG ist eine Bezugnahme auf § 25a des Personenbeförderungsgesetzes einzufügen.

Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 19)

Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 21 Absatz 3)

Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 7 GüKG.

Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 21a Absatz 2)

Mit der Änderung erfolgt eine redaktionelle Angleichung des Wortlauts von § 21a Absatz 2 an den Wortlaut des § 12 Absatz 4. Inhaltlich sollte das Betriebskontrollrecht des Bundesamtes für Güterverkehr und das der zuständigen Landesaufsichtsbehörde bei der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes im Jahre 1998 gleichwertig ausgestaltet sein.

Die abweichende Formulierung hat jedoch zu Unklarheiten bei den kontrollierten Unternehmen geführt. Neue Befugnisse sind mit der Änderung nicht verbunden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fahrpersonalgesetzes)

Durch die Ergänzung von § 8 des Fahrpersonalgesetzes mittels Aufnahme eines neuen Absatzes 4 wird bei Verstößen gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) die Möglichkeit geschaffen, dass derartige Zuwiderhandlungen in Deutschland auch dann geahndet werden können, wenn der Verstoß im Ausland begangen wurde. Der neue § 8 Absatz 4 durchbricht damit den Grundsatz der Territorialität.

Artikel 12 Absatz 6 des AETR verpflichtet die Vertragsparteien, ihre Behörden zu ermächtigen, bei in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstößen gegen das AETR Sanktionen zu verhängen und zwar selbst dann, wenn die Verstöße im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder einem Drittstaat begangen wurden. Deutschland hat das AETR vollumfänglich ratifiziert. Aufgrund völkerrechtlicher Bindung ist eine Ahndungsmöglichkeit für Auslandstaten zu schaffen.

Für das Unionsrecht besteht mit § 8a Absatz 5 des Fahrpersonalgesetzes bereits eine entsprechende Regelung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes)

Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 14 GüKG führt die Marktbeobachtung des Bundesamtes für Güterverkehr regelmäßig Marktgespräche mit Unternehmen und Vertretern des Verkehrsgewerbes - auch in der Binnenschifffahrt - durch. Um die aktuelle Situation in der deutschen Binnenschifffahrt besser beurteilen zu können, werden durch die Marktbeobachtung zusätzlich halbjährlich schriftliche Umfragen bei Unternehmern der Partikulierschifffahrt durchgeführt. Die Teilnahme an den Befragungen ist für die Unternehmer freiwillig. Als Auswahlgrundlage für die Befragungen werden Adressdaten benötigt, die in der Binnenschiffsbestandsdatei nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vorgehalten werden. Die Ergänzung von § 9 Absatz 5 schafft die Möglichkeit, personenbezogene Daten für die Zwecke der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Güterverkehr zu übermitteln.

Zu Artikel 4 (Änderung des Fahrlehrergesetzes)

Zu Artikel 4 Nr. 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die ab dem 19. Januar 2013 anzuwendende Regelung der sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG), mit der die Fahrerlaubnisklassen zum Teil neu definiert werden.

Zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 1 Absatz 2 Sätze 2 und 3)

Bei der vorgenommenen Änderung des § 1 handelt es sich um eine Folgeänderung der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.06.2012 (BGBl. I S. 1394) mit der die Geschwindigkeitsbeschränkung der Klasse L von 32 km/h auf 40 km/h erhöht wurde.

Zu Artikel 5 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Zu Artikel 5 Nr. 1 (§ 1)

In Zusammenhang mit dem Thema Elektromobilität gewinnen sogenannte Elektrofahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zunehmend an Bedeutung. Auf Grund der dynamischen Marktentwicklung und großen Variantenvielfalt besteht oft Unklarheit über die verkehrsrechtliche Einstufung dieser Fahrzeuge und über die daraus resultierenden fahrerlaubnis-, verhaltens- und zulassungsrechtlichen Konsequenzen. Eine Anpassung des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) soll Rechtssicherheit bei der verkehrsrechtlichen Einordnung von Elektrofahrrädern schaffen.

Die Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nimmt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird von deren Geltungsbereich aus. Diese Fahrzeuge werden national verkehrsrechtlich bereits als Fahrräder eingestuft.

Viele Elektrofahrräder verfügen zusätzlich über eine sogenannte "Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG sind auch alle Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h von deren Geltungsbereich ausgenommen. Diese Fahrzeuge können national geregelt werden. Gemäß § 1 Absatz 2 des StVG in der gültigen Fassung sind solche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge einzustufen.

Die Ergänzung von § 1 StVG um Absatz 3 dient der Schaffung von Rechtsklarheit bei der verkehrsrechtlichen Einstufung von Elektrofahrrädern. Mit der Änderung werden die Abgrenzungsmerkmale aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und h der Richtlinie 2002/24/EG übernommen und entsprechende Beschlüsse des Bund-Länder-Fachausschuss-Technisches Kraftfahrwesen und des Bund-Länder-Fachausschusses StVO sowie eine Empfehlung des 50. Verkehrsgerichtstages in nationales Recht umgesetzt.

Zu Artikel 5 Nr. 2 (§ 65)

Gemäß § 65 Absatz 10 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) löschen die Fahrerlaubnisbehörden aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten. Da nach Erlöschen der Fahrerlaubnis den Fahrerlaubnisbehörden damit keine Daten zu dieser Fahrerlaubnis mehr zur Verfügung gestanden hätten, wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1748) in § 61 StVG die Möglichkeit geschaffen, den Fahrerlaubnisbehörden auch nach Erlöschen der Fahrerlaubnis die sog. "Rumpfdaten" des § 61 Absatz 1 Nummer 1 StVG zur Verfügung zu stellen.

Die Diskussion mit den für die Durchführung der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zuständigen Ländern und den Fahrerlaubnisbehörden hat nun gezeigt, dass diese "Rumpfdaten" nicht ausreichen. Die Fahrerlaubnisbehörden würden mit der Löschung der Daten im örtlichen Fahrerlaubnisregister Informationen verlieren, die sie für ihre tägliche Arbeit insbesondere im Bereich der verkehrsauffälligen Fahrerlaubnisinhaber aber auch für Besitzstandsüberprüfungen benötigen.

Aus diesem Grund wird geprüft, welche Daten erhalten bleiben dürfen. Diese Prüfung und die ggf. erforderlichen rechtlichen Änderungen werden bis zum 31.12.2012 nicht abgeschlossen sein. Da außerdem die Fahrerlaubnisbehörden aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie) zum 19.01.2013 derzeit mit erheblichen Arbeiten und insbesondere auch Softwareanpassungen belastet sind, soll die Frist bis zum 31. Dezember 2014 verlängert werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes)

Nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 b)aa) der Fahrerlaubnis-Verordnung in der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fassung wird das erforderliche Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE auf 18 Jahre und für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D und DE auf 21 Jahre abgesenkt, wenn zuvor eine Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) erfolgt ist. Nach § 1 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) ist jedoch Voraussetzung für eine solche Grundqualifikation, dass eine entsprechende Fahrerlaubnis vorliegt.

Da auch nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85/EWG des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates eine Fahrerlaubnis nicht Voraussetzung für die Grundqualifikation ist, ist beabsichtigt § 1 Absatz 1 BKrFQV entsprechend zu ändern. Da damit beim Erwerb der Grundqualifikation keine Fahrerlaubnis mehr vorliegen muss, ist § 4 Absatz 4 BKrFQG dahingehend zu ändern, dass in dieses Fällen bei Fahrten auf öffentlichen Straßen die Begleitung durch einen Fahrlehrer erfolgt und das Fahrzeug den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügt.

Zu Artikel 7

Artikel 7 regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG das Inkrafttreten des Gesetzes.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2312:
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.

Zusammenfassung:

Bürgerinnen und BürgerNach Angaben des Ressorts kein Erfüllungsaufwand
WirtschaftNach Angaben des Ressorts kein Erfüllungsaufwand
Verwaltung (Bund)
Jährliche Entlastung:Durch den Wegfall der Aufgabe der Überwachung umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften
Rd. - 29.000 €
Jährliche Be- und Entlastung:Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Adressdaten aus der Binnenschiffsbestandsdatei an das Bundesamt für Güterverkehr
gering
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen:

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein neuer oder geänderter Erfüllungsaufwand.

Die Verwaltung (Bund) wird aufgrund des Wegfalls der Aufgabe der Überwachung umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften um rd. 29.000 Euro pro Jahr entlastet. Zur Übermittlung von Adressdaten aus der Binnenschiffsbestandsdatei (geführt bei der Zentralen Schiffsuntersuchungskommission (ZSUK)) an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) - für seine Aufgabe der Marktbeobachtung - wird mit vorliegendem Entwurf eine Rechtsgrundlage geschaffen. Für die Extrahierung und Bereitstellung der Adressdaten für das BAG entsteht bei der ZSUK jährlicher Aufwand in geringer Höhe. Im Gegenzug wird das BAG aufgrund der nun nicht mehr notwendigen Recherchen jährlich ebenfalls in geringer Höhe entlastet.

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin